| 837.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1969
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Nr. 41
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ausgegeben am 26. Juli 1969
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Gesetz
vom 12. Juni 1969
über die Arbeitslosenversicherung (ALVG)
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1. Teil
Art. 1
Zweck
1) Die Arbeitslosenversicherung bezweckt den Schutz der versicherten Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit sowie die Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).
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2) Sie gewährt zu diesem Zwecke nach Massgabe des Gesetzes teilweisen Ersatz für Verdiensteinbussen der Versicherten.
3
3) Die Regierung kann Massnahmen, die der Arbeitslosigkeit entgegenwirken, fördern.
Art. 2
Durchführung
Der Staat sorgt für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung nach Massgabe dieses Gesetzes. Die Rechnungsführung der Arbeitslosenversicherung erfolgt getrennt von derjenigen des Staates.
Art. 3
4
Versicherungskasse
Unter dem Namen "Liechtensteinische Arbeitslosenversicherungskasse" besteht ein unselbständiger Fonds, in den die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten sowie die Beiträge des Staates und die Fondserträgnisse einzulegen und aus dem die Arbeitslosenentschädigungen, die Insolvenzentschädigungen sowie allfällige Beiträge an Massnahmen, die der Arbeitslosigkeit entgegenwirken, auszurichten sind. Er wird in diesem Gesetz als Versicherungskasse bezeichnet.
Art. 4
5
Durchführungsorgan
1) Mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung wird das Amt für Volkswirtschaft betraut.
2) Das Amt für Volkswirtschaft berichtet der Regierung jährlich über seine Geschäftsführung und legt die Rechnung der Versicherungskasse ab.
Art. 5
Aufgaben des Amts für Volkswirtschaft
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1) Das Amt für Volkswirtschaft hat die Aufgabe, die Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
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2) Es obliegt ihm insbesondere:
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a) mit den Arbeitgebern über die von ihnen bezogenen Beiträge abzurechnen;
b) die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten einzuziehen;
c) die Arbeitslosenentschädigungen und die Insolvenzentschädigungen festzusetzen und auszurichten;
d) Sanktionen gegen Versicherte im Sinne von Art. 35 zu verfügen;
e) zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigungen zurückzufordern und über Gesuche um Erlass von Rückforderungen zu entscheiden.
Art. 6
Zweigstellen
1) In den Gemeinden können Zweigstellen der Arbeitslosenversicherung errichtet werden. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für zwei oder mehr benachbarte Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden.
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2) Den Zweigstellen obliegt vor allem die Kontrolle der Arbeitslosen. Es können ihnen weitere Aufgaben übertragen werden.
Art. 7
Überwachung der Durchführung
1) Die Regierung beaufsichtigt die Durchführung der Arbeitslosenversicherung und erstattet dem Landtag hierüber jährlich Bericht.
2) Sie nimmt die revidierte Jahresrechnung der Kasse und den Tätigkeitsbericht des Amts für Volkswirtschaft über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung entgegen. Die Revisionsstelle wird durch die Regierung bestimmt.
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Art. 8
Verschwiegenheit
Alle Personen, die in amtlicher Funktion für die Arbeitslosenversicherung tätig werden, haben über Wahrnehmungen bei ihren dienstlichen Verrichtungen Verschwiegenheit zu wahren, soweit sich nicht aus diesem Gesetz oder den Vollzugsvorschriften etwas anderes ergibt.
Art. 9
Verfügungen
Alle Verfügungen, die in Durchführung dieses Gesetzes erlassen werden, sind schriftlich auszufertigen. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Art. 10
11
Verwaltungskosten
Sämtliche Verwaltungskosten, die aus der Durchführung der Arbeitslosenversicherung entstehen, werden von der Versicherungskasse getragen.
Art. 11
Anlage des Kassenvermögens
Das Vermögen der Versicherungskasse ist von der Regierung zinstragend und in sicherer Form anzulegen, soweit es nicht für laufende Ausgaben benötigt wird. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Art. 12
Veröffentlichungen
Die Jahresrechnung, die Bilanz und der Vermögensausweis der Versicherungskasse sind dem Landtag zur Genehmigung einzureichen und zu veröffentlichen.
