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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1921 Nr. 15 ausgegeben am 24. Oktober 1921
Verfassung des Fürstentums Liechtenstein
vom 5. Oktober 1921
Wir, Johann II. von Gottes Gnaden souveräner Fürst zu Liechtenstein, Herzog zu Troppau, Graf zu Rietberg etc. etc. etc. tun hiemit kund, dass von Uns die Verfassung vom 26. September 1862 mit Zustimmung Unseres Landtages in folgender Weise geändert worden ist:
I. Hauptstück
Das Fürstentum
Art. 1
1) Das Fürstentum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein unteilbares und unveräusserliches Ganzes; die Landschaft Vaduz (Oberland) besteht aus den Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen und Triesenberg, die Landschaft Schellenberg (Unterland) aus den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg.
2) Vaduz ist der Hauptort und der Sitz der Landesbehörden.
Art. 2
Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage (Art. 79 und 80); die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt.
Art. 3
Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft werden durch die Hausgesetze geordnet.
Art. 4
Die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes oder einzelner Gemeinden desselben, die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden können nur durch ein Gesetz erfolgen.
Art. 5
Das Staatswappen ist das des Fürstenhauses Liechtenstein; die Landesfarben sind blau-rot.
Art. 6
Die deutsche Sprache ist die Staats- und Amtssprache.
II. Hauptstück
Vom Landesfürsten
Art. 7
1) Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates und übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus.
2) Seine Person ist geheiligt und unverletzlich.
Art. 8
1) Der Landesfürst vertritt, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung, den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten.
2) Staatsverträge, durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum veräussert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag getan würde, eingegangen werden soll, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtages.
Art. 9
Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten.
Art. 10
Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem Verwaltungs- und Aufsichtsrechte fliessenden Einrichtungen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen (Art. 92). In dringenden Fällen wird er das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren.
Art. 11
Der Landesfürst ernennt unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Verfassung die Staatsbeamten. Neue ständige Beamtenstellen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages geschaffen werden.
Art. 12
1) Dem Landesfürsten steht das Recht der Begnadigung, der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen zu.
2) Zugunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung wird der Fürst das Recht der Begnadigung oder Strafmilderung nur auf Antrag des Landtages ausüben.
Art. 13
1) Jeder Regierungsnachfolger wird noch vor Empfangnahme der Erbhuldigung unter Bezug auf die fürstlichen Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde aussprechen, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten wird.
2) Der Landesfürst wird bei längerer Abwesenheit vom Lande jährlich auf eine gewisse Zeit und ausserdem fallweise einen Prinzen seines Hauses ins Land entsenden und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.
III. Hauptstück
Von den Staatsaufgaben
Art. 14
Die oberste Aufgabe des Staates ist die Förderung der gesamten Volkswohlfahrt. In diesem Sinne sorgt der Staat für die Schaffung und Wahrung des Rechtes und für den Schutz der religiösen, sittlichen und wirtschaftlichen Interessen des Volkes.
Art. 15
Der Staat wendet seine besondere Sorgfalt dem Erziehungs- und Bildungswesen zu. Dieses ist so einzurichten und zu verwalten, dass aus dem Zusammenwirken von Familie, Schule und Kirche der heranwachsenden Jugend eine religiös-sittliche Bildung, vaterländische Gesinnung und künftige berufliche Tüchtigkeit zu eigen wird.
Art. 16
1) Das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen steht, unbeschadet der Unantastbarkeit der kirchlichen Lehre, unter staatlicher Aufsicht.
2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
3) Der Staat sorgt dafür, dass der obligatorische Unterricht in den Elementarfächern in genügendem Ausmass in öffentlichen Schulen unentgeltlich erteilt wird.
4) Der Religionsunterricht wird durch die kirchlichen Organe erteilt.
5) Niemand darf die unter seiner Aufsicht stehende Jugend ohne den für die öffentlichen Elementarschulen vorgeschriebenen Grad von Unterricht lassen.
6) Der Besuch der Fortbildungsschule kann obligatorisch erklärt werden.
7) Der Staat übt die ihm zustehende oberste Leitung des Erziehungs- und Unterrichtswesens durch den Landesschulrat aus, dessen Einrichtung und Aufgaben durch das Gesetz bestimmt werden.
8) Der Privatunterricht ist zulässig, soferne er den gesetzlichen Bestimmungen über die Schulzeit, die Lehrziele und die Einrichtungen in den öffentlichen Schulen entspricht.
Art. 17
1) Der Staat unterstützt und fördert das Fortbildungs- und Realschulwesen sowie das hauswirtschaftliche, landwirtschaftliche und gewerbliche Unterrichts- und Bildungswesen.
2) Er wird unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch höherer Schulen durch Gewährung von angemessenen Stipendien erleichtern.
Art. 18
Der Staat sorgt für das öffentliche Gesundheitswesen, unterstützt die Krankenpflege und strebt auf gesetzlichem Wege die Bekämpfung der Trunksucht sowie die Besserung von Trinkern und arbeitsscheuen Personen an.
Art. 19
1) Der Staat schützt das Recht auf Arbeit und die Arbeitskraft, insbesondere jene der in Gewerbe und Industrie beschäftigten Frauen und jugendlichen Personen.
2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind, unbeschadet gesetzlicher Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe, öffentliche Ruhetage.
Art. 20
1) Zur Hebung der Erwerbsfähigkeit und zur Pflege seiner wirtschaftlichen Interessen fördert und unterstützt der Staat Land- und Alpwirtschaft, Gewerbe und Industrie; er fördert insbesondere die Versicherung gegen Schäden, die Arbeit und Güter bedrohen und trifft Massregeln zur Bekämpfung solcher Schäden.
