922.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1962 Nr. 4 ausgegeben am 2. März 1962
Jagdgesetz
vom 30. Januar 1962
Dem nachfolgenden vom Landtage gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abschnitt I
Das Jagdrecht
Art. 1
Inhalt
1) Das unter staatlicher Hoheit stehende Jagdrecht ist die ausschliessliche Befugnis,
a) den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen,
b) das erlegte Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes sich anzueignen.
2) Die Ausübung des Jagdrechtes (im folgenden auch "Jagd" genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 21
Weidgerechtigkeit
Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehört auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes und die Erhaltung und Pflege dessen Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Im Widerstreit der Interessen zwischen Land- und Forstwirtschaft und der Jagd gebührt jenen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang.
Art. 3 2
Jagdbare Tiere
1) Jagdbare Tiere sind:
a) Rotwild, Rehwild, Gamswild, Steinwild und Schwarzwild;
b) Feldhase, Schneehase, Murmeltier, Bisam;
c) Fuchs, Dachs, Edelmarder und Steinmarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Waschbär;
d) Auerhahn, Birkhahn, Rackelwild, Schneehuhn, Haselhuhn, Fasan, Rebhuhn;
e) Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube;
f) Stockente, Blässhuhn, Waldschnepfe;
g) Rabenvögel.
2) Die Regierung kann mit Verordnung jagdbare Tierarten aus Gründen der Land- und Waldwirtschaft, des Artenschutzes und der Wildbestandespflege nach Anhören des Jagdbeirates und der Naturschutzkommission einer ganzjährigen Schonung unterstellen.
Abschnitt II
Jagdgebiete und Jagdausübung
Art. 4
Reviereinteilung
1) Das ganze Staatsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt, deren Grenzen nach Anhören der mit ihrem Gebiet beteiligten Gemeinden und Alpgenossenschaften von der Regierung bestimmt werden.
2) Das einzelne Revier darf nicht kleiner als 500 ha und in der Regel nicht grösser als 1500 ha sein.
3) Für ein vom Landesfürsten gepachtetes Jagdrevier haben die Bestimmungen des vorigen Absatzes sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 bis 9 keine Geltung.
Art. 53
Öffentliche Versteigerung
1) Die Ausübung des Jagdrechtes in den einzelnen Jagdrevieren wird im Wege der öffentlichen Versteigerung an Gruppen von mindestens je vier natürlichen Personen verpachtet, soweit nicht vorher rechtskräftige Beschlüsse im Sinne von Art. 8 zustande gekommen sind. Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 findet sinngemässe Anwendung.
2) Die Pachtdauer beträgt acht bis zehn Jahre. Sie wird für jede Pachtperiode von der Regierung festgesetzt und gilt auch für die freihändige Verpachtung (Art. 8).
Art. 6
Durchführung der Versteigerung4
1) Die Versteigerung der Jagdreviere ist gemäss den von der Regierung erlassenen Versteigerungsbedingungen vom Gemeindevorsteher jener Gemeinde vorzunehmen, auf deren Hoheitsgebiet das Jagdrevier zum überwiegenden Teil liegt. Der Versteigerung wohnt ein Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landschaft bei.5
2) Der Termin der Versteigerung wird im Einvernehmen mit den Gemeinden, der Jagdwert der Jagdreviere auf Antrag des Jagdbeirates von der Regierung festgelegt. Geschlossene Siedlungsgebiete bleiben bei der Berechnung des Jagdwerts ausgenommen.6
3) Der Termin der Versteigerung ist unter Angabe der Reviergrössen und der von der Regierung beschlossenen Ausrufpreise (Jagdwert) sowie der zu erwartenden Nebenkosten in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat den Hinweis zu enthalten, dass eine Jagdgemeinschaft, die an der Versteigerung teilnehmen will, einen Bevollmächtigten binnen zehn Tagen ab Veröffentlichung, bei sonstigem Ausschluss, namhaft machen muss.7
4) Bei Versteigerungen darf eine Gruppe jedes Mal nur in der gleichen Zusammensetzung und mit dem gleichen Bevollmächtigten auftreten. Niemand darf mehreren Gruppen angehören.8
Art. 6a9
Jagdwert
Bei der Festlegung des Jagdwerts sind insbesondere die Biotopqualität, die Wildbestandesverhältnisse, die die Ausübung der Jagd beeinflussenden Störungsfaktoren oder sonstige Erschwernisse, Art und Umfang der Reviereinrichtungen sowie besondere revierspezifische Vorschriften zu berücksichtigen.
Art. 7
Anbotsteller
1) Nehmen an der Versteigerung eines Reviers eine oder mehrere Gruppen teil, die sich aus liechtensteinischen Landesbürgern oder im Inlande wohnhaften Ausländern mit Niederlassungsbewilligung zusammensetzen, so sind, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 alle übrigen Gruppen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, von der Versteigerung ausgeschlossen. Ehrenbürger des Landes und der Gemeinden werden wie liechtensteinische Landesbürger behandelt.
2) Nimmt an der Versteigerung eines Reviers keine Gruppe gemäss Abs. 1 teil, so dürfen sich auch solche Gruppen an der Versteigerung beteiligen, die sich ganz oder teilweise aus im In- oder Ausland wohnhaften Ausländern zusammensetzen.
3) Ausländer, deren Heimatstaat gegenüber der Fürstlichen Regierung eine Gegenrechtserklärung abgegeben hat, sind ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz bezüglich der Pachtung eines Jagdrevieres den liechtensteinischen Landesbürgern gleichzustellen.
Art. 8
Freihändige Verpachtung
1) Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet, und Alpgenossenschaften, auf deren Gebiet ein Jagdrevier ganz oder teilweise liegt, können einvernehmlich beschliessen, das Jagdrevier an eine Gruppe von mindestens vier natürlichen Personen freihändig zu verpachten. Beträgt der Anteil einer Gemeinde oder Genossenschaft am betreffenden Jagdrevier weniger als 25 ha, muss ihre Zustimmung nicht eingeholt werden.10
2) Eine freihändige Verpachtung an eine Gruppe, die sich ganz oder teilweise aus Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung zusammensetzt, ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3, dieses Gesetzes.
3) Bei einer freihändigen Verpachtung eines Reviers darf der für die öffentliche Versteigerung festgesetzte Ausrufspreis nicht unterschritten werden.
4) Die Regierung teilt den Gemeinden und Alpgenossenschaften spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Jagdpachtperiode die Ausrufpreise mit.11
Art. 912
Zuständigkeit
1) Zu einer Beschlussfassung im Sinne von Art. 8 ist der Gemeinderat bzw. das in den Genossenschaftsstatuten vorgesehene Organ zuständig.
2) Der Beschluss des Gemeinderates ist ortsüblich kundzumachen.
