Inhaltsverzeichnis PGR
Einleitung
A. Anwendung des Gesetzes
Art.
1
B. Inhalt der Rechtsverhältnisse
I. Handeln nach Treu und Glauben
Art.
2
III. Richterliches Ermessen
Art.
4
C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch
Art.
5
E. Sachlich zuständige Behörde
Art.
7
F. Internationales Recht (aufgehoben) Art. 8
1. Abteilung
Die Einzelpersonen (Die natürlichen Personen)
1. Titel
Das Recht der Persönlichkeit
1. Abschnitt
Die Persönlichkeit im Allgemeinen
A. Rechtsfähigkeit
Art.
9
B. Handlungsfähigkeit
I. Mündigkeit
2. Voraussetzungen
Art.
11-
15
II. Handlungsfähigkeit
1. Im Allgemeinen
Art.
16
2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
Art.
17
3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte
Art.
18-
22
III. Internationales Recht
1. Im Allgemeinen
Art.
23
2. Ausnahmen (aufgehoben) Art. 24
C. Verwandtschaft
I. Blutsverwandte
Art.
25
II. Schwägerschaft
Art.
26
III. Internationales Recht
Art.
27
D. Heimat und Wohnsitz
I. Heimat
1. Im Allgemeinen
Art.
28
2. Internationales Recht (Art. 30,31 aufgehoben) Art. 29-31
II. Wohnsitz
1. Privatrechtlicher Begriff
Art.
32
2. Andere Arten des Wohnsitzes
Art.
33
4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
Art.
35
6. Internationales Recht
Art.
37
2. Abschnitt
Schutz der Persönlichkeit
A. Im Allgemeinen
I. Unveräusserlichkeit
Art.
38
II. Geltendmachung
1. Im Allgemeinen
Art.
39
2. Schadenersatz und Genugtuung
Art.
40
3. Recht auf Gegendarstellung (aufgehoben) Art. 40a-40e
4. Gemeinsame Vorschriften (Art. 42 aufgehoben) Art. 41, 42
B. Recht auf den Namen insbesondere
I. Namensschutz
1. Im Allgemeinen
Art.
43
2. Geltendmachung
Art.
44 Art.
45
II. Namensänderung
1. Im Allgemeinen
Art.
46
4. Internationales Recht
Art.
49
Delegation von Geschäften
Art.
49a
3. Abschnitt
Anfang und Ende der Persönlichkeit
A. Geburt und Tod
Art.
50
B. Beweis
III. Internationales Recht (aufgehoben) Art. 53
C. Verschollenerklärung
I. Im Allgemeinen
Art.
54
IV. Internationales Recht
Art.
57
2. Titel
Das Zivilstandsregister (Beurkundung des Personenstandes)
A. Bedeutung der Beurkundung
Art.
58
B. Organisation und Verfahren
I. Zivilstandsamt
2. Besoldung und Auslagen (aufgehoben) Art. 62
3. Verantwortlichkeit (aufgehoben) Art. 63
4. Aufsicht (Art. 65 aufgehoben) Art. 64, 65
5. Beurkundung des Personenstandes im Auslande
Art.
66
6. Verfahren, Amtshilfe und Bekanntmachungen
Art.
67
II. Registeranlage
1. Haupt- und Hilfsregister
Art.
68 Art.
69
2. Personenverzeichnis
Art.
70
III. Registerführung
2. Mitteilungen bei Wohnsitz und Heimat (Art. 75 aufgehoben) Art. 75-78
3. Einsicht, Auszüge
Art.
79 Art.
80
IV. Anzeige
1. Im Allgemeinen
Art.
81
2. Kontrolle durch den Registerführer
Art.
82
V. Vorgehen von Amts wegen
Art.
83
VI. Eintragungen
1. Auf Grund von Formularen
Art.
84
2. Art der Eintragung
Art.
85
3. Rasuren, Korrekturen, Zwischenschriften
Art.
86
4. Berichtigungen
Art.
87
5. Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht
Art.
88
6. Ausländische Urkunden
Art.
89
C. Geburtenregister
I. Anzeigen
2. Anzeigepflichtige Personen
Art.
91
II. Eintragung
1. Bei bekannter Abstammung
Art.
92
2. Beim Findelkind
Art.
93
III. Eintragung von Veränderungen
1. Im Allgemeinen
Art.
94
2. Anerkennung eines ausserehelichen Kindes
Art.
95
3. Legitimation von Kindern durch nachfolgende Ehe
Art.
96
D. Register der Todesfälle
I. Anzeige
1. Anzeigefälle und Fristberechnung
Art.
97
2. Anzeigepflichtige
Art.
98
II. Eintragungen
1. Bei bekannten Personen
Art.
99
2. Bei unbekannten Personen
Art.
100
3. Nichtauffindung der Leiche
Art.
101
4. Bei Verschollenerklärung
Art.
102
5. Nach erfolgter Bestattung
Art.
103
E. Das Eheregister
Art.
104
Ebis Das Partnerschaftsregister
Art.
104a
F. Internationales Recht
Art.
105
2. Abteilung
Die Verbandspersonen (Die juristischen Personen)
3. Titel
Allgemeine Vorschriften
A. Persönlichkeit
I. Voraussetzungen
2. Zweck und Gegenstand
Art.
107
II. Fehlen derselben
Art.
108
III. Rechtsfähigkeit
Art.
109
IV. Handlungs- und Deliktsfähigkeit
1. Voraussetzung
Art.
110
2. Betätigung
Art.
111 Art.
112
V. Sitz und Gerichtsstand
2. Gerichtsstand usw.
Art.
114
VI. Schutz der Persönlichkeit
Art.
115
B. Gründung
I. Statuten
1. Im Allgemeinen
Art.
116
2. Verhältnis zum Gesetz
Art.
117
II. Eintragung ins Handelsregister
1. Anmeldung beim Register
Art.
118
2. Eintragung von Zweigniederlassungen
Art.
119
3. Änderungen und Auflösung
Art.
120
III. Angaben auf Briefen und Bestellscheinen
Art.
120a
IV. Zahl der Mitglieder
Art.
121
V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und dergleichen
Art.
122
C. Beendigung
I. Auflösungsgründe
1. Im Allgemeinen
Art.
123
2. Wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes usw.
Art.
124
3. Wegen wesentlicher Mängel der Statuten (Vernichtbarkeit)
Art.
125-
128
II. Vermögensverwendung
Art.
129
III. Liquidation
1. Im Allgemeinen
Art.
130
2. Zustand der Liquidation
Art.
131
4. Liquidationstätigkeit
Art.
135-
138
5. Nachtragsliquidation
Art.
139
6. Veräusserung des Vermögens im ganzen
Art.
140
IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine aufgelöste Verbandsperson
Art.
141
V. Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere
Art.
142
VI. Übernahme durch das Gemeinwesen
1. Durch Erwerb der Anteile
Art.
143
2. Übernahme der Aktiven und Passiven
Art.
144 Art.
145
VII. Fortsetzung einer aufgelösten Verbandsperson
Art.
146
D. Mitgliedschaft
I. Beitritt
1. Im Allgemeinen
Art.
147
II. Mitgliedschaftsanteile
1. Im Allgemeinen
Art.
149
2. Wertpapiere über die Mitgliedschaft
Art.
150
3. Eigene Anteile
Art.
151
4. Anteil Mehrerer
Art.
152
5. Treuhandzertifikate
Art.
153 Art.
154
III. Wohlerworbene und andere Rechte
Art.
155
IV. Haftung und Nachschusspflicht
1. Im Allgemeinen
Art.
156
2. Das Umlageverfahren
Art.
157-
164
V. Verzug bei Sachleistungen, Ausschluss der Verrechnung, des Retentionsrechtes usw.
Art.
165
E. Organisation
I. Oberstes Organ
1. Im Allgemeinen
Art.
166
2. Einberufung
Art.
167 Art.
168
4. Befugnisse und Beschlussfassung
Art.
170-
177
5. Anfechtung von Beschlüssen
Art.
178 Art.
179
6. Vorlage der Jahresrechnung
Art.
179a
II. Verwaltung
1. Im Allgemeinen
Art.
180 Art.
180a
2. Geschäftsführung
Art.
181-
183
4. Bestellung eines Beistandes
Art.
190 Art.
191
III. Revisionsstelle
1. Ausübung der Revisionsstelle
Art.
191a
5. Weitergehende Statutenbestimmungen
Art.
198
IV. Weitere Organe und anwendbares Recht
Art.
200
V. Einstellung, Abberufung und Rücktritt
Art.
201
F. Verrechnungswesen
I. Im Allgemeinen (aufgehoben) Art. 202
II. Jahresbilanzvorschriften (aufgehoben) Art. 203-209
III. Amtliche Revision
1. Voraussetzung und Bestellung
Art.
210
2. Stellung der Revisoren
Art.
211
3. Behandlung des Revisionsberichts
Art.
212
4. Kosten und Schadenersatz
Art.
213
G. Sozialpolitische Anteils- und Gewinnrechte
I. Arbeitsanteile
Art.
214
II. Wohlfahrtsfonds
1. Voraussetzungen
Art.
215
2. Ausgestaltung und Auflösung
Art.
216
III. Sonstige Gewinnbeteiligung
Art.
217
H. Verantwortlichkeit
I. Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen
1. Art des Verschuldens usw.
Art.
218
3. Haftungsanspruch
Art.
222-
225
4. Art der Haftung
Art.
226
II. Bei andern Verbandspersonen
Art.
228
J. Beteiligung öffentlich-rechtlicher Verbandspersonen
I. Im Allgemeinen
Art.
229
II. Verantwortlichkeit
Art.
230
K. Bekanntmachung
Art.
231
L. Internationales Recht
I. Ausländische oder inländische Verbandspersonen und anwendbares Recht
Art.
232
II. Verlegung einer Verbandsperson
1. Verlegung der Verbandsperson vom Ausland ins Inland
Art.
233
2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland
Art.
234
III. Rechts- und Handlungsfähigkeit
2. Zweigniederlassung
Art.
236
3. Persönlichkeitsschutz
Art.
237
4. Namens- und Firmenschutz
Art.
237a
5. Beschränkung der Vertretungsbefugnis
Art.
237b
6. Haftung für ausländische Verbandspersonen
Art.
237c
7. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen
Art.
237d
IV. Repräsentant und Zustelladresse
1. Bestellungspflicht
Art.
239
2. Eintragung ins Handelsregister
Art.
240
3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung
Art.
241
4. Verantwortlichkeit
Art.
242
5. Ausdehnungsvorbehalt (aufgehoben) Art. 243
L.bis Segmentierte Verbandspersonen (Protected Cell Companies; PCC)
M. Vorbehalt und Geltungsbereich
II. Geltungsbereich
Art.
245
4. Titel
Die Körperschaften
1. Abschnitt
Die Vereine
A. Gründung
I. Körperschaftliche Personenverbindung
Art.
246
II. Eintragung ins Handelsregister
Art.
247
III. Vereine ohne Persönlichkeit
Art.
248
B. Organisation
I. Vereinversammlung
1. Bedeutung und Einberufung
Art.
249
2. Zuständigkeit
Art.
249a
1. Im Allgemeinen
Art.
251
III. Revisionsstelle
Art.
251b
C. Mitgliedschaft
I. Ein- und Austritt
Art.
252
II. Haftung des Vereins und der Mitglieder
Art.
253
III. Beitragspflicht
Art.
254
IV. Ausschliessung
Art.
255
V. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
Art.
256
VI. Schutz des Vereinszweckes und der Mitgliedschaft
Art.
257
E. Besondere Vereine
Art.
259
F. Subsidiärer Geltungsbereich
Art.
260
2. Abschnitt
Die Aktiengesellschaft
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Begriff
1. Bei Summenaktien
Art.
261
2. Bei Quotenaktien
Art.
262
II. Aktie
1. Art der Aktien
Art.
263
2. Teilung, Vereinigung und Veränderung von Aktien oder Aktienanteilen
Art.
264
3. Herabsetzung des Nennwertes
Art.
265
4. Betrag der Aktie
Art.
266
6. Arbeitsaktien (Art. 277 und 278 aufgehoben) Art. 272-278
III. Statuten
1. Gesetzlich notwendiger Inhalt
Art.
279
2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
Art.
280
B. Gründung
I. Sukzessivgründung
1. Erfordernisse der Errichtung im Allgemeinen
Art.
281
2. Aktienzeichnung (Art. 282 aufgehoben) Art. 282, 283
3. Konstituierungsbeschluss
Art.
284
4. Verfahren bei Sacheinlagen und Sachübernahmen
Art.
285-
287
II. Simultangründung
1. Gründung der Gesellschaft
Art.
288
2. Sperrung der Aktien
Art.
289
III. Eintragung der Gesellschaft
1. Die Anmeldung zur Eintragung
Art.
290
2. Eintragung und Veröffentlichung
Art.
291
IV. Zweigniederlassungen
1. Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum
Art.
291a
2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Art.
291b
V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
Art.
291c
C. Schutz des Aktienkapitals und der Aktionäre
I. Schutz wohlerworbener Rechte
1. Schutz des Einzelnen
Art.
292
2. Erfordernis der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung
Art.
293
II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung
Art.
294
III. Ausgabe neuer Aktien
1. Allgemeine Voraussetzungen
Art.
295
2. Genehmigtes Kapital
Art.
295a Art.
295b
3. Als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten
Art.
296-
296c
4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage
Art.
297
5. Bedingte Kapitalerhöhung
Art.
297a-
297k
IV. Ausgabe von Vorzugsaktien
1. Befugnis zur Ausgabe
Art.
299
2. Beschlussfassung
Art.
300
3. Stellung der Vorzugsaktien
Art.
301
V. Ausgabe von Gratisaktien
1. Generalversammlung
Art.
301a
VI. Bezugsrecht und Bezugspflicht
3. Ausschluss vom Bezugsrecht
Art.
303b
4. Anwendbarkeit
Art.
303c
5. Bezugspflicht
Art.
303d
VII. Genussscheine
Art.
304
VIII. Partizipationsscheine
1. Begriff; anwendbare Vorschriften
Art.
304a
2. Partizipations- und Aktienkapital
Art.
304b
3. Rechtsstellung des Partizipanten
Art.
304c-
304g
IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen
Art.
305
X. Zeichnung eigener Aktien
Art.
306
XI. Erwerb eigener Aktien
3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien
Art.
306c
4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes
Art.
306d
5. Umgehungsgeschäfte
Art.
306e
6. Inpfandnahme eigener Aktien
Art.
306f
D. Rechte und Pflichten der Aktionäre
I. Gewinn- und Liquidationsanteil
1. Im Allgemeinen
Art.
307
2. Berechnungsart
Art.
308
II. Reserven
1. Gesetzliche Reserve
Art.
309
2. Statutarischer Reservefonds
Art.
310
3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen
Art.
311
4. Verrechnung von Verlusten
Art.
311a
III. Dividenden, Bauzinsen, Tantiemen usw.
4. Andere Ansprüche
Art.
315
V. Leistungspflicht des Aktionärs
2. Nebenleistungsaktien
Art.
318 Art.
319
3. Verzugsfolgen
Art.
320 Art.
321
VI. Rechtsverhältnis der Aktionäre
1. Im Allgemeinen
Art.
322
3. Bei Namenaktien
Art.
327-
330
VII. Angabe der Nichtvolleinzahlung der Aktien
Art.
331
VIII. Persönliche Mitgliedschaftsrechte
1. Teilnahme an der Generalversammlung
Art.
332 Art.
333
2. Stimmrecht in der Generalversammlung
Art.
334 Art.
335
3. Kontrollrechte der Aktionäre
Art.
336 Art.
337
E. Organisation
I. Generalversammlung
3. Beschlussfassung
Art.
340
II. Verwaltung
2. Hinterlegung von Aktien
Art.
342 Art.
343
3. Verwaltungsrat
Art.
344-
349
III. Revisionsstelle
Art.
350
F. Fusion
I. Wesen und Art der Fusion
Art.
351
II. Fusion durch Übernahme
1. Vorbereitung der Fusion
Art.
351a
2. Fusionsbericht
Art.
351b
3. Prüfung der Fusion
Art.
351c
4. Vorbereitung der Generalversammlung
Art.
351d
5. Beschlüsse der Generalversammlungen
Art.
351e
6. Kapitalerhöhung
Art.
351f
7. Anmeldung der Fusion
Art.
351g
8. Eintragung der Fusion
Art.
351h
9. Gläubigerschutz
Art.
351i
10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten
Art.
351k
11. Verantwortlichkeit
Art.
351l
12. Nichtigkeit der Fusion
Art.
351m
13. Aufnahme in besonderen Fällen
Art.
351n Art.
351o
III. Fusion durch Vereinigung
Art.
352
IV. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft
Art.
353
G. Übergang auf das Gemeinwesen
Art.
354
H. Rückzahlung und sonstige Herabsetzung des Aktienkapitals
I. Rückzahlungs- und Herabsetzungsbeschluss usw.
Art.
355
II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten
Art.
355a
III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung
Art.
356
IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien
Art.
357
V. Amortisation
1. Die zwangsweise Amortisation
Art.
358
2. Freiwillige Aktienamortisation
Art.
359
3. Ausgabe von Genussaktien bei Auslosung
Art.
360
I. Aktiengesellschaften mit veränderlichem Einlagekapital
I. Im Allgemeinen
Art.
361
II. Herabsetzung
1. Aufbewahrung bei Rückzahlung
Art.
363
III. Zwangsreservefonds
Art.
365
K. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
I. Im Allgemeinen
1. Gegenstand und Geltungsbereich
Art.
367
II. Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
1. Identifizierung der Aktionäre
Art.
367b
2. Übermittlung von Informationen
Art.
367c
3. Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
Art.
367d
4. Nichtdiskriminierung, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Kosten
Art.
367e
5. Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre
Art.
367f
6. Informationen über die Durchführung
Art.
367g
III. Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern
1. Mitwirkungspolitik
Art.
367h
2. Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
Art.
367i
3. Transparenz bei Vermögensverwaltern
Art.
367k
4. Transparenz bei Stimmrechtsberatern
Art.
367l
IV. Vergütungspolitik und Vergütungsbericht
1. Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung
Art.
367m
2. Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
Art.
367n
3. Erstellung und Inhalt eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensleitung
Art.
367o
3. Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
Art.
367p
4. Veröffentlichung des Vergütungsberichts
Art.
367q
V. Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen
Art.
367r
3. Abschnitt
Die Kommanditaktiengesellschaft
B. Unbeschränkt haftende Mitglieder
Art.
369
C. Organisation
I. Oberstes Organ
Art.
370
III. Aufsichtsrat
Art.
372
E. Andere Zerteilung des Kommanditkapitals
Art.
374
4. Abschnitt
Die Anteilsgesellschaft
A. Begriff und Abgrenzung
Art.
375
C. Entstehung
D. Mitgliedschaft
III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Art.
381
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Verrechnungsvorschriften
Art.
382 Art.
383
E. Qualifizierte Beschlüsse
Art.
386
F. Kommanditanteilsgesellschaft
Art.
387
G. Umwandlung und Fusion
Art.
388
5. Abschnitt
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
A. Begriff und Entstehung
I. Personenverband
Art.
389
II. Gesellschaftsvertrag
Art.
390
III. Stammkapital und Stammeinlage
Art.
391
IV. Weitere Leistungen, Einlagen und Vergütungen
1. Im Allgemeinen
Art.
392
2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen
Art.
393
VI. Zweigniederlassungen
Art.
394a
B. Organisation
I. Gesellschafterversammlung
2. Befugnisse und Beschlüsse
Art.
396
II. Geschäftsführung und Vertretung
1. Durch die Gesellschafter
Art.
397
2. Durch Nichtgesellschafter
Art.
398
III. Kontrolle
1. Im Allgemeinen
Art.
400
2. Besondere Revisionsstelle
Art.
400a
C. Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft unter sich
I. Gesellschaftsanteile
1. Im Allgemeinen
Art.
401
3. Übertragung des ganzen Anteils
Art.
403-
406
5. Erwerb durch einen Mitgesellschafter
Art.
408
6. Wertpapiermässige Namenanteile
Art.
409
II. Einzahlung
1. Pflicht und Art der Einzahlung
Art.
410
2. Anmeldung beim Handelsregister
Art.
411
4. Haftung für den Ausfall
Art.
413
5. Verwertung des Anteils
Art.
414
III. Haftung der Gesellschafter
Art.
415
V. Anspruch auf Gewinnanteil
Art.
417
VI. Rückerwerb und Amortisation
Art.
418
VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter
Art.
418a
D. Änderung des Gesellschaftsvertrages
I. Abänderungsbeschluss
Art.
419
II. Erhöhung des Stammkapitals
1. Im Allgemeinen
Art.
420
2. Übernahmerecht und Übernahmepflicht
Art.
421
III. Herabsetzung des Stammkapitals
Art.
422
E. Auflösung der Gesellschaft
I. Im Allgemeinen
Art.
423
II. Auflösung ohne Liquidation
Art.
424
F. Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen
Art.
426
6. Abschnitt
Die Genossenschaft
A. Im Allgemeinen
Art.
428
B. Entstehung
I. Im Allgemeinen
Art.
429
II. Inhalt der Statuten
Art.
430
III. Konstituierende Generalversammlung
Art.
431
IV. Eintragung ins Genossenschaftsregister
1. Anmeldung und Eintragung
Art.
432
2. Veröffentlichung
Art.
433
V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern
Art.
434
VI. Schutz wohlerworbener Rechte
Art.
435
C. Mitgliedschaft
I. Erwerb
1. Im Allgemeinen
Art.
436
2. Vor und nach der Eintragung
Art.
437
3. Aufnahme neuer Mitglieder
Art.
438
II. Verlust
2. Ausschliessung von Mitgliedern
Art.
443
3. Kündigung durch einen Gläubiger oder den Insolvenzverwalter
Art.
444
4. Tod beziehungsweise Dahinfallen eines Genossenschafters
Art.
445
5. Übertragung der Mitgliedschaft
Art.
446 Art.
447
7. Mit der Genossenschaft verbundene Nichtmitglieder
Art.
450
III. Rechte und Pflichten der Genossenschafter
1. Im Allgemeinen
Art.
451
2. Gewinnanspruch
Art.
452
3. Reservefonds und andere Anlagen
Art.
453
4. Abfindungsanspruch
Art.
454-
456
5. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen
Art.
457 Art.
458
6. Haftung der Genossenschaft und der Genossenschafter
Art.
459-
470
D. Organisation
I. Generalversammlung
2. Die Einberufung
Art.
472
3. Ausübung des Stimmrechts
Art.
473
II. Verwaltung
1. Im Allgemeinen
Art.
474
2. Pflichten der Verwaltung
Art.
475
III. Revisionsstelle
1. Im Allgemeinen
Art.
477
2. Gesamtverbände von Genossenschaften
Art.
478
E. Verwendung des Vermögens einer liquidierten Genossenschaft
I. Im Allgemeinen
Art.
479
II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung
Art.
480
III. Verwaltung des Zweckvermögens
Art.
481
F. Umwandlung und Fusion
Art.
482
G. Kleine Genossenschaften
I. Im Allgemeinen
Art.
483
III. Mitgliedschaft
1. Im Allgemeinen
Art.
485
2. Überwinterungsgrundsatz
Art.
486
3. Anteilsrechte (Tesslen)
Art.
487-
489
IV. Organisation
1. Genossenschaftsversammlung
Art.
490
2. Vorstand und Revisionsstelle
Art.
491
VI. Nutzungsgenossenschaften kraft Gesetzes
1. Im Allgemeinen
Art.
493
7. Abschnitt
Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen
A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung
Art.
496
B. Entstehung
II. Eintragung ins Handelsregister
3. Veröffentlichung
Art.
500
III. Bekanntmachungsblätter
Art.
501
IV. Statutenänderung
Art.
502
V. Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen
Art.
503
C. Mitgliedschaft
I. Im Allgemeinen
Art.
504
III. Gründungsfonds
1. Statutarische Bestimmungen
Art.
506
2. Stellung desselben
Art.
507
IV. Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve)
Art.
509
V. Überschussverteilung
1. Im Allgemeinen
Art.
510
VI. Haftung des Vereins und der Mitglieder
1. Im Allgemeinen
Art.
512
2. Bei Verbindung der Lebensversicherung mit Schadensversicherungszweigen (aufgehoben) Art. 513
3. Haftung ausgeschiedener Mitglieder
Art.
514
4. Ausschreibung von Nachschüssen und Umlagen
Art.
515
D. Organisation
I. Oberstes Organ
Art.
516
II. Verwaltung und Revisionsstelle
Art.
517
E. Auflösung
I. Durch Beschluss oder von Amts wegen
1. Genehmigung des Beschlusses
Art.
518 Art.
519
2. Auflösung von Amts wegen
Art.
520
II. Liquidation
1. Im Allgemeinen
Art.
521
2. Tilgung des Gründungsfonds
Art.
522
3. Überschussverteilung
Art.
523
III. Insolvenzverfahren
1. Im Allgemeinen
Art.
524
2. Haftung der Mitglieder
Art.
525
3. Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds
Art.
526
4. Einforderung durch den Insolvenzverwalter
Art.
527
F. Kleine Versicherungsvereine
I. Im Allgemeinen
Art.
528
II. Rechnungsabschluss
Art.
529
III. Vermögensanlage
Art.
530
G. Hilfskassen
I. Im Allgemeinen
Art.
531
II. Besondere Vorschriften
Art.
532
H. Ausschluss der Zwangsvollstreckung
Art.
533
5. Titel
Die Anstalten und Stiftungen
1. Abschnitt
Die Anstalten
A. Begriff und Abgrenzung
Art.
534
B. Gründung
III. Eintragung ins Anstaltsregister
1. Anmeldung beim Register
Art.
537
2. Eintragung und Veröffentlichung
Art.
538
IV. Anstaltsfonds, Haftung
Art.
539
V. Anstaltsanteile
Art.
540
C. Gründerrechte
Art.
541
E. Organisation
I. Oberstes Organ
Art.
543
II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle
Art.
544
F. Rechtsverhältnis der Gründer und Bedachten zur Anstalt, unter sich und zu Dritten
I. Im Allgemeinen
Art.
545
II. Unentziehbarkeit
Art.
546
III. Vermögens- und Gewinnermittlung (aufgehoben) Art. 547
IV. Haftung der Anstalt, beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht
Art.
548
G. Statutenänderung
Art.
549
H. Auflösung, Fusion und Umwandlung
Art.
550
2. Abschnitt
Die Stiftungen
Art. 552
A. Im Allgemeinen
I. Begriff und Zweck
1. Umschreibung und Abgrenzung
§§
1
II. Stiftungsbeteiligte
4. Begünstigte mit Rechtsanspruch
§§
6
5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)
§§
7
6. Letztbegünstigter
§§
8
III. Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten
2. Bei Widerrufsrecht des Stifters
§§
10
3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans
§§
11
4. Bei beaufsichtigten Stiftungen
§§
12
IV. Stiftungsvermögen
§§
13
B. Errichtung und Entstehung
I. Im Allgemeinen
1. Stiftung unter Lebenden
§§
14
2. Stiftung von Todes wegen
§§
15
II. Stiftungsdokumente
1. Stiftungsurkunde (Statut)
§§
16
2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)
§§
17
III. Eintragung ins Handelsregister
§§
19
IV. Gründungsanzeige
1. Hinterlegung der Gründungsanzeige
§§
20
2. Prüfbefugnis und Massnahmen
§§
21
C. Widerruf der Stiftungserklärung
I. Durch den Stifter
§§
22
II. Ausschluss der Erben
§§
23
D. Organisation
I. Stiftungsrat
2. Besondere Pflichten
§§
25 §§
26
II. Revisionsstelle
§§
27
III. Weitere Organe
§§
28
F. Änderung
I. Rechte des Stifters zum Widerruf oder zur Änderung der Stiftungsdokumente
§§
30
II. Rechte der Stiftungsorgane
1. Änderung des Zwecks
§§
31
2. Änderung anderer Inhalte
§§
32
III. Rechte des Richters
1. Beaufsichtigte Stifungen
§§
33 Art.
34
2. Andere Stiftungen
§§
35
G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen
§§
36
K. Auflösung und Beendigung
I. Auflösungsgründe
§§
39
II. Liquidation und Beendigung
§§
40
(aufgehoben) Art. 553-570
6. Titel
Besondere Formen und Arten von Unternehmungen
1. Abschnitt
Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen
A. Gemeinwirtschaftliche Körperschaften
II. Verwaltung und Revisionsstelle
Art.
572
III. Beteiligungsrecht des Gemeinwesens
Art.
573
IV. Gewinnverwendung
Art.
574
V. Ausgabe von Schuldverschreibungen
Art.
575
B. Gemeinwirtschaftliche Anstalt
II. Errichtung
2. Dotationskapital
Art.
579 Art.
580
III. Organisation
1. Die Anstaltsversammlung
Art.
581 Art.
582
2. Verwaltung und Revisionsstelle
Art.
583-
585
IV. Verrechnungswesen
1. Geschäftsführung und Rechnungswesen
Art.
586
2. Verwendung der Erträgnisse
Art.
587
2. Abschnitt
Hypothekarinstitute und konzessionierte Versicherungsunternehmungen
(aufgehoben) Art. 590-613
3. Abschnitt
Andere Verbandspersonen
(aufgehoben) Art. 614-648
3. Abteilung
Die Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Personenrechtliche Gemeinschaften)
7. Titel
Gemeinsame Bestimmungen
A. Begriff, Formen usw.
Art.
649
B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich
II. Gewinnbeteiligung
Art.
651
III. Gesellschaftsbeschlüsse
Art.
652
IV. Geschäftsführung
1. Im Allgemeinen
Art.
653
2. Firmen und Verbandspersonen
Art.
654
3. Verantwortlichkeit
Art.
655-
657
4. Entzug, Beschränkung und Kündigung der Geschäftsführung
Art.
658
5. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter
Art.
659
V. Gesellschaftsvermögen
Art.
660
VI. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung
Art.
661
C. Verhältnis der Gesellschafter zu Dritten
II. Haftung
1. Des Gesellschaftsvermögens
Art.
663
2. Der Gesellschafter
Art.
664
III. Verrechnung und Retentionsrecht
Art.
665
D. Auflösung und Ausschliessung
I. Im Allgemeinen
Art.
666
II. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
Art.
667
III. Wirkung der Auflösung bezüglich der Geschäftsführung
Art.
668
IV. Kündigung eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters
1. Im Allgemeinen
Art.
669
V. Liquidation
1. Im Allgemeinen
Art.
671
2. Behandlung der Einlagen
Art.
672
3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
Art.
673
4. Vornahme der Auseinandersetzung
Art.
674
VI. Haftung und Verjährung
Art.
675
E. Internationales Recht
I. Inländische Gesellschaften
Art.
676
II. Ausländische Gesellschaften
1. Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit von ausländischen Gesellschaften
Art.
677
2. Verlegung vom Ausland ins Inland
Art.
678
F. Geltungsbereich und Verweisung
Art.
679
8. Titel
Die einfache Gesellschaft
B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich
I. Beiträge und Eigentum
Art.
681
II. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Art.
682
III. Anteile am Gewinn und Verlust
Art.
683
C. Besondere Arten
I. Beteiligungen, Konzerne und dergleichen
Art.
684
II. Kartelle
1. Umschreibung und Aufnahme von Gesellschaftern
Art.
685
2. Ausscheiden von Gesellschaftern
Art.
686
3. Bei körperschaftsähnlicher Organisation
Art.
687
III. Gewinnbeteiligungsverträge (partiarische Rechtsgeschäfte)
Art.
688
9. Titel
Die Kollektivgesellschaft (Offene Gesellschaft)
A. Begriff und Errichtung
I. Begriff und Form
Art.
689
II. Registereintrag
1. Ort, Inhalt und Bedeutung
Art.
690
2. Formelle Voraussetzungen
Art.
691
B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich
I. Vertragsfreiheit und Verweisung
Art.
692
II. Verrechungsvorschriften
Art.
693
III. Verteilung des Reingewinns, Bezug von Gewinn und Honorar
Art.
694
IV. Deckung von Verlust
Art.
695
V. Konkurrenzverbot
Art.
696
C. Verhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zu Dritten
I. Vermögens- und Prozessfähigkeit
Art.
697
II. Vertretungsverhältnisse
1. Vertretungsbefugnis
Art.
698
2. Ausschluss und Beschränkung
Art.
699
3. Entziehung der Vertretungsbefugnis
Art.
700
4. Erteilung und Widerruf der Prokura
Art.
701
5. Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen
Art.
702
III. Rechtsstellung der Gesellschaftsgläubiger
1. Insolvenzverfahren der Gesellschaft
Art.
703
2. Verfolgbarkeit der Gesellschafter
Art.
704
3. Verhältnis der verschiedenen Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckungen zueinander
Art.
705-
707
IV. Haftung neueintretender Gesellschafter
Art.
708
V. Rechtsstellung der Sondergläubiger eines Gesellschafters
Art.
709
D. Auflösung
I. Auflösung durch Konkurs
Art.
710
II. Kündigung durch Sondergläubiger
Art.
711
III. Ausscheiden von Gesellschaftern
1. Auf Grund von Übereinkommen
Art.
712
2. Ausschliessung
Art.
713
3. Festsetzung der Abfindungssumme
Art.
714
4. Fortsetzung mit den Erben oder Gesamtrechtsnachfolgern
Art.
715-
717
E. Liquidation und Klagenverjährung
I. Liquidation
1. Im Allgemeinen
Art.
719
2. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
Art.
720 Art.
721
3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern
Art.
722
4. Umfang der Geschäftstätigkeit und Firmazeichnung
Art.
723-
725
5. Verwendung von Geldern
Art.
726
7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren
Art.
728
II. Verjährung der Klagen gegen Gesellschafter
1. Gegenstand und Frist der Verjährung
Art.
729
2. Ausschluss, Unterbrechung und Wirkung
Art.
730
III. Auflösung ohne Liquidation
Art.
731
10. Titel
Die Kommanditgesellschaft
A. Begriff und Errichtung
I. Kaufmännische und nichtkaufmännische Gesellschaft
Art.
733
II. Eintragung ins Handelsregister
1. Ort, Inhalt und Bekanntmachung
Art.
734
2. Formelle Erfordernisse
Art.
735
III. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter
Art.
736
B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich
I. Vertragsfreiheit
Art.
737
II. Geschäftsführung
Art.
738
III. Gewinn- und Verlustbeteiligung
Art.
739
C. Verhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zu Dritten
II. Haftungsverhältnisse
1. Fälle unbeschränkter Haftung
Art.
741
2. Haftung aus der Kommandite
Art.
742-
745
3. Haftung des unbeschränkt Haftenden
Art.
746
III. Erhebung von Zinsen und Gewinn
Art.
747
IV. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft
Art.
748
V. Berechtigung der Sondergläubiger
Art.
749
VI. Insolvenzverfahren der Gesellschaft und der Gesellschafter
1. Insolvenzverfahren der Gesellschaft
Art.
750
2. Insolvenzverfahren eines unbeschränkt Haftenden
Art.
751
3. Insolvenzverfahren eines Kommanditärs
Art.
752
E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter
Art.
754
F. Kommanditärengesellschaft und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung
Art.
755
11. Titel
Die Gelegenheitsgesellschaft
A. Begriff usw.
I. Im Allgemeinen
Art.
756
II. Bildung mehrerer Gesellschaften
Art.
757
B. Verweisung auf die einfache Gesellschaft
Art.
758
D. Gewinn und Verlust und Haftung
Art.
760
E. Gesellschaftsbeschlüsse und Geschäftsführung
I. Gesellschaftsbeschlüsse
Art.
761
II. Geschäftsführung und Vertretung
1. Im Allgemeinen
Art.
762
2. Verantwortlichkeit
Art.
763
3. Stellung der Nichtgeschäftsführenden
Art.
764
F. Unterbeteiligung
Art.
765
12. Titel
Die stille Gesellschaft
A. Begriff und Abgrenzung
Art.
768
B. Geschäftsführung und Vertretung und Haftung des Stillen
Art.
769
C. Verhältnis der Gesellschafter zueinander
I. Im Allgemeinen
Art.
770
II. Anteil am Gewinn und Verlust
1. Im Allgemeinen
Art.
771
2. Berechnung und Auszahlung
Art.
772
III. Mitteilung der Bilanz und Nachprüfung
Art.
773
D. Auflösung
I. Im Allgemeinen
Art.
774
II. Auseinandersetzung
Art.
775
F. Internationales Recht
Art.
778
13. Titel
Die Gemeinderschaft
A. Begründung
C. Wirkung
I. Art der Gemeinschaft
Art.
782
II. Leitung und Vertretung
1. Im Allgemeinen
Art.
783
2. Befugnis des Hauptes
Art.
784
III. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen
Art.
785
D. Aufhebung
II. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat
Art.
787
III. Tod eines Gemeinders
Art.
788
IV. Teilungsregel
Art.
789
E. Ertragsgemeinderschaft
II. Besondere Aufhebungsgründe
Art.
791
F. Eintragung ins Handelsregister
Art.
792
G. Internationales Recht
Art.
793
4. Abteilung
Besondere Vermögenswidmungen und einfache Rechtsgemeinschaft
14. Titel
Die Heimstätten und Fideikommisse
A. Zweck der Heimstätte
Art.
794
B. Gründung
I. Voraussetzungen und Gegenstand
Art.
795
II. Verfahren
1. Rechtsfürsorgeverfahren. Gesuch um Genehmigung
Art.
796
2. Bekanntmachung
Art.
797 Art.
798
3. Erledigung der Einsprachen
Art.
799-
802
5. Nachträgliche Änderung bei Familienheimstätten
Art.
804
6. Grundbucheintrag und Heimstättenregister
Art.
805
C. Rücknahme der Genehmigung
I. Voraussetzungen
1. Auf Antrag eines Gläubigers
Art.
806
2. Auf Antrag Dritter
Art.
807
II. Bekanntmachung der Rücknahme und Löschung
Art.
808
D. Wirkung der Heimstätteerrichtung
II. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
Art.
810
III. Belastungen
Art.
811
IV. Veräusserung usw.
Art.
812
V. Zwangsvollstreckung
1. Im Allgemeinen
Art.
813
2. Zwangsverwaltung
Art.
814-
817
VI. Aufhebung
1. Bei Lebzeiten
Art.
818
E. Ausgeberheimstätten
I. Voraussetzungen
Art.
820
II. Grundbucheintrag
Art.
821
III. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
Art.
822
IV. Vorkaufsrecht und Heimfallsanspruch
1. Vorkaufsrecht
Art.
823
2. Heimfallsanspruch
Art.
824
F. Internationales Recht
Art.
828
G. Fideikommisse
II. Stellung der Beteiligten
1. Im Allgemeinen
Art.
830
2. Veräusserung und Belastung
Art.
831
IV. Internationales Recht
Art.
833
15. Titel
Die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung
(aufgehoben) Art. 834-896a
16. Titel
Die Treuhänderschaften (Das Salmannenrecht)
1. Abschnitt
Die Treuhänderschaften im Allgemeinen
A. Umschreibung
I. Das Treuhandverhältnis
Art.
897
II. Das vermutete Treuhandverhältnis
Art.
898
B. Entstehung und Beendigung des Treuhandverhältnisses
I. Errichtung
1. Treuhandurkunde
Art.
899
2. Eintragung in öffentlichen Registern
Art.
900-
902
3. Mitteilung der Bestellung
Art.
903
4. Gerichtlicher und öffentlicher Treuhänder und Repräsentant
Art.
904 Art.
905
II. Beendigung
1. Im Allgemeinen
Art.
906
2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers
Art.
907
3. Beendigung in der Person des Treuhänders
Art.
908 Art.
909
C. Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses
I. Im Allgemeinen
Art.
910
II. Das Treuhandgut
1. Im Allgemeinen
Art.
911
2. Einzelne Treugüter
Art.
912
3. Treuhandsichere Anlagen
Art.
913
4. Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren
Art.
914-
916
III. Rechte und Pflichten des Treugebers
2. Pflichten und sonstige Stellung
Art.
918
IV. Treumacht und Treupflicht des Treuhänders (Salmannes)
3. Verweisung usw.
Art.
926
V. Stellung des Begünstigten
1. Im Allgemeinen
Art.
927
2. Treuhandzertifikat
Art.
928
D. Aufsicht und andere Massnahmen bei Treuhänderschaften
Art.
929
E. Internationales Recht und Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte
I. Internationales Recht
Art.
930
II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht
Art.
931
F. Geschäftsmässiger Treuhänder
Art.
932
2. Abschnitt
Das Treuunternehmen (Die Geschäftstreuhand)
Art. 932a
A. Im Allgemeinen
I. Besondere Treuunternehmen
1. Umschreibung
§§ 1 §§ 2
2. Zweck beziehungsweise Gegenstand
§§ 3
II. Andere treuhänderische Unternehmen (aufgehoben) §§ 4
III. Verweisung usw.
§§ 5
IV. Verhältnis von Gesetz und Treuanordnung
§§ 6
B. Entstehung
I. Treuhandregister
1. Eintragung
§§ 7
2. Fehlen derselben
§§ 8
3. Treusatzung
§§ 9 §§ 10
4. Aufstellung bei Wegfall des Treugebers
§§ 11-14
II. Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung oder Anzeige
1. Pflicht, Recht und Inhalt
§§ 15
2. Änderungen und andere Angaben
§§ 16
C. Beendigung (Auflösung und Erlöschen)
I. Im Allgemeinen
§§ 17
II. Insolvenzverfahren
§§ 18
III. Liquidation
1. Im Allgemeinen
§§ 19
2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf
§§ 20
3. Vermögensverteilung
§§ 21
D. Treufonds
I. Im Allgemeinen
§§ 22
II. Wertpapiere insbesondere
§§ 23
III. Haftung und Verzug
§§ 24
E. Treuvermögen
I. Im Allgemeinen
§§ 25
II. Ausscheidung und Verteilung von Vermögen und Ertrag
1. Im Allgemeinen
§§ 26
2. Allmähliche Verteilung
§§ 27
III. Vermögensverwaltung
1. Im Allgemeinen
§§ 28
2. Veräusserungen und Belastungen
§§ 29
3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch
§§ 30
4. Vermögensanlage
§§ 31
IV. Kosten
§§ 32
V. Reservefonds und andere Rücklagen
§§ 33
VI. Rechnungswesen
§§ 34
F. Anfechtung und Einlösungsrecht
§§ 35
G. Haftung für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens
I. Kraft Gesetzes
§§ 36
II. Kraft Treuanordnung und sonstigen Rechtsgeschäfts
1. Ausdehnung der Haftung
§§ 37
2. Einschränkung der Haftung
§§ 38
H. Beteiligte
I. Gemeinsame Bestimmungen
1. Arten und Regelung der Rechtsstellung
§§ 39
2. Rechte und Pflichten insbesondere
§§ 40
3. Organisation
§§ 41-43
4. Verjährung
§§ 44
5. Gerichtsstand, Schiedsgericht und prozessuale Stellung Beteiligter
§§ 45-47
6. Stellung Belangter
§§ 48
II. Treugeber
§§ 49
III. Treuhänder
1. Bestellung, Abberufung, Kündigung usw.
§§ 50-60
2. Organisation
§§ 61
3. Treugeschäftsführung
§§ 62-72
4. Treumacht
§§ 73-77
IV. Treubegünstigte
1. Begünstigung im Allgemeinen
§§ 78-104
2. Bestimmung der Begünstigten
§§ 105-118
3. Ermittlung von Begünstigten
§§ 119-121
4. Veräusserung, Belastung und Übertragung
§§ 122 Art. 123
5. Organisatorisches
§§ 124-133
V. Gläubiger der Beteiligten
1. Im Allgemeinen
§§ 134
2. Gläubiger der Treugeber
§§ 135
3. Gläubiger der Begünstigten
§§ 136-140
J. Verantwortlichkeit
I. Im Allgemeinen
§§ 141
II. Treuhänderverantwortlichkeit
1. Im Allgemeinen
§§ 142
2. Besondere Haftungsfälle
§§ 143 Art. 144
III. Begünstigtenverantwortlichkeit
§§ 145
IV. Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder
§§ 146
V. Befreiung von der Verantwortlichkeit
1. Im Allgemeinen
§§ 147
2. Verjährung
§§ 148 Art. 149
VI. Sichernde und vorbeugende Massnahmen
1. Weisung des Amtes für Justiz
§§ 150
2. Haftpflichtversicherung und Weigerungsrecht
§§ 151
3. Zeitweilige Revision
§§ 152
4. Sicherheitsleistung usw.
§§ 153
K. Amtliche Treuüberwachungsstelle und Revision
I. Amtliche Treuüberwachungsstelle
1. Einsetzung
§§ 154
2. Aufhebung
§§ 155
3. Rechte und Pflichten
§§ 156-159
4. Verantwortlichkeit
§§ 160
II. Amtliche Revision
1. Bestellung und Abberufung der Revisoren
§§ 161
2. Rechte und Pflichten
§§ 162 §§ 163
3. Verweisung
§§ 164
L. Änderung der Treuanordnung, Umwandlung und Verschmelzung etc.
I. Änderung
§§ 165
II. Umwandlung und Verschmelzung
§§ 166
III. Form
§§ 167
IV. Wirkung
§§ 168
V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung
§§ 169
M. Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw.
§§ 170
17. Titel
Die einfache Rechtsgemeinschaft
A. Begriff und Entstehung
Art.
933
C. Verwaltung
I. Im Allgemeinen
Art.
935
D. Aufhebung
I. Voraussetzungen
1. Im Allgemeinen
Art.
937
2. Wirkung des Ausschlusses
Art.
938
II. Durchführung mangels Vereinbarung
1. Naturalteilung
Art.
939
III. Schulden und dingliche Rechte
Art.
941
IV. Anspruch eines Teilhabers gegen einen andern
Art.
942
E. Internationales Recht
Art.
943
5. Abteilung
Das Handelsregister, die Firmen und die Rechnungslegung
18. Titel
Das Handelsregister
A. Einrichtung
I. Bestand
1. Im Allgemeinen
Art.
944
2. Eintragungspflicht und Eintragungsrecht
Art.
945 Art.
946
II. Die Wirkungen der Eintragung
1. Beginn der Wirksamkeit
Art.
947
2. Öffentlicher Glaube
Art.
948
3. Publizitätswirkung
Art.
949
4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung
Art.
950
5. Die heilende Wirkung
Art.
951
III. Verantwortlichkeit
Art.
952
B. Verfahren
I. Öffentlichkeit und Bekanntmachungen
1. Öffentlichkeit des Registers
Art.
953-
955b
2. Bekanntmachungen
Art.
956-
959
II. Eintragungen
1. Wahrheit der Eintragungen
Art.
960
3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse
Art.
962
5. Pflichten der Beteiligten
Art.
964
IIa. Einreichnung von Übersetzungen
Art.
964a
III. Änderungen und Löschungen
Art.
965
IV. Vorverfahren
Art.
966
V. Amtliche Verfahren
1. Versäumnis der Eintragung
Art.
967
2. Versäumnis der Änderung oder Löschung
Art.
968
3. Berichtigungen und Nachträge
Art.
969
4. Auflösung und Löschung
Art.
970-
976
5. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen
Art.
977-
979
VI. Rechtsmittel
1. Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde
Art.
980
3. Privatrechtlicher Einspruch
Art.
982
4. Vorsorglicher Einspruch
Art.
983
VII. Gebühren
2. Gebührenbefreiung
Art.
984a
3. Gebührenschuldner
Art.
984b
C. Die Registerbehörde
I. Organisation und Aufsicht
Art.
985
II. Aufgaben und Pflichten des Amtes für Justiz
1. Prüfungspflicht
Art.
986
2. Ermahnung und Sanktionen
Art.
987
3. Datenerhebung
Art.
988
4. Einschreiten von Amts wegen
Art.
989
D. Urkundenhinterlegung
Art.
990
E. Europäisches System der Registervernetzung
Art.
991
(Art. 992-1010d aufgehoben)
19. Titel
Die Firmen
A. Begriff und Bedeutung der Firma usw.
Art.
1011
B. Grundsätze für die Firmenbildung
I. Im Allgemeinen
1. Zulässige Angaben
Art.
1012
2. Nationale und internationale Bezeichnungen und Rotes Kreuz
Art.
1013
3. Sprache und Schriftzeichen
Art.
1014
4. Zweigniederlassungen
Art.
1015
5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
Art.
1016
II. Bei den einzelnen Firmen
2. Firmen von Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Samtname)
Art.
1019-
1022
3. Firmen von Verbandspersonen
Art.
1023-
1031
4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen
Art.
1032
5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen
Art.
1032a
III. Erwerb oder Umwandlung einer Unternehmung
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art.
1038
IV. Übergang im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren
Art.
1039
V. Änderung des bürgerlichen Namens
Art.
1040
VI. Firmazeichnung
Art.
1041
VII. Schutz der Firma, Telegrammadresse und Firmaabkürzung
1. Im Allgemeinen
Art.
1042
2. Bereicherungs- und Eingriffserwerbsanspruch
Art.
1043
C. Internationales Recht
Art.
1044
20. Titel
Rechnungslegung
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung
A. Rechnungslegungspflicht
Art.
1045
B. Geschäftsbücher, Inventar
I. Geschäftsbücher
Art.
1046
C. Jahresrechnung
I. Allgemeine Vorschriften zur Jahresrechnung
1. Bestandteile
Art.
1048
2. Sprache und Währungseinheit
Art.
1049
II. Ordnungsmässige Rechnungslegung; Gliederung; Bewertung; Anhang
1. Ordnungsmässige Rechnungslegung
Art.
1050
III. Unterzeichnung
Art.
1056
D. Weitere Pflichten
I. Offenlegungspflicht
Art.
1057
II. Prüfungs- und Reviewpflicht
Art.
1058-
1058a
III. Aufbewahrungspflicht
Art.
1059
IV. Vorlagepflicht
Art.
1060
V. Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen
Art.
1061
E. Strafbestimmungen
Art.
1062
F. Internationales Recht
Art.
1062a
2. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen
1. Unterabschnitt
Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht)
A. Geltungsbereich
Art.
1063
B. Umschreibung der Grössenklassen
Art.
1064
C. Allgemeine Vorschriften zum Geschäftsbericht
I. Bestandteile
Art.
1065
II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
Art.
1066
III. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
Art.
1066a
D. Gliederung
I. Allgemeine Grundsätze
Art.
1067
II. Bilanz
1. Gliederungsschemata
Art.
1068
2. Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Art.
1069-
1077
III. Erfolgsrechnung
1. Gliederung im Allgemeinen
Art.
1078
2. Gliederungsschema bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens
Art.
1079
3. Gliederungsschema bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
Art.
1080
4. Vorschriften zu einzelnen Posten der Erfolgsrechnung
Art.
1081-
1082
5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften
Art.
1083
E. Bewertung
I. Allgemeine Grundsätze (aufgehoben) Art. 1084
II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
Art.
1085
III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen
Art.
1086
IV. Anschaffungskosten
Art.
1087
V. Herstellungskosten
Art.
1088
VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren
Art.
1089
VII. Wertaufholungsgebot
Art.
1090
F. Anhang
I. Im Allgemeinen
Art.
1091
II. Sonstige Pflichtangaben
Art.
1092
III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten
Art.
1093
IV. Unterlassen von Angaben
Art.
1094
V. Grössenabhängige Erleichterungen
Art.
1095
G. Jahresbericht(Lagebericht)
Art.
1096
2. Unterabschnitt
Konsolidierter Geschäftsbericht (Konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht)
A. Geltungsbereich
I. Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes
Art.
1097
II. Ausnahmen
1. Befreiung von Beteiligungsgesellschaften (aufgehoben) Art. 1098
2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften
Art.
1099
3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften
Art.
1100
4. Befreiung von der Aufstellungspflicht (aufgehoben) Art. 1100a
5. Grössenabhängige Befreiung
Art.
1101
6. Befreiung wegen Unwesentlichkeit
Art.
1101a
B. Konsolidierungskreis
I. Einzubeziehende Unternehmen
Art.
1102
II. Verbot der Einbeziehung (aufgehoben) Art. 1103
III. Verzicht auf die Einbeziehung
Art.
1104
C. Inhalt und Form der konsolidierten Jahresrechnung
II. Anzuwendende Vorschriften
Art.
1106
III. Stichtag für die Aufstellung
Art.
1107
D. Vollkonsolidierung
I. Konsolidierungsgrundsätze; Vollständigkeitsgebot
Art.
1108
II. Kapitalkonsolidierung
Art.
1109
III. Schuldenkonsolidierung
Art.
1110
IV. Behandlung der Zwischenergebnisse
Art.
1111
V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung
Art.
1112
VI. Steuerabgrenzung
Art.
1113
VII. Anteile anderer Gesellschafter
Art.
1114
E. Bewertung
I. Einheitliche Bewertung
Art.
1115
II. Behandlung des Unterschiedsbetrages
Art.
1116
III. Bewertung von Finanzinstrumenten
1. Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Art.
1116a
2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
Art.
1116b
3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes
Art.
1116c
4. Anhangangaben
Art.
1116d
F. Assoziierte Unternehmen
I. Definition; Befreiung
Art.
1117
II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages
Art.
1118
G. Anhang
I. Im Allgemeinen
Art.
1119
II. Angaben zum Beteiligungsbesitz
Art.
1120
H. Konsolidierter Jahresbericht(konsolidierter Lagebericht)
Art.
1121
3. Unterabschnitt
Offenlegung
A. Grundsatz
I. Geschäftsbericht
1. Jahresrechnung
Art.
1122
2. Jahresbericht
Art.
1123
II. Konsolidierter Geschäftsbericht
1. Konsolidierte Jahresrechnung
Art.
1124
2. Konsolidierter Jahresbericht
Art.
1125
B. Erleichterungen
I. Grössenabhängige Erleichterungen für kleine Gesellschaften
Art.
1126
II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften
Art.
1127
C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland
Art.
1128
D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen
Art.
1129
E. Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
Art.
1130
3. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige
1. Unterabschnitt
Banken und Wertpapierfirmen
A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
Art.
1131
B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
Art.
1132
C. Bewertungsvorschriften
I. Bewertung von Vermögensgegenständen
Art.
1133
II. Währungsumrechnung
Art.
1134
III. Bewertung von Finanzinstrumenten
Art.
1135
D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen
Art.
1136
2. Unterabschnitt
Versicherungsunternehmen
A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
Art.
1137
B. Bewertungsvorschriften
Art.
1138
3. Unterabschnitt
Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und des Holzeinschlags in Primärwäldern
B. Geltungsbereich; Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts
Art.
1138b
C. Inhalt des Berichts
Art.
1138c
D. Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
Art.
1138d
E. Offenlegung; Verantwortung
Art.
1138e
F. Befreiung von der Erstellung eines Berichts; Gleichwertigkeit
Art.
1138f
3a. Unterabschnitt
Unternehmen von öffentlichem Interesse
Begriff und anzuwendende Vorschriften
Art.
1138g
4. Abschnitt
Internationale Rechnungslegungstandards
Schlussabteilung
Einführungs- und Übergangsbestimmungen
A. Verweisung
§§ 1
B. Einzelpersonen
I. Handlungsfähigkeit
§§ 2
II. Frauen
§§ 3
III. Uneheliche
§§ 4
IV. Verschollenheit
1. Im Allgemeinen
§§ 5
2. Wirkungen
§§ 6-10
V. Annahme an Kindesstatt (aufgehoben) §§ 11
C. Vormundschaftsrecht, Beistandschaft und Kuratel (§§ 12-21 aufgehoben) §§ 12-30
IV. Verfahren
1. Im Allgemeinen (aufgehoben) §§ 22
2. Internationales Recht (aufgehoben) §§ 23
3. Anhörung und Begutachtung (aufgehoben) §§ 24
4. Veröffentlichung (aufgehoben) §§ 25
5. Verweisung (aufgehoben) §§ 26
V. Ende der Bevormundung
1. Bei Unmündigen und Verurteilten (aufgehoben) §§ 27
2. Bei anderen Bevormundungsfällen (aufgehoben) §§ 28, 29
3. Im Falle der Beistandschaft (aufgehoben) §§ 30
D. Verbandspersonen
§§ 31
E. Gesellschaften ohne Persönlichkeit
§§ 32
F. Handelsgesellschaften und Kaufleute
§§ 33
G. Repräsentant und Treuhänder
§§ 34
H. Obligationenrecht
I. Allgemeine Vorschriften
§§ 35
II. Prokura
1. Kaufmännische und nicht kaufmännische Prokura
§§ 36
2. Umfang der Vollmacht
§§ 37
3. Beschränkbarkeit
§§ 38
4. Löschung
§§ 39
III. Vertragsrecht
1. Im Allgemeinen
§§ 40
2. Erfüllung entgeltlicher Verträge
§§ 41-43
3. Haftung für Hilfspersonen
§§ 44
4. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes
§§ 45
5. Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung und Grundstückkauf
§§ 46
IV. Unerlaubte Handlungen
1. Haftung des Geschäftsherrn
§§ 47
2. Eisenbahnhaftpflicht
§§ 48
J. Register
I. Zivilstandsregister
§§ 49
II. Handelsregister
1. Im Allgemeinen
§§ 50
2. Anmerkung von Güterrechtsverträgen
§§ 51
K. Firmen und Firmenschild (aufgehoben) §§ 52
L. Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten (aufgehoben) §§ 53
M. Strafbestimmungen
I. Ehrenbeleidigungen (§§ 54-59 aufgehoben) §§ 54-60
6. Gemeinsame Bestimmungen für alle Ehrenbeleidigungen
§§ 60
II. Leichte Körperverletzungen usw. (aufgehoben) §§ 61
III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung (aufgehoben) §§ 62
IV. Treuhänder
§§ 63
V. Tierquälerei (aufgehoben) §§ 64
VI. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen
1. Zivilstands- und Handelsregister
§§ 65
2. Rechnungslegungs-, Rechnungsprüfungs- und Offenlegungspflicht
§§ 66
3. Deklarationspflicht
§§ 66a
4. Angaben auf Briefen und Bestellscheinen
§§ 66b
5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen
§§ 66c
6. Hinterlegung von Inhaberaktien
§§ 66d
7. Führung des Aktienbuches
§§ 66e
8. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
§§ 66f
VII. Verbandspersonen und Gesellschaften mit Firmen
§§ 67
Mbis. Massnahmen §§ 67a
N. Abgabenrecht
§§ 68
O. Bauvorschriften usw.
§§ 69
P. Internationales Recht
§§ 70
Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung
§§ 71
R. Bürgerrecht usw. (aufgehoben) §§ 72
S. Die Wertpapiere
1. Titel
Die Namen-, Order- und Inhaberpapiere
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
A. Begriff und Form des Wertpapieres
§§ 73
B. Verpflichtung aus dem Wertpapier und deren Tilgung
§§ 74
C. Übertragung des Wertpapiers
I. Allgemeine Form
§§ 75
II. Indossierung
1. Wirkung
§§ 76
2. Form
§§ 77
D. Kraftloserklärung
I. Geltendmachung
§§ 78
II. Wirkung und Verfahren
§§ 79
III. Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung
§§ 79a
E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes (aufgehoben) §§ 80, 80a
F. Besondere Vorschriften
§§ 81
G. Wertrechte
§. 81a
2. Abschnitt
Die Namenpapiere
A. Im Allgemeinen
§§ 82
B. Ausweis über das Gläubigerrecht
I. Recht und Pflicht des Schuldners
§§ 83
II. Vorbehalt der Ausweisung durch Innehabung
§§ 84
III. Umschreibung eines Inhaberpapiers auf einen bestimmten Namen
§§ 85
C. Kraftloserklärung des Namenpapiers
§§ 86
3. Abschnitt
Die Orderpapiere
A. Im Allgemeinen
I. Voraussetzungen
§§ 87
II. Einreden des Schuldners
§§ 88
B. Wechselähnliche Papiere
I. Anweisungen im Allgemeinen
§§ 89
II. Keine Annahmepflicht
§§ 90
III. Folgen der Annahme
§§ 91
IV. Kein Wechselverfahren
§§ 92
V. Zahlungsversprechen an Order
§§ 93
C. Andere indossierbare Papiere
§§ 94
4. Abschnitt
Die Inhaberpapiere
A. Bezeichnung des Gläubigers Inhaberpapiere mit Prämien
§§ 95
B. Einreden des Schuldners
§§ 96
C. Kraftloserklärung
I. Bei Inhaberpapieren im Allgemeinen
1. Begründung des Begehrens
§§ 97
2. Aufgebot, Anmeldungsfrist
§§ 98
3. Zahlungsverbot
§§ 99
4. Art der Bekanntmachung
§§ 100
5. Anmeldung des Inhabers
§§ 101
6. Richterliche Anordnungen
§§ 102
II. Beim Kupon im besonderen
§§ 103
III. Bei Banknoten und dergleichen
§§ 104
D. Vorbehalt betreffend Schuldbrief und Gült
§§ 105
5. Abschnitt
Der Check
(aufgehoben) §§ 106-119
6. Abschnitt
Die Warenpapiere
A. Gestalt des Warenpapiers
§§ 120
B. Pfandschein
§§ 121
C. Bedeutung der Formvorschriften
§§ 122
2. Titel
Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
A. Voraussetzungen der Gläubigergemeinschaft
§§ 123
B. Gläubigerversammlung
I. Im Allgemeinen
§§ 124
II. Stundung
§§ 125
III. Einberufung
1. Durch den Schuldner
§§ 126
2. Auf Verlangen der Gläubiger
§§ 127
3. Auf Anordnung des Richters
§§ 128
IV. Abhaltung der Gläubigerversammlung
1. Teilnahme der Gläubiger
§§ 129-131
2. Leitung der Versammlung
§§ 132
V. Befugnisse
1. Im Allgemeinen
§§ 133
2. Beschränkungen
§§ 134
VI. Versammlungsbeschlüsse
1. Im Allgemeinen
§§ 135
2. Fälle der Dreiviertelsmehrheit:
§§ 136 Art. 137
3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde
§§ 138
4. Stundung und Abänderung von Zins- und Rückzahlungsbedingungen
§§ 139
5. Fälle der Einstimmigkeit
§§ 140
6. Nachträgliche Zustimmung
§§ 141
7. Beurkundung des Beschlusses
§§ 142
8. Mitteilung der Beschlüsse
§§ 143
9. Anfechtung der Beschlüsse
§§ 144
C. Vertretung der Gemeinschaft
I. Bestellung einer Vertretung
§§ 145
II. Befugnisse der Vertreter
§§ 146
III. Stellung des Vertreters zum Schuldner
§§ 147
IV. Stellung des Vertreters bei pfandrechtlichen Anleihen
§§ 148
V. Dahinfallen der Vollmacht
§§ 149
E. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
§§ 150
F. Schutz der Gläubigergemeinschaft
§§ 151
G. Andere Gläubigergemeinschaften
§§ 152
H. Anleihen öffentlich-rechtlicher Schuldner
§§ 153
3. Titel
Die Wechselordnung
(aufgehoben) §§ 154
T. Aufhebung und Abänderung älterer Vorschriften
I. Im Allgemeinen
§§ 155
II. Verordnungsweg
§§ 156
U. Schlussbestimmung
§§ 157
216.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1926 |
Nr. 4 |
ausgegeben am 19. Februar 1926 |
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)
1
vom 20. Januar 1926
Den nachstehenden vom Landtag in seiner Sitzung vom 5. November 1925 auf Grund der Art. 2, 14, 27, 38, 41, 66 Abs. 1 der Verfassung gefassten Beschlüssen erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
A. Anwendung des Gesetzes
1) Das Gesetz findet auf alle Fragen des Privatrechts Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2) Auf Fragen des öffentlichen Rechts ist es nur soweit anwendbar, als dies im Gesetze selbst vorgesehen ist.
3) Kann dem Gesetze eine Vorschrift nicht entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Rechtsfindung).
4) Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
B. Inhalt der Rechtsverhältnisse
Art. 2
I. Handeln nach Treu und Glauben
1) Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
Art. 3
II. Guter Glaube
1) Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2) Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Art. 4
III. Richterliches Ermessen
1) Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat er seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
2) Diese Regel ist bei den nach diesem Gesetze von Verwaltungsbehörden zu treffenden Entscheiden und Verfügungen entsprechend anzuwenden.
Art. 5
C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch
1) Die für das Obligationenrecht (Recht der Schuldverhältnisse) geltenden allgemeinen Bestimmungen finden, soweit dieses Gesetz es nicht abweichend bestimmt, auch entsprechende Anwendung auf die hier geregelten Rechtsverhältnisse.
2) Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung oder ein abweichender Ortsgebrauch nachgewiesen ist.
Art. 6
D. Beweisregeln
1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten und bestrittenen Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet oder sie zur Abwehr gegen einen Anspruch des Gegners vorbringt.
2) Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen oder Verhältnisse vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
3) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Art. 7
E. Sachlich zuständige Behörde
1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist das Landgericht zuständig.
2) Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben im Prozessverfahren, soweit nicht das Ausserstreitverfahren vorbehalten oder sonst etwas anderes bestimmt ist.
2
3) Die Weiterziehung seiner Entscheidungen oder Verfügungen an obere Instanzen bleibt vorbehalten.
4) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, können Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeindeorgane an die Regierung, diejenigen der Regierung oder anderer Verwaltungsbehörden oder Organe des Landes im Verwaltungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof weitergezogen werden.
3
Art. 8
4
F. Internationales Recht
Aufgehoben
1. Abteilung
Die Einzelpersonen (Die natürlichen Personen)
1. Titel
Das Recht der Persönlichkeit
1. Abschnitt
Die Persönlichkeit im Allgemeinen
Art. 9
A. Rechtsfähigkeit
1) Rechtsfähig ist jedermann.
2) Für alle Menschen (natürlichen Personen) besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, privatrechtliche Rechte und Pflichten zu haben.
3) Diese Bestimmung ist auch international-rechtlich zwingend.
Art. 10
1. Inhalt
1) Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen oder Unterlassungen privatrechtliche Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern, aufzuheben oder zu übertragen.
2) Beim Stellvertreter genügt hiefür jedoch die Urteilsfähigkeit.
3) Für seine Verpflichtungen haftet jedermann, soweit sich weder aus Gesetz noch Rechtsgeschäft etwas anderes ergibt, mit seinem ganzen Vermögen (unbeschränkt).
Art. 11
a) Im Allgemeinen
1) Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist, soweit nicht das Gesetz in einzelnen Fällen, wie bei der beschränkten Handlungsfähigkeit und bei der Testierfähigkeit, eine Ausnahme vorsieht.
2) Die Handlungsfähigkeit wird vermutet, soweit nicht ihr Fehlen offenkundig ist, wie beispielsweise bei Kindern.
Art. 12
5
b) Mündigkeit
Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Art. 15
d) Urteilsfähigkeit
1) Urteilsfähig im Sinne des Privatrechts ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens zu erkennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln.
2) Der Richter hat im Einzelfall festzustellen, ob bei den genannten Zuständen diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns fehlt.
Art. 16
9
1. Im Allgemeinen
Handlungsunfähig sind Personen, die nicht urteilsfähig oder unmündig sind.
Art. 17
2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen und der Bestimmungen über die Haftung Dritter durch sein Verhalten keine rechtlichen Wirkungen hervorzubringen.
3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte
10
Art. 18
1) Unmündige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Zweifel als urteilsfähig. Sie können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten oder Rechte aufgeben.
12
2) Ohne diese Zustimmung vermögen sie jedoch, auch ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind und, wo das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht, Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.
13
3) Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
14
4) Die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte steht den Berechtigten, unter Vorbehalt der im Gesetz besonders vorgesehenen Mitwirkungen
15 des gesetzlichen Vertreters, ausschliesslich zu.
16
5) Abs. 2 bis 4 sind sinngemäss auf Personen anzuwenden, denen ein Sachwalter bestellt worden ist.
17
b) Eigenes Handeln des Bevormundeten oder einer Person, der ein Sachwalter bestellt ist
18
Art. 19
aa) Zustimmung des Vormundes oder Sachwalters
19
1) Sind Bevormundete oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, urteilsfähig, so können sie Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben, sobald ihr Vormund oder Sachwalter ausdrücklich oder stillschweigend zum Voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt.
20
2) Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber bei Abgabe dieser Willenserklärung gesetzt hat oder nachträglich dem Vormund oder Sachwalter ansetzt oder durch den Richter im Ausserstreitverfahren ansetzen lässt.
21
Art. 20
22
bb) Mangel der Zustimmung
1) Erfolgt die Genehmigung des Vormundes oder Sachwalters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in seinem oder ihrem Nutzen verwendet wurde oder als er oder sie zur Zeit der Rückforderung noch die Leistung besitzt oder noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.
2) Hat der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner oder ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er oder sie ihm für den verursachten Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.
Art. 21
23
cc) Beruf oder Gewerbe
Der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, dem oder der das Pflegschaftsgericht den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte vornehmen, die zum regelmässigen Betrieb gehören und haftet hieraus mit seinem oder ihrem ganzen Vermögen, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen oder zugelassen sind.
Art. 22
c) Beschränkte Handlungsfähigkeit des Kindes
1) Das Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person.
2) Die Bestimmungen über die Vertretung durch den Vormund finden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften betreffend die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde.
3) Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
Art. 22a
24
Vorbehalt des ABGB
Die näheren Bestimmungen zu den Art. 9 bis 22 sind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch enthalten.
III. Internationales Recht
Art. 23
1. Im Allgemeinen
2) Durch den Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft geht die einmal erlangte Mündigkeit nicht verloren.
3) [Eine unmündige Ausländerin, welche einen Liechtensteiner heiratet, erlangt durch die Heirat die Mündigkeit selbst dann, wenn ihr Heimatrecht dies nicht vorsehen sollte.]
26
Art. 24
27
2. Ausnahmen
Aufgehoben
Art. 25
I. Blutsverwandte
1) Der Grad der Blutsverwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
2) In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt und in der Seitenlinie, wenn sie gemeinsam von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.
Art. 26
28
II. Schwägerschaft
1) Wer mit einer Person blutsverwandt ist, ist mit deren Ehegatten oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.
2) Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.
Art. 27
III. Internationales Recht
Verwandtschaft und Schwägerschaft einer Person werden nach demjenigen Rechte beurteilt, dem das betreffende Rechtsverhältnis untersteht.
