832.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1971 Nr. 50 ausgegeben am 29. Dezember 1971
Gesetz
vom 24. November 1971
über die Krankenversicherung (KVG)1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen2
Art. 13
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt die Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflege- und Krankengeldversicherung sowie die freiwillige Versicherung.
1a) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung besteht aus der Grundversicherung und der Hochkostenversicherung.4
2) Die Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
a) Krankheit;
b) Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;
c) Mutterschaft; sie umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter.5
3) Dieses Gesetz lässt staatsvertragliche Regelungen im Bereich der Krankenversicherung unberührt.
Art. 1a6
Bezeichnungen
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
1a. Teil7
Organisation8
Träger der Krankenversicherung9
Art. 1b
1. Allgemeines
Die Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch Krankenkassen, die von der Regierung anerkannt sind, und durch den Liechtensteinischen Krankenkassenverband durchgeführt.
Art. 2
2. Anerkannte Krankenkassen
1) Die Regierung anerkennt Krankenkassen, die
a) als Genossenschaft, Stiftung, Aktiengesellschaft oder Verein (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder Hilfskasse) organisiert sind,10
b) ihren Sitz in Liechtenstein haben,
c) die Krankenversicherung in der durch Gesetz und zwischenstaatliche Vereinbarung umschriebenen Weise nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben,
d) Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
2) Die Regierung kann entsprechend organisierte ausländische Krankenkassen anerkennen, sofern sie eine Niederlassung in Liechtenstein haben und sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. c und d erfüllen. Als Niederlassung gilt der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung der Krankenkasse. Einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichgestellt ist ein Büro, das
a) von eigenem Personal der Krankenkasse geführt wird, oder
b) von einer unabhängigen Person im Auftrag der Krankenkasse wie eine Agentur auf Dauer geführt wird.11
3) Die Krankenkassen, die sich um die Anerkennung bewerben, haben der Regierung die Statuten und Reglemente zur Kenntnis zu bringen und alle erforderlichen Angaben über ihren Tätigkeitsbereich zu machen.12
3a) Beabsichtigt eine Krankenkasse, auf die Anerkennung zu verzichten, hat sie dies der Regierung schriftlich zu beantragen. Die Regierung genehmigt den Antrag, wenn die Krankenkasse mit einer oder mit mehreren Krankenkassen eine Vereinbarung abgeschlossen hat, welche eine Regelung enthält über:
a) das Recht der Versicherten, für alle abgeschlossenen Versicherungen im bisherigen Umfang der versicherten Leistungen und unter Wahrung ihres bisherigen Eintrittsalters zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln;
b) die Übertragung der noch nicht erledigten Versicherungsfälle und der übrigen noch offenen Verpflichtungen auf eine andere Krankenkasse;
c) die Übertragung von Rückstellungen und Reserven auf eine andere Krankenkasse.13
4) Die anerkannten Krankenkassen werden in diesem Gesetz als Kassen bezeichnet.
Art. 3
3. Landesverband der Krankenkassen14
1) Die Kassen gehören von Gesetzes wegen dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband an, der als Verein organisiert und im Handelsregister eingetragen ist. Er wird in diesem Gesetz als Kassenverband bezeichnet. Die Statuten des Kassenverbandes bedürfen der Genehmigung der Regierung.15
2) Der Kassenverband vertritt die Interessen der Kassen gegenüber den Leistungserbringern und gegenüber den Behörden. Er nimmt die in der Gesetzgebung und den Statuten umschriebenen Aufgaben wahr, insbesondere:16
a) den Abschluss von Tarifverträgen mit Leistungserbringern der ambulanten Krankenpflege; 17
b) die Teilnahme an den Tarifverhandlungen der Regierung mit Einrichtungen des Gesundheitswesens;18
c) die Führung der Statistik über die Behandlungskosten.19
3) Die Regierung kann dem Kassenverband weitere Aufgaben übertragen. Sie kann mit dem Kassenverband eine Leistungsvereinbarung abschliessen und darin für die von ihm übernommenen Aufgaben im Rahmen der vom Landtag bewilligten Budgetmittel eine Entschädigung zusprechen.20
Art. 3a
Risikoausgleich21
1) Kassen, die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter ihren Versicherten weniger Frauen und ältere Personen aufweisen als der Durchschnitt aller Kassen, müssen der mit der Durchführung des Risikoausgleichs betrauten Stelle zugunsten von Kassen mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Sie kann weitere objektive Kriterien, welche Rückschlüsse auf das Versicherungsrisiko zulassen, in den Risikoausgleich einbeziehen.22
2) Der Risikoausgleich wird durch das Amt für Gesundheit durchgeführt. Die Regierung kann die Durchführung dem Kassenverband übertragen.23
Art. 3bis24
Aufgehoben
Aufsicht25
Art. 426
a) Gesetzliche Vorschriften
1) Die Regierung erlässt die notwendigen Vorschriften zur einheitlichen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über:
a) die Rechnungsführung und die Aufbewahrung von Dokumenten;
b) die Ausgestaltung der Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, sowie des Berichtes der Revisionsstelle;
c) die statistischen Angaben an die Aufsichtsbehörde;
cbis) die Angaben an die Aufsichtsbehörde über Daten, die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallen (Art. 4a Abs. 3a);27
d) die Bildung von Rückstellungen und Reserven;
e) die Vermögensanlagen;
f) die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 19.28
2) Die Kassen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der Regierung anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Sie haben der Revisionsstelle alle erforderlichen Angaben bereit zu halten und ihr Einsicht in ihre Bücher, Statistiken, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz und Protokolle zu gewähren. Sie legen der Revisionsstelle den Bericht der internen Revision vor. Die Regierung setzt mit Verordnung die näheren Vorschriften betreffend Anerkennung und Aufgaben der Revisionsstellen fest.
3) Die Kassen müssen in ihren Jahresrechnungen die Leistungen, Beiträge der Versicherten, Kostenbeteiligungen, Rückstellungen und Reserven getrennt nach Versicherungszweigen (obligatorische Versicherung für Krankenpflege, obligatorische Versicherung für Krankengeld, Zusatzversicherungen) erfassen.
Art. 4a
b) Durchführung der Aufsicht29
1) Das Amt für Gesundheit ist Aufsichtsbehörde über die Kassen und den Kassenverband. Vorbehalten bleibt die unmittelbare Aufsicht durch die Regierung gemäss Art. 2 und 3. Der Regierung obliegt zudem die Oberaufsicht über das gesamte Krankenversicherungswesen.30
2) Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben:31
a) die Prüfung der Jahresrechnung der Kassen und des Kassenverbandes;32
b) die Prüfung der Vermögensanlagen und der Vermögensbewertung sowie der Rückstellungen und Reserven;33
c) die Kontrolle der rechtmässigen Bestellung und Zusammensetzung der Organe der Kassen und des Kassenverbandes;34
d) die Anordnung der geeignet erscheinenden Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes;35
e) die Kontrolle der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Kassen und den Kassenverband gemäss Art. 19.36
3) Die Aufsichtsbehörde stützt sich in der Regel auf den vollständigen Bericht der Revisionsstelle. Sie kann von der Revisionsstelle ergänzende Auskünfte verlangen und Einsicht in deren Prüfunterlagen nehmen, eigene Prüfungen vornehmen oder solche durchführen lassen. Sie kann jederzeit Inspektionen und Prüfungen vor Ort durchführen.37
3a) Die Kassen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde mindestens jährlich sowie darüber hinaus auf Verlangen Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallen.38
4) Jede Änderung der Statuten und Reglemente, insbesondere jede Änderung der Beiträge der Versicherten, ist der Aufsichtsbehörde vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann von der Krankenkasse verlangen, dass sie ihre Statuten, Reglemente oder Beiträge der Versicherten ändert, wenn diese gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.39
5) Die Regierung kann mit ausländischen Aufsichtsbehörden Vereinbarungen über die Aufsicht von ausländischen Kassen abschliessen. Besteht aufgrund solcher Vereinbarungen Gewähr für die Einhaltung bestimmter Vorschriften, kann die Regierung für ausländische Kassen eine vereinfachte Aufsicht vorsehen.40
6) Kommt eine Kasse den gesetzlichen Vorschriften oder den Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht nach, kann ihr die Regierung die Staatsbeiträge ganz oder teilweise sperren oder aberkennen. In schweren Fällen kann die Regierung die Anerkennung entziehen.41
Art. 4b42
Statistik
1) Das Amt für Statistik publiziert jährlich eine Statistik über die Krankenversicherung und über das Gesundheitswesen. Diese Statistik beinhaltet insbesondere die pro Kalenderjahr erzielten gesamten Umsätze, aufgeteilt nach Behandlung, Arzneimittel, andere Heilmittel und weitere Kosten, der in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätigen Leistungserbringer, aufgegliedert nach Kategorien von Leistungserbringern und Fachgruppen von Leistungserbringern. Die Anonymität der Leistungserbringer ist dabei zu wahren.43
2) Die Statistik nach Abs. 1 stützt sich insbesondere auf:
a) die Jahresrechnungen und die nach dem Gesetz zu liefernden statistischen Angaben der Kassen;
b) die vom Kassenverband nach Art. 19 Abs. 2a erstellte Statistik der Behandlungskosten;
c) die statistischen Angaben, welche gestützt auf das Statistikgesetz bei den Leistungserbringern und anderen Institutionen im Gesundheitswesen erhoben werden.
3) Zu diesem Zweck weist das Amt für Gesundheit in Absprache mit dem Amt für Statistik die Kassen und die Leistungserbringer an, wie Daten zu erfassen und für statistische Erhebungen bereitzuhalten und bis zu welchem Datum diese abzuliefern sind. Es berücksichtigt dabei die Anforderungen der Gesetzgebung über den Datenschutz, insbesondere ist die Anonymität des Versicherten zu wahren.
Art. 4c44
Verwaltungskosten
1) Die Kassen haben die Verwaltungskosten für die Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken. Zu den Verwaltungskosten zählen unter anderem die Kosten für Vermittlertätigkeiten und Werbung.
2) Die Kassen weisen in ihrer Jahresrechnung den Aufwand für Werbung und Vermittlungsprovisionen gesondert aus.
3) Die Regierung kann Bestimmungen über eine Begrenzung der Verwaltungskosten erlassen. Sie kann insbesondere Vorschriften über die Höhe der Entschädigung der Vermittlertätigkeit und der Kosten für Werbung festlegen.
Art. 545
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Organe und die Angestellten der Kassen und des Kassenverbandes haben über die Wahrnehmungen bei ihren dienstlichen Verrichtungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren.
Art. 6
Steuerfreiheit
1) Die Kassen und der Kassenverband sind von der Pflicht zur Entrichtung der Vermögens- und Erwerbssteuer bzw. der Ertragssteuer befreit und dürfen auch von den Gemeinden mit keinen Steuern belastet werden.46
2) Urkunden und Registerauszüge, die der Durchführung der Versicherung dienen, sind von öffentlichen Gebühren befreit.
2. Teil
Versicherte Personen
Art. 7
Obligatorische Versicherung
1) Obligatorisch versichert sind:
a) für Krankenpflege: Personen, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben;47
b) für Krankengeld: über 15jährige Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind.48
2) Die Regierung erlässt nähere Vorschriften über die Versicherungspflicht, namentlich der kurzfristig oder unregelmässig beschäftigten Personen.
Art. 8
Freiwillige Versicherung
1) Obligatorisch Versicherte können sich für Leistungen, die über den Rahmen der Pflichtversicherung hinausgehen, freiwillig versichern.
2) In Liechtenstein wohnhafte über 15jährige Personen, die für Krankengeld nicht obligatorisch versichert sind, können sich hiefür freiwillig versichern.
Kassenmitgliedschaft
Art. 9
a) Erwerb
1) Die Kassen haben Personen im Sinne von Art. 7 ohne Rücksicht auf das Alter, den Gesundheitszustand oder eine allfällige Schwangerschaft für die in diesem Gesetz umschriebenen Leistungen zu versichern. Für die freiwilligen Versicherungen gemäss Art. 8 besteht keine Pflicht zur Aufnahme. Die Kassen können bei freiwilligen Versicherungen für die Aufnahme Altersgrenzen vorsehen oder Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen oder vorher bestanden haben und erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen; der Vorbehalt fällt jedoch spätestens nach fünf Jahren dahin.49
1a) Aufgehoben50
2) Die Wahl der Kasse ist unter Vorbehalt arbeitsrechtlicher Regelungen frei.
3) Der Versicherungsschutz ist dem in die Kasse Aufgenommenen vom ersten Tag der Mitgliedschaft an zu gewähren. Vorbehalten bleibt Art. 15 Abs. 2.51
Art. 10
b) Änderung der Versicherungsart und Freizug
Die einzelne Kasse hat:
a) obligatorisch oder freiwillig Versicherte, die aus einer Kollektivversicherung ausscheiden, aber im Tätigkeitsbereich der Kasse verbleiben, in die Einzelversicherung aufzunehmen und ihnen den bisherigen Leistungsumfang zu wahren;
b) obligatorisch Versicherte, die aus einer anderen Kasse ausscheiden, in die obligatorische Versicherung aufzunehmen;52
c) freiwillig Versicherte, die aus einer anderen Kasse ausscheiden, aufzunehmen und im Rahmen ihrer Statuten und Reglemente in dem Umfange zu versichern, in dem sie vorher versichert waren.53
Art. 11
Erfassung der Versicherungspflichtigen
1) Das Amt für Gesundheit überwacht die Erfassung der obligatorisch Versicherten. Es ordnet die Art und Weise der Erfassung an. Die Arbeitgeber, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträger haben dabei eine Melde- und Kontrollpflicht.54
2) Das Amt für Gesundheit weist nötigenfalls Versicherungspflichtige nach einem durch Verordnung festzulegenden Schlüssel den einzelnen Kassen zu.55
Art. 11a56
Überprüfung der Versicherungspflicht für Krankengeld
1) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 Bst. b iVm Art. 14 für Krankengeld versichert haben.
2) Der Arbeitgeber muss der AHV alle für die Überprüfung nach Abs. 1 notwendigen Auskünfte erteilen. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die abgeschlossene Krankengeldversicherung zustellen, aus der hervorgeht, dass eine Krankengeldversicherung für die Arbeitnehmer abgeschlossen wurde.
3) Die AHV fordert die Arbeitgeber, die ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sind, auf, innert zwei Monaten eine Bescheinigung über die abgeschlossene Krankengeldversicherung vorzulegen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, meldet die AHV dies dem Amt für Gesundheit.
4) Das Amt für Gesundheit weist den säumigen Arbeitgeber einer Kasse zur Versicherung für Krankengeld seiner Arbeitnehmer zu. Die Regierung legt durch Verordnung das Verfahren zur Zuweisung der säumigen Arbeitgeber fest.
5) Das Amt für Gesundheit erlässt Richtlinien über den Ablauf und den Zeitpunkt der Überprüfung der Versicherungspflicht sowie über die zu liefernden Dokumente.
3. Teil
Leistungen
Art. 1257
Versichertes Risiko
1) Die Leistungen sind den obligatorisch und freiwillig Versicherten bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft zu gewähren. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 und 3.58
2) Personen, die gesetzlich gegen die Folgen von Unfall versichert sind, haben bei Unfall keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung.
3) Wenn bei einem Unfall eine andere Versicherung leistungspflichtig ist, aber die Leistungspflicht bestreitet, so gewährt die Kasse ihre Leistungen. Im Umfange der erbrachten Leistungen tritt die Kasse von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Versicherten gegen die andere Versicherung und gegen sonstige Dritte, die für den Unfall haften, ein. Die Kosten für die Geltendmachung dieser Ansprüche dürfen dem Versicherten nicht belastet werden.
3a) Dem Staat obliegt in Fällen des Abs. 3 im Umfang seiner Leistungen nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c dieselbe Leistungspflicht wie den Krankenkassen. Er tritt im Umfang dieser Leistungen neben der Kasse von Gesetzes wegen in die Ansprüche nach Abs. 3 ein.59
4) Die Kassen sind befugt, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse im Sinne der Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung auszuschliessen. Für den Fall einer grobfahrlässigen Herbeiführung eines Unfalles durch den Versicherten kann die Kürzung der Leistungen, für den Fall einer absichtlichen Herbeiführung die Verweigerung der Leistungen vorgesehen werden.
5) Aufgehoben60
Art. 13
Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung61
1) Die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umfassen:62
a) Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant durch den Arzt, den Chiropraktor oder auf ärztliche Verordnung durch Personen, die einen anderen Gesundheitsberuf ausüben, oder Einrichtungen des Gesundheitswesens im nicht stationären Bereich (Spitex) erbracht werden mit Einschluss der von einem Arzt verordneten Arzneimittel, Medizinprodukte und Analysen;63
b) Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die stationär oder ambulant in Einrichtungen des Gesundheitswesens erbracht werden, sowie bei stationärer Behandlung in Spitälern die Kosten für Verpflegung und Unterkunft nach dem Grundangebot des Spitals;64
c) Aufgehoben65
d) durch Krankentransportunternehmungen ausgeführte Krankentransporte, sofern diese wegen des Zustandes des Versicherten medizinisch notwendig sind;66
e) Aufgehoben67
2) Die Leistungen sind ohne zeitliche Beschränkung zu entrichten.68
3) Die Regierung erlässt nähere Vorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen; sie kann die Kassen zur Übernahme bestimmter präventivmedizinischer Massnahmen verpflichten und die Leistungspflicht für Versicherte im Ausland einschränken oder näher regeln.69
Art. 14
Krankengeld70
1) Den obligatorisch Versicherten ist bei ärztlich oder chiropraktorisch bescheinigter, mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Tag nach dem Tag der Erkrankung ein Krankengeld zu gewähren. Der Anspruch auf Ausrichtung eines Krankengeldes endet, wenn:71
a) der Versicherte wieder arbeitsfähig ist;
b) das Krankengeld für eine oder mehrere Krankheiten unter Berücksichtigung einer vereinbarten Wartefrist gemäss Abs. 2 während wenigstens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen ausbezahlt worden ist;
c) der Versicherte das ordentliche Rentenalter erreicht hat und keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt;
d) der Versicherte nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt und das Krankengeld für eine oder mehrere Krankheiten während wenigstens 180 Tagen ausbezahlt worden ist, soweit die Leistungsdauer nach Bst. b nicht vorher erreicht wird; oder
e) der Versicherte das 70. Altersjahr vollendet hat.
2) Der Leistungsbeginn für das Krankengeld kann für die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte oder durch Gesetz festgelegte Dauer der Lohnfortzahlung aufgeschoben werden, sofern der Arbeitgeber Gewähr für die Lohnfortzahlung bietet, jedoch für längstens 360 Tage. Innerhalb eines Jahres nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wird die bereits einmal abgelaufene Wartefrist nicht mehr berücksichtigt. Kann der Arbeitgeber infolge Insolvenz dieser Lohnfortzahlung nicht nachkommen, so haften die Kassen bei Krankheit im Ausmass der Leistungen gemäss diesem Gesetz.72
3) Das Krankengeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit mindestens 80 % des versicherten Verdienstes; als versicherter Verdienst gilt der letzte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogene Lohn. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % wird das Krankengeld entsprechend gekürzt.73
3a) Die Regierung legt mit Verordnung den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nach Abs. 3 fest und bezeichnet die dazugehörenden Nebenbezüge. Sie erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, insbesondere bei:74
a) Versicherten, auf deren Löhne wegen des Alters keine Beiträge der AHV erhoben werden;
b) Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
4) Vom Zeitpunkt des Bezuges einer Invalidenrente der Invalidenversicherung oder einer Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung an werden die Krankengelder der obligatorischen Versicherung auf den Differenzbetrag zwischen 80 % des dem Versicherten entgehenden Lohnes, einschliesslich regelmässiger Nebenbezüge, und der Rente herabgesetzt. Der Versicherte ist verpflichtet, seine Rentenansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Die Invalidenversicherung und die Unfallversicherung teilen der Kasse und dem Arbeitgeber den Rentenbeginn und die Rentenhöhe mit. Versicherte, die zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung beziehen und erwerbstätig sind, haben Anspruch auf 80 % des versicherten Lohnes, einschliesslich regelmässiger Nebenbezüge.75
5) Das Krankengeld ist ohne Rücksicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.76
6) Den freiwillig Versicherten ist bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit mindestens während der in Abs. 1 umschriebenen Dauer das nach den Statuten und Reglementen versicherte Krankengeld zu gewähren.77
7) Kinder dürfen bis zum vollendeten 15. Altersjahr nicht für Krankengeld versichert sein.78
8) Arbeitslose mit vorhergehender Erwerbstätigkeit im Inland haben gegen angemessene Prämienanpassung Anspruch auf Änderung ihrer bisherigen Versicherung in eine Versicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag unter Beibehaltung der bisherigen Krankengeldhöhe und ohne Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Änderung. Der Arbeitslose hat sich innert 30 Tagen bei der Krankenkasse anzumelden.79
8a) Arbeitslose mit vorhergehender Erwerbstätigkeit im Ausland haben Anspruch auf Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag unter Beibehaltung der bisherigen Krankengeldhöhe. Der Anspruch auf Abschluss der freiwilligen Versicherung besteht nur, soweit sich der Arbeitslose bei der Arbeitslosenversicherung persönlich meldet und vermittlungsfähig ist. Der Arbeitslose hat sich innert 30 Tagen bei der Krankenkasse anzumelden.80
9) Die Regierung kann die Leistungspflicht für Versicherte im Ausland einschränken oder ausschliessen.81
Art. 1582
Leistungen bei Mutterschaft
1) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft. Diese Leistungen umfassen:
a) die von Ärzten oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft;
b) die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Ärzte oder Hebammen;
c) die notwendige Stillberatung;
d) die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufhält.
2) Wöchnerinnen sind die Leistungen nach Art. 14 zu gewähren, wenn sie bis zum Tag der Niederkunft während wenigstens 270 Tagen, ohne eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten, Kassen angehört haben.
3) Die Leistungen nach Art. 14 sind während 20 Wochen, wovon mindestens 16 Wochen nach der Niederkunft liegen müssen, zu erbringen. Bei Vorliegen einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit beginnen diese Leistungen vier Wochen vor der Niederkunft oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, ab diesem Zeitpunkt. Diese Leistung darf nicht auf die Dauer der Bezugsberechtigung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b angerechnet werden und ist auch nach deren Ausschöpfung zu leisten.
4) Die Regierung kann Vorschriften erlassen über die Krankengeldberechtigung von Wöchnerinnen, die ihre Erwerbstätigkeit vorzeitig aufgeben.
Art. 16
Leistungen der freiwilligen Versicherungen83
1) Die Kassen können im Rahmen der Statuten und Reglemente für nicht obligatorisch versicherte Leistungen (Zusatzleistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung, Zahnpflege, Krankentransporte, Medizinprodukte und dergleichen) freiwillige Versicherungen anbieten. Sie können die freiwilligen Versicherungen auch Personen anbieten, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach diesem Gesetz bei einer anderen Kasse abgeschlossen haben.84
2) Aufgehoben85
Art. 16a
Leistungserbringer86
1) Die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden von Ärzten, Chiropraktoren und Personen, die einen anderen Gesundheitsberuf ausüben, sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens und Krankentransportunternehmungen erbracht.87
