Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Einleitung
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt
Begriff des bürgerlichen Rechtes
§ 1
Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
§ 2
Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.
§ 3
Anfang der Wirksamkeit der Gesetze
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, dass in dem kundgemachten Gesetze selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
§ 5
Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss.
§ 6
Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
§ 7
Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft, so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.
§ 8
Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber noch hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.
§ 9
Dauer des Gesetzes
Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.
Andere Arten der Vorschriften, als
§ 10
a) Gewohnheiten
Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.
§ 11
3
b) Provinzialstatuten
Gegenstandslos
§ 12
c) Richterliche Aussprüche
Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden.
§ 13
d) Privilegien
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreiungen sind, insofern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurteilen.
§ 14
Haupteinteilung des bürgerlichen Rechtes
Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personenrecht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.
1. Teil
1. Hauptstück
Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften
und Verhältnisse beziehen
§ 15
Personenrechte
Die Personenrechte beziehen sich teils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, teils gründen sie sich in dem Familienverhältnisse.
I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit
§ 16
Angeborene Rechte
Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.
§ 17
Rechtliche Vermutung derselben
Was den angeborenen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmässige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.
§ 18
Erwerbliche Rechte
Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.
§ 19
Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient oder, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich.
§ 20
Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privateigentum oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurteilen.
II. Personenrechte aus der Eigenschaft des Alters oder mangelnden Verstandesgebrauchs
§ 22
Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen; ein totgeborenes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.
§ 23
Im zweifelhaften Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit
§ 24
Wenn ein Zweifel entsteht, ob ein Abwesender oder Vermisster noch am Leben sei oder nicht, so wird sein Tod nur unter folgenden Umständen vermutet:
1. wenn seit seiner Geburt ein Zeitraum von 80 Jahren verstrichen und der Ort seines Aufenthaltes seit zehn Jahren unbekannt geblieben ist;
2. ohne Rücksicht auf den Zeitraum von seiner Geburt, wenn er durch 30 volle Jahre unbekannt geblieben;
3. wenn er im Kriege schwer verwundet worden oder wenn er auf einem Schiffe, da es scheiterte, oder in einer andern nahen Todesgefahr gewesen ist und seit der Zeit durch drei Jahre vermisst wird. In allen diesen Fällen kann die Todeserklärung angesucht und unter den (§ 277) bestimmten Vorsichten vorgenommen werden.
§ 25
Im Zweifel, welche von zwei oder mehreren verstorbenen Personen zuerst mit Tode abgegangen sei, muss derjenige, welcher den früheren Todesfall des einen oder des andern behauptet, seine Behauptung beweisen; kann er dieses nicht, so werden alle als zu gleicher Zeit verstorben vermutet, und es kann von Übertragung der Rechte des einen auf den andern keine Rede sein.
IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person
§ 26
Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck und die besonderen für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen andere geniessen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder gegen die Mitglieder, noch gegen andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze insbesondere verboten werden oder offenbar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten.
§ 27
Inwiefern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.
V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers
§ 28
Den vollen Genuss der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. (Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines österreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.)
§§ 29 bis 32
5
Aufgehoben
§ 33
Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Staatsbürgers erfordert wird. Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebornen zu geniessen, in zweifelhaften Fällen beweisen, dass der Staat, dem sie angehören, die hierländigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die seinigen behandle.
§ 38
Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen geniessen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.
§ 39
VI. Personenrechte aus dem Religionsverhältnisse
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluss, ausser insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.
VII. Aus dem Familienverhältnisse, Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft
§ 40
Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft, die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
§ 41
7
1) Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittels welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert.
2) Die Bestimmungen über die Schwägerschaft gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
§ 42
Unter dem Namen Eltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden und unter dem Namen Kinder alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.
§ 43
Die besonderen Rechte der Familienglieder werden bei den verschiedenen Rechtsverhältnissen, worin sie ihnen zukommen, angeführt.
2. Hauptstück
§§ 44 bis 134
8
Aufgehoben
3. Hauptstück
Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern
9
Allgemeine Rechte und Pflichten
10
§ 135
11
Wenn Kinder geboren werden, so entsteht ein neues Rechtsverhältnis; es werden dadurch Rechte und Pflichten zwischen den Eltern und Kindern gegründet.
§ 136
12
1) Als Eltern eines Kindes werden die Mutter und der Vater verstanden.
§ 137
15
1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, gleich.
2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.
§ 137a
16
1) Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.
2) Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar aufgrund des Gesetzes oder durch behördliche Verfügung gestattet ist.
3) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.
§ 137b
17
1) In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Kindeswohl als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen.
2) Bei Beurteilung des Kindeswohls ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung:
1. dem Kind eine angemessene Versorgung mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung sowie Wohnraum zuteil wird;
2. Fürsorge, Geborgenheit und Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes gewährleistet sind sowie die Gefahr vermieden wird, dass es Gewalt erleidet oder an wichtigen Bezugspersonen miterlebt oder dass es rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten wird;
3. eine sorgfältige Erziehung des Kindes sichergestellt ist sowie seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten gefördert werden;
4. das Kind Wertschätzung und Akzeptanz der Eltern erfährt, seine Meinung nach Massgabe seines Verständnisses und seiner Fähigkeit zur Meinungsbildung berücksichtigt wird sowie Beeinträchtigungen, die es durch die Durchsetzung einer Massnahme erleiden könnte, hintangehalten werden;
5. verlässliche Kontakte und sichere Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen gewährleistet sind sowie Loyalitätskonflikte vermieden werden; und
6. die vermögensrechtlichen und sonstigen Ansprüche und Interessen des Kindes gewahrt sind.
§ 138
19
Die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.
§ 138a
20
1) Einsichts- und urteilsfähige Personen können, wenn sie nicht eigenberechtigt sind, in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihnen rechtswirksam handeln, sofern ihr gesetzlicher Vertreter zustimmt. Handelt in einem solchen Fall der gesetzliche Vertreter, so bedarf er der Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen Person. Im Zweifel wird das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei Minderjährigen, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, vermutet.
2) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl des Vertretenen leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichtes.
§ 138b
21
Nach dem Tod der betroffenen Person können die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.
§ 138c
22
Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.
§ 138d
23
1) Vater des Kindes ist der Mann,
1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist;
2. der die Vaterschaft anerkannt hat; oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
2) Würden nach Abs. 1 Ziff. 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.
Anerkenntnis des Vaters
24
§ 138e
25
1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich beglaubigte Abschrift dem Zivilstandsbeamten zukommt.
2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 138f
26
1) Das Kind oder die Mutter, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.
2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist.
§ 138g
27
1) Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.
2) Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststand, abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn das Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so wird das Anerkenntnis überdies nur rechtswirksam, wenn die einsichts- und urteilsfähige Mutter selbst den Anerkennenden in der genannten Form als Vater bezeichnet. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die über diese Erklärung sowie über die Zustimmung zum Anerkenntnis und, falls erforderlich, über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater errichteten Urkunden oder ihre öffentlich beglaubigten Abschriften dem Zivilstandsbeamten zukommen.
3) Der Mann, der als Vater feststand, oder die Mutter, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist und nicht nach Abs. 2 den Anerkennenden als Vater bezeichnet hat, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. § 138f gilt entsprechend.
4) Für die Zustimmung des minderjährigen Kindes ist das Amt für Soziale Dienste gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
28
§ 138h
29
1) Als Vater hat das Gericht den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt. Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden.
2) Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm abstammt. Eine solche Feststellung ist nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes nicht mehr möglich, es sei denn, das Kind weist nach, dass ihm der Beweis nach Abs. 1 aus Gründen auf Seiten des Mannes nicht gelingt.
§ 138i
30
1) Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.
2) Das Amt für Soziale Dienste hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.
Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung
31
§ 138k
32
Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.
Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
33
§ 138l
34
1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
2) Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.
§ 138m
35
1) Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, im Fall einer Änderung der Abstammung frühestens mit der Wirksamkeit der Änderung. Ein Antrag ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht.
2) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die antragsberechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist.
3) Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung kann nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren.
Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
36
§ 138n
37
1) Das Gericht hat ein Anerkenntnis der Vaterschaft für rechtsunwirksam zu erklären:
1. von Amts wegen, wenn:
a) das Anerkenntnis oder - im Fall des § 138g Abs. 2 - die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht; oder
b) es auf Seiten des Anerkennenden oder - im Fall des § 138g Abs. 2 - des Kindes oder der Mutter an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder - beim Anerkennenden oder beim Kind - an der gesetzlichen Vertretung gemangelt hat, es sei denn, der Mangel der gesetzlichen Vertretung ist nachträglich behoben worden oder der Anerkennende hat nach Erreichung der Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt;
2. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt;
3. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
a) dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt; oder
b) dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 Ziff. 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern
38
§ 139
40
1) Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ihren gemeinsamen Familiennamen.
2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern gegenüber dem Zivilstandsbeamten anlässlich der Trauung oder spätestens anlässlich der Anzeige der Geburt des ersten Kindes in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hierzu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.
§ 139a
41
1) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Trägt die Mutter einen Doppelnamen, so hat sie anlässlich der Geburt des Kindes gegenüber dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären, welchen Teil des Doppelnamens das Kind erhält.
2) Der Vater kann dem minderjährigen Kind seinen Familiennamen geben. Die Namensgebung bedarf der Zustimmung der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des Kindes und des Kindes selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Das Zustimmungsrecht einer dieser Personen entfällt, wenn sie zu einer verständigen Äusserung nicht nur vorübergehend unfähig, ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte. Über den Entfall des Zustimmungsrechtes hat in jedem Fall das Gericht, auf Antrag eines Beteiligten, zu entscheiden. Wird eine erforderliche Zustimmung ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden.
3) Die Namensgebung und die Zustimmungen hierzu sind dem Zivilstandsbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu erklären. Die Namensgebung kommt zustande, sobald die erforderlichen Erklärungen und, gegebenenfalls, die gerichtliche Entscheidung dem Zivilstandsbeamten zugekommen sind.
§ 139b
42
1) Heiraten die Eltern eines minderjährigen Kindes einander, wird ein minderjähriges Kind an Kindesstatt angenommen oder tritt eine Änderung in seiner Abstammung ein, so gelten die §§ 139 und 139a entsprechend.
2) Die Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes, das bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf seiner gegenüber dem Zivilstandsbeamten zu erklärenden Zustimmung.
§ 140
44
1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüberhinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich soweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
§ 141
45
Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhaltes nicht imstande sind, schulden ihn die Grosseltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. Im übrigen gilt der § 140 sinngemäss; der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert sich jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Grosselternteil nur insoweit Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
§ 142
46
Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend.
§ 143
47
1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Grosseltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Range nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Grosselternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
§ 143a
48
1) Sind Vater und Mutter eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist der Vater verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.
2) Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.
§ 144
50
Die Eltern haben das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es zu vertreten. Soweit die Obsorge beiden zukommt, sollen sie bei Ausübung dieser Rechte und Erfüllung dieser Pflichten einvernehmlich vorgehen.
§ 144a
51
1) Die Obsorge kommt beiden Elternteilen zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten.
2) Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so kommt die Obsorge allein der Mutter zu.
§ 145
1) Ist ein Elternteil, dem die Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil zugekommen ist, gestorben, wurde für ihn ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 bestellt, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so kommt sie dem anderen Elternteil insoweit allein zu. Ist in dieser Weise der Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder ob und welchem Grosselternpaar (Grosselternteil) sie zukommen soll; letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Grosselternpaar (diesen Grosselternteil).
52
2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Pflege und Erziehung ganz oder zum Teil übergegangen sind, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.
53
3) Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.
54
§ 145a
55
Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.
§ 145c
57
1) Hat ein Dritter einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und einen Elternteil von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen, so steht die Verwaltung dieses Vermögens und die Vertretung in diesem Bereich dem andern Elternteil allein zu. Hat der Dritte beide Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen oder ist der andere Elternteil in der Weise des § 145 Abs. 1 erster Satz betroffen, so gehen diese Befugnisse auf den Vormund, wenn ein solcher zu bestellen ist (§ 187), sonst auf einen vom Gericht zu bestellenden Beistand (§ 275) über.
2) Hat der Dritte einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so ist dieser, wenn er geeignet ist, vom Gericht für dieses Vermögen unter Ausschliessung anderer von der Verwaltung zum Beistand zu bestellen.
3) Hat ein Elternteil dem Kind ein Vermögen zugewendet und den anderen Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gelten die Abs. 1 bzw. 2 sinngemäss.
§ 146
58
1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
2) Das Ausmass der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
3) Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso massgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Massnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.
59
§ 146a
60
1) Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.
§ 146b
62
1) Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hiezu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteiles bei der Ermittlung des Aufenthaltes, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes, mitzuwirken.
2) Der mit der Pflege und Erziehung betraute Elternteil hat auch das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher der mit der Pflege und Erziehung betrauten Elternteile das Kind in seinem Haushalt hauptsächlich betreuen soll, so hat dieser Elternteil auch das Recht, den Wohnort des Kindes im Inland zu bestimmen.
63
3) In das Ausland darf der Wohnort des Kindes nur verlegt werden, wenn beide zur Pflege und Erziehung berechtigten Eltern zustimmen oder das Gericht es genehmigt. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf Freizügigkeit, Berufsfreiheit und Schutz vor Gewalt zu berücksichtigen.
64
§ 146c
65
1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei Minderjährigen, welche das 14. Lebensjahr vollendeten, vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.
2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.
3) Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
§ 146d
66
Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.
§ 147
67
Hat ein minderjähriges Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendete, seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen zu treffen.
§ 149
69
1) Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sie haben es in seinem Bestande zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen.
2) Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschliesslich der für die Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen und die fälligen Zahlungen zu berücksichtigen; weiter auch die Kosten des Unterhaltes, soweit das Kind nach den §§ 140 und 141 zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet ist oder die Bedürfnisse des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind.
§ 150
70
1) Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht jährlich Rechnung zu legen, wenn
a) zum Vermögen eine unbewegliche Sache, ein Recht an solcher, ein Anteil an Verbandspersonen oder ein solcher an einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit gehört; oder
b) das Vermögen des Kindes unabhängig von seinen unter Bst. a bezeichneten Bestandteilen so gross ist, dass aus dessen Erträgnissen der Kindesunterhalt bestritten werden kann (§ 140 Abs. 3).
2) Das Gericht kann die Eltern von der Rechnungslegung ganz oder zum Teil befreien, soweit keine Bedenken bestehen, dass sie das Vermögen des Kindes ordentlich verwalten werden; dies ist in der Regel zu vermuten, wenn sie selbst das Vermögen oder dessen überwiegenden Teil dem Kinde zugewendet haben.
§ 151
71
1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
2) Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.
3) Schliesst ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
§ 152
72
Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann sich ein minderjähriges Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.
§ 153
73
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es, vorbehaltlich Art. 20 Abs. 2 PGR, mit der Vollendung des 14. Lebensjahres nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.
§ 154
74
1) Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrages und die Anerkennung der Vaterschaft betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteiles. Dies gilt nicht für die Entgegenahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
75
3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des andern Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräusserung und Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräusserung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der Eintritt in ein solches oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsangebots, die Anlage von Geld mit Ausnahme der im § 230 geregelten Arten, sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäss.
§ 154a
76
1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
2) Die nach § 154 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteiles und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.
§ 172
109
Erlöschen der Obsorge
Die Obsorge für das Kind erlischt mit Eintritt seiner Mündigkeit.
§ 173
110
Die Eltern können mit gerichtlicher Genehmigung vereinbaren, dass die Obsorge in Abweichung einer bestehenden Regelung beiden gemeinsam oder einem von ihnen allein zukommt; dabei kann die Obsorge eines Elternteiles auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein. Das Gericht hat eine solche Vereinbarung zu genehmigen, wenn das mindestens vierzehnjährige Kind nicht widerspricht, die Eltern bereit und in der Lage sind, die ihnen zukommenden Obsorgeaufgaben einvernehmlich auszuüben, und das Kindeswohl der Genehmigung nicht entgegensteht.
§ 174
111
1) Soweit der Mutter die Obsorge aufgrund des Gesetzes allein zukommt, kann der Vater bei Gericht beantragen, dass ihm die Obsorge gemeinsam mit der Mutter zukomme. Das Gericht hat dem Antrag stattzugeben, soweit dem nicht das Kindeswohl entgegensteht.
2) Kommt einem Elternteil die Obsorge aufgrund einer Vereinbarung der Eltern oder einer gerichtlichen Verfügung allein zu und beantragt der andere Elternteil, dass ihm die Obsorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil zukomme, so hat das Gericht dem Antrag nur stattzugeben, soweit aufgrund geänderter Verhältnisse die Obsorge beider Elternteile dem Wohl des Kindes mehr entspricht als die alleinige Obsorge des Elternteils, dem sie bisher zugekommen ist.
3) Beantragt ein Elternteil eine gerichtliche Verfügung, dass ihm die Obsorge allein zukomme, so hat das Gericht, unabhängig davon, ob die Obsorge bisher aufgrund des Gesetzes, einer gerichtlichen Verfügung oder einer Vereinbarung beiden Elternteilen oder nur dem anderen Elternteil zugekommen ist, eine solche Verfügung nur zu treffen, soweit dies aus wichtigen Gründen dem Wohl des Kindes entspricht. Ein wichtiger Grund für die Verfügung der alleinigen Obsorge eines Elternteils liegt insbesondere dann vor, wenn einem Elternteil die Ausübung der Obsorge mit dem anderen Elternteil zum Wohl des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
4) In jedem Fall darf das Gericht eine Änderung der Obsorge nur verfügen, wenn ein Einvernehmen der Eltern nicht erzielt werden kann und das mindestens vierzehnjährige Kind nicht widerspricht. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, die mit der Obsorge verbundenen Aufgaben, insbesondere die Pflege und Erziehung des Kindes, allein oder, soweit die Obsorge beiden zukommen soll, im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil auszuüben.
§ 175
112
1) Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes, denen die Obsorge gemeinsam zukommt, nicht bloss vorübergehend getrennt, so haben beide, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder gewichtige Gründe eines Elternteils entgegenstehen, nach Massgabe eines zwischen ihnen erzielten Einvernehmens zur Pflege und Erziehung des Kindes, insbesondere auch zu dessen persönlicher Betreuung, beizutragen. Erzielen sie kein Einvernehmen darüber, in welchem zeitlichen Umfang das Kind im Haushalt des einen und des anderen Elternteils betreut werden soll, so entscheidet das Gericht auf Antrag eines Elternteils nach Massgabe des Kindeswohls, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll und in welchem zeitlichen Umfang die Betreuung des Kindes dem anderen Elternteil zukommt.
2) Soweit ein Elternteil in seinem Haushalt das Kind allein betreut, ist er in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu einem einvernehmlichen Vorgehen mit dem anderen Elternteil nur insoweit verpflichtet, als dies tunlich ist.
§ 176
113
1) Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
2) Solche Verfügungen können von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerade aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Amt für Soziale Dienste und dem mindestens vierzehnjährigen Kind, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen anregen.
3) Die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes schliesst die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen.
4) Fordert das Gesetz die Einwilligung oder Zustimmung der mit Pflege und Erziehung betrauten Personen (Erziehungsberechtigten), so ist die Erklärung der mit der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betrauten Person notwendig, aber auch hinreichend, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.
§ 176a
114
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten notwendig und ist seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht möglich, so hat das Gericht die Obsorge für das Kind dem Amt für Soziale Dienste ganz oder teilweise zu übertragen. Das Amt für Soziale Dienste darf deren Ausübung Dritten übertragen.
§ 176b
115
Durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a darf das Gericht die Obsorge nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.
§ 177
116
Obsorge bei Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung der Ehe
Wird die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes durch Ausspruch des Gerichtes für ungültig erklärt, getrennt oder geschieden oder leben die Eltern getrennt, so bleibt die Obsorge beider Elternteile aufrecht. Sie können jedoch vor Gericht eine Vereinbarung schliessen, in welcher:
1. der zeitliche Umfang der Betreuung des Kindes im Haushalt des einen und des anderen Elternteils festgelegt wird, allenfalls in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll;
2. die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird; oder
3. bestimmt wird, dass die Obsorge einem Elternteil allein zukommt.
Persönliche Kontakte, Informations- und Äusserungsrechte
117
§ 177a
118
1) Kommt einem Elternteil die Obsorge nicht zu, so haben das Kind das Recht und dieser Elternteil die Pflicht und das Recht auf regelmässige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die persönlichen Kontakte sollen die Eltern und das mindestens vierzehnjährige Kind einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Die Regelung hat sowohl die dem Alter entsprechenden Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen wie auch die Herstellung und Aufrechterhaltung eines der Beziehung zwischen Eltern und Kindern entsprechenden Naheverhältnisses sicherzustellen.
2) Soweit das Kindeswohl dies erfordert, hat das Gericht die persönlichen Kontakte einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere soweit dies aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson des Kindes geboten erscheint oder der Elternteil seine Verpflichtung aus § 137a Abs. 1 nicht erfüllt.
3) Zwischen Enkeln und ihren Grosseltern gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Die persönlichen Kontakte der Grosseltern sind jedoch auch soweit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört würde.
4) Wenn persönliche Kontakte des minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten dem Wohl des Kindes dienen, hat das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Dritten, sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist, die zur Regelung der persönlichen Kontakte nötigen Verfügungen zu treffen. Solche Verfügungen hat es auf Antrag des Amtes für Soziale Dienste oder von Amts wegen zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.
§ 178
119
1) Soweit einem Elternteil die Obsorge nicht zukommt, hat er, ausser dem Recht auf persönliche Kontakte, das Recht, von wichtigen Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen, wie etwa die Verlegung des Wohnortes in das Ausland, sowie von beabsichtigten Massnahmen zu den in § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äussern. Diese Äusserung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Darüber hinaus kann dieser Elternteil auch bei Dritten, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie etwa bei Lehrkräften oder Ärzten, in gleicher Weise wie der Elternteil, dem die Obsorge zukommt, Auskünfte über das Befinden und die Entwicklung des Kindes einholen.
2) Würde die Wahrnehmung dieser Rechte das Wohl des Kindes gefährden oder nimmt der Elternteil diese Rechte missbräuchlich oder in einer für den anderen Elternteil oder das Kind nicht zumutbaren Weise in Anspruch, so hat das Gericht diese Rechte auf Antrag, im Fall der Gefährdung des Wohles des Kindes auch von Amts wegen, einzuschränken oder zu entziehen.
§ 178b
121
Berücksichtigung der Meinung des Kindes
Vor Verfügungen, die die Pflege oder Erziehung eines Kindes betreffen, hat das Gericht das Kind tunlichst persönlich zu hören; ein noch nicht zehnjähriges Kind kann auch durch das Amt für Soziale Dienste oder in anderer geeigneter Weise befragt werden. Das Kind ist nicht zu hören, wenn durch die Befragung oder durch einen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre oder im Hinblick auf das Alter oder die Entwicklung des Kindes eine Meinungsäusserung nicht zu erwarten ist.
Dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ähnliche Verbindungen
122
1. Annahme an Kindesstatt
123
§ 179
124
1) Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen Stand nicht feierlich angelobt haben, können an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.
2) Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es, solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind. Ehegatten dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen.
3) Personen, denen die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden Wahlkindes durch behördliche Verfügung anvertraut ist, können dieses solange nicht annehmen, als sie nicht von dieser Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt und die Bewahrung des anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.
§ 179a
125
Form; Eintritt der Wirksamkeit
1) Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht.
2) Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schliesst den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
§ 180
126
Alter
1) Der Wahlvater muss das 30. Lebensjahr, die Wahlmutter das 28. Lebensjahr vollendet haben. Nehmen Ehegatten gemeinsam an oder ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden, so ist eine Unterschreitung dieser Altersgrenze zulässig, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht.
2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens 18 Jahre älter als das Wahlkind sein; eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden oder mit dem Annehmenden verwandt, so genügt ein Altersunterschied von 16 Jahren.
§ 180a
128
1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muss dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muss ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.
2) Die Bewilligung ist, ausser bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, ausser der Annehmende handelt in der ausschliesslichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.
§ 181
129
1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
2. der Ehegatte des Annehmenden;
3. der Ehegatte des Wahlkindes.
2) Das Zustimmungsrecht einer im Abs. 1 genannten Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen Äusserung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
§ 181a
1) Ein Recht auf Anhörung haben:
1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, ausser es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
4. das Amt für Soziale Dienste.
130
2) Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
131
§ 182
133
1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.
2) Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den im § 182a bestimmten Ausnahmen die nicht bloss in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt. Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen diese Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten; insoweit danach diese Beziehungen aufrecht bleiben würden, hat das Gericht, wenn der in Frage kommende Elternteil darin eingewilligt hat, das Erlöschen diesem Elternteil gegenüber auszusprechen; das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme.
§ 182a
134
1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.
2) Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht 14 Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.
3) Die nach den Abs. 1 und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.
§ 182b
135
1) Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.
2) Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen worden und sind sowohl der Wahlvater (die Wahlmutter) oder dessen (deren) Nachkommen als auch die leibliche Mutter (der eheliche Vater) oder deren (dessen) Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass je zur Hälfte auf den Stamm des Wahlvaters (der Wahlmutter) und den der leiblichen Mutter (des ehelichen Vaters).
Widerruf und Aufhebung
138
§ 184
139
1) Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen:
1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn beim Abschluss des Annahmevertrages der Annehmende nicht eigenberechtigt gewesen ist, ausser er hat nach der Erlangung seiner Eigenberechtigung zu erkennen gegeben, dass er die Wahlkindschaft fortsetzen wolle;
2. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn ein nicht eigenberechtigtes Wahlkind selbst den Annahmevertrag geschlossen hat, ausser es hat der gesetzliche Vertreter oder nach Erlangung der Eigenberechtigung das Wahlkind nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 179a Abs. 2 ersetzt;
3. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn das Wahlkind durch mehr als eine Person angenommen worden ist, ausser die Annehmenden sind im Zeitpunkt der Bewilligung miteinander verheiratet gewesen;
4. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag ausschliesslich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, dem Wahlkind die Führung des Familiennamens des Wahlvaters oder der Wahlmutter zu ermöglichen oder den äusseren Schein einer Wahlkindschaft zu Verdeckung rechtswidriger geschlechtlicher Beziehungen zu schaffen;
5. auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag nicht schriftlich geschlossen worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
2) Hat einer der Vertragsteile den Widerrufsgrund (Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 und 5) bei Abschliessung des Annahmevertrages nicht gekannt, so gilt in seinem Verhältnis zum anderen Vertragsteil der Widerruf insoweit als Aufhebung (§ 184a), als er dies beansprucht.
3) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Gültigkeit der Annahme an Kindesstatt vor dem Widerruf Rechte erworben hat, kann nicht eingewendet werden, dass die Bewilligung widerrufen worden ist. Zum Nachteil eines der Vertragsteile, der den Widerrufsgrund bei Abschliessung des Annahmevertrages nicht gekannt hat, kann ein Dritter nicht die Wirkungen des Widerrufes beanspruchen.
§ 184a
140
1) Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben:
1. wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch List oder ungerechte und gegründete Furcht veranlasst worden ist und der Betroffene die Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt;
2. von Amts wegen, wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes ernstlich gefährden würde;
3. auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht;
4. wenn der Wahlvater (die Wahlmutter) und das eigenberechtigte Wahlkind die Aufhebung beantragen.
2) Besteht die Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater und einer Wahlmutter, so darf die Aufhebung im Sinne des Abs. 1 nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung gegenüber einem von ihnen allein ist nur im Falle der Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung ihrer Ehe zulässig.
§ 185
141
1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits begründeten Rechtsbeziehungen.
2) Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem § 182 erloschen sind, wieder auf.
3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt sind hinsichtlich des Wahlkindes und dessen minderjährigen Nachkommen die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme so anzusehen, als wären sie nicht eingetreten.
§ 185a
142
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 und 184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
2. Das Pflegeverhältnis
143
§ 186
1) Pflegeeltern üben ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten (§ 137a) oder durch das Amt für Soziale Dienste (§ 176a) aus.
144
2) Die Pflegeeltern haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Vormundschafts- und Pflegeschaftsverfahren angehört zu werden und Anträge zu stellen.
145
§ 186a
1) Das Gericht hat Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohle des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für die Pflegeeltern.
146
2) Haben die Eltern oder Grosseltern die Obsorge oder haben sie diese gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
147
3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.
148
4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeeltern, weitere Erziehungsberechtigte, das Amt für Soziale Dienste und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. § 181a Abs. 2 gilt sinngemäss.
149
4. Hauptstück
§ 187
151
Bestimmung der Vormundschaft
Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu bestellen, wenn nicht wenigstens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht.
§ 189
153
Veranlassung zur Bestellung
Wenn der Fall eintritt, dass einem Minderjährigen ein Vormund bestellt werden muss, sind die Verwandten des Minderjährigen oder andere mit ihm in nahem Verhältnisse stehende Personen unter angemessener Ahndung verbunden, dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht, die Anzeige zu machen.
§ 190
Wer den Vormund zunächst bestelle
Das Gericht muss, sobald es zur Kenntnis gelangt ist, von Amts wegen die Bestellung eines tauglichen Vormundes vornehmen.
Notwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt
154
§ 191
155
Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig:
1. Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermögen;
2. Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaften, eine anständige Erziehung des Mündels oder eine sorgfältige Verwaltung des Mündelvermögens nicht zu erwarten ist.
§ 192
156
Auch Ordensgeistlichen und im Ausland wohnhaften Personen soll in der Regel keine Vormundschaft aufgetragen werden.
§ 194
158
oder von einer bestimmten Vormundschaft
1) Zum Vormund darf nicht bestellt werden,
1. wen ein Elternteil von der Vormundschaft ausgeschlossen hat, es sei denn, das Vormundschaftsgericht befindet diesen Ausschluss als offenbar ungerechtfertigt;
2. wer mit den Eltern des Minderjährigen oder mit ihm selbst in Feindschaft gelebt hat oder
3. wer mit dem Minderjährigen in einen Rechtsstreit verwickelt ist.
2) Ob eine Person infolge des Bestandes unberichtigter Forderungen zwischen ihr und dem Minderjährigen zur Übernahme der Vormundschaft geeignet erscheint, hat das Gericht zu beurteilen.
§ 195
159
Freiwillige Entschuldigungsgründe
Wider ihren Willen können zur Übernahme einer Vormundschaft nicht angehalten werden: Weltgeistliche und im Inland wohnhafte Ausländer, ebenso derjenige, der 60 Jahre alt ist, dem die Obsorge über mehrere Kinder oder Enkel obliegt oder der schon eine Vormundschaft zu besorgen hat.
Arten der Berufung zur Vormundschaft
160
§ 196
162
1) Zum Vormund ist, wenn er geeignet ist, in erster Linie derjenige zu bestellen, den ein Elternteil als gesetzlichen Vertreter letztwillig berufen hat. Hat ein Elternteil aber bloss einen Verwalter für das Vermögen des Minderjährigen letztwillig berufen, so wird vermutet, dass er ihn zum Vormund überhaupt habe berufen wollen; sonst ist der berufene Verwalter, wenn er geeignet ist, nur zum besonderen Kurator für das Vermögen zu bestellen.
2) Haben die Eltern letztwillig Unterschiedliches verfügt, so ist derjenige zum Vormund bzw. zum besonderen Kurator zu bestellen, der besser geeignet ist.
§ 198
164
2. gesetzliche
Ist letztwillig kein oder kein geeigneter Vormund für ein Kind berufen worden, so ist der nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu bestellen.
§ 199
165
3. gerichtliche
Kann eine Vormundschaft auf die angeführte Art nicht bestellt werden, so hängt es von dem Gerichte ab, wen es mit Rücksicht auf Fähigkeit, Stand, Vermögen und Ansässigkeit zum Vormunde ernennen will.
Form der wirklichen Bestellung des Vormundes
§ 200
Jeden ernannten Vormund, ohne Unterschied, hat das vormundschaftliche Gericht sogleich anzuweisen, dass er die Vormundschaft übernehme. Der Vormund, ob er gleich für seine Person unter einer andern Gerichtsbarkeit steht, ist schuldig, die Vormundschaft zu übernehmen und wird in Rücksicht auf alle zu diesem Amte gehörige Angelegenheiten der vormundschaftlichen Behörde unterworfen.
Form, die Bestellung abzulehnen
§ 201
Glaubt derjenige, welchen das Gericht zur Vormundschaft berufen hat, dass er zu diesem Amte nicht geschickt sei oder, dass ihn das Gesetz davon freispreche, so muss er sich innerhalb 14 Tagen, von der Zeit des ihm bekannt gemachten gerichtlichen Auftrages, an das vormundschaftliche Gericht oder wenn er demselben für seine Person nicht unterworfen ist, an seine persönliche Gerichtsstelle wenden, welche seine Gründe mit ihrem Gutachten begleiten und dem vormundschaftlichen Gerichte zur Entscheidung vorlegen soll.
Verantwortlichkeit des Vormundes in Rücksicht dieses Gegenstandes
166
§ 202
167
Wer seine Untauglichkeit zur Vormundschaft verschweigt, hat allen dem Minderjährigen dadurch entstandenen Schaden und entgangenen Nutzen zu verantworten.
§ 203
Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, eine Vormundschaft zu übernehmen, und er soll überdies durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden.
Antritt der Vormundschaft
§ 204
Man kann das vormundschaftliche Amt nur nach einem von dem gehörigen Gerichtsstande dazu erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich eigenmächtig in eine Vormundschaft eindringt, ist verbunden, allen dem Minderjährigen dadurch erwachsenen Schaden zu ersetzen.
§ 205
168
Angelobung
Jeder Vormund muss geloben, dass er den Minderjährigen zur Rechtschaffenheit erziehen, dass er ihn vor Gericht und ausser demselben vertreten, das Vermögen getreulich verwalten und sich in allem nach Vorschrift der Gesetze verhalten wolle.
§ 206
169
Urkunde
Jedem Vormund hat das Gericht eine Urkunde über seine Bestellung auszufertigen.
Führung der Vormundschaft
Vorläufige gerichtliche Vorsicht
§ 207
Jedes vormundschaftliche Gericht ist verbunden, ein sogenanntes Vormundschafts- oder Waisenbuch zu führen. In dieses Buch müssen die Vornamen, Familiennamen, das Alter der Minderjährigen, und alles, was sich bei der Übernahme, Fortdauer und Endigung der Vormundschaft Wichtiges ereignet hat, eingetragen werden.
§ 208
In diesem Buche soll auch auf alle Belege dergestalt hingewiesen werden, damit sowohl das Gericht selbst, als auch in der Folge die volljährig gewordenen Waisen alles, was ihnen zu wissen nützlich ist, in beglaubigter Form einsehen können.
§ 209
170
Ausschliessung des Vormundes von der Vermögensverwaltung
Hat jemand einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft steht, ein Vermögen zugewendet und den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gilt der § 145c, sofern er nicht unmittelbar anzuwenden ist, sinngemäss.
§ 210
171
Stellung mehrerer Vormünder
Sind mehrere Vormünder ernannt worden, so können sie zwar das Vermögen des Minderjährigen gemeinschaftlich oder teilweise verwalten. Verwalten sie es aber gemeinschaftlich oder teilen sie die Verwaltung ohne Genehmhaltung des Gerichtes unter sich, so haftet jeder Einzelne für den ganzen dem Minderjährigen erwachsenden Schaden. Immer muss auch das Gericht dafür besorgt sein, dass die Verantwortung für die Person des Minderjährigen und die Hauptführung der Geschäfte nur einer Person obliegt.
Aufgaben des Amtes für Soziale Dienste
172
§ 211
173
Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist das Amt für Soziale Dienste bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.
§ 212
174
1) Das Amt für Soziale Dienste hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.
2) Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Vaterschaft ist das Amt für Soziale Dienste besonderer Beistand des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
3) Für andere Angelegenheiten ist das Amt für Soziale Dienste besonderer Beistand des Kindes, wenn es sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
4) Durch die Vertretungsbefugnis des Amtes für Soziale Dienste wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, jedoch gilt § 154a sinngemäss. Das Amt für Soziale Dienste und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
5) Die Vertretungsbefugnis des Amtes für Soziale Dienste endet, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, das Amt für Soziale Dienste seine Erklärung nach Abs. 3 zurücknimmt oder das Gericht das Amt für Soziale Dienste auf dessen Antrag als besonderen Beistand enthebt, weil es zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.
§ 213
175
Ist einem Minderjährigen ein Vormund oder ein besonderer Beistand zu bestellen und lässt sich eine hierfür geeignete Person nicht finden, so hat das Gericht das Amt für Soziale Dienste zu bestellen.
§ 214
176
1) Die §§ 203, 205, 206, 216 Abs. 2, 237 zweiter Satz, 266 und 267 gelten für das Amt für Soziale Dienste nicht. Dieses ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen, soweit diese Anlegung den Bestimmungen des § 230 nicht entspricht.
2) Das Amt für Soziale Dienste bedarf zu Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes sowie zum Abschluss von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes. Vereinbarungen über die Leistung des Unterhaltes eines Minderjährigen, die vor dem Amt für Soziale Dienste oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
3) Das Amt für Soziale Dienste hat Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit bezüglich dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das Wohl des Kindes hiedurch nicht gefährdet wird.
§ 215
1) Das Amt für Soziale Dienste hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereiche der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzuge kann es die erforderlichen Massnahmen der Pflege und Erziehung als besonderer Beistand vorläufig mit der Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn es unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt. Eine einstweilige Verfügung nach Art. 277a Exekutionsordnung und deren Vollzug nach Art. 277c Exekutionsordnung kann das Amt für Soziale Dienste beantragen, wenn die sonstige gesetzliche Vertretung einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt hierfür entsprechend.
177
2) Das Amt für Soziale Dienste ist erforderlichenfalls vor Verfügungen, die die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen betreffen, zu hören, es sei denn, dass durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes hat das Amt für Soziale Dienste bei der Befragung eines Kindes mitzuwirken oder eine solche selbst vorzunehmen.
178
Besondere Pflichten und Rechte des Vormundes
179
a) In Rücksicht der Erziehung der Person
180
§ 216
181
1) Stehen die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen keiner Person zu, der die Obsorge zukommt, so stehen sie dem Vormund zu.
2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der Vormund in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.
§ 217
Entsprechende Verbindlichkeit des Pflegebefohlenen
Der Minderjährige ist seinem Vormunde Ehrerbietung und Folgsamkeit schuldig; er ist aber auch berechtigt, sich bei seinen nächsten Verwandten oder bei der gerichtlichen Behörde zu beschweren, wenn der Vormund seine Macht auf was immer für eine Art missbrauchen oder die Pflichten der nötigen Obsorge und Pflege hintansetzen würde. Auch den Verwandten des Minderjährigen und jedem, der hiervon Kenntnis erhält, steht die Anzeige bevor. An diese Behörde hat sich auch der Vormund zu wenden, wenn er den Vergehungen des Minderjährigen durch die zur Erziehung ihm eingeräumte Gewalt Einhalt zu tun nicht vermag.
§ 218
182
Wer zunächst die Erziehung besorge
Aufgehoben
Bestimmung der Quantität und der Quellen der Erziehungskosten
§ 221
185
In dem Falle, dass die Minderjährigen ganz mittellos sind, soll das vormundschaftliche Gericht die bemittelten nächsten Verwandten zu deren Verpflegung, soferne sie hiezu nicht ohnehin rechtlich verbunden sind, zu bewegen suchen. Ausserdem hat der Vormund auf die öffentlichen Einrichtungen der sozialen Hilfe solange einen Anspruch, bis der Minderjährige imstande ist, sich durch eigene Arbeit und Verwendung selbst zu ernähren.
Besondere Pflichten der Vormundschaft
b) In Rücksicht der Vermögensverwaltung
§ 222
Erforschung und Sicherstellung des Vermögens
Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des Waisen anvertraute Obsorge fordert, dass es zuerst desselben Vermögen zu erforschen und es durch Sperre, durch Inventur und Schätzung sicherzustellen suche.
§ 223
186
durch die Sperre und Inventur
Bewegliches Vermögen wird durch gerichtliche Sperre in Verwahrung genommen, wenn es zur Sicherstellung notwendig ist. Ein Verzeichnis des Vermögens des Minderjährigen muss stets errichtet werden.
§ 224
dann durch die Schätzung des Vermögens entweder unmittelbar von dem vormundschaftlichen Gerichte
Das Verzeichnis des Vermögens und die Schätzung der beweglichen Sachen müssen ohne Zeitverlust, allenfalls auch vor Bestellung eines Vormundes, vorgenommen werden. Das Inventarium wird bei den Verlassenschaftsakten aufbewahrt und dem Vormunde eine beglaubigte Abschrift davon mitgeteilt. Die Schätzung des unbeweglichen Vermögens muss, sobald es tunlich ist, vorgenommen werden; sie kann aber auch, wenn der Wert sich aus andern zuverlässigen Quellen darstellt, ganz unterbleiben.
oder vermittels der Realbehörde
187
§ 225
188
Liegt ein unbewegliches Gut des Minderjährigen in einem anderen Staat, so muss die vormundschaftliche Behörde den ordentlichen Gerichtsstand des anderen Staates um die Inventur und Schätzung und um die Mitteilung derselben ersuchen, diesem Gerichtsstand aber die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters über dieses Gut überlassen, soweit in zwischenstaatlichen Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 227
Wohin das bewegliche Vermögen gehöre
Diejenigen Mobilien, welche sich auf einem unbeweglichen Gute befinden, um beständig auf demselben zu bleiben, sind als ein Teil dieses Gutes anzusehen; alle übrigen Mobilien, auch Schuldbriefe und selbst die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien gehören unter die vormundschaftliche Gerichtsbarkeit.
§ 228
190
Allgemeine Vorschrift in Rücksicht auf die Vermögensverwaltung
Auf die Vermögensverwaltung durch den Vormund sind die Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen ehelichen Kindes durch seine Eltern anzuwenden; ausserdem gelten die folgenden Bestimmungen.
§ 229
Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung, insbesondere in Rücksicht der Kostbarkeiten
Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtigen Urkunden, in gerichtliche Verwahrung; von den erstern erhält der Vormund ein Verzeichnis, von den letztern die zu seinem Gebrauche nötigen Abschriften.
§ 230
191
des Geldes (Anlegung von Mündelgeld)
1) Soweit Geld eines Minderjährigen nicht dem Gesetze entsprechend für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den Grundsätzen der Mündelsicherheit anzulegen. Diese ist insbesondere nur dann gegeben, wenn durch die Sicherstellung mit Einrechnung der etwa vorgehenden Lasten, ein Haus nicht über die Hälfte, ein Grundstück aber nicht über zwei Drittel seines wahren Wertes beschwert wird.
2) Ist es wirtschaftlich zweckmässig, so ist das Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.
§ 231
192
des übrigen beweglichen Vermögens
Das übrige bewegliche Vermögen, das weder zum Gebrauch des Minderjährigen noch zum Andenken der Familie oder nach Anordnung der Eltern aufzubewahren ist noch auf eine andere Art vorteilhaft verwendet werden kann, muss im allgemeinen öffentlich feilgeboten werden. Das Hausgerät kann man den Eltern und den Miterben in dem gerichtlichen Schätzungspreise aus freier Hand überlassen. Stücke, die bei der öffentlichen Versteigerung nicht veräussert worden sind, kann der Vormund mit Bewilligung des vormundschaftlichen Gerichtes auch unter dem Schätzungspreise verkaufen.
§ 232
in Rücksicht des unbeweglichen
Ein unbewegliches Gut kann nur im Notfalle oder zum offenbaren Vorteile des Minderjährigen mit Genehmhaltung des vormundschaftlichen Gerichtes, und in der Regel nur vermittelst öffentlicher Versteigerung veräussert, aus wichtigen Gründen aber kann auch eine Veräusserung aus freier Hand von dem Gerichte bewilligt werden.
§ 233
bei vorzukehrenden wichtigen Veränderungen
Überhaupt kann ein Vormund in allen Geschäften, welche nicht zu dem ordentlichen Wirtschaftsbetriebe gehören, und welche von grösserer Wichtigkeit sind, nichts ohne gerichtliche Einwilligung vornehmen. Er kann also eigenmächtig keine Erbschaft ausschlagen oder unbedingt annehmen; keine Veräusserung der seiner Verwahrung anvertrauten Güter vornehmen; keinen Pachtvertrag abschliessen; kein mit gesetzmässiger Sicherheit anliegendes Kapital aufkündigen; keine Forderung abtreten; keinen Rechtsstreit vergleichen; keine Fabrik, Handlung und Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung anfangen, fortsetzen oder aufheben.
§ 234
bei Einhebung der Kapitalien
Ein Vormund kann für sich allein kein Kapital des Minderjährigen, wenn es zurückbezahlt wird, in Empfang nehmen. Der Schuldner, dem ein solches Kapital aufgekündigt wird, muss sich zu seiner Sicherheit von dem Vormunde die gerichtliche Bewilligung zur Erhebung des Kapitales vorzeigen lassen, und sich nicht mit der Quittung des Vormundes allein begnügen; auch steht es ihm frei, die Zahlung unmittelbar an das Gericht selbst zu leisten.
§ 235
bei weiterer Verwendung derselben
So oft der Fall eintritt, dass ein ausstehendes Kapital eingehen solle, hat der Vormund für dessen vorteilhafte Verwendung die Anstalt zu treffen, und zu der wirklichen Verwendung die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.
§ 236
zur Sicherstellung unbedeckter Forderungen
Über Schuldforderungen, zu deren Beweise keine Urkunden vorhanden sind, muss der Vormund sich Urkunden verschaffen, und diejenigen, welche nicht sichergestellt sind, so viel möglich sicherzustellen suchen oder zur Verfallszeit eintreiben. Doch soll den Eltern das Kapital des Minderjährigen, wenn es auch nicht gesetzmässig versichert, der Minderjährige jedoch wahrscheinlicher Weise keiner Gefahr eines Verlustes ausgesetzt ist, nicht aufgekündet werden, wofern ihnen die Zurückbezahlung ohne Veräusserung ihres unbeweglichen Gutes oder Abtretung von ihrem Gewerbe schwer fallen würde.
§ 237
Kaution
Der Vormund ist bei Antretung der Vormundschaft nicht schuldig, Kaution zu leisten. Er bleibt auch in der Folge von der Kaution befreit, solange er die durch das Gesetz zur Sicherheit des Vermögens bestehenden Vorschriften genau beobachtet und zur gehörigen Zeit ordentlich Rechnung legt.
§ 238
193
194
Verbindlichkeit zur Rechnungslegung
Auf die Rechnungslegung des Vormundes sind die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern eines minderjährigen Kindes anzuwenden.
§ 239
Zeit der Rechnungslegung
Die Rechnungen müssen mit jedem Jahre oder längstens innerhalb zwei Monaten nach dessen Verlauf mit allen erforderlichen Belegen dem vormundschaftlichen Gerichte übergeben werden. In diesen Rechnungen muss die Einnahme und Ausgabe, der Überschuss oder die Verminderung des Kapitals genau bestimmt werden. Ist unter dem Vermögen des Minderjährigen eine Handlung begriffen, so hat sich das Gericht mit dem vorgelegten beglaubigten Rechnungsabschlusse oder mit der sogenannten Bilanz zu begnügen und solche geheim zu halten. Gegen einen Vormund, welcher in der bestimmten Zeit die Rechnung zu legen unterlässt, müssen die den Umständen angemessenen rechtlichen Zwangsmittel angewendet werden.
§ 240
195
Ort, wo die Rechnung zu legen
Aufgehoben
Art der Rechnungslegung
196
§ 241
197
Das vormundschaftliche Gericht ist verbunden, die Rechnungen des Vormundes durch Rechnungssachverständige prüfen und berichtigen zu lassen, soweit besondere Vorschriften bestehen oder es die Umstände erfordern. Die Erledigung dieser Überprüfung ist dem Vormunde mitzuteilen.
§ 243
Besondere Vorschriften für den Vormund bei der mittelbaren Vermögensverwaltung
§ 244
200
Bei Verträgen des Pflegebefohlenen
Aufgehoben
§ 245
Vertretung
1) Vertreter eines unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen ist, soweit dieser nicht durch einen besonderen Beistand vertreten wird, der Vormund. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedarf er zur Vertretung in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2 und 3 der Genehmigung des Gerichtes. Der § 154a Abs. 2 gilt sinngemäss.
201
2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Vormund nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Vormund die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung ersetzen oder die Obsorge an einen anderen Vormund übertragen.
202
In welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes verbunden werde
Endigung der Vormundschaft
§ 249
a) durch den Tod
Eine Vormundschaft endigt sich gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Stirbt aber der Vormund oder wird er entlassen, so muss nach der Vorschrift des Gesetzes (§§ 198 und 199) ein anderer bestellt werden.
§ 250
206
b) durch das Aufleben der Befugnisse der Eltern
Die Vormundschaft endet auch, wenn einer Person, der die Obsorge zukommt, die Vermögensverwaltung und die Vertretung, wenn auch nur in Teilbereichen, zustehen; im zweiten Fall des § 211 endet die Vormundschaft überdies, wenn ein solcher Elternteil auftritt.
§ 251
207
c) durch die Mündigkeit
Die Vormundschaft erlischt mit dem Eintritt der Mündigkeit des Minderjährigen.
§ 252
208
d) durch die vermittelst erteilter Nachsicht rechtlich angenommene Volljährigkeit
Aufgehoben
e) durch die amtliche oder angesuchte Entlassung des Vormundes
§ 253
Die Entlassung des Vormundes verordnet das Gericht in einigen Fällen von Amts wegen, in andern, wenn darum angesucht wird.
Fälle der amtlichen Entlassung
§ 254
Von Amts wegen muss ein Vormund entlassen werden, wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwaltet, wenn er als unfähig erkannt wird oder, wenn sich in Ansehung seiner solche Bedenklichkeiten äussern, welche ihn kraft des Gesetzes von Übernehmung der Vormundschaft ausgeschlossen haben würden.
§ 255
209
Gefährdet eine Vormundschaft über ein nicht eigenes Kind des Vormundes dessen Ehe oder dessen Familienleben, so hat ihn das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten zu entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des Mündels entgegensteht.
§ 256
Hat der Erblasser oder das Gericht einen Vormund nur auf eine Zeit bestellt oder ihn auf einen bestimmten Ereignungsfall ausgeschlossen, so muss er entlassen werden, sobald diese Zeit verflossen oder der bestimmte Fall eingetreten ist.
§ 257
Wenn während der Vormundschaft solche Gründe eintreten, die den Vormund kraft der Gesetze von Übernehmung derselben befreit oder ausgeschlossen hätten, so ist er in dem erstern Falle berechtigt, in dem letztern aber verpflichtet, die Entlassung anzusuchen.
§ 258
Einem Vormunde, dem man als vermeintlichen nächsten Verwandten des Minderjährigen die Vormundschaft aufgetragen hat, steht es frei, einen später entdeckten, nähern und tauglichen Verwandten an seine Stelle vorzuschlagen: allein der nähere Verwandte hat kein Recht, zu fordern, dass ihm ein minder naher Verwandter eine bereits angetretene Vormundschaft abtrete; er wäre denn früher sich zu melden gehindert worden.
d) oder der von anderen rechtlich angesuchten Entlassung
210
§ 259
211
Wenn das Gericht einen Nichtverwandten zur Vormundschaft berufen hat, steht es jedem Verwandten frei, sich um die Übernahme der Vormundschaft zu bewerben. Die Entscheidung darüber hat das Gericht unter Bedachtnahme auf bestmögliche Förderung des Kindeswohls zu treffen.
§ 260
212
Steht ein minderjähriger Ehegatte unter Vormundschaft, so hängt es von der Beurteilung des Gerichtes ab, ob die Vormundschaft dem volljährigen Ehegatten abgetreten werden soll.
Bedingungen zur Entlassung des Vormundes
§ 261
a) gewöhnlicher Zeitpunkt
Ein Vormund kann in der Regel nur am Ende des vormundschaftlichen Jahres, nachdem sein Nachfolger die Verwaltung des Vermögens ordentlich übernommen hat, die Vormundschaft niederlegen. Findet aber das Gericht es zur Sicherheit der Person oder des Vermögens notwendig, so kann es ihm selbe auch sogleich abnehmen.
§ 262
213
b) Schlussrechnung
Ein Vormund ist verbunden, längstens innerhalb zwei Monaten nach geendigter Vormundschaft dem Gerichte seine Schlussrechnung zu übergeben, und erhält von demselben nach gepflogener Richtigkeit eine Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. Diese Urkunde spricht ihn aber von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht frei.
§ 263
c) Übergabe des Vermögens
Am Ende einer Vormundschaft ist es die Pflicht des Vormundes, das Vermögen dem volljährig Gewordenen oder dem neu bestellten Vormunde gegen Empfangsschein zu übergeben und sich darüber bei Gericht auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichnis des Vermögens, und die jährlich genehmigten Rechnungen dienen bei solchen Übergaben zur Richtschnur.
§ 264
Haftung des Vormundes aus fremdem Verschulden
Insgemein hat ein Vormund nur für sein Verschulden und nicht auch für das Verschulden der ihm Untergeordneten zu haften. Hat er aber wissentlich unfähige Personen angestellt, hat er solche beibehalten oder nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen, so ist er auch dieser Nachlässigkeit wegen verantwortlich.
§ 265
214
Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes
Aufgehoben
§ 266
215
Entschädigung des Vormundes
1) Dem Vormund gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird.
2) Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen hält, beträgt sie fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Kindes 20 000 Franken, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei Prozent des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich der Vormund um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit des Vormundes nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.
3) Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Vormundes kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Abs. 2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn Prozent der Einkünfte.
§ 267
216
Entgelt und Aufwandersatz des Vormundes
1) Nützt der Vormund für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
2) Zur zweckentsprechenden Ausübung der Obsorge notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen und die Kosten der Versicherung der Haftpflicht nach § 264 sind dem Vormund vom minderjährigen Kind jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.
3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre.
§ 268
217
Rechtsmittel des Vormundes bei Beschwerden
Ein Vormund, welcher sich durch eine Verordnung des vormundschaftlichen Gerichtes beschwert zu sein erachtet, soll die Beschwerde zuerst bei dem nämlichen Gerichte, und nur, wenn diese fruchtlos war, den Rekurs bei dem höhern Gerichte anbringen.
5. Hauptstück
Von der Sachwalterschaft, der Kuratel und der Vorsorgevollmacht
218
§ 269
219
Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters
1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.
2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmass besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmass vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloss vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.
3) Je nach Ausmass der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen
1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,
2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder,
3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.
4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.
§ 270
220
Bestellung
1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten.
2) Mit der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden:
1. nicht eigenberechtigte Personen;
2. Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.
§ 271
221
1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter oder Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile.
2) Ein Rechtsanwalt kann die Übernahme einer Sachwalterschaft oder Kuratel nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften oder Kuratelen vermutet.
§ 272
222
Rechte und Pflichten
1) Die Sachwalterschaft oder Kuratel umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter oder Kurator übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter oder Kurator hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.
2) In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der Sachwalter oder Kurator die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Massnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
3) In Vermögensangelegenheiten gilt § 245 sinngemäss.
§ 273
223
Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
1) Dem Sachwalter oder Kurator gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters oder Kurators kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 20 000 Franken, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter oder Kurator bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.
2) Nützt der Sachwalter oder Kurator für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 274 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter oder Kurator vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.
4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.
§ 274
224
Haftung
Der Sachwalter oder Kurator haftet dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mässigen oder ganz erlassen, als sie den Sachwalter oder Kurator unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter oder Kurator, unbillig hart träfe.
§ 275
225
Änderung und Beendigung
1) Das Gericht hat die Sachwalterschaft oder Kuratel auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen, wenn der Sachwalter oder Kurator stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, einer der Umstände des § 270 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert.
2) Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nach den §§ 269, 277 und 278 wegfallen; fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der dem Sachwalter oder Kurator übertragenen Angelegenheiten weg, so ist sein Wirkungskreis einzuschränken. Sein Wirkungskreis ist zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Stirbt der Pflegebefohlene, so erlischt die Sachwalterschaft oder Kuratel. § 263 ist sinngemäss anzuwenden.
3) Das Gericht hat in angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zu prüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung oder Änderung der Sachwalterschaft oder Kuratel erfordert.
Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators
228
§ 277
a) Verhinderungs- und Kollisionskuratel
229
1) Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amts wegen ernennt das Gericht einen Kurator in den im Gesetz besonders vorgesehenen sowie in folgenden weiteren Fällen:
230
1. wenn eine volljährige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag;
231
2. wenn der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen;
232
3. wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist.
233
2) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen.
234
§ 278
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Kurator zu ernennen:
236
1. bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt;
237
3. bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt;
239
5. bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienenden Zwecke, solange für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist.
241
Besondere Vorschriften für die Sachwalterschaft
242
§ 279
243
a) Auswahl des Sachwalters
1) Bei der Auswahl des Sachwalters ist besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, in der sich die behinderte Person aufhält oder von der sie betreut wird. Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche, die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäussert hat (Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe stehender Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen.
2) Einer behinderten Person ist eine geeignete, ihr nahe stehende Person zum Sachwalter zu bestellen. Wird eine behinderte Person volljährig, so ist ein bisher mit der Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu bestellen, sofern dies dem Wohl der behinderten Person nicht widerspricht. Waren bisher beide Elternteile mit der Obsorge betraut, so können auch beide Elternteile zum Sachwalter bestellt werden, sofern dies dem Wohl der behinderten Person dient.
3) Ist eine geeignete, nahe stehende Person nicht verfügbar, so ist ein geeigneter Verein mit dessen Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Verein nicht in Betracht, so ist nach Massgabe des § 271 Abs. 2 ein Rechtsanwalt oder ein Konzipient oder eine andere geeignete Person mit deren Zustimmung zu bestellen.
4) Ein Rechtsanwalt oder ein Konzipient ist vor allem dann zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein geeigneter Verein vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind.
5) Eine Person darf nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäss besorgen kann. Es wird vermutet, dass eine Person - ausgenommen ein geeigneter Verein - nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt nicht mehr als 15 Sachwalterschaften übernehmen kann; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei ausser Betracht.
§ 280
244
b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person
1) Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
2) Schliesst die behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der die behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
§ 281
245
c) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person
1) Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.
2) Die behinderte Person hat das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden wichtigen Massnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu, wie auch zu anderen Massnahmen, in angemessener Frist zu äussern; diese Äusserung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht.
3) Ist der Sachwalter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der behinderten Person betraut, so hat er diese vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden.
4) Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.
§ 282
247
Der Sachwalter hat mit der behinderten Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmass persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der behinderten Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Sofern der Sachwalter nicht bloss zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bestellt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.
§ 283
248
1) In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst.
2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.
3) Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
§ 284
249
Der Sachwalter kann einer medizinischen Massnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.
§ 284a
250
1) Über ihren Wohnort entscheidet eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, selbst.
2) Sonst hat der Sachwalter diese Aufgabe zu besorgen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der behinderten Person erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Soll der Wohnort der behinderten Person dauerhaft geändert werden, so bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung.
§ 284b
252
1) Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äusserungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der Bevollmächtigte darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.
2) Die Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so muss er in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht. Die Einhaltung dieses Formerfordernisses ist von den Zeugen unmittelbar nach der Erklärung des Vollmachtgebers mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde zu bestätigen. Unterschreibt der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde nicht, so muss ein Rechtsanwalt oder das Gericht die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden.
3) Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.
§ 284c
253
Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird, durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann abgesehen werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284b erfüllt, aber auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgen wird.
§ 284d
254
1) Der Bevollmächtigte hat bei Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers, wie er in dem Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen. Einem Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalls aus Äusserungen des Vollmachtgebers oder sonst aus den Umständen des Einzelfalls hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl des Vollmachtsgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.
2) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur Entscheidung über eine Änderung des Wohnorts nicht weitergeben.
Zentrales Vertretungsverzeichnis
255
§ 284e
256
1) Das Landgericht führt ein Zentrales Vertretungsverzeichnis, in dem registriert werden:
1. die Sachwalterverfügung (§ 279 Abs. 1);
2. die Vorsorgevollmacht (§ 284b);
3. das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht; und
4. der Widerruf der Sachwalterverfügung und der Vorsorgevollmacht.
2) Bei der Registrierung sind insbesondere anzugeben:
1. die Bezeichnung der Urkunde als Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung beziehungsweise das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht;
2. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Vollmachtgebers, des Verfügenden sowie des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Sachwalters; sowie
3. nach Angabe der Partei, der Verwahrer der Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung und das Datum der Errichtung der Urkunde.
3) Das Landgericht hat den Vollmachtgeber oder den Verfügenden von der Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis zu verständigen; im Fall des Abs. 1 Ziff. 3 hat das Landgericht den Bevollmächtigten über die Registrierung im Zentralen Vertretungsverzeichnis und ihre Folgen zu informieren.
§ 284f
257
1) Die Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung hat entsprechend § 284e Abs. 2 zu erfolgen und ist unter Beifügung des Datums des Widerrufs vorzunehmen.
2) Das Landgericht hat das Wirksamwerden der vorgelegten Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äusserungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat sich das Landgericht im Zentralen Vertretungsverzeichnis über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht zu informieren. Das Landgericht hat nach erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.
3) Das Landgericht hat das Ende der Vertretungsbefugnis zu registrieren, wenn der Vollmachtgeber oder sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Das Landgericht hat den Bevollmächtigten über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren.
§ 284g
258
1) Ein Dritter darf auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist.
2) Für Fehler bei der Registrierung einer Vorsorgevollmacht und bei der Ausstellung der Bestätigungen nach § 284f Abs. 2 haftet das Land nach Massgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.
3) Das Landgericht hat auf Anfrage den anderen Gerichten, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen, dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
2. Teil
Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung
§ 285 bis 308
259
Aufgehoben
1. Abteilung des Sachenrechtes
Von den dinglichen Rechten
1. Hauptstück
§§ 309-352
260
Aufgehoben
2. Hauptstück
§§ 353 bis 379
261
Aufgehoben
3. Hauptstück
Von der Erwerbung des Eigentumes durch Zueignung
§§ 380 bis 403
262
Aufgehoben
4. Hauptstück
Von Erwerbung des Eigentumes durch Zuwachs
§§ 404 bis 422
263
Aufgehoben
5. Hauptstück
Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe
§§ 423 bis 446
264
Aufgehoben
6. Hauptstück
§§ 447 bis 471
265
Aufgehoben
7. Hauptstück
Von Dienstbarkeiten (Servituten)
§§ 472 bis 530
266
Aufgehoben
8. Hauptstück
§ 531
Verlassenschaft
Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloss persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heisst desselben Verlassenschaft oder Nachlass.
§ 532
267
Erbrecht und Erbschaft
Das ausschliessende Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Teil derselben (z.B. die Hälfte, ein Drittel) in Besitz zu nehmen, heisst Erbrecht. Es ist ein absolutes Recht, welches gegen einen jeden, der sich der Verlassenschaft anmassen will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, und die Verlassenschaft, in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt.
§ 533
268
Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers, auf einen Erbvertrag (§§ 602 ff.) oder auf das Gesetz.
§ 534
269
Die erwähnten drei Arten des Erbrechtes können auch nebeneinander bestehen, so dass einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Teil aus dem letzten Willen, dem andern aus dem Erbvertrag, und einem dritten aus dem Gesetze gebührt.
§ 535
Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
Wird jemandem kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern nur eine einzelne Sache, eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, eine Summe oder ein Recht zugedacht, so heisst das Zugedachte, obschon dessen Wert den grössten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als Vermächtnisnehmer (Legatar) zu betrachten.
Zeitpunkt des Erbanfalles
§ 536
Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser, so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.
§ 537
Hat der Erbe den Erblasser überlebt, so geht das Erbrecht auch vor Übernahme der Erbschaft, wie andere frei vererbliche Rechte, auf seine Erben über, wenn es anders durch Entsagung oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.
§ 538
Wer ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist, kann in der Regel auch erben. Hat jemand dem Rechte etwas zu erwerben überhaupt entsagt oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig Verzicht getan, so ist er dadurch des Erbrechtes überhaupt oder des Rechtes auf eine bestimmte Erbschaft verlustig geworden.
§ 539
270
Inwiefern geistliche Gemeinden oder deren Glieder erbfähig sind, bestimmen die politischen Vorschriften.
Ursachen der Unfähigkeit
271
§ 540
272
Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser vergeben habe.
§ 541
273
Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen desjenigen, welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemacht hat, an dessen Stelle zur Erbfolge berufen, wenngleich er den Erblasser überlebt hat.
§ 542
Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder betrüglicher Weise verleitet, an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens gehindert oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist von dem Erbrechte ausgeschlossen, und bleibt für allen einem Dritten dadurch zugefügten Schaden verantwortlich.
Nach welchem Zeitpunkte die Fähigkeit zu beurteilen
§ 545
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpunkte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der Tod des Erblassers (§ 703).
§ 546
Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, andern das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmässig angefallen ist.
Wirkung der Annahme der Erbschaft
§ 547
Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für Eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.
§ 548
276
Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe.
§ 549
Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis.
§ 550
Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Übergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für einen und einer für alle. Inwiefern sie nach der erfolgten Übergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt.
§ 551
277
Verzicht auf das Erbrecht
Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, ist auch befugt, durch Vertrag mit dem Erblasser im voraus darauf Verzicht zu tun. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Eine solche Verzichtsleistung wirkt, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch auf die Nachkommen.
9. Hauptstück
Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt
und den Testamenten insbesondere
§ 552
Erklärung des letzten Willens
Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil desselben einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überlässt, heisst eine Erklärung des letzten Willens.
§ 553
Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heisst sie Testament; enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heisst sie Kodizill.
§ 554
a) wenn nur ein Erbe
Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Teil der Verlassenschaft zu beschränken, unbestimmt eingesetzt, so erhält er den ganzen Nachlass. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbteil ausgemessen worden, so fallen die übrigen Teile den gesetzlichen Erben zu.
§ 555
b) wenn mehrere ohne Teilung
Sind ohne Vorschrift einer Teilung mehrere Erben eingesetzt worden, so teilen sie zu gleichen Teilen.
§ 556
c) wenn alle in bestimmten Teilen
Sind mehrere Erben und zwar alle in bestimmten Erbteilen, die aber das Ganze nicht erschöpfen, eingesetzt worden, so fallen die übrigen Teile den gesetzlichen Erben zu. Hat aber der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen, so haben die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, obschon er in der Berechnung der Beträge oder in der Aufzählung der Erbstücke etwas übergangen hätte.
d) wenn einige mit Teilen, andere ohne Teile eingesetzt sind
§ 557
Wird unter mehreren eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Teil (z. B. ein Drittteil, ein Sechsteil), andern aber nicht Bestimmtes ausgemessen, so erhalten diese den übrigen Nachlass zu gleichen Teilen.
§ 558
Bleibt nichts übrig, so muss von sämtlichen bestimmten Teilen für den unbestimmt eingesetzten Erben verhältnismässig so viel abgezogen werden, dass er einen gleichen Anteil mit demjenigen erhalte, der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Teile der Erben gleich gross, so haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, dass er einen gleichen Anteil mit ihnen empfange. In allen andern Fällen, wo ein Erblasser sich verrechnet hat, ist die Teilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird.
§ 559
Welche Erben als eine Person betrachtet werden
Treffen unter den eingesetzten Erben solche Personen zusammen, wovon einige bei der gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als eine Person angesehen werden müssen (z. B. die Bruderskinder gegen den Bruder des Erblassers), so werden sie auch bei der Teilung aus dem Testamente nur als eine Person betrachtet. Ein Körper, eine Gemeinde, eine Versammlung (z. B. die Armen) werden immer nur für eine Person gerechnet.
§ 560
Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Teile oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Teilung zur Erbschaft berufen werden und es kann oder will einer der Erben von seinem Erbrechte keinen Gebrauch machen, so wächst der erledigte Teil den übrigen eingesetzten Erben zu.
§ 561
Sind ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung des Erbteiles eingesetzt, so wächst der erledigte Teil nur dem einzelnen oder den mehreren noch übrigen, unbestimmt eingesetzten Erben zu.
§ 562
Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das Zuwachsrecht. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist, so fällt ein erledigter Erbteil nicht einem noch übrigen, für einen bestimmten Teil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu.
§ 563
Wer den erledigten Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, insofern sie nicht auf persönliche Handlungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sind.
§ 564
Der Erblasser muss den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruche eines Dritten überlassen.
§ 565
Die Erklärung muss überlegt, bestimmt und frei sein
Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muss im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrtume erklärt werden.
Ursachen der Unfähigkeit zu testieren
1. Mangel der Besonnenheit
§ 566
278
Wird bewiesen, dass die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit ausschliessenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder der Trunkenheit, geschehen sei, so ist sie ungültig.
§ 567
Wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, so muss die Behauptung durch Kunstverständige oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemütszustand des Erblassers genau erforschten oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden.
§ 568
279
Eine Person, für die ein Sachwalter nach § 269 bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht testieren; dies gilt nicht im Fall des § 597. Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden.
§ 569
280
2. unreifes Alter
Unmündige bis zum 14. Lebensjahr sind zu testieren unfähig. Minderjährige unter 18 Jahren können, ausser im Fall des § 597, nur mündlich vor Gericht testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
3. wesentlicher Irrtum
281
§ 570
Ein wesentlicher Irrtum des Erblassers macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlt hat.
§ 571
Zeigt sich, dass die bedachte Person oder die vermachte Sache nur unrichtig benannt oder beschrieben worden, so ist die Verfügung gültig.
§ 572
Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verfügung gültig, es wäre denn erweislich, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde beruht habe.
§ 573
282
Ordenspersonen sind in der Regel nicht befugt, zu testieren: allein, wenn der Orden eine besondere Begünstigung, dass seine Glieder testieren können, erlangt hat, wenn Ordenspersonen die Auflösung von den Gelübden erhalten haben, wenn sie durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind oder, wenn sie in einem solchen Verhältnisse angestellt sind, dass sie vermöge der politischen Verordnungen nicht mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, sondern vollständiges Eigentum erwerben können, so ist es ihnen erlaubt, durch Erklärung des letzten Willens darüber zu verfügen.
Zeitpunkt der Gültigkeit der Anordnung
§ 575
Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch später eintretende Hindernisse seine Gültigkeit nicht verlieren.
§ 576
Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen, so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.
II. Äussere Form der Erklärungen des letzten Willens
§ 577
1) Man kann aussergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich, schriftlich aber mit oder ohne Zeugen testieren.
2) Gerichtliche Testamente werden von Amts wegen hinterlegt. Aussergerichtliche Testamente kann der Erblasser persönlich gerichtlich hinterlegen. Über die Hinterlegung ist ein Protokoll aufzunehmen.
285
1. Aussergerichtlich schriftlich
286
§ 578
287
Wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, der muss das Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Beisetzung des Tages, des Monats, des Jahres und des Ortes, wo der letzte Wille errichtet wird, ist zwar nicht notwendig, aber zur Vermeidung der Streitigkeiten rätlich.
§ 579
288
Einen letzten Willen, welchen der Erblasser von einer anderen Person niederschreiben liess, muss er eigenhändig unterfertigen. Er muss ferner vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, dass der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte. Endlich müssen sich auch die Zeugen, entweder inwendig oder von aussen, immer aber auf der Urkunde selbst und nicht etwa auf einem Umschlag, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben. Den Inhalt des Testaments hat der Zeuge zu wissen nicht nötig.
§ 580
Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muss nebst Beobachtung der in dem vorigen Paragraph vorgeschriebenen Förmlichkeiten, anstatt der Unterschrift sein Handzeichen, und zwar in Gegenwart aller drei Zeugen, eigenhändig beisetzen. Zur Erleichterung eines bleibenden Beweises, wer der Erblasser sei, ist es auch vorsichtig, dass einer der Zeugen den Namen des Erblassers als Namensunterfertiger beisetze.
§ 581
289
Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muss er den Aufsatz von einem Zeugen in Gegenwart der anderen zwei Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, sich vorlesen lassen und bekräftigen, dass derselbe seinem Willen gemäss sei. Der Schreiber des letzten Willens kann in allen Fällen zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Erblasser nicht lesen kann, von der Verlesung des Aufsatzes ausgeschlossen.
§ 582
Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen Zettel oder auf einen Aufsatz, ist nur dann von Wirkung, wenn ein solcher Aufsatz mit allen zur Gültigkeit einer letzten Willenserklärung nötigen Erfordernissen versehen ist. Ausserdem können dergleichen von dem Erblasser angezeigte schriftliche Bemerkungen nur zur Erläuterung seines Willens angewendet werden.
§ 583
290
In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Eine Ausnahme besteht für Ehegatten und Brautleute sowie eingetragene Partner (§ 583a).
§ 583a
291
Gemeinsames Testament
1) Ehegatten und Brautleute unter der Bedingung der Eheschliessung sowie eingetragene Partner können sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig wie auch dritte Personen als Erben einsetzen. Ein derartiges Testament ist widerruflich.
2) Der Bestand der einen Verfügung ist nicht von dem der anderen abhängig, ausser es wird dies eigens vereinbart.
§§ 584 bis 586
292
Aufgehoben
§ 587
294
Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlich oder mündlich testieren. Die schriftliche Anordnung muss von dem Erblasser wenigstens eigenhändig unterschrieben sein, und dem Gerichte persönlich übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den Umstand, dass seine eigenhändige Unterschrift beigerückt sein müsse, aufmerksam zu machen, dann den Aufsatz gerichtlich zu versiegeln, und auf dem Umschlage anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten sei. Über den Vorgang ist ein Protokoll aufzunehmen und der Aufsatz gerichtlich zu hinterlegen (§ 577 Abs. 2).
§ 588
Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären, so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden Paragraph von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.
§ 589
Das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muss wenigstens aus zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, deren einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft der zweiten Gerichtsperson, ausser dem Richter, können auch zwei andere Zeugen vertreten.
§ 590
295
Im Notfall können sich die Gerichtspersonen zum Erblasser begeben, um seinen letzten Willen zu Protokoll zu nehmen.
Unfähige Zeugen bei letzten Anordnungen
§ 591
296
Personen unter 18 Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.
§ 594
299
Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und eben so wenig dessen Ehegatte, eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muss, um gültig zu sein, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben oder durch drei von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätigt werden.
§ 595
300
Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, eingetragenen Partner, Kindern, Eltern, Geschwistern oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen Nachlass bestimmt, so muss die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraph erwähnte Art ausser Zweifel gesetzt sein.
§ 596
Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers ausser Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.
Von den begünstigten letzten Anordnungen
§ 597
301
1) Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er auch mündlich oder schriftlich (§ 579) unter Beiziehung zweier fähiger Zeugen testieren, die zugleich gegenwärtig sein müssen. Bei Gefahr einer Ansteckung ist nicht nötig, dass beide Zeugen zugleich anwesend sind. Es sind auch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, gültige Zeugen. Ein so erklärter letzter Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
2) Eine mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist (§ 601).
§§ 598 bis 600
302
Aufgehoben
§ 601
303
Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen
Wenn der Erblasser eines der hier vorgeschriebenen und nicht ausdrücklich der blossen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat, so ist die letzte Willenserklärung ungültig.
1. Erfordernisse zur Gültigkeit des Erbvertrages
305
§ 602
306
1) Durch einen Erbvertrag wird der künftige Nachlass oder ein Teil desselben versprochen und das Versprechen angenommen.
2) Durch einen Erbvertrag kann auch ein Dritter zum Erben eingesetzt werden.
3) Zur Gültigkeit eines Erbvertrages ist es notwendig, dass die für letzte Anordnungen massgeblichen Vorschriften eingehalten worden sind.
4) Gerichtliche Erbverträge werden von Amts wegen hinterlegt. Aussergerichtliche Erbverträge kann jede Erbvertragspartei persönlich gerichtlich hinterlegen. Über die Hinterlegung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 602a
307
Was für Bedingungen bei Verträgen überhaupt gilt, ist auch auf Erbverträge anzuwenden.
2. Wirkung des Erbvertrages
308
§ 602b
309
Ein Erbvertrag hindert die Vertragschliessenden nicht, über ihr Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Das Recht aus dem Erbvertrag setzt den Tod des Erblassers voraus. Es kann von dem Vertragserben für den Fall, dass er den Erblasser nicht überlebt, weder auf andere übertragen, noch um der künftigen Erbschaft willen eine Sicherstellung gefordert werden.
§ 602c
310
Hat der Erblasser nur über einen Teil des Nachlasses verfügt, so fällt der übrige Teil nicht dem Vertragserben, sondern den gesetzlichen Erben zu. Pflichtteilsberechtigten bleiben ihre Rechte wie gegen eine andere letzte Anordnung vorbehalten.
§ 602d
311
3. Erlöschen des Erbvertrages
1) Der Erbvertrag kann gemäss den Bestimmungen des Abs. 2 widerrufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entkräftet werden.
2) Ein Erbvertrag kann aus Gründen, die eine Enterbung rechtfertigen (§§ 768 ff.) sowie wegen groben Undanks (§ 948) einseitig widerrufen werden. Weiters kann der Erbvertrag unter Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft widerrufen werden. Der Widerruf bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschrift.
3) Der Erbvertrag unter Ehegatten erlischt bei Ungültigerklärung (Art. 39 EheG), Scheidung (Art. 50 ff. EheG) oder Trennung (Art. 63 ff. EheG) der Ehe, der Erbvertrag unter eingetragenen Partnern bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 26 ff. PartG).
§ 602e
312
Vermächtnisvertrag
1) Durch einen Vermächtnisvertrag werden Vermächtnisse (§ 535) versprochen und das Versprechen angenommen.
2) Die Bestimmungen über den Erbvertrag gelten sinngemäss.
§ 603
Von Schenkungen auf den Todesfall Beziehung
Inwiefern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag oder als ein letzter Wille zu betrachten sei, wird in dem Hauptstücke von den Schenkungen bestimmt.
10. Hauptstück
Von Nacherben und Fideikommissen
§ 604
Jeder Erblasser kann für den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlangt, einen, und, wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweiten, und im gleichen Falle einen dritten oder auch noch mehrere Nacherben berufen. Diese Anordnung heisst eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe.
§ 605
Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, dass der ernannte Erbe nicht Erbe sein kann, oder, dass er nicht Erbe sein will, nur einen ausgedrückt, so ist der andere Fall ausgeschlossen.
§ 606
Die dem Erben aufgelegten Lasten werden auch auf den an seine Stelle tretenden Nacherben ausgedehnt, wofern sie nicht durch den ausdrücklichen Willen oder die Beschaffenheit der Umstände, auf die Person des Erben eingeschränkt sind.
§ 607
Sind die Miterben allein wechselseitig zu Nacherben berufen worden, so wird angenommen, dass der Erblasser die in der Einsetzung ausgemessenen Teile auch auf die Substitution ausdehnen wollte. Wird aber in der Substitution, ausser den Miterben, noch sonst jemand berufen, so fällt der erledigte Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.
§ 608
Fideikommissarische Substitution
313
Der Erblasser kann seinen Erben verpflichten, dass er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in andern bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben überlasse. Diese Anordnung wird eine fideikommissarische Substitution genannt. Die fideikommissarische Substitution begreift stillschweigend die gemeine in sich.
§ 609
Inwiefern die Eltern ihren Kindern substituieren dürfen
Auch die Eltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, dass diese zu testieren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen.
§ 610
Stillschweigende fideikommissarische Substitution
Hat der Erblasser dem Erben verboten, über den Nachlass zu testieren, so ist es eine fideikommissarische Substitution, und der Erbe muss den Nachlass für seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verbot, die Sache zu veräussern, schliesst das Recht, darüber zu testieren, nicht aus.
Einschränkung der fideikommissarischen Substitution
§ 611
Die Reihe, in welcher die fideikommissarischen Erben aufeinander folgen sollen, wird, wenn sie alle Zeitgenossen des Erblassers sind, gar nicht beschränkt, sie kann sich auf den Dritten, Vierten und noch weiter ausdehnen.
§ 612
Sind es nicht Zeitgenossen, sondern solche Nacherben, die zur Zeit des errichteten Testamentes noch nicht geboren sind, so kann sich die fideikommissarische Substitution in Rücksicht auf Geldsummen und andere bewegliche Sachen bis auf den zweiten Grad erstrecken. In Ansehung unbeweglicher Güter gilt sie nur auf den ersten Grad; doch wird bei Bestimmung der Grade nur derjenige Nacherbe gezählt, welcher zum Besitze der Erbschaft gelangt ist.
§ 613
Rechte des Erben bei einer fideikommissarischen Substitution
Bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtniessers zu.
§ 614
Auslegung der Substitution
Ist eine Substitution zweifelhaft ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, wodurch die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am mindesten eingeschränkt wird.
Erlöschungsarten der gemeinen und fideikommissarischen Substitution
§ 615
314
1) Die gemeine Substitution erlischt, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat, die fideikommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist oder, wenn der Fall, für den sie errichtet worden ist, aufhört.
2) Sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, geht das Recht des fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben über (§ 537), wenn er den Eintritt des Substitutionsfalles nicht erlebt.
§ 616
315
Insbesondere verliert die einem Testierunfähigen gemachte fideikommissarische Substitution (§§ 608 und 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, dass er zur Zeit seiner letzten Anordnung bei voller Besonnenheit war, oder wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die freie Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Kurator gesetzt worden ist und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat.