Art. 28
1. Im Allgemeinen
1) Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2) Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
Art. 29
a) Im Allgemeinen
Ob jemand das Bürgerrecht eines andern Staates besitzt, beurteilt sich nach dem Rechte dieses Staates.
Art. 30
29
b) Mehrfache Staatsangehörigkeit
Aufgehoben
Art. 31
30
c) Heimatlose
Aufgehoben
Art. 32
1. Privatrechtlicher Begriff
1) Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2) Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben, wohl aber neben dem Wohnsitz eine oder mehrere geschäftliche Niederlassungen gemäss den Vorschriften über die Firmen und das Handelsregister.
31
Art. 33
2. Andere Arten des Wohnsitzes
1) Durch den vorausgehenden Artikel werden die Niederlassung und der Aufenthalt nach öffentlichem Recht, ferner der Steuerwohnsitz und dergleichen nicht berührt.
2) Die Hinterlegung von Ausweisschriften, die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung, das Verbringen von Fahrnissen an einen bestimmten Ort, die Eintragung ins Handelsregister, Beteiligung an einem Geschäfte, Miete von Lokalen und dergleichen genügen an sich noch nicht zur Wohnsitzbegründung.
32
Art. 34
3. Aufenthalt
1) Aufenthalt im privatrechtlichen Sinne ist das tatsächliche vorübergehende Verweilen an einem Orte ohne Rücksicht auf die Festigkeit der Verbindung mit dem Orte.
2) Der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt oder zu zeitweiliger Arbeit, wie Saisonarbeit, begründen keinen Wohnsitz.
Art. 35
4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
1) Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.
2) Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in Liechtenstein kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Art. 36
1) Als Wohnsitz eines minderjährigen Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteiles, dem die Obsorge (§ 144 ABGB) zukommt.
34
2) Steht das minderjährige Kind unter Vormundschaft, so gilt der Sitz des Pflegschaftsgerichts als sein Wohnsitz.
35
3) Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten im Ausserstreitverfahren einem minderjährigen Kind die Begründung eines selbstständigen Wohnsitzes gestatten.
36
4) Urteilsfähige Unmündige, welche mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sich ausserhalb der Familiengemeinschaft mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten und über ihren Erwerb selbständig verfügen, haben einen selbständigen Wohnsitz.
37
Art. 37
6. Internationales Recht
Ob ein Ausländer im Inlande oder ein Liechtensteiner im Auslande wohnt oder sich aufhält, ist ausschliesslich nach liechtensteinischem Rechte zu beurteilen.
2. Abschnitt
Schutz der Persönlichkeit
Art. 38
I. Unveräusserlichkeit
1) Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2) Niemand kann sich durch Rechtsgeschäfte seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauche in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Art. 39
1. Im Allgemeinen
1) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen (Persönlichkeitsgütern) unbefugterweise verletzt oder bedroht wird, wie beispielsweise in der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, der Ehre, im Kredit, im Hausfrieden, in der Freiheit, im Namen, Wappen, Hauszeichen und ähnlichen Zeichen, im Recht am eigenen Bilde, in Brief-, Geschäfts- und ähnlichen Verhältnissen und überhaupt im Recht auf Achtung und Geltung der Persönlichkeit, soweit nicht Persönlichkeitsgüter, wie das Urheber-, Erfinderrecht und dergleichen, durch besondere Gesetze geregelt sind, und soweit ihr Schutz mit den Interessen der Mitmenschen verträglich ist, kann Feststellung der Verhältnisse, Beseitigung (Ablassung) der Störung, Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Widerruf und dergleichen und Unterlassung fernerer Störung verlangen, ohne dass er ein Verschulden des andern zu beweisen hat.
2) Zur Verhütung künftiger Störung kann der Richter, wenn Schaden entstanden ist, ausserdem mit den nach dem Zwangsvollstreckungsrecht zulässigen Mitteln im Urteil oder einer gleichwertigen Urkunde, wie Rechtsbot, eine angemessene Sicherheitsstellung auferlegen.
3) Die Unterlassung kann auch geltend gemacht werden, wenn die zu verbietende Handlung gleichzeitig einen strafbaren Tatbestand darstellt.
4) In allen Fällen können dem Rechtsstreite vorgängig auf Verlangen im Befehlsverfahren die nötigen sichernden Massnahmen getroffen werden.
Art. 40
2. Schadenersatz und Genugtuung
1) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt ist, hat bei Verschulden ausserdem noch Anspruch auf Ersatz des Schadens.
2) Der Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist, falls diese sich nicht durch die besondere Schwere der Verletzung (wie beispielsweise besonderer Wert des angegriffenen Gutes, Stärke des Angriffs oder dergleichen) und durch vorsätzliches Verschulden rechtfertigt, nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen zulässig.
3) Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter bei Arglist auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen, wie gerichtliche Ehrenerklärung, Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des andern Teils, Zuwendung einer Geldsumme an eine von dem Verletzten bezeichnete wohltätige Stiftung oder Anstalt oder an Armenfonds und dergleichen.
3. Recht auf Gegendarstellung
38
Art. 40a bis 40e
39
Aufgehoben
4. Gemeinsame Vorschriften
40
Art. 41
1) Die verschiedenen Ansprüche auf Grund der Verletzung eines Persönlichkeitsgutes können gemeinsam oder einzeln oder als Anhang im Strafverfahren geltend gemacht werden, wobei im übrigen die Vorschriften über unerlaubte Handlungen ergänzend zur Anwendung gelangen.
2) Der Anspruch auf Beseitigung, Wiederherstellung, Sicherstellung und blosse Feststellung ist sowohl auf der Kläger- als auch auf der Beklagtenseite, derjenige wegen persönlich zugefügter Unbill nur auf der Klägerseite nicht übertragbar und unvererblich, jedoch unter Vorbehalt des Anspruches der Erben wegen Angriffen auf das Andenken eines Verstorbenen und den Leichnam.
3) Die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sind beiderseits übertragbar und vererblich.
4) Die Ansprüche verjähren in einem Jahre von dem Tage an gerechnet, wo der Verletzte von der Verletzung und der Person des Verletzenden Kenntnis erlangt, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von drei Jahren vom Tage der verletzenden Handlung, sofern die Verletzung strafrechtlich nicht länger verfolgbar ist.
5) Soweit andere Gesetze, wie das Obligationenrecht, zum Schutze der persönlichen Verhältnisse besondere Bestimmungen aufgestellt haben, wie beispielsweise für Tötung und Körperverletzung, sind die hier gegebenen Vorschriften nur ergänzend anzuwenden.
Art. 42
42
b) Internationales Recht
Aufgehoben
B. Recht auf den Namen insbesondere
Art. 43
1. Im Allgemeinen
1) Soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, ist das Namensrecht unverzichtbar, unübertragbar und unvererblich oder einer sonstigen Verfügung des Namensträgers nicht unterworfen.
2) Geschützt ist sowohl der bürgerliche Name als auch der Deckname, den sich eine Person für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder bei der Ausführung bestimmter Unternehmungen an Stelle des angestammten Namens beilegt.
3) Der Deckname findet jedoch gegenüber dem eigentlichen Namensträger keinen Schutz, wo eine diesem gegenüber nachteilige Personenverwechslung herbeigeführt wird.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Geschäftszeichnungen, den Firmen- oder Markenschutz und dergleichen, ferner über die Namensänderung.
Art. 44
a) Im Allgemeinen
1) Wird jemand die Führung seines Namens bestritten, so kann er insbesondere auf Feststellung seines Rechts klagen (Namensanerkennungsklage).
2) Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein Anderer nachweisbar sich seinen Namen anmasst oder missbraucht, so kann er nach den Vorschriften über die Geltendmachung des Schutzes der Persönlichkeit im Allgemeinen Abhilfe verlangen (Namensanmassung).
3) Erfolgt eine gerichtliche Aberkennung des Namens, so hat der Richter nötigenfalls die bezügliche Anordnung zur Berichtigung des Zivilstandsregisters oder Handelsregisters oder anderer öffentlicher Register von Amts wegen zu treffen.
43
4) Die aus einer Verletzung des Namens sich ergebenden einzelnen Ansprüche verjähren nach Ablauf von einem Jahr seit der Verletzung, dagegen ist das Namensrecht selbst unverjährbar und unersitzbar.
Art. 45
b) Internationales Recht
2) Ein Liechtensteiner, der im Auslande wohnt, dessen Name aber im Inlande verletzt wird, kann vor dem Landgericht Schutz verlangen.
45
Art. 46
1. Im Allgemeinen
1) Die Änderung des Namens kann erfolgen, wenn wichtige Gründe in persönlichen, geschäftlichen oder beruflichen Verhältnissen dafür vorliegen. Ein wichtiger Grund in persönlichen Verhältnissen liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller den Familiennamen eines Elternteils, des Ehegatten eines Elternteils oder einer Person, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familiennamen geändert worden ist, erhalten will.
46
2) Eine Namensänderung ist erforderlich für jede Abänderung des Namens im Zivilstandsregister (wie Beifügungen zum Familiennamen, Änderungen des Vornamens).
3) Die Fürstliche Regierung setzt zugleich Umfang und Inhalt der Änderung fest, wie beispielsweise bezüglich der Wirkung der Namensänderung des Vaters hinsichtlich seiner Kinder und dergleichen.
47
4) Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, wie bei Ehelicherklärung, Ehescheidung, Annahme an Kindesstatt und dergleichen.
Art. 47
2. Verfahren
1) Zuständig zur Änderung des Namens ist die Fürstliche Regierung im Verwaltungsverfahren.
48
2) Die Namensänderung ist von Amts wegen dem Zivilstandsregisterführer zur Eintragung einer Anmerkung im Geburtsregister und, falls die Änderung eine verheiratete Person betrifft, zur Anmerkung im Eheregister mitzuteilen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
49
3) Die Eintragung bewirkt keine Änderung der Stellung der Person im Personen- und Familienrechte.
Art. 48
3. Anfechtung
1) Wer durch die Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, im Streitverfahren gerichtlich gegenüber demjenigen, dessen Namen geändert worden ist, anfechten.
2) Die für die Geltendmachung des Namensschutzes sonst vorgesehenen Rechtsmittel sind daneben unzulässig.
Art. 49
4. Internationales Recht
1) Einem in Liechtenstein wohnhaften Ausländer kann die Regierung die Bewilligung zur Namensänderung nur erteilen, wenn dieser nachweist, dass nach Gesetz oder Übung der zuständigen Behörden seiner Heimat die Anwendung des liechtensteinischen Rechts und die Zuständigkeit der liechtensteinischen Behörden anerkannt wird.
50
2) Die von einer ausländischen Behörde einem im Auslande wohnhaften Liechtensteiner unter Anwendung des liechtensteinischen oder ausländischen Rechts bewilligte Namensänderung wird im Inlande unter Vorbehalt des Vergeltungsrechts anerkannt.
3) Die Anfechtungsklage gegen Liechtensteiner im Auslande kann auch im Inlande nach inländischem Rechte angehoben werden.
Art. 49a
51
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 46, 47, und 49 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
3. Abschnitt
Anfang und Ende der Persönlichkeit
Art. 50
A. Geburt und Tod
1) Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
2) Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
Art. 51
I. Beweislast
1) Wer zur Ausübung eines Rechts sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hierfür den Beweis zu erbringen.
2) Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren verstorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
Art. 52
II. Beweismittel
1) Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2) Fehlen solche, oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
3) Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.
Art. 53
52
III. Internationales Recht
Aufgehoben
Art. 54
I. Im Allgemeinen
1) Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit mindestens fünf Jahren nachrichtlos abwesend ist, so kann sie der Richter im Ausserstreitverfahren auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
53
2) Es gilt im Ausserstreitverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Zur Wahrung der Rechte des Verschollenen ist ihm für das Verfahren ein Beistand zu stellen.
54
Art. 55
II. Verfahren
1) Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
2) Der Richter hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
3) Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündigung anzusetzen.
4) Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.
Art. 56
III. Wirkung
1) Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
2) Die Wirkung der Verschollenheitserklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.
Art. 57
IV. Internationales Recht
1) Für die Verschollenerklärung eines Inländers ist ausschliesslich das Landgericht zuständig.
2) Ausländer können vom Landgericht als verschollen erklärt werden, wenn sie in Liechtenstein Vermögen besitzen, oder wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner in Liechtenstein Wohnsitz hat und die Voraussetzungen für den Ehescheidungsgerichtsstand oder den Auflösungsgerichtsstand des Landgerichts gegeben sind.
55
3) Ebenso kann das Landgericht einen Ausländer für verschollen erklären, wenn seine Ehefrau in Liechtenstein Wohnsitz und vor der Eheschliessung das liechtensteinische Bürgerrecht besessen hat oder noch besitzt.
56
2. Titel
Das Zivilstandsregister (Beurkundung des Personenstandes)
Art. 58
A. Bedeutung der Beurkundung
1) Zur Beurkundung der persönlichen Stellung einer natürlichen Person im Rechte (des Personenstandes) werden Zivilstandsregister geführt.
2) Die formrichtigen Eintragungen haben volle Beweiskraft, solange ihre Unrichtigkeit nicht dargetan ist.
B. Organisation und Verfahren
Art. 59
59
a) Besetzung
1) Das Land bildet einen Registeramtskreis.
2) Das Registeramt (Zivilstandsamt) wird von einem von der Regierung bestellten Registerführer (Zivilstandsbeamten) und seinem Stellvertreter geführt.
Art. 60
b) Stellvertretung
1) Der Stellvertreter hat zu amten, wenn der Registerführer verhindert ist, oder wenn die Beurkundung ihn selbst, seine Ehefrau, seinen eingetragenen Partner oder eine mit ihm verlobte oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandte oder verschwägerte Person betrifft, oder wenn der Registerführer die Anzeige erstattet.
60
2) Sind sowohl der Registerführer als auch sein Stellvertreter verhindert oder im Ausstand, so bezeichnet die Regierung auf Anzeige dieser Personen oder eines Beteiligten einen ausserordentlichen Stellvertreter.
3) Wo im Nachfolgenden vom Registerführer die Rede ist, sind die Vorschriften entsprechend auf den Stellvertreter anzuwenden, wenn es sich aus den einzelnen Vorschriften nicht anders ergibt.
Art. 61
61
c) Pflichten
1) Der Registerführer hat die Register vorschriftsgemäss zu führen, die Eintragungen zu besorgen, Auszüge anzufertigen, Mitteilungen zu machen und alle ihm durch Gesetz oder Weisung der Aufsichtsbehörde übertragenen Angelegenheiten zu erledigen.
2) Insbesondere kann die Regierung verlangen, dass der Registerführer periodische Verzeichnisse, wie über die stimmfähig gewordenen Bürger, die impf- und schulpflichtigen Kinder oder über Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet oder nicht miteinander verheiratet sind, und statistische Aufstellungen für die zuständigen Behörden macht.
62
Art. 62
63
2. Besoldung und Auslagen
Aufgehoben
Art. 63
64
3. Verantwortlichkeit
Aufgehoben
Art. 64
a) Aufsichtsbehörde und Beschwerden
65
1) Das Zivilstandsamt steht unter der regelmässigen Aufsicht der Regierung, die ihm die nötigen Anweisungen erteilen kann, die Registerführung periodisch untersuchen lässt und hierüber dem Landtag Bericht zu erstatten hat.
66
2) Über Beschwerden gegen die Amtsführung des Registerführers, wie namentlich wegen Weigerungen, Verzögerungen oder gegen bestimmte Verfügungen wird von der Regierung und im Weiterzuge vom Verwaltungsgerichtshof entschieden.
67
Art. 65
68
b) Disziplinarstrafen
Aufgehoben
Art. 66
5. Beurkundung des Personenstandes im Auslande
1) Die Regierung kann die diplomatischen und konsularischen Vertreter des Landes im Auslande allgemein oder für einzelne Fälle mit den Obliegenheiten eines Zivilstandsamtes betrauen.
2) Sie kann über die Aufsicht und über die Aufgaben die nötigen Anweisungen ergehen lassen.
3) Hierüber kann die Regierung auch die nötigen Vereinbarungen mit dem Staate, der Liechtenstein im Auslande vertritt, und mit andern Staaten abschliessen.
Art. 67
6. Verfahren, Amtshilfe und Bekanntmachungen
1) Auf das Verfahren in Zivilstandsregistersachen finden die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Anwendung, soweit nachfolgend aus den einzelnen Bestimmungen es sich nicht anders ergibt.
2) Sämtliche Behörden haben dem Zivilstandsamt Amtshilfe zu leisten.
69
3) Bekanntmachungen erfolgen, soweit es das Gesetz nicht anders anordnet, im Amtsblatt durch den Registerführer.
70
1. Haupt- und Hilfsregister
Art. 68
a) Im Allgemeinen
1) Das Zivilstandsregister besteht aus den Registern der Geburten, der Todesfälle, der Ehen und der eingetragenen Partnerschaften.
71
2) Weitere Register können von der Regierung vorgeschrieben werden, insbesondere kann die Regierung die Führung eines Registerdoppels nach näheren Weisungen anordnen.
Art. 69
b) Ausstattung der Register
1) Die Register müssen nach Anweisung der Regierung eingerichtet, eingebunden und mit fortlaufend numerierten Seitenzahlen versehen sein.
2) Die Regierung hat auf der einen Seite des Einbandes die Zahlen der Seiten amtlich zu bescheinigen.
3) Die Numerierung der Eintragungen beginnt am Anfange eines jeden Jahres von neuem.
4) Ist ein Band ausgefüllt, so wird nach der letzten Eintragung des Bandes der Abschluss vom Registerführer bescheinigt.
5) Die Eröffnung eines neuen Bandes soll auf der ersten Seite vor der ersten Eintragung mit der Verweisung auf den vorhergehenden Band vom Registerführer bescheinigt werden.
Art. 70
2. Personenverzeichnis
1) Für alle Register muss je ein alphabetisches Verzeichnis der Personen, auf die sich die Eintragungen der Zivilstandsfälle und die dazu gemachten Randanmerkungen beziehen, angefertigt und nachgeführt werden.
2) Im Inhaltsverzeichnis ist jede Person mit ihrem Familiennamen anzuführen, mit Beifügung der Vornamen, des Geburtsdatums, des Wohn- und Heimatortes beziehungsweise bei Ausländern der Staatsangehörigkeit und der Seitenzahl.
3) Personen, die infolge Verheiratung, Scheidung, Ehelicherklärung, Kindesannahme oder aus anderen Gründen ihren Namen geändert haben, sind im Verzeichnis unter den verschiedenen Namen anzuführen, die sie getragen haben.
Art. 71
3. Belege
1) Alle Belege, die den Eintragungen im Register zugrunde liegen, sind nach Registern in gesonderten Abteilungen und nach Jahrgängen chronologisch zu ordnen und zu numerieren, soweit sie nicht herauszugeben sind.
2) Jeder Beleg erhält die Nummer der Eintragung, auf die er sich bezieht.
3) Die auf jede Eintragung sich beziehenden Belege und Korrespondenzen können ausserdem in einem Aktenhefte oder in einem Aktenbündel vereinigt werden.
Art. 72
4. Sprache
1) Die Zivilstandsregister sowie die Auszüge und Mitteilungen sind in der Landessprache abzufassen.
2) Es können jedoch Auszüge, Abschriften oder Mitteilungen in fremden Sprachen erteilt werden.
3) Der Registerführer kann Dolmetscher beiziehen, die den Eintrag oder die übersetzten Auszüge in diesem Falle mitzuunterzeichnen haben.
Art. 73
5. Aufbewahrung
1) Sämtliche Register und Belege, soweit sie nicht herausgegeben werden, sind sorgfältig und nach Anweisung der Regierung aufzubewahren und dürfen nicht vernichtet werden.
2) Andere Ausweise und Bekanntmachungen, wie namentlich in Blättern, öffentlichen Anschlägen und dergleichen, die sich auf die Einträge beziehen, sind ebenfalls bei den betreffenden Registerakten aufzubewahren.
Art. 74
72
1. Zuständigkeit
Für die Eintragungen über Geburten, Todesfälle, Ehen und Partnerschaften ist das Zivilstandsamt ausschliesslich zuständig.
2. Mitteilungen bei Wohnsitz und Heimat
a) Abzugebende Mitteilungen
Art. 75
73
aa) Im Inlande
Aufgehoben
Art. 76
bb) Liechtensteiner im Auslande und Mitteilungen an das Ausland
1) Zivilstandsfälle, welche die im Auslande wohnenden oder sich aufhaltenden Liechtensteiner betreffen, werden dem Auslande nicht mitgeteilt, soweit Staatsverträge oder sonstige Übereinkommen es nicht anders bestimmen.
2) Alle an das Ausland gehenden Mitteilungen hat der Registerführer, sofern es nicht Liechtensteiner betrifft, über die Regierung zu leiten.
Art. 77
b) Einlaufende Mitteilungen
1) Der Registerführer, der vom Auslande Mitteilungen über eintragungspflichtige Tatsachen erhält, trägt sie möglichst bald in das bezügliche Register ein.
74
2) In dieses Register können auf Anweisung der Regierung ebenfalls aufgenommen werden die Zivilstandstatsachen, die im Auslande eingetreten, dort aber nicht standesamtlich beurkundet worden sind, sofern sie sonstwie gehörig nachgewiesen werden.
Art. 78
c) Angabe des Empfängers oder Abgebers der Mitteilungen
1) Bei einlaufenden Mitteilungen ist stets am Ende der Eintragung oder Anmerkung anzugeben, von wem sie gemacht worden sind.
2) Ebenso ist bei den vom Registerführer ausgehenden Mitteilungen anzumerken, an wen sie abgegeben worden sind.
Art. 79
a) Im Allgemeinen
1) Die Standesregister müssen auf Verlangen jedermann zur Einsicht vorgelegt werden.
2) Auf Verlangen von Beteiligten oder einer Behörde hat der Registerführer gemäss amtlichen Formularen Registerauszüge auszustellen.
3) Von den Belegen und Mitteilungen kann er ebenfalls beglaubigte Abschriften machen.
4) Die vom Registerführer ausgestellten und beglaubigten Auszüge geniessen gleiche Beweiskraft wie die Register selbst.
5) Bestätigungen über Leben, Wohnort oder Aufenthalt darf der Registerführer nur für jene Personen ausstellen, welche nach seinem amtlichen Wissen im Registeramtskreise leben, sich aufhalten oder dort wohnen.
Art. 80
b) Inhalt der Auszüge
1) Die Auszüge sollen die Eintragung mitsamt den Randanmerkungen und, wenn sie berichtigt worden sind, nach dem berichtigten Wortlaut wiedergeben.
3) In Auszügen, die von Privatpersonen verlangt werden, ist ein Hinweis darauf, dass die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, nur dann anzugeben, wenn es ausdrücklich verlangt wird.
76
4) Die Auszüge aus dem Todesregister sollen die Ursache des Todes nicht enthalten.
Art. 81
1. Im Allgemeinen
1) Die Anzeige ist von der pflichtigen Person selbst mündlich zu Protokoll oder schriftlich oder in gleicher Weise durch einen Stellvertreter unter Angabe der zur Eintragung gelangenden Punkte zu machen.
2) Das über die mündliche Anzeige aufzunehmende Protokoll, für welches Formularien verwendet werden können, hat die für die Eintragung erforderlichen Angaben und das genaue Datum der Anzeige zu enthalten und ist dem Anzeigenden vorzulesen und von ihm und vom Registerführer zu unterzeichnen.
3) Sind die Personen, die nach den folgenden Bestimmungen Beurkundungen des Registerführers zu unterschreiben haben, dazu nicht im Stande oder weigern sie sich, es zu tun, so hat der Registerführer dies im Register zu bescheinigen.
4) Gerichts- und Verwaltungsbehörden und deren Organe sind zur Anzeige von eintragungspflichtigen Tatsachen und jeder Änderung an den Registerführer nach Massgabe der bestehenden Vorschriften verpflichtet.
77
Art. 82
2. Kontrolle durch den Registerführer
1) Kennt der Registerführer die Personen oder die Unterschrift des Anzeigers nicht, oder kommt ihm die Anzeige nicht glaubwürdig vor, so hat er die Eintragung erst vorzunehmen, nachdem er sich von deren Richtigkeit überzeugt hat.
2) Er soll sich die nötigen Ausweise vorlegen und Aufklärungen geben lassen.
3) Stets hat der Registerführer seine Zuständigkeit zu prüfen.
Art. 83
V. Vorgehen von Amts wegen
1) Unterlässt der Anmeldungspflichtige die Anzeige, und erhält der Registerführer Kenntnis hievon, so hat er die Pflichtigen zur Angabe der anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse im Verwaltungszwangsverfahren unter Androhung einer Busse im Unterlassungsfalle aufzufordern.
2) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über das Verfahren bei Eintragungen in Handelsregistersachen entsprechende Anwendung.
78
Art. 84
1. Auf Grund von Formularen
1) Die Eintragungen in das Register sind nach einheitlichem Formulare, dessen Wortlaut und Format von der Regierung festgesetzt werden, abzufassen.
2) Die Stellen des Formulars, die unbeschrieben bleiben, sind durch waagrechte Striche auszufüllen.
3) Reichen die offenen Linien des Formulars nicht aus, so sind sie durch Zwischenlinien zu ersetzen, die, wenn nötig, ebenfalls durch Striche auszufüllen sind.
4) Lassen sich einzelne Stellen des Vordruckes nicht anwenden, so sind sie durchzustreichen.
5) Ist eine in der Eintragung anzugebende Tatsache nicht bekannt, so ist dieses im Texte zu bemerken.
Art. 85
2. Art der Eintragung
1) Die Eintragungen sind unmittelbar nach Eingang der Anzeige beziehungsweise Mitteilung unter Anführung des Datums der Eintragung vorzunehmen und vom Registerführer eigenhändig zu unterzeichnen.
2) Die Eintragungen sind ohne Abkürzungen auszuschreiben, wobei die wichtigeren Zeitangaben in Worten und Zahlen zu schreiben sind.
3) Die Eintragungen in die Register sind chronologisch in der Reihenfolge der Anzeigen beziehungsweise Mitteilungen einzutragen.
4) Es darf in den Registern nichts ihrer Bestimmung Fremdes eingeschrieben werden.
5) Angezeigte Trauungen, Eintragungen von Partnerschaften, Geburten und Todesfälle werden fortlaufend nummeriert.
79
6) Anmerkungen erfolgen in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen in der betreffenden Abteilung oder am Rande einer Eintragung.
Art. 86
3. Rasuren, Korrekturen, Zwischenschriften
1) Die Eintragungen sind in sorgfältiger Schrift ohne Rasuren, Korrekturen oder Zwischenschriften durchzuführen.
2) Soweit die Beurkundung einer Tatsache innerhalb des ihr nach dem Vordrucke zukommenden Raumes nicht erfolgen kann, ist sie als Randanmerkung vorzunehmen, und wenn die Eintragung nur zum Teile am Rande vorgenommen wird, so ist der Zusammenhang mit dem innerhalb des Vordruckes stehenden Teile kenntlich zu machen und die Anzahl der am Rande geschriebenen Zeilen am Schlusse der Eintragung zu vermerken.
3) Verschreibungen, die vor der Unterzeichnung der Eintragung bemerkt werden, können durch eine vom Registerführer unterzeichnete Randanmerkung oder durch Anmerkung am Fusse der Eintragung vor der Unterschrift berichtigt werden.
Art. 87
4. Berichtigungen
1) Eine beendete Eintragung darf nur auf Anordnung der Regierung berichtigt werden.
2) Erweist sich nach der Eintragung eine Anzeige als unrichtig, oder ist sonst eine Eintragung zu berichtigen, so können sowohl der Registerführer oder der Vertreter des öffentlichen Rechts als auch die Beteiligten selbst bei der Regierung die Berichtigung im Verwaltungsverfahren beantragen, sofern die Berichtigung nicht in einem anderen Verfahren angeordnet wird.
80
3) Die Berichtigung eines offenbaren Versehens oder Irrtums des Registerführers ist von der Regierung, sobald sie davon Kenntnis hat, von sich aus anzuordnen.
4) Gegen diese den Beteiligten mitzuteilende Berichtigung steht ihnen die Verwaltungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz offen.
5) Die Berichtigung ist in Form einer Randanmerkung einzuschreiben, ohne Veränderung der berichtigten Eintragung.
Art. 88
81
5. Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht
Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht sind von der Regierung dem Zivilstandsamt mitzuteilen.
Art. 89
6. Ausländische Urkunden
1) Werden ausländische Entscheide oder andere Urkunden über Änderungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder bezüglich Ehelicherklärung einer Person vorgelegt, deren Geburt, Ehe oder Eintragung der Partnerschaft in einem inländischen Register beurkundet worden ist, so sind sie in entsprechender Weise anzumerken, sofern es die Regierung oder im Weiterzuge die Beschwerdeinstanz auf Grund des Gesetzes bewilligt.
82
2) Eine Bewilligung ist jedoch nur zu erteilen, wenn der Entscheid oder die Urkunde von der zuständigen Behörde unter Anwendung des anwendbaren Rechts ergangen beziehungsweise errichtet worden sind.
3) Ist die Geburt, Ehe oder Partnerschaft in einem ausländischen Standesregister eingetragen worden, so können die Änderungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder die Ehelicherklärung, sowie die Berichtigungen zu Geburts-, Todes-, Ehe- oder Partnerschaftsregistereintragungen nach Weisung der Regierung im Register angemerkt werden. Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe wird als eingetragene Partnerschaft anerkannt.
83
4) Handelt es sich um Liechtensteiner, so muss diese Eintragung erfolgen, wenn die Änderung als rechtswirksam zu gelten hat.
Art. 90
1. Anzeigefälle
1) Jede Geburt und jede nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt müssen innerhalb dreier Tage, nachdem sie stattgefunden haben, dem Registerführer angezeigt werden; verspätete Anzeigen sind jedoch entgegenzunehmen.
2) Wird ein Kind unbekannter Abstammung aufgefunden, so ist der Vorsteher der Gemeinde, auf deren Gebiet das Kind aufgefunden worden ist, hiervon sofort zu benachrichtigen, und dieser hat die für die Eintragung erforderlichen Angaben festzustellen und dem Registerführer anzuzeigen.
3) Bei Berechnung der Frist wird der Tag der Geburt oder Auffindung nicht eingerechnet.
4) Steht der Vorname des Kindes zur Zeit der Anzeige nicht fest, so ist er nachträglich und längstens binnen einem Monat nach der Geburt anzuzeigen.
Art. 91
2. Anzeigepflichtige Personen
1) Zur Anzeige ist in erster Linie der eheliche Vater verpflichtet, sodann der Reihe nach die Hebamme, der Arzt, jede andere Person, die bei der Niederkunft zugegen war, und der Vorsteher des Haushalts oder der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo die Niederkunft erfolgt ist, und in letzter Linie die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
2) Die Geburt eines ausserehelichen Kindes kann durch den Vater angezeigt werden, sofern er das Kind anerkennt.
3) Ist die Geburt in einer öffentlichen Anstalt, wie Gefängnis, Armenhaus, Krankenhaus erfolgt, so ist der Vorsteher oder Verwalter dieser Anstalt zur Anzeige verpflichtet.
Art. 92
1. Bei bekannter Abstammung
1) In das Geburtsregister sind einzutragen:
1. Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Geburt; bei Mehrgeburten ist jedes Kind besonders möglichst mit genauer Angabe der Zeitfolge einzutragen;
2. Familienname (Zuname), Vorname und Geschlecht des Kindes; für totgeborene oder vor der Anzeige gestorbene Kinder ist ein Vorname nur auf Verlangen einzutragen;
3. Familienname, Vorname, Heimat und Wohnort der Eltern, oder, wenn das Kind ausserehelich geboren ist, der Mutter und ihrer Eltern, sowie das Geburtsjahr der Mutter und der Hinweis darauf, dass die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind;
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4. Familienname und Vorname, Beruf und Wohnort des Anzeigenden mit der Eigenschaft, in der er angezeigt hat, wie beispielsweise als Vater, Hebamme.
2) Die nach dem sechsten Schwangerschaftsmonate totgeborenen Kinder sind in das Geburtenregister einzutragen.
85
Art. 93
2. Beim Findelkind
1) Bei Kindern unbekannter Abstammung hat die Eintragung in kurzer Form zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Umstände der Auffindung;
2. das Geschlecht des Kindes, sowie sein vermutliches Alter, körperliche Merkmale und Kennzeichen;
3. Beschaffenheit der beim Kind vorgefundenen Kleider und anderen Sachen;
4. die ihm nach der Entscheidung des zuständigen Gemeindevorstehers zu gebenden Namen;
5. die Personen, bei welchen das Kind untergebracht ist.
2) Kann die Abstammung des Kindes nachträglich durch Entscheid oder in anderer Weise festgestellt werden, so ist dies durch Randanmerkung nachzutragen.
86
3) Stellt sich heraus, dass die Geburt schon an einem anderen Orte eingetragen ist, so ist die Eintragung der Auffindung auf Weisung der Regierung mit einer erklärenden Randanmerkung durchzustreichen.
4) Ist die Geburt am Orte, wo sie stattgefunden hat, noch nicht eingetragen, so ist dies nach Feststellung der Abstammung nachzuholen und in einer Randanmerkung zur Eintragung der Auffindung darauf zu verweisen.
III. Eintragung von Veränderungen
Art. 94
1. Im Allgemeinen
1) Veränderung in den Standesrechten, wie namentlich infolge Ehelicherklärung, Anfechtung der Ehelichkeit, Anerkennung eines ausserehelichen Kindes, gerichtlicher Zusprechung mit Standesfolge oder Kindesannahme, sowie die nachträgliche Feststellung der Abstammung und Namensänderungen, sind auf amtliche Mitteilung hin oder auf Anzeige von Beteiligten im Geburtsregister und, falls die Veränderung eine verheiratete Person betrifft, im Eheregister am Rande anzumerken.
2) Die Entscheide über solche Änderungen sind von der entscheidenden Behörde im Auszuge dem Registerführer mitzuteilen, in dessen Registern die Geburt und bei Verheirateten die Ehe der von der Veränderung betroffenen Personen eingetragen ist.
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Art. 95
2. Anerkennung eines ausserehelichen Kindes
1) Die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes ist durch das Landgericht oder die allenfalls zuständige Behörde dem für den Anerkennenden und das Kind zuständigen Zivilstandsamt zum Zwecke der Anmerkung mitzuteilen.
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2) Wird ein gegen die Anerkennung nach dem Familienrecht erhobener Einspruch nicht geschützt, oder wird gegen ihn nicht innert der vorgesehenen Frist der Richter angerufen, so ist dies als Randanmerkung einzutragen und vom Registerführer des Heimatortes des Anerkennenden den andern Registerämtern, bei denen die Anerkennung ebenfalls angemerkt worden ist, mitzuteilen.
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D. Register der Todesfälle
Art. 97
1. Anzeigefälle und Fristberechnung
1) Jeder Todesfall und jeder Leichenfund soll längstens binnen einem Tage dem Registeramte angezeigt werden.
2) Findet eine amtliche Ermittlung über den Todesfall statt, so erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mitteilung der zuständigen Behörde.
3) Der Todestag oder der Tag der Auffindung wird in die Anzeigefrist nicht eingerechnet.
Art. 98
2. Anzeigepflichtige
1) Zur Anzeige des Todesfalles oder der Auffindung der Leiche einer bekannten Person ist in erster Linie das Familienhaupt verpflichtet und sodann der Reihe nach: der Ehegatte oder eingetragene Partner, die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts oder der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo der Tod erfolgt oder die Leiche gefunden worden ist, jede Person, die beim Tode zugegen war, in letzter Linie die Gemeindevorsteher.
91
2) Wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so ist der Vorsteher der Gemeinde, auf deren Gebiet die Leiche aufgefunden worden ist, hievon zu benachrichtigen, und dieser hat dem Registerführer Anzeige zu erstatten.
92
Art. 99
1. Bei bekannten Personen
1) In das Todesregister sind bei bekannten Personen einzutragen:
1. Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde des Todes;
2. Familienname, Vornamen und allfällige Beinamen des Verstorbenen und seiner Eltern, seine Heimat und sein Wohnort nebst Hausnummer, Beruf und Zivilstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft, verwitwet, geschieden oder in aufgelöster Partnerschaft), Jahr, Monat und Tag der Geburt;
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3. Familienname, Vorname und Beruf des lebenden, verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten oder des lebenden, verstorbenen oder in aufgelöster Partnerschaft lebenden Partners;
94
4. die Todesursache, wenn immer möglich ärztlich bezeugt;
5. Familienname, Vorname, Beruf und Wohnort des Anzeigenden und, wenn er mit dem Verstorbenen verwandt ist, der Verwandtschaftsgrad.
3) Totgeborene Kinder sind nicht in das Todesregister einzutragen.
Art. 100
2. Bei unbekannten Personen
1) Die Anzeige und die Eintragung haben, wenn die Person unbekannt ist, zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Umstände der Auffindung der Leiche;
2. ihr Geschlecht und mutmassliches Alter;
3. die körperlichen Merkmale und besonderen Kennzeichen;
4. die Beschreibung der bei der Leiche gefundenen Kleider und anderen Sachen;
5. die mutmassliche Todesursache und die mutmassliche Zeit des Todes.
2) Wenn die Person des Verstorbenen bekannt wird, kann die Eintragung auf Weisung der Regierung ergänzt werden, und wenn sie durch Entscheid festgestellt wird, ist dies am Rande anzumerken.
Art. 101
3. Nichtauffindung der Leiche
1) Muss der Tod einer verschwundenen Person nach den gegebenen Umständen als sicher angenommen werden, so ist die Eintragung des Todesfalles auf Weisung der Regierung statthaft, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat.
2) Immerhin kann jedermann, der ein Interesse hat, die gerichtliche Feststellung des Lebens oder Todes der Person im Ausserstreitverfahren verlangen.
97
3) Ein solcher Entscheid wird gleich einem Berichtigungsentscheid angemerkt.
Art. 102
4. Bei Verschollenerklärung
1) Wird jemand als verschollen erklärt, so ist der Entscheid vom Landgerichte dem Registerführer zur Eintragung von Amts wegen mitzuteilen.
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2) Wird die Verschollenheitserklärung umgestossen, sei es durch Feststellung des Lebens oder des Zeitpunktes des Todes des Verschollenen, so ist dieser Entscheid am Rande anzumerken.
Art. 103
5. Nach erfolgter Bestattung
1) Eine Bestattung vor der Eintragung ins Todesregister darf nur mit Bewilligung des Vorstehers jener Gemeinde, wo die Bestattung stattfinden soll, erfolgen.
2) Ist die Bestattung ohne diese Bewilligung erfolgt, so darf der Todesfall nur auf Weisung der Regierung nach Ermittlung des Sachverhaltes eingetragen werden.
Art. 104
E. Das Eheregister
In das Eheregister werden die nach dem Eherecht vorgeschriebenen Tatsachen und Verhältnisse sowie deren Veränderung eingetragen.
Art. 104a
99
E.bis Das Partnerschaftsregister
In das Partnerschaftsregister werden die nach dem Partnerschaftsgesetz vorgeschriebenen Tatsachen und Verhältnisse sowie deren Veränderung eingetragen.
Art. 105
F. Internationales Recht
1) Soweit die vorausgehenden oder nachfolgenden Vorschriften es nicht anders bestimmen, kommt auf das Zivilstandsregister inländisches Recht zur Anwendung.
2) Ausländische öffentliche Beurkundungen werden für Eintragungen in das Zivilstandsregister zugelassen.
Art. 105a
100
G. Verordnungsrecht
1) Die Regierung kann über die Organisation, das Verfahren und die Registerführung mit Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
2) Die Gemeinden können im Zivilstandswesen zur Mitwirkung herangezogen werden.
Art. 105b
101
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 76, 77, 87, 88, 89, 93, 101 und 103 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
2. Abteilung
Die Verbandspersonen (Die juristischen Personen)
3. Titel
Art. 106
1. Eintragung
1) Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen (Körperschaften oder Korporationen) und die einem besonderen Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten einschliesslich Stiftungen erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister (Inkorporierung), und zwar mangels abweichender Gesetzesvorschrift selbst dann, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren, vorbehältlich des Vernichtbarkeitsverfahrens.
102
2) Eine Eintragung ist nicht erforderlich:
103
1. für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;
104
2. für die Vereine, die nicht einen solchen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, der im Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes besteht und welche nicht revisionspflichtig sind;
105
4. soweit sonst das Gesetz eine Ausnahme vorsieht.
107
Art. 107
2. Zweck und Gegenstand
1) Personenverbindungen und Vermögenswidmungen, deren wirtschaftlicher Zweck darin besteht, ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben, können, soweit nicht das Gesetz eine Ausnahme zulässt, nur als Gesellschaften mit Persönlichkeit (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eingetragene Hilfskasse) oder als Anstalt das Recht der Persönlichkeit erwerben und stehen, wo die Persönlichkeit nicht erworben worden ist, und nicht die Voraussetzungen für eine andere Form der Verbandsperson oder Gesellschaft gegeben ist, unter den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft.
2) Gesellschaften mit Persönlichkeit und Anstalten können auch für andere als wirtschaftliche Zwecke begründet werden.
3) Wo das Gesetz von Verbandspersonen spricht, die den Gesellschaften mit Persönlichkeit gleichgestellt werden, sind darunter mangels abweichender Gesetzesvorschrift alle andern Verbandspersonen zu verstehen, die zum Hauptzwecke haben, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe sind insbesondere die Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten, es sei denn, dass Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern.
108
4) Gegenstand des Betriebes kann im übrigen jede Art von Geschäften zu wirtschaftlichen oder andern Zwecken sein, und die Statuten können ihn im Allgemeinen oder besonders anführen.
4a) Wo das Gesetz von gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken spricht, sind darunter solche Zwecke zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.
109
5) Personenverbindungen und Anstalten einschliesslich Stiftungen zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können von Gesetzes wegen das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
Art. 108
II. Fehlen derselben
1) Ist für eine Verbandsperson gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen oder bei Versammlungen die beschliessenden Beteiligten nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, mit Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegenüber den sonst Beteiligten.
2) Wer nicht selbst gehandelt hat, haftet nur, wenn nach den Umständen angenommen werden muss, dass er einem Handelnden Vollmacht erteilt habe.
3) Den Personen, die durch ihre Handlungen mit oder ohne Vollmacht unbeschränkt haftbar geworden sind, kann diese Haftung durch die Verbandsperson binnen drei Monaten, nachdem sie die Persönlichkeit erlangt hat, abgenommen werden, wenn die Verpflichtung durch die Handelnden ausdrücklich im Namen der zu bildenden Verbandsperson eingegangen ist und diese nach Gesetz oder Statuten zu dieser Übernahme befugt erscheint.
4) Nach dieser Übernahme haftet den Gläubigern nur die Verbandsperson, wobei jedoch die besonderen Vorschriften über die Sacheinlagen und Sachübernahmen und über unerlaubte Handlungen vorbehalten bleiben.
5) Ist jemand zwecks Gründung einer Verbandsperson Vermögen übertragen worden, so steht er im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.
Art. 109
III. Rechtsfähigkeit
1) Die Verbandspersonen sind von Gesetzes wegen gleich natürlichen Personen aller Rechte, wie namentlich der Vermögensrechte, des Rechtes auf Namen oder Ehre, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungen an Firmen und aller Pflichten fähig, soweit diese Rechte oder Pflichten nicht die natürlichen Zustände oder Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
2) Die für natürliche Personen geltenden Bestimmungen finden daher mit dieser Beschränkung auch auf Verbandspersonen Anwendung.
3) Die Verbandspersonen können in diesem Sinne durch ihre zur Vertretung bestellten Organe oder Vertreter unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beigeladener, Beteiligter oder in ähnlicher Eigenschaft für ihre Rechte auftreten und Eintragungen in öffentliche Register, wie Grundbuch, Handelsregister, Patentregister und dergleichen erwirken und Rechtsschutz verlangen.
110
4) In Streitsachen der Verbandsperson kann jedes Mitglied von Gesetzes wegen auf seine Kosten allenfalls als Intervenient, Beteiligter oder als Beigeladener neben einer der Parteien auftreten, wo jedoch das Gesetz Mitgliederminderheiten als Parteien anerkennt, dürfen nur zu dieser Minderheit gehörende Mitglieder in einem Streite der Minderheit intervenieren.
IV. Handlungs- und Deliktsfähigkeit
Art. 110
1. Voraussetzung
1) Die Verbandspersonen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten (Satzung) hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
2) Als Statuten in diesem Sinne gelten, soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen eine Abweichung nicht ergibt, auch die Beistatuten, der Gesellschaftsvertrag, die Gründungsurkunde (Stiftungsurkunde) und dergleichen.
Art. 111
a) Im Allgemeinen
1) Als Mitglied eines Organes können sowohl natürliche Personen als auch Verbandspersonen und Firmen bestellt werden.
2) Die Organe sind berufen, dem Willen der Verbandsperson Ausdruck zu geben.
3) Sie verpflichten ohne Rücksicht auf ihre Zuständigkeit und unter Vorbehalt des Rückgriffrechts auf den Fehlbaren und der besonderen Bestimmungen über die Haftung des Geschäftsherrn von Gesetzes wegen die Verbandsperson sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten, sofern dieses sich als Ausführung ihrer Vertretungstätigkeit darstellt oder bei Anlass und unter der durch die Vertretungstätigkeit dargebotenen Gelegenheit stattgefunden hat.
4) Für unerlaubte Handlungen, die ein Organ oder ein sonst statutengemäss berufener Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit begangen haben, sind die Verbandspersonen in den Schranken ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit ausserdem strafrechtlich verantwortlich, unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffsrechtes gegenüber den Fehlbaren.
5) Ist eine Verbandsperson oder Firma Organ oder Vertreter einer andern Verbandsperson, so wird durch die Vertretungshandlungen ihrer vertretungsberechtigten Organe und Personen die vertretene Verbandsperson oder Firma direkt berechtigt und verpflichtet, unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffsrechtes gegenüber den Fehlbaren.
6) Für ihr unerlaubtes schuldhaftes Verhalten sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich und, wenn die Voraussetzungen des vorausgehenden Absatzes zutreffen, auch die vertretungsberechtigte Verbandsperson oder Firma.
Art. 112
b) Beschlussfassung
1) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so soll der Gegenstand der Beschlussfassung bei Einberufung eines mehrgliedrigen Organes angegeben werden.
2) Die Beschlüsse eines mehrgliedrigen Organes bedürfen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der zählbaren Stimmen.
3) Als zählbare Stimmen gelten diejenigen, die im Einzelfall vertreten sind und mitgestimmt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
4) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so können Beschlüsse der Organe auch folgendermassen gefasst werden:
111
a) auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Mitglied des Organs Versammlung und mündliche Beratung verlangt; oder
b) unter Verwendung elektronischer Mittel in sinngemässer Anwendung der Art. 177a bis 177d.
V. Sitz und Gerichtsstand
Art. 113
1. Sitz
1) Der Sitz der Verbandspersonen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo sie den Mittelpunkt ihrer Verwaltungstätigkeit hat, vorbehältlich der Bestimmungen über den Sitz im internationalen Verhältnis.
2) Der Sitz der Verbandsperson ist von Gesetzes wegen privatrechtlich dem Wohnsitze der Einzelpersonen gleichgestellt.
3) Eine Verbandsperson kann neben ihrem Sitze eine oder mehrere Zweigniederlassungen (Filialen) haben.
4) Sitzverlegungen innerhalb der Landesgrenzen sind dem Handelsregister zur Eintragung anzumelden.
112
Art. 114
2. Gerichtsstand usw.
1) Für Verbandspersonen sind, vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die Gerichte und Verwaltungsbehörden am Orte ihres Sitzes zuständig.
2) Für Streitigkeiten zwischen einer Verbandsperson und ihren Mitgliedern aus der Mitgliedschaft, sowie für Ansprüche der Gläubiger aus der Verantwortlichkeit oder wegen Auflösung oder dergleichen gilt von Gesetzes wegen, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich vorgesehen ist, wie beispielsweise bei Verbandspersonen gemäss ausländischem Rechte, der Gerichtsstand am Orte des Sitzes der Verbandsperson, selbst wenn die Statuten im übrigen ein Schiedsgericht vorsehen.
3) Ausländische Verbandspersonen, welche im Inland eine Zweigniederlassung besitzen, können von Gesetzes wegen für sämtliche Ansprüche am Ort dieser Zweigniederlassung belangt, und es kann ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
113
4) Für Klagen aus Verantwortlichkeit ist der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder Zweigniederlassung handelt oder wenn der Beklagte einen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.
114
Art. 115
VI. Schutz der Persönlichkeit
1) Verbandspersonen geniessen den gleichen Schutz der Persönlichkeit wie natürliche Personen, soweit sich nicht aus der Beschränkung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit oder aus der Natur der Verhältnisse eine Einschränkung ergibt.
2) Insbesondere sind sie geschützt in ihrem Recht auf den Namen, die Firma, Zeichen, Ehre, Brief-, Geschäfts- und andere schutzwürdige Geheimnisse.
3) Soweit eine Verbandsperson eine Firma führt, richtet sich deren Zulässigkeit und ihre Änderung nach Firmenrecht und den sonst geltenden gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften.
4) Die Änderung des Namens einer nicht im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson richtet sich, jedoch ohne Pflicht zur Eintragung, sinngemäss nach den für die Firma aufgestellten Vorschriften, sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, unter Vorbehalt des Verbotes über den unlauteren Wettbewerb.
115
Art. 116
1. Im Allgemeinen
1) Zur Gründung einer Verbandsperson bedarf es schriftlicher Statuten, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht.
116
3) In den Statuten muss die Verbandsperson als Verein, Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eingetragene Hilfskasse, Anstalt oder Stiftung bezeichnet sein, wenn das Gesetz nicht eine Ausnahme zulässt.
4) Soweit eine körperschaftliche Einrichtung erforderlich oder beabsichtigt ist, muss sie in den Statuten auf eine dem Gesetz entsprechende Weise dargelegt und der Wille der Beteiligten, die Persönlichkeit zu haben, aus ihnen in genügender Weise ersichtlich sein.
5) Wo, abgesehen vom Falle der Versammlung des obersten Organes, für die Statuten eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist, können die Gründer oder Mitglieder in verschiedenen, auch zeitlich und örtlich auseinanderliegenden öffentlichen Beurkundungen ihre Zustimmung unterschriftlich erteilen.
6) Die Statuten und ihre Änderung sind in allen Fällen von einem Gründer oder Mitglied zu unterschreiben.
118
Art. 117
2. Verhältnis zum Gesetz
1) Sind keine zwingenden Vorschriften des Gesetzes vorhanden, und stellen die Statuten über die Verbandsperson keine ergänzenden Vorschriften auf, wie namentlich über die Organisation, das Verhältnis der Verbandspersonen unter sich, zu ihren Mitgliedern oder zu Dritten, so finden die nicht zwingenden Vorschriften des Gesetzes ergänzend Anwendung.
2) Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen oder sonst zwingend vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
II. Eintragung ins Handelsregister
120
Art. 118
121
1. Anmeldung beim Register
1) Soweit eine Eintragung in das Handelsregister zur Erlangung der Persönlichkeit erforderlich ist oder eine solche freiwillig verlangt wird, erfolgt sie am Sitz der Verbandsperson unter Beilage der Statuten zur Aufbewahrung bei den Registerakten und unter Angabe der eintragungsfähigen Tatsachen oder Verhältnisse, und der Personen, aus denen die Organe der Verwaltung und allenfalls der Revisionsstelle bestehen.
2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister obliegt den mit der Verwaltung betrauten Personen. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 119
2. Eintragung von Zweigniederlassungen
1) Wenn eine Gesellschaft mit Persönlichkeit neben ihrem Hauptsitz (Sitz) Zweigniederlassungen, wie Geschäftssitz, Komptoir mit einer gewissen Selbständigkeit hat, die nicht blosse Agenturen sind, so sind sie auch in das Handelsregister am Orte der letzteren einzutragen unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung.
122
2) Die Anmeldung geschieht unter Beilage eines Registerauszuges oder dergleichen im Namen der Verwaltung von den gemäss den Statuten vertretungsberechtigten Personen.
3) Betreibt eine andere Verbandsperson für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist sie zur Eintragung ihrer Zweigniederlassungen verpflichtet.
Art. 120
3. Änderungen und Auflösung
1) Wie die Gründung, ist auch jede Änderung an den Statuten, in der Besetzung der bei der Eintragung anzugebenden Organe und die Auflösung beim Handelsregister anzumelden, sofern eine Anmeldungspflicht besteht oder eine Eintragung freiwillig verlangt worden und zulässig ist.
123
2) Mit den Abänderungen der Statuten wird in gleicher Weise wie mit den ursprünglichen Statuten, insoweit sie abgeändert sind, durch die zeichnungsberechtigten Personen verfahren. Die Statuten sind auch bei nicht eintragungspflichtigen Änderungen im vollen Wortlaut in der jeweils geltenden Fassung der Anmeldung beizulegen.
124
Art. 120a
127
III. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
1) Auf allen Briefen und Bestellscheinen, unabhängig davon, ob sie auf Papier oder auf sonstige Weise erstellt werden, sowie den Webseiten, die von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung verwendet werden, müssen angegeben werden:
1. die Firma und die jeweilige Rechtsform;
128
2. der statutarische Sitz der Gesellschaft;
3. gegebenenfalls die Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet;
4. die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, in dem die Gesellschaft eingetragen ist; und
5. die Nummer, unter der die Gesellschaft im Register eingetragen ist.
2) Ist auf diesen Briefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft das Gesellschaftskapital angeführt, so ist das gezeichnete und eingezahlte Kapital anzugeben.
3) Auf allen Briefen, Bestellscheinen und Webseiten, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft im Sinne von Abs. 1 mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben über die Gesellschaft angegeben werden:
1. die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist; und
2. die Nummer, unter der die Zweigniederlassung selbst eingetragen ist.
Art. 121
IV. Zahl der Mitglieder
129
1) Bei der Gründung einer jeden Körperschaft müssen mindestens soviele Mitglieder vorhanden sein, als für die Bildung der Organe der Verwaltung notwendig sind, soweit das Gesetz nicht eine Ausnahme zulässt.
2) Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder unter diese Mindestzahl, so zieht dies die Auflösung der Körperschaft nicht ohne weiteres nach sich.
3) Wenn jedoch dieser Zustand andauert, so dass infolge desselben die vom Gesetz oder den Statuten verlangten Anordnungen länger als ein Jahr nicht mehr getroffen werden können, so hat auf Begehren eines Mitgliedes oder eines nicht befriedigten oder mit Schaden bedrohten Gläubigers das Gericht im Ausserstreitverfahren der Körperschaft nach allfälliger Anhörung von Beteiligten eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und, wenn dies nicht geschieht, die Körperschaft mittels Entscheides nach dessen Rechtskraft als aufgelöst zu erklären.
130
Art. 122
V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und dergleichen
131
1) Das Mindestkapital oder Mindestvermögen muss bei der Aktiengesellschaft und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Franken, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 10 000 Franken und bei Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, mindestens 30 000 Franken betragen.
132
1a) Neben der Eintragung des Mindestkapitals oder des Mindestvermögens in der Landeswährung, kann eine solche Eintragung auch in Euro oder US-Dollar erfolgen. In diesem Falle hat das Mindestkapital beziehungsweise Mindestvermögen bei Aktiengesellschaften und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Euro oder 50 000 US-Dollar, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 10 000 Euro oder 10 000 US-Dollar und bei Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar zu betragen.
133
2) Mindestkapital und Mindestvermögen müssen voll einbezahlt bzw. eingebracht werden.
134
3) Wenn das Mindestgrundkapital (Mindesteigenvermögen) unter die vorgeschriebene Summe heruntersinkt, so können bei Vorliegen wichtiger Gründe Mitglieder oder Gläubiger gleich wie bei Fehlen der erforderlichen Zahl der Mitglieder im Ausserstreitverfahren beim Gerichte den Auflösungsantrag stellen.
135
4) Wo das Gesetz vom Grundkapital spricht, ist darunter eine ziffernmässige, in Geld ausgedrückte Summe, wo es von Eigenvermögen spricht, ein in beliebigen Sachen oder Rechten bestehendes Vermögen zu verstehen, das lediglich zu Bilanzierungs- und anderen Zwecken in Geld abgeschätzt zu werden pflegt.
136
5) Die Vorschriften dieses Artikels können entsprechend auf den Mindestbetrag oder die Mindestquote eines Anteils Anwendung finden.
Art. 123
1. Im Allgemeinen
1) Die Verbandspersonen werden aufgelöst:
1. nach Massgabe des Gesetzes oder der Statuten;
2. durch einen Beschluss des obersten Organes, welcher mangels anderer Bestimmung der Statuten mit Zweidrittel der gemäss der folgenden Ziffer zu ermittelnden Stimmen zu fassen ist, und über den, wo es das Gesetz ausserdem vorsieht, eine öffentliche Urkunde aufzunehmen ist;
3. durch gerichtliches Urteil, wenn ein unbeschränkt haftendes Mitglied aus wichtigen, in den Verhältnissen der Verbandsperson gelegenen Gründen, oder wenn Mitglieder, die wenigstens einen Zehntel des Grundkapitals bzw. des Eigenvermögens (nicht vorgeschriebenes, in Ziffern auszudrückendes Geldkapital) der Verbandsperson vertreten, oder wo ein solches nicht vorhanden ist, mindestens ein Zehntel der Mitglieder zu Vermeidung drohenden schweren Schadens die Auflösung nach vorgängiger Sicherstellung für allfälligen Schaden verlangen; der Richter kann jedoch statt der Auflösung andere Massnahmen, wie Auflösung oder Ausschliessung der klagenden Mitglieder unter Einhaltung der Vorschriften für die Herabsetzung des Grundkapitals, Verkauf der Mitgliedschaftsanteile zugunsten der klagenden Mitglieder, Bestellung eines Verwalters anordnen;
138
4. durch Eröffnung des Konkursverfahrens, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt;
139
5. durch gerichtliches Urteil, wenn alle an der Gründung beteiligten Gesellschafter geschäftsunfähig waren.
140
2) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung, Verbindung mehrerer Klagen, Wirkung des Urteils und über Schadenersatz bei Klagen wegen Vernichtbarkeit beziehungsweise Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes finden auf die Auflösungsklage gemäss Ziff. 3 entsprechende Anwendung.
3) Wenn die Auflösung einer Verbandsperson aus andern Gründen erfolgt, wie beispielsweise wegen statutarisch vorbehaltener Kündigung durch Mitglieder oder Dritte, so finden die Bestimmungen über die Liquidation ebenfalls Anwendung, falls es das Gesetz nicht anders anordnet.
4) Bei stillschweigender Fortsetzung einer Verbandsperson über die in den Statuten festgesetzte Zeit hinaus kann, bei sonstiger Verwirkung dieses Rechtes, eine der in Abs. 1 Ziff. 3 angeführte Minderheit innerhalb sechs Monaten seit Ablauf jener Zeit die Auflösung verlangen, sofern nicht deren Auflösung oder Ausschliessung unter Einhaltung der allfälligen Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals nach Ermessen des Richters erfolgt.
141
Art. 124
2. Wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes usw.
1) Wenn der tatsächliche Gegenstand einer Verbandsperson widerrechtlich oder unsittlich ist, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Auflösung ohne Entschädigung:
142
1. auf Verwaltungsklage des Vertreters des öffentlichen Rechts beim Verwaltungsgerichtshof;
2. auf Klage eines Beteiligten oder des Vertreters des öffentlichen Rechts im ordentlichen Rechtswege.
2) Vorbehalten bleibt in jedem Falle die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie Einstellung des Geschäftsbetriebes, Bestellung eines Zwangsverwalters und dessen Bekanntmachung, Beschlagnahme von Büchern und Schriften, Vermögen und dergleichen vor dem endgültigen Entscheide durch die Regierung im Verwaltungszwangsverfahren oder nach der Wahl des Antragstellers durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren.
143
3) Ist ein Aufhebungsverfahren gegen eine Verbandsperson bei einer Behörde anhängig, so kann es bei der andern nicht mehr eingeleitet werden, und wenn es gleichzeitig bei beiden anhängig ist, so liegt der endgültige Entscheid beim Verwaltungsgerichtshof.
4) Die Auflösungsklage kann bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen auf Antrag oder von Amts wegen vor oder während des Streites bis zur endgültigen Erledigung des Verfahrens im Handelsregister eingetragen werden.
144
5) Sobald der Entscheid rechtskräftig geworden ist, weist der Richter das Amt für Justiz an, die Auflösung von Amtes wegen einzutragen; nach durchgeführter Liquidation ist der Eintrag der Verbandsperson von Amtes wegen zu löschen.
145
6) Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn eine Verbandsperson in ihren Zwecken oder Mitteln staatsgefährlich ist.
3. Wegen wesentlicher Mängel der Statuten (Vernichtbarkeit)
Art. 125
a) Im Allgemeinen
1) Enthalten die ursprünglichen oder abgeänderten Statuten nicht die vom Gesetze als wesentlich bezeichneten Bestimmungen, oder widerspricht eine statutarische Vorschrift diesen, so kann, soweit es sich nicht um die Form, den Mangel einer Bestimmung über die Bekanntmachung an die Mitglieder oder an Dritte oder um die Mindestzahl der Mitglieder handelt, das Vernichtbarkeitsverfahren eingeleitet werden.
2) Jedes Mitglied, beziehungsweise jeder andere Stimmberechtigte einer Verbandsperson, der Verwaltung oder der Revisionsstelle kann der Verbandsperson durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren nach Anhörung ihrer vertretungsbefugten Organe, allenfalls eines besonders vom Amt für Justiz bestellten Beistandes eine angemessene, nötigenfalls erstreckbare, nicht unter drei Monaten seit der Zustellung betragende Frist zur Behebung des Mangels durch das zuständige Organ ansetzen lassen und, wenn der Mangel innert der angesetzten Frist nicht beseitigt wird, die Auflösung mittels Klage bewirken.
146
3) Die Verbandsperson kann jederzeit, selbst während eines Vernichtbarkeitsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheide durch ihre zuständigen Organe den Mangel durch Behebung heilen, wenn jedoch diese Heilung erst nach Ablauf der im vorausgehenden Absatze erwähnten Frist erfolgt, hat die Verbandsperson alle den Gegnern entstandenen Kosten zu bezahlen, unbeschadet ihres Regressrechts auf die Fehlbaren.
4) In allen Fällen behält die Verbandsperson das Recht der Persönlichkeit bis zur Beendigung ihrer nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes erfolgenden Liquidation bei, unter Vorbehalt des Konkurses.
5) Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung allfälliger Mitglieder und Dritter.
6) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Aufstellung einer als wesentlich bezeichneten Bestimmung kann nicht mehr geklagt werden.
Art. 126
b) Vernichtbarkeitsklage
1) Die Klage auf Vernichtung ist gegen die Verbandsperson zu richten, welche durch die Verwaltung, wenn diese klagt, durch die allfällige Revisionsstelle vertreten wird, wenn jedoch sowohl die Mitglieder der Verwaltung als auch diejenigen der Revisionsstelle klagen oder, wenn eine letztere nicht besteht und ein anderer Vertreter für die Verbandsperson nicht vorhanden ist, hat das Gericht nach den Vorschriften der Prozessordnung einen Beistand für den Prozess zu bestellen.
147
2) Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden; die Erhebung der Klage sowie der Zeitpunkt der Verhandlung selbst kann nach Ermessen des Gerichts ausserdem in der gemäss statutarischer Vorschrift für die Bekanntmachungen bestimmten Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht werden und ist im Handelsregister von Amtes wegen einzutragen.
148
3) Das Gericht kann auf Antrag der Verbandsperson anordnen, dass der Kläger wegen des dieser drohenden Nachteils eine von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe, auf deren Leistung und Ersatz im übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten entsprechend anzuwenden sind.
4) Das Gericht kann umgekehrt die Ausführung der angefochtenen Bestimmung im Amtsbefehlsverfahren aufschieben, wenn ein der Verbandsperson drohender, unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.
5) Jedes Mitglied beziehungsweise jeder andere Stimmberechtigte der Verbandsperson kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient auf der einen oder andern Parteiseite beitreten.
Art. 127
c) Verfahren von Amts wegen
1) Auf Anzeige oder von sich aus kann das Amt für Justiz von Amts wegen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Vernichtbarkeitsklage die Aufhebung der Verbandsperson ohne Entschädigung im Verwaltungsverfahren verfügen.
149
2) Das Amt für Justiz hat vorerst der Verbandsperson zur Erstattung einer schriftlichen oder mündlich zu Protokoll gegebenen Äusserung und nach Massgabe der Sachlage zur Behebung des Mangels eine angemessene, mindestens drei Monate betragende Frist, die aus wichtigen Gründen erstreckt werden kann, anzusetzen und die Eintragung des Vernichtungsverfahrens im Handelsregister zu verfügen, wenn die Verbandsperson dort eingetragen ist.
150
3) Wird der Mangel nicht behoben und eine Äusserung nicht abgegeben, und ist inzwischen nicht schon eine Klage auf Vernichtbarkeit rechtskräftig geworden, so ist der Anzeiger und die Verbandsperson zur Erörterung über die Mängel zu einer Verhandlung zu laden, und es ist über die Auflösung zu entscheiden.
4) Im übrigen finden auf das Verfahren und den Entscheid die für die Vernichtbarkeitsklage gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
Art. 128
d) Wirkung und Verantwortlichkeit
1) Soweit der Entscheid die Vernichtung ausspricht oder ablehnt, wirkt er für und gegen alle Mitglieder und Organe einer Verbandsperson, gleichgültig, ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht.
2) Der die Auflösung aussprechende Entscheid ist bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen dem Amt für Justiz, wenn er nicht von diesem erlassen worden ist, von Amts wegen oder auf Antrag zur Eintragung und Veröffentlichung, soweit die eingetragene Bestimmung veröffentlicht wurde, mitzuteilen.
151
3) Für allen durch unbegründete Klage oder Anzeige der Verbandsperson entstehenden Schaden haften ihr die Kläger oder Anzeiger, soweit letzterer nicht der Vertreter des öffentlichen Rechts ist, oder soweit nicht ein sonstiges Vorgehen von Amts wegen vorliegt, wenn Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen unbeschränkt und solidarisch.
Art. 129
II. Vermögensverwendung
1) Wird eine Verbandsperson aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Land, das als Gesamtrechtsnachfolger für die Verbindlichkeiten nur mit dem Werte des übernommenen Vermögens und gleich dem gutgläubigen Besitzer haftet.
2) Das Vermögen ist nach den Bestimmungen über das stillschweigende Treuhandverhältnis dem bisherigen Zweck möglichst entsprechend zu verwenden, und es kann diese Verwendung von den an der aufgehobenen Verbandsperson früher Beteiligten im Verwaltungswege verlangt werden.
3) Wird eine Verbandsperson wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben, so fällt das Vermögen nach Durchführung der amtlichen Liquidation zu freier Verwendung an das Land, auch wenn es anders bestimmt worden ist.
Art. 130
1. Im Allgemeinen
1) Die Auflösung einer Verbandsperson aus anderen Gründen als durch Konkurs hat ihre Liquidation zur Folge, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht.
1a) Wird eine inländische Zweigniederlassung (Filiale) einer ausländischen Gesellschaft mit Persönlichkeit aufgelassen, so ist die Liquidation in gleicher Weise wie bei einer inländischen Gesellschaft mit Persönlichkeit durchzuführen, wenn das Amt für Justiz nicht Ausnahmen bewilligt.
152
2) Sofern nach Beendigung des Konkurses einer Verbandsperson noch Vermögen vorhanden ist, wird es ebenfalls liquidiert, wenn nicht die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.
3) Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der Verbandsperson richtet sich nach den folgenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Verbandspersonen besondere Bestimmungen aufgestellt sind oder deren Anwendbarkeit teilweise ausgeschlossen ist, wie bei den nicht im Handelsregister eingetragenen Vereinen oder Stiftungen oder bei Fehlen einer Pflicht zur Führung von Büchern.
153
4) Stellt sich während des Liquidationsverfahrens heraus, dass die Aktiven die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht decken, so haben die Liquidatoren unter Einstellung ihrer Tätigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verbandsperson zu beantragen.
154
5) Geht der Antrag nicht von allen Liquidatoren aus, so hat das Gericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Mitglieder der Verwaltung, sowie die übrigen Liquidatoren zu hören, und, falls sie nicht der gleichen Ansicht sind, das Insolvenzverfahren nur dann zu eröffnen, wenn es sich von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung überzeugt hat.
155
6) Soweit Gesetz oder Statuten es nicht anders vorsehen, kann eine Verbandsperson sich mit Zustimmung aller Mitglieder ohne Liquidation in eine andere Verbandsperson oder Gesellschaft mit Firma umwandeln, wobei in allen Fällen die bis zur Umwandlung bestandenen Rechte Dritter vorbehalten bleiben.
Art. 131
2. Zustand der Liquidation
1) Die Verbandspersonen behalten, wenn sie in Liquidation treten, die juristische Persönlichkeit und führen ihre bisherige Firma mit dem Zusatz "in Liquidation", "in Liq." oder "i.L." bis die Liquidation gegenüber den dritten Personen und unter den allfälligen Mitgliedern durchgeführt ist.
156
2) Sie können unter ihrer bisherigen Firma gerichtlich belangt, und es kann gegen sie Zwangsvollstreckung verlangt werden, solange bei einer im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson der Zusatz "in Liquidation" bzw. "in Liq." oder "i.L." nicht im Handelsregister eingetragen ist, und zwar auch dann, wenn sie den genannten Zusatz ihrer Unterschrift auf den Aktenstücken beigefügt haben.
157
3) Die Organe der Verbandsperson, mit Ausnahme der Verwaltung, deren Befugnisse als Organ auf die Liquidationsstelle übergehen, haben im Zustand der Liquidation die gleichen Befugnisse, wie vor der Liquidation, jedoch mit der von Gesetzes wegen wirkenden Beschränkung auf solche Handlungen, die durch den Zweck der Liquidation ihrer Natur nach gerechtfertigt werden können.
4) Ein Erwerb der Mitgliedschaft findet jedoch nicht mehr statt; die Mitglieder bleiben jedoch auch während der Liquidation zu den Leistungen, wie beispielsweise zur Bezahlung nicht voll eingezahlter Mitgliedschaftsanteile, von Nachschüssen und dergleichen verpflichtet, die für die Dauer und den Zustand der Liquidation durch deren Zweck als fortdauernd vollziehbar erscheinen und soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger oder zum Ausgleich unter den Mitgliedern dienen.
