851.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 324 ausgegeben am 8. Oktober 2026
Verordnung
vom 6. Oktober 2026
über die Abänderung der Sozialhilfeverordnung
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 7. April 1987, LGBl. 1987 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 3
3) Unterlagen nach Abs. 2 sind insbesondere:
a) vollständige und ungeschwärzte Konto- und Depotauszüge sämtlicher im In- und Ausland geführten Konten und Depots, einschliesslich Angaben zum Kontoinhaber, zur Konto- oder Depotbezeichnung, zum Saldo sowie zu Zahlungsein- und -ausgängen;
b) Nachweise über Barbezüge und Barauszahlungen sowie sonstige nicht unmittelbar aus den eingereichten Konto- und Depotauszügen ersichtliche Mittelverwendungen.
Art. 18 Abs. 1b
1b) Zur Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfsbedürftigen sowie zur Klärung, ob die geleistete Hilfe für deren Lebensunterhalt und persönliche Bedürfnisse verwendet wird, kann das Amt für Soziale Dienste vom Hilfsbedürftigen und von den in Art. 18b Abs. 4 des Sozialhilfegesetzes genannten auskunftspflichtigen Personen die erforderlichen Unterlagen nach Art. 17 Abs. 2 und 3 anfordern.
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin