950.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 277ausgegeben am 21. August 2026
Gesetz
vom 12. Juni 2026
über die Abänderung des EWR-MiCA-Durchführungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCA-Durchführungsgesetz; EWR-MiCA-DG), LGBl. 2025 Nr. 112, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21 Abs. 7a
7a) Die FMA kann ein öffentlich zugängliches Register führen über:
a) MiCA-Institute;
b) andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen in Liechtenstein erbringen dürfen;
c) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind, und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit über eine inländische Zweigniederlassung in Liechtenstein Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen;
d) juristische Personen oder andere Unternehmen, die nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114 in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit über eine inländische Zweigniederlassung in Liechtenstein Dienstleistungen nach der genannten Verordnung erbringen dürfen;
e) Banken und EWR-Kreditinstitute nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes, die nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token in Liechtenstein öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen dürfen;
f) Banken und EWR-Kreditinstitute nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes sowie E-Geld-Institute, die nach Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token in Liechtenstein öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen dürfen.
Art. 26 Bst. e
Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
e) entgegen Art. 59 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2023/1114 ohne Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt.
Art. 30 Abs. 1 Bst. b
1) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Busse an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Falle des Art. 31 Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 bis 20 ein Jahr nicht überschreiten darf.
Art. 31 Abs. 1 Bst. a Ziff. 12a, 17 bis 20, Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 bis 4 und Bst. b Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 8
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:
a) gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verstösst, indem er:
12a. als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anforderungen nach Art. 60 Abs. 1 bis 8 nicht erfüllt;
17. als Emittent, Anbieter oder Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegen die Vorschriften zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 88 Abs. 1 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 88 Abs. 4 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;
18. als Emittent, Anbieter oder Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegen die Vorschriften zur Meldung des Aufschubs einer Offenlegung nach Art. 88 Abs. 2 oder 3 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 88 Abs. 4 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;
19. beruflich Geschäfte mit Kryptowerten nach Art. 86 Abs. 1 vermittelt oder ausführt und dabei, entgegen Art. 92 Abs. 1, nicht über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügt;
20. gegen die Meldepflicht nach Art. 92 Abs. 1 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 92 Abs. 2 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;
3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:
a) bei juristischen Personen:
2. in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 oder 18 bis zu 2 500 000 Franken oder 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist;
3. in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 19 oder 20 bis zu 14 700 000 Franken oder 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; oder
4. in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 16 sowie Bst. b bis k bis zum Zweifachen, in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 bis 20 bis zum Dreifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Maximalbetrag nach Ziff. 1 bis 3 übersteigt;
b) bei natürlichen Personen:
2. in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 oder 18 bis zu 1 000 000 Franken oder bis zum Dreifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt;
3. in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 19 oder 20 bis zu 4 900 000 Franken oder bis zum Dreifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 4 900 000 Franken übersteigt.
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 32 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz und Bst. c
1) Die FMA kann unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 21 zusätzlich Folgendes anordnen:
b) im Falle von Verstössen nach Art. 27, 28 oder 31 Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 bis 20, zusätzlich zu den Massnahmen nach Bst. a:
c) im Falle von wiederholten Verstössen nach Art. 27, 28 oder 31 Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 bis 20, zusätzlich zu den Massnahmen nach Bst. a und b, die Verhängung eines für mindestens zehn Jahre geltenden Verbots für ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder eine andere natürliche Person, das oder die für den Verstoss verantwortlich ist, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2026 über die Abänderung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 3/2026 und 58/2026