950.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 271ausgegeben am 21. August 2026
Gesetz
vom 12. Juni 2026
über die Abänderung des Finalitätsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs‐ sowie Wertpapierliefer‐ und ‐abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), LGBl. 2002 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen2.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3 Abs. 1 Bst. abis und ater
1) Institute sind:
abis) ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdienstegesetzes, ausgenommen eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme nach Art. 11 des genannten Gesetzes gilt;
ater) ein E-Geld-Institut im Sinne des E-Geldgesetzes, das an einem System beteiligt ist, dessen Geschäft darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a auszuführen, und das für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieser Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge innerhalb dieses Systems haftet; ausgenommen sind juristische Personen, für die eine Ausnahmemöglichkeit nach Art. 30 des E-Geldgesetzes gilt;
Art. 4
Zentrale Gegenpartei
Die zentrale Gegenpartei ist eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/20123.
Art. 7 Abs. 1
1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, ein Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit einer Zulassung nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
II.
Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296);
b) Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (ABl. L 2024/886 vom 19.3.2024).
III.
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2, Art. 5, 6, 7 Abs. 2, Art. 8, 10 Abs. 1 Bst. a, Art. 13 und 14c ist die Bezeichnung "zentrale Vertragspartei" durch die Bezeichnung "zentrale Gegenpartei", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2026 über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes in Kraft.
2) Kapitel II Bst. b (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/886 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 110/2025 und 51/2026

2   Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45)

3   Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)