| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 343 | ausgegeben am 30. Oktober 2026 |
Verordnung
vom 27. Oktober 2026
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 4 bis 6
4) Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen.
5) Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden.
6) Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Fahrten ohne eingesteckte Fahrerkarte sind zulässig, soweit die Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV) für diese Fahrten nicht gilt. In diesen Fällen ist das Piktogramm "OUT" zu verwenden. Vorbehalten bleibt Art. 24 Abs. 3 ARV.
Art. 40c
Schwere Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb
1) Wer schwere Motorwagen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) führt, deren Gesamtgewicht höchstens 4 250 kg beträgt und deren 3 500 kg überschreitendes Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird, muss:
a) die Verkehrsregeln und die Signalisation für die Führer leichter Motorwagen beachten;
b) sofern das Fahrzeug als Gesellschaftswagen zugelassen ist: mitfahrende Personen auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam machen;
c) sofern das Fahrzeug als Wohnmotorwagen zugelassen ist: die Signalisation für Wohnmotorwagen beachten, namentlich das Symbol "Wohnmotorwagen" (5.28).
2) In jedem Fall zu beachten sind signalisierte Gewichtsbeschränkungen (Art. 20 SSV).
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin