831.10 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1952
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Nr. 29
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ausgegeben am 31. Dezember 1952
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Gesetz
vom 14. Dezember 1952
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
1
1. Teil
A. Die Versicherungsanstalt
Art. 1
1) Unter dem Namen "Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung" besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
3
2) Sie wird in diesem Gesetz als "Anstalt" bezeichnet.
4
3) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.
5
Art. 2
6
II. Zweck der Anstalt
1) Zweck der Anstalt ist die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2) Die Anstalt kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
Art. 3
7
III. Zweigstellen
Die Anstalt kann in jeder Gemeinde eine Zweigstelle errichten. Für die Kosten dieser Zweigstellen haben die Gemeinden aufzukommen.
Art. 4
Die Organe der Anstalt sind:
9
c) die Revisionsstelle.
12
Art. 5
14
a) Zusammensetzung
1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2) Die Regierung kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
Art. 6
15
b) Anforderungen
1) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:
a) Unternehmensführung;
b) Finanz- und Rechnungswesen;
c) Vermögensverwaltung.
2) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:
a) den Verwaltungsrat als Gremium;
b) jedes Mitglied des Verwaltungsrates;
c) den Präsidenten im Besonderen.
Art. 7
16
c) Aufgaben
1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Anstalt;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) die Festlegung der Organisation;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Direktion;
f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie;
g) die Beschlussfassung über den jährlichen Verwaltungskostenvoranschlag;
h) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
i) die Anlage des Vermögens;
k) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden.
2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.
Art. 8
18
a) Wahl
Die Mitglieder der Direktion werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
Art. 9
20
b) Aufgaben und Befugnisse
Die Direktion ist für die operative Führung der Anstalt verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Direktion werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
Art. 10
22
a) Wahl und Aufgaben
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 13
27
V. Beschlussfähigkeit, Ausstandspflicht
28
Aufgehoben
VI. Direktion und Angestellte
29
Art. 14
30
1. Arbeitsverhältnis
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Direktion und der Angestellten werden, soweit sie nicht bereits durch Gesetz, Statuten und Reglement bestimmt sind, durch Arbeitsvertrag geregelt.
Art. 15
31
2. Disziplinarmassnahmen
Aufgehoben
Art. 17
35
2. Strafhaftung
Die Mitglieder der Direktion und die Angestellten der Anstalt sind Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches.
Art. 18
36
VIII. Aufsichtsbeschwerde
Die von der amtlichen Tätigkeit der Mitglieder der Direktion und der Angestellten der Anstalt Betroffenen können beim Verwaltungsrat Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 23 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege erheben.
Art. 19bis
39
1. Bearbeitung von Personendaten
40
Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten insbesondere über Gesundheitsangaben und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
a) den Aufgaben nach Art. 2 nachzukommen;
b) das Rückgriffsrecht gegenüber haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
c) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
d) Statistiken zu führen.
Art. 19ter
41
1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Art. 19 bekannt geben, sofern die Empfänger diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach dem jeweiligen Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen:
a) anderen Organen, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind;
b) Organen, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung anderer Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit betraut sind;
c) öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden, insbesondere Sozialhilfebehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Strafgerichten, Zivilgerichten, Betreibungsbehörden, Steuerbehörden sowie mit statistischen Aufgaben betrauten Behörden.
2) Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Art. 19 veröffentlicht werden. Die Anonymität der einzelnen Personen muss gewahrt bleiben.
3) In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Art. 19 an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
a) nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b) Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse der betroffenen Person vorausgesetzt werden darf.
4) Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
5) Die Regierung kann die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person regeln.
6) Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Die Regierung kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn Arbeiten, die einen besonderen Aufwand verursachen, erforderlich sind.
Art. 20
43
X. Taggelder und Entschädigungen
44
Aufgehoben
Art. 21
45
XI. Verwaltungskostenvoranschlag
Aufgehoben
Art. 22
46
XII. Staatsaufsicht
1) Die Anstalt untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates;
b) die Genehmigung der Statuten;
c) die Festlegung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder;
d) die Genehmigung des Verwaltungskostenvoranschlags, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Verwaltungsrates;
e) die Wahl der Revisionsstelle;
f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie;
g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
Art. 23
47
XIII. Steuer- und Gebührenbefreiung
Die Anstalt ist von sämtlichen Landes- und Gemeindesteuern sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Art. 24
48
XIV. Anstaltsverfügungen
49
Aufgehoben
Art. 25
51
1. Anlage des Vermögens
1) Der Verwaltungsrat legt das Vermögen der Anstalt so an, dass die Sicherheit und ein genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Vermögensanlage.
Art. 25bis
52
2. Versicherungstechnische Prüfung des Vermögens
1) Die Regierung hat mindestens alle fünf Jahre eine versicherungstechnische Prüfung des Vermögens der Anstalt über einen 20 Jahre vorausschauenden Zeitraum, beginnend ab dem jeweiligen Jahresende des Vorjahres, erstellen zu lassen und das Ergebnis dem Landtag binnen drei Monaten ab Erhalt des Gutachtens zur Kenntnis zu bringen.
2) Zeigt die versicherungstechnische Prüfung, dass am Ende dieses Zeitraums damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Anstalt unter das Fünffache der Jahresausgabe fällt, hat die Regierung innerhalb von zwölf Monaten nach der Kenntnisnahme der versicherungstechnischen Prüfung durch den Landtag diesem Vorschläge für Massnahmen zu unterbreiten, welche ein Vermögen von mindestens fünf Jahresausgaben am Ende des Zeitraums sicherstellen.
3) Die Vorschläge müssen die finanziellen und sonstigen Auswirkungen aufzeigen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung der Massnahmen enthalten.
4) Die Beschlussfassung, ob und in welchem Umfang die vorgeschlagenen Massnahmen weiterverfolgt werden sollen, obliegt dem Landtag.
Art. 26
53
XVI. Veröffentlichungen
Der Jahresbericht sowie die Jahresrechnung sind von der Regierung zu genehmigen, von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen und von der Anstalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 27
1) Die Arbeitgeber haben beim Vollzug dieses Gesetzes in bezug auf die Erfassung und die Abrechnung ihrer Arbeitnehmer mitzuwirken.
56
2) Insbesondere haben sie von jedem Lohn im Sinne von Art. 38 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch an die Anstalt zu überweisen.
57
Art. 28
II. Abrechnung mit der Anstalt
1) Die Arbeitgeber haben mit der Anstalt über die von ihnen von den Löhnen einbehaltenen und selbstgeschuldeten Beträge jährlich abzurechnen.
58
2) Diese Abrechnungen sind von der Anstalt an Hand der Geschäftsbuchhaltung zu kontrollieren.
Art. 29
59
III. Schadenshaftung
1) Verursacht ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden, so hat er ihn der Anstalt zu ersetzen.
2) Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.
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3) Der Schadenersatzanspruch verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens.
61
4) Die gemäss Abs. 3 geltend gemachte Schadenersatzforderung erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines Nachlass- oder Konkursverfahrens ruht die Frist. Die Einleitung eines Exekutions-, Nachlass- oder Konkursverfahrens unterbricht den Fristablauf. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Schadenersatzforderungen können in jedem Fall gemäss Art. 54 Abs. 2 noch verrechnet werden.
62
5) Die Anstalt macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.
63
C. Die Rechtsstellung der Beamten-Pensionskasse
Art. 30 bis 33
64
Aufgehoben
2. Teil
Die versicherten Personen
Art. 34
I. Obligatorisch Versicherte
1) Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind:
a) die natürlichen Personen, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben;
b) die natürlichen Personen, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c) Personen, die von einem Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte in Liechtenstein vorübergehend zu einer Arbeitsleistung ins Ausland entsandt werden, sofern sie vom liechtensteinischen Arbeitgeber entlöhnt werden und sofern ein vorbestandenes Versicherungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gegeben ist, wobei die Regierung die Einzelheiten durch Verordnung regelt;
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d) Personen, die im Auslande im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder von der Regierung durch Verordnung bezeichneter Institutionen tätig sind.
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2) Nicht versichert sind:
a) ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
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b) Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde. Diese sind von der Anstalt auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen;
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c) Personen, welche die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.
Art. 34bis
69
Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die bisher von der Anstalt nicht erfasst sind, haben sich bei dieser anzumelden.
Art. 35
70
II. Freiwillig Versicherte
1) Im Ausland niedergelassene Liechtensteiner, die nicht gemäss Art. 34 versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie in einem Staat leben, mit dem keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Soziale Sicherheit besteht und sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Die Regierung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Auslande niedergelassene Liechtensteiner sich freiwillig versichern können, falls sie hiezu nach diesem Gesetz vor Vollendung des 50. Altersjahres keine Möglichkeit gehabt haben.
2) Liechtensteiner, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen, sofern sie sich in einem Staat niederlassen, mit dem keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Soziale Sicherheit besteht.
3) Die Auslandsliechtensteiner können unter Wahrung der nach diesem Gesetz erworbenen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
4) Die Auslandsliechtensteiner sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Nach diesem Gesetz erworbene Rechte bleiben gewahrt.
5) Die Regierung erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung und ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Sie kann für die Bemessung und Anrechnung der Beiträge freiwillig Versicherter besondere Regeln aufstellen.
3. Teil
A. Die Beiträge der Versicherten
Art. 36
1) Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum letzten Tag des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.
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2) Von der Beitragspflicht sind befreit:
a) die erwerbstätigen Jugendlichen bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr vollendet haben;
b) mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben;
c) nichterwerbstätige Personen, die eine Altersrente gemäss Art. 73 ganz oder teilweise vorbeziehen.
73
II. Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
Art. 37
1. Bemessung
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
2. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
74
Art. 38
1) Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 3.8 % erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 39.
76
2) Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Zum massgebenden Lohn gehört auch ein Entgelt oder Lohnbestandteil, für welches die versicherte Person wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber keine Gegenleistung erbringen kann (Soziallohn).
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3) Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienmitglieder gilt bis am 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als massgebender Lohn. Das gleiche gilt ungeachtet des Alters für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner.
78
4) Die Regierung kann Sozialleistungen und anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen sowie Vorschriften zu den Unkostenabzügen erlassen.
79
Art. 39
80
b) Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
1) Der Beitrag eines versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, beträgt 7.8 % des massgebenden Lohnes, wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird.
2) Die Beiträge eines versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, können gemäss Art. 27 Abs. 2 erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dem zustimmen. In diesem Fall beträgt der Beitragssatz für den Arbeitnehmer 3.8 % und den Arbeitgeber 4.0 % des massgebenden Lohnes.
Art. 40
c) Globallöhne
Für die Berechnung der Beiträge der Angehörigen von Berufsgruppen, bei denen sich die Höhe des massgebenden Lohnes in der Regel nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten ermitteln lässt, kann die Regierung nach Anhörung von Berufsverbänden Globallöhne festsetzen und deren Anwendung für alle oder bestimmte Berufsangehörige verbindlich erklären.
3. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
81
Art. 41
82
a) Grundsatz
1) Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7.8 % erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird.
2) Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 3 000 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 234 Franken im Jahr zu entrichten.
Art. 42
b) Begriff und Ermittlung
83
1) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
84
2) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hiedurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
85
a) die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
86
b) die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
87
c) die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
88
d) die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sie für diese Zwecke derart sichergestellt sind, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützliche Zwecke. Ausgenommen hievon sind die aufgrund von Art. 41 zu entrichtenden Beiträge sowie die Zuschläge gemäss dem Gesetz über die Invalidenversicherung;
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e) der Zins des im Betrieb arbeitenden Kapitals; der anzuwendende Zinssatz wird von der Regierung festgelegt.
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3) Die Regierung ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen, sofern solche Abzüge im Steuergesetz ihre Begründung finden. Für alle Fälle, in denen sich das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten ermitteln lässt, kann die Regierung nach Anhören von Berufsvertretern Globaleinkommen aufgrund bestimmter Faktoren festsetzen, die der Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen sind. Die Steuerverwaltung und die von den Gemeinden mit der Besorgung der Steuergeschäfte betrauten Personen haben der Anstalt die für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
91
Art. 43
92
III. Beiträge der nicht erwerbstätigen Versicherten
1) Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt mindestens 234 Franken und höchstens 7 800 Franken im Jahr. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Bemessung der Beiträge, wobei die Beiträge auf der Grundlage des Vermögens, des Einkommens sowie anderer wiederkehrender Leistungen zu bemessen sind. Nichterwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen und nichterwerbstätige Ehegatten von Rentenbezügern entrichten den Mindestbeitrag von 234 Franken im Jahr. Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag ebenfalls 234 Franken im Jahr. Die Regierung kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 234 Franken im Jahr festsetzen.
2) Personen, die einer Ausbildung nachgehen und die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 234 Franken gemäss Art. 38 bezahlt haben, entrichten vom 1. Januar der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an die allfälligen Beiträge auf das Erwerbseinkommen bzw. den Mindestbeitrag von 234 Franken im Jahr. Die Regierung wird ermächtigt, mit Verordnung zu regeln, welche Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes anerkannt wird.
3) Personen, die der Besteuerung nach Aufwand gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die aufgrund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, werden als Nichterwerbstätige der Beitragspflicht unterstellt. Als jährlicher Beitrag ist der maximale Beitrag der Nichterwerbstätigen von 7 800 Franken zu entrichten.
