935.101.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1964 Nr. 47 ausgegeben am 23. Dezember 1964
Verordnung
vom 30. November 1964
über den Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken
Gestützt auf § 13, 18 und 74 der Gewerbeordnung vom 13. Dezember 1915 / 27. Mai 1957, das Arbeiterschutzgesetz vom 20. November 1945 und das Fabriksgesetz verordnet die Fürstliche Regierung:
Art. 1
1) Der Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken ist nur aufgrund einer Konzession der Regierung gestattet. Die Konzession kann nur Geschäftsinhabern erteilt werden, bei denen der Kleinverkauf im natürlichen Zusammenhange mit dem Verkauf der übrigen Handelsartikel steht.
2) Als Kleinhandel ist jeder Verkauf über die Gasse in Mengen unter fünf Liter anzusehen.
3) Keiner Konzession zum Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken bedürfen die Inhaber einer Konzession für einen Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank, die Inhaber einer Bewilligung zur Ausübung des Handels mit Wein, Apotheker und Drogisten für den Verkauf eigentlicher Medizinalweine sowie Weinbauern und Landwirte für den Verkauf des Eigengewächses.
Art. 2
1) Die Konzession wird jeweils für die Dauer eines Jahres erteilt.
2) Die Konzession gibt dem Inhaber das Recht, nicht gebrannte alkoholische Getränke (Most, Bier, Sauser, Wein, Süsswein, Champagner, Asti, andere Schaumweine, Wermuth) in Mengen unter fünf Litern innerhalb der ordentlichen Ladenöffnungszeiten über die Gasse zu verkaufen. Hausieren jeder Art ist verboten.
3) Der Genuss an Ort und Stelle ist verboten, ebenso die Abgabe an Sitz- und Stehgäste.
4) Für den Kleinverkauf von gebrannten alkoholischen Getränken (gebrannte Wasser) gelten die Bestimmungen des Art. 20 ff des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 13. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 11.
Art. 3
1) Um die Konzession zum Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken ist erstmals auf ergehende Kundmachung hin rechtzeitig bis 30. November anzusuchen. Geschäften, die die Konzession im ablaufenden Jahre hatten, wird die Konzessionsurkunde ohne neuerliches Ansuchen jährlich per Nachnahme zugestellt.
2) Neu eröffnete Geschäfte können auch während des Jahres die Konzession lösen.
3) Die Konzession erlischt jeweils auf Ende des Kalenderjahres.
4) Aufgehoben1
Art. 4
1) Verboten sind der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke:
a) an Personen, die betrunken sind;
b) an notorische Trinker oder an solche Personen, die wegen Trunksucht oder Verschwendung bevormundet sind;
c) an Personen unter 18 Jahren;
d) an Insassen von Irrenhäusern, sowie Trinkerheil- und ähnlichen Anstalten;
e) an solche Personen, die dem Wirtshausverbot unterstellt sind oder denen der Wirtshausbesuch nicht erlaubt ist, wie Insassen von Armenanstalten usw.
2) Verboten ist die entgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke jeder Art an Arbeiter und Angestellte in Betrieben der Industrie, des Gewerbes, Handels und Verkehrs und in Unterkunfts- und Essräumen derselben (Werkskantinen, Baracken).
Art. 5
1) Die nicht gebrannten alkoholischen Getränke dürfen nur in verkorkten oder sonst verschlossenen Behältern (z. B. Flaschen) verkauft werden.
2) Die Herkunft des Biers muss durch einen Anschlag (Plakat) mit der Firma der betreffenden Brauerei an leicht sichtbarer Stelle gekennzeichnet sein (Art. 385 der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 26. Mai 1936).
Art. 6
1) Die Konzession zum Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken gilt nur unter der Voraussetzung und solange, als für den Kleinhandel zweckentsprechend eingerichtete Räumlichkeiten für die Lagerung vorhanden und die übrigen Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 26. Mai 1936 samt Nachträgen erfüllt sind.
2) Der Inhaber oder der Bewerber um eine Konzession zum Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken haben der Konzessionsbehörde und den Kontrollorganen die nötigen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu den Verkaufs- und Lagerräumlichkeiten zu gestatten.
Art. 7
1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach der Gewerbeordnung vom 13. Dezember 1915, dem Arbeiterschutzgesetz vom 20. November 1945 und dem Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 bestraft.
2) Aus gesundheitspolizeilichen Gründen kann der Verkauf nicht gebrannter alkoholischer Getränke jederzeit gesperrt werden. Die Konzession wird ebenso sofort entzogen, wenn in einem Geschäfte alkoholische Getränke ausgeschenkt oder abgegeben werden. Dem Konzessionsinhaber erwächst durch den Entzug kein Anspruch auf Rückvergütung der Konzessionsgebühr.
Art. 8
Die Verordnung betreffend die Regelung des Verkaufs geistiger Getränke in Lebensmittelgeschäften vom 14. Dezember 1952, LGBl. 1952 Nr. 26, wird aufgehoben.
Art. 9
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 3 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1995 Nr. 198.