Art. 32 Abs. 2
2) Diese Ermächtigung kann sich erstrecken auf:
a) leichte Motorwagen;
b) schwere Transportmotorwagen mit emissionsfreiem Antrieb, deren Gesamtgewicht höchstens 4.25 t beträgt und deren 3.50 t überschreitendes Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird;
c) Motorräder;
d) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge;
e) Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t.