946.222.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 346ausgegeben am 30. Oktober 2026
Verordnung
vom 27. Oktober 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und in Ausführung der Resolutionen 1988 (2011) vom 17. Juni 2011, 2255 (2015) vom 21. Dezember 2015 und 2615 (2021) vom 22. Dezember 2021 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu den Taliban, LGBl. 2011 Nr. 464, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3
3) Abs. 1 und das Verbot nach Abs. 2 gelten nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Erbringung humanitärer Hilfe oder für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse in Afghanistan.
Art. 7 Abs. 2
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.