449.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 338ausgegeben am 30. Oktober 2026
Verordnung
vom 6. Oktober 2026
über die Abänderung der Medienverordnung
Aufgrund von Art. 40 Abs. 3, Art. 85c und 95 des Mediengesetzes (MedienG) vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Medienverordnung (MedienV) vom 25. März 2025, LGBl. 2025 Nr. 240, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. a, abis und ibis
Diese Verordnung regelt in Durchführung des Mediengesetzes das Nähere insbesondere über:
a) die Kennzeichnung politischer Werbung;
abis) die Führung des Melderegisters, die damit zusammenhängenden Meldepflichten sowie die Aufsichtsabgabe;
ibis) die Entschädigung der Ombudsstelle;
Überschrift vor Art. 3a
Ia. Politische Werbung
Art. 3a
Kennzeichnung
1) Die Kennzeichnung politischer Werbung muss in allen Medien in klarer, hervorgehobener und eindeutiger Weise enthalten sein. Die Kennzeichnung umfasst:
a) den Hinweis, dass es sich um politische Werbung handelt; und
b) den Namen des Auftraggebers (natürliche oder juristische Person).
2) Visuelle Kennzeichnungen müssen für die gesamte Dauer der politischen Werbung angezeigt werden.
3) Bei Audioinhalten erfolgt die Kennzeichnung durch ein besonderes akustisches Erkennungssignal zu Beginn und am Ende der politischen Werbung.
4) In politischer Werbung dürfen Personen, die regelmässig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen, weder im Bild noch im Ton auftreten.
5) Bei Printmedien muss die Kennzeichnung in einem einzigen gedruckten Kästchen zu lesen sein und einen starken Kontrast zum Hintergrund aufweisen.
6) QR-Codes müssen einen starken Kontrast zur Hintergrundfarbe der Kennzeichnung aufweisen und so gross sein, dass sie mit gängigen QR-Lesern leicht lesbar sind.
Überschriften vor Art. 23a
III. Organisation und Durchführung
A. Ombudsstelle für Medienbeanstandungen
Art. 23a
Entschädigung der Ombudsperson
1) Die Ombudsperson erhält für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Aufwand mit einem Stundensatz von 300 Franken.
2) Sie hat zudem Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die geschäftliche Verwendung privater Telefongeräte und die Inanspruchnahme von Büromaterial sowie Fotokopien und Portokosten. Die Fahrtkostenentschädigung richtet sich nach der Spesenverordnung.
Überschrift vor Art. 24
B. Regulierungsbehörde
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin