946.222.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 311 ausgegeben am 15. September 2026
Verordnung
vom 15. September 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie des Beschlusses (GASP) 2026/1705 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2026 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan, LGBl. 2005 Nr. 101, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 1a
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
Überschrift vor Art. 1b
Ia. Zwangsmassnahmen
Art. 1b
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach dem Sudan sind verboten.
2) Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Ausbildung oder Unterstützung an den Sudan im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
a) zur ausschliesslichen Verwendung durch die Mission der Vereinten Nationen im Sudan (UNMIS);
b) zur ausschliesslichen Verwendung durch regionale Organisationen in Einsätzen, die der Überwachung, Überprüfung oder Friedensförderung dienen;
c) für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;
d) für die Lieferung von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal;
e) zur Unterstützung des umfassenden Friedensabkommens von Nairobi vom 9. Januar 2005.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 1c
Gold
1) Der Kauf von Gold nach Anhang 3 mit Ursprung im Sudan, das nach dem 15. September 2026 aus dem Sudan ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung oder der Verwendung von Gold nach Abs. 1 ist verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner im Sudan oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
Art. 1d
Güter für den Goldbergbau und die Goldgewinnung
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für den Goldbergbau und die Goldgewinnung gemäss Anhang 4 nach dem Sudan oder zur Verwendung im Sudan sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Gütern nach Abs. 1 nach dem Sudan oder zur Verwendung im Sudan sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter im Sudan ist verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für humanitäre Aktivitäten, zur Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder zur Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
4) Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Art. 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV)1 gilt auch bei Ausnahmen nach Abs. 3.
Art. 3
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1b bis 2 und 4a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 9 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 1b, 1c, 1d, 2, 4 oder 4a verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Art. 9b
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2026
1) Für Güter nach Anhang 4, die unter die Zolltarifnummer 2837 11 fallen, gelten die Verbote nach Art. 1d Abs. 1 und 2 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 15. September 2026 abgeschlossen wurden und bis zum 10. März 2027 erfüllt werden, sowie für die zur Erfüllung solcher Verträge erforderlichen Nebenverträge.
2) Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Art. 3 GKV gilt auch bei Ausnahmen nach Abs. 1.
Anhang 3
Es wird folgender Anhang 3 neu eingefügt:
Anhang 3
(Art. 1c Abs. 1)
Gold
Zolltarifnummer
Bezeichnung
7108
Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7112 91
Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle
ex 7118 90
Goldmünzen
Anhang 4
Es wird folgender Anhang 4 neu eingefügt:
Anhang 4
(Art. 1d Abs. 1, Art. 9b Abs. 1)
Güter für den Goldbergbau und die Goldgewinnung
Zolltarifnummer
Bezeichnung
2805 40
Quecksilber
2837 11
Cyanide und Oxycyanide des Natriums
II.
Änderung von Bezeichnungen
Im Titel ist die Bezeichnung "Sudan" durch die Bezeichnung "dem Sudan", in Art. 2 Abs. 2b die Bezeichnung "in Sudan" durch die Bezeichnung "im Sudan" und in Art. 4 Abs. 3 Bst. c die Bezeichnung "Sudan" durch die Bezeichnung "den Sudan" zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschefin-Stellvertreterin

1   SR 946.202.1