| 741.72 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 284 | ausgegeben am 21. August 2026 |
Gesetz
vom 12. Juni 2026
über europäische elektronische Mautsysteme (eMautSG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt in Zusammenhang mit europäischen elektronischen Mautsystemen insbesondere:
a) die Registrierung von EETS-Anbietern in Liechtenstein;
b) die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen;
c) den Informationsaustausch über die Nichtentrichtung der Maut im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Strassenbenutzungsgebühren in der Union
2.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "europäischer elektronischer Mautdienst (EETS - European Electronic Toll Service)": der vertraglich vereinbarte, von einem EETS-Anbieter in einem oder mehreren EETS-Gebieten für einen EETS-Nutzer bereitgestellte Mautdienst;
b) "EETS-Anbieter": eine Stelle, die im Rahmen getrennter Verträge einem EETS-Nutzer Zugang zum EETS gewährt, die Maut an den zuständigen Mauterheber überweist und die in Liechtenstein registriert ist;
c) "EETS-Nutzer": eine natürliche oder juristische Person, die mit einem EETS-Anbieter einen Vertrag schliesst, um Zugang zum EETS zu erhalten;
d) "EETS-Gebiet": eine Strasse, ein Strassennetz sowie eine Struktur wie Brücken, Tunnel oder Fähren, für die Maut über ein elektronisches Mautsystem erhoben wird;
e) "Mautdienst": ein Dienst, der es Nutzern ermöglicht, ein Fahrzeug in einem oder mehreren EETS-Gebieten mit einem einzigen Vertrag und gegebenenfalls einem Bordgerät zu nutzen; dies umfasst:
1. erforderlichenfalls die Bereitstellung angepasster Bordgeräte für Nutzer und die Aufrechterhaltung ihrer Funktionalität;
2. die Garantie, dass dem Mauterheber die von dem Nutzer zu entrichtende Maut ausgezahlt wird;
3. die Bereitstellung von Zahlungsmöglichkeiten für den Nutzer oder das Akzeptieren einer bestehenden Möglichkeit;
4. die Erhebung der Maut vom Nutzer;
5. die Verwaltung der Kundenbeziehungen mit dem Nutzer; und
6. die Umsetzung und Einhaltung der Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen für die Mautsysteme;
f) "elektronisches Mautsystem": ein System zur Mauterhebung, in dem die Verpflichtung des Nutzers zur Entrichtung der Maut ausschliesslich dadurch ausgelöst wird und damit verknüpft ist, dass durch Fernkommunikation mit dem Bordgerät im Fahrzeug oder automatische Kennzeichenerkennung automatisch festgestellt wird, dass sich das Fahrzeug an einem bestimmten Standort befindet;
g) "Mauterheber": eine öffentliche oder private Stelle, die für den Verkehr von Fahrzeugen in einem EETS-Gebiet Maut erhebt;
h) "Maut": die Gebühr, die von einem Strassenbenutzer für den Verkehr auf einer Strasse, einem Strassennetz sowie auf einer Struktur wie einer Brücke, einem Tunnel oder einer Fähre entrichtet werden muss;
i) "Bordgerät": sämtliche Hard- und Softwarekomponenten, die als Teil des Mautdienstes zu verwenden sind und für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung sowie den Fernempfang und die Fernübertragung von Daten in einem Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden; dabei kann es sich um eigenständige oder in das Fahrzeug eingebaute Geräte handeln;
k) "Nichtentrichtung der Maut": eine durch die nationalen Vorschriften eines EWR-Mitgliedstaats festgelegte Zuwiderhandlung, bei der ein Strassenbenutzer die Maut in diesem EWR-Mitgliedstaat nicht entrichtet;
l) "nationale Kontaktstelle": die benannte zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaats für den grenzüberschreitenden Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten;
m) "Zulassung": das vom Mauterheber festgelegte und verwaltete Verfahren, das ein EETS-Anbieter durchlaufen muss, bevor er für die Bereitstellung des EETS in einem EETS-Gebiet zugelassen wird.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie (EU) 2019/520, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Registrierung von EETS-Anbietern
Art. 3
Registrierungspflicht
EETS-Anbieter mit Sitz in Liechtenstein bedürfen einer Registrierung durch das Amt für Volkswirtschaft, sofern sie nicht schon in einem anderen EWR-Mitgliedstaat registriert sind.
Art. 4
Voraussetzungen
1) Die Registrierung als EETS-Anbieter erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie:
a) ihren Sitz in Liechtenstein hat;
b) die Anforderungen nach Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt.
2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 4 Bst. d bis f der Richtlinie (EU) 2019/520 ist mit einem Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen.
Art. 5
Pflichten registrierter EETS-Anbieter
1) Der EETS-Anbieter hat innerhalb von 36 Monaten nach seiner Registrierung Zulassungsverträge mit den zuständigen Mauterhebern über sämtliche EETS-Gebiete auf den Hoheitsgebieten von mindestens vier EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 abzuschliessen.
2) Der EETS-Anbieter hat innerhalb von 24 Monaten nach dem Abschluss des ersten Zulassungsvertrages in einem bestimmten EWR-Mitgliedstaat weitere Zulassungsverträge über sämtliche EETS-Gebiete in diesem EWR-Mitgliedstaat abzuschliessen, sofern die zuständigen Mauterheber im jeweiligen EETS-Gebiet die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllen.
3) Der EETS-Anbieter hat die Abdeckung aller EETS-Gebiete, über die er Zulassungsverträge abgeschlossen hat, sicherzustellen. Soweit die Abdeckung nicht mehr gegeben ist, hat der EETS-Anbieter die vollständige Abdeckung unverzüglich wiederherzustellen.
