1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:
a) gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verstösst, indem er:
12a. als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anforderungen nach Art. 60 Abs. 1 bis 8 nicht erfüllt;
17. als Emittent, Anbieter oder Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegen die Vorschriften zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 88 Abs. 1 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 88 Abs. 4 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;
18. als Emittent, Anbieter oder Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegen die Vorschriften zur Meldung des Aufschubs einer Offenlegung nach Art. 88 Abs. 2 oder 3 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 88 Abs. 4 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;
19. beruflich Geschäfte mit Kryptowerten nach Art. 86 Abs. 1 vermittelt oder ausführt und dabei, entgegen Art. 92 Abs. 1, nicht über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügt;
20. gegen die Meldepflicht nach Art. 92 Abs. 1 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 92 Abs. 2 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;