954.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 275ausgegeben am 21. August 2026
Gesetz
vom 12. Juni 2026
über die Abänderung des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 im Bereich des Wertpapierprospektrechts (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG), LGBl. 2019 Nr. 159, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Aufgehoben
Art. 4 Abs. 5 Einleitungssatz
5) Für Angaben in der Zusammenfassung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen wird nicht gehaftet, es sei denn:
Art. 12 Abs. 1a
1a) Wird über einen Prospekt nicht innerhalb der Fristen nach Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3, 6 oder 6a der Verordnung (EU) 2017/1129 entschieden und hat die FMA keine Änderungen oder zusätzliche Informationen verlangt, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
Art. 13 Abs. 2 Bst. b, d und e
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
b) in einen Prospekt, eine Prospektzusammenfassung, einen Basisprospekt oder ein einheitliches Registrierungsformular die erforderlichen Informationen oder Warnhinweise nach Art. 6, 7 Abs. 1 bis 11 oder 12a oder nach Art. 8 bis 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufnimmt oder eine Veröffentlichungs- oder Hinterlegungspflicht hinsichtlich der endgültigen Bedingungen nach Art. 8 Abs. 5 und 11 der genannten Verordnung oder der Zusammenfassung nach Art. 8 Abs. 5 iVm Abs. 9 der genannten Verordnung verletzt;
d) die Prospektvorschriften für EU-Folgeprospekte nach Art. 14a Abs. 1 bis 7 oder für EU-Wachstumsemissionsprospekte nach Art. 15a Abs. 1 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 verletzt;
e) Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf Prospekte, die nach dem bisherigen Recht gebilligt wurden, findet bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, weiterhin das bisherige Recht Anwendung.
2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Prospekte, die nach Art. 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gebilligt wurden, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin Art. 14 oder 15 der genannten Verordnung anwendbar.
III.
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024).
IV.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024);
b) die Durchführungsrechtsakte zur Verordnung (EU) 2024/2809.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
V.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2026 über die Abänderung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Kraft.
2) Kapitel III (Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/2809 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 3/2026 und 58/2026