| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 279 | ausgegeben am 21. August 2026 |
Gesetz
vom 12. Juni 2026
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 335a
c) Besondere Bestimmungen bei Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien
1) Der Beschluss der Generalversammlung, mit welchem Mehrstimmrechtsaktien (offene Stimmrechtsaktien) geschaffen werden sollen, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.
2) Bestehen mehrere Aktiengattungen, bedarf der Beschluss über die Schaffung von Mehrstimmrechtsaktien oder über eine sonstige Änderung, welche die Stimmrechte betrifft, einer gesonderten Abstimmung innerhalb jeder Aktiengattung, deren Rechte betroffen sind.
3) Die mit Mehrstimmrechtsaktien verknüpften Stimmrechte dürfen höchstens das Zehnfache der Stimmrechte der Aktien mit dem geringsten Stimmrecht betragen.
4) Gesellschaften haben Wertpapierfirmen, Banken, EWR-Kreditinstitute und Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Handelsplatz- und Börsegesetzes betreiben, an dem ihre Aktien zum Handel zugelassen sind, über das Vorliegen von Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien zu informieren.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024).
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024);
b) die Durchführungsrechtsakte zur Richtlinie (EU) 2024/2810.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter
www.fma-li.li abgerufen werden.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2026 über die Abänderung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Kraft.
2) Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2024/2810 in das EWR-Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
3/2026 und
58/2026