| 0.110.044.77 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 332 | ausgegeben am 23. Oktober 2026 |
Kundmachung
vom 20. Oktober 2026
der Beschlüsse Nr. 234/2025 bis 242/2025, 245/2025, 247/2025, 248/2025 und 250/2025 bis 253/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. Oktober 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. Oktober 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 234/2025 bis 242/2025, 245/2025, 247/2025, 248/2025 und 250/2025 bis 253/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschefin-Stellvertreterin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 234/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1105 der Kommission vom 3. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Ketoprofen hinsichtlich seiner Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1105: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1105 der Kommission vom 3. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1105, 4.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1105 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 235/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1475 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme der Drogenausgangsstoffe 4-Piperidon und 1-Boc-4-piperidon in die Liste der erfassten Stoffe
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1475: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1475 der Kommission vom 21. Mai 2025 (ABl. L, 2025/1475, 25.7.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1475 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 236/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 der Kommission vom 2. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1222: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 der Kommission vom 2. April 2025 (ABl. L, 2025/1222, 20.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/788 der Kommission vom 16. April 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2197 hinsichtlich des Geltungsbeginns
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11 (Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates) unter dem vierten Gedankenstrich (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2197) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 R 0788: Delegierte Verordnung (EU) 2025/788 der Kommission vom 16. April 2025 (ABl. L, 2025/788, 28.7.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/788 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 238/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1324 der Kommission vom 7. Juli 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1396 hinsichtlich bestimmter administrativer Aspekte im Zusammenhang mit Expertengremien sowie hinsichtlich der Benennung eines zusätzlichen Expertengremiums für Medizinprodukte
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11a (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1396 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 D 1324: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1324 der Kommission vom 7. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1324, 8.7.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1324 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 239/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/863 der Kommission vom 8. Mai 2025 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2025 bis 29. Juni 2025 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzg (Durchführungsverordnung (EU) 2025/216 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zzh. 32025 R 0863: Durchführungsverordnung (EU) 2025/863 der Kommission vom 8. Mai 2025 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2025 bis 29. Juni 2025 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L, 2025/863, 12.5.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/863 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 240/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1794 der Kommission vom 8. September 2025 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2025 bis 29. September 2025 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzh (Durchführungsverordnung (EU) 2025/863 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zzi. 32025 R 1794: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1794 der Kommission vom 8. September 2025 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2025 bis 29. September 2025 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L, 2025/1794, 9.9.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1794 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 241/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1275 der Kommission vom 17. März 2025 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken
15, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14v (Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 R 1275: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1275 der Kommission vom 17. März 2025 (ABl. L, 2025/1275, 27.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1275 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 242/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1393 der Kommission vom 8. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1184 durch Aufnahme einer Überprüfungsklausel
17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter dem elften Gedankenstrich (Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 der Kommission) von Nummer 23bb (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 R 1393: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1393 der Kommission vom 8. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1393, 21.8.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1393 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 245/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1140 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der über sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte zu führenden Aufzeichnungen
19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1141 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/306 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31rw (Delegierte Verordnung (EU) 2025/419 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"31rz. 32025 R 0306: Durchführungsverordnung (EU) 2025/306 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/306, 31.3.2025)
31rza. 32025 R 1140: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1140 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der über sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte zu führenden Aufzeichnungen (ABl. L, 2025/1140, 10.6.2025)
31rzb. 32025 R 1141: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1141 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token (ABl. L, 2025/1141, 10.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2025/1140 und (EU) 2025/1141 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/306 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 247/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) und von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013
23 ausgeweitet werden.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen.
3. Mit der Verordnung (EU) 2024/1679 wird die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
24 geändert, die in Anhang XIII des EWR-Abkommens aufgenommen wurde.
4. Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
25, die in das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EU) 2024/1679 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
5. Anhang XIII und Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen erhält der Text von Art. 12 Abs. 6 folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Massnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes eingeleitet werden können:
- 32024 R 1679: Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024)
Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des in Art. 61 der Verordnung genannten Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht."
Art. 2
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 41c (Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1679: Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1679 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
26.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2895 der Kommission vom 19. Dezember 2023 zur Festlegung der Liste der Inseln und Häfen gemäss Art. 12 Abs. 3-d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Liste der grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverträge und grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverpflichtungen gemäss Art. 12 Abs. 3-c der genannten Richtlinie
27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1113 der Kommission vom 18. April 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2895 hinsichtlich der Liste der Inseln und Häfen gemäss Art. 12 Abs. 3-d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2924 der Kommission vom 27. November 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2895 der Kommission hinsichtlich der Liste der Inseln und Häfen gemäss Art. 12 Abs. 3-d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21alz (Delegierte Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"21alza.
32023 D 2895: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2895 der Kommission vom 19. Dezember 2023 zur Festlegung der Liste der Inseln und Häfen gemäss Art. 12 Abs. 3-d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Liste der grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverträge und grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverpflichtungen gemäss Art. 12 Abs. 3-c der genannten Richtlinie (ABl. L, 2023/2895, 22.12.2023), geändert durch:
- 32024 D 1113: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1113 der Kommission vom 18. April 2024 (ABl. L, 2024/1113, 22.4.2024)
- 32024 D 2924: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2924 der Kommission vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/2924, 28.11.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2895, (EU) 2024/1113 und (EU) 2024/2924 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 250/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2735 der Kommission vom 28. September 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 hinsichtlich des Ad-hoc-Themas der Erhebung von Daten für den Bereich Arbeitskräfte im Jahr 2026
31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 18qe (Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 2735: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2735 der Kommission vom 28. September 2023 (ABl. L, 2023/2735, 6.12.2023)."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2735 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 251/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/368 der Kommission vom 25. November 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/256 hinsichtlich einer rotierenden Mehrjahresplanung für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen
33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 18qe (Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0368: Delegierte Verordnung (EU) 2025/368 der Kommission vom 25. November 2024 (ABl. L, 2025/368, 21.2.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/368 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 250/2025 vom 24. Oktober 2025
34, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist
35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 252/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2025/1047 der Kommission vom 27. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7
36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10bb (Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1047: Verordnung (EU) 2025/1047 der Kommission vom 27. Mai 2025 (ABl. L, 2025/1047, 28.5.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/1047 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 253/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2025/1266 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7
38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10bb (Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1266: Verordnung (EU) 2025/1266 der Kommission vom 30. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1266, 1.7.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/1266 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. L, 2025/1105, 4.6.2025.
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
3
ABl. L, 2025/1475, 25.7.2025.
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
5
ABl. L, 2025/1222, 20.6.2025.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7
ABl. L, 2025/788, 28.7.2025.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
ABl. L, 2025/1324, 8.7.2025.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11
ABl. L, 2025/863, 12.5.2025.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13
ABl. L, 2025/1794, 9.9.2025.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
ABl. L, 2025/1275, 27.6.2025.
16
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
17
ABl. L, 2025/1393, 21.8.2025.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
ABl. L, 2025/1140, 10.6.2025.
20
ABl. L, 2025/1141, 10.6.2025.
21
ABl. L, 2025/306, 31.3.2025.
22
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
ABl. L, 2023/2895, 22.12.2023.
28
ABl. L, 2024/1113, 22.4.2024.
29
ABl. L, 2024/2924, 28.11.2024.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
ABl. L, 2023/2735, 6.12.2023.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
33
ABl. L, 2025/368, 21.2.2025.
34
ABl. L, 2026/213, 12.2.2026.
35
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
36
ABl. L, 2025/1047, 28.5.2025.
37
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
ABl. L, 2025/1266, 1.7.2025.
39
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.