Art. 132
a) Ordentliche Bestellung und Abberufung
1) Liquidatoren der Verbandsperson sind die geschäftsführenden und vertretenden Mitglieder, sofern nicht anderen Personen in den Statuten oder durch einen Beschluss des obersten Organes die Liquidation übertragen wird.
1a) Wenigstens einer der Liquidatoren nach Abs. 1 muss die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllen oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 13 des Treuhändergesetzes verfügen.
158
2) Die Vollmacht solcher Liquidatoren kann jederzeit durch das oberste Organ oder bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, auf Antrag eines Mitgliedes oder sonstiger Beteiligter oder von Amtes wegen durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren ausgedehnt, eingeschränkt oder widerrufen werden.
159
3) Das Amt für Justiz kann auf Antrag von Gläubigern, die mindestens ein Drittel aller ungedeckten Guthaben vertreten, von Vertretern von Berufsverbänden, von Mitgliedern oder von Amtes wegen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, eine amtliche Liquidation unter seiner Aufsicht oder unter derjenigen eines zu bestellenden Gläubigerausschusses anordnen und unter entsprechender Anwendung der über die Liquidation aufgestellten Vorschriften durchführen lassen.
160
4) Bei der amtlichen Liquidation kann das Gericht die Unterbrechung aller gegen die Verbandsperson schwebenden Zwangsvollstreckungen anordnen.
5) Auf die Ersatzliquidatoren finden die Vorschriften über die Liquidatoren entsprechende Anwendung.
Art. 133
b) Behördliche Bestellung und Stellung im Konkurse
1) Sind die Liquidatoren nicht in der genannten Weise bezeichnet, oder wird die Verbandsperson wegen Verfolgung widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke aufgehoben oder deren Auflösung und Liquidation nach Art. 971 verfügt, so werden sie vom Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren ernannt und dürfen in diesem Falle nur von diesem aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, abberufen werden.
161
1a) Der behördlich bestellte Liquidator muss ein Mitglied der Verwaltung sein, das die Voraussetzungen nach Art. 180a erfüllt, oder als juristische Person über eine Bewilligung nach Art. 13 des Treuhändergesetzes verfügen. Das Amt für Justiz kann auf Antrag von Beteiligten oder von Amtes wegen auch eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen, sofern wichtige Gründe vorliegen.
162
2) Die Eintragung der amtlichen Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
2a) Erfolgt die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens aufgrund von Art. 971 Abs. 1 Ziff. 2 oder 2a, wird die Adresse des Liquidators von Amts wegen als Zustelladresse im Handelsregister eingetragen, sofern es sich um eine Adresse im Inland handelt.
163
3) Bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Verbandsperson sorgt der Insolvenzverwalter für die Liquidation nach dem Insolvenzrecht; jedoch kommt den Organen einschliesslich allfälliger Liquidatoren einer Verbandsperson, soweit es sich nicht um Verfügungen über Bestandteile der Masse handelt, die gleiche Stellung zu wie vor der Eröffnung des Konkursverfahrens.
164
4) Den Liquidatoren kommt gegenüber dem Insolvenzverwalter die Stellung einer natürlichen Person als Schuldner zu.
165
5) Die Kosten der behördlich bestellten Liquidatoren sind von der Verbandsperson zu tragen.
166
6) Reicht das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung der Kosten der Liquidation nicht aus, so trägt das Land die Kosten des Liquidators, sofern dieser vorgängig nicht Organ der Verbandsperson war. Im Umfang der durch das Land getätigten Zahlungen gehen allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber dem fehlbaren Organ auf das Land über. Kommt nach Beendigung der Liquidation weiteres Vermögen hervor, so hat das Land daraus einen vorrangigen Anspruch für die Entschädigung der Kosten des Liquidators.
167
Art. 134
c) Pflichten und Verantwortlichkeit
1) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Eintragung, über die Anmeldung und die Rechte und Pflichten der Liquidatoren, die in bezug auf die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, kommen auch für die Verbandspersonen zur Anwendung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften und in der Meinung, dass die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handelsregister durch die Verwaltung erfolgen.
168
2) Jede Änderung in der Besetzung der Liquidatoren, sowie die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis ist durch sie anzumelden.
3) Insoweit es im Gesetze nicht anders bestimmt ist, gelten für die Liquidatoren die gleichen Vorschriften wie für die Verwaltung, jedoch nicht das Konkurrenzverbot.
4) Liquidatoren, welche die ihnen durch Gesetz oder Statuten überbundenen Verpflichtungen verletzen oder vernachlässigen, sind der Verbandsperson, nach Auflösung der Verbandsperson allenfalls den Mitgliedern und den Gläubigern der aufgelösten Verbandsperson für den entstandenen Schaden unbeschränkt und solidarisch gleich den Organen der Verbandsperson verantwortlich.
5) Wo es nicht anders bestimmt ist, haben die Liquidatoren kollektiv zu handeln und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.
Art. 135
a) Aufstellung der Bilanz
1) Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Liquidationsbilanz aufzustellen, wozu ihnen die Verwaltung behilflich zu sein und alle bezüglichen Bücher und Geschäftspapiere zur Verfügung zu stellen hat.
2) Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger, deren Aufenthalt ermittelbar ist, sind durch besondere Mitteilungen, unbekannte Gläubiger vom Amt für Justiz von Amts wegen durch Publikation im amtlichen Publikationsorgan unter Angabe der Adresse zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern, sofern das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren eine andere Aufforderungsart nicht gestattet oder sofern alle Gläubiger ihre Zustimmung zu einer solchen geben.
169
3) Gleichzeitig können sie bei Gericht den Antrag auf Unterbrechung aller Zwangsvollstreckungen stellen.
5) Die Aufforderung gemäss vorstehenden Absätzen hat auch bei Verbandspersonen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, stattzufinden.
171
Art. 135a
172
b) Liquidationsbilanz
1) Die Liquidationsbilanz setzt sich, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder sich aus den Umständen ergeben, aus den Aktiven einerseits und den Schulden an Dritte, worunter nicht das Eigenkapital, besondere Fonds ohne Persönlichkeit oder ohne treuhänderische Zweckbestimmung fallen, als Passiven andererseits zusammen.
2) Für die Bewertung in der Liquidationsbilanz ist bei sämtlichen Vermögensgegenständen ohne Unterschied der Veräusserungswert zur Zeit der Bilanzziehung massgebend.
3) Die zeitlich ausgleichende Verteilung von Organisationskosten, von Kursverlusten, die bei Begebung von Obligationen entstanden sind, sowie von Abschreibungen und dergleichen ist unstatthaft.
4) Ebenso dürfen stille Reserven nicht mehr beibehalten werden.
Art. 136
1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verbindlichkeiten der Verbandsperson, soweit es das Vermögen zulässt, nach der insolvenzrechtlichen Rangordnung zu erfüllen und die Aktiven zu versilbern, und noch ausstehende Mitgliederleistungen, soweit sie zur Deckung der Passiven erforderlich sind, einzuziehen.
174
2) Bei der Versilberung der Aktiven dürfen Grundstücke oder ihnen gleichgestellte Rechte mit Zustimmung des obersten oder eines andern statutarisch ermächtigten Organes auch freihändig veräussert werden.
3) Über den Vermögensstand der in Liquidation befindlichen Verbandsperson ist jährlich eine Bilanz aufzustellen, es dürfen jedoch während der Liquidation weder Gewinne verteilt noch dem Reservefonds Zuweisungen gemacht werden.
4) Eingegangene, zur Bezahlung der Gläubiger nicht erforderliche Gelder können bei der Landesbank (der Spar- und Leihkasse des Landes) oder bei Vorliegen wichtiger Gründe auch in anderer Weise hinterlegt oder mit Einwilligung des Gerichts im Ausserstreitverfahren zu Teilzahlungen verwendet werden.
175
Art. 137
d) Sicherung von Gläubigern
176
1) Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen entweder gerichtlich zu hinterlegen oder ihnen ohne Anmeldung auszubezahlen.
2) Ebenso ist für die noch schwebenden und nicht fälligen, sowie für die streitigen Verbindlichkeiten der Verbandsperson ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht die Verteilung des Vermögens der Verbandsperson bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern eine der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertige Sicherheit bestellt wird.
3) Zur Überwachung der Liquidatoren und zwecks Beschleunigung der Liquidation kann auf Antrag von Gläubigern bei Vorliegen wichtiger Gründe von einer unter dem Vorsitz des Gerichts einberufenen Gläubigerversammlung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen ein Gläubigerausschuss bestellt und den Liquidatoren beigestellt werden, der die Verantwortlichkeit gegenüber den Liquidatoren ausschliesslich geltend machen kann.
Art. 138
e) Verteilung des Vermögens und Löschung
177
1) Das Vermögen einer aufgelösten Verbandsperson wird nach Tilgung der Schulden, wenn den Mitgliedern bestimmte Anteile und soweit sie ihnen und nicht der Verbandsperson selber zustehen und es nicht anders bestimmt ist, unter die Mitglieder nach Verhältnis der auf diese Anteile einbezahlten Beträge, sonst aber im Zweifel nach Köpfen verteilt.
2) Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines halben Jahres, von dem Tag an gerechnet, an dem die Bekanntmachung der Auflösung mit Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche im amtlichen Publikationsorgan oder, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, gemäss Anordnung des Amtes für Justiz im Verwaltungsverfahren erfolgt ist.
178
3) Eine Verteilung vor Ablauf dieses halben Jahres kann vom Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren bewilligt werden, wenn nach den vorliegenden Umständen eine Gefahr für die Gläubiger völlig ausgeschlossen ist.
179
4) Die Liquidatoren haben nach Beendigung ihrer Tätigkeit die Löschung der Verbandsperson zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Diese Eintragung ist bei Verbandspersonen, die der Veröffentlichungspflicht unterliegen, bekannt zu machen.
180
5) Die Löschung darf schon vor Ablauf des Sperrhalbjahres erfolgen.
6) Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren, wenn die Statuten oder das zuständige Organ es nicht anders bestimmen, das oberste Organ, soweit ein solches vorhanden ist, zwecks Genehmigung der Schlussrechnung und Entlastung einzuberufen; wird der Entlastungsbeschluss grundlos verweigert, so können die Liquidatoren die Entlastung im Wege der Klage gegenüber der Verbandsperson feststellen lassen.
Art. 139
5. Nachtragsliquidation
1) Stellt sich nach der Löschung und ihrer Eintragung im Handelsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag von Beteiligten, wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amts wegen das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren die Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der insolvenzrechtlichen Rangordnung vornehmen zu lassen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
181
2) Diese Vorschrift findet sinngemäss Anwendung, wenn eine Verbandsperson infolge Konkurses aufgelöst worden ist und nicht seitens des obersten Organes besondere Liquidatoren ernannt werden oder die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.
3) Ist noch unverteiltes Vermögen der Verbandsperson vorhanden, so kann einem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die seit der Verteilung eingetretene Verjährung nicht entgegengesetzt werden.
Art. 140
6. Veräusserung des Vermögens im ganzen
1) Mangels abweichender Bestimmung der Statuten kann gemäss den Vorschriften über einen Auflösungsbeschluss das Vermögen im ganzen übertragen werden, und es hat der Beschluss die Auflösung der Verbandsperson zur Folge, sofern diese nicht bereits beschlossen worden ist oder die veräusserungsweise Übertragung des gesamten Vermögens an einen Treuhänder zur Befriedigung der Gläubiger erfolgt.
2) Der Veräusserungsvertrag bedarf mangels anderer Anordnung des Gesetzes der einfachen Schriftlichkeit und der Übergang des Vermögens auf den Erwerber vollzieht sich nach den für die einzelnen Vermögensbestandteile geltenden Übertragungsvorschriften.
3) Die Vorschriften über die Liquidation gelangen in dem Sinne zur Anwendung, dass die Liquidatoren auch zu jenen Geschäften und Rechtshandlungen befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen Veräusserung mit sich bringt, jedoch darf die Aushingabe des Vermögens an den Übernehmer nur unter Beobachtung der für die Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder aufgestellten Vorschriften stattfinden.
Art. 141
IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verbandsperson
182
1) Wird ein Rechtsanspruch gegen eine im Handelsregister gelöschte Verbandsperson geltend gemacht, wie beispielsweise infolge einer Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage, so hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten für die gelöschte Verbandsperson einen Beistand zu bestellen, der sie im Verfahren vertritt und im Handelsregister einzutragen ist. Bezüglich dessen Kosten finden die Vorschriften über den Prozesspfleger (Kurator) entsprechende Anwendung.
183
2) Für die Haftung über den ungerechtfertigten Bezug von Liquidationsanteilen bleiben die bezüglichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit vorbehalten.
3) Haben Rechtsnachfolger oder andere Personen (Firmen, Verbandspersonen) für die Schulden der im Handelsregister gelöschten Verbandsperson zu haften, und ist die Verjährung noch nicht eingetreten, so können sie als Streitgenossen neben der Verbandsperson oder gesondert einzeln oder zusammen nach Massgabe ihrer Haftung belangt werden.
184
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen und Vereine.
185
Art. 142
V. Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere
1) Die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Gesellschaft mit Persönlichkeit oder einer ihr gleichgestellten Verbandsperson sind auf Kosten der Liquidationsmasse an einem von den Liquidatoren zu bestimmenden sicheren Ort nach Massgabe von Art. 1059 für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist nach Ermessen der Liquidatoren zu verwenden.
186
2) Wird eine Verbandsperson durch Konkurs aufgelöst, so trifft der Insolvenzverwalter auf Kosten der Insolvenzmasse nähere Anordnung über die Aufbewahrung.
187
3) Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Einsichtnahme in dieselben ermächtigt werden, wie beispielsweise ehemalige Mitglieder, Rechtsnachfolger, Gläubiger.
188
VI. Übernahme durch das Gemeinwesen
Art. 143
1. Durch Erwerb der Anteile
1) Hat ein Gemeinwesen (Land oder Gemeinden) die sämtlichen Mitgliedschaftsanteile, wie Aktien und Genossenschaftsanteile, einer Verbandsperson erworben, so kann die Auflösung der Verbandsperson auch dann unterbleiben, wenn das Gemeinwesen alleiniges Mitglied der Verbandsperson bleibt, ohne jedoch die Eigenschaft einer privatrechtlichen Verbandsperson zu verlieren.
2) Das Gemeinwesen oder die von ihm bezeichneten Personen üben alsdann die Funktionen der verschiedenen Verbandsorgane aus.
3) Im Falle der Auflösung der Verbandsperson kann die Liquidation in der Weise erfolgen, dass das Gemeinwesen in sämtliche Verbindlichkeiten der Verbandsperson einzutreten erklärt.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Einmannverbandspersonen.
2. Übernahme der Aktiven und Passiven
Art. 144
a) Wirkungen
1) Wenn ein Gemeinwesen das Vermögen einer Verbandsperson als ganzes mit Aktiven und Passiven übernommen hat, so haftet den Gläubigern der Verbandsperson nach dem Übergang der Passiven nur noch das Gemeinwesen.
2) Sind jedoch die Mitglieder einer Verbandsperson für deren Verbindlichkeiten nicht persönlich haftbar, so ist mangels anderer Bestimmung bei der Übernahme die Haftung des Gemeinwesens auf die übernommenen Aktiven beschränkt.
3) Die Passiven der Verbandsperson gehen, wenn eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt, zehn Tage nach der Veröffentlichung der Eintragung der Übernahme im Handelsregister, sonst aber sofort nach der Übernahme, auf das Gemeinwesen über.
189
4) Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Einmannverbandsperson.
Art. 145
b) Verfahren
1) Die allfällig erforderliche Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt durch die zuständigen Vertreter des Gemeinwesens und der Verbandsperson gemeinsam unter Beilegung des Übernahmevertrages.
190
2) Die Eintragung und Veröffentlichung dürfen erst erfolgen, nachdem die Liquidation der Verbandsperson im Handelsregister eingetragen ist.
191
3) Die Durchführung der Liquidation kann in der Weise vereinbart werden, dass das Gemeinwesen entweder eine bestimmte Summe oder den aktiven Überschuss des Verbandsvermögens an die Verbandsperson in Liquidation oder an deren Mitglieder ausbezahlt.
Art. 146
VII. Fortsetzung einer aufgelösten Verbandsperson
1) Ist eine Verbandsperson zum Zwecke der Veräusserung ihres Vermögens im Ganzen oder zwecks Umwandlung in eine andere Verbandsperson oder durch Beschluss des zuständigen Organes aufgelöst worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht oder nicht mehr angestrebt wird und mit der Verteilung des Vermögens noch nicht begonnen ist, das für die Auflösung zuständige Organ den Fortbestand der Verbandsperson mit der für einen Statutenänderungsbeschluss erforderlichen Mehrheit beschliessen.
2) Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Verbandsperson durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren aber nach Abschluss eines Sanierungsplans oder mit Zustimmung der Gläubiger aufgehoben worden ist, sofern das für die Fortsetzung nach Gesetz erforderliche Kapital oder Vermögen noch vorhanden ist.
192
3) Sofern die Verbandsperson im Handelsregister eingetragen ist, hat das zur Anmeldung der Eintragung verpflichtete oder zuständige Organ auch den Fortbestand zur Eintragung anzumelden.
193
Art. 147
1. Im Allgemeinen
1) Die Erklärung, einer Verbandsperson mit Anteilen als Mitglied beizutreten oder sich sonst an ihrem Vermögen zu beteiligen, muss, abgesehen von der stillschweigenden Bedingung des Zustandekommens, unbedingt lauten und darf keine Auflagen, wohl aber einen Zeitpunkt enthalten, bis zu dem die Zeichnung oder sonstige Erklärung verbindlich bleibt.
2) Die Form für Erwerb der Mitgliedschaft gilt auch hinsichtlich der Vorverträge hierüber.
3) Bedingte Erklärungen dürfen bei der Feststellung der Mitgliedschaft nur berücksichtigt werden, soweit für den Fall des Nichteintritts der Bedingung andere verbindliche Beitritts- oder Beteiligungserklärungen vorliegen.
4) Wenn der Zeitpunkt, bis zu welchem die Erklärung des Beitritts zu einer in Gründung begriffenen Verbandsperson verbindlich sein soll, nicht festgesetzt ist und sich auch aus den Umständen nicht ergibt, ist die Erklärung für die Dauer von sechs Monaten befristet.
5) Wo im Gesetz oder in den Statuten von den Mitgliedern die Rede ist, ist darunter die Mitgliedschaft bei der Verbandsperson zu verstehen und nicht diejenige bei einem kollegialen Organe, es sei denn, dass es im einzelnen Falle anders gemeint ist.
Art. 148
2. Anfechtung
1) Bestimmt das Gesetz es nicht anders, so können nach Entstehung einer Verbandsperson die Beitrittserklärung eines Mitgliedes durch Zeichnungsübernahme von Anteilen und dergleichen, sowie die Statuten nicht von einem Mitgliede wegen Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Furchterregung) oder von einem Gläubiger oder Erben wegen Benachteiligung angefochten werden.
2) Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche gegen diejenigen, welche den Willensmangel verschuldet haben, ferner das Zwangsvollstreckungsrecht des Gläubigers und andere im Gesetze vorgesehene Anfechtungsmittel.
II. Mitgliedschaftsanteile
Art. 149
1. Im Allgemeinen
1) Soweit nicht das Gesetz oder die Statuten es anders bestimmen, können Verbandspersonen ihren Mitgliedern Anteilsrechte gewähren, auf welche die für die Genossenschaftsanteile bei eingetragenen Genossenschaften geltenden Bestimmungen, mangels anderer Vorschrift, anwendbar sind, wie insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten.
2) Die Mitgliedschaft ist, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten es anders vorsehen, unteilbar, veräusserlich und vererblich.
3) Die Übertragung der Mitgliedschaft und die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechtes an derselben erfolgt, sofern keine Wertpapiere über die Mitgliedschaft bestehen und die Statuten keine erschwerenderen Bestimmungen, wie namentlich ein Vorkaufsrecht, Zustimmung von Organen oder Mitgliedern aufstellen, durch schriftlichen Vertrag.
4) Bei Konkurs eines Mitgliedes bedarf die Übertragung zur Gültigkeit, soweit darin eine Verfügung über das Massegut liegt, der Einwilligung der Konkursverwaltung.
5) Die Gewinnverteilung erfolgt im Zweifel im Verhältnis der auf die Mitgliedschaftsanteile seitens eines Mitgliedes gemachten Vermögensleistungen.
6) Soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, können bei Verbandspersonen Genussscheine mit oder ohne Mitgliedschaft ausgegeben werden, und es finden auf diese die Bestimmungen über die Genussscheine, wenn eine Mitgliedschaft damit nicht verbunden ist, sonst aber jene über Genussaktien bei Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.
7) Vorbehalten bleibt die Bestellung von Treuhänderschaften mit oder ohne Ausgabe von Treuhandzertifikaten über Anteile am Gewinn, Liquidationserlös und dergleichen und der Übergang der Mitgliedschaft kraft Gesetzes.
Art. 150
2. Wertpapiere über die Mitgliedschaft
1) Wertpapiere über die Mitgliedschaft dürfen nur ausgegeben werden, sofern es das Gesetz ausdrücklich zulässt.
2) Werden in Verletzung dieser Vorschrift oder vor der Erlangung der Persönlichkeit Wertpapiere ausgegeben, so sind sie nichtig, und die Ausgeber und, soweit sie ein Verschulden trifft, die übrigen Beteiligten haften den Besitzern unbeschränkt und solidarisch für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden, unbeschadet der aus dem Beitritt oder aus allfälliger Zeichnung hervorgehenden Verpflichtungen und Berechtigungen.
3) Die Vorschriften über die Aktien als Wertpapiere, insbesondere diejenigen über die Aktienurkunde, finden auf die andern mitgliedschaftlichen Wertpapiere ergänzende Anwendung.
Art. 151
194
3. Eigene Anteile
1) Eine Verbandsperson darf mangels anderer Bestimmungen des Gesetzes oder der Statuten eigene Anteile weder entgeltlich erwerben noch zum Pfand nehmen.
2) Dieses Verbot findet keine Anwendung:
1. wenn die Erwerbung zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehener Amortisation vorgenommen wird;
2. wenn sie in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals vorgenommen wird;
3. wenn sie zur Befriedigung eigener Forderungen der Verbandsperson erfolgt und zur Wahrung der Interessen der Verbandsperson notwendig ist;
4. wenn die Erwerbung oder die Pfandnahme mit dem Betrieb eines nach den Statuten zum Gegenstand des Unternehmens gehörigen Geschäftszweiges verbunden ist;
5. wenn sie mit derjenigen einer Sachgesamtheit stattfindet.
3) Die zurückerworbenen Anteile sind in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen, und in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 mit tunlichster Beschleunigung weiter zu veräussern.
4) Die sich im Besitz einer Verbandsperson befindlichen eigenen Anteile sind bei der Verteilung von Gewinn und sonstigen Leistungen aus der Mitgliedschaft, auch in Bezug auf Liquidationsanteile, nicht zu berücksichtigen.
5) Zur Umgehung des Gesetzes oder der Statuten können von einer Verbandsperson an den ihr gehörenden eigenen Anteilen auch keine Treuhänder bestellt werden.
6) Wo ein gesetzlicher Reservefonds vorgeschrieben ist, darf der Fonds nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz in eigenen Anteilen ganz oder teilweise angelegt werden.
195
7) Vorbehalten bleiben die sonstigen Bestimmungen über die eigenen Anteile.
Art. 152
4. Anteil Mehrerer
1) Ein Mitgliedschaftsanteil, der mehreren Mitgliedern ungeteilt zusteht, wird in Recht und Pflicht von ihnen gemeinschaftlich vertreten.
2) Solange eine Auseinandersetzung unter ihnen hinsichtlich des Mitgliedschaftsanteils nicht stattgefunden hat, haften sie der Verbandsperson für die Leistungen auf den Mitgliedschaftsanteil solidarisch.
3) Mehrere Mitglieder haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
4) Falls sie die Bestellung des Vertreters und die Anzeige hierüber an die Verbandsperson unterlassen, können Willenserklärungen einem gegenüber abgegeben werden und es kann der Richter im Ausserstreitverfahren einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
196
Art. 153
a) Im Allgemeinen
1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so können die Mitglieder mit vermögensrechtlichen Mitgliedschaftsanteilen eine eigentliche Treuhänderschaft gemäss den bezüglichen Vorschriften bestellen und dementsprechend die Anteile zur beschränkten oder unbeschränkten Ausübung der persönlichen (herrschaftlichen) Rechte aus der Mitgliedschaft, namentlich des Stimmrechts, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf den Treuhänder übertragen.
2) Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde hat der Treuhänder die ihm überlassenen Wertpapiere bei der Verbandsperson gegen Aushändigung von Treuhandzertifikaten, die gleich den mitgliedschaftlichen Wertpapieren oder in anderer Weise übertragbar sind, zugunsten der Mitglieder (Treugeber) zu hinterlegen.
3) Treuhandzertifikate mit Wertpapiercharakter über vermögensrechtliche Ansprüche aus der Mitgliedschaft können, wenn die Statuten es nicht untersagen, selbst dann vom Mitgliede als Treuhänder oder durch einen besonders bestellten Treuhänder ausgegeben werden, wenn die Mitgliedschaft nicht mit einem Wertpapier verbunden oder unteilbar ist.
Art. 154
b) Form und Wirkung
1) Das Treuhandzertifikat soll die Befugnisse der Treuhandstelle, bei der die vermögensrechtlichen Leistungen aus der Mitgliedschaft bezogen werden können, angeben und im übrigen den gleichen Inhalt, wie das hinterlegte Wertpapier über die Mitgliedschaft enthalten, soweit sich nicht aus der Ausgabe mehrerer Treuhandzertifikate über eine Mitgliedschaft oder sonst Abweichungen ergeben.
2) Die hinterlegten Wertpapiere sind von Gesetzes wegen solange unübertragbar, als für sie Treuhandzertifikate ausgefolgt worden sind; werden sie entgegen dieser Vorschrift ausgegeben, so sind die Ausgeber, und soweit sie ein Verschulden trifft, die übrigen Beteiligten dem Besitzer für allen verursachten Schaden unbeschränkt und solidarisch haftbar.
3) Hinsichtlich der Verpflichtung zu Leistungen gegenüber der Verbandsperson stehen die Mitglieder in gleicher Stellung wie sonstige Mitglieder, dagegen kann mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde nur der Treuhänder die Rechte aus der Mitgliedschaft geltend machen oder sie durch andere geltend machen lassen.
4) Die Geltendmachung der Ansprüche aus der Mitgliedschaft bei Zwangsvollstreckung gegen das Mitglied oder bei Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen ist, wenn eine Treuhand besteht, nur nach den über die Treuhänderschaft gegebenen Vorschriften zulässig.
197
5) Vorbehalten bleibt die Errichtung anderer Treuhänderschaften.
Art. 155
III. Wohlerworbene und andere Rechte
1) Wohlerworbene Rechte, die den Mitgliedern als solchen zustehen, können ihnen ohne ihre Zustimmung auch durch eine Statutenänderung nicht entzogen oder beschränkt werden, sofern nicht alle gleichberechtigten Mitglieder durch die Entziehung oder Beschränkung in gleicher Weise betroffen werden.
2) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so hat, wenn ein Mitglied ohne Auflösung der Verbandsperson ausscheidet oder ausgeschlossen wird und einen Auflösungs-, Abfindungs- oder dergleichen Anspruch besitzt, die Ermittlung dieses Anspruches auf Grund einer zu diesem Zwecke aufgestellten Liquidationsbilanz zu erfolgen, wobei aber gesetzliche Reserven entsprechend unter die Passivseite aufzunehmen sind.
3) Jedes Mitglied hat von Gesetzes wegen Anspruch auf Einsichtnahme und Abschriftnahme der Statuten und, wo sie vervielfältigt sind, auf Aushändigung eines Exemplars gegen angemessene Bezahlung.
IV. Haftung und Nachschusspflicht
Art. 156
1. Im Allgemeinen
1) Für die Verbindlichkeiten einer Verbandsperson haftet nur ihr Vermögen, sofern nicht etwas anderes vom Gesetz bestimmt oder zugelassen und in letzterem Falle von den Statuten vorgeschrieben ist.
2) Eine Haftung oder Nachschusspflicht der einzelnen Mitglieder darf daher von den Statuten nur bestimmt werden, wenn das Gesetz sie zulässt, und für sie besteht eine Solidarhaft nur, wo Gesetz oder Statuten es vorsehen.
3) Ihre Geltendmachung erfolgt mangels anderer Bestimmung nach den Vorschriften über das Umlageverfahren.
4) Befinden sich eigene Anteile im Besitze der Verbandsperson, so ruht während der Dauer des Besitzes die Haftung und Nachschusspflicht, aber auch ein allfälliges Bezugsrecht, das mangels anderer Bestimmung der Statuten sich nach den hierüber bei der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften richtet.
Art. 157
a) Im Allgemeinen
1) Soweit die Insolvenzgläubiger wegen ihrer bei der späteren Schlussverteilung im Insolvenzverfahren zu berücksichtigenden Forderungen aus dem zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Vermögen der Verbandsperson nicht sollten befriedigt werden können, sind Mitglieder mit Haftungs- oder Nachschusspflicht zur Leistung von Beiträgen (Umlagen) zur Insolvenzmasse für den gemäss der Insolvenzliquidationsbilanz zu deckenden Fehlbetrag, und zwar mangels anderer statutarischer Bestimmung, bei beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht im Verhältnis der Haftsummen oder Nachschussbeträge, sonst aber nach Köpfen zu leisten verpflichtet (Beitragsmasse).
198
2) Sind einzelne Mitglieder, einschliesslich der nach Gesetz oder Statuten ausgeschiedenen Beitragspflichtigen, zur Leistung von Beiträgen unvermögend, wie aus Zahlungsunfähigkeit oder aus anderen Gründen, so werden diese auf die übrigen Mitglieder verteilt, soweit eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht nicht entgegensteht.
3) Freiwillige Zahlungen, welche von den Mitgliedern über die nach den vorstehenden Bestimmungen geschuldeten Beiträge hinaus geleistet wurden, sind ihnen nach Befriedigung der Gläubiger aus den Beiträgen vorweg zu erstatten und können nötigenfalls mittels Nachschussberechnung geltend gemacht werden.
4) Gegen die Beiträge kann ein Mitglied eine Forderung an die Verbandsperson verrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Beiträgen beanspruchen kann.
199
5) Wenn das Umlageverfahren ausserhalb des Insolvenzverfahrens gemäss einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung findet, so treten an Stelle des Insolvenzverwalters die Verwaltung beziehungsweise die Liquidatoren mit der Massgabe, dass die ihnen sonst nach den Vorschriften über das Umlageverfahren zukommenden Befugnisse und Pflichten zu entfallen haben.
200
Art. 158
aa) Im Allgemeinen
1) Der Insolvenzverwalter hat sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund der aufgestellten Liquidationsbilanz die zur Deckung des in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrages durch die Mitglieder vorschussweise zu leistenden Beiträge zu berechnen, wobei auf die verschiedenen Haftungs- und Nachschussverhältnisse bei Gruppen von Mitgliedern, wie beispielsweise bei gemischten Genossenschaften Rücksicht zu nehmen ist.
201
2) In der Berechnung sind sämtliche Mitglieder mit Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) und die auf sie entfallenden Beiträge anzuführen, wobei die Höhe der Beiträge derart zu bemessen ist, dass durch ein vorherzusehendes Unvermögen, gleichgültig ob es gerichtlich festgestellt ist oder nicht, für einzelne Mitglieder zur Leistung von Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrage nicht entsteht.
Art. 159
bb) Vollstreckbarkeitserklärung
1) Die Berechnung ist auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Landgerichte beschleunigt im Ausserstreitverfahren mittels Entscheides, der nur mehr im Klagewege anfechtbar ist, für vollstreckbar zu erklären.
202
2) Zu diesem Zwecke ordnet das Gericht sofort zur Erklärung der Beteiligten über die Berechnung eine im Amtsblatt bekanntzumachende Verhandlung (Termin) an, zu welcher die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger, die Mitglieder der Verwaltung beziehungsweise der Liquidationsstelle, der allfälligen Revisionsstelle und der Insolvenzverwalter sowie, falls vom Landgericht ein Gläubigerausschuss bestellt worden ist, auch diese Mitglieder vorzuladen, und in welcher diese ohne eigentliches Beweisverfahren kurz zu hören sind.
203
3) In der öffentlichen Bekanntmachung und in den Vorladungen ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung bei der Gerichtskanzlei eine Woche vor der Verhandlung zur Einsicht aufliege.
4) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt nötigenfalls die Berechnung oder ordnet deren Berichtigung an und erklärt schliesslich die Berechnung mittels Entscheides für vollstreckbar.
5) Der Entscheid ist in der gleichen oder einer gemäss dem zweiten Absatz besonders angeordneten Verhandlung, zu welcher die bei der ersten Verhandlung Beteiligten mündlich geladen werden können, zu verkünden und gleichzeitig ist zu erklären, dass die Berechnung mit der für vollstreckbar erklärten Entscheidung, die nicht zugestellt wird, zur Einsicht der Beteiligten in der Gerichtskanzlei aufliege.
Art. 160
cc) Vollstreckung
1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der Insolvenzverwalter ohne Verzug die Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen.
204
2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied findet nach den für diese bestehenden Vorschriften auf Grund einer diesem zuzustellenden, vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung nebst einem Berechnungsauszuge statt, in dem mindestens der Gesamtfehlbetrag, der Name (die Firma) des Mitgliedes und der auf dasselbe entfallende Betrag ersichtlich sein muss.
3) Die dem Mitglied als Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Vollstreckungstitel oder den diesem zugrunde liegenden Anspruch zustehenden Rechtsbehelfe, wie Klagen, Beschwerden und dergleichen, bleiben unberührt.
4) Die eingezogenen Beiträge sind auf der Landesbank oder bei einer anderen von dem Insolvenzverwalter oder dem Gläubigerausschuss bestimmten Stelle zu hinterlegen oder anzulegen.
205
Art. 161
dd) Anfechtungsklage
1) Jedes Mitglied beziehungsweise sein Rechtsnachfolger kann die für vollstreckbar erklärte Berechnung und den Entscheid im Wege der Klage gegen den Insolvenzverwalter mit dem Antrage auf Aufhebung der Beitragsberechnung und der ihm vollstreckbaren Entscheidung gegenüber anfechten, wie beispielsweise weil es nicht oder nicht mehr Mitglied ist, weil die Berechnung den gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften nicht entspricht oder die Bilanz unrichtig ist, oder weil nicht Beiträge, sondern sonstige Zahlungen verlangt werden und dergleichen.
206
2) Die Anfechtung findet nur binnen der Notfrist von einem Monat seit der Verkündigung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund bei der Verhandlung über die Vollstreckbarkeitserklärung geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen ausserstande war, wie beispielsweise, wenn der Grund erst nach der Verhandlung entstanden ist oder aus Rechtsunkenntnis.
3) Die mündliche Verhandlung im Anfechtungsprozess findet nicht vor Ablauf der Notfrist statt, und mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
4) Das Gericht kann während des Rechtsstreites auf Antrag und gegen allfällige Sicherheitsleistung, auf welche die Vorschriften über die Sicherstellung der Prozesskosten entsprechend anzuwenden sind, die Zwangsvollstreckung einstellen oder die Aufhebung von Vollstreckungsmassregeln verfügen.
5) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder, gleichgültig, ob sie im Prozesse als Nebenintervenienten aufgetreten sind oder nicht.
6) Nach unbenütztem Ablauf der Notfrist von einem Monat gilt die Mitgliedschaft für die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Mitglieder für das Umlageverfahren als rechtskräftig festgestellt.
Art. 162
ee) Zusatzberechnung
1) Soweit infolge Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird, oder gemäss dem auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteile oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, kann der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufstellen.
207
2) Die Aufstellung der Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
3) Auf die Zusatzberechnungen finden die vorausgehenden Vorschriften über die Vorschussberechnung, die Vollstreckbarkeitserklärung, die Vollstreckung und die Anfechtungsklage Anwendung.
Art. 163
c) Nachschussberechnung
1) Sobald mit der Schlussverteilung gemäss den Vorschriften der Insolvenzordnung begonnen wird, hat der Insolvenzverwalter in Ergänzung und Berichtigung der Vorschuss- und der zu ihr ergangenen Zusatzberechnungen zu ermitteln, wie viel die Mitglieder nach den geltenden Bestimmungen an Beiträgen, einschliesslich der Kosten des Insolvenz- und Umlageverfahrens noch zu leisten haben, soweit nicht etwa schon durch ein Vorschussverfahren die Mitglieder bis zur Grenze ihrer Haftungs- oder Nachschusspflicht in Anspruch genommen worden sind.
208
2) Auf diese Nachschussberechnung ist der letzte Absatz des vorhergehenden Artikels mit der Massgabe anzuwenden, dass auf Mitglieder, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausstellt, Beiträge nicht umgelegt werden.
3) Mittels Nachschussberechnung können, abgesehen von der anderweitigen Geltendmachung, auch mitgliedschaftliche Regressansprüche aus der Haftung oder der Nachschusspflicht geltend gemacht werden.
Art. 164
d) Verteilung der Beitragsmasse
1) Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die allfällig erforderliche Nachschussberechnung für vollstreckbar erklärt worden ist, sonst aber nach Durchführung der Vorschussrechnung, unverzüglich den vorhandenen Bestand an Beiträgen und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen ein hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen mittels Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung unter die Gläubiger zu verteilen.
209
2) Ausser den zurückzubehaltenden Insolvenzanteilen (Insolvenzdividenden), welche auf die nach der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen entfallen, sind zurückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welche im Verfahren über die Ansprüche der Insolvenzgläubiger von der Verwaltung beziehungsweise den Liquidatoren bestritten worden sind.
210
3) Dem Insolvenzgläubiger bleibt überlassen, den Widerspruch der Verwaltung beziehungsweise der Liquidatoren durch eine innerhalb Monatsfrist seit der Bestreitung der Klage gegen die Verbandsperson und mit Wirkung für die Beitragsmasse zu beseitigen; soweit jedoch der Widerspruch rechtskräftig als begründet erklärt worden ist, werden die Anteile zur Verteilung unter die übrigen Gläubiger der Nachschussmasse frei.
211
4) In einem Streite über den Widerspruch können die nichtklagenden Gläubiger und der Insolvenzverwalter intervenieren.
212
5) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Überschüsse, soweit nicht freiwillige Zahlungen der Mitglieder oder Dritter vorweg zu erstatten sind, hat der Insolvenzverwalter nach Verhältnis der Höhe der geleisteten Beiträge an die Mitglieder zurückzuzahlen.
213
Art. 165
V. Verzug bei Sachleistungen, Ausschluss der Verrechnung, des Retentionsrechtes usw.
1) Auf den Verzug bei Sachleistungen aus der Mitgliedschaft, wie beispielsweise bei Sacheinlagen oder andern nicht in Geld bestehenden Nebenleistungen, kommen, mangels abweichender Anordnung, die Vorschriften des Obligationenrechts über die Folgen des Verzuges im Allgemeinen zur Anwendung, und es besteht nur eine Haftung desjenigen, der sich zu einer solchen Leistung verpflichtet hat.
2) Für die auf das Grundkapital oder Eigenvermögen anrechenbare Sacheinlage kann die Verbandsperson nach ihrer Entstehung aus der Gewährleistung wegen Mängeln nach den Grundsätzen des Kaufvertrages ein Minderungs- und Schadenersatzrecht, nicht aber die Wandlung, und wenn die Einlage gänzlich wertlos ist, den Anspruch auf Leistung der Einlage in Geld erheben.
214
3) Gegen eine Forderung der Verbandsperson aus der Pflicht eines Mitgliedes zur Zahlung auf Kapitalanteile oder aus einer sonstigen Beitragspflicht oder Nachschusspflicht als Mitglied kann eine Verrechnung oder ein Retentionsrecht an einem der Verbandsperson gehörenden Gegenstand nicht geltend gemacht werden.
4) Ist eine andere Leistung als Sacheinlage geschuldet, so kann der Einwand einer allfällig nicht erfüllten Gegenleistung nicht erhoben werden.
5) Ist das Ausscheiden eines Mitgliedes durch Verschulden von Organen verzögert oder verhindert worden und dieses infolgedessen zu Schaden gekommen, so haften in erster Linie die Mitglieder des betreffenden Organes und subsidiär die Verbandsperson.
Art. 166
1. Im Allgemeinen
1) Bei Verbandspersonen mit Mitgliedschaft bildet die Versammlung der Mitglieder das oberste Organ, sofern das Gesetz oder die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, wie bei Delegiertenversammlungen, Zirkularbeschlüssen und dergleichen.
2) Die Statuten können die Befugnisse der Mitgliederversammlung ganz oder zum Teil einem aus Mitgliedern oder Nichtmitgliedern bestehenden Ausschuss oder Mitgliederrate übertragen, welcher von der Gesamtheit der Mitglieder in der Mitgliederversammlung oder in den von den Statuten vorgesehenen und örtlich, beruflich oder nach ähnlichen Gesichtspunkten getrennten Sektions- oder Abteilungsversammlungen gewählt worden ist (Repräsentativverfassung).
3) Für diese Ausschuss- oder Sektions- oder Abteilungsversammlungen gelangen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt, die gleichen Bestimmungen wie für die Mitgliederversammlung einschliesslich der Minderheitsrechte zur Anwendung.
4) Bei Verbandspersonen ohne Mitgliedschaft, welche ein oberstes Organ haben, finden auf letzteres die für das oberste Organ bei Körperschaften aufgestellten Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit es nicht anders vorgesehen ist.
Art. 167
a) Im Allgemeinen
1) Das oberste Organ wird durch die Verwaltung (Vorstand), die Liquidatoren oder von Gesetzes wegen durch die Vertreter der Anleihensgläubiger oder andere nach den Statuten dazu befugte Organe oder deren einzelne Mitglieder oder Dritte und während der Dauer des Insolvenzverfahrens auch vom Insolvenzverwalter einberufen, so oft Gesetz oder Statuten es verlangen oder das Interesse der Verbandsperson es erfordert; bei Gefahr im Verzuge kann auch die Revisionsstelle einberufen.
215
2) Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und den ihnen gleichgestellten Verbandspersonen ist das oberste Organ jährlich mindestens einmal einzuberufen, sofern nicht bei Verbandspersonen mit weniger als 20 Mitgliedern jede Beschlussfassung auf dem Zirkulationswege erfolgt, oder sofern nicht in den Statuten ausdrücklich nach Zeit, Ort und mit Angabe der Tagesordnung die ordentliche Versammlung des obersten Organes ein für allemal vorgesehen ist.
3) Die Form der Einberufung, ob mündlich, schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung, kann durch die Statuten näher geregelt werden, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, und diese soll Ort, Zeit und Zweck der Versammlung, insbesondere bei beabsichtigten Statutenänderungen deren wesentlichen Inhalt näher angeben; wenn jedoch das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, so ist jede Versammlung in den liechtensteinischen Landeszeitungen auf mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung auszukünden.
216
4) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der nach Gesetz oder Statuten erforderlichen Weise angekündigt ist (Tagesordnung), können Beschlüsse nicht gefasst werden, mit Ausnahme des Beschlusses über die Leitung und Protokollführung, über den in der Versammlung des obersten Organes gestellten Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung, sowie auf Eröffnung einer Untersuchung über die Geschäftsführung und Ernennung von hierzu Beauftragten.
5) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.
6) Wenn sämtliche Mitglieder oder Vertreter versammelt sind und kein Berechtigter Einspruch erhebt, können sie auch ohne Beobachtung der sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten für die Einberufung eine Versammlung des obersten Organes bilden, und es kann in derselben über die in dessen Wirkungskreis liegenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden (Universalversammlung).
Art. 168
b) Minderheitsrechte
1) Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn die Vertreter von mindestens einem Zehntel der zählbaren Stimmen, wenn weniger als 30 zählbare Stimmen vorhanden sind, mindestens drei Stimmen es unter Anführung des Zweckes in einer von den Gesuchstellern unterzeichneten Eingabe verlangen.
2) Wird dem Verlangen vom zuständigen Organe nicht angemessen stattgegeben, so kann auf Begehren der Stimmberechtigten und nach Anhörung der Mitglieder der Verwaltung die Einberufung durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren unter gleichzeitiger Bestellung eines Vorsitzenden erfolgen, und es kann ausserdem gegen die fehlbaren Organe auf Grund ihres Vertragsverhältnisses, allenfalls nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen, Schadenersatz geltend gemacht werden.
217
Art. 169
3. Teilnahme
1) Ist es nicht anders bestimmt, so können sich Mitglieder oder andere Stimmberechtigte durch solche oder Dritte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2) Die gesetzlichen, statutarischen oder firmamässigen Vertreter Handlungsunfähiger, von Verbandspersonen oder Firmen müssen zur Teilnahme an den Verhandlungen und Beschlussfassungen ohne besondere Vollmachten zugelassen werden, selbst wenn die Statuten eine Vertretung nicht oder nur durch andere Stimmberechtigte zulassen.
3) Von der Versammlung können Verhandlungsunfähige, wie beispielsweise Betrunkene, ausgeschlossen werden.
4) Die Mitglieder der Revisionsstelle dürfen, wenn sie nicht Mitglieder der Verbandsperson sind, mit beratender Stimme teilnehmen.
218
5) Die Statuten können im Rahmen des Gesetzes bestimmen, in welchem Umfange Nichtmitglieder, wie Obligationäre und dergleichen zur Teilnahme an der Beratung und Abstimmung befugt sind.
6) Über die erschienenen oder vertretenen Teilnehmer an der Versammlung des obersten Organes einer Gesellschaft mit Persönlichkeit sowie über die auf sie entfallenden Stimmen ist ein vom Vorsitzenden unterzeichnetes Verzeichnis anzufertigen und während der Versammlung aufzulegen (Anwesenheitsliste).
4. Befugnisse und Beschlussfassung
Art. 170
a) Im Allgemeinen
1) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so kommen dem obersten Organe jene Befugnisse zu, wie sie für eingetragene Genossenschaften aufgestellt sind, insbesondere hat es die Aufsicht über die Tätigkeit anderer Organe und den Entscheid über die Zuständigkeit der Organe.
2) Die Abstimmung kann erfolgen entweder in der Versammlung oder, wenn nicht eine öffentliche Beurkundung für die Beschlüsse vorgeschrieben ist, ohne Versammlung, mittels Urnen oder in der Weise, dass bei Verbandspersonen mit weniger als 20 Mitgliedern an Stelle der Versammlung des obersten Organes den Stimmberechtigten die ausdrücklich formulierten Beschlüsse mittels eingeschriebenen Briefes zugesandt werden und die für einen Beschluss erforderliche Mindestzahl von Stimmberechtigten ihre schriftliche Zustimmung abgeben.
3) Die gleichen Vorschriften, wie für die Abstimmungen gelten auch für die Wahlen.
4) Eine Minderheit gemäss der Vorschrift über die Minderheitsrechte kann mittels unterschriebener und der Verwaltung oder dem sonst einberufenden Organe mindestens fünf Tage vor der Versammlung zuzustellender Eingabe verlangen, dass näher bezeichnete Gegenstände zur Beratung und Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
5) Für die Leitung, Beratung und Beschlussfassung gelten, soweit Gesetze oder Statuten es nicht anders bestimmen, die Regeln parlamentarischer Verhandlungen.
Art. 171
b) Leitung und Protokollführung
1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so leitet ein von der Versammlung gewähltes Mitglied jeweils die Versammlung.
2) Die Verwaltung sorgt für die Führung eines Protokolls, das kurz über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen genügenden Aufschluss gibt, und trifft die für die Form der Stimmabgabe und für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.
3) Das Protokoll wird mangels anderer Bestimmung durch die Statuten oder Versammlung von einem Mitgliede geführt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
4) In das Protokoll ist einem jeden Stimmberechtigten während der Geschäftszeit Einblick zu gewähren und auf Verlangen Abschrift zu gestatten.
c) Erforderliche Mehrheit
Art. 172
aa) Im Allgemeinen
1) Die Beschlüsse bedürfen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden zählbaren Stimmen, wobei mindestens ein Zehntel aller Stimmen vertreten sein muss, sofern nicht auf Antrag der Verwaltung der Richter im Ausserstreitverfahren aus wichtigen Gründen eine Ausnahme zulässt.
219
2) Soweit Gesetz oder Statuten es nicht anders bestimmen, wie beim mehrfachen Stimmrechte oder bei der Verhältniswahl, hat jedes Mitglied eine Stimme.
3) In den Statuten kann den Obligationären oder Darlehensgebern, mit oder ohne Anspruch auf Umwandlung ihres Gläubigerrechtes in ein Mitgliedschaftsrecht, ein näher umschriebenes Stimmrecht, auf das die Vorschriften über die Ausübung des Stimmrechts durch Mitglieder ergänzend anzuwenden sind, eingeräumt werden, wobei jedoch die Gesamtheit derartiger Stimmrechte höchstens die Hälfte aller Stimmen umfassen darf, sollen jedoch mehr als ein Drittel aller Stimmrechte eingeräumt werden, so ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der gesamten Stimmen erforderlich.
4) Ist die Mitgliedschaft mit einem Wertpapier verbunden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Anteile zu berechnen, bei Delegiertenversammlungen jedoch hat jeder Delegierte im Zweifel eine Stimme.
5) Die Statuten können auch vorsehen, dass einzelnen Gruppen von Mitgliedern oder Anteilen verschiedenes Stimmrecht zukommt, wobei jedoch ein Mitglied mindestens eine Stimme besitzen muss.
6) Schreiben Gesetz oder Statuten für einen Beschluss die Anwesenheit einer Mindestzahl von Stimmen vor, und sind in einer ersten Versammlung nicht genügend Stimmen vertreten, so kann, vorbehältlich anderer statutarischer Regelung, dieser Beschluss über die gleichen Gegenstände in einer zweiten, binnen angemessener Frist, die mindestens acht Tage beträgt, einzuberufenden Versammlung ohne Rücksicht auf jene Mindestzahl mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern es nicht anders vorgesehen ist.
7) Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluss, welcher der Vorsitzende beitritt.
8) Der vorstehende Absatz findet insbesondere entsprechende Anwendung, wenn Zirkularbeschlüsse zulässig sind.
Art. 173
bb) Besondere Berechtigungen und Verpflichtungen
1) Sind bei einer Verbandsperson Mitglieder oder Anteile mit verschiedener Berechtigung oder Verpflichtung, wie beispielsweise Vorzugs- und Stammaktien oder beschränkte und unbeschränkte Haftung oder Nachschusspflicht vorhanden, so bilden die unter sich Gleichberechtigten oder Gleichverpflichteten im Streitverfahren eine Partei und bei der Abstimmung besondere Gruppen (Gattungen), sofern durch den zu fassenden Beschluss ihre Rechte oder Pflichten in ungleicher Weise beeinflusst werden, und es ist für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses die für eine Statutenänderung erforderliche Zustimmung aller Gruppen erforderlich.
220
2) Diese besonderen Versammlungen werden mangels anderer Statutenbestimmungen von der Verwaltung einberufen, von einem von der Versammlung gewählten Teilnehmer präsidiert; im übrigen finden auf sie die Vorschriften über das oberste Organ entsprechende Anwendung.
3) Mangels anderer statutarischer Anordnung findet auf die Beschlussfassung die Vorschrift des vorausgehenden Artikels Anwendung.
4) Besteht die Verschiedenheit der Berechtigung lediglich in einer ungleichen Stimmenzahl, so wird nur ein gemeinsamer Beschluss gefasst, wobei die Verschiedenheit der Stimmberechtigung zu berücksichtigen ist.
Art. 174
cc) Die Änderung der Statuten
1) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, können sie mit Zustimmung von drei Viertel von sämtlichen in der Versammlung des obersten Organes Anwesenden, die mindestens die Hälfte aller Anteile, falls solche fehlen, aller Mitglieder vertreten, abgeändert werden.
2) Soweit es nicht anders bestimmt ist, können neue Leistungspflichten der Mitglieder nur mit deren Zustimmung begründet oder vermehrt werden, andernfalls ist ein Beschluss nur gültig, wenn er nicht angefochten worden ist.
3) Änderungen der Beistatuten bedürfen der blossen Schriftlichkeit, selbst wenn solche Vorschriften in öffentlicher Urkunde aufgestellt waren.
4) Statutenabänderungen sind in gleichem Umfang wie die ursprünglichen Statuten schriftlich abzufassen und, falls erforderlich, öffentlich zu beurkunden und in das Handelsregister einzutragen.
221
5) Die Vornahme von Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluss des obersten Organes einem andern Organe übertragen werden.
6) Eine Statutenänderung liegt nicht vor, wenn gemäss Firmenrecht der Firma einer Zweigniederlassung ein deutlich unterscheidbarer Zusatz beigefügt wird.
Art. 175
d) Ausschliessung vom Stimmrecht
1) Jeder Stimmberechtigte ist, unbeschadet des Rechtes auf Teilnahme an der Versammlung und Beratung, von Gesetzes wegen im eigenen oder fremden Namen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten, eingetragenen Partner, Verlobten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und der Verbandsperson andererseits, sowie bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einem Rechtsstreit zwischen einem Dritten und der Verbandsperson, aus welchem ein Stimmberechtigter einen persönlichen Vorteil oder Nachteil bezieht.
222
2) Eigene Anteile, die sich im Besitze der Verbandsperson selber befinden, sind nicht stimmberechtigt und gehören auch nicht zu zählbaren Stimmen, jedoch kann die zum Treuhänder bestellte Verbandsperson das Stimmrecht ausüben.
3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung betreffend die Geschäftsführung und Rechnungsablegung haben Personen, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, von Gesetzes wegen kein Stimmrecht.
4) Ein gegen diese Vorschriften verstossender Beschluss kann gemäss den Vorschriften über die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organs angefochten werden.
5) Diese Beschränkungen finden keine Anwendung auf Verbandspersonen mit weniger als 30 Stimmberechtigten, auf Mitglieder der Revisionsstelle, bei Wahlen und Abberufungen, oder wenn sonst das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren eine Ausnahme gestattet.
223
Art. 176
e) Stimmrecht bei Nutzniessung, Pfand und anderen Rechten
1) Besteht am Mitgliedschaftsrecht ein beschränktes dingliches Recht, so ist nur das Mitglied oder der diesem gleichgestellte Treuhänder stimmberechtigt, unter Vorbehalt der Stellvertretung.
2) Wenn über die Mitgliedschaft Wertpapiere vorhanden sind, ist der Besitzer des Titels verpflichtet, ihm die Ausübung des Stimmrechtes zu ermöglichen, sofern die sofortige Rückerstattung des unveränderten Titels nach Ausübung des Stimmrechtes gewährleistet ist.
3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht in Nutzniessung, so ist nur das Mitglied stimmberechtigt; jedoch hat es für alle Beschlüsse, welche sich nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen darstellen, die Zustimmung des Nutzniessers einzuholen und wird bei Verletzung dieser Verpflichtung schadenersatzpflichtig.
4) Der Depositär kann das Stimmrecht für die in Depot liegenden Wertpapiere (Depotstimmen) nur dann geltend machen, wenn er hiefür eine besondere Vollmacht des Depotinhabers besitzt, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, wie beispielsweise bei Treuhanddepositen.
5) Die Ausübung anderer persönlicher (herrschaftlicher) Rechte aus der Mitgliedschaft ist mangels abweichender Bestimmung oder Vereinbarung derjenigen des Stimmrechts gleichgestellt.
6) Diese Vorschrift findet auf andere Stimmberechtigungen entsprechende Anwendung.
Art. 177
f) Öffentliche Beurkundung der Beschlüsse
1) Über die Beschlüsse des obersten Organs betreffend die Konstituierung, die Statutenänderung und die Auflösung einer Verbandsperson ist in allen Fällen, wo die Mitgliedschaft in einem vermögensrechtlichen Anteil besteht oder das Gesetz es sonst verlangt, eine öffentliche Urkunde zu errichten, wenn nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, wie beispielsweise bei Genossenschaften, kleinen Versicherungsvereinen und Anstalten, bei Beurkundung im Zirkularwege.
2) Die Urkundsperson muss der Beschlussfassung persönlich beiwohnen und hat unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung ein Protokoll aufzunehmen und darin die gefassten Beschlüsse, sowie alle in ihrer Gegenwart in der Versammlung vorgekommenen Ereignungen und abgegebenen Erklärungen, welche für die Beurteilung der Regelmässigkeit des Vorganges von Erheblichkeit sind, genau und kurz anzuführen.
3) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und einer als Schreiber bestimmten Person zu unterzeichnen.
4) Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen und es besonders verlangt wird, kann im Protokolle auch eine Bestätigung über die Identität des Vorsitzenden und anderer an der Versammlung anwesender Personen als genügend erachtet werden.
5) Der öffentlichen Urkunde sind gegebenenfalls der Statutenentwurf der Gründer, Beitrittserklärungen, der unterzeichnete Zeichnungsprospekt, die von der Mitgliederversammlung genehmigten Statuten und dergleichen beizufügen.
6) Anstelle der öffentlichen Urkunde kann in allen Fällen, ausgenommen bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eine von sämtlichen Beteiligten unterzeichnete und beglaubigte Erklärung treten.
224
4a. Verwendung elektronischer Mittel
225
Art. 177a
226
a) Im Allgemeinen
1) Die Verwaltung kann vorsehen, dass Teilnehmer, die nicht an einer physischen Versammlung (Art. 170 Abs. 2) teilnehmen können, ihre Rechte unter Verwendung elektronischer Mittel ausüben können.
2) Die Versammlung einschliesslich Beschlussfassung kann unabhängig von der Anzahl von Mitgliedern auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und ohne Ort der Versammlung mit elektronischen Mitteln durchgeführt werden, sofern dies in den Statuten vorgesehen ist.
Art. 177b
227
b) Einberufung der Versammlung
Die Einberufung der Versammlung erfolgt sinngemäss nach Art. 167 Abs. 3 mit der Massgabe, dass sie die genauen Modalitäten für die Teilnahme und Stimmabgabe enthalten muss, in den Fällen nach Art. 177a Abs. 2 nicht jedoch den Ort der Versammlung.
Art. 177c
228
c) Voraussetzungen
Die Verwaltung regelt die elektronischen Mittel und stellt sicher, dass:
1. die Identität der Teilnehmer feststeht;
2. die Abstimmungen in der Versammlung unmittelbar übertragen werden;
3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an Diskussionen beteiligen kann;
4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
Art. 177d
229
d) Technische Probleme
Treten während einer Versammlung technische Probleme auf, sodass sie nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, ist sie zu wiederholen. Beschlüsse, die vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst wurden, bleiben gültig.
5. Anfechtung von Beschlüssen
Art. 178
a) Im Allgemeinen
1) Die Verwaltung und, sofern diese nicht selbst klagt, die Revisionsstelle der Verbandsperson kann Beschlüsse des obersten oder eines andern Organs, die gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Statuten verstossen, beim Richter des Sitzes mit Klage, Widerklage, Einrede oder Rechtsbot gegen die Verbandsperson anfechten.
230
2) Wenn der Beschluss eine Massregel zum Gegenstand hat, durch deren Ausführung sich die Mitglieder der Verwaltung oder der Revisionsstelle strafbar oder den Gläubigern oder Mitgliedern der Verbandsperson haftbar machen würden, so kann ihn jedes Mitglied der Verwaltung und der Revisionsstelle von Gesetzes wegen anfechten, oder aber dessen Ausführung verweigern.
231
3) Ausserdem können bei Verbandspersonen mit Mitgliedern, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die wohlerworbenen Rechte, die Vertreter von mindestens einem Zwanzigstel aller Stimmen, mindestens aber drei Stimmen, und bei weniger als zehn Stimmen oder Mitgliedern, jede Stimme beziehungsweise jedes Mitglied einen Beschluss, dem sie nicht zugestimmt haben, von Gesetzes wegen anfechten und aufheben lassen, wobei ihnen der Richter unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten Sicherheit auferlegen kann, bei deren Nichtbeachtung der Anfechtungsanspruch dahinfällt.
4) Ebenso können einzelne Stimmberechtigte, wenn sie nicht nach Gesetz oder Statuten zur Versammlung einberufen worden sind oder ihnen die Teilnahme an der Versammlung oder Abstimmung in anderer Weise verunmöglicht oder in unbilliger Weise erschwert worden ist, und infolgedessen an der Versammlung oder der Abstimmung nicht teilgenommen haben, oder wenn bei einem Zirkularbeschluss Stimmberechtigte dagegen gestimmt haben oder übergangen worden sind, oder endlich, wenn zur Teilnahme unbefugte Personen an einem Beschluss mitgewirkt haben, sei es, dass Einspruch erhoben worden ist oder nicht, einen Beschluss anfechten und aufheben lassen, wenn sie gleichzeitig glaubhaft machen, dass diese Mängel auf die Beschlussfassung von Einfluss gewesen sind.
5) Das Gericht kann die Ausführung des angefochtenen Beschlusses im Befehlsverfahren aufschieben, wenn ein der Verbandsperson drohender, unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.
Art. 179
b) Geltendmachung, Schadenersatzpflicht usw.
1) Das Anfechtungsrecht der Stimmberechtigten erlischt, wenn sie nicht während eines Monats seit der Beschlussfassung die Absicht, die Klage zu erheben, oder, falls in den Statuten ein besonderes Anfechtungsverfahren vorgesehen ist, dieses sofort nach Erschöpfung des Instanzenzuges der Verwaltung ankündigen und spätestens binnen einem weiteren Monat nach der Beschlussfassung die Klage beim Richter anbringen.
2) Wird der angefochtene Beschluss im Handelsregister eingetragen, so ist das Urteil auf Verlangen der Anfechtenden von der Registerbehörde in Abänderung des früheren Eintrages einzutragen und zu veröffentlichen, soweit letzteres erforderlich ist.
232
3) Das die Nichtigkeit erklärende Urteil wirkt für und gegen sämtliche Stimmberechtigte einer Verbandsperson.
4) Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Verbandsperson entstandenen Schaden haften ihr die Kläger, welche durch die Erhebung der Klage fahrlässig gehandelt haben, nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen unbeschränkt und solidarisch.
5) Auf die Anfechtungsklage finden ergänzend die Vorschriften über die Vernichtbarkeitsklage Anwendung.
6) Im übrigen können Beschlüsse auch von Amts wegen vom Amt für Justiz entsprechend den Vorschriften, wie sie bei der Vernichtbarkeit von Amts wegen aufgestellt sind, aufgehoben werden.
233
Art. 179a
234
6. Vorlage der Jahresrechnung
Sofern die Verbandsperson zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist (Art. 1045), sind der Entwurf zur Jahresrechnung und zutreffendenfalls der Jahresbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres dem obersten Organ zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
Art. 180
1. Im Allgemeinen
1) Jede Verbandsperson muss eine Verwaltung (Vorstand, Geschäftsführer und dergleichen) haben, die, soweit es nicht anders bestimmt ist, aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen oder Firmen bestehen kann und vom obersten Organ auf die Dauer von drei Jahren aus Mitgliedern der Verbandsperson oder Dritten bestellt wird, wobei die Mitglieder der Verwaltung wieder bestellbar sind und besoldet sein können oder nicht.
2) Vorbehältlich der Bestimmungen über die Beteiligung des Gemeinwesens können die Statuten auch andern Dritten, wie Darlehens- und Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen das Recht zur Ernennung einzelner Mitglieder der Verwaltung oder ihres Vorsitzenden einräumen (gebundene Verwaltung).
3) Fallen während eines Geschäftsjahres einzelne von mehreren Verwaltungsmitgliedern weg oder sind sie an der Geschäftsführung verhindert, so können die verbleibenden bis zur nächsten Versammlung des obersten Organes die Geschäftsführung und Vertretung fortführen, soweit die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Die jeweiligen Mitglieder der Verwaltung oder andere Zeichnungsberechtigte und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen ohne Verzug unter Beifügung des Nachweises der Bestellung, wie beispielsweise eines Protokollauszuges oder dergleichen anzumelden, soweit nicht eine Wiederbestellung vorliegt.
235
5) Die für die Mitglieder der Verwaltung aufgestellten Vorschriften gelten auch für ihre allfälligen Stellvertreter, wenn sie als solche auftreten oder auftreten sollen.
6) Für eine Zweigniederlassung kann nicht eine besondere Verwaltung, wohl aber ein besonderer Bevollmächtigter als Prokurist bestellt werden.
7) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so umfasst die Geschäftsführungs- auch die Vertretungsbefugnis.
8) Die Vorschriften über den Verwaltungsrat bei Aktiengesellschaften können die Statuten als anwendbar erklären.
Art. 180a
1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person oder eine juristische Person sein und eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz besitzen.
236
2) Gleichgestellt sind Personen, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen.
237
3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonen ausgenommen, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen Geschäftsführer besitzen müssen oder die von der Regierung, einer Gemeinde, der Grundverkehrsbehörde oder einer anderen Behörde beaufsichtigt werden. Dies gilt nicht für Stiftungen, welche der Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 unterstehen.
238
Art. 181
a) Im Allgemeinen
1) Die Geschäftsführung steht, soweit es nicht anders bestimmt oder durch Beschluss des zuständigen Organes angeordnet ist, allen Mitgliedern der Verwaltung zu.
2) Besteht die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern, und bestimmen die Statuten es nicht anders, so darf kein Mitglied allein eine zur Geschäftsführung gehörende Handlung vornehmen, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt.
3) Ist nach den Statuten oder eines auf Grund derselben aufgestellten Reglementes jedes Mitglied der Verwaltung für sich allein zur Geschäftsführung befugt, so muss, wenn eines unter ihnen gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, diese unterbleiben, falls die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Unberührt bleiben jedoch die Wirkungen gegenüber Dritten.
b) Befugnisse und Pflichten
241
Art. 182
1) Die Verwaltung hat alle Befugnisse und Pflichten, die nicht einem anderen Organ übertragen oder vorbehalten sind, wie beispielsweise auch die Bestellung und der Widerruf der Prokura. Sie hat insbesondere auch für die Erhaltung des Grundkapitals sowie für die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und der dargebotenen Möglichkeiten besorgt zu sein.
243
2) Sie hat das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung. Ein Mitglied der Verwaltung handelt im Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Verbandsperson zu handeln.
244
3) Von den Gründern sind der Verwaltung alle auf die Errichtung der Verbandsperson bezüglichen Schriftstücke herauszugeben.
4) Die Verwaltung ist der Verbandsperson gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Statuten, Beschluss des zuständigen Organes oder in anderer Weise festgesetzt sind.
5) Soweit es nicht anders bestimmt ist, kommen der Verwaltung einer Verbandsperson die gleichen Befugnisse und Pflichten zu, wie der Verwaltung bei eingetragenen Genossenschaften.
Art. 182a
bb) Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung
245
1) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045) haben die kollektive Pflicht, sicherzustellen, dass die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen, namentlich die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sowie, soweit er gesondert vorgelegt wird, der Corporate Governance Bericht, nach den Bestimmungen des 20. Titels über die Rechnungslegung erstellt und offen gelegt werden.
246
2) Die Mitglieder der Verwaltung haben dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher (Art. 1046) oder Aufzeichnungen und Belege (Art. 552 § 26, Art. 1045 Abs. 3) innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung stehen.
247
Art. 182c
249
dd) Zwischendividenden
1) Die Ausschüttung von Zwischendividenden (Interimsdividenden, Zwischenausschüttungen, Abschlagszahlungen auf den laufenden Gewinn) während des Geschäftsjahres ist zulässig.
2) Zwischendividenden können bei Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 1045) verpflichtet sind, nur aufgrund eines Zwischenabschlusses (Zwischenbilanz und Zwischenerfolgsrechnung) ausgeschüttet werden.
3) Die Statuten können bestimmen, dass die Verwaltung an bestimmten Terminen während des Geschäftsjahres ohne vorgängigen Beschluss des obersten Organes Zwischendividenden auf den laufenden Gewinn oder aus Gewinnvorträgen früherer Jahre oder aus besonderen Reservefonds austeilen darf.
4) Zwischendividenden dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn dadurch das Grundkapital und allfällige gesetzliche Reserven nicht angetastet werden.
Art. 182d
250
ee) Einsicht in Jahresrechnung durch Mitglieder
1) Die Verwaltung von Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet sind (Art. 1045), ist von Gesetzes wegen dafür besorgt, dass die Jahresrechnung und zutreffendenfalls der konsolidierte Geschäftsbericht, unter Anzeige an die Mitglieder gemäss den Statuten mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung des obersten Organs, das über die Genehmigung der Jahresrechung zu entscheiden hat, beziehungsweise vor der Fassung eines Beschlusses im Zirkularweg und ausserdem noch während eines Vierteljahres nach der Versammlung zur Einsicht der Mitglieder gehalten wird.
2) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann von Gesetzes wegen unter Nachweis seiner Beteiligung eine Abschrift der Jahresrechnung und zutreffendenfalls des Jahresberichts und des konsolidierten Geschäftsberichts oder des Berichts über den Geschäftsverlauf des Verwaltungsrates verlangen.
Art. 182e
251
ff) Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
1) Zeigt bei einer Verbandsperson die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist, orientiert die Verwaltung unverzüglich die Mitglieder des obersten Organes und teilt ihnen mit, welche Sanierungsmassnahmen ergriffen werden sollen.
2) Besteht begründete Besorgnis, dass eine Verbandsperson überschuldet oder zahlungsunfähig ist, so erstellt die Verwaltung unverzüglich je eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten. Die Verwaltung hat gleichzeitig eine Versammlung des obersten Organes einzuberufen und diese Sanierungsmassnahmen zu beantragen.
3) Die Zwischenbilanz ist bei Verbandspersonen von einer Revisionsstelle im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes zu prüfen:
252
1. wenn Anleihensobligationen ausgegeben wurden;
2. wenn die Kapitalanteile börsenkotiert sind; oder
3. bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064.
4) Alle übrigen Verbandspersonen sind von der gesetzlichen Revisionsstelle zu überprüfen.
