916.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 285ausgegeben am 21. August 2026
Gesetz
vom 12. Juni 2026
über die Abänderung des Tierseuchenpolizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 5
Landestierarzt
1) Dem Landestierarzt obliegen der Vollzug der veterinärgesetzlichen Bestimmungen und die Überwachung des gesamten Veterinärwesens.
2) Der Landestierarzt ist Teil des tierärztlichen Dienstes beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Diese Funktion darf nur von Personen ausgeübt werden, die zur tierärztlichen Berufsausübung nach dem Tiergesundheitsberufegesetz zugelassen sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 63/2026