2) Er wendet seine besondere Sorgfalt einer den modernen Bedürfnissen entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrswesens zu.
3) Er unterstützt die Rüfeverbauungen, Aufforstungen und Entwässerungen und wird allen Bestrebungen zur Erschliessung neuer Verdienstquellen sein Augenmerk und seine Förderung zuwenden.
Art. 21
Dem Staate steht das Hoheitsrecht über die Gewässer nach Massgabe der hierüber bestehenden und zu erlassenden Gesetze zu. Die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer soll auf gesetzlichem Wege unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Technik geregelt und gefördert werden. Das Elektrizitätsrecht ist gesetzlich zu regeln.
Art. 22
Der Staat übt die Hoheit über Jagd, Fischerei und Bergwesen aus und schützt bei Erlassung der diesbezüglichen Gesetze die Interessen der Landwirtschaft und der Gemeindefinanzen.
Art. 23
Die Regelung des Münz- und öffentlichen Kreditwesens ist Sache des Staates.
Art. 24
1) Der Staat sorgt im Wege zu erlassender Gesetze für eine gerechte Besteuerung unter Freilassung eines Existenzminimums und mit stärkerer Heranziehung höherer Vermögen oder Einkommen.
2) Die finanzielle Lage des Staates ist nach Tunlichkeit zu heben und es ist besonders auf die Erschliessung neuer Einnahmsquellen zur Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.
Art. 25
Das öffentliche Armenwesen ist Sache der Gemeinden nach Massgabe der besonderen Gesetze. Der Staat übt jedoch die Oberaufsicht hierüber aus. Er kann den Gemeinden, insbesonders zur zweckmässigen Versorgung von Waisen, Geisteskranken, Unheilbaren und Altersschwachen geeignete Beihilfen leisten.
Art. 26
Der Staat unterstützt und fördert das Kranken-, Alters-, Invaliden- und Brandschadenversicherungswesen.
Art. 27
1) Der Staat sorgt für ein rasches, das materielle Recht schützendes Prozess- und Vollstreckungsverfahren, ebenso für eine den gleichen Grundsätzen angepasste Verwaltungsrechtspflege.
2) Die berufsmässige Ausübung der Parteienvertretung ist gesetzlich zu regeln.
IV. Hauptstück
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen
Art. 28
1) Jeder Landesangehörige hat das Recht, sich unter Beobachtung der näheren gesetzlichen Bestimmungen an jedem Orte des Staatsgebietes frei niederzulassen und Vermögen jeder Art zu erwerben.
2) Die Niederlassungsrechte der Ausländer werden durch die Staatsverträge, allenfalls durch das Gegenrecht bestimmt.
3) Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Fürstentums verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze desselben und begründet den Schutz nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen.
Art. 29
Die staatsbürgerlichen Rechte stehen jedem Landesangehörigen nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu.
Art. 30
Über Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechtes bestimmen die Gesetze.
Art. 31
1) Alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich. Die öffentlichen Ämter sind ihnen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gleich zugänglich.
2) Die Rechte der Ausländer werden zunächst durch die Staatsverträge und in Ermanglung solcher durch das Gegenrecht bestimmt.
Art. 32
1) Die Freiheit der Person, das Hausrecht und das Brief- und Schriftengeheimnis sind gewährleistet.
2) Ausser den vom Gesetze bestimmten Fällen und der durch das Gesetz bestimmten Art und Weise darf weder jemand verhaftet oder in Haft behalten, noch eine Hausdurchsuchung oder Durchsuchung von Personen, Briefen oder Schriften oder eine Beschlagnahme von Briefen oder Schriften vorgenommen werden.
3) Ungesetzlich oder erwiesenermassen unschuldig Verhaftete und unschuldig Verurteilte haben Anspruch auf volle vom Staate zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung. Ob und inwieweit dem Staate ein Rückgriffsrecht gegen Dritte zusteht, bestimmen die Gesetze.
Art. 33
1) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen, Ausnahmsgerichte dürfen nicht eingeführt werden.
2) Strafen dürfen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden.
3) In allen Strafsachen ist dem Angeschuldigten das Recht der Verteidigung gewährleistet.
Art. 34
1) Die Unverletzlichkeit des Privateigentums ist gewährleistet; Konfiskationen finden nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen statt.
2) Das Urheberrecht ist gesetzlich zu regeln.
Art. 35
1) Wo es das öffentliche Wohl erheischt, kann die Abtretung oder Belastung jeder Art von Vermögen gegen angemessene, streitigenfalls durch den Richter festzusetzende Schadloshaltung verfügt werden.
2) Das Enteignungsverfahren wird durch das Gesetz bestimmt.
Art. 36
Handel und Gewerbe sind innerhalb der gesetzlichen Schranken frei; die Zulässigkeit ausschliesslicher Handels- und Gewerbeprivilegien für eine bestimmte Zeit wird durch das Gesetz geregelt.
Art. 37
1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.
2) Die römisch-katholische Kirche ist die Landeskirche und geniesst als solche den vollen Schutz des Staates; anderen Konfessionen ist die Betätigung ihres Bekenntnisses und die Abhaltung ihres Gottesdienstes innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.
Art. 38
Das Eigentum und alle anderen Vermögensrechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögenheiten sind gewährleistet. Die Verwaltung des Kirchengutes in den Kirchgemeinden wird durch ein besonderes Gesetz geregelt; vor dessen Erlassung ist das Einvernehmen mit der kirchlichen Behörde zu pflegen.
Art. 39
Der Genuss der staatsbürgerlichen und politischen Rechte ist vom Religionsbekenntnisse unabhängig; den staatsbürgerlichen Pflichten darf durch denselben kein Abbruch geschehen.
Art. 40
Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit seine Meinung frei zu äussern und seine Gedanken mitzuteilen; eine Zensur darf nur öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen gegenüber stattfinden.
Art. 41
Das freie Vereins- und Versammlungsrecht ist innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet.
Art. 42
Das Petitionsrecht an den Landtag und den Landesausschuss ist gewährleistet und es steht nicht nur einzelnen in ihren Rechten oder Interessen Betroffenen, sondern auch Gemeinden und Korporationen zu, ihre Wünsche und Bitten durch ein Mitglied des Landtages daselbst vorbringen zu lassen.
Art. 43