1a) Im Verhältnis zu den Krankenkassen und zum Kassenverband ist der Arzt, der Chiropraktor oder die Person, die einen anderen Gesundheitsberuf ausübt, der Leistungserbringer, auch wenn er für eine Ärzte- oder Gesundheitsberufegesellschaft handelt. In der Leistungsabrechnung muss die zugelassene Person angegeben sein.88
1b) Im Verhältnis zu den Krankenkassen und zum Krankenkassenverband haften der Leistungserbringer und die Ärzte- oder Gesundheitsberufegesellschaft solidarisch.89
2) Die Regierung erlässt nähere Vorschriften über die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Leistungserbringer zugelassenen Gesundheitsberufe im Sinne des Gesundheitsgesetzes.90
3) Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben und ambulante Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in einem Anstellungsverhältnis erbringen, müssen persönlich zur Krankenversicherung zugelassen sein. In der Leistungsabrechnung muss die zugelassene Person angegeben sein.91
4) Die Regierung erlässt nähere Vorschriften über die Zulassung von Einrichtungen des Gesundheitswesens der akuten Krankenpflege und Rehabilitation (Spitäler), der Pflege und medizinischen Betreuung von Langzeitpatienten (Pflegeheime) sowie anderer von der Regierung bezeichnete Einrichtungen des Gesundheitswesens.92
Art. 16b93
Bedarfsplanung
1) Die Liechtensteinische Ärztekammer (Ärztekammer) und der Kassenverband erstellen gemeinsam eine Bedarfsplanung für die angemessene ärztliche Versorgung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Bedarfsplanung legt fest:
a) die Zahl der zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer; hierbei ist sicherzustellen, dass einerseits eine ausreichende Versorgung der Versicherten gewährleistet ist und ihnen eine angemessene Auswahl an Grundversorgern und Spezialärzten zur Verfügung steht und andererseits eine Überversorgung vermieden wird;
b) die Art und den Umfang der Leistungserbringung;
c) die Kriterien für die Reihung von mehreren Bewerbern auf eine freie Stelle; die Kriterien berücksichtigen insbesondere die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber sowie die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung Vorgaben zum Inhalt der Bedarfsplanung festlegen.
3) Die Bedarfsplanung bedarf der Genehmigung der Regierung und hat allgemeinverbindliche Wirkung; sie wird im Amtsblatt veröffentlicht.
4) Kommt keine gemeinsame Bedarfsplanung zustande, erstellt die Regierung die Bedarfsplanung mit Verordnung.
5) Erweist sich eine bestehende Bedarfsplanung als nicht mehr sachgerecht, kann die Regierung die Ärztekammer und den Kassenverband zur Anpassung der bestehenden Bedarfsplanung binnen angemessener Frist auffordern. Erfolgt die Anpassung nicht fristgerecht, kann die Regierung mit Verordnung die bestehende Bedarfsplanung anpassen.
6) Die Ärztekammer und der Kassenverband entscheiden gemeinsam über die Besetzung einer aufgrund der Bedarfsplanung freien Stelle. Ergibt sich aufgrund der Reihungskriterien kein oder nur ein geringer Unterschied zwischen Bewerbern, entscheiden die beteiligten Organisationen nach einer mündlichen Anhörung der Bewerber.94
6a) Können sich die Ärztekammer und der Kassenverband nicht auf die Besetzung einer aufgrund der Bedarfsplanung freien Stelle einigen, so entscheidet die Regierung nach Anhören der Verbände über die Besetzung der Stelle; die Regierung setzt den Verbänden vorgängig eine Frist von höchstens einem Monat für den Entscheid über die Besetzung der Stelle. Die Ärztekammer und der Kassenverband sind im Falle einer Nichteinigung verpflichtet, der Regierung die im Zusammenhang mit der Besetzung der Stelle relevanten Unterlagen, insbesondere vorhandene Bewerbungen, auf Verlangen umgehend vorzulegen.95
6b) Der Entscheid über die Besetzung einer Stelle nach Abs. 6 und 6a ist allen Bewerbern schriftlich zu eröffnen.96
7) Die Regierung kann durch Verordnung auch für andere Leistungserbringer eine Bedarfsplanung einführen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6b sind dabei sinngemäss zu beachten. Ist eine Berufsgruppe von Leistungserbringern nicht in einem Berufsverband organisiert, entscheidet die Regierung nach Anhören der Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe über die Vertretung der Berufsgruppe bei den Entscheiden nach Abs. 1, 5, 6 und 6a.97
Art. 16c
Tarife und Preise98
1) Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Tarifen und Preisen. Diese werden vorbehaltlich Abs. 3 in Tarifverträgen zwischen dem Kassenverband und den Verbänden der Leistungserbringer vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der Regierung vereinbart oder festgelegt; dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Die Leistungserbringer dürfen für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine weitergehenden Vergütungen berechnen.99
2) Leistungserbringer, die nicht Mitglied eines am Vertrag beteiligten Verbandes sind, haben einen angemessenen, im Vertrag festzulegenden Beitrag an die Kosten des Vertragsabschlusses und der Durchführung zu leisten. Ist eine Kategorie von Leistungserbringern nicht in einem Verband zusammengeschlossen, erfolgt der Vertragsabschluss mit den einzelnen Leistungserbringern.100
3) Ärztliche Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind nach Massgabe der gesamtschweizerischen Tarifstruktur zu berechnen; die geltende Fassung dieser Tarifstruktur ist auf der Internetseite des Amtes für Gesundheit abrufbar. Die Regierung kann mit Verordnung Abweichungen von der gesamtschweizerischen Tarifstruktur festlegen. Die Abs. 4 bis 6a finden nur Anwendung:101
a) in Bezug auf die Vereinbarung oder Festlegung der Höhe des Tarifs (Taxpunktwert) sowie die Bedingungen und Auflagen für die Abrechnung mit den Kassen; oder
b) soweit eine gesamtschweizerische Tarifstruktur fehlt.
4) Die Regierung kann nach Anhören des Kassenverbandes und der betroffenen Leistungserbringer eine bestimmte Tarifart und eine bestimmte Tarifstruktur vorschreiben oder Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Sie kann sich an Tarifverhandlungen vertreten lassen.102
5) Die Tarifverträge bedürfen der Genehmigung der Regierung. Diese prüft, ob die abgeschlossenen Vereinbarungen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit, den Anforderungen an die Qualitätssicherung sowie den übrigen Bestimmungen des Gesetzes entsprechen.103
5a) Der Kassenverband macht die von der Regierung genehmigten Tarifverträge auf geeignete Weise öffentlich zugänglich.104
6) Kommt zwischen dem Kassenverband und den Verbänden von Leistungserbringern kein Tarifvertrag zustande oder können sie sich nicht auf die Erneuerung eines bestehenden Tarifvertrages einigen, so legt die Regierung nach Anhören der Verbände mit Verordnung den Tarif für die Vergütung der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie weitere Bedingungen und Auflagen für die Abrechnung mit den Kassen fest; die Regierung setzt den Verbänden vorgängig eine Frist von höchstens zwölf Monaten für den Abschluss eines Tarifvertrages. Sie kann ihre Regelung befristen.105
6a) Erweist sich ein bestehender Tarifvertrag als nicht mehr sachgerecht, fordert die Regierung die Tarifpartner auf, binnen einer Frist von höchstens zwölf Monaten Anpassungen vorzunehmen und zur Genehmigung vorzulegen. Kommen die Tarifpartner der Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht hinreichend nach, kann die Regierung nach Anhören der Tarifpartner mit Verordnung Anpassungen vornehmen.106
7) Die Regierung schliesst nach Anhören der Ärztekammer die Tarifverträge mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens ab, welche für die Versorgung der Versicherten nötig sind. Sie kann den Abschluss von Verträgen mit Pflegeheimen oder anderen von der Regierung bezeichneten Einrichtungen des Gesundheitswesens dem Kassenverband übertragen. Einrichtungen des Gesundheitswesens, die mit der Regierung oder mit dem Kassenverband einen Tarifvertrag abgeschlossen haben, gelten als zugelassene Leistungserbringer.107
7a) Die Tarifpartner und die Regierung achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird.108
7b) Die Leistungserbringer dürfen den vereinbarten oder festgelegten Taxpunktwert unterschreiten. Der Leistungserbringer darf den von ihm angewandten Taxpunktwert publizieren.109
7c) Nicht zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassene Leistungserbringer haben die für einen Versicherten mit erweiterter obligatorischer Krankenpflegeversicherung (Art. 18 Abs. 2a) erbrachten Leistungen nach Massgabe der geltenden Tarifstruktur zu berechnen.110
7d) Soweit dies zur Sicherstellung einer geordneten gesundheitlichen Versorgung der Versicherten zwingend erforderlich ist, kann die Regierung für eine bestimmte Kategorie oder Fachgruppe von Leistungserbringern abweichend von den Bestimmungen dieses Artikels mit Verordnung zeitlich befristet Tarife und Preise festlegen.111
8) Die Regierung erlässt mit Verordnung Bestimmungen über die Vergütung von Arzneimitteln, von Medizinprodukten und von Analysen. Sie bezeichnet die Analysen, welche in den Praxislabors von Ärzten durchgeführt werden dürfen.112
Art. 16d113
Verträge mit Leistungserbringern
1) Für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sind nur jene Leistungserbringer zugelassen, die sich in einem schriftlichen Vertrag mit dem Kassenverband verpflichten, die jeweils geltenden Tarifbestimmungen zu beachten.114
2) Leistungserbringer, denen im Rahmen der Bedarfsplanung eine Stelle zugewiesen wird, haben den Vertrag nach Abs. 1 innert drei Monaten ab Zustellung des Entscheides nach Art. 16b Abs. 6b abzuschliessen und sich darin zusätzlich zu verpflichten, eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang von Leistungen zu erbringen.115
3) Leistungserbringer nach Abs. 2 sowie in Liechtenstein zur Berufsausübung zugelassene Leistungserbringer, die keiner Bedarfsplanung unterstehen, haben Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit dem Kassenverband.116
4) Sieht eine Bedarfsplanung den Einbezug von Leistungserbringern im Ausland vor oder ist bei anderen nach Art. 16a zugelassenen Berufen eine ausreichende Versorgung im Inland nicht gewährleistet, schliesst der Kassenverband im Einvernehmen mit dem betreffenden liechtensteinischen Berufsverband mit Leistungserbringern im Ausland einen Tarifvertrag ab. Kann sich der Kassenverband mit dem betreffenden Verband der Leistungserbringer nicht einigen, entscheidet die Regierung, ob und mit welchen Leistungserbringern im Ausland ein Tarifvertrag abzuschliessen ist. Die Leistungserbringer im Ausland haben keinen Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages.
5) Der Kassenverband publiziert die Liste jener Leistungserbringer, mit welchen er einen Vertrag abgeschlossen hat (zugelassene Leistungserbringer).
6) Der Kassenverband hat der Aufsichtsbehörde mindestens alle zwei Jahre sowie darüber hinaus auf Verlangen Bericht zu erstatten, inwieweit Leistungserbringer, die einer Bedarfsplanung unterstehen, die vereinbarte Art und den vereinbarten Umfang von Leistungen erbringen.117
7) Die Regierung regelt das Nähere über die Ausgestaltung von Verträgen nach Abs. 1 und 2 sowie die Berichtspflicht nach Abs. 6 mit Verordnung.118
Art. 16e119
Verträge für Leistungen der freiwilligen Versicherungen
Die Kassen können mit Leistungserbringern Verträge über die Abrechnung von Leistungen im Rahmen der freiwilligen Versicherungen abschliessen. Solche Verträge gelten nicht als Tarifverträge im Sinne von Art. 16c und 16d und begründen keinen Anspruch auf Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Art. 16f120
Versorgungsnetze
1) Der Kassenverband oder eine Kasse kann mit zugelassenen Leistungserbringern, die sich zu einem Versorgungsnetz zusammenschliessen, einen Versorgungsvertrag abschliessen, in welchem die Leistungserbringer eine Mitverantwortung für die Kosten der im Versorgungsnetz selber und der bei anderen Leistungserbringern veranlassten Leistungen übernehmen.121
2) Im Versorgungsnetz verpflichten sich Ärzte in Form eines schriftlichen Vertrages, die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in gegenseitiger Abstimmung und Koordination mit anderen Leistungserbringern zu erbringen. Ein Versorgungsnetz kann neben Ärzten auch andere zugelassene Leistungserbringer umfassen.
3) Der Beitritt zu einem Versorgungsnetz steht allen Versicherten offen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Versicherten, die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Rahmen des Versorgungsnetzes zu beanspruchen und mit Ausnahme von Notfällen Leistungserbringer ausserhalb des Versorgungsnetzes nur gestützt auf die Zuweisung durch einen Arzt des Versorgungsnetzes aufzusuchen. Die Kassen regeln in ihren Statuten und Reglementen die Versicherungsbedingungen im Einzelnen. Die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung müssen vollständig gewährleistet sein.
4) Der Versorgungsvertrag zwischen dem Versorgungsnetz und dem Kassenverband oder einer Kasse bedarf der Genehmigung der Regierung122.
Art. 17
Verbot der Überversicherung
1) Den Versicherten darf aus den Leistungen kein Gewinn erwachsen.
2) Als Versicherungsgewinn gelten Leistungen, die den vollen entgehenden Verdienst und anderweitig nicht gedeckte krankheitsbedingte Kosten übersteigen.
3) Befindet sich ein Versicherter, der eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht, keinen eigenen Haushalt führt und keine weiteren Personen zu unterstützen hat, ohne wesentlichen Unterbruch länger als sechs Monate in einer Heilanstalt, so können die Leistungen der Kasse für die Deckung von Verpflegung und Unterkunft reduziert werden. Dem Versicherten muss jedoch in jedem Falle von der Rente ein angemessener Betrag für die persönlichen Bedürfnisse verbleiben. Die Regierung setzt die Mindesthöhe dieses Betrages fest.123
Wahl der Leistungserbringer124
Art. 18125
a) Grundsatz
1) In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung steht den Versicherten die Wahl unter den für die Behandlung ihrer Krankheit geeigneten zugelassenen Leistungserbringern frei.
2) Wählt ein Versicherter für eine ambulante Behandlung einen geeigneten aber nicht zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer, entrichtet die Kasse dem Versicherten für obligatorisch versicherte Leistungen keine Vergütung, sofern der Versicherte keine erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Abs. 2a abgeschlossen hat.126
2a) Die Kassen müssen den Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - mit Ausnahme der Versicherten, die einem Versorgungsnetz nach Art. 16f beigetreten sind - eine erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung anbieten, welche die Kosten sowohl bei zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringern als auch die nach Abs. 2 nicht übernommenen Leistungen bis maximal zur Höhe der in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Tarife übernimmt. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.127
3) Wählt ein Versicherter für eine stationäre Behandlung, die auch in einem Vertragsspital angeboten wird, ein Spital, mit welchem kein Tarifvertrag besteht, vergütet die Kasse als obligatorisch versicherte Leistung die auf ihre Rechnung entfallenden Kosten nach dem Tarifvertrag mit einem für die Behandlung geeigneten Spital. Die im Tarifvertrag vorgesehenen Beiträge des Staates werden nicht ausgerichtet. Diese sind vom Versicherten oder seiner Zusatzversicherung zu tragen.
4) Die Regierung erlässt mit Verordnung Bestimmungen über die Vergütung von Leistungen, die aus medizinischen Gründen durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer, mit welchem kein Tarifvertrag besteht, erbracht werden müssen. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern nicht erbracht werden können.
Art. 18a128
b) Arztwechsel während eines Krankheitsfalles
1) Der Versicherte darf für den gleichen Krankheitsfall nur auf Zuweisung des von ihm zuerst gewählten Arztes einen anderen Arzt aufsuchen. Der zuerst gewählte Arzt weist den Versicherten an einen anderen Arzt weiter, wenn dies nach seiner Beurteilung medizinisch indiziert ist. Der Versicherte teilt dem Arzt den Abbruch der Behandlung mit, wenn er die Behandlung bei einem anderen Arzt fortsetzen will. Die Mitteilung muss vor der Wahl eines neuen Arztes erfolgen.
2) Wählt der Versicherte ohne Zuweisung des von ihm zuerst gewählten Arztes oder ohne Mitteilung des Abbruches der Behandlung an den bisher gewählten Arzt für den gleichen Krankheitsfall einen anderen Arzt oder lässt er sich in einem Spital ohne diese Zuweisung ambulant behandeln, entrichtet die Kasse dem Versicherten nur die Hälfte der Vergütung, welche dem Arzt oder dem Spital bei einer Behandlung nach Abs. 1 geschuldet wäre.
3) Der Kassenverband und die Ärztekammer vereinbaren im Tarifvertrag, wie die Einhaltung von Abs. 1 überprüft wird, und umschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein neuer Krankheitsfall anzunehmen ist.
Art. 19
Wirtschaftlichkeit der Behandlung129
1) Die Leistungserbringer haben sich bei der Krankenbehandlung auf das durch das Interesse der Versicherten und den Behandlungszweck erforderliche Mass zu beschränken. Die Kassen haben die Rechnungen sowie das Leistungsverhalten der Leistungserbringer entsprechend zu prüfen und ihr Prüfungshandeln zu dokumentieren. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.130
2) Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Zu Unrecht bezahlte Vergütungen können zurückgefordert werden.131
2a) Die Kassen melden dem Kassenverband nach dessen Vorgaben für jedes Kalenderjahr die an die einzelnen Leistungserbringer erbrachten Kostenvergütungen in der obligatorischen und den freiwilligen Versicherungen für Krankenpflege. Der Kassenverband fasst diese Angaben zu einer Statistik der Behandlungskosten zusammen. Er achtet dabei auf eine möglichst hohe Vergleichbarkeit mit entsprechenden Statistiken im Ausland. Der Kassenverband fasst zusätzlich die Angaben der Kassen für jeden Leistungserbringer zusammen.132
2b) Der Kassenverband überprüft gestützt auf die Angaben der Kassen nach Abs. 2a, ob die Leistungserbringer den Grundsatz von Abs. 1 beachtet haben.133
2c) Stellt der Kassenverband im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung fest, dass der Leistungserbringer den Grundsatz nach Abs. 1 nicht beachtet hat, so werden die zu Unrecht bezogenen Leistungen nach Abs. 2 zurückgefordert. Bei Streitigkeiten über die Rückforderung findet Art. 28 Anwendung.134
2d) Der Kassenverband stellt jährlich das Gesamtergebnis und eine Zusammenfassung für jeden Leistungserbringer der Regierung zur Festlegung und Überprüfung der Kostenziele im Sinne von Art. 19b zur Verfügung. Er informiert die Regierung zudem halbjährlich schriftlich umfassend über den Stand aller laufenden und sich in Vorbereitung befindlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.135
3) Die Leistungserbringer müssen dem Versicherten und seiner Kasse Vergünstigungen weitergeben, die ihnen136
a) andere in ihrem Auftrag tätige Leistungserbringer gewähren;137
b) Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder zu den Leistungen der Krankenpflegeversicherung zählende Medizinprodukte liefern.138
3a) Die Regierung kann von den Ärzten eine vollständige Auskunft über die Preise beim Einkauf von Arzneimitteln und über direkt und indirekt erhaltene Vergünstigungen verlangen. Sie kann nach Anhören des Kassenverbandes und der Ärztekammer Bestimmungen über die Weitergabe von Vergünstigungen und Rabatten, welche Ärzten bei der Lieferung von Arzneimitteln gewährt werden, festlegen.139
4) Leistungserbringer und Kassen sehen vertraglich Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.140
5) Dem Versicherten ist durch die Krankenkassen eine detaillierte Abrechnung zuzustellen. Die Regierung umschreibt mit Verordnung die Angaben, die in der Abrechnung enthalten sein müssen.141
Art. 19a
Qualitätssicherung142
1) Die Leistungserbringer vereinbaren mit dem Kassenverband Massnahmen zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen für Krankenpflege sowie über den Informationsaustausch zwischen Kassen und Leistungserbringern. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.143
2) Kommen die Vereinbarungen nicht zustande, erlässt die Regierung die nötigen Bestimmungen zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen für Krankenpflege sowie über den Informationsaustausch zwischen Kassen und Leistungserbringern. Die Regierung sorgt in den Vereinbarungen mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens für die Sicherung der Qualität und den zweckmässigen Einsatz der Leistungen für Krankenpflege.144
Art. 19b145
Festlegung von Kostenzielen
1) Die Regierung legt nach Anhören des Kassenverbandes und der Verbände der Leistungserbringer die Kostenziele in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fest. Sie weist den Kassenverband und die Verbände der Leistungserbringer an, wie diese Kostenziele unter Beachtung der Massnahmen zur Sicherung der Qualität umzusetzen und zu überprüfen sind.146
2) Werden die Kostenziele überschritten oder die Massnahmen zur Qualitätssicherung nicht beachtet, müssen der Kassenverband und die Leistungserbringer dies begründen. Gestützt darauf entscheidet die Regierung, ob der Vergütungssatz des geltenden Tarifes für die betreffende Kategorie oder Fachrichtung von Leistungserbringern künftig zu kürzen ist.147
3) Ergibt die Überprüfung der Kostenziele und der Massnahmen zur Qualitätssicherung, dass nur einzelne Leistungserbringer diese nicht eingehalten haben oder dass vor allem einzelne Leistungserbringer die Kostenziele im Vergleich zu anderen Leistungserbringern der gleichen Kategorie oder der gleichen Fachrichtung in erheblichem Masse überschritten haben, weist die Regierung den Kassenverband an, bei den betreffenden Leistungserbringern die zu Unrecht bezahlten Vergütungen gestützt auf Art. 19 Abs. 2 zurückzufordern.
4) Aufgehoben148
Art. 19c149
Kündigung von Verträgen über die Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
1) Leistungserbringer können Verträge nach Art. 16d Abs. 1 und 2 jederzeit unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen oder, sofern solche fehlen, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats kündigen.
2) Der Kassenverband kann Verträge nach Art. 16d Abs. 1 und 2 nur nach vorgängiger Anhörung des entsprechenden Berufsverbandes der Leistungserbringer schriftlich unter Angabe der Gründe kündigen, wenn:
a) Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit oder der Qualität trotz schriftlicher Mahnung nicht eingehalten werden;
b) vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt werden;
c) der Leistungserbringer das ordentliche Rentenalter erreicht;
d) ein im Rahmen der Bedarfsplanung zugelassener Leistungserbringer trotz schriftlicher Aufforderung durch den Kassenverband die vereinbarte Art oder den vereinbarten Umfang von Leistungen nicht erbringt; oder
e) bei einem im Rahmen der Bedarfsplanung zugelassenen Leistungserbringer kein Bedarf an der Leistungserbringung mehr besteht.
3) Die Kündigung durch den Kassenverband hat unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats, in den Fällen nach Abs. 2 Bst. c frühestens auf das Ende eines Monats, in welchem der Leistungserbringer die Altersgrenze erreicht, zu erfolgen.
4) Schwerwiegende Verletzungen vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen nach Abs. 2 Bst. b sind insbesondere:
a) die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Art. 19 Abs. 3;
b) die betrügerische Manipulation von Leistungsabrechnungen oder die Ausstellung von unwahren Bestätigungen;
c) die Begehung eines Disziplinarvergehens im Sinne des Ärztegesetzes.
5) Ein Leistungserbringer kann gegen die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung beim Kassenverband schriftlich einen begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und leitet ein Schiedsverfahren nach Art. 28 ein.
Art. 20150
Vertrauensärzte
1) Die Kassen bestellen Vertrauensärzte. Diese müssen über die Berechtigung zur eigenverantwortlichen Ausübung des ärztlichen Berufes verfügen und mindestens fünf Jahre in einer Arztpraxis oder in leitender spitalärztlicher Stellung tätig gewesen sein.
2) Vertrauensärzte beraten die Kassen in medizinischen Fachfragen sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung. Sie überprüfen insbesondere die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Kasse.
3) Vertrauensärzte sind in ihrem Urteil unabhängig. Weder Kassen noch Leistungserbringer noch der Kassenverband können ihnen Weisungen erteilen.
4) Die Leistungserbringer müssen den Vertrauensärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 notwendigen Angaben liefern. Ist es nicht möglich, diese Angaben anders zu erlangen, so können Vertrauensärzte Versicherte auch persönlich untersuchen; sie müssen den behandelnden Arzt vorher benachrichtigen und nach der Untersuchung über das Ergebnis informieren. In begründeten Fällen können die Versicherten eine Untersuchung durch einen anderen Arzt verlangen. Können sie sich mit der Kasse nicht einigen, so entscheidet das Schiedsgericht nach Art. 28.
5) Die Vertrauensärzte geben den zuständigen Stellen der Kassen nur diejenigen Angaben weiter, die notwendig sind, um über die Leistungspflicht zu entscheiden, die Vergütung festzusetzen oder eine Verfügung zu begründen. Dabei wahren sie die Persönlichkeitsrechte der Versicherten.
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Weitergabe der Angaben nach Abs. 5 sowie die Stellung der Vertrauensärzte, sofern sich die Ärztekammer und der Kassenverband hierüber nicht einigen können.
Art. 20a151
Rechnungstellung; Auskunftspflicht der Leistungserbringer
1) Der Leistungserbringer muss dem Honorarschuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Sofern die Kassen den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung schulden, erhält der Versicherte eine Kopie der Rechnung, die an die Kasse gegangen ist. Die Kosten für den Rechnungsversand trägt der Leistungserbringer.
2) Die Leistungserbringer haben auf der Rechnung nach Abs. 1 die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen der jeweils von der Regierung mit Verordnung festgelegten Diagnosecodes aufzuführen.
3) Die Kasse kann vom Leistungserbringer zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. Es sind ihr auch alle Angaben zu machen, die für die Festsetzung von Leistungen erforderlich sind.
4) Der Leistungserbringer ist in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen des Versicherten in jedem Fall verpflichtet, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt der Kasse nach Art. 20 bekannt zu geben.
5) Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Daten zu übermitteln, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen.152
6) Die Regierung erlässt nähere Vorschriften zur Rechnungstellung sowie zur Verarbeitung und Offenlegung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.153
Art. 20b154
Versichertenkarte
1) Die Kassen geben jedem Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Dauer des Versicherungsverhältnisses eine elektronisch lesbare und mit einer Identifikationsnummer versehene Versichertenkarte ab. Die Kassen und die zugelassenen Leistungserbringer müssen die nötige Einrichtung beschaffen, um diese Karte benützen zu können.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung diejenigen Daten, welche mit der Versichertenkarte elektronisch abgerufen werden können und legt deren Zugriffsberechtigung fest. Die Versichertenkarte kann auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, umfassen, sofern der Versicherte dazu seine Zustimmung erteilt hat.155
3) Die Daten der Versichertenkarte sind nach allgemein anerkannten Normen zu schützen und zu sichern. Die Regierung trifft die erforderlichen Anordnungen.
Art. 20c156
Gesundheitsförderung und Prävention
Die Regierung kann die Kassen für die Durchführung von Aufgaben der Gesundheitsförderung und der Prävention im Sinne des Gesundheitsgesetzes beiziehen. Sie kann die Kassen insbesondere verpflichten, sich an der Durchführung und der Finanzierung von Massnahmen der Gesundheitsförderung und der Prävention zu beteiligen.
4. Teil
Finanzierung
Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung157
Art. 21158
1. Allgemeines
1) Die Aufwendungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden finanziert aus:
a) den Beiträgen der Versicherten in der Grundversicherung;
b) den Kostenbeteiligungen der Versicherten in der Grundversicherung;
c) den Beiträgen der Versicherten in der Hochkostenversicherung;
d) den Beiträgen der Arbeitgeber;
e) den Beiträgen des Staates.
2) Für die Berechnung der Beiträge und Kostenbeteiligungen der Versicherten sowie die Festlegung des Staatsbeitrags nach Art. 24a Abs. 2 wird die obligatorische Krankenpflegeversicherung unterteilt in:
a) eine Grundversicherung bei jährlichen Kosten eines Versicherten von weniger als 5 000 Franken; und
b) eine Hochkostenversicherung bei jährlichen Kosten eines Versicherten ab 5 000 Franken.
3) Die Regierung kann den Betrag nach Abs. 2 der Teuerung anpassen.
Art. 22
2. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber159
1) Die Kassen haben getrennte Beiträge festzulegen für:160
a) die obligatorisch versicherten Leistungen bei Krankenpflege (Art. 13) durch zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassene Leistungserbringer in der Grundversicherung;
b) die obligatorisch versicherten Leistungen bei Krankenpflege (Art. 13) durch zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassene Leistungserbringer in der Hochkostenversicherung;
c) das obligatorisch versicherte Krankengeld (Art. 14);
d) das freiwillig versicherte Krankengeld (Art. 14 Abs. 6);
e) die freiwilligen Versicherungen für Krankenpflegeleistungen (Art. 16).
1a) Die Regierung legt nach Anhörung des Kassenverbandes mit Verordnung einen pauschalen Zuschlag zu den Beiträgen nach Abs. 1 Bst. a und b für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung fest.161
2) Die Beiträge sind jeweils so zu bemessen, dass für jeden Versicherungszweig gemäss Abs. 1 unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmequellen die jährlichen Aufwendungen für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten gedeckt und die nötigen Vermögensreserven gebildet werden können.162
2a) Für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland können die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Versicherungen für Krankenpflege so bemessen werden, dass unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmequellen die jährlichen Aufwendungen für die Versicherungsleistungen und die Verwaltungskosten dieser Versicherten gedeckt und die nötigen Vermögensreserven gebildet werden können.163
3) Für Versicherte bis zum vollendeten 16. Altersjahr (Kinder) werden für die obligatorische Krankenpflegeversicherung keine Beiträge erhoben. Für Versicherte, die sich verpflichten, die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Rahmen eines Versorgungsnetzes im Sinne von Art. 16f zu beanspruchen, können die Kassen die Beiträge reduzieren. Die Reduktion richtet sich grundsätzlich nach der erzielten Kosteneinsparung im Vergleich zu den Kosten für die nicht im Rahmen eines Versorgungsnetzes betreuten Versicherten.164
4) Die Beiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sind in festen Beträgen, jene für die freiwilligen Versicherungen für Krankenpflegeleistungen und das Krankengeld in festen Beträgen oder in Prozenten des versicherten Verdienstes zu erheben.165
5) Die Beiträge der Versicherten dürfen unter Vorbehalt von Abs. 6 weder nach dem Alter noch nach dem Geschlecht abgestuft werden. Die Beiträge für die freiwilligen Versicherungen können nach dem Eintrittsalter abgestuft werden.166
6) Für Versicherte nach dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Jugendliche) dürfen die Beiträge höchstens die Hälfte derjenigen der erwachsenen Versicherten betragen.167
7) Die Kassen können in Kollektivversicherungen die Beiträge für das Krankengeld und für die Zusatzversicherungen abweichend von jenen der Einzelversicherung festlegen. Kollektivversicherungen dürfen nur mit Versicherungsnehmern abgeschlossen werden, die als Arbeitgeber ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Liechtenstein haben. Die Regierung regelt die näheren Vorschriften für die Kollektivversicherung mit Verordnung.168
8) Die Beiträge der obligatorischen Krankenpflege- und Krankengeldversicherung der Arbeitnehmer gehen zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers. Das Amt für Gesundheit bestimmt gestützt auf den Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einen für alle Versicherten und alle Arbeitgeber einheitlichen Beitrag des Arbeitgebers. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Arbeitgeberbeitrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Bei Jugendlichen entspricht der Arbeitgeberbeitrag der Hälfte des Beitrages für Erwachsene.169
8a) Der Arbeitgeber hat die Beiträge der obligatorischen Krankengeldversicherung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen periodisch, spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals, der Kasse zu entrichten.170
9) Die Beiträge der freiwilligen Krankengeldversicherung sind vom Versicherten zu entrichten. In den Fällen nach Art. 14 Abs. 8 und 8a beginnt die Beitragspflicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.171
3. Kostenbeteiligung der Versicherten172
Art. 23
a) Obligatorische Kostenbeteiligung173
1) In der Grundversicherung beteiligen sich die Versicherten, die das 20. Altersjahr vollendet haben, an den Kosten für die obligatorischen Leistungen bei Krankenpflege.174
2) Diese Kostenbeteiligung besteht aus:175
a) einem festen Betrag pro Kalenderjahr in Höhe von 500 Franken; und
b) einem Selbstbehalt von 20 % der den festen Jahresbetrag übersteigenden Kosten.
2a) Der Selbstbehalt nach Abs. 2 Bst. b beträgt für Versicherte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, 10 %.176
2b) Versicherte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, entrichten keine Kostenbeteiligung nach Abs. 2 Bst. a; die Kosten übernimmt der Staat.177
3) Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, entrichten keine Kostenbeteiligung.178
4) Aufgehoben179
5) Die Regierung wird ermächtigt, die Kostenbeteiligung durch Verordnung der Teuerung anzupassen.180
Art. 23a181
b) Freiwillige Kostenbeteiligung
1) In der Grundversicherung bieten die Kassen allen Versicherten mindestens drei Varianten einer zur obligatorischen Kostenbeteiligung nach Art. 23 Abs. 2 Bst. a zusätzlich wählbaren Kostenbeteiligung in Form eines höheren festen Jahresbetrages an. Der Jahresbetrag von 3 500 Franken muss jedenfalls angeboten werden und ist zugleich die höchstmögliche zusätzlich wählbare Kostenbeteiligung. Der Beitrag nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a ist für Versicherte mit einer höheren Kostenbeteiligung gleichzeitig angemessen zu reduzieren. Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die vom Versicherten einzuhaltenden Fristen bei einem Wechsel der wählbaren Kostenbeteiligung, mit Verordnung.182
2) Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung die maximale Höhe des festen Jahresbetrages der Teuerung anzupassen und den Umfang der Beitragsreduktion angemessen zu begrenzen.
3) Im Rahmen freiwilliger Zusatzversicherungen können die Kassen beliebige Arten der Kostenbeteiligung offerieren.
Art. 23b183
c) Abweichungen von der Kostenbeteiligung
1) Für folgende Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird keine Kostenbeteiligung nach Art. 23 oder 23a erhoben:
a) Vorsorgeuntersuchungen;
b) Leistungen bei Mutterschaft;
c) Leistungen aufgrund von Fehlgeburten vor der 13. Schwangerschaftswoche;
d) sonstige Leistungen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis zehn Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Kostenbeteiligung nach Art. 23:
a) für bestimmte Leistungen bis zum doppelten Betrag erhöhen;
b) für bestimmte Leistungen, insbesondere bei Chronischkranken, herabsetzen oder aufheben;
c) bei Versicherten in einem Versorgungsnetz (Art. 16f) herabsetzen oder aufheben.
3a. Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen184
Art. 23c185
Zahlungsverzug
1) Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat die Kasse die Versicherten schriftlich unter Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges nach Abs. 2 und 3 hinzuweisen.
2) Hat die Mahnung keine Zahlung zur Folge, so kann die Kasse:
a) die Bezahlung der ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen nach Massgabe von Art. 27 verfügen;
b) eine erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 18 Abs. 2a in eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 18 Abs. 2 umwandeln.
3) Die Kasse kann aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung Exekution führen und die Übernahme der Kosten für weitere Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen bis zur Einbringlichkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen bzw. bis zu deren Bezahlung aufschieben.
4) Wollen säumige Versicherte die Kasse wechseln, darf sie die bisherige Kasse erst dann aus dem Versicherungsverhältnis entlassen, wenn die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind.
5) Kann das Vollstreckungsverfahren gegen Versicherte, auf welche die liechtensteinische Gesetzgebung über die Sozialhilfe nicht anwendbar ist, nicht durchgeführt werden oder hat es keine Zahlung der Prämien oder Kostenbeteiligung zur Folge, kann die Kasse nach schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzuges das Versicherungsverhältnis beenden. Das Amt für Gesundheit ist durch die Kasse von der Beendigung zu unterrichten.
4. Beiträge des Staates186
Art. 24
a) Grundsatz187
1) Der Staat beteiligt sich an den Kosten der Krankenversicherung und des Gesundheitswesens insbesondere durch Beiträge an:188
a) die Kassen zur Mitfinanzierung der obligatorisch versicherten Krankenpflegeleistungen;189
b) einkommensschwache Versicherte;190
c) Spitäler im Rahmen von Leistungsaufträgen und Tarifvereinbarungen.191
2) Die Beiträge des Staates werden aus den allgemeinen Staatsmitteln aufgebracht. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.192
Art. 24a
b) Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung193
1) Der Staat übernimmt 90 % der im Landesdurchschnitt errechneten Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Kinder.194
2) Für die übrigen Versicherten leistet der Staat einen Beitrag an die Hochkostenversicherung. Dieser wird vom Landtag auf Antrag der Regierung pro Bemessungsjahr jeweils bis spätestens im Juni des Vorjahres festgelegt. Das Amt für Gesundheit ermittelt unter Berücksichtigung der effektiven Kosten eines Jahres den Prozentsatz der Kostenübernahme in der Hochkostenversicherung, sodass der gesamte vom Landtag festgelegte Beitrag ausgeschöpft wird.195
3) Die Kassen können den Anspruch auf die Beiträge zweimal pro Jahr geltend machen. Die Regierung bestimmt durch Verordnung den Inhalt der Angaben. Die Richtigkeit der Angaben ist durch die Revisionsstelle zu bestätigen.196
Art. 24b
c) Beiträge an einkommensschwache Versicherte197
1) Der Staat entrichtet Beiträge an die Prämien und Kostenbeteiligungen (Prämienverbilligung) einkommensschwacher Versicherter. Der Anspruch auf Beiträge richtet sich nach dem massgebenden Erwerb des Versicherten bzw. der Ehegatten des dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahres. Für Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben, richtet sich der Anspruch nach dem Erwerb der Eltern.198
2) Die Beiträge zur Prämienverbilligung richten sich nach den im Landesdurchschnitt errechneten Prämien in der Grundversicherung und in der Hochkostenversicherung sowie der vom Versicherten entrichteten obligatorischen Kostenbeteiligung (Art. 23 Abs. 2 und 2a). Sie werden wie folgt festgelegt:199
a) Bei einem Erwerb bis 26 000 Franken entspricht der Beitrag 70 % des Prämienanteils und 70 % der Kostenbeteiligung des Versicherten.
b) Bei einem Erwerb über 26 000 Franken bis 65 000 Franken sinken die Prozentsätze nach Bst. a linear auf 15 %.
2a) Die Beiträge zur Prämienverbilligung werden bei Ehegatten abweichend von Abs. 2 wie folgt festgelegt:200
a) Bei einem Erwerb bis 37 000 Franken entspricht der Beitrag 70 % des Prämienanteils und 70 % der Kostenbeteiligung des Versicherten.
b) Bei einem Erwerb über 37 000 Franken bis 77 000 Franken sinken die Prozentsätze nach Bst. a linear auf 15 %.
3) Der massgebende Erwerb setzt sich zusammen aus dem steuerpflichtigen Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 des Steuergesetzes sowie einem Zwanzigstel des Gesamtvermögens.201
3a) Leistungen der sozialen Einrichtungen für die obligatorische Krankenversicherungsprämie sind anzurechnen.202
4) Die Beiträge zur Prämienverbilligung werden auf Antrag der Versicherten durch das Amt für Soziale Dienste ausgerichtet. Die Beiträge werden direkt an die Kasse ausbezahlt, bei der diese Personen versichert sind.203
4a) Das Amt für Soziale Dienste meldet der Kasse unverzüglich bei Vorliegen der rechtskräftigen Verfügung die anspruchsberechtigten Versicherten und die Höhe der Beiträge. Die Kasse informiert den anspruchsberechtigten Versicherten spätestens bei der nächsten Prämienfakturierung über die Verrechnung der rechtskräftig zugesprochenen Beiträge zur Prämienverbilligung.204
5) Die Regierung trifft durch Verordnung Regelungen über:205
a) Abweichungen vom Erwerb nach Abs. 1 bei ausserordentlichen Abzügen vom Erwerb bei der Steuerveranlagung;206
b) die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Beiträge für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland;207
c) die Koordination mit den Ergänzungsleistungen zugunsten von Rentnern der AHV und der IV sowie den Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe;208
d) die Durchführung der Prämienverbilligung und die Mitwirkung der Gemeinden.209
6) Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, sind den Ehegatten gleichgestellt.210
5. Teil
Verschiedene Bestimmungen
Art. 25
Haftung des Arbeitgebers; Lohnzahlung; Auszahlung des Krankengeldes211
1) Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nicht oder nicht im gesetzlichen Umfang für Krankengeld versichert haben, haften den Arbeitnehmern mindestens für die entgangenen Versicherungsleistungen.212
2) Zahlt der Arbeitgeber dem krankengeldberechtigten Arbeitnehmer weiterhin den vollen Lohn, so ist ihm für die Zeit der Lohnzahlung das Krankengeld auszuzahlen.213
3) Das Krankengeld ist von der Kasse mindestens einmal pro Monat auszubezahlen.214
4) Aufgehoben215
Art. 26216
Sicherung der Leistungen
Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen sind unabtretbar und unverpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Die Kasse kann Leistungen für Krankenpflege direkt an Leistungserbringer auszahlen.
Art. 26a217
Verarbeitung personenbezogener Daten218
Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um: 219
a) für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen;
b) die Beiträge der Versicherten zu berechnen und zu erheben;
c) Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
d) den Anspruch auf Beiträge des Staates zu beurteilen, zu berechnen und zu gewähren;
e) ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
f) für die Durchführung und die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung und der Massnahmen zur Qualitätssicherung zu sorgen sowie die Kostenziele festzulegen und zu überprüfen;
g) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
h) Statistiken zu führen.
Art. 26b220
Offenlegung personenbezogener Daten221
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, offenlegen: 222
a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Art. 26c223
Verwaltungshilfe
1) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen den Erwerb sowie das Reinvermögen nach Art. 24b mitzuteilen, soweit diese Informationen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz notwendig sind.
2) Die mit der Durchführung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV befassten Stellen sind verpflichtet, dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen die Bezüger dieser Leistungen mitzuteilen, soweit diese Informationen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz notwendig sind.
Rechtsmittel
Art. 27
1. Gegen Verfügungen
1) Ist ein Versicherter oder ein Aufnahmewerber mit dem Bescheid einer Kasse nicht einverstanden, so hat diese innert 30 Tagen eine schriftliche Verfügung mit Angabe der Gründe und der Rechtsmittel zu erlassen.
2) Gegen Verfügungen der Kasse steht den Beteiligten binnen 60 Tagen ab Zustellung der Verfügung die Klage an das Landgericht offen.224
3) Die Verfügungen der Kasse werden nach unbenütztem Ablauf der Klagefrist oder mit der rechtskräftigen Abweisung der Klage rechtskräftig und vollstreckbar.
4) Gegen Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste nach Art. 24b kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.225
Art. 28
2. In anderen Fällen
1) Ein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung entscheidet über Streitigkeiten zwischen:226
a) Kassen oder Kassenverband und einem Leistungserbringer;
b) Kassen und dem Kassenverband;
c) Kassenverband und Berufsvereinigung und einem Leistungserbringer über die Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung.227
1a) Jede Streitpartei bestellt binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei einen Schiedsrichter, und die Gewählten ernennen einen neutralen Vorsitzenden. Wird ein Schiedsrichter nicht fristgerecht bestellt oder kann über die Person des Vorsitzenden binnen vier Wochen nach der Bestellung der Schiedsrichter keine Einigkeit erzielt werden, so erfolgt die Bestellung auf Antrag einer Streitpartei durch das Obergericht.228
1b) Die schriftliche Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters hat auch Angaben darüber zu enthalten, welcher Anspruch geltend gemacht wird.229
1c) Erhebt ein Leistungserbringer Einspruch gegen die Kündigung durch den Kassenverband (Art. 19c Abs. 5), hat er dem Kassenverband gleichzeitig mit dem Einspruch den von ihm bestellten Schiedsrichter namhaft zu machen. Der Kassenverband hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Einspruchs seinen Schiedsrichter dem Leistungserbringer bekannt zu geben. Im Übrigen gilt Abs. 1a.230
2) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim Obergericht einlegen. Dessen Entscheidung kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. Für die Berufung an das Obergericht und die Revision durch den Obersten Gerichtshof sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und sinngemäss die Art. 86 bis 95 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar.
Art. 29231
Strafbestimmungen
1) Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;
b) als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet;
c) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einer Kasse für sich oder einen anderen eine Leistung nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommt, erwirkt;
d) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise einen Beitrag aufgrund dieses Gesetzes erwirkt;
e) als Durchführungsorgan im Sinne dieses Gesetzes seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil anderer missbraucht;
f) Vergünstigungen nach Art. 19 Abs. 3 nicht weitergibt.
2) Vom Landgericht wird, sofern nicht ein Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt ist, wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer:
a) sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
b) in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert.
3) Kassen werden vom Amt für Gesundheit wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a) die Durchsetzung der Versicherungspflicht (Art. 9 bis 11) erschweren;
b) den Pflichten und Weisungen nach Art. 4 bis 4c zuwiderhandeln;
c) Vorschriften über die Beiträge der Versicherten (Art. 22) verletzen;
d) Vorschriften über die Kostenbeteiligung (Art. 23 und 23a) verletzen;
e) die Erfüllung von internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit beeinträchtigen.
6. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 30
Durchführung
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Verordnungen.
2) Mit der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen sowie der sich darauf stützenden Verfügungen wird das Amt für Gesundheit betraut. Die Arbeitgeber, die Versicherten und die Kassen sind verpflichtet, die für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.232
3) Die Regierung kann für Kassen, die nach bisherigem Recht Staatszuschüsse erhalten haben, ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren vorsehen.
4) Die Versicherungspflichtigen haben sich bis spätestens 30. Juni 1972 gemäss diesem Gesetz versichern zu lassen.
5) Die Regierung ordnet im einzelnen den Übergang von der bisherigen zu der in diesem Gesetz umschriebenen Regelung.
Art. 31
Aufgehobene Bestimmungen
1) Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
2) Insbesondere sind aufgehoben:
a) Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1941 betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose, LGBl. 1941 Nr. 3, und die gestützt darauf erlassene Verordnung vom 16. April 1959 über die Tuberkuloseversicherung, LGBl. 1959 Nr. 12;
b) die Verordnung vom 11. April 1946 betreffend die Krankenversicherung, LGBl. 1946 Nr. 10, und die Verordnung vom 3. Juni 1954 betreffend die Durchführung der Krankenversicherung, LGBl. 1954 Nr. 11;
c) das Gesetz vom 9. September 1960 betreffend die Kranken- und Unfallversicherung in der Land- und Hauswirtschaft sowie die Änderung von Bestimmungen über die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle, LGBl. 1960 Nr. 21, und die gestützt darauf erlassene Verordnung vom 16. Februar 1961, LGBl. 1961 Nr. 9, soweit sich die Bestimmungen auf die Krankenversicherung beziehen;
d) das Gesetz vom 30. Januar 1962 betreffend die Krankenversicherungspflicht für die Arbeitnehmer in Industrie- und Gewerbebetrieben, LGBl. 1962 Nr. 7, und die gestützt darauf erlassene Verordnung vom 26. April 1962, LGBl. 1962 Nr. 16;
e) Art. 94 des Gesetzes vom 29. November 1945 betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe, LGBl. 1946 Nr. 4.
Art. 32
Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
831.10 Krankenversicherungsgesetz (KVG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 208 ausgegeben am 11. November 1999
Gesetz
vom 15. September 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
...
II.
Übergangsbestimmungen
§ 1
Errichtung des Hausarztsystems
1) Die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung233 in Liechtenstein niedergelassenen Ärzte sind zum Hausarztsystem und als Mitglieder des gemäss Abs. 3 zu gründenden Hausärztevereins zugelassen.
2) Spezialärzte, die vor dem Inkraftreten dieser Bestimmung234 in Liechtenstein niedergelassen waren und in ihrer Praxis wesentlich auch als Grundversorger tätig waren, erfüllen die Voraussetzungen als Grundversorger im Sinne von Art. 18a.
3) Ärzte, welche sich am Hausarztsystem beteiligen wollen, gründen den Hausärzteverein. Der Abschluss der Vereinbarung nach Art. 18a Abs. 5 muss der Regierung bis spätestens am 31. Dezember 1999 mitgeteilt werden. Die Regierung lädt alle in Liechtenstein niedergelassenen Ärzte zur Gründungsversammlung ein.
§ 2
Tarifvereinbarungen mit Spitälern
Ermöglichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes235 abgeschlossene Tarifvereinbarungen mit Spitälern, dass für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes bei Versicherten mit Zusatzversicherungen höhere Tarife zur Anwendung gelangen können als für Versicherte ohne Zusatzversicherungen, kann die Tarifdifferenz weiterhin den Zusatzversicherungen belastet werden, bis die entsprechende Tarifvereinbarung diesem Gesetz angepasst ist.
§ 3
Staatsbeiträge im Hausarztsystem
1) Solange der in Art. 22 Abs. 3 vorgeschriebenen Prämienreduktion im Hausarztsystem nicht eine entsprechende Kostenreduktion im Vergleich zur Versicherung mit uneingeschränkter Wahl der Leistungserbringer gegenübersteht, leistet der Staat den Kassen Beiträge zum Ausgleich des Ertragsausfalles.
2) Der Beitrag je Versicherten ist für alle Kassen gleich. Er wird aufgrund der im Landesdurchschnitt erhobenen Differenz je erwachsenen Versicherten zwischen dem Aufwand und dem Ertrag der beiden Versicherungsformen berechnet.
§ 4
Kinder im Hausarztsystem
Im Hausarztsystem versicherte Kinder, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes236 bei einer in Liechtenstein tätigen Krankenkasse nach liechtensteinischem Recht obligatorisch für Krankenpflege versichert waren, können im Sinne von Art. 18a Abs. 2 auch einen Arzt wählen, welcher nicht am Hausarztsystem beteiligt ist.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 241 ausgegeben am 10. Dezember 2003
Gesetz
vom 23. Oktober 2003
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung237
...
III.
Übergangsbestimmungen
§ 1
Bedarfsplanung; bestehende Zulassungen zur Krankenversicherung
1) Ärzte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits dem Tarifvertrag mit dem Kassenverband beigetreten sind und für die Krankenversicherung tätig waren, bleiben unabhängig von der Bedarfsplanung nach Art. 16b für die Krankenversicherung zugelassen. Der Kassenverband schliesst mit diesen Ärzten bis zum 30. Juni 2004 die Verträge im Sinne von Art. 16d des Gesetzes ab.
2) Die gestützt auf Art. 18a Abs. 6 des bisherigen Rechts aufgestellte Bedarfsplanung für das Hausarztsystem gilt längstens bis zum 30. Juni 2004 mit einem Geltungsbereich für die gesamte Krankenversicherung weiter.
3) Bis zum 31. Dezember 2004 steht den Versicherten das Wahlrecht unter den für die Behandlung geeigneten Leistungserbringern im Ausland auch dann frei, wenn mit diesem Leistungserbringer kein Vertrag im Sinne von Art. 16d Abs. 4 abgeschlossen worden ist. Die Vergütung der Kasse an den Versicherten entspricht während dieser Übergangsfrist dem Tarif oder Preis nach der am Ort der Behandlung anwendbaren Regelung der obligatorischen Krankenversicherung.
§ 2
Staatsbeiträge für Jugendliche und Erwachsene im Jahr 2004
Für das Jahr 2004 setzen sich die Beiträge des Staates an die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 24a Abs. 2 aus folgenden Beträgen zusammen:
a) dem nach Art. 24a Abs. 2 des bisherigen Rechts zu errechnenden Betrag für das Jahr 2004, zuzüglich
b) einem Betrag von 5.3 Millionen Franken.
§ 3
Statistik der Behandlungskosten und Kostenziele
1) Der Kassenverband erstellt die Statistik der Behandlungskosten und die Zusammenfassung der Kosten für jeden Leistungserbringer nach Art. 19 Abs. 2a erstmals für das Jahr 2003. Diese muss bis zum 31. Mai 2004 vorliegen.
2) Die Regierung definiert erstmals für das Jahr 2005 Kostenziele nach Art. 19b Abs. 1. Sie kann frühestens gestützt auf die Kostenziele für das Jahr 2007 die Sanktionen nach Art. 19b Abs. 2 und 3 ergreifen.
§ 4
Versichertenkarte
Die Regierung organisiert in Zusammenarbeit mit dem Kassenverband und den Leistungserbringern die Einführung der Versichertenkarte nach Art. 20b.
§ 5
Freiwillige Versicherung
1) Versicherte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sind, müssen von den Kassen ohne Versicherungsvorbehalte in die freiwillige Versicherung nach Art. 16 Abs. 2 aufgenommen werden, wenn sie ihren Antrag um Aufnahme vor dem 31. Dezember 2004 stellen. Erwachsene Versicherte müssen unter den gleichen Voraussetzungen in die unterste Eintrittsaltersgruppe für Erwachsene aufgenommen werden.
2) Die Regierung legt für die freiwillige Versicherung nach Art. 16 Abs. 2 in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes je eine Maximalprämie für Kinder, Jugendliche und Erwachsene fest. Die Maximalprämien können für jedes Jahr neu festgelegt werden. Reichen diese Prämien bei einer Kasse nicht aus, um die in Art. 16 Abs. 2 vorgesehenen Mindestleistungen der freiwilligen Versicherung einschliesslich der vom Amt für Gesundheit im Minimum verlangten Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle und Reserven zu decken, gleicht der Staat der Kasse das Defizit aus. Das Amt für Gesundheit erlässt Weisungen über die Rechnungslegung.238
§ 6
Wahl des bisherigen Arztes im Ausland
Wählt ein in Liechtenstein Versicherter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für eine ambulante Behandlung einen geeigneten aber nicht zugelassenen Arzt im Ausland, der ihn bereits in den drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes regelmässig behandelt hat, übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Abweichung von Art. 18 Abs. 2 für die durch diesen Arzt bis zum 31. Dezember 2008 durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen den vollen Tarif oder Preis nach der am Ort der Behandlung anwendbaren Regelung der obligatorischen Krankenversicherung. Der Versicherte schuldet dem Arzt die Vergütung der Leistung, wenn die Kasse mit dem Arzt nichts anderes vereinbart hat. Er hat gegenüber der Kasse einen Anspruch auf Rückerstattung. Die Kasse kann eine Vergütung ablehnen, wenn die Angaben in der Rechnung mit dem massgebenden Tarif nicht vergleichbar sind.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Nr. 231 ausgegeben am 21. August 2009
Gesetz
vom 26. Juni 2009
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
...
II.
Übergangsbestimmung
1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes239 einen Beitrag nach dem bisherigen Art. 13 Abs. 1 Bst. e KVG beziehen, erhalten diesen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen weiterhin für eine Dauer von höchstens drei Monaten, sofern ihnen nicht bereits ein Betreuungs- und Pflegegeld nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewährt wird.
2) Soweit ein Betreuungs- und Pflegegeld nach dem ELG ausgerichtet wurde, sind allfällige nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für den gleichen Zeitraum bezogene Beiträge nach dem bisherigen Art. 13 Abs. 1 Bst. e KVG zurückzuerstatten.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2010 Nr. 451 ausgegeben am 30. Dezember 2010
Gesetz
vom 24. November 2010
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
...
II.
Übergangsbestimmung
Die Umsätze der Leistungserbringer nach Art. 4b sind erstmals für das Jahr 2009 zu publizieren.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 66 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 19. Dezember 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
...
II.
Übergangsbestimmung
Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 364 ausgegeben am 23. Dezember 2014
Gesetz
vom 7. November 2014
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
...
II.
Übergangsbestimmung
Die Festlegung des Staatsbeitrages an die übrigen Versicherten durch den Landtag nach Art. 24a Abs. 2 erfolgt erstmals für das Bemessungsjahr 2016.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 2 ausgegeben am 14. Januar 2016
Gesetz
vom 1. Oktober 2015
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Ärztekammer und der Kassenverband unterbreiten der Regierung die Bedarfsplanung für die ärztliche Versorgung nach Art. 16b Abs. 1 spätestens bis zum 31. März 2017 zur Genehmigung.240
2) Die nach bisherigem Recht vom Kassenverband mit den Leistungserbringern abgeschlossenen Verträge über die Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind spätestens bis zum 31. Dezember 2017 an das neue Recht anzupassen; andernfalls verliert der Leistungserbringer seine Zulassung. 241
3) Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, 1a und 8, Art. 23 Abs. 1, 2 und 2a sowie Art. 23a Abs. 1 sind erstmals für die Festlegung der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber des Jahres 2017 anzuwenden. 242
4) Der Beitrag des Staates an die Hochkostenversicherung nach Art. 24a Abs. 2 ist vom Landtag erstmals im Juni 2016 für das Jahr 2017 festzulegen. 243
5) Art. 24b Abs. 2a ist erstmals für die Berechnung der Beiträge zur Prämienverbilligung des Jahres 2016 anzuwenden. 244
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 207 ausgegeben am 8. August 2017
Gesetz
vom 9. Juni 2017
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
...
II.
Übergangsbestimmungen
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes245 beim Amt für Gesundheit hängige Anträge findet das neue Recht Anwendung. Die Weiterleitung der hängigen Anträge an das Amt für Soziale Dienste erfolgt von Amtes wegen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 361 ausgegeben am 23. Dezember 2019
Gesetz
vom 7. November 2019
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
...
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz ist erstmals für die Berechnung der Beiträge zur Prämienverbilligung des Antragsjahres 2020 anzuwenden. Auf Anträge betreffend das Antragsjahr 2019 findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 211 ausgegeben am 2. Juli 2020
Gesetz
vom 8. Mai 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
...
II.
Übergangsbestimmung
Art. 24b Abs. 4 und 4a ist erstmals für die Auszahlung der Beiträge zur Prämienverbilligung des Antragsjahres 2022 anzuwenden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 217 ausgegeben am 19. Juli 2022
Gesetz
vom 26. Juni 2022
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
...
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.246
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

2   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 66.

3   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 66.

4   Art. 1 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 2.

5   Art. 1 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 211.

6   Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 66.

7   Überschrift vor Art. 1b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 66.

8   Überschrift vor Art. 1b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 66.

9   Überschrift vor Art. 1b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 66.

10   Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

11   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

12   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

13   Art. 2 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

14   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

15   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

16   Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

17   Art. 3 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

18   Art. 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

19   Art. 3 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

20   Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 241.

21   Art. 3a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

22   Art. 3a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

23   Art. 3a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208, abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241 und LGBl. 2006 Nr. 224.

24   Art. 3bis aufgehoben durch LGBl. 1999 Nr. 208.

25   Sachüberschrift vor Art. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

26   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

27   Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 2.

28   Art. 4 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 197.

29   Art. 4a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

30   Art. 4a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241 und LGBl. 2006 Nr. 224.

31   Art. 4a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

32   Art. 4a Abs. 2 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

33   Art. 4a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

34   Art. 4a Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

35   Art. 4a Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

36   Art. 4a Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 197.

37   Art. 4a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

38   Art. 4a Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 2.

39   Art. 4a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

40   Art. 4a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

41   Art. 4a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

42   Art. 4b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 451.

43   Art. 4b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

44   Art. 4c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 211.

45   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

46   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 346.

47   Art. 7 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

48   Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

49   Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

50   Art. 9 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 2.

51   Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 211.

52   Art. 10 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

53   Art. 10 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

54   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 16 und abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 224.

55   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

56   Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 211.

57   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 16.

58   Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 211.

59   Art. 12 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 66.

60   Art. 12 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 211.

61   Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

62   Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

63   Art. 13 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

64   Art. 13 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

65   Art. 13 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 2.

66   Art. 13 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

67   Art. 13 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 231.

68   Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

69   Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

70   Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 16.

71   Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

72   Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 66.

73   Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 211.

74   Art. 14 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 211.

75   Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 28.

76   Art. 14 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 16.

77   Art. 14 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 16.

78   Art. 14 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 16.

79   Art. 14 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 66.

80   Art. 14 Abs. 8a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 66.

81   Art. 14 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 1989 Nr. 28.

82   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 211.

83   Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

84   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

85   Art. 16 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 66.

86   Art. 16a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

87   Art. 16a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

88   Art. 16a Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 377.

89   Art. 16a Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 377.

90   Art. 16a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

91   Art. 16a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

92   Art. 16a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

93   Art. 16b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

94   Art. 16b Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 418.

95   Art. 16b Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 418.

96   Art. 16b Abs. 6b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 418.

97   Art. 16b Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 418.

98   Art. 16c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 241.

99   Art. 16c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

100   Art. 16c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 211.

101   Art. 16c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

102   Art. 16c Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 149.

103   Art. 16c Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 149.

104   Art. 16c Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 149.

105   Art. 16c Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 149.

106   Art. 16c Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 149.

107   Art. 16c Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

108   Art. 16c Abs. 7a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 149.

109   Art. 16c Abs. 7b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 2.

110   Art. 16c Abs. 7c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 418.

111   Art. 16c Abs. 7d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 418.

112   Art. 16c Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

113   Art. 16d eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 241.

114   Art. 16d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

115   Art. 16d Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 418.

116   Art. 16d Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

117   Art. 16d Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 2.

118   Art. 16d Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 2.

119   Art. 16e eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 241.

120   Art. 16f eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 241.

121   Art. 16f Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 211.

122   Art. 16f Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 211.

123   Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1989 Nr. 28.

124   Sachüberschrift vor Art. 18 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

125   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

126   Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 66.

127   Art. 18 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 211.

128   Art. 18a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

129   Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

130   Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

131   Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

132   Art. 19 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 197.

133   Art. 19 Abs. 2b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

134   Art. 19 Abs. 2c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

135   Art. 19 Abs. 2d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 197.

136   Art. 19 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

137   Art. 19 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

138   Art. 19 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

139   Art. 19 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

140   Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

141   Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

142   Art. 19a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

143   Art. 19a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

144   Art. 19a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

145   Art. 19b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 241.

146   Art. 19b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

147   Art. 19b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

148   Art. 19b Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 2.

149   Art. 19c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

150   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

151   Art. 20a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

152   Art. 20a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 342.

153   Art. 20a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 342.

154   Art. 20b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 241 und in Kraft gesetzt durch LGBl. 2005 Nr. 54.

155   Art. 20b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 342.

156   Art. 20c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

157   Sachüberschrift vor Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

158   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

159   Art. 22 Sachüberschrft abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

160   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

161   Art. 22 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

162   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

163   Art. 22 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 241.

164   Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

165   Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 211.

166   Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

167   Art. 22 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

168   Art. 22 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

169   Art. 22 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

170   Art. 22 Abs. 8a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 2.

171   Art. 22 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 66.

172   Sachüberschrift vor Art. 23 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

173   Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

174   Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

175   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

176   Art. 23 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 2.

177   Art. 23 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 217.

178   Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

179   Art. 23 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 211.

180   Art. 23 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

181   Art. 23a abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

182   Art. 23a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

183   Art. 23b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 211.

184   Sachüberschrift vor Art. 23c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 211.

185   Art. 23c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 211.

186   Sachüberschrift vor Art. 24 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

187   Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

188   Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

189   Art. 24 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

190   Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

191   Art. 24 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

192   Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 208.

193   Art. 24a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

194   Art. 24a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

195   Art. 24a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

196   Art. 24a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

197   Art. 24b Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 241.

198   Art. 24b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 361.

199   Art. 24b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 361.

200   Art. 24b Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 361.

201   Art. 24b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 66.

202   Art. 24b Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 241.

203   Art. 24b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 211. Er ist in dieser Fassung erstmals für die Auszahlung der Beiträge zur Prämienverbilligung des Antragsjahres 2022 anzuwenden.

204   Art. 24b Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 211. Er ist erstmals für die Auszahlung der Beiträge zur Prämienverbilligung des Antragsjahres 2022 anzuwenden.

205   Art. 24b Abs. 5 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

206   Art. 24b Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 66.

207   Art. 24b Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 66.

208   Art. 24b Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

209   Art. 24b Abs. 5 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 208.

210   Art. 24b Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 66.

211   Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 16.

212   Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

213   Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 16.

214   Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 16.

215   Art. 25 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 2.

216   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

217   Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 241.

218   Art. 26a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 342.

219   Art. 26a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 342.

220   Art. 26b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 241.

221   Art. 26b Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 342.

222   Art. 26b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 342.

223   Art. 26c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 207.

224   Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 45.

225   Art. 27 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 207.

226   Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 32.

227   Art. 28 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 418.

228   Art. 28 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

229   Art. 28 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 2.

230   Art. 28 Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 2.

231   Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 2.

232   Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 16 und LGBl. 2006 Nr. 224.

233   Inkrafttreten: 11. November 1999.

234   Inkrafttreten: 11. November 1999.

235   Inkrafttreten: 1. April 2000.

236   Inkrafttreten: 1. April 2000.

237   Inkrafttreten: 1. Januar 2004.

238   § 5 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 224.

239   Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

240   Abs. 1 tritt in Kraft am 1. Januar 2017.

241   Abs. 2 tritt in Kraft am 1. Januar 2017.

242   Abs. 3 tritt in Kraft am 15. Januar 2016.

243   Abs. 4 tritt in Kraft am 15. Januar 2016.

244   Abs. 5 tritt in Kraft am 15. Januar 2016.

245   Inkrafttreten: 1. September 2017.

246   II. Inkrafttreten abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 218.