2. Teil
Art. 13
13
Voraussetzungen
1) Versicherungspflichtig ist, wer als Arbeitnehmer in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig ist.
2) Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn sie bei der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert sind oder ausschliesslich wegen ihres Alters der Beitragspflicht nicht unterstehen.
3) Die Arbeitgeber sind dem Amt für Volkswirtschaft gegenüber zur Erteilung jeder sachdienlichen Auskunft über die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und deren Dienstverhältnis verpflichtet. Die gleiche Auskunftspflicht obliegt auch den Arbeitnehmern hinsichtlich ihres eigenen Dienstverhältnisses.
Art. 14 bis 25
14
Aufgehoben
3. Teil
Arbeitslosenentschädigung
I. Der Anspruch und seine Voraussetzungen
Art. 27
Anspruchsvoraussetzungen
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1) Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er
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a) in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss Bst. f während wenigstens sechs Monaten versicherungspflichtig war,
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b) keinen Anspruch auf eine ganze Altersrente hat. Hat der Versicherte Anspruch auf einen Teil einer Altersrente, wird das Taggeld nach Massgabe des Betrages der Rente gekürzt;
19
c) in Liechtenstein Wohnsitz hat oder sich wegen zeitlich befristeter Tätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Liechtenstein aufhält,
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d) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat,
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e) während des Arbeitsausfalles vermittlungsfähig ist,
22
f) sich am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Amt für Volkswirtschaft zur Kontrolle meldet und von da an die Kontrollvorschriften gemäss Art. 33 befolgt.
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2) Bei Kurzarbeit sind die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a, b und f nicht anwendbar.
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3) Die Versicherungspflicht gemäss Abs. 1 Bst. a gilt als erfüllt während:
a) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft;
b) der Studienzeit an Universitäten, Fachhochschulen, Mittelschulen, Vollzeitberufsschulen und höheren Vollzeitberufsschulen sowie der Umschulung oder Weiterbildung;
c) Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt;
d) vorübergehendem Auslandaufenthalt;
e) der sechs Monate vor der gerichtlichen Trennung oder Scheidung der Ehe, dem Eintritt von Invalidität oder Tod des Ehegatten oder ähnlicher Gründe oder vor der Herabsetzung oder dem Wegfall einer Invalidenrente. Diese Regelung gilt für Personen, die gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, und nur, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt;
f) Zeiten, in denen Versicherte keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, sofern die Versicherten
aa) vor der Erziehungsperiode eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben und
bb) im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine wirtschaftliche Zwangslage liegt vor, wenn das anrechenbare Einkommen der Versicherten und ihrer Ehegatten einen von der Regierung festgelegten Grundbetrag nicht erreicht. Die Regierung legt den anrechenbaren Teil des Vermögens fest.
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4) Personen, denen Versicherungszeiten beitragsfrei angerechnet werden, haben vor dem erstmaligen Bezug in der Frist gemäss Art. 41 Abs. 1 während einer durch Verordnung festgesetzten Wartefrist von längstens 6 Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Tagesverdienst wird von der Regierung mit Verordnung festgelegt. Es kann dabei von Pauschalansätzen oder von in einem bestimmten Beruf üblicherweise erzielten Verdienst ausgegangen werden.
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5) Keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben bei Kurzarbeit (Arbeitslosigkeit durch Verkürzung der Arbeitszeit oder zeitweilige Unterbrechung der Arbeit) aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen:
a) der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
b) Versicherte, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten;
c) Versicherte, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist.
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6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Lehrlinge und Lehrtöchter in sinngemässer Weise anwendbar, wobei der Lehrmeister dem Arbeitgeber und das Lehrverhältnis dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist.
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Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles
29
Art. 28
1) Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er mindestens zwei volle Arbeitstage im Monat gedauert hat und für den Versicherten eine entsprechende Verdiensteinbusse zur Folge hatte.