Das Recht der Beschwerdeführung ist gewährleistet. Jeder Landesangehörige ist berechtigt, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht. Wird die eingebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Stelle verworfen, so ist diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen.
Art. 44
1) Jeder Waffenfähige ist bis zum zurückgelegten 60. Lebensjahre im Falle der Not zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet.
2) Ausser diesem Falle dürfen bewaffnete Formationen nur insoweit gebildet und erhalten werden, als es zur Versehung des Polizeidienstes und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern notwendig erscheint. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Gesetzgebung.
V. Hauptstück
Vom Landtage
Art. 45
1) Der Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen und als solches berufen, nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen und das Wohl des Fürstlichen Hauses und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze möglichst zu fördern.
2) Die dem Landtage zukommenden Rechte können nur in der gesetzlich konstituierten Versammlung desselben ausgeübt werden.
Art. 461
1) Der Landtag besteht aus 15 Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Das Oberland und Unterland bilden je einen Wahlbezirk. Von den 15 Abgeordneten entfallen 9 auf das Oberland und 6 auf das Unterland. Mit den 15 Abgeordneten werden auch stellvertretende Abgeordnete von jeder Wählergruppe in jedem Wahlbezirke gewählt. Die Gesamtzahl der stellvertretenden Abgeordneten in einem Wahlkreise darf die Zahl der Abgeordneten dieses Wahlbezirkes nicht übersteigen.
2) Die stellvertretenden Abgeordneten sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien zuzuteilen.
3) Das Nähere über die Durchführung der Wahl wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Art. 472
Die Mandatsdauer zum Landtage beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Versammlung der Wählergruppen, welcher ein Abgeordneter zugehört, hat das Recht, über Antrag der Fraktion der betreffenden Wählergruppe, den Abgeordneten aus wichtigen Gründen aus dem Landtage abzuberufen.
Art. 48
1) Der Landesfürst hat, mit der im folgenden Absatze normierten Ausnahme, das Recht, den Landtag einzuberufen, zu schliessen und aus erheblichen Gründen, die der Versammlung jedesmal mitzuteilen sind, auf drei Monate zu vertagen oder ihn aufzulösen. Eine Vertagung, Schliessung oder Auflösung kann nur vor dem versammelten Landtage ausgesprochen werden.
2) Über begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens 600 wahlberechtigten Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag einzuberufen.3
3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie in vorstehendem Absatze können 900 wahlberechtigte Landesbürger oder vier Gemeinden durch Gemeindeversammlungsbeschlüsse eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages verlangen.4
Art. 49
1) Die regelmässige Einberufung des Landtages findet zu Anfang eines jeden Jahres mittelst landesfürstlicher Verordnung unter Bezeichnung von Ort, Tag und Stunde der Versammlung statt.
2) Innerhalb des Jahres ordnet der Präsident die Sitzungen an.
3) Nach Ablauf einer Vertagungsfrist hat die Wiedereinberufung innerhalb eines Monates durch fürstliche Verordnung zu geschehen.
4) Die stellvertretenden Abgeordneten haben bei Behinderung eines Abgeordneten ihrer Wählergruppe an einzelnen oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen in Stellvertretung des verhinderten Abgeordneten mit Sitz und Stimme teilzunehmen.5
Art. 50
Wird der Landtag aufgelöst, so muss binnen sechs Wochen eine neue Wahl angeordnet werden. Die neugewählten Abgeordneten sind sodann binnen 14 Tagen einzuberufen.
Art. 51
1) Im Falle eines Thronwechsels ist der Landtag innerhalb 30 Tagen zu einer ausserordentlichen Sitzung zwecks Entgegennahme der im Art. 13 vorgesehenen Erklärung des Regierungsnachfolgers und Leistung der Erbhuldigung einzuberufen.
2) Ist eine Auflösung vorhergegangen, so sind die Neuwahlen so zu beschleunigen, dass die Einberufung spätestens auf den vierzigsten Tag nach eingetretener Regierungsveränderung erfolgen kann.
Art. 52
1) Der Landtag wählt in seiner ersten gesetzmässig einberufenen Sitzung unter Leitung eines Altersvorsitzenden für das laufende Jahr zur Leitung der Geschäfte aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Stellvertreter desselben.
2) Die Sitzungsprotokolle werden über Beschluss des Landtages entweder durch zwei aus seiner Mitte gewählte Schriftführer oder durch einen Regierungsbeamten geführt.
Art. 536
Die Abgeordneten haben auf die ergangene Einberufung persönlich am Sitze der Regierung zu erscheinen. Ist ein Abgeordneter am Erscheinen verhindert, so hat er unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig die Anzeige bei der ersten Einberufung an die Regierung und hernach an den Präsidenten zu erstatten. Ist das Hindernis bleibend, so hat eine Ergänzungswahl stattzufinden, falls nach dem Nachrückungssystem kein Ersatz geschaffen werden kann.
Art. 54
1) Der Landtag wird vom Landesfürsten in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten mit angemessener Feierlichkeit eröffnet. Sämtliche neu eingetretene Mitglieder legen folgenden Eid in die Hände des Fürsten oder seines Bevollmächtigten ab:
"Ich gelobe, die Staatsverfassung und die bestehenden Gesetze zu halten und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern, so wahr mir Gott helfe!"
2) Später eintretende Mitglieder legen diesen Eid in die Hände des Präsidenten ab.
Art. 55
Der Landtag wird vom Fürsten in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten geschlossen.
Art. 56
1) Kein Abgeordneter darf während der Dauer der Sitzungsperiode ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen.
2) Im letzteren Falle ist die Verhaftung unter Angabe ihres Grundes unverzüglich zur Kenntnis des Landtages zu bringen, welcher über die Aufrechterhaltung der Haft entscheidet. Auf sein Verlangen sind ihm die den Fall betreffenden Akten sofort zur Verfügung zu stellen.
3) Erfolgt die Verhaftung eines Abgeordneten zu einer Zeit, während welcher der Landtag nicht versammelt ist, so ist hievon ungesäumt dem Landesausschusse mit Angabe des Grundes Mitteilung zu machen.
Art. 57
1) Die Mitglieder des Landtages stimmen einzig nach ihrem Eid und ihrer Überzeugung. Sie sind für ihre Abstimmungen niemals, für ihre in den Sitzungen des Landtages oder seiner Kommissionen gemachten Äusserungen aber nur dem Landtage verantwortlich und können hiefür niemals gerichtlich belangt werden.
2) Die Regelung der Disziplinargewalt bleibt der zu erlassenden Geschäftsordnung vorbehalten.
Art. 58
1) Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern erforderlich, soweit in dieser Verfassung oder in der Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt wird. Das gleiche gilt für Wahlen, die der Landtag vorzunehmen hat.
2) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, und zwar bei Wahlen nach dreimaliger, in allen anderen Angelegenheiten nach einmaliger Abstimmung.
Art. 59
Der Landtag entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder.
Art. 60
Der Landtag setzt beschlussweise unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Verfassung seine Geschäftsordnung fest.
Art. 61
Die Abgeordneten erhalten aus der Landeskasse für ihre Teilnahme an den Sitzungen und Kommissionen die durch das Gesetz zu bestimmenden Taggelder und Reisevergütungen.
Art. 62
Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise folgende Gegenstände:
a) die verfassungsmässige Mitwirkung an der Gesetzgebung;
b) die Mitwirkung bei Abschliessung von Staatsverträgen (Art. 8);
c) die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben;
d) die Beschlussfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes sowie über den An- und Verkauf von Staatsgütern;
e) die Beschlussfassung über den alljährlich von der Regierung über die gesamte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechenschaftsbericht;
f) die Antragstellung und Beschwerdeführung bezüglich der Staatsverwaltung überhaupt sowie einzelner Zweige derselben;
g) die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof.
Art. 63
1) Dem Landtage steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung zu; er übt dieses Recht durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus.
2) Es bleibt ihm jederzeit unbenommen, von ihm wahrgenommene Mängel oder Missbräuche in der Staatsverwaltung im Wege der Vorstellung oder Beschwerde direkt zur Kenntnis des Landesfürsten zu bringen und ihre Abstellung zu beantragen. Das Ergebnis der hierüber einzuleitenden Untersuchung und die auf Grund derselben getroffene Verfügung ist dem Landtage zu eröffnen.
3) Der Landtag hat das Recht, zur Feststellung von Tatsachen Kommissionen zu bestellen.
4) Der Regierungsvertreter muss gehört werden und ist verpflichtet, Interpellationen der Abgeordneten zu beantworten.
Art. 64
1) Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung, d. h. zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen steht zu:
a) dem Landesfürsten in der Form von Regierungsvorlagen;
b) dem Landtage selbst;
c) den wahlberechtigten Landesbürgern nach Massgabe folgender Bestimmungen:
2) Wenn wenigstens 600 wahlberechtigte Landesbürger, deren Unterschrift und Stimmberechtigung von der Gemeindevorstehung ihres Wohnsitzes beglaubigt ist, schriftlich oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes stellen, so ist dieses Begehren in der darauffolgenden Sitzung des Landtages in Verhandlung zu ziehen.7
3) Ist das Begehren eines der unter a bis c erwähnten Organe auf Erlassung eines nicht schon durch diese Verfassung vorgesehenen Gesetzes gerichtet, aus dessen Durchführung dem Lande entweder eine einmalige im Finanzgesetz nicht schon vorgesehene oder eine länger andauernde Belastung erwächst, so ist das Begehren nur dann vom Landtage in Verhandlung zu ziehen, wenn es zugleich auch mit einem Bedeckungsvorschlage versehen ist.
4) Ein die Verfassung betreffendes Initiativbegehren kann nur von wenigstens 900 wahlberechtigten Landesbürgern oder wenigstens vier Gemeinden gestellt werden.8
5) Die näheren Bestimmungen über diese Volksinitiative werden durch ein Gesetz getroffen.
Art. 65
1) Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatte erforderlich.
2) Überdies findet nach Massgabe der Anordnungen des folgenden Paragraphen eine Volksabstimmung (Referendum) statt.
Art. 66
1) Jedes vom Landtage beschlossene, von ihm als nicht dringlich erklärte Gesetz, ebenso jeder von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von 50 000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 20 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 600 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen.9
2) Handelt es sich um die Verfassung im ganzen oder um einzelne Teile derselben, so ist hiezu das Verlangen von wenigstens 900 wahlberechtigten Landesbürgern oder von wenigstens vier Gemeinden erforderlich.10
3) Der Landtag ist befugt, über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz eine Volksabstimmung zu veranlassen.
4) Die Volksabstimmung erfolgt gemeindeweise; die absolute Mehrheit der im ganzen Lande gültig abgegebenen Stimmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Gesetzesbeschlusses.
5) Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach Durchführung der Volksabstimmung beziehungsweise nach fruchtlosem Ablauf der für die Stellung des Begehrens nach Vornahme einer Volksabstimmung normierten dreissigtägigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt.
6) Hat der Landtag einen ihm im Wege der Volksinitiative (Art. 64 Bst. c) zugegangenen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls mit einem Bedeckungsvorschlag versehenen Gesetzentwurf abgelehnt, so ist derselbe der Volksabstimmung zu unterziehen. Die Annahme des Entwurfes durch die wahlberechtigten Landesbürger vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages.
7) Die näheren Bestimmungen über das Referendum werden im Wege eines Gesetzes getroffen.
Art. 67
Wenn in einem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, tritt es nach Verlauf von acht Tagen nach erfolgter Kundmachung im Landesgesetzblatte in Wirksamkeit.
Art. 68
1) Ohne Bewilligung des Landtages darf keine direkte oder indirekte Steuer, noch irgendeine sonstige Landesabgabe oder allgemeine Leistung, welchen Namen sie haben möge, ausgeschrieben oder erhoben werden. Die erteilte Bewilligung ist bei der Steuerausschreibung ausdrücklich zu erwähnen.
2) Auch die Art der Umlegung und Verteilung aller öffentlichen Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände sowie ihre Erhebungsweise erfordern die Zustimmung des Landtages.
