111.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 300 ausgegeben am 3. September 2026
Abänderung
vom 11. August 2026
des Hausgesetzes des Fürstlichen Hauses Liechtenstein
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein vom 26. Oktober 1993, LGBl. 1993 Nr. 100, wird wie folgt abgeändert:
Präambel
Die Familie Liechtenstein hat sich seit Jahrhunderten ein eigenes Hausrecht gegeben, das aus Hausgesetz und Hausobservanzen besteht. Dabei wurden die Bestimmungen auch immer wieder angepasst, um den Ansprüchen der jeweiligen Zeit zu entsprechen. Zur Tradition der Familie gehört seit Jahrhunderten der katholische Glaube, der auch bei zukünftigen Entscheidungen als Richtschnur dienen soll, wobei die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Einzelnen zu respektieren ist. Wir bitten Gott und die Mutter Gottes, dass sie, wie in der Vergangenheit so auch in der Zukunft, unsere Familie und unser Land schützen mögen.
Art. 1
Wesen und Mitgliedschaft
1) Das Fürstliche Haus Liechtenstein ist eine auf der Grundlage der bisherigen hausgesetzlichen Regelungen und auf der Stufe der Verfassung des Fürstentums gebildete und organisierte autonome Familiengemeinschaft. Es umfasst Mitglieder kraft Geburt und kraft Eheschliessung.
2) Mitglieder kraft Geburt sind:
a) alle diejenigen, die aus einer anerkannten Ehe eines Fürsten oder einer Fürstin oder eines Erbprinzen oder einer Erbprinzessin hervorgegangen sind;
b) alle diejenigen, die aus einer anerkannten Ehe eines Prinzen von Liechtenstein hervorgegangen sind und von einer Fürstin oder Erbprinzessin von Liechtenstein, aber nicht in der männlichen Linie von Fürst Johann I. von Liechtenstein (1760 bis 1836) abstammen;
c) alle diejenigen, die aus einer anerkannten Ehe eines Prinzen von Liechtenstein hervorgegangen sind und in der männlichen Linie von Fürst Johann I. von Liechtenstein (1760 bis 1836) abstammen.
Die von einer Prinzessin kraft Geburt erlangte Mitgliedschaft geht nicht verloren, wenn sie ihrerseits eine Ehe eingeht; die in einer solchen Ehe geborenen Kinder erlangen jedoch nicht die Mitgliedschaft kraft Geburt.
3) Mitglieder kraft Eheschliessung sind, sofern die Ehe eine Anerkennung gemäss diesem Hausgesetz gefunden hat:
a) die Gemahlinnen des Fürsten, des Erbprinzen und der Prinzen;
b) die Ehemänner der Fürstin und der Erbprinzessin.
4) Die kraft Eheschliessung erlangte Mitgliedschaft erlischt im Falle der Wiederverehelichung, sofern der Fürst auf Antrag des verwitweten Mitglieds nicht etwas anderes bestimmt. Dasselbe gilt im Falle der Auflösung der Ehe dem Bande nach ab der Rechtskraft der hierüber ergangenen Entscheidung.
5) Die Mitgliedschaft beruht auf Freiwilligkeit und wird bei einem Mitglied kraft Geburt vermutet, solange es nach dem Eintritt der Volljährigkeit (Art. 6) nicht durch ausdrückliche und schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Fürsten und dem Familienrat auf seine Mitgliedschaft verzichtet hat. Diese Verzichtserklärung ist unwiderruflich und gilt nur für den Verzichtenden und seine noch nicht geborenen Nachkommen.
Art. 2
Titel, Anrede und Wappen der Mitglieder des Fürstlichen Hauses
1) Die Mitglieder des Hauses führen folgende Titel:
a) der Fürst: Fürst von und zu Liechtenstein, Herzog von Troppau und Jägerndorf, Graf zu Rietberg, Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein;
b) die Ehefrau des Fürsten: Fürstin von und zu Liechtenstein, Herzogin von Troppau und Jägerndorf, Gräfin zu Rietberg; dieser Titel verbleibt ihr auch während des Witwenstandes;
c) der Nachkomme des Fürsten, der an erster Stelle zur Thronfolge berufen ist: Erbprinz von und zu Liechtenstein, Graf zu Rietberg;
d) die Ehefrau des Erbprinzen: Erbprinzessin von und zu Liechtenstein, Gräfin zu Rietberg; dieser Titel verbleibt ihr auch während des Witwenstandes;
e) die übrigen Mitglieder des Hauses: Prinz von und zu Liechtenstein, Graf zu Rietberg.
