| 954.85 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 274 | ausgegeben am 21. August 2026 |
Gesetz
vom 12. Juni 2026
über die Abänderung des Handelsplatz- und Börsegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG), LGBl. 2025 Nr. 71, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3 Bst. d
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
d) Richtlinie (EU) 2024/2810 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen
2.
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 11, 11a, 33 und 34
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
11. "KMU-Wachstumsmarkt": ein im Einklang mit Art. 12 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF oder MTF-Segment;
11a. "kleine und mittlere Unternehmen": für die Zwecke dieses Gesetzes Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung betrug;
33. "Mehrstimmrechtsaktie": eine Aktie, die zu einer bestimmten und gesonderten Gattung von Aktien gehören, die mit mehr Stimmen je Aktie verknüpft ist als andere Aktiengattungen, die für Beschlüsse der Generalversammlung der Aktionäre Stimmrechte verleihen;
34. "Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien": die Aktienstruktur einer Gesellschaft, die mindestens eine Gattung von Mehrstimmrechtsaktien umfasst.
Art. 12 Abs. 1, 2 und 4 bis 8
1) Der Betreiber eines MTF kann die Registrierung des MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA schriftlich beantragen.
2) Die FMA registriert das MTF oder ein Segment davon als KMU-Wachstumsmarkt, sofern sie einen Antrag nach Abs. 1 erhalten hat und davon überzeugt ist, dass die Anforderungen von Abs. 3 im Zusammenhang mit dem MTF oder von Abs. 4 im Zusammenhang mit einem Segment des MTF erfüllt sind. Diese Registrierung erfolgt beim im FMA-Register eingetragenen Betreiber des MTF.
4) Das betreffende Segment des MTF muss wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegen, durch die sichergestellt wird, dass zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 3 die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) Das als "KMU-Wachstumsmarkt" registrierte Segment des MTF ist eindeutig von den anderen Marktsegmenten, die vom Betreiber eines MTF betrieben werden, getrennt, insbesondere durch:
1. einen anderen Namen;
2. ein anderes Regelwerk;
3. eine andere Marketingstrategie;
4. eine andere Medienpräsenz;
5. eine spezifische Zuweisung der Handelsplatz-Identifikationsnummer für das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment.
b) Die in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des MTF zu unterscheiden.
c) Auf Ersuchen der FMA legt das MTF ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der FMA gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vor.
5) Die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von MTF nach diesem Gesetz und dem Wertpapierfirmengesetz wird durch die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 3 und 4 durch den Betreiber eines MTF oder eines Segments davon nicht berührt. Diese hindern Betreiber eines MTF oder eines Segments davon auch nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen.
6) Die FMA kann die Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt aufheben, wenn:
a) der Betreiber die Aufhebung beantragt;
b) die Anforderungen von Abs. 3 oder 4 in Zusammenhang mit dem MTF oder einem Segment davon nicht mehr erfüllt werden.
7) Die FMA setzt die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis.
8) Ein zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenes Finanzinstrument kann nur dann auch auf einem anderen Handelsplatz gehandelt werden, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. Ist der andere Handelsplatz:
a) ein anderer KMU-Wachstumsmarkt oder ein Segment eines KMU-Wachstumsmarktes, so entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen;
b) kein KMU-Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf diesen anderen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten.
Art. 13a
Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien
1) Betreiber eines MTF dürfen die Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum Handel nicht mit der Begründung verhindern, dass die Gesellschaft eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien eingeführt hat.
2) Betreiber eines MTF, das als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, stellen sicher, dass Aktien von Gesellschaften, die über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien verfügen, nur dann zum Handel auf dem MTF zugelassen werden, wenn die Angaben nach Abs. 4 und 5 in den folgenden Dokumenten enthalten sind:
a) dem Prospekt nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1129
3, dem EWR-Wachstumsemissionsprospekt nach Art. 15a der genannten Verordnung oder dem Zulassungsdokument nach Art. 12 Abs. 3 Bst. c, je nachdem, welches Dokument das Unternehmen veröffentlicht; und
b) dem Jahresfinanzbericht nach Art. 78 Abs. 2 Bst. g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
4, falls sich die in Abs. 4 und 5 genannten Angaben seit ihrer letzten Veröffentlichung im Prospekt, im EWR-Wachstumsemissionsprospekt oder im Zulassungsdokument nach Bst. a oder im vorangegangenen Jahresfinanzbericht geändert haben.
