Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück
Von den Verwaltungsbehörden, ihren Hilfsorganen und dem Verwaltungsgerichtshof
I. Abschnitt: Organisation Art. 1
II. Abschnitt: Ausstand (Art. 82 und 103 der Verfassung) Art. 6
III. Abschnitt: Geschäftsführung Art. 16
IV. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen Art. 18
II. Hauptstück
Das einfache Verwaltungsverfahren
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Anwendbarkeit Art. 27
B. Parteien und deren Vertreter und Fürsprecher Art. 31
C. Kosten im Verwaltungsverfahren Art. 35
D. Verwaltungsvertröstung und Armenrecht Art. 43
E. Zustellungen und Aufgebotsverfahren Art. 44
F. Verschiedenes Art. 46
G. Verfahrenseinleitung Art. 47
II. Abschnitt: Das Verwaltungsbotsverfahren (Entscheidung oder Verfügung ohne förmliche Parteienverhandlung)
A. Das allgemeine Verwaltungsbot Art. 48
B. Sofort vollstreckbare Verwaltungsbote und provisorische Verwaltungsbote in Sachen der Gefahrenpolizei Art. 52
III. Abschnitt: Entscheidungen oder Verfügungen nach vorgängiger Parteienverhandlung
A. Das Ermittlungsverfahren (Instruktionsverfahren) Art. 54
B. Das Schlussverfahren Art. 78
IV. Abschnitt: Das Überprüfungsverfahren (Rechtsmittel)
A. Die Vorstellung (Remonstration) Art. 89
B. Die Verwaltungsbeschwerde (Rekurs) Art. 90
C. Die Wiederherstellung (Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme) Art. 104
D. Die Nichtigerklärung (Kassation) Art. 106
E. Die Einstellung (Sistierung) Art. 107
F. Die Erläuterung Art. 108
G. Nachsichtsgesuche. Anzeigen Art. 109
III. Hauptstück
Das Verwaltungszwangsverfahren
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 110
II. Abschnitt: Die Verwaltungszwangsvollstreckung
im Besonderen
Art. 119
A. Das Sicherungsverfahren Art. 120
B. Das Zwangsbeitreibungsverfahren für
öffentlich-rechtliche Geldleistungen
Art. 121
C. Vollstreckung sonstiger persönlicher Leistungen
(Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
Art. 124
III. Abschnitt: Unmittelbarer Verwaltungszwang Art. 131
IV. Abschnitt: Aufsichts- und Zwangsmassnahmen gegen Selbstverwaltungskörper Art. 136
V. Abschnitt: Landsnöte und Landsrettung Art. 137
VI. Abschnitt: Das Friedensbot Art. 138
IV. Hauptstück
Das Verwaltungsstrafverfahren
I. Abschnitt: Ergänzung des Verwaltungsstrafrechts
A. Vom Verwaltungsstrafrecht im Allgemeinen Art. 139
B. Die bedingte Bestrafung Art. 141
C. Die bedingte Entlassung Art. 143
D. Die Rehabilitation Art. 144
E. Unbedingte Strafnachsicht. Strafniederschlagung. Jugendliche. Gnadenweiser Nachlass Art. 145
F. Die Verwarnung Art. 146
II. Abschnitt: Das Verwaltungsstrafbot Art. 147
III. Abschnitt: Das Unterwerfungsverfahren Art. 150
IV. Abschnitt: Das Strafverfahren insbesondere
A. Das erstinstanzliche Verfahren Art. 152
B. Das Rechtsmittelverfahren Art. 160
V. Abschnitt: Die Verwaltungsstrafvollstreckung Art. 164
V. Hauptstück
Schluss-, Einführungs- und Anwendungsbestimmungen
Art. 166

______________________

172.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1922Nr. 24ausgegeben am 12. Juli 1922
Gesetz
vom 21. April 1922
über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren)
Den nachstehenden, auf Grund der Art. 10, 27, 43, 44, 78 bis 94, 97 ff., 100, 104, 108, 110, 113 und 114 der Verfassung vom Landtage gefassten Beschlüssen erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Hauptstück
Von den Verwaltungsbehörden, ihren Hilfsorganen und dem Verwaltungsgerichtshof1
I. Abschnitt
Organisation
Art. 1
Regierung und Verwaltungsgerichtshof2
1) Die zur Erledigung von Verwaltungssachen im Sinne dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsbehörden sind, soweit nicht Gesetze oder gültige Verordnungen Ausnahmen festsetzen, die Regierung und der Verwaltungsgerichtshof und deren Hilfsorgane.3
2) Die Bestellung der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich in erster Linie nach den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung (Art. 79 und 102) und, soweit diese schweigt, nach den hiernach stehenden Vorschriften.4
3) Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes können nicht gleichzeitig Richter des Obergerichtes sein.5
4) Aufgehoben6
Art. 2
Instanzenverhältnis und dessen Einhaltung
1) Die Regierung (Amtsperson) besorgt in der ersten Instanz alle in ihre Zuständigkeit fallenden Verwaltungssachen und erledigt im Beschwerdeweg an sie gelangende Gemeindeverwaltungssachen.
2) Sie ist zugleich die Aufsichtsbehörde über die Gemeindeverwaltung (Art. 110 der Verfassung und Art. 123 und 136 dieses Gesetzes).
3) Der Beschwerdezug gegen Verwaltungsakte der Regierung und der anstelle der Regierung eingesetzten besonderen Kommissionen (Verfügungen, Entscheidungen usw.) geht an den Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Verfassung oder Gesetze ein Anderes bestimmen.7
3a) Wo die Gesetze es vorsehen, kann der Verwaltungsgerichtshof als erste und einzige Instanz in Verwaltungsstreitsachen erkennen. Die Eingabe der Klageschriften hat unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen. Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Recht oder Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe. Es können auch Klagen auf Umänderung von Rechten oder Rechtsverhältnissen gestellt werden.8
4) Bevor nicht die erste in der betreffenden Verwaltungssache zuständige Landes- oder Gemeindeverwaltungsbehörde verfügt oder entschieden hat, darf die Oberinstanz in der Sache weder auf Parteiantrag noch von amtswegen verfügen oder entscheiden, ausgenommen bei Aufsichtsbeschwerden (Art. 23) oder im Falle des Notstandes.
5) Die jeweilige Oberinstanz darf demnach ihre Erledigungen nur als Ergebnisse ihrer Aufsicht oder ihrer Überprüfung der unterbehördlichen Erledigungen im Rechtsmittelwege ergehen lassen.
6) Es darf demnach die Oberbehörde:
a) nicht Anweisungen aller Art ergehen lassen, welche den Zweck haben, einer unterbehördlichen Entscheidung über Rechte und Interessen von Parteien im Einzelnen vorzugreifen; hiedurch wird das Einfragerecht der Unterbehörde nicht berührt;
b) in Ausübung ihres Aufsichts- und Überwachungsrechts nicht an Stelle der Unterbehörde die Entscheidung selbst fällen, sondern sie darf die Unterbehörde nur zur Erfüllung ihrer Amtspflichten anhalten.
Art. 39
Richterliche Unabhängigkeit
1) Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen.
2) Sie haben in diesem Sinne Gesetze und Verordnungen nach Prüfung ihrer Gültigkeit und unter Vorbehalt der Anrufung des Staatsgerichtshofes (Art. 104 Abs. 2 der Verfassung) auf den einzelnen Fall anzuwenden, ohne dass ihnen in Ausübung ihres Amtes Befehle durch nichtrichterliche Organe gegeben werden dürfen.
3) Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes können wider ihren Willen nur kraft Entscheidung des Staatsgerichtshofes und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche das Disziplinargesetz vorschreibt, ihres Amtes dauernd enthoben werden; ebenso bestimmt das Gesetz, wann die vorläufige Ausstellung im Amte kraft des Gesetzes eintritt.
4) Bei Eintritt der aktiven und passiven Wahlunfähigkeit infolge Handlungsunfähigkeit oder infolge rechtskräftiger Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung verliert ein Richter des Verwaltungsgerichtshofes sein Amt und wenn er wegen einer strafbaren Handlung, die den Verlust der Wahlfähigkeit nach sich zieht, in Untersuchung steht, so tritt kraft Gesetzes die vorläufige Einstellung im Amte ein.
5) Wird ein Richter seines Amtes entsetzt, oder ist infolge vorläufiger Ausstellung der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr vollständig bestellt, so ist eine Ersatzbestellung im Sinne der Verfassung vorzunehmen.
Art. 4
Hilfsorgane - Vertreter des öffentlichen Rechts
1) Hilfsorgane der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne dieses Gesetzes sind der Vertreter des öffentlichen Rechts, die Angestellten der Regierungskanzlei, das Personal der Verwaltungsgerichtshofkanzlei und des wissenschaftlichen Dienstes, die Ortsvorsteher, die Landweibel und andere Amtspersonen gemäss den in diesem Gesetz und in den sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen.10
2) Ortsvorsteher, andere Gemeindeorgane und Angestellte haben bei Vermeidung der in den bestehenden Vorschriften (Art. 136) angedrohten, nachteiligen Folgen den an sie ergehenden, zulässigen Aufträgen der Landesbehörden pünktlich und genau nachzukommen und vor ihnen, wenn sie vorgerufen werden, zu erscheinen.
3) Vor dem Verwaltungsgerichtshof, aber auch im Verfahren vor der Regierung, kann nach Ermessen des Regierungskollegiums zur Vertretung des Landes oder einer Gemeinde zwecks Wahrung des öffentlichen Rechts oder Interesses, wenn am Verfahren eine Landes- oder Gemeindebehörde beteiligt ist, oder wenn es sich um die Vertretung der Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt, ein Vertreter des öffentlichen Rechts (Staatsanwalt) auftreten.11
4) Der Vertreter des öffentlichen Rechts erhält von der Regierung seine Weisungen; er kann im Zweifel alle in einem Verfahren zulässigen Anträge und vor allen Instanzen, Behörden und Amtsstellen mündlich oder schriftlich stellen und sie begründen.
5) Er kann auch, wo es die öffentlichen Interessen zulassen, als Vertreter für eine arme Partei auf deren Ansuchen an die Regierung auftreten und hat in diesem Falle die gesetzlich zulässigen Weisungen der Partei entgegenzunehmen.
Art. 5
Regierungskanzlei12
1) Der Regierungskanzlei obliegen:13
a) die Übernahme der an die Regierung oder, soweit nicht Ausnahmen bestehen, an andere Amtspersonen des Landes (Art. 48, 52, 54, 148 und 152) gelangenden Akten;
b) die Ausfertigung von Entscheidungen und sonstigen Erledigungen der Behörden und Amtspersonen nach Bst. a;
c) die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen sowie die Verwahrung der Akten;
d) die Vornahme aller anderen, ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
2) Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen oder anderen Amtshandlungen verwendeten Personen (Schriftführer) müssen beeidigt sein.
3) In der Regel ist hierzu der Regierungssekretär zu verwenden; im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit ist der Schriftführer dem Personale der Regierungskanzlei zu entnehmen.
4) Aufgehoben14
5) Wenn eine Amtsperson entscheidet oder verfügt, so kann sie das bezügliche Protokoll selbst führen.
Art. 5a15
Verwaltungsgerichtshofkanzlei
1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Verwaltungsgerichtshofkanzlei einzurichten, die vom Präsidenten geführt wird.
2) Der Verwaltungsgerichtshofkanzlei obliegen:
a) die Ausfertigung der Gerichtsentscheidungen, der Ladungen und sonstigen Erledigungen;
b) die Registrierung der Geschäfte und die Führung der Akten; und
c) die Erledigung sonstiger administrativer Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie nicht dem wissenschaftlichen Dienst übertragen sind.
3) Auf das Personal der Verwaltungsgerichtshofkanzlei finden die für die nicht-richterlichen Angestellten geltenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes für die dienstrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist.
Art. 5b16
Wissenschaftlicher Dienst des Verwaltungsgerichtshofes
1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein wissenschaftlicher Dienst einzurichten, der vom Präsidenten geführt wird.
2) Dem wissenschaftlichen Dienst obliegen:
a) die Unterstützung der Richter bei der Erstellung von Entscheidungsentwürfen sowie des Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten bei allen anderen Aufgaben;
b) die Schlussredaktion und Publikation von Entscheidungen, einschliesslich ihrer Anonymisierung;
c) die Erledigung weiterer, ihm durch die Geschäftsordnung übertragener Aufgaben.
3) Auf das Personal des wissenschaftlichen Dienstes findet Art. 5a Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
II. Abschnitt
Ausstand (Art. 82 und 103 der Verfassung)17
Art. 6
Ausschluss in Verwaltungssachen
1) Der Regierungschef, ein Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes oder eine sonstige Amtsperson ist von der Ausübung einer Amtshandlung in einer Verwaltungssache bei sonstiger Nichtigkeit (Art. 106) ausgeschlossen:18
a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen;
b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind;19
c) in Sachen ihrer Wahl- und Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
d) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte, Verwalter oder Geschäftsführer einer Partei oder in ähnlicher Art bestellt waren oder noch sind;
e) in Sachen, in welchen sie bei einer untergeordneten Gemeinde- oder Landesverwaltungsbehörde an der Erlassung der angefochtenen Verfügung oder Entscheidung teilgenommen haben oder als Zeuge oder Sachverständiger tätig gewesen sind;
f) in Sachen einer Partei, bei der sie sich um eine Stelle beworben hat oder von der sie ein aktuelles Stellenangebot erhalten oder angenommen hat.20
2) Ist der Regierungschef, ein Mitglied der Regierung oder eine sonstige Amtsperson im Verwaltungsbotsverfahren, im Ermittlungsverfahren oder Verwaltungs-Zwangsverfahren tätig gewesen, so sind sie deshalb von der Mitwirkung bei einer nachher über dieselbe Verwaltungssache ergehenden Entscheidung oder Verfügung nicht ausgeschlossen.
Art. 7
Ablehnung in Verwaltungssachen
Eine der im Eingange des vorhergehenden Artikels bezeichnete Amtsperson kann abgelehnt werden:
a) wenn sie im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung von Amtsgeschäften in Verwaltungssachen ausgeschlossen ist;
b) wenn sie selbst oder eine der im Art. 6 Bst. a bezeichneten Personen vom Ausgange der Verwaltungssache einen erheblichen Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat;
c) wenn sie selbst Mitglied einer Gesellschaft ist oder an einer juristischen Person (die Eigenschaft der Staatsangehörigkeit ausgenommen) beteiligt ist, um deren Verwaltungssache es sich handelt;
d) wenn sonst ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere, wenn die Amtsperson mit einer der Parteien in einem Rechts- oder Verwaltungsstreite oder in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer Partei sich befindet.
Ausschluss und Ablehnung in Verwaltungsstrafsachen
Art. 8
Ausschluss
1) Der Regierungschef, die sonstigen Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, sonstige Amtspersonen und der Schriftführer sind von der Vornahme von Amtshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen, wenn eine dieser Personen selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn die beschuldigte (einzugsbeteiligte, vertretungspflichtige) oder verletzte Person mit ihr verlobt, mit ihr durch das Band der Ehe verbunden ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder wenn der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte, Vertretungspflichtige), der Verletzte, der allfällige Vertreter des öffentlichen Rechts, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte oder der Fürsprecher (Verteidiger) oder der sonstige Bevollmächtigte mit ihr in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, ihr Geschwisterkind oder noch näher mit ihr verwandt oder in gleichem Grade verschwägert ist oder zu ihr in dem Verhältnisse von Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern oder eines Mündels steht.21
2) Ausgeschlossen von der Amtsausübung in Verwaltungsstrafsachen ist, soweit nicht Ausnahmen bestehen, bei sonstiger Nichtigkeit ferner derjenige:
a) welcher ausserhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen ist oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist, oder wer in der vorliegenden Sache als Amtszeuge verwendet wurde, wer als Anzeiger, allenfalls Ankläger, Vertreter des Privatbeteiligten oder Privatanklägers oder als Fürsprecher aufgetreten ist, oder als Vertreter des öffentlichen Rechts mitgewirkt hat; oder wer als Ortsvorsteher oder sonstiges Gemeindeorgan in der betreffenden Verwaltungsstrafsache entschieden oder verfügt hat;
b) wer aus der Freisprechung oder Verurteilung des Beschuldigten, Einziehungsbeteiligten oder Vertretungspflichtigen einen Schaden oder Nutzen zu erwarten hat.
3) Wer ein Verwaltungsstrafbot erlassen hat oder im Unterwerfungsverfahren tätig war, ist deswegen von der sich hieran anschliessenden Mitwirkung an einer Verfügung oder Entscheidung über dieselbe Sache nicht ausgeschlossen.
Art. 9
Ausschluss beim Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsstrafsachen22
1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind bei sonstiger Nichtigkeit insbesondere auch ausgeschlossen:23
a) von der Beratung und Abstimmung über alle Verwaltungsstrafsachen, bei welchen sie als Untersuchungsorgane tätig waren;
b) von der Beratung und Abstimmung über Rechtsmittel gegen alle Verfügungen (Verwaltungsstrafbote) und Entscheidungen, bei welchen sie selbst in einer untern Instanz an der Abstimmung teilgenommen haben;
c) von der Führung des Referates und von dem Vorsitze in Verwaltungsstrafsachen, in denen als Untersuchungsorgan oder Referent bei der Regierung eine Person tätig war, die mit ihnen in einem der in Abs. 1 des vorhergehenden Artikels bezeichneten Verhältnisse steht.
2) Wenn mit einer Verwaltungssache zugleich ein Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist, so sind auch die Bestimmungen der Art. 7 und 8 zu beachten.
Art. 1024
Ablehnung in Verwaltungsstrafsachen
Der allfällige Vertreter des öffentlichen Rechtes, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte oder Vertretungspflichtige) können Mitglieder der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes, sonstige Amtspersonen oder Protokollführer ablehnen, wenn sie ausser den in den vorhergehenden Art. 8 und 9 bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen, welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.
Ausschluss- und Ablehnungsverfahren
Art. 11
Im Allgemeinen
1) Jedes Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes, jede andere Amtsperson hat sich von dem Zeitpunkte, in welchem ihm bzw. ihr ein Ausschliessungsgrund bekannt geworden ist, aller Verwaltungshandlungen bei sonstiger Nichtigkeit zu enthalten.25
2) Nur wenn Gefahr in Verzug ist und die Berufung eines Stellvertreters nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Amtsperson die dringend notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen.
3) Jede Amtsperson ist, sobald ihr ein Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrund oder sonstiger Verhinderungsgrund bekannt geworden ist, verpflichtet, dies dem Regierungschef, und wenn es diesen selbst betrifft, dem Stellvertreter anzuzeigen. (Art. 88 der Verfassung).
4) Liegt ein Auschliessungsgrund oder ein offensichtlicher Grund zur Ablehnung vor, so ist ohne weiteres vom Regierungschef ein Stellvertreter für das in Ausstand kommende Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes einzuberufen oder für die sonstige Amtsperson zu bestellen.26
Art. 12
Geltendmachung der Ablehnung durch die Beteiligten. Ersatzbestellung
1) Bei Kollegialbehörden sind in der Regel die Einladungen an die Mitglieder und die Tagesordnung mit Anführung der betreffenden Parteien und die Vorladungen zu mündlichen Verhandlungen, welche die Namen der in diesen Sachen amtierenden Behördenmitglieder zu enthalten haben, an die am Verfahren Beteiligten, sofern sie bekannt sind, so rechtzeitig zuzustellen, dass vom Tage der Zustellung der Einladung oder Vorladung an mindestens eine Frist von 10 Tagen bis zur Tagfahrt läuft. Dies gilt in der Regel auch für Vorladungen im Ermittlungsverfahren oder im Untersuchungsverfahren.
2) Das Recht der Parteien auf Ablehnung ist bei Einhaltung der in vorstehendem Absatze enthaltenen Vorladungsfrist verwirkt, wenn das Gesuch, wodurch die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstage bei der Regierung eingebracht wird.
3) Ausser im Falle des letzten Absatzes des vorhergehenden Artikels entscheidet über jede Ablehnung der Regierungschef und wenn es ihn oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betrifft, das betreffende Kollegium endgültig.27
4) Wird einem Ablehnungsgesuche stattgegeben oder ist ein Mitglied ausgeschlossen, so ist rechtzeitig die Bestellung eines Ersatzmannes oder eines anderen Verhandlungsleiters (Amtsperson) durch den Regierungschef zu veranlassen.
5) Wenn aber die Zahl der mit Grund ausgeschlossenen oder abgelehnten Mitglieder einer Behörde und deren Ersatzmänner mehr als drei beträgt, oder wenn ein Mitglied infolge Todes oder Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen dauernd ausscheidet, so ist seitens der Regierung unverzüglich bei der zuständigen Stelle eine Ersatzbestellung zu veranlassen.
Art. 1328
Kostenersatzpflicht
Aufgehoben
Art. 14
Ausschluss und Ablehnung anderer Verwaltungsorgane
1) Die vorstehenden Bestimmungen über Ausschluss und Ablehnung finden auch auf Beamte und Angestellte der Regierungskanzlei mit der Massgabe Anwendung, dass zur endgültigen Entscheidung der Regierungschef berufen ist.
2) Amtsorgane der Regierung, wie Landweibel und ähnliche, auf welche sich vorstehende Bestimmungen nicht beziehen, haben, wenn sie in einem ähnlichen Verhältnisse sich befinden, welches ein Mitglied der Regierung ausschliessen würde, dieses Verhältnis dem Regierungschef anzuzeigen. Dieser hat die nötigen Verhaltungsmassregeln zu erteilen.
Art. 15
Ausschliessung des Vertreters des öffentlichen Rechts
1) Von dem Einschreiten als Vertreter des öffentlichen Rechts ist, sofern er nicht als Armenvertreter auftritt, derjenige ausgeschlossen, auf den die in Art. 6, 7 und 8 angeführten Gründe zutreffen.
2) Der Vertreter ist verpflichtet, sich von dem Zeitpunkte an, in welchem ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache, für die er ausgeschlossen erscheint, zu enthalten und dies dem Regierungschef zur allfälligen Bestellung eines Stellvertreters anzuzeigen.
III. Abschnitt
Geschäftsführung
Art. 16
Einberufung und Vertretung der Behörden und Sitzungen
1) Die Regierung oder der Verwaltungsgerichtshof wird vom Regierungschef bzw. vom Präsidenten oder auf Verlangen eines Mitgliedes einberufen.29
2) Gegen aussen vertritt der Regierungschef bzw. Präsident die bezügliche Behörde.30
3) Die Sitzungen der Regierung finden in der Regel wöchentlich einmal, ausserdem nach Bedarf statt. (Art. 90 der Verfassung).
4) Der Verwaltungsgerichtshof hält nach Bedarf Sitzungen ab.31
5) Es soll bei Anordnung und Abhaltung von Sitzungen nach Möglichkeit darauf Bedacht genommen werden, dass einerseits anhängige Sachen möglichst rasch und dass anderseits an einer Sitzung mehrere Verwaltungssachen erledigt werden.
Art. 17
Vollzähligkeit, Beratung und Beschlussfassung. Aktenzirkulation
1) Bei Beratungen und Beschlussfassungen müssen Regierung und Verwaltungsgerichtshof vollzählig besetzt sein.32
2) Die Regierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit (Art. 90 der Verfassung).
3) Im Übrigen sind hinsichtlich der Beratung und Abstimmung in der Regierung und dem Verwaltungsgerichtshof im einfachen Verwaltungsverfahren (Verwaltungszwangsverfahren) die einschlägigen Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und im Verwaltungsstrafverfahren die sachbezüglichen Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.33
4) Vor einer Sitzung kann der Regierungschef bzw. der Präsident zwecks Studiums und Vorbereitung die Aktenzirkulation unter den Mitgliedern der betreffenden Kollegialbehörde verfügen.34
IV. Abschnitt
Verschiedene Bestimmungen
Art. 18
Amtszwang und Amtseid
1) Jeder wahlfähige Bürger, sofern er nicht schon Mitglied der Regierung oder einer Gerichtsbehörde ist, ist pflichtig, eine nach den näheren Bestimmungen der Verfassung auf ihn fallende Wahl als Richter des Verwaltungsgerichtshofes für eine Amtsdauer von fünf Jahren anzunehmen.35
2) Wer ohne triftige Gründe sich beharrlich weigert, ein solches Amt anzunehmen, kann vom Obergericht unter Vorbehalt des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof mit einer Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken belegt werden.
3) Alle in den vorstehenden Artikeln genannten Amtspersonen, mit Ausnahme des Vertreters des öffentlichen Rechts, leisten beim Amtsantritt den nach der Verfassung vorgeschriebenen Amtseid.
Art. 19
Verantwortlichkeit
1) Die Mitglieder der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes oder andere nach diesem Gesetze entscheidende oder verfügende Amtspersonen sind für eine der Verfassung und den Gesetzen entsprechende Ausübung ihres Amtes nach der Verfassung und den einschlägigen Gesetzen verantwortlich.36
2) Aufgehoben37
3) Aufgehoben38
4) Aufgehoben39
Art. 2040
Aufgehoben
Art. 21
Berichterstattung
1) Die Regierung hat alljährlich bis Ende Februar einen Bericht über das gesamte Verwaltungsgebiet, einschliesslich des einfachen Verwaltungsverfahrens und Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahrens dem Landtage zu erstatten (Art. 62 und 93 der Verfassung).
2) Zu diesem Zwecke hat auch der Verwaltungsgerichtshof der Regierung einen Amtsbericht über ihre Tätigkeit abzugeben.41
3) Der Gesamtbericht der Regierung soll unter anderm etwa beobachtete Mängel in der Landesverwaltung und Vorschläge auf deren geeignete Abhilfe enthalten.
Art. 22
Verbot des Berichtens
1) Den Mitgliedern der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Parteisachen bei Amtspflicht untersagt, private Besuche von Parteien zu empfangen oder diese selbst aufzusuchen oder zu sich zu laden, um ihnen über den Stand der Verwaltungssache, über deren Aussichten zu berichten, Rat oder Auskunft zu erteilen.42
2) Durch dieses Verbot werden die Bemühungen eines Mitgliedes, in einer anhängigen Verwaltungssache zwischen einander widerstreitenden Parteien einen friedlichen Ausgleich herbeizuführen, nicht berührt.
3) Vorstehende Bestimmungen finden auf den Verhandlungsleiter, auf die im Verwaltungsstrafverfahren mit der Untersuchung betrauten und auf andere sonst entscheidende oder verfügende Amtspersonen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, Anwendung.
Art. 23
Aufsichtsbeschwerden
1) Aufsichtsbeschwerden der Beteiligten gegen die Regierung, den Regierungschef, gegen die übrigen Mitglieder der Regierung wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen, wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung sind beim Verwaltungsgerichtshof, gegen andere Amtspersonen bei der Regierung (Art. 93 der Verfassung), wenn es sich aber um eine disziplinarrechtliche Angelegenheit über ein Mitglied der Regierung, um den Verwaltungsgerichtshof oder dessen Mitglieder handelt, beim Disziplinargerichtshofe als Immediatbeschwerden anzubringen (Art. 104 der Verfassung).43
2) Eine Aufsichtsbeschwerde kann auch ergriffen werden, wenn eine förmliche Beschwerde nicht eingeräumt, die Beschwerdefrist versäumt oder die Instanz der förmlichen Beschwerde erschöpft ist, sofern nicht Ausnahmen bestehen (Abs. 5).
3) Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden sind der betreffenden Behörde oder dem Beamten mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen einer bestimmten Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Bericht zu erstatten oder die entgegengesetzten Hindernisse bekannt zu geben.
4) Gegen Beamte und Angestellte der Regierungskanzlei und gegen Vollstreckungsorgane wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder von der Regierung (Amtspersonen) aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen ungebührlichen Benehmens sind Beschwerden, soferne nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei der Regierung anzubringen, gegen deren Bescheid Beschwerde binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann (Art. 93 der Verfassung).44
5) Die Beschwerde ist, wenn sie sich gegen die Untätigkeit der Behörde oder einer Amtsperson richtet, an keine Frist gebunden; wenn sie sich aber gegen einen dem Beschwerdeführer bekannt gegebenen Verwaltungsakt richtet, beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage seit der Bekanntgebung.
6) Dem Beschwerdeführer ist eine begründete Erledigung, welche als Aufsichtsverfügung, beziehungsweise Aufsichtsentscheidung, zu bezeichnen ist, mitzuteilen; (Art. 43 der Verfassung).45
7) Durch diese Bestimmungen bleiben weitergehende Vorschriften der Verfassung (Art. 43, 62) unberührt.
Zuständigkeit und Verwaltungshilfe
Art. 24
Zuständigkeit
1) Sobald eine Verwaltungssache an die Regierung oder eine andere in diesem Gesetze erwähnte Verwaltungsbehörde oder Amtsperson, oder den Verwaltungsgerichtshof gelangt, hat diese bzw. dieser, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für ihre bzw. seine Zuständigkeit massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen zu untersuchen und zu diesem Zwecke von den Beteiligten die nötigen Aufklärungen zu verlangen.46
2) Im Zweifel, ob eine Angelegenheit auf den Rechts- oder Verwaltungsweg gehöre, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte anzunehmen.
3) Über allfällige Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden entscheidet der Staatsgerichtshof (Art. 104 der Verfassung). Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der Verwaltungsbehörden werden im Instanzenzug innerhalb der Verwaltungsbehörden entschieden.47
4) Ist in einer Verwaltungssache die betreffende Verwaltungsbehörde nicht zuständig, so hat sie auf Antrag oder von amtswegen mittelst Entscheides ihre Unzuständigkeit auszusprechen.
5) Die Verwaltungsbehörde oder das Gericht kann während eines Zuständigkeitsstreites zur Wahrung des öffentlichen Interesses oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes eines Verfahrens die nötigen vorsorglichen Verfügungen treffen; im übrigen sind aber allfällige Zwangsvollstreckungen einstweilen bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes einzustellen, sofern die Wahrung des öffentlichen Interesses nicht etwas anderes erheischt.
Art. 25
Verwaltungshilfe
1) Die Verwaltungsbehörden (Amtspersonen) und Organe des Landes und der Gemeinden, sowie die Gerichte haben sich gegenseitig Hilfe bei Vornahme oder beim Vollzuge von Verwaltungshandlungen (Verwaltungshilfe, Amtshilfe) zu leisten, sei diese Hilfe sonst gesetzlich festgelegt oder nicht.
2) Inländische Gemeindeverwaltungsbehörden dürfen in wichtigen Verwaltungssachen, wenn nicht bisherige Übung oder Gesetze etwas anderes bestimmen, nur durch die Regierung auswärtigen Verwaltungsbehörden Hilfe gewähren.
3) Inwieweit die Regierung für sich oder durch andere Landesverwaltungsbehörden ausländischen Verwaltungsbehörden oder Organen Hilfe zu leisten befugt ist, richtet sich nach den hierauf bezüglichen Vorschriften (Staatsverträgen, Verwaltungsübereinkommen, Regierungserklärungen, Gesetzen oder Verordnungen), nach der bisherigen Übung oder nach dem Gegenrecht, sofern eine solche Verwaltungshilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts nicht unzulässig ist.
4) Über Beschwerden der Parteien wegen Verweigerung oder Gewährung von Verwaltungshilfe durch die Regierung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof; bis zu dessen Entscheide ist die allfällige Hilfe unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen einstweilen aufzuschieben.48
5) In Ausführung der Amtshilfe dürfen die Behörden (Amtspersonen) und ihre Organe die in ihrem Amtsbereiche zulässigen Zwangsmittel, insbesondere Ungehorsamsstrafen, unter Freilassung des Beschwerdeweges anwenden (Art. 29 Abs. 4).
Art. 26
Geltungsbereich
1) Die in diesem Hauptstücke die Regierung, den Verwaltungsgerichtshof oder andere Behörden oder Amtsorgane betreffenden Bestimmungen finden, soweit sich nicht Ausnahmen ergeben, in allen von ihnen zu erledigenden Verwaltungssachen, sie mögen in den durch die nachfolgenden Hauptstücke geregelten Verfahrensarten zu erledigen sein oder nicht, Anwendung.49
2) Insbesondere haben auch einzelne Amtspersonen bei Vornahme von Amtshandlungen nebst ihrer Zuständigkeit zu prüfen, ob sie in den Ausstand zu treten haben oder nicht.
II. Hauptstück
Das einfache Verwaltungsverfahren
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
A. Anwendbarkeit
Art. 27
Allgemeine Zuständigkeitsvorschrift
1) Die Regierung oder die sonst zuständige Amtsperson hat in Verwaltungssachen (Verwaltungsbefehlen, Aufträgen, Erlaubniserteilungen, Verleihungen, rechtsbegründeten, rechtsverändernden oder rechtsaufhebenden Verwaltungsakten usw.) nach den Vorschriften dieses Hauptstückes vorzugehen:
a) Wenn ihr durch Gesetz oder gültige Verordnung eine Verhandlung unter Zuziehung der Parteien, der Beteiligten, der Interessenten usw. (Art. 31), seien diese Einzelpersonen oder Verbandspersonen (Gesellschaften) des öffentlichen oder privaten Rechts, vor Erlass einer Verfügung oder Entscheidung aufgegeben ist, ohne dass eingehendere Vorschriften, als die einer gründlichen oder erschöpfenden Erhebung des Sachverhaltes für das Verfahren erteilt sind.
b) Ausserdem sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes ergänzend anzuwenden, soweit die der Regierung durch Gesetze oder gültige Verordnungen erteilten Verfahrensvorschriften keine Bestimmungen über die in diesem Hauptstücke geregelten Verhältnisse enthalten.
c) Endlich sind, von den in diesem Hauptstücke festgesetzten Ausnahmen abgesehen, alle bindenden Entscheidungen oder Verfügungen über Rechte oder rechtliche Interessen (Ansprüche und Pflichten) einzelner bestimmter Personen in den Formen des hier vorgeschriebenen Verfahrens zu erlassen.
2) Inwieweit die Vorschriften des einfachen Verwaltungsverfahrens auch auf das Verwaltungszwangsverfahren (Art. 110) oder auf das Verwaltungsgerichtshofverfahren (Art. 104 der Verfassung) Anwendung zu finden haben, bestimmen besondere Vorschriften oder Gesetze.
3) Die in der Hauptsache zuständige Verwaltungsbehörde (Amtsperson) hat auch über alle Vorfragen und Zwischenfragen für ihren Bereich selbständig zu entscheiden (Art. 73 und 74), sofern nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheide (Urteile, Grundbuchsbescheide usw.) über die Vorfrage oder Zwischenfrage vorliegen oder gesetzliche Ausnahmen bestehen.
4) Im übrigen ergehen die Verfügungen und Entscheidungen unbeschadet aller privat- und strafrechtlichen Verhältnisse.
Art. 28
Öffentlich-rechtliche Lasten und Forderungen
1) Im Sinne des vorhergehenden Artikels ist nach dem einfachen Verwaltungsverfahren auch vorzugehen:
a) bei Feststellung öffentlicher Lasten (Naturalleistungen, wie gemeine Lasten, Vorzugs- und Verbandslasten) und öffentlicher Geldabgaben (wie Steuern, Gebühren, Taxen und Beiträge jeder Art), sofern sie im Wirkungskreise der Regierung im Verfahrenswege festzustellen sind;
b) bei Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche einer Person oder von Verbandspersonen (Körperschaften und Anstalten), mögen diese dem öffentlichen oder privaten Rechte angehören, gegen das Land, die Gemeinde oder andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften oder Anstalten (insbesondere die aus dem öffentlichen Dienstverhältnisse hervorgehenden Vermögensansprüche auf Geld, Ersatzleistungen usw.; Rückforderungsansprüche und Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag und öffentlich-rechtliche Entschädigung usw.);
c) bei Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Verbandspersonen und einem Privaten über den Bestand, die Benutzung und den Umfang von zum Verwaltungsvermögen gehörenden oder im Gemeingebrauche stehende Sachen.
Dadurch wird die bezügliche Bestimmung des Art. 101 des Schlusstitels zum Sachenrecht aufgehoben.50
2) Vorbehalten bleibt die im folgenden Artikel enthaltene Ausnahme.
3) Bei öffentlich-rechtlichen Lasten und Forderungen können vom Fälligkeitstage an fünf Prozent Verzugszinsen geltend gemacht werden.
Art. 29
Ausgenommene Verwaltungsangelegenheiten
1) Die Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfahren finden keine Anwendung:
a) auf alle Verwaltungsangelegenheiten, welche auf Grund des Privatrechts erledigt werden und für welche der ordentliche Rechtsweg offen steht und auf alle rein tatsächlichen Handlungen der Verwaltung; 51
b) auf Wahlrechtsangelegenheiten und die Durchführung der Volkszählung;
auf Geschäfte der auswärtigen und Justiz-Verwaltung;
auf Angelegenheiten hinsichtlich des Aufsichtsverhältnisses des Staates gegenüber den Gemeinden, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen begründet (Art. 136), oder des Dienstaufsichtsverhältnisses (interne Angelegenheiten, Anweisungen);
auf Ansprüche, die eine der Regierung gleichgestellte Verwaltungsbehörde im Interesse des Dienstzweiges gegenüber dieser erhebt und umgekehrt;
weiter auf Erteilung von Auskünften oder einfache Mitteilungen, Bittgesuche, Bestätigungen, Feststellungen, Registerführungen, allgemeine Ermittlungen, Beurkundungen (Genehmigungen) oder sonstige Geschäfte rein formeller Natur, wie Ausstellung von Ausweisschriften, Bescheinigungen und Verwaltungsakte ähnlicher Art;
ferner auf Lasten und Abgaben, wenn Gesetz oder gültige Verordnungen diese fest bestimmen und unmittelbar festsetzen, so zwar, dass eine im einfachen Verwaltungsverfahren durchzuführende Feststellung zu entfallen hat (Art. 121 und 125);
auf das Verwaltungsstrafverfahren;
endlich, unter Vorbehalt der in diesem Gesetze oder in sonstigen Gesetzen und gültigen Verordnungen enthaltenen Ausnahmen, auf alle Angelegenheiten, in welchen die Regierung (Amtsperson) nicht über Rechte oder rechtlich anerkannte Interessen der Parteien als solcher, einschliesslich sonstiger Pflegeangelegenheiten und Verwaltungsübereinkommen, verfügt oder entscheidet.
2) Wenn aber in den unter b) ausgenommenen Angelegenheiten, abgesehen von dem Verwaltungsstrafverfahren und den Geschäften der Justiz- und auswärtigen Verwaltung, in einem Verfahren durch obrigkeitlichen Ausspruch einer oder mehreren Parteien (Beteiligten) gegenüber im Einzelfall festgestellt wird, was für sie Rechtens sein soll oder ist (z. B. Verweigerungen (Versagungsaussprüche), Ablehnung von Verwaltungsakten) oder in welcher Weise einander widerstreitende, rechtlich anerkannte Interessen abgegrenzt werden sollen (Entscheidung) oder wenn die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) jemand ein Recht zuweist, aufhebt, abändert, oder wenn es sich um eine Beschwerde handelt, und hiefür keine besonderen Verfahrensvorschriften aufgestellt sind, oder die bestehenden nicht alle in diesem Hauptstücke angeführten Verhältnisse regeln, so sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes gemäss Art. 27 anzuwenden (Art. 86 und 90).
3) Im Zweifel darüber, ob eine Angelegenheit nach dem hier geregelten, einfachen Verwaltungsverfahren durchzuführen sei oder nicht, entscheidet die Regierung gleichzeitig mit der Hauptsache und gegen ihren Entscheid ist auf jeden Fall Beschwerde zulässig.
4) Die Art. 59, 68 bis und mit 72 können im obrigkeitlichen Verfahren auch in ausgenommenen Angelegenheiten gemäss dem zweiten Absatze sinngemässe Anwendung finden.
Art. 30
Gemeindeverwaltungssachen
1) Auf das Verfahren in Gemeindeverwaltungssachen des eigenen Wirkungskreises sind die Vorschriften dieses Hauptstückes, mit Ausnahme der Vorschriften über die Zustellung und die Fristenberechnung und, soweit sonst keine Ausnahmen bestehen, nicht anzuwenden.
2) Wenn aber gegen eine Entscheidung oder Verfügung der Gemeindebehörden bei der Regierung Beschwerde eingelegt wird, so finden auf das Verfahren bei der Regierung die nachfolgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einschliesslich des Verwaltungsbotsverfahrens Anwendung.
3) Die Bestimmung des Art. 90 Abs. 6a findet entsprechende Anwendung bei Beschwerden gegen Gemeindeverwaltungsbehörden.52
B. Parteien und deren Vertreter und Fürsprecher
Art. 31
Parteien
1) Als Partei (mitbeteiligte Partei, Beteiligter, Interessent, Gegenbeteiligter) in diesem Verfahren ist zu betrachten, wer an die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) mit dem Begehren herantritt, dass diese einen hoheitlichen Verwaltungsakt im rechtl. Interesse des Antragstellers vornehme oder unterlasse (Interessent), oder wer als mögliches Subjekt einer öffentlichen Pflicht oder eines öffentl. Rechts einem für die Ermittlung des Verpflichteten oder Berechtigten bestimmten Verfahren unterworfen wird oder endlich, an wen die Behörde infolge eines Verfahrens eine Verfügung oder Entscheidung richtet. Die Eigenschaft als Partei (Berechtigter, Interessent usw.) ist im Zweifel mit Rücksicht auf den Gegenstand und auf Grund der anzuwendenden Gesetze zu bestimmen.
2) Öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie das Land, die Gemeinden usw. und Anstalten, sind gleichfalls Partei, soferne sie nicht in Ausübung ihrer Hoheitsrechte auftreten.
3) Die Rechts- (Partei-) und Handlungsfähigkeit und Sachlegitimation ist, von abweichenden Bestimmungen der Verwaltungsgesetze oder dieses Gesetzes abgesehen, nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und anderer einschlägiger Gesetze zu beurteilen.
4) Im übrigen finden hinsichtlich der Partei- und Prozessfähigkeit, der Streitgenossenschaft und einer allfälligen Intervention, soweit nicht andere Bestimmungen bestehen (Art. 32), die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss ergänzende Anwendung.
5) Die Behörde (Amtsperson) kann auf Antrag oder von amtswegen die Beiladung Dritter als Partei, deren Interessen durch die zu fällende Entscheidung oder zu erlassende Verfügung berührt werden, verfügen; gegen die Ablehnung des Antrages ist Beschwerde zulässig.
6) Die Entscheidung oder Verfügung ist in diesem Falle auch dem Beigeladenen gegenüber verbindlich, gleichgültig, ob er am Verfahren teilgenommen hat oder nicht.
7) Die Vorschriften über die Kostenersatzpflicht finden aber auch auf ihn Anwendung.
Art. 32
Bevollmächtigte und Fürsprecher
1) Die Parteien, sowie deren gesetzliche Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen gefordert wird, durch Bevollmächtigte vertreten lassen, oder sie können auch mit rechts- oder fachkundigen Fürsprechern (Beiständen) vor der Behörde erscheinen.
2) Eheleute und eingetragene Partner können sich in diesem Verfahren wechselseitig vertreten, soweit die Gesetze es zulassen. Dasselbe gilt für die Eltern gegenüber ihren Kindern. Hinsichtlich der Vertretung (Repräsentation) von Körperschaften und Anstalten gelten die besonderen gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen und ergänzend die Bestimmungen des Privatrechts (Art. 139 Abs. 4).53
3) Personen, welche in dauerndem Geschäftsführungsverhältnisse zu einer Partei stehen, können zu deren regelmässiger Vertretung in dem durch dieses Hauptstück geordneten Verfahren nur dann zugelassen werden, wenn sie in leitender Stellung sich befinden, wie z. B. in der eines Prokuristen, Direktors, Generalbevollmächtigten, gewerblichen Stellvertreters.
4) Entstehen durch die Verschiedenartigkeit oder Gleichzeitigkeit der Behandlung gleichartiger Rechte oder Interessen gegenüber verschiedenen am Verfahren Beteiligten Schwierigkeiten und lassen sich die nach gemeinsamen Rechten oder Interessen Verbundenen zur Vereinfachung des Verfahrens unter einem gemeinsamen Vertreter gruppieren (Gruppenparteien) oder unter mehreren, so kann nach fruchtloser Aufforderung der Beteiligten zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) einen oder mehrere solche auf Gefahr und Kosten der Beteiligten bestellen und sie kann an ihn alle Verfügungen und Entscheidungen, mit Ausnahme der im Verwaltungszwangsverfahren erlassenen, rechtswirksam ergehen lassen. Der gemeinsame Vertreter ist kraft Gesetzes ermächtigt, alle Handlungen an Stelle der Beteiligten, welche er hievon verständigen soll und die ihn zu diesem Zwecke aufklären können, rechtswirksam vorzunehmen, sofern nicht ausdrücklich das persönliche Erscheinen gefordert wird.
5) Werden die Parteien zum persönlichen Erscheinen aufgefordert, so dürfen sie sich zum Zwecke der Vertretung ihrer Rechte und Interessen, von ihren Fürsprechern begleiten lassen.
6) Auf die berufsmässige Parteienvertretung und Verbeiständung finden im übrigen die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemässe Anwendung.
Art. 33
Verwaltungsvollmachten
1) Vollmachten zur Vertretung einer Partei im Verwaltungsverfahren sind entweder in schriftlicher Ausfertigung zu erteilen, für die die Unterfertigung der geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellte Vollmachtserklärung genügt, oder sie sind vor oder bei der Verhandlung mündlich zu Protokoll zu diktieren.
2) Schreibunfähige können eine Vollmacht unter Beobachtung der Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§ 886) ausstellen oder sonst zu Protokoll erteilen.
3) Eine gerichtliche oder gemeindeamtliche Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens ist nur im Falle auftauchender Bedenken gegen die Echtheit zu fordern und selbst in diesem Falle nachzusehen, wenn ein inländischer berechtigter Parteienvertreter einschreitet und die Echtheit mittels Handschlags bekräftigt.
4) Es ist zulässig, dass mehrere Parteien mittels derselben Verwaltungsvollmacht einen Bevollmächtigten oder Fürsprecher bestellen.
5) Für den Inhalt der Vollmacht ist es erforderlich und ausreichend, dass sie auf die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, auf die Erklärung zu Rechtsverzichten und auf den Abschluss von Vergleichen laute.
6) Die Wirkung und Dauer der Vollmacht ist unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu beurteilen.
7) Die Verwaltungsvollmachten sind, nachdem der Zweck ihrer Zurückbehaltung weggefallen ist, den Parteien auf ihr Verlangen herauszugeben.
Art. 34
Zulassung zur Teilnahme am Verfahren
1) Die Feststellung und Prüfung der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Prozessführungsfähigkeit, sowie der Sachlegitimation der zu ladenden Parteien und Parteienvertreter hat schon vor der Ladung stattzufinden.
2) Die Ladung ist in solcher Weise vorzunehmen, dass die Verhandlungen wegen Mangels der Prozessfähigkeit der geladenen Parteien oder wegen Mangels der Prozessführungsfähigkeit der geladenen Parteienvertreter keine Unterbrechung erleiden muss.
3) Sofern die Prüfung vor der Ladung nicht durchführbar sein sollte, also insbesondere, wenn im Falle des Aufgebotsverfahrens nicht geladene Personen als Parteien auftreten, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der vor der Ladung vorgenommenen Prüfung auftauchen sollten, oder wenn an Stelle der geladenen Parteien Parteibevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter der Parteien erscheinen, ist die hier angeordnete Prüfung vor Eingehung in die Verhandlung vorzunehmen.
4) Die Prüfung der Prozessfähigkeit, sowie die Anordnung der Massregeln, welche durch die Prozessunfähigkeit einer Partei oder durch die Prozessführungsunfähigkeit eines für die Partei erschienenen Vertreters, sowie durch die Unfähigkeit einer Partei, eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu verständlicher Äusserung nötig gemacht werden, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
5) Die im § 8 der Zivilprozessordnung vorgesehene Aufstellung eines Kurators (Pflegers) für eine prozessunfähige Partei ist auf Ersuchen einer Verwaltungsbehörde durch das Landgericht vorzunehmen.
C. Kosten im Verwaltungsverfahren
Art. 35
Grundsätze für die Kostenersatzpflicht
1) In einem Verfahren, welches nur auf Antrag (Einschreiten) einer Partei eingeleitet werden darf, wie zur Erteilung einer Erlaubnis, Einleitung der Enteignung, Konzession usw., ist der Ersatz aller Kosten und Gebühren des Verfahrens, sowie der den andern Parteien ausser dem Antragsteller erwachsenden Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
2) Wird ein Verfahren von amtswegen durch den rechtswidrigen Zustand einer Sache nötig gemacht, so trägt die durch dasselbe verursachten Kosten beider Art jene Partei, welche diesen Zustand durch rechtswidriges Verhalten verschuldet hat; wenn aber kein Verschulden obwaltet oder die schuldtragende Partei sich nicht feststellen lässt, der Eigentümer.
3) Es sind jedoch in allen Fällen jeder Partei diejenigen Kosten beider Arten aufzulegen, welche sie durch mutwillige Anträge, mutwillige Einwendungen gegen Anträge der andern Partei oder anderweitige auf Trölerei gerichtete Handlungen oder durch solche Anträge hervorgerufen hat, die geeignet sind, den Gegenstand eines selbständigen, nur auf Parteiantrag durchzuführenden Verfahrens zu bilden.
4) Ist ein Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Geldleistungen bestimmt, welche von einer Partei gegen eine andere Partei gestellt werden, so ist die Kostenfrage nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten zu entscheiden.
Art. 36
Ersatzbestimmung für die Entscheidung über die Kostenfrage. Solidarhaftung
1) Sofern keiner der im vorhergehenden Artikel angeführten Fälle gegeben ist, sind die Kosten des Verfahrens auf die Parteien angemessen zu verteilen, die den Parteien erwachsenen Kosten gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen.
2) Mehrere durch ein identisches Interesse verbundene oder unter einem gemeinsamen Vertreter zusammengefasste (Art. 32 Abs. 4) oder endlich an einer rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung mitschuldige Personen haben, wenn der Antrag oder das Verschulden eine Kostenersatzpflicht begründet und ein billiger Verteilungsmassstab sich nicht ermitteln lässt, die durch ihren Antrag oder ihr Verschulden hervorgerufenen Kosten des Verfahrens, sowie jene der andern Parteien solidarisch zu tragen.
Art. 37
Kosten der Parteien, Bevollmächtigten und Fürsprecher
1) Für die persönliche Teilnahme der Parteien am Verfahren kann die Verwaltungsbehörde nach Ermessen ihnen den Ersatz für den Zeitaufwand nach dem ortsüblichen Taglohn zusprechen.
2) Sind sie persönlich für den Zweck der Vernehmung als Auskunftsperson vorgeladen worden, so können ihnen nach den für Zeugen bestehenden Bestimmungen Gebühren zugesprochen werden.
3) Die Entlohnung der von den Parteien verwendeten Vertreter und ihrer Fürsprecher (Beistände) ist für den Zweck der Bestimmung des Kostenersatzanspruches unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der von ihnen unternommenen Schritte und der Bedeutung des Verhandlungsgegenstandes festzustellen, wobei die Bemühungen der Vertreter und Fürsprecher um die Klärung der Sach- und Rechtslage, um die Einigung der Parteien, sowie um die rasche Durchführung des Verfahrens besonders zu würdigen sind.
4) Der gleiche Grundsatz hat für die Feststellung der Entlohnung der fachtechnischen Parteienbeistände zu gelten, wenn in dem Verfahren überhaupt ein Anlass für ihre Verwendung gegeben war.
Art. 38
Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
Die Höhe der Gebühren der Zeugen und der Sachverständigen, der Zeitpunkt für die Geltendmachung des Anspruchs und das Verfahren über diesen Anspruch richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 39
Kosten des Kurators
1) Der verwaltungsbehördlichen Bestimmung unterliegen auch die Kosten des Kurators, dessen Aufstellung gemäss diesem Gesetze vom Landgerichte vorgenommen worden ist.
2) Diese Kosten sowie jene der Bestellung sind in dem Falle eines nur auf Parteiantrag einzuleitenden Verfahrens von der antragstellenden Partei, unbeschadet des ihr nach den in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen gegenüber andern Parteien zustehenden Kostenersatzanspruches, zu tragen.
3) In allen andern Fällen sind, unbeschadet der Pflicht der Parteien zum Ersatze der Kosten des Verfahrens, dem Kurator die ihm zugesprochenen Kosten vom Lande zu ersetzen, das auch im Falle des zweiten Absatzes dieses Artikels subsidiär für sie zu haften hat.
Art. 40
Zeitpunkt der Klarstellung des Kostenersatzanspruches
1) Die Parteien müssen ihre Kostenersatzansprüche vor Schluss desjenigen, sei es für die Parteienverhandlung, sei es für die Beweisaufnahme, bestimmten Verwaltungstages klarstellen, welcher vom Verhandlungsleiter (Vorsitzenden) bei dessen Eröffnung als letzte Tagsatzung bezeichnet worden ist.
2) Die Parteien sind an die Geltendmachung ihrer Kosten durch den Verhandlungsleiter (prozessleitender Beamter) oder den Vorsitzenden des betreffenden Kollegiums und auf den Zeitpunkt, bis wann die Verzeichnisse längstenfalls zu legen sind, aufmerksam zu machen; allenfalls kann ihnen eine Nachtragsfrist von längstens drei Tagen gewährt werden.
3) Die Klarstellung erfolgt durch Vorlage nötigenfalls belegter Kostenverzeichnisse.
4) Werden in einer Sache Teilentscheidungen gefällt, so hat die Vorlage von Kostenverzeichnissen bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches längstens binnen drei Tagen nach dem Zeitpunkte zu erfolgen, nachdem der Vorsitzende die Teilentscheidung mündlich verkündet oder erklärt hat, dass eine Teilentscheidung gefällt werde, es sei denn, dass der Ausspruch über die Kosten durch Erklärung des Verhandlungsleiters der letzten in der Sache erfliessenden Entscheidung vorbehalten wird.
5) Wird eine Entscheidung mündlich zu Protokoll verkündet, so kann der Ausspruch über die Kosten für die schriftliche Ausfertigung vorbehalten werden.
6) Muss das Verfahren für den Zweck der Ergänzung wiederum aufgenommen werden, so sind auf die Klarstellung der Kostenersatzansprüche die vorhergehenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.
7) Bei den im Ermittlungsverfahren ergehenden Verfügungen oder Entscheidungen ist der Ausspruch über die Kosten dem Entscheide in der Hauptsache vorzubehalten, sofern die Verwaltungssache nicht in anderer Weise erledigt wird.
Art. 41
Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren
1) Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 35 bis und mit 39 sind auch für die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. seines Präsidenten über die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens, sowie im Falle der Aufhebung unterbehördlicher Entscheidungen oder Zurücknahme (Klaglosstellung) von amtswegen über die Kosten des ganzen Verfahrens massgebend.54
2) Im Rechtsmittelverfahren ist der Kostenersatzanspruch bei sonstigem Ausschlusse entweder sofort mit der Einlegung der Rechtsmittel, wenn der Einleger auf eine mündliche Verhandlung verzichtet oder aber vor der Entscheidung nach der mündlichen Verhandlung einzulegen.
3) In jedem Falle ist der Partei noch Gelegenheit zu geben, ihre Kosten im Verfahren geltend zu machen.
4) Bei Zurücknahme eines Rechtsmittels hat der das Rechtsmittel Zurücknehmende alle Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen, insoferne die Rücknahme nicht durch eine Behörde erfolgt oder unter den Parteien eine andere Abrede über die Pflicht zur Tragung der Kosten besteht.
Art. 42
Ergänzende Bestimmungen. - Höhe des Kostenersatzes
1) Insoweit in Verwaltungsgesetzen oder Verordnungen oder in diesem Gesetze keine Bestimmungen über den Kostenersatz enthalten sind, finden die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss ergänzende Anwendung.
2) Die Höhe des Ersatzes der Parteikosten durch die ersatzpflichtige Partei bestimmt unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Artikeln angeführten Grundsätze die entscheidende oder verfügende Behörde (Amtsperson) im übrigen nach freiem Ermessen.
D. Verwaltungsvertröstung und Armenrecht
Art. 43
1) Auf die Verwaltungsvertröstung (Sicherheitsleistung) und das Armenrecht im Verwaltungsverfahren finden die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemässe Anwendung, jedoch hat der Armutseid zu entfallen.
2) Für die dem Lande durch Amtshandlungen im Interesse eines Beteiligten entstehenden Auslagen für Requisitionen, Gebühren für Zeugen und Sachverständige, Augenscheinskosten und dergleichen kann vom Regierungschef oder von der sich mit der Verwaltungssache befassenden Amtsperson ein Vorschuss in bar oder in Stempelmarken oder eine Sicherheitsleistung (Vertröstung) unter Ansetzung einer Frist und unter Androhung verlangt werden, dass bei Nichtleistung die Amtshandlung zum Nachteile der säumigen Partei (Art. 46 und 61) unterbleibe.
3) Der Regierungschef oder der prozessleitende Beamte entscheidet auf Antrag oder von amtswegen nach freiem Ermessen, ob eine Partei Sicherheit zu leisten habe oder ob einem Beteiligten das Armenrecht ganz oder teilweise zu bewilligen sei, und endlich darüber, ob ein Beteiligter für die amtlichen Kosten einen Vorschuss in bar oder in Form von Stempelmarken zu leisten habe.
4) Gegen deren Entscheid ist Beschwerde innerhalb vierzehn Tagen an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.55
5) Über Verwaltungsvertröstung und Armenrecht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entscheidet dieser endgültig.56
E. Zustellungen und Aufgebotsverfahren
Art. 44
Zustellungen. (Persönliche Verständigung)
1) Die Vorladungen zum Verwaltungstag (Tagsatzung), die provisorischen, sowie die auf die Vollstreckung gerichteten Anordnungen, Verwaltungsbote, die Entscheidung über die Hauptsache und überhaupt alle mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Verwaltungsakte sind, wenn nicht das Aufgebotsverfahren zulässig ist oder ein Notstand vorliegt oder sonstwie nach den bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften eine persönliche Verständigung gestattet ist, den Parteien oder ihren Bevollmächtigten oder gemeinsamen Vertretern mit Zustellnachweis zuzustellen, sofern diese Personen nicht ausdrücklich auf eine solche Zustellung verzichtet haben.57
2) Alle Zustellungen von der Regierung, dem Verwaltungsgerichtshof, von dem Verhandlungsleiter oder sonstigen Amtspersonen sind in der Regel durch einen Zustelldienst zu vollziehen, nur ausnahmsweise, wenn es im Interesse der Sache gelegen erscheint, können Vorladungen durch Organe der Behörde oder der Gemeinde sonst schriftlich oder mündlich vollzogen werden.58
3) Zustellungen erfolgen von Amts wegen nach dem Zustellgesetz.59
4) Die Verfügung auf dieser Grundlage trifft der prozessleitende oder sonstige Beamte (Art. 48, 54) und im kollegialbehördlichen Verfahren in der Regel der Regierungschef, allenfalls der Regierungssekretär unter Benützung der Regierungskanzlei und der Amtsorgane.
5) Ergibt sich die Notwendigkeit der Aufstellung eines Kurators für eine Partei behufs Bewirkung der Zustellung an sie, so ist dessen Bestellung beim Landgerichte zu erwirken.
Art. 45
Aufgebotsverfahren
1) Allgemeinverfügungen, wie allgemeine Aufgebote zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Steuerpflicht usw.), allgemeine Aufforderung an Parteien, die der Behörde unbekannt sind, zur Teilnahme am Verwaltungsverfahren usw., sind, anstatt durch die im vorhergehenden Artikel erwähnte Zustellung, wenn Gesetz oder gültige Verordnungen es zulassen, oder wenn es zur amtswegigen Ermittlung der an einem Verwaltungsakte interessierten Parteien nach Ermessen des prozessleitenden Beamten unbedingt erforderlich erscheint, mittels einer öffentlichen Kundmachung (Aufgebot) zu erlassen.
2) Das Aufgebot (Edikt) hat nebst den im einzelnen Falle erforderlichen Angaben in der Regel zu enthalten:
a) den Zweck der vorzunehmenden oder vorgenommenen Verwaltungshandlungen und genaue Angaben über diese selbst;
b) den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder aber den Zeitpunkt, bis zu welchem die Parteien eine Handlung vorzunehmen haben;
c) die vom Gesetz oder der gültigen Verordnung im Falle des Ausbleibens, der Unterlassung oder sonstiger Säumnis der Parteien angedrohten Folgen.
3) Wenn ein Aufgebot in Form eines Verwaltungsbotes erlassen wird, so sind vorstehende Punkte sinngemäss in dasselbe aufzunehmen.
4) Das Aufgebot ist auf der Webseite der Behörde zu veröffentlichen und kann auch sonst noch in geeigneter Weise, insbesondere in den amtlichen Kundmachungsorganen, bekannt gemacht werden.60
5) Liegt nicht Gefahr im Verzuge, so dürfen durch das Aufgebotsverfahren Zustellungen an bekannte Personen nicht umgangen werden.
6) Durch diese Bestimmungen wird die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.
F. Verschiedenes
Art. 46
1) Hinsichtlich der Schriftsätze, die in der Regel in einem Exemplar zu überreichen sind, der Fristen und der Verwaltungstage (Tagsatzungen), der Folgen der Versäumung und Wiedereinsetzung, der Unterbrechung des Verfahrens (Art. 73 und 74), der Öffentlichkeit, welche nur unter den Beteiligten gilt, der allfälligen Vorträge der Parteien und Prozessleitung, der Sitzungspolizei, des Vergleichs, der Protokolle, Akten und Strafen und der Sonntagsruhe finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nicht aus diesem Gesetze, sonstigen besonderen Gesetzen und gültigen Verordnungen oder aus der Natur des Verwaltungsverfahrens als eines einseitigen bzw. zweiseitigen Verfahrens, welches insbesondere der Fürsorge öffentlicher Interessen unter gleichzeitiger Wahrung subjektiver Rechte und bestimmter Privatinteressen zu dienen hat, etwas anderes sich ergibt.
2) Die Verlegung einer Tagfahrt oder die Verlängerung einer vom prozessleitenden Beamten angesetzten Frist darf auf einseitiges Parteigesuch nur stattfinden, wenn nicht öffentliche Gründe dagegen sind und sofern ausreichende und falls notwendig, gehörig bescheinigte Gründe (Krankheit, amtliche Geschäfte einer Partei oder ihres Vertreters, Gottesgewalt, Todesfall im engeren Familienkreise oder Gründe ähnlicher Wichtigkeit) dafür sprechen. Vor der Bewilligung kann die allfällige Gegenpartei angehört werden.
3) Vertrauenswürdigen Parteien oder ihren Bevollmächtigten können die Akten des Verfahrens zwecks Einsicht und Abschriftnahme während einer vom prozessleitenden Beamten festgesetzten Frist ins Haus gegeben werden.
4) Den Parteien sind die den Behörden übergebenen Akten und sonstigen Gegenstände zurückzustellen, sobald der Zweck ihrer Zurückbehaltung bei Amt entfällt.
5) Auf die Einhaltung der ausschliesslich den Schutz der Rechte und Interessen der Parteien bezweckenden Verfahrensvorschriften können sie verzichten, soweit aus den Bestimmungen nichts anderes folgt.
6) Die unrichtige oder mangelhafte Bezeichnung oder Benennung der von einer Partei schriftlich oder mündlich im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Handlungen ist unerheblich, sofern nur das Begehren oder der Zweck deutlich erkennbar ist.
7) Die Regierung oder Amtsperson kann von Personen, die sie zur Abfassung eines Schriftsatzes für geeignet hält, statt dem Begehren um Aufnahme des Protokollaranbringens zu entsprechen, die Einreichung eines Schriftsatzes verlangen. Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig.
Art. 46a61
Hemmung von Rechtsmittelfristen
1) Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Rechtsmittelfrist; der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen. Fällt der Anfang einer Frist in die Gerichtsferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Gerichtsferien. Die Dauer der Gerichtsferien richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
2) Die entscheidende Verwaltungsbehörde kann verfügen, dass aufgrund der Dringlichkeit der Sache keine Hemmung des Fristenlaufs eintritt. Eine solche Verfügung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
G. Verfahrenseinleitung
Art. 47
1) Die Einleitung des Verfahrens zum Erlass eines Verwaltungsbots oder behufs Erlassung einer Verfügung oder Entscheidung auf Grund einer förmlichen Parteienverhandlung im Sinne dieses Gesetzes erfolgt durch die Behörde oder Amtsperson, unbeschadet der etwa bestehenden Mitteilungs- oder Anzeigepflicht einer Amtsperson oder der allfälligen Pflicht einer Privatperson zu Anzeigen, Mitteilungen, Erklärungen, Bekenntnissen usw., entweder von amtswegen (amtswegiges Verfahren) oder, wenn es sich um die Geltendmachung von Rechten (Ansprüchen) und rechtlich anerkannten Interessen einer Partei handelt, auf deren Antrag (Verfahren auf Parteiantrag), wobei im übrigen die Voraussetzungen und Wirkungen der Einleitung nach den bestehenden, besonderen oder allgemeinen Vorschriften zu beurteilen sind.
2) Auf die das Verfahren einleitenden Parteianbringen (Antrag, Anzeige usw.) in Schriftsätzen (Eingaben, Gesuchen usw.) oder auf das mündliche Anbringen zu Protokoll der Regierung oder einer zu dessen Entgegennahme bestimmten Amtsperson oder Amtsstelle finden hinsichtlich Form und Inhalt in erster Linie die in den gültigen Verwaltungsrechtsvorschriften enthaltenen Sondervorschriften, insbesondere des E-Government-Gesetzes, und, soweit diese schweigen bzw. nicht anwendbar sind, die in diesem Hauptstücke enthaltenen Bestimmungen Anwendung (Art. 46, 60 und 93).62
II. Abschnitt
Das Verwaltungsbotsverfahren
(Entscheidung oder Verfügung ohne