Art. 10
Zulassung zur Jagdpachtung
Personen, die von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen sind, dürfen zur Jagdpachtung nicht zugelassen werden.
Art. 11
Ausfertigung der Pachtverträge
1) Die Ausfertigung der Jagdpachtverträge erfolgt bei der versteigerungsweisen wie auch bei der freihändigen Verpachtung durch die Regierung. Zu diesem Zwecke sind ihr die Versteigerungsprotokolle bzw. die allenfalls gemäss Art. 8 gefassten Beschlüsse vorzulegen.
2) Die Regierung hat von Amts wegen die Gesetzmässigkeit der Jagdverpachtung zu überwachen.
Art. 12
Mitpacht
1) Jede Gruppe, die ein Revier gepachtet hat, ist berechtigt, Mitpächter beitreten zu lassen. Diese sind der Regierung bekanntzugeben.
2) Es dürfen nur so viele Mitpächter beitreten, dass das Mindestmass von 100 ha pro Person nicht unterschritten wird.
3) Ausländer, die nicht seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz (Art. 32 PGR) im Inland haben, sind von der Mitpacht ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 3, findet sinngemäss Anwendung.
Art. 13
Jagdgemeinschaft
Wo in diesem Gesetz von der Jagdgemeinschaft gesprochen wird, ist darunter die personenrechtliche Gemeinschaft der Pächter und Mitpächter eines Reviers (im folgenden "Jagdpächter" genannt) zu verstehen.
Art. 14
Pachtschilling; Sicherstellung
1) Der erste Jahrespachtschilling ist sofort nach Schluss der Versteigerung bzw. bei der freihändigen Verpachtung mit der Unterfertigung des Pachtvertrages bar zu erlegen. Innerhalb weiterer 14 Tage hat die Jagdgemeinschaft eine Sicherstellung in der Höhe eines Jahrespachtschillings zu leisten sowie die mit der Verpachtung verbundenen Kosten zu ersetzen.
2) Die Sicherstellung haftet für die Jagdabgabe und für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächter, ihr Jagdschutzpersonal oder ihre Jagdgäste aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen verurteilt werden. Sie haftet ferner für die Erfüllung aller den Jagdpächtern aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten.
3) Verringert sich die Sicherstellung infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, so hat sie die Jagdgemeinschaft binnen zwei Wochen auf die frühere Höhe zu ergänzen.
Art. 15
Solidarhaftung
Die Jagdpächter haften für alle sich aus der Jagdpachtung ergebenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Die Jagdgemeinschaft hat einen Bevollmächtigten (Jagdleiter) zu bestellen, der sie gegenüber den Behörden vertritt.
Art. 16
Verbot der Unterverpachtung
1) Niemand darf als Pächter oder Mitpächter an mehr als einem Revier beteiligt sein.
2) Jede teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten Jagd in Unterpacht ist unzulässig.
Art. 1713
Jagdgast
Ein Jagdpächter kann einen Gast zur Jagd einladen (Jagdgast). Sofern dieser einen Jagdprüfungsausweis besitzt, kann er die Jagd nach Anweisung des Jagdpächters, andernfalls nur in Begleitung des Jagdpächters oder eines Jagdaufsehers ausüben. In jedem Fall muss der Jagdgast im Besitze einer liechtensteinischen Jagdkarte sein.
Art. 18
Auflösung des Jagdpachtverhältnisses
1) Das Jagdpachtverhältnis kann von der Regierung vor Ablauf der Pachtzeit aufgelöst werden, wenn:
a) die Jagdgemeinschaft den Pachtschilling, die Sicherstellung oder deren Ergänzung nicht fristgerecht vollständig erlegt;
b) die Jagdgemeinschaft trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate in Verzug ist;
c) ein Jagdpächter sich wiederholt oder gröblich einer Verletzung der Bestimmungen des Pachtvertrages oder einer Übertretung dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnung schuldig macht, den Vorschriften über die Schonzeit oder die Abschussregelung nicht entspricht oder die Jagd beharrlich in nicht weidgerechter Weise ausübt;
d) die Jagdgemeinschaft den Vorschriften über die Jagdaufsicht ungeachtet der Aufforderung der Regierung nicht entspricht;
e) die Jagdgemeinschaft wiederholt Jagdgäste einladet, die sich im Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen;
f) die Jagdgemeinschaft durch den Tod eines Jagdpächters oder auf sonstige Art unter vier Personen absinkt und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird;
g) die Jagdgemeinschaft dadurch unter vier Personen absinkt, dass einem Jagdpächter die Jagdkarte nicht erteilt oder entzogen wird und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird;
h) ein Jagdpächter offensichtlich als Strohmann auftritt.
2) Eine gemäss Abs. 1 freiwerdende Jagd ist für den Rest der Pachtzeit neu zu verpachten oder durch einen Jagdsachverständigen ausüben zu lassen, wobei jedoch die früheren Pächter und Mitpächter für die Kosten der Neuverpachtung und für den Ausfall am Pachtschilling haften.
Art. 19
Jagdsachverständiger
1) Kommt eine Jagdverpachtung nicht zustande, so kann die Regierung verfügen, dass die Jagd für bestimmte Zeit durch einen Jagdsachverständigen ausgeübt werde.
2) Der Jagdsachverständige ist treuhänderischer Verwalter des Jagdrechtes im betreffenden Jagdrevier und hat der Regierung am Schluss seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
3) Der Jagdsachverständige ist von der Regierung zu vereidigen und geniesst die Rechte und den Schutz eines Jagdaufsehers.
Abschnitt III
Jagdabgabe und Verwendung des Jagdpachterträgnisses
Art. 2014
Jagdabgabe
1) Die Regierung erhebt von jeder Jagdgemeinschaft eine Jagdabgabe, die die Verwaltungs- und Aufsichtskosten sowie den Landesanteil an den Kosten der Wildschaden-Verhütungsmassnahmen decken soll.
2) Die Jagdabgabe wird jährlich erhoben. Sie bemisst sich am Jagdwert des Jagdreviers.
Art. 21
Verwendung des Jagdpachterträgnisses
1) Soweit das Finanzgesetz für das betreffende Jahr nichts anderes bestimmt, überlässt der Staat den erzielten Jagdpachtschilling der einzelnen Jagdreviere einschliesslich des Reinerträgnisses der etwa durch Jagdsachverständige ausgeübten Jagden zur Gänze den Gemeinden und Alpgenossenschaften nach dem Verhältnis jener Katasterflächen, mit denen sie an den betreffenden Revieren beteiligt sind.
2) Die in Betracht kommenden Alpgenossenschaften sind: Guschgfiel und Gapfahl in Balzers, Malbun in Vaduz, Gross-Steg und Klein-Steg und Silum in Triesenberg sowie Gritsch und Guschg in Schaan.
Abschnitt IV
Jagdkarte
Art. 22
Ausstellung15
1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige liechtensteinische Jagdkarte mit sich führen und sie den jagdschutzberechtigten Personen und Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen.16