4) Der EETS-Anbieter hat innerhalb eines Monats nach der Registrierung die Informationen über seine Abdeckung von EETS-Gebieten, etwaige Änderungen daran und ausführliche Pläne für eine etwaige Erweiterung seiner Dienste auf weitere EETS-Gebiete zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Informationen sind aktuell zu halten.
5) Der EETS-Anbieter hat den EETS-Nutzern Bordgeräte zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen der Richtlinien (EU) 2019/520, 2014/53/EU
3 und 2014/30/EU
4 entsprechen.
6) Der EETS-Anbieter hat den EETS-Nutzern seine jeweils aktuelle Vergabepolitik offenzulegen.
7) Der EETS-Anbieter hat dem Amt für Volkswirtschaft die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 bis 4 unverzüglich nachzuweisen.
Art. 6
Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen und der Einhaltung der Pflichten der EETS-Anbieter
1) Der EETS-Anbieter hat dem Amt für Volkswirtschaft jeweils bis Ende des Kalenderjahres nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 erfüllt und die Pflichten nach Art. 5 eingehalten sind.
2) Der EETS-Anbieter hat Änderungen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 sowie der Einhaltung der Pflichten nach Art. 5 bedeutsam sind, dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Art. 7
Entzug der Registrierung
Das Amt für Volkswirtschaft entzieht die Registrierung, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Art. 4 nicht mehr erfüllt sind;
b) die Pflichten nach Art. 5 verletzt wurden; oder
c) der Nachweis nach Art. 6 Abs. 1 nicht erbracht wird.
Art. 8
Register
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt nach Massgabe von Art. 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register über die in Liechtenstein registrierten EETS-Anbieter.
2) Das Register ist auf der Internetseite des Amtes für Volkswirtschaft abrufbar.
III. Benennung von Konformitätsbewertungsstellen
Art. 9
Grundsatz
1) Das Amt für Volkswirtschaft benennt auf Antrag eine Stelle, der die Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/520 obliegt (Konformitätsbewertungsstelle).
2) Wer eine Benennung nach Abs. 1 beantragen will, muss:
a) die Mindesteignungskriterien gemäss den nach Art. 19 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 erlassenen Durchführungsrechtsakten erfüllen; und
b) über eine entsprechende Akkreditierung nach dem Gesetz über die Akkreditierung und Notifizierung verfügen.
3) Das Verfahren über die Benennung richtet sich sinngemäss nach Art. 12 bis 14 des Gesetzes über die Akkreditierung und Notifizierung.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 10
Zuständigkeit
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind betraut:
a) das Amt für Volkswirtschaft; und
b) das Amt für Strassenverkehr.
B. Informationsaustausch über die Nichtentrichtung der Maut im EWR
Art. 11
Nationale Kontaktstelle
1) Das Amt für Strassenverkehr ist die nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 23 der Richtlinie (EU) 2019/520.
2) Besteht der Verdacht, dass die Maut für ein in Liechtenstein immatrikuliertes Fahrzeug nicht ordnungsgemäss entrichtet wurde, ermöglicht das Amt für Strassenverkehr der nationalen Kontaktstelle des betreffenden EWR-Mitgliedstaats den automationsunterstützten Datenabruf aus dem Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister nach Art. 99b des Strassenverkehrsgesetzes.
3) Das Amt für Strassenverkehr protokolliert zu allen Datenabrufen das Datum des Abrufs, die Bezeichnung der abrufenden nationalen Kontaktstelle des EWR-Mitgliedstaats sowie die abgerufenen Daten.
Art. 12
Datenverarbeitung
1) Der automationsunterstützte Datenabruf aus dem Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister nach Art. 11 Abs. 2 wird vom Amt für Strassenverkehr nach Massgabe der Art. 23 und 25 sowie des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/520 ermöglicht. Der Datenabruf hat über das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) sowie nach Massgabe des Art. 23 Abs. 4 der genannten Richtline zu erfolgen.
2) Die Protokolldaten nach Art. 11 Abs. 3 sind zwei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
3) Jeder von einem Datenabruf nach Art. 11 Abs. 2 betroffene Fahrzeugeigentümer oder -halter hat das Recht, vom Amt für Strassenverkehr nach Massgabe von Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten zusätzlich zu den sonstigen verarbeiteten personenbezogenen Daten einem EWR-Mitgliedstaat, in dem eine Maut nicht entrichtet wurde, übermittelt wurden, einschliesslich des Datums des Datenabrufs und der Bezeichnung der abrufenden nationalen Kontaktstelle des EWR-Mitgliedstaats. Dieses Auskunftsrecht steht auch juristischen Personen zu, soweit diese betroffene Fahrzeugeigentümer oder -halter sind.
Art. 13
Berichterstattung
1) Das Amt für Strassenverkehr erstattet der EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 einen Bericht.
2) Der Bericht enthält insbesondere Angaben über:
a) die Anzahl der automatischen Datensuchanfragen an andere EWR-Mitgliedstaaten;
b) die Zahl der dabei nicht erfolgreichen Anfragen, d.h. keine Antwort bzw. Halterdaten erhalten;
c) die Beschreibung der nationalen Nachverfolgungsmassnahmen.
Art. 14
Grundsatz
1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für:
a) die Registrierung von EETS-Anbietern;
b) die regelmässige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen und der Einhaltung der Pflichten der EETS-Anbieter;
c) den Erlass von sonstigen Verfügungen und Entscheidungen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Gebührenerhebung, insbesondere die Gebührenhöhe, mit Verordnung.
Art. 15
Rechtsmittel und Verfahren
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amts für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 16
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
19/2026 und
70/2026
2
Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Strassenbenutzungsgebühren in der Union
(ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45)
3
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62)
4
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79)