741.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 344ausgegeben am 30. Oktober 2026
Verordnung
vom 27. Oktober 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 32 Abs. 2
2) Diese Ermächtigung kann sich erstrecken auf:
a) leichte Motorwagen;
b) schwere Transportmotorwagen mit emissionsfreiem Antrieb, deren Gesamtgewicht höchstens 4.25 t beträgt und deren 3.50 t überschreitendes Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird;
c) Motorräder;
d) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge;
e) Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t.
Art. 99 Abs. 2 Bst. e
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:
e) Fahrzeuge der Klasse N2 mit emissionsfreiem Antrieb, deren Gesamtgewicht höchstens 4.25 t beträgt und deren 3.50 t überschreitendes Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird.
Art. 100 Abs. 1 Bst. b
1) Zur Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
b) andere schwere Motorwagen als nach Bst. a mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät, einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EWR-Recht oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin