952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 280ausgegeben am 21. August 2026
Gesetz
vom 12. Juni 2026
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 9 Einleitungssatz, Bst. d und e, Abschnitt B Ziff. 3 Einleitungssatz, Bst. o und p, Abschnitt Bbis Einleitungssatz und Bst. a sowie Abschnitt C Ziff. 3 Bst. a, b, d, f bis ibis, p und q
A. Banken, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
9. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Wertpapierdienstleistungsgesetz (WPDG) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente beträgt für:
d) die Erteilung des Status einer benannten veröffentlichenden Einrichtung für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten nach Art. 21a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 5 000 Franken;
e) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis d vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Erledigung 1 000 bis 10 000 Franken. Erledigungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
B. Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen
3. Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente beträgt für:
o) die Erteilung des Status einer benannten veröffentlichenden Einrichtung für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten nach Art. 21a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014: 5 000 Franken;
p) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a bis o vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 1 000 bis 10 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
Bbis. KMU-Wachstumsmarkt, Börseunternehmen, Datenbereitstellungsdienstleister und Emittenten
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Handelsplatz- und Börsegesetz (HPBG) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente beträgt für:
a) die Registrierung bzw. deren Aufhebung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt nach Art. 12 HPBG: 5 000 Franken;
C. Alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), Geldmarktfonds (MMF), AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds, Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, Investmentunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
3. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach den Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 sowie dem EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz betragen für:
a) die Billigung und Hinterlegung eines aus einem Dokument oder mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekts bzw. Basisprospekts: 10 000 Franken;
b) die Billigung und Hinterlegung eines Prospekt- bzw. Basisprospektnachtrags: 1 000 Franken;
d) die Billigung und Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars: 5 000 Franken;
f) die Billigung und Hinterlegung einer Wertpapierbeschreibung und einer Zusammenfassung: 3 000 Franken;
g) die Billigung und Hinterlegung eines Nachtrags zum Registrierungsformular: 400 Franken;
h) die Billigung und Hinterlegung eines vereinfachten Prospekts: 6 000 Franken;
i) die Billigung und Hinterlegung eines EWR-Wachstumsemissionsprospekts: 6 000 Franken;
ibis) die Billigung und Hinterlegung eines EWR-Folgeprospekts: 6 000 Franken;
p) die Billigung eines Prospekts eines Emittenten, einschliesslich eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe, mit Sitz in einem Drittstaat: 10 000 Franken;
q) den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bei Verweigerung der Billigung nach Bst. a, b, d, f, g, h, i, ibis und p: dieselbe Gebühr wie für die Billigung;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2026 über die Abänderung des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 3/2026 und 58/2026