2) Jagdkarten werden vom Amt für Wald, Natur und Landschaft als Jahresjagdkarten oder als Gastjagdkarten ausgegeben.17
3) Die Jahresjagdkarte ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausfertigung für das jeweilige Jagdjahr auszustellen. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.18
4) Die liechtensteinischen Jagdkarten haben für das ganze Staatsgebiet Gültigkeit.19
Art. 23 20
Voraussetzungen
1) Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jahresjagdkarte sind
a) der Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung,
b) der Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung.
2) Ausländer können den geforderten Nachweis der jagdlichen Eignung durch Vorlage eines Dokumentes, das sie in ihrem Heimatland zur Jagdausübung behördlich berechtigt, in beglaubigter deutscher Übersetzung erbringen.
3) Voraussetzung für die Ausstellung einer Gastjagdkarte ist der Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung.
4) Die Gastjagdkarte kann an dieselbe Person für insgesamt höchstens zwölf Tage im Jahr ausgestellt werden. Die Jahresjagdkarte von Pächtern und Jagdaufsehern berechtigt, als Jagdgast die Jagd für höchstens zwölf Tage im Jahr auszuüben.
Art. 24
Ausschlussgründe
Von der Erlangung einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:
a) Personen, die psychisch krank oder geistig behindert sind, und Unmündige;21
b) Personen, die von Wohltätigkeitsanstalten oder aus Gemeindemitteln Armenunterstützungen beziehen sowie solche, die den Steuerverpflichtungen gegenüber dem Staat oder der Gemeinde nicht nachkommen;
c) Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;
d) Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe verbüsst oder nachgesehen worden ist oder als verbüsst oder als erlassen gilt;
e) Personen, die wegen eines Verstosses gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige Gebarung mit Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen Eingriffen in fremdes Jagdrecht verurteilt worden sind, für drei Jahre, gerechnet vom Tage, an dem die Strafe verbüsst oder nachgesehen worden ist oder als verbüsst oder als erlassen gilt;22
f) Personen, denen durch rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Besitze einer Jagdkarte abgesprochen oder die Jagdkarte entzogen wurde, für die darin ausgesprochene Dauer;
g) Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemässe oder weidgerechte Ausübung der Jagd bieten;
h) Personen, denen nach Waffengesetz der Besitz und das Führen von Waffen und Munition untersagt ist.23
Art. 25
Einziehung
Wenn der Mangel der Voraussetzungen des Art. 23 oder Tatsachen des Art. 24 erst nach Erteilung der Jagdkarte eintreten, oder der Regierung bekannt werden, so hat diese die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren besteht nicht.
Art. 26
Gebühren
1) Für die Ausstellung der Jagdkarte ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe im Verordnungswege bestimmt wird.
2) Die Gebühr fliesst dem Lande zu.
Abschnitt V
Der Schutz der Jagd und seine Organe
Art. 27 24
Jagdschutzberechtigte Personen
1) Jede Jagdgemeinschaft hat zur Aufsicht der Jagd und zum Schutz des Wildes einen Jagdaufseher zu bestellen.
2) Zum Jagdschutz berechtigt und verpflichtet sind überdies Jagdpächter und der zuständige Gemeindeförster.
3) Jagdschutzberechtigte Personen haben das Recht und die Pflicht, im Jagdgebiet:
a) Personen, die des Wilderns verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen, Anzeige zu erstatten sowie ihnen Wild, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte sowie Hunde abzunehmen;
b) Hunde und Katzen, die wildernd angetroffen werden, zu töten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
4) In Alpenrevieren über 1 200 ha, die Rotwild und Gamswild als Standwild aufweisen, ist ein hauptberuflicher Jagdaufseher zu bestellen. Auf Antrag des Jagdbeirates kann die Regierung auch für Reviere unter 1 200 ha im Zuge einer Neuverpachtung einen hauptberuflichen Jagdaufseher vorschreiben, wenn dies jagdwirtschaftlich notwendig erscheint.
5) Auf Antrag des Jagdbeirates kann für zwei oder mehrere Reviere mit Bewilligung der Regierung ein gemeinsamer Jagdaufseher bestellt werden.
6) Sorgt eine Jagdgemeinschaft nicht für eine ausreichende Jagdaufsicht, kann die Regierung auf deren Rechnung einen Jagdaufseher mit der Jagdaufsicht betrauen.
7) Die Regierung legt mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Jagdaufsicht sowie die Bestellung und Entlöhnung der Jagdaufseher fest.
Art. 28
Voraussetzung für die Bestellung
1) Die Jagdaufseher sind nach ihrer Bestellung von der Regierung zu beeiden und zu bestätigen. Als Jagdaufseher kann bestellt werden, wer
a) die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat,
c) die Befähigung zur Erlangung einer Jagdkarte besitzt, die körperlichen, geistigen und moralischen Eigenschaften für die Betrauung mit den Rechten und Pflichten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufweist, vertrauenswürdig ist und
d) die Jagdaufseherprüfung oder eine andere ebenfalls im Verordnungswege dieser gleichgestellte Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
2) Tritt ein Umstand ein oder wird ein solcher bekannt, welcher die Beeidigung und Bestätigung im Sinne des Abs. 1 ausschliesst, so hat die Regierung die Bestätigung zu widerrufen.
3) Ein Jagdaufseher verliert die Eigenschaft als Jagdschutzorgan, wenn er
a) eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat, womit der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist,
b) die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verliert,
c) wenn ihm die Bestätigung durch die Regierung entzogen wird.
Art. 29
Rechte und Pflichten des Jagdaufsehers25
1) Jagdaufseher haben die Auswirkungen der Jagdwirtschaft auf das Wild und seinen Lebensraum ständig zu beobachten. Vorkommnisse, die Massnahmen durch die Jagdbehörde notwendig erscheinen lassen, haben sie unverzüglich zu melden.26
2) Jagdaufseher sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen dieses Gesetzes bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.27
3) Jagdaufseher haben den von der Regierung ausgestellten Ausweis bei Ausübung des Dienstes bei sich zu tragen. Sie gelten bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften über die Jagd als Organe des öffentlichen Rechts und unterstehen der Aufsicht des Amtes für Wald, Natur und Landschaft.28
Art. 30
Befugnisse des Jagdschutzpersonals
1) Die beeideten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.