3) Betreiber eines MTF, das nicht als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, stellen sicher, dass Aktien von Gesellschaften, die über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien verfügen, nur dann zum Handel auf dem MTF zugelassen werden, wenn die Angaben nach Abs. 4 und 5 in den folgenden Dokumenten enthalten sind:
a) dem Prospekt nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1129, dem EWR-Wachstumsemissionsprospekt nach Art. 15a der genannten Verordnung oder den nach den Vorschriften des betreffenden MTF vorgeschriebenen Zulassungsdokumenten, wenn das Unternehmen einen solchen Prospekt oder ein solches Dokument veröffentlicht; und
b) dem Jahresbericht, wenn die in Abs. 4 und 5 genannten Angaben nicht bereits im Prospekt, im EWR-Wachstumsemissionsprospekt oder im Zulassungsdokument nach Bst. a oder im vorangegangenen Jahresfinanzbericht veröffentlicht worden sind oder sich seit ihrer letzten Veröffentlichung geändert haben.
4) Die Angaben umfassen detaillierte Informationen in Bezug auf:
a) die Aktienstruktur der Gesellschaft unter Angabe der verschiedenen Aktiengattungen, einschliesslich der nicht zum Handel zugelassenen Aktien, und für jede Aktiengattung Angaben betreffend:
1. die mit den Aktien jener Gattung verbundenen Rechten und Pflichten;
2. den prozentualen Anteil am Gesamtkapital oder an der Gesamtzahl der Aktien, den die Aktien in jener Gattung repräsentierten; und
3. die Gesamtzahl der von den Aktien in jener Gattung repräsentierten Stimmrechte;
b) jede etwaige Beschränkung für die Übertragung oder der Stimmrechte der Aktien, einschliesslich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;
c) die Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 % der Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, sowie gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten in deren Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind.
5) Für den Fall, dass es sich bei den Aktionären oder den zur Ausübung des Stimmrechts in ihrem Namen berechtigten Personen um natürliche Personen handelt, erfordert die Offenlegung ihrer Identität für die Zwecke des Abs. 4 Bst. c nur die Angabe ihrer Namen.
6) Betreiber eines MTF haben unter Einhaltung der technischen Regulierungsstandards nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 Aktien von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die zum Handel an diesem MTF zugelassen sind, deutlich als solche zu kennzeichnen.
7) Der Betreiber eines MTF stellt sicher, dass er von Gesellschaften, die über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien verfügen und deren Aktien an dem MTF gehandelt werden, entsprechend den technischen Regulierungsstandards nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 über das Vorliegen solcher Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien unverzüglich informiert wird.
Art. 14
Informationsrecht systematischer Internalisierer
Ein systematischer Internalisierer nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 unterliegt den Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und kann unter denselben Bedingungen wie ein Betreiber eines MTF oder OTF nach Art. 10 Abs. 3 die Übermittlung von Referenzdaten von Emittenten verlangen.
Art. 30 Abs. 1
1) Die voraussichtliche Marktkapitalisierung des Unternehmens, für dessen Aktien die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder - falls dies nicht beurteilt werden kann - das Eigenkapital des Unternehmens einschliesslich Gewinn und Verlust aus dem letzten Geschäftsjahr muss sich auf mindestens 1 000 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken belaufen.
Art. 57 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 und Bst. c Ziff. 5a
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 oder 3 bestraft, wer:
a) als Wertpapierfirma oder Bank:
7. Aufgehoben
c) als Wertpapierfirma, Bank oder Börseunternehmen:
5a. gegen die Pflicht zur Kennzeichnung nach Art. 13a Abs. 6 verstösst;
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2811 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024).
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024);
b) die Richtlinie (EU) 2024/2811 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024);
c) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a und b.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2026 über die Abänderung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. d und Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinien (EU) 2024/2810 und (EU) 2024/2811 in das EWR-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
3/2026 und
58/2026
2
Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024)
3
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG
(ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)
4
Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)