3) Die Bewilligung von Steuern und Abgaben erfolgt in der Regel für ein Verwaltungsjahr.
Art. 69
1) In Bezug auf die Landesverwaltung ist dem Landtage für das nächstfolgende Verwaltungsjahr von der Regierung ein Voranschlag über sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur Prüfung und Beistimmung zu übergeben, womit der Antrag auf die zu erhebenden Abgaben zu verbinden ist.
2) Für jedes abgelaufene Verwaltungsjahr hat die Regierung in der ersten Hälfte des folgenden Verwaltungsjahres dem Landtag eine genaue Nachweisung über die nach Massgabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und erhobenen Einnahmen mitzuteilen, vorbehaltlich der Genehmigung von gerechtfertigten und der Verantwortlichkeit der Regierung bei nicht gerechtfertigten Überschreitungen.
3) Unter dem gleichen Vorbehalte ist die Regierung berechtigt, im Voranschlage nicht vorgesehene, dringliche Ausgaben zu machen.
4) Etwaige Ersparnisse in den einzelnen Positionen des Voranschlages dürfen nicht zur Deckung des Mehraufwandes in anderen Positionen verwendet werden.
Art. 70
Der Landtag hat in Übereinstimmung mit dem Landesfürsten über die Aktiven der Landeskasse zu verfügen.
VI. Hauptstück
Vom Landesausschusse
Art. 71
Für die Zeit zwischen einer Vertagung, Schliessung oder Auflösung des Landtages und seinem Wiederzusammentreten besteht, unbeschadet der Bestimmungen der Art. 48 bis 51 über die Fristen zur Wiedereinberufung bezw. Neuwahl, an Stelle des Landtages zur Besorgung der seiner Mitwirkung oder jener seiner Kommissionen bedürftigen Geschäfte der Landesausschuss.
Art. 72
1) Der Landesausschuss besteht aus dem bisherigen Landtagspräsidenten, der im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter ersetzt wird, und aus vier vom Landtage aus seiner Mitte unter gleichmässiger Berücksichtigung des Ober- und des Unterlandes zu wählenden weiteren Mitgliedern.
2) Zu dieser Wahl ist dem Landtage noch in jener Sitzung, in der seine Vertagung, Schliessung oder Auflösung ausgesprochen wird, unter allen Umständen Gelegenheit zu geben.
Art. 73
Die Mandatsdauer des Landesausschusses erlischt mit dem Wiederzusammentritte des Landtages.
Art. 74
Der Landesausschuss ist insbesonders berechtigt und verpflichtet:
a) darauf zu achten, dass die Verfassung aufrechterhalten, die Vollziehung der Landtagserledigungen besorgt und der Landtag bei vorausgegangener Auflösung oder Vertagung rechtzeitig wieder einberufen wird;
b) die Landeskassenrechnung zu prüfen und dieselbe mit seinem Bericht und seinen Anträgen an den Landtag zu leiten;
c) die auf die Landeskasse unter Bezug auf einen vorausgegangenen Landtagsbeschluss auszustellenden Schuld- und Pfandverschreibungen mit zu unterzeichnen;
d) die vom Landtag erhaltenen besonderen Aufträge zur Vorbereitung künftiger Landtagsverhandlungen zu erfüllen;
e) in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten zu erstatten und bei Bedrohung oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben;
f) nach Erfordernis der Umstände die Einberufung des Landtages zu beantragen.
Art. 75
Der Landesausschuss kann keine bleibende Verbindlichkeit für das Land eingehen und ist dem Landtage für seine Geschäftsführung verantwortlich.
Art. 76
1) Die Sitzungen des Landesausschusses finden nach Bedarf über Einberufung durch den Präsidenten am Sitze der Regierung statt.
2) Zur Gültigkeit seiner Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.
Art. 77
Die Mitglieder des Landesausschusses beziehen während ihrer Sitzungen die nämlichen Taggelder und Reisevergütungen, wie die Abgeordneten.
VII. Hauptstück
Von den Behörden
A. Die Regierung
Art. 78
Die gesamte Landesverwaltung, mit Ausnahme der Schulangelegenheiten, wird durch die dem Landesfürsten und dem Landtage verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt.
Art. 79
1) Die Regierung besteht aus dem Regierungschef und zwei Regierungsräten und ebenso vielen Stellvertretern für den Verhinderungsfall. Der Regierungschef und sein Stellvertreter werden vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen Vorschlag aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums ernannt. Beide müssen gebürtige Liechtensteiner sein. Eine Abweichung bezüglich des Regierungschefs ist nur zulässig, wenn der Landtag sich mit dreiviertel Stimmenmehrheit dafür entscheidet.
2) Die beiden Regierungsräte und ihre Stellvertreter werden vom Landtage aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums unter gleichmässiger Berücksichtigung beider Landschaften gewählt; ihre Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Landesfürsten.
3) Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung die Wahl der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter vorzunehmen.
4) Die regelmässige Amtsdauer des Regierungschefs und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre, die der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter fällt mit jener des Landtages zusammen. Bis zur Neuernennung bzw. Neubestellung haben die bisherigen Regierungsmitglieder die Geschäfte verantwortlich weiter zu führen.
5) Spricht der Landtag dem Regierungschef nach Ablauf seiner sechsjährigen Amtsdauer das Vertrauen aus, so gilt dies als Vorschlag zu seiner Wiederernennung durch den Landesfürsten. Das gleiche gilt für seinen Stellvertreter.
6) Wiederwahl der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter ist zulässig.
Art. 80
Wenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das Vertrauen des Volkes und des Landtages verliert, so kann der Landtag, unbeschadet seines Rechtes auf Erhebung der Klage vor dem Staatsgerichtshofe, beim Landesfürsten die Enthebung des betreffenden Funktionärs beantragen.
Art. 8111
Mit Ausnahme des Regierungschefs und eines allfällig ständig amtierenden Regierungschef-Stellvertreters gebühren den Mitgliedern der Regierung keine festen Bezüge; sie erhalten für ihre amtlichen Funktionen aus der Landeskasse Taggelder und Reiseentschädigungen in gleicher Höhe wie die Landtagsabgeordneten.
Art. 82
Im Wege der Gesetzgebung wird bestimmt, aus welchen Gründen ein Mitglied der Regierung von der Vornahme einer Amtshandlung ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann.
Art. 83
1) Der Regierung werden zur Besorgung ihrer Geschäfte der Regierungssekretär, der Kassenverwalter und der Landestechniker sowie die erforderlichen Kanzleifunktionäre als besoldete Berufsbeamte beigegeben und unterstellt.
