| 449.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 337 | ausgegeben am 30. Oktober 2026 |
Gesetz
vom 4. September 2026
über die Abänderung des Mediengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Mediengesetz (MedienG) vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 40 Abs. 3
3) Politische Werbung muss in allen Medien deutlich als "politische Werbung" gekennzeichnet sein und durch geeignete Mittel eindeutig vom übrigen Inhalt eines Mediums getrennt werden. Die Regierung regelt das Nähere über die Kennzeichnung mit Verordnung.
Art. 42 Abs. 2 Bst. b
2) Im Rundfunk sind ausserdem verboten jede Form von:
b) religiöser Werbung; und
Art. 84 Abs. 1 Bst. k
1) Der Medienkommission obliegen:
k) die Wahrnehmung der ihr durch andere Gesetze und Verordnungen, insbesondere dem Medienförderungsgesetz, übertragenen Aufgaben.
Art. 85 Abs. 6
6) Auf die Entschädigung der Mitglieder der Medienkommission findet das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter mit der Massgabe Anwendung, dass für die Erfüllung besonderer Aufgaben eine Entschädigung von 80 Franken pro Stunde ausgerichtet wird.
Art. 85c
Entschädigung
Die Regierung regelt die Entschädigung der Ombudsperson mit Verordnung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
67/2026 und
86/2026