2) Sie haben das Recht, in Ausübung ihres Dienstes von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht.
3) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einem solchen Ausmass zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.
Abschnitt VI
Besondere Jagdwirtschaftsvorschriften
Art. 31
Jagd- und Schonzeit29
1) Die Regierung legt unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Waldwirtschaft sowie des Tier- und Artenschutzes, die biologischen Gegebenheiten des Wildes und die Erfordernisse der Wildhege für die jagdbaren Tiere die Jagdzeit mit Verordnung fest. Ausserhalb dieser Jagdzeit, insbesondere während der Monate der Aufzucht des Nachwuchses, sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit).30
2) Kümmerndes Wild darf in der Schonzeit oder über den genehmigten Abschussplan hinaus nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft erlegt werden.31
3) Wenn zwingende Gründe die vorherige Einholung unmöglich machen, ist der Abschuss unverzüglich zu melden. In diesem Fall ist das Wildstück dem Amt für Wald, Natur und Landschaft vorzuweisen.32
4) Es ist je nach dem Zeitpunkt der Erlegung auf den Abschussplan des laufenden oder nächsten Jahres anzurechnen.33
Art. 3234
Änderung der Jagdzeit und Schonzeit
1) Die Regierung kann aus Gründen der Land- und Waldwirtschaft, des Tier- und Artenschutzes oder der Jagdwirtschaft die Jagdzeiten und Schonzeiten sowohl für bestimmte Wildarten als auch für bestimmte Zeiträume und Gebiete ändern oder aufheben.
2) Die Regierung kann den Abschuss von geschützten Tieren vorsehen, soweit der Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt es verlangen.
Art. 3335
Abschussplan
1) Der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, sowie der Abschuss von Murmeltier und Birkhahn haben im Rahmen eines von der Regierung nach Anhören des Jagdbeirates erlassenen Abschussplans zu erfolgen. Die Regierung kann aus Gründen der Land- und Waldwirtschaft, des Artenschutzes und der Wildbestandespflege für weitere jagdbare Wildarten Abschusspläne erlassen.
2) Zur Ermittlung der für den Abschussplan massgeblichen Verhältnisse führt der Jagdbeirat eine Besprechung mit den Jagdleitern, den Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern durch.
3) Grundlage für den Abschussplan bilden der qualitative und quantitative Zustand der Wildbestände sowie die Wildschadenssituation im Wald und an den landwirtschaftlichen Kulturen. Die Regierung legt nach Anhören des Jagdbeirates die zulässige Bestandeshöhe an Schalenwild fest.
4) Der Abschussplan ist für jedes Jagdrevier und für jeweils ein Jagdjahr zu erstellen. Er hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich nach Geschlecht und Altersklassen, die Abschüsse, die insgesamt durchgeführt werden dürfen (Höchstabschuss) oder die mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschuss) zu enthalten.
5) Die Regierung kann mehrere angrenzende Jagdreviere zur gemeinsamen Abschussplanung zusammenfassen und entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Jagdreviere als Lebensraum für das Schalenwild gesonderte Hegebestimmungen festlegen. Sie hat insbesondere auf die Abgrenzung der Lebensräume von in sich geschlossenen Populationsteilen des Rotwildes und Gamswildes und auf eine zweckmässige jagdwirtschaftliche Zusammenarbeit der Jagdreviere Rücksicht zu nehmen.
6) Die näheren Vorschriften über die Vorlage, die Genehmigung sowie die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes werden von der Regierung mit Verordnung getroffen.
Art. 33a
Strecken- und Fallwildstatistik36
1) Für jedes Jagdrevier ist am Ende des Jagdjahres eine Strecken- und Fallwildstatistik aller jagdbaren Tierarten zu erstellen. Der Jagdaufseher hat über das in seinem Revier erlegte oder eingefangene Wild sowie das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen. Jeder Abschuss von Wild, das dem Abschussplan unterliegt, ist innerhalb einer Woche dem Amt für Wald, Natur und Landschaft schriftlich zu melden.37
2) Schalenwild, das nach Abgabe des Abschussantrags oder während der Jagdzeit der jeweiligen Tierart als Fallwild gefunden und beim Amt für Wald, Natur und Landschaft nachgewiesen wird, ist auf den Abschussplan des betreffenden Jagdjahres anzurechnen. Als Fallwild gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmässigen Jagdausübung erlegt worden ist, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.38
3) Die näheren Vorschriften über die Führung einer Abschussliste werden von der Regierung mit Verordnung getroffen.39
Art. 33b
Hegeschau40
1) Am Ende eines Jagdjahres ist nach Weisung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft eine Hegeschau abzuhalten.41
2) Die näheren Vorschriften über die Pflichthegeschau werden von der Regierung mit Verordnung getroffen. Diese Vorschriften finden auch Anwendung für Fallwild, das auf den Abschussplan angerechnet wird.42
Art. 34 43
Zulässige Jagdwaffen und Munition
1) Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden: Ein- oder mehrläufige Kugelgewehre, Repetierkugelgewehre, kombinierte Waffen und ein- oder höchstens zweischüssige Schrotflinten.
2) Muss aufgrund besonderer Umstände auf Wild aus naher Distanz ein Fangschuss abgegeben werden, dürfen zu diesem Zweck neben den zugelassenen Jagdwaffen auch Faustfeuerwaffen verwendet werden.
3) Auf Schalenwild dürfen nur Kugelbüchsen mit einem Minimalkaliber von 5.6 Millimeter verwendet werden. Hinsichtlich der Auftreffenergie gelten dabei als Minimalerfordernisse für:
a) Rehwild: 100 Meterkilogramm auf 100 m;
b) Gamswild: 150 Meterkilogramm auf 150 m;
c) Rotwild: 200 Meterkilogramm auf 200 m.
4) Auf Murmeltiere darf nicht mit Schrot geschossen werden.
5) Die Verwendung von Schrotläufen mit grösserem Kaliber als 12 und kleinerem als 20 ist verboten. Die höchstzulässige Schussdistanz beim Schrotschuss beträgt 35 m.
Art. 34a
Verbote bei der Jagdausübung44
1) Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und Jagens sind insbesondere:
a) Schlingen, Pfeile und Wurfgeschosse; Fallen oder Netze, soweit Tiere in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden; Gift und vergiftete oder betäubende Köder; Begasen und Ausräuchern; Anwendung der Beizjagd und die Verwendung von Lockvögeln;
b) elektronische Geräte, die töten oder betäuben können; Tonbandgeräte; künstliche Lichtquellen; Spiegel und andere blendende Vorrichtungen; Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele; Visiervorrichtungen für das Schiessen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler sowie Schalldämpfer; Schiessen aus Motorfahrzeugen.45