2) Den Mitgliedern des Hauses steht die Anrede Durchlaucht zu.
3) Die Mitglieder des Hauses führen das Familienwappen, wie es im Wappengesetz vom 30. Juni 1982, LGBl. 1982 Nr. 58, abgebildet und beschrieben ist.
Art. 3 Abs. 2
2) Der Fürst und der zur Thronfolge Erstberufene dürfen keine fremde Staatsbürgerschaft annehmen. Der zur Thronfolge Berufene muss zudem auf jede von früher her bestehende fremde Staatsbürgerschaft verzichten.
Art. 4
Matrikenführung
1) Zur Matrikenführung über die Mitglieder des Fürstlichen Hauses ist das Sekretariat des Fürsten unter dessen Verantwortung berufen. Die Kontrolle der ordnungsgemässen Abwicklung der Matrikenführung obliegt dem Familienrat.
2) Es obliegt dem Fürsten, Grundsätze der Namens-, Titel- und Wappenführung der Mitglieder des Fürstlichen Hauses festzulegen. Soweit dies zum Zwecke der Vollziehung dieses Hausgesetzes förderlich erscheint, sind bei der Matrikenführung die Grundsätze der das Zivilstandswesen regelnden liechtensteinischen Gesetze sinngemäss anzuwenden.
3) Die Matrikenführung hat die Rangordnung der zur Thronfolge berufenen Mitglieder des Fürstlichen Hauses (Art. 12 Abs. 1) jederzeit ersichtlich zu machen.
4) Alle Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind verpflichtet, dem Sekretariat des Fürsten ohne Verzug und unter Anschluss der in Betracht kommenden Urkunden von allen Vorkommnissen Mitteilung zu machen, welche für die Matrikenführung relevant sind.
5) Soweit sich auf der Grundlage der Matrikenführung die Notwendigkeit zur Ausstellung von Dokumenten ergibt, werden diese vom Sekretariat des Fürsten verfasst und vom Fürsten unterzeichnet.
6) Die Matriken sind familienöffentlich. Auskünfte an Aussenstehende sind nach Bescheinigung eines rechtlichen Interesses nur mit Genehmigung des Fürsten zulässig.
Art. 5 Abs. 1, 4 und 5
1) Adoption kann zu keiner Mitgliedschaft im Fürstlichen Hause führen. Nur für den Fall des bevorstehenden Erlöschens des Fürstenhauses ist der letzte Fürst berechtigt, einen Erbprinzen zu adoptieren.
4) Für ausserehelich geborene Kinder einer Prinzessin setzt der Fürst den Namen und gegebenenfalls auch Titel und Wappen fest.
5) Wird ein uneheliches Kind eines Prinzen durch eine nachfolgende Eheschliessung legitimiert, bestimmt der Fürst über die Zugehörigkeit dieses legitimierten Kindes zum Fürstlichen Haus.
Art. 6
Volljährigkeit
In Angelegenheiten des Hauses sind die Mitglieder von der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres an volljährig.
Art. 7 Abs. 1, 4 und 5
1) Beabsichtigt ein Mitglied des Fürstlichen Hauses zu heiraten, so hat es dies dem Fürsten mitzuteilen und die nach liechtensteinischem Recht benötigten Unterlagen beim Sekretariat des Fürsten einzureichen. Darüber hinaus ist eine Erklärung einzureichen, dass der andere Eheteil für sich und die aus der beabsichtigten Ehe entstammenden Nachkommen dieses Hausgesetz in allen Punkten als verbindlich anerkennt. Das Sekretariat überprüft die Unterlagen. Falls die Unterlagen vollständig sind und der Fürst die Voraussetzungen zur Billigung der geplanten Eheschliessung für gegeben erachtet, erklärt er sein Einverständnis. Der Fürst unterrichtet darüber die Mitglieder des Fürstlichen Hauses.