Art. 44
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IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen
94
1) Obligatorisch Versicherten, denen die Bezahlung des Beitrages gemäss Art. 39, 41 Abs. 1 oder Art. 43 Abs. 1 nicht zugemutet werden kann, können die Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter den Mindestbeitrag herabgesetzt werden.
2) Obligatorisch Versicherten, für welche die Bezahlung des Beitrages gemäss Art. 41 Abs. 2 oder Art. 43 Abs. 1 und 3 eine grosse Härte bedeuten würde, können diese auf begründetes Gesuch hin und nach Anhören der Wohnsitzgemeinde erlassen werden. An Stelle dieser Versicherten hat die Wohnsitzgemeinde den Mindestbeitrag zu entrichten.
Art. 45
V. Rückerstattung von Beiträgen
1) Wer irrtümlicherweise nicht geschuldete Beiträge entrichtet hat, kann sie von der Anstalt zurückfordern.
2) Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Forderungsberechtigte vom Irrtum Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren seit der Bezahlung der nicht geschuldeten Beiträge.
Art. 46
95
VI. Vollstreckung
Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
Art. 46bis
96
VII. Verjährung und Verwirkung
1) Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge, die auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese massgebend.
2) Die gemäss Abs. 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines Nachlass- oder Konkursverfahrens ruht die Frist. Die Einleitung eines Exekutions-, Nachlass- oder Konkursverfahrens unterbricht den Fristablauf. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Art. 54 Abs. 2 noch verrechnet werden.
B. Die Beiträge der Arbeitgeber
Art. 47
I. Beitragspflichtige Arbeitgeber
1) Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelt gemäss Art. 38 Abs. 2 ausrichtet.
2) Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die im Fürstentum Liechtenstein eine Betriebsstätte haben. Für im Haushalte tätige Arbeitnehmer sind alle Arbeitgeber beitragspflichtig, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich im Fürstentum Liechtenstein befindet.
3) Vorbehalten bleibt die Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung.
Art. 48
97
II. Bemessung
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4.0 % der Summe der an beitragspflichtige Personen ausgerichteten massgebenden Löhne.
C. Verwaltungskostenrechnung und Verwaltungskostenbeiträge
98
Art. 49
99
Verwaltungskostenrechnung
Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Liechtensteinische Invalidenversicherung und die Liechtensteinische Familienausgleichskasse führen eine gemeinsame Verwaltungskostenrechnung.
Art. 49bis
Verwaltungskostenbeiträge
100
1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Anstalt einen besonderen Beitrag.
101
2) Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der Regierung im Verordnungswege festgesetzt und darf 5 % aller Versicherungsbeiträge nicht übersteigen. Leistungspflichtig sind der Arbeitgeber, der Selbständigerwerbende, der freiwillig Versicherte, der Nichterwerbstätige sowie der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber der Beitragspflicht nicht untersteht. Art. 45, 46 und 46bis finden entsprechende Anwendung.
102
3) Decken die in einem Geschäftsjahr erhobenen Verwaltungskostenbeiträge die Verwaltungskosten abzüglich der Erträge für die Abgeltung der übertragenen Aufgaben nicht, so ist das Defizit durch die Verwaltungskostenreserven abzudecken. Betragen am Ende des Geschäftsjahres die Reserven weniger als ein Drittel oder mehr als zwei Drittel der jährlichen Verwaltungskosten, so ist der Verwaltungskostenbeitrag von der Regierung auf Beginn des zweiten diesem Geschäftsjahr folgenden Jahres neu festzusetzen.
103
4) Die Verwaltungskostenbeiträge sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Die Verwaltung hat darüber besonders Buch zu führen.
104
D. Festsetzung und Bezug der Beiträge
105
Art. 49ter
106
Die Regierung regelt durch Verordnung:
a) die Zahlungstermine für die Beiträge;
b) das Mahn-, Veranlagungs- und Vollstreckungsverfahren;
c) die Nachzahlung zuwenig und die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge.
E. Beiträge des Staates
107
Art. 50
108
I. Höhe
1) Der Staat leistet der Anstalt jährlich einen Staatsbeitrag. Dieser beträgt 50 Millionen Franken für die Jahre 2015 bis 2017 (Grundbeitrag). Ab dem Jahr 2016 und längstens bis 2017 entspricht der Staatsbeitrag dem der Teuerung angepassten Grundbeitrag des Vorjahres sowie einem Zusatzbeitrag in Höhe von 2 Millionen Franken.
2) Die Teuerungsanpassung nach Abs. 1 orientiert sich am Landesindex für Konsumentenpreise. Eine negative Teuerungsentwicklung wird nicht ausgeglichen. Die erstmalige Teuerungsanpassung für das Jahr 2016 entspricht der Differenz zwischen dem Index-Durchschnitt der Monate Juli 2013 bis Juni 2014 im Vergleich zum Index-Durchschnitt der Monate Juli 2014 bis Juni 2015. In den Folgejahren wird wiederum jeweils der Index-Durchschnitt der Monate Juni bis Juli für die Teuerungsanpassung herangezogen.
3) Der Staatsbeitrag wird der Anstalt in zwölf Raten monatlich im Voraus überwiesen.
Art. 51
II. Finanzierung
Die Beiträge des Staates werden aus den allgemeinen Staatsmitteln aufgebracht und sind in den jährlichen Voranschlag einzustellen.
4. Teil
Art. 52
112
1. Mindestbeitragsdauer
1) Anspruch auf Altersrente haben Personen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Bei ihrem Tode haben ihre Hinterlassenen Anspruch auf Hinterlassenenrente. Die nachfolgenden Bestimmungen über die weiteren Anspruchsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.
2) Die Mindestbeitragsdauer gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar des der Vollendung des 21. Altersjahres folgenden Jahres eintritt.
Art. 53
113
2. Entzug oder Kürzung der Leistung
Hat eine Witwe oder ein Witwer oder eine Waise den Tod einer versicherten Person oder sonst einer eine Rente auslösenden Person vorsätzlich herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder auf Zeit gekürzt oder entzogen werden.
Art. 54
3. Sicherung und Verrechnung von Renten
114
1) Jeder Anspruch auf Renten ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
115
2) Beitragsforderungen aufgrund des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung sowie Beitragsforderungen und andere Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des Gesetzes über die Invalidenversicherung, des Gesetzes über die Familienzulagen sowie des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
116
3) Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der obligatorischen Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der obligatorischen betrieblichen Personalvorsorge können bis zum Betrag der für die gleiche Zeit erfolgenden Rentennachzahlungen verrechnet werden.
117
4) Rückforderungen von Vorschussleistungen Dritter, die in Erwartung einer ausstehenden Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt wurden, sowie Rückforderungen von Leistungen der öffentlichen oder privaten Sozialhilfe können bis zum Betrag der für die gleiche Zeit erfolgenden Rentennachzahlungen verrechnet werden.
118
4bis) Rückforderungen von Unterhaltsbevorschussungen des Landes können bis zum Betrag der für die gleiche Zeit erfolgenden Nachzahlung von Kinderrenten verrechnet werden.
119
5) Die Regierung regelt das Verfahren zur Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Rückforderungen sowie die Anspruchskonkurrenz bei Vorliegen mehrerer Rückforderungen verschiedener Leistungserbringer mit Verordnung. Beitragsforderungen und andere Forderungen gemäss Abs. 2 sind vorrangig zu verrechnen; Gesuchen um Verrechnung von Nachzahlungen mit Leistungen gemäss Abs. 4 kann nur stattgegeben werden, soweit nicht bereits eine Verrechnung gemäss Abs. 2 oder 3 beansprucht wird. Gesuchen um Verrechnung von Nachzahlungen mit Leistungen gemäss Abs. 4bis kann nur stattgegeben werden, soweit nicht bereits eine Verrechnung mit Kinderrenten gemäss Abs. 4 beansprucht wird.
120
Art. 54bis
121
4. Eingetragene Partnerschaft
1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in diesem Gesetz einer Ehe gleichgestellt.
2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
3) Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt.
Art. 55
123
Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; der Rentenvorbezug gemäss Art. 73 bleibt vorbehalten. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.
Art. 56bis
125
Aufgehoben
Art. 56ter
126
Kinderrente zur Altersrente
1) Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente. Für Kinder in Ausbildung dauert der Anspruch jedoch in Abweichung zur Waisenrentenregelung längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
2) Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des anderen Ehegatten.
III. Hinterlassenenrenten
127
Art. 57
128
Als Hinterlassenenrenten werden ausgerichtet:
a) Verwitwetenrenten (Witwenrenten, Witwerrenten);
b) Waisenrenten.
Art. 58
129
1. Verwitwetenrente
1) Nach dem Tod des Ehegatten besteht Anspruch auf eine unbefristete Verwitwetenrente gemäss Abs. 2 oder auf eine befristete Verwitwetenrente gemäss Abs. 3.
2) Anspruch auf eine unbefristete Verwitwetenrente haben Witwen oder Witwer, welche im Zeitpunkt der Verwitwung nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Witwen oder Witwer, wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde, wenn in der Ehe ein Wahlkind angenommen wurde, wenn durch die die Ehe ein Kind legitimiert wurde, wenn die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermassen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder wenn im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe bzw. des Witwers ein Kind des verstorbenen Ehegatten oder ein Wahlkind des verstorbenen Ehegatten bzw. ein Pflegekind angehörte, sofern dieses Kind des verstorbenen Ehegatten oder das Wahlkind des verstorbenen Ehegatten bzw. das Pflegekind Anspruch auf Waisenrente hat;
b) kinderlose Witwen und Witwer, die das 45. Altersjahr vollendet haben, sofern sie mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind.
3) Anspruch auf eine befristete Verwitwetenrente haben Witwen oder Witwer, welche im Zeitpunkt der Verwitwung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine unbefristete Verwitwetenrente nicht erfüllen. Die befristete Verwitwetenrente wird ausgerichtet an Personen:
a) die weniger als ein Jahr verheiratet waren, während 24 Monaten;
b) die mindestens ein Jahr verheiratet waren und vor Vollendung des 40. Altersjahres verwitwet sind, während 36 Monaten;
c) die mindestens ein Jahr, jedoch weniger als fünf Jahre verheiratet waren und nach dem 40. Altersjahr verwitwet sind, während 48 Monaten;
d) die mehr als fünf Jahre verheiratet waren und nach Zurücklegung des 40. Altersjahres und vor Vollendung des 45. Altersjahres verwitwet sind, während 60 Monaten.
4) Anspruch auf eine Verwitwetenrente besteht nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen auch für Personen, deren Ehe für ungültig erklärt oder geschieden worden ist, sofern im Zeitpunkt des Todeswiederkehrende Unterhaltsbeiträge von der verstorbenen Person zu leisten waren bzw. geleistet wurden, und zwar:
a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles;
b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches;
c) auf Grund einer vor der Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe eingegangenen schriftlich vereinbarten,vertraglichen Verpflichtung;
d) regelmässig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.
5) Der Anspruch auf die Verwitwetenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des verstorbenen Ehegatten folgenden Monats. Er erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe bzw. des Witwers.
Art. 58bis
130
Aufgehoben
Art. 59
131
2. Waisenrente
1) Anspruch auf Waisenrente haben leibliche Kinder, Wahlkinder, Pflegekinder und Findelkinder nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
2) Kinder, deren leiblicher Vater oder deren leibliche Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
3) Wahlkinder haben nur beim Tod der Wahleltern, hingegen nicht beim Tod der leiblichen Eltern, Anspruch auf Waisenrente. Im übrigen findet Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
4) Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf Waisenrente, wenn sie von den Pflegeeltern unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Im übrigen findet Abs. 2 sinngemäss Anwendung. Beim Zusammentreffen des Anspruchs auf eine Waisenrente nach dem Tod des Pflegevaters und auf eine Waisenrente nach dem Tode des leiblichen Vaters oder des Wahlvaters wird nur die höhere der beiden Waisenrenten ausgerichtet. Dasselbe gilt sinngemäss beim Zusammentreffen einer Waisenrente nach dem Tode der Pflegemutter und einer Waisenrente nach dem Tode der leiblichen Mutter oder Wahlmutter.
5) Ein Findelkind, das im Inland gefunden wird und dessen Eltern unbekannt sind, hat Anspruch auf eine Waisenrente.
6) Der Anspruch auf Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Dies gilt sinngemäss auch beim Tod von Wahleltern oder Pflegeeltern. Für Kinder, die nach dem Tode der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters geboren werden, entsteht der Anspruch am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats. Der Anspruch auf die Waisenrente eines Findelkindes entsteht am ersten Tag des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem das Kind im Inland gefunden wird.
7) Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr; die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, welche Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes anerkannt wird. Der Anspruch auf die Waisenrente von Pflegekindern erlischt zudem, wenn ein Pflegekind nach dem Tode des Pflegevaters oder der Pflegemutter zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird; der Anspruch lebt wieder auf, wenn die vorgenannten Voraussetzungen entfallen.
Art. 60
1) Eine Person, die im Dezember Anspruch auf eine Rente (Altersrente, Kinderrente zur Altersrente, Verwitwetenrente, Waisenrente) gemäss den vorstehenden Bestimmungen hat, hat Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Die Höhe des Weihnachtsgeldes entspricht der für den Monat Dezember zustehenden Rente.