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2) Bei Kurzarbeit, die durch Verkürzung der Arbeitszeit oder durch zeitweilige Unterbrechung der Arbeit bedingt ist, muss die im Zeitraum eines Monats ausgefallene Arbeitszeit insgesamt mindestens derjenigen zweier voller Arbeitstage entsprechen. Eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine zeitweilige Unterbrechung der Arbeit, die zu Kurzarbeit im Sinne dieses Gesetzes führt, darf nur befristet, erstmals für längstens drei Monate, und nur dann angeordnet werden, wenn es aufgrund der Umstände notwendig und gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber hat das Amt für Volkswirtschaft unter Beifügung aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen und Angaben darüber so frühzeitig wie möglich, spätestens aber eine Woche vorher in Kenntnis zu setzen.
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3) Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar,
a) wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören,
b) wenn er bei Kurzarbeit branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird,
c) soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder bei Kurzarbeit nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird,
d) wenn der Arbeitnehmer mit der Arbeitszeitverkürzung oder mit der Unterbrechung der Arbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss,
e) soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen oder
f) wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet.
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4) Durch Verordnung werden acht Feiertage bestimmt, für die der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern sie auf einen Werktag entfallen und der Versicherte für den unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden Werktag anspruchsberechtigt ist.
34
Art. 29
35
b) Bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft
1) Bei Versicherten, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, ist bei fehlendem Anspruch aus der obligatorischen Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung der Arbeitsausfall während der ersten dreissig Tage anrechenbar, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
2) Versicherte, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind. Der Anspruch entsteht mit der persönlichen Meldung beim Amt für Volkswirtschaft.
3) Die Versicherten müssen ihre Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise ihre Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Arbeitsunfähigkeit ist innert einer Woche seit deren Beginn beim Amt für Volkswirtschaft zu melden. Bei verspäteter Meldung besteht kein Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung.
Art. 30
c) bei Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber
1) Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, soweit dem Versicherten für die ausgefallene Arbeitszeit Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber aus Dienstvertrag oder Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Dienstvertrages zustehen oder soweit er auf solche Ansprüche freiwillig verzichtet hat.
2) Bestehen über den Anspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber Zweifel, so kann das Amt für Volkswirtschaft die Arbeitslosenentschädigung ausrichten. Mit deren Ausrichtung geht der Anspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber im Umfange der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung auf die Versicherung über.
36
Art. 31
37
d) bei Umschulung und Weiterbildung
Lässt sich ein arbeitsloser oder an seinem bisherigen Arbeitsplatz von Arbeitslosigkeit bedrohter Versicherter umschulen oder beruflich weiterbilden, so gilt der während dieser Zeit erlittene Arbeitsausfall als anrechenbar, wenn durch die Umschulung oder Weiterbildung seine Vermittlungsaussichten verbessert werden. Der Arbeitsausfall ist insbesondere dann anrechenbar, wenn der Versicherte vom Amt für Volkswirtschaft zum Besuch eines Umschulungs- oder Weiterbildungskurses angewiesen wurde.
Art. 32
e) bei witterungsbedingter Kurzarbeit
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1) In der Zeit vom 1. bis 23. Dezember und vom 7. Januar bis 15. März sind witterungsbedingte Arbeitsausfälle von Versicherten anrechenbar, sofern der Arbeitsausfall zusätzlich zu den im Abs. 3 erwähnten acht Stunden mindestens zwei volle Arbeitstage gedauert hat. Der Arbeitgeber hat das Amt für Volkswirtschaft jeweils sofort über den Beginn und das Ende der witterungsbedingten Kurzarbeit in Kenntnis zu setzen.
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2) Als Versicherte im Sinne von Abs. 1 gelten Arbeitnehmer der durch Verordnung festgelegten Berufsgruppen, die an ihrem Arbeitsplatz unmittelbar der Witterung ausgesetzt sind.
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3) Ist ein Arbeitsausfall auf Witterungsgründe zurückzuführen, so sind acht Stunden des Ausfalles pro Kalendermonat nicht anrechenbar.
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4) Verkürzungen der Arbeitszeit oder zeitweilige Unterbrechungen der Arbeit wegen Arbeitsmangels gelten in Betrieben, in denen Versicherte gemäss Abs. 2 beschäftigt werden, in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. März für alle Versicherten als witterungsbedingte Ausfälle.
42
Art. 32bis
43
f) Bei Anrechnung von Zwischenverdienst
1) Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.
2) Der Versicherte hat Anspruch auf 80 % des Verdienstausfalls, solange die Höchstzahl der Taggelder nicht bezogen ist. Kein Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unterbrochen oder ununterbrochen zwischen den gleichen Parteien fortgesetzt wird.
3) Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem massgebenden Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt.
4) Der Anspruch nach Abs. 2 besteht längstens während den ersten zwölf Monaten einer solchen Beschäftigung, bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, während längstens zwei Jahren.
II. Pflichten der von einem anrechenbaren Arbeitsausfall betroffenen Versicherten und ihrer Arbeitgeber
Art. 33
44
Pflichten der Versicherten
1) Versicherte, die von einem anrechenbaren Arbeitsausfall betroffen werden, haben den Aufforderungen des Amtes für Volkswirtschaft zu regelmässigen Beratungs- und Vermittlungsgesprächen nachzukommen, die Kontrollvorschriften nach Massgabe der Verordnung zu befolgen, sich den Weisungen des Amtes für Volkswirtschaft zur Übernahme zumutbarer Arbeit oder zum Besuch von Umschulungs- oder Weiterbildungskursen zu unterziehen und sich auch persönlich um Arbeit zu bemühen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann Arbeitslose geeigneten Einrichtungen zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen.
Art. 33bis
45
Zumutbare Arbeit
1) Der Arbeitslose muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2) Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a) den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b) nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Arbeitslosen Rücksicht nimmt;
c) dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Arbeitslosen nicht angemessen ist;
d) die Wiederbeschäftigung des Arbeitslosen in seinem Beruf wesentlich erschwert;
e) in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f) so weit ausserhalb des Wohnorts zu verrichten ist, dass der Versicherte nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann oder wenn am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist und der Versicherte in der Erfüllung seiner Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erheblich beeinträchtigt wird;
g) eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h) dem Arbeitslosen einen Lohn einbringt, der um mehr als 15 % unter der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung liegt, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 32bis (Zwischenverdienst);
i) in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen offensichtlich zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen.
3) Hat die Arbeitslosigkeit länger als vier Monate gedauert, so ist Abs. 2 Bst. b nicht mehr anwendbar.
4) Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, ist Abs. 2 Bst. a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
Art. 34
Auskunfts- und Meldepflicht der Versicherten und ihrer Arbeitgeber
1) Die Versicherten und ihre Angehörigen haben dem Amt für Volkswirtschaft wahrheitsgetreu alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Anspruches und für die Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung benötigt werden. Sie haben dem Amt für Volkswirtschaft ferner unaufgefordert über alle später eintretenden Veränderungen in ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihre Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, Meldung zu erstatten. Die gleiche Pflicht obliegt dem Arbeitgeber des Versicherten, und zwar auf Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses.
46
2) Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so hat er so frühzeitig als möglich, spätestens aber an dem Tage, an dem die Kündigung ausgesprochen wird, das Amt für Volkswirtschaft davon zu benachrichtigen. Im Unterlassungsfalle haftet der Arbeitgeber der Versicherungskasse für den von ihm verursachten Schaden, höchstens für Versicherungsleistungen in der Höhe von 15 Taggeldern.
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III. Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Art. 35
Einstellungsgründe
1) Das Amt für Volkswirtschaft hat den Versicherten in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn es feststellt:
a) dass er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b) dass er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
c) dass er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Amts für Volkswirtschaft nicht befolgt;
d) dass er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
e) dass er Taggelder zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
2) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
IV. Bemessung der Arbeitslosenentschädigung
Art. 36
Bemessungsgrundlagen
1) Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausgerichtet, die aufgrund des massgebenden Verdienstes und der Unterhalts- und Unterstützungspflichten des Versicherten berechnet werden.
2) Der Verdienst fällt für die Bemessung der Arbeitslosenentschädigung höchstens soweit in Betracht, als er die in Art. 51 festgesetzte Grenze für die Beitragspflicht nicht übersteigt.
50
3) Auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall von einem vollen Arbeitstag entfällt ein Taggeld und auf einen Bruchteil davon ein entsprechender Teil des Taggeldes.
4) Bei Kurzarbeit übernimmt der Arbeitgeber 20 % des anrechenbaren Arbeitsausfalles. Die Versicherungskasse erbringt ihre Leistungen auf den restlichen Teil des anrechenbaren Arbeitsausfalles. Die Leistungen des Arbeitgebers und der Versicherungskasse sind dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn auszurichten. Der Arbeitgeber hat der Versicherungskasse eine Abrechnung zu erstellen und ihr sämtliche dafür notwendige Berechnungsunterlagen mitzuliefern.
51
Art. 37
a) Zusammensetzung
Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und Zulagen für die Erfüllung von Unterhalts- oder Unterstützungspflichten.
Art. 38
52
b) Grundentschädigung
1) Die Grundentschädigung beträgt 80 % des massgebenden Tagesverdienstes.
2) Für Versicherte, die
a) keine Unterhaltspflichten haben, und
b) ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 130 Franken beträgt, und
c) nicht invalid sind,
beträgt die Grundentschädigung 70 % des massgebenden Tagesverdienstes.
Art. 39
53
c) Zulage
Die Zulage für die Erfüllung einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht beträgt pro Tag zehn Franken für die erste und fünf Franken für jede weitere vom Versicherten in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht unterhaltene oder erhebliche unterstützte Person.
Art. 40
d) Höchstgrenze
Das Taggeld wird gekürzt, soweit es 85 % des massgebenden Tagesverdienstes übersteigt.
Art. 40bis
54
Taggeld bei Kurzarbeit
Bei Kurzarbeit beträgt das volle Taggeld allgemein 80 % des massgebenden Tagesverdienstes.
Art. 41
Höchstzahl der Taggelder
55
1) Der Versicherte hat innerhalb von zwei Jahren Anspruch auf höchstens 250 Taggelder. Für Versicherte im Alter von 50 bis 59 Jahren beträgt der Taggeldanspruch höchstens 400 Tage. Für Versicherte ab dem 60. Altersjahr, bzw. bis zum Beginn der Anspruchsberechtigung auf eine ganze Altersrente, beträgt der Taggeldanspruch höchstens 500 Tage.
56
2) Wegen Kurzarbeit bezogene Taggelder werden auf die Höchstzahl gemäss Abs. 1 nicht angerechnet.
57
4) Versicherte, die nach Ablauf von zwei Jahren gemäss Abs. 1 wieder Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben, haben die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 27 erneut zu erfüllen.
59
Art. 41bis
60
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Familienausgleichskasse
Die Arbeitslosenentschädigung gilt bei Ganzarbeitslosigkeit als Lohn im Sinne des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Versicherungskasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitslosen von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Familienausgleichskasse.
Art. 41ter
61
Beiträge an die betriebliche Personalvorsorge
1) Die Versicherungskasse zieht bei Ganzarbeitslosigkeit zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Arbeitslosen den Beitragsanteil der betrieblichen Personalvorsorge von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Versicherungsgesellschaft, die mit der Durchführung des Risikovorsorgeschutzes für Arbeitslose betraut ist. Die Regierung bestimmt die Beitragshöhe und das Verfahren durch Verordnung.
2) Die Regierung ist durch Abschluss eines Vertrages mit einer im Lande zugelassenen Versicherungsgesellschaft für die Durchführung des Risikoschutzes für Arbeitslose im Sinne von Abs. 1 besorgt.
Art. 41quater
62
Beiträge an die Krankenpflegeversicherung
Die Versicherungskasse übernimmt bei Ganzarbeitslosigkeit den Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung und überweist ihn zusammen mit der Arbeitslosenentschädigung an den Arbeitslosen.
V. Verschiedene Bestimmungen
Art. 42
63
Auszahlung der Entschädigung
Die Arbeitslosenentschädigung wird mindestens monatlich ausbezahlt. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Art. 43
Abtretung und Pfändung des Anspruchs
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist insoweit unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen, als es auch ein entsprechender Lohnanspruch wäre.
Art. 44
64
Verrechnung
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann nur mit Forderungen der Versicherung auf Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigung verrechnet werden. Das Ausmass der zulässigen Verrechnung wird durch Verordnung bestimmt.
Art. 45
Gewährleistung zweckentsprechender Verwendung
Bietet der anspruchsberechtigte Versicherte keine Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Arbeitslosenentschädigung, so kann diese ganz oder teilweise an eine geeignete Drittperson oder Behörde ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über die Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung sind sinngemäss anwendbar (Art. 79 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung).
Art. 46
Verjährung
Der Anspruch auf die einzelne Zahlung von Arbeitslosenentschädigung verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.
Art. 47
Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen
1) Wer eine ihm zustehende, rechtzeitig geltend gemachte Arbeitslosenentschädigung nicht bezogen oder eine niedrigere Entschädigung erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Versicherung nachfordern, soweit er nicht verjährt ist.
2) Erhält das Amt für Volkswirtschaft Kenntnis davon, dass ein anspruchsberechtigter Versicherter keine oder eine zu niedrige Entschädigung bezogen hat, so hat es den entsprechenden Betrag von sich aus nachzubezahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung.
65
Art. 48
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen
1) Unrechtmässig bezogene Arbeitslosenentschädigung ist der Versicherungskasse zurückzuerstatten. Konnte der Versicherte in gutem Glauben annehmen, die Arbeitslosenentschädigung zu Recht zu beziehen, so ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn sie für den Versicherten angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde.
2) Der Rückerstattungsanspruch der Versicherungskasse verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem das Amt für Volkswirtschaft davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Bezuge der Arbeitslosenentschädigung. Wird der Rückforderungsanspruch von einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsvorschrift vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
66
Art. 48bis
68
Anspruchsvoraussetzungen
1) Versicherungspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in Liechtenstein der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) über das Vermögen ihres Arbeitgebers der Konkurs eröffnet wird oder ein Konkurseröffnungsantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen; oder
b) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen einmal ganz oder zum Teil erfolglos Exekution geführt haben.
2) Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können.
3) Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sind auf die Insolvenzentschädigung nicht anwendbar.
Art. 48ter
69
Umfang der Insolvenzentschädigung
1) Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung oder vor der Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder vor Gewährung der Nachlassstundung oder vor gerichtlicher Geltendmachung der Lohnforderungen für jeden Monat, jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung.
2) Als Lohn im Sinne von Abs. 1 gilt der Bruttolohn, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Von der Insolvenzentschädigung müssen die Lohn- bzw. Quellensteuer und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Das Amt für Volkswirtschaft hat die vorgeschriebenen Beiträge und Steuern mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die Lohn- bzw. Quellensteuer und die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.
Art. 48quater
Geltendmachung des Anspruches
70
1) Entschädigungsansprüche gemäss Art. 48bis Abs. 1 Bst. a sind spätestens 60 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung des entsprechenden Gerichtsbeschlusses durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde beim Amt für Volkswirtschaft zu stellen.
71
2) Entschädigungsansprüche gemäss Art. 48bis Abs. 1 Bst. b sind innert 60 Tagen nach erstmalig erfolglos durchgeführter Exekution geltend zu machen.
72
3) Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
73
Art. 48quinquies
74
Übergang der Forderung an die Versicherungskasse
1) Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Arbeitnehmers im Ausmasse der bezahlten Entschädigung samt der Rangordnung im Konkurs- und Exekutionsverfahren auf die Versicherungskasse über.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann auf die Geltendmachung der Forderung verzichten, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss und die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft erscheint oder in einem nicht vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis steht.
Art. 48sexies
75
Pflichten des Versicherten
1) Der Arbeitnehmer hat im Konkurs- oder Exekutionsverfahren alles zu unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis das Amt für Volkswirtschaft ihm mitteilt, dass es an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach hat er das Amt für Volkswirtschaft bei der Verfolgung des Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen.
2) Der Arbeitnehmer hat die Insolvenzentschädigung zurückzuerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkursverfahren abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.
Art. 48septies
76
Auskunftspflicht
1) Der Arbeitgeber sowie das Konkurs- und Exekutionsgericht sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.
2) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem ausländischen Staat tätig, so hat das Amt für Volkswirtschaft der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung alle im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenzentschädigung ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung erforderlich sind und Gegenseitigkeit besteht.
Art. 48octies
77
Finanzierung
Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Versicherungskasse finanziert.
I. Aufbringung der Mittel
Art. 49
Beiträge
1) Die Mittel für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen werden durch Versicherungsbeiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch Beiträge des Staates (Art. 57) aufgebracht.
79
2) Die Versicherungsbeiträge für die versicherten Arbeitnehmer werden vom Versicherten und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte aufgebracht.
80
II. Die Versicherungsbeiträge
Art. 50
Bemessungsgrundlage
Der für jeden Versicherten aufzubringende Versicherungsbeitrag bemisst sich in Promillen des beitragspflichtigen Lohnes.
Art. 51
81
Beitragspflichtiger Lohn
Beitragspflichtig ist der für die Berechnung der Erwerbssteuer massgebende Bruttolohn (Bar- oder Naturallohn), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 97 200 Franken im Jahr.
Art. 52
82
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt 5 ‰ des beitragspflichtigen Lohnes. Er kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Gesetz auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres angemessen herabgesetzt werden, sobald die Reserven der Versicherungskasse den Betrag von 4 000 Franken pro Versicherten erreichen.
Art. 53
Abrechnungs- und Zahlungspflicht
1) Gegenüber der Versicherungskasse ist der Arbeitgeber zur Beitragsabrechnung und zur Zahlung der Beiträge für die von ihm beschäftigten versicherten Arbeitnehmer verpflichtet. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt. Art. 29 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend Schadenshaftung ist sinngemäss anwendbar.
2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitrag vom Lohnguthaben des Arbeitnehmers abzuziehen, soweit er ihn nicht gemäss Art. 49 Abs. 2 zu seinen Lasten zu übernehmen hat.
Art. 54
Ruhen der Beitragspflicht
1) Die Beitragspflicht ruht, solange der Versicherte keinen Lohnanspruch hat.
Art. 55
Vollstreckung und Verjährung
1) Beiträge, die auf erfolgte Mahnung nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Eine Verrechnung mit fälliger Arbeitslosenentschädigung ist nicht zulässig.
85
2) Beitragsverfügungen des Amts für Volkswirtschaft sind Vollstreckungstitel.
86
3) Die Beitragsforderungen verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.
Art. 56
Rückerstattung von Beiträgen
1) Wer irrtümlicherweise nicht geschuldete Beiträge entrichtet hat, kann sie von der Versicherungskasse zurückfordern.
2) Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Forderungsberechtigte vom Irrtum Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit der Bezahlung der nicht geschuldeten Beiträge.
III. Beiträge des Staates
Art. 57
87
Beitragshöhe
Der Staat leistet Beiträge an die Auszahlungen der Versicherungskasse. Die Beiträge belaufen sich jährlich auf 20 % der Auszahlungen, wenn das Vermögen der Versicherungskasse geringer ist als das zweifache Total des Gesamtaufwandes der letzten vier Jahre. In jedem Fall wird ein Defizit der Versicherungskasse bis zur Höhe von 20 % der Auszahlungen gedeckt.
Rechtspflege und Strafbestimmungen
I. Anfechtung von Verfügungen des Amts für Volkswirtschaft
Art. 58
Beschwerde
1) Gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen des Amts für Volkswirtschaft kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Regierung Beschwerde geführt werden.
89
2) Beschwerdeberechtigt sind die von der Verfügung betroffenen Personen und die vom Versicherten unterhaltenen oder unterstützten Angehörigen. Die Arbeitgeber der Versicherten sind zur Beschwerde nur legitimiert, soweit sie von der Verfügung direkt betroffen werden.
3) Die Beschwerde ist schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen. Sie hat die Beschwerdegründe sowie einen Antrag zu enthalten.
90
4) Im übrigen regelt sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 59
Kosten und Gebühren
1) Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und gebührenfrei.
2) Wurde die Beschwerde leichtsinnig oder mutwillig eingelegt, so kann dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr sowie der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt werden.
Art. 60
91
Vergehen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt oder zu erwirken versucht, die ihm nicht zukommt;
wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht oder zu entziehen versucht;
wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet;
wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Beamter oder Angestellter zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen vorliegt, vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Art. 61
92
Übertretungen
Wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;
wer auf andere Weise seine Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt;
wird, falls nicht ein Tatbestand des Art. 60 vorliegt, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 62
Durchführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 63
Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Gerald Batliner
Fürstlicher Regierungschef
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 155.
2
Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1984 Nr. 42.
3
Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 5.
4
Art. 3 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
5
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
6
Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
7
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
8
Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
9
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 5.
10
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
11
Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 112.
12
Überschrift vor Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
13
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
14
Art. 14 bis 25 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
15
Art. 26 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
16
Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
17
Art. 27 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
18
Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
19
Art. 27 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 209.
20
Art. 27 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
21
Art. 27 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
22
Art. 27 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
23
Art. 27 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
24
Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
25
Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
26
Art. 27 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
27
Art. 27 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
28
Art. 27 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
29
Sachüberschrift vor Art. 28 abgeändert durch
LGBl. 1980 Nr. 17.
30
Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1980 Nr. 17.
31
Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 5.
32
Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1980 Nr. 17 und
LGBl. 1993 Nr. 2.
33
Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1984 Nr. 42 und
LGBl. 1993 Nr. 2.
34
Art. 28 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1984 Nr. 42.
35
Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
36
Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
37
Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
38
Art. 32 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1980 Nr. 17 und
LGBl. 1993 Nr. 2.
39
Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1983 Nr. 8 und
LGBl. 1993 Nr. 2.
40
Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1983 Nr. 8.
41
Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1980 Nr. 17.
42
Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1984 Nr. 42.
43
Art. 32bis eingefügt durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
44
Art. 33 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
45
Art. 33bis eingefügt durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
46
Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1975 Nr. 38.
47
Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1976 Nr. 5.
48
Art. 35 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
49
Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
50
Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
51
Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1980 Nr. 17 und
LGBl. 1993 Nr. 2.
52
Art. 38 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
53
Art. 39 abgeändert durch
LGBl. 1991 Nr. 36.
54
Art. 40bis eingefügt durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
55
Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
56
Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 209.
57
Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
58
Art. 41 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
59
Art. 41 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
60
Art. 41bis abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 168.
61
Art. 41ter eingefügt durch
LGBl. 1996 Nr. 112.
62
Art. 41quater eingefügt durch
LGBl. 1999 Nr. 209.
63
Art. 42 abgeändert durch
LGBl. 1975 Nr. 38.
64
Art. 44 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
65
Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
66
Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
67
Überschrift vor Art. 48bis eingefügt durch
LGBl. 1984 Nr. 42.
68
Art. 48bis abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 155.
69
Art. 48ter abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 155.
70
Art. 48quater Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr.155.
71
Art. 48quater Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 155 und
LGBl. 2008 Nr. 331.
72
Art. 48quater Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 155.
73
Art. 48quater Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 155.
74
Art. 48quinquies abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 155.
75
Art. 48sexies eingefügt durch
LGBl. 1984 Nr. 42.
76
Art. 48septies abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 155.
77
Art. 4octies eingefügt durch
LGBl. 1984 Nr. 42.
78
Überschrift vor Art. 49 abgeändert durch
LGBl. 1984 Nr. 42.
79
Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1984 Nr. 42.
80
Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
81
Art. 51 abgeändert durch
LGBl. 1991 Nr. 36.
82
Art. 52 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 42.
83
Art. 53 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
84
Art. 54 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
85
Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 2.
86
Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
87
Art. 57 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 25.
88
Überschrift vor Art. 58 abgeändert durch
LGBl. 1984 Nr. 42.
89
Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
90
Art. 58 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 15.
93
Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch
LGBl. 1984 Nr. 42.