946.223.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 348ausgegeben am 30. Oktober 2026
Verordnung
vom 27. Oktober 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010, 2011/235/GASP vom 12. April 2011 und (GASP) 2023/1532 vom 20. Juli 2023 des Rates der Europäischen Union sowie in Ausführung der Resolution 2231 (2015) vom 20. Juli 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2025 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, LGBl. 2025 Nr. 574, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 1
1) Der Kauf, die Einfuhr und der Transport von Rohöl oder Erdölprodukten nach Anhang 8 aus dem Iran oder mit Ursprung im Iran sind verboten.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. e und f sowie Abs. 3 Einleitungssatz
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von:
e) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a, b, c oder d handeln;
f) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a, b, c oder d befinden.
3) Abs. 1 und das Verbot nach Abs. 2 gelten nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
Art. 17 Sachüberschrift
Ausnahmebestimmungen betreffend gesperrte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
Art. 21 Abs. 5 und 6
5) Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn:
a) der Geldtransfer durch oder für eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Iran in Liechtenstein durchgeführt wird und für die Tätigkeit dieser Vertretung erforderlich ist, einschliesslich zur Deckung von Unterhalts- und Verwaltungskosten;
b) der Geldtransfer durch oder für eine internationale Organisation durchgeführt wird;
c) der Geldtransfer für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch Organisationen nach Art. 16 Abs. 3 Bst. c bis g erforderlich ist;
d) die Bewilligung für einen Geldtransfer nach Art. 3 Abs. 5 und 6, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 8 und 9, Art. 14 Abs. 4, Art. 17 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 18 Abs. 2 und 3 erteilt worden ist.
6) Abs. 2 gilt nicht für Geldtransfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, pharmazeutische Erzeugnisse und Medizinprodukte, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für landwirtschaftliche und humanitäre Zwecke.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Der Text dieser Resolution ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.