Art. 182f
253
gg) Benachrichtigung des Gerichts
1) Ergibt sich aus den Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten, dass die Verbandsperson überschuldet ist, oder ist sie zahlungsunfähig, so hat die Verwaltung das Gericht zu benachrichtigen.
2) Das Gericht ist nicht zu benachrichtigen, sofern Gläubiger der Verbandsperson im Ausmass der Unterdeckung zu Fortführungswerten im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden oder konkrete Aussicht besteht, dass die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit innerhalb von zwei Monaten seit Erstellung der Zwischenbilanzen beziehungsweise seit Feststellung der Zahlungsunfähigkeit behoben wird.
3) Besteht eine Nachschusspflicht, so ist das Gericht erst zu benachrichtigen, wenn die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung durch die Nachschusspflichtigen behoben wird.
Art. 183
c) Konkurrenzverbot
1) Soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, dürfen bei Gesellschaften mit Persönlichkeit, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, und bei andern diesen gleichgestellten Verbandspersonen die Mitglieder der Verwaltung ohne Einwilligung des obersten Organes oder mangels eines solchen, ohne Bewilligung des Richters im Ausserstreitverfahren, weder Geschäfte im Geschäftszweige für eigene oder fremde Rechnung machen, noch bei einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit oder bei einer Verbandsperson des gleichen Geschäftszweiges als unbeschränkt haftende Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder sich beteiligen oder eine Stelle in der Verwaltung oder in der Revisionsstelle bekleiden.
255
2) Die Einwilligung kann im Statute allgemein ausgesprochen sein; sie ist ausserdem schon dann anzunehmen, wenn bei Bestellung zum Mitgliede der Verwaltung der Verbandsperson eine solche Tätigkeit oder Teilnahme des Mitgliedes bekannt war und gleichwohl deren Aufhebung nicht ausdrücklich bedungen worden ist.
3) Mitglieder der Verwaltung, die das im ersten Absatz ausgesprochene Verbot übertreten, können jederzeit ohne Verpflichtung zur Entschädigung abberufen werden; ausserdem kann die Verbandsperson Schadenersatz fordern oder stattdessen verlangen, dass die für Rechnung des Mitgliedes der Verwaltung gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden und bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder die Abtretung des Anspruchs auf Vergütung.
4) Die vorstehend bezeichneten Rechte der Verbandsperson erlöschen in drei Monaten von dem Tage, an dem die übrigen Mitglieder der Verwaltung und, wenn solche nicht bestehen, die Mitglieder der Revisionsstelle von der begründenden Tatsache Kenntnis erlangt haben, und in allen Fällen nach Ablauf eines Jahres.
256
5) Vorbehalten bleiben weitergehende vertragliche Verabredungen, wie die Konkurrenzklausel und dergleichen.
Art. 184
a) Im Allgemeinen
1) Die Vertretung von Verbandspersonen erfolgt durch die hiezu berufenen Organe oder sonstige besondere Vertreter nach Vorschrift der Statuten, wobei die Verwaltung einer etwa vom Gesetz vorgesehenen besondern Vollmacht nicht bedarf.
2) Der Betrieb von Geschäften der Verbandsperson, sowie die Vertretung der Verbandsperson in diesem Geschäftsbetrieb kann, wenn die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern besteht, auch einzelnen Mitgliedern oder sonstigen Bevollmächtigten oder Angestellten der Verbandsperson übertragen werden.
3) Als vertretungsberechtigtes oder geschäftsführendes Organ, wie Vorstand oder Verwaltung, oder als Mitglied oder als sonstiger Vertreter eines solchen können auch Verbandspersonen oder Firmen bestellt werden, deren vertretungsberechtigte beziehungsweise geschäftsführende Personen alsdann, sofern hiefür nicht besondere Delegierte bezeichnet sind, für sie alle Organ- beziehungsweise Vertreterhandlungen vorzunehmen haben.
4) Wenn im übrigen das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat die Verwaltung die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
5) Die nicht im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen sind nach Aufforderung durch das Amt für Justiz bei Vermeidung der im Handelsregisterverfahren zulässigen Ordnungsstrafen verpflichtet, ihre zur Vertretung berufenen Mitglieder der Verwaltung (des Vorstandes) bekanntzugeben.
257
Art. 185
b) Stellung als Partei
1) Eine Verbandsperson gilt dann als bösgläubig, wenn eine der als Organ oder Vertreter handelnden Personen bösgläubig ist, oder wenn eine vertretungsberechtigte Person es bösgläubig unterlässt, die zuständigen Personen auf den Mangel aufmerksam zu machen.
2) Die Vorschrift des vorausgehenden Absatzes ist entsprechend anzuwenden, wenn es sich um die Beurteilung des Wissens, des Verschuldens oder von Treu und Glauben der Verbandsperson handelt.
3) Eide, Handgelübde und dergleichen leisten für die Verbandspersonen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gleich einer Partei.
4) Ist über das Vermögen der Verbandsperson ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so haben die Mitglieder der Verwaltung die gleichen Pflichten gegenüber dem Landgericht wie eine natürliche Person als Schuldner. Die Verwaltung hat die Rechte der Verbandsperson gegenüber dem Insolvenzverwalter zu wahren.
258
Art. 186
c) Ausschliessung
1) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften der Verbandsperson, an denen ein Mitglied der Verwaltung interessiert ist, wie beispielsweise beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst, darf dieses von Gesetzes wegen nicht mitwirken, ausser im Falle der Dringlichkeit.
2) Kann infolgedessen ein gültiger Beschluss nicht gefasst werden, so ist das Geschäft einem statutarisch vorgesehenen, und mangels einer solchen Bestimmung, dem obersten Organ zu unterbreiten, das einen oder mehrere Spezialbevollmächtigte mit der Vertretung der Verbandsperson betraut oder das Geschäft selbst erledigt.
259
3) Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei abweichender Bestimmung der Statuten oder bei Verbandspersonen mit weniger als dreissig Mitgliedern.
260
Art. 187
d) Vollmacht der Organe und Vertreter
1) Die Organe sowie die andern zur gesamten Geschäftsführung und Vertretung berufenen Personen (Vertretungsorgane) sind gutgläubigen Dritten gegenüber von Gesetzes wegen befugt, sämtliche Geschäfte für die Verbandsperson abzuschliessen. Vorbehalten bleiben gesetzliche und statutarische Bestimmungen bezüglich der Art der Ausübung der Vertretung.
261
2) Als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Verbandsperson als Mitglied beteiligt ist.
3) Im Verhältnis der Vertretungsorgane zur Verbandsperson sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch die Statuten oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Organe getroffen wurden.
262
4) Die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind für die Verbandsperson auch dann gültig, wenn sie nicht ausdrücklich im Namen der Verbandsperson erfolgten, wohl aber sich aus den Umständen bei der Vornahme ergibt, dass sie nach dem Willen der Beteiligten für die Verbandsperson vorgenommen werden wollten.
5) Die Vertretungsbefugnis der Handlungsbevollmächtigten richtet sich nach der ihnen erteilten Vollmacht, im Zweifel erstreckt sie sich auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
263
Art. 187a
264
e) Einschränkungen der Vertretungswirkung
1) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können, nicht verpflichtet.
2) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die den Rahmen des Unternehmensgegenstands überschreiten, nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung der Unternehmensgegenstand überschritten wurde. Zur Beweisführung reicht die Bekanntmachung der Statuten sowie entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe nicht aus.
3) Überschreitet das Vertretungsorgan seine intern durch die Statuten oder durch Beschlüsse der zuständigen Organe festgelegten Kompetenzen, so wird die Verbandsperson durch solche Handlungen nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung die intern festgelegten Kompetenzen überschritten wurden.
Art. 188
1) Die Statuten sollen bei jeder Verbandsperson bestimmen, in welcher Form die Verwaltung ihren Willen zu erklären hat, wer zeichnungsberechtigt ist und, wenn mehrere zeichnungsberechtigt sind, ob ein Einzelner oder mehrere zusammen (kollektiv) die rechtsverbindliche Unterschrift abgeben. Bei der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben die Statuten solche Bestimmungen jedenfalls zu enthalten.
266
2) Die Statuten können insbesondere bestimmen, dass ein Mitglied der mehrgliedrigen Verwaltung nur in Verbindung mit einem Prokuristen verbindlich zeichnungsberechtigt ist; jedoch ist dies zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.
267
3) Wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen und die Verwaltung mehrgliedrig ist, so ist zur Vertretung der Verbandsperson und zur verbindlichen Unterschrift namens dieser die Mitwirkung und die Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung erforderlich, jedoch sind auch im Falle einer gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung Willenserklärungen, wie namentlich Vorladungen und sonstige Zustellungen gegenüber der Verbandsperson in gültiger Weise abgegeben, wenn sie nur an eines der vertretungsberechtigten Mitglieder beziehungsweise an einen Vertreter erfolgten.
Art. 189
g) Legitimation und Unterschrift
268
1) Zur Legitimation der Verwaltung gegenüber Behörden genügt, wenn eine Eintragung in das Handelsregister stattgefunden hat, eine Bescheinigung der Registerbehörde, dass die darin bezeichneten Personen als Mitglieder der Verwaltung im Handelsregister eingetragen sind, bei nicht eingetragenen Verbandspersonen hingegen ein Ausweis über die Bestellung durch das zuständige Organ, wie beispielsweise Versammlungsprotokoll oder beglaubigte Abschrift oder Auszug.
269
2) Die Zeichnung hat in der Weise zu geschehen, dass die Zeichnenden der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma beziehungsweise dem Namen der Verbandsperson ihre eigenhändigen Unterschriften beifügen, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.
3) Ist bei einer Verbandsperson oder Firma zur Führung der Unterschrift eine andere Verbandsperson oder Firma berechtigt, so genügt die Zeichnung der Unterschrift in der Weise, dass der Vertreter der letzteren seine persönliche Unterschrift eigenhändig dem Namen oder der Firma der vertretenen Verbandsperson oder Firma beifügt.
4. Bestellung eines Beistandes
Art. 190
a) Im Allgemeinen
1) Mangeln einer bestehenden Verbandsperson vorübergehend die erforderlichen geschäftsführenden oder vertretungsberechtigten Organe oder auch ein Repräsentant gemäss diesem Titel, oder sind die Personen, welche die Verwaltung bilden, nicht bekannt, oder sind die Vertreter im einzelnen Falle von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt das Gericht, wenn auf andere Weise für die Geschäftsführung und Vertretung nicht gesorgt ist, auf Antrag von Beteiligten und auf Kosten der Verbandsperson im Ausserstreitverfahren einen Beistand, sofern das Interesse der Verbandsperson, ihrer Mitglieder oder Gläubiger oder der Öffentlichkeit es verlangt.
270
2) Der Beistand hat unverzüglich für die Bestellung das zuständige Organ einzuberufen, und es kommen ihm von Gesetzes wegen alle Befugnisse wie dem fehlenden Organe oder Vertreter zu.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Entstehung und Auflösung von Verbandspersonen.
Art. 191
b) Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung
1) Die Geschäftsführung und Vertretung kann auf Antrag von Mitgliedern und nach Ermessen des Richters gegen Sicherstellung allfälligen Schadens dem Organe einer Verbandsperson durch Bestellung eines Beistandes vorübergehend entzogen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dieses die Interessen der Verbandsperson gefährdet, und dass Gefahr im Verzuge liegt.
2) Die Entziehung der Vertretung und Geschäftsführung, sowie die Bestellung eines Beistandes, mit Ausnahme des Falles, wo es sich nur um einen Beistand für einzelne Geschäfte, wie beispielsweise bei Prozessvertretung, handelt, sind bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen unter Angabe des Beistandes und seiner Vertretungsbefugnis im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen.
271
Art. 191a
273
1. Ausübung der Revisionsstelle
1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind zur Ausübung der Funktion einer Revisionsstelle befähigt:
1. Wirtschaftsprüfer;
2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
274
3. Treuhänder;
4. Verbandspersonen und Treuunternehmen mit einer Treuhänderbewilligung.
2) Wo das Gesetz von anerkannter Revisionsstelle oder von Sachverständigen spricht, sind darunter Personen gemäss Wirtschaftsprüfergesetz zu verstehen, sofern von dem Vorgang Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 und Art. 182e Abs. 3 betroffen sind.
275
Art. 192
1) Das oberste Organ kann als Revisionsstelle einen oder mehrere Revisoren wählen, die weder der Verwaltung angehören noch letzterer unterstehende Angestellte der Verbandsperson sein dürfen und ihre Befugnisse und Pflichten gemäss Gesetz, Statuten, allenfalls Beschlüssen des obersten Organs entgeltlich oder unentgeltlich ausüben.
277
2) Die Revisionsstelle darf keine Anteilsrechte, auch nicht über Drittpersonen, an der zu prüfenden Gesellschaft halten, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Gesellschaft ausüben könnte.
278
3) Nicht gewählt werden darf eine Revisionsstelle, an der die zu prüfende Gesellschaft Anteilsrechte, auch über Drittpersonen, hält, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausüben könnte.
279
3a) Jede Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten des obersten Organs bei der Bestellung der Revisionsstelle zur Durchführung der Abschlussprüfung im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 bei dieser Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.
280
4) Es kann in den Statuten auch für einzelne Geschäftszweige, Geschäftsabteilungen oder Geschäftsniederlassungen eine besondere Revisionsstelle mit eigener Verantwortlichkeit vorgesehen werden.
281
5) Die Statuten können, abgesehen von der Beteiligung des Gemeinwesens, auch andern Dritten, wie Darlehens- und Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen, das Recht zur Bestellung einzelner Mitglieder der Revisionsstelle oder ihres Vorsitzenden einräumen (gebundene Revisionsstelle).
282
6) Für Gesellschaften, die zur Offenlegung gemäss Art. 1057 verpflichtet sind, ist eine Revisionsstelle zwingend vorzusehen. Als Revisionsstelle muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes eingesetzt werden.
283
7) Ist gemäss Gesetz oder Statuten die Revisionsstelle nicht bestellt oder nicht vollzählig, so hat das Gericht im Ausserstreitverfahren auf Antrag eines Beteiligten der Verbandsperson zur Bestellung oder Ergänzung der Revisionsstelle eine dreimonatliche Frist zu bestimmen, und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Bestellung die erforderlichen Mitglieder der Revisionsstelle selbst zu ernennen.
284
8) Eine Verbandsperson, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, muss eine Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestellen. Davon ausgenommen sind Verbandspersonen, die gemäss Art. 1058a auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichtet haben.
285
9) Die Beschlüsse oder sonstigen Urkunden über die Bestellung, das Ausscheiden der Revisionsstelle sowie die Personalien der Revisoren sind beim Handelsregister anzumelden und zu hinterlegen.
286
10) Hat das geprüfte Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Nominierungsausschuss, in dem die Gesellschafter oder Aktionäre über erheblichen Einfluss verfügen und dessen Aufgabe es ist, Empfehlungen für die Auswahl von Prüfern abzugeben, kann der Nominierungsausschuss die in diesem Artikel festgelegten Funktionen des Prüfungsausschusses wahrnehmen. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem obersten Organ die Empfehlung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterbreiten.
287
11) Abweichend von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 können die Höchstlaufzeiten des Prüfungsmandats bei Unternehmen von öffentlichem Interesse verlängert werden:
288
a) auf 20 Jahre, wenn ein öffentliches Ausschreibungsverfahren für die Abschlussprüfung im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführt wird und nach Ablauf der in Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Höchstlaufzeit wirksam wird; oder
b) auf 24 Jahre, wenn nach Ablauf der in Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Höchstlaufzeit, bei dem die einschlägige Höchstlaufzeit erreicht worden ist, mehr als ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt wurden, sofern die Abschlussprüfung zur Vorlage des gemeinsamen Berichts nach Art. 196 führt.
12) Als Netzwerk im Sinne von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gelten auch Netzwerke innerhalb der Schweiz.
289
Art. 193
290
3. Stellung
1) Die Revisionsstelle kann bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen das erste Mal nicht länger als für ein Jahr und später nicht länger als für drei Jahre besetzt werden.
2) Diese letztere Dauer gilt im Zweifel für die Revisionsstelle bei allen Verbandspersonen.
3) Die Mitglieder der Revisionsstelle können die Ausübung ihrer Obliegenheiten, soweit es sich nicht um Vertretung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden handelt oder die Statuten es nicht anders vorsehen, nicht übertragen.
4) Die für die Mitglieder der Revisionsstelle aufgestellten Vorschriften gelten entsprechend für ihre Stellvertreter, wenn sie als solche auftreten oder auftreten sollen.
5) Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, tritt die Revisionsstelle nach aussen als Einheit auf und wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.
Art. 195
293
a) Im Allgemeinen
1) Die Jahresrechnung und gegebenenfalls der Jahresbericht sowie zutreffendenfalls die konsolidierte Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditaktiengesellschaft sowie von Gesellschaften ohne Persönlichkeit, sofern deren unbeschränkt haftende Teilhaber Verbandspersonen im Sinne von Art. 1063 sind, sind durch die bestellte Revisionsstelle darauf zu prüfen, ob sie Gesetz und Statuten entsprechen.
2) Andere Verbandspersonen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, unterliegen den Bestimmungen gemäss Abs. 1, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3) Zum Zwecke der Prüfung kann die Revisionsstelle oder einzelne ihrer Mitglieder verlangen, dass ihr die Geschäftsbücher und Belege vorgelegt werden, dass sie zu der Inventur soweit möglich zugezogen und dass ihr von der Vewaltung über einzelne bestimmte Gegenstände Aufschluss erteilt werde.
4) Die Revisionsstelle kann die Behandlung bestimmter Prüfungsgegenstände durch die Verwaltung oder die Aufnahme solcher in die Tagesordnung des obersten Organes zwecks Beratung und Beschlussfassung verlangen.
Art. 196
294
b) Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
1) Bei einer Abschlussprüfung hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihm oder ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichts (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten. Der schriftliche Bericht hat:
a) einleitend anzugeben, welche Jahresrechnung welches Unternehmens Gegenstand der Prüfung war, den Abschlussstichtag oder -zeitraum und die Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen sie aufgestellt wurde. Sodann sind die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind. Weiters sind Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, wobei diese Beschreibung zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze zu enthalten hat, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde;
b) ein Urteil zu umfassen, ob die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung Gesetz und Statuten entspricht und gegebenenfalls ob die Jahresrechnung in Einklang mit den jeweils massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt; der Bericht hat hierzu ein Prüfungsurteil zu enthalten, das entweder uneingeschränkt, eingeschränkt oder negativ erteilt wird; ist der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, so ist dies im Bericht anzugeben;
c) auf andere Umstände hinzuweisen, auf die der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken;
d) eine Erklärung zu wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung mit Ereignissen oder Gegebenheiten zu enthalten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können;
e) ein zusätzliches Urteil zu umfassen, ob der dem obersten Organ vorgelegte Jahresbericht nach Art. 1096, sofern ein solcher erstellt werden muss, mit der Jahresrechnung des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht und der Jahresbericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde. Weiters ist anzugeben, ob im Lichte der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen und sein Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Jahresbericht festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist;
f) darüber Auskunft zu geben, ob die im Corporate Governance Bericht zu machenden Angaben nach Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 3 und 4, sofern ein solcher erstellt werden muss, in Einklang mit der Jahresrechnung steht; im Hinblick auf die übrigen Angaben nach Art. 1096a Abs. 1 hat der Bericht darüber Auskunft zu geben, ob der Corporate Governance Bericht erstellt worden ist;
g) eine Empfehlung an das oberste Organ zu enthalten, die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkungen zu genehmigen oder an die Verwaltung zurückzuweisen, falls sie nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben;
h) darüber Auskunft zu geben, ob der Antrag der Verwaltung in Bezug auf die Gewinnverwendung Gesetz und Statuten entspricht.
2) Wurde die Abschlussprüfung von mehr als einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so haben sich diese auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu einigen und einen gemeinsamen Bericht und ein gemeinsames Urteil zu erteilen. Bei Uneinigkeit gibt jeder Wirtschaftsprüfer oder jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein eigenes Urteil in einem gesonderten Absatz des Berichts ab und legt die Gründe für die Uneinigkeit dar.
3) Der Bericht ist vom Wirtschaftsprüfer unter Angabe des Datums und des Ortes der Niederlassung zu unterzeichnen. Wird eine Abschlussprüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so ist der Bericht zumindest vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen.
4) Sind mehr als ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt worden, so wird der Bericht von allen Wirtschaftsprüfern oder zumindest von den Wirtschaftsprüfern unterzeichnet, welche die Abschlussprüfung für die jeweilige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt haben.
5) Sofern ein konsolidierter Geschäftsbericht zu erstellen ist, sind Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 6 bis 8 sinngemäss anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung steht, hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die konsolidierte Jahresrechnung und den konsolidierten Jahresbericht zu berücksichtigen. Wird die Jahresrechnung des Mutterunternehmens der konsolidierten Jahresrechnung beigefügt, so können die nach diesem Artikel erforderlichen Berichte der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kombiniert werden.
6) Stellt der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Durchführung der Abschlussprüfung Verstösse gegen Gesetz und Statuten fest, so hat er oder sie dies schriftlich dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung zu melden.
7) Ohne vorgängige Vorlegung eines Berichtes nach Abs. 1 darf die Jahresrechnung vom obersten Organ nicht genehmigt werden. Ausserdem muss der Wirtschaftsprüfer bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 und 3 an der Versammlung des obersten Organes anwesend sein. Ist der Wirtschaftsprüfer nicht anwesend, ist der Beschluss des obersten Organes anfechtbar. Auf die Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers kann das oberste Organ durch einstimmigen Beschluss verzichten.
8) Eine gleiche Minderheit, die die Einberufung des obersten Organes verlangen kann, hat das Recht, den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf bestimmte, zu prüfende Gegenstände aufmerksam zu machen, mit der Massgabe, dass dieser oder diese der nächsten Versammlung des obersten Organes, zwecks Beschlussfassung, Bericht zu erstatten hat.
9) Bei der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse beschränkt sich die Berichterstattung hinsichtlich der nichtfinanziellen Erklärungen nach Art. 1096b Abs. 1 bis 5 und der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung nach Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b Abs. 1 bis 5 auf die erfolgte Vorlage der Erklärung oder des gesonderten Berichts.
Art. 196a
295
c) Berichterstattung beim Review
1) Bei einem Review nach Art. 1058 Abs. 2 hat die Revisionsstelle dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten.
2) Der Bericht hat einleitend anzugeben, welche Jahresrechnung Gegenstand des Review war und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen sie aufgestellt wurde, sodann sind die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind, sowie Art und Umfang des Review zu beschreiben. Ferner ist der Bericht unter Angabe des Datums von dem oder den verantwortlichen Prüfern zu unterzeichnen.
3) Der Bericht hat zudem darüber Auskunft zu geben:
a) dass die Revisionsstelle aufgrund des Reviews auf keine Sachverhalte gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung nicht dem Gesetz und den Statuten entsprechen (negative Zusicherung);
b) ob der Jahresbericht, sofern ein solcher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erstellt wurde, in Einklang mit der Jahresrechnung steht;
c) ob die Revisionsstelle dem obersten Organ empfiehlt, die Jahresrechnung zu genehmigen oder zurückzuweisen.
Art. 197
296
d) Geheimhaltungspflicht
297
Ausserhalb der Versammlung des obersten Organes sind Mitteilungen der Revisoren betreffend die gemachten Wahrnehmungen an andere Personen als an Mitglieder der Verwaltung und Revisionsstelle, bei sonstiger Verantwortlichkeit, insbesondere gemäss den Vorschriften über den Schutz der Persönlichkeit, unzulässig.
Art. 198
298
5. Weitergehende Statutenbestimmungen
1) Den Statuten bleibt es vorbehalten, über die Organisation der Revisionsstelle weitergehende Bestimmungen zu treffen, deren Befugnisse und Pflichten auszudehnen und insbesondere die Vornahme von Zwischenrevisionen vorzusehen.
2) Neben den ordentlichen Revisoren (Revisionsstelle) kann das oberste Organ jederzeit zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile derselben besondere Kommissäre oder Sachverständige ernennen.
Art. 199
1) Die Statuten können neben der Verwaltung einen Aufsichtsrat vorsehen, der nach den Vorschriften über die Verwaltung bestellt wird und dem die Funktion einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung und einer Mitwirkung bei der Verwaltung zugewiesen werden kann.
300
2) Er kann auch die Verantwortlichkeitsklage gegen die Mitglieder der Verwaltung geltend machen.
3) Die Aufsichtsratsmitglieder müssen ins Handelsregister eingetragen werden.
301
Art. 200
IV. Weitere Organe und anwendbares Recht
1) Die Statuten können, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, auch weitere mittelbare oder unmittelbare Organe, wie Direktion, Ausschüsse, sowie weitere Vertreter vorsehen.
2) Für das Verhältnis zwischen den Organen und der Verbandsperson, soweit es nicht das oberste Organ oder die organschaftliche Stellung von Minderheiten oder besondern Kategorien von Mitgliedern betrifft, gelten, wo es nicht anders vorgesehen ist, die Bestimmungen über das stillschweigende Treuhandverhältnis und ergänzend jene über den Auftrag oder, sofern eine Entgeltlichkeit vereinbart oder nach den Umständen anzunehmen ist, die Vorschriften über den Dienstvertrag.
Art. 201
V. Einstellung, Abberufung und Rücktritt
302
1) Das oberste Organ ist, wenn das Gesetz es nicht anders bestimmt oder die Statuten nicht ein anderes Organ damit betrauen, jederzeit befugt, die Mitglieder der Verwaltung, der Revisionsstelle oder anderer Organe, sowie andere von ihm bestellte Bevollmächtigte oder Beauftragte abzuberufen.
303
2) Das Recht zur Bestellung eines Organes, eines Mitgliedes eines solchen oder eines Bevollmächtigten schliesst das Recht zu dieser Abberufung oder Kündigung in sich und zwar bei Bestellung durch Behörden von Gesetzes wegen, in übrigen Fällen nur soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist.
3) Dieses Abberufungsrecht besteht entgegen anders lautender Statutenbestimmung von Gesetzes wegen, wenn wichtige Gründe, wie beispielsweise grobe Pflichtverletzung, oder Unfähigkeit zur ordnungsmässigen Geschäftsführung, es rechtfertigen.
3a) Eine für die Durchführung einer Abschlussprüfung im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 bestellte Revisionsstelle darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Prüfverfahren sind kein ausreichender Grund für eine Abberufung. Im Falle einer Abberufung oder des Rücktritts einer Revisionsstelle sind die Verbandsperson und die Revisionsstelle verpflichtet, die Finanzmarktaufsicht (FMA) unter Angabe der Gründe hiervon in Kenntnis zu setzen.
304
4) Die Verwaltung kann ebenfalls jederzeit die von ihr bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andere Bevollmächtigte abberufen und die vom obersten Organ bestellten Bevollmächtigten unter Mitteilung an dieses in ihren Funktionen einstellen.
5) Vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungsansprüche der Abberufenen aus Verträgen, wie Dienstvertrag oder Auftrag oder aus unerlaubter Handlung und die einstweilige Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung durch den Richter.
6) Wenn der Richter Mitglieder oder Organe abberuft, so hat er zugleich eine Neubestellung durch die zuständigen Organe zu verfügen und nach den Vorschriften über die Bestellung eines Beistandes in der Zwischenzeit geeignete Massnahmen zu treffen.
7) Bei der Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse können Anteilseigner, die mindestens 5 % der Stimmrechte oder des Grundkapitals halten, oder die FMA die gerichtliche Abberufung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantragen, sofern wichtige Gründe vorliegen; die Vorgaben nach Abs. 3a bleiben vorbehalten.
305
Art. 202
306
I. Im Allgemeinen
Aufgehoben
II. Jahresbilanzvorschriften
Art. 203 bis 209
307
Aufgehoben
Art. 210
1. Voraussetzung und Bestellung
1) Ist durch Beschluss des zuständigen Organs irgend einer Verbandsperson ein Antrag auf Bestellung von sachverständigen Revisoren abgelehnt worden, oder ist der rechtzeitig gestellte Antrag nicht zur Abstimmung gelangt, so kann von Gesetzes wegen innerhalb von zwei Monaten seit der Ablehnung oder Versammlung auf Antrag von Mitgliedern, die mindestens ein Zehntel des Grundkapitals beziehungsweise des Eigenvermögens oder der Stimmen vertreten, das Landgericht im Ausserstreitverfahren einen oder mehrere Revisoren bestellen, wenn die Mitglieder gleichzeitig glaubhaft machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Statuten stattgefunden haben.
308
2) Das Gericht hat vor Bestellung der Revisoren die Verwaltung und die Revisionsstelle zu hören, kann von den Antragstellern eine nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit gemäss den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten verlangen und je nach den Umständen einen oder mehrere Revisoren bestellen.
309
3) Die betreffenden Mitglieder dürfen bei sonstiger Hinfälligkeit ihres Antrages und Haftung für Kosten und Schaden während der Dauer der Revision ihre Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der Verbandsperson übertragen, beziehungsweise, wenn Wertpapiere, wie Aktien, ausgegeben sind, haben sie diese bei Gericht oder an einer von diesem bestimmten Stelle zu hinterlegen.
4) Betreibt eine Verbandsperson gewerbsmässig Bank-, Versicherungs-, Sparkassen- oder eigentliche Treuhandgeschäfte, so kann die Regierung von sich aus im Verwaltungswege auf Kosten der Verbandsperson eine amtliche Revision anordnen, ohne deswegen entschädigungspflichtig zu sein.
310
Art. 211
2. Stellung der Revisoren
1) Vor Beginn ihrer Tätigkeit haben die Revisoren dem Richter das Handgelübde zu leisten, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen und insbesondere die bei der Revision etwa zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse gegenüber jedermann geheim halten, und sie sind gleich den Mitgliedern einer Revisionsstelle verantwortlich.
311
2) Die Revisoren haben das Recht, die Bücher, Rechnungsbelege und Inventare einzusehen, von den Mitgliedern der Verwaltung und der Kontrolle und jedem mit der Rechnungsführung betrauten Angestellten der Verbandsperson Auskünfte und Erläuterungen behufs Feststellung der Richtigkeit der letzten Jahresbilanz abzuverlangen und den Bestand der Kasse, sowie die Bestände an andern Vermögenswerten zu untersuchen.
3) Die verlangten Aufklärungen und Auskünfte müssen von den dazu Aufgeforderten ohne Verzug, bei sonstiger Verantwortlichkeit für allen Schaden, genau und wahrheitsgemäss gegeben werden.
4) Die Mitglieder einer allfälligen Kontrolle sind der Revision beizuziehen, ausserdem kann das Gericht nach seinem Ermessen die Zuziehung eines oder mehrerer der Gesuchsteller gestatten.
5) Die Entlohnung der Revisoren wird vom Gerichte im Ausserstreitverfahren bestimmt, sie dürfen aber sonst keine anderweitige Vergütung beziehen.
312
Art. 212
3. Behandlung des Revisionsberichts
1) Der schriftliche Bericht über das Ergebnis der Prüfung, in dem anzugeben ist, ob alle Wünsche der Revisoren in Beziehung auf die Vornahme der Revision erfüllt worden seien und ob die letzte Jahresbilanz ein wahrheitsgemässes und richtiges Bild von der finanziellen Lage der Verbandsperson gewähre, ist von den Revisoren unverzüglich der Verwaltung und der Kontrolle mitzuteilen.
2) Die Antragsteller haben das Recht, im Geschäftslokale und, mangels eines solchen, an einem vom Richter im Ausserstreitverfahren zu bestimmenden Orte in den Bericht der Revisoren Einsicht zu nehmen.
313
3) Die Verwaltung und die Kontrolle sind verpflichtet, bei Berufung der nächsten Versammlung des obersten Organes den Bericht der Revisoren zur Beschlussfassung anzumelden, in der Versammlung vollinhaltlich verlesen zu lassen und sich über das Ergebnis der Revision und über die zur Abstellung der etwa entdeckten Gesetzwidrigkeiten oder Übelstände eingeleiteten Schritte zu erklären.
4) Der Kontrolle obliegt die Pflicht, der Versammlung über die der Verbandsperson zustehenden Ersatzansprüche zu berichten.
5) Ergibt sich aus dem Berichte der Revisoren, dass eine grobe Verletzung des Gesetzes oder der Statuten stattgefunden hat, so muss die Versammlung des obersten Organes unverzüglich einberufen werden.
Art. 213
4. Kosten und Schadenersatz
1) Das Gericht entscheidet unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Prozesskosten mangels einer Einigung im Ausserstreitverfahren je nach dem Ergebnis der Revision nach Würdigung aller Umstände, ob die Kosten der Untersuchung ganz oder teilweise von der Verbandsperson zu tragen sind.
314
2) Erweist sich der Antrag auf Revision nach dem Ergebnisse der Revision als unbegründet, so sind die Antragsteller, für den der Verbandsperson durch den Antrag entstandenen Schaden nebst allfälliger Genugtuung unbeschränkt und solidarisch haftbar, sofern ihnen eine böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
G. Sozialpolitische Anteils- und Gewinnrechte
Art. 214
I. Arbeitsanteile
1) Verbandspersonen mit Anteilsberechtigung der Mitglieder können durch die Statuten die Ausgabe von Arbeitsanteilen an Angestellte und Arbeiter vorsehen, auf welche die für Arbeitsaktien geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden.
2) Es können auch unveräusserliche Arbeitsanteile auf den Namen gemäss statutarischer Anordnung als Eigentum des Einzelnen oder einer Genossenschaft aufgrund der Arbeitsleistung derart vorgesehen werden, dass kein Anteil am Grundkapital beziehungsweise Eigenvermögen besteht, wohl aber ein Anspruch auf die persönlichen Rechte aus der Mitgliedschaft, auf Gewinn, Bezugsrechte und ein Anteil beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder auf das Liquidationsergebnis, mit oder ohne Vorrecht, der sonstigen Kapital- beziehungsweise Vermögensanteile.
315
Art. 215
1. Voraussetzungen
1) Die Statuten einer Verbandsperson können Fonds zur Begründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Mitglieder, Arbeiter und Angestellte oder ähnliche Zwecke vorsehen.
2) Solche Fonds als Fürsorgeeinrichtungen für Mitglieder, Arbeiter und Angestellte haben ohne weitere Förmlichkeiten den Charakter von Stiftungen, und es scheidet ihr Vermögen rechtlich aus dem Vermögen der Verbandsperson aus und haftet für die Schulden der Verbandsperson nicht mehr.
4) Aus dem erzielten Reingewinne können Beiträge zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Mitglieder, Angestellte und Arbeiter oder zu andern Wohlfahrtszwecken vom obersten Organ auch dann beschlossen werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind.
5) Die besonderen Vorschriften über Treuhänderschaften und segmentierte Verbandspersonen bleiben vorbehalten.
317
Art. 216
2. Ausgestaltung und Auflösung
1) Diese Stiftungen sind der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt, bleiben aber, wo die Statuten es nicht anders geordnet haben, unter der Verwaltung der Verbandsperson, und ihre Bilanz darf in derjenigen der Verbandsperson nicht aufgenommen werden.
2) Ist der Zweck einer solchen Stiftung dahingefallen, so fällt mangels statutarischer Bestimmung der Fonds an die Verbandsperson zurück.
3) Die Statuten können über die Stiftung noch weitere Vorschriften aufstellen.
Art. 217
III. Sonstige Gewinnbeteiligung
1) Die Statuten einer Verbandsperson können überdies vorsehen, dass ihre Angestellten und Arbeiter am Reingewinne beteiligt sind, welcher diesen in bar oder in anderer Weise zu entrichten ist.
2) Durch Beschluss des obersten Organs einer Verbandsperson können ihren Angestellten und Arbeitern freiwillige Leistungen in bar oder in anderer Weise zugesprochen werden, auch wenn dies in den Statuten nicht vorgesehen ist.
I. Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen
Art. 218
1. Art des Verschuldens usw.
1) Die Organe einer Gesellschaft mit Persönlichkeit und der ihnen gleichgestellten Verbandspersonen haften für den von ihnen verursachten Schaden der Verbandsperson gegenüber, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben.
2) Den Mitgliedern gegenüber haften sie für Absicht und Fahrlässigkeit nur, sofern der Verbandsperson kein Schadenersatzanspruch zusteht.
3) Besitzt hingegen die Verbandsperson einen solchen, so haben die Mitglieder einen selbständigen Anspruch nur bei absichtlich zugefügtem Schaden.
4) Dritte Personen, welche bei der Ausgabe von Aktien, Anteilscheinen oder Obligationen mitgewirkt haben, haften allen gegenüber nur bei absichtlicher Schädigung.
Art. 219
a) Im Allgemeinen
1) Wer bei der Gründung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder einer ihr gleichgestellten Verbandsperson tätig ist, haftet für Schadenersatz:
1. wenn er in Prospekten oder Zirkularen unwahre Angaben gemacht oder verbreitet hat;
2. wenn er dabei mitgewirkt hat, dass eine Einlage oder die Übernahme von Vermögensstücken oder eine Begünstigung einzelner Mitglieder oder anderer Personen in den Statuten oder einem Gründerberichte unrichtig oder unvollständig angegeben, verschwiegen oder verschleiert worden ist, oder wenn er bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetze zuwidergehandelt hat;
3. wenn er die Zahlungs- beziehungsweise sonstige Leistungsunfähigkeit der Zeichner auf das Grundkapital oder Eigenvermögen kannte;
318
4. wenn er dazu beigetragen hat, dass die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister auf Grund einer Bescheinigung oder Urkunde erlangt worden ist, die tatsächlich unwahre Angaben enthält.
319
2) Diese Vorschrift findet sinngemäss Anwendung, wenn nach der Gründung gleiche Handlungen oder Unterlassungen zu Schaden geführt haben.
3) Hat eine solche Gesellschaft mit Persönlichkeit oder Verbandsperson Aktien, Anteilscheine oder Obligationen, sei es selber oder durch einen Dritten, ausgegeben, so haftet jeder, der dabei tätig gewesen ist, für den Schaden, den er in Prospekten oder Zirkularen durch unwahre Angaben gemacht oder verbreitet hat.
4) Wer den Vorschriften des Gesetzes entgegen Zahlungen von der Verbandsperson empfangen hat, wie Gewinne, Bauzinsen, ist zur Rückgabe verpflichtet, sofern er sich nachweisbar zurzeit des Empfanges im bösen Glauben befunden hat.
5) Ist dagegen ein Liquidationsanteil von Mitgliedern, oder, soweit es sich um unentgeltliche Rechtsgeschäfte handelt, von Dritten entgegen den Vorschriften des Gesetzes bezogen worden, so haften sie, auch wenn sie gutgläubig sind, im Umfange der Bereicherung.
Art. 220
b) Bei der Geschäftsführung und Kontrolle
1) Die mit der Verwaltung und Kontrolle einer Gesellschaft betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie durch Nichterfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
2) Wird die Pflichtverletzung durch Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses eines mehrgliedrigen Organes (Kollegialorganes) begangen, so sind alle Mitglieder des Kollegialorganes verantwortlich, welche bei dem in Frage kommenden Beschlusse mitzuwirken verpflichtet waren.
3) Frei von der Haftung bleiben die Mitglieder, welche gegen die Fassung des die Verantwortlichkeit begründenden Beschlusses gestimmt oder, wenn es sich um eine die Pflichtverletzung begründende Unterlassung eines Beschlusses handelt, für den von der Mehrheit abgelehnten Beschluss gestimmt haben.
4) Mitglieder eines Kollegialorganes, die sich an dessen Verhandlungen auch beteiligt haben, haften, wenn die aus ihrem Verschulden unterbliebene Geltendmachung ihrer Stimmen die Pflichtverletzung auf Seite des Kollegialorganes hätte verhindern können, oder wenn im nachgewiesenen Einverständnis mit ihnen andere Mitglieder die eine Pflichtverletzung begründende Haftung des Kollegialorganes herbeigeführt haben.
5) Handelt es sich um die pflichtwidrige Unterlassung eines Beschlusses, ohne dass hierüber vom Kollegialorgan verhandelt wurde, so trifft die Haftung jedes Mitglied von dem Zeitpunkte an, seit dem es von dem Gegenstande Kenntnis erlangt und die in seiner Berechtigung gelegenen Schritte nicht unternommen hat, um die Verhandlung des Gegenstandes bei den Kollegialorganen herbeizuführen.
6) Erhält die Verwaltung oder eines ihrer Mitglieder von einem übergeordneten Organe, wie oberstes Organ, Revisionsstelle einen Auftrag, durch dessen Ausführung die gemäss dem ersten Absatze obliegenden Pflichten verletzt würden, so kann die Ausführung abgelehnt werden, ohne dass deswegen eine Verantwortlichkeit von der Verbandsperson geltend gemacht werden kann.
320
7) Die Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Liquidatoren bleiben vorbehalten.
8) Wer bei Prüfungen im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 oder 2 nur für leichtes Verschulden einzustehen hat, haftet höchstens bis zum Betrag von 1.5 Millionen Schweizer Franken. Bei der Prüfung von Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, ist die Haftung für leichtes Verschulden auf 6 Millionen Schweizer Franken beschränkt.
321
Art. 221
c) Haftung der Grossanteilshaber
1) Wenn bei Bankunternehmungen oder Treuhandgesellschaften ein Grossanteilshaber, der nicht der Verwaltung angehört, aber mittelbar oder unmittelbar veranlasst, dass Mitglieder der Verwaltung einer solchen Unternehmung bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzten, so haftet er solidarisch mit solchen Mitgliedern der Verwaltung für den der Verbandsperson daraus entstandenen Schaden, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts der von der Verbandsperson verantwortlich gemachten Mitglieder gegenüber dem Grossanteilshaber.
2) Ein Grossanteilshaber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer aufgrund eigenen Anteilsbesitzes oder aufgrund eines andern Rechtstitels über das Stimmrecht für wenigstens den zehnten Teil oder doch einen so grossen Teil des Grundkapitals beziehungsweise Eigenvermögens der Verbandsperson verfügt, dass die ihm zustehenden Stimmen mit Rücksicht auf die Höhe des Grundkapitals oder Eigenvermögens, das erfahrungsgemäss bei Versammlungen des obersten Organs der betreffenden Gesellschaft vertreten ist, ausschlaggebend ins Gewicht fallen.
322
3) Diejenigen Anteile, die einer andern Person zum Zwecke der Umgehung dieser Bestimmung übertragen werden, sind dem Besitz des Grossanteilhabers zuzurechnen; eine Absicht der Gesetzesumgehung wird vermutet, wenn die Übertragung auf den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder auf einen Verwandten bis zum zweiten Grade erfolgt.
323
4) Die Regierung kann diese Haftungspflicht im Verordnungswege, wo es die Verhältnisse aus wichtigen Gründen rechtfertigen, auch auf andere als im ersten Absatz genannte Unternehmungen ausdehnen.
Art. 222
a) Anspruch der Gesellschaft und der einzelnen Mitglieder
1) Der Anspruch auf Schadenersatz steht in erster Linie der geschädigten Gesellschaft und im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ihrer Masse zu.
324
2) Wenn die Gesellschaft einen Anspruch nicht besitzt, sowie bei böswilliger Schädigung kann jedes einzelne Mitglied verlangen, dass der ihm zugefügte Schaden ihm direkt vergütet werde.
3) Soweit die Gesellschaft auf die Geltendmachung eines Anspruches verzichtet oder denselben binnen drei Monaten nach Aufforderung durch ein Mitglied nicht geltend macht, kann jedes einzelne Mitglied, vorbehältlich eines verbindlichen Entlastungsbeschlusses, auf Ersatz des der Gesellschaft absichtlich zugefügten Schadens zugunsten der Gesellschaft klagen.
4) Wenn die Gesellschaft ihren Anspruch nicht geltend macht, so steht das Klagerecht dem einzelnen Mitglied wegen absichtlicher Schädigungen aber nur dann zu, wenn es nachzuweisen vermag, dass es bei dem Beschluss nicht mitgewirkt oder dagegen gestimmt habe, oder dass es erst nach dem Beschluss, und ohne von diesem Kenntnis gehabt zu haben, Mitglied geworden sei.
5) Ist eine solche Klage von einem Mitglied angehoben, so können weitere Klagen innert der gebotenen Frist über diesen Gegenstand nur insoweit angebracht werden, als der Schaden in der ersten Klage nicht in vollem Umfange geltend gemacht worden ist, dagegen sind die übrigen geschädigten Mitglieder berechtigt, sich der ersten Klage als Nebenintervenienten anzuschliessen.
6) Dieser Anspruch des einzelnen Mitgliedes verjährt mit Ablauf eines halben Jahres, nachdem es von dem Beschluss Kenntnis erhalten hat.
Art. 223
b) Anspruch der Gläubiger
1) Sind die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt, so können sie, wenn die Gesellschaft keinen Anspruch besitzt, verlangen, dass der ihnen zugefügte Schaden ihnen direkt ersetzt werde.
2) Im Falle der absichtlichen Schädigung der Gesellschaft können die einzelnen Gläubiger Ersatz des der Gesellschaft zugefügten Schadens zugunsten der Gesellschaft verlangen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die Insolvenzmasse auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet oder denselben trotz Aufforderung binnen Monatsfrist nicht geltend macht.
325
3) Gegen die Verletzung der zum Schutze der Gläubiger aufgestellten Vorschriften steht diesen ausserdem ein Anspruch auf Unterlassung zu.
Art. 224
aa) Verhältnis zum Klagerecht
1) Soweit nicht böswillige Schädigung vorliegt, kann das oberste Organ die Ersatzpflichtigen durch Verzicht auf den Anspruch, Abschluss eines Vergleiches mit den verantwortlichen Personen oder in irgend einer anderen Art entlasten, solange über das Vermögen der Gesellschaft nicht ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wobei jedoch die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses selbst vorbehalten bleibt.
326
2) Ein Entlastungsbeschluss der Gesellschaft kann im Falle der Schädigung der Gesellschaft dem klageberechtigten Mitglied oder Gläubiger unter allen Umständen entgegengehalten werden, sofern der Geschädigte nicht nachweist, dass den entlasteten Personen dabei gar keine oder nach Massgabe ihres Verschuldens und ihrer Leistungsfähigkeit eine offenbar ungenügende Entschädigungspflicht auferlegt worden ist, oder dass böswillige Schädigung vorliegt.
3) Haben dem Entlastungsbeschlusse mindestens drei Viertel aller zählbaren Stimmen zugestimmt, so kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn sowohl die ungenügende Entschädigung als auch die Böswilligkeit nachgewiesen werden.
5) Die vom zuständigen Organe der Verwaltung auf Grund eines Kontrollberichts erteilte Entlastung umfasst nur die der Revisionsstelle erkennbaren Geschäfte.
328
Art. 225
bb) Anspruch auf Entlastung
1) Ist die Geschäftsführung und Vertretung beziehungsweise die Kontrolle dem Gesetze und den Statuten und sonstigen zulässigen Weisungen gemäss geführt worden, so haben die Mitglieder der Verwaltung beziehungsweise der Revisionsstelle Anspruch auf Entlastung gegenüber der Gesellschaft durch das zuständige Organ und mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft, ihren Mitgliedern und Gläubigern.
329
2) Die Entlastung kann im richterlichen Urteil ausgesprochen werden.
Art. 226
4. Art der Haftung
1) Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, jedenfalls aber nach zehn Jahren seit der schädigenden Handlung. Handelt es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, so verjährt die Haftung in zehn Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen bekannt wurde.
330
2) Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
331
3) Die Haftung aus ungesetzlichem Empfang von Zahlungen der Verbandsperson verjährt für den bösgläubigen Empfänger, wenn es sich um den Liquidationsanteil handelt, in zehn Jahren, in den übrigen Fällen in fünf Jahren und für den gutgläubigen Empfänger eines Liquidationsanteils in zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Empfanges an.
Art. 227
5. Verfahren
1) Während der Dauer des Rechtsstreites dürfen die klagenden Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte oder die klagenden Gläubiger ihre sonstigen die Gläubigereigenschaft begründenden Forderungen nicht aufgeben, bei sonstiger Hinfälligkeit des Rechtsstreites und der Haftung für allen der Gesellschaft oder den Mitgliedern von Gesellschaftsorganen entstandenen Schaden.
2) Auf die Sicherheitsleistung wegen des der Gesellschaft oder den sonstigen Beklagten entstehenden Schadens, auf die Verbindung mehrerer Streitsachen und auf die Haftung für den Schaden finden die bezüglichen Vorschriften bei der Anfechtungsklage gegen Beschlüsse des obersten Organes entsprechende Anwendung.
Art. 228
II. Bei andern Verbandspersonen
1) Soweit nicht Gesellschaften mit Persönlichkeit oder gleichgestellte Verbandspersonen in Betracht kommen, gelten bezüglich der Verantwortlichkeit der Organe die dem unterliegenden Vertragsverhältnis zwischen den Organen und der Verbandsperson entsprechenden Haftungsgrundsätze, im Zweifel jene über den Auftrag.
2) In bezug auf den Anspruch der Verbandsperson und der einzelnen Mitglieder, die Entlastung und die Art der Haftung sind die vorausgehenden Bestimmungen entsprechend anwendbar.
J. Beteiligung öffentlich-rechtlicher Verbandspersonen
Art. 229
332
I. Im Allgemeinen
Eine Verbandsperson kann in ihren Statuten dem Gemeinwesen auf Grund besonderer Vereinbarung mit demselben mit oder ohne seine Einbeziehung in die Mitgliedschaft eine besondere rechtliche Stellung einräumen, so in bezug auf die Beitragspflicht, das Stimmrecht, die Beteiligung an der Verwaltung und Revisionsstelle oder deren Bestellung, die Haftung gegenüber den Gläubigern, die Beendigung des Verhältnisses und die Beteiligung am Liquidationsergebnis.
Art. 230
II. Verantwortlichkeit
1) Bei solchen Verbandspersonen, sowie bei gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine öffentlich-rechtliche Verbandsperson als Mitglied beteiligt ist, richtet sich die Haftung der Mitglieder der Verwaltung und Revisionsstelle:
333
1. gegenüber der Verbandsperson, den Mitgliedern und den Gläubigern, sofern nicht im einzelnen Fall die Regierung etwas anderes festsetzt, nach den Vorschriften, wie sie für die vom obersten Organ gewählten Mitglieder gelten;
2. gegenüber der öffentlich-rechtlichen Verbandsperson nach dem zwischen diesem und dem Mitgliede bestehenden Vertragsverhältnisse, wie Dienstvertrag, Auftrag und dergleichen.
2) Die öffentlich-rechtliche Verbandsperson aber kann statutarisch die Haftung dafür übernehmen, dass ihre Vertreter in den Organen der Verbandsperson ihre Funktionen sorgfältig ausüben werden, unter Vorbehalt des Rückgriffs auf die schuldigen Personen.
3) Für absichtliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten bleiben die Vertreter der öffentlich-rechtlichen Verbandsperson unter allen Umständen haftbar.
4) Vorbehalten bleiben im übrigen die besonderen Vorschriften über die gemeinwirtschaftlichen Unternehmungen.
Art. 231
K. Bekanntmachung
1) Fehlt in den Statuten eine vom Gesetz verlangte Angabe über die Form der Bekanntmachung an Mitglieder der Verbandsperson oder Dritte, so hat die Bekanntmachung im Zweifel durch die Verwaltung und in den liechtensteinischen Landeszeitungen, bei den auf einen örtlichen Wirkungskreis beschränkten Vereinen, kleinen Genossenschaften und kleinen Versicherungsvereinen jedoch in ortsüblicher Weise zu erfolgen.
334
2) Bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt im Ausserstreitverfahren.
335
3) Wenn eine im Gesetz oder den Statuten vorgesehene Bekanntmachungsform wegfällt, so hat das Amt für Justiz auf Verlangen der Verwaltung ein Bekanntmachungsmittel für solange zu bestimmen, als Gesetz oder Statuten es nicht selbst tun.
336
4) Die öffentliche Bekanntmachung hat, mit Ausnahme bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, oder wenn das Amt für Justiz sonst nicht eine Ausnahme gestattet, in der Landessprache zu erfolgen.
337
L. Internationales Recht
338
Art. 232
339
I. Ausländische oder inländische Verbandspersonen und anwendbares Recht
1) Je nachdem eine Verbandsperson nach ausländischem oder inländischem Recht organisiert ist, d.h. ihre Statuten ausländisches oder inländisches Recht als anwendbar erklären oder sie ausländische oder inländische Publizitäts- oder Registriervorschriften erfüllt oder falls solche Vorschriften nicht bestehen, sich nach ausländischem oder inländischem Recht organisiert hat, ist sie hinsichtlich des Privatrechts als ausländische oder inländische Verbandsperson anzusehen und das entsprechende ausländische oder das inländische Recht findet auf diese Anwendung. Sie hat im internationalen Verhältnis dort auch ihren Sitz.
2) Erfüllt eine Verbandsperson diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den diplomatischen Schutz und den Schutz der Persönlichkeit.
II. Verlegung einer Verbandsperson
340
Art. 233
1. Verlegung der Verbandsperson vom Ausland ins Inland
341
1) Eine ausländische Verbandsperson kann mit Genehmigung des Amtes für Justiz durch Eintragung im Handelsregister und Bestellung eines Repräsentanten, soweit beides erforderlich ist, sich ohne Auflösung im Ausland und Neugründung im Inland oder ohne Verlegung ihrer Geschäftstätigkeit oder Verwaltung dem inländischen Recht unterstellen und damit ihren Sitz ins Inland verlegen.
342
2) Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verbandsperson nachweist, dass sie sich dem inländischen Recht angepasst hat und dass das ausländische Recht eine Verlegung der Verbandsperson gestattet.
343
3) Eine Verbandsperson hat vor der Eintragung nachzuweisen, dass das in den Statuten als voll einbezahlt erklärte Grundkapital im Zeitpunkt der Verlegung der Verbandsperson gedeckt ist.
344
4) Eine Verbandsperson, die nach inländischem Recht nicht eintragungspflichtig ist, untersteht dem inländischen Recht, sobald der Wille, dem inländischen Recht zu unterstehen, deutlich erkennbar ist, eine genügende Beziehung zum Inland besteht und die Anpassung an das inländische Recht erfolgt ist.
345
Art. 234
2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland
346
1) Die Unterstellung einer inländischen Verbandsperson unter ausländisches Recht und damit die Sitzverlegung ins Ausland ist ohne Auflösung nur mit Bewilligung des Amtes für Justiz zulässig.
347
2) Die Bewilligung der Sitzverlegung einer inländischen Verbandsperson ins Ausland wird nur erteilt, wenn:
1. die Verbandsperson nach dem ausländischen Recht fortbesteht;
2. das zuständige Organ der Verbandsperson über die Sitzverlegung ins Ausland einen Beschluss gefasst hat;
3. die Verbandsperson unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts ihre Gläubiger öffentlich zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufgefordert hat;
4. glaubhaft gemacht wird, dass die Forderungen aller Gläubiger, die einen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Forderungen und diesen geltend machen, angemessen sichergestellt wurden, soweit die Gläubiger nicht Befriedigung verlangen können. Das Recht auf Sicherstellung steht den Gläubigern nur zu, wenn:
a) die Forderungen vor oder einen Werktag nach der Aufforderung nach Ziff. 3 entstanden sind;
b) sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Sitzverlegung ins Ausland gefährdet wird; und
c) sie ihren Anspruch nach Grund und Höhe innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Aufforderung schriftlich anmelden.
Die Gläubiger sind anlässlich der Aufforderung nach Ziff. 3 auf dieses Recht hinzuweisen;
5. bei rechnungslegungspflichtigen Verbandspersonen die Jahresrechnung und der Jahresbericht des letzten Geschäftsjahres samt Prüfungsbericht, die vom Amt für Justiz im Sinne von Art. 956 ff. bekannt gemacht wurden, dem Gesuch beigelegt sind; die Mitglieder und Gläubiger haben das Recht, diese Unterlagen einzusehen und die unentgeltliche Aushändigung von Abschriften zu verlangen;
348
6. die Verbandsperson eine Bescheinigung der Steuerverwaltung vorlegt, aus der hervorgeht, dass sämtliche fällige Steuern in Liechtenstein bezahlt sind.
349
3) Verbandspersonen können wegen Verlegung des Sitzes ins Ausland nur gelöscht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass:
1. nach Massgabe von Abs. 2 Ziff. 4 die Gläubiger befriedigt oder deren Forderungen angemessen sichergestellt sind; oder
2. die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.
350
III. Rechts- und Handlungsfähigkeit
351
Art. 235
352
1. Allgemein
1) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einschliesslich der Deliktsfähigkeit richtet sich nach dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht (Art. 232).
2) Dieses Recht entscheidet insbesondere über die Entstehung, Änderung und Auflösung einer Verbandsperson, über die Organisation, Rechte und Pflichten der einzelnen Organe, die rechtliche Stellung eines Mitgliedes, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft.
3) Sie kann jedoch im Inland nicht im weiteren Umfange Rechte erwerben und den Anspruch auf Rechtsschutz geltend machen, als dies den inländischen Verbandspersonen möglich ist, und eine ausländische Verbandsperson ist mindestens im gleichen Umfange deliktsfähig wie jene.
4) Verbandspersonen können im Ausland erworbene Vorrechte (Privilegien) im Inland nicht geltend machen.
5) Wenn gemäss dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht nach Auflösung einer Verbandsperson das Vermögen einem Gemeinwesen anheimfällt, so fällt das im Inland befindliche Vermögen nicht an das ausländische Gemeinwesen, sondern es ist nach Massgabe des inländischen Rechtes zu behandeln.
6) Ist eine ausländische Verbandsperson nach dem auf diese anwendbaren Recht nicht rechts-, handlungs- oder deliktsfähig, wohl aber nach dem inländischen Recht, so gilt letzteres für ihren inländischen Tätigkeitsbereich.
Art. 236
1) Für die Gründung, Änderung und Auflösung der Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson im Inland ist liechtensteinisches Recht massgebend.
354
2) Das Verhältnis der Zweigniederlassung zur Hauptniederlassung richtet sich jedoch nach dem Rechte des Hauptsitzes.
355
3) Die Vertretungsmacht einer Zweigniederlassung richtet sich nach liechtensteinischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung der Zweigniederlassung befugte Person muss ein in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafter EWR-Staatsangehöriger oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und im Handelsregister eingetragen sein.
356
4) Ist eine Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson im inländischen Register eingetragen, so gilt die Verbandsperson für die im Inland eingegangenen oder hier zu erfüllenden Verbindlichkeiten als rechts- und handlungsfähig, auch wenn sie es nach dem auf die Hauptniederlassung anwendbaren Recht nicht ist.
357
5) Zweigniederlassungen können im Inland auch von ausländischen Verbandspersonen, die dem liechtensteinischen Rechte nicht entsprechen, errichtet werden.
358
6) Wird eine ausländische Verbandsperson durch eine gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstossende, im Staat der Hauptniederlassung getroffene Massnahme aufgelöst, so werden die Wirkungen der Auflösung im Inland nicht anerkannt, besteht jedoch eine Zweigniederlassung im Inland, so hat diese bei sonstiger amtlicher Liquidation innert einer vom Amt für Justiz festzusetzenden Frist sich als selbständige Verbandsperson zu bilden, sofern nicht ihre Auflösung verfügt wird.
359
Art. 237
360
3. Persönlichkeitsschutz
1) Eine ausländische Verbandsperson kann den Schutz der Persönlichkeit im Inland nur nach dem auf sie anwendbaren Recht, höchstens aber im Umfange des liechtensteinischen Rechtes geltend machen.
2) Für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson kommt hinsichtlich des Schutzes der Persönlichkeit liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
Art. 237a
361
4. Namens- und Firmenschutz
1) Wird im Inland der Name oder die Firma einer im inländischen Handelsregister eingetragenen Verbandsperson verletzt, so richtet sich deren Schutz nach inländischem Recht.
2) Ist eine Verbandsperson nicht im inländischen Handelsregister eingetragen, so richtet sich der Schutz ihres Namens oder ihrer Firma nach dem auf den unlauteren Wettbewerb oder nach dem auf die Persönlichkeitsverletzung anwendbaren Recht.
Art. 237b
362
5. Beschränkung der Vertretungsbefugnis
Eine Verbandsperson kann sich nicht auf die Beschränkung der Vertretungsbefugnis eines Organs oder eines Vertreters berufen, die dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung der anderen Partei unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder hätte sie kennen müssen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, durch die über ein in einem anderen Staat gelegenes Grundstück oder ein diesem gleichgestelltes Recht verfügt wird.
Art. 237c
363
6. Haftung für ausländische Verbandspersonen
Wird durch eine Verbandsperson, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, der Anschein erweckt, sie unterstehe inländischem Recht und werden ihre Geschäfte im Inland oder vom Inland aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen für diese Geschäfte inländischem Recht.
Art. 237d
364
7. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen
Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen können nach dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist.
IV. Repräsentant und Zustelladresse
366
Art. 239
1) Inländische Verbandspersonen und eingetragene Treuunternehmen sowie Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen haben einen dauernd im Inlande wohnhaften Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates zur Vertretung der Verbandsperson gegenüber den Behörden als Repräsentanten zu bestellen.
368
2) Statt dessen kann als Repräsentant auch eine inländische Verbandsperson bezeichnet werden, welche für sich eine natürliche Person als Repräsentanten im Sinne von Abs. 1 bestellt.
369
3) Unbeschadet der Vorschrift über die Bestellung eines Beistands kann die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels im Verwaltungsverfahren durch die Regierung überwacht werden.
370
4) Die Pflicht zur Bestellung eines Repräsentanten kann mit Zustimmung der Regierung entfallen, falls die übrige Vertretung der Verbandsperson als Ersatz für den Repräsentanten hinreichend Gewähr bietet oder eine inländische Zustelladresse bezeichnet worden ist. Die Regierung kann mit Verordnung diese Aufgabe an eine Amtsstelle unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung zur selbständigen Erledigung übertragen.
371
Art. 240
2. Eintragung ins Handelsregister
372
1) Die vertretungsberechtigten Organe der Verbandsperson haben, falls diese nicht im inländischen Handelsregister eingetragen ist, unter Beilage eines Auszuges aus den im Auslande geführten Registern über die Verbandsperson oder allenfalls eines sonst glaubwürdigen Ausweises über ihren Bestand die Repräsentanten oder die inländische Zustelladresse (Art. 239 Abs. 2) zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden unter Angabe:
373
1. der Firma oder des Namens der Verbandsperson oder - bei der inländischen Zustelladresse - der genauen Adresse, bestehend aus Strassenbezeichnung und Hausnummer sowie weiterer zur Gewährleistung der ordentlichen Zustellung erforderlicher Angaben;
2. der Namen, des Wohnorts und der Staatsangehörigkeit des Repräsentanten oder - bei der inländischen Zustelladresse - der genauen Adresse, bestehend aus Strassenbezeichnung und Hausnummer sowie weiterer zur Gewährleistung der ordentlichen Zustellung erforderlicher Angaben.
374
3) Sofern der Anmeldung die Namens- beziehungsweise die Firmazeichnung durch den Repräsentanten nicht in beglaubigter Form beigelegt ist, hat dieser sie vor dem Leiter des Amtes für Justiz zu Protokoll abzugeben.
376
Art. 241
3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung
378
1) Der Repräsentant ist von Gesetzes wegen gegenüber allen inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten, unbeschadet einer etwaigen Pflicht zum Schadenersatze an die Verbandsperson ermächtigt, zur Empfangnahme von Erklärungen und Mitteilungen jeder Art, einschliesslich Zustellungen und dergleichen und zur Aufbewahrung von Akten und Führung von Büchern, wenn und soweit es der inländische Betrieb erfordert.
2) Abgesehen von der Vertretung gegenüber den Behörden kann der Repräsentant die Verbandsperson nur verpflichten, soweit er von dieser hierzu ermächtigt worden ist.
3) Empfangsbedürftige Mitteilungen und Dokumente von Behörden und Privaten, welche sich an eine Verbandsperson oder ein Treuunternehmen richten, gelten als wirksam zugestellt, wenn sie an die gemäss Art. 240 bezeichnete Zustelladresse zugestellt werden. Zustellungen der Behörden erfolgen nach den Vorschriften des Zustellgesetzes.
379
4) Mehrere von einer Verbandsperson bestellte Repräsentanten haben im Zweifel Kollektivvollmacht.
5) Repräsentanten führen die Unterschrift der Verbandsperson in der Weise, dass sie dem Wortlaute oder der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma oder dem Namen ihre eigenhändige Unterschrift mit einem die Repräsentanz andeutenden Zusatz beisetzen.
6) Im übrigen finden die Vorschriften über die Firmazeichnung bei Verbandspersonen auf die Zeichnung durch den Repräsentanten entsprechende Anwendung.
Art. 242
4. Verantwortlichkeit
1) Der Repräsentant haftet der Verbandsperson für allen durch seine Tätigkeit verschuldeten Schaden gleich einem Beauftragten.
2) Mehrere Repräsentanten haften für allen durch ihre Tätigkeit verschuldeten Schaden solidarisch.
L.
bis Segmentierte Verbandspersonen (Protected Cell Companies; PCC)
380
Art. 243
381
Errichtung
1) Verbandspersonen, die gemäss diesem Gesetz einer Eintragungspflicht im Handelsregister unterliegen oder sich freiwillig eintragen haben lassen, können als segmentierte Verbandspersonen (Protected Cell Companies; PCC) errichtet werden, soweit sie ausschliesslich einen oder mehrere der folgenden Zwecke verfolgen:
1. gemeinnützige oder wohltätige Zwecke im Sinne von Art. 107 Abs. 4a;
2. Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen (Tochterunternehmen);
3. Verwertung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen;
4. Einlagensicherungs- und Anlegerschutzsysteme nach Massgabe der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften.
2) Eine segmentierte Verbandsperson kann ein oder mehrere Segmente (Zellen, cells) haben, wobei jedem Segment bestimmte Vermögenswerte ausdrücklich und ausschliesslich zugeordnet sein müssen.
3) Jedes Segment ist einem bestimmten Tätigkeitsbereich unterworfen, der in den Statuten oder in einem Reglement näher zu umschreiben ist. Die einzelnen Segmente haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
4) Eine segmentierte Verbandsperson muss über eine Revisionsstelle gemäss Art. 191a verfügen und unterliegt der ordnungsgemässen Rechnungslegung gemäss Art. 1045 ff.
Art. 243a
382
Umwandlung
1) Eine bestehende Verbandsperson, die die Voraussetzungen nach Art. 243 Abs. 1 erfüllt, kann aufgrund einer statutarischen Bestimmung in eine segmentierte Verbandsperson umgewandelt werden.
2) Die Umwandlung in eine segmentierte Verbandsperson erfolgt aufgrund eines Beschlusses des obersten Organs, sofern nicht in den Statuten ein anderes Organ bestimmt ist. Der Beschluss ist gemäss Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
383
3) Ein Beschluss nach Abs. 2 darf nur dann erfolgen, wenn durch einen besonderen Revisionsbericht oder bei Fehlen einer Revisionsstelle durch einen Sachverständigenbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Umwandlung in eine segmentierte Verbandsperson voll gedeckt sind. Der Revisionsbericht muss von einer anerkannten Revisionsstelle oder einem Sachverständigen erstellt werden.
4) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Änderung in eine segmentierte Verbandsperson gefährdet wird.
5) Die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister darf erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger erfolgen. Mit der Anmeldung zur Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister sind dem Amt für Justiz neben den anderen für die Eintragung erforderlichen Belegen der Umwandlungsbeschluss gemäss Abs. 2 sowie der besondere Revisions- oder Sachverständigenbericht gemäss Abs. 3 einzureichen.
6) Im Fall der Umwandlung einer segmentierten in eine nicht segmentierte Verbandsperson gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäss.
Art. 243b
384
Firma bzw. Name
Die Firma bzw. der Name einer segmentierten Verbandsperson muss entweder den nachgestellten Zusatz "Segmentierte Verbandsperson" bzw. die Abkürzung "SV" oder den nachgestellten Zusatz "Protected Cell Company" bzw. die Abkürzung "PCC" enthalten. Der Zusatz ist auf allen Briefen und Bestellscheinen, unabhängig davon, ob sie auf Papier oder auf sonstige Weise erstellt werden, sowie den Webseiten, die von der segmentierten Verbandsperson verwendet werden, anzugeben.
Art. 243c
385
Gesetzlich notwendiger Inhalt der Statuten und Reglemente
1) Die Statuten einer segmentierten Verbandsperson müssen zusätzlich zu den für die jeweilige Rechtsform erforderlichen Bestimmungen folgende Angaben enthalten:
1. die Feststellung, dass es sich um eine segmentierte Verbandsperson handelt;
2. Bestimmungen über die Organisation und Vertretung der segmentierten Verbandsperson;
3. die namentliche Bezeichnung der einzelnen Segmente;
4. die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Segmente.
2) Die Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 3 und 4 können auch in den aufgrund der Statuten erlassenen Reglementen aufgenommen werden, sofern in den Statuten ein entsprechender Hinweis enthalten ist.
3) Werden die Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 3 und 4 nach Abs. 2 in die Reglemente aufgenommen, sind diese dem Amt für Justiz mit der Anmeldung zur Eintragung vorzulegen. Die Hinterlegung der Reglemente ist jedoch nicht zwingend.
4) Werden die Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 3 und 4 in den Reglementen geändert, so sind diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit dem Amt für Justiz zu melden.
Art. 243d
386
Verwaltung und Vertretung
1) Die Verwaltung und Vertretung der segmentierten Verbandsperson erfolgt durch die aufgrund des Gesetzes oder der Statuten befugten Organe.
2) Auf das Verhältnis zwischen der segmentierten Verbandsperson und den einzelnen Segmentvermögen sind die Vorschriften über die Treuhänderschaft gemäss Art. 897 ff. sinngemäss anwendbar, sofern in Gesetz oder Statuten diesbezüglich nichts anderes geregelt ist.
Art. 243e
387
Vermögen und Kapital
1) Das Vermögen der segmentierten Verbandsperson setzt sich zusammen aus dem Kernvermögen der Verbandsperson und den Vermögenswerten der einzelnen Segmente (Segmentvermögen). Unter dem Kernvermögen versteht man das Vermögen, das nicht den einzelnen Segmenten zugeordnet ist.
2) Die Vorschriften über das Mindestkapital finden auf die segmentierte Verbandsperson hinsichtlich ihres Kernvermögens Anwendung. Zudem muss jedes Segment über eine gesetzliche Reserve in Höhe des Mindestkapitals der segmentierten Verbandsperson verfügen.
3) Diese gesetzliche Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten. Sobald die Hälfte der gesetzlichen Reserve gemäss Abs. 2 nicht mehr gedeckt ist, orientiert die Verwaltung sämtliche bekannten Gläubiger, deren Ansprüche auf das jeweilige Segment beschränkt sind, über diesen Umstand, sofern nicht eben solche Gläubiger im Ausmass der Unterdeckung zu Fortführungswerten im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden oder konkrete Aussicht besteht, dass die Unterdeckung innerhalb von zwei Monaten seit Feststellung behoben wird.
4) Die Vermögenswerte der einzelnen Segmente müssen eindeutig identifizierbar sein und sind voneinander sowie vom Kernvermögen getrennt zu halten. Vermögensverschiebungen zwischen den Segmenten können von der Verwaltung beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragt werden, sofern sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen.
5) Handelt es sich bei der segmentierten Verbandsperson um eine Aktiengesellschaft, können bezüglich einzelner oder aller Segmente eigene Aktien ausgeben werden, bei denen es sich um Aktien der segmentierten Verbandsperson handelt. Die Aktionäre sind jedoch nur am Vermögen jenes Segments berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die Ausgabe eigener Aktien bezüglich einzelner Segmente sind die Vorschriften über die Vorzugsaktie sinngemäss anwendbar. Die Statuten müssen entsprechende Bestimmungen über die Ausgabe eigener Aktien bezüglich einzelner Segmente und die damit verbundenen Rechte enthalten.
Art. 243f
388
Verhältnis zu Dritten und Haftung
1) Eine segmentierte Verbandsperson hat Dritte, mit denen sie in rechtsgeschäftlichen Kontakt tritt, bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen schriftlich über ihre Eigenschaft als segmentierte Verbandsperson zu informieren. Dabei ist bei sonstiger persönlicher, aber nachrangiger Haftung des schuldhaften Organs gegenüber dem Vertragspartner das Segment zu bezeichnen, mit dessen Vermögen die segmentierte Verbandsperson für das betreffende Rechtsverhältnis haftet. Haftet das Kernvermögen, so ist ebenfalls entsprechend darauf hinzuweisen.
2) Vertragliche Ansprüche Dritter gegen die segmentierte Verbandsperson sind auf das Vermögen jenes Segmentes beschränkt, auf dessen Tätigkeitsbereich sich der Anspruch begründet. Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung des Anspruchs aus, so haftet nachrangig das Kernvermögen.
3) Ausservertragliche Ansprüche Dritter sind auf das Kernvermögen beschränkt. Reicht das Kernvermögen nicht zur Befriedigung des Anspruchs aus, so haftet nachrangig das Vermögen desjenigen Segments, in dessen Tätigkeitsbereich die segmentierte Verbandsperson den Anspruch verursacht hat. Die Verwaltung hat allfälligen Anspruchsberechtigten die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kommt die Verwaltung dieser Pflicht nicht nach, so kann sie auf Antrag vom Gericht dazu angehalten werden, nebst den erforderlichen Auskünften sämtliche für die Geltendmachung des Anspruchs notwendigen Unterlagen vorzulegen.
4) Über jedes der einzelnen Segmentvermögen kann nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ein Konkurs durchgeführt werden.
389
5) Im Konkurs der segmentierten Verbandsperson gilt im Verhältnis zwischen dieser und den einzelnen Segmentvermögen Art. 915 sinngemäss. Die Statuten sehen Regelungen über die weitere Verwendung der einzelnen Segmentvermögen vor. Über die Aussonderung an eine andere segmentierte Verbandsperson oder den allfälligen Berechtigten entscheidet der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände.
Art. 243g
390
Übertragung von Anteilen
Sofern sich aus den Statuten oder gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, kann das gesamte Segmentvermögen oder Teile davon an Dritte übertragen werden. Über die gesetzlichen Reserven der Segmente darf jedoch nur im Rahmen von Art. 243e Abs. 3 verfügt werden.
Art. 243h
391
Auflösung
Wird ein einzelnes Segment aufgelöst, fallen dessen Vermögenswerte dem Kernvermögen zu, sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist.
M. Vorbehalt und Geltungsbereich
Art. 244
I. Vorbehalt
1) Für die öffentlich-rechtlichen, kirchlichen und für die in diesem Gesetze geregelten Verbandspersonen bleibt das öffentliche Recht vorbehalten.
2) Auf Körperschaften oder Anstalten (Banken, Versicherungsverbände usw.), die durch besondere Gesetze gegründet und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, kommen, sofern der Staat die subsidiäre Haftung für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme der Bestimmung über die Handlungs- und Deliktsfähigkeit, auch dann nicht zur Anwendung, wenn das erforderliche Kapital ganz oder teilweise in Aktien oder sonstige Anteile zerlegt ist und durch die Beteiligung von Privatpersonen aufgebracht wird, es wäre denn, dass die Gesetze etwas anderes anordnen.
3) Öffentlich-rechtliche und kirchliche Verbandspersonen gelten jedoch als rechts- und handlungsfähig, sobald sie es nach den Vorschriften dieses Gesetzes wären, soweit das öffentliche beziehungsweise kirchliche Recht, unter Vorbehalt kirchlicher Stiftungen, es nicht anders bestimmt.
4) Die Vorschriften über die Deliktsfähigkeit der Verbandspersonen gelten jedoch auch für öffentlich-rechtliche und kirchliche Verbandspersonen auf dem Gebiete ihrer privatrechtlichen Betätigung, wenn die Verwaltung oder ein Mitglied derselben oder ein anderer auf Grund der Rechtsvorschriften berufener Vertreter im Rahmen seiner Befugnisse eine unerlaubte Handlung oder Unterlassung begeht.
5) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Haftung solcher Verbandspersonen für öffentlich-rechtliche Entschädigung wegen unrechtmässiger oder rechtmässiger Ausübung der ihren Organen, Beamten und Angestellten anvertrauten öffentlichen Gewalt.
Art. 245
II. Geltungsbereich
1) Den allgemeinen Vorschriften dieses Titels unterliegen im übrigen alle in den folgenden Titeln geregelten Körperschaften und Anstalten, einschliesslich Stiftungen, soweit sich aus den für sie aufgestellten besondern Vorschriften oder aus den einzelnen Bestimmungen dieses Titels eine Abweichung nicht ergibt.
2) Andere als durch das Gesetz vorgesehene privatrechtliche Verbandspersonen können nicht bestehen.
4. Titel
1. Abschnitt
Art. 246
392
I. Körperschaftliche Personenverbindung
1) Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2) Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Auskunft geben.
3) Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
4) Gesetzlich zwingende Bestimmungen können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
Art. 247
393
II. Eintragung ins Handelsregister
394
1) Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand (die Verwaltung) bestellt, so ist der Verein auf Beschluss des zuständigen Organs befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
395
2) Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2. revisionspflichtig ist.
3) Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.
Art. 248
396
III. Vereine ohne Persönlichkeit
Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.
Art. 249
399
1. Bedeutung und Einberufung
1) Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2) Sie wird vom Vorstand einberufen.
3) Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Art. 249a
400
2. Zuständigkeit
1) Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
2) Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3) Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
Art. 249b
402
a) Beschlussfassung
1) Die Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
2) Liegt die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag vor, ist dies einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.
Art. 250
403
b) Stimmrecht und Mehrheit
1) Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
2) Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
3) Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten dies ausdrücklich gestatten.
Art. 250a
404
c) Ausschliessung vom Stimmrecht
Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits.
Art. 251
1) Als Vorstand ist im Zweifel dasjenige Organ anzusehen, das nach Inhalt der Statuten mit der regelmässigen Geschäftsführung und Vertretung betraut und zeichnungsberechtigt ist.
2) Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern oder Nichtmitgliedern bestehen und hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins, wie Rechnungs-, Kassawesen und dergleichen, zu besorgen und den Verein zu vertreten.
3) Er kann mangels anderer Statutenbestimmung unter seiner Verantwortlichkeit andere Personen mit der Geschäftsführung und Vertretung im einzelnen betrauen.
4) Sofern es sich aus dem Eintrag ins Handelsregister nicht anders ergibt oder wenn der Dritte die Vertretungsbefugnis des Vorstandes gutgläubig vorausgesetzt hat, wird der Verein durch dessen Handlungen verpflichtet, unbeschadet allfälliger Ersatzansprüche des Vereins aus Vertrag oder unerlaubter Handlung.
407
5) Gegen Verfügungen und Beschlüsse der dem Vorstande unterstehenden Organe kann jederzeit bei diesem und gegen Verfügungen und Beschlüsse des Vorstandes oder anderer Organe beim obersten Organe Beschwerde geführt werden.
Art. 251a
408
2. Buchführung
Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins hat der Vorstand nach Massgabe von Art. 1045 Abs. 3 Buch zu führen.
Art. 251b
409
III. Revisionsstelle
1) Die Buchführung ist auf Kosten des Vereins durch eine von der Vereinsversammlung zu wählende Revisionsstelle prüfen zu lassen, wenn:
1. zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
a) Bilanzsumme von 6 Millionen Schweizer Franken,
b) Umsatzerlös von 12 Millionen Schweizer Franken,
c) 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; oder
2. ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
2) Im Übrigen steht dem Verein die Ordnung der Revision frei.
Art. 252
I. Ein- und Austritt
1) Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
1a) Vereine, die nach ihren Statuten die Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmern bezwecken, haben in ihren Statuten die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft zu bestimmen. Wird ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, nicht aufgenommen, stehen ihm die Rechte nach Art. 255 Abs. 4 und 5 sinngemäss zu.
410
2) Der Austritt ist zulässig, wenn er mit Beobachtung einer vierteljährigen Frist auf das Ende eines Kalendervierteljahres, oder wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt ist und darf nur nach den für die eingetragenen Genossenschaften geltenden Vorschriften beschränkt werden.
3) Die Mitgliedschaft ist mangels abweichender Statutenbestimmung weder veräusserlich noch vererblich.
4) Die Veräusserung des Stimmrechtes ohne Übertragung der Mitgliedschaft ist unzulässig.
5) Die Vorschriften über die Mitgliedschaft finden auf Ehren-, Passiv- und ähnliche Mitglieder nur Anwendung, soweit die Statuten es vorsehen.
Art. 253
II. Haftung des Vereins und der Mitglieder
1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
411
2) Die Statuten können jedoch eine beschränkte Haftung oder eine beschränkte Nachschusspflicht für alle Mitglieder oder bestimmte Gruppen nach den für eingetragene Genossenschaften geltenden Vorschriften einführen.
3) In diesem Falle ist vom Vorstande über den Ein- und Austritt der Mitglieder ein genaues Verzeichnis zu führen.
4) Jedes Mitglied hat in diesem Falle bei seinem Eintritt oder bei ihrer Einführung eine Haftungs- oder Nachschussverpflichtungserklärung zu unterzeichnen, wenn sie ihm gegenüber gültig sein soll, andernfalls gilt es mangels anderer Statutenbestimmung unter Vorbehalt seiner bestehenden Verpflichtung als aus dem Verein ausgeschieden.
Art. 254
412
III. Beitragspflicht
Beiträge können von den Mitgliedern nur verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.
Art. 255
IV. Ausschliessung
1) Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
2) Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in letzteren Fällen nicht statthaft.
3) Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Beschluss des obersten Organs aus wichtigen Gründen und unter Mitteilung an das Mitglied erfolgen.
4) Das ausgeschlossene Mitglied kann jedoch innerhalb eines Monats, von der Mitteilung der Ausschliessung an gerechnet, diesen Beschluss auf dem Rechtswege anfechten.
5) Vorbehalten bleiben auch eine allfällige Beschwerde an das oberste Organ und der Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse gegen den Verein, die persönlich handelnden Organe oder allenfalls andere Personen.
Art. 256
V. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
1) Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben, mangels abweichender Vorschrift der Statuten, auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
2) Gelangt das Vermögen eines aufgelösten Vereins zur Verteilung unter die Mitglieder, so sind die während des vorausgegangenen Jahres ausgeschiedenen Mitglieder entsprechend zu berücksichtigen.
3) Für die Beiträge oder sonstigen Leistungen haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Art. 257
VI. Schutz des Vereinszweckes und der Mitgliedschaft
1) Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann von Gesetzes wegen nur mit Dreiviertel aller Stimmen beschlossen werden.
2) Mitglieder, die einem solchen Beschlusse nachweisbar nicht zugestimmt haben, sind von Gesetzes wegen berechtigt, binnen Monatsfrist nach dem Beschlusse oder der Erledigung einer allfälligen Anfechtung desselben ohne weiteres auszutreten.
3) Beschlüsse des obersten Organes, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, auch wenn sie ordnungsmässig zustande gekommen sind, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, gegen den Verein beim Richter anfechten und aufheben lassen, wobei im übrigen die Vorschriften über die Klage wegen Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
4) Ebenso kann ein Mitglied einen Beschluss auf dem Rechtswege durch richterlichen Entscheid ersetzen lassen, wenn der Verein gesetz- oder statutenwidrig es unterlässt, einen Beschluss zu fassen.
5) Vorbehalten bleiben allfällige Schadenersatzansprüche aus Vertrag oder unerlaubter Handlung.
Art. 258
D. Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann von Amts wegen durch den Richter im Ausserstreitverfahren auch erfolgen, wenn er entgegen dem Gesetze ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausschliesslich betreibt.
413
2) Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so haben der Vorstand und der Richter dem Amt für Justiz die Auflösung behufs Löschung des Eintrages anzumelden beziehungsweise mitzuteilen.
414
Art. 259
E. Besondere Vereine
1) Mit Bewilligung der Regierung können auch Vereine mit dem hauptsächlichen Zwecke des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes durch Eintragung ins Handelsregister errichtet werden, wobei in den Statuten über Mitgliedschaft übertragbare Wertpapiere gleich wie bei eingetragenen Genossenschaften vorgesehen werden können.
415
3) Vereine auf Gegenseitigkeit, sofern es sich nicht um konzessionspflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit handelt, unterstehen den Vorschriften über Vereine.
4) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über kleine Genossenschaften und Versicherungsvereine einschliesslich Hilfskassen.
Art. 260
F. Subsidiärer Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Vereine finden, soweit die besonderen gesetzlichen Bestimmungen oder die Statuten nichts Abweichendes bestimmen oder sich aus der Natur der Sache es sich nicht anders ergibt, ergänzend auf alle Verbandspersonen des Privatrechts Anwendung.
2. Abschnitt
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 261
1. Bei Summenaktien
1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
417
2) Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich.
3) Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften über die besonderen Verbandspersonen gemäss ausländischem Recht, die Investmentgesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital, die Nebenleistungsaktien und dergleichen.
418
Art. 262
2. Bei Quotenaktien
1) Das zum Voraus bestimmte Aktienkapital einer Aktiengesellschaft kann statt in Teilsummen in Bruchteile (Quoten), welche gleich oder verschieden sein können, zerlegt werden (Aktien ohne Nennwert).
419
2) Die Quotenaktie lautet auf einen Bruchteil des Aktienkapitals, ohne dass sie eine bestimmte Teilsumme daneben enthalten muss.
420
3) Summen- und Quotenaktien können auch miteinander verbunden sein, und die Vorschriften über die Summenaktien finden auf die Quotenaktie insoweit Anwendung, als sich aus den bezüglichen Bestimmungen nicht deren Unanwendbarkeit ergibt.
4) Bei den als Quotenaktien ausgegebenen Wertpapieren ist nebst der Quote in Worten auch die Summe des Aktienkapitals und der allfälligen Reserven anzugeben.
421
Art. 262a
422
3. Bei börsenkotierten Aktien
1) Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, gelten als im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften.
423
2) Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Börse zugelassen sind, können die Bestimmungen der Art. 332 Abs. 2a, 5 und 6, Art. 332a, 334 Abs. 5, Art. 339a bis 339e und 340a anwenden.
Art. 263
1. Art der Aktien
1) Die Aktien werden auf den Namen oder auf den Inhaber ausgestellt und können auch gleichzeitig aus beiden Gattungen in dem von den Statuten vorgesehenen Verhältnisse bestehen.
2) Die Statuten können bestimmen, dass die Namenaktien in Inhaberaktien, oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über besondere Gattungen von Aktien, wie Stamm- und Vorzugsaktien.
Art. 264
2. Teilung, Vereinigung und Veränderung von Aktien oder Aktienanteilen
1) Eine Teilung oder Vereinigung von Aktien oder Aktienanteilen durch einen Aktionär ist, unter Vorbehalt der Unterbeteiligung zwischen einem Aktionär und einem Dritten und der Treuhandzertifikate, unzulässig.
2) Dagegen ist die Generalversammlung befugt, auf dem Wege der Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital eine Zerlegung der Aktien in solche von kleinerem Nennwert oder in Aktienanteile oder unter Zustimmung der Aktionäre eine Zusammenlegung derselben zu solchen von grösserem Nennwert vorzunehmen.
424
Art. 265
3. Herabsetzung des Nennwertes
1) Eine Herabsetzung des Nennwertes der einzelnen Aktien ist zulässig, wenn die bisherige Höhe des Aktienkapitals dadurch unverändert gehalten wird, dass gleichzeitig neue Aktien in der Höhe des Betrages oder der Quote der vorgenommenen Reduktion der bisherigen Aktien ausgegeben werden.
425
2) Dagegen darf eine Herabsetzung des Nennwertes der einzelnen Aktien ohne eine solche gleichzeitige neue Ausgabe von Aktien nur unter Beobachtung der Vorschriften vorgenommen werden, die über die Rückzahlung und Herabsetzung des Aktienkapitals aufgestellt sind.
426
3) Eine Herabsetzung der Quote steht unter der Vorschrift des vorausgehenden Artikels.
Art. 266
4. Betrag der Aktie
1) Die Ausgabe für einen geringeren als den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert bei Quotenaktien ist nur bei Namenaktien, die mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind und nur an Personen, die sich berufsmässig mit der Unterbringung von Aktien befassen, zulässig. Dieser Vorgang ist vom Amt für Justiz zu genehmigen.
427
2) Die Umwandlung solcher Namenaktien in andere kann erfolgen durch Herabsetzung des statutarischen Aktienkapitals auf das tatsächlich eingezahlte oder noch vorhandene oder wenn das statutarische Aktienkapital durch weitere Zuwendung aus Gewinn und dergleichen tatsächlich vorhanden ist.
428
3) Sind Aktien unter dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert bei Quotenaktien ausgegeben worden, so muss in der Bilanz der Nennwert oder der rechnerische Wert aller ausgegebenen Aktien unter die Passivseite aufgenommen werden.
429
4) Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie in den Statuten vorgesehen oder von der Generalversammlung oder einem andern durch diese hierzu ermächtigten Organe beschlossen wird.
5) Der über den Nennwert hinaus erzielte Mehrwert darf nicht als Gewinn verteilt, sondern muss zur Deckung der Ausgabeposten oder zur Abschreibung oder Reservebildung verwendet werden.
Art. 267
a) Im Allgemeinen
1) Die Pflicht zur Ausstellung einer Aktienurkunde (Aktienbrief, Aktienschein, Aktientitel) besteht für die Gesellschaft nur, wenn in den Statuten es nicht anders bestimmt ist.
2) Die Statuten können Form und Inhalt der Aktientitel im einzelnen festsetzen.
3) Die Aktientitel müssen die Unterschrift mindestens eines Mitgliedes der Verwaltung oder die Nachbildung einer eigenhändigen Unterschrift dieses Mitgliedes auf mechanischem Wege tragen.
4) Die Aktienurkunde hat aus einem Aktienmantel zu bestehen und kann daneben mit einem Erneuerungsschein (Talon) und Kuponbogen (Dividendenbezugsschein) verbunden sein.
Art. 268
b) Aktienmantel
1) Der Aktienmantel (das Stamm- oder Hauptpapier) enthält die Beurkundung der Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft, insbesondere das Recht auf Kapitalbeteiligung, Dividende und Stimmrecht.
2) Bei Namenaktien sollen die näheren statutarischen Vorschriften für die Übertragung und ebenso bei Nebenleistungsaktien die Nebenleistungen im Aktienmantel enthalten sein.
3) Wo zur Ausübung des Stimmrechts und dergleichen die Deponierung von Aktien erforderlich ist, genügt im Zweifel die Deponierung des Aktienmantels, sofern nicht die Statuten ausdrücklich es anders, wie Vorlage des Mantels mit dem Kupon bestimmen oder die Teilnahme an der Generalversammlung nur den Inhabern der Kupons über das abgelaufene Geschäftsjahr gestatten.
4) Hinsichtlich der Kraftloserklärung gelten, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, je nach der Art der Aktien die für die Inhaber-, Order- oder Namenwertpapiere geltenden Vorschriften, wobei derjenige, der die Kraftloserklärung erwirkt hat, mangels abweichender Statutenbestimmung die Ausstellung einer neuen Urkunde auf seine Kosten verlangen kann.
Art. 269
c) Talon
1) Der Talon (Kuponbogenbezugsschein oder Erneuerungsschein) ist eine Ermächtigung zum Bezuge neuer Kuponbogen, wenn die alten Kupons aufgebraucht, verloren oder abhanden gekommen sind.
2) Der Erneuerungsschein kann nur zusammen mit dem Aktienmantel übertragen werden.
3) Das Kraftloserklärungsverfahren richtet sich nach den für Inhaberpapiere bestehenden Vorschriften.
4) Zum Bezuge eines Erneuerungsscheines ist der Gesellschaft gegenüber mangels besonderer Ermächtigung nur der Aktieninhaber berechtigt.
Art. 270
aa) Im Allgemeinen
1) Die ausgegebenen Kupons beurkunden das Mitgliedschaftsrecht auf Dividende und nach Festsetzung der Dividende durch das zuständige Organ, ein selbständiges, von der Gesellschaft unentziehbares Forderungsrecht.
2) Solange sie mit dem Aktienmantel verbunden sind, bilden die Kupons einen Bestandteil desselben und teilen dessen rechtliches Schicksal; nach der Trennung oder wenn sie selbständig ausgegeben werden, sind sie jedoch selbständige Wertpapiere und unterstehen im Zweifel den Bestimmungen über Inhaberpapiere, insbesonders hinsichtlich der Kraftloserklärung.
3) Mit dem Untergange der Aktie, wie beispielsweise durch Verlosung, Einziehung, Rückziehung und dergleichen geht auch das Recht aus dem Kupon unter, auch wenn er selbständig ist, sofern im Zeitpunkte des Unterganges die Ausschüttung einer Dividende noch nicht beschlossen ist.
4) Der selbständige Kupon kann unabhängig von der Aktie, der mit dieser verbundene nur mit ihr, kraftlos erklärt werden.
Art. 271
bb) Rechtsstellung des Kupons
1) Der Kupon der einzelnen Aktie nimmt hinsichtlich des Dividendenbezugsrechts die gleiche Stellung ein, wie diese selbst, so dass der Kupon der Vorzugsaktie dem Kupon der Stammaktie, der Kupon der Stammaktie wieder dem des Genussscheines oder der Genussaktie vorgeht, soweit die Statuten nichts Abweichendes bestimmen.
2) Das Voraus- oder das Nachbezugsrecht und die endgültige Dividendenzahlung richten sich, mangels abweichender Vorschriften der Statuten, wie beispielsweise bei Vorhandensein von Genussscheinen, nach der Rechtsstellung der Aktie, und es steht, vorbehältlich anderer Bestimmungen der Statuten, nur dem Aktionär das Recht auf Anfechtung eines Dividendenfestsetzungsbeschlusses des zuständigen Organes zu.
3) Bei Verpfändung der Aktie gelten Kupons, soweit es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
4) Die einer Gesellschaft garantierte Rentabilität oder Dividende kommt im Zweifel dem Kuponinhaber zugute.
Art. 272
a) Im Allgemeinen
1) An Angestellte und Arbeiter eines Unternehmens können nach Massgabe der durch die Statuten vorgesehenen näheren Bestimmungen Arbeitsaktien überlassen werden, auch ohne dass bei der Ausgabe eine Feststellung der Zeichnung und der Kapitaleinzahlung von mindestens 25 %, sowie eine Eintragung ins Handelsregister zu erfolgen hat.
430
2) Die Arbeitsaktien haben den gleichen Nominalbetrag beziehungsweise die gleiche Quote wie sonstige Kapitalaktien des Unternehmens, sind aber in der Bilanz nur mit dem jeweils eingezahlten Betrag aufzuführen.
Art. 273
b) Namenaktien, Übertragung und Einzahlung
1) Die Arbeitsaktien lauten auf den Namen und können, solange der Aktionär Angestellter oder Arbeiter des Unternehmens ist, gar nicht, später nur mit Genehmigung der Verwaltung übertragen werden.
2) Diese Übertragungsgenehmigung darf nicht verweigert werden, wenn der Erwerber der Aktien den nicht einbezahlten Betrag bei der Übertragung bezahlt.
3) Im übrigen besteht eine Verpflichtung zur Einzahlung dieser Aktien nur insoweit, als der Eigentümer sich die ihm statutengemäss zukommende Beteiligung am Reingewinn des Unternehmens, sowie die auf die eingezahlten Aktienbeträge selbst entfallenden Dividenden so lange gutschreiben lassen muss, bis der Nennwert (die Quote) der Arbeitsaktie vollständig einbezahlt ist.
Art. 274
c) Eintragung, Stimmberechtigung und Umtausch
1) Sobald die Arbeitsaktien mit 25 % einbezahlt sind, ist die durch sie bewirkte Kapitalerhöhung im Handelsregister einzutragen.
431
2) Von diesem Zeitpunkt ab beginnt die Stimmberechtigung des Aktionärs.
3) Mit der Einzahlung von je weiteren 25 % hat jeweils eine neue Eintragung ins Handelsregister stattzufinden.
432
4) Nach der erfolgten Vollzahlung der Arbeitsaktie wird diese in eine gewöhnliche Kapitalaktie vom gleichen Nennwert (Quote) und mit den Eigenschaften der in diesem Zeitpunkte oder in Zukunft bestberechtigten Art der vom Unternehmen ausgegebenen Aktien umgetauscht.
Art. 275
d) Dividendenberechtigung
1) Während des Bestehens der Arbeitsaktie ist diese nach Massgabe des darauf jeweils einbezahlten Betrages zum gleichen Satz dividendenberechtigt, wie die jeweils bestberechtigte Art der vom Unternehmen ausgegebenen Kapitalaktien.
2) Die Bezahlung der Dividende erfolgt durch Gutschrift auf Rechnung der ausstehenden Kapitaleinzahlung mit Wertstellung vom abgelaufenen Bilanztage.
Art. 276
e) Arbeitsaktien in Verbindung mit einer Arbeitergenossenschaft
1) Die Statuten können bestimmen, dass aus dem jährlichen Gewinn ein gewisser Anteil zur Bildung eines Fonds zwecks Ausgabe von Aktien für Arbeiter und Angestellte, welche in diesem Falle eine Arbeitergenossenschaft gemäss den Vorschriften über die kleinen Genossenschaften bilden können, ausgegeben werden kann.
2) Die ausgegebenen Aktien sind im Zweifel Gesamteigentum dieser Genossenschaft.
3) Die Statuten haben insbesondere auch Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitsaktien in den Organen der Gesellschaft zu treffen.
Art. 279
435
1. Gesetzlich notwendiger Inhalt
1) Die Statuten der Aktiengesellschaft müssen Angaben oder Bestimmungen über Folgendes enthalten:
1. die Firma;
2. den Sitz der Gesellschaft;
3. den Zweck der Gesellschaft;
4. die Gründer;
5. die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
6. sofern die Gesellschaft über ein genehmigtes und/oder ein bedingtes Kapital verfügt, die Höhe des genehmigten und/oder des bedingten Kapitals;
7. die Anzahl, den Nennwert oder die Quote und die Art der Aktien sowie die damit verbundenen Rechte;
8. die Einberufung der Generalversammlung, das Stimmrecht der Aktionäre und die Beschlussfassung;
9. die Zahl und die Art und Weise der Bestellung der Mitglieder der Verwaltung, Vertretung, Aufsicht oder Kontrolle sowie die Verteilung der Zuständigkeit zwischen diesen Organen (soweit sich dies nicht aus dem Gesetz ergibt);
10. die Art und Weise der Ausübung der Vertretung;
11. die Art und Weise, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Aktionäre und an Dritte erfolgen;
12. mindestens annähernd den Gesamtbetrag aller Kosten, die aus Anlass der Gründung der Gesellschaft von dieser zu tragen sind oder ihr in Rechnung gestellt werden, und zwar gegebenenfalls auch, wenn sie vor dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt;
13. den Bilanzstichtag.
436
2) Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens (Art. 125 ff.) gelten die Bestimmungen von Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5.
Art. 280
2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
437
1) Bestimmungen oder Angaben, die nach Gesetzesvorschrift nur gültig sind, wenn sie in den Statuten (Beistatuten) vorgesehen werden, sind insbesondere folgende:
438
1. Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Übernahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen;
439
2. von den gesetzlichen Bestimmungen zulässige abweichende Vorschriften über Statutenrevision, Geschäftserweiterung oder Geschäftsverengung;
440
3. Vorschriften über die genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung;
441
4. sofern eine Gesellschaft Arbeitnehmer am Kapital der Unternehmung beteiligt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Mindesteinzahlungspflicht, die Kapitalerhöhung (Art. 173, Art. 295 Abs. 1 und 7, Art. 295a und 295b), den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) und das Bezugsrecht für Aktionäre;
442
5. Sofern eine Gesellschaft neben Kapitalaktien Arbeitsaktien zugunsten der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die bei der Generalversammlung durch Bevollmächtigte mit Stimmrecht vertreten wird, ausgibt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung (Art. 173, Art. 355 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 358 und Art. 359) und den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) ;
443
6. Zulässigkeit und Vorschriften bezüglich der Umwandlung von Aktien;
444
7. die Anzahl der Aktien, die allenfalls von den Mitgliedern der Verwaltung zu hinterlegen sind;
445
8. Bauzinsversprechen;
446
9. Begrenzung der Zeitdauer des Unternehmens;
447
10. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Einzahlung auf die Aktien;
448
11. Entlastung von der Pflicht zur Einzahlung über die Hälfte oder eine höhere Quote des Aktienkapitals hinaus;
449
12. Verbot der Übertragung von Namenaktien oder ihre Beschränkung;
450
13. Ausgabe von Gründeranteilscheinen, Genussscheinen und Genussaktien sowie die Ausgabe von Vorzugs- und Stammaktien unter dem Nennwert oder Aktien mit mehrfachem Stimmrecht, Nebenleistungsaktien oder Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, unter jeweiliger Angabe der Zahl der Aktien jeder Gattung;
451
14. Beschränkung des Stimm- und Vertretungsrechts der Aktionäre;
452
15. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;
453
16. die Ermächtigung zur Übertragung einzelner Befugnisse der Verwaltung auf einzelne Mitglieder oder Dritte und Bestellung einer Direktion;
454
17. über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Vorschriften betreffend die Organisation der Revisionsstelle und die Ausdehnung der Befugnisse und Pflichten derselben;
455
18. Vorschriften zur Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung und Prüfung und die Berechnung und Auszahlung des Gewinnes.
456
2) Die in Abs. 1 Ziff. 1 bis 6, 9, 12 und 13 genannten Bestimmungen und Angaben müssen in den Statuten selbst oder in Beistatuten, die öffentlich zu beurkunden sind und gemäss Art. 956 Abs. 2 bekannt gemacht werden, vorgesehen werden.
457
Art. 281
1. Erfordernisse der Errichtung im Allgemeinen
1) Für die Errichtung der Aktiengesellschaft bedarf es unter Vorbehalt der Simultangründung:
1. der Festsetzung der Statuten durch die Gründer in öffentlicher Urkunde, wobei der Statutenentwurf durch die Gründer unterzeichnet werden muss;
458
2. der Zeichnung der das Aktienkapital bildenden Aktien;
459
3. des Beschlusses der Generalversammlung der Zeichner über die Genehmigung der Zeichnungen und der erfolgten Einzahlungen, sowie über die Bestellung der notwendigen Gesellschaftsorgane.
2) Bei der Gründung muss die Aktiengesellschaft wenigstens zwei Gründer zählen.
460
Art. 282
461
a) Einladung zur öffentlichen Zeichnung
Aufgehoben
Art. 283
b) Zeichnung und Einzahlung
1) Die Aktienzeichnungen, auch bei Sacheinlagen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen, auf den Statutenentwurf und, bei öffentlicher Zeichnung, auf den Prospekt Bezug nehmenden Erklärung.
2) Sie müssen, abgesehen von der stillschweigenden Bedingung des Zustandekommens der Aktiengesellschaft, unbedingt lauten und den Emissionspreis, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Zeichnung verbindlich bleibt, enthalten.
3) Von dem gezeichneten Aktienkapital ist bei der Zeichnung oder spätestens an der konstituierenden Generalversammlung ein Betrag von mindestens 25 % auf jede Aktie bei einer in der Einladung anzugebenden Stelle zur ausschliesslichen Verfügung der künftigen Verwaltung der Gesellschaft einzubezahlen, soweit der von den Zeichnern für die Mindesteinzahlung geschuldete Betrag an die von der Gesellschaft zu übernehmenden, nicht in Geld bestehenden Vermögenswerte gedeckt ist.
462
Art. 284
3. Konstituierungsbeschluss
1) Nach dem Schluss der Aktienzeichnung hat eine nach den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einzuberufende Generalversammlung der Zeichner aufgrund der ihr vorzulegenden Bescheinigungen durch Beschluss festzustellen, dass das Aktienkapital vollständig gezeichnet und dass der statutarische Mindestbetrag, mindestens aber 25 % auf jede Aktie in bar einbezahlt oder durch die in den Statuten näher beschriebenen Sacheinlagen gedeckt ist.
463
2) Des fernern sind in derselben Versammlung die notwendigen Organe zu bezeichnen und ist der der Aktienzeichnung zugrunde liegende Statutenentwurf einer Beratung zu unterziehen und definitiv festzusetzen, wobei wesentliche Änderungen nur mit Zustimmung sämtlicher an der Generalversammlung vertretener Zeichner getroffen werden dürfen.
3) Über den Entwurf ist abzustimmen und über den Beschluss sowie die endgültige Fassung der Statuten eine öffentliche Urkunde aufzunehmen.
464
4. Verfahren bei Sacheinlagen und Sachübernahmen
465
Art. 285
a) Sachverständigenbericht
466
1) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten gegen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, oder sollen einzelnen Aktionären besondere Vorteile gewährt werden, so hat ein Sachverständiger der Generalversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten.
467
2) Der Sachverständigenbericht an die Generalversammlung hat zu enthalten:
1. die Beschreibung des Gegenstandes jeder Einlage;
2. die bei der Wertermittlung der Einlagen angewandten Bewertungsmethoden;
3. die Angabe, ob die ermittelten Werte wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen;
4. die Auskünfte über die gewährten Gründervorteile sowie deren Grund und Angemessenheit.
468
3) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
469
Art. 285a
470
b) Sachübernahmen
1) Sacheinlagen gleichgestellt wird der Erwerb von Vermögensgegenständen (Sachübernahmen) von den Gründern, welche einem Gegenwert von mehr als einem Zehntel des gezeichneten Kapitals entsprechen.
2) Werden solche Sachübernahmen innerhalb von zwei Jahren nach der Gründung der Gesellschaft getätigt, so bedürfen sie der Zustimmung der Generalversammlung.
3) Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf den Vermögenserwerb im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, auf den Vermögenserwerb an der Börse und auf den Erwerb, der auf Anordnung oder unter Aufsicht einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts erfolgt.
Art. 286
Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn neun Zehntel des Nennwertes oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) aller Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:
472
1. die Gründer auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt gemacht wird;
473
2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;
474
3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt gemacht wird;
475
4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.
476
Art. 286a
477
d) Vereinfachter Bericht
1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass:
1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;
478
2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sacheinlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständigen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorgenommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;
3. andere Vermögenswerte als die in Ziff. 1 und 2 genannten als Sacheinlage eingebracht werden, deren Bewertung aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser nach den Vorschriften des 20. Titels (Rechnungslegung) geprüft wurde. Wurde der beizulegende Zeitwert durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung.
2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so können ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung zusammen mindestens über 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 285 beantragen. Dieser Antrag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.
3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz eingereicht werden, der im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält:
479
1. eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;
2. Wert, Grundlage sowie gegebenenfalls Methode der Bewertung;
3. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder - falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht;
4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.
Art. 286b
480
e) Einlagefrist für Sacheinlagen
Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vollständig geleistet werden.
Art. 287
f) Beschlussfassung der Generalversammlung
481
1) Die Bestimmungen der Statuten über die Sacheinlagen, Übernahmen und Gründervorteile bedürfen in der nach Schluss der Aktienzeichnung abzuhaltenden Generalversammlung einer besondern Genehmigung, für die von Gesetzes wegen folgende Vorschriften gelten:
1. bei der Abstimmung hat jeder Anwesende nur eine Stimme;
2. es ist über jeden Gegenstand besonders abzustimmen, wobei der Gesellschafter, der die betreffende Einlage macht oder als Veräusserer einer Anlage an die Gesellschaft erscheint oder sich besondere Vorteile ausbedingt, seine Stimme weder für sich selbst noch als Vertreter abgeben darf;
3. die Genehmigung der Einlage oder Erwerbung oder Begünstigung muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen erfolgen;
4. über den Beschluss ist eine öffentliche oder von allen Zustimmenden zu unterzeichnende Urkunde zu errichten, und es ist derselben der Sachverständigenbericht im Original beizufügen.
482
2) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eine öffentliche Zeichnung von Aktien nicht stattgefunden hat.
483
3) Der Richter kann auf Antrag von Gründern im Ausserstreitverfahren Ausnahmen von den Vorschriften des ersten Absatzes gewähren, wie beispielsweise, wenn alle Gründer Sacheinlagen leisten, oder wenn die erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten, an den Einlagen, Übernahmen oder Vorteilen unbeteiligten Gründer sonst nicht erreicht werden könnte.
484
Art. 288
1. Gründung der Gesellschaft
1) Die Errichtung der Aktiengesellschaft kann in der Weise erfolgen, dass sämtliche Gründer, wenigstens zwei an der Zahl, in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Aktiengesellschaft zu gründen erklären und darin gleichzeitig die Statuten derselben festgesetzt werden, die Übernahme sämtlicher Aktien und die Einzahlung von mindestens 25 % oder gegebenenfalls auch mehr auf jede Aktie, sei es in bar oder durch Überlassung von Sacheinlagen gemäss Sachverständigenbericht aufgrund von Bankausweisen und dergleichen bestätigen, eine Zubilligung von Gründervorteilen genehmigen und die notwendigen Organe der Gesellschaft bestellen.
485
2) Die Errichtung einer solchen Urkunde tritt an die Stelle der konstituierenden Generalversammlung.
3) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten gegen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, so hat ein Sachverständiger der Gründerversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschreiben, anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind, und anzugeben, ob die Werte, zu denen diese Verfahren führen, wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entspricht. Der Bericht ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
486
4) Art. 285 bis 286b sind anwendbar.
487
III. Eintragung der Gesellschaft
Art. 290
1. Die Anmeldung zur Eintragung
1) Der Anmeldung durch die zeichnungsberechtigten Mitglieder der Verwaltung muss unter Beilage des vollständigen Errichtungsakts eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Statuten und des Protokolls der Generalversammlung oder der Urkunde oder eine Erklärung beigefügt sein, enthaltend:
1. die Feststellung, dass der gesamte Betrag des Aktienkapitals, unter Vorbehalt der Ausgabe unter dem Nennwert und der Ermächtigung der Verwaltung zur Ausgabe weiteren Aktienkapitals ohne Generalversammlungsbeschluss, durch Unterschriften gedeckt ist;
2. die Feststellung, dass mindestens fünfundzwanzig Prozent oder ein höherer, statutarisch festgesetzter Mindestbetrag auf jede Aktie wirklich eingezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sind;
3. den Nachweis, dass die Verwaltung und die Revisionsstelle besetzt sind, unter Angabe von Namen, Vornamen und Wohnort, bei den Mitgliedern der Verwaltung überdies der Staatsangehörigkeit, beziehungsweise von Firma und Sitz der Mitglieder;
4. gegebenenfalls die Beschlüsse der Generalversammlung betreffend die Einlagen, Übernahmen und Gründervorteile und die darauf bezüglichen Sachverständigenberichte.
489
2) Werden Vertreter durch die Verwaltung bestellt, so sind auch sie anzumelden, unter allfälliger Beifügung des Protokolls der Verwaltung.
3) Die Statuten und das Protokoll der Generalversammlung oder die Urkunde oder die Erklärung sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
490
Art. 291
2. Eintragung und Veröffentlichung
491
1) In das Handelsregister sind einzutragen und im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen:
492
1. das Datum der Annahme der Statuten;
2. die Firma und die Rechtsform sowie der Sitz der Gesellschaft;
3. der Gegenstand und gegebenenfalls die Zeitdauer des Unternehmens;
4. die Höhe des Aktienkapitals und der Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
5. die Anzahl, der Nennwert oder die Quote sowie die Art der Aktien, die Beschränkung der Übertragbarkeit sowie die Vorzugsrechte und Umwandlungsrechte einzelner Kategorien;
493
6. der Gegenstand der Sacheinlage und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand der Sachübernahme und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie den Inhalt und Wert der besonderen Vorteile;
7. die Anzahl der Genussscheine mit Angabe des Inhalts der damit verbundenen Rechte;
8. die Mitglieder der Verwaltung, der Aufsicht und die Vertreter mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit beziehungsweise der Firma und des Sitzes;
9. die Art der Ausübung der Vertretung;
10. der Name oder die Firma der Revisionsstelle, unter Angabe des Wohnsitzes, des Sitzes oder einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung;
494
11. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Aktionäre und Dritte erfolgen;
12. der Bilanzstichtag.
495
2) Bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 1.
496
IV. Zweigniederlassungen
497
Art. 291a
1. Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum
498
1) Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften, deren Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen.
499
2) Die Anmeldung geschieht durch ein Mitglied der Verwaltung, das Einzelunterschrift führt, oder von zwei Mitgliedern, die kollektiv zeichnungsberechtigt sind, unter Beilage eines Registerauszugs der Gesellschaft oder etwas Gleichwertigem.
500
3) In das Handelsregister sind einzutragen und im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen:
501
1. die Anschrift der Zweigniederlassung;
2. der Gegenstand der Zweigniederlassung;
3. das Register und die Registernummer der Eintragung der Hauptniederlassung;
4. die Firma der Hauptniederlassung sowie die Firma der Zweigniederlassung falls sie sich von derjenigen der Hauptniederlassung unterscheidet;
5. die Mitglieder der Verwaltung und der zur Vertretung bestellten Personen der Hauptniederlassung, mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Firma und der Sitz;
6. die zur ständigen Vertretung bestellten Personen der Zweigniederlassung mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit unter Angabe ihrer Befugnisse;
7. allenfalls die Auflösung der Hauptniederlassung, die Namen, Vornamen und den Wohnort der Liquidatoren sowie den Abschluss der Liquidation beziehungsweise die Löschung der Gesellschaft;
8. ein die Hauptniederlassung betreffendes Insolvenzverfahren oder ähnliches Verfahren;
502
9. die Aufhebung der Zweigniederlassung.
5) Die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung sind gemäss Art. 1128 bekannt zu machen.
504
6) Bestehen mehrere Zweigniederlassungen derselben Hauptniederlassung, so genügt die Bekanntmachung der Unterlagen gemäss Art. 956 Abs. 2 für eine der Zweigniederlassungen. Für die übrigen Zweigniederlassungen beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Angabe der Registernummer der Zweigniederlassung, die die genannten Unterlagen veröffentlicht.
505
7) Weicht die Offenlegung bei der Zweigniederlassung von der Offenlegung bei der ausländischen Hauptniederlassung ab, so ist für den Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung die Offenlegung bei der Zweigniederlassung massgebend.
506
Art. 291b
2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
507
1) Wenn eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft, deren Rechtsform mit derjenigen der Aktiengesellschaft vergleichbar ist, neben ihrem Hauptsitz (Sitz), der ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, Zweigniederlassungen hat, so sind ausser den Vorschriften des Art. 291a folgende Vorschriften zu beachten.
508
2) Der Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Statuten der Hauptniederlassung sowie jede Änderung dieser Unterlagen sind beim Handelsregister einzureichen und im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
509
3) In das Handelsregister sind zusätzlich einzutragen und zu veröffentlichen:
510511
1. das Recht des Staates, dem die Hauptniederlassung unterliegt;
2. die Rechtsform, der Sitz und der Gegenstand der Hauptniederlassung sowie jährlich den Betrag des Aktienkapitals, sofern diese Angaben nicht in den unter Abs. 2 genannten Unterlagen gemacht werden;
3. der Umfang der Vertretungsbefugnis der Verwaltung und der Vertreter der Hauptniederlassung sowie die Art der Ausübung der Vertretung bei der Hauptniederlassung;
4. die Art der Ausübung der Vertretung bei der Zweigniederlassung.
Art. 291c
512
V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
Für die Umwandlung einer Verbandsperson in eine Aktiengesellschaft sind insbesondere die Vorschriften über die Form und den Inhalt der Statuten, über den Gegenstand des Unternehmens, über die Gründerhaftung, über das Mindestkapital, über die Bar- oder Sacheinlagen und über die Einlagepflicht wie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft zu beachten.
C. Schutz des Aktienkapitals und der Aktionäre
513
I. Schutz wohlerworbener Rechte
514
Art. 292
1. Schutz des Einzelnen
1) Als wohlerworbene Rechte eines oder einzelner Aktionäre sind diejenigen statutarischen oder gesetzlichen Ansprüche anzusehen, die nach Vorschrift des Gesetzes oder der Statuten von den Beschlüssen der Generalversammlung und der Verwaltung unabhängig sind, oder sich als Voraussetzung der Beteiligung an der Generalversammlung darstellen.
2) Dazu gehören die Mitgliedschaft, das Stimmrecht, das Recht zur Anfechtung, der Anspruch auf Bauzinsen, auf Dividende, auf Anteil am Liquidationsergebnis, sofern die Statuten nicht einzelne Ansprüche im Rahmen dieses Gesetzes einschränken oder ausschliessen.
3) Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
515
Art. 293
2. Erfordernis der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung
Die Zustimmung von drei Vierteln der in einer Generalversammlung vertretenen Stimmen, mindestens aber der Vertreter von zwei Dritteilen sämtlicher Aktien, ist mangels abweichender Bestimmungen der Statuten zur Gültigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses in folgenden Fällen notwendig:
1. Umwandlung des Gesellschaftszweckes;
2. Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine andere Verbandspersonform;
3. Beseitigung von in den Statuten vorgesehenen, die Beschlüsse der Generalversammlung erschwerenden Erfordernissen.
Art. 294
II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung
516
1) Eine Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft durch Aufnahme verwandter Gegenstände oder eine Verengung desselben, die Veränderung der Firma oder des Sitzes der Gesellschaft, oder die Auflösung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin kann, wenn die Statuten oder das Gesetz es nicht anders bestimmen, nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel sämtlicher Aktien vertreten sind.
517
2) Sollten in einer ersten Generalversammlung nicht zwei Dritteile sämtlicher Aktien vertreten sein, so muss auf einen mindestens acht Tage spätern Termin eine zweite Versammlung einberufen werden, in der die im vorausgehenden oder in diesem Artikel erwähnten Beschlüsse gefasst werden können, auch wenn nur ein Drittel sämtlicher Aktien vertreten ist.
III. Ausgabe neuer Aktien
Art. 295
1. Allgemeine Voraussetzungen
1) Eine bestehende Aktiengesellschaft kann neue Aktien, soweit hiernach nicht besondere Vorschriften aufgestellt sind, nur unter Beobachtung der für die Gründung der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften ausgeben, ohne dass das in den Statuten angegebene Aktienkapitalvoll einbezahlt sein muss.
518
2) Sind Aktien unter dem Nennwert ausgegeben worden, so dürfen neue Aktien dieser Art erst wieder ausgegeben werden, nachdem der aus der Unterpariausgabe stammende Fehlbetrag aus Reserven oder Gewinn gedeckt ist.
3) Die Anmeldung zum Handelsregister ist jedoch genügend, wenn sie durch eine vertretungs- oder zeichnungsberechtigte Person erfolgt.
519
4) Die Aktienzeichnungen haben unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kapitalerhöhung zu erfolgen.
5) Wird eine Kapitalerhöhung nicht voll gezeichnet, so wird das Kapital nur dann um den Betrag der eingegangenen Zeichnungen erhöht, wenn die Ausgabebedingungen dies ausdrücklich vorsehen.
520
6) Die Kapitalerhöhung kann allein oder in Verbindung mit einer Herabsetzung des bestehenden Aktienkapitalserfolgen wie beispielsweise bei Sanierungen.
521
7) Der Kapitalerhöhungsbeschluss wie auch die Durchführung der Erhöhung ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
522
2. Genehmigtes Kapital
523
Art. 295a
a) Allgemeine Voraussetzungen
524
1) Die Generalversammlung kann, sofern die Ermächtigung nicht bereits im Errichtungsakt oder in den Statuten enthalten ist, durch Statutenänderung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.
525
2) Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann von der Generalversammlung jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Sie ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
526
Art. 295b
527
b) Anpassung der Statuten
1) Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) des genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab.
2) Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung festgelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhöhung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestrichen.
3. Als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten
528
Art. 296
1) Handelt es sich um die Ausgabe neuer Aktien als Gegenleistung für die Einbringung von Sachen oder Rechten, so kann der Kapitalerhöhungsbeschluss und die Genehmigung der Sacheinlagen und Rechte nur in einer Generalversammlung erfolgen, in der mindestens zwei Drittel des Aktienkapitals, nach Abzug des in Besitz von Sacheinlagen befindlichen Teils vertreten sind, und es muss die Mehrheit mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen ausmachen.
2) Die an der Einbringung von Sachen oder Rechten beteiligten Aktionäre werden nicht mitgezählt und haben kein Stimmrecht.
3) Die Angaben über die eingebrachten Sachen und Rechte sind in die Statuten aufzunehmen, und es ist, wie bei der Gründung der Gesellschaft, der Generalversammlung vor der Beschlussfassung durch einen unabhängigen Sachverständigen schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschreiben und anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind und ob die so ermittelten Werte wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen.
530
4) Sind im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung die Gegenstände der Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Ermächtigung bekannt, so ist der Sachverständigenbericht der Generalversammlung vor der Beschlussfassung, andernfalls dem Verwaltungsrat vorzulegen.
531
5) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
532
6) Die Abs. 3 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Fusion, bei der ein Bericht eines unabhängigen Sachverständigen über die Fusionspläne gemäss Art. 351c erstellt wird, einer öffentlichen Übernahme oder eines Umtauschangebotes mit dem Zweck erfolgt, das Entgelt an die Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften zu leisten.
533
Art. 296a
b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht
534
Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn alle Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:
535
1. alle Aktionäre der empfangenden Gesellschaft auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt gemacht wird;
536
2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;
537
3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt gemacht wird;
538
4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.
539
Art. 296b
540
c) Vereinfachter Bericht
1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass:
1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;
541
2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sacheinlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständigen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorgenommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;
3. andere Vermögenswerte als die in Ziff. 1 und 2 genannten als Sacheinlage eingebracht werden, deren Bewertung aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser nach den Vorschriften des 20. Titels (Rechnungslegung) geprüft wurde. Wurde der beizulegende Zeitwert durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung.
2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so können ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung zusammen mindestens über 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 296 Abs. 3 beantragen. Dieser Antrag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.
3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monates nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz eingereicht werden, der im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält:
542
1. eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;
2. Wert, Grundlage sowie gegebenenfalls Methode der Bewertung;
3. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder - falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht;
4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.
Art. 296c
543
d) Leistungsfrist für Sacheinlagen
Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss vollständig geleistet werden.
Art. 297
4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage
544
Die Ausgabe neuer Aktien, sei es, dass sie zu den alten hinzutreten oder dass sie in gleicher oder veränderter Zahl oder Quote oder in gleichem oder verändertem Betrage die alten ersetzen, kann ohne Einzahlung von Barkapital und ohne Einbringung von Sachen erfolgen:
1. wenn an Stelle von Gesellschaftsschulden den zustimmenden Gläubigern Aktien mit oder ohne Vorzug ausgegeben werden (Schuldentilgung durch Aktien);
545
1a. wenn im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung Wandelrechte ausgeübt werden;
546
2. durch Verwendung des Reservefonds, sonstiger Rücklagen und zurückbehaltener Gewinne, soweit nicht eine Mindestreserve gesetzlich vorgeschrieben ist (Aufstempelungen oder Aufhöhungen);
3. durch Anpassung des Nennwertes an den wirklichen Wert des Vermögens, wie namentlich bei Geldentwertung und Umwandlung der hierin liegenden stillen Reserven in Aktien (Aufwertung oder Aufnumerierung);
4. bei der Herabsetzung des Aktienkapitals und des Aktienbetrages (Abstempelung oder Abwertung);
547
5. bei der Umänderung des Aktienkapitals oder eines Teils desselben in eine andere Währung und ebenso der Aktiennennwerte oder Aktienquote (Umstempelung);
548
6. Umwandlung von Vorzugsaktien in vollberechtigte Stammaktien und dergleichen.
5. Bedingte Kapitalerhöhung
549
Art. 297a
550
a) Grundsatz
1) Die Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung beschliessen, indem sie in den Statuten den Gläubigern von neuen Anleihens- oder ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften sowie den Arbeitnehmern Rechte auf den Bezug neuer Aktien (Wandel- oder Optionsrechte) einräumt.
2) Das Aktienkapital erhöht sich ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Verrechnung oder Einzahlung erfüllt werden.
Art. 297b
551
b) Schranken
1) Der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien), um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.
2) Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) entsprechen.
Art. 297c
552
c) Statutarische Grundlage
1) Die Statuten müssen angeben:
1. den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert der bedingten Kapitalerhöhung;
2. die Anzahl, den Nennwert oder die Quote sowie die Art der Aktien;
3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
4. die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;
5. die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.
2) Werden die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:
1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte;
2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
3) Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.
553
Art. 297d
554
d) Schutz der Aktionäre
1) Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung gemäss Art. 303 und Art. 303a zur Zeichnung anzubieten.
2) Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann gemäss Art. 303b beschränkt oder aufgehoben werden.
3) Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechts der Aktionäre für Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.
Art. 297e
555
e) Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten
1) Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder Optionsrecht zum Erwerb von Namensaktien zusteht, kann die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird.
2) Wandel- oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Aktienkapitals, durch die Ausgabe neuer Wandel- oder Optionsrechte oder auf andere Weise nur beeinträchtigt werden, wenn der Konversionspreis gesenkt oder den Berechtigten auf andere Weise ein angemessener Ausgleich gewährt wird, oder wenn die gleiche Beeinträchtigung auch die Aktionäre trifft.
f) Durchführung der Kapitalerhöhung
556
Art. 297f
aa) Ausübung der Rechte; Einlage
557
1) Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklärung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.
558
2) Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz unterstellt ist.
559
3) Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.
560
Art. 297g
561
bb) Prüfungsbestätigung
1) Ein Sachverständiger prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrates schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.
2) Der Sachverständige bestätigt dies schriftlich.
Art. 297h
562
cc) Anpassung der Statuten
1) Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert oder Quote und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor.
2) In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.
Art. 297i
563
dd) Eintragung in das Handelsregister
Der Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.
Art. 297k
564
ee) Streichung
1) Sind die Wandel- oder Optionsrechte erloschen und wird dies von einem Sachverständigen in einem schriftlichen Bericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf.
2) In der öffentlichen Urkunde hält die Urkundsperson fest, dass der Bericht des Sachverständigen die verlangten Angaben enthält.
IV. Ausgabe von Vorzugsaktien
Art. 299
1. Befugnis zur Ausgabe
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung die Aufnahme neuen Aktienkapitals oder eine Änderung an dem bestehenden Aktienkapital durch Ausgabe von Vorzugsaktien (Prioritätsaktien), unter Beobachtung der Vorschriften über die Bezugsrechte, beschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
566
2) Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien kann deren Umwandlung in andere Aktien (insbesondere in Stammaktien) oder in Obligationen mit oder ohne Stimmrecht oder Gewinnbeteiligung vorbehalten werden. Für Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital gelten die Vorschriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
567
3) Ist es in den Statuten nicht anders geordnet, so können nach erfolgter Ausgabe von Vorzugsaktien solche, die diesen vorgehen sollen, nur mit Zustimmung sowohl der Generalversammlung aller Aktionäre als einer besondern Generalversammlung der Vorzugsaktionäre ausgegeben werden.
4) Die gleiche Vorschrift ist auch in dem Falle zu beobachten, wo statutarische Sonderrechte, die Vorzugsaktien verliehen sind, in der Folge abgeändert werden sollen.
5) Die Statuten können bestimmen, dass zum Zwecke der Beschaffung neuer Geldmittel ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung die Aktionäre zur freiwilligen Leistung einer bestimmten Summe über den Nennwert der Aktie hinaus (Zuzahlungen) eingeladen werden und diejenigen Aktien, für welche eine Zuzahlung geleistet wurde, in Vorzugsaktien umgewandelt werden sollen.
Art. 300
2. Beschlussfassung
1) Die Beschlussfassung über die Ausgabe von Vorzugsaktien oder über Abänderung oder Aufhebung der den Vorzugsaktien eingeräumten Vorzugsrechte steht unter den gleichen Vorschriften, wie sie für die Beschlüsse über die Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft aufgestellt sind.
Art. 301
3. Stellung der Vorzugsaktien
1) Die Vorzugsaktionäre geniessen vor den Stammaktionären die Bevorzugung, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder in dem für die Ausgabe der Vorzugsaktien massgebenden Statutenänderungsbeschluss ausdrücklich eingeräumt wird, und stehen im übrigen den Stammaktionären gleich.
2) Die Bevorzugung kann sich namentlich auf das Stimmrecht, auf die ausschliessliche Wahl bestimmter Organe, wie beispielsweise der Verwaltung oder Fassung von Beschlüssen über bestimmte in den Statuten bezeichnete Gegenstände, auf die Dividende, mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
3) Die Vorzugsaktionäre sind, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt, in bezug auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche oder den Verzicht auf solche an die etwaigen Beschlüsse einer besonderen Generalversammlung der Vorzugsaktionäre gebunden.
4) Diese letzteren Beschlüsse müssen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, mit Dreiviertel aller Stimmen der Vorzugsaktionäre gefasst werden.
5) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so hat im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter in erster Linie die Rückstände auf den Stammaktien, und sodann, wenn diese Zahlungen nicht ausreichen, der Reihe nach die Rückstände auf den Vorzugs- und andern Aktien je nach ihrer Rechtsstellung einzufordern.
569
V. Ausgabe von Gratisaktien
570
Art. 301a
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung eine Kapitalerhöhung in der Form beschliessen, dass Aktionären oder Dritten Aktien, deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden, ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt werden (Gratisaktien). Der Beschluss ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
572
2) Die Deckung des Erhöhungsbetrages wird mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung oder, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, mit einem geprüften Zwischenabschluss nachgewiesen.
573
Art. 302
1) Aktien, die den Aktionären oder Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt und deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden (Gratisaktien), dürfen nach Massgabe der ursprünglichen oder abgeänderten Statuten ausgegeben werden.
575
2) Ihre Ausgabe kann auch mit der teilweisen Aufstempelung, Aufwertung oder dergleichen Vorgängen, oder anstelle des Dividendenbezugsrechts (Dividendenaktien) oder von Genussscheinen erfolgen.
3) Die Genussaktionäre haben, mit Ausnahme der Pflicht zur Einzahlung, alle Pflichten und Rechte wie ein sonstiger Aktionär, wie Stimmrecht, Recht auf Dividenden, Bezug neuer Aktien, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Zulässig ist auch die formelle Ausschüttung von hiezu angehäuften statutarischen Reserven an die Aktionäre (Bonus) und sofortige Wiedereinzahlung oder Verrechnung des Betrages gegen Überlassung von Aktien seitens der Gesellschaft (unechte Gratisaktien).
VI. Bezugsrecht und Bezugspflicht
576
Art. 303
577
1. Bezugsrecht
1) Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.
2) Das Angebot zur Ausübung des Bezugsrechts sowie eine Frist, die nicht kürzer sein darf als vierzehn Tage, innerhalb derer das Bezugsrecht ausgeübt werden kann, ist in den liechtensteinischen Landeszeitungen bekannt zu machen. Sind sämtliche Aktien der Gesellschaft Namenaktien, ist eine schriftliche Unterrichtung aller Aktionäre ausreichend.
578
3) Über das Bezugsrecht der Aktionäre können besondere übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden.
Art. 303a
579
2. Ausnahmen
Art. 303 ist nicht anwendbar auf Aktien, bei denen das Recht auf Dividenden und/oder das Recht an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Liquidation teilzunehmen, eingeschränkt ist.
Art. 303b
3. Ausschluss vom Bezugsrecht
580
1) Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
581
2) Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung vor der Beschlussfassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen.
582
3) Der Beschluss der Generalversammlung über die Einführung eines genehmigten Kapitals bzw. über eine bedingte Kapitalerhöhung kann unter Beachtung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht im Rahmen des genehmigten Kapitals ganz oder zum Teil auszuschliessen. Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden.
583
4) Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vor, wenn die Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären nach Massgabe des Art. 303 zum Bezug anzubieten.
584
Art. 303c
585
4. Anwendbarkeit
Art. 303 bis 303b gelten sinngemäss für die Ausgabe aller Wertpapiere, die in Aktien umgewandelt werden können oder mit einem Bezugsrecht auf Aktien verbunden sind, nicht aber für die Umwandlung dieser Wertpapiere oder die Ausübung der Bezugsrechte.
Art. 303d
586
5. Bezugspflicht
Für Namenaktionäre kann eine Pflicht zum Bezug neuer Aktien in einem in den Statuten festgesetzten Umfang nach den Vorschriften bei den Nebenleistungsaktien auferlegt werden.
Art. 304
587
VII. Genussscheine
1) Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
2) Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.
3) Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Partizipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.
4) Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen.
5) Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.
VIII. Partizipationsscheine
588
Art. 304a
589
1. Begriff; anwendbare Vorschriften
1) Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teilsummen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht.
2) Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktionär gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten.
3) Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.
Art. 304b
590
2. Partizipations- und Aktienkapital
1) Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.
2) Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindestgesamteinlage finden keine Anwendung.
3) In den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eigener Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer amtlichen Revision gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital zuzuzählen.
4) Eine genehmigte oder eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf insgesamt die Hälfte der Summe des bisherigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen.
5) Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.
3. Rechtsstellung des Partizipanten
591
Art. 304c
592
a) Im Allgemeinen
1) Der Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, keines der damit zusammenhängenden Rechte.
2) Als mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, das Teilnahmerecht, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Antragsrecht.
3) Gewähren ihm die Statuten kein Recht auf Auskunft oder Einsicht oder kein Antragsrecht auf Einleitung einer amtlichen Revision, so kann der Partizipant Begehren um Auskunft oder Einsicht oder um Einleitung einer amtlichen Revision schriftlich zu Handen der Generalversammlung stellen.
Art. 304d
593
b) Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
1) Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen bekannt gegeben werden.
2) Jeder Beschluss der Generalversammlung ist unverzüglich am Gesellschaftssitz und bei den eingetragenen Zweigniederlassungen zur Einsicht der Partizipanten aufzulegen. Die Partizipanten sind in der Bekanntgabe darauf hinzuweisen.
Art. 304e
594
c) Vertretung im Verwaltungsrat
Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat einräumen.
Art. 304f
596
aa) Im Allgemeinen
1) Die Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanzgewinnes und des Liquidationsergebnisses sowie beim Bezug neuer Aktien nicht schlechter stellen als die Aktionäre.
2) Bestehen mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipationsscheine zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am wenigsten bevorzugt ist.
3) Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche die Stellung der Partizipanten verschlechtern, sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Aktionäre, denen die Partizipanten gleichstehen, entsprechend beeinträchtigen.
4) Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit Zustimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizipanten und der Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder aufgehoben werden.
Art. 304g
597
bb) Bezugsrechte
1) Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien.
2) Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Partizipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktien- und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis erhöht werden.
3) Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, so sind die Bezugsrechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital gleich wie bis anhin beteiligt bleiben können.
Art. 305
IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen
598
1) Über jeden Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung, der eine Abänderung der Bestimmungen der Statuten zum Gegenstand hat, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.
599
2) Der Beschluss muss entweder durch die gesamte Verwaltung oder von einem vertretungs- und zeichnungsberechtigten Mitgliede beim Handelsregister angemeldet und auf Grund der gleichen Ausweise wie die ursprünglichen Statuten in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden und hat rechtliche Wirkung erst, nachdem er in das Handelsregister eingetragen ist.
600
3) Handelt es sich um eine Erhöhung des Aktienkapitals, so wird, unter Vorbehalt der Vorschriften über die Ausgabe neuer Aktien als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten, ausser dem Beschluss dieser Statutenänderung die Feststellung der Zeichnung und der notwendigen und tatsächlichen Einzahlungen auf Grund einer Erklärung einer vertretungs- und zeichnungsberechtigten Person eingetragen.
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
601
Art. 306
602
X. Zeichnung eigener Aktien
1) Die Aktiengesellschaft oder Dritte, welche im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handeln, dürfen keine Aktien der Gesellschaft zeichnen.
2) Zeichnet eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Gesellschaft, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt, deren Rechtsform jedoch den genannten Rechtsformen vergleichbar ist, Aktien einer Aktiengesellschaft und verfügt diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte der erstgenannten Gesellschaft oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, kommt dies der Zeichnung eigener Aktien gemäss Abs. 1 gleich. Den in Satz 1 genannten Gesellschaften sind gleichgestellt Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften, sofern alle deren unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 oder Gesellschaften sind, die nicht dem Rechte eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Satz 1 vergleichbar ist. Die Zeichnung ist nur nach Massgabe von Art. 306d Abs. 3 erlaubt (Aussetzung der Stimmrechte bei mittelbarer Stimmenmehrheit oder mittelbarem beherrschendem Einfluss).
3) Art. 306b Abs. 1 Ziff. 10 ist anwendbar.
4) Sind die Aktien der Gesellschaft durch eine Person gezeichnet, die im eigenen Namen, aber auf Rechnung dieser Gesellschaft handelt, so gilt die Zeichnung als für eigene Rechnung des Zeichners vorgenommen.
5) Werden unter Verletzung dieser Bestimmungen Aktien gemäss Abs. 2 gezeichnet, so haften die Gründer oder im Falle der Kapitalerhöhung die Mitglieder des Verwaltungsrates auf die volle Einlage. Dies gilt nicht für diejenigen Gründer oder Mitglieder des Verwaltungsrates, welche beweisen, dass sie kein Verschulden trifft.
XI. Erwerb eigener Aktien
603
Art. 306a
604
1. Grundsatz
1) Unbeschadet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden, und unbeschadet der Richtlinie 2003/6/EG dürfen die Aktiengesellschaft oder Dritte, welche im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handeln, Aktien der Gesellschaft nur erwerben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. wenn die Generalversammlung die Genehmigung erteilt; die Genehmigung muss die Einzelheiten des Erwerbs enthalten, insbesondere die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, welche fünf Jahre nicht überschreiten darf, und muss bei entgeltlichem Erwerb den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegen;
2. der Erwerb von Aktien einschliesslich der Aktien, welche die Aktiengesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die der Dritte im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen, wie es der Jahresabschluss ausweist, den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, durch den Erwerb unterschreitet;
3. wenn es sich um den Erwerb von voll einbezahlten Aktien handelt.
2) Der Verwaltungsrat hat sich zu überzeugen, dass die Einhaltung der in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt jedes genehmigten Erwerbs erfüllt sind.
3) Wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, so genügt es, wenn der Verwaltungsrat die nächste Generalversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennwert oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Aktienkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichtet.
4) Erwirbt eine in Art. 306 Abs. 2 erwähnte Gesellschaft Aktien einer Aktiengesellschaft und verfügt diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte an der anderen Gesellschaft oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, so kommt dies dem Erwerb eigener Aktien gleich. Der Erwerb ist nur nach Massgabe von Art. 306d Abs. 3 erlaubt (Aussetzung der Stimmrechte bei mittelbarer Stimmenmehrheit oder mittelbarem beherrschendem Einfluss).
Art. 306b
1) Der Erwerb eigener Aktien ist ohne Berücksichtigung von Art. 306a zulässig, wenn er:
606
1. zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehenen Amortisation vorgenommen wird;
607
2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Aktienkapitals vorgenommen wird;
608
3. durch eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt;
609
4. bei voll einbezahlten Aktien entweder unentgeltlich geschieht oder von Banken aufgrund einer Einkaufskommission erfolgt;
610
5. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gerichtlichen Entscheidung zum Schutz der Minderheitsaktionäre erfolgt, insbesondere im Falle der Fusion, der Änderung des Zwecks oder der Rechtsform, der Verlegung des Sitzes ins Ausland oder der Einführung von Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien;
611
6. dazu dient, die Aktien aus der Hand eines Aktionärs zu erwerben, der seine Einlage nicht leistet;
612
7. dazu dient, Minderheitsaktionäre verbundener Gesellschaften zu entschädigen;
613
8. dazu dient, voll einbezahlte Aktien bei einer gerichtlichen Versteigerung zum Zwecke der Erfüllung einer Forderung der Gesellschaft gegen den Eigentümer dieser Aktien zu erwerben;
614
9. dazu dient, voll einbezahlte Aktien eines Investmentunternehmens mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über Investmentunternehmen auf den Wunsch der Anleger hin zu erwerben, direkt oder über eine mit ihr verbundene Gesellschaft. Dieser Erwerb darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des Aktienkapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz nicht gestattet, unterschreitet;
615
10. auf Rechnung einer anderen Person als des Erwerbers geht und die betreffende Person weder die Aktiengesellschaft noch eine andere Gesellschaft ist, an der diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder wenn die andere Gesellschaft in ihrer Eigenschaft oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als berufsmässiger Wertpapierhändler Aktien erwirbt, sofern sie Mitglied einer in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse ist oder von einer für die Beaufsichtigung von berufsmässigen Wertpapierhändlern zuständigen Stelle eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder beaufsichtigt wird;
616
11. erfolgt, bevor die einschränkenden Bestimmungen in Art. 306a in Kraft getreten sind.
617
2) Die zurückerworbenen Aktien sind in den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen.
618
Art. 306c
619
3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien
1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoss gegen Art. 306a und 306b erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräussert werden.
2) Übersteigt der Nennbetrag oder der rechnerische Wert der Aktien, welche die Gesellschaft nach Art. 306b Abs. 1 Ziff. 3 bis 8 in zulässiger Weise erworben hat und noch besitzt, 10 % des Aktienkapitals, so muss der Teil der Aktien, der diesen Satz übersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien veräussert werden.
3) Sind eigene Aktien innert der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräussert worden, so sind sie im Rahmen eines Herabsetzungsverfahrens zu vernichten.
Art. 306d
4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes
620
1) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
621
2) Die Gesellschaft hat für ihre eigenen Aktien einen dem Buchwert entsprechenden Betrag in eine nicht verfügbare Reserve einzustellen, sofern nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 angewendet werden.
622
3) Verfügt eine Aktiengesellschaft mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte einer Gesellschaft oder kann sie über diese einen beherrschenden Einfluss mittelbar ausüben, so werden die mit den Aktien der Aktiengesellschaft verbundenen Stimmrechte, über die die andere Gesellschaft verfügt, ausgesetzt (Art. 306 Abs. 2 und Art. 306a Abs. 4).
623
Art. 306e
624
5. Erwerb durch Dritte
1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen Dritten zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist zulässig, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Der Verwaltungsrat ist für die Durchführung des Rechtsgeschäfts verantwortlich. Dieses muss zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt werden, insbesondere in Bezug auf die der Gesellschaft gezahlten Zinsen und Sicherheiten für die geleisteten Darlehen oder Vorschüsse. Die Bonität des Dritten bzw. der beteiligten Parteien muss in angemessener Weise überprüft werden.
2. Der Erwerb oder die Zeichnung von Aktien anlässlich einer Erhöhung durch den Dritten muss zu einem angemessenen Preis erfolgen.
3. Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung einen Bericht vor, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Konditionen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Solvenz der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll.
4. Der Beschluss der Generalversammlung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen gefasst werden. Nach Zustimmung ist dieser Bericht beim Amt für Justiz einzureichen und im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
625
5. Die Dritten insgesamt gewährte finanzielle Unterstützung darf zu keinem Zeitpunkt dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet. Dabei wird auch jede Verringerung des Nettoaktivvermögens berücksichtigt, die infolge des Erwerbs ihrer eigenen Aktien durch die Gesellschaft oder auf Rechnung der Gesellschaft möglicherweise eingetreten ist. Die Gesellschaft stellt auf der Passivseite der Bilanz eine nicht ausschüttbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung ein.
2) Zulässig sind auch Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken sowie für Geschäfte zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft, getätigt werden; solche Rechtsgeschäfte sind jedoch nichtig, wenn sie dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet.
3) Ist ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrates Partei eines Rechtsgeschäftes im Sinne von Abs. 1, oder sind Mitglieder des Verwaltungsrates eines in Art. 1097 Abs. 1 erwähnten Unternehmens oder ein solches Unternehmen selbst oder eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Mitglieder oder dieses Unternehmens handelt, Partei eines solchen Rechtsgeschäftes, darf das Rechtsgeschäft bei sonstiger Nichtigkeit dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen.
4) Auf Geschäfte, die im Rahmen von Art. 306b Abs. 1 Ziff. 9 getätigt werden, wird Abs. 2 nicht angewandt.
Art. 306f
6. Inpfandnahme eigener Aktien
626
1) Dem Erwerb eigener Aktien ist die Inpfandnahme eigener Aktien gleichgestellt.
627
2) Ausgenommen sind Inpfandnahmen eigener Aktien im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken.
628
D. Rechte und Pflichten der Aktionäre
I. Gewinn- und Liquidationsanteil
Art. 307
1. Im Allgemeinen
1) Solange die Gesellschaft besteht, hat jeder Aktionär Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil an dem auf Grund der Jahresbilanz ermittelten reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesetz und den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist.
2) Bei Auflösung der Gesellschaft hat er das Recht auf einen verhältnismässigen Anteil an dem Ergebnis der Liquidation, wenn die Statuten es unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte nicht anders bestimmen.
3) Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Gattungen von Aktien vorgesehenen Vorzugsrechte.
Art. 308
2. Berechnungsart
1) Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten es nicht anders vorsehen, im Verhältnis der einbezahlten Beträge zu berechnen.
2) Ein Recht, den eingezahlten Betrag oder die Sacheinlagen zurückzufordern, steht dem Aktionär weder vor noch bei der Auflösung der Gesellschaft zu.
3) Bei öffentlicher Bekanntmachung der Gesellschaft über die Dividenden, mit Ausnahme bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soll, sofern der Betrag in Prozenten angegeben wird, diese einerseits pro Hundert des Aktiennominalbetrages, wenn es sich nicht um Quotenaktien handelt, anderseits pro Hundert des Aktienkapitals zuzüglich aller Reserven angegeben werden.
629
Art. 309
631
1. Gesetzliche Reserve
1) Aus dem Reingewinn ist jährlich ein Betrag von einem Zwanzigstel von Gesetzes wegen der gesetzlichen Reserve zuzuweisen, bis diese die Höhe von einem Zehntel des Aktienkapitals erreicht hat.
2) Werden Aktien unter dem Nennwert ausgegeben, so muss aus dem Reingewinn jährlich ein Betrag von einem weiteren Zwanzigstel von Gesetzes wegen der gesetzlichen Reserve zugewiesen werden, bis der Nennwert der Aktien erreicht ist.
3) Ein bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert derselben hinaus erzielter Mehrerlös ist, soweit er nicht zur Deckung der Emissionskosten oder zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken oder für die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer Verwendung findet, den Kapitalreserven zuzuweisen. Ebenso verhält es sich mit dem Betrag, der von den geleisteten Einzahlungen auf hinfällig erklärten Aktien übrig bleibt, nachdem ein etwaiger Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist.
4) Die gesetzliche Reserve und die Kapitalreserven dürfen, soweit diese zusammen die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen zu mildern.
Art. 310
2. Statutarischer Reservefonds
1) Die Statuten können höhere Einlagen in den Reservefonds vorschreiben.
2) Sie können die Anlage weiterer Fonds, wie namentlich Wohlfahrts-, Erneuerungs- und Amortisationsfonds, vorsehen und deren Zweckbestimmung und Verwendung festsetzen.
Art. 311
3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen
1) Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in die gesetzliche Reserve und in die statutarischen Reserve- und andern Fonds vom Reingewinn in Abzug gebracht sind.
632
2) Die Generalversammlung ist befugt, vor Festsetzung der Dividende auch solche Reserveanlagen, die nicht in dem Gesetz oder den Statuten vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern es die Sicherstellung des Unternehmens oder die Rücksicht auf eine möglichst gleichmässige Dividende als angezeigt erscheinen lässt.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über sozialpolitische Anteils- und Gewinnrechte.
Art. 311a
633
4. Verrechnung von Verlusten
1) Verluste aus der Berichts- oder früheren Perioden können vorgetragen werden.
2) Verluste aus Vorperioden sind mit dem Gewinn der Berichtsperiode zu verrechnen.
3) Werden Verluste mit Reserven verrechnet, so ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
1. Statutarische und sonstige Reserven mit entsprechender Zweckbestimmung;
2. Gesetzliche Reserve;
3. Kapitalreserve.
III. Dividenden, Bauzinsen, Tantiemen usw.
634
Art. 312
636
a) Grundsatz
1) Zinsen dürfen für das Aktienkapital weder bezahlt noch zugesichert werden.
2) Dividendenzahlungen erfolgen nur aus dem Reingewinn, der sich aus der Jahresrechnung ergibt, zuzüglich Gewinnvortrag sowie Entnahmen aus hierfür gebildeten Reserven, unter Anrechnung der Verluste früherer Geschäftsjahre sowie Zuweisungen an gesetzliche oder statutarische Reserven.
3) Dividendenzahlungen dürfen, ausgenommen in den Fällen einer Kapitalherabsetzung, an die Aktionäre nicht erfolgen, wenn dadurch das Nettoaktivvermögen gemäss Jahresabschluss den Betrag des Aktienkapitalszuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet.
4) Die Statuten können bestimmen, dass die Verwaltung, aufgrund einer Zwischenbilanz, aus dem im vergangenen Geschäftsjahr zurückgestellten Gewinnvortrag sowie Entnahmen aus hierfür gebildeten Reserven zuzüglich des seit dem letzten Geschäftsjahren erzielten Zwischenergebnisses, unter Anrechnung der Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie Zuweisungen an gesetzliche oder statutarische Reserven, während des Jahres Dividenden in einem näher bezeichneten Umfang ausschütten darf.
5) Die besonderen Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals aus Gesellschaftsmitteln bleiben vorbehalten.
6) Die Dividenden sind mangels anderer statutarischer Bestimmung in Geld auszubezahlen.
7) Die Statuten können die Auszahlung der Dividenden mittels Kupon oder aber in anderer Weise wie mittels Schecks und dergleichen vorsehen.
8) Die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Gesellschaft gesetz- und statutengemäss zur Auszahlung beschlossene Dividende kann als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.
637
Art. 312a
1) Art. 312 Abs. 3 ist nicht anzuwenden für Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
639
2) Wenn das Nettoaktivvermögen für Investmentgesellschaften den in Art. 312 Abs. 3 angeführten Betrag unterschreitet, darf eine Dividendenzahlung an die Aktionäre nur geleistet werden, wenn dadurch das gesamte Aktivvermögen gemäss Jahresrechnung den eineinhalbfachen Betrag der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäss Jahresrechnung nicht unterschreitet.
640
3) Wird der im vorangehenden Absatz genannte Betrag unterschritten, so ist ein entsprechender Vermerk in die Jahresrechnung aufzunehmen.
641
Art. 313
2. Bauzinsen
1) Für die Zeit, die der Bau und die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebes erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos bedungen werden.
2) Die Statuten müssen den Zeitpunkt bestimmen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
3) Erfolgt eine Erweiterung des Unternehmens durch die Ausgabe neuer Aktien, so kann im Kapitalerhöhungsbeschluss den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos für die Zeit bis zur Betriebsöffnung der neuen Anlage zugestanden werden. Art. 312 Abs. 2 ist zu beachten.
642
4) Für Zahlungen für Bauzinsen ist unter den Aktiven ein Posten einzustellen, der aus dem erzielten Gewinn möglichst rasch zu tilgen ist.
5) Die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft aufgelaufenen Bauzinsen können als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.
643
Art. 314
644
3. Tantiemen
Die Ausrichtung von Gewinnanteilen an Mitglieder der Verwaltung, Revisionsstelle oder andere statutarisch vorgesehene Organe ist nur zulässig, nachdem die Einlage in den gesetzlichen Reservefonds gemacht und eine Dividende von fünf vom Hundert oder von einem statutarisch festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre entrichtet worden ist.
Art. 315
645
4. Andere Ansprüche
Neben oder an Stelle des Dividendenanspruchs können den Aktionären Gebrauchs- oder Nutzungsrechte am Gesellschaftsvermögen eingeräumt werden, die jedoch den Bestand des Gesellschaftskapitals nicht schmälern dürfen und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft dahinfallen.
Art. 316
IV. Verjährung
1) Der Anspruch auf Dividenden, Bauzinsen und Tantiemen, und bei Gebrauchs- und Nutzungsrechten der Anspruch auf einzelne Leistungen, verjährt mit Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
2) Gebrauchs- und Nutzungsrechte als solche richten sich in ihrem Bestande nach dem Mitgliedschaftsrecht.
V. Leistungspflicht des Aktionärs
Art. 317
1. Gegenstand
1) Der Aktionär ist mit Ausnahme bei Nebenleistungsaktien nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen als den für den Bezug einer Aktie bei deren Ausgabe von der Gesellschaft festgesetzten Betrag.
2) Dieser Betrag kann ihm ausser im Falle der Herabsetzung des Aktienkapitals weder erlassen noch gestundet werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Haftung des Aktionärs.
646
Art. 318
a) Im Allgemeinen
1) Ausser dem festgesetzten Aktienbetrag kann einem Aktionär durch die Statuten, jedoch ohne Einrechnung in das Aktienkapital und ohne Berücksichtigung in der Bilanz, die Verpflichtung zu einmaligen oder wiederkehrenden Geld- oder andern Leistungen, einschliesslich Unterlassungen, oder zum beschränkten Nachschuss oder zur beschränkten Haftung, wobei die Statuten die solidarische Haftbarkeit vorschreiben können, bis auf den doppelten Betrag des Nennwertes der Aktien nach den bezüglichen Vorschriften bei der Genossenschaft auferlegt werden und wobei die Geltendmachung der Haftungs- oder Nachschusspflicht im Umlageverfahren erfolgt.
2) Bei solchen Gesellschaften dürfen, soweit es die mit Nebenleistung belasteten Aktien betrifft, nur Namenaktien ausgestellt werden, welche mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind.
3) Die Verpflichtung und der Umfang der Leistung müssen aus den Aktien oder Interimsscheinen zu ersehen sein und eine Statutenänderung, wodurch solche Verpflichtungen neu begründet oder bestehende erweitert werden, ist nur mit Zustimmung aller hierdurch betroffenen Aktionäre zulässig.
4) In den Statuten müssen für den Fall, dass diese Verpflichtung zu andern als Geldleistungen nicht oder nicht gehörig erfüllt wird oder dass ein Aktionär auch nach Volleinzahlung auf seine Aktie verzichten will, Konventionalstrafen festgesetzt sein; im übrigen steht jedem Aktionär nach der Volleinzahlung, sofern nicht eine beschränkte Haftung besteht, das Recht der Heimsagung seiner Aktien gleich dem Gesellschafter bei der Anteilsgesellschaft zu.
5) Die Gesellschaft darf die Zustimmung zur Übertragung der Aktien nur aus wichtigen Gründen verweigern. Die Übertragung kann unter diesen Voraussetzungen bei Verweigerung der Zustimmung vom Richter im Ausserstreitverfahren bewilligt werden.
647
6) Die Verpflichtung zu einzelnen Leistungen dieser Art verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
Art. 319
b) Vergütung
1) Für wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen, zu denen die Aktionäre neben den Kapitaleinlagen verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistung nicht übersteigende Vergütung, welche einen Gläubigeranspruch bildet, ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.
2) Für wiederkehrende Geldleistungen dürfen nur Dividenden ausbezahlt werden.
3) Der Anspruch auf Vergütung oder Rückgabe von einzelnen Leistungen verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
Art. 320
a) Nach Gesetz und Statuten
1) Ein Aktionär, der den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist von Gesetzes wegen zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
2) Die Verwaltung hat überdies in allen Fällen das Recht, den säumigen Aktionär seines Anrechts aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Teilzahlungen verlustig zu erklären und an Stelle der ausfallenden neue Aktien auszugeben.
3) Die Statuten können einen Aktionär für den Fall der Säumnis auch zur Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichten.
4) Vorbehalten bleiben ausserdem die Vorschriften über Nebenleistungsaktien, bei denen die Verlusterklärung mangels anderer Statutenbestimmung auch wegen Verzug der Nebenleistungen erfolgen kann.
Art. 321
b) Aufforderung zur Leistung
1) Ein Aktionär kann von einer Konventionalstrafe nur dann getroffen und seiner Rechte aus der Aktie und der Zeichnung verlustig erklärt werden, wenn die Aufforderung zur Einzahlung mindestens zweimal in den hierzu bestimmten Blättern, das letzte Mal mindestens zwei Wochen vor dem für die Einzahlungen anzusetzenden Schlusstermine veröffentlicht worden ist, oder wenn sie ihm innert der gleichen Frist mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt wurde.
2) Wenn die Aktien auf den Namen lauten, tritt in allen Fällen an die Stelle der öffentlichen Aufforderung eine besondere einmalige Mitteilung durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch eingetragenen einzelnen Aktionäre mindestens vier Wochen vor dem Schlusstermin der Einzahlungen.
3) Der säumige Aktionär haftet der Gesellschaft, soweit er persönlich verpflichtet ist, für den Betrag, der durch die Ausgabe der neuen Aktie nicht gedeckt ist.
VI. Rechtsverhältnis der Aktionäre
Art. 322
1. Im Allgemeinen
1) Werden Aktientitel oder Interimsscheine (Promessen) ausgegeben, so stehen sie unter den Vorschriften über die Wertpapiere, soweit nicht in den vorausgehenden Vorschriften über die Aktienurkunde oder in den folgenden Bestimmungen besondere Ordnungen aufgestellt sind.
2) Bis zur Ausgabe solcher Wertpapiere steht das Rechtsverhältnis zwischen dem Zeichner und seinen allfälligen Nachfolgern und der Gesellschaft unter den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere unter den Vorschriften über die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme.
3) Inwieweit mittels Übertragung von Depotscheinen über hinterlegte Namenaktien, gesperrte Aktien und Interimsscheine eine Übertragung des Rechtsverhältnisses stattfinden kann, ist im Einzelfall zu beurteilen.
4) Vor der Börsenkotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenkotierung einer Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namenaktien sinngemäss anzuwenden.
648
Art. 323
a) Ausgabe von Inhabertiteln
1) Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach Einzahlung eines in den ursprünglichen Statuten angegebenen Betrages, der mindestens die Hälfte des Nennwertes ausmachen muss, ausgegeben werden.
2) Fehlt eine solche Angabe in den Statuten, so ist die Ausgabe von Aktien auf den Inhaber erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes zulässig.
3) Vorher ausgegebene Inhabertitel sind nichtig, und es verbleiben die Zeichner und Aktionäre bis zu der genannten Zahlung unter den Vorschriften über die Aktionäre im Allgemeinen.
4) Auf den Inhaber lautende Aktien sind als Wertpapiere auf den Inhaber übertragbar.
Art. 324
b) Haftung des Zeichners
1) Der Zeichner bleibt, auch wenn er sein Anrecht auf einen andern übertragen und dieser die Verbindlichkeit zur Einzahlung, mit oder ohne Genehmigung der Verwaltung, übernommen hat, für die Einzahlung bis zu dem durch Gesetz oder Statuten vorgesehenen Betrag mit seinem ganzen Vermögen haftbar und kann von der Gesellschaft, auch wenn die Aktie auf einen Dritten übergegangen ist, belangt werden, sobald dieser seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung durch die Verwaltung nicht nachkommt und die Aktie infolgedessen als dahingefallen erklärt wird.
2) Ist eine Entlastung des Zeichners für weitere Einzahlungen über den in Statuten oder Gesetz aufgeführten Betrag nicht vorgesehen, oder wird über das Vermögen der Gesellschaft binnen der Frist von einem Jahr seit ihrer Eintragung ins Handelsregister ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Zeichner, auch wenn er die Aktie nicht mehr hat, zu den weiteren Zahlungen angehalten werden.
649
Art. 325
c) Haftung des Inhabers
1) Nachdem die Inhaberaktie ausgegeben ist, haftet der jeweilige Inhaber, der nicht Zeichner ist, für weitere Einzahlungen mangels anderer Abrede nicht persönlich, sondern nur insoweit, als er bei Nichtleistung einer fälligen Zahlung seines Rechtes aus der Aktie gemäss den Bestimmungen über die Folgen des Verzugs bei verspäteter Einzahlung verlustig erklärt werden kann.
2) Diese Beschränkung der Haftung ist jedoch nicht wirksam, wenn über das Vermögen der Gesellschaft binnen Jahresfrist seit ihrer Eintragung in das Handelsregister ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Inhaber seinerseits die Einzahlung nicht geleistet hat und deshalb seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.
650
3) Sind für Inhaberaktien Interimsscheine, welche nur auf den Namen ausgestellt werden können, ausgegeben, so stehen sie unter den Vorschriften über die Namenaktien.
Art. 326
d) Rückgriff des Zeichners
1) Der Zeichner, der durch die Gesellschaft zu Einzahlungen auf eine veräusserte Aktie angehalten wird, hat von Gesetzes wegen Rückgriff gegen den gegenwärtigen Aktionär oder spätern Inhaber der Aktie.
2) Dieser haftet aber mangels anderer Abrede auch dem Zeichner gegenüber nur mit der Aktie selbst.
Art. 326a
651
e) Hinterlegung
1) Inhaberaktien sind beim Verwahrer (Art. 326b) zu hinterlegen.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf:
1. Inhaberaktien von börsenkotierten Gesellschaften;
2. Inhaberaktien von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG sowie von alternativen Investmentfonds und Verwaltern alternativer Investmentfonds nach dem AIFMG.
3) Abs. 1 gilt auch für mit der Inhaberaktie nicht verbundene Talons oder Kupons.
Art. 326b
652
f) Bestellung eines Verwahrers
1) Die Gesellschaft hat einen Verwahrer zu bestellen. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, bestellt das Landgericht einen Verwahrer im Ausserstreitverfahren.
2) Zum Verwahrer können vorbehaltlich Abs. 3 nur Personen bestellt werden, die:
1. dem Sorgfaltspflichtgesetz oder einer der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertigen Regelung und Aufsicht im Ausland unterstehen; oder
653
2. sofern sie keiner Regelung nach Ziff. 1 unterstehen, ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben und über eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügen.
3) Bei Verbandspersonen nach Art. 180a Abs. 3 muss der Verwahrer weder dem Sorgfaltspflichtgesetz oder einer der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertigen Regelung und Aufsicht im Ausland unterstehen noch seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben; in solchen Fällen genügt eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
654
4) Der Verwahrer ist im Handelsregister unter Angabe seiner Funktion einzutragen.
Art. 326c
655
g) Registrierung
1) Der Verwahrer führt ein Register, in dem für jede Inhaberaktie einzutragen sind:
1. der Name und Vorname, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz oder die Firma und der Sitz des Aktionärs;
2. der Zeitpunkt der Hinterlegung;
3. in den Fällen nach Art. 326b Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 eine auf den Aktionär lautende Kontoverbindung in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat;
4. gegebenenfalls die Verpfändung der Inhaberaktie.
656
2) Im Verhältnis zu der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer in das Register eingetragen ist.
3) Sämtliche Zahlungen der Gesellschaft an den Aktionär haben in den Fällen nach Art. 326b Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 auf das registrierte Konto zu erfolgen.
4) Das Register kann auch elektronisch geführt werden, sofern es jederzeit lesbar gemacht werden kann.
5) Das Register ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
6) Der Verwahrer hat dem Aktionär auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich eine Bestätigung über Anzahl, Nennwert und Kategorie der hinterlegten Inhaberaktien (Hinterlegungsschein) auszustellen. Der Hinterlegungsschein gilt als Beweisurkunde.
Art. 326d
657
h) Einsichtnahme in das Register
1) Der Aktionär ist berechtigt, Einsicht in die über ihn im Register geführten Daten zu nehmen.
2) Inländische Behörden und Gerichte können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Einsicht in das Register nehmen und Abschriften erstellen.
Art. 326e
658
i) Herausgabe
Der Verwahrer darf Inhaberaktien nur herausgeben:
1. bei Beendigung seiner Funktion an seinen Nachfolger als Verwahrer;
2. bei Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien gemäss Statuten an die Gesellschaft;
3. bei Einziehung, Rückziehung oder Amortisation von Inhaberaktien an die Gesellschaft.
Art. 326f
659
k) Geltendmachung von Aktionärsrechten
Aktionärsrechte aus der Inhaberaktie können nur geltend gemacht werden, wenn die Aktie beim Verwahrer hinterlegt ist und sämtliche Angaben über den Inhaberaktionär registriert sind.
Art. 326g
660
l) Vertretung
1) Nimmt der Aktionär sein Stimmrecht an der Generalversammlung nicht selbst wahr, so darf der Verwahrer das Stimmrecht für die bei ihm hinterlegten Inhaberaktien ausüben. Hierzu ersucht er vor jeder Generalversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe beim Inhaberaktionär.
2) Sind Weisungen nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Verwahrer das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Inhaberaktionärs aus; fehlt eine solche, so folgt er den Anträgen des Verwaltungsrates.
3) Seine Berechtigung zur Ausübung der Stimmrechte weist der Verwahrer anhand einer schriftlichen Erklärung aus; diese hat zu enthalten:
1. den Hinweis auf seine Funktion als Verwahrer;
2. die Anzahl, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Inhaberaktien;
3. die Angabe, ob der Vertretung eine spezielle, allgemeine oder keine Weisung zu Grunde liegt.
4) Ist über den Beschluss der Gesellschafter eine öffentliche Urkunde zu erstellen, so wird die Erklärung nach Abs. 3 der Urkunde beigefügt.
Art. 326h
661
m) Übertragung von Inhaberaktien
1) Beabsichtigt ein Aktionär Inhaberaktien zu übertragen, so hat er dies dem Verwahrer mitzuteilen.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz oder die Firma und den Sitz des Erwerbers der Inhaberaktie zu enthalten.
3) Die Übertragung von Inhaberaktien wird mit der Eintragung des Erwerbers im Register nach Art. 326c wirksam.
Art. 326i
662
n) Aufsicht
1) Die Einhaltung der Pflichten als Verwahrer wird im Rahmen der jährlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflicht geprüft und von der Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, bestätigt.
2) Werden Mängel festgestellt, übermittelt die Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, unverzüglich einen Bericht an das Amt für Justiz. Dieses fordert den Verwahrer unter Fristansetzung zur Behebung der Mängel auf. Wird der Mangel nicht behoben, erstattet das Amt für Justiz Anzeige beim Landgericht.
3) Das Amt für Justiz hat zudem beim Landgericht unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn es von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt:
1. Abgabe einer unrichtigen Bestätigung über die Hinterlegung von Inhaberaktien gemäss Art. 326c;
2. rechtswidrige Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 326e); oder
3. Abgabe einer unrichtigen Bestätigung gemäss Art. 326i Abs. 1 oder Nichterstattung eines Berichts gemäss Art. 326i Abs. 2.
Art. 327
a) Übertragung
1) Die Namenaktien sind, wenn nicht die Statuten etwas anderes bestimmen, frei auch durch Blankoindossament übertragbar, und gelten im Zweifel als Orderpapiere.
2) Zur Übertragung der Namenaktien genügt die Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber.
3) Der Ausschluss der Übertragbarkeit einer Aktie hat keine Geltung für den Fall des Erbganges, der Zwangsvollstreckung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; der Erwerber ist jedoch verpflichtet und berechtigt, die Aktie der Gesellschaft gegen Entschädigung des Wertes der letzten Jahresbilanz abzutreten.
663
4) Auf den Namen lautende, nicht volleinbezahlte Aktien oder Interimsscheine, welche nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind, können während des Insolvenzverfahrens ausserdem nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters gültig übertragen werden.
664
Art. 328
b) Eintragung ins Aktienbuch
1) Die Gesellschaft hat über die Eigentümer der Namenaktien ein Verzeichnis (Aktienbuch) zu führen, in das folgende Daten eingetragen werden:
665
1. Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Firma und Sitz der Aktionäre; und
2. Anzahl und Kategorie der Aktien.
2) Im Verhältnis zu der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer in das Aktienbuch eingetragen ist, sobald ein solches Buch angelegt ist.
3) Die Eintragung geschieht auf Grund eines Ausweises über die erfolgte Übertragung der Aktie, im Erbgang auf Anzeige des Erben beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde und bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson auf Anzeige des Rechtsnachfolgers.
4) Die erfolgte Eintragung ist durch die Gesellschaft auf dem Aktientitel anzumerken.
Art. 329
c) Verweigerung der Eintragung
1) Die Gesellschaft kann die Eintragung in das Aktienbuch aus den in den Statuten angegebenen Gründen verweigern.
2) Enthalten die Statuten darüber keine Bestimmung, so kann die Eintragung in das Aktienbuch nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.
3) Bei nicht voll einbezahlten Aktien soll vor der Eintragung eine Verpflichtungserklärung des Erwerbers zur Leistung der ferneren Einzahlungen beigebracht werden, und es soll die Verwaltung die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers prüfen, sowie nötigenfalls Sicherstellung verlangen und, wenn diese nicht geleistet wird, die Eintragung verweigern.
4) Im Falle des Erwerbes infolge Erbganges oder kraft ehelichen Güterrechts darf die Eintragung in das Aktienbuch nur verweigert werden, wenn die Aktiengesellschaft oder die Aktionäre sich bereit erklären, die Aktien zum Tageskurs zu übernehmen.
Art. 329a
668
d) Führung und Aufbewahrung des Aktienbuches
1) Das Aktienbuch kann auch elektronisch geführt werden, sofern es jederzeit lesbar gemacht werden kann.
2) Das Aktienbuch ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 329b
669
e) Einsichtnahme in das Aktienbuch
1) Der Aktionär ist berechtigt, Einsicht in die über ihn im Aktienbuch geführten Daten zu nehmen.
2) Inländische Behörden und Gerichte können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Einsicht in das Aktienbuch nehmen und Abschriften erstellen.
Art. 330
f) Haftung der Namenaktionäre
670
1) Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist.
2) Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird damit von der Einzahlungspflicht befreit, der Zeichner aber bleibt trotz der Übertragung auf den neuen Erwerber noch haftbar, wenn über das Vermögen der Gesellschaft binnen einem Jahr seit ihrer Eintragung in das Handelsregister ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, und kann von der Gesellschaft belangt werden, sobald der Rechtsnachfolger seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung nicht nachkommt und seine Aktie infolgedessen durch die Verwaltung als hinfällig erklärt worden ist.
671
Art. 331
VII. Angabe der Nichtvolleinzahlung der Aktien
1) Solange Aktien, seien es Inhaber- oder Namenaktien, nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der wirklich einbezahlte Betrag deutlich anzugeben.
2) Ferner soll bei allen öffentlichen Kundgebungen der Gesellschaft (Annoncen, Zirkularen, Berichten, Briefköpfen usw.), wo auf das Aktienkapital hingewiesen wird, deutlich hervorgehoben werden, wieviel von demselben wirklich einbezahlt ist.
3) Der Betrag der weiteren Einzahlungen auf das Aktienkapital ist von der Verwaltung beim Handelsregister anzumelden und wird gleich den statutarischen Bestimmungen veröffentlicht.
672
VIII. Persönliche Mitgliedschaftsrechte
1. Teilnahme an der Generalversammlung
Art. 332
a) Im Allgemeinen
1) Die Rechte, die den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz, die Gewinnberechnung und Gewinnverteilung zustehen, werden von der Generalversammlung der Aktionäre ausgeübt, sofern das Gesetz eine Ausnahme nicht vorsieht.
2) Es steht jedem stimmberechtigten Aktionär frei, seine Aktien in der Generalversammlung selbst zu vertreten oder, wo es die Statuten nicht anders bestimmen, sie von einem Dritten, der nicht Aktionär zu sein braucht, vertreten zu lassen. Der Vertreter hat in der Generalversammlung dieselben Rechte auf Wortmeldung und Fragestellung wie der Aktionär, den er vertritt.
673
2a) Die Vertretungsrechte der Aktionäre an der Generalversammlung nach Abs. 2 können bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften nicht eingeschränkt werden.
674
3) Handelt es sich um Namenaktien, so muss der Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht versehen sein, wenn die Statuten es nicht anders vorsehen.
4) Sämtliche im Eigentum eines Aktionärs befindlichen Aktien dürfen nur durch eine einzige Person vertreten werden, wobei jedoch die Vorschriften über die Treuhänderschaft vorbehalten bleiben.
5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine als Vertreter handelnde Person die Vertretung für mehr als einen Aktionär wahrnehmen.
675
6) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann die Erteilung der Vollmacht nach Abs. 3 entweder schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht sowie den Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft; die Gesellschaft hat zumindest einen elektronischen Weg für die Übermittlung des Nachweises anzubieten.
676
Art. 332a
677
b) Besondere Formen der Teilnahme und Stimmabgabe
1) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass die Generalversammlung in Ton und Bild aufgezeichnet werden darf und auf diese Weise den nicht anwesenden Aktionären zugänglich gemacht wird (Übertragung der Generalversammlung).
2) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass die Aktionäre an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Statuten können die Verwaltung ermächtigen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.
3) Setzen im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften elektronische Mittel nach Abs. 1 und 2 ein, um ihren Aktionären die Teilnahme an der Generalversammlung zu ermöglichen, darf ihr Einsatz nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre und Gewährleistung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation erforderlich sind und angemessen sind.
4) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften können vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne Teilnahme an der Generalversammlung schriftlich abgeben dürfen (Briefwahl). Die Statuten können die Verwaltung ermächtigen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Die Statuten dürfen jedoch nur solche Anforderungen für die Briefwahl vorsehen, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre erforderlich und angemessen sind.
Art. 333
c) Unbefugte Teilnahme
678
1) Das Entlehnen oder Ausleihen von Aktien behufs Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, ebenso die sonstige Stimmrechtsausübung durch andere als den Eigentümer, wenn sie zur Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung führt.
2) Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme eines Nichtstimmberechtigten an der Generalversammlung bei der Verwaltung Einspruch zu erheben, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht Ausnahmen vorsehen.
2. Stimmrecht in der Generalversammlung
Art. 334
a) Im Allgemeinen
1) Das Stimmrecht beginnt von Gesetzes wegen, sobald auf die Aktie mindestens 25 % einbezahlt sind.
679
2) Die Statuten können bestimmen, dass nach Ablauf eines halben Jahres seit der Gründung oder seit der Ausgabe neuer Aktien, nur jene Aktionäre stimmberechtigt sind, die sich über eine mindestens halbjährige Dauer des Aktienbesitzes ausweisen können.
3) Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis der Zahl der ihnen gehörenden Aktien aus, und es ist allen Aktien nach Verhältnis ihres Nominalwertes oder ihrer Quote das gleiche Stimmrecht eingeräumt, sofern es in den Statuten nicht anders bestimmt ist.
4) Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine Stimme.
5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine Person, die einen oder mehrere Aktionäre nach Art. 332 Abs. 5 vertritt, für die von ihm vertretenen Aktien jeweils unterschiedlich abstimmen.
680
Art. 335
b) Stimmrechtsaktien und Obligationen mit Stimmrecht
1) Es bleibt der Gesellschaft vorbehalten, durch ihre Statuten die Stimmenzahl der Besitzer von mehreren Aktien zu beschränken. In den Statuten kann zudem bestimmt werden, dass Aktien zu mehreren Stimmen (offene Stimmrechtsaktien) berechtigen oder das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien ausgeübt wird, sodass auf jede Aktie eine Stimme entfällt (verdeckte Stimmrechtsaktien).
681
2) Sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, ist eine Aufhebung oder Abänderung von statutarischen Sonderrechten, welche mit offenen oder verdeckten Stimmrechtsaktien verbunden sind, nur dann zulässig, wenn die davon betroffene Gruppe der Stimmrechtsaktionäre einem solchen Antrag ihrerseits mehrheitlich zustimmt.
682
3) Vorzugsaktien oder einer Gattung von solchen kann durch die Statuten der Vorzug eingeräumt werden, dass ihr Stimmrecht sich im Verhältnis zu den übrigen Stimmen mit jeder Kapitalerhöhung oder Einführung anderer Stimmrechtsaktien oder der Erhöhung des Stimmrechts derselben ebenfalls nach einem bestimmten Verhältnis erhöht (gleitendes Stimmrecht).
4) Mit Zustimmung des Amtes für Justiz kann nach näherer Bestimmung der Statuten auch den Gläubigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, ein gleiches oder verschiedenes Stimmrecht eingeräumt werden.
683
3. Kontrollrechte der Aktionäre
Art. 336
a) Recht auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts
684
1) Spätestens zwanzig Tage vor der ordentlichen Generalversammlung ist der Geschäftsbericht samt Revisionsbericht zur Einsicht der Aktionäre am statutarischen Sitz der Gesellschaft aufzulegen und leicht zugänglich zu machen. Das gleiche gilt auch für den konsolidierten Geschäftsbericht und den konsolidierten Revisionsbericht.
685
2) Wenn Inhaberaktien ausgegeben sind, so muss die Anzeige dieser Auflage durch diejenigen öffentlichen Blätter bekanntgemacht werden, die für solche Bekanntmachungen bestimmt sind.
3) An die im Aktienbuch verzeichneten Namenaktionäre soll diese Anzeige statt mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch besondere Mitteilung geschehen.
Art. 337
b) Recht auf Kontrollierung der Verwaltung
1) Die Aktionäre sind berechtigt, die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam zu machen und die erforderlichen Aufschlüsse von ihr und der Verwaltung zu begehren.
687
2) Eine Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen ist ihnen mit einer Ermächtigung der Generalversammlung oder mit Erlaubnis der Verwaltung oder auf gerichtliche Anordnung hin im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Verwaltung gestattet, wobei aber die nötige Rücksicht auf das Geschäftsgeheimnis zu nehmen ist.
688
3) Die Kontrollrechte der Aktionäre können weder durch die Statuten noch durch Beschlüsse der Generalversammlung aufgehoben oder beschränkt werden, jedoch bleiben die Vorschriften über Treuhandzertifikate vorbehalten.
Art. 338
1. Befugnisse
1) Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre, welche den Willen der Gesellschaft gegenüber Aktionären und Organen äussert.
2) Zu ihren Befugnissen gehören:
1. die Wahl der Verwaltung und die Besetzung der Revisionsstelle;
689
2. die Abnahme des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes sowie die Festsetzung der Dividende;
690
3. die Entlastung der Verwaltung;
691
4. die Beschlussfassung über die Annahme und die Änderung der Statuten und, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, die Errichtung von Zweigniederlassungen;
5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr von sonstigen Organen vorgelegt werden.
3) Die Statuten können jedoch die gesetzlichen und statutarischen Aufgaben der Generalversammlung ganz oder teilweise einem andern Organe übertragen.
Art. 339
2. Einberufung
1) Eine ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach dem Schlusse der Geschäftsperiode statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.
2) Die Einberufung der Generalversammlung hat in der durch die Statuten bestimmten Weise zu erfolgen, und es ist der Zweck der Generalversammlung jederzeit bei der Einberufung, unter deutlicher und vollständiger Angabe der Gegenstände der Verhandlung (Tagesordnung) bekanntzugeben.
3) Vorbehalten bleiben gesetzliche oder statutarische Ausnahmen.
3. Einberufung bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
692
Art. 339a
693
a) Zeitpunkt und Form
1) Die Einberufung der Generalversammlung ist spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung durch Medien bekannt zu machen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Informationen an die Öffentlichkeit im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum weiterleiten.
2) Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, kann die Generalversammlung, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, mit eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse eines jeden Aktionärs einberufen werden. Mit ausdrücklichem Einverständnis eines Aktionärs kann die Mitteilung der Einberufung der Generalversammlung an diesen auch mittels elektronischer Post erfolgen.
3) Die Einberufung zur Generalversammlung kann, sofern es sich nicht um die ordentliche Generalversammlung handelt, in einer in Abs. 1 und 2 genannten Form spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung erfolgen, sofern die Gesellschaft allen Aktionären gleichermassen die Möglichkeit einer Stimmabgabe auf elektronischem Weg eröffnet und die ordentliche Generalversammlung dies beschliesst. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen oder des vertretenen gezeichneten Aktienkapitals und gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.
4) Die Kosten für die Einberufung und Bekanntmachung nach Abs. 1 und 2 trägt die Gesellschaft.
Art. 339b
694
b) Inhalt
Die Einberufung hat zusätzlich zu den Angaben nach Art. 339 Abs. 2 zu enthalten:
1. die genaue Angabe von Ort und Zeitpunkt der Generalversammlung;
2. die Beschreibung der Verfahren zur Teilnahme an der Generalversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach Art. 339c Abs. 1 und den Hinweis darauf, dass nur die Personen berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben, die an diesem Stichtag Aktionäre der Gesellschaft sind;
3. das Verfahren für die Stimmabgabe:
a) durch einen Vertreter unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann; sowie
b) durch Briefwahl oder im Wege elektronischer Kommunikation, soweit die Statuten eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsehen;
4. die Rechte der Aktionäre nach Art. 339d sowie die Fristen, bis zu denen diese Rechte ausgeübt werden können, wobei sich die Angaben auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken können, wenn im Übrigen ein Hinweis auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft aufgenommen wird;
5. die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
6. die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach Art. 339e Abs. 1 zugänglich sind;
7. Angaben darüber, wo und wie der vollständige und ungekürzte Text der Unterlagen und Beschlussvorlagen nach Art. 339e Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 erhältlich ist.
Art. 339c
695
c) Nachweis der Aktionärseigenschaft
1) Bei Inhaberaktien hat der Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte schriftlich oder auf elektronischem Weg jeweils am Ende des zwölften Tages vor dem Tag der Generalversammlung (Nachweisstichtag) zu erfolgen. Der Aktienbesitz muss am Nachweisstichtag durch eine Depotbestätigung nachgewiesen werden, die der Gesellschaft oder einer von ihr benannten Stelle spätestens am sechsten Werktag vor der Generalversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss.
2) Bei Namenaktien reicht der auf den Namen der im Aktienbuch als Aktionär eingetragenen Person ausgestellte Nachweis am Tag der Generalversammlung aus.
3) Das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Zeitraum zwischen dem Stichtag nach Abs. 1 und dem Tag der Generalversammlung zu veräussern oder anderweitig zu übertragen, darf keiner Beschränkung unterliegen, der es zu anderen Zeitpunkten nicht unterliegt.
4) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Generalversammlung und Ausübung des Stimmrechts darf nicht von der Hinterlegung der Aktien oder einer sonstigen Verfügungsbeschränkung abhängig gemacht werden.
Art. 339d
696
d) Besondere Rechte der Aktionäre
1) Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals vertreten, haben das Recht:
1. Gegenstände auf die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung zu setzen, vorausgesetzt jedem Gegenstand liegt eine Begründung oder eine Vorlage für einen in der Generalversammlung zu fassenden Beschluss bei;
2. Beschlussvorlagen zu Gegenständen einzubringen, die bereits auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen oder ergänzend in sie aufgenommen werden.
2) Verlangen nach Abs. 1 Ziff. 1 müssen der Gesellschaft spätestens 21 Tage vor dem Tag der Generalversammlung zugegangen sein. Verlangen nach Abs. 1 Ziff. 2 können noch während der Generalversammlung gestellt werden.
3) Eine aufgrund von Abs. 1 Ziff. 1 geänderte Tagesordnung ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Tagesordnung. Die Bekanntmachung hat vor dem in Art. 339c festgelegten Nachweisstichtag zu erfolgen.
4) Jeder Aktionär hat das Recht, an der Generalversammlung Fragen zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen. Die Verwaltung hat die an sie gestellten Fragen zu beantworten, sofern der ordnungsgemässe Ablauf der Generalversammlung, der Schutz der Vertraulichkeit und der Geschäftsinteressen gewährleistet ist.
Art. 339e
697
e) Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
1) Im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften haben ihren Aktionären während eines ununterbrochenen Zeitraums, der spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung beginnt, mindestens folgende Informationen über ihre Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen:
1. den Inhalt der Einberufung;
2. die der Generalversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
3. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, gegebenenfalls getrennt nach Aktiengattungen;
4. von Aktionären eingebrachte Beschlussvorlagen;
5. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
6. gegebenenfalls die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Generalversammlung und für eine Briefwahl zu verwenden sind, sofern die Formulare nicht mit der Einberufung an alle Aktionäre übermittelt werden.
2) Nach Einberufung der Generalversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen und Anträge von Aktionären sind unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.
3) Können die in Abs. 1 Ziff. 6 genannten Formulare aus technischen Gründen nicht im Internet zur Verfügung gestellt werden, hat die Gesellschaft auf ihrer Internetseite anzugeben, wie die Formulare in Papierform erhältlich sind. In diesem Fall hat die Gesellschaft die Formulare an alle Aktionäre, die dies beantragen, unentgeltlich zu versenden.
Art. 340
1) Ein Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat und die Statuten es bestimmen, gültig, sobald die zustimmende Mehrheit der Aktionäre, die der Auflösung zugestimmt haben, ein Viertel des Grundkapitals vertreten.
2) Vorbehalten bleiben die weiteren Fälle, für die das Gesetz oder die Statuten eine besondere Mehrheit oder die Einstimmigkeit der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen verlangen.
Art. 340a
699
5. Feststellung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
1) Gesellschaften müssen für jeden Beschluss mindestens feststellen:
1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden;
2. den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Aktienkapitals;
3. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen und Gegenstimmen sowie gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
2) Verlangt jedoch kein Aktionär eine umfassende Darstellung des Abstimmungsergebnisses nach Abs. 1, ist es ausreichend, für jeden Beschluss festzustellen, dass die für den Beschluss erforderliche Mehrheit erreicht wurde.
3) Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Generalversammlung die nach Abs. 1 oder 2 festgestellten Abstimmungsergebnisse auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Art. 341
1. Bestellung
1) Die Mitglieder der Verwaltung werden von der Generalversammlung gewählt, und zwar das erstemal auf höchstens drei und später auf höchstens sechs Jahre.
2) Für die ersten drei Jahre können die Mitglieder der Verwaltung durch die Statuten bezeichnet werden.
3) Die Statuten können über die Wahlart Bestimmungen zum Schutze der Minderheiten der Aktionäre aufstellen und an Stelle der Wahl durch die Generalversammlung die Wahl durch die Aktionäre mit der Stimmurne oder durch Delegierte vorsehen.
4) Werden Personen, welche gemäss den Statuten zur Ausübung ihrer Tätigkeit Aktien zu hinterlegen haben, gewählt und können gemäss den Statuten nur Aktionäre Mitglieder sein, so dürfen sie ihr Amt erst antreten, nachdem sie durch Erwerb von Aktien Aktionäre geworden sind.
5) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die gebundene Verwaltung.
2. Hinterlegung von Aktien
Art. 342
a) Vornahme der Hinterlegung
1) Die Mitglieder der Verwaltung haben, wenn die Statuten es vorschreiben, für die Dauer ihrer Verrichtungen die durch die Statuten bestimmte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen.
2) Mit Zustimmung der Verwaltung kann diese Hinterlegung auch durch einen Dritten erfolgen.
3) Die Statuten können bestimmen, dass die hinterlegten Aktien in jedem Fall auf den Namen der einzelnen Mitglieder ausgestellt oder übertragen werden sollen.
Art. 343
b) Wirkung derselben
1) Die hinterlegten Aktien sind während der Dauer der Hinterlegung unveräusserlich.
2) Sie dienen der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern als Pfand zur Sicherung für ihre Ansprüche aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Verwaltung.
3) Sie dürfen, solange die Entlastung nicht ausgesprochen ist, nicht zurückgezogen werden.
Art. 344
a) Bestellung und Ordnung im Allgemeinen
1) Wenn die Verwaltung mehreren Personen oder Firmen anvertraut ist, bilden diese den Verwaltungsrat, dessen Befugnisse in den Statuten oder in einem besonderen Reglemente näher umschrieben werden können.
2) Aktiengesellschaften mit einem Aktienkapital von mindestens einer Million Franken müssen einen Verwaltungsrat von wenigsten drei Mitgliedern besitzen, sofern es sich nicht lediglich um Gesellschaften handelt, die im Inland nur ihren Sitz mit oder ohne Geschäftsräumlichkeiten haben oder Vermögensverwaltungen besorgen, nicht aber sonstige Geschäfte im Land betreiben.
700
Art. 345
b) Ordnung der Verhandlungen
1) Der Verwaltungsrat bezeichnet einen Präsidenten und die übrigen Mitglieder seines Büros, soweit dies durch die Statuten oder ein durch diese zugelassenes Reglement vorgesehen ist oder von ihm als notwendig erachtet wird.
2) Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Art. 346
c) Stellvertretung
1) Die Statuten können vorsehen, dass abwesende Mitglieder des Verwaltungsrates sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied oder durch im Handelsregister eingetragene Ersatzmänner vertreten lassen dürfen.
701
2) Die bezüglichen Vollmachten müssen für eine bestimmte Sitzung erteilt sein und sind dem Protokoll beizufügen.
3) Kein Mitglied kann mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
Art. 347
702
d) Ausschüsse des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, die den Geschäftsgang speziell zu beaufsichtigen, die dem Verwaltungsrat zu unterbreitenden Geschäfte vorzubereiten, diesem über alle wichtigen Fragen, insbesondere auch über die Aufstellung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes, Bericht zu erstatten und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überwachen haben.
Art. 347a
703
dbis) Prüfungsausschuss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
1) Jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse ist verpflichtet, einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss ist entweder ein eigenständiger Ausschuss oder ein Ausschuss des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsorgans, Mitgliedern des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens oder Mitgliedern, die von der Gesellschafter- oder Generalversammlung des geprüften Unternehmens bzw. bei Unternehmen ohne Gesellschafter oder Aktionäre von einem gleichwertigen Organ bestellt werden, zusammen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand im Bereich Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Jedes Ausschussmitglied muss mit der Branche, in der das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses muss von dem geprüften Unternehmen unabhängig sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von den Ausschussmitgliedern oder dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens benannt und muss von dem geprüften Unternehmen unabhängig sein.
2) Abweichend von Abs. 1 können die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan als Ganzes wahrgenommen werden, wenn:
a) das Unternehmen von öffentlichem Interesse die Kriterien nach Art. 1064 Abs. 1 bis 2 erfüllt; und
b) der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, sofern er ein geschäftsführendes Mitglied ist, nicht als Vorsitzender handelt, solange dieses Gremium die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnimmt.
3) Folgende Unternehmen von öffentlichem Interesse sind nicht verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzusetzen:
a) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unmittelbar oder mittelbar Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1097 Abs. 1 sind, die Anforderungen nach Abs. 1 und 4 sowie nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf Konzernebene erfüllen und die nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss auf Konzernebene zu erstatten haben, sowie bei denen der Vorschlag für die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Konzernebene eingebracht wird;
b) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder alternative Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz sind;
c) Unternehmen von öffentlichem Interesse, deren Tätigkeit ausschliesslich darin besteht, als Emittent von Wertpapieren aufzutreten, die durch Forderungen im Sinne von Art. 2 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 809/2004 unterlegt sind;
d) Banken und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes, deren Anteile in keinem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschliesslich Schuldtitel ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern der Gesamtnominalwert aller derartigen Schuldtitel weniger als 122 000 000 Franken beträgt und sie keinen Prospekt nach Art. 4 des Wertpapierprospektgesetzes veröffentlicht haben.
4) Die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Abs. 3 Bst. c legen öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für angebracht halten, einen Prüfungsausschuss einzurichten oder ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mit den Aufgaben eines Prüfungsausschusses zu betrauen.
5) Sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens, sind die Unabhängigkeitsanforderungen nach Abs. 1 für den Prüfungsausschuss nicht anzuwenden.
6) Unbeschadet der Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder anderer Mitglieder, die von der Gesellschafter- oder Generalversammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden, besteht die Aufgabe des Prüfungsausschusses unter anderem darin:
a) das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens über das Ergebnis der Abschlussprüfung zu unterrichten und darzulegen, wie die Abschlussprüfung zur Integrität der Rechnungslegung beigetragen hat, und welche Rolle er in diesem Prozess gespielt hat;
b) den Rechnungslegungsprozess zu beobachten und Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung von dessen Integrität zu unterbreiten;
c) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems sowie gegebenenfalls der internen Revision des Unternehmens, die die Rechnungslegung des geprüften Unternehmens berühren, zu beobachten, ohne dass seine Unabhängigkeit verletzt wird;
d) die Abschlussprüfung zu beobachten, insbesondere deren Leistung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der FMA aus Qualitätssicherungsprüfungen;
e) die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach den Art. 31 bis 36, 41 Abs. 2 bis 14, Art. 42 und 45 des Wirtschaftsprüfergesetzes und insbesondere die Angemessenheit der für das geprüfte Unternehmen erbrachten Nichtprüfungsleistungen nach Art. 46 des Wirtschaftsprüfergesetzes zu überprüfen und zu beobachten;
f) das Verfahren für die Auswahl der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchzuführen und zu empfehlen, dass sie nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bestellt werden.
Art. 348
e) Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung an besondere Organe
1) Die Statuten können bestimmen, dass die Geschäftsführung und die Vertretung von der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder Dritte, die nicht Mitglieder der Gesellschaft zu sein brauchen, übertragen werden, welche sodann ebenfalls den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unterstehen.
2) Sind sie mit der gesamten Geschäftsführung betraut, so bilden sie die Direktion.
3) Die auf diese Art und Weise mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen (Firmen) sind Organe der Gesellschaft.
Art. 349
f) Pflichten des Verwaltungsrates
1) Der Verwaltungsrat ist verpflichtet:
1. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen;
2. die für einen geordneten Geschäftsbetrieb erforderlichen Reglemente aufzustellen und der Geschäftsführung die zu diesem Zwecke nötigen Weisungen zu erteilen;
3. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Betrauten mit Bezug auf ihre richtige, den Gesetzesvorschriften, Statuten und Reglementen entsprechende Durchführung zu überwachen und
4. sich zu diesem Zwecke über den Geschäftsgang und die Geschäftsleitung regelmässig zu unterrichten.
2) Er ist dafür verantwortlich, dass die Protokolle der Generalversammlung und der Verwaltung, sowie die notwendigen Geschäftsbücher regelrecht geführt und der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften aufgestellt, geprüft und, soweit erforderlich, veröffentlicht werden.
704
Art. 350
1) Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Revisionsstelle zu wählen.
706
2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes vorbehalten.
707
Art. 351
712
I. Wesen und Art der Fusion
1) Aktiengesellschaften können durch Auflösung ohne Liquidation vereinigt werden. Die Fusion kann erfolgen:
1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) als Ganzes auf eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) der gewährten Aktien nicht übersteigt (Fusion durch Übernahme);
2. durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) der gewährten Aktien nicht übersteigt (Fusion durch Vereinigung).
2) Die Fusion ist auch zulässig, wenn die übertragenden oder sich vereinigenden Gesellschaften sich in Liquidation befinden und noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an die Aktionäre begonnen wurde.
II. Fusion durch Übernahme
713
Art. 351a
714
1. Vorbereitung der Fusion
1) Die Verwaltungsräte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften erstellen einen Fusionsplan.
2) Der Plan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die Rechtsform, die Firma und den Sitz der an der Fusion beteiligten Gesellschaften;
2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft als Ganzes an die übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft;
3. das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
4. die Einzelheiten für die Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
5. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
7. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere gewährt sowie die für diese Personen vorgesehenen Massnahmen;
8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Kontrollorgans der an der Fusion beteiligten Gesellschaften oder einem Sachverständigen im Sinne von Art. 351c gewährt wird.
3) Der Fusionsplan bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Art. 351b
1) Die Verwaltungsräte jeder der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Fusionsplan und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung ist hinzuweisen.
2) Die Verwaltungsräte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften haben die Aktionäre ihrer Gesellschaft vor der Beschlussfassung über die Fusion über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die zwischen der Erstellung des Fusionsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Generalversammlung eingetreten ist. Die Verwaltungsräte haben über solche Veränderungen auch die Verwaltungsräte der anderen beteiligten Gesellschaft zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Aktionäre der von ihnen vertretenen Gesellschaft vor der Generalversammlung zu unterrichten.
716
3) Wenn sämtliche Aktionäre aller an der Fusion beteiligter Gesellschaften darauf verzichten, kann vom Bericht nach Abs. 1 und von der Unterrichtung nach Abs. 2 abgesehen werden.
717
Art. 351c
1) Der Fusionsplan ist für jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften durch einen oder mehrere unabhängige Sachverständige zu prüfen.
719
2) Die Sachverständigen werden für jede der beteiligten Gesellschaften von deren Verwaltungsrat bestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Sachverständige für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus, wenn diese Sachverständigen auf gemeinsamen Antrag der Verwaltungsräte durch das Amt für Justiz bestellt werden.
720
3) Jeder Sachverständige hat das Recht, bei den beteiligten Gesellschaften alle Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
721
4) Die Sachverständigen haben über das Ergebnis der Prüfung den Aktionären schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschliessen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien angemessen ist. Dabei ist anzugeben:
1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses und der ihm zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.
722
5) Wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundenen Wertpapiere aller fusionierenden Gesellschaften hierauf verzichten, kann sowohl von der Prüfung des gemeinsamen Fusionsplans durch unabhängige Sachverständige als auch von der Erstellung eines Sachverständigenberichts abgesehen werden.
723
Art. 351d
4. Vorbereitung der Generalversammlung
724
1) Der Fusionsplan ist von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, dem Handelsregister einzureichen und im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
725
1a) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Amtes für Justiz zu veröffentlichen.
726
2) Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über den Fusionsplan beschliessen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:
727
2. die Jahresrechnungen und die Jahresberichte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
729
3. falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Fusionsplans abgelaufen ist, gegebenenfalls eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher den Abschluss oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
730
4. gegebenenfalls die Berichte der Verwaltungsräte nach Art. 351b;
731
5. gegebenenfalls die Prüfungsberichte nach Art. 351c.
732
3) Die Zwischenbilanz ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Ein Inventar ist jedoch nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen.
733
3a) Von der Erstellung einer Zwischenbilanz nach Abs. 2 Ziff. 3 kann abgesehen werden, wenn:
1. die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach Art. 5 des Offenlegungsgesetzes veröffentlicht hat und diesen den Aktionären nach Abs. 2 zur Verfügung stellt; oder
2. alle Aktionäre aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften dies beschlossen haben.
734
4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen oder mit dessen Einverständnis auf elektronischem Weg zu übermitteln, sofern die Dokumente nach Abs. 2 nicht gemäss Abs. 5 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden.
735
5) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht, die in Abs. 2 genannten Dokumente an ihrem Sitz zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen, befreit, wenn die Dokumente während eines fortlaufenden Zeitraums, der mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Fusionspläne zu beschliessen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Generalversammlung endet, auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.
736
Art. 351e
5. Beschlüsse der Generalversammlungen
737
1) Der Fusionsplan (und die zur Durchführung gegebenenfalls erforderlichen Statutenänderungen) wird nur wirksam, wenn die Generalversammlung jeder fusionierenden Gesellschaft ihm zustimmt.
738
2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Aktienkapitals umfasst. Ist mindestens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten, so genügt eine einfache Stimmenmehrheit, sofern die Statuten kein höheres Zustimmungserfordernis vorsehen.
739
3) Die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn:
1. die Bekanntmachung des Fusionsplans durch die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaften, die über den Fusionsplan beschliessen soll, erfolgt;
2. jeder Aktionär der übernehmenden Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt am Sitz der Gesellschaft in die Unterlagen gemäss Art. 351d Abs. 2 Einsicht nehmen kann.
740
4) In Fällen des Abs. 3 können ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zum Fusionsplan beschlossen wird.
741
5) Für die Zwecke von Abs. 3 Ziff. 2 gelten die Art. 351d Abs. 3 bis 5.
742
Art. 351f
743
6. Kapitalerhöhung
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Fusion das Aktienkapital, so bedarf es keiner Aktienzeichnung, und bestehende Bezugsrechte und Bezugspflichten sind auf diese neuen Aktien nicht anwendbar.
Art. 351g
744
7. Anmeldung der Fusion
1) Die Auflösung der übertragenden Gesellschaft und die Übernahme ihres Vermögens durch die andere Gesellschaft ist von jeder bezüglichen Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft ist berechtigt, die Eintragung ins Handelsregister der übertragenden Gesellschaften anzumelden.
745
2) Der Anmeldung sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Fusionsplan sowie die Fusionsbeschlüsse beizufügen.
3) Jede übertragende Gesellschaft hat der Anmeldung eine Bilanz dieser Gesellschaft beizufügen (Schlussbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und über die Prüfung der Jahresbilanz sinngemäss. Das Amt für Justiz darf die Fusion nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
746
Art. 351h
8. Eintragung der Fusion
747
1) Die Fusion darf für die übernehmende Gesellschaft im Handelsregister erst eingetragen werden, nachdem sie für die übertragenden Gesellschaften eingetragen worden ist. Mit der Eintragung für die übernehmende Gesellschaft wird sie wirksam.
748
2) Mit der Eintragung der Fusion in das Handelsregister erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich Verbindlichkeiten an die übernehmende Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.
749
3) Mit der Eintragung der Fusion erlöschen die übertragenden Gesellschaften. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der übertragenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.
750
4) Nach erfolgter Eintragung der Fusion werden die zur Abfindung bestimmten Aktien der übernehmenden Gesellschaft den Aktionären der aufgelösten Gesellschaften nach Massgabe des Fusionsplans übertragen.
751
5) Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
752
Art. 351i
753
9. Gläubigerschutz
1) Den Gläubigern der an der Fusion beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Fusion durch die Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, dass durch die Fusion die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
2) Der vorangehende Absatz ist nicht anzuwenden auf Anleihensgläubiger, sofern die Gläubigerversammlung oder jeder Anleihensgläubiger einzeln der Fusion zugestimmt hat.
3) Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse erhalten, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird.
Art. 351k
754
10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten
1) Die übernehmende Gesellschaft hat den Inhabern von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte zu gewähren, die denen in den übertragenden Gesellschaften gleichwertig sind.
2) Solche gleichwertigen Rechte müssen nicht gewährt werden, wenn eine Versammlung der Inhaber der Wertpapiere oder jeder Inhaber einzeln der Änderung dieser Rechte zugestimmt hat oder wenn die Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere durch die übernehmende Gesellschaft haben.
Art. 351l
11. Verantwortlichkeit
755
1) Die Mitglieder der Verwaltung einer übertragenden Gesellschaft sind gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Vorbereitung und Durchführung der Fusion verursachen.
756
2) Die Sachverständigen gemäss Art. 351c sind gegenüber den Aktionären der übertragenden Gesellschaften unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen.
757
3) Mitglieder der Verwaltung sowie Sachverständige, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Sorgfaltspflichten beachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
758
4) Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 verjähren im Falle der vorsätzlichen Schädigung in zehn Jahren und im Falle der fahrlässigen Schädigung in zwei Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Fusion im Handelsregister nach Art. 956 Abs. 2 als bekannt gemacht gilt.
759
Art. 351m
12. Nichtigkeit der Fusion
760
1) Bei fehlender öffentlicher Beurkundung des Fusionsplans sowie bei Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Fusionsbeschlüsse kann der Richter auf Klage einer betroffenen Partei unter Anhörung der Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft die Fusion für nichtig erklären.
761
2) Kann der Mangel behoben werden, so räumt der Richter den beteiligten Gesellschaften dazu eine angemessene Frist ein.
762
3) Das die Nichtigkeit der Fusion erklärende Urteil ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
763
4) Rechtsgültige Verpflichtungen der übernehmenden Gesellschaft, die nach der Bekanntmachung der Fusion, aber vor der Bekanntmachung des Urteils des Richters im Sinne von Abs. 3 entstanden sind, werden von der Nichtigkeit nicht betroffen. Die beteiligten Gesellschaften haften für diese Verpflichtungen solidarisch.
764
5) Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung der Fusion gestellt wird. Ergänzend finden die Vorschriften über die Anfechtungsklage Anwendung.
765
13. Aufnahme in besonderen Fällen
766
Art. 351n
a) Mehrheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
767
1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven wenigstens neun Zehntel des Aktienkapitals einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft zur Fusion (Art. 351e) nicht erforderlich.
768
2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitalsder übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.
769
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2 sowie gegebenenfalls die in Ziff. 3 bis 5 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft, die über den Fusionsplan beschliessen soll, vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
770
4) Auf die Erstellung des Fusionsberichts (Art. 351b) sowie der Prüfung der Fusion (Art. 351c) sowie auf die Anwendung von Art. 351d Abs. 2 bis 4 kann verzichtet werden, wenn die übernehmende Gesellschaft bereit ist, den Minderheitsaktionären der übertragenden Gesellschaft ihre Aktien zu einem dem Wert der Aktien entsprechenden Entgelt abzunehmen.
771
5) Werden sich die Parteien nicht einig, so bestimmt auf Antrag der Richter im Ausserstreitverfahren den Wert dieser Aktien.
772
Art. 351o
b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
773
1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustimmung der Generalversammlungen zur Fusion gemäss Art. 351e nicht erforderlich.
774
2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.
775
3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 351g) vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
776
4) Die Bestimmungen über den Umtausch der Aktien (Art. 351a Abs. 2 Ziff. 3 bis 5), den Fusionsbericht (Art. 351b), die Prüfung der Fusion (Art. 351c), sowie Art. 351d Abs. 2 Ziff. 4 und 5, Art. 351h Abs. 3 Satz 2 und die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Verwaltung und der Sachverständigen (Art. 351l) sind nicht anwendbar.
777
Art. 352
III. Fusion durch Vereinigung
778
1) Bei der Fusion von Aktiengesellschaften durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft gelten mit Ausnahme von Art. 351e Abs. 3 und 4 die Vorschriften über die Fusion durch Übernahme sinngemäss. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft.
779
2) Der Fusionsplan und gegebenenfalls auch der Errichtungsakt und die Statuten der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung jeder der übertragenden Gesellschaften.
780
3) Für die Bildung der neuen Gesellschaft gelten die Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellschaft sinngemäss. Auf den Sachverständigenbericht für die Sacheinlagen kann verzichtet werden.
781
4) Überdies gelten folgende Bestimmungen:
782
1. Die Gesellschaften setzen in öffentlicher Urkunde die Statuten der neuen Gesellschaft fest, bestätigen die Übernahme sämtlicher Aktien und deren Einzahlung durch die Einbringung des Vermögens der bisherigen Gesellschaften und ernennen die notwendigen Organe der neuen Gesellschaft.
783
2. Die Statuten sowie die Errichtungsurkunde der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften.
784
3. Aufgrund der Fusionsbeschlüsse haben die Verwaltungsräte der sich vereinigenden Gesellschaften die neue Gesellschaft beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.
785
4. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erfolgt der Vermögensübergang einschliesslich der Verbindlichkeiten an die neue Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.
786
5. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erlöschen die sich vereinigenden Gesellschaften. Die Aktionäre der sich vereinigenden Gesellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der sich vereinigenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.
787
6. Nach erfolgter Eintragung der neuen Gesellschaft werden die Aktien der neuen Gesellschaft nach Massgabe des Fusionsplans gegen Ablieferung der alten Aktien übertragen.
788
7. Der Verwaltungsrat der neuen Gesellschaft meldet für jede der sich vereinigenden Gesellschaften die Auflösung und die Übernahme durch die neue Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Eintragung darf erst erfolgen, wenn die neue Gesellschaft eingetragen worden ist.
789
8. Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann für alle Gesellschaften von der neuen Gesellschaft veranlasst werden.
790
IV. Grenzüberschreitende Fusion
791
Art. 352a
1) Aktiengesellschaften können sich mit Kapitalgesellschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1132
793, die nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben, grenzüberschreitend verschmelzen.
794
2) Auf grenzüberschreitende Fusionen, an denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG), ein Investmentunternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a IUG) oder ein alternativer Investmentfonds (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG) beteiligt ist, finden die Art. 352b bis 352k keine Anwendung.
795
Art. 352b
796
2. Anwendbares Recht
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf die grenzüberschreitende Fusion die Art. 351 ff. Anwendung und zwar auch dann, wenn nach dem Recht eines anderen beteiligten Staates die bare Zuzahlung entgegen Art. 351 Abs. 1 10% des Nennwerts oder - bei Fehlen eines solchen - des rechnerischen Werts der Aktien oder sonstigen Anteile am Kapital der Gesellschaft, die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgeht, überschreiten darf.
Art. 352c
1) Der Fusionsplan gemäss Art. 351a hat nachstehende zusätzliche Angaben zu enthalten:
1. die Rechtsform, die Firma, der Sitz der fusionierenden und der aus der Fusion hervorgehenden Gesellschaft;
2. die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Fusion auf die Beschäftigung;
3. die Statuten der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft;
4. gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden;
5. Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft übertragen wird;
6. den Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Fusion beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Fusion verwendet werden.
798
2) Die Bekanntmachung des Fusionsplans gemäss Art. 351d Abs. 1 hat nachstehende zusätzliche Angaben zu enthalten:
1. Rechtsform, Firma und Sitz jeder der fusionierenden Gesellschaften;
2. Angabe des Registers, bei dem die offen zu legenden Urkunden für jede der fusionierenden Gesellschaften hinterlegt sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register;
3. für jede der fusionierenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und gegebenenfalls der Minderheitsgesellschafter der fusionierenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können.
799
3) Die Verpflichtung zur Bekanntmachung des Fusionsplans nach Abs. 2 entfällt, wenn der Fusionsplan von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite kostenlos zugänglich gemacht wird. Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung ist ein Verweis auf diese Internetseite, der das Datum der Veröffentlichung des Fusionsplans im Internet enthalten muss, auf der Internetseite des Amtes für Justiz zu veröffentlichen.
800
Art. 352d
801
4. Fusionsbericht
1) Der Verwaltungsrat hat bei einer grenzüberschreitenden Fusion in einem Bericht an die Generalversammlung die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Fusion, insbesondere die Auswirkungen auf die Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer, zu erläutern und zu begründen.
2) Der Bericht nach Abs. 1 ist den Aktionären und den Vertretern der Arbeitnehmer oder, sofern solche nicht vorhanden sind, den Arbeitnehmern direkt spätestens einen Monat vor der Generalversammlung zugänglich zu machen. Dabei sind allfällige Stellungnahmen von Arbeitnehmervertretern dem Bericht anzufügen.
Art. 352e
802
5. Vorabbescheinigung
Das Amt für Justiz stellt einer inländischen Aktiengesellschaft, die sich an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligt, nach erfolgter Rechtmässigkeitskontrolle unverzüglich eine Vorabbescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die der Fusion vorausgehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäss vollzogen wurden.
Art. 352f
803
6. Rechtmässigkeitskontrolle
1) Das Amt für Justiz kontrolliert die Rechtmässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion hinsichtlich ihrer Durchführung und der Gründung einer neuen, aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden und dem inländischen Recht unterstehenden Aktiengesellschaft. Das Amt für Justiz stellt insbesondere sicher, dass:
804
a) die an der Fusion beteiligten Gesellschaften einem gemeinsamen gleich lautenden Fusionsplan zugestimmt haben; und
b) gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Fusionen von Kapitalgesellschaften geschlossen wurde.
2) Zu diesem Zweck haben sämtliche an der Fusion beteiligten Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung ihre Vorabbescheinigungen gemäss Art. 352e, den von jeder Generalversammlung genehmigten Fusionsplan sowie allenfalls den Nachweis über den Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 Bst. b vorzulegen.
Art. 352g
805
7. Zustimmung der Generalversammlung
Die Generalversammlung kann die Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Fusion davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.
Art. 352h
806
8. Eintragung der grenzüberschreitenden Fusion
1) Die Eintragung einer grenzüberschreitenden Fusion im Handelsregister darf erst erfolgen, wenn eine Rechtmässigkeitskontrolle gemäss Art. 352f durchgeführt wurde.
2) Eine durch Eintragung in das Handelsregister wirksam gewordene grenzüberschreitende Fusion kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.
3) Das Amt für Justiz hat die Eintragung einer grenzüberschreitenden Fusion ins Handelsregister unverzüglich den ausländischen Registerbehörden, bei denen die beteiligten Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, mitzuteilen.
Art. 352i
807
9. Umtausch von Anteilen
Aktien an der übernehmenden Gesellschaft werden nicht gegen Aktien an der übertragenden Gesellschaft getauscht, wenn diese Anteile gehalten werden:
1. von der übernehmenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft handelnden Person; oder
2. von der übertragenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übertragenden Gesellschaft handelnden Person.
Art. 352k
808
10. Mehrheit oder Gesamtheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven wenigstens neun Zehntel des Aktienkapitals einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so gilt Art. 351n.
2) Handelt es sich bei der übertragenden Aktiengesellschaft um eine inländische Gesellschaft, so findet für den Fall des beabsichtigten Verzichts auf den Fusionsbericht sowie auf eine Prüfung der Fusion Art. 351n Abs. 4 Anwendung.
3) Befinden sich alle Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so gilt Art. 351o.
Art. 353
V. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft
809
1) Erfolgt die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Übernahme seitens einer Kommanditaktiengesellschaft, so werden die unbeschränkt haftenden Mitglieder der letzteren Schuldner der Schulden der aufgelösten Aktiengesellschaft.
2) Im übrigen finden die Vorschriften betreffend die Übernahme durch eine Aktiengesellschaft entsprechende Anwendung.
Art. 354
G. Übergang auf das Gemeinwesen
1) Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft, unter Vorbehalt der Vorschrift über die Auflösung ohne Liquidation unter den allgemeinen Vorschriften, vom Lande oder von einer liechtensteinischen Gemeinde unter Garantie des Landes übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.
2) Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregister anzumelden.
810
3) Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen und die Firma der Gesellschaft erloschen.
4) Handelt es sich um Übertragung von Grundstücken oder sonstiger grundbuchlicher Rechte, so erfolgt sie gestützt auf den Eintrag im Handelsregister.
811
H. Rückzahlung und sonstige Herabsetzung des Aktienkapitals
812
Art. 355
I. Rückzahlungs- und Herabsetzungsbeschluss usw.
813
1) Eine Rückzahlung des Aktienkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann mit Ausnahme der Anordnung durch eine gerichtliche Entscheidung nur aufgrund einer statutarischen Bestimmung mit einem den gesetzlichen und statutarischen Erfordernissen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt, erfolgen. Der Beschluss ist vom Amt für Justiz im amtlichen Publikationsorgan nach Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
814
2) In der Einladung zur Generalversammlung müssen zumindest der Zweck der Herabsetzung und das Verfahren für ihre Durchführung angegeben werden.
815
3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch einen besonderen Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsbericht muss von einer anerkannten Revisionsstelle oder einem Sachverständigen (Art. 191a Abs. 2) erstattet werden, die an der Generalversammlung, die den Beschluss fasst, anwesend sein müssen.
816
4) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet wird.
817
5) Zahlungen an die Aktionäre dürfen aufgrund der Herabsetzung des Aktienkapitalserst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden oder nachdem ein Gericht festgestellt hat, dass ihrem Antrag nicht entsprochen zu werden braucht. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.
818
5a) Die Gläubiger können auch bei Gericht eine angemessene Sicherheit beantragen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.
819
Art. 355a
II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten
820
1) Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung können unterbleiben, wenn die Kapitalherabsetzung zum Zweck hat, Verluste auszugleichen oder Beträge einer speziellen Reserve zuzuführen. Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
821
2) Der Betrag der Reserve darf 10 % des herabgesetzten Aktienkapitalsnicht übersteigen. Sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das Aktienkapital zu erhöhen.
822
3) Die Beträge, die aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei Verlusten gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.
823
4) Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben worden, und handelt es sich dabei nicht um Vorzugsaktien in Bezug auf das Liquidationsergebnis oder ist es anlässlich der Ausgabe nicht anders bestimmt worden, so werden bei der Kapitalherabsetzung die früher ausgegebenen Aktien vor den später ausgegebenen betroffen.
824
Art. 356
III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung
825
1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschliessen, dass ohne Einhaltung der für die Rückzahlung an die Aktionäre vorgesehenen Bestimmungen ein Teil des Aktienkapitals, das jedoch nicht unter 25 % beziehungsweise 50 %, wenn Inhaberaktien ausgegeben worden sind, auf jede Aktie heruntergehen darf, an die Aktionäre zurückbezahlt wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Wiedereinzahlung auf Verlangen eines im Beschluss bezeichneten Organs. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
826
2) Die Kapitalrückzahlung kann nur mit Mitteln erfolgen, die gemäss Art. 312 ausgeschüttet werden können.
827
3) Die betroffenen Aktionäre behalten ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft, mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an der Ausschüttung einer ersten Dividende für Aktien, die nicht von der Kapitalrückzahlung betroffen sind.
828
Art. 357
IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien
829
1) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung des Aktienkapitals vorhanden, so kann eine solche unter Zustimmung der Aktionäre auch auf dem Weg der Zusammenlegung der Aktien durchgeführt werden.
830
2) Ist ein Beschluss auf Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien mit drei Viertel Mehrheit aller Stimmen in der Generalversammlung gefasst worden, so verfallen die Aktien der nicht zustimmenden Aktionäre an die Gesellschaft und sie können nach dem Ergebnis einer aufgestellten Liquidationsbilanz in Geld abgefunden werden.
Art. 358
1. Die zwangsweise Amortisation
832
1) Die zwangsweise Amortisation von Aktien ist unter Beachtung folgender Voraussetzungen zulässig:
833
1. Sie ist vor der Zeichnung der einzuziehenden Aktien durch die Statuten vorgeschrieben oder zugelassen.
834
2. Falls sie von den Statuten lediglich zugelassen wird, ist sie von der Generalversammlung zu beschliessen, es sei denn, dass die betroffenen Aktionäre sie einstimmig genehmigt haben.
835
3. Das Gesellschaftsorgan, das über die zwangsweise Amortisation beschliesst, legt Bedingungen und Durchführung dieser Massnahme fest, soweit dies nicht bereits in den Statuten geschehen ist.
836
4. Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.
837
5. Der Beschluss über die zwangsweise Amortisation ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 zu veröffentlichen.
838
2) Art. 173 ist nur auf den Fall des Abs. 1 Ziff. 2 anwendbar, wobei die Beschlüsse im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen sind. Im Übrigen ist Art. 355 Abs. 1 und Art. 355a nicht anwendbar.
839
3) Die eingezogenen Aktien sind zu vernichten, und das Aktienkapital wird entsprechend herabgesetzt.
840
Art. 359
2. Freiwillige Aktienamortisation
841
1) Im Fall der Kapitalherabsetzung durch Amortisation von Aktien, die von der Gesellschaft selbst oder einer im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person erworben worden sind, muss die Amortisation durch die Generalversammlung beschlossen werden.
842
2) Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausgeschüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.
843
3) Art. 355a ist in den Fällen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Sofern mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, gelten die Vorschriften des Art. 173. Die Beschlüsse sind im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen und entsprechend Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
844
Art. 360
3. Ausgabe von Genussaktien bei Auslosung
1) Im Falle der Auslosung von Aktien können die Statuten vorsehen, dass für die ausgelosten und zurückbezahlten Aktien übertragbare Genussaktien (Ersatzaktien) ausgegeben werden, die keinen Nennwert darstellen, wohl aber Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht und das Recht auf einen Anteil am Reingewinn und am Liquidationsergebnis, gewähren.
2) Im übrigen können mit Zustimmung des Amtes für Justiz auch in andern Fällen Genussaktien ausgegeben werden.
845
I. Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital
846
Art. 361
1) Die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital darf nur als Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes oder des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds betrieben werden.
848
2) In den Statuten einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kann, abweichend von den Vorschriften über ein festes Aktienkapital bestimmt werden, dass die Erhöhung des Aktienkapitals durch allmähliche Ausgabe neuer Aktien an bisherige Aktionäre oder Dritte und die Herabsetzung des Aktienkapitals durch allmähliche gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Aktienkapitals durch Einlösung von Aktien erfolgen kann, ohne dass hierbei das für die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals in den vorausgehenden Artikeln vorgesehene Verfahren eingehalten werden muss. Bei der Ausgabe neuer Aktien entfällt das Bezugsrecht bestehender Aktionäre.
849
3) Für die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die übrigen Vorschriften über die Aktiengesellschaften zur Anwendung.
850
Art. 363
853
1. Aufbewahrung bei Rückzahlung
Die durch Rückzahlung von der Gesellschaft erworbenen Aktien kann diese zwecks Wiederausgabe aufbewahren, sie dürfen aber nicht als Mitgliedschaftsrechte behandelt werden.
Art. 364
2. Haftung
1) Wenn eine Herabsetzung des Aktienkapitals unter Verletzung der gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen erfolgt ist, so haften die schuldigen Mitglieder der Organe, sowie der Aktionär, der eine Leistung empfangen hat, unbeschränkt und solidarisch für den der Gesellschaft absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit.
854
2) Wenn über das Vermögen der Gesellschaft binnen Jahresfrist, seitdem die Aktie einer Gesellschaft zurückbezahlt oder ihr Nominalwert statt der Rückzahlung herabgesetzt worden ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, so haften der Aktionär und der Einlöser der Aktie der Insolvenzmasse für den empfangenen Betrag oder den erlassenen Rest auf Einzahlung, ohne dass sie ein Recht auf Verrechnung oder ein Retentionsrecht hierfür an Sachen der Gesellschaft geltend machen dürfen.
855
Art. 365
856
III. Zwangsreservefonds
Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital benötigen keinen Reservefonds.
Art. 366
1) Sofern durch allmähliche Rückzahlung das Aktienkapital aufgezehrt wird und nicht Genussaktien ausgegeben worden sind, haben die Statuten zu bestimmen, in welcher Rechtsform das Unternehmen weiter bestehen soll, wie als Anstalt, Stiftung und dergleichen.
858
2) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Gesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Aktiengesellschaft mit unveränderlichem Aktienkapital bedingt eine Statutenänderung, die erforderliche Änderung der Firma nebst der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.
859
3) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Genossenschaft mit Anteilen ohne Haftungs- und Nachschusspflicht, ist zu jeder Zeit aufgrund eines Gesellschaftsbeschlusses mit Statutenänderung und Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister möglich.
860
K. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
861
Art. 367
863
1. Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt legt die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit der Generalversammlung von im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften (Art. 262a Abs. 1), die ihren Sitz im Inland haben, fest. Er legt ausserdem besondere Anforderungen fest, um die langfristige Mitwirkung der Aktionäre zu fördern; diese gelten für:
1. die Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten;
2. die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern;
3. die Vergütungspolitik und den Vergütungsbericht;
4. die Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen.
2) Die Art. 367b bis 367f gelten für Intermediäre, die Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
3) Die Art. 367h bis 367l gelten für:
1. institutionelle Anleger, für die Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne einer anwendbaren sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift ist und die entweder direkt oder über einen Vermögensverwalter in Aktien investieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden;
2. Vermögensverwalter, für die Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne einer anwendbaren sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift ist und die im Namen von Anlegern in solche Aktien investieren;
3. Stimmrechtsberater, die ihren Sitz im Inland haben, oder, sofern sie weder über einen Sitz im Inland noch in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügen, ihre Hauptverwaltung im Inland haben, oder, sofern sie weder über einen Sitz noch über eine Hauptverwaltung im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügen, eine Niederlassung im Inland haben, und Aktionären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.
4) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer EWR-Rechtsvorschriften zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder Rechtssubjekten. Enthalten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes spezifischere Regelungen oder fügen sie Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind, hinzu, werden die betreffenden Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieses Unterabschnittes angewendet.
5) Die Bestimmungen über die Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften nach den Art. 332 Abs. 2a, 5 und 6, Art. 332a, 334 Abs. 5, Art. 339a bis 339e und 340a bleiben unberührt.
Art. 367a
864
2. Begriffe
Im Sinne dieses Unterabschnittes gelten als
1. "Intermediär": eine Person, wie insbesondere eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/65/EU
865, ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
866 und ein Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
867, die Dienstleistungen der Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen erbringt;
2. "institutioneller Anleger":
a) ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und der Rückversicherung im Sinne von Art. 13 Ziff. 7 der Richtlinie 2009/138/EG
868 ausübt, sofern diese Tätigkeiten sich auf Lebensversicherungsverpflichtungen beziehen, und welches nicht nach der genannten Richtlinie ausgeschlossen ist;
b) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341
869;
3. "Vermögensverwalter": eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger erbringt, ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2011/61/EU
870, der die Bedingungen für eine Ausnahme nach Art. 3 der genannten Richtlinie nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2009/65/EG
871 oder eine gemäss der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine gemäss der genannten Richtlinie für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft ernannt hat;
4. "Stimmrechtsberater": eine juristische Person, die gewerbsmässig und entgeltlich Offenlegungen durch Gesellschaften und gegebenenfalls andere Informationen börsenkotierter Gesellschaften analysiert, um Anleger für ihre Abstimmungsentscheidungen zu informieren, indem sie Recherchen, Beratungen oder Stimmempfehlungen in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten erteilt;
5. "Informationen über die Identität von Aktionären": Informationen, die es ermöglichen, die Identität eines Aktionärs festzustellen, und mindestens Folgendes enthalten:
a) Name und Kontaktdaten (einschliesslich vollständiger Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse) des Aktionärs und, sofern es sich um eine juristische Person handelt, ihre Registernummer oder, falls keine Registernummer vorhanden, ihre eindeutige Kennung, wie etwa die Rechtsträgerkennung;
b) die Anzahl der gehaltenen Aktien; und
c) soweit dies von der Gesellschaft angefordert wird, eine oder mehrere der folgenden Angaben: die Kategorien oder Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien gehalten werden;
6. "Mitglied der Unternehmensleitung": jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Gesellschaft sowie der Geschäftsführung bzw. der Geschäftsleitung.
II. Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
872
Art. 367b
873
1. Identifizierung der Aktionäre
1) Gesellschaften haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren.
2) Intermediäre haben der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären zu übermitteln.
3) In einer Kette von Intermediären haben die Intermediäre den Antrag nach Abs. 1 unverzüglich untereinander weiterzuleiten, sodass die Informationen über die Identität der Aktionäre direkt der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Dritten von demjenigen Intermediär übermittelt werden, der über die angeforderten Informationen verfügt. Jeder Intermediär in der Kette hat die Informationen über die Identität von Aktionären, über die er verfügt, der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Dritten zur Verfügung zu stellen.
4) Mit der Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäss dieser Bestimmung verstossen Intermediäre nicht gegen vertragliche oder gesetzliche Verbote betreffend die Offenlegung von Informationen.
Art. 367c
874
2. Übermittlung von Informationen
1) Intermediäre haben unverzüglich folgende Informationen seitens der Gesellschaft an die Aktionäre oder allfällige von den Aktionären benannte Dritte zu übermitteln:
1. die Informationen, welche die Gesellschaft den Aktionären erteilen muss, damit sie die aus ihren Aktien erwachsenden Rechte ausüben können, und die für alle Aktionäre bestimmt sind, die Aktien der betreffenden Gattung halten; oder
2. wenn die Informationen nach Ziff. 1 den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehen, eine Mitteilung, dass die Informationen dort zu finden sind.
2) Die Gesellschaften haben den Intermediären die Informationen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder die Mitteilung nach Abs. 1 Ziff. 2 rechtzeitig und in standardisierter Form zu übermitteln.
3) Die Informationen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder die Mitteilung nach Abs. 1 Ziff. 2 müssen nicht übermittelt oder weitergeleitet werden, wenn die Gesellschaften diese Informationen oder diese Mitteilung direkt allen ihren Aktionären oder allfälligen von den Aktionären benannten Dritten übermitteln.
4) Intermediäre haben den Gesellschaften unverzüglich die von den Aktionären erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung von mit den Aktien verbundenen Rechten, im Einklang mit den Anweisungen der Aktionäre, zu übermitteln.
5) In einer Kette von Intermediären hat jeder Intermediär die Informationen nach Abs. 1 und 4 unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Informationen können vom Intermediär direkt der Gesellschaft oder den Aktionären oder einem allfälligen von den Aktionären benannten Dritten übermittelt werden.
Art. 367d
875
3. Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
1) Intermediäre haben die Ausübung der Rechte der Aktionäre, einschliesslich des Rechts auf Teilnahme an und Stimmabgabe in der Generalversammlung, durch mindestens eine der folgenden Massnahmen zu erleichtern:
1. Sie treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Aktionäre oder allfällige von den Aktionären benannte Dritte ihre Rechte selbst ausüben können.
2. Sie üben die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäss den Anweisungen der Aktionäre zu deren Gunsten aus.
2) Im Fall einer elektronischen Stimmabgabe (Art. 332a Abs. 2) ist derjenigen Person, welche die Stimme abgegeben hat, von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung des Eingangs der Stimmabgabe zu übermitteln.
3) Aktionäre oder allfällige von den Aktionären benannte Dritte können binnen drei Monaten nach der Generalversammlung von der Gesellschaft eine Bestätigung darüber verlangen, dass ihre Stimmen wirksam aufgezeichnet und gezählt wurden, sofern ihnen diese Information nicht bereits zur Verfügung steht.
4) Erhalten Intermediäre eine Bestätigung nach Abs. 2 oder 3, haben sie diese unverzüglich den Aktionären oder allfälligen von den Aktionären benannten Dritten zu übermitteln. Gibt es in einer Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, haben diese die erhaltene Bestätigung unverzüglich von einem Intermediär zum nächsten weiterzuleiten, es sei denn, die Bestätigung kann direkt dem betreffenden Aktionär oder einem allfälligen von diesem benannten Dritten übermittelt werden.
Art. 367e
876
4. Nichtdiskriminierung, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Kosten
1) Intermediäre haben die Entgelte für jede Dienstleistung, die nach Art. 367b bis 367d erbracht wurde, offen zu legen.
2) Sämtliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, von den Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistung entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.
Art. 367f
877
5. Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre
1) Gesellschaften und Intermediäre dürfen personenbezogene Daten der Aktionäre für die Zwecke der Identifikation, der Kommunikation, der Ausübung der Rechte der Aktionäre und für die Zusammenarbeit mit den Aktionären verarbeiten. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
2) Erlangen Gesellschaften und Intermediäre Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, dürfen sie dessen personenbezogene Daten vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht länger als zwölf Monate speichern.
3) Juristische Personen haben das Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre.
Art. 367g
878
6. Informationen über die Durchführung
Das Amt für Justiz hat die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Art. 367b bis 367f oder bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch Intermediäre zu unterrichten.
III. Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern
879
Art. 367h
880
1. Mitwirkungspolitik
1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten und öffentlich bekannt zu machen. In der Mitwirkungspolitik wird beschrieben, wie institutionelle Anleger und Vermögensverwalter:
1. die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren;
2. die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, insbesondere in Bezug auf Strategien, finanzielle und nicht finanzielle Leistungen und Risiken, Kapitalstrukturen, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance;
3. Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie investiert haben;
4. Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausüben;
5. mit anderen Aktionären zusammenarbeiten;
6. mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren; und
7. mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrem Engagement umgehen.
2) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich öffentlich bekannt zu machen, wie sie die Mitwirkungspolitik umgesetzt haben, einschliesslich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie haben zudem ihr Abstimmungsverhalten in Generalversammlungen von Gesellschaften zu veröffentlichen, an denen sie Aktien halten, sofern es sich nicht um eine Abstimmung handelt, die wegen ihres Gegenstands oder des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend ist.
3) Erfüllen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine oder mehrere Vorgaben nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht vollständig, haben sie öffentlich zu erklären, warum sie dies nicht tun.
4) Die Informationen nach Abs. 1 bis 3 sind auf der Internetseite des institutionellen Anlegers oder Vermögensverwalters kostenfrei öffentlich zur Verfügung zu stellen. Setzt ein Vermögensverwalter die Mitwirkungspolitik, einschliesslich der Stimmabgabe, im Namen eines institutionellen Anlegers um, so hat der institutionelle Anleger darauf zu verweisen, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden.
5) Die für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geltenden Bestimmungen zu Interessenkonflikten, einschliesslich Art. 14 der Richtlinie 2011/61/EU, Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Art. 14 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2009/65/EG und ihre jeweiligen Durchführungsbestimmungen sowie Art. 23 der Richtlinie 2014/65/EU, finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung.
Art. 367i
881
2. Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
1) Institutionelle Anleger haben öffentlich bekannt zu machen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, entsprechen und wie sie zur mittel- und langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen.
2) Investiert ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers, unabhängig davon, ob mit einem Ermessenspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandates oder im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen, hat der institutionelle Anleger folgende Informationen über seine Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter öffentlich bekannt zu machen:
1. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers abstimmt;
2. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Bewertung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen Leistung der Gesellschaft, in die investiert werden soll, trifft und sich in die Gesellschaft einbringt, in die investiert wurde, um deren Leistung mittel- bis langfristig zu verbessern;
3. wie die Methode und der massgebliche Zeitraum für die Bewertung der Leistung des Vermögensverwalters und die Vergütung für Vermögensverwaltungsdienste dem Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers entsprechen und wie diese die langfristige Gesamtleistung berücksichtigen;
4. wie der institutionelle Anleger die dem Vermögensverwalter entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie er einen angestrebten Portfolioumsatz oder eine angestrebte Portfolio-Umsatzbreite festlegt und überwacht;
5. die Laufzeit der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter.
3) Sind eine oder mehrere der Informationen nach Abs. 2 nicht in der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter enthalten, hat der institutionelle Anleger öffentlich zu erklären, warum dies der Fall ist.
4) Die Informationen nach Abs. 1 bis 3 sind auf der Internetseite des institutionellen Anlegers kostenfrei zur Verfügung zu stellen und jährlich zu aktualisieren, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung. Institutionellen Anlegern, die durch die Richtlinie 2009/138/EG reguliert werden, können diese Information stattdessen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage nach Art. 51 der genannten Richtlinie aufnehmen.
Art. 367k
882
3. Transparenz bei Vermögensverwaltern
1) Vermögensverwalter haben gegenüber institutionellen Anlegern, mit denen sie eine Vereinbarung nach Art. 367i Abs. 2 geschlossen haben, jährlich offen zu legen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung in Einklang steht und zur mittel- und langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers beiträgt. Dazu gehört eine Berichterstattung über:
1. die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind;
2. die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten;
3. den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten; sowie
4. ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde.
2) Zur Offenlegung nach Abs. 1 gehören auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie die Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschliesslich der nicht finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie mit diesen umgegangen wurde.
3) Sofern die Informationen nach Abs. 1 bereits öffentlich zugänglich sind, entfällt die Offenlegungspflicht.
Art. 367l
883
4. Transparenz bei Stimmrechtsberatern
1) Stimmrechtsberater haben jährlich zu erklären, dass sie den Vorgaben eines Verhaltenskodex entsprochen haben und entsprechen oder ob von einer oder mehreren Empfehlungen des Verhaltenskodex abgewichen wurde und wird und welche Massnahmen stattdessen getroffen wurden. Sofern Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex einhalten, haben sie zu erklären, warum nicht.
2) Stimmrechtsberater haben jährlich folgende Informationen zu veröffentlichen:
1. die wesentlichen Merkmale der von ihnen verwendeten Methoden und Modelle;
2. ihre Hauptinformationsquellen;
3. die eingerichteten Verfahren zur Sicherstellung der Qualität der Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen sowie die Qualifikationen der beteiligten Mitarbeiter;
4. ob und gegebenenfalls wie sie nationale Marktbedingungen sowie rechtliche, regulatorische und unternehmensspezifische Bedingungen berücksichtigen;
5. die wesentlichen Merkmale der verfolgten Stimmrechtspolitik für die einzelnen Märkte;
6. ob sie einen Dialog mit den Gesellschaften, die ihre Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen betreffen, und mit den Interessenträgern der Gesellschaft unterhalten und gegebenenfalls welchen Ausmasses und welcher Art dieser Dialog ist;
7. die Vorgehensweise im Hinblick auf die Vermeidung und Behandlung potenzieller Interessenkonflikte.
3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind auf der Internetseite des Stimmrechtsberaters für mindestens drei Jahre öffentlich zugänglich zu machen und jährlich zu aktualisieren.
4) Stimmrechtsberater haben ihre Kunden unverzüglich über tatsächliche oder potentielle Interessenkonflikte sowie über diesbezügliche Gegenmassnahmen zu informieren.
5) Dieser Artikel gilt auch für Stimmrechtsberater, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat haben und ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung im Inland ausüben.
IV. Vergütungspolitik und Vergütungsbericht
884
Art. 367m
885
1. Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung
1) Der Aufsichtsrat oder, sofern ein solcher nicht bestellt ist, der Verwaltungsrat, hat Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung aufzustellen (Vergütungspolitik).
2) Die Vergütungspolitik hat die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern und zu erläutern, wie sie das tut. Sie muss klar und verständlich sein.
3) Die Vergütungspolitik hat zu enthalten:
1. eine Beschreibung der verschiedenen festen und variablen Vergütungsbestandteile, die den Mitgliedern der Unternehmensleitung gewährt werden können, einschliesslich sämtlicher Boni und anderer Vorteile in jeglicher Form unter Angabe ihres jeweiligen relativen Anteils;
2. eine Erläuterung, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft in die Festlegung der Vergütungspolitik eingeflossen sind;
3. klare, umfassende und differenzierte Kriterien für allfällig gewährte variable Vergütungsbestandteile;
4. finanzielle und nicht finanzielle Leistungskriterien, einschliesslich etwaiger Kriterien im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Gesellschaft sowie Erläuterungen, inwiefern diese Kriterien die Ziele nach Abs. 2 fördern und mit welchen Methoden die Erfüllung der Kriterien festgestellt werden;
5. Informationen zu etwaigen Wartefristen sowie zur Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;
6. eine Erläuterung, inwiefern allfällig gewährte aktienbezogene Vergütungen die Ziele nach Abs. 2 fördern, und eine Präzisierung von allfälligen Warte- und Haltefristen;
7. die Laufzeit der Verträge der Mitglieder der Unternehmensleitung, die massgeblichen Kündigungsfristen, die Hauptmerkmale von Zusatzpensionssystemen und Vorruhestandsprogrammen sowie die Bedingungen für die Beendigung und die dabei zu leistenden Zahlungen;
8. Erläuterungen zum Verfahren, wie die Vergütungspolitik festgelegt, überprüft und umgesetzt wird, einschliesslich wie sie Interessenkonflikte vermeidet oder mit ihnen umgeht sowie gegebenenfalls die Rolle eines allfälligen Vergütungsausschusses oder anderer betroffener Ausschüsse.
4) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Gesellschaft vorübergehend von ihrer Vergütungspolitik abweichen, sofern diese die Vorgehensweise für eine solche Abweichung beschreibt und diejenigen Teile festlegt, von denen abgewichen werden darf. Als aussergewöhnliche Umstände gelten nur Situationen, in denen die Abweichung von der Vergütungspolitik für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft oder die Sicherstellung ihrer Rentabilität erforderlich ist.
5) In jeder überarbeiteten Vergütungspolitik sind sämtliche wesentlichen Änderungen zu beschreiben und zu erläutern. Es ist zudem zu beschreiben, wie die Abstimmungen und Ansichten der Aktionäre zur Vergütungspolitik und den Vergütungsberichten seit der letzten Abstimmung über die Vergütungspolitik in der Generalversammlung berücksichtigt wurden.
Art. 367n
886
2. Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
1) Die Vergütungspolitik ist der Generalversammlung mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
2) Die Gesellschaft darf die Mitglieder der Unternehmensleitung nur entsprechend einer Vergütungspolitik entlohnen, die der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt wurde. Lehnt die Generalversammlung die vorgeschlagene Vergütungspolitik ab, so hat die Gesellschaft in der darauffolgenden Generalversammlung eine überarbeitete Vergütungspolitik vorzulegen.
3) Die Vergütungspolitik ist nach der Abstimmung in der Generalversammlung zusammen mit dem Datum und dem Ergebnis der Abstimmung spätestens am zweiten Werktag nach der Generalversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und hat dort mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei zugänglich zu bleiben.
Art. 367o
887
3. Erstellung und Inhalt eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensleitung
1) Der Aufsichtsrat oder, sofern ein solcher nicht bestellt ist, der Verwaltungsrat hat einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht zu erstellen. Dieser hat einen umfassenden Überblick über die im Laufe des letzten Geschäftsjahres den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern der Unternehmensleitung nach der in Art. 367m genannten Vergütungspolitik gewährte oder geschuldete Vergütung einschliesslich sämtlicher Vorteile in jeglicher Form zu bieten.
2) Der Vergütungsbericht hat die folgenden Informationen über die Vergütung der einzelnen Mitglieder der Unternehmensleitung zu enthalten:
1. die Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach Bestandteilen, den relativen Anteil von festen und variablen Vergütungsbestandteilen sowie eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung der von der Generalversammlung empfohlenen Vergütungspolitik entspricht, einschliesslich Angaben dazu, wie die Gesamtvergütung die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert und wie die Leistungskriterien angewendet wurden;
2. die jährliche Veränderung der Gesamtvergütung, des Ertrags der Gesellschaft und der durchschnittlichen Entlohnung der sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis, zumindest für die letzten fünf Geschäftsjahre und in einer Weise, die einen Vergleich ermöglicht;
3. jegliche Vergütung von Unternehmen derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Ziff. 11 der Richtlinie 2013/34/EU
888;
4. die Anzahl der gewährten oder angebotenen Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschliesslich des Ausübungspreises, des Ausübungsdatums und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen;
5. Informationen dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;
6. Informationen zu etwaigen Abweichungen vom Verfahren zur Umsetzung der Vergütungspolitik nach Art. 367m Abs. 2 und 3 sowie zu etwaigen Abweichungen, die nach Art. 367m Abs. 4 praktiziert wurden, einschliesslich einer Erläuterung der Art der aussergewöhnlichen Umstände, und die Angabe der konkreten Teile, von denen abgewichen wurde.
3) In den Vergütungsbericht dürfen keine besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679
889 oder personenbezogene Daten aufgenommen werden, die sich auf die Familiensituation einzelner Mitglieder des Vorstandes beziehen.
4) Die Gesellschaft hat die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung, die in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, nur zum Zweck, die Transparenz in Bezug auf die Vergütung zu erhöhen, zu verarbeiten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung ihrer Rechenschaftspflicht besser nachkommen und die Aktionäre deren Vergütung besser überwachen können.
5) Unbeschadet längerer, in sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschriften festgelegter Fristen darf die Gesellschaft die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung, die in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, nach zehn Jahren ab der Veröffentlichung des Vergütungsberichts nicht mehr öffentlich zugänglich machen.
Art. 367p
890
4. Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
891
1) Der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr ist der Generalversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie dem Abstimmungsergebnis der letzten Generalversammlung Rechnung getragen wurde.
2) In kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 kann der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres auch nur als eigener Tagesordnungspunkt zur Erörterung in der Generalversammlung vorgelegt werden. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie der Erörterung in der letzten Generalversammlung Rechnung getragen wurde.
Art. 367q
892
5. Veröffentlichung des Vergütungsberichts
893
1) Die Gesellschaft hat den Vergütungsbericht nach der Generalversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre öffentlich zugänglich zu machen. Der Vergütungsbericht kann auch länger zugänglich bleiben, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung enthält.
2) Die Revisionsstelle hat zu überprüfen, ob die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt wurden.
Art. 367r
894
V. Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen
1) Ein wesentliches Geschäft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates oder, sofern ein solcher nicht bestellt ist, der Generalversammlung und der Bekanntmachung nach Abs. 4, sofern es sich nicht um eine Ausnahme nach Abs. 5 oder 6 handelt.
2) Nahestehende Unternehmen und Personen sind diejenigen nach den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
895 übernommen wurden.
3) Ein Geschäft ist wesentlich, wenn sein Wert 5 % der Bilanzsumme der Gesellschaft übersteigt. Dabei ist für das jeweilige Geschäftsjahr die Bilanzsumme aus jenem Jahresabschluss massgeblich, welcher der ordentlichen Generalversammlung des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen war. Bei einem Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss zu erstellen hat, tritt an die Stelle der Bilanzsumme die Summe der entsprechenden Vermögenswerte im Konzernabschluss. Werden innerhalb eines Geschäftsjahres mit derselben nahestehenden Person oder demselben nahestehenden Unternehmen mehrere Geschäfte geschlossen, die bei isolierter Betrachtung nicht wesentlich wären, so sind ihre Werte zusammenzurechnen.
4) Die Gesellschaft hat ein Geschäft im Sinne von Abs. 1 spätestens zum Zeitpunkt seines Abschlusses in der für Bekanntmachungen an Aktionäre vorgesehenen Art und Weise bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss jedenfalls die Namen der nahestehenden Unternehmen und Personen, das Datum des Geschäfts sowie den Hinweis enthalten, dass nähere Informationen über das Geschäft auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar sind. Diese Informationen umfassen zumindest die Art des Verhältnisses zu den nahestehenden Unternehmen und Personen, deren Namen, das Datum und den Wert des Geschäfts sowie alle weiteren für die Beurteilung notwendigen Angaben, ob das Geschäft aus Sicht der Gesellschaft und aller Aktionäre, die keine nahestehenden Unternehmen und Personen sind, angemessen und vernünftig ist. Die Informationen müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem Abschluss des betreffenden Geschäfts beginnt, auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
5) Ein im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossenes Geschäft im Sinne von Abs. 1 bedarf weder der Zustimmung nach Abs. 1 noch der Bekanntmachung nach Abs. 4. Die Gesellschaft hat ein internes Verfahren festzulegen, in dem regelmässig zu bewerten ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. An dieser Bewertung dürfen die nahestehenden Unternehmen und Personen nicht teilnehmen.
6) Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, bedürfen auch folgende Geschäfte im Sinne von Abs. 1 weder der Zustimmung nach Abs. 1 noch der Bekanntmachung nach Abs. 4:
1. Geschäfte zwischen der Gesellschaft und:
a) einem inländischen Tochterunternehmen;
b) einem ausländischen Tochterunternehmen, sofern es sich um ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen handelt, an dem keine anderen der Gesellschaft nahestehende Unternehmen und Personen beteiligt sind;
c) einem ausländischen Tochterunternehmen, an dem keine anderen der Gesellschaft nahestehende Unternehmen und Personen beteiligt sind, sofern im ausländischen Recht Vorschriften zum angemessenen Schutz der Interessen der Gesellschaft, des Tochterunternehmens und ihrer Aktionäre, die keine nahestehenden Unternehmen und Personen sind, bei derartigen Geschäften vorgesehen sind;
2. Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Fusion oder die Umwandlung, nach dem SE-Gesetz oder nach dem Übernahmegesetz von der Generalversammlung zu beschliessen sind;
3. Geschäfte betreffend die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung, die entsprechend der Vergütungspolitik der Gesellschaft (Art. 367m) gewährt oder geschuldet werden;
4. Geschäfte von Kreditinstituten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage von Massnahmen zum Schutz ihrer Stabilität, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden;
5. Geschäfte, die allen Aktionären unter den gleichen Bedingungen angeboten werden und bei denen die Gleichbehandlung aller Aktionäre und der Schutz der Interessen der Gesellschaft gewährleistet sind.
7) Die Gesellschaft muss auch wesentliche Geschäfte zwischen ihr nahestehenden Unternehmen und Personen sowie ihren Tochterunternehmen nach Abs. 4 bekannt machen, sofern es sich nicht um einen der nach Abs. 5 oder 6 ausgenommenen Fälle handelt.
Art. 367s
896
VI. Aufsicht
1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes wird im Rahmen der jährlichen gesetzlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflichten geprüft und vom Wirtschaftsprüfer oder der Revisionsstelle, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, bestätigt.
2) Stellt der Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsstelle bei der Prüfung beziehungsweise dem Review nach Abs. 1 fest, dass gegen zwingende Bestimmungen dieses Unterabschnittes verstossen wurde, ist dem Amt für Justiz Bericht zu erstatten.
3) Erhält das Amt für Justiz einen Bericht nach Abs. 2, fordert es die betreffende Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung auf. Wird der Mangel innert der Frist nicht behoben oder ist eine Behebung des Mangels nicht möglich, erstattet das Amt für Justiz unverzüglich Anzeige beim Landgericht.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Aufsicht mit Verordnung.
3. Abschnitt
Die Kommanditaktiengesellschaft
Art. 368
A. Begriff
1) Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Aktienkapital in Aktien zerlegt ist, und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kommanditierten haftbar sind.
897
2) Das Verhältnis der unbeschränkt haftenden Gesellschafter untereinander, gegenüber der Gesamtheit der Aktionäre und Dritten bestimmt sich, soweit nachfolgend nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.
3) Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.
898
Art. 369
B. Unbeschränkt haftende Mitglieder
1) Die unbeschränkt haftenden Mitglieder (Kommanditierten) sind in den Statuten mit dem vollen Namen oder mit der Firma aufzuführen; dieses ist eine wesentliche Bestimmung gemäss den Vorschriften über das Vernichtbarkeitsverfahren.
2) Der Name und Vorname, der Wohnort und der Beruf beziehungsweise die Firma mit dem Sitz derselben sind im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen.
899
3) Änderungen in dieser Mitgliedschaft erfolgen auf dem Wege der Statutenänderung und sind von der Verwaltung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
900
4) Die Vorschrift über das Konkurrenzverbot bei der Kollektivgesellschaft findet auf die Kommanditierten Anwendung, wenn die Einwilligung der übrigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht vorliegt und, sofern nicht die Befugnis zur Erteilung durch die Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung dem Aufsichtsrat übertragen ist, durch letztere nicht erteilt worden ist.
5) Dem unbeschränkt haftenden Mitgliede steht das Recht zur Kündigung gleich einem Kollektivgesellschafter zu.
6) Wenn eines von mehreren unbeschränkt haftbaren Mitgliedern ausscheidet, stirbt, handlungsunfähig wird oder über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wird, so wird die Gesellschaft, wo es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsieht, unter den übrigen fortgesetzt und der Anteil des andern ausgerichtet.
901
Art. 370
I. Oberstes Organ
1) Oberstes Organ der Kommanditaktiengesellschaft ist mangels anderer Bestimmung die Generalversammlung aller Gesellschafter.
2) Die Beschlüsse des obersten Organes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller unbeschränkt haftenden Mitglieder und der Mehrheit der Aktionäre, welch letztere nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen berechnet wird.
3) Die Beschlüsse über die Bestellung der Revisoren und die Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Mitglieder bedürfen der Zustimmung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht, sofern ein oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter der Verwaltung angehören.
4) Gehört keiner der unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Verwaltung an, so ist die Zustimmung mindestens der Hälfte der unbeschränkt haftenden Gesellschafter erforderlich.
5) Im übrigen sind die Bestimmungen über das oberste Organ der Aktiengesellschaft entsprechend anwendbar.
Art. 371
II. Verwaltung
1) Die Verwaltung steht den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu.
2) Es können auch dritte Personen oder Firmen durch Gesellschaftsbeschluss ausschliesslich mit der Verwaltung betraut werden, sofern es die Statuten vorsehen.
3) Einem Mitgliede der Verwaltung, das unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, kann mangels anderer Statutenbestimmung die Vollmacht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nur unter denselben Voraussetzungen entzogen werden, unter denen es einem geschäftsführenden Kollektivgesellschafter gegenüber geschehen darf.
4) Die Mitglieder der Verwaltung, die nicht unbeschränkt haftende Gesellschafter sind, können von der Generalversammlung und den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gemeinsam oder bei Vorliegen wichtiger Gründe von jedem der letzteren einzeln nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften abberufen werden.
Art. 372
III. Aufsichtsrat
1) Für die Kommanditaktiengesellschaft ist in allen Fällen ein Aufsichtsrat notwendig, dem die Funktion der Revisionsstelle, in Verbindung mit einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung, zukommt, und dem durch die Statuten weitere Obliegenheiten übertragen werden können.
902
2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gleich den Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.
903
3) Der Aufsichtsrat kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und nötigenfalls vor Gericht belangen.
4) Soweit seine eigene Verantwortlichkeit reicht, sowie bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung, ist er zur Einleitung und Durchführung von Prozessen wider dieselben auch gegen den Willen der Generalversammlung berechtigt.
Art. 373
D. Auflösung
1) Die Kommanditaktiengesellschaft wird auch beendigt, wenn sämtliche unbeschränkt haftenden Gesellschafter aus irgend einem Grund aus der Gesellschaft ausscheiden.
2) Die Statuten können bestimmen, dass die Auflösung auch schon beim Wegfallen eines einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters eintreten soll.
3) Für die Auflösung der Kommanditaktiengesellschaft gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie für die Auflösung der Aktiengesellschaft überhaupt, mit dem Vorbehalt, dass eine Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung vor dem in den Statuten festgestellten Termin nur mit Zustimmung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter erfolgen kann.
4) Für die Auflösung einer Kommanditaktiengesellschaft durch Übernahme seitens einer Aktiengesellschaft oder seitens einer andern Kommanditaktiengesellschaft gelten die Bestimmungen über die Fusion von Aktiengesellschaften.
5) Die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft kann jederzeit nach der für Statutenänderung vorgesehenen Vorschrift mittels öffentlicher Urkunde ohne Liquidation erfolgen, wenn die Aktientitel vernichtet werden und die erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister erfolgen.
904
6) Ebenso kann unter Vorbehalt der bisherigen Haftung für die bis zur Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister entstandenen Verbindlichkeiten eine solche Gesellschaft in eine Kommanditistengesellschaft oder Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
905
Art. 374
E. Andere Zerteilung des Kommanditkapitals
1) Wird ein Kommanditkapital lediglich in dem Sinne in Teile zerlegt, dass diese das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln, nicht aber als Aktien behandelt werden sollen, so kommen die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft und nicht diejenigen über die Kommanditaktiengesellschaft zur Anwendung, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Kommanditistengesellschaft oder eine Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung vorliegen.
2) Vorbehalten bleiben die Kommanditanteils- und die Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen.
4. Abschnitt
Art. 375
A. Begriff und Abgrenzung
1) Die Anteilsgesellschaft (Gewerkschaft) ist eine Gesellschaft im Sinne dieses Titels mit eigener Firma, deren nicht notwendigerweise in einer Geldsumme bestimmtes Vermögen, vorbehältlich der Einmanngesellschaft, in Quotenanteile über das Vermögen zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
2) Die Gesellschafter (Gewerken) haften sowohl für Zubussen (Beiträge) zur Erwerbung und Bewirtschaftung des Vermögens, als auch für alle im Namen der Gesellschaft gegen Dritte eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber nur mit ihren Anteilen (Kuxen) am gemeinschaftlichen Vermögen.
3) Vereinigungen von Arbeitern oder Angestellten unter der tatsächlichen Bezeichnung Gewerkschaft oder Gewerkverein stehen unter den Vorschriften der betreffenden Verbandspersonen, wie Vereine, Genossenschaften und dergleichen.
Art. 376
B. Verweisung
1) Auf die Anteilsgesellschaft, insbesondere hinsichtlich ihrer Organisation und Auflösung finden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes, aus den allgemeinen Vorschriften oder aus den Statuten eine Abweichung nicht ergibt, die Vorschriften über die eingetragenen Genossenschaften entsprechende Anwendung.
2) Durch die Statuten kann auch ein festes Grundvermögen festgesetzt werden.
Art. 377
I. Statuten
1) Zur Entstehung einer Gesellschaft bedarf es eines öffentlich beurkundeten oder von allen Mitgliedern unterzeichneten Gesellschaftsvertrages mit Statuten, welche zu enthalten haben:
1. den Namen beziehungsweise die Firma, Sitz der Gesellschaft und Gegenstand des Unternehmens;
2. die genaue Bezeichnung des Vermögens, sofern es nicht in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt und dieses dem Amt für Justiz eingereicht wird;
906
3. die allfällige Anzahl der Anteile (Kuxe) mit der Angabe, ob verschiedene Gattungen von Anteilen bestehen und ob Anteilscheine ausgegeben werden;
4. gegebenenfalls die Art und Grösse der von den Mitgliedern in Abweichung vom Gesetz zu leistenden Zubussen;
5. die Organisation der Gesellschaft: die Zusammensetzung und Berufung des obersten Organes, wie Gesellschaftertag, Gewerkentag und dergleichen, die Organe für die Verwaltung und die allfällige Revisionsstelle;
907
6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen an die Mitglieder oder Dritte erfolgen.
2) Die Vorschriften mit Ausnahme von Ziff. 3, 4 und 6 sind wesentliche im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.
3) In den Statuten hat sich die Gesellschaft ausdrücklich als Anteilsgesellschaft oder als Gewerkschaft zu bezeichnen.
Art. 378
II. Eintragung
1) Die Anmeldung, der der Gesellschaftsvertrag in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizulegen ist, die Eintragung ins Handelsregister und ihre Bekanntmachung muss nebst dem angeführten Inhalte der Statuten Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und insbesondere der Vertretung der Gesellschaft enthalten.
908
Art. 379
I. Anteilbuch
1) Über sämtliche Mitglieder der Gesellschaft und deren Anteile wird unter Anführung von Namen und Wohnort beziehungsweise von Firma und Sitz der Mitglieder und Zahl der Anteile von der Verwaltung ein Anteilbuch (Gewerkenbuch) geführt.
2) Wer im Anteilbuch als Eigentümer oder Treuhänder hinsichtlich der Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten eines Anteils verzeichnet ist, wird der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter angesehen.
3) Die Umschreibung einer Übertragung der Anteile im Anteilbuch darf nur auf Grund der Vorlegung des indossierten Anteilscheins, oder falls ein solcher Schein nicht ausgefertigt worden ist, nur auf Grund einer schriftlichen Abtretung und, wenn der Anteilschein kraftlos erklärt worden ist, nur nach Vorlage der Kraftloserklärungsurkunde erfolgen.
4) Jeder Gesellschafter hat das Recht zur Einsichtnahme ins Anteilbuch.
Art. 380
II. Anteile
1) Bildet das Gesellschaftsvermögen nach näherer Vorschrift der Statuten einen Anteil oder mehrere, welche in letzterem Falle in der Regel auf eine Quote des Vermögens, wie beispielsweise ein Hundertstel lauten und nicht zurückgefordert werden können, so kann darüber auf Grund der Eintragung im Anteilbuch von der Verwaltung ein Anteilschein ausgestellt werden.
2) Anteilscheine sind nach Wahl des Gesellschafters über einzelne Anteile oder über mehrere demselben Gesellschafter zusammen gehörende Anteile auszustellen.
3) Die Anteilscheine sind Wertpapiere gleich Namenaktien und dürfen nur auf den Namen ausgestellt werden, nicht aber auf den Inhaber und ihre allfällige Kraftloserklärung erfolgt nach den für Inhaberpapiere aufgestellten Vorschriften.
4) Ist das Vermögen in mehrere Anteile eingeteilt, so sind die Anteile unteilbar, jedoch kann an einem Anteil ein gemeinschaftliches Eigentum bestehen.
5) Die Gesellschaft kann auch Freianteilscheine über das Vermögen der Gesellschaft ausgeben, ohne dass derjenige, für den die Anteilscheine ausgegeben werden, ihr Vermögenswerte entsprechend der Anteilsquote oder Anteilssumme übergeben hat oder dass er zu Zubussen verpflichtet ist.
6) Soweit nicht eine Ausnahme im Gesetze vorgesehen ist, finden auf den Erwerb eigener Anteile die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien entsprechende Anwendung.
Art. 381
III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bei Anteilsgesellschaften richtet sich nach dem Erwerb oder Verlust eines Anteils.
2) Jeder Gesellschafter kann auf seine Mitgliedschaft und auf seinen Anteil zugunsten der Gesellschaft freiwillig verzichten, wenn auf dem Anteile weder schuldige Beiträge, noch sonstige Verbindlichkeiten haften und wenn ausserdem die für die Übertragung des Anteils aufgestellten Vorschriften eingehalten werden.
3) Die Gesellschaft kann den Anteil veräussern.
4) Ist der Anteil unverwertbar, so findet der letzte Absatz des Artikels über die Heimsagung entsprechende Anwendung.
5) Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräusserer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muss der Erwerber gegen sich gelten lassen und für die zur Zeit der Anmeldung auf den Anteil rückständigen Leistungen haftet der Erwerber neben dem Veräusserer solidarisch.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Verrechnungsvorschriften
Art. 382
910
a) Bilanzvorschriften
Aufgehoben
Art. 383
b) Ausbeute, Gewinn und Verlust
1) Die Ausschüttungen von Gewinnen und Leistungen aus dem Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen auf Beschluss des obersten Organes und sind, wenn statutarisch ein festes Grundvermögen nicht vorgesehen, nur soweit zulässig, als sie für den Betrieb nicht erforderlich sind und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft an Dritte durch das übrige Vermögen gedeckt sind.
2) Wenn die Statuten ein festes Grundvermögen vorsehen, so gelangen überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung und Rückzahlung des Aktienkapital bei der Aktiengesellschaft zur Anwendung.
911
3) Die Gesellschafter nehmen nach Verhältnis ihrer Anteile und gemäss den Vorschriften der Statuten an dem Gewinne und Verluste teil.
Art. 384
a) Im Allgemeinen
1) Die Gesellschafter sind, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, nach Verhältnis ihrer Anteile zu jenen Gesellschaftsbeiträgen, welche zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und zum Betriebe erforderlich sind, unbeschränkt und, falls die Statuten es vorsehen, solidarisch verpflichtet.
2) Zur Ausschreibung von Beiträgen bedarf es mangels anderer Bestimmung der Statuten eines Beschlusses des obersten Organes, auf Grund dessen die Verwaltung, soweit sich aus diesem Abschnitte nicht Abweichungen ergeben, die Einziehung nach den über die Einzahlung von Genossenschaftsbeiträgen gegebenen Vorschriften besorgt.
3) Die Klage gegen einen Gesellschafter auf Zahlung eines durch Gesellschafterbeschluss bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der Anfechtungsfrist seit der Beschlussfassung erhoben werden.
Art. 385
b) Heimsagung (Abandon)
1) Ein Gesellschafter kann, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, die Verpflichtung aus seiner Mitgliedschaft zu weiteren Leistungen von Gesellschaftsbeiträgen an die Gesellschaft dadurch von sich abwenden, dass er seinen Anteilschein oder, falls ein solcher nicht ausgestellt wurde, durch schriftliche Erklärung seinen Anteil der Gesellschaft behufs Befriedigung zur Verwertung, die mangels anderer Vorschrift der Statuten nur mittels öffentlicher Versteigerung erfolgen darf, anheimstellt.
2) Durch die Anheimsagung wird auch der Vorgänger desjenigen, der den Anteil heimgesagt hat, von der Pflicht zur Leistung der aus seiner Mitgliedschaft rückständigen Gesellschaftsbeiträge befreit.
3) Der nach Abzug der Verwertungskosten und der schuldigen Beiträge verbleibende Mehrerlös fällt dem Gesellschafter zu, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Ist ein Anteil nicht verwertbar, so wird er den andern Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Anteile und soweit dies nicht möglich ist, der Gesellschaft zugeschrieben, in letzterem Fall dürfen Rechte und Lasten eines Anteils so lange nicht geltend gemacht werden, als er der Gesellschaft zugeschrieben ist.
Art. 386
E. Qualifizierte Beschlüsse
1) Für Verfügungen über Grundstücke oder Teile von solchen durch Verkauf, Tausch, Verpfändung oder sonstige Belastung oder Verpachtung ist mangels abweichender Bestimmung der Statuten ein besonderer Beschluss des Gesellschaftertages (Generalversammlung beziehungsweise Gewerkentag) erforderlich, dem mindestens Dreiviertel aller Anteile zugestimmt haben.
2) Schenkungen und Verzicht über Grundstücke bedürfen mangels anderer Statutenbestimmung der Einstimmigkeit.
Art. 387
F. Kommanditanteilsgesellschaft
Sind in einer Anteilsgesellschaft neben den übrigen Mitgliedern ein oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter, so finden auf diese Gesellschaft die Vorschriften über die Kommanditaktiengesellschaft mit der Massgabe Anwendung, dass an Stelle der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft jene über die Anteilsgesellschaft treten.
Art. 388
G. Umwandlung und Fusion
1) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Anteilsgesellschaft in eine Einmanngesellschaft oder Anstalt, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann jederzeit auf Beschluss der Gesellschafter mit öffentlicher oder von allen Mitgliedern unterzeichneter Urkunde durch Anpassung an die betreffende Unternehmungsform und Bestellung der erforderlichen Organe erfolgen und ist nach den bezüglichen Vorschriften von den Pflichtigen zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
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2) Umgekehrt kann eine der im ersten Absatze bezeichneten Unternehmungsformen jederzeit in entsprechender Weise in eine Anteilsgesellschaft umgewandelt werden.
3) Auf die Fusion bei der Anteilsgesellschaft findet entsprechend die Vorschrift über die Auflösung ohne Liquidation bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendung.
5. Abschnitt
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
A. Begriff und Entstehung
Art. 389
I. Personenverband
1) Eine oder mehrere Personen, Firmen oder privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen können zu einem beliebigen Zweck mit eigener Firma und einem zum Voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bilden.
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2) Die Haftung wird dabei für jeden Teilnehmer auf einen bestimmten Betrag beschränkt, ohne dass die Anteile gleich Aktien behandelt werden.
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3) Die Regierung kann im Verordnungswege festsetzen, dass die Zahl der Teilnehmer, abgesehen von den sozialpolitischen Anteilsrechten, nicht mehr als 30 betragen darf und, wenn in diesem Falle die Zahl nach der Entstehung aus irgend einem Grunde auf über 30 steigt, so ist binnen Jahresfrist, insofern die Zahl inzwischen nicht wieder auf höchstens 30 zurückgeht, die Gesellschaft gemäss den Vorschriften, die über die Zahl der Mitglieder bei Körperschaften aufgestellt sind, vorzugehen oder die Gesellschaft in eine zulässige Gesellschaftsform umzuwandeln.
Art. 390
II. Gesellschaftsvertrag
1) Zur Entstehung bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung der mit öffentlicher Beurkundung aufgestellten Statuten, welche die Unterschriften sämtlicher Teilnehmer oder ihrer Vertreter tragen, nebst der Eintragung ins Handelsregister.
915
2) Die Statuten müssen als wesentliche Bestimmungen, soweit sich nicht aus den einzelnen Punkten selbst Ausnahmen ergeben, angeben:
1. den Gegenstand des Unternehmens;
2. den Betrag des Stammkapitals;
3. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage;
916
4. die Firma der Gesellschaft;
917
5. den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz der Gesellschaft;
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6. die Dauer, auf die die Gesellschaft beschränkt sein soll, wenn eine solche Beschränkung angesetzt werden will;
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7. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung;
920
8. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter oder Dritte erfolgen;
921
9. den Bilanzstichtag.
922
3) Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.
923
4) Die Statuten sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
924
5) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Beurkundung der Statuten gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Die Statuten der Gesellschaft sind nach Massgabe der vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Mustervorlage zu erstellen. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Die Unterschriften der Gesellschafter auf den Statuten sind zu beglaubigen. Die Gründungsstatuten gelten zugleich als Gesellschafterliste.
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Art. 391
III. Stammkapital und Stammeinlage
1) Das Stammkapital darf beliebig hoch festgesetzt sein, jedoch muss die Stammeinlage, welche nicht zurückgefordert werden kann, eines jeden Gesellschafters mindestens 50 Franken betragen; im Verordnungswege kann die Regierung den Höchststammkapitalbetrag auf einen dem Werte von 5 Millionen Franken gleichkommenden Betrag beschränken.
3) Der Betrag der Stammeinlagen kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden sein, muss aber ein Vielfaches von Fünfzig darstellen.
4) Die Stammeinlage kann statt auf eine bestimmte Summe auch auf eine Quote lauten, auf welche ein Anteil am Vermögen im Betrage von mindestens 50 Franken entfällt.
5) Jeder Teilnehmer kann, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme besteht, nur eine Stammeinlage besitzen und muss diese bei der Gründung voll einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt haben.
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6) Insofern auf eine Stammeinlage nach den Statuten die Verzinsung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muss die Leistung sofort in vollem Umfange bewirkt werden.
IV. Weitere Leistungen, Einlagen und Vergütungen
Art. 392
1. Im Allgemeinen
1) Zu weiteren Leistungen als zur Stammeinlage sind die Gesellschafter nur insofern verpflichtet, als dies in den Statuten oder in einem von den Statuten vorgesehenen und ihnen beigelegten Reglemente genau angegeben wird.
2) Sollen von Gesellschaftern Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder Vergütungen für von der Gesellschaft zu übernehmende Vermögenswerte bewilligt oder sollen einem Gesellschafter sonst besondere Vergünstigungen eingeräumt werden, so sind in den Statuten der Gegenstand der Einlagen oder Übernahme, der Anrechnungsbetrag oder die Vergütung oder die besonders eingeräumte Vergünstigung und die Person des Gesellschafters, den es angeht, anzugeben.
3) Eine Vergütung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung, wie beispielsweise Gründerprovision, darf einem Gesellschafter aus dem Stammkapitale nicht gewährt werden, insbesondere ist deren Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig.
4) Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft, wie für Gebühren, Druckkosten und dergleichen kann nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden.
Art. 393
2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen
1) Wenn ein oder mehrere Gesellschafter sich neben den Stammeinlagen zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden, aber einen Vermögenswert darstellenden Leistungen verpflichten, so sind Umfang und Voraussetzung dieser Leistung, sowie für den Fall des Verzuges allenfalls festgesetzte Konventionalstrafen, dann die Grundlagen für die Bemessung einer von der Gesellschaft für die Leistungen zu gewährenden Vergütung in den Statuten oder in einem von diesen vorgesehenen und ihm beigelegten Reglement genau zu bestimmen und festzusetzen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Zustimmung der Gesellschaft bedarf.
928
2) Für solche wiederkehrende Leistungen darf gemäss den in den Statuten oder im Reglement festgesetzten Bemessungsgrundsätzen eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.
929
3) Im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren gilt die Vergütung, wenn die Statuten es nicht ausschliessen, als Gläubigerforderung.
930
Art. 394
V. Eintragung
1) Die Anmeldung beim Handelsregister, der eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beizulegen ist, muss ausser dem gesetzlich verlangten Inhalt der Statuten die Angabe sämtlicher Gesellschafter mit Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz, ihren Stammeinlagen sowie der Geschäftsführer mit Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz und der Art, wie die Vertretung ausgeübt wird, enthalten.
931
2) Zur Eintragung und Veröffentlichung gelangt der notwendige Inhalt der Statuten, die Zahl der Teilnehmer, der Betrag der geleisteten Einzahlungen und der Sacheinlagen, Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz der Geschäftsführer und Vertreter, die Art, wie die Geschäftsführung und Vertretung ausgeübt wird, sowie die Revisionsstelle.
932
3) Zur Eintragung gelangen auch die Namen der Gesellschafter. Anstelle dessen kann eine Liste der Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft geführt werden (Art. 402 Abs. 2).
933
4) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 1.
934
Art. 394a
936
VI. Zweigniederlassungen
Für die Eintragung und Offenlegung von Zweigniederlassungen, die von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland errichtet werden, finden die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.
I. Gesellschafterversammlung
Art. 395
1. Einberufung
1) Gesellschafter, die mindestens ein Zehntel des Stammkapitals vertreten, können jederzeit die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangen oder nötigenfalls, ohne dass eine registerbehördliche Bewilligung notwendig ist, die Versammlung für die gleiche Tagesordnung selbst einberufen.
2) Die Einberufung der Versammlung sowie die Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe erfolgt in Ermangelung einer durch die Statuten bestimmten Form durch eingeschriebenen Brief auf einen bestimmten Zeitpunkt, unter Beobachtung einer Frist von mindestens einer Woche und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände.
3) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen oder statutarischen Ausnahmen.
Art. 396
2. Befugnisse und Beschlüsse
1) Die Gesellschafterversammlung beziehungsweise das sonstige oberste Organ hat mangels anderer Statutenbestimmung folgende Befugnisse:
1. Festsetzung der Jahresbilanz und Verteilung des nach derselben sich ergebenden Reingewinnes nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten;
2. Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen und Einforderung von Nachschüssen;
937
3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und Vertreter als Organe der Gesellschaft, und die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten für die gesamte Geschäftsführung;
4. Überwachung der Geschäftsführung und Erteilung von Weisungen an die geschäftsführenden Organe, sowie Entlastung derselben;
5. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung oder der Kontrolle gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschafter zustehen;
6. der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder Grundstücke für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens handelt;
938
7. Abänderung der Statuten.
2) Bestimmen das Gesetz oder die Statuten es nicht anders, so entfällt auf je 50 Franken übernommene Stammanteile eine Stimme; in allen Fällen jedoch hat jeder Gesellschafter von Gesetzes wegen eine Stimme.
3) Bei Gesellschaften mit fünf oder weniger Teilhabern sind, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, die Beschlüsse einstimmig zu fassen.
4) Sind alle Anteile in einer Hand vereinigt, so stehen dem einzigen Gesellschafter die Befugnisse der Gesellschafterversammlung alleine zu. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen.
939
II. Geschäftsführung und Vertretung
Art. 397
1. Durch die Gesellschafter
1) Ist es in den Statuten nicht anders bestimmt, so findet die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (die Verwaltung) durch alle Gesellschafter gemeinsam statt, wobei aber Gesellschaftern, die nach der Begründung der Gesellschaft hinzutreten, diese Befugnis nur zusteht, wenn sie ihnen übertragen wird.
2) Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden.
Art. 398
2. Durch Nichtgesellschafter
1) Durch die Statuten oder mit Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung ganz oder teilweise an eine oder mehrere Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind.
2) Sie stehen in bezug auf ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit unter den gleichen Vorschriften wie die Organe.
Art. 399
3. Entziehung
1) Die Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung richtet sich unter den Gesellschaftern nach den Vorschriften, wie sie für die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen.
2) Die einem Nichtgesellschafter übertragene Geschäftsführung und Vertretung kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit entzogen werden, unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche aus Vertrag, wie Dienstvertrag, Auftrag oder dergleichen oder aus unerlaubter Handlung.
3) Wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, kann der Widerruf der Prokura durch jeden Geschäftsführer erfolgen.
Art. 400
940
III. Revisionsstelle
1) Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Revisionsstelle zu wählen.
2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes vorbehalten.
C. Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und unter sich
Art. 401
1. Im Allgemeinen
1) Die Höhe der übernommenen Stammeinlage eines jeden Gesellschafters bestimmt mangels anderer statutarischer Bestimmung seinen Gesellschaftsanteil (Geschäftsanteil), und es ist dieser auch unter den Gesellschaftern selbst, nach Massgabe der folgenden Vorschriften veräusserlich und vererblich.
2) Der Gesellschaftsanteil enthält die Ansprüche auf den Reingewinn, das Liquidationsguthaben und die Rechte, welche den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen.
3) Wird über den Gesellschaftsanteil eine Urkunde errichtet, so kann sie nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweisurkunde erstellt werden.
942
Art. 402
2. Anteilbuch
1) Über die Stammeinlagen aller Gesellschafter wird ein Anteilbuch geführt, aus dem Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz jedes Gesellschafters und der Betrag der übernommenen Einlagen sowie jeder Übergang einer Gesellschaftseinlage und jede hierauf bezügliche Änderung ersichtlich sein soll.
944
2) Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Amt für Justiz eine mit dem Anteilbuch übereinstimmende Liste dieser Eintragungen zwecks Aufbewahrung bei den Registerakten einzureichen oder die Mitteilung zu machen, dass seit der letzten Einreichung keine Änderung vorgekommen sei.
945
3) Die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilbuches verursachten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unbeschränkt und solidarisch.
4) Die eingereichte Liste kann von jedermann eingesehen werden.
3. Übertragung des ganzen Anteils
Art. 403
a) Auf Grund einer Abtretung
1) Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils ist nur dann wirksam, wenn sie den Gesellschaftern mitgeteilt und in das Anteilbuch eingetragen worden ist.
2) Diese Eintragung darf, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, nur erfolgen, wenn drei Vierteile der sämtlichen Teilnehmer, die zugleich drei Vierteile des Stammkapitals darstellen, zugestimmt haben, es sei denn, dass die Abtretung an andere Gesellschafter erfolgt.
3) Die Statuten können bestimmen, dass die Abtretung ohne Zustimmung der Gesellschafter erfolgen kann, oder dass sie noch weiter eingeschränkt ist, wie durch Vorkaufsrecht der Gesellschafter, Zustimmung der Verwaltung oder dergleichen.
4) Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils, sowie die Verpflichtung zu einer solchen Abtretung, jedoch nicht die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts, bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch die Gesellschaft, oder die Abtretung oder Bestellung eines beschränkt dinglichen Rechtes an einzelnen vermögensrechtlichen Ansprüchen des Gesellschafters, wie Gewinn, Liquidationsanteil.
6) Vom Eintrage in das Anteilbuch ab trägt der Erwerber die Pflichten als Gesellschafter, dagegen haften für die schon fälligen Leistungen mangels anderer Statutenbestimmung der Veräusserer und Erwerber solidarisch.
Art. 404
946
b) Auf Grund von Erbgang und ähnlichen Verhältnissen
1) Werden Gesellschaftsanteile durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf die erwerbende Person über.
2) Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte bedarf die erwerbende Person jedoch der Anerkennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter.
3) Die Gesellschafterversammlung kann ihr die Anerkennung nur verweigern, wenn ihr die Gesellschaft die Übernahme der Gesellschaftsanteile zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches anbietet. Das Angebot kann auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Gesellschafter oder Dritter erfolgen. Lehnt die erwerbende Person das Angebot nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.
4) Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang ab, so gilt die Anerkennung als erteilt.
5) Die Statuten können auf das Erfordernis der Anerkennung verzichten.
6) In den Statuten kann bestimmt werden, dass Stammanteile, die gemäss Abs. 1 durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht auf einen Dritten übergegangen sind, durch die Gesellschaft eingezogen oder durch die Gesellschaft oder einen oder mehrere Mitgesellschafter oder durch eine sonstige Person aufgegriffen werden können oder dieser Dritte aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Die Abfindung kann vertraglich festgelegt werden und insbesondere auch unter dem wirklichen Wert des Stammanteiles liegen, sofern die Regelung nicht gegen die guten Sitten verstösst und die Abfindung mindestens jener entspricht, die bei Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund in den Statuten vorgesehen ist.
Art. 405
c) Bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren
947
1) Wenn ein Gesellschaftsanteil, der nur mit Zustimmung der Gesellschafter übertragbar ist, im Zwangsvollstreckungsverfahren oder im Insolvenzverfahren verkauft werden soll, so hat das Landgericht den Schätzungswert des Anteils festzustellen und von der Bewilligung des Verkaufs auch die Gesellschafter, sowie alle Gläubiger, die bis dahin die Pfändung des Anteils erwirkt haben, unter Mitteilung des festgestellten Schätzungswertes zu verständigen.
948
2) Die Schätzung kann unterbleiben, wenn zwischen dem Gläubiger, dem Schuldner und den Gesellschaftern eine Einigung über den Übernahmepreis zustande kommt.
3) Wird der Gesellschaftsanteil nicht innerhalb 14 Tagen nach Verständigung der Gesellschafter durch einen von diesen zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzungswert erreichenden Betrages übernommen, so erfolgt die Veräusserung im Zwangsvollstreckungsverfahren, oder im Insolvenzverfahren ohne dass zur Übertragung des Anteils die Zustimmung der Gesellschafter noch erforderlich ist.
949
4) Art. 404 Abs. 6 gilt sinngemäss.
950
Art. 406
d) Auf Grund eines Entscheides
1) Bei Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils kann dem betreffenden Gesellschafter nach Anhörung der Geschäftsführer vom Gericht im Ausserstreitverfahren die Übertragung gestattet werden, wenn ausreichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegen und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann.
951
2) Selbst bei Zustimmung des Gerichts zur Übertragung ist diese letztere unzulässig, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Entscheides dem betreffenden Gesellschafter mittels eingeschriebenen Schreibens mitteilt, dass sie die Übertragung des betreffenden Gesellschaftsanteils zu den gleichen Bedingungen an einen andern von ihr bezeichneten Erwerber, der sich zur Übernahme bereit erklärt, gestatte.
Art. 407
4. Teilung
1) Die Teilung eines Gesellschaftsanteils und die Veräusserung eines Teiles eines solchen sind, wenn die Statuten dies nicht ausschliessen und die Teile nicht unter den gesetzlich zulässigen Mindestbetrag eines Stammanteils sinken, statthaft, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der gleichen Zustimmung und Eintragung wie die Abtretung des ganzen Anteils.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann bei Verweigerung der Gesellschafter der Richter die Teilung oder Veräusserung im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Geschäftsführer gestatten.
952
3) Entstehen infolge der Teilung oder Veräusserung neue Gesellschaftsanteile, so sind sie ins Anteilbuch einzutragen und beim Amt für Justiz anzumelden, nicht aber zu veröffentlichen.
953
Art. 408
5. Erwerb durch einen Mitgesellschafter
1) Erwirbt ein Gesellschafter den Anteil eines andern oder einen Teil eines solchen, so erhöht sich seine Stammeinlage um den Nennwert des erworbenen Anteils.
2) Eine Erhöhung des Stammanteils tritt jedoch nicht ein, sondern es behält jeder Anteil seine rechtliche Selbständigkeit, wenn gewöhnliche und bevorzugte Anteile in der Hand eines Gesellschafters zusammentreffen.
954
Art. 410
1. Pflicht und Art der Einzahlung
1) Die Stammeinlagen werden, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Sacheinlagen, von den Gesellschaftern gleichzeitig in bar geleistet und können, ausser im Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals, weder erlassen noch gestundet werden.
956
2) Vorbehalte und Einschränkungen bei der Übernahme der Stammeinlage oder bei Zahlungen sind nichtig.
Art. 415
961
III. Haftung der Gesellschafter
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Art. 416
IV. Nachschüsse
1) Die Statuten können die Gesellschafter oder bestimmte Gruppen von solchen über die Stammeinlagen hinaus zu Nachschüssen verpflichten, die bei sonstiger Ungültigkeit auf bestimmte Beträge lauten müssen und, sofern es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis der Stammeinlagen zu entrichten sind.
2) Diese Nachschüsse werden auf Grund eines Gesellschaftsbeschlusses im Zweifel mittels eingeschriebenen Briefes durch die Geschäftsführer eingefordert, sollen aber nur zur Deckung von Bilanzverlusten dienen, bilden demgemäss keine neuen Stammeinlagen und unterliegen nicht den Vorschriften über das Stammkapital.
4) Die Statuten können jedoch auch bestimmen, dass die Einziehung der Nachschüsse durch die Geschäftsführung im Umlageverfahren erfolgen kann.
Art. 417
V. Anspruch auf Gewinnanteil
1) Die Gesellschafter haben keinen Anspruch auf Zinsen oder Bauzinsen, wohl aber nach Massgabe ihrer Anteile auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, unter Vorbehalt anderer statutarischer Anordnungen und der Auszahlung von Gewinn in der Zwischenzeit.
963
2) Für die Anfechtung der Berechnung des Reingewinnes gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Aktiengesellschaft.
3) Die Vorschriften über den statutarischen Reservefonds bei Aktiengesellschaften finden entsprechende Anwendung.
4) Über den Anspruch auf Gewinn können Genussscheine als Wertpapiere ausgegeben werden.
Art. 418
VI. Rückerwerb und Amortisation
1) Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist.
964
3) Die Amortisation von Gesellschaftsanteilen ist nach Massgabe der Statuten oder mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung möglich, soweit die Amortisation aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesellschaftsvermögen gedeckt ist. Die Amortisation zulasten des Stammkapitals ist nur zulässig, wenn die Bestimmungen über die Herabsetzung des Stammkapitals eingehalten werden.
966
4) Es können nach den bei der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften Genussscheine ausgegeben werden.
Art. 418a
967
VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter
Verträge zwischen dem einzigen Gesellschafter und der Gesellschaft sind schriftlich abzufassen. Ausgenommen sind Verträge, welche unter normalen Bedingungen abgeschlossene laufende Geschäfte betreffen.
D. Änderung des Gesellschaftsvertrages
Art. 419
I. Abänderungsbeschluss
1) Die Statuten können durch Gesellschafterbeschluss mit öffentlicher Urkunde abgeändert werden, die Abänderung wird aber erst wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister.
968
2) Die Abänderung bedarf, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, der Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel sämtlicher Gesellschafter, die zugleich drei Viertel des Stammkapitals darstellt.
3) Eine Vermehrung der Leistungen der Gesellschafter oder eine Verkürzung der Rechte, die einzelnen Gesellschaftern durch die Statuten eingeräumt worden sind, kann mangels anderer Statutenbestimmung ausserdem nur mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter beschlossen werden.
4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
969
II. Erhöhung des Stammkapitals
Art. 420
1. Im Allgemeinen
1) Eine Erhöhung des Stammkapitals bedarf der öffentlichen Beurkundung der Übernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage durch Gesellschafter oder Dritte; falls Dritte einen Anteil übernehmen, muss in der öffentlichen Urkunde der Beitritt zur Gesellschaft nach Massgabe der Statuten erklärt und ausserdem müssen auch allfällige sonstige Leistungen angemeldet werden.
2) Die Erhöhung steht unter den gleichen Vorschriften wie die Bildung des Stammkapitals.
3) Wird von einem Gesellschafter eine Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so ist dies als eine Erhöhung seines Gesellschaftsanteils zu betrachten.
970
Art. 421
2. Übernahmerecht und Übernahmepflicht
1) Mangels anderweitiger Festsetzung in den Statuten oder in einem Erhöhungsbeschlusse steht den bisherigen Gesellschaftern binnen einem Monat vom Tage der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der alten zu.
2) Die Statuten können bestimmen, dass einem Gesellschafter im gleichen Verhältnisse eine Pflicht zur Übernahme neuer Stammanteile zukommt.
3) Die Vorschriften bei Aktiengesellschaften über die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, sind anwendbar.
972
Art. 422
III. Herabsetzung des Stammkapitals
1) Bei der Herabsetzung des Stammkapitals darf der Betrag desselben, sowie der Betrag der einzelnen Stammeinlagen nicht unter die allenfalls für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht werden, es wäre denn, dass sich die Stammeinlage infolge Verlustes vermindert hat.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals von Aktiengesellschaften für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.
973
3) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann gleichzeitig in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung stattfinden, in welchem Falle die Vorschriften über die Gläubigeraufforderung keine Anwendung finden.
974
E. Auflösung der Gesellschaft
Art. 423
I. Im Allgemeinen
1) Der Auflösungsbeschluss bedarf, wenn es in den Statuten nicht anders bestimmt ist, einer Mehrheit von mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder, die mindestens drei Viertel des Stammkapitals besitzen.
2) Ein einzelner Gesellschafter kann auch aus wichtigen Gründen die Auflösung und die Gesellschaft ihrerseits aus wichtigen Gründen den Ausschluss eines Gesellschafters durch gerichtliches Urteil verlangen.
3) Sind die Gesellschafter zu weiteren Leistungen als zu Stammeinlagen verpflichtet, so kann vom Richter bei Vorliegen wichtiger Gründe, anstatt die Auflösung der Gesellschaft aus solchen Gründen durch Urteil der Austritt oder die Ausschliessung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden.
4) Von der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage kann auch der ausgeschiedene oder ausgeschlossene Gesellschafter nicht entbunden werden und eine Rückzahlung bereits geleisteter Einlagen findet nicht statt.
5) Räumen die Statuten einem Gesellschafter das Recht ein, unter bestimmten Bedingungen aus der Gesellschaft auszuscheiden, so ist der Austritt erst wirksam, wenn die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals, das um den Betrag der Stammeinlage des austretenden Gesellschafters vermindert wird, beobachtet worden sind.
6) Im Falle des zweiten Absatzes, des Konkurses der Gesellschaft und des dritten Absatzes kann die Anmerkung des eingeleiteten Auflösungsverfahrens im Handelsregister auf Antrag erfolgen.
975
Art. 424
II. Auflösung ohne Liquidation
1) Die Liquidation hat zu unterbleiben, wenn das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Ganzes einschliesslich der Schulden an eine Aktiengesellschaft gegen Überlassung von Aktien oder an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Überlassung von Gesellschaftsanteilen übertragen wird (Fusion) und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten.
2) Ein solcher Beschluss bedarf der Einstimmigkeit, wenn in den Statuten es nicht anders bestimmt ist.
3) Im übrigen finden die Vorschriften über die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäss Anwendung.
4) Auf die Vereinigung mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung zwecks Bildung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung findet die Vorschrift über die Vereinigung mehrerer Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.
Art. 425
III. Umwandlung
1) Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann ohne Liquidation unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht geringer sein als das Aktienkapital der Aktiengesellschaft.
976
2. Den Aktionären ist durch Bekanntmachung Gelegenheit zu geben, sich bis zum Nominalbetrag beziehungsweise der Quote ihrer Aktien oder eines Teiles derselben bei der neuen Gesellschaft zu beteiligen.
3. Diese Beteiligung muss mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der bisherigen Gesellschaft darstellen.
977
2) Jeder Aktionär, der bei der neuen Gesellschaft sich nicht beteiligt, kann von dieser die Auszahlung seines ihm nach Gesetz und Statuten liquidationsbilanzmässig zustehenden Anteils am Vermögen der Aktiengesellschaft verlangen.
3) Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird mit der Eintragung der neuen Gesellschaft ohne weiteres in seinen Aktiven und Passiven zum Vermögen der letztern.
4) Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft, wenn das Amt für Justiz nicht eine Ausnahme gestattet, durch eine den statutarischen Vorschriften entsprechende Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern; und es sind sodann Gläubiger, die Forderungen anmelden, aber der Umwandlung nicht zustimmen, zu befriedigen oder sicherzustellen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Umwandlung gefährdet wird.
978
5) Die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter oder in eine solche mit beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht oder in eine Aktiengesellschaft oder Anteilsgesellschaft oder in eine Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditistengesellschaft ist jederzeit mittels öffentlicher Urkunde unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der vorausgehenden Absätze zulässig.
6) Die bei den einzelnen Verbandspersonen aufgestellten zwingenden Vorschriften bleiben vorbehalten.
979
Art. 427
981
F. Verweisung
Auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden, soweit es nicht im Vorstehenden oder in den Statuten oder unter den allgemeinen Vorschriften anders bestimmt ist, die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft entsprechend Anwendung.
6. Abschnitt
Art. 428
A. Im Allgemeinen
1) Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, deren Hauptzweck in der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe besteht.
982
2) Für kleine Genossenschaften, wie namentlich Alpgenossenschaften und dergleichen bleibt die besondere Regelung am Schlusse dieses Abschnittes vorbehalten (nicht eingetragene Genossenschaften).
3) Der geschäftliche Wirkungskreis der Genossenschaften kann sich auf Mitglieder wie Nichtmitglieder erstrecken, wofern das Gesetz selbst oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Die Festsetzung des Grundkapitals im Voraus ist unzulässig.
983
Art. 429
I. Im Allgemeinen
Zur Entstehung der Genossenschaft bedarf es:
1. schriftlich abgefasster Statuten;
2. der Bestellung der Organe und, sofern nicht die Unterschrift sämtlicher Gründer der Genossenschaft auf den Statuten vorhanden ist, der Annahme der Statuten durch die konstituierende Generalversammlung;
3. der Eintragung im Handelsregister (eingetragene Genossenschaften).
984
II. Inhalt der Statuten
985
Art. 430
986
1. Gesetzlich notwendiger Inhalt
1) Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1. den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Zweck der Genossenschaft;
3. eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen sowie deren Art und Höhe;
4. die Organe für die Verwaltung und für die Kontrolle sowie die Art der Ausübung der Vertretung;
5. die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.
Art. 430a
987
2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:
1. Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);
2. Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einlagen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegenstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;
3. Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung übernommen werden, über die hierfür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte;
4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitgliedschaft;
5. Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nachschusspflicht der Genossenschafter;
6. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversammlung;
7. Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes;
8. Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Reinertrages und des Liquidationsüberschusses.
Art. 431
III. Konstituierende Generalversammlung
1) Falls die Statuten nicht von sämtlichen Gründern (Initianten) unterzeichnet und die erforderlichen Organe nachweisbar bestellt werden, berufen diese eine konstituierende Generalversammlung ein, an welcher die Zwecke der Genossenschaft, die Mittel zur Erreichung derselben, die Rechte und Pflichten der Genossenschafter, allenfalls der schriftliche Bericht über Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Vorteile für Gründer oder Genossenschafter und die Beziehungen zu Genossenschaftsverbänden offen dargelegt werden.
2) Die Versammlung berät die Statuten, beschliesst ihre Annahme und bestellt die erforderlichen Organe.
IV. Eintragung ins Handelsregister
988
Art. 432
989
1. Anmeldung
1) In der Anmeldung zur Eintragung der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwaltung und die mit der Ausübung der Vertretung beauftragten Personen unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit zu bezeichnen.
2) Die Anmeldung muss von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung in beglaubigter Form beim Amt für Justiz eingereicht werden.
990
3) Der Anmeldung sind die Statuten, der Bericht über allfällige Sacheinlagen und zu übernehmende Vermögenswerte und, wenn es sich um eine Genossenschaft mit unbeschränkter oder beschränkter persönlicher Haftbarkeit oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter handelt, ein Verzeichnis der Genossenschafter beizulegen.
Art. 433
991
2. Eintragung und Veröffentlichung
1) In das Handelsregister einzutragen sind ausser dem Datum und den gesetzlich notwendigen Bestimmungen der Statuten die Namen, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit der mit der Verwaltung und Vertretung beauftragten Personen, unter Angabe ihres Zeichnungsrechts.
992
2) Zu veröffentlichen sind die Angaben über Firma, Sitz, Zweck, Haftungsverhältnisse und Art und Weise der Bekanntmachungen sowie alle eingetragenen Angaben über die Verwaltung der Genossenschaft.
3) Das Verzeichnis der Genossenschafter, das von Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht beim Amt für Justiz einzureichen ist, steht jedermann zur Einsicht offen, wird aber nicht veröffentlicht.
993
Art. 434
V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern
1) Sollen von Genossenschaftern Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind, gemacht oder Vergütungen für die von der Genossenschaft zu übernehmenden Vermögenswerte bewilligt werden, so sind in den Statuten der Gegenstand der Einlage oder Übernahme, der Anrechnungsbetrag oder die Vergütung und die Person des einlegenden Genossenschafters oder des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte anzugeben.
2) Den zum Handelsregister eingereichten Statuten soll ein schriftlicher Bericht über die Sacheinlagen und die zu übernehmenden Vermögenswerte und allfällige besondere Vorteile für die Gründer oder Genossenschafter beigefügt werden, wenn eine konstituierende Generalversammlung abgehalten wurde oder wenn die Genossenschaftsanteile in Wertpapieren bestehen sollen.
994
3) Die Statuten können die Verpflichtung der Genossenschafter zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen einführen, wobei auf diese Verpflichtung, mangels abweichender Statutenbestimmung, die bezügliche Vorschrift bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergänzend anzuwenden ist.
Art. 435
VI. Schutz wohlerworbener Rechte
Als wohlerworbene Rechte der Genossenschafter sind die gleichen Rechte zu betrachten wie bei der Aktiengesellschaft, sofern die Statuten nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 436
1. Im Allgemeinen
1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft bedarf es, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, oder wenn frei übertragbare Wertpapiere über die Mitgliedschaft nicht ausgegeben werden, einer schriftlichen unbedingten Erklärung des Beitretenden.
2) Unter Bezugnahme auf die Statuten müssen die Beitrittserklärungen, wenn sie nicht auf die Statuten selbst geschrieben werden, bei sonstiger Ungültigkeit, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, die Bemerkung enthalten:
1. bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung, dass die einzelnen Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser, sowie unmittelbar ihren Gläubigern nach Massgabe dieses Gesetzes mit ihrem ganzen Vermögen solidarisch haften;
2. bei Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschusspflicht, dass die einzelnen Genossen mit ihrem ganzen Vermögen verpflichtet sind, der Genossenschaft die zur Befriedigung ihrer Gläubiger erforderlichen Nachschüsse nach Massgabe des Gesetzes zu leisten.
Art. 437
2. Vor und nach der Eintragung
1) Der Beitritt zu einer erst zu gründenden und noch nicht eingetragenen Genossenschaft ist verbindlich, wenn der Beitretende die Genossenschaftsstatuten oder sonst eine schriftliche auf die Statuten bezugnehmende Erklärung unterzeichnet hat, und zwar auch dann, wenn der Beitretende in der Vorlage zur Eintragung im Handelsregister nicht aufgeführt wird.
995
2) Die Aufnahme in eine bereits eingetragene Genossenschaft erfolgt durch einen Beschluss der Generalversammlung, soweit nicht die Statuten die Aufnahme neuer Mitglieder der Verwaltung oder einer Delegiertenversammlung zuweisen oder die Voraussetzungen angeben, unter denen die blosse schriftliche Beitrittserklärung des neuen Mitgliedes oder der Erwerb eines Anteilscheines zur Aufnahme genügt.
Art. 438
3. Aufnahme neuer Mitglieder
1) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, können in eine bestehende Genossenschaft jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.
2) Soll die Mitgliedschaft eine begrenzte sein, dann haben die Statuten die erforderlichen Voraussetzungen der Aufnahme, wie beispielsweise die Zugehörigkeit zu einem Berufe oder Verein oder die Innehabung eines bestimmten Wohnsitzes oder ein Höchstgenossenschaftskapital anzugeben; ausserdem kann die Genossenschaft eine Aufnahme nach freiem Ermessen verweigern.
3) Die Regierung kann, wo dringende Bedürfnisse es rechtfertigen, für einzelne Genossenschaften oder Genossenschaftsarten anordnen, dass auch durch die Statuten die Aufnahme neuer Mitglieder nicht beschränkt werden darf.
4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, welche bestimmten Personen die Pflicht zum Beitritt in bestimmte Genossenschaften auferlegen.
Art. 439
a) Freier Austritt
1) Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist und keine wertpapiermässigen Anteilscheine über die Mitgliedschaft ausgegeben sind, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.
2) Ein statutarisches Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Austrittes durch die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig.
3) Dagegen können an den Austritt angemessene Bedingungen vermögensrechtlicher Natur geknüpft werden (Auslösungssumme), insbesondere dann, wenn nach Lage der Umstände der Genossenschaft durch den Austritt ein erheblicher Schaden erwachsen oder gar deren Fortbestand gefährdet werden sollte.
4) Der Anspruch auf Zahlung einer Auslösungssumme verjährt mit dem Ablauf von drei Jahren seit dem Austritte.
Art. 440
b) Bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen
1) Genossenschaften, die längerdauernde Anlagen (Liegenschaften, Gebäude, maschinelle Einrichtungen, Vorräte und dergl.) erwerben oder errichten, oder längerdauernde Lieferungs- oder Kaufverträge abschliessen, können in den Statuten bestimmen, dass der Austretende eine Auslösungssumme zu bezahlen hat entsprechend dem Nachteil, welcher der Genossenschaft infolge des Austrittes aus der ungenügenden Ausnützung dieser Anlagen oder der Einhaltung der Verträge erwächst.
2) Der letzte Absatz des vorausgehenden Artikels findet entsprechende Anwendung.
Art. 441
c) Verzicht auf den Austritt
1) Ein Verzicht auf den Austritt kann von Gesetzes wegen durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens zehn Jahre vorgesehen werden.
2) Der Austritt ist aber auch während dieser Frist von Gesetzes wegen zulässig, wo wichtige Gründe ihn rechtfertigen.
3) Eine Beschränkung des Verzichtes ist bei Genossenschaften im Sinne des vorausgehenden Artikels oder mit dem Vorbehalt der Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme zulässig.
Art. 442
d) Kündigung
1) Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austrittes in den Statuten nichts festgesetzt, so kann der Austritt in allen Fällen nur schriftlich auf den Schluss der Geschäftsperiode und unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten stattfinden.
2) Die Statuten können die Kündigungsfrist, welche im Zweifel für alle Genossenschafter gleich lang ist, auf höchstens drei Jahre ausdehnen.
4) Die Statuten können den zuständigen Organen die Befugnis einräumen, einen Genossenschafter aus wichtigen Gründen oder nach ihrem Ermessen auf das Verlangen eines Gläubigers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft zu entlassen.
5) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Genossenschaft einem Genossenschafter kündigen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Art. 443
2. Ausschliessung von Mitgliedern
1) Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden darf, jedoch ist in allen Fällen die Ausschliessung aus wichtigen Gründen zulässig.
2) Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmungen, so darf die Ausschliessung nur durch Generalversammlungsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen, welche auf Klage der Ausgeschlossenen gegen die Genossenschaft der richterlichen Nachprüfung unterliegen.
3) Liegen die wichtigen Gründe in fortgesetztem statutenwidrigem oder sonst böswilligem Verhalten des Auszuschliessenden, so haftet er für den dem Genossenschaftszweck und dem Geschäftsbetrieb erwachsenen Schaden.
4) Der Genossenschafter kann von der Mitteilung der Ausschliessung an nicht Mitglied der Verwaltung oder eines andern bestellten Organes sein und ist von der Ausübung des Stimmrechtes im obersten Organ ausgeschlossen.
5) Die Bestimmung der Statuten über die Zahlung einer Auslösungssumme oder einer Entschädigung der Austretenden bei Genossenschaften mit längerdauernden Anlagen, Lieferungs- oder Kaufverträgen findet auf den Ausgeschlossenen entsprechende Anwendung.
Art. 444
997
3. Kündigung durch einen Gläubiger oder den Insolvenzverwalter
1) Der Gläubiger eines Genossenschafters, welcher, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossenschafters fruchtlos versucht worden ist, die Pfändung des demselben gemäss den Statuten oder diesem Gesetze zukommenden Abfindungsanspruches erwirkt hat, oder der Insolvenzverwalter des Genossenschafters, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann behufs Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossenschafters an dessen Stelle ausüben, wobei jedoch die Bestimmungen über die Auslösungssumme oder Entschädigung gemäss dem letzten Absatz des vorausgehenden Artikels vorbehalten bleiben.
2) Der Aufkündung durch einen Gläubiger muss eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und der Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein, während der Insolvenzverwalter ohne weiteres kündigen kann.
3) Sind bei einer Genossenschaft frei übertragbare Anteilscheine ausgestellt worden, so steht dem Gläubiger oder dem Insolvenzverwalter ein Kündigungsrecht nur zu, wenn die Statuten es zulassen, andernfalls aber kann die Zwangsvollstreckung auf den Anteilschein erwirkt werden.
Art. 445
4. Tod beziehungsweise Dahinfallen eines Genossenschafters
1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tode des Genossenschafters und, wenn dieser eine Firma oder Verbandsperson ist, mit deren Auflösung, sofern Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft nicht mit dem Rechte am Anteilscheine verbunden sind.
2) Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder einer unter mehreren Erben auf blosse Anzeige der erbrechtlichen Nachfolge hin an Stelle des verstorbenen Genossenschafters als Mitglied anzuerkennen seien.
3) Die Statuten können auch vorsehen, dass die Erben in sämtliche Rechte und Pflichten des verstorbenen Genossenschafters eintreten müssen; Erben, die sich den ihnen dadurch auferlegten Pflichten entziehen wollen, sind dafür den Austretenden gleichzustellen.
4) Treten mehrere Erben in die Genossenschaft ein, so hat die Erbengemeinschaft einen Vertreter zu bezeichnen.
5) Die Bestimmung des einen Nachfolgers unter mehreren Erben erfolgt entweder durch Verfügung von Todes wegen oder durch den Teilungsvertrag der Erben, und, falls dies aus irgendeinem Grunde unterlassen wird, bezeichnet ihn auf Antrag eines Erben oder der Genossenschaft der Richter im Ausserstreitverfahren; jedoch können Erklärungen der Genossenschaft bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Mitteilung hiervon an die Genossenschaft rechtswirksam an einen der Erben erfolgen.
998
6) Auf Firmen und Verbandspersonen als Genossenschafter finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung, sofern bei ihrer Auflösung ihr Vermögen mit Aktiven und Passiven auf einen andern übergeht; für die übrigen Fälle haben die Statuten die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen und mangels solcher hat der Richter auf Antrag der Beteiligten und nach Anhörung der Verwaltung im Ausserstreitverfahren das Nötige anzuordnen.
999
5. Übertragung der Mitgliedschaft
Art. 446
a) Im Allgemeinen
1) Die Übertragung eines genossenschaftlichen Anteils macht den Erwerber an Stelle des Veräusserers nur dann ohne weiteres zum Genossenschafter, wenn die Statuten es so anordnen und soweit das Gesetz nicht eine schriftliche Beitrittserklärung bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung oder Nachschusspflicht vorschreibt.
2) Ist dies nicht der Fall, so wird der Erwerber ausserdem nur durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter und es verbleiben bis nach erfolgter Schlussnahme die persönlichen Mitgliedschaftsrechte beim Veräusserer.
Art. 447
b) Bei Anteilscheinen
1) Die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft, bei der nur das Genossenschaftsvermögen haftet oder nur eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht besteht, kann mit einer Urkunde verknüpft werden.
2) Für solche Anteilscheine gelten die Vorschriften über die Namenaktien und, wo Anteilscheine in Verbindung mit einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht oder einer Pflicht zu sonstigen, nicht in Geld bestehenden Leistungen ausgegeben werden, jene über die Nebenleistungsaktien.
1000
5) Die Genossenschaft hat über die Eigentümer der Anteilscheine ein Verzeichnis zu führen und darin die eintretenden Änderungen einzutragen.
1003
Art. 448
a) Bei einer Anstellung
Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung oder mit einem andern Vertragsverhältnis verbunden, so erfolgt, insofern die Statuten es nicht anders vorsehen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertragsverhältnisses der Austritt aus der Genossenschaft.
Art. 449
b) Anderer Voraussetzungen
1) Die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft kann nach den Statuten das Eigentum eines Grundstückes oder einen wirtschaftlichen Betrieb zur Voraussetzung haben.
2) In solchen Fällen können die Statuten das Kündigungsrecht für die Zeit ausschliessen, während welcher das Mitglied im Eigentum des Grundstückes verbleibt oder den wirtschaftlichen Betrieb beibehält.
3) Die Statuten können ferner dem Mitglied die Pflicht auferlegen, bei Veräusserung des Grundstückes oder Übertragung des wirtschaftlichen Betriebes die Mitgliedschaft auf den Erwerber oder Übernehmer zu übertragen.
4) Die Statuten können aber auch in ausdrücklicher Bestimmung vorsehen, dass die Mitgliedschaft, ohne dass es einer weiteren Abrede bedarf, auf den Erwerber oder Übernehmer übergehe, doch bedarf diese Bestimmung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten der Vormerkung in den Grundbuchblättern aller betroffenen Grundstücke beziehungsweise bei Firmen als Mitgliedern der Anmerkung im Handelsregisterblatt beim betreffenden Firmeneintrag, wobei das Vorgangsrecht bereits bestehender Belastungen nach dem Sachenrechte vorbehalten bleibt.
1004
5) Statt dessen kann auch die Pflicht zu genossenschaftlichen Leistungen als Grundlast ins Grundbuch eingetragen werden.
6) Personen, die sich der auf diesem Wege übernommenen Mitgliedschaftspflichten entledigen wollen, sind den Austretenden gleichzustellen.
Art. 450
7. Mit der Genossenschaft verbundene Nichtmitglieder
1) Personen, die zu der gewerblichen Tätigkeit der Genossenschaft durch regelmässige Lieferungen oder durch Mitarbeit oder Beiträge in eine dauernde Verbindung treten, können durch die Statuten oder durch Genossenschaftsbeschluss in ein Verhältnis gebracht werden, das sie den Mitgliedern hinsichtlich ihrer Beteiligung in einem gewissen Umfang gleichstellt.
2) Sofern die Statuten oder der Genossenschaftsbeschluss es nicht anders bestimmen, steht ihnen das Recht und die Pflicht zur Benutzung genossenschaftlicher Einrichtungen unter den gleichen Bedingungen zu, wie sie für die Genossenschafter gelten, auch muss ihnen nach Massgabe dieser Benützung ihr Anteil am Überschuss an dem genossenschaftlichen Unternehmen zukommen, wie den Genossenschaftern selbst.
3) Solche Personen können mit ihrer Zustimmung in den Statuten für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gleich den Mitgliedern haftbar gemacht werden.
III. Rechte und Pflichten der Genossenschafter
Art. 451
1. Im Allgemeinen
1) Alle Genossenschafter stehen in den Schranken des Gesetzes und der Statuten in gleichen Rechten und Pflichten.
2) Sie haben das Recht, nach Massgabe der statutarischen Bestimmungen die genossenschaftlichen Einrichtungen zu benützen und nach den genossenschaftlichen Grundsätzen ihren Bedarf bei der Genossenschaft zu decken oder ihre Land- und Arbeitsprodukte und dergleichen bei ihr abzuliefern.
3) Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere hinsichtlich der Führung der genossenschaftlichen Geschäfte und der Förderung der genossenschaftlichen Werke zustehen, werden durch die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organes ausgeübt.
4) Den Genossenschaftern steht wie den Aktionären ein Recht auf Kontrollierung der Verwaltung zu.
5) Der Genossenschafter ist verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren, die genossenschaftlichen Einrichtungen zu benützen und in Bezügen und Verwertungen sich an seine Genossenschaft zu halten, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden darf.
Art. 452
2. Gewinnanspruch
1) Der Reingewinn aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in das Genossenschaftsvermögen.
2) Ist eine Verteilung des Reingewinnes durch die Statuten vorgesehen, so erfolgt sie, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, nach Köpfen unter die beim Schluss der Geschäftsperiode vorhandenen Genossenschafter.
3) Bestehen Genossenschaftsanteile, so erfolgt die Verteilung des Reingewinnes, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen, nach Anteilen und es kann für dieselben in den Statuten eine Verzinsung vorgesehen sein.
Art. 453
3. Reservefonds und andere Anlagen
1) Die Statuten können vorschreiben, dass aus dem Reingewinn (Überschuss) Reserven ausgeschieden oder dass Fonds zur Begründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Mitglieder, Arbeiter und Angestellte oder berufliche Zwecke angelegt werden sollen.
2) Die Generalversammlung ist befugt, vor Verteilung des Gewinns unter die Genossenschafter Reserveanlagen, auch wenn sie in dem Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert.
3) Soweit der Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft in anderer Weise als zur Äufnung des Genossenschaftsvermögens verwendet wird oder, wenn Genossenschaftsanteile bestehen, ist vom Reingewinn jedes Jahr vor Entrichtung einer Dividende an die Genossenschaftsanteile in allen Fällen ein Zwanzigstel einem allgemeinen Reservefonds zuzuweisen, bis dieser Fonds die Höhe von einem Zehntel des übrigen Genossenschaftsvermögens erreicht hat.
Art. 454
a) Nach den Statuten
1) Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Mitgliedern oder den Erben eines Verstorbenen oder den Rechtsnachfolgern von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen zukommen.
2) Bestehen Anteilscheine als Beweismittel, so steht dem Ausscheidenden ein Recht auf Rückzahlung im Verhältnis zu dem zur Zeit des Ausscheidens vorhandenen Vermögen zu, jedoch höchstens bis zum Betrage der geleisteten Einzahlungen, wenn jedoch gemäss den Statuten auf den Namen oder den Inhaber lautende Anteilscheine mit Wertpapiercharakter ausgegeben werden, so besteht dies Recht auf Rückzahlung vor der Auflösung bei Übergang des Anteilscheines auf einen andern nur, falls die Statuten dies vorsehen.
3) Die Rückzahlung kann in allen Fällen mit einer allfällig gezahlten Auslösungssumme verrechnet werden und, soweit dies nicht der Fall ist und der Genossenschaft durch die Bezahlung ein erheblicher Schaden erwüchse oder gar ihr Fortbestand gefährdet werden sollte, bis zur Dauer von einem Jahr hinausgeschoben werden.
Art. 455
b) Nach Gesetz
1) Ist in den Statuten über die Ansprüche eines ausscheidenden Mitgliedes oder der Erben eines verstorbenen Genossenschafters beziehungsweise der Gesamtrechtsnachfolger von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen als Genossenschafter am Genossenschaftsvermögen nichts bestimmt, so kann eine Abfindung nicht beansprucht werden.
2) Es kann aber das ausscheidende Mitglied bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen oder langfristigen Verträgen zur Bezahlung einer Auslösungssumme verhalten werden.
3) Für den Fall, dass die Genossenschaft sich innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden oder dem Tode eines Genossenschafters beziehungsweise seit Auflösung einer Firma oder Verbandsperson als Genossenschafter auflöst und das Vermögen zur Verteilung kommt, steht von Gesetzes wegen der gleiche gesetzliche oder statutarische Anspruch auch dem Ausgeschiedenen oder dem Erben bzw. Gesamtrechtsnachfolger zu, wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.
Art. 456
c) Verjährung
1) Der Anspruch des Ausscheidenden oder des Erben beziehungsweise des Rechtsnachfolgers von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen verjährt nach drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem er die Auszahlung verlangen kann.
2) Der Abfindungsanspruch kann jedoch verrechnungsweise gegen Ansprüche der Gesellschaft selbst dann geltend gemacht werden, wenn er verjährt ist.
5. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen
Art. 457
a) Im Allgemeinen
1) Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2) Wer Mitglied einer Genossenschaft wird, übernimmt durch seinen Beitritt, wo Genossenschaftsanteile bestehen, in jedem Falle mindestens einen solchen Anteil.
3) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so ist der Erwerb mehrerer Anteile zulässig.
4) Die Statuten oder das in ihnen hiefür vorgesehene Organ bestimmen Zeitpunkt und Höhe allfälliger Teilzahlungen oder sonstiger Teilleistungen.
Art. 458
b) Einzahlung
1) Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu anderen Beitragsleistungen verpflichtet, so werden sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist in der statutarisch vorgesehenen Weise zur Einzahlung aufgefordert.
1005
2) Erfolgt die Zahlung auf die erste Aufforderung nicht, und kommt ein Genossenschafter auch einer zweiten, unter entsprechender Androhung durch besondere Mitteilung an ihn gerichteten Zahlungsaufforderung innerhalb Monatsfrist nicht nach, so kann er seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden, ohne dass er dadurch mangels anderer Statutenbestimmung von der Verpflichtung zur Zahlung, insbesondere auch von Verzugszinsen befreit würde.
3) Sind wertpapiermässige Anteilscheine ausgegeben worden, so richtet sich die Pflicht zur Einzahlung mangels anderer Statutenbestimmung nach den für Inhaber- beziehungsweise Namenaktien aufgestellten Vorschriften.
6. Haftung der Genossenschaft und der Genossenschafter
Art. 459
a) Im Allgemeinen
1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
1006
2) Ein jeder Genossenschafter ist nur zu den Leistungen verpflichtet, die von den Statuten in Gestalt der Übernahme eines Genossenschaftsanteils oder der Leistungen von Mitgliederbeiträgen als Einzahlungen vorgesehen sind, und es können ihm diese Leistungen mit Wirksamkeit im Insolvenzverfahren und bei der Zwangsvollstreckung der Genossenschaft weder erlassen noch gestundet werden, noch kann er die Leistung aus einem andern Grunde verrechnen oder zurückbehalten.
1007
3) Die Statuten können für einzelne Genossenschafter oder bestimmt umschriebene Gruppen von Genossenschaftern verschiedene Arten oder einen verschiedenen Umfang der Pflicht zur Haftung oder zum Nachschuss vorsehen oder sie für einzelne Genossenschafter oder Gruppen ganz ausschliessen (gemischte Genossenschaften).
4) Bei gemischten Genossenschaften finden die nachfolgenden Bestimmungen für die bezüglichen einzelnen Gruppen Anwendung.
Art. 460
b) Haftung der Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter
Soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, haftet für Verbindlichkeiten der Genossenschaft ihr Vermögen ausschliesslich und es besteht weder eine persönliche Haftung noch eine Nachschusspflicht der Genossenschafter.
Art. 461
c) Unbeschränkte Haftung der Genossenschafter
1) Die Statuten können bestimmen, dass hinter dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter unbeschränkt persönlich verpflichtet sind (Solidargenossenschaft).
2) In diesem Falle haften die Genossenschafter für sämtliche Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen, wenn die Statuten die Solidarhaft nicht ausschliessen, und soweit als die Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung oder in dem Genossenschaftsinsolvenzverfahren zu Verlust gekommen sind.
1009
3) Der Anspruch kann, solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, von Gläubigern, die bei der Zwangsvollstreckung zu Verlust gekommen sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nur noch vom Insolvenzverwalter im Umlageverfahren geltend gemacht werden.
1010
4) Das Rückgriffsrecht unter den zahlenden Genossenschaftern steht unter den für Solidarschuldverhältnisse im Allgemeinen aufgestellten Vorschriften und kann ebenfalls im Umlageverfahren beim Richter im Ausserstreitverfahren oder durch die Konkursverwaltung geltend gemacht werden.
1011
5) Genossenschafter, welche von Genossenschaftsgläubigern für ihre Haftung belangt werden, können die von der Genossenschaft anerkannten Verpflichtungen nicht mehr bestreiten.
Art. 462
d) Beschränkte Haftung der Genossenschafter
1012
1) Die Statuten können bestimmen, dass die Genossenschafter für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hinter dem Genossenschaftsvermögen persönlich, jedoch nur bis zu einem gewissen Kapitalbetrag, auf das einzelne Mitglied oder den Anteil gerechnet, haften.
2) In diesem Falle erstreckt sich die Verpflichtung der Genossenschafter zwar auch auf sämtliche bei der Vollstreckung oder im Insolvenzverfahren der Genossenschaft ungedeckt verbliebenen Verbindlichkeiten derselben, jedoch nur in dem Sinne, dass sie über die Einzahlung ihrer Genossenschaftsanteile und Mitgliederbeiträge über sonstige Mitgliederleistungen hinaus höchstens bis zu dem in den Statuten vorgesehenen weiteren Kapitalbetrag in Anspruch genommen werden können.
1013
3) Die drei letzten Absätze des vorausgehenden Artikels finden entsprechende Anwendung.
Art. 463
e) Nachschusspflicht (Deckungspflicht)
1) Die Statuten können die Genossenschafter über die Genossenschaftsanteile und Mitgliederbeiträge und über sonstige Mitgliederleistungen hinaus, sei es unbeschränkt oder bis zu einem in den Statuten bestimmten Kapitalbetrag, zu Nachschüssen verpflichten (Nachschussgenossenschaft).
2) Ergibt es sich aus den Statuten oder den Garantieverpflichtungen nicht anders, so unterstehen letztere den Vorschriften über die Nachschusspflicht; die Statuten können ausserdem an Stelle der Nachschusspflicht eine Nachschussversicherung vorschreiben.
3) Diese Nachschüsse können jederzeit von der Verwaltung zur Deckung von Bilanzverlusten und ausserdem sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.
1014
4) Die Erhebung erfolgt durch Verteilung des Nachschussbedarfes auf die Genossenschafter gemäss statutarischer Bestimmung oder in Ermangelung solcher nach Massgabe ihrer Genossenschaftsanteile oder, wo solche nicht vorliegen, nach Köpfen, im Umlageverfahren.
5) Die Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen zwecks Deckung von Bilanzverlusten kann neben der Haftung der Genossenschafter eingeführt werden.
f) Änderung der Haftungs- und Nachschussbestimmungen
Art. 464
aa) Im Allgemeinen
1) Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorgenommen werden und wirken, wenn sie die Haftung oder die Nachschüsse beschränken, nur mit Hinsicht auf die nach der Veröffentlichung entstandenen Schulden.
2) Eine Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht kann überdies nur unter Zustimmung von Dreiviertel sämtlicher Genossenschafter erfolgen.
3) Ein derartiger Beschluss ist als Statutenänderung sofort durch die Verwaltung beim Amt für Justiz anzumelden und von diesem zu veröffentlichen.
1015
4) Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten aller Gläubiger der Genossenschaft.
1016
5) Auf Genossenschafter, welche der Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht nicht zugestimmt haben und innerhalb dreier Monate nach der Eintragung des Beschlusses austreten, finden die neuen Bestimmungen keine Anwendung; dagegen unterliegen sie den vor der Änderung der Haftungs- oder Nachschussbestimmungen vorhandenen statutarischen und gesetzlichen Austrittsbedingungen.
Art. 465
bb) Bei mehreren Anteilen
1) Kann ein Genossenschafter gemäss den statutarischen Vorschriften mehrere Anteile haben und hat er mehrere erworben, so hat dieses bei unbeschränkter Haftung oder Nachschusspflicht keinen Einfluss gegenüber Dritten, wohl aber im Verhältnisse der Genossenschafter untereinander in dem Sinne, dass das Regressrecht sich nach der Zahl der Anteile richtet.
2) Die Haftungs- oder Nachschusspflicht eines Genossenschafters mit mehreren Anteilen bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht erhöht sich auf das der Zahl der Anteile entsprechende Vielfache der Haftung oder Nachschusspflicht.
Art. 466
g) Haftung neueintretender Genossenschafter
1) Wer in eine Genossenschaft eintritt, für deren Verbindlichkeiten die Genossenschafter persönlich einstehen müssen, oder bei der eine Nachschusspflicht besteht, haftet gleich den andern auch für die vor seinem Eintritte entstandenen Schulden.
2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist gegenüber Dritten ohne Wirkung, es sei denn, dass der Dritte mit dem Eingetretenen eine besondere Vereinbarung getroffen hat.
3) Bei gemischten Genossenschaften ist in der allfälligen Beitrittserklärung die Gruppe der Genossenschafter anzugeben, der beigetreten wird.
Art. 467
h) Haftung nach Ausscheiden eines Genossenschafters oder Auflösung der Genossenschaft
1) Wenn ein beschränkt oder unbeschränkt persönlich haftbarer Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet und die Mitgliedschaft nicht auf jemand anders überträgt, so dauert die Haftbarkeit für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern über das Vermögen der Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längeren Frist seit der Anmeldung des Ausscheidens zur Genossenschafterliste das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Zwangsvollstreckung ins Vermögen erfolglos versucht worden ist.
1017
2) Unter der gleichen Voraussetzung besteht auch die Nachschusspflicht nach dem Ausscheiden für ein Jahr oder während einer längeren durch die Statuten festgesetzten Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in die Genossenschafterliste weiter.
3) Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise noch haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder innerhalb einer statutarisch festgesetzten längeren Frist, seitdem die Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister eingetragen ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet wird.
1018
4) Anstelle der vorstehenden Bestimmungen können die Statuten vorschreiben, dass die ausgeschiedenen Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Ausscheiden entstanden sind, noch anderthalb Jahre nach dem Zeitpunkte des Ausscheidens haftbar gemacht werden können.
5) Sehen die Statuten bei Genossenschaften mit Haftungs- oder Nachschusspflicht einen Abfindungsanspruch des ausscheidenden Genossenschafters vor, so kann dieser zur Deckung der vor seinem Ausscheiden entstandenen Bilanzverluste innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung des Ausscheidens zur Genossenschafterliste verhältnismässig in Anspruch genommen werden.
6) Bei Genossenschaften, für welche eine Pflicht zur Anmeldung des Ausscheidens eines Mitgliedes in die Genossenschafterliste nicht besteht, gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens eines Genossenschafters der Eintritt der das Ausscheiden begründenden Tatsachen oder Verhältnisse.
i) Anmeldung zur Genossenschafterliste
Art. 468
aa) Im Allgemeinen
1) Wenn die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt persönlich haftbar oder in irgendeiner Umschreibung zu Nachschüssen verpflichtet sind, so hat die Verwaltung bei sonstiger Verantwortlichkeit für einen dem ausgeschiedenen Genossenschafter entstehenden Schaden, auch wenn solche Verpflichtungen nur bedingt aufgestellt sind, ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder unter Angabe von Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Genossenschafter beim Amt für Justiz mit der Anmeldung einzureichen und spätestens innerhalb drei Monaten jeden nachträglichen Austritt oder Eintritt anzumelden.
1019
2) Überdies steht jedem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied, sowie den Erben eines durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds, ferner den pfändenden Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter die Befugnis zu, die Eintragung des Austritts, Ausschlusses oder Todesfalls in der Genossenschafterliste ohne Vermittlung der Verwaltung vormerken zu lassen, wobei aber das Amt für Justiz der Verwaltung von einer solchen Erklärung sofort Kenntnis zu geben hat.
1020
3) Die gleiche Befugnis steht auch der ausgetretenen oder ausgeschlossenen Firma oder Verbandsperson als Genossenschafter oder im Falle ihrer Auflösung ihren Gesamtrechtsnachfolgern zu.
4) Diese Anmeldung des Ausscheidens wird nach Ablauf eines Monats seit Kenntnisgabe des Amtes für Justiz an die Verwaltung der Genossenschaft dieser und ihren Gläubigern gegenüber unanfechtbar, wenn die Verwaltung sie nicht vorher im Klagewege anficht.
1021
Art. 469
bb) Ausnahmen
1) Bei Genossenschaften, bei denen jeder Genossenschafter nur einen Anteil besitzen kann und bei denen die Verpflichtung eines Genossenschafters zur Haftung oder Nachschusspflicht einzeln oder zusammen den Betrag von 100 Franken nicht übersteigt, besteht keine Anmeldungspflicht.
2) Durch Verordnung kann die Regierung ausserdem bei Vorliegen besonderer Umstände wie beispielsweise bei Genossenschaften, die die Versicherung auf Gegenseitigkeit betreiben, von der Pflicht zur Anmeldung der Mitglieder in die Genossenschafterliste entbinden.
Art. 470
k) Verjährung der Haftung
1) Sofern die Ansprüche aus der persönlichen Haftbarkeit (Haftung oder Nachschusspflicht) einzelner Mitglieder nicht nach den gesetzlichen Anordnungen schon vorher erloschen sind, verjähren sie in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft aufgehoben oder wo die Zwangsvollstreckung erfolglos durchgeführt worden ist.
1022
2) Die Verjährung wird durch das Vorgehen gegen einzelne Genossenschafter in bezug auf die übrigen nicht unterbrochen, wohl aber durch das Vorgehen gegen die Genossenschaft.
Art. 471
1. Befugnisse
1) Die Generalversammlung der Genossenschaften oder ihr Ersatz fasst die für die bestmögliche Erreichung des Genossenschaftszweckes geeigneten Beschlüsse, überwacht die genossenschaftlichen Werke und die gesamte Geschäftsführung.
2) Dem obersten Organ allein kommen mangels statutarischer Bestimmung zu:
a) die Wahl der Verwaltung und erforderlichenfalls der Revisionsstelle;
b) die Abnahme des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichts, erforderlichenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns und die Entlastung der Verwaltung und Revisionsstelle;
c) die Vornahme von Statutenänderungen;
d) die Aufstellung der leitenden Grundsätze für die Geschäftsführung und für Anstellungsbedingungen der Hilfskräfte und die Genehmigung der allgemeinen Betriebsreglemente;
e) die Beschlussfassung über die Auflösung.
1023
3) Es ist, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, oberste Instanz zur Erledigung von Beschwerden gegen die Verwaltung, wie insbesondere bezüglich der Aufnahme oder des Ausschlusses von Mitgliedern.
Art. 472
1025
a) Recht und Pflicht
1) Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2) Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von weniger als dreissig Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen.
3) Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.
Art. 472a
1026
b) Form
1) Die Generalversammlung ist mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag in der statutarisch vorgesehenen Form einzuberufen.
2) Bei Genossenschaften von über dreissig Mitgliedern ist die Einberufung in jedem Fall rechtswirksam, sobald sie durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt.
Art. 472b
1027
c) Verhandlungsgegenstände
1) Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen, bekannt zu geben.
2) Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.
Art. 472c
1028
d) Universalversammlung
Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, auch ohne Einhaltung der Einberufungsvorschriften rechtsgültig Beschlüsse fassen.
Art. 473
1) Das Stimmrecht wird, falls das Gesetz oder die Statuten es nicht anders anordnen, durch den Genossenschafter persönlich ausgeübt.
2) Bei Verhinderung kann er in diesem Falle einen andern Genossenschafter zur Vertretung ermächtigen, doch darf ein Bevollmächtigter immer nur einen weiteren Genossenschafter vertreten, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.
3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Revisionsstelle.
1030
Art. 473a
1031
4. Beschlussfassung
1) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2) Für die Auflösung der Genossenschaft sowie die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
3) Beschlüsse über die Einführung oder Vermehrung der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter.
4) Beschlüsse nach Abs. 3 sind für Gesellschafter, die nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich, wenn sie innerhalb von drei Monaten seit der Veröffentlichung des Beschlusses ihren Austritt erklären. Dieser Austritt ist wirksam auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses und darf nicht von der Leistung einer Auslösungssumme abhängig gemacht werden.
Art. 474
1. Im Allgemeinen
1) Besteht die Verwaltung (Vorstand) aus mehreren Personen, so hat sie wenigstens mehrheitlich aus Genossenschaftern zu bestehen.
2) Die Statuten können auch unter Wahrung des Aufsichtsrechtes der Verwaltung die Geschäftsführung einem oder mehreren von der Verwaltung oder dem obersten Organe bestellten Verwaltern oder Geschäftsführern übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
3) Die Ordnung der Befugnisse der Verwaltung und der Verwalter oder Geschäftsführer (Direktion) erfolgt nach den Vorschriften über die Aktiengesellschaften, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind.
Art. 475
2. Pflichten der Verwaltung
Mangels anderer statutarischer Bestimmung obliegen der Verwaltung insbesondere
1. der Geschäftsbetrieb, die Wahlen für statutarisch vorgesehene weitere Organe, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, wie Betriebskommission, Verwalter oder Geschäftsführer, und des weiteren Personals, sowie die Abberufung der von ihr gewählten Personen;
2. die Ausführung und erforderlichenfalls der Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den vom obersten Organe aufgestellten Reglementen, die Bestimmung des Geschäftsbetriebes und Erweiterung desselben in den statutarischen und reglementarischen Grenzen;
3. die Behandlung von Beschwerden und das Rechnungswesen;
4. die Verpflichtung, die Geschäfte des obersten Organes vorzubereiten und diesem die Jahresrechnung vorzulegen und einen nach den Umständen möglichst ausführlichen Jahresbericht zu erstatten, der dem obersten Organ einen Einblick in den Stand des genossenschaftlichen Betriebes und eine selbständige Beurteilung desselben gestattet.
Art. 476
3. Bilanz
2) Einzelne Genossenschaften oder Genossenschaftsarten, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Veröffentlichung der Bilanz nicht verpflichtet sind, können durch die Regierung der Pflicht, die Bilanz zu veröffentlichen, unterstellt werden.
Art. 477
1. Im Allgemeinen
1) Jede Genossenschaft hat, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, eine Revisionsstelle zu bestellen, der ausser den unter den allgemeinen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben die Prüfung zukommt, ob bei Genossenschaften mit Haftungs- oder Nachschusspflicht das Genossenschaftsverzeichnis ordnungsgemäss geführt ist.
1034
2) Genossenschaften mit mindestens fünfhundert Mitgliedern haben eine fachmännische Revision durchführen zu lassen gleich Genossenschaften, deren Grundkapital einschliessliche der fremden ungedeckten Gelder mindestens eine Million Franken beträgt.
1035
3) Der Richter kann auf Antrag eines Genossenschafters die Einhaltung dieser Vorschrift im Ausserstreitverfahren anordnen.
1036
Art. 478
2. Gesamtverbände von Genossenschaften
1) Bestehen Gesamtverbände von Genossenschaften, so gelten die für die Gesamtverbände aufgestellten Vorschriften und deren Verbandsorgane sind überdies befugt, darüber zu wachen, dass die Statuten der einzelnen Genossenschaften mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen und dass die Beschlüsse der Genossenschaften und der Verwaltungsorgane den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften entsprechen.
2) Sie können über die Geschäftsführung der einzelnen Genossenschaften alle Auskünfte verlangen und Erhebungen vornehmen, die im Interesse des Verbandes liegen.
3) Sie können den einzelnen Mitgliedern der angeschlossenen Genossenschaften auch die Verpflichtung auferlegen, die vom Verbande mit andern Verbänden abgeschlossenen Normalien oder Preistarifverträge einzuhalten.
E. Verwendung des Vermögens einer liquidierten Genossenschaft
Art. 479
I. Im Allgemeinen
1) Bei Genossenschaften, die in den Statuten vorsehen, dass die auf Anteile einbezahlten Beträge bei Ausscheiden eines Mitgliedes verfallen, muss, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, das bei der Liquidation sich ergebende Reinvermögen genossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben.
2) Ebenso muss ein solcher Überschuss stets dann genossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben, wenn die Statuten nicht einen bestimmten andern Verwendungszweck vorsehen.
3) Die Statuten können auch bestimmen, dass das Vermögen der Genossenschaft nach ihrer Auflösung als selbständige Stiftung weiterbesteht.
Art. 480
II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung
1) Eine Statutenänderung, welche für den Fall der Liquidation die Erhaltung des übrigbleibenden Genossenschaftsvermögens für genossenschaftliche Zwecke bestimmt, kann bei Genossenschaften, die nicht ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, jederzeit mit einfachem Mehr der Stimmenden vorgenommen werden.
2) Eine Statutenänderung, welche die Bestimmung über das Liquidationsergebnis für genossenschaftliche Zwecke wieder aufheben will, bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der Genossenschafter.
Art. 481
III. Verwaltung des Zweckvermögens
1) Muss das Vermögen genossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben, so bestimmen die Statuten oder das oberste Organ, ob es dem Lande oder einer inländischen Gemeinde oder einem Genossenschaftsverband mit der erforderlichen Zweckauflage anzuvertrauen sei oder als selbständige Stiftung fortzubestehen habe.
2) In gleicher Weise bestimmen sie, ob die Übergabe unter Zinsauflage erfolge, oder ob die Zinsen zu gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecken verwendet werden dürfen.
3) Der Verwalter des Zweckvermögens steht im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.
Art. 482
F. Umwandlung und Fusion
1) Auf die Umwandlung einer Genossenschaft ohne persönliche Haftung der Genossenschafter oder nur mit beschränkter Nachschusspflicht in eine Aktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden sinngemäss die für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgestellten Vorschriften Anwendung.
2) Bei der Auflösung der Genossenschaft ohne Liquidation durch deren Übernahme mit Aktiven und Passiven seitens einer andern Genossenschaft kommen ausser den für einen Fusionsbeschluss massgebenden Vorschriften folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1. Das Vermögen der aufgelösten Genossenschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist, wobei bezüglich des Vorrechtes der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft auf Befriedigung aus ihrem Vermögen die für die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere unter Ziff. 7 aufgestellte Vorschrift entsprechend anzuwenden ist.
2. Der bisherige Gerichtsstand der aufgelösten Genossenschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen, diese selbst ist dagegen von der übernehmenden Genossenschaft zu führen.
3. Die Mitglieder der Verwaltung der übernehmenden Genossenschaft sind den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich.
4. Die Auflösung der Genossenschaft ist zur Eintragung durch beide Verwaltungen in das Handelsregister anzumelden.
1037
5. Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft kann, wenn mit ihrer Zustimmung überhaupt nicht davon abzusehen ist, verschoben werden, die Vereinigung des Vermögens der beiden Genossenschaften ist aber erst in demjenigen Zeitpunkte zulässig, in dem über das Vermögen einer aufgelösten Genossenschaft verfügt werden kann.
6. Mit der Eintragung der Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister gelten deren Mitglieder als Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft mit den aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten.
1038
7. Während der Dauer der getrennten Vermögensverwaltung können die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft auf Grund ihrer Haftungsgrundsätze nur für Verbindlichkeiten dieser Genossenschaft in Anspruch genommen werden.
8. Während der gleichen Dauer kann, insoweit die Haftung der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft oder ihre Nachschussverpflichtung durch die Vereinigung eine Minderung erfährt, diese den Gläubigern der aufgelösten Genossenschaft nicht entgegengesetzt werden.
9. Wenn durch die Vereinigung die Einführung oder eine Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft eintritt, so finden die hierauf bezüglichen Vorschriften auf diejenigen Genossenschafter keine Anwendung, welche dem Fusionsbeschluss nicht zugestimmt haben und innert drei Monaten seit der Eintragung der Beschlussfassung nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften den Austritt erklären.
3) Auf die Vereinigung mehrerer Genossenschaften durch eine neu zu gründende Genossenschaft findet, soweit sich nicht aus der Natur der Genossenschaften Abweichungen ergeben, die Vorschrift über die Vereinigung mehrerer Aktiengesellschaften und der vorausgehende Absatz entsprechende Anwendung, unbeschadet der bis zur Vereinigung Dritten gegenüber bestehenden Haftungen.
G. Kleine Genossenschaften
Art. 483
I. Im Allgemeinen
1) Kleine Genossenschaften, wie Kleinviehzuchtgenossenschaften für Kälber, Ziegen, Schafe, Schweine, sodann Geflügel-, Bienenzucht- und ähnliche Genossenschaften, ferner kleine Genossenschaften, die einen örtlich und sachlich beschränkten Wirkungskreis haben, wie Viehzucht-, Jagd-, Fischereigenossenschaften, oder einen mit Grund und Boden verbundenen gemeinsamen Zweck verfolgen, wie Allmend-, Alpen-, Flur-, Wald-, Weid-, Winzer-, Obstbau-, Sennerei-, Brunnen-, Bewässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften und dergleichen erlangen, auch wenn sie sich als Genossenschaften bezeichnen, das Recht der Persönlichkeit, sobald sie nach besonderen, auf sie anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wie bei Alpgenossenschaften oder mangels solcher nach den folgenden und ergänzend nach den für Vereine aufgestellten Vorschriften gebildet sind, ohne dass sie sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen.
1039
1a) Kleine Genossenschaften können auch zum Zwecke der gemeinsamen Ausarbeitung und Entwicklung einer Innovation oder des Haltens von Beteiligungen zur Verwertung dieser Innovation errichtet werden.
1040
2) Hat sich eine Personenvereinigung in der Absicht als kleine Genossenschaft gebildet, ohne dass sie sich freiwillig ins Handelsregister hat eintragen lassen und stellt sich nachträglich heraus, dass es sich um eine eintragungspflichtige Genossenschaft gemäss diesem Abschnitte handelt, so hat sie trotzdem das Recht der Persönlichkeit schon vor der Eintragung erlangt, wozu sie jedoch zu verhalten ist.
1041
3) Die im ersten Absatz bezeichneten Vereinigungen können sich ausdrücklich als Vereine oder als eine andere Verbandsperson wie eintragungspflichtige Genossenschaften bilden; jedoch bleibt die Vorschrift über die Beschränkung der Auflösung von Alpgenossenschaften und die Zerstückelung der Genossenschaftsalpe auch in diesem Falle aufrecht.
Art. 484
II. Entstehung
1) Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft bedarf es schriftlich abgefasster und von allen Genossenschaftern einzeln, unterschriftlich oder in einer Gründungsversammlung angenommener Statuten, die insbesondere Vorschriften zu enthalten haben über:
1. Name, Sitz und Gegenstand des Unternehmens oder Zweck der Genossenschaft;
2. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft und Art und Grösse allfälliger Leistungen in Geld oder in anderer Art, wie Arbeit, und dergleichen;
3. die Organisation der Genossenschaft, die Organe für die Verwaltung und die Art der Ausübung der Vertretung und allenfalls für die Revisionsstelle;
1042
4. die Form, in der die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.
1043
4) Die im ersten Absatz unter Ziff. 1 bis 3 angeführten Punkte gelten, soweit sich nicht im einzelnen Ausnahmen ergeben, als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit.
Art. 485
1. Im Allgemeinen
1) Die Statuten können Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft beschränken; diese kann veräusserlich und vererblich, mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden sein und dergleichen.
2) Ist die Mitgliedschaft mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, so gelten entsprechend die für die eingetragenen Genossenschaften aufgestellten Bestimmungen.
3) Soweit die Mitgliedschaft vererblich ist, dürfen Nachkommen, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, als solche vom Erwerb von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden.
1046
4) Die Vorschriften über den Austritt bei eingetragenen Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen, über die Verbindung der Mitgliedschaft mit andern Voraussetzungen bei den eingetragenen Genossenschaften nach diesem Abschnitt können gemäss statutarischer Bestimmung Anwendung finden.
5) Über Rechte und Pflichten der Mitglieder können die Statuten eingehende Bestimmungen aufstellen, insbesondere über eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht wie bei eingetragenen Genossenschaften.
6) Die Bestimmung über die Kündigung durch einen Gläubiger bei eingetragenen Genossenschaften findet entsprechende Anwendung.
Art. 486
2. Überwinterungsgrundsatz
1) Wenn bei Alp- oder Weidegenossenschaften die Statuten es nicht anders bestimmen, darf nur jenes Vieh gealpt beziehungsweise zur Weide getrieben werden, das mit dem in der Gemeinde, wo die Genossenschaft ihren Sitz und der Genossenschafter seinen Wohnsitz hat, gewachsenen Futter (Blumen) überwintert worden ist (Überwinterungsgrundsatz).
2) Mitgliedern, deren Vieh nicht nach dem vorstehenden Grundsatze überwintert worden ist, steht von Gesetzes wegen für die nicht ausübbare Alp- beziehungsweise Weideberechtigung, abgesehen von andern Nutzungen oder dem hiefür auszurichtenden Ersatze, ein Anspruch auf angemessene Entschädigung als Weidegeld zu; sie haben aber die üblichen Lasten gleich den ausübenden alp- oder weideberechtigten Genossenschaftern zu tragen.
3) Solche Mitglieder haben, falls nicht eine genügende Anzahl gemäss dem ersten Absatze überwintertes Vieh aufgetrieben werden kann, und sie sich vor Beginn der Alp- oder Weidezeit rechtzeitig anmelden, von Gesetzes wegen das Recht, ihr Vieh gleich andern Mitgliedern aufzutreiben.
3. Anteilsrechte (Tesslen)
Art. 487
a) Im Allgemeinen
1) Wenn Genossenschafter an der Genossenschaft Teilrechte, wie Kuhrechte, Weiden, Sennereirechte und dergleichen besitzen, so erwerben und verlieren sie mangels anderer statutarischer Vorschrift die Mitgliedschaft mit dem Erwerb oder der Übertragung von Teilrechten.
2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die allfällige Pflicht zu Leistungen in Geld, Arbeit und dergleichen bei Genossenschaften mit Teilrechten nach Zahl und Grösse der Teilrechte, welche dem einzelnen Mitgliede zustehen.
3) Über die Genossenschaftsanteile wie Kuhrechte, Sennereirechte und dergleichen ist ein Anteilbuch zu führen und können Anteilscheine (Tesslen, Beiglen) als Beweismittel ausgegeben werden.
4) Bei Genossenschaftsalpen (Korporationsalpen) ist nach Vorschrift des Sachenrechts ein Seybuch zu führen.
5) Mittels Verordnung können die Vorschriften über das Seybuch auf andere Genossenschaften mit übertragbaren Teilrechten als anwendbar erklärt werden.
Art. 488
b) Auslegung
1) Es wird widerlegbar vermutet, dass unter einem Kuhrecht (Stoss, Weide) soviel Anrecht auf die gemeinschaftliche Nutzung zu verstehen ist, als notwendig ist, eine Kuh in üblicher Weise zu sömmern.
2) Die Berechtigung und Verpflichtung aus Teilrechten bestimmt sich im übrigen nach den Statuten und mangels einer solchen Bestimmung nach Übung oder Ortsgebrauch.
3) Mit Anteilrechten können auch andere Nutzungen, wie Bezug von Holz, Streue und dergleichen verbunden sein.
Art. 489
c) Verfügungsbeschränkungen
1) In den Statuten von Genossenschaften mit Teilrechten kann mit Wirkung gegen jedermann bestimmt werden:
1. dass die Anteilnutzungen nur beschränkt verpachtet oder sonst zur Benutzung überlassen werden können, wie an Bürger der betreffenden Gemeinde, in der die Alp, Sennerei oder dergleichen liegt;
2. dass die Veräusserung von Anteilen nur an Bürger der Gemeinde zulässig ist, in der die Genossenschaftsalp, Genossenschaftsennerei und dergleichen liegen, oder dass zugunsten von Mitgliedern oder Bürgern der Gemeinde ein Vorkaufsrecht (Gemeinde- oder Genossenlosung) um den gleichen Preis, wie der Dritte bezahlt, oder um einen ermittelten angemessenen Schätzungswert bestehe.
2) Diese Beschränkungen können, falls sich die Teilrechte auf Grundstücke beziehen, auf Antrag des Vorstandes im Grundbuche vorgemerkt werden.
Art. 490
1. Genossenschaftsversammlung
1) Oberstes Organ der Genossenschaft ist mangels anderer statutarischer Anordnung die Genossenschaftsversammlung.
2) Zur Beschlussfähigkeit der Genossenschaftsversammlung ist erforderlich, dass soweit möglich, alle Genossenschafter zur Versammlung eingeladen worden sind.
3) In der Genossenschaftsversammlung hat jeder Genossenschafter, bei Genossenschaften mit Teilrechten jedes volle Teilrecht eine Stimme und Bruchteile eines Teilrechts, die nicht weniger als einen Viertel ausmachen, ein ihrem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.
4) Der Beschluss über die Veräusserung des Genossenschaftsgutes oder die Auflösung der Genossenschaft bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Stimmen.
5) Wegen Verletzung wohlerworbener Rechte kann jeder Genossenschafter einen Genossenschaftsversammlungsbeschluss innerhalb eines Monats, nachdem er vom Beschluss Kenntnis hat, spätestens innert drei Monaten beim Landgericht mittelst Klage anfechten, wobei im übrigen die für die Klage wegen Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind.
Art. 491
2. Vorstand und Revisionsstelle
1047
1) Die Statuten von Genossenschaftsalpen können den Verwaltungszwang zur Annahme einer Stelle als Vorstandsmitglied oder eines andern Organs nach Massgabe und mit Wirkung der für den Gemeinderat aufgestellten Vorschriften einführen.
2) Eine Revisionsstelle besteht nur, wenn die Statuten sie vorsehen.
1048
Art. 492
V. Auflösung
1) Wird die Genossenschaft aufgelöst, so wird das Vermögen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, an die letzten Genossenschafter im Verhältnis zu ihrer Beteiligung verteilt.
2) Bei Genossenschaften mit Teilrechten erfolgt die Verteilung des Vermögens nach Massgabe ihres Teilrechts.
3) Alpgenossenschaften dürfen, wenn nicht schwerwiegende Gründe es rechtfertigen, nicht aufgelöst und im Inlande gelegene Genossenschaftsalpen nicht veräussert, zerstückelt oder belastet werden, soweit die Belastung 10 000 Franken übersteigt.
4) Ausnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit nach Anhörung der Landesalpenkommission der Regierungsgenehmigung, gegen welche sich jeder Genossenschafter beim Verwaltungsgerichtshof beschweren kann.
1049
VI. Nutzungsgenossenschaften kraft Gesetzes
Art. 493
1. Im Allgemeinen
1) Wenn einzelne oder mehrere im Eigentum einer Gemeinde stehende Alpen dauernd während einer gewissen Zeit, wie beispielsweise Rhod und dergleichen, gegen Alpzins, Grasmiete und ähnliches, benützt werden, so bilden die viehauftreibenden Benutzer von Gesetzes wegen eine Nutzungsgenossenschaft, für die ausser den Alpgesetzen und den allfällig besonderen Alpstatuten die bestehende Übung massgebend ist.
2) Diese Genossenschaften werden, mangels anderer Vorschriften oder Übung, durch die vom Gemeinderat oder von einer andern zuständigen Stelle bestellten Organe wie Alpmeister, Alpvogt und dergleichen behördlich und ausserbehördlich rechtsgültig vertreten.
3) Für Verbindlichkeiten aus Vertrag haftet nebst der Genossenschaft, mangels anderer Vorschrift oder Übung, jeder Genossenschafter nach Massgabe des von ihm aufgetriebenen Viehs.
4) Die Vorschrift über den Zwang zur Annahme einer Organstellung kann entsprechend der Vorschrift beim Vorstand eingeführt werden.
Art. 494
2. Viehauftrieb
1) Das Recht und die Pflicht zum Viehauftriebe wird durch Statuten oder Gemeindebeschluss und, mangels einer solchen Ordnung, nach Übung oder Ortsgebrauch geregelt.
2) Die Alpen dürfen nur nach dem Gesetze und nach den Regeln einer guten Alpwirtschaft bestossen werden.
3) Streitigkeiten über den Viehauftrieb werden, soweit das Gesetz oder die Alpstatuten nichts anderes bestimmen, durch die Regierung im Verwaltungswege entschieden.
Art. 495
VII. Vorbehalt
1) Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Bestimmungen, wie über Unternehmungen bei Bodenverbesserung und über Wassergenossenschaften, auf welche die vorstehenden Vorschriften nur ergänzend Anwendung finden.
2) Die Bestimmungen über kleine Genossenschaften finden im übrigen auf Genossenschaften des öffentlichen Rechts ergänzend Anwendung.
7. Abschnitt
Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen
Art. 496
A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung
1) Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder und allfällig anderer Personen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben will, erlangt durch die von der Regierung als Versicherungsaufsichtsbehörde erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe und durch die Eintragung ins Handelsregister als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit das Recht der Persönlichkeit (eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit).
1050
2) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über nichteintragungspflichtige, kleine Versicherungsvereine und kleine Hilfskassen am Ende dieses Abschnittes.
3) Die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen und die Vorschriften über eingetragene Genossenschaften finden auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsprechende Anwendung, insoweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
1051
Art. 497
I. Statuten
1) Für die Errichtung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bedarf es der Statuten, die öffentlich beurkundet sein und ausser dem sonst vorgeschriebenen Inhalt insbesondere noch Bestimmungen über Folgendes enthalten müssen:
1. die Firma und den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz;
2. die Versicherungszweige und die örtlichen Tätigkeitsgebiete, auf welche sich der Betrieb erstrecken soll;
3. über den Beginn der Mitgliedschaft und über deren Beendigung;
4. über die Verwaltung, Revisionsstelle und das oberste Organ (wie Generalversammlung der Mitglieder, Delegiertenversammlung und dergleichen);
1052
5. über die Bildung eines Gründungsfonds und eines Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve);
6. über die Deckung der Ausgaben und über die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung und Einziehung von allfälligen Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat;
8. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen und welche Blätter hiezu benützt werden.
2) Mit Ausnahme von Punkt acht oder, soweit sich sonst im Einzelnen nicht Ausnahmen ergeben, gelten diese Punkte als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit.
3) Ein festes oder veränderliches Grundkapital ist im Übrigen nicht erforderlich, aber zulässig.
1054
4) In den Statuten können auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt werden.
II. Eintragung ins Handelsregister
1055
Art. 498
1. Anmeldung
1) Der Verein ist von sämtlichen Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
1056
2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe;
2. die Statuten;
3. Angaben über Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Verwaltung und der Revisionsstelle;
1057
4. die Urkunden über die Bestellung des Gründungsfonds nebst einer Erklärung der Verwaltung darüber, inwieweit der Gründungsfonds durch Barzahlung oder sonst gedeckt und in ihrem Besitze ist.
Art. 499
2. Eintragung
1) Ins Handelsregister sind einzutragen:
1058
1. die Firma und der Sitz des Vereins;
2. die Versicherungszweige, auf welche sich der Betrieb erstrecken soll;
3. die Höhe des Gründungsfonds;
4. der Tag, an dem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, und
5. Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle.
1059