2) Verboten ist auch:46
a) Schalenwild und Federwild in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang nachzustellen; Schalenwild an Futterplätzen zu erlegen, mit Ausnahme offensichtlich kranker Stücke Wild; im Rhein Wasserwild ohne geeigneten Gebrauchshund zu bejagen; Haustiere wildern zu lassen; Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung zu missachten;47
b) ohne Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Amt für Wald, Natur und Landschaft Futterplätze zu erstellen; innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn und des Grundeigentümers Hochstände zu errichten; jagdliche Einrichtungen zu zerstören, deren Gebrauch zu behindern sowie den Jagdbetrieb zu stören oder zu behindern; die in Abs. 1 aufgezählten, verbotenen Hilfsmittel herzustellen, ein-, durch- oder auszuführen, zu verwenden oder damit Handel zu treiben.48
3) Die Regierung ist ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Verboten zu gestatten. Dies betrifft insbesondere die Bekämpfung von Seuchen.49
Art. 35 50
Örtliche Verbote; jagdliche Schon- und Ruhezonen
1) Wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet ist, darf nicht gejagt werden.
2) Friedhöfe und öffentliche Anlagen gehören nicht zum Jagdrevier.
3) In der nächsten Umgebung von Ortschaften sowie von Stätten, die der Heilung oder Erholung dienen, und von einzelnen Häusern darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber geschossen werden.
4) An Sonn- und Feiertagen sind Treibjagden und grössere Gesellschaftsjagden verboten.
5) In Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, und den mit ihnen räumlich zusammenhängenden Bauwerken sowie in Höfen und Hausgärten, die an die vorgenannten Gebäude und Bauwerke anstossen und durch eine Umfriedung abgeschlossen sind, darf nicht gejagt werden.
6) Die Regierung kann im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern bestimmte Gebiete zu jagdlichen Schon- und Ruhezonen erklären. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
a) Einstandsgebiete in Gegenden, in welchen das Wild in besonderem Masse Störungen ausgesetzt ist;
b) Standorte von Wild, das in seinem Bestand bedroht und in hohem Masse auf diesen Lebensraum angewiesen ist.
Die Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 36
Schutz des Wildes
1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet ausserhalb der öffentlichen Strassen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung der Jagdpächter mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Wird jemand bei einer Verletzung dieses Verbotes betreten, so sind ihm das Gewehr und die vorbezeichneten Gegenstände vom Jagdpächter, von den Jagdschutzorganen oder sonstigen Organen der öffentlichen Sicherheit sofort abzufordern. Die abgenommenen Gegenstände sind der Regierung abzuliefern.
2) Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorkehrungen zu treffen, welche dem Wilde das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, an der gleichen Stelle wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge). Die Regierung kann aus gerechtfertigten Gründen Ausnahmen gestatten.51
3) Nicht berechtigten Personen ist jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz nicht berechtigter Personen, so haben sie dies unverzüglich den Jagdpächtern, ihrem Jagdschutzpersonal oder der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern. Diese hat das Wild den Jagdpächtern oder ihrem Jagdschutzpersonal ehestens zur Verfügung zu stellen.
4) Die Aufnahme und Haltung von Tierarten, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, bedürfen der Bewilligung der Regierung. Die Regierung legt die Bedingungen fest, nach denen diese Tierarten zu halten und zu pflegen sind.52
5) Jedermann ist innerhalb der Grenzen der Zeugenvernehmung gemäss §§ 105 ff. der Strafprozessordnung verpflichtet, dem Amt für Wald, Natur und Landschaft die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft von Tieren, Wildbret, Trophäen und von präparierten Tieren zu erteilen.53
6) Es ist verboten, ohne Berechtigung:54
a) Tiere jagdbarer oder geschützter Arten zu jagen, zu töten, einzufangen, gefangenzuhalten oder sich anzueignen;
b) Eier oder Jungvögel jagdbarer oder geschützter Arten auszunehmen oder das Brutgeschäft der Vögel zu stören;
c) lebende oder tote Exemplare oder daraus hergestellte Erzeugnisse jagdbarer oder geschützter Arten, von denen zu vermuten ist, dass sie widerrechtlich in Besitz genommen worden sind, feilzubieten, zu veräussern, zu erwerben oder abzugeben.
Art. 37
Zwangsrechte55
1) Jagdpächter dürfen besondere Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Futterplätze, Wintergatter, Wildzäune und Äsungsflächen im Wald, nur im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Amt für Wald, Natur und Landschaft errichten und unterhalten, Hochstände nur mit Zustimmung des Grundeigentümers errichten.56
2) Stimmt der Grundeigentümer nicht zu, muss er die Errichtung dieser Anlagen dulden, wenn sie die Regierung nach Anhören des Jagdbeirates für gerechtfertigt hält und sie dem Grundeigentümer und dem Grundnachbarn zugemutet werden kann.57
3) Jagdeinrichtungen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, sind vom Ersteller oder dessen Rechtsnachfolger aus dem Jagdrevier zu entfernen.58
Art. 38
Jägernotweg
1) Wenn die Jagdpächter und die von ihnen im Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen zum Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismässig grossen Umweg gelangen können, so kann die Regierung festsetzen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist.
2) Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
Art. 39 59
Hege und Schutz des Wildes
1) Unter Bedachtnahme auf die Lebensweise des Wildes und seine Lebensraumansprüche kann die Regierung in Berücksichtigung der Interessen der Land- und Waldwirtschaft nach Anhören des Jagdbeirats durch Verordnung:
a) Art und Umfang von Hegemassnahmen, insbesondere der Winterfütterung, festlegen;
b) Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störung und Beunruhigung treffen;
c) Massnahmen zum Schutz der Artenvielfalt und zur Verbesserung der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vögel, insbesondere der gefährdeten Arten, anordnen.
2) Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Tiere und Vögel massgeblich beeinträchtigen können, trifft die Regierung nach Anhören des Jagdbeirates geeignete Vorsorgemassnahmen.
