vom 12. Juni 2026
Das Gesetz vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 5
Landestierarzt
1) Dem Landestierarzt obliegen der Vollzug der veterinärgesetzlichen Bestimmungen und die Überwachung des gesamten Veterinärwesens.
2) Der Landestierarzt ist Teil des tierärztlichen Dienstes beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Diese Funktion darf nur von Personen ausgeübt werden, die zur tierärztlichen Berufsausübung nach dem Tiergesundheitsberufegesetz zugelassen sind.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
63/2026