2) Zur Versehung des Sanitäts-, Veterinär- und Forstdienstes sowie anderer Geschäfte, deren Besorgung eine besondere fachliche Eignung erheischt, werden von der Regierung im Einvernehmen mit dem Landtage (Finanzkommission bzw. Landesausschuss) Fachleute gegen zu vereinbarende Entlohnung bestellt.
Art. 84
Die Geschäftsbehandlung durch die Regierung ist teils eine kollegiale teils eine ressortmässige (Art. 94).
Art. 85
Der Regierungschef ist auch Chef des Landesschulrates. Er führt den Vorsitz in der Regierung, besorgt die ihm unmittelbar vom Fürsten übertragenen Geschäfte und die Gegenzeichnung der Gesetze, sowie der vom Fürsten oder einer Regentschaft ausgehenden Erlässe und Verordnungen und geniesst bei öffentlichen Feierlichkeiten die dem Repräsentanten des Landesfürsten vorschriftsmässig zustehenden Vorzüge.
Art. 86
1) Der Regierungschef hat über die der landesherrlichen Verfügung unterstellten Gegenstände dem Landesfürsten Vortrag zu halten beziehungsweise Bericht zu erstatten.
2) Die Ausfertigungen der über seinen Antrag ergehenden landesherrlichen Resolutionen erhalten die eigenhändige Unterschrift des Landesherrn und überdies die Gegenzeichnung des Regierungschefs.
Art. 87
Der Regierungschef legt den Diensteid in die Hände des Landesfürsten oder des Regenten ab; die übrigen Mitglieder der Regierung und die Staatsangestellten werden vom Regierungschef in Eid und Pflicht genommen.
Art. 88
1) Im Falle der Verhinderung oder der Abwesenheit des Regierungschefs oder wenn er wegen eines durch das Gesetz bestimmten Grundes in Ausstand zu treten hat, tritt sein Stellvertreter in seine Funktionen ein. Ist auch dieser in einer der angegebenen Arten verhindert, so tritt für ihn der an Jahren ältere Regierungsrat ein.
2) Im Falle der Verhinderung eines der Regierungsräte ist sein Stellvertreter einzuberufen.
Art. 89
Der Regierungschef unterzeichnet die von der Regierung auf Grund kollegialer Behandlung ausgehenden Erlässe und Verfügungen; ihm steht auch die unmittelbare Überwachung des Geschäftsganges in der Regierung zu.
Art. 90
1) Alle wichtigeren, der Regierung zur Behandlung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere auch die Erledigungen der Verwaltungsstreitsachen, unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlussfassung der Regierung in ihrer Versammlung, die aus dem Regierungschef als Vorsitzendem, den beiden Regierungsräten als Mitstimmführer und dem Regierungssekretär als Protokollführer besteht.
2) Diese Sitzungen finden in der Regel wöchentlich einmal, ausserdem nach Bedarf statt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
3) Der Regierungschef hat die gefassten Beschlüsse in Vollzug zu setzen. Nur in dem Falle, als er vermeint, dass ein gefasster Beschluss gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hievon ohne jeden Verzug die Anzeige an die Beschwerdeinstanz zu erstatten, welche unbeschadet des Beschwerderechtes einer Partei, über den Vollzug entscheidet.
Art. 91
Die in Art. 83 erwähnten Fachleute haben nach Bedarf den Sitzungen der Regierung als Referenten oder Sachverständige mit beratender Stimme beizuwohnen, wenn in ihr Fach einschlägige Gegenstände zur Behandlung gelangen.
Art. 92
1) Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zulässigen Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages. Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze erlassen werden dürfen.
2) Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung und der übrigen Gesetze zu bewegen, auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezogenen Grenzen strenge zu beobachten.
Art. 93
In den Wirkungskreis der Regierung fallen insbesonders
a) die Beaufsichtigung aller ihr unterstellten Behörden und Beamten und die Ausübung der Disziplinargewalt über letztere;
b) die Zuweisung des für die Regierung und die übrigen Behörden nötigen Personales;
c) die Überwachung der Gefängnisse und die Oberaufsicht über die Behandlung der Untersuchungshäftlinge und Sträflinge;
d) die Verwaltung der landschaftlichen Gebäude;
e) die Überwachung des gesetzmässigen und ununterbrochenen Geschäftsganges des Landgerichtes und die Anzeigen wahrgenommener Vorschriftswidrigkeiten an das Berufungsgericht;
f) die Erstattung des jährlich dem Landtage vorzulegenden Berichtes über ihre Amtstätigkeit;
g) die Ausarbeitung von Regierungsvorlagen an den Landtag und die Begutachtung der ihr zu diesem Zwecke vom Landtag überwiesenen Vorlagen;
h) die Verfügung über dringende, im Voranschlage nicht aufgenommene Auslagen.
Art. 94
1) Damit der Gang der Geschäfte nicht nachteilig verzögert werde, sollen die laufenden Angelegenheiten nicht bis zum Sitzungstage aufgeschoben, sondern auf Grund eines von der Regierung zu Beginn eines jeden Jahres kollegial aufzustellenden Geschäftsverteilungsplanes vom Regierungschef, bzw. den Regierungsräten bis zur endgültigen, der kollegialen Behandlung vorbehaltenen Entscheidung (Art. 90) einzeln ressortmässig behandelt werden.
2) Unter laufenden Angelegenheiten sind alle Gegenstände, welche an sich minderwichtig sind oder blosse vorbereitende Verfügungen betreffen, wodurch noch Bericht abverlangt, Beweise gefordert, kommissionelle Erhebungen gepflogen oder Bestimmungen getroffen werden, die vorbehaltlich der Enderledigung nur den Zustand festsetzen, in welchem die Sache bis zur erfolgenden endgültigen Entscheidung verbleiben soll.
B. Der Landesschulrat
Art. 95
Die Zusammensetzung und der Wirkungskreis des Landesschulrates sind durch ein Gesetz geregelt.
Art. 96
Hinsichtlich der Entlohnung der Mitglieder des Landesschulrates gelten sinngemäss die Bestimmungen des Art. 81 dieser Verfassung.
C. Die Verwaltungsbeschwerde-Instanz
Art. 9712
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidung oder Verfügungen der Regierung dem Rechtsmittel der Beschwerde an die zu errichtende Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Dieselbe besteht aus einem vom Landesfürsten über Vorschlag des Landtages ernannten rechtskundigen Vorsitzenden und vier vom Landtage gewählten Rekursrichtern mit ebensovielen Stellvertretern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen gebürtige Liechtensteiner sein. Ihre Amtsdauer fällt mit jener des Landtages zusammen. Ihre Entscheidungen sind endgültig.