4) Wird gegen die Einverständniserklärung des Fürsten (Abs. 1) kein Einspruch erhoben oder bleiben die erhobenen Einsprüche (Abs. 2) ohne Erfolg, so ist die beabsichtigte Ehe hausgesetzlich anerkannt. Die hausgesetzliche Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Trauung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Erteilung der Einverständniserklärung durch den Fürsten, vorgenommen wird.
5) Die Trauung hat in Anwesenheit des Fürsten, der sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, sowie zweier mündiger Zeugen stattzufinden. Dabei haben sich die Brautleute im Rahmen ihres Ehekonsenses insbesondere ausdrücklich zu versprechen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitigen Beistand zu leisten. Durch die beidseitige Zustimmung der Brautleute ist die zivile Ehe geschlossen. Im Übrigen sind die Gesetze des Trauungsortes zu beachten, soweit sie nicht dem liechtensteinischen ordre public widersprechen.
Art. 8 Abs. 1 bis 3, 5 und 9
1) Schadet ein Mitglied des Fürstlichen Hauses durch sein Verhalten dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein, so hat der Fürst ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
2) In diesem ist dem betroffenen Familienmitglied zunächst Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen zu äussern. Zur anschliessenden Ermittlung des Sachverhalts kann der Fürst die Amtshilfe der Regierung und die Rechtshilfe des Gerichtes in Anspruch nehmen. Abschliessend ist das betroffene Familienmitglied vom Fürsten auch persönlich anzuhören.
3) Sonach kann der Fürst gegen das betroffene Familienmitglied in einem schriftlich zu begründenden Erkenntnis folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
a) die Verwarnung;
b) die befristete Einstellung des Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes;
c) den befristeten Entzug des Titels und des Wappens; in diesem Falle kann der Fürst, ohne dass insoweit ein Rechtsanspruch besteht, dem Betroffenen nach dessen Anhörung einen anderen Titel und ein anderes Wappen verleihen; der Entzug von Titel und Wappen schliesst die Einstellung des Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes mit ein;
d) den befristeten Entzug des Namens, des Titels und des Wappens; in diesem Falle bestimmt der Fürst dem Betroffenen nach dessen Anhörung einen neuen Namen; im Übrigen kommt Bst. c zur Anwendung.
5) Gegen das Disziplinarerkenntnis des Fürsten stehen dem betroffenen Familienmitglied, im Falle der Abänderung des Disziplinarerkenntnisses des Fürsten durch den Familienrat auch dem Fürsten, die in Art. 11 angeführten Rechtsmittel offen. Rechtsmittel gegen Disziplinarmassnahmen nach Abs. 3 Bst. a bis c haben keine aufschiebende Wirkung, solche nach Abs. 3 Bst. d haben aufschiebende Wirkung. Das betroffene Familienmitglied ist von der Mitwirkung an der Entscheidung der Rechtsmittelinstanzen ausgeschlossen.
9) Die vorzeitige Beendigung einer Disziplinarmassnahme ist nur im Gnadenweg möglich. Das Recht der Begnadigung steht dem Fürsten zu. Vor seiner Entscheidung hat der Fürst den Familienrat anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.
Art. 9 Abs. 1, 3 und 5 bis 11
1) In Angelegenheiten des Hausgesetzes sind alle nach dem Hausgesetz volljährigen (Art. 6) und voll handlungsfähigen Mitglieder kraft Geburt stimmberechtigt.
3) Vom Stimm- und Wahlrecht sind ausgeschlossen:
a) Familienmitglieder, die sich durch Ablegung eines Gelübdes oder Übernahme bestimmter Verpflichtungen selbst der Ausübung gewisser Rechte begeben oder ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt haben;
b) Familienmitglieder, die unter dem Einfluss eines Regimes stehen, das imstande ist, die Entschlussfreiheit des Einzelnen aufzuheben oder zu beeinträchtigen; und
c) Familienmitglieder, die gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b, c oder d das Stimmrecht verloren haben.
