953.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 278ausgegeben am 21. August 2026
Gesetz
vom 12. Juni 2026
über die Abänderung des Wertpapierfirmengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG), LGBl. 2025 Nr. 72, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24 Abs. 3
3) Die Wertpapierfirma wird durch die Auslagerung an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie sorgt für die notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Überwachung und Kontrolle des Delegierten, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Insbesondere sind personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und andere für die Aufsicht notwendigen Unterlagen in Liechtenstein aufzubewahren oder der elektronische Zugriff auf sie ist im Inland jederzeit zu gewährleisten. Die Geheimhaltungspflicht darf durch die Auslagerung nicht verletzt werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2026 über die Abänderung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 3/2026 und 58/2026