954.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 276ausgegeben am 21. August 2026
Gesetz
vom 12. Juni 2026
über die Abänderung des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-MDG), LGBl. 2020 Nr. 155, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. f
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
f) bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Banken oder Finanzinstituten sowie Referenzwert-Administratoren und beaufsichtigten Kontributoren, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, anzufordern;
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und e, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 sowie Abs. 8 und 10
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
c) als Emittent gegen die Vorschriften zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 Abs. 1 und 1a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
e) als Emittent oder als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gegen die Vorschriften zur Meldung des Aufschubs einer Offenlegung nach Art. 17 Abs. 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
2) Von der FMA wird mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
3) Die Busse beträgt:
b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. g bis o:
1. bei juristischen Personen bis zu 1,2 Millionen Franken oder 0,8 % des jährlichen Gesamtumsatzes entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt;
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 11 Abs. 1 Bst. d bis g
1) Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 6, 7 und 10 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 4 folgende Massnahmen ergreifen:
d) den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung einer Bank oder Wertpapierfirma;
e) ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Bank oder Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoss verantwortliche natürliche Person, in Banken, Wertpapierfirmen sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;
f) bei wiederholten Verstössen nach Art. 6 und 7 ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für Personen, die in einer Bank oder Wertpapierfirma, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Banken, Wertpapierfirmen sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;
g) ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Bank oder Wertpapierfirma, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere natürliche Person, die für den Verstoss haftbar gemacht werden kann, weil sie Geschäfte auf eigene Rechnung tätigt;
Art. 12 Abs. 1
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 6, 7 und 10 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) die Schwere und Dauer des Verstosses;
b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) die Finanzkraft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen einer natürlichen Person ablesen lässt;
d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen;
e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
f) das Mass der Bereitschaft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder der FMA;
g) frühere Verstösse der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
h) die Massnahmen, die von der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstosses zu verhindern;
i) den Nachteil, der der für den Verstoss verantwortlichen Person dadurch entsteht, dass für ein und dasselbe Verhalten sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Verfahren und Strafen greifen.
II.
Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024).
III.
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024);
b) die Durchführungsrechtsakte zur Verordnung (EU) 2024/2809.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2026 über die Abänderung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Kraft.
2) Kapitel II (Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/2809 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 3/2026 und 58/2026