0.110.044.74
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 298ausgegeben am 3. September 2026
Kundmachung
vom 18. August 2026
des Beschlusses Nr. 183/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Juli 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 183/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 183/2025
vom 11. Juli 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 21aly (Beschluss (EU) 2024/2951 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"21alz. 32024 R 2620: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden (ABl. L, 2024/2620, 4.10.2024)"
2. Unter Nummer 21apj (Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2493: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 der Kommission vom 23. September 2024 (ABl. L, 2024/2493, 27.9.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2025.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L, 2024/2620, 4.10.2024.

2   ABl. L, 2024/2493, 27.9.2024.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.