5) Die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses bildet die oberste Entscheidungs- und Rechtsmittelinstanz innerhalb der Familie. Den Vorsitz führt der Fürst; im Verhinderungsfall bestimmt der Fürst einen Stellvertreter. Ist der Fürst verhindert und hat keinen Stellvertreter bestimmt, dann führt das nächste Familienmitglied in der Thronfolge den Vorsitz.
6) Die Durchführung der Abstimmungen obliegt dem Fürsten. Diese sind geheim und erfolgen in der Regel auf der Grundlage einer den Stimmberechtigten gegebenen Sachverhaltsdarstellung samt allfälligem Fragenkatalog auf schriftlichem Wege mittels Stimmzetteln (Zirkularabstimmung). Gelangt ein Stimmzettel nicht innerhalb von zwei Monaten zurück, so gilt dies als Stimmenthaltung. Der Fürst hat für die Auszählung zwei Zeugen zu benennen. Der Familienrat kann für die Auszählung zwei weitere Zeugen, die aus dem sonstigen Kreis der stimmberechtigten Familienmitglieder zu stammen haben, benennen. Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Fürsten und den Zeugen, die gemeinsam die Auszählungskommission bilden, zu unterschreiben ist. Das Ergebnis ist den Stimmberechtigten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
7) Insofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können die Abstimmungen auch elektronisch durchgeführt werden.
8) Es gelten folgende Quoren:
a) ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Zustimmung erklärt;
b) betrifft eine Abstimmung eine Massnahme gegen den Fürsten oder eine Abänderung dieses Hausgesetzes, so ist für die Annahme des Antrages eine Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich.
Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn er bei der Abstimmung nicht die erforderliche Zahl von Zustimmungen erreicht.
9) Bei Abstimmungen, die die Person oder die persönliche Rechtssphäre eines Familienmitgliedes unmittelbar betreffen, ist dieses Familienmitglied von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fürsten unbeschadet seiner Vorsitzendeneigenschaft.
10) Mit den Stimmen von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses kann vom Fürsten verlangt werden, ein Disziplinarverfahren gegen ein Familienmitglied im Sinne der Bestimmungen des Art. 8 durchzuführen. Das Verlangen ist schriftlich, begründet und mit der benötigten Anzahl von Unterschriften beim Fürsten einzureichen. Falls der Fürst ohne ausreichende Begründung entweder binnen sechs Monaten überhaupt kein Verfahren gemäss Art. 8 einleitet oder ein eingeleitetes Verfahren binnen einem Jahr in erster Instanz nicht abschliesst, können die Antragsteller den Familienrat anrufen, auf den die Entscheidungsbefugnis des Fürsten übergeht. Dies gilt sinngemäss auch für Massnahmen gegen den Fürsten gemäss Art. 14 und 15 mit der Massgabe, dass im Verzögerungsfalle an die Stelle des Familienrates die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses tritt.
11) Der Fürst beruft nach Möglichkeit mindestens alle fünf Jahre einen Familientag ein, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses einzuladen sind. Diese Familientage sollen dazu dienen, die gemeinsamen Bande zu erneuern und zu bekräftigen, Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu besprechen sowie Wahlen und Abstimmungen vorzunehmen, soweit die in Abs. 6 geregelte Zirkularabstimmung untunlich erscheint. Für Abstimmungen auf dem Familientag gelten die Bestimmungen über die Zirkularabstimmung; die Abstimmungsunterlagen sind, soweit erforderlich, spätestens zwei Monate vor dem Familientag auszusenden.
Art. 10 Abs. 1 bis 3, 7 und 8
1) Der Familienrat wird auf fünf Jahre gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
2) Die Wahl hat bei sonstiger Ungültigkeit schriftlich und geheim in der Weise zu erfolgen, dass auf einer Liste alle wahlberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses verzeichnet werden, von denen diese jeweils acht Personen auswählen. Gewählt sind die fünf Familienmitglieder mit der höchsten Anzahl der Stimmen. Die drei an Stimmenzahl Nächstgereihten werden Ersatzmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Fürst, der Erbprinz und der Regent können nicht Mitglied des Familienrates sein. Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften über die Zirkularabstimmung (Art. 9) sinngemäss.