§ 617
Die von einem Erblasser seinem Kinde zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat.
§§ 618 bis 645
316
Aufgehoben
§ 646
317
Unterschied eines Fideikommisses von Stiftungen
Von den Substitutionen und Fideikommissen unterscheiden sich die Stiftungen. Die Vorschriften über die Stiftungen sind in dem das Personen- und Gesellschaftsrecht regelnden Gesetze enthalten.
11. Hauptstück
§ 647
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§ 535) ist notwendig, dass es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.
§ 648
Der Erblasser kann auch einem oder mehreren Miterben ein Vermächtnis vorausbestimmen, in Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten.
§ 649
Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in dem Falle, dass die einem Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Mass ihres Erbteiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er die Abführung des Legats einem Miterben oder auch einem Legatar besonders auftragen wolle.
§ 650
Ein Legatar kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weitern Vermächtnisses aus dem Grunde, dass es den Wert des ihm zugedachten Legats übersteige, nicht entschlagen. Nimmt er aber das Legat nicht an, so muss derjenige, dem es zufällt, den Auftrag übernehmen oder das ihm zugefallene Vermächtnis dem darauf gewiesenen Vermächtnisnehmer überlassen.
§ 651
Ein Erblasser, welcher ein Legat einer gewissen Klasse von Personen, als: Verwandten, Dienstpersonen oder Armen zugedacht hat, kann die Verteilung, welchen aus diesen Personen, und, was jeder zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der Erblasser hierüber nichts bestimmt, so bleibt die Wahl dem Erben vorbehalten.
§ 652
Substitutionen bei Vermächtnissen
Der Erblasser kann bei einem Vermächtnisse eine gemeine oder fideikommissarische Substitution anordnen; dabei sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden.
Gegenstände eines Vermächtnisses
§ 653
Alles, was im gemeinen Verkehr steht: Sachen, Rechte, Arbeiten und andere Handlungen, die einen Wert haben, können vermacht werden.
§ 654
Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu besitzen für seine Person unfähig ist, so wird ihm der ordentliche Wert vergütet.
§ 655
Allgemeine Auslegungsregel bei Vermächtnissen
Worte werden auch bei Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen, es müsste denn bewiesen werden, dass der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besondern Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist oder dass das Vermächtnis sonst ohne Wirkung wäre.
Besondere Vorschriften über das Vermächtnis
a) von Sachen einer gewissen Gattung
§ 656
Hat der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, aber ohne eine nähere Bestimmung, vermacht, und sind mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft vorhanden, so steht dem Erben die Wahl zu. Er muss aber ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch machen kann. Wird dem Legatar überlassen, eine von den mehreren Sachen zu nehmen oder zu wählen, so kann er auch die beste wählen.
§ 657
Wenn der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung ausdrücklich nur aus seinem Eigentume vermacht hat, und es finden sich dergleichen gar nicht in der Verlassenschaft, so verliert das Vermächtnis seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der verordneten Menge, so muss sich der Legatar mit den vorhandenen begnügen.
§ 658
Vermacht der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung nicht ausdrücklich aus seinem Eigentume, und es finden sich dergleichen nicht in der Verlassenschaft, so muss der Erbe sie dem Legatar in einer, dessen Stande und Bedürfnissen angemessenen, Eigenschaft verschaffen. Das Legat einer Summe Geldes verbindet den Erben zur Zahlung derselben, ohne Rücksicht, ob bares Geld in der Verlassenschaft vorhanden sei oder nicht.
§ 659
Der Erblasser kann die Auswahl, welche Sache aus mehreren der Legatar haben soll, auch einem Dritten überlassen. Schlägt sie dieser aus oder ist er vor getroffener Auswahl gestorben, so bestimmt die Gerichtsbehörde das Legat mit Rücksicht auf den Stand und das Bedürfnis des Legatars. Diese gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, dass der Legatar vor der ihm überlassenen Auswahl verstorben ist.
b) das Vermächtnis einer bestimmten Sache
§ 660
Das Vermächtnis einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederholt wird, nicht zugleich in Natur und dem Werte nach verlangt werden. Andere Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der nämlichen Art oder den nämlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, als sie wiederholt worden sind.
§ 661
Das Vermächtnis ist ohne Wirkung, wenn das vermachte Stück zur Zeit der letzten Anordnung schon ein Eigentum des Legatars war. Hat er es später an sich gebracht, so wird ihm der ordentliche Wert bezahlt. Wenn er es aber von dem Erblasser selbst und zwar unentgeltlich erhalten hat, ist das Vermächtnis für aufgehoben zu halten.
§ 662
c) einer fremden Sache
Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist wirkungslos. Gebührt den erwähnten Personen ein Anteil oder Anspruch an der Sache, so ist das Vermächtnis nur von diesem Anspruche oder Anteile zu verstehen. Ist die vermachte Sache verpfändet oder belastet, so übernimmt der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten. Wenn aber der Erblasser ausdrücklich verordnet, dass eine bestimmte fremde Sache gekauft, und dem Legatar geleistet werden solle, der Eigentümer hingegen sie um den Schätzungspreis nicht veräussern will, so ist dem Legatar dieser Wert zu entrichten.
§ 663
Das Vermächtnis einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen oder dem Legatar die Befreiung von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.
§ 664
Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat, so muss der Erbe die Forderung samt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen.
§ 665
Das Vermächtnis der Schuld, die der Erblasser dem Legatar zu entrichten hat, hat die Wirkung, dass der Erbe die von dem Erblasser bestimmt ausgedrückte oder von dem Legatar ausgewiesene Schuld anerkennen, und sie, ohne Rücksicht auf die in der Schuldverschreibung enthaltenen Bedingungen oder Fristen, längstens in der zur Abführung der übrigen Legate bestimmten Zeitfrist berichtigen muss. Den gefährdeten Gläubigern des Erblassers aber kann dessen Anerkennung nicht zum Nachteile gereichen.
§ 666
Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht auch von den erst nach dem errichteten Vermächtnisse entstandenen Schulden zu verstehen. Wird durch ein Vermächtnis das Pfandrecht oder die Bürgschaft erlassen, so folgt daraus nicht, dass auch die Schuld erlassen worden sei. Werden die Zahlungsfristen verlängert, so müssen doch die Zinsen fort bezahlt werden.
§ 667
Wenn der Erblasser einer Person eine Summe schuldig ist, und ihr eine gleiche Summe vermacht, so wird nicht vermutet, dass er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe tilgen wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die Summe doppelt, einmal als Schuld und dann als Vermächtnis.
§ 668
Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Forderungen sind doch weder die Forderungen aus öffentlichen Kreditspapieren, noch auch die auf einem unbeweglichen Gute haftenden Kapitalien oder die aus einem dinglichen Rechte entstehenden Forderungen begriffen.
§§ 669 bis 671
318
Aufgehoben
f) des Unterhalts; der Erziehung; oder Kost
§ 672
Das Vermächtnis des Unterhaltes begreift Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch den nötigen Unterricht in sich. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endigt sich mit der Volljährigkeit. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffen.
§ 673
Das Mass der im vorstehenden Paragraph angeführten Vermächtnisse, wenn es weder aus dem ausdrücklichen, noch aus dem stillschweigenden, durch die bisherige Unterstützung erklärten, Willen des Erblassers erhellt, muss nach dem Stande bestimmt werden, welcher dem Legatar eigen ist, oder wozu er durch die genossene Verpflegung vorbereitet worden ist.
§ 674
g) der Mobilien; des Hausrates
Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung, unter Hausrat oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen Gerätschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung, darunter nicht begriffen.
§ 675
Ist jemandem ein Behältnis vermacht worden, welches nicht für sich selbst besteht, sondern nur ein Teil eines Ganzen ist, so wird in der Regel vermutet, dass nur diejenigen Stücke zugedacht worden sind, welche sich bei dem Ableben des Erblassers darin vorfinden und zu deren Aufbewahrung das Behältnis seiner Natur nach bestimmt oder von dem Erblasser gewöhnlich verwendet worden. ist.
§ 676
Ist hingegen das Behältnis beweglich oder doch eine für sich bestehende Sache, so hat der Legatar nur auf das Behältnis, nicht auch auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.
§ 677
Wird ein Schrank, ein Kasten oder eine Lade mit allen darin befindlichen Sachen vermacht, so rechnet man dazu auch Gold und Silber, Schmuck und bares Geld, selbst die vom Legatar dem Erblasser ausgestellten Schuldscheine. Andere Schuldscheine oder Urkunden, worauf sich Forderungen und Rechte des Erblassers gründen, werden nur dann dazu gerechnet, wenn sich ausser denselben nichts in dem Behältnisse befindet. Zu einem Vermächtnisse flüssiger Sachen gehören auch die zu ihrer Verführung bestimmten Gefässe.
§ 678
i) der Juwelen, des Schmuckes und Putzes
Unter Juwelen werden in der Regel nur Edelsteine und gute Perlen, unter Schmuck auch die unechten Steine, und das aus Gold und Silber verfertigte oder damit überzogene Geschmeide, welches zur Zierde der Person dient und unter Putz dasjenige verstanden, was ausser Schmuck, Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wird.
§ 679
319
k) des Goldes oder Silbers; der Wäsche
Das Vermächtnis des Goldes oder Silbers begreift das verarbeitete und unverarbeitete, doch nicht das gemünzte, noch auch dasjenige in sich, was nur ein Teil oder eine Verzierung eines andern Verlassenschaftsstückes, z.B. einer Uhr oder Dose, ausmacht. Die Wäsche wird nicht zur Kleidung, und Spitzen werden nicht zur Wäsche, sondern zum Putze gerechnet.
§ 681
m) Über die Benennung: Kinder
Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die Kinder eines andern bedenkt, nur die Söhne und Töchter, wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bei dem Ableben des Erblassers schon erzeugt waren.
§ 682
n) Verwandte
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird denjenigen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, zugewendet, und die oben in dem § 559 über die Verteilung einer Erbschaft unter solchen Personen, welche für eine Person angesehen werden, aufgestellte Regel ist auch auf Vermächtnisse anzuwenden.
§ 683
o) Dienstpersonen
Hat der Erblasser seinen Dienstpersonen ein Vermächtnis hinterlassen, und sie bloss durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, welche zur Zeit seines Ablebens in dem Dienstverhältnisse stehen. Doch kann in diesem, sowie in den übrigen Fällen, die Vermutung durch entgegengesetzte stärkere Vermutungsgründe aufgehoben werden.
§ 684
Anfallstag bei den Vermächtnissen
Der Legatar erwirbt in der Regel (§ 699) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Das Eigentumsrecht auf die vermachte Sache aber kann nur nach den für die Erwerbung des Eigentums in dem 5. Hauptstücke aufgestellten Vorschriften erlangt werden.
§ 685
Das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächtnisse können sogleich, andere aber erst nach einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.
§ 686
Bei dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen dem Legatar auch die seit dem Tode des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen, und jeder andere Zuwachs zustatte. Er trägt hingegen auch alle auf dem Legate haftende Lasten und selbst den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines andern vermindert wird oder gänzlich zugrunde geht.
§ 687
Wird jemanden ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monate und dergleichen zu leistender Betrag vermacht, so erhält der Legatar ein Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nur den Anfang der Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mit Ablauf der Frist gefordert werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des Erblassers zu laufen an.
§ 688
321
Recht des Legatars zur Sicherstellung
In allen Fällen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern berechtigt ist, kann auch ein Legatar die Sicherstellung seines Legates verlangen.
§ 689
Wem ein erledigtes Vermächtnis zufalle?
Ein Vermächtnis, welches der Legatar nicht annehmen kann oder will, fällt auf den Nachberufenen (§ 652). Ist kein Nachberufener vorhanden, und ist das ganze Vermächtnis mehreren Personen ungeteilt oder ausdrücklich zu gleichen Teilen zugedacht, so wächst der Anteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen eben so, wie den Miterben die Erbschaft, zu. Ausser den gedachten zwei Fällen bleibt das erledigte Vermächtnis in der Erbschaftsmasse.
Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen
§ 690
Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist, so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlass nicht selbst verwalten, so muss er um die Aufstellung eines Kurators anlangen.
§ 691
Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschaftsmasse befriedigt werden, so wird das Legat des Unterhalters vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.
§ 692
Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmässigen Auslagen und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zu, so leiden die Legatare einen verhältnismässigen Abzug. Daher ist der Erbe, so lange eine solche Gefahr obwaltet, die Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig.
§ 693
Im Falle aber, dass die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen haben, wird der Abzug nach dem Werte, den das Vermächtnis zur Zeit des Empfanges hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt. Doch steht dem Legatar auch nach empfangenem Vermächtnisse noch immer frei, zur Vermeidung des Beitrages, das Vermächtnis oder den oben erwähnten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Masse zurückzustellen; in Rücksicht der Verbesserungen und Verschlimmerungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.
Von den gesetzlichen Beiträgen zu öffentlichen Anstalten
§ 694
Die Beiträge, welche ein Erblasser nach den politischen Vorschriften zur Unterstützung der Armen-, Invaliden- und Krankenhäuser und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente ausgesetzt hat, sind nicht als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet und können nicht nach den Grundsätzen des Privatrechts, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurteilt werden.
12. Hauptstück
Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
§ 695
Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Änderung seines letzten Willens
Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung, auf einen Zeitpunkt, durch einen Auftrag oder eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Kodizill abändern oder es ganz aufheben.
Arten der Einschränkung des letzten Willens
§ 696
Eine Bedingung heisst eine Ereignung, wovon ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem sie sich auf den Erfolg oder Nichterfolg der Ereignung bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritte verloren geht.
§ 697
a) über unverständliche
Ganz unverständliche Bedingungen sind für nicht beigesetzt zu achten.
§ 698
b) unmögliche oder unerlaubte
Die Anordnung, wodurch jemand unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht erteilt wird, ist ungültig, obschon die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich, und die Unmöglichkeit dem Erblasser bekannt geworden wäre. Eine auflösende unmögliche Bedingung wird als nicht beigesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den unerlaubten Bedingungen.
§ 699
c) mögliche und erlaubte Bedingungen
Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars oder eines Dritten abhängen.
§ 700
322
d) Bedingung der Nichtverehelichung und Nichtbegründung einer eingetragenen Partnerschaft
Die Bedingung, dass der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Volljährigkeit, nicht verehelichen oder keine eingetragene Partnerschaft eingehen solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person oder ein überlebender eingetragener Partner muss, wenn sie beziehungsweise er ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, dass der Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirate oder mit ihr keine eingetragene Partnerschaft begründe, kann gültig auferlegt werden.
§ 701
e) wenn die Bedingung bei dem Leben des Erblassers erfüllt worden
Ist die in der letzten Willenserklärung vorgeschriebene Bedingung schon bei dem Leben des Erblassers eingetroffen, so muss die Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur dann wiederholt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars besteht, welche von ihm wiederholt werden kann.
§ 702
Ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sei
Eine dem Erben oder Legatar beigerückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers, auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen.
§ 703
Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist notwendig, dass die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe und bei dem Eintritte derselben erbfähig sei.
§ 704
Ist es ungewiss, ob der Zeitpunkt, auf welchen der Erblasser das zugedachte Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde, so wird diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen.
§ 705
Ist der Zeitpunkt von der Art, dass er kommen muss, so wird das zugedachte Recht, wie andere unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen und nur die Übergabe bis zum gesetzten Termine verschoben.
§ 706
Wäre es offenbar, dass die in der letzten Anordnung ausgemessene Zeit nie kommen könne, so wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beisetzung einer unmöglichen Bedingung angesehen. Nur in dem Falle, dass der Erblasser wahrscheinlich bloss in der Berechnung der Zeit sich geirrt hat, wird der Zeitpunkt nach dem wahrscheinlichen Willen des Erblassers zu bestimmen sein.
Rechtsverhältnis bei einer Bedingung oder einem Zeitpunkte zwischen der bedachten und ihr nachfolgenden Person
§ 707
Solange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunktes verschoben bleibt, so lange finden im ersten Falle zwischen dem gesetzlichen und eingesetzten Erben und im zweiten Falle zwischen dem Erben und Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuss des Nachlasses oder Legats, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bei einer fideikommissarischen Substitution, statt.
§ 708
Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung oder nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchem die Erbschaft oder das Vermächtnis, beim Eintritte der Bedingung oder des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, welche einem Erben oder Legatar gegen den fideikommissarischen Substituten zukommen (§ 613).
§ 709
Hat der Erblasser jemandem einen Nachlass unter einem Auftrage zugewendet, so ist dieser Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, dass durch die Nichterfüllung des Auftrages der Nachlass verwirkt werden solle (§ 696).
§ 710
In dem Falle, dass der Auftrag nicht genau erfüllt werden kann, muss man demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen. Kann auch dieses nicht geschehen, so behält doch der Belastete, wofern aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegenteil erhellt, den zugedachten Nachlass. Wer sich zur Erfüllung des Auftrages selbst unfähig gemacht hat, wird des ihm zugedachten Nachlasses verlustig.
§ 711
Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlass bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlass zu dieser Absicht zu verwenden.
§ 712
Die Anordnung, wodurch der Erblasser seinem Erben eine unmögliche oder unerlaubte Handlung mit dem Beisatze aufträgt, dass er, wofern er den Auftrag nicht befolgte, einem Dritten ein Legat entrichten soll, ist ungültig.
§ 712a
323
Wird ein Tier in einer letztwilligen Verfügung begünstigt, so gilt die entsprechende Verfügung als Auftrag, für das Tier tiergerecht zu sorgen.
Von Aufhebung der Anordnungen, und zwar:
1. durch Errichtung einer neuen Anordnung; eines Testamentes
§ 713
Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht der Erbseinsetzung, sondern auch in Rücksicht der übrigen Anordnungen aufgehoben, dafern der Erblasser in dem letztern nicht deutlich zu erkennen gibt, dass das frühere ganz oder zum Teil bestehen solle. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn in dem späteren Testamente der Erbe nur zu einem Teile der Erbschaft berufen wird. Der übrig bleibende Teil fällt nicht den in dem früheren Testamente eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.
§ 714
Durch ein späteres Kodizill, deren mehrere nebeneinander bestehen können, werden frühere Vermächtnisse oder Kodizille nur insofern aufgehoben, als sie mit demselben im Widerspruche stehen.
§ 715
Kann man nicht entscheiden, welches Testament oder Kodizill das spätere sei, so gelten, in so fern sie nebeneinander bestehen können, beide, und es kommen die im Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigentums aufgestellten Vorschriften zur Anwendung.
§ 716
324
ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit
Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz: dass jede spätere Anordnung überhaupt oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen.
§ 717
Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich entweder mündlich oder schriftlich widerrufen oder die Urkunde vertilgen.
§ 718
325
Der Widerruf kann nur in einem solchen Zustande gültig geschehen, worin man einen letzten Willen zu erklären fähig ist.
§ 719
Ein mündlicher Widerruf einer gerichtlichen oder aussergerichtlichen letzten Anordnung erfordert so viele und solche Zeugen, als zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes nötig sind, ein schriftlicher aber, eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene oder wenigstens von ihm und den zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen Zeugen unterfertigte Erklärung.
§ 720
Eine Anordnung des Erblassers, wodurch er dem Erben oder Legatar unter angedrohter Entziehung eines Vorteiles verbietet, den letzten Willen zu bestreiten, soll für den Fall, dass nur die Echtheit oder der Sinn der Erklärung angefochten wird, nie von einer Wirkung sein.
§ 721
Wer in seinem Testamente oder Kodizille die Unterschrift durchschneidet, sie durchstreicht oder den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur eine vertilgt worden, so kann man daraus auf keinen Widerruf schliessen.
§ 722
326
Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen oder ist die Urkunde in Verlust geraten, so verliert der letzte Wille seine Wirkung nicht, wenn anders der Zufall und der Inhalt der Urkunde erwiesen wird.
§ 723
Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung aber unversehrt gelassen, so kommt die frühere schriftliche wieder zur Kraft. Eine mündliche frühere Anordnung lebt dadurch nicht wieder auf.
§ 724
Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachte Forderung eingetrieben und erhoben, wenn er die jemanden zugedachte Sache veräussert und nicht wieder zurück erhalten oder wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, dass die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Namen verliert.
§ 725
Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antriebe berichtigt hat, wenn die Veräusserung des Legats auf gerichtliche Anordnung geschehen, wenn die Sache ohne Einwilligung des Erblassers verwandelt worden ist, so besteht das Legat.
§ 726
3. durch Entsagung der Erben
Will oder kann weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die Verlassenschaft annehmen, so fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Erblassers zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft, so werden die Legatare verhältnismässig als Erben betrachtet.
13. Hauptstück
Von der gesetzlichen Erbfolge
Fälle der gesetzlichen Erbfolge
§ 727
Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung des letzten Willens hinterlassen, wenn er in derselben nicht über sein ganzes Vermögen verfügt, wenn er die Personen, denen er kraft des Gesetzes einen Erbteil zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedacht hat oder wenn die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen, so findet die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Teile statt.
§ 728
In Ermangelung einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganze Verlassenschaft des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten Willens vorhanden, so kommt ihnen derjenige Erbteil zu, welcher in derselben niemandem zugedacht ist.
§ 729
Vorschrift für den Fall des verkürzten Pflichtteiles
Ist eine Person, welcher der Erblasser kraft der Gesetze einen Erbteil zu hinterlassen schuldig war, durch eine letzte Willenserklärung verkürzt worden, so kann sie sich auf die Vorschrift des Gesetzes berufen, und den nach Massgabe des folgenden Hauptstückes ihr gebührenden Erbteil gerichtlich fordern.
§ 730
1) Gesetzliche Erben sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind.
328
I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
330
§ 731
331
1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
2) Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
3) Zur dritten Linie gehören die Grosseltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.
4) Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgrosseltern zur Erbfolge berufen.
§ 732
332
Wenn der Erblasser Kinder des ersten Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaft zu, sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes, sie mögen bei Lebzeiten des Erblassers oder nach seinem Tode geboren sein. Mehrere Kinder teilen die Erbschaft nach ihrer Zahl in gleiche Teile. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln haben kein Recht zur Erbfolge.
§ 733
Ist ein Kind des Erblassers vor ihm gestorben, und sind von demselben ein oder mehrere Enkel vorhanden, so fällt der Anteil, welcher dem verstorbenen Kinde gebührt hätte, diesem nachgelassenen Enkel ganz oder den mehreren Enkeln zu gleichen Teilen zu. Ist von diesen Enkeln ebenfalls einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen, so wird auf die nämliche Art der Anteil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich geteilt. Sind von einem Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden, so wird die Teilung verhältnismässig nach der eben gegebenen Vorschrift vorgenommen.
§ 734
Auf diese Art wird eine Erbschaft nicht nur dann geteilt, wenn Enkel von verstorbenen Kindern mit noch lebenden Kindern oder entferntere Nachkömmlinge mit näheren Nachkömmlingen des Erblassers zusammentreffen, sondern auch dann, wenn die Erbschaft bloss zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern oder zwischen Urenkeln von verschiedenen Enkeln zu teilen ist. Es können also die von jedem Kinde nachgelassenen Enkel, und die von jedem Enkel nachgelassenen Urenkel, ihrer seien viele oder wenige, nie mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten hätten, wenn sie am Leben geblieben wären.
2. Linie: Die Eltern und ihre Nachkömmlinge
§ 735
Ist niemand vorhanden, der von dem Erblasser selbst abstammt, so fällt die Erbschaft auf diejenigen, die mit ihm durch die zweite Linie verwandt sind, nämlich: auf seine Eltern und ihre Nachkömmlinge. Leben noch beide Eltern, so gebührt ihnen die ganze Erbschaft zu gleichen Teilen. Ist eines dieser Eltern verstorben, so treten dessen nachgelassene Kinder oder Nachkömmlinge in sein Recht ein, und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt hätte, unter sie nach jenen Grundsätzen geteilt, welche in den §§ 732 bis 734 wegen Teilung der Erbschaft zwischen Kindern und entferntern Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt worden sind.
§ 736
Wenn beide Eltern des Erblassers verstorben sind, so wird jene Hälfte der Erbschaft, welche dem Vater zugefallen wäre, unter seine hinterlassenen Kinder und derselben Nachkömmlinge; die andere Hälfte aber, welche der Mutter gebührt hätte, unter ihre Kinder und derselben Nachkömmlinge nach den §§ 732 bis 734 geteilt. Sind von diesen Eltern keine andere als von ihnen gemeinschaftlich erzeugte Kinder oder derselben Nachkömmlinge vorhanden, so teilen sie die beiden Hälften unter sich gleich. Sind aber ausser diesen noch Kinder vorhanden, die von dem Vater oder von der Mutter oder von einem und der andern in einer andern Ehe erzeugt worden sind, so erhalten die von dem Vater und der Mutter gemeinschaftlich erzeugten Kinder oder ihre Nachkömmlinge sowohl an der väterlichen, als an der mütterlichen Hälfte ihren gebührenden, mit den einseitigen Geschwistern gleichen Anteil.
§ 737
Wenn eines der verstorbenen Eltern des Erblassers weder Kinder, noch Nachkömmlinge hinterlassen hat, so fällt die ganze Erbschaft dem andern noch lebenden Elternteile zu. Ist dieser Teil auch nicht mehr am Leben, so wird die ganze Erbschaft unter seinen Kindern und Nachkömmlingen nach den bereits angeführten Grundsätzen verteilt.
3. Linie: Die Grosseltern und ihre Nachkommenschaft
§ 738
Sind die Eltern des Erblassers ohne Nachkömmlinge verstorben, so kommt die Erbschaft auf die dritte Linie, nämlich: auf des Erblassers Grosseltern und ihre Nachkommenschaft. Die Erbschaft wird dann in zwei gleiche Teile geteilt. Eine Hälfte gehört den Eltern des Vaters und ihren Nachkömmlingen, die andere den Eltern der Mutter und ihren Nachkömmlingen.
§ 739
Jede dieser Hälften wird unter den Grosseltern der einen und der andern Seite, wenn sie beide noch leben, gleich geteilt. Ist eines der Grosseltern oder sind beide von der einen oder andern Seite gestorben, so wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und Nachkömmlingen dieser Grosseltern nach jenen Grundsätzen geteilt, nach welchen in der zweiten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen der Eltern des Erblassers geteilt werden muss (§§ 735 bis 737).
§ 740
Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beide Grosseltern verstorben, und weder von dem Grossvater, noch von der Grossmutter dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden, dann fällt den von der andern Seite noch lebenden Grosseltern oder nach derselben Tode, ihren hinterlassenen Kindern und Nachkömmlingen die ganze Erbschaft zu.
4. Linie: Die Urgrosseltern
333
§ 741
334
1) Nach gänzlicher Erlöschung der dritten Linie sind die Urgrosseltern des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Grosseltern des Vaters des Erblassers entfällt die eine Hälfte der Erbschaft, auf die Grosseltern der Mutter die andere Hälfte. In jede Hälfte der Erbschaft teilen sich die beiden Grosselternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines Grosselternpaares nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende Achtel der Erbschaft an den überlebenden Teil dieses Grosselternpaares. Fehlt ein Grosselternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere Grosselternpaar desselben Elternteiles des Erblassers berufen.
2) Fehlen die Grosselternpaare des einen Elternteiles des Erblassers, so sind zu der auf sie entfallenden Nachlasshälfte die Grosselternpaare des anderen Elternteiles in demselben Ausmass wie zu der ihnen unmittelbar zufallenden Nachlasshälfte berufen.
§§ 742 bis 749
335
Aufgehoben
§ 750
Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist, geniesst er von jeder Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite insbesondere betrachtet, gebührt (§ 736).
§ 751
336
Ausschliessung der entfernteren Verwandten
Auf diese vier Linien der Verwandtschaft wird das Recht der Erbfolge in Ansehung eines frei vererblichen Vermögens eingeschränkt.
II. Gesetzliches Erbrecht legitimierter Kinder
§ 754
339
III. Der unehelichen Kinder
Aufgehoben
§ 755
340
IV. Der Wahlkinder
Aufgehoben
§ 756
341
V. Erbrecht der Eltern in Rücksicht der in den §§ 752 bis 754 erwähnten Kinder
Aufgehoben
II. Gesetzliches Erbrecht eines Ehegatten oder eingetragenen Partners
342
§ 757
1) Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zur Hälfte des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Grosseltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Grosseltern Nachkommen verstorbener Grosseltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte oder der eingetragene Partner von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Grosseltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden. In den übrigen Fällen erhält der Ehegatte oder eingetragene Partner den ganzen Nachlass.
343
2) In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält. Für den eingetragenen Partner gilt dies im Hinblick auf einen Erbvertrag.
344
§ 758
345
Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmässig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der gemeinschaftlichen Wohnung weiterzuwohnen, und die zum gemeinschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.
§ 759
1) Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt, wenn die Ehe vom Gericht für ungültig erklärt, geschieden oder getrennt wurde.
346
2) Gehen die früheren Ehegatten wiederum die Ehe miteinander ein oder verliert das Trennungsurteil des Gerichtes seine Wirksamkeit, so lebt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wieder auf.
347
3) Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
348
§ 760
349
350
Erblose Verlassenschaft
Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Lande anheim.
§ 761
351
Abweichungen von der allgemeinen Erbfolgeordnung
Die Abweichungen von der in diesem Hauptstücke bestimmten gesetzlichen Erbfolge in Rücksicht auf Bauerngüter und die Verlassenschaft geistlicher Personen sind in den politischen Gesetzen enthalten.
14. Hauptstück
Von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den
Pflicht- oder Erbteil
352
Welchen Personen ein Pflichtteil gebühre
353
§ 762
354
Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muss, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte oder eingetragene Partner.
§ 763
355
Unter dem Namen Kinder werden nach der allgemeinen Regel (§ 42) auch Enkel und Urenkel und unter dem Namen Eltern alle Grosseltern begriffen. Zwischen Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, findet kein Unterschied statt, sobald für diese Personen das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde.
§ 764
356
Der Erbteil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heisst: Pflichtteil; sie selbst werden in dieser Rücksicht Pflichtteilsberechtigte genannt.
§ 765
1) Als Pflichtteil gebührt jedem Kind, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
358
2) Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat Anspruch auf den doppelten Pflichtteil, wenn er massgeblich zum Aufbau des Vermögens des Erblassers beigetragen hat und der während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft erwirtschaftete Vermögenszuwachs den Grossteil der Erbschaft ausmacht.
359
§ 766
360
In der aufsteigenden Linie gebührt jedem Pflichtteilsberechtigten als Pflichtteil ein Drittteil dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde.
§ 767
und unter was für Beschränkungen
361
1) Wer auf das Erbrecht Verzicht geleistet hat, wer nach den in dem achten Hauptstücke enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird oder von dem Erblasser rechtmässig enterbt worden ist, hat auf einen Pflichtteil keinen Anspruch und wird bei der Ausmessung desselben so betrachtet, als wenn er gar nicht vorhanden wäre.
362
2) Eine Pflichtteilsminderung nach § 773a erhöht den Pflichtteil der übrigen Pflichtteilsberechtigten nicht.
363
Erfordernisse einer rechtmässigen Enterbung
364
§ 768
365
Ein Kind kann enterbt werden:
1. wenn es den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat;
2. wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
3. wenn es beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit verstossende Lebensart führt.
§ 769
366
Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Eltern enterbt werden; der Ehegatte oder eingetragene Partner ausserdem dann, wenn er seine Beistandspflicht, die Eltern, wenn sie die Pflege und Erziehung des Erblassers gröblich vernachlässigt haben.
§ 770
367
Überhaupt kann einem Pflichtteilsberechtigten auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den §§ 540 bis 542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichtteil entzogen werden.
§ 771
Die Enterbungsursache muss immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt sein oder nicht, von dem Erben erwiesen werden, und in den Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet sein.
§ 772
Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben.
§ 773
368
Wenn bei einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten das wahrscheinliche Besorgnis obwaltet, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder grösstenteils seinen Kindern entgehen würde, so kann ihm der Pflichtteil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogen werden, dass solcher den Kindern des Pflichtteilsberechtigten zugewendet werde.
§ 773a
1) Standen der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.
370
2) Die §§ 771 und 772 gelten sinngemäss für die Pflichtteilsminderung.
371
3) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.
372
§ 774
373
Wie der Pflichtteil zu hinterlassen
Der Pflichtteil kann in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichtteiles hinterlassen werden. Er muss aber dem Pflichtteilsberechtigten ganz frei bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Pflichtteilsberechtigten ein grösserer Erbteil zugedacht, so kann sie nur auf den Teil, welcher den Pflichtteil übersteigt, bezogen werden.
Rechtsmittel des Pflichtteilsberechtigten
374
§ 775
375
a) bei einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichtteile
Ein Pflichtteilsberechtigter, welcher ohne die in den §§ 768 bis 773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt worden, kann den ihm gebührenden vollen Pflichtteil und, wenn er in dem reinen Betrag des Pflichtteiles verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben fordern.
b) bei einer gänzlichen Übergehung
§ 776
Wenn aus mehreren Kindern, deren Dasein dem Erblasser bekannt war, eines ganz mit Stillschweigen übergangen wird, so kann es ebenfalls nur den Pflichtteil fordern.
§ 777
376
Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kann, dass die Übergehung eines aus mehreren Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser das Dasein desselben unbekannt war, so ist der Übergegangene nicht schuldig, sich mit dem Pflichtteile zu begnügen, sondern er kann den Erbteil, welcher für den am mindesten begünstigten Pflichtteilsberechtigten ausfällt, wofern aber der einzige noch übrige Pflichtteilsberechtigte eingesetzt wird oder alle übrige zu gleichen Teilen berufen sind, einen gleichen Erbteil verlangen.
§ 778
377
Hat der Erblasser einen einzigen Pflichtteilsberechtigten, und er übergeht ihn aus oben gedachtem Irrtume mit Stillschweigen oder erhält ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten Willens einen Pflichtteilsberechtigten, für den keine Vorsehung getroffen ist, so werden nur die zu öffentlichen Anstalten, zur Belohnung geleisteter Dienste oder zu frommen Absichten bestimmten Vermächtnisse in einem, den vierten Teil der reinen Verlassenschaft nicht übersteigenden, Betrage verhältnismässig entrichtet, alle übrigen Anordnungen des letzten Willens aber gänzlich entkräftet. Sie erlangen jedoch, wenn der Pflichtteilsberechtigte vor dem Erblasser verstorben ist, wieder ihre Kraft.
§ 779
1) Wenn ein Kind vor dem Erblasser stirbt und Abstämmlinge hinterlässt, so treten diese mit Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des Kindes.
378
2) Die Nachkommen eines vorverstorbenen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, können nur den geminderten Pflichtteil fordern.
379
§ 780
380
Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloss befugt, den Pflichtteil zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat.
§ 781
381
Werden der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nur den Pflichtteil fordern.
§ 782
382
Wenn der Erbe beweisen kann, dass ein mit Stillschweigen übergangener Pflichtteilsberechtigter sich einer der in den §§ 768 bis 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat, so wird die Übergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.
§ 783
383
Wer zur Entrichtung des Erb- oder Pflichtteils beizutragen habe
384
In allen Fällen, wo einem Pflichtteilsberechtigten der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare, nicht jedoch der Ehegatte oder eingetragene Partner mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis, verhältnismässig bis zur vollständigen Entrichtung beitragen.
§ 783a
385
Stundung und Ratenzahlung des Pflichtteilsanspruchs
1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils oder die Zahlung des Pflichtteils in Raten verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Pflichtteilsanspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräusserung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
2) Für den Fall der Stundung oder Ratenzahlung ist die Pflichtteilsforderung zu verzinsen. Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte Sicherheitsleistung verlangen. Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen sowie über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach Billigkeit.
3) Eine rechtskräftige Entscheidung nach Abs. 1 und 2 kann vom Gericht auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
4) Zur Entscheidung über die Anträge nach Abs. 1 bis 3 ist das Verlassenschaftsgericht zuständig. Ist über den Pflichtteilsanspruch ein Rechtsstreit anhängig, sind die Anträge nach Abs. 1 und 2 in diesem Verfahren zu stellen.
Art der Ausmessung und Berechnung des Pflichtteiles
§ 784
386
387
Um den Pflichtteil richtig ausmessen zu können, werden alle zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger frei zu vererben befugt war, selbst alles, was ein Erbe oder Legatar in die Masse schuldig ist, genau beschrieben und geschätzt. Den Pflichtteilsberechtigten steht frei, der Schätzung beizuwohnen und ihre Erinnerungen dabei zu machen. Auf eine Feilbietung der Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des wahren Wertes kann von ihnen nicht gedrungen werden. Schulden und andere Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, werden von der Masse abgerechnet.
§ 785
1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes, eines pflichtteilsberechtigten Ehegatten oder eines pflichtteilsberechtigten eingetragenen Partners sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 massgebend ist.
388
2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind und dem eingetragenen Partner nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während der eingetragenen Partnerschaft gemacht worden sind.
389
3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.
390
§ 786
391
Der Pflichtteil wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringenden Lasten berechnet. Bis zur wirklichen Zuteilung ist die Verlassenschaft, in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile, als ein zwischen den Erben und Pflichtteilsberechtigten verhältnismässig gemeinschaftliches Gut zu betrachten.
Anrechnung zum Pflichtteile
§ 787
1) Alles, was die Pflichtteilsberechtigten durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus der Verlassenschaft erhalten, wird bei Bestimmung ihres Pflichtteiles in Rechnung gebracht.
392
2) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag zu bringen sind, muss sich jeder Pflichtteilsberechtigte auf die dadurch bewirkte Erhöhung seines Pflichtteiles die nach § 785 zum Nachlasse hinzuzurechnenden Geschenke anrechnen lassen, die er selbst vom Erblasser erhalten hat.
393
§ 788
394
Was der Erblasser bei Lebzeiten einem Kind zur Ausstattung oder unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.
§ 789
395
Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuss darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen, in den Pflichtteil des Ehegatten oder eingetragenen Partners ausserdem alles, was er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758) erhält.
oder zum Erbteile bei der gesetzlichen Erbfolge
§ 790
Die Anrechnung bei der Erbfolge der Kinder aus einem letzten Willen geschieht nur dann, wenn sie von dem Erblasser ausdrücklich verordnet wird. Dagegen muss auch bei der gesetzlichen Erbfolge ein Kind sich dasjenige, was es von dem Erblasser bei dessen Lebenszeit zu den oben (§ 788) erwähnten Zwecken empfangen hat, anrechnen lassen. Einem Enkel wird nicht nur das, was er unmittelbar selbst, sondern auch, was seine Eltern, in deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, in den Erbteil eingerechnet.
§ 791
Was Eltern ausser den erwähnten Fällen einem Kinde zugewendet haben, wird, wenn die Eltern nicht ausdrücklich die Erstattung sich ausbedungen haben, für eine Schenkung gehalten, und nicht angerechnet.
§ 792
396
Die Eltern können einem Kinde die Anrechnung auch bei der gesetzlichen Erbfolge ausdrücklich erlassen. Wenn aber die nötige Erziehung der übrigen Kinder weder aus ihrem eigenen, noch aus dem Vermögen der Eltern bestritten werden könnte, so muss das Kind dasjenige, was es zu den im § 788 erwähnten Zwecken im voraus empfangen hat, sich in dem Masse anrechnen lassen, als es zur Erziehung für die Geschwister notwendig ist.
§ 793
Die Anrechnung des Empfangenen zum Erbteile geschieht dadurch, dass jedes Kind den nämlichen Betrag noch vor der Teilung erhält. Ist die Verlassenschaft dazu nicht hinreichend, so kann zwar das früher begünstigte Kind keinen Erbteil ansprechen, aber auch zu keiner Erstattung angehalten werden.
§ 794
Bei jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem Gelde, sondern in andern beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestand, der Wert der letztern nach dem Zeitpunkte des Empfanges; der erstern dagegen nach dem Zeitpunkte des Erbanfalles bestimmt.
§ 795
397
Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf den notwendigen
Einem Pflichtteilsberechtigten, der von seinem Pflichtteile selbst gesetzmässig ausgeschlossen wird, muss doch immer der notwendige Unterhalt ausgemessen werden.
§ 796
398
und des Ehegatten oder eingetragenen Partners auf anständigen Unterhalt
Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat, ausser in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er nicht eine neue Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht, an die Erben bis zum Werte der Verlassenschaft einen Anspruch auf einen den Verhältnissen entsprechenden anständigen Unterhalt. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was die berechtigte Person nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen ihr eigenes Vermögen oder Erträgnisse einer von ihr tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihr den Umständen nach erwartet werden kann.
15. Hauptstück
Von Besitznehmung der Erbschaft
Bedingungen zur rechtlichen Besitznehmung einer Erbschaft
§ 797
399
Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muss vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz, bewirkt werden.
§ 798
Wie weit das Gericht nach einem Todesfalle von Amts wegen vorzugehen habe, und welche Fristen und Vorsichtsmittel bei diesem Abhandlungsgeschäfte zu beobachten seien, bestimmen die besondern, über das gerichtliche Verfahren bestehenden Vorschriften. Hier wird festgesetzt, was dem Erben oder demjenigen, der sonst einen Anspruch an die Verlassenschaft hat, zu tun obliege, um zu dem Besitze dessen, was ihm gebührt, zu gelangen.
§ 798a
400
Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb.
Ausweisung des Rechtstitels; Erbantrittserklärung
401
§ 799
Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muss den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer letzten Anordnung, aus einem gültigen Erbvertrage oder aus dem Gesetze zufalle, dem Gerichte ausweisen, und sich ausdrücklich erklären, dass er die Erbschaft annehme.
§ 800
402
Die Antretung der Erbschaft oder die Erbantrittserklärung muss zugleich enthalten, ob sie unbedingt oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums geschehe.
§ 801
403
Wirkung der unbedingten
Die unbedingte Erbantrittserklärung hat zur Folge, dass der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muss, wenngleich die Verlassenschaft nicht hinreicht.
§ 802
und der bedingten Erklärung
Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums angetreten, so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, ausser dem Erbrechte ihm zustehenden Forderungen hinreicht.
Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft
§ 803
404
Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohltat nicht benehmen, noch die Errichtung eines Inventariums verbieten. Selbst der in einem Erbvertrage zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.
§ 804
Die Errichtung des Inventariums kann auch von demjenigen verlangt werden, dem ein Pflichtteil gebührt.
§ 805
Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frei, die Erbschaft unbedingt oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohltat anzutreten oder auch auszuschlagen. Vormünder und Kuratoren haben die am gehörigen Orte erteilten Vorschriften zu befolgen (§ 233).
§ 806
405
Der Erbe kann seine gerichtliche Erbantrittserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch die unbedingte abändern und sich die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalten.
§ 807
406
Wenn aus mehreren Miterben einige unbedingt, andere aber oder auch nur einer aus ihnen mit Vorbehalt der erwähnten Rechtswohltat sich zu Erben erklären, so ist ein Inventarium zu errichten und die auf diesen Vorbehalt beschränkte Erbantrittserklärung der Verlassenschaftsabhandlung zum Grunde zu legen. In diesem, sowie in allen Fällen, in welchen ein Inventarium errichtet werden muss, geniesst auch derjenige, welcher eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, so lange ihm die Erbschaft noch nicht übergeben worden, die rechtliche Wohltat des Inventariums.
§ 808
Wird jemand zum Erben eingesetzt, dem auch ohne letzte Willenserklärung das Erbrecht ganz oder zum Teile gebührt hätte, so ist er nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen und dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereiteln. Er muss die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten oder ihr ganz entsagen. Personen aber, denen ein Pflichtteil gebührt, können die Erbschaft mit Vorbehalt ihres Pflichtteiles ausschlagen.
§ 809
Übertragung des Erbrechtes
Stirbt der Erbe ehe, als er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen (§ 537).
Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft
407
§ 810
408
a) Verwaltung
1) Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.
2) Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräusserungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.
3) Ist nach der Aktenlage die Errichtung eines Inventars zu erwarten, so dürfen Vermögensgegenstände, deren Veräusserung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, erst veräussert werden, nachdem sie in ein Inventar (Teilinventar) aufgenommen worden sind.
§ 811
409
b) Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger
Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, eine Erbantrittserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und begehren: dass zur Vertretung derselben ein Kurator bestellt werde, gegen welchen sie ihre Forderungen ausführen können.
§ 812
410
c) Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben
Besorgt ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar oder ein Pflichtteilsberechtigter, dass er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne, so kann er vor der Einantwortung verlangen, dass die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert, vom Gerichte verwahrt oder von einem Verlassenschaftskurator verwaltet, sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtigt werde. In einem solchen Falle hat ihm aber der Erbe, obschon dieser sich unbedingt als Erbe erklärt hätte, aus eigenem Vermögen nicht mehr zu haften.
d) Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger
§ 813
Dem Erben oder dem aufgestellten Verlassenschaftskurator steht es frei, zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Ediktes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Dartuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden, nachzusuchen, und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger inne zu halten.
§ 814
Wirkung der Einberufung
Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, dass den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch zusteht, als insofern ihnen ein Pfandrecht gebührt.
§ 815
411
oder der Unterlassung derselben
Unterlässt der Erbe die ihm bewilligte Vorsicht der gerichtlichen Einberufung oder befriedigt er sogleich einige der sich anmeldenden Gläubiger, ohne auf die Rechte der übrigen Rücksicht zu nehmen, und bleiben einige Gläubiger aus Unzulänglichkeit der Verlassenschaft unbezahlt, so haftet er ihnen, ungeachtet der bedingten Erbantrittserklärung, mit seinem ganzen Vermögen in dem Masse, als sie die Zahlung erhalten haben würden, wenn die Verlassenschaft nach der gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden wäre.
e) Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens
§ 816
entweder von dem Testamentsexekutor
Hat der Erblasser einen Vollzieher (Exekutor) seines letzten Willens ernannt, so hängt es von dessen Willkür ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmen. Hat er es übernommen, so ist er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben.
§ 817
Ist kein Vollzieher des letzten Willens ernannt oder unterzieht sich der ernannte dem Geschäfte nicht, so liegt dem Erben unmittelbar ob, den Willen des Erblassers so viel möglich zu erfüllen oder die Erfüllung sicher zu stellen, und sich gegen das Gericht darüber auszuweisen. In Ansehung bestimmter Legatare hat er bloss darzutun, dass er denselben von dem ihnen zugefallenen Vermächtnisse Nachricht gegeben habe (§ 688).
§ 818
Was der Erbe, ehe er zum Besitze der Erbschaft gelangen kann, an Abgaben zu entrichten, und im Falle, dass sein Erblasser gegen das Staatsärarium in Verrechnung gestanden ist, hierwegen auszuweisen habe, darüber enthalten die politischen Verordnungen die besondere Vorschrift.
§ 819
412
Wann die Erbschaft einzuantworten
Sobald über die eingebrachte Erbantrittserklärung der rechtmässige Erbe vom Gerichte erkannt, und von demselben die Erfüllung der Verbindlichkeiten geleistet ist, wird ihm die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung geschlossen. Übrigens hat der Erbe, um die Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen zu erwirken, die Vorschrift des § 436 zu befolgen.
Haftung der gemeinschaftlichen Erben
§ 820
Mehrere Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohltat des Inventariums angetreten haben, haften allen Erbschaftsgläubigern und Legataren, selbst nach der Einantwortung, alle für einen und einer für alle. Unter sich aber sind sie nach Verhältnis ihrer Erbteile beizutragen schuldig.
§ 821
Haben die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohltat des Inventariums Gebrauch gemacht, so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach dem § 550 zu haften verbunden. Nach der erfolgten Einantwortung haftet jeder einzelne selbst für die, die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden, Lasten nur nach Verhältnis seines Erbteiles.
§ 822
413
Sicherheitsmittel der Gläubiger des Erben
1) Vor der Einantwortung können Gläubiger des Erben nur auf die einzelnen Bestandteile des Nachlasses Exekution führen, über welche dem Erben vom Nachlassgerichte die freie Verfügung überlassen worden ist.
2) Zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben können bei Vorhandensein der im Art. 274 EO angegebenen Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügung getroffen werden. Je nach dem zu erreichenden Zwecke können mittels der einstweiligen Verfügung die notwendigen Sicherungsmittel (Art. 274 und 277 EO) angeordnet werden.
§ 823
Erbschaftsklagen
Auch nach erhaltener Einantwortung kann der Besitznehmer von jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Teilung der Erbschaft belangt werden. Das Eigentum einzelner Erbschaftsstücke wird nicht mit der Erbschafts-, sondern der Eigentumsklage verfolgt.
§ 824
414
Wirkung derselben
Wenn der Beklagte zur Abtretung der Verlassenschaft ganz oder zum Teile verhalten wird, so sind die Ansprüche auf die Zurückstellung der von dem Besitzer bezogenen Früchte oder auf die Vergütung der von demselben in dem Nachlasse verwendeten Kosten nach jenen Grundsätzen zu beurteilen, welche in Rücksicht auf den gutgläubigen oder bösgläubigen Besitzer festgesetzt sind (Art. 517 und 519 SR). Ein dritter gutgläubiger Besitzer ist für die in der Zwischenzeit erworbenen Erbstücke niemandem verantwortlich.
16. Hauptstück
Von der Gemeinschaft des Eigentums
und anderer dinglichen Rechte
§§ 825 bis 858
415
Aufgehoben
2. Abteilung
Von den persönlichen Sachenrechten
17. Hauptstück
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt
416
§ 859
417
Grund der persönlichen Sachenrechte
Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer anderen zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz oder auf ein Rechtsgeschäft oder auf eine erlittene Beschädigung.
§ 860
419
Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (Auslobung) wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt ist.
§ 860a
420
Bis zur Vollendung der Leistung kann die Auslobung in derselben Form, in welcher sie bekannt gemacht war, oder einer gleich wirksamen Form oder durch besondere Mitteilung widerrufen werden, wenn anders darauf in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich oder durch Bestimmung einer Frist verzichtet ist. Der Widerruf ist aber unwirksam gegenüber demjenigen, der die Leistung im Hinblick auf die Auslobung vollbracht hat, wenn er dartut, dass der Widerruf ihm zu dieser Zeit ohne sein Verschulden nicht bekannt geworden war.
§ 860b
421
Ist die Leistung von mehreren Personen vollbracht worden, so gebührt, falls nicht aus der Auslobung ein anderer Wille hervorgeht, die Belohnung demjenigen, der die Leistung zuerst vollbracht hat, und bei gleichzeitiger Vollendung allen zu gleichen Teilen.
Abschliessung des Vertrages
422
§ 861
Wer sich erklärt, dass er jemanden sein Recht übertragen, das heisst, dass er ihm etwas gestatten, etwas geben, dass er für ihn etwas tun oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen, nimmt aber der andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beider Teile ein Vertrag zustande. So lange die Unterhandlungen dauern und das Versprechen noch nicht gemacht oder weder zum voraus noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.
§ 862
423
Das Versprechen (Antrag) muss innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Ermangelung einer solchen muss der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich, der sonst einem Abwesenden gemachte Antrag längstens bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der Antragsteller unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsmässiger Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. Er erlischt auch nicht, wenn ein Teil während der Annahmefrist stirbt oder handlungsunfähig wird, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
§ 862a
424
Als rechtzeitig gilt die Annahme, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande, wenn der Antragsteller erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem anderen nicht unverzüglich anzeigt.
§ 863
425
1) Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.
2) In bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
§ 864
1) Ist eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten, so kommt der Vertrag zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen worden ist.
426
2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer entledigen. Muss ihm jedoch nach den Umständen auffallen, dass die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten.
427
§ 864a
428
Klauseln ungewöhnlichen Inhaltes in vorformulierten Geschäftsbedingungen, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursachen und der andere Vertragsteil mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach ihrem äusseren Erscheinungsbild, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil habe den anderen besonders darauf hingewiesen.
Erfordernisse eines gültigen Vertrages
1. Fähigkeit der Personen
§ 867
Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besondern Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde (§ 27) oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern erfordert werde, ist aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen (§ 290).
§ 869
Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist, so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen andern zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugtuung.
§ 870
432
1) Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage veranlasst worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.
2) Ob die Furcht gegründet war, muss aus der Grösse und Wahrscheinlichkeit der Gefahr und aus der Leibes- und Gemütsbeschaffenheit der bedrohten Person beurteilt werden.
§ 871
433
War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.
§ 872
Betrifft aber der Irrtum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand, so bleibt der Vertrag, insofern beide Teile in den Hauptgegenstand gewilligt, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erklärt haben, noch immer gültig; allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrtumes die angemessene Vergütung zu leisten.
§ 873
Eben diese Grundsätze sind auch auf den Irrtum in der Person desjenigen, welchem ein Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden, insofern ohne den Irrtum der Vertrag entweder gar nicht oder doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre.
§ 874
In jedem Falle muss derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirkt hat, für die nachteiligen Folgen Genugtuung leisten.
§ 875
434
Ist einer der Vertragschliessenden von einem Dritten durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage bewogen oder zu einer irrtümlichen Erklärung veranlasst worden, so ist der Vertrag gültig. Nur in dem Falle, dass der andere Teil an der Handlung des Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen musste, kommen die §§ 870 bis 874 zur Anwendung.
§ 876
435
Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.
§ 877
Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat.
3. Möglichkeit und Erlaubtheit
436
§ 878
437
Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anderes aus dem Vertrage nicht hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Wer bei Abschliessung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat.
§ 879
438
1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
439
2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:
1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;
2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird;
3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräussert wird;
4. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnisse steht.
440
3) Eine in vorformulierten Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, zum Nachteil eines Vertragsteils ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht.
441
§ 880
Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen, so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.
§ 880a
442
Hat jemand einem anderen eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.
Verträge zugunsten Dritter
443
§ 881
444
1) Hat sich jemand eine Leistung an einen Dritten versprechen lassen, so kann er fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2) Ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zwecke des Vertrages zu beurteilen. Im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteile gereichen soll.
3) Das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zugunsten eines Dritten versprochenen Leistungen gilt mangels anderer Vereinbarung dem Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben.
§ 882
445
1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.
§ 883
Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich, vor Gerichte oder ausserhalb desselben, mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, ausser den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.
§ 884
446
Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.
§ 885
447
Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind.
§ 886
448
Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluss des Vertrages wird durch gerichtliche Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.
Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung
§ 888
Wenn zwei oder mehrere Personen jemandem eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen oder es von ihm annehmen, so wird sowohl die Forderung als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentumes geteilt.
§ 889
Ausser den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehreren Mitschuldnern einer teilbaren Sache jeder nur für seinen Anteil, und ebenso muss von mehreren Mitgenossen einer teilbaren Sache, jeder sich mit dem ihm gebührenden Teile begnügen.
§ 890
Betrifft es hingegen unteilbare Sachen, so kann ein Gläubiger, wenn er der einzige ist, solche von einem jeden Mitschuldner fordern. Wenn aber mehrere Gläubiger und nur ein Schuldner da sind, so ist dieser die Sache einem einzelnen Mitgläubiger ohne Sicherstellung herauszugeben nicht verpflichtet; er kann auf die Übereinkunft aller Mitgläubiger dringen oder die gerichtliche Verwahrung der Sache verlangen.
§ 891
Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungeteilten Hand dergestalt, dass sich einer für alle und alle für einen ausdrücklich verbinden, so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er es von einem einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm, wenn er von derselben absteht, diese Wahl vorbehalten; und wenn er von einem oder dem andern Mitschuldner nur zum Teile befriedigt wird, so kann er das Rückständige von den übrigen fordern.
§ 892
Hat hingegen einer mehreren Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtigt worden, es zur ungeteilten Hand fordern zu können, so muss der Schuldner das Ganze demjenigen Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.
§ 893
Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriedigt worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr.
§ 894
Ein Mitschuldner kann dadurch, dass er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachteil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten.
§ 895
Wie weit aus mehreren Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur ungeteilten Hand zugesagt worden ist, derjenige, welcher die ganze Forderung für sich erhalten hat, den übrigen Gläubigern hafte, muss aus den besondern, zwischen den Mitgläubigern bestehenden, rechtlichen Verhältnissen bestimmt werden. Besteht kein solches Verhältnis, so ist einer dem andern keine Rechenschaft schuldig.
§ 896
Ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. War einer aus ihnen unfähig, sich zu verpflichten, oder ist er unvermögend, seiner Verpflichtung Genüge zu leisten, so muss ein solcher ausfallender Anteil ebenfalls von allen Mitverpflichteten übernommen werden. Die erhaltene Befreiung eines Mitverpflichteten kann den übrigen bei der Forderung des Ersatzes nicht nachteilig sein (§ 894).
Nebenbestimmungen bei Verträgen
§ 897
In Ansehung der Bedingungen bei Verträgen gelten überhaupt die nämlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beigesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.
§ 898
Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bei einem letzten Willen für nicht beigesetzt angesehen werden, sind ungültig.
§ 899
Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen, so muss sie nach dem Vertrage nur dann wiederholt werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederholt werden kann.
§ 900
Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.
§ 901
2. Bewegungsgrund
Haben die Parteien den Bewegungsgrund oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht, so wird der Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung angesehen. Ausserdem haben dergleichen Äusserungen auf die Gültigkeit entgeltlicher Verträge keinen Einfluss. Bei den unentgeltlichen aber sind die bei den letzten Anordnungen gegebenen Vorschriften anzuwenden.
3. Zeit, Ort und Art der Erfüllung
§ 902
450
1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
2) Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
3) Unter einem halben Monate sind 15 Tage zu verstehen, unter der Mitte eines Monats der 15. dieses Monats.
§ 903
451
Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.
§ 904
Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden, so kann sie sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden. Hat der Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkür vorbehalten, so muss man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die Erben halten oder, wenn es um eine bloss persönliche, nicht vererbliche, Pflicht zu tun ist, die Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Letzteres findet auch dann statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung nach Möglichkeit oder Tunlichkeit versprochen hat. Übrigens müssen die Vorschriften, welche oben (§§ 704 bis 706) in Rücksicht der den letzten Anordnungen beigerückten Zeitbestimmungen gegeben werden, auch hier angewendet werden.
§ 905
452
1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. Für das Mass und das Gewicht ist der Ort der Erfüllung massgeblich.
2) Aus der Übernahme der Kosten der Versendung durch den Schuldner allein folgt noch nicht, dass der Ort, an den die Versendung zu erfolgen hat, für den Schuldner als Erfüllungsort zu gelten hat.
§ 905a
453
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
§ 906
Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllt werden, so hat der Verpflichtete die Wahl; er kann aber von der einmal getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen.
§ 907
Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt, so ist der Teil, dem die Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten, so muss er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.
§ 907a
454
1) Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung.
2) Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist. Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit massgeblichen Umstands zu erteilen. Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt.
§ 907b
455
1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist.
2) Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort massgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeit und dem zur Zeit der Zahlung massgeblichen Kurswert.
§ 908
4. Angeld
Was bei Abschliessung eines Vertrages voraus gegeben wird, ist, ausser dem Falle einer besondern Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschliessung oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten, und heisst Angeld. Wird der Vertrag durch Schuld einer Partei nicht erfüllt, so kann die schuldlose Partei das von ihr empfangene Angeld behalten oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Will sie sich aber damit nicht begnügen, so kann sie auf die Erfüllung oder, wenn diese nicht mehr möglich ist, auf den Ersatz dringen.
§ 909
Wird bei Schliessung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Teil in dem Falle, dass er von dem Vertrage vor der Erfüllung zurücktreten will, entrichten muss, so wird der Vertrag gegen Reugeld geschlossen. In diesem Falle muss entweder der Vertrag erfüllt oder das Reugeld bezahlt werden. Wer den Vertrag auch nur zum Teile erfüllt oder das, was von dem andern auch nur zum Teile zur Erfüllung geleistet worden ist, angenommen hat, kann selbst gegen Entrichtung des Reugeldes nicht mehr zurücktreten.
§ 910
Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugnis des Rücktrittes ohne Bestimmung eines besonderen Reugeldes bedungen wird, so vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. Im Falle des Rücktrittes verliert also der Geber das Angeld oder der Empfänger stellt das Doppelte zurück.
§ 911
Wer nicht durch blossen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muss ebenfalls das Reugeld entrichten.
§ 912
Der Gläubiger ist von seinem Schuldner ausser der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtigt. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der Hauptsache, in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen oder in dem Ersatze des verursachten Schadens oder dessen, was dem andern daran liegt, dass die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllt worden, endlich in dem Betrage, welchen ein Teil sich auf diesen Fall bedungen hat.
§ 913
Inwieweit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den Zuwachs oder auf die Früchte verbunden sei, ist in dem 1. und 4. Hauptstücke des 2. Teiles bestimmt worden. Wegen eines bloss persönlichen Rechtes hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf Nebengebühren. Inwieweit dem Gläubiger ein Recht auf diese zukomme, ist teils aus den besondern Arten und Bestimmungen der Verträge, teils aus dem Hauptstücke von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugtuung zu entnehmen.
Auslegungsregeln bei Verträgen
§ 914
456
Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
§ 915
Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen Verträgen wird eine undeutliche Äusserung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat (§ 869).
§ 916
457
1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.
2) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden.
Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
458
§ 917
459
Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.
§ 918
460
1) Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
2) Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden.
§ 919
461
Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen, so muss der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterlässt er dies, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die verspätete Leistung oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben.
§ 920
462
Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kann der andere Teil entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser Vereitlung steht ihm der Rücktritt zu, falls die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
§ 921
463
Der Rücktritt vom Vertrage lässt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, dass kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht.
§ 922
464
Gewährleistung
1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäss verwendet werden kann.
2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äusserungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann. Das gilt auch für öffentliche Äusserungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äusserungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.
§ 923
Wer also der Sache Eigenschaften beilegt, die sie nicht hat, und die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind, wer ungewöhnliche Mängel oder Lasten derselben verschweigt, wer eine nicht mehr vorhandene oder eine fremde Sache als die seinige veräussert, wer fälschlich vorgibt, dass die Sache zu einem bestimmten Gebrauche tauglich oder dass sie auch von den gewöhnlichen Mängeln und Lasten frei sei, der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften.
§ 924
465
Vermutung der Mangelhaftigkeit
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
§§ 924 bis 927
466
Aufgehoben
§ 928
467
Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet ausser dem Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, dass die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt. Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften, müssen stets vertreten werden.
§ 929
Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat ebensowenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht getan hat.
§ 930
Werden Sachen in Pausch und Bogen, nämlich so, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Mass und Gewicht übergeben, so ist der Übergeber, ausser dem Falle, dass eine von ihm fälschlich vorgegebene oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die daran entdeckten Fehler nicht verantwortlich.
§ 931
468
Bedingung der Gewährleistung
Wenn der Übernehmer wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen Anspruches von der Gewährleistung Gebrauch machen will, so muss er seinem Vormann den Streit verkündigen. Unterlässt er dies, so verliert er zwar noch nicht das Recht der Schadloshaltung, aber sein Vormann kann ihm alle wider den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch von der Entschädigung in dem Masse befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst haben würden.
§ 932
469
Rechte aus der Gewährleistung
1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
§ 933
470
Verjährung
1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
2) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt.
§ 933a
471
Schadenersatz
1) Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern.
2) Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.
§ 933b
472
Besonderer Rückgriff
1) Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, wenn auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten Käufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt.
2) Ansprüche nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung eines Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung seiner Leistung. Die Frist wird durch eine Streitverkündung für die Dauer des Rechtsstreits gehemmt.
Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte
§ 934
Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werte erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Teile das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Teile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, dass er den Abgang bis zum gemeinen Werte zu ersetzen bereit ist. Das Missverhältnis des Wertes wird nach dem Zeitpunkte des geschlossenen Geschäftes bestimmt.
§ 935
Dieses Rechtsmittel findet nicht statt, wenn jemand ausdrücklich darauf Verzicht getan oder sich erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen ausserordentlichen Wert zu übernehmen, wenn er, obgleich ihm der wahre Wert bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnismässigen Werte verstanden hat, ferner, wenn aus dem Verhältnisse der Personen zu vermuten ist, dass sie einen, aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten, Vertrag schliessen wollten, wenn sich der eigentliche Wert nicht mehr erheben lässt, endlich, wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist.
§ 936
Von der Verabredung eines künftigen Vertrages
Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schliessen zu wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschliessung, als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, dass dadurch der ausdrücklich bestimmte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das Zutrauen des einen oder andern Teiles verloren wird. Überhaupt muss auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpunkte gedrungen werden; widrigenfalls ist das Recht erloschen.
§ 937
Von dem Verzicht auf Einwendungen
Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung.
18. Hauptstück
§ 938
Schenkung
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird, heisst eine Schenkung.
§ 939
Inwiefern eine Verzichtleistung eine Schenkung sei
Wer auf ein gehofftes oder wirklich angefallenes oder zweifelhaftes Recht Verzicht tut, ohne es einem andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.
§ 940
Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.
§ 941
Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteien schon bedungen oder durch das Gesetz vorgeschrieben war, so hört das Geschäft auf, eine Schenkung zu sein, und ist als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen.
§ 942
Wechselseitige Schenkungen
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, dass der Schenkende wieder beschenkt werden muss, so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen, sondern nur in Ansehung des übersteigenden Wertes.
§ 943
Form des Schenkungsvertrages
Aus einem bloss mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muss durch eine schriftliche Urkunde begründet werden.
§ 944
und Mass einer Schenkung
Ein unbeschränkter Eigentümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenkt wird, besteht nur insoweit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.
§ 945
Inwiefern der Geber für das Geschenkte hafte
Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachteiligen Folgen.
§ 946
Unwiderruflichkeit der Schenkungen
Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.
§ 947
1. Wegen Dürftigkeit
Gerät der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, dass es ihm an dem nötigen Unterhalt gebricht, so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, insoweit die geschenkte Sache oder derselben Wert noch vorhanden ist, und ihm der nötige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehreren Geschenknehmern ist der frühere nur insoweit verbunden, als die Beiträge der späteren zum Unterhalte nicht zureichen.
§ 948
Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, dass gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.
§ 949
Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer und gibt selbst dem Erben des Verletzten, insofern der letztere den Undank nicht verziehen hat, und noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werte vorhanden ist, ein Recht zur Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers.
§ 950
3. Verkürzung des schuldigen Unterhalts
Wer jemandem den Unterhalt zu reichen schuldig ist, kann dessen Recht durch Beschenkung eines Dritten nicht verletzen. Der auf solche Art Verkürzte ist befugt, den Beschenkten um die Ergänzung desjenigen zu belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten vermag. Bei mehreren Geschenknehmern ist die obige (§ 947) Vorschrift anzuwenden.
§ 951
1) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht werden (§ 785), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden.
473
2) Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, so haftet er dem anderen nur so weit, als er infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Einrechnung der Schenkungen gebührenden Pflichtteil erhalten würde.
474
3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur in dem Masse, als der später Beschenkte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist. Gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismässig.
475
§ 952
Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Wert nicht mehr, so haftet er nur insofern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze gelassen hat.
§ 953
5. der Gläubiger
Unter eben dieser (§ 952) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.
§ 954
6. wegen nachgeborener Kinder
Dadurch, dass einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenem Schenkungsvertrage Kinder geboren werden, erwächst weder ihm, noch den nachgeborenen Kindern das Recht, die Schenkung zu widerrufen. Doch kann er oder das nachgeborene Kind, im Notfalle sowohl gegen den Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages geltend machen (§ 947).
§ 955
Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen
Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert, so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit, es müsste denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden sein.
§ 956
Schenkung auf den Todesfall
Eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, ist mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Nur dann ist sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten eingehändigt worden ist.
19. Hauptstück
Von dem Verwahrungsvertrage
§ 957
Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt, so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Teil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.
§ 958
Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Übernehmer weder Eigentum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist blosser Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.
§ 959
Wann er in einen Darlehens- oder Leihvertrag
Wird dem Verwahrer auf sein Verlangen oder durch freiwilliges Anerbieten des Hinterlegers der Gebrauch gestattet, so hört im ersten Falle der Vertrag gleich nach der Verwilligung, im zweiten aber von dem Augenblicke, da das Anerbieten angenommen oder von der hinterlegten Sache wirklich Gebrauch gemacht worden ist, auf, ein Verwahrungsvertrag zu sein; er wird bei verbrauchbaren Sachen in einen Darlehens-, bei unverbrauchbaren in einen Leihvertrag umgeändert, und es treten die damit verbundenen Rechte und Pflichten ein.
§ 960
oder in eine Bevollmächtigung übergehe
Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Übernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes Geschäft aufgetragen, so wird er als ein Gewalthaber angesehen.
Pflichten und Rechte des Verwahrers
§ 961
Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen.
§ 962
Der Verwahrer muss dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch noch vor Verlauf der Zeit zurückstellen und kann nur den Ersatz des ihm etwa verursachten Schadens begehren. Er kann hingegen die ihm anvertraute Sache nicht früher zurückgeben, es wäre denn, dass ein unvorhergesehener Umstand ihn ausser Stand setzte, die Sache mit Sicherheit oder ohne seinen eigenen Nachteil zu verwahren.
§ 963
Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen, so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.
§ 964
Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmässigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hätte retten können.
§ 965
Hat aber der Verwahrer von der hinterlegten Sache Gebrauch gemacht, hat er sie ohne Not und ohne Erlaubnis des Hinterlegers einem Dritten in Verwahrung gegeben oder die Zurückstellung verzögert, und die Sache leidet einen Schaden, welchem sie bei dem Hinterleger nicht ausgesetzt gewesen wäre, so kann er keinen Zufall vorschützen und die Beschädigung wird ihm zugerechnet.
§ 967
und des Hinterlegers
Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer den schuldbarer Weise zugefügten Schaden und die zur Erhaltung der verwahrten Sache oder zur Vermehrung der fortdauernden Nutzungen verwendeten Kosten zu ersetzen. Hat der Verwahrer im Notfalle, um das hinterlegte Gut zu retten, seine eigenen Sachen aufgeopfert, so kann er einen angemessenen Ersatz fordern. Die wechselseitigen Forderungen des Verwahrers und Hinterlegers einer beweglichen Sache können aber nur binnen 30 Tagen von Zeit der Zurückstellung angebracht werden.
§ 968
Sequester
Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteien oder vom Gerichte jemandem in Verwahrung gegeben, so heisst der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurteilt.
§ 969
Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre
Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.
§ 970
478
1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
2) Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen.
3) Den Wirten werden gleichgehalten die Besitzer von Badeanstalten in Rücksicht auf die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste.
4) Die Haftung gemäss Abs. 1 und 3 wird auf den Höchstbetrag von 2 000 Franken beschränkt, es sei denn, dass die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder dass sich die Haftung auf Fahrnisse, Tiere oder auf diesen befindliche Sachen bezieht, die bei Unternehmern eingestellt sind, welche Aufbewahrungsräume und Stallungen halten (Abs. 2).
§ 970a
479
Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 1000 Franken, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.
§ 970b
480
Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt, wenn der Beschädigte nach erlangter Kenntnis von dem Schaden nicht ohne Verzug dem Wirte die Anzeige macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachen vom Wirte zur Aufbewahrung übernommen waren.
§ 970c
481
Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.
20. Hauptstück
§ 971
Leihvertrag
Wenn jemandem eine unverbrauchbare Sache bloss zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird, so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemandem eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.
Rechte und Pflichten des Entlehners
§ 972
1. in Rücksicht des Gebrauches
Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.
§ 973
Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist, so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurückzugeben.
§ 974
Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt, so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Prekarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern.
§ 975
Bei einem Streite über die Dauer des Gebrauches muss der Entlehner das Recht auf den längeren Gebrauch beweisen.
§ 976
Wenngleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird, so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurückzunehmen.
§ 977
Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtigt, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten Zeit zurückzugeben; fällt aber die frühere Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich, so kann sie wider seinen Willen nicht stattfinden.
§ 978
Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet, so ist er dem Verleiher verantwortlich, und dieser auch berechtigt, die Sache sogleich zurückzufordern.
§ 979
Wird die geliehene Sache beschädigt oder zugrunde gerichtet, so muss der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlasst hat, so wie der Verwahrer einer Sache ersetzen (§ 965).
§ 980
Dadurch, dass der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den Wert erlegt, hat er noch kein Recht, dasselbe, wenn es wieder gefunden wird, gegen den Willen des Eigentümers für sich zu behalten, wenn dieser bereit ist, den empfangenen Wert zurückzugeben.
§ 981
4. der Erhaltungskosten
Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten muss der Entlehner selbst bestreiten. Die ausserordentlichen Erhaltungskosten hat er zwar, dafern er die Sache dem Verleiher nicht zur eigenen Besorgung überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschiessen, doch werden sie ihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet.
§ 982
Beschränkung der wechselseitigen Klagen
Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen Missbrauch oder übertriebene Abnutzung innerhalb 30 Tagen nicht gerügt oder, wenn der Entlehner nach der Zurückgabe von den auf die Sache verwendeten ausserordentlichen Kosten binnen eben diesem Zeitraume keine Meldung gemacht hat, so ist die Klage erloschen.
21. Hauptstück
Von dem Darlehensvertrage
§ 983
Darlehen
Wenn jemandem verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, dass er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurückgeben soll, so entsteht ein Darlehensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darlehen künftig zu geben, nicht zu verwechseln.
§ 984
Arten desselben
Ein Darlehen wird entweder in Geld oder in anderen verbrauchbaren Sachen, und zwar ohne oder gegen Zinsen gegeben. Im letzteren Falle nennt man es auch einen Zinsenvertrag.
§ 985
Ein Gelddarlehen kann klingende Münze oder Papiergeld oder öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstande haben.
a) in klingender Münze oder Papiergeld
§ 986
Inwiefern ein Darlehen in klingender Münze überhaupt geschlossen werden könne, und in welcher Währung (Valuta) ein solches Darlehen oder ein Darlehen in Papiergeld zurückzuzahlen sei, bestimmen die darüber bestehenden besonderen Vorschriften.
§ 987
Wenn ein Darleiher sich die Zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen Münzsorte bedungen hat, so muss die Zahlung in eben dieser Münzsorte geleistet werden.
§ 988
482
Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren Gehaltes gehen auf Rechnung des Darleihers. Er empfängt die Zahlung in der bestimmten, gegebenen Münzsorte ohne Rücksicht, ob deren äusserer Wert in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist. Wird aber der innere Wert geändert, so ist die Zahlung im Verhältnis zu dem inneren Werte, den die gegebene Münzsorte zur Zeit des Darlehens hatte, zu leisten.
§ 989
Sind zur Zeit der Rückzahlung dergleichen Münzsorten im Staate nicht im Umlaufe, so muss der Schuldner den Gläubiger mit zunächst ähnlichen Geldstücken in solcher Zahl und Art befriedigen, dass derselbe den zur Zeit des Darlehens bestandenen inneren Wert dessen, was er gegeben hat, erhalte.
§ 990
In öffentlichen Schuldscheinen können Darlehen in der Art gültig geschlossen werden, dass die Tilgung der Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine, wie der dargeliehene war, geleistet, oder der Betrag nach dem Werte, welchen der Schuldschein zur Zeit des Darlehens hatte, zurückgezahlt werde.
§ 991
Wenn statt Geldes ein Privatschuldschein oder Waren gegeben worden sind, so ist der Schuldner nur verbunden, entweder den Schuldschein oder die empfangenen Waren unbeschädigt zurückzustellen oder dem Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden zu ersetzen.
§ 992
c) Darlehen in anderen verbrauchbaren Gegenständen
Bei Darlehen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung in der nämlichen Gattung, Güte und Menge bedungen worden, keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werte gestiegen oder gefallen sind.
§§ 993 bis 998
483
Aufgehoben
§ 999
Zinsen von Gelddarlehen sind in der nämlichen Währung (Valuta), wie das Kapital selbst, zu entrichten.
§ 1000
484
1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern nicht anders bestimmt ist, fünf vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
2) Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Verabredung getroffen, so sind ebenfalls fünf vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
3) Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen.
§ 1001
Form des Schuldscheines
Damit ein Schuldschein über einen Darlehensvertrag einen vollständigen Beweis mache, müssen darin der eigentliche Darleiher oder Gläubiger sowohl, als der eigentliche Anleiher oder Schuldner, der Gegenstand und Betrag des Darlehens und, wenn es in Geld gegeben wird, die Gattung desselben, wie auch alle auf die Zahlung der Hauptschuld sowohl, als auf die etwa zu entrichtenden Zinsen sich beziehende Bedingungen redlich und deutlich bestimmt werden. Die äussere, zur Beweiskraft nötige Form einer Schuldurkunde setzt die Gerichtsordnung fest.
22. Hauptstück
Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung
§ 1002
Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des andern zur Besorgung übernimmt, heisst Bevollmächtigungsvertrag.
§ 1003
Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig, über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigenfalls bleiben sie dem Auftragenden für den dadurch veranlassten Nachteil verantwortlich.
§ 1004
Einteilung der Bevollmächtigung in eine unentgeltliche oder entgeltliche
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen, so gehört der Vertrag zu den entgeltlichen, ausserdem aber zu den unentgeltlichen.
§ 1005
mündliche oder schriftliche
Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.
§ 1006
allgemeine oder besondere
Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemandem die Besorgung aller oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloss gerichtliche oder bloss aussergerichtliche Geschäfte überhaupt, oder sie können einzelne Angelegenheiten der einen oder andern Gattung zum Gegenstande haben.
unumschränkte oder beschränkte
§ 1007
Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter Freiheit zu handeln erteilt. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtigt, das Geschäft nach seinem besten Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Grenzen, wie weit, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.
§ 1008
Folgende Geschäfte: Wenn im Namen eines andern Sachen veräussert oder entgeltlich übernommen; Anleihen oder Darlehen geschlossen; Geld oder Geldeswert erhoben; Prozesse anhängig gemacht; Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben, oder Vergleiche getroffen werden sollen; erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen, Gesellschaftsverträge errichtet, Schenkungen gemacht, das Befugnis, einen Schiedsrichter zu wählen, eingeräumt oder Rechte unentgeltlich aufgegeben werden sollen, ist eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist.
Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers
§ 1009
Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäss, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtigt, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes notwendig verbunden oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäss sind. Überschreitet er aber die Grenzen der Vollmacht, so haftet er für die Folgen.
§ 1009a
485
1) Handelt es sich beim Gewalthaber um eine Bank, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, so darf er davon ausgehen, dass der Machtgeber ihm gegenüber auf die Herausgabe allfälliger von Dritten empfangener oder noch zu empfangender Gebühren, Provisionen oder nicht in Geldform angebotener Zuwendungen (Zuwendungen) sowie auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ersatzansprüche in Bezug auf diese Zuwendungen verzichtet hat, sofern:
a) der Gewalthaber vor der Geschäftsbesorgung seinen Offenlegungspflichten korrekt nachgekommen ist; und
b) der Machtgeber nach erfolgter Offenlegung das Geschäft ausführen lässt.
2) Der Gewalthaber ist verpflichtet, den Machtgeber auf die Rechtsfolgen nach Abs. 1, z.B. in den Allgemeinen oder anderen vorformulierten Geschäftsbedingungen, hinzuweisen.
§ 1010
Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Not einem Dritten auf, so haftet er ganz allein für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters in der Vollmacht ausdrücklich gestattet oder durch die Umstände unvermeidlich, so verantwortet er nur ein bei der Auswahl der Person begangenes Verschulden.
§ 1011
Wird mehreren Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft aufgetragen, so ist die Mitwirkung aller zur Gültigkeit des Geschäftes, und Verpflichtung des Machtgebers notwendig, wenn nicht ausdrücklich einem oder mehreren aus ihnen die volle Befugnis in der Vollmacht erteilt worden ist.
§ 1012
Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, und die bei dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, so oft dieser es verlangt, vorzulegen.
§ 1013
Gewalthaber sind, ausser dem im § 1004 enthaltenen Falle, nicht befugt, ihrer Bemühung wegen eine Belohnung zu fordern. Es ist ihnen nicht erlaubt, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Die erhaltenen werden zur Armenkasse eingezogen.
§ 1014
Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuss zu leisten; er muss ferner allen durch sein Verschulden entstandenen oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten.
§ 1015
Leidet der Gewalthaber bei der Geschäftsführung nur zufälliger Weise Schaden, so kann er in dem Falle, dass er das Geschäft unentgeltlich zu besorgen übernahm, einen solchen Betrag fordern, welcher ihm bei einem entgeltlichen Vertrage zur Vergütung der Bemühung nach dem höchsten Schätzungswerte gebührt haben würde.
§ 1016
Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht, so ist der Gewaltgeber nur insofern verbunden, als er das Geschäft genehmigt oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vorteil sich zuwendet.
in Rücksicht eines Dritten
§ 1017
Insofern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der Grenzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen, so kommen die dadurch gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten, nicht aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber erteilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluss.
§ 1018
Auch in dem Falle, dass der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu verbinden unfähig ist, aufgestellt hat, sind die innerhalb der Grenzen der Vollmacht geschlossenen Geschäfte sowohl für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich.
§ 1020
Auflösung des Vertrages durch den Widerruf
Es steht dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muss er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen, sondern auch einen der Bemühung angemessenen Teil der Belohnung entrichten. Dieses findet auch dann statt, wenn die Vollendung des Geschäftes durch einen Zufall verhindert worden ist.
§ 1021
die Aufkündung
Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor Vollendung des ihm insbesondere aufgetragenen oder vermöge der allgemeinen Vollmacht angefangenen Geschäftes aufkündet, so muss er, dafern nicht ein unvorhergesehenes und unvermeidliches Hindernis eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen.
§ 1022
In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers, als des Gewalthabers aufgehoben. Lässt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers, so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.
§ 1023
Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.
§ 1024
oder Konkurs
Verfällt der Machtgeber in Konkurs, so sind alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft. Ebenso erklärt die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben.
Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere
§ 1025
Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündigung oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben, so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist oder füglich getroffen werden konnte.
§ 1026
Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich, und der Gewaltgeber kann sich nur bei dem Gewalthaber, der die Aufhebung verschwiegen hat, wegen seines Schadens erholen.
Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen
§ 1027
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die Eigentümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Faktor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.
§ 1028
Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugnis der Unterzeichnung (Firma) ist, zu beurteilen.
§ 1029
Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden, so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurteilt. Wer einem andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermutet, dass er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist (§ 1009).
§ 1030
Gestattet der Eigentümer einer Handlung oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waren im Laden oder ausser demselben zu verkaufen, so wird vermutet, dass sie bevollmächtigt seien, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.
§ 1031
Die Vollmacht, Waren im Namen des Eigentümers zu verkaufen, erstreckt sich aber nicht auf das Recht, in seinem Namen Waren einzukaufen; auch dürfen Fuhrleute weder den Wert der ihnen anvertrauten Güter beziehen, noch Geld darauf anleihen, wenn es nicht ausdrücklich in Frachtbriefen bestimmt worden ist.
§ 1032
Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen in ihrem Namen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muss in solchen Fällen den gemachten Auftrag erweisen.
§ 1033
Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden, so gilt die Vermutung, dass der Überbringer dieses Buches bevollmächtigt sei, die Ware auf Borg zu nehmen.
§ 1034
Gerichtliche und gesetzliche Bevollmächtigung
Das Recht der Vormünder und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichtes, von welchem sie bestellt sind. Dem Vater und dem Ehemanne wird das Befugnis zur Vertretung des Kindes und der Gattin von dem Gesetze eingeräumt. Hierüber sind die Vorschriften an den gehörigen Orten enthalten.
§ 1035
Geschäftsführung ohne Auftrag
Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze das Befugnis erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemasst, so ist er für alle Folgen verantwortlich.
§ 1036
im Notfalle
Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den notwendigen und zweckmässig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig, wenngleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos geblieben ist (§ 403).
oder zum Nutzen des andern
§ 1037
Wer fremde Geschäfte bloss, um den Nutzen des andern zu befördern, übernehmen will, soll sich um dessen Einwilligung bewerben. Hat der Geschäftsführer zwar diese Vorschrift unterlassen, aber das Geschäft auf seine Kosten zu des andern klarem, überwiegenden Vorteile geführt, so müssen ihm von diesem die darauf verwendeten Kosten ersetzt werden.
§ 1038
Ist aber der überwiegende Vorteil nicht klar oder hat der Geschäftsführer eigenmächtig so wichtige Veränderungen in einer fremden Sache vorgenommen, dass die Sache dem andern zu dem Zwecke, wozu er sie bisher benützte, unbrauchbar wird, so ist dieser zu keinem Ersatze verbunden; er kann vielmehr verlangen, dass der Geschäftsführer auf eigene Kosten die Sache in den vorigen Stand zurücksetze oder, wenn das nicht möglich ist, ihm volle Genugtuung leiste.
§ 1039
Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muss es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.
§ 1040
gegen den Willen des andern
Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers sich eines fremden Geschäftes anmasst oder den rechtmässigen Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung an der Besorgung des Geschäftes verhindert, so verantwortet er nicht nur den hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten Aufwand, insofern er nicht in Natur zurückgenommen werden kann.
Verwendung einer Sache zum Nutzen des andern
§ 1041
Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines andern verwendet worden ist, so kann der Eigentümer sie in Natur oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist.
§ 1042
Wer für einen andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.
§ 1043
Hat jemand in einem Notfalle, um einen grösseren Schaden von sich und andern abzuwenden, sein Eigentum aufgeopfert, so müssen ihn alle, welche daraus Vorteil zogen, verhältnismässig entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze.
§ 1044
Die Verteilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.
23. Hauptstück
§ 1045
Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Übergabe ist nicht zur Errichtung, sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages und zur Erwerbung des Eigentumes notwendig.
§ 1046
Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch lassen sich Gold und Silber als eine Ware, und selbst als Münzsorten insoweit vertauschen, als sie nur gegen andere Münzsorten, goldene nämlich gegen silberne, kleinere gegen grössere Stücke verwechselt werden sollen.
§ 1047
487
Rechte und Pflichten der Tauschenden
Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der Verabredung gemäss mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehör zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustand, in welchem sie sich bei Schliessung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitze zu übergeben und zu übernehmen.
§ 1048
insbesondere in Rücksicht der Gefahr
Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Übergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verbot ausser Verkehr gesetzt oder zufälliger Weise ganz oder doch über die Hälfte am Werte zu Grunde gerichtet, so ist der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.
§ 1049
Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf die Rechnung des Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen behandelt worden, so trägt der Übernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke, wenn anders hiedurch das Ganze nicht über die Hälfte am Werte verändert worden ist.
und der Nutzungen vor der Übergabe
§ 1050
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Übergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, samt dem Zuwachse, dem Übernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.
§ 1051
Ist keine Zeit zur Übergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Teile ein Versehen zur Last, so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§ 1048 bis 1050) auf den Zeitpunkt der Übergabe selbst anzuwenden, insofern die Parteien nicht etwas anderes festgesetzt haben.
§ 1052
488
Wer auf die Übergabe dringen will, muss seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten.
24. Hauptstück
§ 1053
Kaufvertrag
Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht.
§ 1054
Erfordernisse des Kaufvertrages
Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen sein müsse, und welche Sachen gekauft und verkauft werden dürfen, dieses wird nach den Regeln der Verträge überhaupt bestimmt. Der Kaufpreis muss in barem Gelde bestehen, und darf weder unbestimmt, noch gesetzwidrig sein.
§ 1055
a) in barem Gelde bestehen
Wird eine Sache teils gegen Geld, teils gegen eine andere Sache veräussert, so wird der Vertrag, je nachdem der Wert am Gelde mehr oder weniger, als der gemeine Wert der gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder Tausche, und bei gleichem Werte der Sache, zum Kaufe gerechnet.
§ 1056
Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten Person überlassen. Wird von dieser in dem bedungenen Zeitraume nichts festgesetzt oder will im Falle, dass kein Zeitraum bedungen worden ist, ein Teil vor der Bestimmung des Preises zurücktreten, so wird der Kaufvertrag als nicht geschlossen angesehen.
§ 1057
Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Fallen die Stimmen so verschieden aus, dass der Preis nicht einmal durch wirkliche Mehrheit der Stimmen festgesetzt wird, so ist der Kauf für nicht eingegangen zu achten.
§ 1058
Auch der Wert, welcher bei einer frühern Veräusserung bedungen worden ist, kann zur Bestimmung des Preises dienen. Hat man den ordentlichen Marktpreis zum Grunde gelegt, so wird der mittlere Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag erfüllt werden muss, angenommen.
c) nicht gesetzwidrig sein
§ 1059
Wenn für Waren eine Taxe besteht, so ist der höhere Preis gesetzwidrig, und der Käufer kann für jede noch so geringe Verletzung die Schadloshaltung bei der politischen Behörde fordern.
§ 1060
Ausser diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur wegen Verletzung über die Hälfte bestritten werden (§§ 934, 935). Diese Beschwerde findet auch dann statt, wenn der Ausspruch des Kaufpreises einem Dritten überlassen worden ist.
§ 1061
Pflichten des Verkäufers
Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Übergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bei dem Tausche (§ 1047) aufgestellt worden sind.
§ 1062
Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigenfalls ist der Verkäufer ihm die Übergabe der Sache zu verweigern berechtigt.
§ 1063
Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben, so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über.
§ 1064
Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nämlichen Vorschriften, die bei dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§ 1048 bis 1051).
§ 1065
Kauf einer gehofften Sache
Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden, so sind die in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.
§ 1066
Allgemeine Vorschrift
In allen bei einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.
§ 1067
Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages
Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages sind: der Vorbehalt des Wiederkaufes, des Rückverkaufes, des Vorkaufes; der Verkauf auf die Probe; der Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers und der Verkaufsauftrag.
Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes
§ 1068
Das Recht eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heisst das Recht des Wiederkaufes. Ist dieses Recht dem Verkäufer überhaupt und ohne nähere Bestimmung eingeräumt, so wird von einer Seite das Kaufstück in einem nicht verschlimmerten Zustande, von der andern Seite aber das erlegte Kaufgeld zurückgegeben, und die inzwischen beiderseits aus dem Gelde und der Sache gezogenen Nutzungen bleiben gegen einander aufgehoben.
§ 1069
Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert oder zu dessen Erhaltung ausserordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm gleich einem redlichen Besitzer der Ersatz; er haftet aber auch dafür, wenn durch sein Verschulden der Wert verändert oder die Zurückgabe vereitelt worden ist.
§ 1070
489
Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.
§ 1071
Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes
Den nämlichen Beschränkungen unterliegt das von dem Käufer ausbedungene Recht, die Sache dem Verkäufer wieder zurück zu verkaufen und es sind auf dasselbe die für den Wiederkauf erteilten Vorschriften anzuwenden. Ist aber die Bedingung des Wiederverkaufs oder Wiederkaufs verstellt, und eigentlich, um ein Pfandrecht oder ein Borggeschäft zu verbergen, gebraucht worden, so tritt die Vorschrift des § 916 ein.
Vorbehalt des Vorkaufsrechtes
§ 1072
Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, dass der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbieten soll, der hat das Vorkaufsrecht.
§ 1073
Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden.
§ 1074
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.
§ 1075
Der Berechtigte muss bewegliche Sachen binnen 24 Stunden, unbewegliche aber binnen 30 Tagen, nach der geschehenen Anbietung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Frist ist das Vorkaufsrecht erloschen.
§ 1076
Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbietung der mit diesem Rechte belasteten Sachen keine andere Wirkung, als dass der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muss.
§ 1077
Der zur Einlösung Berechtigte muss, ausser dem Falle einer andern Verabredung, den vollständigen Preis, welcher von einem Dritten angeboten worden ist, entrichten. Kann er die ausser dem gewöhnlichen Kaufpreise angebotenen Nebenbedingungen nicht erfüllen, und lassen sie sich auch durch einen Schätzungswert nicht ausgleichen, so kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden.
§ 1078
Das Vorkaufsrecht lässt sich auf andere Veräusserungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.
§ 1079
Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angeboten, so muss er ihm für allen Schaden haften. Im Falle eines dinglichen Vorkaufsrechtes kann die veräusserte Sache dem Dritten abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.
§ 1080
490
Der Kauf auf Probe ist unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, dass er die Ware genehmige. Die Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende; der Käufer ist vor der Genehmigung an den Kauf nicht gebunden, der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablaufe der Probezeit nicht genehmigt.
§ 1081
491
Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung.
§ 1082
Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bei beweglichen Sachen auf drei Tage, bei unbeweglichen aber auf ein Jahr angenommen.
Verkauf mit Vorbehalt eines bessern Käufers
§ 1083
Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, dass der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sei, so bleibt in dem Falle, dass das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.
§ 1084
Ist das Kaufstück übergeben worden, so ist der Kaufvertrag abgeschlossen; er wird aber durch den Eintritt der Bedingung wieder aufgelöst. Bei dem Mangel einer ausdrücklichen Zeitbestimmung wird der bei dem Kaufe auf die Probe angenommene Zeitraum vermutet.
§ 1085
Ob der neue Käufer besser sei, beurteilt der Verkäufer. Er kann den zweiten Käufer, wenn der erste auch noch mehr zahlen wollte, vorziehen. Bei der Auflösung des Vertrages heben sich die Nutzungen der Sache und des Geldes gegeneinander auf. In Rücksicht der Verbesserungen oder Verschlimmerungen wird der Käufer gleich einem redlichen Besitzer behandelt.
§ 1086
Wenn jemand seine bewegliche Sache einem andern für einen gewissen Preis zum Verkaufe übergibt, mit der Bedingung, dass ihm der Übernehmer binnen einer festgesetzten Zeit entweder das bestimmte Kaufgeld liefern oder die Sache zurückstellen soll, so ist der Übergeber vor Verlauf der Zeit die Sache zurückzufordern nicht berechtigt; der Übernehmer aber muss nach deren Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.
§ 1087
Während der festgesetzten Zeit bleibt der Übergeber Eigentümer. Der Übernehmer haftet ihm für den durch sein Verschulden verursachten Schaden, und es werden ihm bei Zurückstellung der Sache nur solche Kosten vergütet, die dem Übergeber zum Nutzen gereichen.
§ 1088
Ist die Sache unbeweglich oder ist der Preis oder die Zahlungsfrist nicht bestimmt, so wird der Übernehmer wie ein Gewalthaber angesehen. In keinem Falle kann die zum Verkaufe anvertraute Sache dem Dritten, welcher sie von dem Übernehmer redlicher Weise an sich gebracht hat, abgefordert werden (§ 367).
§ 1089
Auch bei gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt, insofern nicht in diesem Gesetze oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.
25. Hauptstück
Von Bestand-, Erbpacht- und Erbzinsverträgen
§ 1090
Bestandvertrag
Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heisst überhaupt Bestandvertrag.
I. Miet- und Pachtvertrag
§ 1091
Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag, wenn sie aber nur durch Fleiss und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und zweiten Art zugleich in Bestand gegeben, so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der Hauptsache zu beurteilen.
§ 1092
Miet- und Pachtverträge können über die nämlichen Gegenstände und auf die nämliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Miet- und Pachtzins wird, wenn keine andere Übereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.
§ 1093
Der Eigentümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.
§ 1094
Sind die vertragschliessenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen, so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.
§ 1095
Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muss.
1. in Hinsicht auf Überlassung, Erhaltung, Benützung
§ 1096
492
1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Masse der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.
2) Der Pächter hat die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude nur insoweit selbst zu tragen, als sie mit den Materialien des Gutes und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtigt ist, bestritten werden können.
§ 1097
493
Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber obliegen, so ist der Bestandnehmer bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu machen. Der Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037) gemacht hat; er muss aber den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen.
§ 1098
494
Mieter und Pächter sind berechtigt, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäss durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt worden ist.
§ 1099
2. Lasten
Bei Vermietungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermieter. Bei eigentlichen Pachtungen, wenn sie in Pausch und Bogen geschehen, übernimmt der Pächter, mit Ausschluss der eingetragenen Hypothekarlasten, alle übrige; wird aber die Pachtung nach einem Anschlage geschlossen, so trägt er jene Lasten, welche von dem Ertrage abgezogen worden sind oder bloss von den Früchten, und nicht von dem Grunde selbst entrichtet werden müssen.
§ 1100
495
Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten. Bei der Raummiete ist der Zins monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats, zu entrichten.
§ 1101
496
497
1) Zur Sicherstellung des Bestandzinses hat der Vermieter einer unbeweglichen Sache das Retentionsrecht an den eingebrachten, dem Mieter oder seinen mit ihm in gemeinschaftlichem Haushalte lebenden Familienmitgliedern gehörigen Einrichtungsstücken und Fahrnissen, soweit sie nicht der Pfändung entzogen sind. Das Retentionsrecht erlischt, wenn die Gegenstände vor ihrer Retentionsbeschreibung entfernt werden, es sei denn, dass dies infolge einer gerichtlichen Verfügung geschieht und der Vermieter binnen drei Tagen nach dem Vollzuge sein Recht bei Gericht anmeldet.
2) Zieht der Mieter aus oder werden Sachen verschleppt, ohne dass der Zins entrichtet oder sichergestellt ist, so kann der Vermieter die Sachen auf eigene Gefahr zurückbehalten, doch muss er binnen drei Tagen um die Retentionsbeschreibung ansuchen oder die Sachen herausgeben.
3) Dem Verpächter eines Grundstückes steht in gleichem Umfange und mit gleicher Wirkung das Retentionsrecht an dem auf dem Pachtgute vorhandenen Vieh und den Wirtschaftsgerätschaften und den darauf noch befindlichen Früchten zu.
§ 1102
498
Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung des Bestandzinses bedingen. Hat aber der Bestandnehmer mehr als eine Fristzahlung voraus geleistet, so kann er dieselbe einem später eingetragenen Gläubiger oder neuen Eigentümer nur dann entgegensetzen, wenn sie in dem öffentlichen Buch ersichtlich gemacht ist.
§ 1103
Zins in Früchten
Wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überlässt, dass der Übernehmer die Wirtschaft betreiben und dem Übergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Teil, z. B. ein Drittteil oder die Hälfte der Früchte geben solle, so entsteht kein Pacht, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurteilt wird.
Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses
§ 1104
499
Wenn die in Bestand genommene Sache wegen ausserordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, grosser Überschwemmungen, Wetterschläge oder wegen gänzlichen Misswachses gar nicht gebraucht oder benützt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.
§ 1105
500
Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so wird ihm auch ein verhältnismässiger Teil des Mietzinses erlassen. Dem Pächter gebührt ein Erlass an dem Pachtzinse, wenn durch ausserordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf ein Jahr gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Der Verpächter ist so viel zu erlassen schuldig, als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse mangelt.
§ 1106
Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen, so werden darunter nur die Feuer-, Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere ausserordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr. Verbindet er sich aber ausdrücklich, auch alle andere ausserordentliche Unglücksfälle zu tragen, so wird deswegen noch nicht vermutet, dass er auch für den zufälligen Untergang des ganzen Pachtstückes haften wolle.
§ 1107
501
Wird der Gebrauch oder Genuss des Bestandstückes nicht wegen dessen Beschädigung oder sonst entstandener Unbrauchbarkeit, sondern aus einem dem Bestandnehmer zugestossenen Hindernisse oder Unglücksfalle vereitelt oder waren zur Zeit der Beschädigung die Früchte von dem Grunde schon abgesondert, so fällt die widrige Ereignung dem Bestandnehmer allein zur Last. Er muss den Zins doch entrichten. Der Bestandgeber muss sich aber den ersparten Aufwand und die Vorteile, die er durch anderweitige Verwertung des Bestandstückes erlangt, anrechnen.
§ 1108
Behauptet der Pächter den Erlass des ganzen Pachtzinses oder eines Teiles davon entweder aus dem Vertrage oder aus dem Gesetze, so muss er dem Verpächter ohne Zeitverlust den geschehenen Unglücksfall anzeigen, und die Begebenheit, wenn sie nicht landkundig ist, gerichtlich oder wenigstens durch zwei sachkundige Männer erheben lassen; ohne diese Vorsicht wird er nicht angehört.
Schutzbestimmungen für Mieter von Wohnungen
502
§ 1108a
503
Hat der Mieter eine Sicherheit in Geld zu leisten, so ist sie ihm, falls das Mietverhältnis länger als ein Jahr dauert, mindestens zum üblichen Zinsfuss für Spareinlagen der Landesbank zu verzinsen. Die Sicherheitsleistung darf das Ausmass von drei Monatszinsen nicht überschreiten.
§ 1108b
504
1) Sind der Mietzins und seine Veränderungen vertraglich an einen Index gebunden, so dürfen bei Erhöhungen dieses Index Anpassungen bei Erstvermietungen frühestens nach Ablauf des ersten Mietjahres erfolgen.
2) In Häusern mit mindestens zwei Wohnungen ist bei späteren Vermietungen eine indexgebundene Mietzinserhöhung vor Ablauf des ersten Mietjahres zulässig, wenn für alle Mietzinse ein einheitlicher Anpassungsstichtag gilt. Ist in einem solchen Fall nicht schon mit Beginn der Miete eine Anpassung des Mietzinses erfolgt, kann vereinbart werden, dass zum nächsten einheitlichen Anpassungsstichtag die volle Erhöhung der letzten zwölf Monate, ungeachtet der bisherigen Dauer der Miete, angelastet wird.
3) Indexgebundene Mietzinserhöhungen können immer nur für die Zukunft begehrt werden.
§ 1108c
505
Vereinbarungen, dass sich der Mietzins periodisch um einen gewissen Betrag erhöht, können nur für die Zeit nach Ablauf des ersten Mietjahres gültig getroffen werden. Die gestaffelten Mietzinse müssen frankenmässig festgelegt sein.
§ 1108d
506
Vertragsklauseln, die dem Vermieter die Erhöhung des Mietzinses durch einseitige Erklärung erlauben, sind nichtig.
§ 1108e
507
1) Die Belastung des Mieters für Nebenkosten, wie öffentliche Abgaben, Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, hat den tatsächlichen Aufwendungen zu entsprechen. Bei einer Pauschalierung darf auf Durchschnittswerte abgestellt werden.
2) Der Vermieter hat dem Mieter auf sein Verlangen eine Abrechnung vorzulegen und Einsicht in die Belege zu gewähren.
§ 1108f
508
Vereinbarungen, die den Mieter bei vorzeitigem Auszug zu mehr als zur Deckung des Schadens verpflichten, sind nichtig.
§ 1108g
509
Mietzinserhöhungen ausser den in den vorstehenden Paragraphen geregelten Fällen der Indexbindung oder der Mietzinsstaffelung sind unzulässig, wenn damit die Erzielung eines unangemessenen Ertrages aus der vermieteten Wohnung verbunden ist.
§ 1108h
510
Ein unangemessener Ertrag wird nicht erzielt, wenn der Mietzins:
a) sich im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse vergleichbarer Wohnungen unter Berücksichtigung der Lage, der Bauweise, der Ausstattung, des Zustandes der Mietsache und der Bauperiode hält;
b) durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet ist;
c) sich bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite, berechnet auf den Anlagekosten, hält;
d) lediglich der Kaufkraftsicherung des risikotragenden Kapitals dient.
§ 1108i
511
1) Sieht sich der Vermieter veranlasst, den vereinbarten Mietzins zu erhöhen, so hat er dem Mieter ohne Androhung einer Aufkündigung schriftlich das Ausmass und den Zeitpunkt der Erhöhung bekanntzugeben und diese zu begründen; die geltende Frist für die Änderung des Mietvertrages ist einzuhalten. Die Mitteilung hat mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist mit einem von der Regierung herausgegebenen Formular zu erfolgen.
2) Mitteilungen von Mietzinserhöhungen, die nicht in der in Abs. 1 vorgeschriebenen Form erfolgen, sowie im Zusammenhang mit Mietzinserhöhungen durch den Vermieter ausgesprochene Aufkündigungen, sind nichtig.
§ 1108k
512
1) Der Mieter kann die Mietzinserhöhung innert 14 Tagen seit Empfang der Mitteilung beim zuständigen Vermittleramt als unzulässig anfechten; andernfalls gilt die Mietzinserhöhung als angenommen.
2) Zuständig ist das Vermittleramt am Wohnsitz bzw. Sitz des Vermieters. Hat der Vermieter keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Vermittleramt zuständig, in dessen Bereich das Mietobjekt liegt.
3) Verläuft der Vermittlungsversuch erfolglos, so kann der Mieter die Mietzinserhöhung binnen 14 Tagen nach dem Vermittlungsversuch beim Gericht als unzulässig anfechten; andernfalls gilt die Mietzinserhöhung als angenommen.
§ 1108l
513
1) Soweit sich Mietzinserhöhungen im Verfahren vor Gericht als unzulässig erweisen, sind sie von diesem nichtig zu erklären.
2) Hat das Gericht über die Mietzinserhöhung zu entscheiden, so bestimmt es, ob, in welchem Umfang, von welchem Zeitpunkt an oder unter welchen Bedingungen die Forderungen zulässig sind.
§ 1108m
514
Eine Aufkündigung durch den Vermieter während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens ist nur möglich, wenn das Verhalten des Mieters oder eines Angehörigen seiner Hausgemeinschaft den anderen Mietern oder dem Vermieter gegenüber unzumutbar geworden ist. Vorbehalten bleibt § 1118.
§ 1108n
515
Unterliegt der Vermieter im gerichtlichen Verfahren vollständig oder zu einem überwiegenden Teil, so ist eine von ihm ausgesprochene Aufkündigung des Mietverhältnisses im folgenden Jahr beginnend mit Rechtskraft des Urteils nur unter den in § 1108m erwähnten Umständen möglich.
§ 1108o
516
Die §§ 1108a bis n dürfen vertraglich weder wegbedungen noch zu Ungunsten des Mieters abgeändert werden.
§ 1109
517
Nach geendigtem Bestandvertrage muss der Bestandnehmer die Sache dem etwa errichteten Inventarium gemäss oder doch in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, gepachtete Grundstücke aber mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher die Pacht geendigt worden ist, in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur zurückstellen. Weder ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einwendung der Kompensation noch selbst des früheren Eigentumsrechtes kann ihn vor der Zurückstellung schützen.
§ 1110
Wenn bei dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist, so tritt die nämliche Vermutung, wie bei der Fruchtniessung (§ 518) ein.
§ 1111
Wird das Miet- oder Pachtstück beschädigt oder durch Missbrauch abgenützt, so haften Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht aber für den Zufall. Doch muss der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen.
5. Auflösung des Bestandvertrages
§ 1112
a) durch Untergang der Sache
Der Bestandvertrag löst sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Teiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Teil dem andern dafür verantwortlich.
§ 1113
Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bei sogenannten Tag-, Wochen- und Monatzimmern, oder durch die erklärte oder aus den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.
Wenn keine Erneuerung geschieht
§ 1114
Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erneuert werden. Ist in dem Vertrage eine vorläufige Aufkündigung bedungen worden, so wird der Vertrag durch die Unterlassung der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert. Ist keine Aufkündigung bedungen worden, so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt.
§ 1115
Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages geschieht unter den nämlichen Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war. Doch erstreckt sie sich bei Pachtungen nur auf ein Jahr; wenn aber der ordentliche Genuss erst in einem späteren Zeitraume erfolgen kann, auf eine so lange Zeit, als notwendig ist, um die Nutzungen einmal beziehen zu können. Mietungen, wofür man den Zins erst nach einem ganzen oder halben Jahre zu bezahlen pflegt, werden auf ein halbes Jahr; alle kürzere Mietungen aber auf diejenige Zeit stillschweigend erneuert, welche vorher durch den Bestandvertrag bestimmt war. Von wiederholten Erneuerungen gilt das nämliche, was hier in Rücksicht der ersten Erneuerung vorgeschrieben ist.
§ 1116
Insofern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muss derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem andern die Pachtung sechs Monate, die Mietung einer unbeweglichen Sache 14 Tage und einer beweglichen 24 Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.
Erstreckung des Mietverhältnisses für Wohnungen
518
§ 1116a
519
1) Hat eine nach bürgerlichem Recht oder nach § 560 ff. ZPO gültige Aufkündigung für den Mieter oder seine Familie eine aussergewöhnliche Härte zur Folge, die auch unter voller Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, so kann das Gericht das Mietverhältnis um höchstens ein Jahr erstrecken. Ist das Mietobjekt bereits weitervermietet, so sind dabei auch die Interessen des neuen Mieters zu berücksichtigen.
2) Hat der Mieter während der Erstreckungsfrist erfolglos unternommen, was ihm vernünftigerweise zugemutet werden kann, um die besondere Härte abzuwenden, so kann das Gericht das Mietverhältnis unter den gleichen Voraussetzungen um höchstens ein weiteres Jahr erstrecken.
3) Das Begehren um Erstreckung ist das erste Mal innert 14 Tagen seit Empfang der Aufkündigung, das zweite Mal spätestens sechzig Tage vor Ablauf der Erstreckungsfrist beim Gericht anhängig zu machen.
4) Das Gericht hat einem begründeten Begehren des Vermieters um Änderung der Vertragsbedingungen angemessen Rechnung zu tragen.
§ 1116b
520
1) In gleicher Weise kann das Gericht ein Mietverhältnis erstrecken, wenn die Miete nach bestimmter Dauer oder auf einen bestimmten Zeitpunkt abläuft und der Vermieter ein schriftliches Gesuch des Mieters um Erstreckung des Mietverhältnisses abgelehnt oder unbeantwortet gelassen hat.
2) Das Begehren um Erstreckung ist das erste Mal spätestens sechzig Tage vor Ablauf des Mietverhältnisses, das zweite Mal spätestens 60 Tage vor Ablauf der Erstreckungsfrist bei Gericht anhängig zu machen.
§ 1116c
521
Insbesondere darf das Mietverhältnis nicht erstreckt werden:
a) wenn der Mieter oder ein Angehöriger seiner Hausgemeinschaft zu berechtigten Klagen Anlass gibt, namentlich wenn er trotz schriftlicher Mahnung vertragliche Abmachungen verletzt;
b) wenn eine betriebseigene Wohnung in Verbindung mit einem Arbeitsvertrag vermietet wurde und dieser vom Mieter gekündigt oder wegen Verschuldens des Mieters aufgelöst wird;
c) bei Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte.
§ 1116d
522
1) Die Erstreckung des Mietverhältnisses kann auch bei Untermiete erfolgen, doch darf das Untermieteverhältnis nicht über den Zeitpunkt hinaus erstreckt werden, in welchem das Mietverhältnis des Untervermieters aufgelöst wird.
2) Die Erstreckung des Mietverhältnisses für möblierte Einzelzimmer ist ausgeschlossen.
§ 1116e
523
1) Vertragsklauseln, wonach der Mieter zum voraus auf die Geltendmachung der Erstreckung des Mietverhältnisses oder auf die Anrufung des Gerichtes verzichtet, sind nichtig.
2) Ebenso sind Vertragsklauseln nichtig, wonach der Mieter sich verpflichtet, auf einseitiges Begehren des Vermieters hin belastende Änderungen des Mietvertrages bedingungslos anzunehmen.
§ 1116f
524
Durch den Tod eines der vertragschliessenden Teile wird der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von dem Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden.
§ 1117
525
Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Aus dem Grunde der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrage darauf verzichtet oder die Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluss gekannt hat.
§ 1118
Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht, wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat oder wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden muss. Eine nützlichere Bauführung ist der Mieter zu seinem Nachteile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber notwendige Ausbesserungen.
§ 1119
Wenn dem Vermieter die Notwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages bekannt sein musste oder, wenn die Notwendigkeit der durch längere Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen aus Vernachlässigung der kleineren Ausbesserungen entstanden ist, so muss dem Mieter für den vermissten Gebrauch eine angemessene Entschädigung geleistet werden.
d) Veräusserung der Sache
§ 1120
Hat der Eigentümer das Bestandstück an einen andern veräussert, und ihm bereits übergeben, so muss der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist (§ 1095), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtigt, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugtuung zu fordern.
§ 1121
526
Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräusserung ist das Bestandrecht, wenn es in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln. Hat der Ersteher das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muss ihm der Bestandnehmer nach gehöriger Aufkündigung weichen.
§§ 1122 bis 1150
527
Aufgehoben
26. Hauptstück
Von Verträgen über Dienstleistungen
528
§ 1151
530
1) Wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, so entsteht ein Werkvertrag.
2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.
§ 1152
531
Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.
§ 1153
532
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.
§ 1154
533
Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag, liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.
§ 1155
534
Gewährleistung
Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.
§ 1156
535
1) Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, so ist der Unternehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen, mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte.
§ 1157
536
Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen blossen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. Misslingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.
§ 1158
537
In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismässigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.
§ 1159
538
1) Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt, so kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Grösse oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern.
2) Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so kann der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrage zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert.
§ 1159a
539
Ein Werkvertrag über Arbeiten, bei denen es auf die besonderen persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankommt, erlischt durch dessen Tod und seine Erben können nur den Preis für den zubereiteten brauchbaren Stoff und einen dem Werte der geleisteten Arbeit angemessenen Teil des Entgelts fordern. Stirbt der Besteller, so bleiben die Erben an den Vertrag gebunden.
§ 1160
541
Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Verlaggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.
§ 1161
542
1) Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist.
2) Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, dass er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war, und wenn das Werk schutzfähig ist, dass er das Urheberrecht daran hatte.
3) Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dem Verleger vor dem Vertragsabschlusse hievon Kenntnis zu geben.
§ 1162
543
1) Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen.
2) Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.
3) Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.
§ 1163
544
1) Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt.
2) Die Stärke der Auflage wird, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger festgesetzt, er hat aber auf Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viele Exemplare drucken zu lassen, als zu einem gehörigen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Vollendung des ersten Druckes keine neuen Abdrücke veranstalten.
3) Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auflagen übertragen, und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veranstalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann ihm der Verlaggeber gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage ansetzen lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht verwirkt.
§ 1164
545
1) Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusätze und ohne Abänderungen in angemessener Ausstattung zu vervielfältigen, für gehörige Bekanntmachung zu sorgen und die üblichen Mittel für den Absatz zu verwenden.
2) Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab, doch darf er nicht durch übermässige Preisforderung den Absatz erschweren.
§ 1165
546
1) Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergesehene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig.
2) Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegenheit zu geben, Verbesserungen anzubringen.
§ 1166
547
1) Ist die besondere Ausgabe mehrerer einzelner Werke desselben Urhebers zum Verlag überlassen worden, so gibt dieses dem Verleger nicht auch das Recht, eine Gesamtausgabe dieser Werke zu veranstalten.
2) Ebensowenig hat der Verleger, dem eine Gesamtausgabe sämtlicher Werke oder einer ganzen Gattung von Werken desselben Urhebers überlassen worden ist, das Recht, von den einzelnen Werken besondere Ausgaben zu veranstalten.
§ 1167
548
Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt, wenn nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschliesslich dem Verlaggeber vorbehalten.
§ 1168
549
1) Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.
2) Die Grösse desselben bestimmt das Gericht auf das Gutachten von Sachverständigen.
3) Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Honorar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten wie für die erste Auflage.
§ 1169
550
1) Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk oder, wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Abteilung gedruckt ist und ausgegeben werden kann.
2) Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absatze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemässer Abrechnung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet.
3) Der Verlaggeber hat mangels einer andern Abrede Anspruch auf die übliche Zahl von Freiexemplaren.
§ 1170
551
1) Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger gleichwohl zur Zahlung des Honorars verpflichtet.
2) Besitzt der Urheber noch ein zweites Exemplar des untergegangenen Werkes, so hat er es dem Verleger zu überlassen, andernfalls ist er verpflichtet, das Werk wieder herzustellen, wenn ihm dies mit geringer Mühe möglich ist.
3) In beiden Fällen hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
§ 1171
552
1) Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teil unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne dass der Verlaggeber ein neues Honorar dafür fordern kann.
2) Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangenen Exemplare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässig hohe Kosten geschehen kann.
§ 1172
553
1) Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden.
2) Ausnahmsweise kann das Gericht, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, sie bewilligen, und das Nötige anordnen.
3) Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn ihm nicht für Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsverbindlichkeiten Sicherheit geleistet wird.
§ 1173
554
1) Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.
2) Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.
§ 1173a
556
Für den Arbeitsvertrag gelten folgende Bestimmungen:
1. Abschnitt
A. Begriff und Entstehung
Art. 1
I. Begriff
1) Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2) Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von Stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
Art. 2
II. Entstehung
1) Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2) Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3) Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers aufgrund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder anderen aufgehoben wird.
B. Pflichten des Arbeitnehmers
Art. 3
I. Persönliche Arbeitspflicht
Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
Art. 4
II. Sorgfalts- und Treuepflicht
1) Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2) Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4) Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Art. 5
III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht
1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2) Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
Art. 6
IV. Überstundenarbeit
1) Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu nur soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2) Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3) Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
Art. 7
V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
1) Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2) Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
Art. 8
VI. Haftung des Arbeitnehmers
1) Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2) Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
C. Pflichten des Arbeitgebers
557
I. Diskriminierungsverbot
558
Art. 8a
559
1. Gleichbehandlung von Frauen und Männern
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer im Sinne des Gleichstellungsgesetzes nicht aufgrund seines Geschlechts benachteiligen.
Art. 8b
560
2. Gleichbehandlung von teil- und vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern
Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern oder einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligen, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.
Art. 9
1. Art und Höhe im Allgemeinen
562
1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2) Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers ein geringerer Lohn vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung eines geringeren Lohnes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten.
563
Art. 10
2. Anteil am Geschäftsergebnis
1) Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.
2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
3) Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres zu übergeben.
Art. 11
a) Entstehung
1) Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.
2) Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht.
3) Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.
Art. 12
b) Abrechnung
1) Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.
2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
Art. 13
4. Gratifikation
1) Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2) Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
II. Ausrichtung des Lohnes
Art. 14
1. Zahlungsfristen und -termine
1) Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten.
2) Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden.
3) Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses festgestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
4) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.
Art. 15
2. Lohnrückbehalt
1) Sofern es verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, darf der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zurückbehalten.
2) Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf nicht mehr als ein Zehntel des Lohnes und im gesamten nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden; jedoch kann ein höherer Lohnrückbehalt durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen werden.
3) Ist nichts anderes verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so gilt der zurückbehaltene Lohn als Sicherheit für die Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und nicht als Konventionalstrafe.
Art. 16
3. Lohnsicherung
1) Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
2) Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
3) Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.
III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
Art. 17
1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
1) Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2) Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers
Art. 18
a) Grundsatz
1) Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2) Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3) Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
4) Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
Art. 19
b) Ausnahmen
1) Ist der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
2) Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
3) Wird der Arbeitnehmer für die Ausübung eines öffentlichen Amtes entschädigt, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die Entschädigung mindestens vier Fünftel des Lohnes deckt. Abs. 2 findet sinngemässe Anwendung.
Art. 20
IV. Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen
Der Arbeitnehmer kann künftige Lohnforderungen nur soweit gültig abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Gericht den unpfändbaren Betrag fest.
Art. 21
1. Zuweisung von Arbeit
1) Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohnarbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend Arbeit zuzuweisen.
2) Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, vertragsgemässe Akkordlohnarbeit zuzuweisen oder verlangen die Verhältnisse des Betriebes vorübergehend die Leistung von Zeitlohnarbeit, so kann dem Arbeitnehmer solche zugewiesen werden.
3) Ist der Zeitlohn nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vorher durchschnittlich verdienten Akkordlohn zu entrichten.
4) Kann der Arbeitgeber weder genügend Akkordlohnarbeit noch Zeitlohnarbeit zuweisen, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach den Vorschriften über den Annahmeverzug den Lohn zu entrichten, den er bei Zuweisung von Zeitlohnarbeit zu entrichten hätte.
Art. 22
2. Akkordlohn
1) Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben.
2) Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.
VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen
Art. 23
1. Arbeitsgeräte und Material
1) Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
2) Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Art. 24
a) im allgemeinen
1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2) Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3) Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Art. 25
b) Motorfahrzeug
1) Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
2) Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
3) Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber regelmässig ein Motorfahrzeug für seine Arbeit und ist er nicht obligatorisch gegen Unfall versichert, so hat ihn der Arbeitgeber auf seine Kosten in angemessener Weise gegen Unfälle mit dem Motorfahrzeug, die sich bei der Arbeit ereignen können, zu versichern.
Art. 26
c) Fälligkeit
1) Aufgrund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist.
2) Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat, auszurichten.
VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
Art. 27
1. im allgemeinen
1) Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
564
2) Er hat zum Schutz vom Leben, Gesundheit und körperlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung in billigerweise zugemutet werden kann.
565
3) Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis von mindestens einem Monat Dauer oder in einem Teilzeitarbeitsverhältnis von mindestens acht Stunden Dauer pro Woche stehen, sind vom Arbeitgeber innert zwei Monaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses über die für dieses geltenden Bedingungen zu unterrichten; endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf von zwei Monaten nach seiner Aufnahme, hat die Unterrichtung vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die aufgrund ihrer Dauer oder Natur oder aufgrund anderer, für das Arbeitsverhältnis geltender besonderer Bedingungen keine Unterrichtung des Arbeitnehmers erfordern, wie insbesondere im Falle unregelmässiger Arbeitsverhältnisse oder im Falle von Gelegenheitsarbeiten. Die Unterrichtung des Arbeitnehmers erfolgt durch die Aushändigung eines Arbeitsvertrages oder eines Schriftstückes, das die Unterrichtung des Arbeitnehmers auf eine gleichwertige Art und Weise wie ein Arbeitsvertrag gewährleistet und erstreckt sich insbesondere auf eine Mitteilung:
a) der Personalien, des Sitzes oder des Wohnsitzes des Arbeitgebers;
b) des Zeitpunkts des Arbeitsbeginns, bei befristeten Arbeitsverträgen der Dauer des Vertrages, der täglichen oder wöchentlichen Arbeits- und Ruhezeiten, des Arbeitsplatzes sowie der Arbeitsleistung. In die Mitteilung der Arbeitsleistung miteingeschlossen ist eine Mitteilung der dem Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn zugewiesenen Amts- oder Funktionsbezeichnung sowie eine Mitteilung seines Dienstgrades;
c) der Dauer von Freizeit und Ferien;
d) der Kündigungsfristen oder des Verfahrens zu ihrer Festsetzung;
e) der für das Arbeitsverhältnis allenfalls geltenden Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträge;
f) des Arbeitslohnes (Geld- und Naturallohn), der Zulagen, Gratifikationen und Spesen, falls solche zusätzlichen Lohnbestandteile vereinbart wurden, und der Voraussetzungen für ihre Auszahlung.
566
4) Arbeitnehmer, die an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt werden, sind, sofern ihr Arbeitsverhältnis nach liechtensteinischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist und eine Dauer von mindestens einem Monat übersteigt, vor ihrer Entsendung vom Arbeitgeber zusätzlich über folgende Bedingungen schriftlich zu unterrichten:
a) über die Arbeitsdauer im anderen Staat;
b) über die Währung, in der der Lohn entrichtet wird;
c) über die mit der Entsendung in einen anderen Staat gegebenenfalls verbundenen Vorteile in Geld oder Naturalien;
d) über die Bedingungen der Rückführung.
567
5) In den Fällen von Abs. 3 und 4 ist der Arbeitnehmer über Änderungen der für sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen vom Arbeitgeber innert eines Monats schriftlich zu unterrichten.
568
6) In den Fällen von Abs. 3 Bst. b, c und d kann die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch einen Hinweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Gesamt- und Normalarbeitsverträge erfüllt werden. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über Änderungen gemäss Abs. 5.
569
Art. 28
2. bei Hausgemeinschaft
1) Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen.
2) Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nicht obligatorisch versichert ist, Pflege und ärztliche Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im ersten Dienstjahr für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3) Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu gewähren.
Art. 28a
570
3. Bei der Bearbeitung von Personendaten
Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
VIII. Freizeit, Ferien und Elternurlaub
571
Art. 29
1. Freizeit
1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage.
2) Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden.
3) Dem Arbeitnehmer sind im übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren.
4) Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.
5) Dem Arbeitnehmer ist bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Freizeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Pflegefall zu gewähren, sofern die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers dringend erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann.
572
Art. 30
1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Alterjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
575
2) Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
576
Art. 31
b) Kürzung
1) Wird der Arbeitnehmer während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
2) Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr, und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Elternurlaub, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
577
3) Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist.
578
Art. 32
c) Zusammenhang und Zeitpunkt
1) Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des betreffenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr, zu gewähren; bei jugendlichen Arbeitnehmern müssen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
2) Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und muss dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.
Art. 33
d) Lohn
1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
2) Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
3) Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.
Art. 34
e) abweichende Regelung
1) Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Vorschriften der Art. 30, 31 und 32 Abs. 1 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für die Arbeitnehmer im ganzen mindestens gleichwertig ist.
2) Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften über die Ferien beim Lehrverhältnis und beim Heimarbeitsverhältnis.
Art. 34a
580
a) Dauer
1) Hat das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr gedauert oder ist es auf mehr als ein Jahr eingegangen, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternurlaub im Umfang von vier Monaten, sofern er als Eltern- bzw. Pflegeelternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und er dieses überwiegend selbst betreut. Dieser Anspruch entsteht:
a) mit der Geburt eines Kindes und kann bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres geltend gemacht werden; oder
b) mit der Annahme an Kindesstatt oder mit einem auf Dauer begründeten Pflegekindschaftsverhältnis und kann bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes geltend gemacht werden. Dies gilt sinngemäss für Stiefeltern.
2) Für die Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 1 sind aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber zusammenzurechnen.
Art. 34b
b) Inanspruchnahme des Elternurlaubes
581
1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber binnen einer Frist von mindestens drei Monaten den Beginn und das Ende des Elternurlaubes anzukündigen.
582
2) Aus berechtigten betrieblichen Gründen hat der Arbeitgeber das Recht, vom Arbeitnehmer eine Verschiebung des Elternurlaubes zu verlangen. Berechtigte betriebliche Gründe sind insbesondere:
a) saisonabhängige Arbeit;
b) innerhalb der festgelegten Frist kann keine Ersatzarbeitskraft gefunden werden;
c) eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern beantragt gleichzeitig Elternurlaub; oder
d) die Funktion des Arbeitnehmers ist für die Unternehmung von strategischer Bedeutung.
583
3) In Betrieben mit weniger als 30 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber in jedem Fall das Recht, den Elternurlaub zu verschieben, wenn die betrieblichen Abläufe beeinträchtigt werden.
584
4) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, den Elternurlaub in Vollzeit, in Teilzeit, in Teilen oder stundenweise zu beziehen. Dabei ist auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
585
Art. 34c
586
c) Rückkehr an den Arbeitsplatz
1) Im Anschluss an den Elternurlaub hat der Arbeitnehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden, unter Bedingungen, die für den Arbeitnehmer nicht weniger günstig sind.
2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, im Anschluss an den Elternurlaub seine Arbeitszeiten für eine bestimmte, vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegende Dauer zu ändern. Bei der Prüfung und Beantwortung eines solchen Antrags hat der Arbeitgeber auch auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Art. 35
1. Kaution
1) Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat sie dieser von seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Sicherheit zu leisten.
2) Der Arbeitgeber hat die Kaution spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Abrede der Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist.
3) Macht der Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend und sind diese streitig, so kann er die Kaution bis zum Entscheid darüber insoweit zurückbehalten, muss aber auf Verlangen des Arbeitnehmers den zurückbehaltenen Betrag gerichtlich hinterlegen.
4) Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Rückgabe der von dem Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehaltenen Kaution verlangen, unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.
Art. 36
2. Zeugnis
1) Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2) Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Art. 36a
587
3. Förderung und Information bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen
1) Der Arbeitgeber sollte, soweit ihm dies möglich ist:
a) Anträge von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern auf Wechsel in ein Teilzeitarbeitsverhältnis berücksichtigen;
b) Anträge von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern auf Wechsel in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder auf Erhöhung der Arbeitszeit berücksichtigen;
c) den Arbeitnehmern zur Erleichterung des Wechsels von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis und umgekehrt rechtzeitig Informationen über verfügbare Arbeitsplätze bereitstellen und die Arbeitnehmervertretung über die Teilzeitarbeit im Betrieb oder Unternehmen unterrichten;
d) den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern den Zugang zu leitenden Tätigkeiten und zur Berufsbildung erleichtern sowie sein berufliches Fortkommen und seine berufliche Mobilität fördern.
2) Der Arbeitgeber hat befristet beschäftigte Arbeitnehmer über freiwerdende Dauerstellen im Betrieb oder Unternehmen zu informieren. Er hat ihnen ausserdem nach Möglichkeit den Zugang zur Berufsbildung zu erleichtern. Der Arbeitgeber informiert, soweit es ihm möglich ist, die Arbeitnehmervertretung über befristete Arbeitsverhältnisse im Unternehmen.
Art. 36b
588
4. Rückkehr an den Arbeitsplatz bei Mutterschaftsurlaub
Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub hat die Arbeitnehmerin das Recht, an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn dies nicht möglich ist, einer gleichwertigen Arbeit zugewiesen zu werden, unter Bedingungen, die für die Arbeitnehmerin nicht weniger günstig sind. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass ihr auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf welche sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätte, zugute kommen.
Art. 37
I. Pflichten des Arbeitgebers
1) Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalfürsorge oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2) Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3) Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens die gleichen Beiträge zu entrichten.
4) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Personalfürsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
II. Pflichten der Personalfürsorgeeinrichtung
1. Forderung des Arbeitnehmers
Art. 38
a) bei Spareinrichtungen
1) Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge Beiträge an eine Spareinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen samt Zins entspricht.
2) Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers, ausser seinen eigenen Beiträgen, einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil der Beiträge des Arbeitgebers, in beiden Fällen samt Zins.
3) Sind für 20 oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung dem gesamten durch die Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gebildeten Sparguthaben samt Zins.
4) Ist mit der Spareinrichtung eine Risikoversicherung verbunden, so kommen die Aufwendungen zur Deckung des Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von der Forderung des Arbeitnehmers in Abzug.
Art. 39
b) bei Versicherungseinrichtungen
1) Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge Beiträge an eine Versicherungseinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen entspricht, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
2) Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil des auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals.
3) Sind für 25 oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers dem gesamten Deckungskapital.
5) Die Personalfürsorgeeinrichtung kann für die Bestimmung der Forderung des Arbeitnehmers durch Reglement eine abweichende Regelung treffen, sofern sie für diesen mindestens gleichwertig ist.
Art. 40
590
2. Erfüllung der Schuldpflicht
Aufgehoben
Art. 41
591
E. Rechte an Erfindungen und Designs
1) Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.
2) Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.
3) Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Abs. 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung bzw. das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
4) Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung bzw. des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.
F. Übergang des Arbeitsverhältnisses
593
Art. 43
594
I. Wirkungen
1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil durch Vertrag oder Verschmelzung über, so geht auch das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten vom Veräusserer auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Kein Übergang erfolgt in Bezug auf Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Leistungen betrieblicher oder ausserbetrieblicher Sozialversicherungseinrichtungen ausserhalb des gesetzlichen Obligatoriums zustehen.
2) Als Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Unternehmens- bzw. Betriebsteiles gilt der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.
3) Als Unternehmen bzw. Betrieb gilt ein öffentliches oder privates Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob es Erwerbszwecke verfolgt oder nicht.
4) Der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Unternehmens- bzw. Betriebsteiles bildet keinen Grund für eine Kündigung durch den Veräusserer oder Erwerber. Vorbehalten bleiben wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe, die Änderungen im Beschäftigungsbereich mit sich bringen.
5) Ist es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der für dieses geltenden Bedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, wird eine Kündigung durch den Arbeitgeber vermutet.
6) Ist auf das Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, muss ihn der Erwerber unter Vorbehalt einer vorzeitigen Beendigung oder einer Kündigung während eines Jahres einhalten.
7) Bei Ablehnung des Übergangs wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
8) Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendigt wird.
9) Im Übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
10) Behält das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbständigkeit nicht, bleiben die Rechtsstellung und die Funktion der Vertreter oder der Vertretung der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer, die vor dem Übergang vertreten wurden, während des Zeitraums, der für die Neubildung oder Neubenennung der Arbeitnehmervertretungen erforderlich ist, erhalten.
Art. 43a
595
II. Unterrichtung und Anhörung
1) Wird ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- bzw. Betriebsteil übertragen, sind die Arbeitnehmervertretungen über den Übergang zu unterrichten und anzuhören. Die Unterrichtung hat vor jenem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem die Arbeitnehmer vom Übergang unmittelbar betroffen werden.
2) Im Zuge der Unterrichtung und Anhörung gemäss Abs. 1 sind den Arbeitnehmervertretungen schriftlich mitzuteilen:
a) der Zeitpunkt bzw. der geplante Zeitpunkt des Übergangs;
b) der Grund des Übergangs;
c) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer.
3) Sind Massnahmen in Bezug auf die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer geplant, so sind die Arbeitnehmervertretungen über diese rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, um, wenn möglich, zu einer Übereinkunft zu kommen.
4) Bei Fehlen einer Arbeitnehmervertretung sind den Arbeitnehmern die Angaben nach Abs. 2 und 3 schriftlich mitzuteilen.
5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen gelten unabhängig davon, ob die zum Übergang führende Entscheidung vom Arbeitgeber oder von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wird.
6) Bei Verstössen gegen die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht findet der Einwand, der Verstoss gehe darauf zurück, dass die Unterrichtung von einem den Arbeitgeber kontrollierenden Unternehmen nicht übermittelt worden sei, keine Berücksichtigung.
Art. 43b
596
III. Konkurs des Veräusserers
Für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräusserer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens eröffnet wurde, finden Art. 43 Abs. 1, 4 bis 9 keine Anwendung.
G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
597
I. Befristetes Arbeitsverhältnis
598
Art. 44
1) Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
600
2) Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
601
3) Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.
602
Art. 44a
603
b) Aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse
1) Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann höchstens dreimal bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. Bei längerer Dauer gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
2) Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitsverhältnisse, die zum Zwecke der Berufsbildung oder im Rahmen von staatlich unterstützten Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsmassnahmen eingegangen wurden.
II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
604
Art. 45
605
1. Kündigung im Allgemeinen
1) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2) Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
Art. 45a
607
a) im Allgemeinen
1) Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.
2) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Art. 45b
608
b) während der Probezeit
1) Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
2) Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
3) Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
Art. 45c
609
c) nach Ablauf der Probezeit
1) Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
2) Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.
1. Missbräuchliche Kündigung
611
Art. 46
1) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
613
2) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
614
a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
615
b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
616
c) unter Missachtung der Unterrichtungs-, Anhörungs- und Anzeigepflichten im Sinne der Art. 43a, 59b und 59c;
617
d) weil der Arbeitnehmer sich weigert, von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt. Vorbehalten bleibt die Kündigung bei betrieblicher Notwendigkeit.
618
Art. 47
1) Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
620
2) Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
621
3) Ist die Kündigung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.
622
Art. 48
623
c) Verfahren
1) Wer gestützt auf Art. 46 und 47 eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2) Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
Art. 49
624
2. Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber
1) Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
b) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
2) Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3) Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
Art. 50 bis 52
625
Aufgehoben
Art. 53
a) aus wichtigen Gründen
1) Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
626
2) Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3) Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
Art. 54
b) wegen Lohngefährdung
Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.
Art. 55
a) bei gerechtfertigter Auflösung
1) Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.
2) In den andern Fällen bestimmt das Gericht die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.
Art. 56
627
b) bei ungerechtfertigter Entlassung oder Verweigerung des Arbeitsantrittes
1) Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
2) Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3) Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
4) Wird dem Arbeitnehmer der Antritt einer vereinbarten Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund verweigert, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
Art. 57
c) bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
1) Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
2) Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so setzt sie das Gericht nach seinem Ermessen herab.
3) Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle gerichtlich geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers
Art. 58
1. Tod des Arbeitnehmers
1) Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
2) Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
628
Art. 59
2. Tod des Arbeitgebers
1) Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar.
2) Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.
Va. Massenentlassungen
629
Art. 59a
630
1. Begriffe und Geltungsbereich
1) Als Massenentlassung gelten Kündigungen,
a) die der Arbeitgeber in einem Betrieb aus einem oder mehreren Gründen plant, die in keinem Zusammenhang mit der Person der Arbeitnehmer stehen, und
b) von denen, ungeachtet der Betriebsgrösse, innert 90 Tagen mindestens 20 Arbeitnehmer betroffen sind.
2) Einer Kündigung im Sinne von Abs. 1 sind andere Arten einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichgestellt, die
a) aus einem oder mehreren Gründen, die in keinem Zusammenhang mit der Person der Arbeitnehmer stehen, geplant werden,
b) auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgen, und
c) von denen mindestens fünf Arbeitnehmer betroffen sind.
Solche Entlassungen werden bei der Berechnung der Mindestzahl nach Abs. 1 Bst. b mitgerechnet.
3) Die Art. 59b bis 59c gelten auch:
a) in Fällen einer vorzeitigen Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse;
b) in Fällen, in denen die Entscheidung über die geplante Massenentlassung von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wird.
4) Das Recht zur fristlosen Entlassung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei der Berechnung der Mindestzahl nach Abs. 1 nicht mitgerechnet.
Art. 59b
631
2. Unterrichtung und Anhörung
1) Um der Arbeitnehmervertretung die Gelegenheit zu Gegenvorschlägen zu geben und um, wenn möglich, zu einer Übereinkunft über:
a) die Möglichkeit, geplante Massenentlassungen zu vermeiden oder ihre Zahl zu verringern;
b) die Möglichkeit, die Folgen geplanter Massenentlassungen durch Massnahmen wie Umschulungen zu mildern,
zu kommen, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Sachverständige können sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmervertretung beigezogen werden.
2) Im Zuge der Unterrichtung und Anhörung im Sinne von Abs. 1 hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmervertretung rechtzeitig alle zweckdienlichen Angaben zu machen. Er hat der Arbeitnehmervertretung insbesondere schriftlich mitzuteilen:
a) die Gründe der geplanten Massenentlassung;
b) die Zahl und die Kategorien der betroffenen Arbeitnehmer und die Gründe für ihre Auswahl;
c) die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
d) den Zeitraum der geplanten Massenentlassungen;
e) das Verfahren der Festsetzung von Abfindungen (Sozialplan).
Art. 59c
632
3. Mitwirkung des Amtes für Volkswirtschaft
1) Der Arbeitgeber hat dem Amt für Volkswirtschaft eine geplante Massenentlassung anzuzeigen und eine Mitteilung über das Ergebnis der Unterrichtung und Anhörung im Sinne von Art. 59b zuzustellen. Diese Anzeige hat alle Angaben im Sinne von Art. 59b Abs. 2 sowie alle sonstigen zweckdienlichen Angaben über die geplante Massenentlassung zu enthalten. Eine Abschrift der Anzeige wird der Arbeitnehmervertretung zugestellt.
2) Geplante Massenentlassungen werden, unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige im Sinne von Abs. 1 wirksam. Besteht ein berechtigtes Interesse und die Aussicht auf eine Milderung der Folgen der geplanten Massenentlassung, kann das Amt für Volkswirtschaft diese Frist auf 60 Tage erstrecken. Es unterrichtet die Arbeitnehmervertretung über die Fristerstreckung.
3) Das Amt für Volkswirtschaft sucht innert der Frist im Sinne von Abs. 2 nach Möglichkeiten, die Folgen der geplanten Massenentlassung zu mildern. Es kann den Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretung beiziehen.
VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 60
1. Fälligkeit der Forderungen
1) Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2) Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3) Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Art. 14 Abs. 3.
Art. 61
2. Rückgabepflichten
1) Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.
2) Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.
3) Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.
Art. 62
a) Voraussetzungen
1) Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.
2) Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
633
Art. 63
b) Höhe und Fälligkeit
1) Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht.
2) Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzusetzen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für acht Monate entspricht.
3) Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.
4) Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Gericht angeordnet werden.
Art. 64
c) Ersatzleistungen
1) Der Arbeitgeber hat insoweit keine Entschädigung zu leisten, als eine Personalfürsorgeeinrichtung künftige Vorsorgeleistungen zu erbringen hat, welche die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge, bei Spareinrichtungen samt Zins, übersteigen, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
2) Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt.
Art. 65
1. Voraussetzungen
1) Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
2) Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnis den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
Art. 66
2. Beschränkungen
1) Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.
2) Das Gericht kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; es hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.
Art. 67
3. Folgen der Übertretung
1) Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen.
2) Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.
3) Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigt.
Art. 68
4. Wegfall
1) Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.
2) Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.
Art. 69
H. Unverzichtbarkeit und Verjährung
1) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
2) Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren mit Ablauf von fünf Jahren. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des ABGB.
Art. 70
I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts
1) Vorbehalten bleiben:
a) Vorschriften über das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis,
b) öffentlichrechtliche Vorschriften über die Arbeit, die Berufsbildung und das Lehrlingswesen.
2) Wird durch Vorschriften über die Arbeit, die Berufsbildung und das Lehrlingswesen dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlichrechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.
Art. 71
K. Rechtspflege
1) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Eine Vermittlungsverhandlung ist nicht vorgeschrieben.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Einigungswesen bei Kollektivstreitigkeiten aus Gesamtarbeitsverträgen.
2. Abschnitt
Besondere Einzelarbeitsverträge
Art. 72 bis 77
636
Aufgehoben
B. Der Handelsreisendenvertrag
I. Begriff und Entstehung
Art. 78
1. Begriff
1) Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäfts gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.
2) Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.
Art. 79
2. Entstehung und Inhalt
1) Das Arbeitsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, der namentlich Bestimmungen enthalten soll über
a) die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
b) die Vollmachten des Handelsreisenden,
c) das Entgelt und den Auslagenersatz,
d) das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.
2) Soweit das Arbeitsverhältnis nicht durch schriftlichen Vertrag geregelt ist, wird der im vorstehenden Absatz umschriebene Inhalt durch die gesetzlichen Vorschriften und die üblichen Arbeitsbedingungen bestimmt.
3) Die mündliche Abrede gilt nur für die Festsetzung des Beginns der Arbeitsleistung, der Art und des Gebietes der Reisetätigkeit sowie für weitere Bestimmungen, die mit den gesetzlichen Vorschriften und dem schriftlichen Vertrag nicht in Widerspruch stehen.
II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden
Art. 80
1. Besondere Pflichten
1) Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Änderung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers darf er weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen.
2) Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und anderen Geschäftsbedingungen einzuhalten und muss für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten.
3) Der Handelsreisende hat über seine Reisetätigkeit regelmässig Bericht zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kundenkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.
Art. 81
2. Delcredere
1) Abreden, dass der Handelsreisende für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen hat, sind nichtig.
2) Hat der Handelsreisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen, so kann er sich schriftlich verpflichten, beim einzelnen Geschäft für höchstens einen Viertel des Schadens zu haften, der dem Arbeitgeber durch die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden erwächst, vorausgesetzt, dass eine angemessene Delcredere-Provision verabredet wird.
3) Bei Versicherungsverträgen kann sich der reisende Versicherungsvermittler schriftlich verpflichten, höchstens die Hälfte der Kosten der Einbringung von Forderungen zu tragen, wenn eine Prämie oder deren Teile nicht bezahlt werden und er deren Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.
Art. 82
3. Vollmachten
1) Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln.
2) Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so erstreckt sich seine Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; jedoch darf er ohne besondere Ermächtigung Zahlungen von Kunden nicht entgegennehmen und keine Zahlungsfristen bewilligen.
3) Art. 34 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, für Liechtenstein in Kraft gesetzt durch das Gesetz vom 1. April 1908, LGBl. 1941 Nr. 14, bleibt vorbehalten.
III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
Art. 83
1. Tätigkeitskreis
1) Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich verabredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kundenkreis des Handelsreisenden persönlich Geschäfte abzuschliessen.
2) Der Arbeitgeber kann die vertragliche Bestimmung des Reisegebietes oder Kundenkreises einseitig abändern, wenn ein begründeter Anlass eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig macht; jedoch bleiben diesfalls Entschädigungsansprüche und das Recht des Handelsreisenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund vorbehalten.
Art. 84
a) im Allgemeinen
1) Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht.
2) Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt.
3) Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann durch schriftliche Abrede der Lohn frei bestimmt werden.
Art. 85
b) Provision
1) Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die verabredete oder übliche Provision auf allen Geschäften auszurichten, die von ihm oder seinem Arbeitgeber mit Kunden in seinem Gebiet oder Kundenkreis abgeschlossen werden.
2) Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis nicht ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die Provision nur auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften auszurichten.
3) Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision der Wert eines Geschäftes noch nicht genau bestimmbar, so ist die Provision zunächst auf dem vom Arbeitgeber geschätzten Mindestwert und der Rest spätestens bei Ausführung des Geschäftes auszurichten.
Art. 86
c) bei Verhinderung an der Reisetätigkeit
1) Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der Reisetätigkeit verhindert und ist ihm aufgrund des Gesetzes oder des Vertrages der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der Provision.
2) Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Lohnes, so kann schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinderung des Handelsreisenden an der Ausübung der Reisetätigkeit eine Entschädigung für die ausfallende Provision nicht zu entrichten ist.
3) Erhält der Handelsreisende bei unverschuldeter Verhinderung an der Reisetätigkeit gleichwohl den vollen Lohn, so hat er auf Verlangen des Arbeitgebers Arbeit in dessen Betrieb zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm zugemutet werden kann.
Art. 87
3. Auslagen
1) Ist der Handelsreisende für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und ist die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche Abrede geregelt, so hat jeder Arbeitgeber einen gleichen Kostenanteil zu vergüten.
2) Abreden, dass der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig.
Art. 88
4. Retentionsrecht
1) Zur Sicherung der fälligen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch der nicht fälligen Forderungen, steht dem Handelsreisenden das Retentionsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren sowie an Zahlungen von Kunden zu, die er aufgrund einer Inkassovollmacht entgegengenommen hat.
2) An Fahrausweisen, Preistarifen, Kundenverzeichnissen und anderen Unterlagen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
Art. 89
1. Besondere Kündigung
1) Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und unterliegt sie erheblichen saisonmässigen Schwankungen, so darf der Arbeitgeber dem Handelsreisenden, der seit Abschluss der letzten Saison bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.
2) Unter den gleichen Voraussetzungen darf der Handelsreisende dem Arbeitgeber, der ihn bis zum Abschluss der Saison beschäftigt hat, bis zum Beginn der nächsten nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.
Art. 90
2. Besondere Folgen
1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen oder vermittelt hat, sowie auf allen Bestellungen, die bis zur Beendigung dem Arbeitgeber zugehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und ihrer Ausführung.
2) Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Handelsreisende die ihm für die Reisetätigkeit zur Verfügung gestellten Muster und Modelle, Preistarife, Kundenverzeichnisse und andern Unterlagen zurückzugeben; das Retentionsrecht bleibt vorbehalten.
C. Der Heimarbeitsvertrag
I. Begriff und Entstehung
Art. 91
1. Begriff
Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeiter, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.
Art. 92
2. Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen
1) Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeiter die für deren Ausführung erheblichen Bedingungen bekanntzugeben, namentlich die Einzelheiten der Arbeit, soweit sie nicht durch allgemein geltende Arbeitsbedingungen geregelt sind; er hat das vom Heimarbeiter zu beschaffende Material und schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben.
2) Werden die Angaben über den Lohn und über die Entschädigung für das vom Heimarbeiter zu beschaffende Material nicht vor der Ausgabe der Arbeit schriftlich bekanntgegeben, so gelten dafür die üblichen Arbeitsbedingungen.
Art. 92a
637
3. Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit
Der Arbeitgeber darf an Sonn- und Feiertagen sowie vor 6 Uhr und nach 23 Uhr Heimarbeit weder ausgeben noch abnehmen. Die Frist für die Ablieferung der Heimarbeit ist unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Heimarbeiters so zu bemessen, dass er täglich nicht mehr als acht Stunden und nicht an Sonntagen arbeiten muss.
II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers
Art. 93
1. Ausführung der Arbeit
1) Der Heimarbeiter hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
2) Wird aus Verschulden des Heimarbeiters die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.
Art. 94
2. Material und Arbeitsgeräte
1) Der Heimarbeiter ist verpflichtet, Material und Geräte, die ihm vom Arbeitgeber übergeben werden, mit aller Sorgfalt zu behandeln, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen und den zur Arbeit nicht verwendeten Rest des Materials sowie die erhaltenen Geräte zurückzugeben.
2) Stellt der Heimarbeiter bei der Ausführung der Arbeit Mängel an dem übergebenen Material oder an den erhaltenen Geräten fest, so hat er den Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen und dessen Weisungen abzuwarten, bevor er die Ausführung der Arbeit fortsetzt.
3) Hat der Heimarbeiter Material oder Geräte, die ihm übergeben wurden, schuldhaft verdorben, so haftet er dem Arbeitgeber höchstens für den Ersatz der Selbstkosten.
III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
Art. 95
1. Abnahme des Arbeitserzeugnisses
1) Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeiter bekanntzugeben.
2) Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.
Art. 96
a) Ausrichtung des Lohnes
1) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so ist der Lohn für die geleistete Arbeit halbmonatlich oder mit Zustimmung des Heimarbeiters am Ende jedes Monats, in den anderen Fällen jeweils bei Ablieferung des Arbeitserzeugnisses, auszurichten.
2) Bei jeder Lohnzahlung ist dem Heimarbeiter eine schriftliche Abrechnung zu übergeben, in der für Lohnabzüge der Grund anzugeben ist.
Art. 97
b) Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
1) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so ist dieser nach Massgabe der Art. 17 und 18 zur Ausrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn er mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt oder wenn der Heimarbeiter aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.
2) In den anderen Fällen ist der Arbeitgeber zur Ausrichtung des Lohnes nach Massgabe der Art. 17 und 18 nicht verpflichtet.
Art. 98
3. Ferien
1) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so hat ihm der Arbeitgeber Ferien nach Massgabe der Art. 30, 31, 32 und 33 zu gewähren und den Lohn nach dem durchschnittlichen Lohn des Dienstjahres zu entrichten.
2) In den anderen Fällen hat der Arbeitgeber dem Heimarbeiter als Ferienvergütung im Juli jedes Jahres wenigstens sechs Prozent des Lohnes der vergangenen zwölf Monate zu entrichten.
Art. 99
IV. Beendigung
1) Wird dem Heimarbeiter eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.
2) Steht der Heimarbeiter ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den anderen Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.
Art. 100
D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften
Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heimarbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar.
3. Abschnitt
Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag
I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer
Art. 101
1. Begriff und Inhalt
1) Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2) Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3) Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen regeln.
4) Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder aufgrund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
Art. 102
2. Freiheit der Organisation der Berufsausübung
1) Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind nichtig.
2) Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitnehmer von einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Tätigkeit oder von einer hiefür erforderlichen Ausbildung ausgeschlossen oder darin beschränkt werden, sind nichtig.
3) Bestimmungen und Abreden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind ausnahmsweise gültig, wenn sie durch überwiegende schutzwürdige Interessen, namentlich zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder der Qualität der Arbeit gerechtfertigt sind; jedoch gilt nicht als schutzwürdig das Interesse, neue Berufsangehörige fernzuhalten.
Art. 103
3. Anschluss
1) Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
2) Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unangemessene Bedingungen des Anschlusses, insbesondere Bestimmungen über unangemessene Beiträge, können vom Gericht nichtig erklärt oder auf das zulässige Mass beschränkt werden; jedoch sind Bestimmungen oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Vertragspartei nichtig.
3) Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Mitglieder von Verbänden zum Anschluss gezwungen werden sollen, sind nichtig, wenn diesen Verbänden die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag oder der Abschluss eines sinngemäss gleichen Vertrages nicht offensteht.
Art. 104
4. Form und Dauer
1) Der Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, ebenso die Anschlusserklärung einzelner Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Art. 103 Abs. 1 sowie die Kündigung des Anschlusses.
2) Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen und sieht er nichts anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit Wirkung für alle anderen Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Anschluss.
Art. 105
638
1. auf die beteiligten Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer
1) Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes vorsieht. Diese Bestimmungen wirken auch unmittelbar für die nichtbeteiligten Arbeitnehmer, die im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers stehen, sofern der Gesamtarbeitsvertrag dies vorsieht.
2) Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.
Art. 106
2. unter den Vertragsparteien
1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einzusetzen.
2) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich insbesondere jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind; die Friedenspflicht gilt nur unbeschränkt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
Art. 107
3. gemeinsame Durchführung
1) In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich um folgende Gegenstände handelt:
a) Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht;
b) Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens;
c) Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in bezug auf Bestimmungen gemäss Bst. a und b.
2) Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes können getroffen werden, wenn die Vertragsparteien durch die Statuten oder einen Beschluss des obersten Verbandsorgans ausdrücklich hiezu ermächtigt sind.
3) Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Vorschriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.
Art. 108
III. Verhältnis zum zwingenden Recht
Das zwingende Recht geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.
Art. 109
I. Begriff und Inhalt
1) Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt.
2) Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst hat die Regierung Normalarbeitsverträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer regeln.
3) Art. 108 ist auf den Normalarbeitsvertrag sinngemäss anwendbar.
Art. 110
II. Zuständigkeit und Verfahren
1) Für den Erlass des Normalarbeitsvertrages ist die Regierung zuständig.
2) Vor dem Erlass ist der Normalarbeitsvertrag angemessen zu veröffentlichen und eine Frist anzusetzen, innert deren jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, schriftlich dazu Stellung nehmen kann; ausserdem sind Berufsverbände oder gemeinnützige Vereinigungen, die ein Interesse haben, anzuhören.
3) Der Normalarbeitsvertrag tritt in Kraft, wenn er nach den für die amtlichen Veröffentlichungen geltenden Vorschriften bekanntgemacht worden ist.
4) Für die Aufhebung und Abänderung eines Normalarbeitsvertrages gilt das gleiche Verfahren.
Art. 111
III. Wirkungen
1) Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird.
2) Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von einzelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.
Art. 111a
640
1. Voraussetzungen
1) Werden innerhalb einer Branche oder eines Berufes die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten und liegt kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Mindestlöhne vor, der allgemein verbindlich erklärt werden kann, so kann die Regierung zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen auf Antrag der dreigliedrigen Kommission nach Art. 111b einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der Mindestlöhne vorsieht.
2) Die Mindestlöhne dürfen weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen, noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise beeinträchtigen. Sie müssen den auf betrieblichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen der betroffenen Branchen oder Berufe angemessen Rechnung tragen.
Art. 111b
641
2. Dreigliedrige Kommission
1) Die Regierung setzt eine dreigliedrige Kommission ein, die sich aus einer gleichen Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Staates zusammensetzt.
2) Bezüglich der Wahl ihrer Vertreter nach Abs. 1 steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ein Vorschlagsrecht zu.
3) Die Kommission beobachtet den Arbeitsmarkt. Stellt sie Missbräuche im Sinne von Art. 111a Abs. 1 fest, so sucht sie in der Regel eine direkte Verständigung mit den betroffenen Arbeitgebern. Gelingt dies innert zwei Monaten nicht, so beantragt sie der Regierung den Erlass eines Normalarbeitsvertrages, der für die betroffenen Branchen oder Berufe Mindestlöhne vorsieht.
4) Ändert sich die Arbeitsmarktsituation in den betroffenen Branchen, so beantragt die dreigliedrige Kommission der Regierung die Änderung oder die Aufhebung des Normalarbeitsvertrags.
5) Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, hat die dreigliedrige Kommission in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Im Streitfall entscheidet das Amt für Volkswirtschaft.
Art. 111c
642
3. Amtsgeheimnis
1) Die Mitglieder der dreigliedrigen Kommission unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.
2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der dreigliedrigen Kommission bestehen.
Art. 111d
643
4. Wirkungen
1) Der Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a gilt auch für Arbeitnehmer, die nur vorübergehend in seinem örtlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für verliehene Arbeitnehmer.
2) Durch Abrede darf vom Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Art. 111e
644
5. Klagerecht der Verbände
Den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden steht ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung zu, ob ein Arbeitgeber den Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a einhält.
4. Abschnitt
Art. 112
A. Unabänderlichkeit zu Ungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
1) Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:
Art. 6 Abs. 1 (Überstundenarbeit)
Art. 14 Abs. 4 (Vorschuss)
Art. 16 Abs. 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)
Art. 20 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen)
Art. 21 Abs. 2 (Zuweisung von Arbeit)
Art. 33 Abs. 2 und 3 (Ferienlohn)
Art. 37 Abs. 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge)
Art. 40 (Erfüllung der Schuldpflicht der Personalfürsorgeeinrichtung)
Art. 44 Abs. 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis)
Art. 45 (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)
Art. 46 Abs. 1 (Missbräuchliche Kündigung)
Art. 47 (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)
Art. 48 (Geltendmachung der Entschädigung)
Art. 53 Abs. 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen)
Art. 55 Abs. 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)
Art. 57 (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)
Art. 59a (Massenentlassungen)
Art. 59c Abs. 1 (Anzeigepflicht)
Art. 60 Abs. 1 (Fälligkeit oder Forderungen)
Art. 61 (Rückgabepflichten)
Art. 67 Abs. 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)
Art. 70 Abs. 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts)
Art. 76 (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)
Art. 86 Abs. 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)
Art. 89 (Besondere Kündigung)
Art. 90 Abs. 2 (Rückgabepflichten)
645
2) Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zu Ungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
Art. 113
B. Unabänderlichkeit zu Ungunsten des Arbeitnehmers
1) Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden:
Art. 8 (Haftung des Arbeitnehmers)
Art. 8a (Gleichbehandlung von Männern und Frauen)
Art. 8b (Gleichbehandlung von teil- und vollzeitbeschäftigten oder von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern)
Art. 9 Abs. 3 (Gleicher Lohn für Mann und Frau bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit)
Art. 10 Abs. 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)
Art. 11 Abs. 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs)
Art. 12 (Provisionsabrechnung)
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 (Lohnabrechnung)
Art. 17 (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)
Art. 18 Abs. 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers)
Art. 19 (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers)
Art. 21 Abs. 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit)
Art. 22 (Akkordlohn)
Art. 24 Abs. 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen)
Art. 25 Abs. 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)
Art. 26 Abs. 2 (Vorschuss für Auslagen)
Art. 27 (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)
Art. 28 (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)
Art. 28a (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten)
Art. 29 Abs. 1, 2, 3 und 5 (Freizeit)
Art. 30 (Dauer der Ferien)
Art. 31 Abs. 2 und 3 (Kürzung der Ferien)
Art. 32 (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)
Art. 33 Abs. 1 (Ferienlohn)
Art. 34a (Dauer des Elternurlaubs)
Art. 34b (Inanspruchnahme des Elternurlaubs)
Art. 34c (Arbeitsplatzgarantie bei Elternurlaub)
Art. 35 Abs. 1, 3 und 4 (Kaution)
Art. 36 (Zeugnis)
Art. 36a (Förderung und Information bei Teilzeitarbeitsverhältnissen und befristeten Arbeitsverhältnissen)
Art. 36b (Arbeitsplatzgarantie bei Mutterschaftsurlaub)
Art. 37 Abs. 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunftspflicht bei Personalfürsorge)
Art. 38 (Forderung des Arbeitnehmers bei Spareinrichtungen)
Art. 39 (Forderungen des Arbeitnehmers bei Versicherungseinrichtungen)
Art. 41 Abs. 4 (Vergütung bei Erfindungen)
Art. 43 (Wirkung)
Art. 43 Abs. 8 (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses)
Art. 43a (Unterrichtung und Anhörung)
Art. 43b (Konkurs des Veräusserers)
Art. 44a (Aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse)
Art. 46 Abs. 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber)
Art. 49 (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber)
Art. 54 (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung)
Art. 56 Abs. 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung)
Art. 58 (Tod des Arbeitnehmers)
Art. 59 (Tod des Arbeitgebers)
Art. 59d (Wirksamkeit der Kündigung; Sperrfrist)
Art. 62 (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung)
Art. 64 (Ersatzleistungen)
Art. 65 Abs. 1 (Voraussetzungen des Konkurrenzverbotes)
Art. 66 Abs. 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes)
Art. 68 (Wegfall des Konkurrenzverbotes)
Art. 69 Abs. 1 (Unverzichtbarkeit)
Art. 75 (Pflichten des Lehrmeisters)
Art. 84 Abs. 1 (Lohn des Handelsreisenden)
Art. 85 Abs. 3 (Ausrichtung der Provision)
Art. 86 Abs. 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reisetätigkeit)
Art. 88 Abs. 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden)
Art. 90 Abs. 1 (Provision bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
Art. 92a (Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit)
Art. 94 Abs. 3 (Haftung des Heimarbeiters)
Art. 95 (Abnahme des Arbeitszeugnisses)
Art. 96 (Ausrichtung des Lohnes)
Art. 97 Abs. 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung)
2) Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
4. Leistung zu unerlaubten Zwecken
647
§ 1174
648
1) Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern. Inwiefern es der Fiskus einzuziehen berechtigt sei, bestimmen die Gesetze. Ist aber etwas zur Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen, der diese Handlung begehen wollte, gegeben worden, so findet die Zurückforderung statt.
2) Ein zum Zweck eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen kann nicht zurückgefordert werden.
27. Hauptstück
Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter
§§ 1175 bis 1216
649
Aufgehoben
28. Hauptstück
Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
650
§ 1217
1) Ehepakte heissen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und vorzüglich die Gütergemeinschaft, die Verwaltung und Fruchtniessung des eigenen Vermögens und den Witwengehalt zum Gegenstande haben.
651
2) Soweit in diesem Hauptstück nicht weitergehende Erfordernisse festgelegt oder Ausnahmen getroffen werden, bedürfen Ehepakte zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften.
652
§§ 1218 und 1219
653
Aufgehoben
§ 1220
655
Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern und Grosseltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismässig beizutragen.
§ 1221
656
Berufen sich Eltern oder Grosseltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.
§ 1222
657
Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.
§ 1223
658
Hat das Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr - selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe - berechtigt, eine neue zu fordern.
§§ 1224 bis 1229
659
Aufgehoben
§ 1232
662
3. Morgengabe
Aufgehoben
§ 1233
664
Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, zu dessen Gültigkeit über die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse hinaus eine genaue Bestimmung des Umfanges der Gütergemeinschaft vorgenommen werden muss.
§ 1234
Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden. Sie gibt dem Ehegatten das Recht auf die Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft wechselseitig unterzogenen Gütern nach Ableben des andern Ehegatten noch vorhanden sein wird.
§ 1235
Bei einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen bezieht, sind vor der Teilung alle Schulden ohne Ausnahme, bei einer Gemeinschaft aber, die bloss das gegenwärtige oder bloss das künftige Vermögen zum Gegenstande hat, nur diejenigen Schulden abzuziehen, die zum Nutzen des gemeinschaftlichen Gutes verwendet worden sind.
§ 1236
Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut, und wird das Recht des andern Ehegatten zur Gemeinschaft in die öffentlichen Bücher eingetragen, so erhält dieser durch die Eintragung auf die Hälfte der Substanz des Gutes ein dingliches Recht, vermöge dessen der eine Ehegatte über diese Hälfte keine Anordnung machen kann; auf die Nutzungen aber während der Ehe erhält er durch die Einverleibung keinen Anspruch. Nach dem Tode des Ehegatten gebührt dem überlebenden Teile sogleich das freie Eigentum seines Anteiles. Doch kann eine solche Einverleibung den auf das Gut früher eingetragenen Gläubigern nicht zum Nachteile gereichen.
5. Verwaltung und Nutzniessung des ursprünglichen oder erworbenen Vermögens
665
§ 1237
666
1) Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt und auf was immer für eine Art erhält, hat der andere keinen Anspruch.
2) Die besonderen Ansprüche, die das Gesetz einem Ehegatten während der aufrechten Ehe für den Fall der Mitwirkung im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder für den Fall dessen Todes, weiters für den Fall der Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung der Ehe einräumt, werden von den Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
§§ 1238 bis 1241
667
Aufgehoben
§ 1242
Das, was einer Gattin auf den Fall des Witwenstandes zum Unterhalte bestimmt wird, heisst Witwengehalt. Dieser gebührt der Witwe gleich nach dem Tode des Mannes, und soll immer auf drei Monate vorhinein entrichtet werden.
§ 1243
668
Nur die unter Lebenden vertraglich vorgenommene Bestimmung eines Witwengehaltes unterliegt den Bestimmungen über die Ehepakte. Die Gültigkeit einer einseitigen Bestimmung des Witwengehaltes durch den Ehemann unterliegt den Förmlichkeiten, die das Gesetz für letztwillige Verfügungen aufgestellt hat.
§ 1244
Wenn die Witwe sich verehelicht, so verliert sie das Recht auf den Witwengehalt.
Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten
§ 1246
Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen Ehegatten wird nach den für die Schenkungen überhaupt bestehenden Gesetzen beurteilt.
§ 1247
Was ein Mann seiner Ehegattin an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt, sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein verlobter Teil dem andern oder auch ein Dritter dem einen oder andern Teile in Rücksicht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenkt, so kann, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen werden.
§§ 1248 bis 1254
670
Aufgehoben
Fruchtniessung auf den Todesfall (Advitalitätsrecht)
§§ 1255 bis 1258
671
Aufgehoben
Absonderung des Vermögens in dem Falle
§ 1260
Wenn über das Vermögen des Mannes bei seinen Lebzeiten ein Konkurs eröffnet wird, so kann die Ehegattin zwar noch nicht die Zurückstellung des Heiratsgutes und die Herausgabe der Widerlage, sondern nur die Sicherstellung für den Fall der Auflösung der Ehe gegen die Gläubiger verlangen. Sie ist überdies berechtigt, von Zeit der Konkurseröffnung den Genuss des witiblichen Unterhaltes, und wenn keiner bedungen ist, den Genuss des Heiratsgutes anzusprechen. Dieser Anspruch auf den einen oder den andern Genuss hat aber nicht statt, wenn bewiesen wird, dass die Ehegattin an dem Verfalle der Vermögensumstände des Mannes Ursache sei.
§ 1261
Verfällt die Gattin mit ihrem Vermögen in den Konkurs, so bleiben die Ehepakte unverändert.
§ 1262
Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen, so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tode, geteilt.
§ 1263
673
2. einer Scheidung oder Trennung
1) Bei einer Scheidung oder Trennung hängt es vom Einvernehmen der Ehegatten ab, ob sie allenfalls geschlossene Ehepakte fortdauern lassen oder auf welche Art sie dieselben abändern wollen.
2) Einigen sich die Ehegatten nicht, so versucht das Gericht, einen Vergleich herbeizuführen. Ist auch dies nicht möglich, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Parteien über die Frage des Fortbestandes der Ehepakte.
§ 1265
675
4. Ungültigerklärung
1) Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so zerfallen auch die Ehepakte, das Vermögen kommt, insofern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück.
2) War einem Teile das Vorliegen eines Ehehindernisses vorher bekannt und hat er es vorsätzlich verschwiegen, so hat dieser schuldtragende Teil dem schuldlosen (oder minderschuldigen) Teile Entschädigung zu leisten.
29. Hauptstück
§ 1267
Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeltlichen Verträgen.
§ 1268
Bei Glücksverträgen findet das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht statt.
§ 1269
Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Rechte oder über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich, die Versicherungs- und Bodmereiverträge.
§ 1270
Wenn über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird, so entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Teil von dem Ausgange Gewissheit und verheimlichte er sie dem andern Teile, so macht er sich einer Arglist schuldig und die Wette ist ungültig. Der verlierende Teil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist als ein Geschenkgeber anzusehen.
§ 1271
Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloss versprochen, sondern wirklich entrichtet oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.
§ 1272
2. das Spiel
Jedes Spiel ist eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte gelten auch für Spiele. Welche Spiele überhaupt oder für besondere Klassen verboten, wie Personen, die verbotene Spiele treiben, und diejenigen, die ihnen dazu Unterschleif geben, zu bestrafen sind, bestimmen die politischen Gesetze.
§ 1273
Ein zwischen Privat-Personen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes Los wird nach den für Wetten und Spiele festgesetzten Vorschriften beurteilt. Soll aber eine Teilung, eine Wahl oder eine Streitigkeit durch das Los entschieden werden, so treten dabei die Rechte der übrigen Verträge ein.
§ 1274
Staatslotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles, sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Planen, zu beurteilen.
§ 1275
Wer für ein bestimmtes Mass von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnismässigen Preis verspricht, schliesst einen ordentlichen Kaufvertrag.
§ 1276
Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentlich erzielte Nutzungen.
§ 1277
677
insbesondere eines Kuxes
Aufgehoben
§ 1278
678
1) Der Käufer einer von dem Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, insoweit diese nicht bloss persönlich sind. Wenn also bei dem Kaufe kein Inventarium zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein gewagtes Geschäft.
2) Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.
§ 1279
Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben, sondern aus einem andern Grunde, z. B. als Vorausvermächtnis, als Fideikommiss, als Substitution, als Schuldforderung aus der Verlassenschaft gebühren, und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst zuwächst, es sei durch den Abgang eines Legatars oder eines Miterben oder auf was immer für eine andere Art, insoweit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hätte.
§ 1280
Alles, was der Erbe aus dem Erbrechte erhält, wie z. B. die bezogenen Früchte und Forderungen, wird mit zur Masse gerechnet; alles hingegen, was er aus dem Seinigen auf die Antretung der Erbschaft oder auf die Verlassenschaft verwendet hat, wird von der Masse abgezogen. Dahin gehören die bezahlten Schulden, die schon abgeführten Vermächtnisse, Abgaben und Gerichtsgebühren und wenn es nicht ausdrücklich anders verabredet worden ist, auch die Begräbniskosten.
§ 1281
Insoweit der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür, wie ein anderer Geschäftsträger.
§ 1282
Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer aber können sich ihrer Befriedigung wegen sowohl an den Käufer der Erbschaft, als an den Erben selbst halten. Ihre Rechte, sowie jene der Erbschaftsschuldner werden durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert, und die Erbschaftsantretung des einen gilt auch für den andern.
§ 1283
Hat man bei dem Verkaufe der Erbschaft ein Inventarium zum Grunde gelegt, so haftet der Verkäufer für dasselbe. Ist der Kauf ohne ein solches Verzeichnis geschehen, so haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechtes, wie er es angegeben hat, und für allen dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.
§ 1284
Wird jemandem für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen, so ist es ein Leibrentenvertrag.
§ 1285
Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Teiles oder auch eines Dritten abhängen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende.
§ 1286
Weder die Gläubiger, noch die Kinder desjenigen, welcher sich eine Leibrente bedingt, sind berechtigt, den Vertrag umzustossen. Doch steht den erstern frei, ihre Befriedigung aus den Leibrenten zu suchen; den letztern aber, die Hinterlegung eines entbehrlichen Teiles der Rente zu fordern, um sich den ihnen nach dem Gesetze gebührenden Unterhalt darauf versichern zu lassen.
§ 1287
6. gesellschaftliche Versorgungsanstalten
Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfonds für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurteilen.
§ 1288
Wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen andern ohne dessen Verschulden treffen könnte, auf sich nimmt, und ihm gegen einen gewissen Preis den bedungenen Ersatz zu leisten verspricht, so entsteht der Versicherungsvertrag. Der Versicherer haftet dabei für den zufälligen Schaden, und der Versicherte für den versprochenen Preis.
§ 1289
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer-, Wasser- und andere Gefahren versichert werden.
§ 1290
Ereignet sich der zufällige Schade, wofür die Entschädigung versichert worden ist, so muss der Versicherte, wenn kein unüberwindliches Hindernis dazwischen kommt oder nichts anderes verabredet worden ist, dem Versicherer, wenn sie sich im nämlichen Orte befinden, binnen drei Tagen, sonst aber in derjenigen Zeitfrist davon Nachricht geben, welche zur Bekanntmachung der Annahme eines von einem Abwesenden gemachten Versprechens bestimmt worden ist (§ 862). Unterlässt er die Anzeige, kann er den Unfall nicht erweisen oder kann der Versicherer beweisen, dass der Schade aus Verschulden des Versicherten entstanden ist, so hat dieser auch keinen Anspruch auf die versicherte Summe.
§ 1291
Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war, so ist der Vertrag ungültig.
§ 1292
Bodmerei- und Seeassekuranzen
Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See sowie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.
30. Hauptstück
Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugtuung
§ 1293
Schade
Schade heisst jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
§ 1294
Quellen der Beschädigung
Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung eines andern oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkürlich oder unwillkürlich zugefügt. Die willkürliche Beschädigung aber gründet sich teils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen, teils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleisses verursacht worden ist. Beides wird ein Verschulden genannt.
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
1. Von dem Schaden aus Verschulden
§ 1295
679
1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.
3) Ist eine auf Unterlassung gerichtete Vertragspflicht des Schuldners verletzt und setzt der Schuldner ungeachtet einer Abmachung das vertragswidrige Verhalten fort, so kann der Gläubiger auf Beseitigung des rechtswidrigen Verhaltens (Ablassung) und Unterlassung zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
§ 1296
Im Zweifel gilt die Vermutung, dass ein Schade ohne Verschulden eines andern entstanden sei.
§ 1297
Es wird aber auch vermutet, dass jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleisses und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bei Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines andern entsteht, diesen Grad des Fleisses oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig.
§ 1298
Wer vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner vertragsmässigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob.
insbesondere a) der Sachverständigen
§ 1299
Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiss erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiss und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überliess, die Unerfahrenheit desselben gewusst oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem letzteren ein Versehen zur Last.
§ 1300
Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Ausser diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem andern verursacht hat.
oder b) mehrerer Teilnehmer
§ 1301
Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl. oder, auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben.
§ 1302
In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist oder, wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten.
§ 1303
Inwieweit mehrere Mitschuldner bloss aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurteilen.
§ 1304
Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt, so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismässig und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen.
§ 1305
680
2. aus dem Gebrauche des Rechtes
Wer von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295 Abs. 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.
3. aus einer schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung
§ 1306
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.
§ 1306a
681
Wenn jemand im Notstand einen Schaden verursacht, um eine unmittelbar drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, hat der Richter unter Erwägung, ob der Beschädigte die Abwehr aus Rücksicht auf die dem anderen drohende Gefahr unterlassen hat, sowie des Verhältnisses der Grösse der Beschädigung zu dieser Gefahr oder endlich des Vermögens des Beschädigers und des Beschädigten zu erkennen, ob und in welchem Umfange der Schaden zu ersetzen ist.
§ 1307
682
Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt auch von einem Dritten, der durch sein Verschulden diese Lage bei dem Beschädiger veranlasst hat.
§ 1308
683
Wenn Wahn- oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
§ 1309
Ausser diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.
§ 1310
Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten, so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz oder doch einen billigen Teil desselben erkennen.
§ 1311
Der blosse Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlasst, hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten oder sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachteil, welcher ausser dem nicht erfolgt wäre.
§ 1312
Wer in einem Notfalle jemandem einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen er nicht verhütet hat, nicht zugerechnet, es wäre denn, dass er einen andern, der noch mehr geleistet haben würde, durch seine Schuld daran verhindert hätte. Aber auch in diesem Falle kann er den sicher verschafften Nutzen gegen den verursachten Schaden in Rechnung bringen.
5. durch fremde Handlungen
§ 1313
Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Teil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegenteil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.
§ 1314
684
Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens.
§ 1315
685
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
§ 1316
686
Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen.
§ 1317
Inwiefern bei öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besondern Vorschriften.
§ 1318
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgiessen aus einer Wohnung beschädigt, so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.
§ 1319
687
6. durch ein Bauwerk
Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.
§ 1320
688
7. durch ein Tier
Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
Arten des Schadensersatzes
§ 1323
691
1) Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muss alles in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dieses nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung, wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugtuung genannt.
2) Vorbehalten bleibt die Bestimmung des § 35 der Schlussabteilung zum PGR.
§ 1324
692
1) In dem Falle eines aus böser Absicht oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten Schadens ist der Beschädigte volle Genugtuung, in den übrigen Fällen aber nur die eigentliche Schadloshaltung zu fordern berechtigt. Hiernach ist in den Fällen, wo im Gesetze der allgemeine Ausdruck: Ersatz, vorkommt, zu beurteilen, welche Art des Ersatzes zu leisten sei.
2) Wo es die Schwere der Verletzung und des Verschuldens erfordert oder der Schade durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist, kann auf Leistung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung geklagt werden.
3) Neben oder anstelle der Leistung einer Geldsumme kann der Richter auch auf eine angemessene Art der Genugtuung erkennen.
1. bei Verletzungen an dem Körper
§ 1325
Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.
§ 1326
Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden, so muss zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
§ 1327
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern es muss auch jedem, der durch die Tötung seinen Versorger verloren hat, alles das, was ihm dadurch entgangen sein würde, ersetzt werden.
§ 1328
693
1a. an der sexuellen Selbstbestimmung
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zum Beischlaf oder sonst zu sexuellen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden zu ersetzen und volle Genugtuung zu leisten.
§ 1328a
694
1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre
1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit blosszustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes.
§ 1329
2. an der persönlichen Freiheit
Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung oder vorsätzlich durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freiheit beraubt, ist verpflichtet, dem Verletzten die vorige Freiheit zu verschaffen und volle Genugtuung zu leisten. Kann er ihm die Freiheit nicht mehr verschaffen, so muss er den Hinterbliebenen, wie bei der Tötung, Ersatz leisten.
§ 1330
695
3. an Tieren
1) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.
2) Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann der Wert der besonderen Vorliebe, den dieses Tier für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, geltend gemacht werden.
§ 1331
Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines andern beschädigt, so ist er auch den entgangenen Gewinn, und wenn der Schade vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbotenen Handlung oder aus Mutwillen und Schadenfreude verursacht worden ist, den Wert der besondern Vorliebe zu fordern berechtigt.
§ 1332
Der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.
Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.
696
Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
697
§ 1333
698
699
1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.
3) Der Gläubiger kann ausser den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender aussergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmassnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
§ 1334
701
Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Schuldner seine Leistung bei vertragsgemässer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.
§ 1335
702
Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weiter Zinsen zu fordern, sofern es sich nicht um Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften handelt. Vom Tage der Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.
§ 1336
703
704
Bedingung des Vergütungsbetrages (Konventionalstrafe)
1) Die vertragschliessenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, dass auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachteiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.
2) In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermässig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mässigen.
§ 1337
Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers
Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen und geht auf die Erben über.
Rechtsmittel der Entschädigung
§ 1338
Das Recht zum Schadenersatze muss in der Regel, wie jedes andere Privatrecht, bei dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz übertreten, so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadenersatz aber gehört auch in diesem Falle, insofern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgerichte oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem Zivilgerichte.
§ 1339
705
Die Körperverletzungen, die widerrechtlichen Kränkungen der Freiheit und die Ehrenbeleidigungen werden nach der Beschaffenheit der Umstände entweder als Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen untersucht und bestraft. Die Vorschriften hierüber sind in den Strafgesetzen und in dem das Personen- und Gesellschaftsrecht regelnden Gesetze enthalten.
§ 1340
Diese Behörden haben in dem Falle, dass sich die Entschädigung unmittelbar bestimmen lässt, sogleich darüber nach den in diesem Hauptstücke erteilten Vorschriften zu erkennen. Wenn aber der Ersatz des Schadens nicht unmittelbar bestimmt werden kann, ist in dem Erkenntnisse überhaupt auszudrücken, dass dem Beschädigten die Entschädigung im Wege Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch in Kriminalfällen dem Beschädigten, und in andern Fällen beiden Teilen dann vorbehalten, wenn sie mit der von der Strafbehörde erfolgten Bestimmung des Ersatzes sich nicht befriedigen wollten.
§ 1341
Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höhern Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.
3. Teil
Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte
1. Hauptstück
Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten
§ 1342
Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte
Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestigt, umgeändert und aufgehoben werden.
Arten der Befestigung eines Rechtes
§ 1343
Die rechtlichen Arten der Sicherstellung einer Verbindlichkeit und der Befestigung eines Rechtes, durch welche dem Berechtigten ein neues Recht eingeräumt wird, sind: die Verpflichtung eines Dritten für den Schuldner und die Verpfändung.
I. durch Verpflichtung eines Dritten
§ 1344
Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreierlei Art verpflichten: einmal, wenn er mit Einwilligung des Gläubigers die Schuld als Alleinzahler übernimmt; dann, wenn er der Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt; endlich, wenn er sich für die Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verbindet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle.
§ 1345
Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines andern übernimmt, so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.
§ 1346
706
a) Als Bürge
1) Wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, wird ein Bürge, und das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu.
2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird.
§ 1347
b) Als Mitschuldner
Wenn jemand, ohne die den Bürgen zustatten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt, so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner, deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurteilen sind (§§ 888 bis 896).
§ 1348
Entschädigungsbürge
Wer dem Bürgen auf den Fall, dass derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heisst Entschädigungsbürge.
§ 1349
Wer sich verbürgen könne
Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht.
Für welche Verbindlichkeiten
§ 1350
Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vorteil oder Nachteil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.
§ 1351
Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftigt werden.
§ 1352
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungeteilten Mitschuldner verpflichtet (§ 896).
§ 1353
Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Wer sich für ein zinsbares Kapital verbürgt, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtigt war.
§ 1354
Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beibehaltung eines Teiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtigt ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.
§ 1355
Der Bürge kann in der Regel erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder aussergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat.
§ 1356
Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürgt hat, dass der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sei, zuerst belangt werden, wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zur Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.
§ 1357
Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen oder beide zugleich belangen wolle (§ 891).
§ 1358
707
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.
§ 1359
Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet, so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen, so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§ 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.
§ 1360
Wenn dem Gläubiger vor oder bei Leistung der Bürgschaft noch ausser derselben von dem Hauptschuldner oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird, so steht ihm zwar noch immer frei, den Bürgen der Ordnung nach (§ 1355) zu belangen, aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachteil sich des Pfandes zu begeben.
§ 1361
Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriedigt, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen, so kann dieser alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.
§ 1362
Der Bürge kann von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat.
Arten der Erlöschung der Bürgschaft
§ 1363
Die Verbindlichkeiten des Bürgen hört verhältnismässig mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf eine gewisse Zeit verpflichtet, so haftet er nur für diesen Zeitraum. Die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger, aber nicht gegen die übrigen Mitbürgen zustatten (§ 896).
§ 1364
Durch den Verlauf der Zeit, binnen welcher der Schuldner hätte zahlen sollen, wird der Bürge, wenn auch der Gläubiger auf die Befriedigung nicht gedrungen hat, noch nicht von seiner Bürgschaft befreit; allein er ist befugt, von dem Schuldner, wenn er mit dessen Einwilligung Bürgschaft geleistet hat, zu verlangen, dass er ihm Sicherheit verschaffe. Auch der Gläubiger ist dem Bürgen insoweit verantwortlich, als dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an Erholung des Ersatzes zu Schaden kommt.
§ 1365
Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den Erbländern, für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt, so steht dem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu verlangen.
§ 1366
Wenn das verbürgte Geschäft beendigt ist, so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden.
§ 1367
708
Ist der Bürgschaftsvertrag weder durch eine Hypothek, noch durch ein Faustpfand befestigt, so erlischt er binnen drei Jahren nach dem Tode des Bürgen, wenn der Gläubiger in der Zwischenzeit unterlassen hat, von dem Erben die verfallene Schuld gerichtlich oder aussergerichtlich einzumahnen.
§§ 1368 bis 1372
709
Aufgehoben
Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist
§ 1373
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muss diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, dass er ein Pfand zu geben ausserstande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.
§ 1374
Niemand ist schuldig, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, als dem, bei Häusern auf die Hälfte, bei Grundstücken aber, und bei beweglichen Gütern auf zwei Drittteile der Schätzung bestimmten Werte zum Pfande anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und in der Provinz belangt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.
2. Hauptstück
Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten
§ 1375
Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten
Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkürlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners, geschehen.
§ 1376
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet statt, wenn der Rechtsgrund oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.
§ 1377
Eine solche Umänderung heisst Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.
§ 1378
Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-, Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Teilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständnis hierüber etwas anderes festgesetzt haben.
§ 1379
Die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, sind ebensowenig als ein Neuerungsvertrag anzusehen, als die blosse Ausstellung eines neuen Schuldscheines oder einer andern dahin gehörigen Urkunde. Auch kann eine solche Abänderung in den Nebenbestimmungen einem Dritten, welcher derselben nicht beigezogen worden ist, keine neue Last auflegen. Im Zweifel wird die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann.
§ 1380
Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, heisst Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen und wird nach eben denselben Grundsätzen beurteilt.
§ 1381
Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erlässt, macht eine Schenkung (§ 939).
Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes
§ 1382
Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beigelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.
§ 1383
Über den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurteilt.
§ 1384
Vergleiche über Gesetzesübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privatgenugtuung gültig; die gesetzmässige Untersuchung und Bestrafung kann dadurch bloss dann abgewendet werden, wenn die Übertretungen von der Art sind, dass die Behörde nur auf Verlangen der Parteien ihr Amt zu handeln angewiesen ist.
§ 1385
Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft.
§ 1386
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.
§ 1387
Ebensowenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partei entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.
§ 1388
Ein offenbarer Rechnungsverstoss oder ein Fehler, welcher bei dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.
§ 1389
Umfang des Vergleiches
Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, erstreckt sich nicht auf andere Fälle. Selbst allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche sind auf solche Rechte nicht anwendbar, die geflissentlich verheimlicht worden sind oder auf welche die sich vergleichenden Parteien nicht denken konnten.
Wirkung in Rücksicht der Nebenverbindlichkeiten
§ 1390
Bürgen und Pfänder, welche zur Sicherheit des ganzen noch streitigen Rechtes gegeben worden sind, haften auch für den Teil, der durch den Vergleich bestimmt worden ist. Doch bleiben dem Bürgen und einem dritten Verpfänder, welche dem Vergleiche nicht beigestimmt haben, alle Einwendungen gegen den Gläubiger vorbehalten, welche ohne geschlossenen Vergleich der Forderung hätten entgegengesetzt werden können.
§ 1391
Der Vertrag, wodurch Parteien zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.
§ 1392
Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen und von dieser angenommen wird, so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heisst Abtretung (Zession), und kann mit oder ohne Entgelt geschlossen werden.
§ 1393
710
Gegenstände der Zession
Alle veräusserlichen Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten, werden schon durch die Übergabe abgetreten und bedürfen nebst dem Besitze keines andern Beweises der Abtretung.
§ 1394
Die Rechte des Übernehmers sind mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung ebendieselben.
§ 1395
Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Überträger (Zedent) und dem Übernehmer der Forderung (Zessionar), nicht aber zwischen dem letzten und dem übernommenen Schuldner (Zessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden.
§ 1396
Dieses kann der Schuldner nicht mehr, sobald ihm der Übernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Übernehmer für richtig erkannt, so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.
§ 1397
Wer eine Forderung ohne Entgelt abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeltliche Art zustande, so haftet der Überträger dem Übernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Übernehmer erhalten hat.
§ 1398
Insofern der Übernehmer über die Einbringlichkeit der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte, gebührt ihm in Rücksicht der Uneinbringlichkeit keine Entschädigung. Auch für eine zur Zeit der Abtretung einbringliche und durch einen blossen Zufall oder durch Versehen des Übernehmers uneinbringlich gewordene Forderung haftet der Überträger nicht.
§ 1399
Ein Versehen dieser Art begeht der Übernehmer, wenn er die Forderung zur Zeit, als sie aufgekündigt werden kann, nicht aufkündigt oder nach verfallener Zahlungsfrist nicht eintreibt, wenn er dem Schuldner nachsieht, wenn er die noch mögliche Sicherheit zu rechter Zeit sich zu verschaffen versäumt oder die gerichtliche Exekution zu betreiben unterlässt.
4. Anweisung (Assignation)
§ 1400
711
Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an ersteren für Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt. Einen unmittelbaren Anspruch erlangt der Anweisungsempfänger gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist.
§ 1401
712
1) Insoweit der Angewiesene das zu Leistende dem Anweisenden bereits schuldet, ist er diesem gegenüber verpflichtet, der Anweisung Folge zu leisten. Wenn durch die Anweisung eine Schuld des Anweisenden bei dem Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, getilgt werden soll, ist der Empfänger verpflichtet, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern.
2) Will der Empfänger von der Anweisung keinen Gebrauch machen oder verweigert der Angewiesene die Annahme oder die Leistung, so hat der Empfänger dies dem Anweisenden ohne Verzug anzuzeigen.
3) Die Tilgung der Schuld erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, erst durch die Leistung.
§ 1402
713
Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben.
§ 1403
714
1) Solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat, kann sie der Anweisende widerrufen. Besteht zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen kein anderer Rechtsgrund, so gelten für das Rechtsverhältnis zwischen beiden die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag; die Anweisung erlischt jedoch nicht durch den Tod des Anweisenden oder Angewiesenen. Inwiefern die Aufhebung der Anweisung auch gegenüber dem Empfänger rechtswirksam ist, bestimmt sich nach dem zwischen diesem und dem Anweisenden obwaltenden Rechtsverhältnis.
2) Der Anspruch des Empfängers gegen den Angewiesenen verjährt in drei Jahren.
§ 1404
716
Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.
§ 1405
717
Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Bis diese Einwilligung erfolgt oder falls sie verweigert wird, haftet er wie bei Erfüllungsübernahme (§ 1404). Die Einwilligung des Gläubigers kann entweder dem Schuldner oder dem Übernehmer erklärt werden.
§ 1406
718
1) Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.
2) Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.
§ 1407
719
1) Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen.
2) Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.
§ 1408
720
Übernimmt bei Veräusserung einer Liegenschaft der Erwerber ein auf ihr haftendes Pfandrecht, so ist dies im Zweifel als Schuldübernahme zu verstehen. Der Veräusserer kann, nach vollzogener Übertragung des Eigentums, den Gläubiger zur Annahme des neuen Schuldners an seiner Stelle schriftlich mit der Wirkung auffordern, dass die Einwilligung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten versagt wird. Auf diese Wirkung muss in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.
§ 1409
Wenn der Assignat über eine solche Assignation, die zugleich eine Zession in sich begreift, die Zahlung ohne Grund verweigert oder wenn ein Assignat überhaupt, nachdem er dem Assignatar die Zahlung zugesagt hat, damit zögert, so haftet er für die Folgen. Hat er hingegen die auf sich genommene Zahlung in gehöriger Art, und in einem grösseren Betrage, als er dem Assignanten schuldig war, geleistet, so gebührt ihm von diesem der Ersatz (§ 1014).
§ 1410
721
Wird der Eintritt des neuen Schuldners an Stelle des bisherigen Schuldners in der Weise verabredet, dass an die Stelle des aufgehobenen Schuldverhältnisses eine Verpflichtung des neuen Schuldners aus selbständigem Rechtsgrunde oder unter Änderung des Hauptgegenstandes der Forderung gesetzt wird, so treten nicht die Wirkungen der Schuldübernahme, sondern eines Neuerungsvertrages (§§ 1377, 1378) ein.
3. Hauptstück
Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten
Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten
§ 1411
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, dass mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.
§ 1412
Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst (§ 469).
Wie die Zahlung zu leisten
§ 1413
Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas anderes zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen.
§ 1414
Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungsstatt gegeben, so ist die Handlung als ein entgeltliches Geschäft zu betrachten.
§ 1415
Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost teilweise oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen, so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erklärt hat.
§ 1416
Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt oder von dem Gläubiger widersprochen, so sollen zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.
§ 1417
722
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2.
§ 1418
In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit, so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorauszahlung zurückzugeben.
§ 1419
Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen, so fallen die widrigen Folgen auf ihn.
§ 1420
723
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905, § 907a Abs. 1) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
§ 1421
724
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmässig abtragen und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Personen, ihr Sachwalter oder Kurator berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
§ 1422
725
Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.
§ 1423
726
Wird die Einlösung mit Einverständnis des Schuldners angeboten, so muss der Gläubiger die Zahlung annehmen; doch hat er ausser dem Falle des Betruges für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der Forderung nicht zu haften. Ohne Einwilligung des Schuldners kann dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel (Art. 377 SR) die Zahlung nicht aufgedrängt werden.
§ 1424
an wen
Der Schuldbetrag muss dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er insoweit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.
§ 1425
Gerichtliche Hinterlegung der Schuld
Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlt werden, so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gerichte zu hinterlegen oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmässig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreit den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.
§ 1426
727
1) Der Zahler ist in allen Fällen berechtigt, von dem Befriedigten eine Quittung, nämlich ein schriftliches Zeugnis der erfüllten Verbindlichkeit, zu verlangen. In der Quittung muss der Name des Schuldners und des Gläubigers, sowie der Ort, die Zeit und der Gegenstand der getilgten Schuld ausgedrückt, und sie muss von dem Gläubiger oder dessen Machthaber unterschrieben werden.
2) Die Kosten der Quittung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Gläubiger zu tragen.
§ 1427
Eine Quittung über das bezahlte Kapital gründet die Vermutung, dass auch die Zinsen davon bezahlt worden seien.
§ 1428
Besitzt der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein, so ist er nebst Ausstellung einer Quittung verbunden, denselben zurückzugeben oder die allenfalls geleistete Abschlagszahlung auf dem Schuldscheine selbst abschreiben zu lassen. Der zurückerhaltene Schuldschein ohne Quittung gründet für den Schuldner die rechtliche Vermutung der geleisteten Zahlung; er schliesst aber den Gegenbeweis nicht aus. Ist der Schuldschein, welcher zurückgegeben werden soll, in Verlust geraten, so ist der Zahlende berechtigt, Sicherstellung zu fordern oder den Betrag gerichtlich zu hinterlegen, und zu verlangen, dass der Gläubiger die Tötung des Schuldscheines der Gerichtsordnung gemäss bewirke.
§ 1429
Eine Quittung, die der Gläubiger dem Schuldner für eine abgetragene neuere Schuldpost ausgestellt hat, beweist zwar nicht, dass auch andere ältere Posten abgetragen worden seien: wenn es aber gewisse Gefälle, Renten oder solche Zahlungen betrifft, welche, wie Geld-, Grund-, Haus- oder Kapitalzinsen, aus eben demselben Titel und zu einer gewissen Zeit geleistet werden sollen, so wird vermutet, dass derjenige, welcher sich mit der Quittung des letztverfallenen Termines ausweist, auch die früher verfallenen berichtigt habe.
§ 1430
Ebenso wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschliessen pflegen, vermutet, dass ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren Frist quittiert haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seien.
Zahlung einer Nichtschuld
§ 1431
Wenn jemandem aus einem Irrtume, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat, so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.
§ 1432
Doch können Zahlungen einer verjährten oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloss das Klagerecht versagt, ebensowenig zurückgefordert werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von der er weiss, dass er sie nicht schuldig ist.
§ 1433
Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
§ 1434
Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehrt werden, wenn die Schuldforderung auf was immer für eine Art noch ungewiss ist oder wenn sie noch von der Erfüllung einer beigesetzten Bedingung abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deswegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.
§ 1435
Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.
§ 1436
War jemand verbunden, aus zwei Sachen nur eine nach seiner Willkür zu geben, und hat er aus Irrtum beide gegeben, so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurückzufordern.
§ 1437
Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrtum des Gebers gewusst hat oder aus den Umständen vermuten musste oder nicht.
§ 1438
Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem andern entrichtet werden kann, so entsteht, insoweit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt.
§ 1439
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Kompensation nicht statt. Inwiefern gegen eine Konkursmasse die Kompensation stattfinde, wird in der Gerichtsordnung bestimmt.
§ 1440
728
Ebenso lassen sich Forderungen, welche ungleichartige oder bestimmte und unbestimmte Sachen zum Gegenstande haben, gegeneinander nicht aufheben. Eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommen Stücke sind überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation.
§ 1441
Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, nicht abgerechnet werden.
§ 1442
Wenn eine Forderung allmählich auf mehrere übertragen wird, so kann der Schuldner zwar die Forderung, welche er zur Zeit der Abtretung an den ersten Inhaber derselben hatte, sowie auch jene, die ihm gegen den letzten Inhaber zusteht, in Abrechnung bringen, nicht aber auch diejenige, welche ihm an einen der Zwischeninhaber zustand.
§ 1443
Gegen eine den öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die Einwendung der Kompensation einem Zessionar nur dann entgegengesetzt werden, wenn die Gegenforderung ebenfalls und zwar bei der Forderung selbst eingetragen oder dem Zessionar bei Übernehmung der letztern bekanntgemacht worden ist.
§ 1444
3. Entsagung
In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtigt ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.
§ 1445
So oft auf was immer für eine Art das Recht mit der Verbindlichkeit in einer Person vereinigt wird, erlöschen beide, ausser wenn es dem Gläubiger noch frei steht, eine Absonderung seiner Rechte zu verlangen (§§ 802 und 812) oder wenn Verhältnisse von ganz verschiedener Art eintreten. Daher wird durch die Nachfolge des Schuldners in die Verlassenschaft seines Gläubigers in den Rechten der Erbschaftsgläubiger, der Miterben oder Legatare, und durch die Beerbung des Schuldners und Bürgen in den Rechten des Gläubigers nichts geändert.
§ 1446
729
Rechte und Verbindlichkeiten, welche den öffentlichen Büchern einverleibt sind, werden durch die Vereinigung nicht aufgehoben, bis die Löschung aus den öffentlichen Büchern erfolgt ist (Art. 202 und 273 SR).
§ 1447
5. Untergang der Sache
Der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache hebt alle Verbindlichkeit, selbst die, den Wert derselben zu vergüten, auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit oder die Zahlung einer Schuld durch einen andern Zufall unmöglich wird. In jedem Falle muss aber der Schuldner das, was er um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten hat, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf eine solche Art zurückstellen oder vergüten, dass er aus dem Schaden des Andern keinen Gewinn zieht.
§ 1448
6. Tod
Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind oder die bloss persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.
§ 1449
Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf sie durch einen letzten Willen, Vertrag, richterlichen Ausspruch oder durch das Gesetz beschränkt sind. Auf welche Art sie durch die von dem Gesetze bestimmte Verjährung aufgehoben werden, wird in dem folgenden Hauptstücke festgesetzt.
§ 1450
Von der Einsetzung in den vorigen Stand
Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlungen und Geschäfte, wenn die Verjährung nicht im Wege steht, unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine Einsetzung in den vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahren gehörigen Fälle der Einsetzung in den vorigen Stand sind in der Gerichtsordnung bestimmt.
4. Hauptstück
Von der Verjährung und Ersitzung
§ 1451
Verjährung
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
§ 1452
Ersitzung
Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand andern übertragen, so heisst es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.
§ 1453
Wer verjähren und ersitzen kann
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigentum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
§ 1454
Gegen wen
Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privatpersonen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, stattfinden. Gegen Mündel und Pflegebefohlene; gegen Kirchen, Gemeinden und andere moralische Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens und gegen diejenigen, welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unter (§§ 1494, 1472 und 1475) folgenden Beschränkungen gestattet.
§ 1455
Was sich erwerben lässt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann, ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräusserlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.
§ 1456
Aus diesem Grunde können weder die dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommenden Rechte, z. B. das Recht, Zölle anzulegen, Münzen zu prägen, Steuern auszuschreiben und andere Hoheitsrechte (Regalien) durch Ersitzung erworben, noch die diesen Rechten entsprechenden Schuldigkeiten verjährt werden.
§ 1457
Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschliessend vorbehaltene Rechte, z. B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u. dgl., können zwar überhaupt von andern Staatsbürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraume (§ 1472) ersessen werden.
§ 1458
730
Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, eines Vaters, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.
§ 1459
Die Rechte eines Menschen über seine Handlungen und über sein Eigentum, z. B. eine Ware da oder dort zu kaufen, seine Wiesen oder sein Wasser zu benutzen, unterliegen, ausser dem Falle, dass das Gesetz mit der binnen einem Zeitraume unterlassenen Ausübung ausdrücklich den Verlust derselben verknüpft, keiner Verjährung. Hat aber eine Person der andern die Ausübung eines solchen Rechtes untersagt oder sie daran verhindert, so fängt der Besitz des Untersagungsrechtes von Seite der einen gegen die Freiheit der andern von dem Augenblicke an, als sich diese dem Verbote oder der Verhinderung gefügt hat, und es wird dadurch, wenn alle übrigen Erfordernisse eintreffen, die Verjährung oder die Ersitzung bewirkt (§§ 313 und 351).
Erfordernisse zur Ersitzung
§ 1460
Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: dass jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze, dass sein Besitz rechtmässig, redlich und echt sei, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde (§§ 309, 316, 326 und 345).
und zwar a) ein rechtmässiger
§ 1461
Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Übernahme des Eigentumes, wenn solches dem Übergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtmässig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind, z. B. das Vermächtnis, die Schenkung, das Darlehen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, usw.
§ 1462
Verpfändete, geliehene, in Verwahrung oder zur Fruchtniessung gegebene Sachen können von Gläubigern, Entlehnern und Verwahrern oder Fruchtniessern, aus Mangel eines rechtmässigen Titels, niemals ersessen werden. Ihre Erben stellen die Erblasser vor und haben nicht mehr Titel als dieselben. Nur dem dritten rechtmässigen Besitzer kann die Ersitzungszeit zustatten kommen.
§ 1463
b) redlicher
Der Besitz muss redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 1493).
§ 1464
c) echter
Der Besitz muss auch echt sein. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtigt oder in den Besitz heimlich einschleicht oder eine Sache nur bittweise besitzt, so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.
§ 1465
Zur Ersitzung und Verjährung ist auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit notwendig. Ausser dem, durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nötige Zeitmass überhaupt bestimmt. Es kommt dabei sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an.
§ 1466
731
Das Eigentum, dessen Gegenstand eine fremde bewegliche Sache ist, ersitzt jemand dadurch, dass er sie ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben in seinem Besitze hat (Art. 196 SR).
§ 1467
732
Von unbeweglichen Sachen ersitzt derjenige, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, das volle Recht gegen allen Widerspruch durch Verlauf von zehn Jahren. Die Grenzen der Ersitzung werden nach dem Masse des eingetragenen Besitzes beurteilt.
§ 1468
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind und die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichtsakten und andern Urkunden zu erweisen ist oder wenn die Sache auf den Namen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübt, nicht eingetragen ist, wird die Ersitzung erst nach 30 Jahren vollendet.
§ 1469
733
Dienstbarkeiten und andere auf fremdem Boden ausgeübte besondere Rechte werden, wie das Eigentumsrecht, von demjenigen, auf dessen Namen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sind, binnen zehn Jahren ersessen.
§ 1470
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach 30 Jahren ersitzen.
§ 1471
Bei Rechten, die selten ausgeübt werden können, z. B. bei dem Rechte, eine Pfründe zu vergeben, oder jemanden bei Herstellung einer Brücke zum Beitrage anzuhalten, muss derjenige, welcher die Ersitzung behauptet, nebst einem Verlaufe von 30 Jahren, zugleich erweisen, dass der Fall zur Ausübung binnen dieser Zeit wenigstens dreimal sich ergeben, und er jedes Mal dieses Recht ausgeübt habe.
§ 1472
Gegen den Fiskus, das ist, gegen die Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens, insoweit die Verjährung Platz greift (§§ 287, 289 und 1456 und 1457), ferner gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, reicht die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, sowie auch der Besitz der unbeweglichen oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Namen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muss durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Namen des Besitzers in die öffentlichen Büchern nicht einverleibt sind, und alle übrigen Rechte lassen sich gegen den Fiskus und die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von 40 Jahren erwerben.
§ 1473
Wer mit einer von dem Gesetze in Ansehung der Verjährungszeit begünstigten Person in Gemeinschaft steht, dem kommt die nämliche Begünstigung zustatten. Begünstigungen der längeren Verjährungsfrist haben auch gegen andere, darin ebenfalls begünstigte Personen ihre Wirkung.
§ 1474
734
Gegenstandslos
§ 1475
Der Aufenthalt des Eigentümers ausser der Provinz, in welcher sich die Sache befindet, steht der ordentlichen Ersitzung und Verjährung insoweit entgegen, dass die Zeit einer willkürlichen und schuldlosen Abwesenheit nur zur Hälfte, folglich ein Jahr nur für sechs Monate gerechnet wird. Doch soll auf kurze Zeiträume der Abwesenheit, welche durch kein volles Jahr ununterbrochen gedauert haben, nicht Bedacht genommen, und überhaupt die Zeit nie weiter als bis auf 30 Jahre zusammen ausgedehnt werden. Schuldbare Abwesenheit geniesst keine Ausnahme von der ordentlichen Verjährungszeit.
§ 1476
Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag, muss den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.
§ 1477
Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von 30 oder 40 Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmässigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schliesst aber auch in diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus.
Verjährungszeit. Allgemeine
735
§ 1478
Insofern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beide mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der blosse Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch 30 Jahre hinlänglich.
§ 1479
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreissigjährigen Nichtgebrauch oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
§ 1480
736
737
Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von 30 Jahren verjährt.
§ 1481
Die in dem Familien- und überhaupt in dem Personenrechte gegründeten Verbindlichkeiten, z. B. den Kindern den unentbehrlichen Unterhalt zu verschaffen, sowie diejenigen, welche dem oben (§ 1459) angeführten Rechte, mit seinem Eigentume frei zu schalten, zusagen, z. B. die Verbindlichkeit, die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache oder die Grenzbestimmung vornehmen zu lassen, können nicht verjährt werden.
§ 1482
Auf gleiche Weise wird derjenige, welcher ein Recht auf einem fremden Grunde in Ansehung des Ganzen oder auf verschiedene beliebige Arten ausüben konnte, bloss dadurch, dass er es durch noch so lange Zeit nur auf einem Teile des Grundes oder nur auf eine bestimmte Weise ausübte, in seinem Rechte nicht eingeschränkt, sondern die Beschränkung muss durch Erwerbung oder Ersitzung des Untersagungs- oder Hinderungsrechtes bewirkt werden (§ 351). Eben dieses ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn jemand ein gegen alle Mitglieder einer Gemeinde zustehendes Recht bisher nur gegen gewisse Mitglieder derselben ausgeübt hat.
§ 1483
Solange der Gläubiger das Pfand in Händen hat, kann ihm die unterlassene Ausübung des Pfandrechtes nicht eingewendet und das Pfandrecht nicht verjährt werden. Auch das Recht des Schuldners, sein Pfand einzulösen, bleibt unverjährt. Insofern aber die Forderung den Wert des Pfandes übersteigt, kann sie inzwischen durch Verjährung erlöschen.
§ 1484
Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, dass während der Verjährungszeit von 30 Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (§ 1471).
§ 1485
738
1) In Rücksicht der in dem § 1472 begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjährung, 40 Jahre erfordert.
2) Die allgemeine Regel, dass ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von 30 oder 40 Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle anwendbar, für welche das Gesetz nicht einen kürzeren Zeitraum ausgemessen hat (§ 1465).
Besondere Verjährungszeit
739
§ 1486
740
In fünf Jahren sind verjährt: die Forderungen:
1. für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe;
2. für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
3. für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen;
4. von Miet- und Pachtzinsen;
5. der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse;
6. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Wirtschaftsprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen;
741
7. der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen verjährt in fünf Jahren vom Ende des Monates, in dem die Leistung erbracht worden ist.
742
§ 1487
743
744
Die Rechte, eine Erklärung des letzten Willens umzustossen; den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern; eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen oder den Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen; einen entgeltlichen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben oder die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten; und die Forderung wegen einer bei dem Vertrage unterlaufenen Furcht oder eines Irrtums, wobei sich der andere vertragmachende Teil keiner List schuldig gemacht hat, müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt.
§ 1488
Das Recht der Dienstbarkeit wird durch den Nichtgebrauch verjährt, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt, und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat.
§ 1489
745
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einem Verbrechen entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach 30 Jahren.
§ 1489a
746
Jede Entschädigungsklage im Zusammenhang mit der Besorgung von Finanzdienstleistungsgeschäften eines von der FMA bewilligten Finanzintermediärs verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, jedenfalls jedoch in zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem das Geschäft besorgt worden ist.
§ 1490
747
1) Klagen über Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Gebärden bestehen, können nach Verlauf eines Jahres nicht mehr erhoben werden. Besteht aber die Beleidigung in Tätlichkeiten, so dauert das Klagerecht auf Genugtuung durch drei Jahre.
2) Auf Schadenersatzklage wegen Gefährdung des Kredits, des Erwerbes oder des Fortkommens eines anderen durch Verbreitung unwahrer Tatsachen sind die Vorschriften des § 1489 anzuwenden.
§ 1491
Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor.
§ 1492
Wie lange das Wechselrecht einem Wechselbriefe zustatten komme, ist in der Wechselordnung bestimmt.
§ 1493
Einrechnung der Verjährungszeit des Vorfahrers
Wer eine Sache von einem rechtmässigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorfahrers miteinzurechnen (§ 1463). Eben dieses gilt auch von der Verjährungszeit. Bei einer Ersitzung von 30 oder 40 Jahren findet diese Einrechnung auch ohne einen rechtmässigen Titel, und bei der eigentlichen Verjährung selbst ohne guten Glauben oder schuldlose Unwissenheit statt.
§ 1494
748
Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, sofern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden.
§ 1495
749
Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und Vormündern, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufrecht ist oder die Vormundschaft, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eingetragenen Partners auf Abgeltung seiner Mitwirkung beim Erwerb des anderen; doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.
§ 1496
Durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z. B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern solange dieses Hindernis dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmt.
§ 1497
Unterbrechung der Verjährung
Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des andern anerkannt hat oder wenn er von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.
Wirkung der Ersitzung oder Verjährung
§ 1498
Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigentümer bei dem Gerichte die Zuerkennung des Eigentumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.
§ 1499
Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.
§ 1500
Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteile gereichen.
§ 1501
Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
§ 1502
Entsagung oder Verlängerung der Verjährung
Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden
Übergangsbestimmungen
210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1974 Nr. 18 ausgegeben am 15. März 1974 |
Gesetz
vom 13. Dezember 1973
über die Revision des 26. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
...
Schluss- und Übergangsbestimmungen
...
Art. 4
1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
750 bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.
2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen haben bis spätestens 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für deren Änderung geltenden formellen Bestimmungen den Vorschriften des § 1173a Art. 38, 39 und 40 anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorgeeinrichtungen anwendbar.
751
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1976 Nr. 75 ausgegeben am 28. Dezember 1976 |
Gesetz
vom 10. November 1976
über die Abänderung von Bestimmungen des 2. und 3. Teils des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
...
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 2
1) § 540 findet keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem 1. Juli 1977 eingetreten ist.
2) § 579 findet keine Anwendung auf letztwillige Anordnungen, die vor dem 1. Juli 1977 errichtet worden sind.
3) § 716 findet zugunsten einer nach dem 1. Juli 1977 errichteten letztwilligen Anordnung auch dann Anwendung, wenn die einen derartigen Beisatz enthaltende Anordnung noch vor diesem Tage errichtet worden ist.
4) §§ 731, 741 und 751 sowie die Aufhebung der §§ 742 bis 749 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes
752 eingetreten ist.
5) Das gemäss § 756 normierte gesetzliche Erbrecht zu dem unehelichen Kind und den Verwandten der Mutter kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes
753 eingetreten ist.
6) §§ 757, 758 und 759 finden keine Anwendung, wenn der Erbanfall vor dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes
754 eingetreten ist.
7) §§ 863, 864, 870, 871, 875, 876, 914 und 916 finden auch auf Willenserklärungen Anwendung, die vor dem 1. Juli 1977 abgegeben wurden; desgleichen
8) §§ 878, 879 und 880a auf Verträge, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden, wenn sie nicht vor diesem Tage bereits erfüllt oder durch richterliches Urteil oder gerichtlichen Vergleich festgestellt sind.
9) Inwieweit Schenkungen gemäss § 951 (§ 785), die vor dem 1. Juli 1977 gemacht wurden, bei Berechnung des Pflichtteils in Betracht kommen oder wegen Verkürzung des Pflichtteils zurückgefordert werden können, ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
10) §§ 1096, 1100 und 1116f finden keine Anwendung auf Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden.
11) § 1102 findet keine Anwendung auf Vorauszahlungen, die vor dem 1. Juli 1977 gemacht wurden.
12) § 1121 findet keine Anwendung auf Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 1977 verbüchert wurden.
13) §§ 1097, 1098, 1101, 1104, 1105, 1107, 1109 und 1117 finden auch auf Bestandverträge Anwendung, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurden, mit der Ausnahme, dass die Beschränkungen des § 1101 betreffend der dem gesetzlichen Pfandrecht des Bestandgebers unterworfenen Gegenstände nur für die Zinsforderungen zu gelten haben, die nach Ablauf der Zeit entstanden sind, innerhalb welcher nach dem 1. Juli 1977 das Bestandverhältnis vom Bestandgeber gelöst werden konnte.
14) §§ 1358, 1422, 1423 und 1426 finden auf Zahlungen, die vor dem 1. Juli 1977 vorgenommen wurden, keine Anwendung.
15) § 1480, 1485, 1486, 1487, 1489 und 1490 treten am 1. Juli 1977 in Wirksamkeit. Wenn die Verjährung vor diesem Tage angefangen hat, so finden die vorstehenden Bestimmungen in der Art Anwendung, dass die Verjährung vom 1. Juli 1977 zu rechnen ist. Läuft jedoch die im Gesetze bisher bestimmte Frist früher ab, so ist die Verjährung mit Ablauf dieser Frist beendet.
Durch die Vorschriften über die Abkürzung der Verjährungsfristen werden Gesetze, soweit sie von diesen Vorschriften abweichende Bestimmungen über die Verjährung oder über Präklusivfristen enthalten, nicht berührt.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1988 Nr. 49 ausgegeben am 19. Dezember 1988 |
Gesetz
vom 18. Oktober 1988
über die Abänderung des 3. und 4. Hauptstückes des 1. Teils des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und der Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechtes
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1. In den Fällen, in denen schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
755 ein gesetzlicher Vertreter rechtskräftig bestellt wurde, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Beistand (Beirat) oder Kurator anzusehen wäre, bleiben die getroffenen gerichtlichen Verfügungen in Kraft. Jedoch hat das Gericht binnen Jahresfrist zu überprüfen, ob die im Einzelfall getroffene Verfügung mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht die notwendigen Ergänzungen oder Richtigstellungen zu veranlassen.
2. Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
756 anhängiges Verfahren über eine Entmündigung bzw. die Bestellung eines Beistandes (Beirates) oder Kurators ist nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes fortzusetzen und zu beendigen, soferne das Verfahren noch in erster Instanz behängt. Ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte.
3. Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen und Bezeichnungen hingewiesen wird, auf die die Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes zutreffen, erhält die in den anderen Gesetzen enthaltene Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen des vorliegenden Gesetzes.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1993 Nr. 54 ausgegeben am 1. April 1993 |
Gesetz
vom 22. Oktober 1992
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
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2) Die erbrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung
757 gestorben ist.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1997 Nr. 154 ausgegeben am 27. August 1997 |
Gesetz
vom 19. Juni 1997
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
...
Besteht aufgrund von Art. 27 Abs. 3 eine Pflicht zur Unterrichtung über die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ist diese Pflicht auf Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Antrages zu erfüllen, sofern das Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
758 bereits bestanden hat.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2002 Nr. 165 ausgegeben am 17. Dezember 2002 |
Gesetz
vom 23. Oktober 2002
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
...
Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
759 geschlossen wurden.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2003 Nr. 276 ausgegeben am 30. Dezember 2003 |
Gesetz
vom 26. November 2003
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
...
Der Anspruch auf Elternurlaub im Sinne von Art. 34a kann bis zum 31. Dezember 2008 auch geltend gemacht werden bei:
a) einem Kind, das vor dem 1. Januar 2004 geboren wurde, sofern es am 1. Januar 2004 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder
b) einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde, sofern das Kind am 1. Januar 2004 das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
760
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2004 Nr. 138 ausgegeben am 29. Juni 2004 |
Gesetz
vom 12. Mai 2004
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
...
Dieses Gesetz findet auf Verträge Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten
761 beschlossen wurden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2007 Nr. 223 ausgegeben am 30. August 2007 |
Gesetz
vom 20. Juni 2007
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
...
Dieses Gesetz findet nur auf Schäden Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten
762 verursacht werden.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2010 Nr. 122 ausgegeben am 12. Mai 2010 |
Gesetz
vom 16. März 2010
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
...
1) Wer vor dem Inkrafttreten
763 dieses Gesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 3 in der Fassung dieses Gesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter einer Beistandschaft für einzelne Angelegenheiten (Beiratschaft) steht, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 269 Abs. 3 Ziff. 1 in der Fassung dieses Gesetzes für die in § 275 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 des bisherigen Rechts vorgesehenen Angelegenheiten bestellt worden ist. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand beziehungsweise Beirat.
2) Die Bestellung eines Beistandes oder Kurators nach anderen Rechtsvorschriften als den §§ 269 ff. bleibt unberührt.
3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.
4) Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste als Beistand oder Beirat bestellt wurden, wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sachwalterverein als Sachwalter bestellt. Die vom Sachwalterverein namhaft gemachte geeignete Person besorgt in der Folge jene Aufgaben, die bisher der Beistand beziehungsweise Beirat wahrgenommen hat.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2012 Nr. 265 ausgegeben am 29. August 2012 |
Gesetz
vom 20. Juni 2012
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
...
1) Die §§ 569, 590 und 597 sind anzuwenden, wenn die letzte Anordnung frühestens am Tag des Inkrafttretens
764 dieses Gesetzes errichtet wurde.
2) Die §§ 602 bis 602e sind anzuwenden, wenn die Vereinbarungen frühestens am Tag des Inkrafttretens1 dieses Gesetzes abgeschlossen wurden.
3) Die §§ 757 Abs. 1 und 765 Abs. 2 sind anzuwenden, wenn der Erblasser frühestens am Tag des Inkrafttretens1 dieses Gesetzes gestorben ist.
4) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehepakte findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2012 Nr. 402 ausgegeben am 18. Dezember 2012 |
Gesetz
vom 24. Oktober 2012
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
...
Der Anspruch auf Elternurlaub nach diesem Gesetz kann auch geltend gemacht werden:
a) bei einem Kind, das vor dem Inkrafttreten
765 dieses Gesetzes geboren wurde, sofern es am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; oder
b) bei einem Kindschaftsverhältnis nach Art. 34a Bst. b, das vor dem Inkrafttreten1 dieses Gesetzes begründet wurde, sofern das Kind am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2014 Nr. 97 ausgegeben am 29. April 2014 |
Gesetz
vom 13. März 2014
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
...
1) Dieses Gesetz findet auf Rechtsgeschäfte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten
766 abgeschlossen werden.
2) Wenn früher begründete Rechtsverhältnisse wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2014 Nr. 199 ausgegeben am 1. August 2014 |
Gesetz
vom 6. Juni 2014
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
...
1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
767 bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben durch das blosse Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.
2) Auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
3) § 138g Abs. 1 gilt auch für Anerkenntnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Zivilstandsbeamten zugekommen sind. § 138g Abs. 2 bis 4 gilt nur für Anerkenntnisse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Zivilstandsbeamten zugekommen sind.
4) Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gericht eingelangt ist. Ist der Widerspruch nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.
5) In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesem Verfahren.
6) Auf Ansuchen um Legitimation eines Kindes durch Entschliessung des Landesfürsten sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Ansuchen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gericht eingelangt ist.
7) Rechtskräftige Entscheidungen über die Verlängerung der Minderjährigkeit bleiben unberührt. Die Voraussetzungen und das Verfahren über die Verlängerung der Minderjährigkeit bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist.
8) In Verfahren über die Obsorge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn das Gericht erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht in der Sache entschieden hat.
...
1
Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften,
LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.
2
§ 4 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 194.
3
§ 11 wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW) als gegenstandslos bezeichnet.
4
§ 21 aufgehoben durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
5
§§ 29 bis 32 aufgehoben durch
LGBl. 1864 Nr. 3/1.
6
§§ 34 bis 37 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 194.
7
§ 41 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
8
§ 44 aufgehoben durch
LGBl. 1974 Nr. 20.
9
Überschrift vor § 135 eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
10
Sachüberschrift vor § 135 eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
11
§ 135 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
12
§ 136 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
13
§ 136 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
14
§ 136 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
15
§ 137 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
16
§ 137a abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
17
§ 137b eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
18
Sachüberschrift vor § 138 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
19
§ 138 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
20
§ 138a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
21
§ 138b eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
22
§ 138c eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
23
§ 138d eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
24
§ Sachüberschrift vor § 138e eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
25
§ 138e eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
26
§ 138f eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
27
§ 138g eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
28
Sachüberschrift vor § 138h eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
29
§ 138h eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
30
§ 138i eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
31
Sachüberschrift vor § 138k eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
32
§ 138k eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
33
Sachüberschrift vor § 138l eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
34
§ 138l eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
35
§ 138m eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
36
Sachüberschrift vor § 138n eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
37
§ 138n eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
38
Sachüberschrift vor § 139 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
39
Sachüberschrift vor § 139 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
40
§ 139 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 271.
41
§ 139a abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 271.
42
§ 139b eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 271.
43
Sachüberschrift vor § 140 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
44
§ 140 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
45
§ 141 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
46
§ 142 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
47
§ 143 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
48
§ 143a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
49
§ Sachüberschrift vor § 144 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
50
§ 144 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
51
§ 144a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
52
§ 145 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
53
§ 145 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
54
§ 145 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
55
§ 145a abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
56
§ 145b aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
57
§ 145c eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
58
§ 146 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
59
§ 146 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
60
§ 146a eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
61
§ 146a Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
62
§ 146b eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
63
§ 146b Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
64
§ 146b Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
65
§ 146c eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
66
§ 146d eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
67
§ 147 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
68
§ 148 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
69
§ 149 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
70
§ 150 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
71
§ 151 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
72
§ 152 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
73
§ 153 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
74
§ 154 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
75
§ 154 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
76
§ 154a eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
77
§ 155 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
78
§ 156 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
79
§ 157 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
80
§ 158 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
81
§ 159 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
82
§ 160 aufgehoben durch
LGBl. 1974 Nr. 20.
83
§ 161 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
84
§ 162 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
85
§ 162a aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 271.
86
§ 162b aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 271.
87
§ 162c aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 271.
88
§ 162d aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 271.
89
§ 163 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
90
§ 163a aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
91
§ 163b aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
92
§ 163c aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
93
§ 163d aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
94
§ 164 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
95
§ 164a aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
96
§ 164b aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
97
§ 164c aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
98
§ 164d aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
99
§ 165 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
100
§ 165a aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 271.
101
§ 165b aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 271.
102
§ 165c aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 271.
103
§ 166 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
104
§ 167 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
105
§ 168 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
106
§ 169 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
107
§ 170 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
108
§ 171 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
109
§ 172 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
110
§ 173 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
111
§ 174 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
112
§ 175 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
113
§ 176 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
114
§ 176a eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54 und abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 25.
115
§ 176b eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
116
§ 177 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
117
Sachüberschrift vor § 177a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
118
§ 177a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
119
§ 178 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
120
§ 178a aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
121
§ 178b eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54 und abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 25.
122
Sachüberschrift vor § 179 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
123
Sachüberschrift vor § 179 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
124
§ 179 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
125
§ 179a abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
126
§ 180 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
127
Sachüberschrift vor § 180a abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
128
§ 180a abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
129
§ 181 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
130
§ 181a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54 und
LGBl. 2001 Nr. 25.
131
§ 181a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
132
Sachüberschrift vor § 182 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
133
§ 182 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
134
§ 182a eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
135
§ 182b eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
136
§ 183 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 271.
137
§ 183a aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 271.
138
Sachüberschrift vor § 184 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
139
§ 184 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
140
§ 184a abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
141
§ 185 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
142
§ 185a abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
143
Sachüberschrift vor § 186 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
144
§ 186 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54 und
LGBl. 2001 Nr. 25.
145
§ 186 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
146
§ 186a Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
147
§ 186a Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
148
§ 186a Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
149
§ 186a Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54 und abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 25.
150
Überschrift vor § 187 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
151
§ 187 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
152
§ 188 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
153
§ 189 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
154
Sachüberschrift vor § 191 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
155
§ 191 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
156
§ 192 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
157
§ 193 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
158
§ 194 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
159
§ 195 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
160
Sachüberschrift vor § 196 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
161
Sachüberschrift vor § 196 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
162
§ 196 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
163
§ 197 aufgehoben durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
164
§ 198 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
165
Zu § 199 siehe auch Hofdekret vom 23. Juni 1821, JGS. Nr. 1771, LR 210.106.
166
Sachüberschrift vor § 202 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
167
§ 202 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
168
§ 205 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
169
§ 206 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
170
§ 209 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
171
§ 210 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
172
Sachüberschrift vor § 211 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54 und
LGBl. 2001 Nr. 25.
177
§ 215 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 25.
178
§ 215 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54 und
LGBl. 2001 Nr. 25.
179
Sachüberschrift vor § 216 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
180
Sachüberschrift vor § 216 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
181
§ 216 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
182
§ 218 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
183
§ 219 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
184
§ 220 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
185
§ 221 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
186
§ 223 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
187
Sachüberschrift vor § 225 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
188
§ 225 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
189
§ 226 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
190
§ 228 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
191
§ 230 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
192
§ 231 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
193
§ 238 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
194
Zu § 238 siehe auch Hofdekret vom 3. Februar 1826, JGS. Nr. 2158, LR 210.111.
195
§ 240 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
196
Sachüberschrift vor § 241 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
197
§ 241 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
198
§ 242 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
199
§ 243 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
200
§ 244 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
201
§ 245 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
202
§ 245 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
203
§ 246 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
204
§ 247 aufgehoben durch
LGBl. 2000 Nr. 48.
205
§ 248 aufgehoben durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
206
§ 250 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
207
§ 251 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
208
§ 252 aufgehoben durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
209
§ 255 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
210
Sachüberschrift vor § 259 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
211
§ 259 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
212
§ 260 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
213
Zu § 262 siehe auch Hofdekret vom 1. Juli 1835, JGS. Nr. 48, LR 210.116.
214
§ 265 aufgehoben durch
LGBl. 1966 Nr. 24.
215
§ 266 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
216
§ 267 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
217
Zu § 268 siehe auch Hofdekret vom 21. November 1839, JGS. Nr. 389, LR 210.128.
218
Überschrift vor § 269 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
219
§ 269 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
220
§ 270 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
221
§ 271 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
222
§ 272 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
223
§ 273 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
224
§ 274 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
225
§ 275 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
226
§ 275a aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
227
§ 276 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
228
Sachüberschrift vor § 277 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
229
§ 277 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
230
§ 277 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
231
§ 277 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
232
§ 277 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
233
§ 277 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
234
§ 277 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
235
§ 278 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
236
§ 278 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
237
§ 278 Ziff. 1 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
238
§ 278 Ziff. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
239
§ 278 Ziff. 3 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
240
§ 278 Ziff. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
241
§ 278 Ziff. 5 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 49.
242
Sachüberschrift vor § 279 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
243
§ 279 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
244
§ 280 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
245
§ 281 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
246
Sachüberschrift vor § 282 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
247
§ 282 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
248
§ 283 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
249
§ 284 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
250
§ 284a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
251
Sachüberschrift vor § 284b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
252
§ 284b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
253
§ 284c eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
254
§ 284d eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
255
Sachüberschrift vor § 284e eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
256
§ 284e eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
257
§ 284f eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
258
§ 284g eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
259
§§ 285 bis 308 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
260
§§ 309 bis 352 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
261
§§ 353 bis 379 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
262
§§ 380 bis 403 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
263
§§ 404 bis 422 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
264
§§ 423 bis 446 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
265
§§ 447 bis 471 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
266
§§ 472 bis 530 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
267
§ 532 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
268
§ 533 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
269
§ 534 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
270
Zu § 539 siehe auch Hofdekret vom 17. August 1835, JGS. Nr. 76, LR 210.118, und Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
271
Sachüberschrift vor § 540 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
272
§ 540 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
273
§ 541 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
274
§ 543 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
275
§ 544 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
276
§ 548 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
277
§ 551 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
278
§ 566 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
279
§ 568 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
280
§ 569 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
281
Sachüberschrift vor § 570 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
282
Zu § 573 siehe auch Hofdekret vom 17. August 1835, JGS. Nr. 76, LR 210.118 und Hofdekret vom 28. Dezember 1835, JGS. NR. 111, LR 210.120.
283
§ 573 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
285
§ 577 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
286
Sachüberschrift vor § 578 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
287
§ 578 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
288
§ 579 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
289
§ 581 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
290
§ 583 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
291
§ 583a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
292
§§ 584 bis 586 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
293
Sachüberschrift vor § 587 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
294
§ 587 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
295
§ 590 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
296
§ 591 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
297
§ 592 aufgehoben durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
298
§ 593 aufgehoben durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
299
§ 594 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
300
§ 595 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
301
§ 597 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
302
§§ 598 bis 600 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
303
Zu § 601 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
304
Sachüberschrift vor § 602 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
305
Sachüberschrift vor § 602 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
306
§ 602 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
307
§ 602a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
308
Sachüberschrift vor § 602b eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
309
§ 602b eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
310
§ 602c eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
311
§ 602d eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
312
§ 602e eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
313
§ 608 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
314
§ 615 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
315
§ 616 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
316
§§ 618 bis 645 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
317
§ 646 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
318
§§ 669 bis 671 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
319
§ 679 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
320
§ 680 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
321
§ 688 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
322
§ 700 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
323
§ 712a eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 156.
324
§ 716 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
325
§ 718 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
326
§ 722 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
327
Sachüberschrift vor § 730 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
328
§ 730 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
329
§ 730 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
330
Sachüberschrift vor § 731 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
331
§ 731 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
332
§ 732 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
333
Sachüberschrift vor § 741 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
334
§ 741 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
335
§§ 742 bis 749 aufgehoben durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
337
§ 752 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
338
§ 753 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
339
§ 754 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
340
§ 755 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
341
§ 756 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
342
Sachüberschrift vor § 757abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
343
§ 757 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
344
§ 757 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
345
§ 758 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
346
§ 759 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 30.
347
§ 759 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
348
§ 759 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
349
§ 760 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
350
Zu § 760 siehe auch Hofdekret vom 12. Oktober 1835, JGS. Nr. 90, LR 210.119.
351
Zu § 761 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
352
Überschrift vor § 762 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
353
Sachüberschrift vor § 762 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
354
§ 762 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
355
§ 763 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 199.
356
§ 764 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
357
Sachüberschrift vor § 765 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
358
§ 765 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
359
§ 765 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
360
§ 766 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
361
§ 767 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
362
§ 767 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
364
Sachüberschrift vor § 768 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
365
§ 768 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
366
§ 769 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
367
§ 770 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
368
§ 773 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
369
§ 773a Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 138.
370
§ 773a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 138.
371
§ 773a Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
372
§ 773a Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 138.
373
§ 774 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
374
Sachüberschrift vor § 775 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
375
§ 775 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
376
§ 777 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
377
§ 778 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
378
§ 779 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
380
§ 780 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
381
§ 781 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
382
§ 782 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
384
§ 783 Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
385
§ 783a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
387
Zu § 784 siehe auch Fürstliche Verordnung vom 6. April 1846 betreffend die Einführung der §§ 531 bis 824 ABGB, Erbrechtspatent Nr. 3.877, LR 210.002.
388
§ 785 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
389
§ 785 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
390
§ 785 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
391
§ 786 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
392
§ 787 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
393
§ 787 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
394
§ 788 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
395
§ 789 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
396
§ 792 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
397
§ 795 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
398
§ 796 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
399
§ 797 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
400
§ 798a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 457.
401
Sachüberschrift vor § 799 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
402
§ 800 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
403
§ 801 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
404
§ 803 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
405
§ 806 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
406
§ 807 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
407
Sachüberschrift vor § 810 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 457.
408
§ 810 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 457.
409
§ 811 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
410
§ 812 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
411
§ 815 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
412
§ 819 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
413
§ 822 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
414
§ 824 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
415
§§ 825 bis 858 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
416
Überschrift vor § 859 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
417
§ 859 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
418
Sachüberschrift vor § 860 eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
419
§ 860 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
420
§ 860a eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
421
§ 860b eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
422
Sachüberschrift vor § 861 eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
423
§ 862 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
424
§ 862a eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
425
§ 863 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
426
§ 864 Abs 1 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
427
§ 864 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 72.
428
§ 864a abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 57.
429
§ 865 aufgehoben durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
430
§ 866 aufgehoben durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
431
§ 868 aufgehoben durch
LGBl. 1898 Nr. 3.
432
§ 870 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
433
§ 871 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
434
§ 875 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
435
§ 876 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
436
Sachüberschrift vor § 878 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
437
§ 878 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
438
Zu § 879 siehe auch Hofkanzleidekret vom 6. Juni 1838, JGS. Nr. 277, LR 210.126.
439
§ 879 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
440
§ 879 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
441
§ 879 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 57.
442
§ 880a eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
443
Sachüberschrift vor § 881 eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
444
§ 881 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
445
§ 882 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
446
§ 884 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
447
§ 885 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
448
§ 886 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
449
§ 887 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
450
§ 902 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
451
§ 903 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
452
§ 905 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 97.
453
§ 905a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 97.
454
§ 907a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 97.
455
§ 907b eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 97.
456
§ 914 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
457
§ 916 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
458
Sachüberschrift vor § 917 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
459
§ 917 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
460
§ 918 abgeändert durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
461
§ 919 abgeändert durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
462
§ 920 abgeändert durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
463
§ 921 abgeändert durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
464
§ 922 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 165.
465
§ 924 eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 165.
466
§ 924 bis 927 aufgehoben durch
LGBl. 1921 Nr. 21.
467
§ 928 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
468
§ 931 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
469
§ 932 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 165.
470
§ 933 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 165.
471
§ 933a eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 165.
472
§ 933b eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 165.
474
§ 951 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
475
§ 951 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
476
§ 966 aufgehoben durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
477
Sachüberschrift vor § 970 eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
478
§ 970 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
479
§ 970a eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
480
§ 970b eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
481
§ 970c eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
482
§ 988 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
483
§§ 993 bis 998 aufgehoben durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
484
§ 1000 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 138.
485
§ 1009a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 272.
486
§ 1019 aufgehoben durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
487
§ 1047 abgeändert durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
488
§ 1052 abgeändert durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
489
§ 1070 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
490
§ 1080 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
491
§ 1081 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
492
§ 1096 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
493
§ 1097 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
494
§ 1098 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
495
§ 1100 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 97.
496
§ 1101 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
497
Zu § 1101 siehe auch Hofdekret vom 10. April 1837, JGS. Nr. 189, LR 210.122.
498
§ 1102 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
499
§ 1104 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
500
§ 1105 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
501
§ 1107 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
502
Sachüberschrift vor § 1108a eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
503
§ 1108a eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
504
§ 1108b eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
505
§ 1108c eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
506
§ 1108d eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
507
§ 1108e eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
508
§ 1108f eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
509
§ 1108g eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
510
§ 1108h eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
511
§ 1108i eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
512
§ 1108k eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
513
§ 1108l eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
514
§ 1108m eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
515
§ 1108n eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
516
§ 1108o eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
517
§ 1109 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
518
Sachüberschrift vor § 1116a eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
519
§ 1116a eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
520
§ 1116b eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
521
§ 1116c eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
522
§ 1116d eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
523
§ 1116e eingefügt durch
LGBl. 1975 Nr. 6.
524
§ 1116f eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
525
§ 1117 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
526
§ 1121 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
527
§§ 1122 bis 1150 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
528
Überschrift vor § 1151 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
529
Sachüberschrift vor § 1151 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
530
§ 1151 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
531
§ 1152 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
532
§ 1153 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
533
§ 1154 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
534
§ 1155 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 165.
535
§ 1156 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
536
§ 1157 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
537
§ 1158 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
538
§ 1159 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
539
§ 1159a eingefügt durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
540
Sachüberschrift vor § 1160 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
541
§ 1160 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
542
§ 1161 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
543
§ 1162 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
544
§ 1163 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
545
§ 1164 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
546
§ 1165 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
547
§ 1166 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
548
§ 1167 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
549
§ 1168 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
550
§ 1169 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
551
§ 1170 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
552
§ 1171 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
553
§ 1172 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
554
§ 1173 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
555
Überschrift vor § 1173a eingefügt durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
556
§ 1173a mit den Art. 1 bis 113 eingefügt durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
557
Sachüberschrift vor Art. 8a eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 40.
558
Sachüberschrift vor Art. 8a eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 40.
559
Art. 8a abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 153.
560
Art. 8b eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 40.
561
Sachüberschrift vor Art. 9 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 40.
562
Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 40.
563
Art. 9 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 47.
564
Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 153.
565
Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 97.
566
Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 154.
567
Art. 27 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 154.
568
Art. 27 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 154.
569
Art. 27 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 154.
570
Art. 28a eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 56.
571
Sachüberschrift vor Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 276.
572
Art. 29 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 276.
573
Sachüberschrift vor Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 276.
574
Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 276.
575
Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 214.
576
Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1985 Nr. 10.
577
Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 276.
578
Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 154.
579
Sachüberschrift vor Art. 34a abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 402.
580
Art. 34a abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 402.
581
Art. 34b Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 276.
582
Art. 34b Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 276.
583
Art. 34b Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 276.
584
Art. 34b Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 276.
585
Art. 34b Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 402.
586
Art. 34c abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 402.
587
Art. 36a eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 40.
588
Art. 36b abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 214.
589
Art. 39 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 1988 Nr. 12.
590
Art. 40 aufgehoben durch
LGBl. 1988 Nr. 12.
591
Art. 41 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 135.
592
Art. 42 aufgehoben durch
LGBl. 2002 Nr. 135.
593
Sachüberschrift vor Art. 43 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 154.
594
Art. 43 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 88.
595
Art. 43a abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 88.
596
Art. 43b eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 88.
597
Sachüberschrift vor Art. 44 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 40.
598
Sachüberschrift vor Art. 44 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 40.
599
Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 40.
600
Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
601
Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
602
Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
603
Art. 44a eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 40.
604
Sachüberschrift vor Art. 45 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
605
Art. 45 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
606
Sachüberschrift vor Art. 45a eingefügt durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
607
Art. 45a eingefügt durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
608
Art. 45b eingefügt durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
609
Art. 45c eingefügt durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
610
Sachüberschrift vor Art. 46 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
611
Sachüberschrift vor Art. 46 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
612
Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
613
Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
614
Art. 46 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
615
Art. 46 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
616
Art. 46 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
617
Art. 46 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 154.
618
Art. 46 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 40.
619
Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
620
Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
621
Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
622
Art. 47 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 154.
623
Art. 48 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
624
Art. 49 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
625
Art. 50 bis 52 aufgehoben durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
626
Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
627
Art. 56 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
628
Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
629
Sachüberschrift vor Art. 59a abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 154.
630
Art. 59a abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 154.
631
Art. 59b abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 154.
632
Art. 59c abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 154.
633
Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
634
Art. 71 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 457.
635
Art. 71 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 457.
636
Art. 72 bis 77 aufgehoben durch
LGBl. 1976 Nr. 55.
637
Art. 92a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 148.
638
Art. 105 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 203.
639
Art. 111 Sachüberschrift vor Art. 111a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 104.
640
Art. 111a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 104.
641
Art. 111b eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 104.
642
Art. 111c eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 104.
643
Art. 111d eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 104.
644
Art. 111e eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 104.
645
Art. 112 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 83.
647
Sachüberschrift vor § 1174 eingefügt durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
648
§ 1174 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 18.
649
§§ 1175 bis 1216 aufgehoben durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
650
Überschrift vor § 1217 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
651
§ 1217 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
652
§ 1217 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
653
§§ 1218 und 1219 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
654
Sachüberschrift vor § 1220 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
655
§ 1220 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
656
§ 1221 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
657
§ 1222 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
658
§ 1223 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
659
§§ 1224 bis 1229 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
660
§ 1230 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
661
§ 1231 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
662
§ 1232 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
663
Sachüberschrift vor § 1233 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
664
§ 1233 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
665
Sachüberschrift vor § 1237 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
666
§ 1237 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
667
§§ 1238 bis 1241 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
668
§ 1243 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
669
§ 1245 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
670
§§ 1248 bis 1254 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
671
§§ 1255 bis 1258 aufgehoben durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
672
§ 1259 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 265.
673
§ 1263 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 30.
674
§ 1264 aufgehoben durch
LGBl. 1999 Nr. 30.
675
§ 1265 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
676
§ 1266 aufgehoben durch
LGBl. 1999 Nr. 30.
677
§ 1277 aufgehoben durch
LGBl. 1926 Nr. 4.
678
§ 1278 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
679
§ 1295 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
680
§ 1305 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
681
§ 1306a eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
682
§ 1307 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
683
§ 1308 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
684
§ 1314 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
685
§ 1315 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
686
§ 1316 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
687
§ 1319 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
688
§ 1320 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
689
§ 1321 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
690
§ 1322 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
691
§ 1323 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
692
§ 1324 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
693
§ 1328 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 25.
694
§ 1328a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 223.
695
§ 1330 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 156.
696
Sachüberschrift vor § 1333 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 138.
697
Sachüberschrift vor § 1333 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 138.
698
§ 1333 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 138.
699
Zu § 1333 siehe auch Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828, JGS. Nr. 2347, LR 210.113 und Hofdekret vom 18. Januar 1842, JGS. Nr. 592, LR 210.130.
700
§ 1333 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 97.
701
§ 1334 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 138.
702
§ 1335 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 138.
703
§ 1336 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
704
Zu § 1336 siehe auch Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828, JGS. Nr. 2347, LR 210.113.
705
§ 1339 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
706
§ 1346 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
707
§ 1358 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
708
Zu § 1367 siehe auch Hofdekret vom 19. September 1837, JGS. Nr. 229, LR 210.125.
709
§§ 1368 bis 1372 aufgehoben durch
LGBl. 1923 Nr. 4.
710
Zu § 1393 siehe auch Hofdekret vom 22. April 1825, JGS. Nr. 2090, LR 210.109.
711
§ 1400 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
712
§ 1401 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
713
§ 1402 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
714
§ 1403 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
715
Sachüberschrift vor § 1404 eingefügt durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
716
§ 1404 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
717
§ 1405 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
718
§ 1406 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
719
§ 1407 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
720
§ 1408 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
721
§ 1410 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
722
§ 1417 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 97.
723
§ 1420 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 97.
724
§ 1421 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
725
§ 1422 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
726
§ 1423 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
727
§ 1426 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
728
§ 1440 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
729
§ 1446 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
730
§ 1458 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
731
§ 1466 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
732
§ 1467 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
733
§ 1469 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
734
§ 1474 wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW) durch die Aufhebung der §§ 618 ff. und 1122 ff. als gegenstandslos bezeichnet.
735
Sachüberschrift vor § 1478 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
736
§ 1480 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
737
Zu § 1480 siehe auch Hofdekret vom 22. August 1836, JGS. Nr. 151, LR 210.121, und Hofkanzleidekret vom 10. April 1839, JGS. Nr. 355, LR 210.127.
738
§ 1485 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
739
Sachüberschrift vor § 1486 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
740
§ 1486 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
741
§ 1486 Ziff. 6 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 44.
742
§ 1486 Ziff. 7 eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 54.
743
§ 1487 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
744
Zu § 1487 siehe auch Hofdekret vom 30. Januar 1819, JGS. Nr. 1540, LR 210.103.
745
§ 1489 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
746
§ 1489a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 272.
747
§ 1490 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 75.
748
§ 1494 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 122.
749
§ 1495 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 366.
750
Inkrafttreten: 1. Januar 1974.
751
Art. 4 Abs. 2 (Übergangsbestimmungen) abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 68.
752
Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
753
Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
754
Inkrafttreten: 1. Januar 1977.
755
Inkrafttreten: 19. Dezember 1988.
756
Inkrafttreten: 19. Dezember 1988.
757
Inkrafttreten: 1. April 1993.
758
Inkrafttreten: 27. August 1997.
759
Inkrafttreten: 17. Dezember 2002.
760
Abschnitt III (Übergangsbestimmungen) abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 38.
761
Inkrafttreten: 29. Juni 2004.
762
Inkrafttreten: 30. August 2007.
763
Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
764
Inkrafttreten: 1. Oktober 2012.
765
Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
766
Inkrafttreten: 30. April 2014.
767
Inkrafttreten: 1. Januar 2015.