133
2) Die Auszahlung erfolgt bei laufenden Renten alljährlich bis zum 10. Dezember des jeweiligen Jahres.
134
3) Das Weihnachtsgeld ist bei der Kürzung von Kinder- und Waisenrenten gemäss Art. 72 Abs. 3 nicht zu berücksichtigen.
135
Art. 62bis
138
Aufgehoben
Art. 62ter
139
Aufgehoben
B. Die Rentenberechnung
140
I. Grundlagen der Rentenberechnung
141
Art. 63
142
Die Rentenberechnung richtet sich nach
a) der Beitragsdauer zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala und
b) dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zur Bestimmung der Rentenhöhe innerhalb der jeweiligen Rentenskala.
Art. 63bis
1. Beitragsdauer; Vollrenten und Teilrenten
143
1) Die Renten gelangen nach Massgabe der Beitragsdauer zur Ausrichtung in Form von:
a) Vollrenten bei vollständiger Beitragsdauer;
b) Teilrenten bei unvollständiger Beitragsdauer.
144
2) Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) während der gleichen Anzahl von Jahren Beiträge geleistet hat, wie dies angesichts ihres Jahrgangs möglich ist. Die Regierung regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre.
145
3) Die Höhe der Vollrente wird nach den folgenden Bestimmungen ermittelt. Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung dieses Bruchteils wird das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen, die angesichts ihres Jahrgangs möglich wären, berücksichtigt. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Abstufung der Vollrenten und Teilrenten; dabei ist eine Einteilung in 44 Rentenskalen vorzusehen, wobei für die Vollrente die höchstmögliche Rentenskala 44 Anwendung findet.
146
2. Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
147
Art. 63ter
148
1) Für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens werden berücksichtigt:
a) Erwerbseinkommen,
b) Einkommensgutschriften,
c) Erziehungsgutschriften,
d) Betreuungsgutschriften,
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod).
2) Bei Anrechnung zusätzlicher Beitragsmonate, Beitragszeiten oder Zusatzjahre gemäss Art. 63bis Abs. 2 Satz 2 kann die Regierung die Berücksichtigung der entsprechenden Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften gemäss Abs. 1 in der Verordnung vorsehen.
Art. 63quater
149
a) Erwerbseinkommen
1) Als Erwerbseinkommen werden für die Berechnung der Rente jene Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge entrichtet wurden.
2) Die Regierung regelt durch Verordnung die ausnahmsweise Berücksichtigung von Einkommen, auf denen keine Beiträge entrichtet wurden, insbesondere für jene Fälle, in denen ein Arbeitgeber nachweislich einem Arbeitnehmer die gesetzlichen Beiträge vom erzielten Erwerbseinkommen abgezogen hat, ohne diese Beiträge an die Anstalt weiterzuleiten.
Art. 63quinquies
150
b) Einkommensgutschriften
Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen aus Versicherungszeiten ohne Beitragspflicht werden mit dem Faktor 100 vervielfacht, durch den Beitragssatz von 8.1 % geteilt und in Form von Einkommensgutschriften wie Erwerbseinkommen angerechnet.
Art. 63sexies
c) Erziehungsgutschriften
151
1) Erziehungsgutschriften werden nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen angerechnet für Kalenderjahre, in denen während dieser Zeit versicherte Personen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausüben.
152
2) Pro Erziehungsjahr wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften ist bei der Rentenanmeldung geltend zu machen.
153
3) Die jährliche Erziehungsgutschrift entspricht unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder vorbehaltlich Abs. 4:
a) für Erziehungsjahre vor 1973 dem 60fachen Betrag der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höhe der minimalen monatlichen Altersrente gemäss Art. 68;
b) für Erziehungsjahre ab 1973 dem 48fachenBetrag der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höhe der minimalen monatlichen Altersrente gemäss Art. 68.
154
4) Bei miteinander verheirateten Eltern sind die Erziehungsgutschriften nach Massgabe von Art. 63octies aufzuteilen.
155
4bis) Bei nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern mit gemeinsamer Obsorge sind die Erziehungsgutschriften hälftig aufzuteilen. Sie können auch schriftliche Vereinbarungen über die zukünftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften abschliessen.
156
5) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschriften, wenn:
157
a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Obsorge über sie auszuüben;
b) Pflegeeltern Pflegekinder im Sinne von Art. 59 Abs. 4 unter ihrer Obhut haben, wobei ein gleichzeitiger Anspruch von Eltern und Pflegeeltern auf Erziehungsgutschriften ausgeschlossen ist;
c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d) Vereinbarungen über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorliegen.
158
Art. 63septies
d) Betreuungsgutschriften
159
1) Betreuungsgutschriften werden nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen angerechnet:
a) für jene Kalenderjahre, in denen Versicherte ihre in erheblichem Masse pflege- und hilfsbedürftigen Angehörigen betreuen, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt oder in einem nicht weiter als 30 Kilometer (Wegstrecke) entfernt gelegenen Haushalt wohnen;
160
b) für jene Kalenderjahre, in denen Versicherte andere in erheblichem Masse pflege- und hilfsbedürftige Personen betreuen, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
161
2) Als pflege- oder hilfsbedürftig gelten Personen bzw. Angehörige, die mindestens eine Hilflosigkeit mittleren Grades im Sinne des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufweisen. Als Angehörige gelten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Ehegatten, Geschwister, Stiefkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern sowie die Ehegatten von Kindern.
162
3) Pro Betreuungsjahr wird eine Betreuungsgutschrift angerechnet. Der Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift ist jährlich schriftlich anzumelden. Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf eines Kalenderjahres mit Betreuungszeit geltend gemacht, so kann für das betreffende Kalenderjahr keine Gutschrift berücksichtigt werden.
163
4) Die jährliche Betreuungsgutschrift entspricht unabhängig von der Anzahl der betreuten Personen dem 48fachen Betrag der minimalen monatlichen Altersrente gemäss Art. 68, und zwar in der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höhe.
164
5) Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, oder bei gewerbsmässiger Ausübung der Betreuung von Personen, die keine Angehörigen im Sinne von Abs. 2 sind, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden.
165
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a) die Aufteilung der Betreuungsgutschrift, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift erfüllen; bei Ehepaaren erfolgt eine Aufteilung nach Massgabe von Art. 63octies;
b) die Anrechnung der Betreuungsgutschrift, wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
Art. 63octies
167
e) Aufteilung der Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften bei Ehegatten
1) Während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe werden Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften sowie Betreuungsgutschriften geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet.
2) Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften sowie Betreuungsgutschriften:
a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird;
b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten nach Massgabe dieses Gesetzes versichert gewesen sind.
Als Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne von Bst. a gilt das Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss Art. 55 oder bei Vorbezug einer Rente der 31. Dezember vor Entstehung des Rentenanspruches im Sinne von Art. 73 Abs. 1.
3) Die Aufteilung wird vorgenommen:
a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind;
b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;
c) bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe.
4) Die Regierung regelt das Verfahren und die Einzelheiten, insbesondere für das Jahr der Eheschliessung, für das Jahr der Eheauflösung sowie für Jahre, in denen Ehepaare nicht während denselben Monaten versichert sind.
Art. 64
168
f) Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
1) Die Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden durch einen Faktor, der die Lohn- und Preisentwicklung berücksichtigt, aufgewertet. Die Aufwertungsfaktoren werden von der Regierung festgelegt.
2) Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die gemäss Abs. 1 aufgewertete Summe der Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre und Beitragsmonate geteilt wird.
3) Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die gemäss Abs. 1 aufgewertete Summe aller Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zwischen der Vollendung des 17. Altersjahres und der Entstehung des Rentenanspruchs durch die Anzahl der Beitragsjahre und Beitragsmonate geteilt.
Art. 64bis
169
3. Rententabellen
Die Regierung stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf. Dabei kann sie das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und die Renten auf- oder abrunden.
Art. 64ter
170
4. Individuelle Konten
Für jede beitragspflichtige Person werden Individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Die Beitragsdauer wird bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein im Ausmass der Wohnsitzdauer und bei Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein im Ausmass der abrechnungspflichtigen Erwerbstätigkeit eingetragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
II. Berechnung der Alters- und Hinterlassenenrenten
171
Art. 65
172
1. Berechnung der Altersrente
1) Für die Berechnung der Altersrente einer bei Entstehung des Rentenanspruchs ledigen Person sind massgebend:
a) die Beitragsdauer dieser Person;
b) das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen dieser Person.
2) Für die Berechnung der Altersrente einer bei Entstehung des Rentenanspruchs verwitweten oder geschiedenen Person sind massgebend:
a) die Beitragsdauer dieser Person;
b) das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen dieser Person, wobei zu dessen Ermittlung bezüglich der Aufteilung der Berechnungsgrundlagen Art. 63octies Anwendung findet.
3) Für die Berechnung der Altersrente einer bei Entstehung des Rentenanspruchs verheirateten Person, deren Ehegatte noch nicht rentenberechtigt ist, sind massgebend:
a) die Beitragsdauer dieser Person;
b) das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen dieser Person, wobei zu dessen Ermittlung bei mehrfacher Verheiratung bezüglich der Aufteilung der Berechnungsgrundlagen aus diesen früheren Ehen Art. 63octies Anwendung findet.
Bei Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 55 durch den zweiten Ehegatten erfolgt eine Neuberechnung der laufenden Rente des ersten Ehegatten, wobei Abs. 4 sinngemäss Anwendung findet. Dasselbe gilt, wenn der zweite Ehegatte vom Rentenvorbezug gemäss Art. 73 Gebrauch macht.
4) Für die Berechnung der Altersrente einer bei Entstehung des Rentenanspruchs verheirateten Person, deren Ehegatte bereits rentenberechtigt ist, sind massgebend:
a) die Beitragsdauer dieser Person;
b) das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen dieser Person, wobei zu dessen Ermittlung bezüglich der Aufteilung der Berechnungsgrundlagen Art. 63octies Anwendung findet. Bei mehrfacher Verheiratung findet Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.
5) Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, so ist die neu festzusetzende Rente auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung zu ermitteln und in der Folge an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen anzupassen.
Art. 67
174
2. Berechnung der Hinterlassenenrente
1) Für die Berechnung einer Verwitweten- oder einer Waisenrente sind massgebend:
a) die Beitragsdauer der verstorbenen Person;
b) das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der verstorbenen Person, wobei zu dessen Ermittlung keine Aufteilung der Berechnungsgrundlagen gemäss Art. 63octies erfolgt.
2) Sind beide Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten massgebend:
a) die jeweilige Beitragsdauer jedes Elternteils;
b) das jeweilige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen dieser Personen, wobei zu dessen Ermittlung bezüglich der Aufteilung der Berechnungsgrundlagen Art. 63octies Anwendung findet.
3) Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht. Die Regierung setzt den Zuschlag fest und stuft ihn nach dem Alter bei Eintritt des Todes ab.
Art. 67bis
3. Ablösung einer Invalidenrente und Sondervorschriften
175
1) Invalidenrenten nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung, welche unmittelbar bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen wurden, werden mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters in Altersrenten überführt. Invalidenrenten, die unmittelbar bis zum Tode der versicherten Person bezogen wurden, werden in Hinterlassenenrenten überführt, wenn ein Anspruch auf Hinterlassenenrenten gegeben ist.
176
1bis) Für die Berechnung dieser Alters- und Hinterlassenenrenten, die im Sinne von Abs. 1 an Stelle einer Invalidenrente treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abzustellen, falls dies für die rentenberechtigte Person vorteilhafter ist. Wenn die versicherte Person jedoch einen Teil der Altersrente neben einer Invalidenrente vorbezogen hat, so kann die Regierung durch Verordnung Sonderregelungen treffen und dabei insbesondere vorsehen, dass für den Teil der Altersrente, der die Invalidenrente ablöst, stets auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) abzustellen ist.
177
1ter) Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften für Fälle, in denen eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung eines Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen wurde. Dabei ist vorzusehen, dass bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens jene Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht berücksichtigt werden, falls dies für die rentenberechtigte Person vorteilhafter ist.
178
2) Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss den Regelungen der Abs. 1, 1bis und 1ter anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind.
179
3) Ist die Invalidenrente gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die Invalidenversicherung bemessen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird.
180
4) Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das für die Invalidenrente des invaliden Ehegatten während der Dauer des Rentenbezuges massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 63quater berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 66 2/3 %, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt. Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten und das Verfahren und bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein allfälliges Einkommen des invaliden Ehegatten mitberücksichtigt wird.
181
III. Höhe der Vollrenten
182
Art. 68
1. Höhe der Altersrente
183
1) Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus:
a) einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b) einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
184
2) Es gelten folgende Bestimmungen:
a) Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b) Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
185
3) Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
186
3bis) Der Mindestbetrag der Altersrente (Mindestrente) beträgt 1 160 Franken. Die Anpassung der Rente erfolgt gemäss Art. 77 unter Vorbehalt des Aussetzens der Rentenanpassung gemäss Art. 77bis.
187
4) Der Mindestbetrag wird ausgerichtet, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens 12mal grösser ist als der Mindestbetrag; der Höchstbetrag wird ausgerichtet, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens 72mal grösser ist als der Mindestbetrag.
188
5) Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen zusammen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen. Geschiedene Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten sind verheirateten Personen diesbezüglich gleichgestellt, wobei Art. 58 Abs. 4 sinngemäss Anwendung findet. Für das Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf den Zuschlag findet Art. 58 Abs. 5 sinngemäss Anwendung.