Art. 98
Die näheren Bestimmungen zur Sicherung richterlicher Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdeinstanz über das Verfahren, über die Ausstandspflicht, über die Entlohnung und über die von den Parteien zu entrichtenden Gebühren werden durch ein besonderes Gesetz getroffen.
D. Die Rechtspflege
Art. 99
1) Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Landesfürsten durch verpflichtete Richter ausgeübt.
2) Die Gerichte sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig von aller Einwirkung durch die Regierung. Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen.
Art. 100
Der Fiskus und die fürstlichen Domänenbehörden haben vor den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.
Art. 101
1) In erster Instanz wird die Gerichtsbarkeit durch das Fürstliche Landgericht in Vaduz, in zweiter Instanz durch das Fürstliche Obergericht in Vaduz und in dritter Instanz durch den Fürstlichen Gerichtshof ausgeübt.
2) Die Organisation der Gerichte, das Verfahren und die Gerichtsgebühren werden durch das Gesetz bestimmt.
Art. 102
1) Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung zu regeln. In Strafsachen gilt ausserdem das Anklageprinzip.
2) In bürgerlichen Rechtssachen wird die Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
3) Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof sind Kollegialgerichte, deren Mitglieder vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen Vorschlag ernannt werden.
4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird in erster Instanz beim Landgerichte von diesem, allenfalls vom Schöffengerichte und vom Kriminalgerichte ausgeübt.
Art. 103
1) Der Landrichter ist der Vorstand des Landgerichtes und übt in erster Instanz die Disziplinargewalt über die nichtrichterlichen Beamten desselben aus.
2) Das Obergericht führt die Oberaufsicht über die Justizpflege und übt die Disziplinargewalt über die richterlichen Beamten des Landgerichtes aus; in Disziplinarsachen der nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes fungiert es als zweite Instanz. Es ist zugleich Syndikatsgericht erster Instanz.
3) Der Oberste Gerichtshof übt die Disziplinargewalt über die Mitglieder des Obergerichtes und ist zugleich Beschwerdeinstanz in Disziplinarangelegenheiten der richterlichen Beamten des Landgerichtes. In Syndikatssachen fungiert er als letzte Instanz.
E. Der Staatsgerichtshof
Art. 104
1) Im Wege eines besonderen Gesetzes ist ein Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden und als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung zu errichten.
2) In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Verwaltungsgerichtshof und entscheidet über Klagen des Landtages auf Entlassung oder Schadenersatzpflicht der Mitglieder und Beamten der Regierung wegen behaupteter Pflichtverletzungen.
Art. 105
Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten und vier weiteren Stimmführern; seine Mitglieder werden vom Landtage gewählt, und zwar so, dass er mehrheitlich mit gebürtigen Liechtensteinern besetzt ist; zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein. Die Wahl des Präsidenten, der ein gebürtiger Liechtensteiner sein muss, unterliegt der landesfürstlichen Bestätigung.
Art. 106
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes stehen unter dem Schutze der richterlichen Unabhängigkeit.
F. Allgemeine Bestimmungen
Art. 107
Für die Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienste ist, unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieser Verfassung, das liechtensteinische Staatsbürgerrecht erforderlich; Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landtages zulässig.
Art. 108
Die Organisation der Behörden erfolgt im Wege der Gesetzgebung. Sämtliche Behörden sind ins Land zu verlegen; kollegiale Behörden sind mindestens mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen.
Art. 109
Die Mitglieder der Regierung, die Staatsangestellten, sowie alle Ortsvorstände, deren Stellvertreter und die Gemeindekassiere haben beim Dienstantritt folgenden Eid abzulegen:
"Ich schwöre Treue dem Landesfürsten, Gehorsam den Gesetzen und genaue Beobachtung der Verfassung, so wahr mir Gott helfe."
VIII. Hauptstück
Vom Gemeindewesen
Art. 110
1) Über Bestand, Organisation und Aufgaben der Gemeinden im eigenen und übertragenen Wirkungskreise bestimmen die Gesetze.
2) In den Gemeindegesetzen sind folgende Grundzüge festzulegen:
a) freie Wahl der Ortsvorsteher und der übrigen Gemeindeorgane durch die Gemeindeversammlung;
b) selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens und der Handhabung der Ortspolizei unter Aufsicht der Landesregierung;
c) Pflege eines geregelten Armenwesens unter Aufsicht der Landesregierung;
d) Recht der Gemeinde zur Aufnahme von Bürgern und Freiheit der Niederlassung der Landesangehörigen in jeder Gemeinde.
IX. Hauptstück
Verfassungsgewähr und Schlussbestimmungen
Art. 111
1) Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung als Landesgrundgesetz allgemein verbindlich.
2) Abänderungen oder Erläuterungen dieses Grundgesetzes, welche sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (Art. 64) beantragt werden können, erfordern auf Seite des Landtages Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben.
Art. 112
Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel entstehen und nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitigt werden können, so hat hierüber der Staatsgerichtshof zu entscheiden.
Art. 113
Alle Gesetze, Verordnungen und statutarischen Bestimmungen, die mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind hiermit aufgehoben beziehungsweise unwirksam; jene gesetzlichen Bestimmungen, die mit dem Geiste dieses Grundgesetzes nicht im Einklange sind, werden einer verfassungsmässigen Revision unterzogen.
Art. 114
1) Mit der Durchführung dieser Verfassung ist Meine Regierung betraut.
2) Die Regierung hat die in dieser Verfassung vorgesehenen Gesetze mit tunlichster Beförderung zu entwerfen und der verfassungsmässigen Behandlung zuzuführen.
3) Der gegenwärtige Landtag bleibt bis Ende dieses Jahres im Amt.
Vaduz, am 5. Oktober 1921
In Vertretung Seiner Durchlaucht, des regierenden Fürsten Johann II. von und zu Liechtenstein und in dessen, mit Höchstem Handschreiben vom 2. Oktober 1921 erteilten Auftrage:
gez. Karl