Art. 4060
Jagdhunde
Hauptberufliche Jagdaufseher haben einen auf Schweiss gearbeiteten Gebrauchshund zu halten.
Art. 41
Wildfolge
1) Wechselt ein auch nur möglicherweise krankgeschossenes Schalenwild in ein benachbartes Jagdgebiet und ist Wildfolge im Sinne des Art. 42 nicht vereinbart, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen. Ausserdem hat er den Vorfall dem Jagdleiter oder Jagdaufseher des Nachbargebietes unverzüglich zu melden. Diese sind verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen oder seinem Beauftragten zu gestatten. Im ersteren Falle hat sich der Schütze selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
2) Wurde die Meldung nach Abs. 1 erstattet, die Nachsuche durch den Schützen oder seinen Beauftragten aufgenommen, und vor Auffindung des Stückes nicht aufgegeben, so fallen die üblichen Trophäen des übergewechselten kranken Stückes dem Schützen zu. Es ist auf den Abschussplan jenes Gebietes anzurechnen, in dem es krankgeschossen wurde. Wird die Nachsuche wegen Dunkelheit oder aus anderen wichtigen Gründen abgebrochen, jedoch am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen, so gilt sie als nicht aufgegeben. Die Fortsetzung der Nachsuche am folgenden Tage muss geduldet werden. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze keinerlei Anrecht mehr.
3) Das Wildbret des übergewechselten kranken Stückes gehört der Jagdgemeinschaft, in deren Revier das Stück verendet.
Art. 42
Vereinbarte Wildfolge
Zwischen benachbarten Jagdgemeinschaften kann Wildfolge vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Bei vereinbarter Wildfolge gilt mangels besonderer Abmachung folgendes:
a) Verendet ein Stück krankgeschossenes Schalenwild in Sichtweite, so ist der Schütze berechtigt, dasselbe an Ort und Stelle aufzubrechen, zu versorgen und fortzuschaffen. Die Benachrichtigung des benachbarten Jagdleiters oder Jagdaufsehers hat unverzüglich zu erfolgen.
b) Wechselt ein krankgeschossenes Stück Schalenwild über die Grenze ohne in Sichtweite zu verenden, gilt Art. 41.
c) Alles andere Wild kann sich der Schütze aneignen, wenn es in Sichtweite verendet.
Art. 43
Wildseuchen61
1) Jagdgemeinschaften haben Wildseuchen und Wildkrankheiten dem Amt für Wald, Natur und Landschaft zu melden.62
2) Jagdgemeinschaften haben das Durchstreifen des Jagdgebietes und den Abschuss einzelner Wildstücke zum Zweck der Seuchenfeststellung den von der Regierung bestellten Erhebungsorganen zu gestatten und die behördlich angeordneten Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen durchzuführen.63
Art. 4464
Aussetzen von wildlebenden Tierarten
1) Das Aussetzen von hierzulande ausgestorbenen Tierarten zum Zweck der Wiedereinbürgerung sowie nichtheimischer Tierarten, Unterarten oder Rassen bedarf der Bewilligung der Regierung. Sie hat den Jagdbeirat und die Naturschutzkommission anzuhören.
2) Die Einführung und das Aussetzen von Wild für die Jagd bedürfen der Bewilligung der Regierung.
3) Die Regierung kann nach Anhören des Jagdbeirates die Jagd auf Tierarten gestatten, die in der Regel im Land nicht frei vorkommen.
Abschnitt VII
Wild- und Jagdschaden
Art. 45
Abhaltung des Wildes
1) Jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist befugt, seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren. Die hiezu getroffenen Vorkehrungen dürfen nicht zum Fangen des Wildes eingerichtet sein.
2) Jeder Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist ferner befugt, das Wild von seinem Grundstück durch geeignete Massnahmen, jedoch ohne Benutzung von Schusswaffen und freilaufenden Hunden, fernzuhalten und zu vertreiben. Das Wild darf hiebei nicht verletzt werden.
3) Auch die Jagdgemeinschaft darf innerhalb ihres Jagdgebietes gelegene Grundstücke durch Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen oder anderen Vorsichtsmassregeln gegen Wildschäden schützen, insoweit hiedurch eine Beeinträchtigung oder Schädigung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht eintritt. Im Streitfalle entscheidet die Regierung nach Anhören des Jagdbeirates. Die Bestimmungen des Art. 37 werden dadurch nicht berührt.
Art. 46
Verminderung des Wildstandes
1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung von Wild im Interesse der Land- oder Forstwirtschaft als notwendig erweist, hat die Regierung von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdbeirates eine ziffernmässig zu begrenzende und zu befristende Verminderung den Jagdpächtern aufzutragen. Eine solche Verminderung kann auch während der Schonzeit durchgeführt werden.
2) Kommen die Jagdpächter der behördlichen Anordnung schuldbarerweise nicht nach, so hat die Regierung auf ihre Kosten die Durchführung des Auftrages zu verfügen. Das erlegte Wild samt Trophäen ist gegen ein angemessenes Schussgeld den Jagdpächtern zu überlassen.
Art. 47
Begriff
1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat die Jagdgemeinschaft alle entstandenen Wild- und Jagdschäden zu ersetzen.
2) Der Wildschaden umfasst den innerhalb des Jagdrevieres von jagdbaren Tieren, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, in den Waldungen, auf Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten, sowie den an Haustieren verursachten Schaden. Der Schaden an Haustieren ist jedoch nur dann zu ersetzen, wenn der Eigentümer die ihm üblicherweise zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden getroffen hat.
3) Der Jagdschaden umfasst allen Schaden, den die Jagdpächter, ihre Jagdgäste, ihr Jagdschutzpersonal oder die Jagdhunde der genannten Personen in den Waldungen, auf Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten, sowie an Haustieren verursachen.
4) Schäden, die durch eingewechseltes Wild verursacht werden, sind unter Vorbehalt der Sonderregelung des folgenden Absatzes von der Jagdgemeinschaft jenes Revieres zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.
5) Jede Jagdgemeinschaft ist berechtigt, die Hälfte des von ihr für Rotwildverbiss- und Schälschäden in Waldungen geleisteten Schadenersatzes gegenüber denjenigen Jagdgemeinschaften, in deren Revieren Rotwild auf dem Abschussplan aufscheint, als Rückersatz geltend zu machen.65
6) Die zum Rückersatz verpflichteten Jagdgemeinschaften haften im Verhältnis zur Höhe der während der letzten fünf Jagdjahre in den betreffenden Revieren getätigten Rotwildabschüsse.66
Art. 48
Besondere Schadensfälle
1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt vorkommen, so ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt.
2) Bei Ermittlung des Wild- und Jagdschadens nach dem Umfang, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt, ist der wahre Verlust, den der Geschädigte an den Erzeugnissen seines Bodens erlitten hat, nach Abzug des Aufwandes, der ihn bis zur Einbringung der Ernte getroffen hätte, in Anrechnung zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Schäden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen oder gemindert werden können.
3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzelstehenden jungen Bäumen und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Besitzer getroffen wurden, womit ein ordentlicher Landwirt derlei Anpflanzungen zu schützen pflegt.
4) Wenn der Geschädigte von der Jagdgemeinschaft zur Abwehr von Wildschäden rechtmässig getroffene Massnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.
Art. 49
Verhütungsmassnahmen
1) Die zur Verhütung von Wildschäden in den Wäldern erforderlichen Vorkehrungen sind vom Amt für Wald, Natur und Landschaft im Einvernehmen mit den Waldeigentümern zu treffen.67
2) Die Kosten der Wildschadenverhütung sind zu tragen:
a) vom Land in der Höhe von 50 %;
b) von den Waldeigentümern in der Höhe von 40 %; in Privat- und Genossenschaftswaldungen wird der Kostenanteil des Waldeigentümers von der Hoheitsgemeinde übernommen;
c) von den Jagdgemeinschaften, in deren Revieren Verhütungs- und Schutzmassnahmen getroffen wurden, in der Höhe von 10 %.68
Art. 50
Anmeldung und Entscheidung
1) Wild- und Jagdschäden sind unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Feststellung, Schäden an Feldfrüchten bei sonstigem Verfall des Anspruches spätestens vor der Ernte bei der Ortsvorstehung zu Protokoll zu geben.
2) Sie hat unverzüglich die Jagdgemeinschaft hievon mit der Einladung zu verständigen, den Schadensfall mit dem Geschädigten zu bereinigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
3) Wild- und Jagdschäden im Wald sind vom Amt für Wald, Natur und Landschaft, Wild- und Jagdschäden ausserhalb des Waldes vom Amt für Wald, Natur und Landschaft und dem Landwirtschaftsamt gemeinsam zu schätzen.69
Abschnitt VIII
Jagdbehörde und Jagdbeirat
Art. 5170
Jagdbehörde
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, werden Entscheidungen und Verfügungen auf Grund dieses Gesetzes von der Regierung getroffen. Sie kann die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Verordnung dem Amt für Wald, Natur und Landschaft oder dem Jagdbeirat, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 52
Jagdbeirat
1) Die Regierung bestellt einen Jagdbeirat, der aus zwei Vertretern der liechtensteinischen Jagdpächter, einem Vertreter der Landwirte, einem Vertreter der Waldeigentümer, dem Landestierarzt und einem Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landschaft besteht. Die Regierung bestimmt den Vorsitz. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen.71
2) Der Jagdbeirat ist zu allen grundsätzlichen Fragen der Jagd zu hören, insbesondere auch bei der Planung und Ausarbeitung von Projekten, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können.72
3) Die Bestellung des Jagdbeirates erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes und seines Ersatzmitgliedes hat die Bestellung eines neuen Mitgliedes für die restliche Funktionsdauer zu erfolgen.73
3a) Der Jagdbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.74
4) Die Mitglieder des Jagdbeirates sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch vorzugehen, sowie über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Interesse der Beteiligten oder der Regierung gelegen ist, Stillschweigen zu bewahren.
Abschnitt IX
Übertretungen und Strafen
Art. 5375
Jagdfrevel
Aufgehoben
Art. 5476
Verfall von Gegenständen
Aufgehoben
Art. 55
Im Jagdfrevel erlegtes oder eingefangenes Wild gehört den Pächtern des Jagdreviers, in dem es erlegt oder gefangen wurde.
Art. 5677
Sonstige Übertretungen
Andere Übertretungen der Vorschriften des Jagdgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen werden von der Regierung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitstrafe geahndet.
Art. 57
Verfall
1) Wird Wild entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt, so hat die Regierung auch über den Verfall des Wildes zu erkennen. Art. 55 bleibt dadurch unberührt.
2) Werden verbotswidrige Waffen und Geräte mitgeführt oder verwendet, so kann auf deren Verfall erkannt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
Art. 58
Anzeigepflicht
1) Die jagdschutzberechtigten Personen sind verpflichtet, alle zu ihrer Kenntnis gelangten jagdlichen Übertretungen unverzüglich beim Landgericht anzuzeigen.
2) Das Landgericht hat von den bei ihm eingelaufenen Anzeigen und von den in Jagdsachen gefällten Straferkenntnissen der Regierung Mitteilung zu machen.
Abschnitt X
Schlussbestimmungen
Art. 59
Durchführung
Die Regierung ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt und hat die hiezu erforderlichen Verordnungen zu erlassen.
Art. 60
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen aufgehoben.
2) Insbesondere treten ausser Kraft:
a) das Jagdgesetz vom 30. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 16;
b) das Gesetz betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes vom 14. Februar 1930, LGBl. 1930 Nr. 4;
c) das Gesetz betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes vom 24. Januar 1931, LGBl. 1931 Nr. 8;
d) das Gesetz betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes vom 16. Dezember 1942, LGBl. 1942 Nr. 34;
e) das Gesetz betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes vom 29. Oktober 1953, LGBl. 1953 Nr. 17.
Art. 61
Neue Pachtperiode
Die Verpachtung der Reviere für die am 1. April 1962 beginnende Pachtperiode ist bereits nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen.
Art. 62
Volksabstimmung
Dieser Gesetzesbeschluss wird aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. a, des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1922 der Volksabstimmung unterstellt.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 23./25. Februar 1962, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 3 628
Eingegangene Stimmzettel 2 872
Annehmende sind 1 424
Verwerfende sind 1 182
Ungültige Stimmen 11
Leere Stimmen 255
beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Jagdgesetz wird vom Volke als angenommen erklärt.
gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 116.