189
Art. 69bis
191
Aufgehoben
Art. 69ter
192
2. Höhe der Kinderrente
Die Kinderrente beträgt 40 % des Mindestbetrages der für die Rente des Vaters oder der Mutter (Stammrente) anwendbaren Rentenskala. Der Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 wird bei der Festsetzung der Kinderrente nicht berücksichtigt. Im Falle des Vorbezugs einer Altersrente nach Art. 73 oder des Aufschubs einer Altersrente nach Art. 74 ist auch die Kinderrente entsprechend zu kürzen oder zu erhöhen.
Art. 70
3. Höhe der Verwitwetenrente
193
1) Die Höhe der Verwitwetenrente beträgt bei Personen, die während aufrechter Ehe verwitwen:
a) sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes eine Altersrente gemäss Art. 55, 73 oder 74 bezieht, 80 % dieser Rente;
b) sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes das ordentliche Rentenalter gemäss Art. 55 noch nicht erreicht hat und auch keine vorbezogene Altersrente gemäss Art. 73 ausgerichtet wird, 80 % der hypothetischen Altersrente, wobei für die Beitragsdauer zur Ermittlung der anwendbaren Rentenskala der Zeitpunkt des Todes dem Erreichen des Rentenalters gleichgesetzt wird;
c) sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes die Altersrente gemäss Art. 74 aufgeschoben hat und die aufgeschobene Rente noch nicht ausgerichtet wird, 80 % der auf den 1. Tag des dem Tode folgenden Monats berechneten, aufgeschobenen Altersrente.
194
1bis) Für den Fall, dass die verstorbene Person vor ihrem Tode einen Teil ihrer Altersrente bezogen hat, beträgt der eine Teil der Verwitwetenrente 80 % dieser von der verstorbenen Person bereits bezogenen Altersrente. Der andere Teil der Verwitwetenrente beträgt 80 % des in sinngemässer Anwendung von Abs. 1 Bst. b bzw. c ermittelten Betrages der noch nicht ausgerichteten Altersrente.
195
2) Die Höhe der Verwitwetenrente entspricht bei Personen, deren ehemalige Ehegattin oder deren ehemaliger Ehegatte nach Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe verstorben ist, dem Ausmass der entfallenden Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 58 Abs. 4, höchstens jedoch dem Betrag der Verwitwetenrente gemäss Abs. 1.
196
Art. 71
4. Höhe der Waisenrente
197
1) Die Höhe der Waisenrente beträgt:
a) sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes eine Altersrente gemäss Art. 55, 73 oder 74 bezieht, 40 % dieser Rente, wobei der Zuschlag gemäss Art. 68 Abs. 5 bei der Festsetzung der Waisenrente nicht berücksichtigt wird;
b) sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes das ordentliche Rentenalter gemäss Art. 55 noch nicht erreicht hat und auch keine vorbezogene Altersrente gemäss Art. 73 ausgerichtet wird, 40 % der hypothetischen Altersrente, wobei für die Beitragsdauer zur Ermittlung der anwendbaren Rentenskala der Zeitpunkt des Todes dem Erreichen des Rentenalters gleichgesetzt wird;
c) sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes die Altersrente gemäss Art. 74 aufgeschoben hat und die aufgeschobene Rente noch nicht ausgerichtet wird, 40 % der auf den 1. Tag des dem Tode folgenden Monats berechneten, aufgeschobenen Altersrente.
198
1bis) Für den Fall, dass die verstorbene Person vor ihrem Tode einen Teil ihrer Altersrente bezogen hat, beträgt der eine Teil der Waisenrente 40 % dieser von der verstorbenen Person bereits bezogenen Altersrente. Der andere Teil der Waisenrente beträgt 40 % des in sinngemässer Anwendung von Abs. 1 Bst. b bzw. c ermittelten Betrages der noch nicht ausgerichteten Altersrente.
199
2) Die Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen, beträgt 80 % der gemäss Abs. 1 berechneten Altersrente. Für den Fall, dass die verstorbene Person vor ihrem Tode einen Teil ihrer Altersrente bezogen hat, beträgt der eine Teil der Waisenrente 80 % dieser von der verstorbenen Person bereits bezogenen Altersrente. Der andere Teil der Waisenrente beträgt 80 % des in sinngemässer Anwendung von Abs. 1 Bst. b bzw. c ermittelten Betrages der noch nicht ausgerichteten Altersrente.
200
3) Findelkinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 80 % der maximalen Altersrente gemäss Art. 68.
201
C. Zusammentreffen von Rentenansprüchen; Vermeidung von Überversicherung
202
Art. 72
1) Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Verwitwetenrente und für eine Altersrente oder für eine Verwitwetenrente und für eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Art. 73 Abs. 6 über den Vorbezug eines Teils der Altersrente zusätzlich zur Verwitwetenrente bleibt vorbehalten.
203
2) Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine Verwitwetenrente oder für eine Waisenrente und für eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Sind beide Elternteile gestorben, so wird für den Vergleich auf die Summe der beiden Waisenrenten abgestellt.
204
3) Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Die Regierung kann durch Verordnung besondere Regelungen treffen für Teilrenten. Die Renten werden jedoch in jedem Falle bis zum Mindestbetrag der zutreffenden Rentenskala ausgerichtet.
205
4) Nähere Bestimmungen zur Vermeidung von Überversicherung beim Zusammentreffen von Leistungen erlässt die Regierung durch Verordnung.
206
D. Flexibles Rentenalter
207
Art. 73
I. Vorbezug der Altersrente
208
1) Personen, welche die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf Altersrente erfüllen, können die Rente ab dem 60. Altersjahr vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 60., 61., 62., 63. oder 64. Altersjahres.
209
2) Die vorbezogene Altersrente wird wie folgt gekürzt, wobei die Kürzung auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters gilt:
210
a) bei Vorbezug ab dem vollendeten 64. Altersjahr um 5.0 %;
b) bei Vorbezug ab dem vollendeten 63. Altersjahr um 9.7 %;
c) bei Vorbezug ab dem vollendeten 62. Altersjahr um 14.0 %;
d) bei Vorbezug ab dem vollendeten 61. Altersjahr um 18.0 %;
e) bei Vorbezug ab dem vollendeten 60. Altersjahr um 21.8 %.
3) Der Anspruch auf die vorbezogene Rente kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden; die vorbezogene Rente wird frühestens mit Wirkung ab dem 1. des Monats, in dem die Anmeldung zum Rentenvorbezug erfolgt, ausgerichtet. Wurde bereits eine vorbezogene Altersrente ausgerichtet, so kann der Vorbezug der Altersrente nicht mehr rückgängig gemacht werden.
211
4) Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten zur Berechnung der vorbezogenen Rente. Sie hat die Möglichkeit vorzusehen, dass die vorbezogene Rente vorbehaltlich Abs. 3 auf jeden Monat hin abgerufen werden kann und regelt für diese Fälle die Kürzung der Rente innerhalb der Kürzungssätze von Abs. 2. Die Regierung erlässt zudem für den Vorbezug der Rente besondere Vorschriften über die anwendbare Rentenskala.
212
5) Anstelle des Vorbezuges einer ganzen Rente kann auch eine halbe Rente vorbezogen werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
213
6) Personen, die Anspruch auf eine Verwitwetenrente nach diesem Gesetz haben, können unter den Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 zusätzlich den Teil der Altersrente vorbeziehen, welcher der Differenz der Verwitwetenrente zur ganzen ungekürzten Altersrente entspricht. Die vorbezugsbedingte Kürzung der Altersrente erfolgt auf dem nach Satz 1 ermittelten Differenzbetrag. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere für die Ermittlung jenes Betrages der Altersrente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters, der nicht der Kürzung zufolge des Rentenvorbezuges unterliegt; die Regierung kann in der Verordnung zudem vorsehen, dass Verwitwete auf ihren Verwitwetenrentenanspruch verzichten, um eine halbe Altersrente vorbeziehen zu können.
214
7) Personen, die Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung haben, können unter den Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 zusätzlich den Teil der Altersrente vorbeziehen, welcher der Differenz der Invalidenrente zur ganzen ungekürzten Altersrente entspricht. Die vorbezugsbedingte Kürzung der Altersrente erfolgt auf dem nach Satz 1 ermittelten Differenzbetrag. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere für die Ermittlung jenes Betrages der Altersrente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters, der nicht der Kürzung zufolge des Rentenvorbezuges unterliegt; die Regierung kann in der Verordnung zudem vorsehen, dass an Stelle des nach Satz 1 ermittelten Differenzbetrages zur ganzen Altersrente eine halbe Altersrente zusätzlich zu einer halben Invalidenrente vorbezogen werden kann.
215
Art. 74
II. Aufschub der Altersrente
216
1) Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Rentenbezug mindestens ein Jahr (bis zum vollendeten 66. Altersjahr) und höchstens fünf Jahre (bis zum vollendeten 70. Altersjahr) aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente jederzeit und im Voraus von einem bestimmten Monat an abrufen.
217
2) Die aufgeschobene Altersrente wird mit folgendem Zuschlag ausbezahlt:
218
a) bei Aufschub bis zum vollendeten 66. Altersjahr um 4.5 %;
b) bei Aufschub bis zum vollendeten 67. Altersjahr um 9.3 %;
c) bei Aufschub bis zum vollendeten 68. Altersjahr um 14.4 %;
d) bei Aufschub bis zum vollendeten 69. Altersjahr um 20.1 %;
e) bei Aufschub bis zum vollendeten 70. Altersjahr um 26.1 %.
3) Die Regierung setzt die Erhöhungsfaktoren für Frauen und Männer einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Sie kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen.
219
4) Anstelle des Aufschubs einer ganzen Rente kann auch eine halbe Rente aufgeschoben werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
220
E. Anpassung der Renten an die Preisentwicklung
223
Art. 77
224
Grundsätze der Rentenanpassung
1) Die Regierung passt die Renten durch Verordnung an die Preisentwicklung an. Die Mindestrente gemäss Art. 68 Abs. 3bis gilt bei einer Preisentwicklung bis zu einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 103.4 Punkten (Basis: Dezember 2015 = 100) als ausgeglichen.
225
2) Die Regierung muss die Renten auf Beginn des folgenden Kalenderjahres anpassen, wenn im Durchschnitt der Monate Januar bis Juni des laufenden Jahres der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise um mindestens 3 % höher liegt als der Stand, der mit der letzten Rentenanpassung ausgeglichen wurde; vorbehalten bleibt Art. 77bis über das Aussetzen der Rentenanpassung.
3) Die Regierung kann auch vor Erreichen eines Preisanstiegs von 3 % die Entwicklung der Preisteuerung ganz oder teilweise ausgleichen, indem sie die Renten auf Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisteuerung anpasst; vorbehalten bleibt Art. 77bis über das Aussetzen der Rentenanpassung.
4) Die Regierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Rentenanpassung erlassen. Sie kann bei der Rentenanpassung insbesondere die Renten auf- oder abrunden.
Art. 77bis
226
Aussetzen der Rentenanpassung
Die Regierung muss auf eine Rentenerhöhung verzichten, wenn das Vermögen der Anstalt am Ende des Jahres vor der Beschlussfassung der Regierung über eine allfällige Rentenanpassung geringer als das Fünffache einer Jahresausgabe war.
Art. 77ter
1) Die Regierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen in Liechtenstein wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.
228
2) Sie bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben.
229
3) Sie bezeichnet durch Verordnung die Hilfsmittel, welche die Anstalt abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; sie regelt die Abgabe sowie das Verfahren. Die Art. 37, 38, 47 und 48 des Gesetzes über die Invalidenversicherung sind sinngemäss anwendbar.
230
4) Invaliden Versicherten, denen bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung Hilfsmittel oder Kostenbeiträge nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung zugesprochen wurden, werden solche von der Anstalt weiter ausgerichtet.
231
Art. 77quater
232
Aufgehoben
G. Verschiedene Bestimmungen
233
Art. 78
I. Auszahlung der Renten
234
1) Die Renten werden in der Regel monatlich ausbezahlt. Für die Monate, in denen der Anspruch erlischt, werden die Renten voll ausgerichtet. Die Regierung kann für die Auszahlung minimaler Teilrenten ein besonderes Verfahren vorsehen.
235
2) Kinderrenten werden zusammen mit der entsprechenden Altersrente an die rentenberechtigte Person ausbezahlt. Die Regierung kann abweichende Vorschriften über die Auszahlung von Kinderrenten erlassen für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
236
Art. 79
II. Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
237
1) Verwendet der Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für welche er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht imstande, die Renten hiefür zu verwenden, und fallen er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last, so kann die Anstalt ihre Leistungen ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde, die gegenüber dem Rentenberechtigten oder den Personen, für die er zu sorgen hat, gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen.
238
2) Ist dem Rentenberechtigten für diese Angelegenheit ein Sachwalter bestellt, so wird die Rente dem Sachwalter oder einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt.
239
3) Die einer Drittperson oder einer Behörde ausbezahlten Renten dürfen von diesen nicht mit Forderungen gegenüber den Rentenberechtigten verrechnet werden und sind ausschliesslich zum Lebensunterhalte des Berechtigten und der Personen, für welche er zu sorgen hat, zu verwenden.
240
4) Die Drittperson oder Behörde hat der Anstalt auf Verlangen über die Verwendung der Renten Bericht zu erstatten.
241
5) Die Regierung regelt durch Verordnung das Verfahren der Drittauszahlung von Renten.
242
Art. 80
1) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
244
Art. 82
IV. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten
248
1) Unrechtmässig bezogene Renten sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und grosser Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.
249
2) Der Rückforderungsanspruch der Anstalt verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Anstalt davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Bezuge der Rente. Wird der Rückforderungsanspruch von einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
250
3) Die Regierung regelt durch Verordnung das Verfahren.
251
V. Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
252
Art. 82bis
253
1. Grundsatz
Gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Versicherten haftet, tritt die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein.
Art. 82ter
254
2. Umfang des Übergangs der Ansprüche
1) Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur soweit auf die Versicherung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen.
2) Hat jedoch die Versicherung ihre Leistungen wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gekürzt, so gehen die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen entsprechend dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden auf die Versicherung über.
3) Die Ansprüche, die nicht auf die Versicherung übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.
Art. 82quater
3. Gliederung der Ansprüche
255
1) Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Versicherung über.
256
2) Leistungen gleicher Art sind namentlich:
a) einerseits von der Anstalt zu erbringende Hinterlassenenrenten einschliesslich Weihnachtsgeld und andererseits vom Dritten zu erbringender Ersatz von Versorgerschaden;
b) einerseits von der Anstalt zu erbringende Altersrenten, die anstelle von Invalidenrenten ausgerichtet werden, einschliesslich Zusatzrenten für Angehörige sowie Weihnachtsgeld und andererseits vom Dritten zu erbringender Ersatz für Erwerbsunfähigkeit.
257
Art. 82quinquies
258
4. Ausübung des Rückgriffsrechts
259
Die Regierung regelt durch Verordnung die Ausübung des Rückgriffsrechtes.
Art. 83bis
261
VI. Besitzstandsgarantie
Die auf Grund einer Gesetzesrevision neu berechneten Renten dürfen nicht niedriger sein als die vor der Revision gewährten Renten.
Art. 83ter
262
Aufgehoben
Art. 83quater
VIII. Auskunfts- und Meldepflicht
263
1) Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Land und Gemeinden, die Versicherten und ihre allfälligen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, die Träger anderer Zweige der sozialen Sicherheit sowie weitere betroffene Institutionen sind verpflichtet, der Anstalt auf Anfrage kostenlos und wahrheitsgetreu die Auskünfte und Unterlagen zu geben, die zur Durchführung des Gesetzes notwendig sind.
264
2) Personen, die Leistungen beziehen, haben die für den Leistungsanspruch erheblichen Änderungen zu melden.
265
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Sie kann auch vorsehen, dass weitere Personen oder Organe, die über Daten oder Unterlagen verfügen, welche zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig sind, zur Erteilung von Auskünften und zur Überlassung von Unterlagen herangezogen werden können. Die Regierung kann Vorkehren dafür treffen, dass die Auskunfts- und Meldepflicht rasch befolgt wird; in diesem Zusammenhang kann sie Ordnungsbussen im Sinne von Art. 99ter für den Fall vorsehen, dass die Auskunfts- und Meldepflicht ohne Vorliegen achtenswerter Gründe oder ohne Angabe von Gründen vernachlässigt wird.
266
5. Teil
Verfahren und Rechtspflege
267
Art. 83quinquies
268
a) Verfügungen der Anstalt
Die Verfügungen der Anstalt sind schriftlich auszufertigen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Verfügungen, die dem Begehren der antragstellenden Person nicht oder nur teilweise entsprechen, sind ausreichend und allgemein verständlich zu begründen.
b) Rechtsmittel gegen Verfügungen der Anstalt
269
Art. 84
1) Gegen Verfügungen der Anstalt kann binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung bei der Anstalt erhoben werden. Die Anstalt hat auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden.
270
2) Im übrigen richtet sich das Verfahren aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) und es ist eine Entscheidung nach Art. 82 LVG auszufertigen. Das Verfahren ist kosten- und gebührenfrei.
271
3) Sofern eine Vorstellung oder Wiedererwägung nach Ablauf der Frist eingereicht wird, ist gegen eine diesbezügliche Entscheidung der Anstalt kein Rechtsmittel zulässig.
272
Art. 85
1) Zur Erhebung einer Vorstellung sind alle von der Verfügung betroffenen Personen berechtigt.
273
2) Verfügungen über Renten können auch von den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den Geschwistern des Rentenansprechers angefochten werden.
3) Eine gemeinsame Vorstellung von mehreren Personen gegen mehrere Verfügungen ist unzulässig.
Art. 86
c) Berufung an das Obergericht
274
1) Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung getroffene Entscheidung der Anstalt ist das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht zulässig. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden. Die Berufung ist zulässig aus den Berufungsgründen der Zivilprozessordnung sowie wegen Unangemessenheit der Entscheidung.
275
2) Berufung kann von den in Art. 85 bezeichneten Personen erhoben werden.
276
3) Die Berufung ist beim Obergericht einzureichen.
277
Art. 87
279
1) Bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung.
2) Im Falle der Geltendmachung des Berufungsgrundes der Unangemessenheit entscheidet das Obergericht nach freiem Ermessen.
Art. 90
1) Das Berufungsverfahren ist kosten- und gebührenfrei. Es dürfen weder der Anstalt noch dem Berufungswerber Gebühren oder Gerichtskosten auferlegt werden.
2) Wird der Berufung stattgegeben, so ist die Anstalt zum Ersatze der durch das Berufungsverfahren dem Berufungswerber aufgelaufenen Kosten und Auslagen verpflichtet.
Art. 91
Bei leichtsinniger oder mutwilliger Berufung kann dem Berufungswerber eine Spruchgebühr und die Gerichtskosten, sowie der Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
f) Revision an den Obersten Gerichtshof
283
Art. 93
284
1) Gegen Urteile des Obergerichtes ist das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig.
2) Bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung.
Art. 94
Die Revision kann einlegen:
a) der vom Berufungsentscheid Betroffene;
b) wer an das Obergericht Berufung eingelegt hatte;
c) der gemäss Art. 85 an Stelle des Berufungswerbers an das Obergericht hätte Berufung einreichen können;
d) die Anstalt.
Art. 95
Bezüglich der Kosten und Gebühren finden im Revisionsverfahren die Art. 90 und 91 Anwendung.
Art. 96
285
Die Rechtsmittelinstanzen haben von Amts wegen die für die Entscheidung oder für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen.
Art. 97
286
g) Die Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme erfolgt über Antrag einer nach Art. 85 ermächtigten Person nach den Vorschriften der §§ 498 ff. ZPO. Die Zuständigkeit zur Wiederaufnahme und das Wiederaufnahmeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der ZPO.
Art. 97bis
287
h) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
288
1) Die Verfügungen der Anstalt erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert offener Frist Vorstellung erhoben wurde.
2) Die Anstalt kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Vorstellung die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Der Entzug kann unter anderem dann erfolgen, wenn die Vorstellung offensichtlich aussichtslos wäre und bei aufschiebender Wirkung einer Vorstellung befürchtet werden müsste, dass die bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens weiter auszuzahlenden Geldleistungen, die mit der bekämpften Verfügung aberkannt wurden, voraussichtlich nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten hereingebracht werden könnten. Das Obergericht kann die von der Anstalt entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen. Über den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. Der Beschluss des Obergerichtes stellt eine selbständige anfechtbare Zwischenentscheidung dar, welche innert 14 Tagen durch Rekurs beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann. Es finden die Vorschriften der §§ 488 ff. ZPO entsprechend Anwendung.
3) Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen, so haftet die Anstalt für den daraus erwachsenden Schaden.
4) Die Entscheidungen des Obergerichtes erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert offener Frist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erhoben wurde.
5) Die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der Anstalt und die rechtskräftigen Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen stellen Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung dar. Das gleiche gilt für angefochtene Verfügungen, wenn der Vorstellung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
6. Teil
Art. 98
290
1) Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt;
b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;
c) als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet;
d) bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Angestellter zum Nachteile Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt.
2) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
291
Art. 99
292
1) Wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese durch andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wird, falls nicht ein Tatbestand des Art. 98 vorliegt, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
2) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
293
Art. 99bis
294
1) Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen gemäss den Art. 98 und 99 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Haftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Geldstrafe und Kosten.
2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Zuwiderhandlungen, die im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden.
Art. 99ter
295
1) Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss den Art. 98 und 99 unter Strafe gestellt ist, wird von der Anstalt nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegt, im Rückfall innert zweier Jahre mit einer Ordnungsbusse bis zu 2 000 Franken.
1bis) Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.
296
2) Die Vorschriften der Art. 147 ff. LVG sind sinngemäss anwendbar.
7. Teil
Art. 100
k)
298 Vollzug des Gesetzes
1) Die Regierung erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 101
l)
301 Beamten-Versicherungskasse
Den Satzungen der Versicherungskasse der liechtensteinischen Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen vom 30. Dezember 1937 wird folgender Art. 16bis beigefügt:
"Die Leistungen der Versicherungskasse müssen in allen Fällen mindestens die Höhe der Renten erreichen, die die Versicherungskasse gemäss Art. 31 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die einzelnen Versicherten beanspruchen kann."
Art. 102
1) Dieses Gesetz wird aufgrund von Art. 66 der Verfassung und Art. 30 Ziff. 1 Bst. a des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1921 der Volksabstimmung unterstellt.
2) Das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird nach dessen Annahme durch das Volk und nach erfolgter Sanktion seitens des Landesfürsten durch Landtagsbeschluss festgesetzt.
Art. 103
1) Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 14. Dezember 1952, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 3 379
Eingegangene Stimmzettel 3 051
Annehmende sind 1574
Verwerfende sind 1366
Ungültige Stimmen 6
Leere Stimmen 105
beschliesst:
2) Die Referendumsvorlage über das Gesetz betr. die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird vom Volke als angenommen erklärt.
Vaduz, den 15. Dezember 1952
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
831.10 Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1965 Nr. 48 ausgegeben am 28. Dezember 1965 |
Gesetz
vom 10. Dezember 1965
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (vom 14. Dezember 1952 in der Fassung der Gesetze vom 23. Dezember 1958, 19. November 1959, 23. Dezember 1959, 28. Dezember 1962, 28. Dezember 1963 und 23. Juli 1964)
...
Dieses Gesetz ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
302 an auch auf Fälle, in denen der Rentenanspruch schon vorher begründet worden ist, anzuwenden, doch gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Die Mindestbeiträge der laufenden ordentlichen Renten werden um ein Viertel und die übrigen laufenden ordentlichen Renten um ein Drittel erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird in der Folge die Rente durch eine solche anderer Art, aber mit gleicher Berechnungsgrundlage abgelöst, so erfährt auch diese eine entsprechende Erhöhung. Ändert sich dagegen die Berechnungsgrundlage, so ist die neue Rente nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berechnen, wobei für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages der Zuschlag von 20 Franken gemäss Art. 72 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. Dezember 1963 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch die Aufwertung gemäss Art. 64 Abs. 5 ersetzt wird; die neue Rente darf in keinem Fall niedriger sein als die bisherige.
b) Die bisherigen ungekürzten Teilrenten werden in Vollrenten nach geltendem Recht umgewandelt. Die bisherigen gekürzten Teil- und Vollrenten werden in Teilrenten nach geltendem Recht umgewandelt. Vollrenten, die an die Stelle bisheriger Teilrenten treten, werden gemäss Bst. a erhöht. Wird nach geltendem Recht eine Teilrente gewährt, so ist deren Höhe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bestimmen, wobei Bst. a Abs. 4 sinngemäss anwendbar ist; die neue Teilrente muss die bisherige, falls es sich um das Rentenminimum handelt, mindestens um ein Viertel, in allen übrigen Fällen mindestens um ein Drittel übersteigen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1969 Nr. 2 ausgegeben am 24. Januar 1969 |
Gesetz
vom 21. Dezember 1968
betreffend die Änderung der Gesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
...
a) Die Bestimmungen gemäss Ziff. I über die Berechnung, die Höhe und den Aufschub der ordentlichen Renten finden auf die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
303 an neu entstehenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung Anwendung. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
1 anrechenbaren Beiträge mit 25 zu vervielfachen.
b) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
304 laufenden ordentlichen Renten werden um ein Drittel, jedenfalls aber auf die jeweiligen neuen Mindestbeträge erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird die Rente durch eine solche anderer Art, aber mit gleicher Berechnungsgrundlage abgelöst, so erfährt auch diese eine entsprechende Erhöhung. Ändert sich dagegen die Berechnungsgrundlage, so ist die neue Rente nach den Bestimmungen gemäss Ziff. I zu berechnen; die neue Rente darf in keinem Fall niedriger sein als diejenige, die bei unveränderter Berechnungsgrundlage zugesprochen worden wäre.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1973 Nr. 4 ausgegeben am 30. Januar 1973 |
Gesetz
vom 18. Dezember 1972
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
Aufgehoben
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1977 Nr. 5 ausgegeben am 13. Januar 1977 |
Gesetz
vom 25. November 1976
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
Neuberechnung der laufenden Renten auf 1.1.1977
Die am 1. Januar 1977 laufenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung werden um 5 % erhöht.