gez. Jos. Ospelt

Fürstlicher Rat
Dem Original der Verfassungsurkunde sind folgende zwei Schreiben beigeheftet:
Mein lieber Rat Ospelt!
Mit besonderer Befriedigung habe Ich zur Kenntnis genommen, dass der Landtag Meines Fürstentumes in seiner Sitzung vom 24. August 1921 einstimmig die neue Verfassung angenommen hat.
Indem Ich diesem Beschlusse Meine landesherrliche Sanktion erteile, spreche Ich den innigen Wunsch und die Hoffnung aus, dass, ebenso wie die Vertreter Meines Volkes, sich in der Schaffung dieses für das Land so bedeutsamen Gesetzgebungswerkes ohne Unterschied der Partei einträchtig zusammengefunden haben, auch fürderhin der Geist gleicher Eintracht die Bevölkerung Meines Landes in friedlicher Arbeit zum dauernden Wohle des Ganzen und aller seiner Teile vereinige und aus dem altbewährten, auch weiter zu pflegenden Zusammenarbeiten von Staat und Kirche unter Gottes Schutz auch auf dem Boden des neuen Staatsgrundgesetzes Meinem Volke und Meinem Lande neues Heil und reicher Segen erblühe.
Gerne hätte Ich selbst, Ihrer Mir unterbreiteten Bitte stattgebend, die Verfassungsurkunde in Vaduz, dem Hauptorte Meines Landes, inmitten Meines getreuen und geliebten Volkes unterzeichnet; zu Meinem herzlichen Bedauern bin Ich durch Gesundheitsrücksichten im gegenwärtigen Augenblicke hieran verhindert.
Um aber dennoch Meiner Freude über das Zustandekommen des grossen Reformwerkes Ausdruck und Meinem Lande einen Beweis Meiner väterlichen Liebe zu geben, betraue Ich im Sinne des Art. 13 der neuen Verfassung Meinen derzeit im Lande weilenden geliebten Neffen, Seine Durchlaucht, den Herrn Prinzen Karl von und zu Liechtenstein, am 5. Oktober ds. Js., dem Tage, an dem Ich durch Gottes gnädige Fügung Mein einundachtzigstes Lebensjahr zu vollenden hoffe, die Verfassungsurkunde in Meiner Vertretung in Vaduz zu unterzeichnen.
Zugleich entbiete Ich Meinem geliebten Volke Meinen landesväterlichen Gruss und spreche allen jenen, die sich um das Zustandekommen der neuen Verfassung einträchtig und erfolgreich bemüht haben, aus vollem Herzen Meinen Dank und Meine Anerkennung aus.
Ich beauftrage Sie, diese Meine Entschliessungen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Feldsberg, am 2. Oktober 1921
gez. Johann

gez. Jos. Ospelt

Fürstlicher Rat
Mein lieber Neffe Prinz Karl!
Im Sinne des Art. 13 der vom Landtage Meines Fürstentums in seiner Sitzung vom 24. August 1921 beschlossenen und von Mir sanktionierten Verfassung des Fürstentumes Liechtenstein betraue Ich Euer Liebden damit, die neue Verfassungsurkunde in Meiner Stellvertretung an Meinem Geburtstage - 5. Oktober 1921 - in Vaduz, dem Hauptorte Meines Fürstentumes, zu unterzeichnen.
Ich verbleibe Euer Liebden stets wohlgeneigter und freundwilliger Oheim.
Feldsberg, am 2. Oktober 1921
gez. Johann

gez. Jos. Ospelt

Fürstlicher Rat
Verfassungsauslegung und Übergangsbestimmungen
101 Verfassung des Fürstentums Liechtenstein
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1929 Nr. 5 ausgegeben am 8. Juni 1929
Kundmachung
vom 6. Juni 1929
[Auslegung von Verfassungsbestimmungen]13
...
1.
Art. 48 Abs. 1 der Verfassung wird dahin ausgelegt, dass im Falle der Auflösung des Landtages durch den Fürsten eine vierjährige Mandatsdauer des aus den Neuwahlen hervorgegangenen Landtages beginnt;
2.
die Bestimmungen des Art. 97 der Verfassung bezüglich der Amtsdauer der Verwaltungsbeschwerdeinstanz werden dahin ausgelegt, dass die Amtsdauer der Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht nur dahinfällt, wenn die normale vierjährige Amtsdauer des Landtages abläuft, sondern auch, wenn der Landtag während der normalen Mandatsperiode durch den Fürsten oder aufgrund einer Volksabstimmung aufgelöst wird.
...

1   Art. 46 abgeändert durch LGBl. 1939 Nr. 3.

2   Art. 47 abgeändert durch LGBl. 1939 Nr. 3.

3   Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1947 Nr. 55.

4   Art. 48 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1947 Nr. 55.

5   Art. 49 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1939 Nr. 3.

6   Art. 53 abgeändert durch LGBl. 1939 Nr. 3.

7   Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1947 Nr. 55.

8   Art. 64 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1947 Nr. 55.

9   Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1947 Nr. 55.

10   Art. 66 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1947 Nr. 55.

11   Art. 81 abgeändert durch LGBl. 1938 Nr. 4.

12   Art. 97 abgeändert durch LGBl. 1949 Nr. 11.

13   LR 101.101