2   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

3   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

4   Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

5   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46 und LGBl. 1996 Nr. 127.

6   Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

7   Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

8   Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

9   Art. 6a eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46.

10   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

11   Art. 8 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46.

12   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 66.

13   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

14   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

15   Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

16   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

17   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46 und LGBl. 1996 Nr. 127.

18   Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

19   Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

20   Art. 23 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

21   Art. 24 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 132.

22   Art. 24 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

23   Art. 24 Bst. h eingefügt durch LGBl. 1971 Nr. 49.

24   Art. 27 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

25   Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

26   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

27   Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

28   Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46 und LGBl. 1996 Nr. 127.

29   Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

30   Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

31   Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46 und LGBl. 1996 Nr. 127.

32   Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46 und LGBl. 1996 Nr. 127.

33   Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

34   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

35   Art. 33 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

36   Art. 33a Sachüberschrift eingefügt LGBl. 1995 Nr. 46.

37   Art. 33a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46 und abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.

38   Art. 33a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46 und abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.

39   Art. 33a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46.

40   Art. 33b Sachüberschrift eingefügt LGBl. 1995 Nr. 46.

41   Art. 33b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46 und abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.

42   Art. 33b Abs. 2 eingefügt LGBl. 1995 Nr. 46.

43   Art. 34 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

44   Art. 34a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46.

45   Art. 34a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46.

46   Art. 34a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46.

47   Art. 34a Abs. 2 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46.

48   Art. 34a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46 und abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.

49   Art. 34a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46.

50   Art. 35 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

51   Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

52   Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46.

53   Art. 36 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46 und abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.

54   Art. 36 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46.

55   Art. 37 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

56   Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46 und LGBl. 1996 Nr. 127.

57   Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

58   Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

59   Art. 39 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

60   Art. 40 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

61   Art. 43 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

62   Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46 und LGBl. 1996 Nr. 127.

63   Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

64   Art. 44 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

65   Art. 47 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

66   Art. 47 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46.

67   Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.

68   Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 142.

69   Art. 50 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 46 und abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.

70   Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 34.

71   Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 34.

72   Art. 52 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.

73   Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 34.

74   Art. 52 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 34.

75   Art. 53 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 38.

76   Art. 54 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 38.

77   Art. 56 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 46.