Art. 21 Abs. 5 und 6
5) Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn:
a) der Geldtransfer durch oder für eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Iran in Liechtenstein durchgeführt wird und für die Tätigkeit dieser Vertretung erforderlich ist, einschliesslich zur Deckung von Unterhalts- und Verwaltungskosten;
b) der Geldtransfer durch oder für eine internationale Organisation durchgeführt wird;
c) der Geldtransfer für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch Organisationen nach Art. 16 Abs. 3 Bst. c bis g erforderlich ist;
d) die Bewilligung für einen Geldtransfer nach Art. 3 Abs. 5 und 6, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 8 und 9, Art. 14 Abs. 4, Art. 17 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 18 Abs. 2 und 3 erteilt worden ist.
6) Abs. 2 gilt nicht für Geldtransfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, pharmazeutische Erzeugnisse und Medizinprodukte, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für landwirtschaftliche und humanitäre Zwecke.