3) Die Wahllisten sind spätestens zwei Monate vor dem Wahltag auszusenden.
7) Kann eine Wahl aufgrund ausserordentlicher Umstände wie Krieg oder Naturkatastrophen nicht durchgeführt werden, verlängert sich die Funktionsperiode des gewählten Familienrates über die laufende Funktionsperiode hinaus. Sollten in dieser Zeit keine gewählten Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung stehen, sind diese per Los im Beisein von zwei Zeugen zu ermitteln. Sobald die Wahl durchführbar ist, hat diese gemäss den vorstehenden Bestimmungen stattzufinden.
8) Der Landtag und die Regierung sind über die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienrates in Kenntnis zu setzen.
Art. 11
Aufgaben des Familienrates
1) Die Mitglieder des Familienrates wählen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und Abstimmungen. Im Falle seines Ausscheidens gehen seine Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über und ein neuer Stellvertreter ist zu wählen. Ein Ersatzmitglied kann erst nach der Verhinderung oder dem Ausscheiden aller fünf Mitglieder des Familienrates Vertreter des Vorsitzenden werden.
2) Jedes Familienratsmitglied hat das Recht, unter Angabe des Grundes vom Vorsitzenden die Einberufung des Familienrates zu verlangen.
3) Der Familienrat ist beschlussfähig, wenn zumindest drei Mitglieder an seiner Sitzung teilnehmen.
4) Entscheidungen des Familienrates werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse bei Verfahren nach Art. 14, Art. 15, Art. 17 und Art. 18 Abs. 4 und 5 für ihre Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern des Familienrates. Die Abstimmungen des Familienrates sind vertraulich.
5) Der Vorsitzende kann in besonderen Fällen auch die Ersatzmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
6) Die Sitzungen des Familienrates können auch auf elektronischem Weg stattfinden.
7) Der Familienrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist in geeigneter Weise für die Mitglieder des Fürstlichen Hauses kundzumachen.
8) Neben den anderen in diesem Hausgesetz aufgezählten Aufgaben ist der Familienrat insbesondere die Berufungsinstanz gegen Entscheidungen, die der Fürst im Rahmen dieses Hausgesetzes gefällt hat. Jedes betroffene Mitglied des Fürstlichen Hauses kann innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidungsausfertigung schriftlich gegen die Entscheidung des Fürsten Berufung beim Familienrat einlegen. Bevor der Familienrat über die Berufung entscheidet, ist er verpflichtet, eine Stellungnahme des Fürsten einzuholen, für welche ebenso eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung steht. Berufungen gegen Entscheidungen des Fürsten, welche nicht im Zusammenhang mit dem Hausgesetz stehen, hat der Familienrat als unzulässig zurückzuweisen.
9) Zulässige Berufungen haben, soweit dieses Hausgesetz nicht etwas anderes bestimmt, eine aufschiebende Wirkung.
10) Gegen Entscheidungen des Familienrates, die ihn betreffen, kann der Fürst oder jedes betroffene Familienmitglied innerhalb von zwei Monaten bei der Gesamtheit der stimmberechtigten Familienmitglieder (Art. 9) Revision einlegen. Für das Revisionsverfahren sind die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sinngemäss mit der Massgabe anzuwenden, dass das Recht einer Stellungnahme dem Revisionsgegner zusteht.
11) Sinkt die Zahl der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses unter zwölf ab, ruht die Einrichtung des Familienrates. Diesfalls gehen alle Kompetenzen des Familienrates auf die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses über.
Art. 12 Abs. 1 bis 4
1) Thronfolgeberechtigt sind die Mitglieder kraft Geburt. Für die Thronfolge gilt gemäss diesem Hausgesetz der Grundsatz der Primogenitur. Danach ist unter den Mitgliedern stets das erstgeborene Kind der ältesten Linie, geordnet in der Reihenfolge von Art. 1 Abs. 2 Bst. a, b und c, zur Thronfolge berufen.