förmliche Parteienverhandlung)
A. Das allgemeine Verwaltungsbot
Art. 48
Zulässigkeit
1) Ein Verwaltungsbot (Entscheidung oder Verfügung) kann von der Regierung, vom Regierungschef oder einem damit von der Regierung im Verordnungswege beauftragten Regierungsmitglied (Art. 90 und 94 der Verfassung) oder sonstigen Beamten ohne vorgängige Durchführung einer förmlichen Parteiverhandlung im Sinne des III. Abschnittes auf Antrag oder von amtswegen erlassen werden:
a) Wenn der Behörde (Amtsperson) gegenüber nur eine Partei auftritt oder mehrere einmütig vorgehende Parteien als Antragsteller gegenüberstehen und dem gestellten Antrage schon auf Grund amtlicher Kenntnis der klaren Sach- und Rechtslage dem vollen Inhalte nach stattgegeben werden kann (Art. 50 Abs. 3).
b) Ausserdem kann die Behörde, wenn sie eine ausreichende amtliche Kenntnis der für ihr Vorgehen massgebenden, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu besitzen glaubt, ohne weiteres Verfahren den Antrag einer allein auftretenden Partei oder die einmütigen Anträge mehrerer Parteien ganz oder teilweise abweisen, sowie über widerstreitende Anträge mehrerer Parteien entscheiden.
c) Ein Verwaltungsbot ist insbesondere dann zu erlassen, wenn ein Verfahren zu seinem Erfolge mit Rücksicht auf den Aufwand an Zeit, Mühen oder Kosten ausser Verhältnis steht.
d) Endlich kann ein Verwaltungsbot nach Ermessen der Regierung, des Regierungschefs, des Regierungsmitgliedes oder des mit dem Erlass von Verwaltungsboten beauftragten Beamten ergehen und es können dem Erlasse vorgängig von den Beamten ohne Parteienbeizug Erhebungen gepflogen und zu diesem Zwecke kann von dritten Personen nach den Bestimmungen des folgenden Abschnittes Auskunft (Zeugnis, Begutachtung) verlangt werden.
2) Ein Verwaltungsbot kann auf Antrag oder von amtswegen auch erlassen werden, gleichgültig, ob bestehende Gesetze oder gültige Verordnungen die Durchführung einer förmlichen Parteienverhandlung vorschreiben oder nicht; diese Verhandlung findet sodann nur auf Einspruch hin statt, soweit nicht Ausnahmen bestehen (Art. 49 und 50). Erlässt jedoch die Regierung ein Verwaltungsbot, so ist hiergegen nur das Überprüfungsverfahren zulässig.
3) Vor Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens oder während desselben kann zur vorläufigen Regelung einer Verwaltungssache, zur vorläufigen Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Zustandes oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen Nachteils, abgesehen von Gemeingefahren (Art. 52), und abgesehen vom Sicherungsverfahren (Art. 120) und unter Vorbehalt der im ordentlichen Verfahren durchzuführenden Enderledigung, ein vorläufiges Verwaltungsbot erlassen werden (Art. 94 Abs. 2 der Verfassung).
4) In Gemeindeverwaltungssachen können die zuständigen Gemeindebehörden (Ortsvorstehungen) in ihrem Wirkungskreise im Sinne des ersten und dritten Absatzes Verwaltungsbote erlassen, gegen welche Einspruch bzw. Beschwerde gemäss den folgenden Bestimmungen bei der Regierung erhoben werden kann.
Art. 49
Ausfertigung des Verwaltungsbots
1) Die schriftliche Ausfertigung des Verwaltungsbots gemäss vorstehenden Artikels hat zu enthalten:
a) die Aufschrift: Verwaltungsbot;
b) die Bezeichnung der erlassenden Behörde oder Amtsperson, sowie der Parteien und ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter oder Fürsprecher;
c) den förmlichen Spruch in der Sache oder die in der Sache getroffenen endlichen Verfügungen, einschliesslich des Ausspruches über die Kosten (Art. 81);
d) wenn die Entscheidung eine besondere Vollstreckung erfordert, die Einigung der Parteien hierüber, allenfalls den Ausspruch darüber, ob die Entscheidung für die Parteien als sofort vollstreckbar zu gelten habe oder die Festsetzung der Frist, innerhalb welcher dem Vollstreckungsbefehl durch die Parteien bei sonstiger zwangsweiser Vollstreckung nachzukommen ist (Art. 113, 116);
e) den Tatbestand, d. i. die Anführung der der Behörde bekannt gewordenen, dem Verwaltungsbote zugrunde gelegten Tatsachen und der Beweise, welche der Amtsperson die Kenntnis dieser Tatsachen vermittelt haben, und die Entscheidungsgründe (Art. 83);
f) die Rechtsbelehrung über den bei der Regierung anzubringenden Einspruch und über die Einspruchsfrist bzw. über die Beschwerde (Art. 85);
g) die Unterschrift der erlassenden Amtsperson.
2) In der Ausfertigung eines vorläufigen Verwaltungsbotes (Art. 48 Abs. 3) sind die vorstehend angeführten Punkte sinngemäss mit der Bemerkung aufzunehmen, dass die Verfügung einstweilen gelte und dass in der Rechtsbelehrung die Zulässigkeit der Beschwerde an die Regierung erwähnt (Art. 50 Abs. 7) und in der Regel der Verwaltungstag für das Ermittlungsverfahren, falls diese Anordnung nicht schon für ein anhängiges Verfahren getroffen ist, genau bestimmt wird (Art. 73).
3) Im Falle des Art. 48 Bst. a, ist, sofern die Partei oder Parteien nicht auf eine Ausfertigung überhaupt verzichtet haben, in der Ausfertigung des Verwaltungsbotes oder des dieses sonst ersetzenden Verwaltungsaktes an Stelle der Bst. c bis und mit e des ersten Absatzes dieses Artikels nur der Antrag, dem stattgegeben wird, und in die allfällige Rechtsbelehrung die Bemerkung aufzunehmen, dass nur Beschwerde zulässig ist.
4) Für die Ausfertigung von Verwaltungsboten sind möglichst Formulare zu verwenden.
5) Eine Ausfertigung hat zu entfallen, wenn alle Beteiligten darauf verzichten oder wenn es sich um ein vorläufiges Verwaltungsbot in einer anhängigen Verwaltungssache handelt und alle Beteiligten bei der Verkündigung anwesend sind.
Art. 50
Einspruch. Beschwerde
1) Wenn aber in solchen Fällen (Art. 48), unter Vorbehalt der vorstehenden und der nachfolgenden Ausnahmen, auch nur eine Partei, sofern sie nicht mit dem Erlass des Verwaltungsbotes einverstanden war, innerhalb der Beschwerdefrist gegen das erlassene Verwaltungsbot (Entscheidung oder Verfügung) im ganzen oder einem Teile nach Einspruch wegen Wegfalles der Parteienverhandlung erhebt, so ist das Verwaltungsbot, es mag zu Gunsten anderer Parteien ausser dem Einsprecher ergangen sein oder nicht, von der Amtsstelle, welche es erlassen hat, im Umfange des Einspruches ganz oder teilweise zurückzunehmen, allenfalls das ordentliche Verfahren im Sinne der nachfolgenden Abschnitte einzuleiten.
2) Dritte Personen, welche für eine Partei einen Einspruch erheben, müssen mit Vollmacht versehen sein.
3) Ist aber ein Verwaltungsbot aus dem unter Art. 48 Bst. c enthaltenen Grunde ergangen, so steht es im Ermessen der erlassenden Amtsstelle, ob sie bei Einspruch im Sinne der vorstehenden Absätze das Verwaltungsbot zurücknehmen oder aber den hinreichend begründeten Einspruch als Beschwerde behandeln wolle, es wäre denn, dass der Einsprecher ausdrücklich die Einleitung des ordentlichen Verfahrens verlangt; im Falle des Art. 48 Bst. a ist nur Beschwerde zulässig (Art. 49 Abs. 3).
4) Die einsprucherhebende Partei kann beantragen, dass der Einspruch als Beschwerde behandelt, das ordentliche Verfahren gleichzeitig vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt und die Sache dort auf Grund der Verhandlung endgültig entschieden werde.63
5) Auch ein anderweitiges innerhalb der Beschwerdefrist gegen das Verwaltungsbot eingelegtes und wie immer bezeichnetes Rechtsmittel oder Abhilfegesuch (Vorstellung, Beschwerde, Nachsichtsgesuch) ist als Einspruch zu behandeln, wenn es gegen den Wegfall des förmlichen Verfahrens rechtzeitig eingebracht wird und sich aus dessen Inhalt nicht etwas anderes ergibt.
6) Wenn ein Einspruch oder ein ihm in der Wirkung gleichgestellter Antrag gegen das Verwaltungsbot nicht fristgemäss erfolgt, so ist es den Parteien gegenüber unabänderlich und kann, sofern es nicht schon geschehen, auf Antrag oder von amtswegen vollstreckt werden (Art. 87 und 110 ff.).
7) Gegen ein vorläufiges Verwaltungsbot ist nur Beschwerde an die Regierung zulässig.
8) Die erlassende Amtsstelle hat in den auf Grund vorstehender Bestimmungen erlassenen Verwaltungsboten die Parteien auf die Zulässigkeit des Einspruches und seine Wirkungen oder auf die Anfechtung mittels Beschwerde aufmerksam zu machen (Art. 85).
9) Wenn Rechten oder rechtlich anerkannten Interessen eines Dritten, der am Verwaltungsbotsverfahren nicht teilgenommen hat, durch ein erlassenes Verwaltungsbot vorgegriffen worden ist, so kann er im Sinne der vorstehenden Absätze einen Dritteinspruch, allenfalls eine Drittbeschwerde (Art. 92 Abs. 1) erheben.
Art. 51
Ergänzende Bestimmungen
1) Auf das vorstehende Verwaltungsbotsverfahren finden im übrigen ausser den Artikeln des vorhergehenden Abschnittes die Vorschriften des dritten Abschnittes, insbesondere die Art. 81, 83 ff., wenn sie sich nicht auf eine förmliche Parteienverhandlung beziehen, ferner ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Rechtsbotsverfahren, soweit diese Vorschriften mit den zu wahrenden öffentlichen Interessen vereinbar sind, mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen Anwendung.
2) Einer Zustellung des Verwaltungsbotes an die Beteiligten bedarf es nicht, wenn sie ausdrücklich darauf verzichtet haben.
3) Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme ist zulässig.
B. Sofort vollstreckbare Verwaltungsbote und provisorische Verwaltungsbote in Sachen der Gefahrenpolizei
Art. 52
Anwendung
1) Eine Parteienverhandlung hat nicht stattzufinden:
a) wenn ein Gesetz oder eine gültige Verordnung die Regierung oder eine Amtsperson zum Erlass einer ohne vorgängige Verhandlung zu treffenden, sofort vollstreckbaren Verfügung beruft, wie im Falle der Auflösung der Versammlung usw.;
b) ferner wenn eine provisorische Verfügung zur Abwendung von Gemeingefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum zu treffen ist und die Sachlage den mit einer Parteienverhandlung und förmlichen Beweisaufnahme verbundenen Aufschub nicht gestattet (Art. 94 Abs. 2 der Verfassung).
2) Doch ist in letzterem Falle das Ermittlungsverfahren einzuleiten und die endgültige Regelung des Verhältnisses (gemäss Art. 73 Abs. 3 dieses Gesetzes) vorzunehmen und, wenn der Verdacht obwaltet, dass der sicherheitsgefährliche Zustand durch Verschulden herbeigeführt worden sei, zugleich auch die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder des strafgerichtlichen Verfahrens zur Ermittlung der Schuldtragenden zu veranlassen. Wird zur Abwendung einer Gemeingefahr nicht ein provisorisches Verwaltungsbot, sondern ein solches gemäss Art. 48 erlassen, so ist es als solches zu bezeichnen und es findet dagegen nur mehr das Überprüfungsverfahren Anwendung.
3) Verwaltungsbote (Verfügungen) zur Abwendung von Gemeingefahren sind bei besonderer Dringlichkeit mündlich, sonst aber schriftlich an diejenigen Personen oder Personenkreise zu erlassen, welche für die dauernde Erhaltung des polizeiordnungsmässigen Zustandes der gefahrdrohenden Sache oder für die polizeiordnungsmässige Gestaltung der gefahrdrohenden Tätigkeit verwaltungsstrafrechtlich oder sonst strafrechtlich verantwortlich sind.
4) Das Verwaltungsbot in Sachen der Gefahrenpolizei ist in der Regel vom Regierungschef, im Falle von besonderer Dringlichkeit vom Ortsvorsteher, Landweibel oder vom Ortspolizisten oder von sonst zuständigen Amtspersonen (Rüfemeister, Wuhrkommissär, Feuerwehrkommandant u. a.) zu erlassen (Art. 132).
5) Ein Verwaltungsbot dieser Art ist an bekannte, einzelne Personen zuzustellen (Art. 44) und, wenn es sich um die Kundmachung an einen unbegrenzten Personenkreis handelt, so findet die Vorschrift über das Aufgebotsverfahren Anwendung.
6) Bei besonderer Dringlichkeit genügt in jedem Falle mündliche Eröffnung durch ein Amtsorgan, allenfalls Kundmachung durch schlüssige Verwaltungshandlungen, wie einfache oder sofortige Gewaltanwendung (z. B. Strassensperre).
7) Gegen sofort vollstreckbare Verwaltungsbote ist nur der Rechtsmittelweg im Sinne des Verwaltungszwangsverfahrens (Art. 114 ff.) zulässig und bei gefahrenpolizeilichen Verwaltungsboten, die gemäss vorstehendem Absatze ergehen, ist in der Regel, abgesehen von der zulässigen Beschwerde gegen die Gewaltanwendung (Art. 132), möglichst bald ein Verwaltungstag anzuordnen (Art. 52 Abs. 2).
Art. 53
Ausfertigung
1) Das sofort vollstreckbare oder das in Sachen der Gefahrenpolizei auszufertigende Verwaltungsbot hat, wenn es zugestellt oder im Aufgebotsverfahren bekannt gemacht wird, ausser im Falle besonderer Dringlichkeit, zu enthalten:
a) die Aufschrift: Verwaltungsbot;
b) die Bezeichnung der Behörde, sowie derjenigen Person oder ihres gesetzlichen oder sonstigen Vertreters, an welche es nach dem dritten Absatz des vorhergehenden Artikels zu richten ist, bzw. den Personenkreis, an den es sich richtet;
c) die genau umschriebene, sofort zu vollstreckende oder gefahrenpolizeiliche Anordnung;
d) den Ausspruch, dass das Verwaltungsbot gegen die Parteien oder gegen den Personenkreis als sofort vollstreckbar zu gelten habe oder dass es überhaupt nur provisorisch gelte und eine Verhandlung angeordnet werde und den allfälligen Ausspruch über die Kosten oder die Bemerkung, dass deren Auferlegung einer späteren Entscheidung vorbehalten bleibe;
e) den Tatbestand, d. i. die Anführung der der Behörde bekannt gewordenen, dem Verwaltungsbote zugrunde gelegten Tatsachen und der Beweise, die der Behörde die Kenntnis dieser Tatsachen vermittelt haben;
f) die Rechtsbelehrung über die zulässigen Rechtsmittel (Beschwerde), und darüber, dass diese innert der Beschwerdefrist einzulegen seien (Art. 52 Abs. 2 u. 7) oder allenfalls die Ansetzung eines Verwaltungstages (Art. 54 ff, 73 Abs. 3);
g) die Unterschrift der das Verwaltungsbot erlassenden Amtsperson.
2) Weiter kann es noch enthalten:
h) die Festsetzung des Zwangsmittels.
3) Ergeht die Festsetzung des Zwangsmittels in einem besonderen Verwaltungszwangsbot (Art. 113 Abs. 2), so kann hingegen nur Beschwerde eingelegt werden.
4) Bei Erlass von gefahrenpolizeilichen Verwaltungsboten an einen unbestimmten Personenkreis kann die Anführung des Tatbestandes und die Rechtsbelehrung gemäss dem ersten Absatz entfallen.
III. Abschnitt
Entscheidungen oder Verfügungen nach
vorgängiger Parteienverhandlung
A. Das Ermittlungsverfahren (Instruktionsverfahren)
Art. 54
Zweck. Verhandlungsleiter
1) Das auf Antrag oder von amtswegen einzuleitende Ermittlungsverfahren mit Parteienverhandlung (kommissionelle Erhebung) bezweckt die genaue Erforschung der Beteiligten, die Feststellung der allfälligen Streitpunkte, die allseitige Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Verwaltungssache, die Sammlung und Erhebung der beantragten oder zur Fällung einer Entscheidung oder Erlassung einer Verfügung von amtswegen nötig erachteter Beweismittel durch den prozessleitenden Beamten (Verhandlungsleiter) unter Vorbehalt der endlichen Erledigung, soweit eine Ausnahme nicht besteht (Art. 63 und 77), durch das Regierungskollegium.
2) Prozessleitender Beamter ist in der Regel der Regierungschef oder ein anderes von der Regierung beauftragtes Mitglied (Art. 94 der Verfassung); es kann aber von der Regierung zu einzelnen Verwaltungssachen oder für bestimmte Arten derselben der Regierungssekretär, in bautechnischen u. ä. Verwaltungssachen der Landestechniker oder Geometer, in Finanzverwaltungssachen der Landeskassenverwalter, und in gesundheitspolizeilichen u. ä. Angelegenheiten der Amtsarzt oder der Landestierarzt bestellt werden.64
3) Bei Verwaltungssachen, die nach Ermessen des Regierungschefs (Amtsperson) von geringerer Bedeutung oder kleinerem Umfange sind, kann er ausserdem unter seiner Verantwortung die zuständigen Ortsvorsteher oder Gemeinderatsschreiber oder einen Landweibel unter Beizug der Parteien mit der Erhebung im ganzen oder in einzelnen Punkten beauftragen.
4) Ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt, wenn auf Antrag des prozessleitenden Beamten oder wenn sonst die Regierung ein solches nach der klaren Sach- und Rechtslage als nicht notwendig erachtet oder das allenfalls erlassene Verwaltungsbot durch Beschluss der Regierung bestätigt wird; in diesem Falle ist gegen die Entscheidung oder Verfügung nur mehr das Überprüfungsverfahren zulässig.
Art. 55
Offenheit, Raschheit und Billigkeit
1) Der prozessleitende Beamte wie auch die Behörde hat nicht nur in der Vorladung an die Parteien diese auf den Gegenstand des Verfahrens aufmerksam zu machen, sondern auch vor Eröffnung und während der Ermittlungsverhandlung die Parteien mit hinreichender Deutlichkeit aufzuklären, worauf es für die Entscheidung oder Verfügung ankommt und damit sie in die Lage versetzt werden, ihre Anträge zweckmässig zu stellen und sie nicht unnütz zu viel Zeit verlieren.
2) Es ist von amtswegen darauf hinzuwirken, dass das Verfahren auf möglichst übersichtliche und erschöpfende, rasche, einfache und wenig kostspielige Weise, ohne zuviel Schreibwerk durchgeführt werden kann und dass über der Einhaltung unwesentlicher Formen die Befriedigung der Rechte und Interessen der Parteien im Rahmen des öffentlichen Rechts herbeigeführt wird (Art. 94 der Verfassung).
3) In dringenden Fällen oder wenn es ohne Schaden für die Sache geschehen kann und eine Partei hiergegen nicht wegen Unterlassung der Vorladung Einspruch erhebt, kann von Parteien (Art. 57), Zeugen und Sachverständigen schriftliche, allenfalls telephonische Auskunft verlangt werden; dies ist in den Akten zu vermerken.
4) Alle für die Entscheidung der Sache bedeutungslosen Anträge und Erörterungen der Parteien sind abzuschneiden.
Art. 56
Verhandlungsort und Verhandlungszeit
1) Die Verhandlung einschliesslich der Beweisaufnahme findet in der Regel am Sitze der Behörde (in Vaduz) statt.
2) Sie ist jedoch an einem andern Ort des Landes abzuhalten, wenn hiedurch eine erhebliche Ersparnis an Zeit und Kosten oder eine erhebliche Förderung der anzustrebenden Parteieneinigung oder der Klärung des Sachverhalts erwartet werden kann.
3) Die Regierung kann auch mittels öffentlicher Bekanntmachung, in welcher die Gemeinde und die Zeit genau anzugeben sind, für das Unterland regelmässige Amtstage für alle oder bestimmte Verwaltungssachen einführen.
4) In einem solchen Falle sind in der Regel die entstehenden Amtskosten auf die am Amtstage behandelten Verwaltungssachen entsprechend zu verteilen.
5) Hinsichtlich der Zeit zur Abhaltung von Verhandlungen oder zu Beweisaufnahmen ist auf Wünsche der beteiligten Personen möglichst Rücksicht zu nehmen und dabei darauf zu achten, dass den am Verfahren teilnehmenden Personen tunlichst wenig Aufwand an Zeit und Kosten verursacht wird.
Art. 57
Prozessbetrieb und Gang des Ermittlungsverfahrens
1) Das Ermittlungsverfahren kann je nach den zu verfolgenden Rechten und Interessen auf Antrag oder von amtswegen eingeleitet und weiter betrieben werden.
2) Wenn und insoweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht eine bestimmte Reihenfolge der im Verwaltungsverfahren aufeinanderfolgenden oder ineinandergreifenden Handlungen der Behörde (Amtspersonen) und Parteien vorschreiben, bestimmt der prozessleitende Beamte die Reihenfolge der Verfahrenshandlungen im einzelnen Falle.
3) Zur mündlichen Verhandlung im Ermittlungsverfahren sind die dem Verhandlungsleiter bekannten Parteien oder, wenn sie handlungsunfähig sind, deren gesetzliche Vertreter, auch im Falle des Aufgebotsverfahrens ausserdem die etwa beizuziehenden Vertreter von Behörden unter deutlicher Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes derart rechtzeitig zu laden, dass sie vorbereitet erscheinen können.
4) Kann der mit einer Vorladung angestrebte Zweck durch die Einholung einer schriftlichen (telephonischen) Erklärung erreicht und kann die Abgabe einer solchen Erklärung im betreffenden Fall mit Sicherheit angenommen werden, so ist, wenn die Angelegenheit den hiedurch bedingten Aufschub gestattet, von einer Vorladung abzusehen, sofern nicht die Parteien eine solche ausdrücklich verlangen.
5) Zeugen und Sachverständige sind gleichfalls unter deutlicher Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes zur Parteienverhandlung dann zu laden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne Nachteil für die Klärung des Sachverhaltes die Beweisaufnahme mit der Parteienverhandlung verbunden und an einem Verwaltungstag durchgeführt werden kann.
6) Besteht von vorneherein die Wahrscheinlichkeit, dass die Feststellung des Sachverhalts bei einer einzigen Tagsatzung nicht stattfinden kann, so sind, wenn möglich, die für nötig erachteten Verwaltungstage unter Hervorhebung der für die Beweisaufnahme bestimmten, schon in der ersten Vorladung zu bezeichnen.
7) In letzterem Falle bedarf es keiner neuerlichen Ladung, wenn die Verwaltungstage der ersten Ladung gemäss abgehalten werden können.
8) Der Verhandlungsleiter handhabt die Verhandlungspolizei (Art. 46).
Art. 58
Beschaffung des Prozessstoffes
1) An Verfügungen, wie insbesondere Geständnisse, Anerkenntnisse, Verzichte handlungsfähiger Parteien ist die Behörde und der prozessleitende Beamte im Verfahren auf Parteiantrag insoweit gebunden, als sie innerhalb der Grenzen des öffentlichen Rechts zulässig sind (Verhandlungsgrundsatz).
2) Soweit die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durch Amtspflicht zur Wahrung von gesetzeswegen zu schützender Interessen und zur zweck- und gesetzmässigen Art ihrer Befriedigung gefordert werden, sind sie von amtswegen und unabhängig von Anträgen, Geständnissen, Anerkenntnissen oder Verzichten der Parteien zu pflegen (Untersuchungsgrundsatz). Ebenso sind auch die Ermittelungen der auf diesem Wege liegenden Rechte und Interessen Einzelner und gemäss Gesetz von amtswegen zu schützender oder zu berücksichtigender Privatinteressen durchzuführen, sofern der prozessleitende Beamte nicht durch eine bewusste und rechtswirksame Verfügung (Anerkenntnisse, Geständnisse, Verzichte) der berechtigten oder interessierten Partei dieser Verpflichtung enthoben ist.
3) Der die Verhandlung leitende Beamte hat unter Beobachtung dieser beiden Grundsätze darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt vollständig geklärt wird und von den Parteien hierauf gerichtete zweckdienliche Anträge gestellt werden.
4) Er ist verpflichtet, für den letzteren Zweck besonders rechtsunkundigen und durch rechtskundige Parteienvertreter nicht unterstützten Parteien an die Hand zu gehen.
Art. 59
Vorladung der Parteien, Zeugen und Sachverständigen
1) Die Vorladung an die Parteien hat das Verzeichnis der ausser dem Adressaten etwa noch vorgeladenen Parteien, den Verhandlungsgegenstand, ausserdem aber den Beisatz zu enthalten, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werde (Art. 12).
2) Ist das persönliche Erscheinen nach Lage des Falles erforderlich, so ist dieses in der persönlich zuzustellenden Vorladung ausdrücklich zu bemerken.
3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse am Erscheinen nachweisbar verhindert ist, hat der Vorladung Folge zu leisten und Auskunft (Art. 71) zu geben.
4) Die Vorladung an die Zeugen und Sachverständigen hat den Hinweis auf die in diesem Gesetze (Art. 70) festgesetzten Ungehorsamsfolgen zu enthalten.
5) Den Parteien ist es anheimgestellt, auch vor dem Verhandlungsleiter nicht geladene Zeugen mitzubringen.
6) Solche Zeugen haben nur dann einen Anspruch auf Zeugengebühr, wenn sich ihre Vernehmung für den Fortgang des Verfahrens als zweckdienlich erweist.
Art. 60
Vorbereitende Parteienerklärung
1) Den Parteien steht es frei, über den Verhandlungsgegenstand schriftliche Erklärungen schon vor dem Verwaltungstag einzureichen oder die bereits eingereichten zu ergänzen.
2) Auf diese Eingaben oder auf das sie ersetzende protokollarische Anbringen bei der Regierung oder beim Verhandlungsleiter finden die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Schriftsätze und die protokollarischen Erklärungen mit den nachfolgend enthaltenen Abweichungen sinngemäss Anwendung.
3) In den Eingaben können die Parteien, von anderweitigen den Gegenstand betreffenden Anträgen abgesehen, auch die Vorladung noch nicht vorgeladener Parteien, Zeugen und Sachverständiger beantragen und rechtliche Ausführungen aufnehmen. Ferner sind die in den Eingaben als Beweismittel erwähnten Akten und Urkunden diesen möglichst beizuschliessen, oder die für deren Herbeischaffung wesentlichen Angaben möglichst mitzuteilen.
4) Im Verwaltungsverfahren kann die Eingabe in der Regel in einem Exemplar überreicht werden, ist aber eine Eingabe in mehreren Exemplaren überreicht worden, so hat der Verhandlungsleiter den anderen Parteien je ein Exemplar, soweit sie vorhanden sind, noch vor der Verhandlung zuzustellen.
5) Findet der Verhandlungsleiter es notwendig, dass die Gegenpartei noch vor der Verhandlung über die Parteienerklärungen in Kenntnis gesetzt werde, so kann er ihr vorläufig auf Kosten der antragstellenden Partei eine Mitteilung zugehen lassen oder aber vom Antragsteller eine entsprechende Anzahl Exemplare hiefür einverlangen.
6) Die Einsicht in die Parteienerklärungen und ihre Beilagen steht den Beteiligten schon vor der Tagsatzung offen und unter allen Umständen ist der allfälligen Gegenpartei der wesentliche Inhalt solcher Erklärungen und ihrer Beilagen spätestens bei der Verhandlung mitzuteilen (Art. 46).
Art. 61
Verspätetes Erscheinen zur Verhandlung
1) Erscheint eine Partei oder ein Parteienvertreter nach Beginn der Verhandlung, so ist die etwa nötige Prüfung (Art. 34) vor der Zulassung des nachträglich Erschienenen zur Fortsetzung der Verhandlung vorzunehmen.
2) Der so Zugelassene kann in die Verhandlung nur in jenem Stadium eintreten, in welchem sie sich im Zeitpunkt seines Erscheinens befindet, ausser, er beantragt die Feststellung von Rechten und Interessen, die auch von amtswegen hätten wahrgenommen werden sollen.
Art. 62
Vortrag des Verhandlungsgegenstandes
1) Nach Beendigung der vorgesehenen Prüfung (Art. 34) ist vom Verhandlungsleiter der Gegenstand der Verhandlung und, wenn er mehrere trennbare Fragen umfasst, unter sorgfältiger Trennung derselben und unter Beobachtung des letzten Absatzes von Art. 60 darzulegen.
2) Muss eine Verhandlung in mehreren Verwaltungstagen durchgeführt werden, so hat der prozessleitende Beamte zu Beginn jeden Verwaltungstages die wesentlichen Ergebnisse der früheren Verhandlungen auf Grund ihrer protokollarischen Beurkundung übersichtlich vorzuführen und nach Vornahme etwa nötiger, von amtswegen oder auf Parteiantrag erfolgender Richtigstellung dieser Darstellung die Verhandlung fortzusetzen.
Art. 63
Vergleichsversuch
1) Wenn mehrere Parteien mit widerstreitenden Rechten oder Interessen vor der Behörde auftreten, ist der eigentlichen Ermittlungsverhandlung vorgängig eine zwangslose Besprechung zur Herbeiführung einer Einigung untereinander zu eröffnen.
2) Der leitende Beamte hat die grösste Sorgfalt auf Herbeiführung eines Vergleichs innerhalb der für Parteidisposition durch das öffentliche Recht gezogenen Grenzen (Art. 58) zu verwenden und keine zweckmässigen und zulässigen Mittel zu dessen Herbeiführung unversucht zu lassen.
3) Auch während des Ermittlungsverfahrens ist der Vergleichsversuch zu erneuern, wenn Aussichten für eine gütliche Einigung vorhanden sind.
4) Zwecks eines Vergleichsversuchs können die Akten dem zuständigen Ortsvorsteher vorübergehend abgetreten werden.65
5) Auf den Vergleichsversuch und den Vergleich kommen die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit der Einschränkung zur Anwendung, dass ein Vergleich auf einen zu leistenden Eid nicht abgeschlossen werden kann und dem abgeschlossenen Vergleich die Wirkung einer im Verwaltungsverfahren erlassenen Entscheidung zukommt.
Art. 64
Parteiengehör
1) Misslingt der vorgängige Vergleichsversuch, so ist in dem Umfange, als dies der Fall ist, in die Verhandlung der Sache einzutreten.
2) Die erschienenen Parteien oder ihre Vertreter sind in der für eine rasche Klärung des Sachverhalts am besten geeigneten Reihenfolge mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen und Anträgen zu hören (Vernehmlassungspflicht der Behörden).
3) Jeder Partei muss Gelegenheit geboten werden, sich über alle für die Erledigung des Verhandlungsgegenstandes massgebenden, von andern Parteien, von Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder von amtswegen zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse, sowie über die von andern Parteien, von Sachverständigen und Zeugen gestellten Anträge zu äussern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren (Art. 32 Abs. 4).
4) Andererseits sind alle zur Sache nicht gehörigen, sowie erkennbar auf Schikane oder Verschleppung (Trölerei) abzielenden Anträge und Erörterungen abzuschneiden (Art. 42).
5) Die Grenzen der Vernehmlassung der Parteien bestimmt unter strenger Beobachtung der hier aufgestellten Grundsätze einstweilen der die Verhandlung leitende Beamte, unter Vorbehalt der Enderledigung durch das Kollegium oder eine dazu bestimmte Amtsperson.
6) Er entscheidet in diesem Sinne darüber, ob auf Beweisanträge oder andere Anträge der Parteien, mit welchen sie nach Art. 60 unmittelbar vor dem Verhandlungstage oder in einem vorgerückten Zeitpunkte der Verhandlung hervorkommen, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder weil die Verspätung mit Gründen gerechtfertigt wird, welche für die Bewilligung der Wiederherstellung des Verfahrens ausreichen würden, dennoch einzugehen sei und ob für diesen Zweck eine Verlegung der Tagsatzung zur weiteren Verhandlung stattzufinden habe und der Partei die Kosten der Verhandlung aufzuerlegen seien.
Art. 65
Beweisaufnahme in Verbindung mit der Parteienverhandlung und abgesonderte Beweisaufnahme
1) Wenn möglich, sind die für die Erledigung der Sache erheblichen Beweise im Zuge des Ermittlungsverfahrens in dem für die Förderung ihres Abschlusses geeigneten Zeitpunkte und am Verhandlungsorte aufzunehmen.
2) Doch kann nach Lage des Falles schon vor der mündlichen Verhandlung, sei es auf Antrag einer Partei, sei es von amtswegen, im Interesse der Sicherung eines Beweises oder Förderung eines Vergleiches zwischen den Parteien eine Beweiserhebung durch den Verhandlungsleiter oder durch eine von ihm beauftragte Behörde (Gemeindeamt) oder Amtsperson verfügt werden, in welchen Fällen die Parteien zur Beweisaufnahme zu laden sind.
3) Diese Ladung hat auch dann zu geschehen, wenn sonst im Interesse der Klärung der Sachlage eine strenge Sonderung der Beweisaufnahme von der Erörterung der Sache mit den Parteien und die Anordnung eines eigenen Verwaltungstages für die Beweisaufnahme geboten erscheint, oder wenn die Beweisaufnahme nach Einleitung der kollegialen Verhandlung durch eine von der entscheidenden Behörde beauftragte oder ersuchte Behörde (Amtsperson) stattzufinden hat.
Art. 66
Teilnahme der Parteien an der Beweisaufnahme. Parteienöffentlichkeit der Beweismittel
1) In allen Fällen ist den erschienenen Parteien die Möglichkeit zur Teilnahme an der Erhebung der Beweise zu eröffnen.
2) Sowohl die Parteien selbst als auch ihre gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigte, rechtsfreundlichen und technischen Fürsprecher sind zur Stellung zweckdienlicher Fragen an die der Einvernehmung unterzogenen Parteien, Zeugen und Sachverständigen zuzulassen.
3) Alle öffentlichen und privaten Urkunden, welche der Feststellung des Tatbestandes zu Grunde gelegt werden, sind den Parteien oder ihren Vertretern im Zuge der Beweisaufnahme zur Abgabe ihrer Erklärungen über dieselben vorzulegen.
4) Dies gilt auch von den ausserhalb der Verhandlung durch eine ersuchte Behörde aufgenommen Protokollen über eine durch sie erfolgte Beweiserhebung.
5) Die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden (Urkundeneditionspflicht) oder anderen Gegenständen durch die Partei, den Gegner oder durch einen Dritten, ist, sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, ausgeschlossen.
Art. 67
Auskunftspflicht in Sachen der Gefahrenpolizei. Vorweisung von beweglichen Gegenständen, Besichtigung und Durchsuchung von Wohnungen und anderweitigen Räumen und Grundstücken
1) Im Verfahren zur Abwendung von Gemeingefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum ist jedermann, er sei Partei des Verfahrens oder nicht, verpflichtet, diejenigen Auskünfte zu erteilen, welche für eine zweckmässige Gestaltung der Abwehrmassregeln unentbehrlich sind und diejenigen in seiner Innehabung befindlichen beweglichen Gegenstände vorzuweisen, so wie den Zutritt zu allen in seiner Innehabung befindlichen Räumen und unbeweglichen Gegenständen zu eröffnen, deren Besichtigung oder Durchsuchung für den gleichen Zweck unentbehrlich ist.
2) Das Betreten von Grundstücken, Wohn- und Geschäftsräumen, Betriebsstätten und anderweitigen Räumen für den Zweck ihrer Besichtigung oder Durchsuchung ist, von weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, nur im Falle des ersten Absatzes dieses Artikels, ferner nur dem prozessleitenden Beamten oder dem von diesem beauftragten Ortsvorsteher und nur in dem Falle, dass der Eintritt des gefährlichen Ereignisses unmittelbar bevorsteht, auch den Sicherheitsorganen aus eigener Macht gestattet.
3) Die der Abwendung von Gemeingefahren im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels dienende Besichtigung und Durchsuchung von privaten Räumen und Grundstücken, die Durchsuchung dort befindlicher Personen darf bei sonstiger Bestrafung (Art. 166) nur unter strengster, sinngemässer Beobachtung der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung oder sonst bestehender Vorschriften (Art. 134) erfolgen.
4) Überdies ist bei dieser Vornahme jede Betriebsstörung, sowie die Erforschung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen, welche für die Sache bedeutungslos sind, und die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren jeder Art, verboten und strafbar.
5) Die beabsichtigte Besichtigung oder Durchsuchung von öffentlichen Gebäuden und Grundstücken ist, abgesehen von polizeioffenen Räumen (Art. 134), dem höchsten zu ihrer Verwaltung berufenen Beamten oder öffentlichen Organe oder in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter anzuzeigen und unter Teilnahme dieser Personen oder von ihnen beigegebenen Personen zu vollziehen.
6) Die nach diesem Artikel ergehenden Verwaltungsbote oder sonstigen Befehle sind sofort vollstreckbar, vorbehalten bleibt deren Anfechtung im Beschwerdewege und die zivil-, straf- und disziplinarrechtliche Verantwortung des anordnenden Beamten oder der ausführenden Organe (Art. 19).
Art. 68
Allgemeine Auskunfts-, Zeugnis- und Begutachtungspflicht
1) Von den Bestimmungen des vorausgehenden Artikels abgesehen, besteht eine Auskunftspflicht für die Parteien und eine Zeugnispflicht (Kundschaftspflicht) für Unbeteiligte nur in dem Umfange, als eine allgemeine Zeugnispflicht durch die Zivilprozessordnung festgesetzt ist.
2) Ihre Bestimmungen sind auch massgebend für den Umfang der Pflicht, der Bestellung zum Sachverständigen durch die Behörde (Amtsperson) Folge zu leisten.
Art. 69
Vernehmung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen
1) Die Vernehmung von Parteien als Auskunftspersonen, sowie jene der Zeugen (Gedenkmänner) und Sachverständigen erfolgt unbeeidigt.
2) Doch sind die Parteien, wenn sie für den Zweck des Beweises als Auskunftspersonen vernommen werden sollen, ebenso wie die Zeugen und Sachverständigen auf die zivil- und strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Aussage oder wissentlich unrichtigen Angabe aufmerksam zu machen.
