946.223.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 347ausgegeben am 30. Oktober 2026
Verordnung
vom 27. Oktober 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates der Europäischen Union vom 27. Mai 2016 sowie in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006) vom 14. Oktober 2006, 1874 (2009) vom 12. Juni 2009, 2087 (2013) vom 22. Januar 2013, 2094 (2013) vom 7. März 2013, 2270 (2016) vom 2. März 2016, 2321 (2016) vom 30. November 2016, 2356 (2017) vom 2. Juni 2017, 2371 (2017) vom 5. August 2017, 2375 (2017) vom 11. September 2017, 2397 (2017) vom 22. Dezember 2017 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea, LGBl. 2016 Nr. 196, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Schiffe nach Anhang 7 sind gesperrt.
3) Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen oder Schiffen nach Abs. 2 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
4) Abs. 1 und 2 sowie das Verbot nach Abs. 3 gelten nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Erbringung humanitärer Hilfe oder für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
f) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
5) Das Verbot nach Abs. 3 gilt nicht für Finanztransaktionen mit der Aussenhandelsbank oder der Nationalen Versicherungsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea, die für den Betrieb diplomatischer oder konsularischer Vertretungen in der Demokratischen Volksrepublik Korea erforderlich sind oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen humanitären Zwecken dienen.
6) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 3 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen.
7) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
Art. 11a
Ausnahmen betreffend gesperrte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
1) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
f) Bereitstellung humanitärer Hilfe;
g) Entnuklearisierung; oder
h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
2) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 1 in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und, falls anwendbar, nach vorhergehender Genehmigung durch den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11b
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die in Verbindung zum Nuklear- oder ballistischen Raketenprogramm stehen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von:
a) Einrichtungen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea;
b) der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea;
c) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung nach Bst. a oder der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea handeln;
d) Unternehmen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung nach Bst. a oder der Partei der Arbeit der Demokratischen Volksrepublik Korea befinden.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für die Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea erforderlich sind.
3) Die Regierung ordnet die Freigabe von nach Abs. 1 gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an, wenn sie feststellt, dass diese Gelder und Ressourcen nicht mit dem Nuklear- oder dem ballistischen Raketenprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea in Verbindung stehen.
4) Konten, die in Anwendung von Abs. 1 gesperrt wurden, dürfen Gelder gutgeschrieben werden, sofern diese Gelder ebenfalls gesperrt werden.
Art. 21 Abs. 1, 3 und 4
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 11 Abs. 1 und 2 oder Art. 11b Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
3) Gutschriften nach Art. 11 Abs. 7 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Banken müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich sämtliche Konten melden, die sie für die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie deren Mitarbeitende bzw. deren Familienmitgliedern führen.
Anhang 7 Artikelverweis
Anhang 7
(Art. 11 Abs. 2 und Art. 23a)
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.