2) Die Thronfolge kann - vorbehaltlich Art. 18 Abs. 1 - nur antreten, wer gemäss diesem Hausgesetz stimmberechtigt ist (Art. 9 Abs. 1).
3) Ist für den Thronfolger zum Zeitpunkt der Erledigung des Throns ein Sachwalter bestellt, erlischt das Thronfolgerecht des Betroffenen und lebt auch für den Fall der Aufhebung der Sachwalterschaft nicht wieder auf.
4) Der nach der Thronfolgeordnung berufene Fürst vereinigt in sich die Funktion des Staatsoberhauptes, des Regierers des Fürstlichen Hauses und des Vorsitzenden in den Fürstlichen Stiftungen. Diese drei Funktionen können mit Ausnahme des im Art. 19 geregelten besonderen Falles nicht getrennt werden.
Art. 13
Thronverzicht und Verzicht auf die Thronfolge
1) Verzichtet der Fürst auf den Thron, so hat er dies ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem Erbprinzen oder Thronfolger, dem Familienrat sowie dem Landtag und der Regierung zu erklären. Der Thronverzicht ist unwiderruflich und im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
2) Es ist jedem Familienmitglied kraft Geburt freigestellt, nach dem Eintritt der Volljährigkeit (Art. 6) auf die Thronfolge durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung gegenüber dem Fürsten und dem Familienrat zu verzichten. Der Verzicht ist unwiderruflich und gilt nur für den Verzichtenden und seine noch nicht geborenen Nachkommen.
Art. 14
Disziplinäre Massnahmen gegen den Fürsten
1) Schadet der Fürst durch sein Verhalten dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein, so hat der Familienrat ein Disziplinarverfahren gegen den Fürsten einzuleiten.
2) Dieses ist nach den Bestimmungen des Art. 8 mit folgenden Massgaben durchzuführen:
a) die sonst in die Hand des Fürsten gelegten verfahrensrechtlichen Befugnisse stehen dem Familienrat zu;
b) von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Fürsten ist der Regierungschef unter Bekanntgabe der Gründe sowie unter Anschluss der hiezu erstatteten Äusserung des Fürsten vertraulich zu verständigen;
c) gegen den Fürsten kann als Disziplinarstrafe nur die Verwarnung oder die Absetzung verhängt werden; dabei setzt die Verhängung der Disziplinarstrafe der Absetzung voraus, dass entweder die gegen den Fürsten verhängte Disziplinarstrafe der Verwarnung erfolglos geblieben ist, weil der Fürst das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten weiter fortsetzte, oder das Fehlverhalten des Fürsten nach Art, Umfang, Dauer oder Folgen so schwerwiegend war, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Verwarnung von vornherein als offenbar unzureichend angesehen werden musste;
d) den in Art. 11 angeführten Rechtsmitteln kommt eine aufschiebende Wirkung zu;
e) im Falle der Rechtskraft ist das Disziplinarerkenntnis allen Mitgliedern des Fürstenhauses und dem Regierungschef zuzustellen;
f) lautet das Disziplinarerkenntnis auf Absetzung des Fürsten, so ist es ausserdem unverzüglich dem Landtag und der Regierung zuzustellen und im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Art. 15
Amtsenthebung und Besachwaltung des Fürsten
1) Der Familienrat hat den Fürsten nach sorgfältiger Klärung des Sachverhaltes zum Thronverzicht aufzufordern, wenn:
a) der Fürst infolge eines schweren körperlichen Gebrechens, einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung auf Dauer unfähig wird, die ihm nach diesem Hausgesetz zustehenden Rechte und Pflichten zur Förderung des Ansehens, der Ehre oder der Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein auszuüben; oder
b) auf Dauer Umstände nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a oder b eintreten.