3) Amtspersonen, welche über Gegenstände ihres amtlichen Wissens als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden sollen, sind vorher an ihren Amtseid zu erinnern.
4) Parteien, Zeugen und Sachverständigen ist vor ihrer Vernehmung eine Belehrung zu erteilen, über welche Fragen sie eine Auskunft, eine Zeugenaussage, ein Gutachten verweigern können. Die Zeugnisaussage kann auch wegen Verwaltungsstrafsachen verweigert werden.66
5) Die Parteien sind tunlichst vor den Zeugen, die Zeugen einzeln, in Abwesenheit der später Abzuhörenden, zu vernehmen; einander widersprechende Zeugen können einander gegenüber gestellt werden.
Art. 70
Grundloses Ausbleiben von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen
1) Einem ordnungsmässig geladenen Beteiligten (Art. 59 Abs. 2), Zeugen oder Sachverständigen, der ohne genügenden Entschuldigungsgrund, wie Krankheit, Gebrechlichkeit, Verhinderung durch Amtsgeschäfte, Gottesgewalt oder sonstige begründete Hindernisse, von der zu seiner Vernehmung bestimmten Tagfahrt wegbleibt, ist vom Regierungskollegium oder der Amtsperson der Ersatz aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen.
2) Ausserdem kann der Ausgebliebene unter gleichzeitiger Verhängung einer Ordnungsbusse bis zu 200 Franken und je nach der Dringlichkeit der zwangsweisen Vorführung unterworfen werden; jedoch darf in der Regel die Vorführung erst auf die zweite fruchtlose Vorladung angeordnet werden.67
3) Im Falle nachträglicher Rechtfertigung des Ausbleibens ist die verfügte Ordnungsbusse sowie die Kostenauflage zurückzunehmen.
4) Gegen Verfügungen wegen Ordnungsbusse und Kostenauflage kann, falls sie nicht zurückgenommen werden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden.68
Art. 71
Grundlose Verweigerung von Auskünften, Zeugenaussagen und Gutachten. Wissentlich unwahre oder unrichtige Angaben
1) Wer ohne rechtlich anerkannten Grund eine Auskunft, eine Zeugenaussage oder die Abgabe eines Gutachtens verweigert (Art. 68), kann von der Regierung mit einer Geldstrafe bis zu 500 Franken oder im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Haft bis zu zehn Tagen belegt werden; hiergegen ist Beschwerde zulässig.69
2) Nebstdem haftet der sich rechtswidrig Weigernde für die durch seine Weigerung hervorgerufenen Kosten des Verfahrens und der Parteien.
3) Wer in dem in diesem Hauptstücke geregelten Verwaltungsverfahren bei seiner Einvernehmung als Partei, als Zeuge, als Sachverständiger nach Erinnerung zur Wahrheit in erheblichen Punkten wissentlich unwahre oder unrichtige Angaben macht, begeht, wenn hiedurch nicht der Tatbestand einer schweren verpönten Handlung begründet wird, eine Übertretung, die vom Landgerichte mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken oder mit einer Arreststrafe bis zu zwanzig Tagen bestraft werden kann.70
4) Diese Strafen können wahlweise oder verbunden verhängt werden.
Art. 72
Ergänzende Beweisvorschriften
1) Im übrigen finden, soweit sich nicht aus dem Wesen des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Verfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten eine Abweichung ergibt, von der Zivilprozessordnung die allgemeinen Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufahme, die Vorschriften über den Beweis durch Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein Vernehmung der Parteien und über die Sicherung von Beweisen ergänzende Anwendung.
2) Anordnungen über die Sicherung von Beweisen erlässt, wenn nicht ein Prozessleiter für eine anhängige Verwaltungssache bestellt ist, der Regierungschef oder sein Stellvertreter (Art. 94 der Verfassung).
3) In dringlichen Fällen oder wenn die Sache einen Verschub nicht gestattet, hat der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter von amtswegen oder auf Ansuchen von Beteiligten Massnahmen zur Sicherung des Beweises (Zeugeneinvernahme, Augenscheine usw.) anzuordnen und hierüber ein Protokoll aufzunehmen.
Art. 73
Unstatthaftigkeit besonderer Vor- und Zwischenstreite
1) Mit Ausnahme über die Ablehnung des Verhandlungsleiters (Art. 11 und 12) ist über alle Vorfragen und Zwischenfragen des Verwaltungsprozesses, wie über die Zuständigkeit der Behörde, Ablehnung von Sachverständigen, über die Einwendung der entschiedenen Sache oder deren Anhängigkeit, über die Zulassung von Parteien, den Erlass provisorischer Verfügungen usw. mit der Hauptsache zu verhandeln und nach Tunlichkeit im Zuge der mündlichen Verhandlung provisorisch vom prozessleitenden Beamten zu entscheiden (Art. 94 der Verfassung).
2) Er kann aber auch in allen Fällen, wenn es zur Förderung oder raschen Erledigung der Sache oder sonst als geraten erscheint, den Entscheid des Regierungskollegiums einholen oder endlich können alle aufgeworfenen Fragen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.
3) Wenn jedoch kraft gesetzlicher Anordnung eine provisorische Verfügung in Form eines Verwaltungsbotes (Art. 52 und 53) oder wenn eine vorläufige Verfügung vor oder während des Ermittlungsverfahrens (Art. 48) erlassen worden ist, so ist der Verwaltungstag für die Verhandlung über die endgültige Regelung des Verhältnisses zugleich mit dem Erlass des Verwaltungsbotes auszuschreiben und innert angemessener Zeit abzuhalten, sofern nicht nach Erlass eines provisorischen Verwaltungsbotes an Stelle eines Verwaltungstages die erforderlichen Ermittlungen im kurzen Wege erfolgen können. (Art. 54 Abs. 4, Art. 55 Abs. 3, Art. 57 Abs. 4).
Art. 74
Unterbrechung des Verfahrens wegen Vorfragen und Zwischenfragen
1) Von der Regel des vorhergehenden Artikels abgesehen, kann das Regierungskollegium bei Vorfragen (Zwischenfragen) staats-, verwaltungs-, straf- oder privatrechtlicher Art auf Antrag des prozessleitenden Beamten oder einer Partei nach seinem Ermessen die Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens anordnen, wenn die gründliche Erledigung einer solchen Vorfrage oder Zwischenfrage eine besondere Behandlung erfordert.
2) Die Unterbrechung dauert solange, bis eine endgültige Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts vorliegt.
3) Handelt es sich um die Feststellung eines privatrechtlichen Verhältnisses oder einer nur auf Antrag eines Privaten zu verfolgenden strafbaren Handlung, so kann die Regierung eine Frist zur Anhängigmachung festsetzen, widrigenfalls die Verwaltungsbehörde die Vorfrage oder Zwischenfrage für ihren Bereich von sich aus erledigen kann.
4) Ist die Anhängigkeit einer Vorfrage (Zwischenfrage) im Sinne des vorstehenden Absatzes ausgewiesen, so ist bis zu deren Enderledigung das Verwaltungsverfahren nur insoweit zu unterbrechen, als es mit diesen Vorfragen zusammenhängt; in allen anderen Punkten kann das Verfahren seinen Fortgang nehmen.
5) Von einer Unterbrechung ist abzusehen oder ein bereits gefasster Unterbrechungsbeschluss zurückzunehmen, wenn durch die Hinausschiebung begründete, öffentliche Interessen beeinträchtigt werden oder Gefahr im Verzuge liegt oder endlich, wenn die Vorfrage (Zwischenfrage) nur zur Schikane oder Verschleppung des Verwaltungsverfahrens aufgeworfen worden ist.
6) Eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur kassatorischen Entscheidung des Staatsgerichtshofes (Art. 104 Abs. 2 der Verfassung) muss eintreten, wenn es sich um die Frage der Verfassungsmässigkeit im Gesetzen oder um die Gesetzmässigkeit von Regierungsverordnungen handelt, welche angewendet werden wollen.
7) Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Anordnung sichernder Massnahmen.
Art. 75
Protokollierung der Verhandlung und Beweisaufnahme
1) Über den Gang der Verhandlung ist vom prozessleitenden Beamten oder von einem Regierungsbeamten ein förmliches Protokoll zu führen, welches unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Protokollierung der Verhandlung und der Beweisaufnahme abzufassen ist.
2) Doch entscheidet vorläufig über alle die Protokollierung betreffenden Anträge der die Ermittlungsverhandlung oder die Beweisaufnahme leitende Beamte selbst.
3) Über im Wege der Korrespondenz gepflogene Erhebungen oder über Beweisaufnahmen mittels schriftlicher Begutachtung bedarf es keiner Protokollierung und bei Erhebungen von geringerer Wichtigkeit genügt ein einfacher Aktenvermerk (Art. 55 Abs. 3).
4) In jenen Fällen, in welchen die Verkündigung der Entscheidung in der Hauptsache durch den prozessleitenden Beamten mündlich zu Protokoll statthaft ist (Art. 77), ist in der Regel auch der verkündigte Spruch oder die getroffene Verfügung zu protokollieren.
Art. 76
Schluss des Ermittlungsverfahrens
1) Nachdem der untersuchende Beamte nach seinem Ermessen das Ermittlungsverfahren als abgeschlossen und die Sache spruchreif erachtet, hat er die Akten zum Entscheide an das Regierungskollegium, allenfalls mit einem übersichtlichen schriftlichen Berichte abzutreten.
2) Der prozessleitende Beamte kann aber auch bei wichtigeren Verwaltungsangelegenheiten vorgängig dieser Überweisung zuerst den Antragsteller, dann seine Mitbeteiligten und Gegner auffordern, die Akten nochmals einzusehen und allfällige Ergänzungsbegehren zu beantragen (Art. 46).
3) Wird innert der vom prozessleitenden Beamten den Parteien angesetzten Frist von einer derselben die Erhebung neuer Tatsachen oder Beweise beantragt, und ergibt sich aus diesen Anträgen nicht eine Verschleppungsabsicht, so kann der Beamte der allfälligen Gegenpartei eine angemessene Frist zur Vernehmlassung ansetzen und hierauf die weiteren Erhebungen pflegen oder den Entscheid hierüber dem Kollegium überlassen.
Art. 77
Entscheidung oder Verfügung durch den Regierungschef, seinen Stellvertreter oder den Verhandlungsleiter
1) Der prozessleitende Beamte hat bei weniger wichtigeren Verwaltungssachen am Schlusse des Ermittlungsverfahrens die am Verfahren rechtlich oder sonst unmittelbar Interessierten zu befragen, ob sie damit einverstanden seien, dass statt des Regierungskollegiums der Regierungschef, sein Stellvertreter oder er selbst entscheide oder verfüge.
2) Die bezügliche einverständliche Erklärung ist am Protokolle zu vermerken und von den Beteiligten zu unterschreiben.
3) Sind die Beteiligten einverstanden und handelt es sich nach Ansicht des Regierungschefs, seines Stellvertreters oder des Verhandlungsleiters um keine wichtige Verwaltungsangelegenheit (Art. 90 und 94 der Verfassung), so ist statt der Einleitung des Schlussverfahrens der Entscheid von der einverständlich bestimmten Amtsperson unter Beobachtung der in den nachfolgenden Artikeln für die Entscheidung aufgestellten Vorschriften zu fällen und, falls die Parteien es verlangen, auszufertigen.
4) Entscheidungen oder Verfügungen dieser Art können nur mehr im Überprüfungsverfahren angefochten werden.
B. Das Schlussverfahren
Art. 78
Gang der Verhandlung
1) Im Regierungskollegium werden alle wichtigeren Angelegenheiten und Verwaltungssachen des einfachen Verwaltungsverfahrens, soweit nicht Ausnahmen festgesetzt sind, auf Grund der Berichterstattung des Instruktionsbeamten der kollegialen Beratung und Beschlussfassung unterzogen (Art. 90 der Verfassung).
2) Der Sitzung des Kollegiums haben nach Bedarf Fachleute als Referenten oder Sachverständige mit beratender Stimme beizuwohnen, wenn in ihr Fach einschlagende Gegenstände zur Behandlung gelangen (Art. 91 der Verfassung).
3) Das Kollegium kann beschliessen, die Parteien oder ihre Vertreter und Beistände zum mündlichen Vortrage oder zum Vergleichsversuch vorladen zu lassen; es kann aber auch nötigenfalls von amtswegen oder auf Parteienantrag neue Tatsachen oder neue Beweisanträge entweder selbst oder durch ein Regierungsmitglied oder ein anderes Amtsorgan erheben oder ferner die bereits erhobenen Ergebnisse nochmals wiedererheben lassen oder endlich die Erhebungen selbst durchführen, wobei die Vorschriften über das Ermittlungsverfahren ergänzende Anwendung finden.
4) Überhaupt kann es alle vom prozessleitenden Beamten im Ermittlungsverfahren getroffenen Anordnungen und Verfügungen aufheben oder abändern, ergänzen oder bestätigen.
Art. 79
Beweiswürdigung
1) Die Regierung entscheidet über den Gegenstand der Verhandlung, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach ihrer freien, aus dem ganzen Inhalte der Verhandlung und dem Gegenstande der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung.
2) Die von einer Partei vorgebrachten Tatsachen können, wenn sie weder in den gemäss Art. 60 abgegebenen Erklärungen noch auf dem Verwaltungstage selbst von einem der Beteiligten bestritten worden sind, für zugestanden erachtet werden.
3) Unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände hat die Behörde sich auch darüber schlüssig zu machen, welchen Einfluss es auf die Feststellung des Sachverhalts habe, wenn eine Partei geständig ist, wenn sie ein Anerkenntnis abgibt oder einen Verzicht leistet oder sich weigert, sich ihrer förmlichen Vernehmung als Auskunftsperson (Art. 71) zu unterziehen, oder wenn eine Person dem Auftrage zur Vorlage einer für die Beweisaufnahme erheblichen Urkunde, deren Besitz sie zugegeben hat, nicht nachkommt, oder die Aussagen darüber, ob sie eine solche Urkunde besitze, verweigert, oder wenn aus ihrer Aussage hervorgeht, dass die Urkunde absichtlich beseitigt oder untauglich gemacht worden sei.
4) Es findet Art. 72 Abs. 1 sinngemässe Anwendung.
Art. 80
Grundsätze für die Entscheidung
1) (Kundmachung). Die Entscheidung wird nach Abschluss der kollegialen Verhandlung mit den Parteien und der Beweisaufnahme entweder mündlich den Parteien zu Protokoll verkündet oder in schriftlicher Form zugefertigt. Wenn aber eine Parteienverhandlung nach Ansicht des Kollegiums nicht notwendig ist und nicht stattfindet oder wenn die Entscheidung in Gegenwart der Parteien mündlich verkündet wird, so ist den Parteien eine förmliche Ausfertigung der Entscheidung nachträglich zuzustellen.
2) (Teilentscheidung). Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Sonderung nach mehreren Punkten zu, so kann über jeden derselben, wenn er spruchreif ist, sofort und, ehe in die Entscheidung über die weiteren Punkte eingegangen wird, entschieden werden.
3) (Vollständigkeit). Die Entscheidung hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge zu erledigen, sofern nicht etwa über einzelne derselben bereits eine Teilentscheidung getroffen wurde oder es zweckmässig erscheint, einzelne Anträge einer noch zu treffenden Entscheidung vorzubehalten.
Art. 81
Schranken für die Entscheidung
1) Die Regierung darf im Schlussverfahren ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit zu ihrer Äusserung, sei es im Ermittlungsverfahren oder sei es im Schlussverfahren, geboten worden ist (Art. 64 und 66), sofern es sich nicht um beratende Äusserungen der Referenten oder Sachverständigen im Sinne von Art. 91 der Verfassung handelt.
2) Die Entscheidung darf über den Gegenstand der Verhandlung nicht hinausgehen und es darf im Verfahren auf Antrag keiner Partei mehr oder anderes zugesprochen werden, als sie beansprucht hat.
3) Bei der Entscheidung in der Hauptsache auf Grund dieses Verfahrens wie auch bei allen sonstigen Entscheidungen oder Verfügungen hat sich die Behörde an die Vorschriften der Verfassung, der Gesetze und gültigen Verordnungen zu halten (Art. 92 der Verfassung).
4) Auch in jenen Verwaltungssachen, in welchen das Gesetz der Behörde ein freies Ermessen (Verwaltungsermessen) einräumt, sind die ihm gezogenen Schranken strenge zu beobachten und es darf demnach in die Freiheit des Einzelnen oder in sein Vermögen nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung eingegriffen und das freie Ermessen weder überschritten noch missbraucht werden (Art. 92 der Verfassung).
5) Die den Verwaltungsbehörden durch das öffentliche Recht gesetzten Schranken dürfen bei Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht durch privatrechtliche Zusicherungen seitens einer Partei umgangen, noch dürfen den Parteien auf diesem Wege im öffentlichen Rechte nicht begründete Leistungen aufgebürdet werden.
Art. 82
Schriftliche Ausfertigung
1) Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten:
a) die Aufschrift: Entscheidung;
b) die Bezeichnung der Regierungsmitglieder und derjenigen Amtsperson, die das Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und wenn die Verhandlung an verschiedenen Verwaltungstagen und von verschiedenen Beamten geleitet worden ist, die Bezeichnung derselben unter Angabe der von ihnen geleiteten Tagsatzung;
die Bezeichnung der Parteien des Verfahrens nach Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort, sowie die Bezeichnung der der Verhandlung beiwohnenden gesetzlichen Vertreter von Parteien, ihrer Bevollmächtigten, fachtechnischen oder sonstigen Fürsprecher;
sowie der allenfalls zugezogenen Vertreter von Behörden oder der beratenden Fachleute oder Fachreferenten;
c) den förmlichen Spruch in der Sache oder die in der Sache getroffenen endlichen Verfügungen, einschliesslich des Ausspruches über die Kosten;
d) wenn die Entscheidung eine besondere Vollstreckung erfordert, den Ausspruch darüber, ob die Entscheidung für die Parteien als sofort vollstreckbar zu gelten habe, gleichgültig, ob eine Beschwerde eingelegt werde oder nicht, oder die Festsetzung der Frist, innerhalb welcher dem Spruche oder den endlichen Verfügungen durch die Parteien bei sonstiger zwangsweiser Vollstreckung Folge zu leisten sei;
e) den Tatbestand, welcher dem Spruche oder den endlichen Verfügungen zugrunde gelegt worden ist und die Entscheidungsgründe;
f) die Rechtsbelehrung über die zulässigen Rechtsmittel (Beschwerde), über die bei ihrer Einlegung einzuhaltende Frist und darüber, dass sie bei der Regierung einzubringen seien;
g) die Unterschrift des Regierungschefs oder seines Vertreters (Art. 88 und 89 der Verfassung).
2) Eine Ausfertigung hat bei Verzicht der Parteien zu entfallen.
3) Für die Ausfertigung von Entscheidungen können Formulare verwendet werden.
Art. 83
Nähere Bestimmungen über den Entscheidungsinhalt
1) Die in vorstehendem Artikel angeführten Bestandteile sind äusserlich scharf voneinander zu trennen.
2) In der Tatbestandsdarstellung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der allfälligen mündlichen Hauptverhandlung möglichst kurz, klar und übersichtlich zusammenzustellen.
3) Dem Erfordernisse der Begründung der Entscheidung ist nur dann genügt, wenn darin die von der Behörde in dem entschiedenen Falle zur Anwendung gebrachten Rechtssätze angeführt sind und, wenn die Begründung die Absicht erkennen lässt, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen.
4) Insbesondere muss aus den Entscheidungsgründen hervorgehen, von welchen Erwägungen die Behörde sich bei der Beweiswürdigung hat leiten lassen.
5) Für die Entscheidung bildet, wenn keine abweichenden Vorschriften bestehen oder sich aus der Natur eines Verwaltungsaktes keine Abweichungen ergeben, der Tatbestand im Zeitpunkte ihres Erlasses die Unterlage.
Art. 84
Richtigstellung und Ergänzung der Entscheidung
1) (Richtigstellung.) Schreibfehler, Rechenfehler und andere ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von der Behörde von amtswegen und ohne Parteienanhörung berichtigt werden.
2) Doch ist die Beschwerde gegen die Berichtigung innerhalb derselben Frist zulässig, wie gegen die Entscheidung selbst.
3) Die Wirkung der Entscheidung gegen die Parteien beginnt unter allen Umständen erst von der Zustellung ihrer förmlichen Ausfertigung, die Wirkung der Berichtigung von der Zustellung der berichtigten Ausfertigung an die Parteien.
4) (Ergänzung.) Ist ein von einer Partei in der Hauptsache erhobener Anspruch oder der Kostenpunkt unerledigt geblieben, so ist die fehlende Erledigung auf Grund einer nur für diese auszuschreibenden, mündlichen Verhandlung nachzutragen, wenn diese Ergänzung von amtswegen geboten erscheint oder wenn hievon abgesehen, der Antrag auf diese Ergänzung von der hiedurch benachteiligten Partei innerhalb der für sie eröffneten Frist zur Anfechtung der Entscheidung bei der Regierung gestellt wird.
Art. 85
Rechtsmittelbelehrung
1) Jede Amtsstelle hat in ihren Entscheidungen oder Verfügungen ausdrücklich bekannt zu geben, ob diese noch einem weiteren Rechtszuge unterliegen und im bejahenden Falle nebst der Anfechtungsfrist anzugeben, dass das Rechtsmittel (Beschwerde) bei der Regierung einzubringen sei.
2) In der Belehrung ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittel mündlich zu Protokoll der Regierung oder aber mittels Eingabe eingebracht werden können.
3) Wenn eine unrichtige Anfechtungsfrist in der Entscheidung angegeben und diese länger als die vierzehntägige Frist ist, so bleibt das Anfechtungsrecht während dieser längeren Frist gewahrt. Ist eine kürzere Frist angegeben, so gilt die gesetzliche, und wenn die Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehlt, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht.
4) Ist in der Belehrung nicht die Regierung, sondern statt ihrer unrichtig eine andere Amtsstelle zur Empfangnahme des Rechtsmittels bezeichnet, so gilt die Anfechtungsfrist auch dann als gewahrt, wenn es bei der unrichtigen Amtsstelle überreicht worden ist.
5) Die letztere Amtsstelle hat das Rechtsmittel von amtswegen an die Regierung zu leiten.
Art. 86
Unterscheidung der Verwaltungserledigungen
1) Die Verwaltungsbehörden und Amtspersonen haben überhaupt alle Erledigungen (Erlässe oder Dekrete, Erkenntnisse, Bescheide und Schreiben aller Art) an andere Behörden oder Parteien in klarer und deutlicher Weise abzufassen, damit über die Frage kein Zweifel aufkommt, ob es sich handle
a) um parteimässige Ansprüche der Verwaltung, um Belehrungen, Ratschläge, Abmahnungen, Ansichts- oder Absichtsäusserungen oder sonstige Äusserungen usw., durch welche an sich die Verletzung des persönlichen Rechts oder gesetzlich geschützten Interesses noch nicht möglich ist, oder
b) um gänzliche oder teilweise Verweigerungen von Beurkundungen usw. (Versagungsaussprüche) oder um Verfügungen (Verwaltungsbote) oder Entscheidungen, welche nur mehr im Rechtsmittelwege anfechtbar sind (Art. 85).
2) Ein obrigkeitlicher Verwaltungsakt im Sinne dieses Hauptstückes ist, soweit aus den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 27 ff und Art. 29 Abs. 2) oder anderen gesetzlichen Vorschriften etwas anderes sich nicht ergibt, vor allem:
a) eine auf einen bestimmten äusseren Erfolg gerichtete Verfügung, welche insbesondere als Befehl (Gebot oder Verbot) ein bestimmtes Verhalten von Drittpersonen bezweckt oder als konstitutive Verfügung auftritt, wenn kraft gesetzlicher Gewalt der zuständigen Behörde (Amtsperson) mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Erlasses an neue öffentliche Rechte (Pflichten) oder Rechtsverhältnisse begründet, bestehende geändert oder aufgehoben werden;
b) eine Entscheidung (Verwaltungsentscheidung, rechtsfeststellende Verfügung), wenn durch obrigkeitlichen Ausspruch im einzelnen Falle Rechte oder Rechtsverhältnisse oder rechtlich anerkannte Interessen urteilsmässig festgestellt werden oder werden sollen (Art. 87 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2).
3) Ein Verwaltungsbot ist je nach dem Inhalte als eine Verfügung oder Entscheidung zu betrachten.
4) Im übrigen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nach den sonst bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften oder endlich nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen und bewährter Lehre im rechtsstaatlichen Sinne zu bestimmen, ob eine Entscheidung oder Verfügung gemäss vorstehender Absätze oder ein sonstiger Verwaltungsakt vorliege und welche Rechtswirkungen ihren Aussprüchen oder den in den Gründen einer Verfügung urteilsmässig entschiedenen Rechtsfragen (rechtskräftig entschiedene Streitsache bei Entscheidungen, Zurücknehmbarkeit oder Widerruflichkeit von Amtes wegen bei Verfügungen) zukomme (Art. 29 Abs. 2 und 87).
5) In welchen Fällen förmliche Entscheidungen oder Verfügungen (Verwaltungsbote), sei es zur Feststellung oder Gestaltung von Rechtsverhältnissen oder Rechten oder rechtlich geschützten oder zu berücksichtigenden Interessen, sei es zur Rechtfertigung einer Verfügung (Verwaltungsbots) zu erlassen sind, ist aus den einzelnen Verwaltungsgesetzen oder gültigen Verordnungen, aus der Natur der Sache, insbesonders auch aus den in diesem Gesetze hinsichtlich der Parteien enthaltenen Verfahrensgrundsätzen zu bestimmen (Art. 29).
Art. 87
Verbindlichkeit, Unabänderlichkeit und Unbestreitbarkeit von Verfügungen (Verwaltungsboten) und Entscheidungen
1) Inwieweit ergangene Verfügungen oder Entscheidungen, abgesehen von ihrer Nichtigkeit und ihrer bloss durch Anfechtung geltend zu machenden Gesetzwidrigkeit, hinsichtlich der Tatsache ihres Bestehens (Tatbestandswirkung), sowohl den beteiligten Personen als auch andern staatlichen Behörden (Gerichten) gegenüber, als verbindlich bestehend anerkannt werden müssen, ist im einzelnen Falle auf Grund der bestehenden Gesetze oder gültigen Verordnungen oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (Art. 104 Abs. 2).
2) Unabänderlich, formell rechtskräftig, gegenüber den Parteien sind die Aussprüche jener Verfügungen oder Entscheidungen, welche sie im gleichen Verfahren mit einem ordentlichen Rechtsmittel (Beschwerde) nicht mehr anfechten können; und der Behörde gegenüber sind jene Entscheidungen formell rechtskräftig, welche in Parteiensachen des öffentlichen Rechts oder in den sonst durch nichtzwingende Rechtsvorschriften geregelten Rechten oder Rechtsverhältnissen, wo also insbesondere das öffentliche Interesse nicht in Frage kommt, ergehen.
3) In Parteiensachen des öffentlichen Rechts oder in den sonst durch nichtzwingende Rechtsvorschriften geregelten Rechten oder Rechtverhältnissen tritt auch die materielle Rechtskraft (Feststellungswirkung) einer Entscheidung ein, und es kann allenfalls die Einwendung der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben werden.
4) Über die Frage, ob und inwieweit im Zweifel den Aussprüchen ergangener Verfügungen oder Entscheidungen formelle und materielle Rechtskraft zukomme, oder ob ihnen diese Eigenschaften wegen des zu wahrenden öffentlichen Interesses (Gemeinwohles) oder aus andern gesetzlich zulässigen Gründen (z. B. Verwirkungsklausel, Widerrufsvorbehalt) abgehe, entscheidet von amtswegen oder auf Antrag letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtshof.71
Art. 88
Ergänzende Vorschriften
1) Soweit in vorstehenden Artikeln eine Abweichung nicht enthalten ist oder sich eine solche aus der Natur des Verwaltungsverfahrens nicht ergibt, finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Urteile sinngemäss ergänzende Anwendung.
2) Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer Verfügung oder Entscheidung oder eines Verwaltungsbotes wird auf die Bestimmungen des Verwaltungszwangsverfahrens (Art. 116) verwiesen.
IV. Abschnitt
Das Überprüfungsverfahren
(Rechtsmittel)
Art. 88a72
Verweisung
Auf das Überprüfungsverfahren finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnittes dieses Hauptstückes ergänzende Anwendung, soweit sich aus diesem und den nachfolgenden Vorschriften keine Abweichungen ergeben.
A. Die Vorstellung (Remonstration)
Art. 89
1) Mittels Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch, Remonstration) kann der durch ein Verwaltungsbot, eine Verfügung oder Entscheidung Betroffene entweder selbständig oder in Verbindung mit der Beschwerde oder dem Einspruche sich an die den Verwaltungsakt erlassende Behörde (Amtsperson) wenden mit dem Antrage auf Abänderung oder Rücknahme des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes, weil er fehlerhaft oder gesetzwidrig sei, oder weil Umstände und Rücksichten vorlägen, die nach Ansicht des Antragstellers entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden sind (Art. 106 Abs. 5).
2) Die Vorstellung ist auch in allen jenen Fällen zulässig, wo nach den bestehenden Vorschriften eine Beschwerde nicht oder nicht mehr eingebracht werden kann.
3) Wenn die Vorstellung innerhalb der Beschwerde- oder Einspruchsfrist eingereicht worden und die Regierung oder die Amtsperson (Art. 48, 53 u. 77) nicht in der Lage ist, dem Verlangen der Partei zu entsprechen, so ist die Vorstellung als Beschwerde bzw. Einspruch zu behandeln, sofern die Partei nicht ausdrücklich auf letzteres verzichtet hat.
4) Die Unterinstanz (Regierung oder Amtsperson) ihrerseits kann umgekehrt eine Beschwerde als Vorstellung in dem Sinne behandeln, dass sie dem Antrage nach neuerlicher Prüfung des Falles aus Gründen des öffentlichen Rechts oder Interesses durch Abänderung oder Zurücknahme der früheren Verfügung (Verwaltungsbot) oder Entscheidung entspricht (Klaglosstellung).
5) Mit der Vorstellung können ausser dem Einspruch und der Beschwerde (Aufsichtsbeschwerde), Nachsichtsgesuche, welche die Güte der Oberbehörde anrufen, oder Gesuche um Aufschub der Vollstreckung oder ähnliches eingebracht werden (Art. 115 u. 116).
6) Wenn infolge einer Vorstellung oder einer Beschwerde die Regierung oder Amtsperson in der Sache neuerdings entscheidet oder verfügt, so wird die Beschwerdefrist von der Zustellung der neuen Entscheidung an berechnet. Ergeht dagegen ein ablehnender Bescheid, so läuft die Frist von der alten Verfügung oder Entscheidung an.
7) Vor der Erledigung einer Vorstellung kann die Unterinstanz die ausser dem Antragsteller an der Sache Beteiligten mit der Bemerkung verständigen, dass es ihnen freistehe, die Erklärung oder Eingabe samt ihren Beilagen einzusehen, Abschriften zu nehmen und binnen einer festgesetzten, angemessenen Frist eine Gegenvorstellung entweder protokollarisch anzubringen oder schriftlich einzureichen (Art. 46).
8) Aufgrund einer Vorstellung darf die Regierung (Amtsstelle) ein Verwaltungsbot, eine Verfügung oder Entscheidung nur dann und insoweit abändern oder zurücknehmen, als nicht allenfalls dritte Personen bereits ein Recht erlangt haben; es sei denn, dass es sich um eine Rücknahme oder Abänderung im öffentlichen Interesse handelt, oder die Dritten damit einverstanden sind.
9) Wenn die erlassende Behörde (Amtsperson) nach ihrem freien Ermessen entschieden oder verfügt hat, so darf sie eine das öffentliche Interesse verletzende Entscheidung oder Verfügung von amtswegen und ohne Anhörung der Partei zurücknehmen oder abändern, wenn nicht Rechte oder gesetzlich zu berücksichtigende Privatinteressen oder Rechtsvorschriften eine Mitwirkung der Parteien erfordern.
10) Im übrigen finden auf die Vorstellung und Gegenvorstellung die über die Beschwerde gegebenen Vorschriften sinngemäss ergänzend Anwendung.
B. Die Verwaltungsbeschwerde (Rekurs)
Art. 90
Zulässigkeit. Gründe und Antrag
1) Gegen alle Enderledigungen (Verwaltungsakte) der Regierung, ihres Chefs, der anstelle der Regierung eingesetzten besonderen Kommissionen oder anderer Amtspersonen und gegen alle nach dem zweiten oder dritten Hauptstücke sonstige anfechtbare Verfügungen (Verwaltungsbote) und Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, sofern nicht andere besondere Anfechtungsmittel vorgesehen sind.73
2) Wo in den bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften ohne nähere Bezeichnung von Rechtsmitteln, von Anfechtung, Anrufung der Oberbehörde u. ä. oder von Berufung, Rekurs u. ä. die Rede ist und sich aus dem offensichtlichen Sinne der Vorschriften oder aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt, ist darunter das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde zu verstehen, gleichgültig, ob der anfechtbare Verwaltungsakt nach den in diesem Gesetze geregelten Verfahren zustandegekommen ist oder nicht, oder ob er sich auf ein sonstiges Verfahren gründet.
3) Mit der Beschwerde können Vorstellungen, Nachsichtsgesuche, Anzeigen wegen Beseitigung objektiv rechtswidriger oder dem Gemeinwohle abträglicher Verwaltungsakten u. dgl. verbunden werden (Art. 89).
4) Eine Beschwerde ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die Unterinstanz in einer ausserhalb ihrer Zuständigkeit gelegenen Sache eine Entscheidung getroffen hat. Die Oberinstanz darf in einem solchen Falle die dagegen ergriffene Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht als unstatthaft zurückweisen.
5) Gegen alle von den Unterbehörden (Amtspersonen) getroffenen Verfügungen und Entscheidungen prozessrechtlichen Inhalts findet, von besonders angeführten Ausnahmen abgesehen, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt; ihre Anfechtung ist mit jener über die Hauptsache zu verbinden.
6) Die Verwaltungsbeschwerde (Rechts- und Interessenbeschwerde) kann sich richten gegen ein rechtswidriges Vorgehen und Erledigen in der Verwaltungssache oder dagegen, dass die Unterinstanz durch ihr Verhalten oder ihre Erledigung den Beschwerdeführer in seinen rechtlich anerkannten oder von der Behörde zu schützenden Interessen unmittelbar verletzt oder benachteiligt hat oder endlich dagegen, dass Interessen des Beschwerdeführers unmittelbar unzweckmässig oder unbillig behandelt worden sind. (Beschwerdegrund).
6a) Wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entscheidung einer Unterverwaltungsbehörde zuständig ist, diese letztere Verwaltungsbehörde aber binnen drei Monaten seit dem Antrage dieser Partei eine Erledigung nicht getroffen hat, so kann nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abgewiesen betrachtet werden, und sie kann die Beschwerde in diesem Sinne ergreifen.74
7) Der Beschwerdegrund der Unzuständigkeit liegt nicht vor, wenn die Regierung oder ihr Chef statt einer sonst auf Grund dieses Gesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes irgend einen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen hat.
8) Der Beschwerdeantrag kann auf Abänderung oder Aufhebung (Behebung) der angefochtenen Erledigung gehen.
9) Eine unrichtige Benennung des Rechtsmittels, des Grundes oder Antrages ist unerheblich, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist (Art. 46 Abs. 6); jedoch kann die Behörde in einem solchen Falle der nachlässigen Partei die hierdurch verursachten Mehrkosten des Verfahrens auferlegen.
Art. 91
Beschwerdefrist
1) Die Beschwerdefrist beträgt vierzehn Tage; sie kann, vom Falle unrichtiger Rechtsmittelbelehrung (Art. 85) abgesehen, nicht verlängert werden.
2) Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides oder der Verfügung, wenn aber alle Beteiligten anwesend sind oder auf eine Zustellung verzichtet haben, mit der Verkündigung.
3) Wird die Beschwerde innert der Beschwerdefrist telegraphisch angemeldet, so ist die Beschwerdeausführung innert den nächsten drei Tagen einzubringen, wenn die Frist als eingehalten gelten soll.
Art. 92
Beschwerdeberechtigte
1) Beschwerdeberechtigt ist, abgesehen von besonderen Bestimmungen, jeder, der sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert (verletzt oder benachteiligt) betrachtet, er mag am Verfahren vor erster Instanz beteiligt gewesen sein oder nicht (Art. 31 und 32).
2) Ein Selbstverwaltungskörper ist ausser im Falle seiner Parteistellung beschwerdeberechtigt, wenn es sich um Verletzung oder Benachteiligung seines Selbstverwaltungsrechts durch die Regierung, den Regierungschef oder eine andere verfügende oder entscheidende Behörde oder Amtsperson des Landes handelt (Art. 136).
3) Der Regierungschef (der Vertreter des öffentlichen Rechts) ist aus Gründen des öffentlichen Interesses, wenn sich die Entscheidung (Verfügung) nicht auf andere Weise abändern oder zurücknehmen lässt, zur Beschwerdeführung berechtigt und verpflichtet (Amtsbeschwerde); will er dies tun, so ist es in der Regel bei der Verkündigung und in der Ausfertigung des Entscheides unter Angabe von Gründen bekanntzugeben. Das öffentliche Interesse (Gemeinwohl) ist vor allem als beteiligt anzusehen, wenn ein für die Verwaltung besonders wichtiger Grundsatz oder Fragen der Behördenorganisation oder der Zuständigkeit (Art. 90 Abs. 7) in Betracht kommen.
Art. 93
Beschwerdeeinlegung. Inhalt
1) Die Beschwerde kann durch Überreichung eines Schriftsatzes bei der Regierung oder durch eine entsprechende Erklärung zu Protokoll derselben (Art. 46 Abs. 7) erhoben werden und in letzterem Falle hat der die Beschwerde mündlich zu Protokoll aufnehmende Beamte den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdegründe, zur Stellung eines bestimmten Antrages, sowie zur Angabe der für die Gründe vorzubringenden Tatsachen und Beweise aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben (Art. 90) zu belehren.
2) Die schriftlich eingereichte (Art. 46, 47) oder mündlich zu Protokoll erhobene Beschwerde soll enthalten:
a) die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung oder des Verwaltungsbots;
b) die Erklärung, ob der Ausspruch des Verwaltungsakts seinem ganzen Inhalte nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten werde und in letzterem Falle die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles;
c) die Anführung der Beschwerdegründe und der Anträge;
d) das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen;
e) die Unterschrift des Beschwerdeführers.
3) Die Verwaltungsbeschwerde kann auch Rechtsausführungen und Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit einzelner tatsächlicher Behauptungen oder über die vermutliche Beweiskraft angebotener Beweismittel enthalten.
4) Die Beschwerdeschrift ist in der Regel in einem Exemplare zu überreichen; jedoch kann sowohl der Regierungschef sofort als auch der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes bei wichtigeren Verwaltungssachen nachträglich verlangen, dass für jeden Beteiligten und Gegenbeteiligten je ein Exemplar überreicht oder eine Protokollsabschrift angefertigt werde.75
Art. 94
Gegenerklärung des Anfechtungsgegners
1) Von der Einlegung der Beschwerde durch eine Partei sind alle übrigen Beteiligten, wenn solche vorhanden sind, mit dem Beisatze in Kenntnis zu setzen, dass es ihnen frei stehe, die Erklärung oder Eingabe samt ihren Beilagen bei der Überreichungsstelle einzusehen und Abschriften hievon zu nehmen und innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ihre Gegenerklärung oder Beschwerdebeantwortung bei der Regierung einzureichen.
2) Der Regierungschef kann auch nach seinem Ermessen den Mit- und Gegenbeteiligten die Beschwerdeschrift nebst Beilagen mit dem Auftrage zur Gegenäusserung zustellen lassen und allenfalls die Beantwortungsfrist angemessen erstrecken.
3) Hat der Anfechtende für jeden Gegner ein Exemplar der Beschwerdeschrift oder der Gegner seine Beantwortungsschrift in genügender Anzahl überreicht, so ist jedem Beteiligten ausser dem Einreicher ein solches von amtswegen zuzustellen. Zu diesem Zwecke können auch hinreichende Exemplare eingefordert oder Protokollsabschriften gemacht werden (Art. 92).
4) Innert der unerstreckbaren Frist von vierzehn Tagen seit der Verständigung von der Einreichung der Beschwerde kann der allfällige Gegenbeteiligte oder Mitbeteiligte sich mit neuen Anträgen, tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen anschliessen (Anschlussbeschwerde).
Art. 9576
Überweisung an den Verwaltungsgerichtshof. Vorprüfung77
1) Nach Eingang der Beschwerde und allfälliger Gegenerklärungen sind die Akten mit einem Verzeichnis von dem Regierungschef dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes ohne Einbegleitungsbericht zu überweisen.
2) Der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied hat den Fall vorzuprüfen, an das Kollegium Bericht und Antrag zu stellen und die nach seinem Ermessen allfällig erforderlichen vorläufigen Anordnungen für die Verhandlung und Entscheidung zu erlassen.
Art. 96
Zurückweisung der Beschwerde aus formellen Gründen78
1) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde und deren verspätete Einlegung kommt dem Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 90).79
2) Leidet die Beschwerde an solchen Mängeln, deren rasche Behebung ohne Begrüssung des Kollegiums möglich erscheint (z. B. undeutlicher Beschwerdeantrag, Mangel der Vollmacht des Vertreters), so kann der Präsident oder der mit der Vorprüfung betraute Richter des Verwaltungsgerichtshofes, von sich aus unter Beizug der Beteiligten das Nötige, wie Einvernahme zu Protokoll durch die Unterinstanz oder durch ihn selbst, Abverlangen von Berichten veranlassen oder aber die anfechtende Partei zur Behebung der Mängel binnen einer kurzen unerstreckbaren Frist auffordern.80
3) Weigert sich die anfechtende Partei zur Behebung von Mängeln und liegt keine Anschlussbeschwerde vor, oder ist die Rechtsmittelfrist versäumt, oder ist die Beschwerde aus anderen prozessrechtlichen Gründen unzulässig (Art. 90 Abs. 5), so ist sie, wenn dem Anfechtenden andere in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien des Verfahrens gegenüberstehen, zu verwerfen.81
4) Die Beschwerde ist auch demjenigen gegenüber zu verwerfen, welcher rechtswirksam auf die Anfechtung verzichtet oder deren Rücknahme unter Regelung der Kostenfrage erklärt hat (Art. 41).82
5) Aus einem der in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten formellen Gründen kann der Präsident im eigenen Wirkungskreise die Beschwerde zurückweisen oder verwerfen. Über die gegen eine solche Verfügung des Präsidenten eingebrachte Vorstellung (Art. 89) entscheidet das Kollegium.83
6) Durch die Verwerfung bleibt jedoch die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes unberührt, die Beschwerde als Anzeige zu behandeln und als Aufsichtsbehörde für die von amtswegen zu wahrenden, öffentlichen Interessen durch solche Verfügungen vorzusorgen, welche durch den als glaubhaft erkannten Inhalt der verworfenen Beschwerde nahegelegt werden (Art. 106).84
Art. 97
Anordnung von Ergänzungen des Verfahrens
1) Bedarf der Tatbestand in wesentlichen Punkten einer Ergänzung, so ist die Sache für den Zweck der Ergänzung oder der Aufnahme der von den Parteien beantragten Erhebungen unter Teilnahme der Parteien an die untere Instanz zurückzuleiten.
2) Es kann aber auch der Verwaltungsgerichtshof die nötige Ergänzung und Aufnahme der Erhebungen durch den Präsidenten oder sonst ein dazu bestimmtes Mitglied durchführen lassen oder vor sich am Verwaltungstage selbst durchführen.85
3) Die Entscheidung auf Grund des ergänzten Tatbestandes bleibt jedoch dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten (Art. 100 Abs. 7).86
Art. 98
Vernichtung der angefochtenen Entscheidung wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens und wegen Aktenwidrigkeit des Tatbestandes
1) Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so ist die angefochtene Entscheidung aus diesem Grunde unter genauer Bezeichnung der unterlaufenen Mängel aufzuheben und die Sache an die Regierung oder sonstige Amtsstelle zur Beseitigung derselben und zu allfällig neuerlicher Entscheidung zurückzuleiten (Art. 106).
2) Diese Vorschrift gilt auch für den Fall, wenn die Entscheidung in einem wesentlichen Punkte auf einer aktenwidrigen Behauptung der Regierung (Amtsperson) beruht.
Art. 99
Neue Tatsachen und Beweismittel
1) Von entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkte der Entscheidung unbeschränkt zulässig und es ist zu berücksichtigen, sofern es nicht zur Trölerei der Sache vorgebracht wird.
2) Auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, darf in jenen Fällen, in welchem dem Anfechtenden andere in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien gegenüber stehen, nur dann eingegangen werden, wenn sie zur Unterstützung der Anfechtungsgründe dienen oder wenn sie ein Einschreiten von amtswegen erfordern.
3) In beiden Fällen hat der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes oder ein sonst von ihm bestimmtes Mitglied die Erhebung von Tatsachen und Beweisen unter Teilnahme der Parteien durchzuführen oder aber deren Durchführung der Regierung (Amtsperson) aufzugeben; es kann auch nach Lage der Sache allenfalls die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung überlassen werden.87
4) Der Verwaltungsgerichtshof darf, wenn er seiner Entscheidung einen wesentlich neuen, bisher mit den Parteien nicht erörterten Tatbestand als massgebend zugrunde legen will, diesen Tatbestand nur nach deren Anhörung (Art. 64) benutzen, wobei er die Änderung des massgebenden Tatbestandes einer Verwaltungsentscheidung nur im Einverständnisse mit den Parteien, die Änderung desselben bei einer konstitutiven Verfügung auch ohne deren Einwilligung vornehmen darf.88
5) In allen Fällen (Abs. 2 u. 3) bleibt die Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.89
Art. 100
Aufschiebende Wirkung und Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes90
1) Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Beschwerde finden Art. 88 und 116 sinngemässe Anwendung.
2) Dem Verwaltungsgerichtshof kommt gegenüber der durch Einlegung der Beschwerde an sie gelangten Sache die Zuständigkeit und Pflicht einer vollen Instanz zu (Unbeschränktheit der Überprüfung), sofern nicht Rechte oder rechtlich anerkannte Interessen von Parteien im Einzelnen in Frage kommen.91
3) Der Verwaltungsgerichtshof kann demgemäss von amtswegen eine mündliche Verhandlung mit Vortritt und Vorträgen der Parteien anordnen, Beweise aufnehmen und überhaupt das ganze Verfahren von neuem durchführen.92
4) Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch, wenn er eine mündliche Parteienverhandlung nicht als notwendig erachtet, oder die Parteien eine solche nicht ausdrücklich verlangt haben, von amtswegen auf Grund der Aktenlage die angefochtene Entscheidung nach allen für ihren Fortbestand in Betracht kommenden Richtungen, insbesondere aber auch unter Beobachtung der Schranken für die Entscheidung (Art. 81) auf ihre Zweckmässigkeit und Billigkeit prüfen (Art. 102 Abs. 2).93
5) Der Verwaltungsgerichtshof ist hierbei weder an die von den Parteien hiefür geltend gemachten Gründe gebunden, noch auch bei der Nichtigerklärung der Entscheidung (Art. 98 und 99) von einer auf diese Vernichtung gerichteten vorhergegangenen Rüge der Parteien abhängig.94
6) Wenn die Unterinstanz in einer Angelegenheit sich für unzuständig erklärt hat, dann hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Zuständigkeit als gegeben erachtet, nicht selbst zu entscheiden, sondern er hat, sofern nicht ein gegenteilig lautender Beschwerdeantrag vorliegt, die Unterinstanz zur Entscheidung in der Sache anzuweisen.95
7) Wenn die Regierung (Amtsperson) nach den bestehenden Vorschriften zur Setzung des betreffenden Verwaltungsaktes ausschliesslich oder sonst dem Sinne der Rechtsvorschriften nach in dieser Weise zuständig ist, so darf der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Erledigung nur aufheben und die Regierung zum Erlass einer neuen Verfügung oder Entscheidung anhalten.96
Art. 101
Inhalt der Entscheidung
1) Für die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten, unter Beobachtung der in diesem Abschnitte enthaltenen Abweichungen, sinngemäss die für die Entscheidung der Regierung aufgestellten Vorschriften.97
2) Die Entscheidung hat insbesondere einen deutlichen Ausspruch darüber zu enthalten, ob die angefochtene Erledigung bestätigt, aufgehoben oder abgeändert werde.
3) Wenn die Aufhebung oder Abänderung nur zum Teile geschieht, so sind die aufgehobenen oder abgeänderten Punkte genau zu bezeichnen.
4) Eine besondere Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe darf nur dann entfallen, wenn und insoweit eine Übereinstimmung in diesen Punkten zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und der Unterinstanz obwaltet, was in der Entscheidung ausdrücklich zu erwähnen ist.98
5) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat einen deutlichen Hinweis zu enthalten, dass sie endgültig ist.99
6) Wird von der Unterinstanz die Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an die Parteien verfügt und zugleich in deren Ausführung oder unabhängig von der höheren Entscheidung eine weitere Verfügung oder Entscheidung getroffen, so sind letztere von der Mitteilung der höheren Entscheidung in deutlicher Weise äusserlich zu trennen (Art. 113).100
Art. 102
Aufhebung oder Abänderung zum Vorteil oder Nachteil der anfechtenden Partei
1) Zur Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung oder Verfügung auch ohne einen dahin gehenden Antrag des Beschwerdeführers zu seinem Vorteil abzuändern oder aufzuheben (zu beseitigen).101
2) Der Verwaltungsgerichtshof kann in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde die vor ihm angefochtenen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung oder anderer Amtspersonen wegen einer durch dieselben begründeten erheblichen Verletzung solcher öffentlicher Interessen, welche kraft Gesetzes von amtswegen zu wahren sind, auch zum Nachteil der anfechtenden Partei aufheben oder abändern.102
3) Er ist berechtigt und verpflichtet, die Gesetzmässigkeit des durchgeführten und der Entscheidung zugrunde gelegten Verfahrens zu überprüfen und bei Ausserachtlassung zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit, selbst von Amtes wegen auf deren Befolgung zu dringen (Art. 106).103
4) Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ist die Aufhebung oder Abänderung einer Erledigung zum Nachteil des Beschwerdeführers und zum Vorteile blosser Rechte oder Privatinteressen Drittbeteiligter nicht statthaft, insofern letztere die Erledigung nicht gleichfalls angefochten haben.
Art. 103
Ergänzende Bestimmungen
Auf das Beschwerdeverfahren finden ergänzend in erster Linie die Bestimmungen für das Verfahren vor erster Instanz (erster u. dritter Abschnitt) und sodann die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berufung sinngemäss Anwendung, insoweit letztere nach dem Wesen des Verwaltungsverfahrens nicht als unanwendbar erscheinen.
Art. 103a104
Wo die Regierung oder eine anstelle der Regierung eingesetzte besondere Kommission als Oberinstanz waltet, finden auf Beschwerden gegen Akte der Unterinstanz, sofern nicht andere Gesetze etwas anderes vorsehen, die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung.
C. Die Wiederherstellung (Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme)
1. Auf Parteiantrag
Art. 104
1) Über Anträge der Parteien auf Wiedereinsetzung (Reinigung) wegen Versäumung einer Prozesshandlung (Art. 46) oder auf Wiederaufnahme (Offenrecht oder neues Recht) eines durch die Entscheidung oder Verfügung (Verwaltungsbot) über Rechte oder Interessen von Parteien im Einzelnen abgeschlossenen Verfahrens ist unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend der Durchführung des neuen Verfahrens zu entscheiden, sofern sich nicht aus den besonderen Vorschriften oder aus der Natur des Aufgebotsverfahrens für die Wiedereinsetzung eine Abweichung ergibt.105
2) Die Wiederaufnahme ist auch dann zu bewilligen, wenn sich eine von dem Antragsteller und dessen Rechtsvorgänger verschiedene Partei bei ihrer Vernehmung als Auskunftsperson in einem wesentlichen Punkte einer falschen Aussage schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage sich gründet (Art. 106), oder wenn über eine Vorfrage oder eine Zwischenfrage, welche nicht in die Zuständigkeit der in der Verwaltungssache als Hauptfrage entscheidenden Behörde fällt, von der für die Vorfrage oder Zwischenfrage sonst zuständigen andern Behörde eine wesentlich abweichende Entscheidung ergeht (Art. 105 Abs. 7).
3) Dritte Beteiligte, welche in den der Entscheidung oder Verfügung vorausgegangenen Verhandlungen nicht als Partei aufgetreten sind oder nicht beigeladen worden waren, können innerhalb einer Frist von vier Wochen, seitdem ihnen nachweislich das Bestehen der Entscheidung (Verfügung) auf irgend einem Wege bekannt geworden ist oder sie öffentlich bekanntgemacht wurde, den Antrag auf Wiederaufnahme stellen, sofern nicht die Voraussetzung gemäss Abs. 4 dieses Artikels gegeben ist.
4) Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn für die Ausführung einer Entscheidung, welche von dem Antragsteller angefochten wird, bereits offene Anstalten getroffen und seit ihrem Beginne schon sechs Monate verflossen sind.
5) Doch hat eine Parteienverhandlung nicht stattzufinden, wenn an dem Verfahren in der Hauptsache nur eine Partei beteiligt ist und die für die Bewilligung zuständige Behörde nach Lage der Sache die Bewilligung ohne Parteienanhörung erteilen kann.
6) Es kommt ferner die Durchführung einer Parteienverhandlung über die im ersten Absatz angeführten Anträge der Regierung (Amtsperson) zu, wenn auch der Verwaltungsgerichtshof für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist; in diesem Falle hat der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung der Parteienverhandlung der Unterinstanz aufzutragen.106
7) Ob und inwieweit dem Antrage auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme eine den Vollzug der Entscheidung oder Verfügung hemmende Wirkung zukommt, entscheidet auf Antrag die die Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme bewilligende Amtsstelle unter sinngemässer Anwendung der Art. 115 und 116
2. Wiederaufnahme von amtswegen
Art. 105
1) Von amtswegen ist die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, falls die Rechtskraft nicht entgegensteht oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründen, jederzeit zu verfügen, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von amtswegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei (Art. 106).
2) Betrifft diese Annahme die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, so hat der Regierungschef die durch die Umstände gebotene vorläufige Verfügung (Art. 48 Abs. 3), wie Einstellung der Vollstreckung selbst zu treffen und hiervon unverzüglich den Verwaltungsgerichtshof zu verständigen, welcher die weiteren Verfügungen an den Regierungschef mit aller nur möglichen Beschleunigung zu geben hat.107
3) Die förmliche Entscheidung über die Wiederaufnahme von amtswegen ist in allen Fällen von jener Instanz zu treffen, deren Entscheidung durch die Wiederaufnahme in Frage gestellt wird.
4) Betrifft es den Verwaltungsgerichtshof, so kann er unter Vorbehalt des Wiederaufnahmeentscheides die Regierung oder die sonst erstinstanzlich tätig gewesene Amtsperson mit der unverzüglich durchzuführenden Parteienverhandlung beauftragen.108
5) Die neue Entscheidung in der Hauptsache darf nur von der erstinstanzlichen Amtsstelle, allenfalls von einer Gemeindebehörde, wenn diese zuerst entschieden oder verfügt hat, unter Wahrung des Instanzenzuges gefällt werden.
6) Ist insbesondere im Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung oder Verfügung aufgehoben worden, so darf sie später unter Widerruf des Beschwerdeentscheides mittels neuen Entscheides aus öffentlichem Interesse nicht wiederum in Kraft gesetzt werden, sondern der Verwaltungsgerichtshof kann nur der Unterbehörde die neuerliche Entscheidung aufgeben.109
7) Wegen geänderter Rechtsauffassung einer Behörde (Amtsperson) darf die Wiederaufnahme (Zurücknahme) nicht erfolgen, wohl aber wegen nachträglicher Änderung des massgebenden Tatbestandes, sofern nicht die materielle Rechtskraft einer Verwaltungsentscheidung entgegensteht und sofern die Änderung geeignet ist, eine andere Entscheidung oder Verfügung herbeizuführen als die bereits getroffene.
D. Die Nichtigerklärung (Kassation)
Art. 106
1) Der Verwaltungsgerichtshof als Aufsichtsbehörde hat auf Anzeige einer Partei, auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde oder amtlicher Kenntnis eine Verfügung oder Entscheidung, ob diese rechtliche Wirkungen zu erzeugen geeignet wäre (Vernichtbarkeit) oder nicht (Nichtigkeit), von amtswegen jederzeit im Wiederaufnahmeverfahren (Art. 105) oder allenfalls auf Parteiantrag (Anzeige) im Beschwerdeverfahren (Art. 90, 96, 98, 100 und 102) nichtig zu erklären:110
a) zwecks Beseitigung einer erheblichen Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften oder sonst nach der Verfassung, den Gesetzen oder gültigen Verordnungen unbedingt zu beachten sind;
oder zur Wahrung der gemäss dem zwingenden öffentlichen Rechte zu berücksichtigenden Rechte und Interessen einer Partei;
b) wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Behörde (Amtsperson), welche die Entscheidung oder Verfügung erlassen hat; sofern nicht eine Ausnahme gemäss Art. 90 Abs. 7 vorliegt;
c) wenn die Verfügung oder Entscheidung etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches anordnet, also insbesondere gegen ein zwingendes Gebots- oder Verbotsgesetz verstösst; wenn überhaupt die Voraussetzungen zum Erlass des Verwaltungsaktes vollständig gefehlt haben oder das freie Ermessen in krasser Weise überschritten oder missbraucht, oder endlich
d) wenn der Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist.
2) Wegen erheblicher Verletzung von Rechten oder Interessen einer Partei darf die Vernichtung einer Entscheidung, Verfügung oder eines Verwaltungsbots nur erfolgen, wenn das öffentliche Recht deren Berücksichtigung vorschreibt und sie im vorliegenden Falle gar nicht berücksichtigt worden sind. In diesem Falle darf aber die Nichtigerklärung im blossen Interesse einer Partei nur geschehen, wenn die Rechtslage von gutgläubigen Dritten ausser dem Hilfsbedürftigen nicht verletzt wird und die Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung nicht entgegensteht.
3) Der Verwaltungsgerichtshof kann unter Vorbehalt der Einstellung (Art. 107) je nach der Lage der Sache:111
a) den Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung vom Tage der Nichtigerklärung an aufheben oder aber rückwirkend auf den Tag des Erlasses beseitigen, soweit eine teilweise Aufhebung möglich ist und in letzterem Falle hat er die aufgehobenen Teile genau zu bezeichnen;112
b) nach Aufhebung (Beseitigung) allenfalls der Unterinstanz eine neue Verhandlung und Entscheidung auf Grund neuer Erhebungen aufzutragen.
4) Wird der Unterinstanz eine neue Entscheidung auf Grund des alten Tatbestandes aufgetragen, so ist diese an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.113
5) Wenn bei der Regierung eine Anzeige oder Vorstellung wegen Nichtigkeit einer von ihr oder einer andern Amtsperson erlassenen Entscheidung oder Verfügung eingeht, oder wenn sie von amtswegen einen Nichtigkeitsgrund wahrnimmt, so hat sie unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen und jener über die Vorstellung den Verwaltungsakt zurückzunehmen oder aber nach der Lage der Sache an dessen Stelle einen andern ergehen zu lassen.
6) Die Beteiligten sind vor Erlass einer neuen Entscheidung zu hören und sowohl von dieser Entscheidung als auch von der Aufhebung zu verständigen.
7) Gegen die von der Unterinstanz gefällten Entscheidungen können die Beteiligten Beschwerde führen.
E. Die Einstellung (Sistierung)
Art. 107
1) Im einfachen Verwaltungsverfahren (Verwaltungszwangsverfahren) kann der Verwaltungsgerichtshof als Aufsichtsbehörde über die Regierung und deren Mitglieder und die Regierung als Aufsichtsbehörde durch ihren Chef über die Gemeindebehörden (Art. 136) und über die ihr sonst unterstellten Beamten (Amtspersonen) auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde (Art. 23), aus Anlass einer sonstigen Beschwerde oder der Anzeige einer Partei oder des Regierungschefs (Art. 90 der Verfassung) oder endlich sonst auf Grund amtlicher Kenntnis mittels Einstellungsverfügung vorläufig untersagen:114
a) eine formell fertige Verwaltungserledigung an die Parteien hinauszugeben oder
b) eine von jenen Amtsstellen an die Parteien bereits zugestellte Erledigung zu vollziehen bzw. vollziehen zu lassen (Art. 115).
2) Diese Einstellung darf nur zur Verhütung von rechts- und zweckwidrigen Verletzungen öffentlicher Rechte oder Interessen oder zum Schutze der vom öffentlichen Rechte begünstigten oder von amtswegen zu berücksichtigenden persönlichen Rechte oder Interessen einer Partei und im letzteren Falle nur erfolgen, wenn nicht anerkannte Rechte Dritter verletzt oder gefährdet werden (Art. 106 und 116).
3) Die Aufsichtsbehörde hat auf Grund der bestehenden Gesetze oder dieses Gesetzes gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung oder nachträglich anzuordnen, was mit der eingestellten Verfügung oder Entscheidung zu geschehen oder was an deren Stelle zu treten habe.
4) Gegen diese Anordnungen ist, wenn sie nicht vom Verwaltungsgerichtshof ausgehen, Beschwerde zulässig.115
F. Die Erläuterung
Art. 108
1) Wenn in einer Parteisache des öffentlichen Rechts die den Ausspruch enthaltenden Bestimmungen einer Entscheidung oder Verfügung oder eines Verwaltungsbotes, abgesehen von blossen Schreib- und Rechenfehlern oder irrigen Benennungen (Art. 84), dunkel, zweideutig oder in sich widersprechend sind, so kann bei der gleichen Amtsstelle, welche den Verwaltungsakt zuletzt erlassen hat, und wenn diese Amtsstelle nicht mehr bestehen sollte, bei der Regierung, um dessen Erläuterung angesucht werden.
2) Das Erläuterungsgesuch kann jederzeit und nur bei einem unabänderlichen (rechtskräftigen) Verwaltungsakte gestellt werden; während der Anfechtungsfrist ist nur Vorstellung, allenfalls Beschwerde zulässig.
3) Das Gesuch ist mündlich zu Protokoll der Regierung zu stellen oder aber schriftlich einzureichen und es sind darin die mangelhaften Stellen wörtlich anzuführen und die verlangte Wortfassung bestimmt und genau zu beantragen.
4) Wenn durch den zu erläuternden Verwaltungsakt Rechte dritter Personen betroffen werden, so ist dem Dritten unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Gegenäusserung zu geben unter der Androhung, dass Stillschweigen als Einverständnis angesehen werde.
5) Die zuständige Verwaltungsstelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung und gegen ihren Entscheid ist Beschwerde nur zulässig, wenn es sich nicht um einen Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes handelt.116
6) Die zuständige Amtsstelle entscheidet allenfalls auch über die Einstellung des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes mit Rücksicht auf die verlangte Erläuterung.
7) Vorbehalten bleibt die Wahrung der öffentlichen Interessen von amtswegen durch Wiederaufnahme (Nichtigerklärung), unabhängig von den Schranken der Erläuterung.
G. Nachsichtsgesuche. Anzeigen
Art. 109
1) Insoweit es durch Gesetz oder gültige Verordnung nicht ausgeschlossen ist, kann eine Partei, ohne die Entscheidung oder Verfügung anzufechten, um eine der Billigkeit entsprechende gänzliche oder teilweise Nachsicht der Folgen einer Entscheidung oder Verfügung ansuchen (Art. 115).
2) Über das Gesuch entscheidet in der Regel die Regierung; ist aber das Gesuch mit einer Beschwerde verbunden, so ist es in der Regel gleichzeitig mit dieser zu erledigen, sofern sich nicht aus seinem Inhalt etwas anderes ergibt.
3) Auf Anzeigen der Parteien wegen Verletzung oder Ausserachtlassung wesentlicher Vorschriften oder öffentlicher Interessen ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens finden je nach deren Grund und Zweck die Vorschriften über Aufsichtsbeschwerden, Einstellung, Nichtigerklärung oder Wiederaufnahme von amtswegen Anwendung.
4) Auf ein Nachsichtsgesuch oder eine Anzeige ist der einschreitenden Person eine begründete Erledigung zu geben.
III. Hauptstück
Das Verwaltungszwangsverfahren
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 110
Anwendung
1) Die nachstehenden Bestimmungen über den Verwaltungszwang sind auf dem Gebiete der öffentlichen Verwaltung, einschliesslich der Gemeindeverwaltung, zur zwangsweisen Durchsetzung obrigkeitlicher vollstreckbarer Befehle, Verfügungen (Verwaltungsbote) oder Entscheidungen (Vergleiche, Verpflichtungserklärungen), die Verfügungen oder Entscheidungen seien rechtskräftig oder nicht und seien nach dem im zweiten Hauptstücke geregelten oder nach einem andern Verfahren zustandegekommen, anzuwenden, wenn ein Gesetz oder eine gültige Verordnung keine näheren Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren enthält oder auf dieses in irgend einer Weise hinweist.
2) Wenn und insoweit ein Gesetz oder eine gültige Verordnung das Zwangsverfahren regelt, sind vorerst diese besonderen Vorschriften und ergänzend die nachfolgenden anzuwenden.
3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts oder nichts Abweichendes enthalten, sind die Vorschriften des zweiten Hauptstückes sinngemäss ergänzend anzuwenden.
4) Die Vollstreckung privatrechtlicher Ansprüche gegen den Fiskus, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Fürstliche Domänenverwaltung erfolgt im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung (Art. 100 der Verfassung).
Art. 111
Zwangsbehörden und Zwangsorgane
1) Wo eine Ausnahme in Gesetzen oder gültigen Verordnungen oder in diesem Gesetze nicht besteht, hat der Regierungschef (Art. 90 der Verfassung) und in Gemeindeverwaltungssachen der Ortsvorsteher, soferne letzterer nicht den Regierungschef darum ersucht, den Verwaltungszwang anzuordnen.
2) Wenn aber im Verwaltungszwangsverfahren eine Entscheidung zu fällen ist, so ist auf Parteiantrag oder von amtswegen die Regierung bzw. der Gemeinderat und im Beschwerdeweg die Regierung bzw. der Verwaltungsgerichtshof zuständig.117
3) Als Organe zur Ausführung des Verwaltungszwanges gelten, soweit eine gesetzliche Ausnahme nicht besteht, die Landweibel, Amtsdiener, Ortspolizisten und Ortsweibel; und es sind die den Verwaltungszwang anordnenden Behörden in der Regel nicht auch zur tatsächlichen Ausübung dieses Zwanges ermächtigt.
4) Insoweit die öffentlich-rechtlichen Entscheidungen oder Verfügungen nach den Vorschriften des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens durchzusetzen sind, haben das Landgericht und seine Vollstreckungsorgane amtszuhandeln und es sind zu diesem Zwecke dem Landgerichte die vollstreckbaren Verwaltungsakte vorzulegen (Art. 168).
5) Alle Zwangsorgane haben sich vor Ausübung des Verwaltungszwangs über ihre Berechtigung erkennen zu geben, damit derjenige, dem gegenüber Zwang ausgeübt werden soll, über den obrigkeitlichen Charakter des Organes nicht im Unklaren ist. Art. 132 Abs. 3 bis und mit 5, findet entsprechende Anwendung.
6) Hierländische Behörden und Amtsorgane dürfen Verwaltungshilfe nur gemäss Art. 25 zur Anwendung von öffentlich-rechtlichen Zwangsmassnahmen wegen auswärtiger Verfügungen oder Entscheidungen gewähren.
7) Entsteht zwischen einer gerichtlichen und einer Verwaltungszwangsvollstreckung ein Widerspruch in der Anordnung oder Ausführung, so geht, wo das öffentliche Interesse ausschliesslich oder überwiegend in Frage steht, die letztere Vollstreckung der ersteren vor; entsteht durch den Vollzug einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine Gemeingefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum, so hat dieselbe auf Einspruch der Regierung hin bis zur Entscheidung durch den Staatsgerichtshof zu unterbleiben; steht aber das öffentliche Interesse nicht in Frage oder lässt sich aus anderen Gründen der Konflikt zwischen der Regierung und dem Gerichte nicht einvernehmlich beilegen, so entscheidet auf Anrufen einer dieser Behörden oder einer Partei der Staatsgerichtshof (Art. 24).
Art. 112
Beschränkung und Verhältnismässigkeit
1) Wenn durch Gesetz oder gültige Verordnung die zur Erzwingung von öffentlich-rechtlichen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zulässigen Zwangsmittel genau umschrieben sind, so dürfen keine andern Zwangsmittel angewendet werden.
2) Soweit eine solche Beschränkung nicht besteht, oder wenn über den Verwaltungszwang nichts bestimmt ist, bedürfen die Verwaltungszwangsbehörden und ihre Organe zu Zwangsmassregeln nur insoweit einer gesetzlichen Ermächtigung als sie zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mehr oder anders anordnen, als im ursprünglichen, dem Gesetz entsprechenden Befehl (Polizei-, Finanzbefehl usw.) enthalten war.
3) In allen Fällen hat im Verwaltungszwangsverfahren der Grundsatz zu gelten, dass die Zwangsbehörden und Organe kein stärkeres Zwangsmittel anordnen bzw. anwenden dürfen, als zur Sicherung oder Durchsetzung des beabsichtigten Erfolges unbedingt erforderlich erscheint.
4) Wenn mehrere Zwangsmittel zur Durchsetzung des gleichen Verwaltungsaktes zulässig und tauglich, aber gegen den Betroffenen von ungleicher Wirkung sind, so sind in der Regel die minder scharfen vor den schärferen anzuwenden.
5) Es ist jedesmal ein bestimmtes Zwangsmittel anzudrohen und es dürfen weder gleichzeitig zwei verschiedene Zwangsmittel angedroht, noch sämtliche gesetzlich zugelassenen Zwangsmittel in der Androhung derart miteinander verbunden werden, dass der Behörde die Auswahl des demnächst anzuwendenden Mittels freisteht. Zwangsstrafen und ersatzweise Haft gelten als ein Zwangsmittel.
6) An Sonn- und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit (Art. 134 Abs. 4) dürfen in der Regel Verwaltungszwangshandlungen nur in dringlichen Fällen oder wenn es sonst der Zweck des Verwaltungszwanges erfordert, vorgenommen werden.
Art. 113
Veranlassung und Androhung
1) Die Verwaltungsbehörde hat, wenn es sich um Durchsetzung von Leistungen im öffentlichen Interesse handelt, von amtswegen oder aber, sofern die Vollstreckung Rechten oder Interessen einer Partei dient, nur auf Antrag der gehörig ausgewiesenen Partei anzuordnen.
2) Der Anwendung des Verwaltungszwanges hat regelmässig die Androhung, sei es in der Verfügung oder Entscheidung selbst, oder sei es durch ein besonderes Verwaltungszwangsbot und zwar bei Geboten zu einem Tun mit Ansetzung einer angemessenen Ausführungsfrist vorauszugehen, soweit es sich nicht um den unmittelbaren Verwaltungszwang oder sonst um dringliche Massnahmen oder um das Sicherungsverfahren handelt, oder sofern sich nicht aus Gesetzen und gültigen Verordnungen etwas anderes ergibt.
3) Insbesondere hat die Androhung von Zwangsmitteln vor Durchsetzung von Leistungen, die nur vom Willen des Pflichtigen abhängen, zu erfolgen.
4) Die bei einer Verwaltungszwangshandlung durch das Vollstreckungsorgan vorzunehmenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen erfolgen, falls sich nicht aus den bestehenden Vorschriften etwas anderes ergibt, mündlich und, wenn dies wegen Abwesenheit nicht möglich ist, schriftlich.
Art. 114
Anfechtung von Zwangsverfügungen oder Entscheidungen
1) Ist eine Entscheidung oder Verfügung (Verwaltungsbot) gegenüber einer Partei rechtskräftig geworden, dann kann sich das zulässige Rechtsmittel, abgesehen vom Wiederaufnahmeverfahren, nur mehr darauf stützen, dass die von der Behörde angeordneten Zwangsmassregeln im Gesetze nicht zugelassen, oder dass sie durch Überschreitung der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit (Verhältnismässigkeit) die Rechte oder Interessen der anfechtenden Parteien verletzen, oder dass die anordnende Behörde nicht zuständig sei.
2) Ausgeschlossen wird die Anfechtung einer Vollstreckungsmassregel seitens einer Partei insbesondere durch eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Gesetzmässigkeit des angedrohten und angeordneten Zwangsmittels oder durch Ablauf der Anfechtungsfrist, sofern nicht behauptet wird, dass der Vollzug mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übereinstimme oder dass das Zwangsmittel nach Art und Höhe gesetzwidrig sei.118
3) Wenn in besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen oder in diesem Hauptstücke ein Rechtsmittel im Verwaltungszwangsverfahren nicht ausdrücklich ausgeschlossen, beschränkt oder nicht erwähnt ist, kann, abgesehen von der Aufsichtsbeschwerde, unter den in vorstehenden Absätzen angegebenen Voraussetzungen die Beschwerde innert 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Vollstreckungsverfügung (Verfügung, Verwaltungsbot, Entscheidung oder Verwaltungszwangsbot) oder der Ausführungsmassregel an gerechnet, an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden.119
4) Soweit das Landgericht die Sicherung und Zwangsvollstreckung durchzuführen hat, sind die im Sicherungs- und Zwangsvollstreckungsrechte für den Pflichtigen oder Dritte zugelassenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe anzuwenden.
5) Dritten am bisherigen Verfahren nicht beteiligten Personen, welche sich durch eine Zwangsvollstreckungshandlung in ihren Rechten oder gesetzlich anerkannten Interessen als verletzt oder gefährdet erachten, können, wenn es sich um eine von den Verwaltungsbehörden durchzuführende Zwangsvollstreckung handelt, sich beim Verwaltungsgerichtshof beschweren (Art. 92 und 104); im Falle der gerichtlichen Zwangsvollstreckung finden die dort gegebenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Anwendung.120
Art. 115
Parteienverhandlung im Verwaltungszwangsverfahren
1) Eine förmliche Parteienverhandlung darf im Verwaltungszwangsverfahren, von Ausnahmen abgesehen, vom Regierungschef nur dann angeordnet werden, wenn begründete Zweifel darüber obwalten:
a) Ob sich nicht der Sachverhalt gegenüber dem in der Entscheidung oder Verfügung angenommenen, in einer ihre Vollziehung ausschliessenden Weise geändert habe und daher eine Wiederaufnahme (Art. 105) zulässig sei;
b) ob nicht die angeordnete Vollstreckung die richtige Person oder den richtigen Gegenstand verfehlt habe.
2) Wenn die Behebung dieser Zweifel nur im Parteiinteresse gelegen erscheint, so ist der Antrag der legitimierten Partei abzuwarten und auf ihn nur dann einzutreten:
a) Wenn der Antragsteller die von ihm gemachten, zur Rechtfertigung der Einleitung des Verfahrens geeigneten Angaben glaubhaft macht oder allenfalls
b) eine nach Ermessen der Behörde ausreichende Sicherstellung für den ihm etwa obliegenden Ersatz der Kosten des Verfahrens und der den Parteien erwachsenden Kosten und Schäden bei der Behörde erlegt.
3) Im Falle der Einleitung des Verfahrens von amtswegen oder auf Parteiantrag (Nachsichtsgesuch) hat die Behörde zu erwägen, inwieweit mit dem Vollzuge der Entscheidung oder Verfügung innezuhalten und inwieweit zur Sicherung des öffentlichen Interesses oder der an der Vollziehung der Entscheidung interessierten Parteien eine vorläufige Verfügung (Art. 48, dritter Absatz) zu treffen und zu vollziehen sei.
4) Das weitere Verfahren richtet sich nach den im ersten Hauptstück enthaltenen Bestimmungen (Art. 54 ff).
Art. 116
Aufschub des Verwaltungszwanges
1) Soweit nicht nachfolgend eine Ausnahme begründet ist, kommen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung oder ihres Chefs oder anderer zuständiger Amtspersonen (Art. 48, 52, 77) oder der Gemeindebehörden im Falle ihrer Anfechtung durch Beschwerde oder fristgemässe Vorstellung aufschiebende Wirkung zu.
2) In dem Falle, als der Regierungschef vermeint, dass ein gefasster Beschluss der Regierung gegen bestehende Gesetze oder gültige Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hiervon ohne jeden Verzug die Anzeige an den Verwaltungsgerichtshof zu erstatten, welcher unbeschadet des Beschwerderechts einer Partei über den Vollzug entscheidet (Art. 90 der Verfassung).121
3) Ausserdem kommt der Anfechtung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung oder Verfügung aufschiebende Wirkung nicht zu, wenn
a) der sofortige Vollzug derselben durch ein von amtswegen zu wahrendes öffentliches Interesse geboten erscheint oder wenn
b) der Aufschub derjenigen Partei, zu deren Gunsten die Entscheidung oder Verfügung erflossen ist, einen Nachteil zufügen würde, für welchen sie sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Ersatz zu verschaffen vermag.
4) Im Sinne dieser Bestimmung ist im zweiten Falle der Aufschub der Verwaltungszwangsmassnahmen, seine vom Standpunkt des öffentlichen Interesses zu prüfende Zulässigkeit vorausgesetzt, zu bewilligen, wenn der Behörde das Einverständnis derjenigen Parteien, zu deren Gunsten die angefochtene Entscheidung erflossen ist, zur Erteilung der Bewilligung urkundlich dargetan wird, oder wenn sich die anfechtende Partei urkundlich verpflichtet, ihren Gegenparteien den ihnen aus dem Aufschub erwachsenden Vermögensschaden einschliesslich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen und hierfür eine von der Behörde nach Anhörung der Beteiligten und nötigenfalls von Sachverständigen zu bestimmende angemessene Sicherheit leistet.
5) Weigert sich eine Partei, trotz Bereitschaft des Anfechtenden zur Erfüllung dieser Bedingungen und zur Abgabe der hierauf bezüglichen rechtsverbindlichen Erklärungen zu Gunsten des Weigernden, auf dieselben einzugehen, so hat die Behörde über die Weigerung hinwegzugehen.
6) Die Auseinandersetzung über die tatsächlich zu leistenden Ersätze, sowie die Realisierung der für die Parteien geleisteten Sicherheit bleibt dem Rechtswege vorbehalten.
7) Rechtsmittel gegen provisorische, durch öffentliche Interessen gebotene Verfügungen (Verwaltungsbote) vermögen keine aufschiebende Wirkung zu üben (Art. 52, 67).
8) Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, sowie die Bewilligung anderweitiger ähnlicher Massnahmen steht unter Wahrung des Anfechtungsrechts grundsätzlich der erstinstanzlich entscheidenden oder verfügenden Behörde oder Amtsperson zu, soferne gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist (Art. 48, 77 und 78).
9) Es hat sich jedoch diese Behörde oder Amtsperson den von amtswegen oder auf Grund von Parteienanbringen an sie ergehenden Weisungen (z. B. Sistierung) der Aufsichtsbehörde zu fügen (Art. 108).
Art. 117
Zwangsstrafe
1) Ausser bei Zwangsbeitreibung bleibt es dem Ermessen der Behörde (Amtsperson) überlassen, ob sie es, wenn die Umstände einen solchen Aufschub gestatten, vor der Vornahme anderweitiger einschneidender, aber zulässiger Vollzugsmassregeln, mit einer befristeten vorgängigen Androhung und nachherigen Verhängung von Geldstrafen bis zum Betrage von 5 000 Franken versuchen wolle (Ungehorsamsstrafe), welche im Wege der Zwangsbeitreibung einzubringen ist. Im Uneinbringlichkeitsfalle ist sie in Haft umzuwandeln, wobei für 50 Franken ein Tag Haft angerechnet wird, allenfalls kann die Geldstrafe auch in Arbeit für das Land oder eine Gemeinde umgewandelt und für einen Arbeitstag können 30 Franken angerechnet werden (Art. 139).122
2) Bei Verbandspersonen (Körperschaften und Anstalten) und Gesellschaften, ferner bei Unmündigen sind Ungehorsams- (Ordnungs-) Strafen gegen ihre Vertreter zu verhängen (Art. 139).
3) Diese Strafe kann von dem Regierungskollegium mit der Massgabe wiederholt werden, dass der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafe 10 000 Franken oder die an deren Stelle tretende Haft drei Monate nicht übersteigt.123
4) Aufgehoben124
5) Der Verfügung, womit eine Ungehorsamsstrafe verhängt wird, kommt bis zur Erledigung einer allfällig gegen sie ergriffenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und im Überprüfungsverfahren darf die Strafe nicht zum Nachteile des Anfechtenden abgeändert werden.
6) Die Haft wird in einem hierzu bestimmten Lokale, das möglichst von den zum Strafvollzuge oder für die Untersuchungshaft bestimmten Räumen zu trennen ist, vom Gerichte vollzogen und es sind alle Haftvollzugskosten einschliesslich der Verpflegungskosten ohne weiteres im Zwangsbeitreibungsverfahren einzubringen.
7) Die Verhaftung wird auf Grund eines vom Landgerichte auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde (Amtsperson) erlassenen Verhaftbefehls, in dem insbesondere der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ist, durch das Vollstreckungsorgan, das den Haftbefehl bei der Verhaftung vorweisen muss, vorgenommen.
8) Die Haft kann nicht vollzogen werden, solange sie die Gesundheit des Ungehorsamen einer nahen und erheblichen Gefahr aussetzt und sie ist von amtswegen zu unterbrechen, wenn sich nach ihrem Beginne solche Gefahren einstellen.
9) Auf die Ungehorsamsstrafe finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches keine Anwendung und die Zwangsstrafe darf demnach nicht etwa im Strafregister vorgemerkt, noch darf wegen ausgestandener Ungehorsamsstrafe der davon Betroffene als rückfällig behandelt oder ihm diese sonstwie angerechnet werden.
10) Eine noch nicht unanfechtbar verhängte Ungehorsamsstrafe darf nicht mehr vollzogen werden, wenn der durch sie zu erreichende Verwaltungszweck erreicht oder hinfällig geworden ist; und sie kann von der Behörde (Amtsperson) ermässigt oder nachgesehen werden, wenn der Verwaltungszweck während des Vollzuges der Ungehorsamsstrafe erreicht oder hinfällig wird; endlich kann die Regierung nach ihrem Ermessen bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände, die verwirkte Ungehorsamsstrafe ganz oder teilweise erlassen, ratenweise Abzahlung oder sonst Stundung gewähren.
Art. 118125
Vereitelung des Verwaltungszwanges
Aufgehoben
II. Abschnitt
Die Verwaltungszwangsvollstreckung im Besonderen
Art. 119
Allgemeine Bestimmung
Die Sicherstellung der künftigen Zwangsvollstreckung und der Vollzug vollstreckbarer Entscheidungen oder Verfügungen (Verwaltungsbote), sie mögen unabänderlich (rechtskräftig) sein oder nicht (Art. 110), richtet sich, sofern in den vorausgehenden oder nachfolgenden Artikeln nicht Abweichungen enthalten sind, nach den Bestimmungen über die gerichtliche Zwangsvollstreckung.
A. Das Sicherungsverfahren
Art. 120
1) Zur Sicherstellung der künftigen Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dienen die nach den Vorschriften des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsrechts und sonstiger Gesetze und gültiger Verordnungen zulässigen Sicherstellungsmittel (wie Verbot, Sequestration, sicherheitsweise Einverleibung usw. Art. 168).
2) Eine vorläufige Verwahrung des Verpflichteten oder eine Verweigerung der Herausgabe der Ausweisschriften (Schriftenverheftung) zur Sicherung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche darf nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen stattfinden.126
3) Die Bescheinigung einer drohenden Gefahr der Vereitelung der künftigen Zwangsvollstreckung durch Handlungen des Verpflichteten und die Liquidstellung des öffentlich-rechtlichen Anspruches ist nicht erforderlich und wird durch das Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde (Amtsperson) an das Landgericht ersetzt.
4) Bei Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Geldansprüche oder dinglicher Ansprüche ist das Landgericht, bei sonstiger Sicherstellung der Regierungschef und in Gemeindeverwaltungssachen der Ortsvorsteher (Art. 111 Abs. 1) zur Anordnung zuständig und in dringenden Fällen darf der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter, ein Gemeinderat, Landweibel, Ortspolizist (Ortsweibel) die Anordnung zur Vermögensbeschlagnahme treffen oder diese selbst ausführen (Art. 155). Diese Organe haben aber die getroffenen oder ausgeführten Massnahmen der Regierung bzw. dem Landgericht unverzüglich anzuzeigen, welche die Sicherungsmassnahmen bestätigen, aufheben oder ergänzen können.
5) An Stelle der Rechtfertigungsklage ist innerhalb 14 Tagen seit Zustellung der Sicherstellungsverfügung das einfache Verwaltungsverfahren einzuleiten, wenn die bezügliche Verwaltungsangelegenheit noch nicht anhängig ist.
6) Aufgehoben127
7) Wenn jemand ausser dem Sicherungsverfahren auf Grund von Gesetz oder gültiger Verordnung zur Sicherung der Erfüllung öffentlichrechtlicher Verbindlichkeiten irgend eine Art Sicherheit zu stellen hat, so hat diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in den privatrechtlichen Formen (Eigentumsübertragung, Pfandstellung, Bürgschaft) zu geschehen.
B. Das Zwangsbeitreibungsverfahren für
öffentlich-rechtliche Geldleistungen
Art. 121
Anwendung im Allgemeinen
1) Im Wege der Zwangsbeitreibung sind öffentlich-rechtliche Geldansprüche jeder Art einzutreiben, gleichgültig ob diese unmittelbar auf einem Gesetze (ohne Notwendigkeit und Voraussetzung eines vorhergehenden Feststellungsverfahrens) oder auf einer Verfügung oder Entscheidung beruhen.
2) Insbesondere findet das Zwangsbeitreibungsverfahren Anwendung auf die Vollstreckung der Rückstände von Steuern, Gebühren (Taxen), Beiträge an das Land, die Gemeinden oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten (Kirche, Schule usw.), der Rückstände der bei der Landeskassenverwaltung verwalteten Fonds, sowie auf die Vollstreckung von Strafgeldern jeder Art, von Kosten des Verwaltungsverfahrens, von liquiden Bezügen der von der Staatsverwaltung auf Kosten der Gemeinde angestellten Gemeindebeamten.
3) Ausländische Steuern und andere öffentliche Abgaben und Kosten des strafgerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens dürfen, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder sofern es sich nicht um Gerichts- oder Verwaltungskosten handelt, die durch das Ansuchen einer inländischen Behörde bei einer auswärtigen entstanden sind, nicht eingetrieben werden.
4) Für die Eintreibung der in den vorstehenden Absätzen genannten öffentlich-rechtlichen Geldleistungen gelten in erster Linie die bestehenden Vorschriften (Steuergesetze, Gemeindegesetze usw.) und, sofern diese nichts weiter bestimmen, die Bestimmungen über die gerichtliche Zwangsvollstreckung.
5) Es kann demnach auch die Geldabnahme und die Einantwortung erfolgen und es hat die Zwangsvollstreckung im übrigen in erster Linie in das bewegliche Vermögen stattzufinden.
6) Die Zwangsvollstreckung ist auf Ersuchen des Regierungschefs oder der sonst zuständigen Amtsstelle oder auf Antrag der interessierten und legitimierten Partei unter Vorlage des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes vom Landgerichte durchzuführen.
7) Zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen wie z. B. Geldstrafen, Kosten, Haftsummen, Gebühren, Steuern und Beiträgen darf ohne Zustimmung des Pflichtigen bzw. Bestraften, insofern es ein Liechtensteiner ist, keine Liegenschaft versteigert, hingegen wohl die zwangsweise Eintragung eines Grundpfandrechtes ins Grundbuch oder die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (Art. 129) auf Ersuchen des Regierungschefs oder Ortsvorstehers vom Landgericht verfügt werden. Ist eine solche Sicherungshypothek im Zwangsverfahren eingetragen, so ist bei Veräusserung des belasteten Grundstückes die unbeschränkte Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig.
8) Die eidliche Angabe des Vermögens (Offenbarungseid) wegen fruchtloser Zwangsbeitreibung darf, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, nicht angeordnet werden.
Art. 122
Eintreibung der Verwaltungsverfahrenskosten einer Partei
1) Die den Parteien im Verwaltungs- und Verwaltungszwangsverfahren zugesprochenen Kostenersätze sind nur auf Antrag und möglichst gleichzeitig mit dem von der ersatzpflichtigen Partei dem Staat noch besonders zu ersetzenden Kosten des Verfahrens im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung einzubringen.
2) Letzteres gilt auch für den Fall als im übrigen in der gleichen Verwaltungssache ein abgesonderter Verwaltungszwang stattfindet, jedoch sind auch in diesem Falle die Zwangsvollstreckungskosten für das Land oder die Gemeinde oder die Partei im Sinne des obigen Absatzes hereinzubringen.
Art. 123
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen einer Partei
1) Vollstreckbare öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegen den Staat, die Gemeinden oder sonstige Korporationen (Anstalten) des öffentlichen Rechts werden nach vorgängiger Verständigung der Regierung bzw. der bezüglichen Aufsichtsbehörde (Art. 136) im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung in das derselben unterliegende Finanzvermögen eingetrieben.
2) Das Landgericht als Vollstreckungsgericht entscheidet nach Vernehmlassung der Regierung über die Einwendung, ob eine öffentliche Sache im Gemeingebrauche stehe oder zum Verwaltungsvermögen gehöre, und daher der Vollstreckung nicht unterliege.
3) Bei Vollstreckung von öffentlich- oder privatrechtlichen Geldansprüchen gegen Selbstverwaltungskörper (Gemeinden) und öffentliche gemeinnützige Anstalten kann die Regierung von amtswegen oder auf Antrag unter Freilassung der Beschwerde entscheiden, ob an Stelle der gerichtlichen Zwangsvollstreckung die Zwangseinschreibung (Art. 136) durchzuführen sei, oder welche Vermögensbestandteile ohne Beeinträchtigung der durch den Selbstverwaltungskörper oder jene Anstalten zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden können.
C. Vollstreckung sonstiger persönlicher Leistungen
(Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
Art. 124
Anwendung
1) Für alle nicht im Zwangsbeitreibungsverfahren geltend zu machenden öffentlich-rechtlichen Leistungen haben unter Vorbehalt abweichender Sondervorschriften nachfolgende Bestimmungen zu gelten (Art. 125 ff.).
2) Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels finden auch sinngemässe Anwendung auf die Zwangsvollstreckung der von einem Privaten gegen den Staat oder die Gemeinden oder öffentlich gemeinnützige Anstalten geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Vermögensansprüche, welche nicht auf Geld gehen.
I. Ersatzvornahme
(Vertretbare Leistungen)
Art. 125
1) Wenn Gesetz oder gültige Verordnung unmittelbar, also ohne dass eine im Verwaltungsverfahren durchzuführende Feststellung platzzugreifen hat, oder wenn sonst eine vollstreckbare Verfügung oder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde des Landes oder der Gemeinden, auf Grund zu Recht bestehender Übung oder gültiger Verwaltungsrechtsvorschriften die Verpflichtung zu einer Arbeit oder Naturalleistung festsetzt und dieser Verpflichtung nach vorhergehender Androhung des mit der Vollziehung betrauten Regierungschefs oder Ortsvorstehers entweder gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur rechten Zeit oder nicht am gehörigen Orte nachgekommen wird, so ist die mangelhafte Leistung, wenn ihre ersatzweise Ausführung an Stelle des Verpflichteten möglich ist, auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten entweder von der Behörde selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.
2) Wenn Gefahr im Verzuge ist, darf die Vollstreckungsbehörde zur Ersatzvornahme schreiten, ohne vorher den Pflichtigen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Selbstvornahme aufgefordert zu haben.
3) Gegen etwaigen Widerstand des Pflichtigen oder anderer Personen bei der Ersatzvornahme ist Gewaltanwendung (Art. 127 ff.) und insbesondere ist zur Durchführung der Ersatzvornahme auch das Betreten von Wohnung, sonstigen Räumen und Eigentum des Pflichtigen zulässig.
4) Die zuständige Behörde stellt nach Anhörung des Pflichtigen mittels Verfügung die Höhe der entstandenen Kosten fest, zu deren Bezahlung der Verpflichtete unter Fristansetzung bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens verpflichtet wird. Diese Kosten umfassen neben den Kosten für die Ersatzvornahme einen Zuschlag von maximal 10 % zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes der Behörden.128
5) Die zuständige Behörde ist auch nach Anhörung des Pflichtigen befugt, ihm die Vorauszahlung der Kosten für den entstehenden Aufwand mittels Verfügung schon vorher unter Fristansetzung bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens aufzutragen. Die Kosten werden gegebenenfalls unter Beizug von Sachverständigen ermittelt. Die vom Pflichtigen zu übernehmenden Kosten umfassen neben den Kosten für die Ersatzvornahme, die allenfalls entstandenen Sachverständigenkosten sowie einen Zuschlag von maximal 10 % der Kosten für die Ersatzvornahme zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes der Behörden.129
5a) Erhöht sich im Falle von Abs. 5 während der Ersatzvornahme der Kostenaufwand, so sind diese Mehrkosten ebenfalls vom Pflichtigen zu tragen. Bei Nichteinbringung dieser Mehrkosten werden diese im Wege der Exekution eingetrieben.130
6) Die von der Behörde zur Ersatzvornahme bestellten Personen erlangen durch die Ersatzvornahme einen, nötigenfalls im ordentlichen Rechtswege auszutragenden Anspruch auf Ersatz der Kosten und Entschädigung gegen das Land oder die Gemeinde oder jene Person, die in ihrem Interesse die Ersatzvornahme beantragt hat.
7) Kostenersatzpflichtig ist der, gegen welchen die Zwangsvornahme sich richtet und, wenn der Gegenstand, an dem die Arbeiten vorzunehmen sind, während des Verfahrens den Besitzer wechselt, so kann dieses gegen den Nachfolger nur dann einfach fortgesetzt werden, wenn auch der zu vollstreckende Befehl von selbst auf ihn wirkt, wie bei den auf sachlicher Grundlage beruhenden Verhältnissen z.B. bei Baubewilligungen, Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage.
II. Leistungen ohne Ersatzvornahme
(Nicht vertretbare Leistungen)
A. Im Allgemeinen
Art. 126
1) Ist eine Leistung (Handlung, Duldung oder Unterlassung) derart, dass sie wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit durch dritte Personen nicht vorgenommen werden kann, so ist der Verpflichtete unmittelbar zur Handlung, Duldung oder Unterlassung mittels Ungehorsamsstrafe (Art. 117) anzuhalten oder es ist gegen den Ungehorsamen Gewalt anzuwenden.
2) Wenn der Verpflichtete nach dem Inhalte des vollstreckbaren Verwaltungsaktes eine Willenserklärung abzugeben hat, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt vollstreckbar geworden ist, und wenn die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt vorstehende Rechtsfolge erst mit der Bewirkung der Gegenleistung seitens der hiezu Verpflichteten ein.
B. Einfache Gewaltanwendung auf Grund einer Verfügung
oder Entscheidung
Art. 127
Gewaltanwendung im Allgemeinen
1) Die einfache Gewaltanwendung gegen Personen oder Sachen auf Grund einer vollstreckbaren Verfügung oder Entscheidung mit oder ohne vorgängige Parteienverhandlung und nach vorausgegangener Androhung gegen die Verpflichteten darf nur im äussersten Falle erfolgen, wenn andere zulässige und gelindere Zwangsmittel voraussichtlich nicht oder nicht vollständig zum Ziele führen und wenn in diesem Gesetze oder in besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen ein solcher Eingriff in die Freiheit des Verpflichteten oder in dessen Vermögen erlaubt ist.
2) Gewalt gegen Personen oder Sachen darf ausserdem, abgesehen von besonderen Vorschriften, insbesondere dann angewendet werden, wenn die Vollstreckung eines Verwaltungsbefehls in anderer Weise nicht möglich ist und die Anwendung von Gewalt nach dem Sinne des Gesetzes zur Erzwingung des Verwaltungsbefehls ein natürliches und selbstverständliches Zwangsmittel ist (Art. 112).
3) Gewaltmassregeln dürfen überdies nur dann ergriffen werden, wenn ihre Anwendung das Befohlene verwirklicht, nicht aber auch schon dann, wenn sie bloss einen seelischen Zwang auf den Ungehorsamen ausüben sollen und durch ihre Anwendung die Verwirklichung des Befohlenen nicht gesichert wird; vorbehalten bleibt die allfällige vorgängige Androhung von Zwangsstrafen und deren Vollzug.
4) Gegen Widerstand bei Vornahme von Vollstreckungshandlungen jeder Art ist angemessene Gewalt zulässig und zur Brechung desselben finden ausser den nachstehenden Bestimmungen die Vorschriften des dritten Abschnittes über den unmittelbaren Verwaltungszwang sinngemäss entsprechende Anwendung.
Art. 128
Einzelne Gewaltmassnahmen. Zwang gegen Personen
1) Die Duldung von Handlungen insbesondere, welche dem Verpflichteten gegenüber einer Behörde oder einer Partei obliegen, wird durch die Vornahme der zu duldenden Handlung unter dem Schutze der Vollstreckungsorgane zwangsweise bewirkt (z. B. Zwangsimpfung).
2) Hinsichtlich der zwangsweisen Vorführung, der Verhaftung, der polizeilichen Verwahrung, der Einweisung in Besserungs- und sonstige Anstalten (Quarantäne), der Durchsuchung und der Abschiebung (Ausweisung) wird auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen (z.B. Art. 70, 117, 133, 157).
3) Im Falle einer gemeingefährlichen Epidemie (Pocken, Flecktyphus, Fleckfieber, asiatische Cholera und Pest) kann nach Androhung durch die Regierung die körperliche Untersuchung einer sich weigernden Person auf ihre Seuchengefährlichkeit nach körperlicher Überwältigung erfolgen.
4) Im Falle einer gemeingefährlichen Seuche für Menschen kann von der Regierung auch die zwangsweise Absonderung, Auslogierung oder ärztliche Überwachung für so lange verfügt werden, bis der Grund hiezu entfallen ist (Art. 130 Abs. 3).
5) Die auf Grund einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder der Gerichte abzuschiebende Person kann im Falle ihrer Weigerung gewaltsam in Verwahrung genommen werden; sie ist möglichst bald abzuschieben.
6) Zur Verhinderung oder Bekämpfung von Tierseuchen (Maul- und Klauenseuche usw.) kann die Regierung zwecks Vollstreckung ihrer Verfügungen zwangsweise Absonderung von Personen und ähnliche Massnahmen verfügen (Art. 130 Abs. 3).
7) Vorbehalten bleiben im ordentlichen Rechtswege gegen den Staat geltend zu machende, nach freiem richterlichem Ermessen zu bestimmende Ersatzansprüche desjenigen, der durch Massnahmen der im vierten und sechsten Absatz dieses Artikels bezeichneten Art unverschuldet geschädigt worden ist.
Art. 129
Zwang gegen Sachen. Zwangsverwaltung
1) Kann eine Entscheidung oder Verfügung, welche nicht auf eine Geldleistung geht, nur durch die Verwaltung über ein gewerbliches oder industrielles Unternehmen oder durch Einflussnahme auf die Vermögensgebahrung einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt vollzogen werden, so ist diese durch Androhung und Vollzug der Zwangsverwaltung zu vollstrecken.
2) Die förmliche Bestellung des Verwalters erfolgt in der Regel (Art. 136) auf Ersuchen des Regierungschefs durch das Landgericht, das an die ihm vom Regierungschef benannte Person gebunden ist.
3) Der so bestellte Verwalter, dem ein etwa bereits vom Gerichte vorher bestellter für die Dauer seiner Bestellung zu weichen hat, übt alle Befugnisse und Pflichten eines für die Zwecke der Privatrechtspflege eingesetzten Zwangsverwalters aus.
4) Ist der Zweck einer so angeordneten Zwangsverwaltung erreicht, so hat der Regierungschef das Landgericht hiervon unverzüglich behufs Abberufung des auf sein Verlangen bestellten, allenfalls behufs Wiederberufung des inzwischen ausser Tätigkeit gesetzten, für Zwecke der Privatrechtspflege eingesetzten Verwalters zu verständigen.
5) Diese Verständigung kann seitens aller Interessenten durch Beschwerde betrieben werden.
6) Kann der Zweck der Zwangsverwaltung eines Unternehmens wegen Unzulänglichkeit der dem Verwalter zur Verfügung stehenden oder durch Kreditgeschäfte zu erlangenden Geldmittel nicht erreicht werden, so hat die Regierung die Einstellung des Unternehmens unter Beobachtung der etwa dadurch berührten Interessen der öffentlichen Sicherheit zu verfügen.
7) Ist der Fortbestand des Unternehmens durch öffentliche Interessen gefordert, so ist die Zwangsenteignung im gesetzmässigen Wege herbeizuführen.
Art. 130
Verschiedene Gewaltmittel
1) Die Betretung und Durchsuchung von unbeweglichen Sachen (Räumen) zur Durchführung des Verwaltungszwanges und ihre Zulässigkeit richtet sich nach diesem Gesetze oder nach den sonst bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 67, 134).
2) Die zwangsweise Räumung unbeweglicher Sachen ist von den Verwaltungszwangsbehörden nach den Vorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung durchzuführen.
3) Im Falle von gemeingefährlichen Seuchen für Menschen und Tiere kann die Vollstreckungsbehörde die zwangsweise Desinfektion von Räumen und Sachen auf Kosten des Schuldigen, allenfalls des Staats anordnen, ebenso kann sie die Vernichtung von Sachen, Schlachtung von Tieren gegen Entschädigung durch den Staat verfügen.
4) Zur Bekämpfung einer unmittelbar drohenden oder ausgebrochenen gemeingefährlichen Seuche für Menschen oder Tiere kann die Regierung ausserdem die Absperrung von Häusern, Ställen und einzelnen Ortschaften verfügen (Haus-, Stall- und Ortschaftsbann), den Weideverkehr untersagen (Weidebann) und ähnliche zweckdienliche Massnahmen sofort anordnen (Art. 128 Abs. 7).
5) Die Beschlagnahme (Versiegelung, Plombierung), die Wegnahme zur Benützung, die Einziehung (Konfiskation), die Unbrauchbarmachung oder gar Vernichtung beweglicher Sachen, wo solche Zwangsmassnahmen nach den Gesetzen, abgesehen vom Verwaltungsstrafverfahren, zulässig sind, hat in der Regel (Art. 155) der Regierungschef durch die Zwangsorgane vornehmen zu lassen.
6) Auf irgend eine Art rechtswirksam verfallene Gegenstände hat das Landgericht auf Ersuchen des Regierungschefs bzw. des Ortsvorstehers nach den bestehenden Vorschriften über gerichtliche Fahrnisversteigerung öffentlich verganten zu lassen, sofern eine solche Vergantung nicht aus öffentlichem Interesse oder sonst von gesetzeswegen ausgeschlossen ist, oder sofern die verfallenen Gegenstände nicht zu vernichten oder unbrauchbar zu machen sind (Art. 155).
7) Der Erlös aus solchen Gegenständen ist nach Abzug allfällig erlaufender Kosten dem Land zu überweisen.131
III. Abschnitt
Unmittelbarer Verwaltungszwang
Art. 131
Zulässigkeit und Umfang
1) Unmittelbarer Zwang durch sofortige Gewalt gegen Personen oder Sachen ohne Parteienverhandlung und allenfalls auch ohne vorausgegangene Androhung (Befehl) darf nur angewendet werden (Rechtfertigungsgründe):
a) wenn Gesetz oder gültige Verordnung die Behörde oder Amtsperson zur Anwendung sofortiger Gewalt behufs Erzwingung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung ermächtigen oder wenn sonst der unmittelbare Zwang durch die Natur des zu erreichenden Verwaltungszweckes im einzelnen Falle unbedingt und unabweisbar gefordert wird;
b) zur Bekämpfung von polizeiwidrigen Zuständen, Handlungen und Unterlassungen, nämlich:
bei polizeilichem Notstande (Gefahrenpolizei), wie bei Landsnöten (Feuers-, Wasser- oder Rüfenot), gemeingefährlichen Seuchen und ähnlichen Erscheinungen, überhaupt wenn Gemeingefahr im Verzuge liegt;
zur erlaubten Selbstverteidigung des Landes (Landsrettung) oder von Gemeinden und der öffentlichen Verwaltung mit ihren persönlichen und sächlichen Mitteln (Selbstverteidigung von beweglichen oder unbeweglichen Verwaltungssachen, von ruhiger Abwicklung von Verwaltungsgeschäften, von Beamten im Dienste usw.) gegen unberechtigte (rechtswidrige) äusserliche Einwirkung (Angriff), die zu stören geeignet ist;
wegen gewaltsamer Verhinderung schwerer strafbarer Handlungen.
2) Ausser diesen besonderen Rechtfertigungsgründen ist für die Zulässigkeit des sofortigen Zwanges Voraussetzung, dass der zu erreichende Verwaltungszweck durch Vollstreckung einer nach dem im zweiten Hauptstücke vorgesehenen oder nach einem sonstigen Verfahren zustandegekommenen Verfügung (Verwaltungsbot) nicht rechtzeitig bewirkt werden kann (Art. 52).
3) Gestalt und Mass der anzuwendenden Gewalt und ihrer Mittel bestimmen sich beide im allgemeinen nach dem zu erreichenden Verwaltungszwecke, nach der Art der zu bekämpfenden Polizeiwidrigkeiten und der Möglichkeit, ihnen beizukommen und bei Anwendung der Gewalt und ihrer Mittel ist auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit strenge zu achten (Art. 112).
4) Die Gewaltanwendung hört von selbst auf, rechtmässig zu sein, sobald der sie rechtfertigende Zweck erreicht oder dahingefallen ist.
5) Die allgemeinen Bestimmungen über den Verwaltungszwang finden auf die Ausübung unmittelbaren Zwanges nur insoweit Anwendung, als aus der Natur oder Dringlichkeit des letzteren oder den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes folgt.
6) Im Sinne der vorhergehenden Absätze dürfen auch die Mittel der einfachen Gewaltanwendung (Art. 127 ff.) ohne vorausgegangene Verfügung oder Androhung gegenüber einer Partei angewendet werden.
Art. 132
Stellung der anordnenden Behörden und ausführenden Organe. Beschwerde
1) Die unmittelbare Gewaltanwendung wird in der Regel, wenn nicht besondere Umstände, wie Dringlichkeit usw., eine Abweichung erfordern, in Landesverwaltungssachen vom Regierungschef in Gemeindeverwaltungssachen vom Ortsvorsteher angeordnet.
2) In Fällen ganz besonderer Dringlichkeit, bei Gefahr im Verzuge oder wenn sonst Gesetze oder gültige Verordnungen es vorschreiben, können ausser dem Ortsvorsteher die Vollstreckungsorgane wie Landweibel, Gemeindeweibel, Nachtwächter, das Forst- und Flurschutzpersonal, Grenzwächter und ähnliche Organe innerhalb ihres Amtsbereichs das Erforderliche selbständig und ohne Auftrag vornehmen.
3) Die polizeilichen Vollstreckungsorgane geniessen bei der rechtmässigen Ausübung des unmittelbaren Verwaltungszwanges den strafrechtlichen Schutz. Irrtümlich rechtswidrig begangene Missgriffe bei ihrer Amtshandlung berechtigen zu keinem Widerstand.132
4) Die polizeilichen Vollstreckungsorgane sind an Befehle nicht gebunden, wenn darin offenbar etwas Rechtswidriges anbefohlen wird; in diesem Falle haben sie aber sofort Anzeige an ihre Vorgesetzten zu erstatten.
5) Aufgehoben133
6) Gegen Massregeln der Gewaltanwendung kann ohne aufschiebende Wirkung (Art. 116) und unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit, wenn sie vom Ortsvorsteher oder von einem Vollstreckungsorgane der Gemeinde oder des Landes ausgehen, Beschwerde an den Regierungschef, wenn sie von diesem angeordnet sind, Beschwerde an das Regierungskollegium und gegen deren Entscheide an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden.134
7) Wenn über Massnahmen der Gewaltanwendung ein besonderer Verwaltungstag angeordnet ist, so ist die Beschwerde erst gegen die auf Grund der Verhandlung ergehende Entscheidung oder Verfügung zulässig (Art. 54 ff).
Einzelne Gewaltmittel insbesondere
Art. 133135
Aufgehoben
Art. 134
Eindringen in die Wohnung oder sonstige Räume Einziehung und verwandte Massnahmen
1) Aufgehoben136
2) Verwaltungsorgane dürfen in fremde Räume eindringen, darin verweilen und sie durchsuchen, soweit dem Inhaber gegenüber in den befriedeten Räumen eine vorzunehmende Amtshandlung (Mitteilung, Anfrage, Zwangsvollstreckung) es unabweisbar erfordert.
3) Endlich dürfen Verwaltungsorgane in solche Räume eindringen, darin verweilen und sie durchsuchen, abgesehen von Hilferufen oder Notfällen, wenn besondere Gesetze oder gültige Verordnungen (Feuerpolizeigesetz, Gewerbeordnung usw.) dies und allenfalls eine Beaufsichtigung gestatten; insoweit es diese Aufsicht erfordert, darf auch eine Durchsuchung damit verbunden werden (Art. 67).
4) Zur Nachtzeit darf in die Wohnung und was zu ihr gehört, in äusserst dringenden Fällen (z. B. bei Feuers-, Wasser- oder Rüfenot, rechtswidrigen Gewalttaten) oder wenn um Hilfe gerufen wird, eingedrungen werden. Die Nachtzeit umfasst vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
5) Zu den gemäss ihrer Zweckbestimmung allgemein zugänglichen Räumen (polizeioffenen Räumen) wie Wirtschaften, Tanzlokalen, Konzerten, offenen Geschäftsladen u. a. haben die Sicherheitsorgane (Vorsteher, Landweibel, Gemeindeweibel) während der Zeit ihrer allgemeinen Zugänglichkeit unbedingten Zutritt: ohne Beschränkung auf den Zweck, für welchen die Räume andern Leuten geöffnet sind; ohne Entrichtung des sonst etwa geforderten Eintrittsgeldes; unter Beseitigung des sonst etwa dem Inhaber zustehenden Rechts, bestimmte Personen von dem im allgemeinen freien Zugang auszuschliessen und endlich ohne die Voraussetzung einer bestimmten, vorzunehmenden Amtsverrichtung, also zur blossen Beaufsichtigung oder Kenntnisnahme.
6) Aufgehoben137
7) Aufgehoben138
Art. 135139
Aufgehoben
IV. Abschnitt
Aufsichts- und Zwangsmassnahmen gegen Selbstverwaltungskörper
Art. 136
1) Inwieweit sich die Aufsichts- und Zwangsmassnahmen der Regierung über Gemeinden und allfällig andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten hinsichtlich des übertragenen und eigenen Wirkungskreises (Organisation, Satzungen oder Verwaltung) erstrecken und inwieweit insbesondere vorbeugende Aufsichtsmittel, wie Kenntnisnahme von Verwaltungsakten und Zuständen (Akteneinsicht, Ortsbesichtigung, ausserordentliche Untersuchungen, dann Anzeigen, Berichterstattung und Auskunftserteilung durch die Gemeindebehörden usw.), oder wie vorbehaltene Mitwirkung bei Verwaltungsakten in Form von Genehmigungen von Beschlüssen über Aufnahme von Anleihen, Veräusserung oder Belastung von Liegenschaften, von Satzungen usw. oder in Form der Bestätigung von Verwaltungsakten zulässig sind, ist nach den bestehenden Gesetzen und gültigen Verordnungen zu bestimmen (Art. 1 und 4).
2) In Ausübung der Staatsaufsicht über die Gemeinden (Art. 110 der Verfassung) hat die Regierung auf Anzeige einer Partei (Aufsichtsbeschwerde) oder von amtswegen ausserdem
a) Beschlüsse, Anordnungen oder Verfügungen, die mit den bestehenden Gesetzen oder gültigen Verordnungen im Widerspruch stehen, ungültig zu erklären und aufzuheben, wenn sie nicht binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist von der erlassenden Gemeindebehörde selbst zurückgenommen werden, allenfalls ihren Vollzug zu untersagen (Einstellung).
Wenn der Beschluss, die Anordnung oder Verfügung nur eine Benachteiligung oder Verletzung der Rechte oder Interessen eines Einzelnen enthält und es sich nicht um Privatrechte handelt, die vor das Landgericht gehören, so kann sie die Regierung im Rechtsaufsichtswege nur auf Grund einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde (Art. 30) aufheben oder abändern;
b) wenn der Gemeinde rechtlich obliegende Aufgaben oder Verbindlichkeiten nicht oder nur ungenügend erfüllt werden, diese Aufgaben oder Verbindlichkeiten durch eine Pflichtigerklärung festzustellen und sie zur Erfüllung anzuhalten.
Insbesondere aber hat sie die erforderliche Ausgabensumme (Pflichtausgabe) zur Erfüllung einer der Gemeinde obliegenden und von der zuständigen Amtsstelle (Gericht) festgestellten privat- oder öffentlich-rechtlichen Pflicht, sofern die Gemeinde deren Erfüllung verweigert, zwangsweise in deren Wirtschaftsplan (Voranschlag) einzuschreiben (Zwangseinschreibung) und kann sie dadurch, sowie allenfalls durch weitere Vollzugsmassnahmen (z. B. Steuerausschreibungen, Darlehensaufnahme für die Gemeinde, Veräusserung von Vermögensstücken usw.) unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und deren Steuerträger (Art. 123) zwingen, die Angelegenheit an die Hand zu nehmen;
c) Ungehorsamsstrafen bis zu 500 Franken und im Wiederholungsfalle bis zu 1 000 Franken (Art. 117) gegen pflichtwidrig handelnde Behörden oder Organe der Gemeinde zu verhängen;140
d) wenn sich die Behörden oder Organe der Gemeinde beharrlich weigern, die ihnen obliegenden Pflichten und Aufträge zu erfüllen, wenn insbesondere der der Gemeinde übertragene staatliche Wirkungskreis in einer die öffentlichen Interessen gefährdenden Weise vernachlässigt wird, auf Gefahr und Kosten der säumigen Gemeinde bzw. der Schuldigen Abhilfe zu schaffen, allenfalls eine Ersatzbestellung vorzunehmen, sofern es sich nicht um aus der Gemeindewahl hervorgegangene Behörden oder Organe handelt;
e) endlich wenn nötig, die Zwangsverwaltung (Art. 129) anzuordnen und durch einen staatlichen Kommissär nach näheren Weisungen ausführen zu lassen und zu diesem Zwecke nötigenfalls Behörden und Organe der Gemeinde in ihren Amtsfunktionen zeitweilig einzustellen.
3) Die vorstehend angeführten Aufsichts- und Zwangsmassregeln sowie die weiteren in diesem Hauptstücke vorgesehenen Zwangsmittel sind unter strenger Beobachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 112) anzuwenden.
4) Dem Selbstverwaltungskörper bzw. seinen Behörden (Organen) steht das Beschwerderecht gegen Interessen oder Rechte verletzende Eingriffe der Regierung oder anderer Landesbehörden in den Selbstverwaltungsbereich an den Verwaltungsgerichtshof offen (Art. 92 Abs. 2).141
V. Abschnitt
Landsnöte und Landsrettung
Art. 137
1) Bei Landsnöten (Rhein-, Feuers- oder Rüfenot) ist, abgesehen von den sonst in diesem Gesetze oder in Sondervorschriften als zulässig erklärten Massnahmen, jeder nach Aufforderung durch den Regierungschef, den Ortsvorsteher, einen Gemeinderat, durch die rhein-, feuer- oder rüfepolizeilichen Organe, bei sonstiger Bestrafung wegen Ungehorsams (Art. 117) zur gemeinsamen Hilfe, zu Hand- und Spanndiensten und zur Abwehr verpflichtet (Nothilfe); ebenso sind die Gemeinden gehalten, einander Hilfe zu leisten.
2) Zur zweckdienlichen Bekämpfung derartiger Gemeingefahren sind die zuständigen Amtspersonen und, wenn solche nicht zur Stelle sind, ist jede Amtsperson und Privatperson befugt, alle erforderlichen Massnahmen anzuwenden und es können zu diesem Zwecke persönliche und sächliche Leistungen (Fuhrwerke usw.) gütlich oder gewaltsam angefordert (requiriert) werden.
3) Bei gewaltsamen Einfällen, allgemeiner Überhandnahme von Unsicherheiten und Gewalttaten gegen Personen und Eigentum kann die Regierung, abgesehen von besonderen Vorschriften, die zum Schutze des Landes, seiner Bevölkerung und der öffentlichen Verwaltung erforderlichen Anordnungen treffen (Landsrettung).
4) Derartige Massnahmen haben dahinzufallen, wenn ihnen der sofort einzuberufende Landtag nicht zustimmt.
5) Wenn jemand ohne sein Verschulden infolge einer solchen Anforderung (Requisition) oder wegen sonstiger Gewaltanwendung ein besonderer Schaden im öffentlichen Interesse durch Amtsorgane verursacht worden ist, so kann der Geschädigte, wenn nicht besondere Vorschriften bestehen, eine nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzende Entschädigung in erster Linie von demjenigen fordern, der die Gemeingefahr verschuldet, sodann von demjenigen Dritten, der aus der Aufopferung des Geschädigten besondere Vorteile und insoweit er solche gezogen oder endlich von der Gemeinde, wo sich die Landsnot ereignet hat.
6) Vorstehende Bestimmung bezieht sich nicht auf die Haftung wegen Tumultschäden.
VI. Abschnitt
Das Friedensbot
Art. 138
1) Ortsvorsteher, Gemeinderäte, Landweibel, Ortspolizisten oder Ortsweibel können, abgesehen von allfällig andern zulässigen Massnahmen (z. B. Art. 133),
innerhalb ihres bezüglichen Amtsgebietes und unter ausdrücklicher Bekanntgabe ihrer Amtseigenschaft
in gröblichen, öffentlichen Streitigkeiten, die in Tätlichkeiten überzugehen scheinen oder die bereits in solche ausgeartet sind,
den streitenden oder tätlichen Personen, soferne sie nicht selbst dazu gehören, förmlich unter Bussandrohung Ruhe und Frieden bieten.
2) Wenn unter den vorgenannten Voraussetzungen förmlich dreimal den streitenden oder tätlichen Personen laut Ruhe und Frieden geboten worden ist,
wenn weiter diese Personen der Aufforderung, Ruhe und Frieden zu halten, nicht nachkommen und den Streit oder die Tätlichkeiten fortsetzen,
so kann unter Vorbehalt sonst etwa anwendbarer Strafbestimmungen eine Friedensbusse bis zu 50 Franken, im Uneinbringlichkeitsfalle 24 Stunden Haft, verhängt werden. Diese Busse darf nicht als Vorstrafe behandelt werden.142
3) Die Friedensbusse kann, wenn sie nicht im Unterwerfungsverfahren freiwillig geleistet wird, im Verwaltungsstrafbotsverfahren vom Ortsvorsteher jener Gemeinde, auf deren Gebiete der Streit oder die Tätlichkeit stattgefunden hat, auf Grund eigener Wahrnehmung oder auf Anzeige einer der sonst im ersten Absatze genannten Amtspersonen (Friedenbieter) zu Gunsten des bezüglichen Gemeindearmenfonds verhängt werden.
4) Gegen das Verwaltungsstrafbot ist Beschwerde wie gegen andere Verwaltungsstrafbote in Gemeindesachen zulässig (Art. 147 Abs. 5).
IV. Hauptstück
Das Verwaltungsstrafverfahren
I. Abschnitt
Ergänzung des Verwaltungsstrafrechts
A. Vom Verwaltungsstrafrecht im Allgemeinen
Art. 139
Allgemeine und ergänzende Strafgrundsätze
1) Die nachstehenden allgemeinen Bestimmungen finden auf das Verwaltungsstrafrecht (Polizei-, Finanz-, Disziplinar-, Ordnungsstrafsachen) Anwendung, sofern sich nicht aus dessen besonderen Vorschriften, vor allem den finanzstrafrechtlichen Bestimmungen, ein Anderes (leichteres Verschulden, Einzugsbeteiligung, Vertretungsverbindlichkeit usw.) ergibt (Art. 153).
2) Die vom Strafgesetze und der Strafprozessordnung und ihren Nachtragsgesetzen für Übertretungen aufgestellten Grundsätze, insbesondere über den Täter, die strafbare Handlung, die Strafe, über Schuld- und Strafausschliessungsgründe, über das Milderungs- und Strafumwandlungsrecht sind bei Entscheidungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden über Strafsachen (Verwaltungsstrafsachen) entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Hauptstücke oder aus den einzelnen Gesetzen und Verordnungen, vor allem im Finanzstrafrecht, im Sinne des ersten Absatzes eine Abweichung ergibt.
3) Wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist abgesehen von der Schuldisziplin, strafunmündig; wer zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr nicht erfüllt hat (Jugendlicher), ist nicht strafbar, wenn er nach dem Stande seiner Entwicklung nicht die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäss zu handeln; vorbehalten bleibt die allfällig festgesetzte verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit dritter Personen (Eltern usw.).
4) Bei Verbandspersonen sind die satzungsgemäss zur Vertretung nach aussen berufenen Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des einzelnen vertretungsbefugten Organes besteht ohne Rücksicht auf die Art des Zeichnungsrechtes (Einzel- oder Kollektivzeichnungsrecht) und die Zahl der vertretungbefugten Organe. Für die über ihre Organe verhängten Geldstrafen und Verfahrenskosten haften die Verbandspersonen zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften.143
5) In Verwaltungsstrafsachen findet die Verjährung der Strafverfolgung in den nach dem Strafgesetzbuch (§ 532) aufgestellten Fristen statt, wenn innert dieser Fristen seit der Begehung oder Unterlassung von einer inländischen Behörde das Strafverfahren nicht eingeleitet worden ist. Ist eine besondere Strafe angedroht, die im Strafgesetzbuch nicht enthalten ist, so beträgt die Verjährungsfrist drei Monate im Sinne des vorstehenden Satzes.
6) Innert der doppelten Frist seit der Bestrafung oder seit der Einleitung der Strafverfolgung verjährt die Strafvollstreckung, soweit nicht Sondervorschriften eine Ausnahme begründen.
7) Durch diese Verjährung werden etwa entstandene Ersatzansprüche nicht berührt.
8) In allen Verwaltungsstrafsachen, auch in jenen, wo keine Geldstrafe (Busse), sondern in erster Linie eine Freiheitsstrafe angedroht ist, hat die Behörde (Amtsperson) in der Regel zuerst eine Geldstrafe und nur ersatzweise eine Freiheitsstrafe zu verhängen und bei dieser Umwandlung sind für einen Tag Freiheitsstrafe 50 Franken und für einen Tag Arbeit 30 Franken zu rechnen (Art. 140 Abs. 3 ff.).144
9) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fliessen Geldstrafen dem Lande zu.145
Art. 140
Ergänzende Strafbestimmung
1) Alle Handlungen oder Unterlassungen, die in den bestehenden Verwaltungsgesetzen oder gültigen Verordnungen oder alle Gebote oder Verbote, welche von den zuständigen Behörden (Amtsstellen) innerhalb ihres Amtsbereichs und in der vorgeschriebenen Form (Zustellung, Kundmachung) auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch Einzel- oder Allgemeinverfügung oder Verordnung als strafbar erklärt worden sind, ohne dass eine bestimmte Strafe angedroht ist, sind, wenn zudem das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, mit Busse bis zu 500 Franken, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu 10 Tagen, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe bis zu 1 000 Franken oder ersatzweise mit 20 Tagen Arrest zu ahnden.146
2) Aufgehoben147
3) Alle uneinbringlichen Geldstrafen sind, sofern es sich nicht um Ordnungsbussen handelt oder überhaupt nach dem Sinne und der Tragweite der einzelnen Rechtsvorschriften eine Umwandlung ausgeschlossen ist, in Arrest umzuwandeln nach dem Massstabe 50 Franken gleich ein Tag Arrest; uneinbringliche Geldstrafen kann die Vollzugsbehörde auch im Einverständnis mit dem Bestraften in Arbeit zu Gunsten des Landes oder einer Gemeinde umwandeln, wobei für 30 Franken ein zehnstündiger Arbeitstag gerechnet wird.148
4) Die Arbeit ist möglichst unauffällig unter Aufsicht eines Organs (Wegmachers, Rüfemeisters usw.) zu leisten und wenn der Arbeitspflichtige nicht zur Zufriedenheit arbeitet, so kann ohne weiteres Verfahren sofortiger Vollzug des Restes der Arreststrafe stattfinden.
5) Uneinbringliche Kosten des Verfahrens dürfen nicht in Freiheits- oder Arbeitsstrafen umgewandelt werden.
B. Die bedingte Bestrafung
Art. 141
Allgemeine Bedingungen
1) Wenn über jemanden wegen einer Verwaltungsstrafsache eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt wird, so kann die Regierung oder eine sonst entscheidende Amtsperson den Vollzug der Strafe im Entscheid auf Antrag oder von amtswegen aufschieben und dem Bestraften eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren auferlegen.
2) Der bedingte Straferlass erstreckt sich auf die Haupt- und Nebenstrafen, nicht aber auf die Einziehung (Konfiskation), auf die privat- oder öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens; und er ist in dem Sinne teilbar, dass er bei aus Freiheits- und Geldstrafen zusammengesetzten Strafen, für erstere gewährt und für letztere verweigert werden kann.
3) Die Wohltat der bedingten Bestrafung in diesem Sinne ist zulässig, wenn der Täter
a) noch nie in Liechtenstein oder im Auslande wegen einer vorsätzlich begangenen, gemeinen strafbaren Handlung, die nach liechtensteinischem Strafrecht als Verbrechen oder schweres Vergehen oder schwere Übertretung anzusehen ist, verurteilt wurde oder von einer inländischen Verwaltungsbehörde (Amtsperson) noch nie wegen einer solch schweren Verwaltungsübertretung bestraft worden oder in der gleichen Übertretung rückfällig ist. Als schweres Vergehen oder schwere Übertretung gilt jede strafbare Handlung, wegen welcher der Täter mit mindestens einem Monat Arrest bestraft worden ist;
b) den verursachten Schaden, soweit es in seinen Kräften gelegen ist, nach Ermessen der entscheidenden Behörde (Amtsperson) gut zu machen bestrebt war;
c) nach Beschaffenheit der Tat, des Lebenswandels, sowie nach seinem Verhalten im Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere nach seiner Geständigkeit und Reue der Begünstigung des Strafnachlasses würdig erscheint und wenn nach seinem ganzen Lebenswandel anzunehmen ist, dass er sich nicht leicht mehr einer solchen Übertretung in Verwaltungssachen schuldig mache.
4) Wenn die gesamten Verhältnisse es rechtfertigen, kann dem Falle unter a) oben auch der gleich gestellt werden, wo seit dem Vollzuge der letzten Strafe wegen Verbrechens, Vergehens oder einer schweren Übertretung mindestens fünf, oder wegen einer anderen nach Ermessen der erkennenden Behörde (Amtsperson) unter besonders rücksichtswürdigen Umständen begangenen gerichtlichen oder Verwaltungsübertretung mindestens zwei Jahre verflossen sind.
5) Während der Probezeit ruht die Verjährung der Strafvollstreckung und wenn der Bestrafte die Probezeit bestanden hat, fällt die erkannte Strafe ohne weiteres Verfahren ganz oder teilweise dahin, je nachdem der Strafnachlass gewährt worden ist.
6) Bei gänzlicher Strafnachsicht darf der Verurteilte später nicht als rückfällig oder vorbestraft behandelt und bei teilweisem Strafnachlasse darf später die nachgelassene Strafe nicht mehr berücksichtigt werden.
Art. 142
Wegfall und Wirkung der bedingten Bestrafung
1) Wenn der Bestrafte innerhalb der auferlegten Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen, Vergehen oder eine schwere Übertretung (Art. 141) irgend welcher Art begeht;
wenn sich nachträglich herausstellt, dass er bereits einmal mit einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder sonst mit Arrest von mindestens einem Monat bestraft worden ist;
wenn er sich während der Probezeit dem Trunke, Spiele, Müssiggang oder einem unsittlichen Lebenswandel ergibt;
wenn der Begünstigte nachträglich wegen eines vor der Probezeit begangenen Verbrechens bestraft oder sonst wegen eines Vergehens oder einer Übertretung eine Arreststrafe von mindestens einem Monat über ihn erkannt wird, oder endlich
wenn er den Weisungen einer allfällig aufgestellten Schutzaufsichtskommission nicht Folge leistet,
so ordnet die Regierung nach durchgeführter Untersuchung mittels Beschlusses den Vollzug der ausgesprochenen Strafe an.
2) Nach Ablauf der Probezeit ist die Anordnung des Vollzuges ausgeschlossen; wenn jedoch bei Ablauf der Probezeit irgend ein Strafverfahren gegen den Begünstigten anhängig ist, so kann der Vollzug der aufgeschobenen Strafe noch innerhalb sechs Wochen nach Rechtskraft des Strafentscheides (Urteiles) erfolgen.
3) Die Bestrafung, der gänzliche oder teilweise Straferlass, die daran angeknüpften Bedingungen, der Wegfall der Strafe oder der Strafvollzug sind im Strafregister einzutragen, falls eine solche Eintragung überhaupt erfolgt, und wenn die Strafe dahingefallen ist, ist der Eintrag im Strafregister und in den Strafakten zu löschen und es darf diese Bestrafung später weder von den Verwaltungsbehörden noch von den Gerichten berücksichtigt werden (Art. 167).
C. Die bedingte Entlassung
Art. 143
1) Hat ein Verwaltungssträfling einen Teil der verhängten Strafe verbüsst, so kann er auf Antrag oder von amtswegen bedingt entlassen werden, wenn nach seinem Lebenswandel, seinem Verhalten während des Strafvollzuges und den Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass er sich in der Freiheit bewähre.
2) Die Probezeit ist gleich dem nicht vollzogenen Reste der Strafe, jedoch nie weniger als sechs Monate.
3) Die Regierung kann dem Entlassenen den Aufenthalt an bestimmten Orten für die Probezeit untersagen; es ist jedoch immer darauf zu sehen, dass dem Begünstigten das redliche Fortkommen nicht erschwert wird.
4) Hat sich der Entlassene bewährt, so gilt die Freiheitsstrafe als verbüsst.
5) Die Entlassung wird aber widerrufen und der Rest der Freiheitsstrafe vollzogen,
wenn sich der Entlassene während der Probezeit dem Trunke, Spiele, Müssiggang oder einem unsittlichen Lebenswandel hingibt;
wenn er den zulässigen Anordnungen der Regierung böswillig und beharrlich nicht nachkommt, oder
wenn er wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche verurteilt wird, es sei denn, dass besondere Umstände die Annahme der Bewährung nicht hinfällig erscheinen lassen.
6) Nach Ablauf der Probezeit ist der Widerruf ausgeschlossen, ausser es wäre bei dem Ablauf irgend ein Strafverfahren gegen den Entlassenen anhängig, in welchem Falle innerhalb sechs Wochen nach rechtskräftigem Abschlusse des Verfahrens der Widerruf erfolgen kann.
D. Die Rehabilitation
Art. 144
1) Die Regierung kann einem Bestraften auf sein Ansuchen die Tilgung der Verurteilung (Rehabilitation) bewilligen, wenn er vor der Bestrafung unbescholten war, während zwei bis fünf Jahren nach Verbüssung der Strafe sich vorwurfsfrei verhalten und allenfalls den durch die Tat verursachten Schaden nach Kräften gut gemacht hat.
2) Die Bewährungsfrist beginnt, sobald die Strafe vollzogen oder der Verurteilte davon verständigt ist, dass ihm die Verwaltungsstrafe im Gnadenwege erlassen ist und beim bedingt Entlassenen nach Ablauf der gut bestandenen Probezeit.
3) Hat die Verwaltungsbehörde davon abgesehen, eine Strafe zu verhängen (Art. 145 und 146) oder ist die Strafe durch Strafaufschub gänzlich nachgelassen worden, so ist eine Rehabilitation nicht mehr erforderlich und daher ausgeschlossen.
4) Die Rehabilitation eines Jugendlichen unter dem erfüllten 20. Lebensjahre, der vor der Bestrafung unbescholten war, tritt kraft Gesetzes ein, wenn er während drei Jahren nicht wieder bestraft worden ist.
5) Die Tilgung der Bestrafung befreit von der Pflicht, die Verurteilung auf Befragen einer Behörde anzugeben und die Bestrafung darf in einem späteren strafgerichtlichen oder Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr erwähnt und berücksichtigt werden.
6) Falls nicht abweichende Bestimmungen für eine Strafsache bestehen, ist sie im Strafakt, in der Strafkarte und in sonstigen Vormerken der Verwaltungsbehörde anzumerken und darf sodann in den Ausfertigungen von Strafkarten und Leumundszeugnissen nicht aufgenommen werden.
7) Rechte Dritter, die sich auf die Bestrafung gründen, bleiben unberührt.
E. Unbedingte Strafnachsicht. Strafniederschlagung. Jugendliche. Gnadenweiser Nachlass
Art. 145
1) Bei geringeren Verwaltungsstrafsachen oder wenn sonst besonders rücksichtswürdige Umstände in einem Straffalle vorliegen, kann die Regierung von amtswegen oder auf gestellten Antrag die Strafe auch ohne einen Strafaufschub gänzlich oder teilweise nachlassen oder aber den Rest der Strafe nachsehen, unter Vorbehalt der Kosten des Strafverfahrens, der Konfiskation und der Rechte Dritter. In geringen Finanzstrafsachen kann die Regierung die Strafsache auch vollständig niederschlagen, wenn das Verfahren und die Umstände zum Erfolge ausser Verhältnis stehen.
2) Hat insbesondere ein Jugendlicher (Art. 139) aus Übermut, Unüberlegtheit oder einem ähnlichen Grunde, der nicht auf verderbte Gesinnung hinweist, eine den Umständen geringfügige und mit einer nicht mehr als drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder 1 000 Franken nicht übersteigende Geldstrafe bedrohte Tat begangen, so kann die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) nach Feststellung des Tatbestandes und der Verantwortlichkeit im Entscheide davon absehen, eine Strafe zu verhängen, und den Täter nach ernster Verwarnung zum Wohlverhalten entlassen.
3) Die Veröffentlichung eines verurteilenden Erkenntnisses gegen einen Jugendlichen ist ausgeschlossen.
4) Durch vorstehende Bestimmungen wird das dem Landesfürsten zustehende Recht auf Begnadigung nicht berührt.
5) Durch die Bestimmungen über den Strafnachlass, die Entlassung und die Rehabilitation werden im übrigen die sonst zu Gunsten des Bestraften bestehenden Vorschriften (insbesondere § 232 ff. der Strafprozessordnung) nicht berührt.
F. Die Verwarnung
Art. 146
1) Die Regierung bzw. die sonst zuständige Amtsperson kann in geringeren Verwaltungsstrafsachen, statt gegen den Beschuldigten eine Strafe zu verhängen, oder ihm unbedingte Strafnachsicht zu gewähren, ihn in dem Sinne verwarnen, dass für diesmal von der Verhängung einer Strafe abgesehen werde.
2) Die Verwarnung kann im Strafakt vermerkt werden.
II. Abschnitt
Das Verwaltungsstrafbot
Art. 147
Zulässigkeit und Zuständigkeit
1) Wenn von einer öffentlichen Behörde oder einer der in § 68 des Strafgesetzbuches erwähnten oder ihr sonst durch gesetzliche Vorschriften gleichgestellten Person oder wenn von einer vollen Glauben verdienenden Privatperson gegen einen auf freiem Fusse befindlichen Beschuldigten auf Grund ihrer eigenen Wahrnehmung eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde ohne vorausgegangenes Verwaltungsstrafverfahren mittels eines Verwaltungsstrafbotes in jeder Verwaltungsstrafsache vorgehen, sofern nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen. Ein Verwaltungsstrafbot ist auch zulässig gegen einen Einzugsbeteiligten oder Vertretungspflichtigen (Art. 153). Auch wenn die Beschwerde gegen eine Strafverfügung der Gemeindebehörde ergriffen wird, kann die Regierung mit dem Erlass eines Verwaltungsstrafverbotes vorgehen.149
2) Das Strafbot als solches wirkt in bezug auf die Unterbrechung der Verjährung wie eine strafrichterliche Handlung und im übrigen, wenn es unwidersprochen bleibt, wie ein rechtskräftiges Urteil (Art. 149).
3) Zum Erlass von Verwaltungsstrafboten ist in der Regel der Regierungschef oder die Regierung selbst zuständig.150
4) Die Regierung kann aber auch einvernehmlich mit dem Landesausschusse oder der Finanzkommission im Verordnungswege andere Amtspersonen, wie ein anderes Mitglied der Regierung, den Regierungssekretär, den Forstbeamten, den Landeskassenverwalter, den Landestechniker, einen Landweibel mit dem Erlass von Verwaltungsstrafboten beauftragen.151
5) In Gemeindeverwaltungsstrafsachen (Ortspolizei-Strafsachen usw.) kann die zuständige Gemeindebehörde Verwaltungsstrafbote erlassen, gegen die Einspruch bzw. Beschwerde bei der Regierung eingelegt werden kann.
6) Auf das Verwaltungsstrafbotsverfahren finden im übrigen die allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren und die Vorschriften über die Ausstandspflicht von Amtspersonen des ersten Hauptstückes ergänzende Anwendung.
Art. 148
Inhalt des Verwaltungsstrafbotes
1) Das Verwaltungsstrafbot hat zu enthalten:
a) die Aufschrift: Verwaltungsstrafbot;
b) die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung;
c) den Namen der Person oder der Behörde, welche die Anzeige gemacht hat;
d) die Straffestsetzung, allenfalls die Verwarnung oder den bedingten oder unbedingten Strafnachlass und die Auferlegung der Kosten;
e) die Bemerkung, dass es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch das Verwaltungsstrafbot beschwert finden sollte, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen anzumelden, dass aber, falls innert dieser Frist ein Einspruch nicht erfolge, das Verwaltungsstrafbot in Rechtskraft übergehe und allenfalls gegen ihn vollstreckt werde;
f) die Unterschrift der erlassenden Amtsperson.
2) Ist in einem Verwaltungsstrafbot nur eine Verwarnung, eine bedingte Bestrafung oder aber eine unbedingte Strafe bis zu höchstens 150 Franken oder die ersatzweise Freiheitsstrafe ausgesprochen, so ist statt des Einspruches nur mehr das Rechtsmittel der Beschwerde oder der Vorstellung zulässig, worauf der Beschuldigte im Strafbot ausdrücklich aufmerksam zu machen ist (Art. 160).152
3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist im Verwaltungsstrafbot die hiefür ersatzweise zulässige Arreststrafe festzusetzen.
4) Ist im Verwaltungsstrafbot statt einer Strafe nur eine Verwarnung enthalten, so ist zugleich die Bemerkung beizufügen, dass und aus welchen Gründen für diesmal von der Verhängung einer Strafe Umgang genommen werde.
5) Wurde die verhängte Strafe unbedingt oder bedingt nachgelassen, so sind die Gründe, und falls es sich um eine bedingte Bestrafung handelt, ist weiter die Bewährungsfrist mit der Androhung anzugeben, dass die Strafe bei mangelndem Wohlverhalten während der Frist vollzogen werde.
6) Wenn gegen einen Einzugsbeteiligten oder gegen einen Vertretungspflichtigen ein Verwaltungsstrafbot erlassen wird, so finden die vorstehenden Vorschriften mit der Abweichung sinngemässe Anwendung, dass in demselben der eigentlich Schuldige und die ihm zur Last gelegte Tat ausserdem deutlich bezeichnet sein muss (Art. 153).
7) Für die Ausfertigung von Verwaltungsstrafboten sind möglichst Formulare zu benützen.
Art. 149
Einspruch
1) Der Einspruch gegen ein Verwaltungsstrafbot (Art. 148 Abs. 1 Bst. e) ist bei der Regierung schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich sollen die zur Verteidigung dienenden Beweismittel angezeigt werden (Art. 46 Abs. 7).
2) Einspruchsberechtigt ist der Beschuldigte und jeder, der nach der Strafprozessordnung die Berufung für ihn einlegen kann, ferner der Einzugsbeteiligte und der Vertretungspflichtige.
3) Wird innert der 14 tägigen Frist der zulässige Einspruch erhoben, so tritt das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein (Art. 152 ff.); im entgegengesetzten Falle findet ein Rechtsmittel gegen das Verwaltungsstrafbot nicht statt.
4) Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann, sofern die Voraussetzungen des § 263, Z. 1 und 2, der Strafprozessordnung vorliegen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Amtsstelle, die das Verwaltungsstrafbot erlassen hat, verlangt werden.
5) Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.153
6) Auf die Einspruchsbelehrung findet Art. 85 sinngemässe Anwendung.
III. Abschnitt
Das Unterwerfungsverfahren
Art. 150
Zulässigkeit, Zweck und Wirkung
1) Das Unterwerfungsverfahren kann unter folgenden Bedingungen stattfinden:
a) Wenn ein Beschuldigter (Einziehungsbeteiligter, Vertretungspflichtiger) oder sein Vertreter vor der zuständigen Behörde oder Amtsperson (Art. 147 Abs. 4) eine Verwaltungsübertretung einschliesslich ihres Tatbestandes vor oder während des Erlasses eines Verwaltungsstrafbotes oder vor oder während des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens bis zum Erlass des erstinstanzlichen Strafentscheides vorbehaltlos und glaubwürdig eingesteht und die Tat-, Schuld- und Straffrage für die zuständige Amtsstelle hinreichend geklärt erscheinen; weiter
b) wenn die Übertretung nur mit Geldstrafe (ersatzweiser Freiheitsstrafe), mit Einziehung (Vernichtung, Unbrauchbarmachung) oder mit Ersatz des Wertes des nicht mehr zu erlangenden Einziehungsgegenstandes bedroht ist und
c) wenn sich der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte, Vertretungspflichtige) im Unterwerfungsprotokoll oder in dem dieses ersetzenden Strafunterwerfungsregisterblatt (Buchaufschrieb) (Art. 151 Abs. 3) unter Verzicht auf einen zu erlassenden Verwaltungsstrafentscheid (Verwaltungsstrafbot) und dessen Anfechtung unterwirft. Der Unterwerfungsantrag kann in einer Verwaltungsstrafsache von dem gleichen Beteiligten nur einmal gestellt werden.
2) In diesem Falle sind die Geldstrafe, ersatzweise Freiheitsstrafe, allenfalls die Einziehung bzw. der Ersatz des Wertes des Einziehungsgegenstandes, weiter der allfällige Abgabenbetrag und die Kosten und Gebühren des Verfahrens im Protokolle mit der Bemerkung genau festzusetzen, dass die Geldbeträge, bzw. Freiheitsstrafe sofort abzuleisten sind oder es ist unter Vorbehalt sichernder Massnahmen (Art. 155 Abs. 2) eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen welcher sie abzuleisten sind oder die Freiheitsstrafe anzutreten ist.
3) Ist der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte, Vertretungspflichtige) zur Zeit der Unterwerfung noch minderjährig und nach Wissen der Amtsstelle nicht im Besitze eigenen verfügbaren Vermögens (§§ 151, 246, 247 ABGB) und besteht demnach nicht Aussicht, dass er die Geldbeträge leisten kann, so ist zur Gültigkeit der Unterwerfung unter Vorbehalt sichernder Massnahmen, sofern es sich nicht um eine ausser Landes wohnende Person handelt, die gleichzeitige oder nachträglich binnen einer Frist von acht Tagen erfolgende schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Vaters, Vormundes oder Kurators) erforderlich; erfolgt diese Zustimmung nicht, so ist die Unterwerfung wirkungslos und es kann das Verwaltungsstrafbots- oder sonst das Verwaltungsstrafverfahren eintreten oder fortgesetzt werden.
4) Wenn der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte, Vertretungspflichtige) sich unterwirft, so kann ihm auf Antrag oder von amtswegen unter Vorbehalt weiter gehender Begünstigungen (Art. 145 ff.) die Strafe von der Amtsstelle und wenn sich diese nicht bewogen fühlt, allenfalls von der Regierung, welcher das Unterwerfungsprotokoll vorzulegen ist, die Geld- oder Freiheitsstrafe bis auf einen Viertel der gesetzlichen Strafe herabgesetzt werden.
5) Die im Unterwerfungsverfahren rechtskräftig festgesetzten und anerkannten Geldbeträge oder die ersatzweise Freiheitsstrafe und die Einziehung können nach den Bestimmungen über die Verwaltungsstraf- bzw. Verwaltungszwangsvollstreckung vollstreckt werden. Im Strafregister oder sonstwo darf eine solche Strafe nicht vorgemerkt und in einem späteren Verfahren nicht mehr verwendet werden.
6) Sind durch das rechtskräftige Unterwerfungsverfahren gesetzliche Bestimmungen verletzt worden,
weil der Beschuldigte und andere Beteiligte den von ihnen zugegebenen Tatbestand nicht oder aber in ganz anderer Weise verwirklicht haben, oder
weil der Tatbestand keine von ihnen zu vertretende Verwaltungsstrafsache darstellt, oder
weil ein Strafausschliessungs- oder Strafaufhebungsgrund vorlag oder eine ungesetzliche Strafe festgesetzt worden ist,
so kann von anderweitigen Massnahmen (Art. 164 Abs. 3) abgesehen, auf Antrag oder von amtswegen das Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet werden.
7) Wenn infolge einer Wiederaufnahme oder eines gerichtlichen Verfahrens (Art. 164 Abs. 3) sich herausstellt, dass nicht zu Recht bestehende Geldbeträge geleistet oder zu unrecht Gegenstände eingezogen worden sind, so ist hierfür Rückerstattung bzw. Ersatz und für eine allfällig verbüsste Freiheitsstrafe eine Entschädigung zu leisten (Art. 166 Abs. 3), welche allenfalls vom Betroffenen auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen das Land, welchem allenfalls weiter ein Rückgriffsrecht zusteht, geltend gemacht werden können.
8) Insoweit in diesem und im nachfolgenden Artikel eine Abweichung nicht enthalten ist, oder sich eine solche nicht aus dem Sinne der Vorschriften ergibt, finden auf das Unterwerfungsverfahren die Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren ergänzende Anwendung.
Art. 151
Unterwerfungsprotokoll und dessen Ersatz
1) Das im Unterwerfungsverfahren aufzunehmende Protokoll soll kurz und möglichst vollständig enthalten:
a) den Amtscharakter der aufnehmenden Amtsstelle, die Namen der mitwirkenden oder beteiligten Personen (Beschuldigte, Einzugsbeteiligte, Vertretungspflichtige), Tag und Ort der Verhandlung;
b) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat, die anzuwendende Verwaltungsstrafbestimmung, die genaue Festsetzung der anzuwendenden Strafe (Geld- oder ersatzweise Freiheitsstrafe, Einziehung oder deren Wertersatz), der allfällig zu entrichtenden Abgaben (Steuern, Gebühren usw.) nebst den Kosten des Verfahrens und die Festsetzung der Frist zur Leistung, falls diese nicht sofort erfolgen kann;
c) eine ausdrückliche Erklärung (Unterwerfungserklärung) des Beschuldigten (Einziehungsbeteiligten, Vertretungspflichtigen), dass er die Zuwiderhandlung und deren Tatbestand eingestehe und dass er die unter Bst. b genannten Festsetzungen unter Verzicht auf den Erlass eines Verwaltungsstrafbotes oder eines Verwaltungsstrafentscheides und auf deren Anfechtung anerkenne.
d) die Unterschrift der Amtsperson und der sonst mitwirkenden oder beteiligten Personen und, falls letztere nicht unterzeichnen können, die Beifügung des Handzeichens.
2) Ist das Unterwerfungsprotokoll in Abwesenheit des Beschuldigten aufgenommen worden, so ist es darin zu vermerken und ihm mit der Bemerkung zuzustellen, dass ein Teil der Strafe nachgelassen werden könne, wenn er das Protokoll binnen acht Tagen unterschreibe und zurücksende, dass aber andernfalls das Protokoll als Verwaltungsstrafbot gelte und er binnen weiteren 14 Tagen bei Vermeidung der Rechtskraft Einspruch bzw. Beschwerde erheben könne (Art. 148 Abs. 2 und Art. 149).
3) In geringeren und einfachen Verwaltungsstrafsachen, welche im Verordnungswege näher bestimmt werden können, kann statt der Aufnahme eines förmlichen Protokolles im Sinne des ersten Absatzes auch eine kurze Eintragung in ein Strafunterwerfungsregisterblatt über die im ersten Absatz aufgeführten Punkte erfolgen; allenfalls kann ein einfacher Buchaufschrieb ohne weitere Förmlichkeiten oder ein sonstiger Amtsvermerk über die geleisteten Zahlungen seitens des sich unterwerfenden Beschuldigten unter gleichzeitiger Aushändigung einer Quittung (Blockquittung) erfolgen.
4) Für die Unterwerfungsprotokolle, das Strafunterwerfungsregisterblatt oder sonstigen Eintragungen sind möglichst Formulare zu verwenden.
IV. Abschnitt
Das Strafverfahren insbesondere
A. Das erstinstanzliche Verfahren
Art. 152
Zuständigkeit
1) Im nachfolgend geregelten Verfahren (insbesondere im Polizei-, Disziplinar-, Ordnungs- und Finanzstrafverfahren) sind alle im Wirkungskreise der Regierung erstinstanzlich oder auf Grund einer Beschwerde bzw. Einspruches gegen Strafbescheide der Gemeindebehörden zu erledigenden Verwaltungsstrafsachen zu behandeln, wenn Gesetze und Verordnungen keine Bestimmungen enthalten oder nicht alle im nachfolgenden berührten Verhältnisse regeln oder sofern nicht Gesetze oder gültige Verordnungen eingehendere oder hiervon abweichende Vorschriften enthalten.
2) Wenn eine Verwaltungsstrafsache mit einer gerichtlichen zusammentrifft oder wenn Zweifel entsteht, ob eine Strafsache in dem hier geregelten oder gerichtlichen Verfahren zu erledigen sei, so fällt die Beurteilung dem Landgerichte zu.
3) Der Regierungschef hat in der Regel das Verwaltungsstrafverfahren bis zur kollegialen Entscheidung vorzubereiten (Vorverfahren); es kann jedoch von der Regierung einverständlich mit dem Landesausschuss (Finanzkommission) im Verordnungswege ein sonstiges Mitglied der Regierung oder ein Beamter oder Angestellter (wie der Landeskassenverwalter für Finanzstrafsachen, der Landestechniker für Bau-, Rüfe-, Rheinwuhr- u.a. Strafsachen, der Forstbeamte für forstpolizeiliche Strafsachen usw.) mit den Vorerhebungen oder Untersuchungen allein und allenfalls auch der Regierungschef oder eine der vorstehend erwähnten Amtspersonen mit der Enderledigung betraut werden, sofern es sich nicht um wichtigere, der Entscheidung des Regierungskollegiums vorbehaltene Verwaltungsstrafsachen handelt.154
4) Ob eine wichtige oder minderwichtige Verwaltungsstrafsache im Sinne vorigen Absatzes vorliegt, ist von der Regierung einverständlich mit dem Landesausschusse bzw. mit der Finanzkommission im Verordnungswege zu bestimmen (Art. 158).155
5) Bei Verwaltungsstrafsachen von geringerer Bedeutung können auch Sicherheitsorgane, wie Landweibel, die Ortsvorsteher mit der Erhebung des Tatbestandes und der Beweise betraut werden, unter Beizug der Parteien und unter Vorbehalt der Enderledigung.
6) In ausländischen Verwaltungsstrafsachen darf Verwaltungshilfe nur gewährt werden, sofern sie nicht gesetzlich verboten ist oder den Grundsätzen des inländischen oder internationalen öffentlichen Rechts nicht widerspricht; gegen ihre Gewährung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig (Art. 25 Abs. 4).156
Art. 153
Einziehungsbeteiligung und Vertretungsverbindlichkeit
1) Die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und Organe zur Feststellung und Entscheidung gegen den Täter oder Teilnehmer umfasst auch die Zuständigkeit der Feststellung und Entscheidung gegen denjenigen Tatfremden, welcher einen rechtlichen Anspruch auf den der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung unterliegenden Gegenstand besitzt (den Einziehungsbeteiligten) und, soweit nicht gesetzliche Abweichungen bestehen, gegen jenen Tatfremden, der nach den Vorschriften der Verwaltungsgesetze oder gültigen Verordnungen für die dem Täter oder Teilnehmer auferlegten Geldstrafen, Verfahrenskosten, Wertersatz (Abgaben) usw. solidarisch oder nach ihnen im Uneinbringlichkeitsfalle oder sonstwie haftet (den Vertretungspflichtigen); es ist im allgemeinen nach der Tragweite der einzelnen Vorschriften zu beurteilen, inwieweit die auf den Täter oder Teilnehmer anzuwendenden erschwerenden oder begünstigenden Bestimmungen auch auf den Einziehungsbeteiligten oder Vertretungspflichtigen Anwendung zu finden haben.
2) Der Einziehungsbeteiligte und Vertretungspflichtige sind zu dem Verfahren als Parteien beizuziehen; das gleiche gilt für den Einziehungsbeteiligten, soweit es ausführbar erscheint (Art. 155 Abs. 7), für alle Fälle, in denen auf Grund gesetzlicher Bestimmung die Einziehung selbständig verfügt werden soll; gegen den Vertretungspflichtigen darf nur in Verbindung mit der Verwaltungsstrafsache gegen den eigentlichen Schuldigen, nicht aber ein gesondertes Verfahren durchgeführt werden.
3) Die Beiziehung des Einziehungsbeteiligten oder Vertretungspflichtigen hat durch schriftliche oder mündliche Aufforderung zur Erklärung zu geschehen, wenn nicht die Ladung zu ihrer Vernehmung geboten erscheint.
4) Bei der Aufforderung zur Erklärung oder bei der Einvernahme ist dem Einziehungsbeteiligten mitzuteilen, welche Verwaltungsstrafsache in Frage steht und wem sie zur Last gelegt wird; alsdann ist er zu befragen, ob er die Schuld des Bezichtigten (Täters) und die Rechtsbeständigkeit der Einziehung anerkenne oder welche Einwendungen er in der einen oder anderen Beziehung vorzubringen habe.
5) Vorstehender Absatz findet auf die Aufforderung oder die Einvernahme des Vertretungspflichtigen mit der Abweichung Anwendung, dass die Befragung sich an Stelle der Rechtsbeständigkeit der Einziehung auf die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Vertretungspflicht zu erstrecken hat und aus welchen Gründen dies geschehe.
6) Leistet der Einziehungsbeteiligte oder Vertretungspflichtige der Aufforderung oder Ladung keine Folge, so ist gleichwohl das Verfahren gegen ihn mit demjenigen gegen den Beschuldigten fortzusetzen.
7) Dem Einziehungsbeteiligten und dem Vertretungspflichtigen stehen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt, die gleichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Verfügung, wie dem Beschuldigten. In allen Fällen entfällt die Haftung des Vertretungspflichtigen, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder wenn er verwarnt oder bedingt bestraft wird.
8) Im übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Beweises und der Entscheidung, welche im Ausspruche die Einziehungsbeteiligung oder die Vertretungsverbindlichkeit ausdrücklich und genau umschrieben zu erwähnen hat, sinngemässe Anwendung.
9) Der Einziehungsbeteiligte als solcher hat, sofern nicht durch seine Anträge unnützerweise besondere Kosten verursacht worden sind, keine Kosten zu bezahlen; die Kostentragungspflicht des Vertretungspflichtigen richtet sich in erster Linie nach den besonderen Vorschriften, sind jedoch durch das Verfahren gegen einen Vertretungspflichtigen besondere Kosten erwachsen, so fallen ihm diese bei Festsetzung seiner Verbindlichkeit besonders zur Last.
Art. 154
Anwendbare Bestimmungen
1) Im Sinne des ersten Absatzes des Art. 152 sind auf das Verwaltungsstrafverfahren in erster Linie ergänzend die Vorschriften der Strafprozessordnung und ihrer allfälligen Nachtragsgesetze über das Verfahren bei Übertretungen (§§ 297 bis und mit 308, 312 und 313, mit Ausnahme der §§ 309- 311 und 316- 318) in allen Fällen und, insoweit dieses Gesetz keine Abweichungen oder Ergänzungen über das Verwaltungsstrafverfahren enthält, die übrigen Vorschriften der Strafprozessordnung in allen hier nicht erwähnten Punkten sinngemäss anzuwenden.
2) Bei allen Untersuchungshandlungen, sofern es nicht Vorerhebungen sind, ist dem Beschuldigten oder seinem Vertreter (Fürsprecher) die Teilnahme durch rechtzeitige Ladung zu ermöglichen, sofern eine Ausnahme hiervon nach den Umständen nicht unbedingt gefordert wird.
3) Bei der Untersuchung oder bei sonstigen Erhebungen sind, ausser dem Tatbestand und den Beweisen, die Umstände (Voraussetzungen) zum bedingten oder unbedingten Strafnachlass, zur Verwarnung, allenfalls zur bedingten Entlassung und zur Rehabilitation und die Gründe des Wegfalls dieser Begünstigungen zu erheben. Bei geringeren Verwaltungsstrafsachen (Art. 152 Abs. 4) kann anstelle der Vorladung zur Vernehmung von Beschuldigten, von Zeugen und Sachverständigen eine schriftliche Äusserung abverlangt werden.
4) Die zur Anzeige strafbarer Handlungen pflichtigen Amtspersonen haben die Regierung über Tatsachen und Umstände, welche gemäss diesem Gesetz den Begünstigten der bedingten Bestrafung oder Entlassung unwürdig erscheinen lassen, zu verständigen.
5) Wenn dem Beschuldigten Strafnachlass voraussichtlich gewährt werden kann oder wenn voraussichtlich eine Verwarnung in Betracht kommt, so ist soviel als möglich von jeder Haft Umgang zu nehmen (Art. 157).
6) Ein öffentlicher Ankläger kann nach Ermessen der Regierung in wichtigeren Verwaltungsstrafsachen auftreten (Art. 4 Abs. 3 ff.). Hingegen ist in der Regel die Beiziehung eines Protokollführers nicht erforderlich, soferne es sich nicht um eine Entscheidung bei der Regierung handelt.
Art. 155
Beschlagnahme
1) Alle Gegenstände, welche der Einziehung unterliegen oder als Beweismittel dienen, mit Ausnahme von Briefen und Sendungen bei einem Zustelldienst sowie von Telegrammen, sind nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu beschlagnahmen (Art. 156 Abs. 3 u. 4).157
2) Zur Sicherung der den Beschuldigten voraussichtlich treffenden Geldstrafe, der Kosten des Verfahrens und allfälliger öffentlich-rechtlicher Abgaben können ferner vom Ortsvorsteher, einem Gemeinderat, von Landweibeln, Ortspolizisten, Ortsweibeln die zur Deckung derselben erforderlichen Gegenstände sofort beschlagnahmt (Art. 120) oder andere Massnahmen des Sicherungsverfahrens angeordnet werden, sofern der Beschuldigte ein Ausländer oder unbekannt oder sonst Verlustgefahr zu befürchten ist.
3) Die Anordnung der Beschlagnahme oder anderer sichernder Massnahmen erfolgt in der Regel durch den Regierungschef oder den Ortsvorsteher und bei Gefahr im Verzuge auch von andern Amtspersonen (Abs. 2), welche jedoch binnen drei Tagen nach Anordnung der Beschlagnahme oder sonstigen sichernden Massnahmen die Bestätigung des Regierungschefs einzuholen haben.
4) Die Beschlagnahme oder sonstige sichernde Massnahmen behalten, soferne nicht eine in den folgenden Absätzen enthaltene Ausnahme zutrifft, ihre Wirksamkeit bis zur vollständigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens oder bis zu ihrer Aufhebung durch die Verwaltungsbehörde, wenn der Grund weggefallen ist und ein sonstiger gesetzlicher Anlass zur Aufrechterhaltung nicht vorliegt.
5) Insbesondere ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes aufzuheben, wenn eine andere hinreichende Sicherheit angeboten wird, wenn es Sachen Dritter an der Verwaltungsstrafsache nicht beteiligter, nicht vertretungspflichtiger oder nicht einzugsbeteiligter Personen betrifft, und wenn deren Zurückbehaltung aus sonstigen gesetzlichen Gründen nicht erfordert wird oder geboten erscheint.
6) In Beschlag genommene Gegenstände, welche nicht bloss als Beweismittel dienen, und deren Aufbewahrung, Pflege oder Unterhaltung einen unverhältnismässigen Kostenaufwand erfordern oder welche dem Verderben ausgesetzt sind, können auf Anordnung der Regierung nach Ablauf von drei Tagen nach den Vorschriften der gerichtlichen Vergantung, bei Gefahr im Verzuge, auf Anordnung des Regierungschefs sofort freihändig veräussert werden; hievon sollen der Beschuldigte und allenfalls andere Beteiligte nach Möglichkeit benachrichtigt werden.
7) Sind die beschlagnahmten Gegenstände von einem flüchtigen Unbekannten oder Bekannten, so fallen sie oder ihr Erlös ohne weiteren Ausspruch dem Land zu, wenn sich innerhalb von zwei Monaten seit der Beschlagnahme der Beschuldigte oder sonstige dinglich Berechtigte nicht melden; die Veräusserung kann in jedem Falle schon nach einer Woche seit der Beschlagnahme erfolgen.158
Art. 156
Durchsuchungen
1) Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Durchsuchungen von Personen, Sachen, Räumlichkeiten im Verwaltungswege bestimmen sich nach den hierauf bezüglichen gültigen Verwaltungsrechtsvorschriften und soweit in diesem Gesetze oder in den auf die Verwaltung bezüglichen Gesetzen und gültigen Verordnungen eine solche nicht vorgesehen ist, können Durchsuchungen wegen Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung durchgeführt werden.
2) Die Anordnung der Durchsuchung erfolgt vom Regierungschef und in dringenden Fällen vom Ortsvorsteher; bei der Ausführung sind die strafprozessualen Vorschriften streng zu beobachten.
3) Eine Durchsicht von Briefen und sonstigen Papieren, sofern sie nicht dritten Personen gehören, ferner von Geschäftsbüchern, darf ausser bei Einwilligung der Betroffenen nur durch den Landrichter erfolgen, welchem die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) die mit einer Verwaltungsübertretung in Verbindung stehenden Papiere oder Bücher mitzuteilen hat.
4) In diesem Falle sind die beschlagnahmten Briefe, Papiere oder Geschäftsbücher vor dem Betroffenen zu versiegeln und in diesem Zustande dem Landgerichte zu übergeben. Das Gericht hat die Briefe, Papiere und Geschäftsbücher zu durchgehen und der Verwaltungsbehörde (Amtsperson) nur die sachbezüglichen Mitteilungen zu machen und erstere nachher wieder versiegelt zurückzugeben.
Art. 157
Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft
1) Eine vorläufige Festnahme wegen Verwaltungsstrafsachen darf, von Sondervorschriften abgesehen, nur nach den Bestimmungen des strafgerichtlichen Verfahrens bei Übertretungen stattfinden und es sind hierzu die Verwaltungsvollzugsorgane innerhalb ihres Amtsbereiches befugt.
2) Der Beschuldigte ist ungesäumt dem Regierungschef bzw. seinem Stellvertreter oder dem Sekretär oder dem nächsten Ortsvorsteher zuzuführen; diese haben den Beschuldigten sofort in Freiheit zu setzen, wenn für die verwirkte Strafe, die Kosten und allfällig andere Ansprüche hinreichende Sicherheit geleistet wird, oder wenn er sich über seine Person ausweist und eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich erscheint.
3) Die vorläufige Verwahrung darf nur ausnahmsweise nach den für das Übertretungsverfahren bestehenden Bestimmungen erfolgen und von der ordentlichen Untersuchungshaft ist in der Regel unter Vorbehalt allfälliger Sicherheitsleistungen gänzlich Umgang zu nehmen.
4) Gegenüber im Inlande wohnenden Personen ist, wenn nicht dringende Gründe bestehen, von einer Untersuchungshaft möglichst Umgang zu nehmen und in jedem Falle ist darauf zu achten, dass die Haft nicht lange andauert und nicht zur Ablegung von Angaben und Geständnissen missbraucht werde.
5) Ungesetzlich oder erwiesenermassen unschuldig erlittene Verwahrung oder Untersuchungshaft gibt Anspruch auf volle, vom Staat zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung (Art. 32 der Verfassung); Ausländer haben nur bei Gegenrecht einen Anspruch.
Art. 158
Der Verwaltungsstrafentscheid
1) Wenn der Beschuldigte vorgeführt wird und er die zur Last gelegte Tat eingesteht,
oder wenn ein Sicherheitsorgan und der Beschuldigte sonst vor dem Regierungschef oder vor der zur Entscheidung zuständigen Amtsperson zugleich erscheinen und der Beschuldigte mit der sofortigen Verhandlung und Entscheidung einverstanden ist;
weiter, wenn sich der Beschuldigte unter Verzicht auf die Ausfertigung eines Strafentscheides und dessen Anfechtung, dem Ausspruch des Regierungschefs bei den durch das Kollegium zu entscheidenden Sachen, vorbehaltlos unterwirft;
ferner, wenn es sich um die Bestrafung einer sich hierlands nur vorübergehend aufhaltenden Person (z. B. von Reisenden) handelt,
und endlich, wenn es sich um eine klare Verwaltungsstrafsache handelt, in welcher nur eine Geldstrafe (Busse) bis höchstens 200 Franken oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier Tagen zu verhängen ist,
so kann der Regierungschef oder die für diese Strafsache zuständige Amtsperson nach durchgeführter Verhandlung den Strafentscheid ausfällen (Art. 160 ff.).159
2) In allen übrigen Fällen, sowie über den Wegfall des bedingten Straferlasses, der bedingten Entlassung, die Gewährung der Rehabilitation entscheidet das Regierungskollegium.
3) Das Kollegium kann die Untersuchung oder Erhebungen ergänzen lassen und überhaupt alle ihm zu einer erschöpfenden und gründlichen Behandlung und Erledigung einer Verwaltungsstrafsache erscheinenden, rechtlich zulässigen Anordnungen, wie Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor ihm und Einvernahme des Beschuldigten und anderer Personen (Zeugen und Sachverständigen) beschliessen.
4) Eine mündliche Schlussverhandlung hat auch vor der entscheidenden Amtsperson unter Vorbehalt der im ersten Absatz enthaltenen Bestimmungen oder vor dem Regierungskollegium auf Verlangen des Beschuldigten stattzufinden.
5) Für die Ausfertigung von Verwaltungsstrafentscheiden sind möglichst Formulare zu verwenden.
Art. 159
Grundsätze für den Verwaltungsstrafentscheid
1) Abgesehen von den ergänzenden Vorschriften der Strafprozessordnung ist im Strafentscheide auszusprechen,
dass und aus welchen Gründen eine Verwarnung, eine ganz oder teilweise bedingte Bestrafung oder ein unbedingter Strafnachlass gewährt wurde oder nicht.
2) Nach der Verkündigung des Strafentscheides belehrt die Entscheidungsbehörde (oder Amtsstelle) den Begünstigten, dem ein Strafaufschub gewährt worden ist, über den Zweck desselben und darüber, dass die Strafe vollzogen werde, wenn er sich nicht bewähre.
3) Wenn die Strafe unbedingt nachgelassen oder nur eine Verwarnung erteilt worden ist, ist der Begünstigte nach ernstem Ermahnen zum Wohlverhalten zu entlassen.
4) Die Zustellung des Strafentscheides hat zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte darauf verzichtet oder wenn er ein Rechtsmittel gegen einen in seiner Anwesenheit mündlich verkündeten Entscheid binnen vier Tagen nicht angemeldet hat.
5) Über die dem Beschuldigten gegen eine Entscheidung oder Verfügung zustehenden Rechtsmittel ist er zu belehren und dass dieses geschehen, im Protokoll zu vermerken und eine solche Belehrung ist auch in die Ausfertigungen aufzunehmen. Es hat Art. 85 sinngemässe Anwendung zu finden.
B. Das Rechtsmittelverfahren
Art. 160
Die Beschwerde
1) Gegen alle im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden Verfahrensverfügungen oder Enderledigungen ist Beschwerde mit gleicher Wirkung an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn und insofern eine Berufung oder eine Beschwerde im gerichtlichen Verfahren bei Übertretungen zulässig ist (Art. 148).160
2) Eine Beschwerde kann insbesondere wegen der hinsichtlich des bedingten Straferlasses, der bedingten Entlassung und der Rehabilitation ergehenden Entscheidungen und Verfügungen oder gegen eine Verwarnung ergriffen werden.
3) Eine Beschwerde kann deswegen nicht erhoben werden, weil in einer Verwaltungsstrafsache die Regierung oder ihr Chef statt einer sonst auf Grund dieses Gesetzes für zuständig erklärten Amtsperson des Landes irgendeinen im Rechtsmittelwege anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen hat.
4) Die Frist zur Ausführung einer Beschwerde beträgt kraft dieses Gesetzes gegen alle im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden Verfügungen oder Entscheidungen 10 Tage seit der Zustellung.
5) Die Beschwerde ist, sofern nicht von vorneherein eine Zustellung erfolgte, in welchem Falle nur die Ausführungsfrist läuft (Abs. 4), innert vier Tagen bei der Regierung anzumelden und es kommt ihr in der Regel aufschiebende Wirkung zu (§ 219 der Strafprozessordnung).
Art. 160a161
Hemmung von Rechtsmittelfristen
Zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar ist der Fristenlauf für Rechtsmittel gehemmt. Der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem 7. Januar weiterzulaufen. Fällt der Anfang einer Frist in die Zeit zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar, so beginnt der Lauf der Frist mit dem 7. Januar.
Art. 161
Abänderung durch die Regierung
1) Wenn gegen einen von der Regierung oder einer sonst zuständigen Amtsperson (Art. 147, 149) ergangenen Strafentscheid (Verfügung) bei der Regierung Beschwerde oder innert offener Frist eine Vorstellung, sei es mündlich zu Protokoll der Regierung angemeldet und ausgeführt oder aber schriftlich eingelegt wird, so kann das Regierungskollegium, wenn es den Antrag der Beschwerde oder Vorstellung als begründet findet, die den Gegenstand der Beschwerde (Vorstellung) bildende Entscheidung oder Verfügung auf Beschluss von sich aus abändern oder zurücknehmen, sofern dadurch nicht andern zuerkannte Rechte verletzt werden, andernfalls ist die Vorstellung bzw. Beschwerde ohne Einbegleitungsbericht und mit einem Aktenverzeichnis an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.162
2) Ist der Antragsteller mit dem getroffenen neuen Entscheide der Regierung, welcher zuzustellen ist, nicht zufrieden, so steht ihm gegen denselben neuerdings der Beschwerdeweg offen.
3) Hinsichtlich der Vorstellung findet im übrigen Art. 89 und bezüglich der Einstellung Art. 107 sinngemässe Anwendung, doch ist eine Abänderung zum Nachteile des Beschuldigten auf Grund der zu seinen Gunsten eingelegten Beschwerde ausgeschlossen.
Art. 162163
Das Beschwerdeverfahren
1) Auf die Beschwerde und ihre Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof finden die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren und über das Berufungsverfahren nach der Strafprozessordnung unter Berücksichtigung der in diesem Abschnitte enthaltenen Bestimmungen ergänzende Anwendung.
2) Wenn es der Beschwerdeführer verlangt, oder wenn es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Sache als notwendig erachtet wird, so kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung angeordnet und die Sache vollständig von neuem verhandelt und entschieden werden.
3) Überhaupt kann der Verwaltungsgerichtshof alle nach seinem Ermessen für den Entscheid erforderlichen Tatsachen und Beweise von sich aus durch ein Mitglied erheben oder diese durch die Unterinstanz erheben lassen.
4) Je nach den vorliegenden Umständen und Beschwerdegründen kann der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Verfügung oder Entscheidung abändern oder aufheben oder bestätigen oder die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückweisen.
Art. 163
Die Wiederaufnahme
1) Die Wiederaufnahme richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung.
2) Über ihre Zulässigkeit entscheidet das Regierungskollegium.
3) Gegen ihre Verweigerung kann Beschwerde geführt werden.
4) Die Wiederaufnahme ist auch gegen ein rechtskräftiges Verwaltungsstrafbot zulässig.
V. Abschnitt
Die Verwaltungsstrafvollstreckung
Art. 164
Allgemeine Bestimmung
1) Alle Strafentscheide (Verwaltungsstrafbote) werden, wenn auf die Einlegung der zulässigen Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet oder die formgerechte Einlegung innerhalb der gesetzlichen Frist unterlassen oder das eingebrachte Rechtsmittel zurückgenommen worden ist oder wenn es sich um einen verurteilenden oberinstanzlichen Entscheid handelt, vollstreckbar.
2) Ein vollstreckbarer Strafentscheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils; insbesondere findet wegen derselben Tat eine fernere Anschuldigung nicht statt, wenn nicht zur Bestrafung der Tat das Gericht zuständig ist.
3) In diesem Falle ist die Vollstreckung des Entscheides während des gerichtlichen Verfahrens einzustellen und wenn das Gericht in rechtskräftiger Weise seine Zuständigkeit ganz oder teilweise annimmt, so tritt der Verwaltungsstrafentscheid je nach dem richterlichen Erkenntnisse ganz oder teilweise ausser Kraft.
4) Auf den Vollzug der im Verwaltungsstrafverfahren ausgefällten Strafen kommen, soweit die besonderen Verwaltungsgesetze und gültigen Verordnungen oder dieser Abschnitt oder die Strafprozessordnung über den Vollzug keine oder keine eingehenderen Vorschriften enthalten, die Bestimmungen über die Verwaltungszwangsvollstreckung ergänzend zur Anwendung (Art. 150 Abs. 5).
5) Ausländische Verwaltungsstrafentscheide dürfen, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, nicht vollstreckt werden.
Art. 165
Vollstreckung gegen den Vertretungspflichtigen
1) Die Vollstreckung gegen den Vertretungspflichtigen kann, von besonderen gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, nur im Zusammenhange mit einer rechtskräftigen verurteilenden Entscheidung gegen den eigentlich Schuldigen erfolgen.
2) Liegt eine solche Entscheidung vor, so darf die Vollstreckung bei solidarischer Haftung des Dritten auch dann durchgeführt werden, wenn diejenige gegen den eigentlich Schuldigen gehemmt oder unmöglich ist, also namentlich wenn letzterer stirbt, begnadigt wird oder wenn die Vollstreckung gegen ihn sonst erlischt.
3) Ist der Vertretungspflichtige nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur für den Fall rechtskräftig haftbar erklärt worden, als Geldstrafen, Kosten usw. vom eigentlich Schuldigen nicht beigetrieben werden können (ersatzweise Haftung), so muss vorerst gegen den eigentlich Schuldigen die Vollstreckung erschöpft sein, bevor sie gegen den haftbaren Dritten durchgeführt werden darf; Ereignisse (wie Tod, Begnadigung, Verjährung der Vollstreckung), die gegenüber dem eigentlich Schuldigen eintreten und die Vollstreckung aufschieben oder vereiteln, bevor ein fruchtloser Beitreibungsversuch gegen ihn gemacht worden ist, vereiteln auch die Zwangsvollstreckung gegen den Vertretungspflichtigen oder schieben sie auf.
4) Die Vollstreckung der für den Uneinbringlichkeitsfall gegen den eigentlich Schuldigen verhängten Freiheitsstrafe darf erst erfolgen, nachdem die Beitreibung gegen den Vertretungspflichtigen fruchtlos versucht worden oder ausgefallen ist. Die Vollstreckungsbehörde ihrerseits kann aber bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände auf Seite des Vertretungspflichtigen von einer Beitreibung gegen ihn absehen und den Vollzug der Freiheitsstrafe gegen den Schuldigen anordnen.
5) Der Vollstreckungsanspruch gegen den Vertretungspflichtigen erlischt ausser durch dessen freiwillige oder erzwungene Leistung:
a) dadurch, dass der eigentlich Schuldige freiwillig oder im Vollstreckungswege leistet oder die Freiheitsstrafe absitzt;
b) durch die Vollstreckungsverjährung, welche mit der Rechtskraft der Haftungsentscheidung und nur durch Handlungen, die sich gegen den Vertretungspflichtigen richten, unterbrochen wird, sofern nicht besondere Gesetze etwas anderes festsetzen.
c) Die Beitreibung eines Teils der Beträge, für welche der Dritte haftet, lässt den Vollstreckungsanspruch auf den Restbetrag gegen beide bestehen.
6) Stirbt der rechtskräftig verurteilte Vertretungspflichtige, so bleibt, von besonderen Bestimmungen abgesehen, der Vollstreckungszugriff gegen seinen Nachlass offen; im Insolvenzverfahren können solche Beträge, wenn nichts anderes für den einzelnen Fall bestimmt ist, nicht geltend gemacht werden.164
7) Erlischt das Vollstreckungsrecht gegen den Vertretungspflichtigen anders als durch Leistung, so bleibt der Vollstreckungsanspruch gegen den eigentlich Schuldigen unberührt, sofern nicht im Falle einer ersatzweise verhängten Freiheitsstrafe gegen den eigentlich Schuldigen der Vertretungspflichtige begnadigt worden ist, oder sonst Ereignisse vorliegen, die die Vollstreckung gegen den Haftbaren unmöglich machen, bevor es zu einem fruchtlosen Beitreibungsversuch bei ihm gekommen ist.
8) Dem eigentlich Schuldigen wie dem Vertretungspflichtigen steht zur Geltendmachung der in den vorstehenden Absätzen angeführten Verhältnisse und Umstände die Beschwerde offen.
V. Hauptstück
Schluss-, Einführungs- und Anwendungsbestimmungen
Art. 166
Amtsmissbrauch - Entschädigung
1) Jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes entgegen den in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen angewandte Zwangsmassregel (Durchsuchungen usw.) ist im Falle des bösen Vorsatzes als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 101 des Strafgesetzbuches), ausser in diesem Falle aber als Übertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes oder Dienstes (nach §§ 331 und 332 des Strafgesetzbuches) zu bestrafen.
2) Nebst der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis auf 2 000 Franken verhängt werden, und beim Vorliegen eines Verbrechens ist zudem auf Amtsentsetzung zu erkennen.
3) Die Entschädigungsvorschrift gemäss Art. 32 der Verfassung gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 157); im übrigen bestimmt unter Vorbehalt der Vorschriften dieses Gesetzes die Gesetzgebung, in welchen Fällen wegen rechtmässiger obrigkeitlicher Eingriffe durch Verwaltungsakte in das Vermögen oder in die Freiheit einer Person öffentlich-rechtliche Entschädigung zu leisten ist.
Art. 167
Strafregister
1) Im Verordnungswege kann bestimmt werden, dass für geringe Verwaltungsstrafsachen die Eintragung ins Strafregister zu vereinfachen ist oder ganz zu entfallen hat oder durch einen Aktenvermerk zu ersetzen ist.
2) Von der Eintragung sind insbesondere Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträgen usw.) auszunehmen und allenfalls durch einen Aktenvermerk zu ersetzen. Ordnungsbussen dürfen nicht im Strafregister eingetragen werden.
3) In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Einträge über Verwaltungsstrafsachen ins Strafregister und welche Aktenvermerke nach Ablauf bestimmter Zeiträume zu löschen sind und in einem späteren Strafverfahren nicht mehr verwendet werden dürfen.
Art. 168
Grundbuchsbestimmung
1) Urkunden, auf Grund deren die Eintragung oder Löschung eines dinglichen Rechts im Grundbuche stattfinden kann, wenn sie im übrigen die erforderlichen Grundbuchsangaben enthalten, sind auch die von den zuständigen Verwaltungsbehörden (Amtspersonen) erlassenen vollstreckbaren Verfügungen (Verwaltungsbote) oder Entscheidungen, gleichgültig ob sie rechtskräftig sind oder nicht.
2) Ebenso hat die grundbücherliche Vormerkung auf Ersuchen einer zuständigen Verwaltungsbehörde (Amtsperson) oder auf Antrag der Partei stattzufinden, wenn die Sicherstellung von Forderungen oder anderer Rechte des Landes, einer Gemeinde oder sonst öffentlich-rechtlicher Verbandspersonen (Anstalten) oder von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen einer Partei gegen eine andere erfolgen soll (Art. 120).
3) Die Rechtfertigung der sicherheitsweisen Eintragung erfolgt in den im vorhergehenden Absatze angeführten Fällen durch Vorlegung des vollstreckbaren Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde (Amtsperson), die über den Bestand des sichergestellten Anspruchs zu verfügen oder zu entscheiden hat.
4) Ist der Grund der Eintragung oder Vormerkung aus irgend einem rechtlich anerkannten Umstande dahingefallen, so kann der Eigentümer der belasteten Liegenschaft im einfachen Verwaltungsverfahren die Löschung verlangen.
Art. 169
Gebührenordnung
1) Die Regierung hat im Verordnungswege die Verwaltungsgebühren festzusetzen, welche von den Parteien anlässlich der Durchführung eines der in diesem Gesetze oder in sonstigen Gesetzen oder gültigen Verordnungen geregelten Verfahrens gleichzeitig mit den Kosten des Verfahrens an den Staat zu entrichten sind.
2) Dabei kann sie je nach Umständen für ein ganzes Verfahren oder einen Teil desselben eine Pauschalgebühr (Mindest- und Höchstgebühr) festsetzen, oder sie kann die an die Vornahme einzelner Verwaltungshandlungen der Parteien oder Behörden (Amtspersonen) sich knüpfende Einzelgebühr bestimmen.
3) In der Verordnung ist auch zu bestimmen, ob und in welchen Fällen die Gebühr zum voraus oder nachher in bar oder in Stempelmarken zu entrichten oder allenfalls sicher zu stellen ist, alles unter Vorbehalt des Armenrechts.
Art. 170
Aufhebung, Abänderung und Ergänzung bestehender Vorschriften
1) Alle mit diesem Gesetze im Widerspruch stehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
2) Insbesondere sind aufgehoben:
a) Die Verordnung vom 9. Dezember 1858, Nr. 10073, bezüglich der Amtsgewalt des Fürstlichen Regierungsamts usw.; wo in bestehenden Gesetzen oder gültigen Verordnungen jene Verordnung erwähnt ist, treten die bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere Art. 110 ff., 140, an deren Stelle;
b) die §§ 1 bis und mit 19 der Amtsinstruktion vom 30. Mai 1871, LGBl. 1871 Nr. 1, soweit sie nicht schon aufgehoben sind und die Verordnungen vom 20. Februar 1904, LGBl. 1904 Nr. 3, und 14. Mai 1915, LGBl. 1915 Nr. 7;
c) alle in den bestehenden Vorschriften enthaltenen Beschränkungen, nach denen die Regierung endgültig zu verfügen oder zu entscheiden hat, soweit nicht in diesem Gesetze Ausnahmen vorgesehen sind;
d) oder welche eine andere Anfechtungsfrist ansetzen, als in den bezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes enthalten ist.
3) Wo in den bestehenden Gesetzen oder Verordnungen die politischen Behörden erwähnt sind, ist darunter die Regierung, wenn sich aus dem Inhalte der Vorschriften nichts Abweichendes ergibt, und wo von der Hofkanzlei oder der politischen Rekursinstanz die Rede ist, ist darunter die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu verstehen.
4) Die Berechnung der in den einzelnen Gesetzen oder gültigen Verordnungen enthaltenen Fristen, abgesehen von den in diesem Gesetze oder in besonderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Bestimmungen erfolgt in einfachen Verwaltungssachen nach dem vierten Abschnitte des vierten Buches des Handelsgesetzbuches und bei Verwaltungsstrafsachen nach dem Strafgesetzbuche.
5) Die nach diesem Gesetze festgesetzten Ungebührstrafen (Art. 46 und 154) finden auch auf Ungebührlichkeiten bei Amtshandlungen ausserhalb einer Verhandlung und auf Eingaben beleidigenden Inhalts Anwendung.
6) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn dies nach Rechtsgrundsätzen des Staats- oder Völkerrechts ausgeschlossen ist.
Art. 171
Zeitliche Anwendung
1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft und es sind von diesem Zeitpunkte an die neu zu behandelnden Sachen bei der Regierung oder Verwaltungsbeschwerdeinstanz nach diesem Gesetze zu erledigen.
2) Die auf den Staats- oder Verwaltungsgerichtshof bezüglichen Bestimmungen treten erst mit dem Zeitpunkte der Errichtung dieser Gerichtshöfe in Kraft.
3) Alle bei der Regierung oder politischen Rekursinstanz beim Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungssachen sind noch nach den bisher bestehenden Verfahrensvorschriften mit der Einschränkung zu erledigen:
a) dass die zu Gunsten der Parteien aufgestellten Grundsätze zu beobachten sind und dass insbesondere die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bestimmungen über den Verwaltungszwang sofort anwendbar sind;
b) dass die im Verwaltungsstrafverfahren zu Gunsten des Beschuldigten aufgestellten Vorschriften des ersten Abschnittes anzuwenden sind bzw. angewendet werden können.
Art. 172
Durchführung
1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Meine Regierung beauftragt.
2) Sie kann im Rahmen dieses Gesetzes die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen einschliesslich einer Geschäftsordnung erlassen.
3) Für die praktische Anwendung dieses Gesetzes ist ein amtliches Sachregister verfassen zu lassen und es sind im übrigen möglichst Formulare zu verwenden.
Vaduz (Wien), am 21. April 1922
gez. Johann
gez. Feger

1   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

2   Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

3   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

4   Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

5   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

6   Art. 1 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1949 Nr. 11.

7   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

8   Art. 2 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 38.

9   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

10   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

11   Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

12   Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

13   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

14   Art. 5 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 313.

15   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 313.

16   Art. 5b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 313.

17   Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

18   Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

19   Art. 6 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 359.

20   Art. 6 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 161.

21   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 359.

22   Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

23   Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

24   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

25   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

26   Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

27   Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

28   Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.

29   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

30   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

31   Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

32   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

33   Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

34   Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

35   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

36   Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1966 Nr. 24 und LGBl. 2004 Nr. 33.

37   Art. 19 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.

38   Art. 19 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.

39   Art. 19 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.

40   Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 347.

41   Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

42   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

43   Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

44   Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

45   Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1925 Nr. 8.

46   Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

47   Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

48   Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 247.

49   Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

50   Art. 28 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1925 Nr. 8.

51   Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

52   Art. 30 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1925 Nr. 8.

53   Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 359.

54   Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

55   Art. 43 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

56   Art. 43 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

57   Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 334.

58   Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 334.

59   Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 334.

60   Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 334.

61   Art. 46a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 107.

62   Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 346.

63   Art. 50 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

64   Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

65   Art. 63 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 38.

66   Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1925 Nr. 8.

67   Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.

68   Art. 70 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

69   Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.

70   Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.

71   Art. 87 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

72   Art. 88a eingefügt durch LGBl. 1925 Nr. 8.

73   Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

74   Art. 90 Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 1925 Nr. 8.

75   Art. 93 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

76   Art. 95 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

77   Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

78   Art. 96 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1938 Nr. 16.

79   Art. 96 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1938 Nr. 16 und LGBl. 2004 Nr. 33.

80   Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

81   Art. 96 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1938 Nr. 16.

82   Art. 96 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1938 Nr. 16.

83   Art. 96 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

84   Art. 96 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1938 Nr. 16 und LGBl. 2004 Nr. 33.

85   Art. 97 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

86   Art. 97 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

87   Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.

88   Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

89   Art. 99 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

90   Art. 100 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

91   Art. 100 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

92   Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

93   Art. 100 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

94   Art. 100 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

95   Art. 100 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

96   Art. 100 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

97   Art. 101 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

98   Art. 101 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

99   Art. 101 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

100   Art. 101 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

101   Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

102   Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

103   Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

104   Art. 103a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 33.

105   Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1925 Nr. 8.

106   Art. 104 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

107   Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

108   Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

109   Art. 105 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

110   Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

111   Art. 106 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

112   Art. 106 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

113   Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

114   Art. 107 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

115   Art. 107 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

116   Art. 108 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

117   Art. 111 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

118   Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

119   Art. 114 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

120   Art. 114 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

121   Art. 116 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

122   Art. 117 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.

123   Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.

124   Art. 117 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 35.

125   Art. 118 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 38.

126   Art. 120 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1925 Nr. 8.

127   Art. 120 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.

128   Art. 125 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 247.

129   Art. 125 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 247.

130   Art. 125 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 247.

131   Art. 130 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 27.

132   Art. 132 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1966 Nr. 24.

133   Art. 132 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.

134   Art. 132 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

135   Art. 133 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 34.

136   Art. 134 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 34.

137   Art. 134 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 34.

138   Art. 134 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 34.

139   Art. 135 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 34.

140   Art. 136 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.

141   Art. 136 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

142   Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.

143   Art. 139 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1963 Nr. 18.

144   Art. 139 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.

145   Art. 139 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 27.

146   Art. 140 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.

147   Art. 140 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 35.

148   Art. 140 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.

149   Art. 147 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1925 Nr. 8.

150   Art. 147 Abs. 3 ist gemäss Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 11.12.1979, StGH 1979/5, veröffentlicht in LES 1981 S. 113f., materiell derogiert.

151   Art. 147 Abs. 4 ist gemäss Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 11.12.1979, StGH 1979/5, veröffentlicht in LES 1981 S. 113f., materiell derogiert.

152   Art. 148 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.

153   Art. 149 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

154   Art. 152 Abs. 3 ist gemäss Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 11.12.1979, StGH 1979/5, veröffentlicht in LES 1981 S. 113f., materiell derogiert.

155   Art. 152 Abs. 4 ist gemäss Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 11.12.1979, StGH 1979/5, veröffentlicht in LES 1981 S. 113f., materiell derogiert.

156   Art. 152 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 247.

157   Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 334.

158   Art. 155 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 27.

159   Art. 158 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.

160   Art. 160 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

161   Art. 160a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 107.

162   Art. 161 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

163   Art. 162 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

164   Art. 165 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 405.