3. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach den Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 sowie dem EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz betragen für:
a) die Billigung und Hinterlegung eines aus einem Dokument oder mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekts bzw. Basisprospekts: 10 000 Franken;
b) die Billigung und Hinterlegung eines Prospekt- bzw. Basisprospektnachtrags: 1 000 Franken;
d) die Billigung und Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars: 5 000 Franken;
f) die Billigung und Hinterlegung einer Wertpapierbeschreibung und einer Zusammenfassung: 3 000 Franken;
g) die Billigung und Hinterlegung eines Nachtrags zum Registrierungsformular: 400 Franken;
h) die Billigung und Hinterlegung eines vereinfachten Prospekts: 6 000 Franken;
i) die Billigung und Hinterlegung eines EWR-Wachstumsemissionsprospekts: 6 000 Franken;
ibis) die Billigung und Hinterlegung eines EWR-Folgeprospekts: 6 000 Franken;
p) die Billigung eines Prospekts eines Emittenten, einschliesslich eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, mit Sitz in einem Drittstaat: 10 000 Franken;
q) den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bei Verweigerung der Billigung nach Bst. a, b, d, f, g, h, i, ibis und p: dieselbe Gebühr wie für die Billigung;