2) Kann oder will der Fürst dieser Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommen oder muss der Versuch einer Kontaktnahme mit dem Fürsten von vornherein als aussichtslos erscheinen, so hat der Familienrat ein Amtsenthebungs- oder ein Besachwaltungsverfahren einzuleiten. Für das Amtsenthebungsverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 2, für das Besachwaltungsverfahren jene des liechtensteinischen Rechtes, jeweils mit folgenden Massgaben:
a) soweit sich der Fürst nicht selbst vertreten kann, ist ihm vom Familienrat aus dem Kreis der geeigneten stimmberechtigten Familienmitglieder, ausgenommen der nächstberufene Thronfolger und dessen Nachkommen, ein Verfahrenssachwalter zu bestellen;
b) das schwere körperliche Gebrechen, die psychische Krankheit oder die geistige Behinderung, die die dauernde Amtsunfähigkeit des Fürsten begründen, muss durch die Gutachten zweier voneinander unabhängiger Sachverständiger bestätigt werden;
c) mit dem Amtsenthebungsverfahren kann auch ein Besachwaltungsverfahren verbunden werden.
3) Wird der Fürst nach Durchführung des Amtsenthebungsverfahrens rechtskräftig des Amtes enthoben, so sind alle Mitglieder des Fürstenhauses, der Landtag und die Regierung unverzüglich vom Thronanfall in Kenntnis zu setzen. Die Amtsenthebung ist im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
4) Wird für den Fürsten nach Durchführung eines Sachwalterschaftsverfahrens (Art. 17) rechtskräftig ein Sachwalter bestellt, so gilt dies gleichzeitig als Amtsenthebung. Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden.
5) Sind die im Abs. 1 bezeichneten Behinderungen des Fürsten zwar nur vorübergehend aber doch so schwerwiegend, dass wichtige Interessen des Fürstlichen Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein eine Abhilfe notwendig erscheinen lassen, so ist der Fürst vom Familienrat aufzufordern, im Sinne der Bestimmungen des Art. 19 durch die Bestellung eines Stellvertreters Abhilfe zu schaffen. Ist der Fürst hiezu innerhalb angemessener Frist nicht bereit oder nicht dazu in der Lage, so gehen das Recht und die Pflicht zur Abhilfe auf den Familienrat über.
Art. 16
Misstrauensantrag gegen den Fürsten
1) Wurde vom liechtensteinischen Volk gegen den Fürsten ein nach der Verfassung zulässiger Misstrauensantrag beschlossen und mitgeteilt, ist er nach Art. 14 oder nach Art. 15 mit folgenden Massgaben beschleunigt zu erledigen:
a) dem Familienrat kommt kein Entscheidungs-, sondern nur ein Antragsrecht an die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses zu. Dieses hat der Familienrat binnen zwei Monaten bei sonstigem Verlust des Antragsrechtes auszuüben;
b) die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses hat einschliesslich der Verständigung nach Abs. 2 binnen sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden; bei Fristversäumnis gilt der Antrag als abgelehnt.
2) Von der getroffenen Entscheidung oder sonstigen Erledigung samt der erforderlichen Begründung sind der Landtag und die Regierung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Art. 17
Vormundschaft und Sachwalterschaft
1) In den Fällen, in denen für einen liechtensteinischen Staatsangehörigen ein Vormund oder ein Sachwalter zu bestellen ist, ist auch für ein Mitglied des Fürstlichen Hauses ein Vormund oder ein Sachwalter zu bestellen. Hiefür sind die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechtes mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle des Richters der Fürst entscheidet. Bei dieser Entscheidung hat der Fürst, soweit nicht schwerwiegende Gründe dagegensprechen, soweit als möglich auf die Vorschläge der nächsten Angehörigen des unter Vormundschaft oder Sachwalterschaft zu stellenden Familienmitgliedes Bedacht zu nehmen.
2) Dasselbe gilt sinngemäss für den Fall, dass für den Fürsten, seine Ehefrau oder eines ihrer Kinder ein Vormund oder ein Sachwalter zu bestellen ist; dies jedoch mit der Massgabe, dass anstelle des Fürsten der Familienrat zu entscheiden hat. Die Notwendigkeit einer Besachwaltung muss durch die Gutachten zweier voneinander unabhängiger Sachverständiger bestätigt werden.