Die Monatsrenten sind so zu runden, dass Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten Franken erhöht und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten Franken herabgesetzt werden.
Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen bei den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung.
Mit der Rentenerhöhung auf 1. Januar 1977 gilt die Teuerung bis zu einem Stand des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise von 167.5 als ausgeglichen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1980 Nr. 7 ausgegeben am 9. Februar 1980 |
Gesetz
vom 19. Dezember 1979
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
Neuberechnung der laufenden Renten auf 1. Januar 1980
Die am 1. Januar 1980 laufenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung werden um 4.76 % erhöht.
Die Monatsrenten sind so zu runden, dass Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten Franken erhöht und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten Franken herabgesetzt werden.
Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen bei den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung.
Mit der Rentenerhöhung auf 1. Januar 1980 gilt die Teuerung bis zu einem Stand des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise von 175.5 Punkten (September 1966 = 100) bzw. 104.1 Punkten (September 1977 = 100) als ausgeglichen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1981 Nr. 66 ausgegeben am 31. Dezember 1981 |
Gesetz
vom 9. Juli 1981
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
§ 1
Der neue Art. 36 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes gelangt mit dessen Inkrafttreten
306 in dem Sinne zur Anwendung, dass alle Jugendlichen, die vor dem betreffenden gesetzlichen Zeitpunkt das Minimalalter noch nicht erreicht haben, von der Beitragspflicht befreit sind.
§ 2
Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente wird an die Grenze nach Art. 56bis Abs. 1 wie folgt angepasst: Für das erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 wird die bisherige Grenze von 45 Jahren um 2 Jahre, für jedes weitere Kalenderjahr um ein Jahr erhöht.
§ 3
Die Art. 82bis bis 82quinquies gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
307 eingetreten ist.
§ 4
Art. 64 Abs. 2 und 3 gelten für die nach ihrem Inkrafttreten
308 neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.
§ 5
Die Übergangsbestimmungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung im Gesetz vom 30. Januar 1973, LGBl. 1973 Nr. 4, werden aufgehoben.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1981 Nr. 67 ausgegeben am 31. Dezember 1981 |
Gesetz
vom 25. November 1981
betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
Übergangsbestimmungen betreffend die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
§ 1
1) Der Mindestbetrag der einfachen Altersrente wird auf den 1. Januar 1982 auf 620 Franken festgelegt.
2) Die im Dezember 1981 laufenden Voll- und Teilrenten werden auf den 1. Januar 1982 angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen um
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620-550
550
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× 100 = 12.7 % erhöht wird.
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3) Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
§ 2
Die nach Art. 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 112.7 Punkten. Dieser stellt nach Art. 77quater den Mittelwert daraus:
a) 112.5 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Indexes der Konsumentenpreise von 117.1 (September 1977 = 100);
b) 112.9 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Lohnindexes von 1134 (Juni 1939 = 100).
§ 3
Neben den ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, deren Höhe vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1988 Nr. 48 ausgegeben am 17. Dezember 1988 |
Gesetz
vom 18. Oktober 1988
über die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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1) Die Art. 52 Abs. 2 und 76 Abs. 6 gelten auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
309 eingetretenen Versicherungsfälle. Der Entscheidung über neue Anträge steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Für die Feststellung des Leistungsanspruches nach diesen Bestimmungen werden auch Versicherungs-, Beitrags- und Aufenthaltszeiten berücksichtigt, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
1 zurückgelegt worden sind. Satz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
1.
2) Ausländer und ihre Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, Staatenlose, Flüchtlinge und ihre Hinterlassenen, die das Fürstentum Liechtenstein verlassen haben oder bis zum 31. Dezember 1991 verlassen werden, können bis zum 31. Dezember 1992 die Rückvergütung der persönlich bezahlten Beiträge nach den altrechtlichen Bestimmungen beanspruchen.
310
3) Die Änderungen der Rechtspflegebestimmungen gelten für alle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 erlassenen Verfügungen.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1993 Nr. 4 ausgegeben am 8. Januar 1993 |
Gesetz
vom 11. November 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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Art. 56 Abs. 2 gilt für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
311 eingetretenen Versicherungsfälle. Für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
1 eingetretene Versicherungsfälle gilt weiterhin die altrechtliche Bestimmung, wobei unter dem Vorbehalt abweichender zivilrichterlicher Anordnungen jeder Ehegatte jederzeit die getrennte Auszahlung der hälftigen Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1993 Nr. 24 ausgegeben am 19. Januar 1992 |
Gesetz
vom 12. November 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
312 freiwillig versicherten Personen, gelten die folgenden Vorschriften:
a) die freiwillige Versicherung kann gemäss den bisherigen Vorschriften weitergeführt werden;
b) die freiwillig Versicherten können unter Wahrung ihrer erworbenen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten;
c) die freiwillig Versicherten sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen, wobei die erworbenen Rechte gewahrt bleiben;
d) die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; sie ordnet namentlich den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Sie kann für die Bemessung und Anrechnung der Beiträge freiwillig Versicherter besondere Regeln aufstellen.
2) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes1 laufenden und unter Anwendung von Art. 64ter Abs. 2 berechneten Renten müssen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 weiterhin zumindest dem zuvor ausgerichteten Betrag entsprechen.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1996 Nr. 38 ausgegeben am 28. März 1996 |
Gesetz
vom 6. Dezember 1995
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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1) Die Aufhebung von Art. 52 Abs. 2 gilt auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
313 eingetretenen Versicherungsfälle, begründet aber keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. Der Entscheidung über neue Anträge steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen.
2) Personen, welche die Rückvergütung von persönlich entrichteten Beiträgen im Sinne von Art. 52 Abs. 3 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes1 beantragt haben, können die Rückvergütung nach den altrechtlichen Bestimmungen beanspruchen.
3) Aus rückvergüteten Beiträgen können keinerlei Rechte mehr abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1996 Nr. 114 ausgegeben am 22. August 1996 |
Gesetz
vom 23. Mai 1996
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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1) Aufhebung von Art. 64ter Abs. 2:
a) Eine aufgrund dieses Gesetzes neu festgesetzte laufende monatliche Rente darf betragsmässig nicht niedriger sein als die vor dieser Abänderung ausgerichtete Rente. Für die Festsetzung des Differenzbetrages finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
b) Ergibt die nach Massgabe von Art. 3 des Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit durchgeführte Neufeststellung einer laufenden monatlichen Rente, dass der neue, ohne Berücksichtigung von Art. 64ter Abs. 2 resultierende Gesamtbetrag der Renten beider Vertragsstaaten oder, falls nach der Neufeststellung nur einer der Vertragsstaaten eine Rente ausrichtet, der Betrag der Rente dieses Vertragsstaates niedriger ist als der bisherige unter Berücksichtigung von Art. 64ter Abs. 2 resultierende Gesamtbetrag der liechtensteinischen und schweizerischen Rententeile, so hat die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Massgabe von Art. 83bis diesen Differenzbetrag auszurichten.
2) Weihnachtsgeld:
Bezüglich des für Dezember 1995 als Weihnachtsgeld ausgerichteten Betrages findet die Besitzstandsgarantie von Art. 83bis Anwendung. Bezüglich des auf Art. 64ter Abs. 2 beruhenden Teiles des für Dezember 1995 ausgerichteten Weihnachtsgeldes finden die Bestimmungen von Abs. 1 Anwendung.
3) Barwertabfindung:
Handelt es sich bei den nach den Abs. 1 und 2 festgestellten monatlichen oder einmaligen Besitzstandsbetreffnissen um geringfügige Beträge, kann an deren Stelle eine Barwertabfindung ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person damit einverstanden ist. Die Regierung bestimmt die diesbezüglichen Einzelheiten durch Verordnung.
Leistungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung
Die Aufhebung von Art. 64ter Abs. 2 sowie die Übergangsbestimmungen finden auch auf die Leistungen der Invalidenversicherung Anwendung.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1996 Nr. 192 ausgegeben am 28. November 1996 |
Gesetz
vom 18. September 1996
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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§ 1
Besitzstandsgarantie
Eine aufgrund dieser Gesetzesrevision neu festgesetzte, laufende Rente darf betragsmässig nicht niedriger sein als die vor dieser Revision ausgerichtete Rente. Bei Ausrichtung zweier Altersrenten anstelle einer bisherigen Ehepaar-Altersrente darf die Summe der beiden Renten nicht niedriger sein als die bisher ausgerichtete Ehepaar-Altersrente.
§ 2
Einführung des neuen Rentensystems
1) Für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, finden die neuen Bestimmungen Anwendung. Die neurechtlichen Bestimmungen werden auch angewandt bei laufenden einfachen Altersrenten von Personen, sobald deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder sobald deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.
2) Laufende Ehepaar-Altersrenten werden bis zum 1. Januar 1998 rückwirkend auf den 1. Januar 1997 nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt, wobei bei laufenden Ehepaarrenten, die zufolge Invalidität des einen Ehegatten ausgerichtet werden, der Invaliditätsgrad nicht berücksichtigt wird:
a) Die bisherige Rentenskala der Ehepaar-Altersrente findet für beide Altersrenten nach neuem Recht Anwendung.
b) Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.
c) Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Abs. 9 angerechnet.
Eine allfällige Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1997 ist vor der Umrechnung gemäss Bst. a bis c durchzuführen. Ein Besitzstand gemäss Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezüglich der monatlichen Renten und bezüglich des für Dezember 1995 als Weihnachtsgeld zur Ehepaar-Altersrente ausgerichteten Betrages wird entsprechend dem Verhältnis der beiden einzelnen Altersrenten nach neuem Recht zum Gesamtbetrag der beiden Altersrenten nach neuem Recht aufgeteilt.
3) Bei der Umrechnung von Ehepaar-Altersrenten kann in jenen Fällen, bei denen der Ehemann eine kürzere Beitragsdauer aufweist als die Ehefrau, jeder der beiden Ehegatten beantragen, dass die Ehepaar-Altersrente ab dem 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen von Abs. 2 durch zwei Altersrenten nach neuem Recht ersetzt wird und dass der Altersrente der Ehefrau jene Rentenskala zugrundegelegt wird, die sich aus ihrer eigenen Beitragsdauer ergibt; höhere Rentenbetreffnisse werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet.
4) Laufende einfache Altersrenten an verwitwete, geschiedene oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennte Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Frau und Mann festgesetzt worden sind, werden bis zum 1. Januar 1998 rückwirkend auf den 1. Januar 1997 nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:
a) Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
b) Das bisherige für die Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird halbiert.
c) Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Abs. 9 angerechnet.
d) Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Art. 68 Abs. 5.
Eine allfällige Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1997 ist vor der Umrechnung gemäss Bst. a bis d durchzuführen.In Fällen, in denen die Umrechnung gemäss Bst. a bis d zu einer tieferen Leistung führen würde, werden zur Wahrung des Besitzstandes die bisherige Rentenskala sowie das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beibehalten; die Regierung kann durch Verordnung günstigere Berechnungsvorschriften erlassen.
5) Geschiedene oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennte Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Einkommen festgesetzt wurde, können beantragen, dass ihre eigene Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt wird; höhere Rentenbetreffnisse werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet.
6) Art. 65 Abs. 5 gilt auch für Altersrenten an verwitwete, geschiedene oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennte Personen, die nach altem Recht festgesetzt wurden, falls dies zu einer höheren Rente führt. Er ist sinngemäss anwendbar für Renten, die infolge Scheidung, Trennung oder Wiederverheiratung unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die Neufestsetzung der Rente erfolgt auf Antrag; höhere Rentenbetreffnisse werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet.
7) Andere als in den Abs. 4, 5 und 6 genannte Bezügerinnen von laufenden einfachen Altersrenten, welche nach Massgabe des neuen Rechts Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben, können beantragen, dass ihre Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt wird; höhere Rentenbetreffnisse werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet.
8) Laufende Kinderrenten und Doppel-Kinderrenten zu Altersrenten sowie einfache Mutterwaisenrenten und Vollwaisenrenten werden bis zum 1. Januar 1998 rückwirkend auf den 1. Januar 1997 nach folgenden Grundsätzen durch Kinderrenten und Waisenrenten nach neuem Recht ersetzt:
a) laufende Kinderrenten betragen 40 % der Altersrente, zu der sie ausgerichtet werden, sofern die bisherige einfache Altersrente gemäss Abs. 4, 5 oder 7 durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt oder nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt wurde; bei laufenden Kinderrenten und Doppel-Kinderrenten zu bisherigen Ehepaar-Altersrenten werden zwei Kinderrenten von je 40 % der beiden neuen Altersrenten ausgerichtet;
b) laufende Waisenrenten nach dem Tode der Mutter werden nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt; laufende Vollwaisenrenten, die auf der Basis einer Ehepaarrente berechnet wurden, werden nach den Grundsätzen von Abs. 2 und Abs. 9 durch Waisenrenten nach neuem Recht ersetzt.
Die neu auszurichtenden Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen Renten; sofern neu zwei Renten anstelle der bisherigen Rente ausgerichtet werden, darf die Summe der beiden neuen Renten nicht niedriger sein als die bisher ausgerichtete Rente; in Fällen, in denen eine Umrechnung zu einer tieferen Leistung führen würde, werden zur Wahrung des Besitzstandes die bisherigen Berechnungs- und Anspruchsgrundlagen beibehalten. Bei Kinderrenten zu Ehepaarrenten sowie bei Vollwaisenrenten finden § 2 Abs. 2 letzter Satz sowie § 2 Abs. 3 sinngemäss Anwendung. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften für die Umrechnung von laufenden Kinderrenten, die nicht dieselbe Berechnungsgrundlage aufweisen wie die laufende Rente, zu der sie ausgerichtet werden.
9) Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten oder geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt. Die Übergangsgutschrift wird wie folgt abgestuft:
Jahrgang:
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Übergangsgutschrift für:
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1945 und älter
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16 Jahre
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1946
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14 Jahre
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1947
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12 Jahre
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1948
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10 Jahre
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1949
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8 Jahre
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1950
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6 Jahre
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1951
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4 Jahre
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1952
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2 Jahre
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Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Personen berücksichtigt werden. Die Übergangsgutschrift kann für maximal 16 Jahre angerechnet werden.
Die Höhe der Übergangsgutschrift wird ermittelt, indem die Anzahl der Jahre für welche eine Übergangsgutschrift angerechnet werden kann, mit dem 18fachen Betrag der minimalen monatlichen Altersrente gemäss Art. 68 und zwar in der bei Entstehung des Rentenanspruches gültigen Höhe, mindestens jedoch in der am 1. Januar 1997 gültigen Höhe, multipliziert wird. Dieses Ergebnis wird durch die Zahl der für die Rentenberechnung massgebenden Beitragszeiten der versicherten Person geteilt. Dieser Betrag ist auf den nächsten Tabellenwert aufzurunden und zu dem nach den allgemeinen Grundsätzen festgesetzten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen hinzuzuzählen.
10) Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen findet Art. 63octies auch Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde.
§ 3
Änderung des Rentenalters und Rentenvorbezug
1) Für Frauen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1941 und dem 31. Dezember 1945 geboren sind, werden das Rentenalter und die obere Altersgrenze für die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2003 auf 63 Jahre erhöht. Für Frauen, die ab dem 1. Januar 1946 geboren sind, werden das Rentenalter und die obere Altersgrenze für die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2009 auf 64 Jahre erhöht. Die Altersrente kann mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre vorbezogen werden. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des Altersjahres, welches ein bzw. zwei Jahre vor Vollendung des ordentlichen Rentenalters liegt. Bei den Renten von Frauen, die spätestens im Dezember 1951 geboren sind und die vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, findet die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Art. 73 Abs. 3 Anwendung, wenn das Vorbezugsjahr nach Vollendung des 62. Altersjahres liegt.
2) Für Männer, die ab dem 1. Januar 1936 geboren sind, werden das Rentenalter und die obere Altersgrenze für die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2001 auf 64 Jahre herabgesetzt. Die Altersrente kann mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre vorbezogen werden. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des Altersjahres, welches ein bzw. zwei Jahre vor Vollendung des ordentlichen Rentenalters liegt.
§ 4
Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV
1) Der Anspruch auf die Zusatzrente für die Ehefrau besteht für Männer der Jahrgänge 1944 und älter für deren Ehefrau, sofern diese den Jahrgang 1954 oder älter aufweist, vorbehaltlich Abs. 2, nach den Regelungen der bisherigen Art. 56bis und Art. 62ter Abs. 2.
314
2) Die Höhe der Zusatzrente hängt davon ab, wann der Ehemann geboren ist. Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt, wenn der Ehemann
a) zwischen dem 1. Januar 1933 und dem 31. Dezember 1934 geboren ist: 35 % der Altersrente;
b) zwischen dem 1. Januar 1935 und dem 31. Dezember 1936 geboren ist: 30 % der Altersrente;
c) zwischen dem 1. Januar 1937 und dem 31. Dezember 1938 geboren ist: 25 % der Altersrente;
d) zwischen dem 1. Januar 1939 und dem 31. Dezember 1940 geboren ist: 20 % der Altersrente;
e) zwischen dem 1. Januar 1941 und dem 31. Dezember 1942 geboren ist: 15 % der Altersrente;
f) zwischen dem 1. Januar 1943 und dem 31. Dezember 1944 geboren ist: 10 % der Altersrente.
315
3) Der Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau besteht auch dann, wenn der Ehemann unmittelbar vor der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente eine entsprechende Zusatzrente zu einer Invalidenrente bezogen hat, und zwar in Höhe von 35 % der Altersrente, wobei der bisherige Invaliditätsgrad nicht berücksichtigt wird.
4) Der Anspruch auf Zusatzrente erlischt, wenn die Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch nach Massgabe des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder des Gesetzes über die Invalidenversicherung erwirbt; ist jedoch diese Rente der Ehefrau niedriger als die Zusatzrente, so wird an deren Stelle die bisherige Zusatzrente weiter ausgerichtet und an die Ehefrau ausbezahlt.
5) Bei Ausrichtung einer Zusatzrente für die Ehefrau findet der bisherige Art. 82quater Abs. 2 Bst. b weiterhin Anwendung.
§ 5
Neue Bestimmungen über die Hinterlassenenrenten
1) Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen über Verwitwetenrenten ein Leistungsanspruch entsteht, gelten diese auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind. Die Ausrichtung der Rente erfolgt auf Antrag. Leistungen werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet.
2) Ist eine Witwerrente, die anstelle einer Witwerbeihilfe gemäss dem Gesetz vom 25. November 1981 über die Gewährung von Witwerbeihilfen tritt, niedriger als die bisherige Witwerbeihilfe, so wird die Witwerrente in der Höhe der bisherigen Witwerbeihilfe ausgerichtet.
§ 6
Änderung der beitragsrechtlichen Bestimmungen
1) In Fällen, in denen aufgrund von Art. 36 Abs. 2 Bst. b und c der bisherigen Bestimmungen eine Person von der Beitragspflicht befreit war, werden für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Berechnung der Rente die entsprechenden Zeiten sowie - unter Verzicht auf den Beitragseinzug - der jeweilige jährliche Mindestbeitrag berücksichtigt.
2) Die Höhe des Mindestbeitrags gemäss Art. 43 wird bis zum 31. Dezember 1998 bei 76 Franken im Jahr belassen; der Mindestbeitrag wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 auf 228 Franken im Jahr erhöht.
§ 7
Laufende ausserordentliche Renten
1) Die gemäss den bisherigen Bestimmungen laufenden ausserordentlichen Renten werden durch ordentliche Renten ersetzt. Als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen wird das 12fache des am 1. Januar 1997 anwendbaren Mindestbetrages der Altersrente angerechnet. Bei Anwendung dieses massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird jene Rentenskala festgesetzt, die dem im Vergleich zu der zuletzt ausgerichteten monatlichen ausserordentlichen Rente nächsthöheren Betrag entspricht.
2) Ehepaar-Altersrenten werden nach der Umrechnung in ordentliche Renten gemäss Abs. 1 nach den Grundsätzen von § 2 Abs. 2 und 9 durch Renten nach neuem Recht ersetzt.
3) Bezügerinnen einfacher Altersrenten können beantragen, dass ihre Rente anstelle der Umrechnung in eine ordentliche Rente gemäss Abs. 1 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt wird; höhere Rentenbetreffnisse werden vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften von Art. 80 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ausgerichtet.
4) Laufende Kinderrenten zu Altersrenten betragen ab dem 1. Januar 1997 40 % der nach den Abs. 1, 2 und 3 ermittelten Altersrente, zu der sie ausgerichtet werden.
5) Laufende Waisenrenten nach dem Tode der Mutter werden, ohne dass zunächst eine Umrechnung nach Massgabe von Abs. 1 erfolgt, bis zum 1. Januar 1998 rückwirkend auf den 1. Januar 1997 nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt, es sei denn, die Umrechnung nach Massgabe von Abs. 1 führt zu einem günstigeren Ergebnis; laufende Vollwaisenrenten werden nach der Umrechnung in ordentliche Renten gemäss Abs. 1 nach den Grundsätzen von § 2 Abs. 2 und 9 durch Renten nach neuem Recht ersetzt.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 Nr. 204 ausgegeben am 6. November 2000 |
Gesetz
vom 13. September 2000
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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§ 1
Neuberechnung laufender Renten
Sämtliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz von Amtes wegen neu zu berechnen. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Festsetzung neuer Rentenskalen, durch Verordnung.
§ 2
Ausrichtung von Leistungen aufgrund dieses Gesetzes
Dieses Gesetz begründet keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. Leistungen aufgrund dieses Gesetzes werden mit Wirkung ab dem Inkrafttreten
316 ausgerichtet.
§ 3
Besitzstandsgarantie
Eine aufgrund dieser Gesetzesrevision neu festgesetzte, laufende Rente darf betragsmässig nicht niedriger sein als die vor dieser Revision ausgerichtete Rente.
§ 4
Flexibles Rentenalter für Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt
1) Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt, können eine Altersrente ganz oder teilweise ab dem 60. Altersjahr vorbeziehen. Es gelten die Regelungen von Art. 73, wobei folgende Kürzungssätze Anwendung finden, innerhalb welcher die Regierung durch Verordnung die Kürzungssätze für den monatsweisen Abruf der Vorbezugsrente regelt:
a) bei Vorbezug um 1 Jahr erfolgt eine Kürzung der Rente um 3.0 %;
b) bei Vorbezug um 2 Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 7.0 %;
c) bei Vorbezug um 3 Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 11.5 %.
2) Bei den Renten von Frauen, die spätestens im Dezember 1951 geboren sind und die vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, findet die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Art. 73 Abs. 2 Anwendung, wenn das Vorbezugsjahr nach Vollendung des 62. Altersjahres liegt.
3) Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt, können die ganze Altersrente oder die halbe Altersrente nach den Regelungen von Art. 74 um mindestens ein und höchstens 6 Jahre aufschieben. Die aufgeschobene Rente wird nach den von der Regierung zu Art. 74 durch Verordnung zu erlassenden Regelungen erhöht.
§ 5
Zusatzrente für die Ehefrau
§ 4 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 18. Dezember 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (LGBl. 1996 Nr. 192) werden wie folgt geändert:
"1) Der Anspruch auf die Zusatzrente für die Ehefrau besteht für Männer der Jahrgänge 1944 und älter für deren Ehefrau, sofern diese den Jahrgang 1954 oder älter aufweist, vorbehaltlich Abs. 2, nach den Regelungen der bisherigen Art. 56bis und Art. 62ter Abs. 2.
2) Die Höhe der Zusatzrente hängt davon ab, wann der Ehemann geboren ist. Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt, wenn der Ehemann
a) zwischen dem 1. Januar 1933 und dem 31. Dezember 1934 geboren ist: 35 % der Altersrente;
b) zwischen dem 1. Januar 1935 und dem 31. Dezember 1936 geboren ist: 30 % der Altersrente;
c) zwischen dem 1. Januar 1937 und dem 31. Dezember 1938 geboren ist: 25 % der Altersrente;
d) zwischen dem 1. Januar 1939 und dem 31. Dezember 1940 geboren ist: 20 % der Altersrente;
e) zwischen dem 1. Januar 1941 und dem 31. Dezember 1942 geboren ist: 15 % der Altersrente;
f) zwischen dem 1. Januar 1943 und dem 31. Dezember 1944 geboren ist: 10 % der Altersrente."
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2006 Nr. 245 ausgegeben am 15. Dezember 2006 |
Gesetz
vom 25. Oktober 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Laufende Kinderrenten sind von der Anstalt zu überprüfen und gegebenenfalls mit Wirkung ab Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes
317 nach Massgabe des neuen Rechts anzupassen. Dabei sind laufende Kinderrenten auch herabzusetzen oder aufzuheben; Art. 83bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet keine Anwendung.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2011 Nr. 541 ausgegeben am 15. Dezember 2011 |
Gesetz
vom 20. Oktober 2011
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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§ 1
Besitzstandsgarantie für laufende Vorbezugsrenten
1) Bei den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden vorbezogenen Altersrenten und den von diesen abgeleiteten, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden oder später entstehenden Hinterlassenenrenten, Zusatzrenten für die Ehefrau und Kinderrenten wird der bisherige Kürzungssatz beim Rentenvorbezug weiter gewährt, selbst wenn sich die Berechnungsgrundlagen später ändern sollten.
2) Bei den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden vorbezogenen halben Altersrenten oder Teilen von Altersrenten findet der bisherige Kürzungssatz auch auf die später vorbezogene 2. Hälfte der Altersrente oder den 2. Teil der Altersrente Anwendung.
§ 2
Übergangsregelung für Personen der Jahrgänge 1955 und älter
Für Renten von Personen, die spätestens im Dezember 1955 geboren sind, finden in Bezug auf die Kürzungssätze beim Rentenvorbezug die Regelungen des bisherigen Rechts weiterhin Anwendung.
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 Nr. 230 ausgegeben am 7. Juli 2016 |
Gesetz
vom 12. Mai 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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§ 1
Neuberechnung laufender Renten
Sämtliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz von Amtes wegen per 1. Januar 2018 neu zu berechnen. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Festsetzung neuer Rentenskalen, durch Verordnung.
§ 2
Besitzstandsgarantie
1) Eine aufgrund dieser Gesetzesrevision neu festgesetzte, laufende Rente darf betragsmässig nicht niedriger sein als die vor dieser Revision ausgerichtete Rente.
2) Bei den bei Inkrafttreten
318 dieses Gesetzes laufenden vorbezogenen und aufgeschobenen Altersrenten und den von diesen abgeleiteten, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden oder später entstehenden Hinterlassenenrenten, Zusatzrenten für die Ehefrau und Kinderrenten wird der bisherige Kürzungssatz bzw. Aufschubszuschlagssatz beim Rentenvorbezug bzw. -aufschub weiter gewährt, selbst wenn sich die Berechnungsgrundlagen später ändern sollten.
3) Im zweiten Versicherungsfall (Art. 63octies AHVG) entfällt die Besitzstandsgarantie gemäss Abs. 1.
§ 3
Änderung des ordentlichen Rentenalters
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, wird das ordentliche Rentenalter nicht erhöht.
§ 4
Rentenvorbezug und Rentenaufschub
1) Personen, die vor dem 1. Januar 1956 geboren sind, können die Altersrente ganz oder teilweise ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorbeziehen. Es gelten die Regelungen von Art. 73, wobei folgende Kürzungssätze Anwendung finden, innerhalb welcher die Regierung durch Verordnung die Kürzungssätze für den monatsweisen Abruf der Vorbezugsrente regelt:
a) bei Vorbezug um ein Jahr erfolgt eine Kürzung der Rente um 3.0 %;
b) bei Vorbezug um zwei Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 7.0 %;
c) bei Vorbezug um drei Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 11.5 %;
d) bei Vorbezug um vier Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 16.5 %.
2) Personen, die im Jahr 1956 oder 1957 geboren sind, können die Altersrente ganz oder teilweise ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorbeziehen. Es gelten die Regelungen von Art. 73, wobei folgende Kürzungssätze Anwendung finden, innerhalb welcher die Regierung durch Verordnung die Kürzungssätze für den monatsweisen Abruf der Vorbezugsrente regelt:
a) bei Vorbezug um ein Jahr erfolgt eine Kürzung der Rente um 5.5 %;
b) bei Vorbezug um zwei Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 10.6 %;
c) bei Vorbezug um drei Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 15.2 %;
d) bei Vorbezug um vier Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 19.5 %.
3) Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, können die Altersrente bis zu sechs Jahre aufschieben. Es gelten die Regelungen von Art. 74, wobei folgende Zuschläge Anwendung finden, innerhalb welcher die Regierung durch Verordnung die Zuschläge für den monatsweisen Aufschub der Rente regelt:
a) beim Aufschub um ein Jahr erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 5.22 %;
b) beim Aufschub um zwei Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 10.95 %;
c) beim Aufschub um drei Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 17.28 %;
d) beim Aufschub um vier Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 24.27 %;
e) beim Aufschub um fünf Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 32.04 %;
f) beim Aufschub um sechs Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 40.71 %.
§ 5
Versicherungstechnische Prüfung des Vermögens
Die Regierung muss spätestens binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine erste versicherungstechnische Prüfung des Vermögens (Art. 25bis) in Auftrag geben.
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
2
Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1964 Nr. 5.
3
Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
4
Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1964 Nr. 5.
5
Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
6
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
7
Art. 3 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
8
Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1965 Nr. 48.
9
Art. 4 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1965 Nr. 48.
10
Art. 4 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1965 Nr. 48.
11
Art. 4 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
12
Art. 4 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
13
Sachüberschrift vor Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
14
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
15
Art. 6 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
16
Art. 7 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
17
Sachüberschrift vor Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
18
Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
19
Art. 8bis aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
20
Art. 9 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
21
Sachüberschrift vot Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
22
Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
23
Art. 11 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
24
Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1964 Nr. 5.
25
Art. 12 bis 13 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
26
Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1964 Nr. 5.
27
Art. 13 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
28
Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1964 Nr. 5.
29
Sachüberschrift vor Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
30
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
31
Art. 15 aufgehoben durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
32
Sachüberschrift vor Art. 16 abgeändert durch
LGBl. 1964 Nr. 5.
33
Art. 16 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
34
Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1964 Nr. 5.
35
Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
36
Art. 18 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
37
Art. 19 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
38
Sachüberschrift vor Art. 19bis eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
39
Art. 19bis eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 245.
40
Art. 19bis Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
41
Art. 19ter eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 245.
42
Art. 19ter Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
43
Art. 20 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
44
Art. 20 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1964 Nr. 5.
45
Art. 21 aufgehoben durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
46
Art. 22 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
47
Art. 23 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
48
Art. 24 aufgehoben durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
49
Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1964 Nr. 5.
50
Sachüberschrift vor Art. 25 abgeändert durch
LGBl. 1969 Nr. 2.
51
Art. 25 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
52
Art. 25bis abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
53
Art. 26 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
54
Überschrift vor Art. 27 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
55
Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1969 Nr. 2.
56
Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
57
Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
58
Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
59
Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
60
Art. 29 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
61
Art. 29 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
62
Art. 29 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
63
Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
64
Art. 30 bis 33 aufgehoben durch
LGBl. 1965 Nr. 14.
65
Art. 34 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 24.
66
Art. 34 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 24.
67
Art. 34 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 24.
68
Art. 34 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
69
Art. 34bis eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
70
Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 24.
71
Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
72
Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
73
Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
74
Sachüberschrift vor Art. 38 abgeändert durch
LGBl. 1963 Nr. 3.
75
Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1963 Nr. 3.
76
Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 274.
77
Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
78
Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 388.
79
Art. 38 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
80
Art. 39 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 541.
81
Sachüberschrift vor Art. 41 abgeändert durch
LGBl. 1973 Nr. 4.
82
Art. 41 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 541.
83
Art. 42 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1960 Nr. 6.
84
Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1960 Nr. 6.
85
Art. 42 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1960 Nr. 6.
86
Art. 42 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1960 Nr. 6.
87
Art. 42 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1960 Nr. 6.
88
Art. 42 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1960 Nr. 6.
89
Art. 42 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 1960 Nr. 6.
90
Art. 42 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
91
Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
92
Art. 43 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 541.
93
Art. 44 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
94
Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1969 Nr. 2.
95
Art. 46 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
96
Art. 46bis eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
97
Art. 48 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 541.
98
Überschrift vor Art. 49 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 506.
99
Art. 49 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 506.
100
Art. 49bis Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 506.
101
Art. 49bis Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 48.
102
Art. 49bis Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 506.
103
Art. 49bis Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 506.
104
Art. 49bis Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1965 Nr. 48.
105
Überschrift vor Art. 49ter eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
106
Art. 49ter eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
107
Überschrift vor Art. 50 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
108
Art. 50 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 541.
109
Überschrift vor Art. 52 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
110
Überschrift vor Art. 52 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
111
Sachüberschrift vor Art. 52 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
112
Art. 52 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
113
Art. 53 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
114
Art. 54 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 38.
115
Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 38.
116
Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 453.
117
Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 38.
118
Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 38.
119
Art. 54 Abs. 4bis eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
120
Art. 54 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
121
Art. 54bis eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 388.
122
Sachüberschrift vor Art. 55 eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
123
Art. 55 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
124
Art. 56 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
125
Art. 56bis aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
126
Art. 56ter abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 245.
127
Sachüberschrift vor Art. 57 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
128
Art. 57 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
129
Art. 58 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
130
Art. 58bis aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
131
Art. 59 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
132
Art. 60 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
133
Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 211.
134
Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
135
Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
136
Art. 61 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
137
Art. 62 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
138
Art. 62bis aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
139
Art. 62ter aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
140
Überschrift vor Art. 63 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
141
Sachüberschrift vor Art. 63 eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
142
Art. 63 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
143
Art. 63bis Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
144
Art. 63bis Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
145
Art. 63bis Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
146
Art. 63bis Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
147
Sachüberschrift vor Art. 63ter eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
148
Art. 63ter eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
149
Art. 63quater eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
150
Art. 63quinquies abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
151
Art. 63sexies Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
152
Art. 63sexies Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
153
Art. 63sexies Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
154
Art. 63sexies Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
155
Art. 63sexies Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
156
Art. 63sexies Abs. 4bis eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
157
Art. 63sexies Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
158
Art. 63sexies Abs. 5 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
159
Art. 63septies Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
160
Art. 63septies Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 71.
161
Art. 63septies Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
162
Art. 63septies Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
163
Art. 63septies Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
164
Art. 63septies Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
165
Art. 63septies Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 230.
166
Art. 63septies Abs. 6 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2013 Nr. 71.
167
Art. 63octies eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
168
Art. 64 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
169
Art. 64bis abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
170
Art. 64ter abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
171
Sachüberschrift vor Art. 65 eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
172
Art. 65 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
173
Art. 66 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
174
Art. 67 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
175
Art. 67bis Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
176
Art. 67bis Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
177
Art. 67bis Abs. 1bis eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
178
Art. 67bis Abs. 1ter eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
179
Art. 67bis Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
180
Art. 67bis Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
181
Art. 67bis Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
182
Sachüberschrift vor Art. 68 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
183
Art. 68 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
184
Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
185
Art. 68 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
186
Art. 68 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
187
Art. 68 Abs. 3bis eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 541.
188
Art. 68 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
189
Art. 68 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
190
Art. 69 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
191
Art. 69 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
192
Art. 69ter abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 245.
193
Art. 70 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
194
Art. 70 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
195
Art. 70 Abs. 1bis eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
196
Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
197
Art. 71 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
198
Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
199
Art. 71 Abs. 1bis eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
200
Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
201
Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
202
Überschrift vor Art. 72 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
203
Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
204
Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
205
Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
206
Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
207
Überschrift vor Art. 73 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
208
Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
209
Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
210
Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
211
Art. 73 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
212
Art. 73 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
213
Art. 73 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
214
Art. 73 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
215
Art. 73 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
216
Art. 74 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
217
Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
218
Art. 74 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
219
Art. 74 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
220
Art. 74 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
221
Art. 75 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
222
Art. 76 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
223
Überschrift vor Art. 77 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 541.
224
Art. 77 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 541.
225
Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
226
Art. 77bis abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 541.
227
Überschrift vor Art. 77ter eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
228
Art. 77ter Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1980 Nr. 7
229
Art. 77ter Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1980 Nr. 7
230
Art. 77ter Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
231
Art. 77ter Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
232
Art. 77quater aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
233
Überschrift vor Art. 78 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
234
Art. 78 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 38.
235
Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 38.
236
Art. 78 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
237
Art. 79 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 24.
238
Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 38.
239
Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 141.
240
Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 24.
241
Art. 79 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 24.
242
Art. 79 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 24.
243
Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1969 Nr. 2.
244
Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
245
Art. 80 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 24.
246
Art. 80 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 1996 Nr. 192.
247
Art. 81 aufgehoben durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
248
Art. 82 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 24.
249
Art. 82 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 24.
250
Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
251
Art. 82 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
252
Sachüberschrift vor Art. 82bis eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
253
Art. 82bis eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
254
Art. 82ter eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
255
Art. 82quater Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
256
Art. 82quater Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
257
Art. 82quater Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
258
Art. 82quinquies eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
259
Art. 82quinquies Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
260
Art. 83 aufgehoben durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
261
Art. 83bis abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
262
Art. 83ter aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 541.
263
Art. 83quater Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
264
Art. 83quater Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 230.
265
Art. 83quater Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
266
Art. 83quater Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
267
Überschrift vor Art. 83quinquies eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
268
Art. 83quinquies eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
269
Sachüberschrift vor Art. 84 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
270
Art. 84 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 38.
271
Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 48.
272
Art. 84 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 48.
273
Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 48.
274
Art. 86 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
275
Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 48.
276
Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
277
Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 48.
278
Sachüberschrift vor Art. 87 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
279
Art. 87 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
280
Art. 88 aufgehoben durch
LGBl. 1988 Nr. 48.
281
Art. 89 aufgehoben durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
282
Art. 92 aufgehoben durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
283
Sachüberschrift vor Art. 93 eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
284
Art. 93 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
285
Art. 96 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
286
Art. 97 abgeändert durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
287
Art. 97bis abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 48.
288
Art. 97bis Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 18.
289
Überschrift vor Art. 98 eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
290
Art. 98 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 358.
291
Art. 98 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
293
Art. 99 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
294
Art. 99bis eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
295
Art. 99ter eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
296
Art. 99ter Abs. 1bis eingefügt durch
LGBl. 2016 Nr. 230.
297
Überschrift vor Art. 100 eingefügt durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
298
Richtig müsste die Bezeichnung "k)" entfallen.
299
Art. 100 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
300
Art. 100 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
301
Richtig müsste die Bezeichnung "l)" entfallen.
302
Inkrafttreten: 1. Januar 1966
303
Inkrafttreten: 1. Januar 1969
304
Inkrafttreten: 1. Januar 1969
305
Übergangsbestimmungen aufgehoben durch
LGBl. 1981 Nr. 66.
306
Inkrafttreten: 31. Dezember 1981
307
Inkrafttreten: 31. Dezember 1981
308
Inkrafttreten: 31. Dezember 1981
309
Inkrafttreten: 1. Januar 1989
310
§ 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen abgeändert durch
LGBl. 1990 Nr. 2
311
Inkrafttreten: 1. Januar 1993
312
Inkrafttreten: 1. Mai 1995.
313
Inkrafttreten: 1. Januar 1996.
314
§ 4 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen von
LGBl. 1996 Nr. 192 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
315
§ 4 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen von
LGBl. 1996 Nr. 192 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 204.
316
Inkrafttreten: 1. Januar 2001.
317
Inkrafttreten: 1. Januar 2007 (Neufassung von Art. 56ter am 1. Juli 2007).
318
Inkrafttreten: 1. Januar 2017.