Überschrift vor Art. 18
Aufgehoben
Art. 18
Regentschaft
1) Wenn der Thronfolger beim Thronanfall nicht volljährig (Art. 6) ist, werden seine Rechte und Pflichten als Fürst von einem Regenten ausgeübt.
2) Regent wird das nach der Thronfolgeordnung nächstberufene stimmberechtigte Mitglied des Fürstlichen Hauses.
3) Die Regentschaft endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Fürsten (Abs. 1).
4) Der Familienrat hat das Recht, den Regenten beim Vorliegen schwerwiegender Gründe abzusetzen. Hiezu ist das in Art. 14 geregelte Verfahren mit der Massgabe anzuwenden, dass es für die Absetzung des Regenten einer vorhergehenden Verwarnung nicht bedarf.
5) Wurde der Regent zur Ausübung seines Amtes unfähig, so hat der Familienrat den Regenten seines Amtes zu entheben. Nach der Absetzung oder Enthebung des Regenten wird, solange die Voraussetzungen für eine Regentschaft noch andauern, das nach der Thronfolgeordnung nächstberufene stimmberechtigte Mitglied des Fürstlichen Hauses Regent.
6) Der Eintritt, die Beendigung der Regentschaft sowie die Veränderung in der Person des Regenten ist vom Familienrat festzustellen und allen Mitgliedern des Fürstlichen Hauses, dem Landtag und der Regierung bekanntzugeben und im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
7) Der Regent kann nicht zum Vormund des minderjährigen Fürsten oder des minderjährigen Erbprinzen bestellt werden.
Art. 19
Stellvertretung
Dem Fürsten steht es frei, das nach der Thronfolgeordnung nächstberufene stimmberechtigte Mitglied des Fürstlichen Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Thronfolge als seinen Stellvertreter einzusetzen. Diese Stellvertretung kann sich auf alle drei in Art. 12 Abs. 4 erwähnten Funktionen oder aber auf Teile davon erstrecken.
Überschrift vor Art. 20
IV. Schlussbestimmungen
Art. 20
Die Stellung des Hausgesetzes
Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein kann das Hausgesetz weder verändern noch aufheben. Dasselbe gilt für die vom Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge. In diese ist, soweit erforderlich, ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen.
Art. 21
Künftige Änderungen
1) Eine Änderung des Hausgesetzes kann nur auf Antrag des Fürsten, des Familienrates oder von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses beschlossen werden.
2) Zur Annahme des Antrages ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses notwendig. Erfolgte die Annahme der Änderung aufgrund eines Antrages des Familienrates oder der erforderlichen Zahl von stimmberechtigten Mitgliedern des Fürstlichen Hauses, so kann der Fürst innerhalb von zwei Monaten sein Veto gegen die Beschlussfassung einlegen. In diesem Falle ist aber der Fürst verpflichtet, zugleich einen ausgearbeiteten Gegenvorschlag vorzulegen.
3) Falls sich der Fürst und die Initianten innerhalb von weiteren zehn Monaten nicht auf einen gemeinsamen Text einigen können und über diesen gemeinsamen Text abstimmen lassen, haben die stimmberechtigten Familienmitglieder über beide Vorschläge abzustimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Fürstlichen Hauses kann dabei seine Stimme nur jeweils einem der beiden Vorschläge geben oder aber beide Vorschläge ablehnen. Bei dieser Abstimmung gilt jener Vorschlag als angenommen, der die Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht hat.
Art. 22
Sprachliche Gleichbehandlung
Unter den in diesem Hausgesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen, es sei denn, dass sich wie in Art. 1 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 4 und 5 oder Art. 8 Abs. 8 aus dem Regelungszusammenhang etwas anderes ergibt.
Art. 23
Veröffentlichung
Das Hausgesetz und seine Änderungen sind im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.
II.
Übergangsbestimmung
Art. 12 Abs. 1 ist auf Prinzessinnen kraft Geburt, die vor dem Inkrafttreten dieser Abänderung geboren wurden, nicht anzuwenden.
III.
Inkrafttreten
Diese Abänderung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin