| 411.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1972 |
Nr. 7 |
ausgegeben am 31. Januar 1972 |
vom 15. Dezember 1971
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1. Hauptstück
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Aufgabe
Die öffentlichen Schulen dienen im Zusammenwirken mit Familie und Kirche der Bildung und Erziehung der heranwachsenden Jugend. In diesem Sinne fördern sie die harmonische Entwicklung der intellektuellen, sittlichen und körperlichen Kräfte des jungen Menschen und sind bestrebt, ihn nach christlichen Grundsätzen zu einem selbständigen, verantwortungsbewussten und den beruflichen Anforderungen des Lebens gewachsenen Menschen und Glied des Volkes und Staates zu erziehen.
Art. 1a
2
Gleichstellung von Mann und Frau
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Begriff
1) Öffentliche Schulen sind solche, deren Träger der Staat oder eine Gemeinde ist.
2) Schülerheime und Tagesschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, gelten als Bestandteil der Schule.
3
Art. 3
1) Die öffentlichen Schulen gliedern sich in folgende Schularten:
a) Kindergarten;
b) Primarschulen;
c) Sonderschulen;
d) Sekundarschulen:
aa) Oberschulen;
bb) Realschulen;
cc) Freiwilliges 10. Schuljahr;
dd) Berufsmittelschule;
2) Die Ober- und Realschulen, die Unterstufe des Gymnasiums (Stufen 1 bis 3) sowie das Freiwillige 10. Schuljahr bilden die Sekundarstufe I, die Oberstufe des Gymnasiums (Stufen 4 bis 7) und die Berufsmittelschule die Sekundarstufe II.
6
Art. 4
Bewilligung zur Errichtung oder Aufhebung öffentlicher Schulen
Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender öffentlicher Schulen bedürfen der Bewilligung der Regierung.
Art. 5
Schulbezirke
1) Für jede öffentliche Schule ist ein Schulbezirk festzusetzen.
2) Der Schulbezirk ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die nach der Schulart in Betracht kommenden und im Schulbezirk wohnhaften Schulpflichtigen zum Besuch der Schule verpflichtet oder berechtigt sind.
3) Die Festsetzung der Schulbezirke erfolgt durch die Regierung, für Kindergärten und Primarschulen durch den Gemeindeschulrat.
Art. 6
Allgemeine Zugänglichkeit
1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein zugänglich unter der Voraussetzung, dass der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen erfüllt und dem für die Schule vorgesehenen Schulbezirk angehört.
2) Von der Voraussetzung der Zugehörigkeit zu dem für die Schule vorgesehenen Schulbezirk kann das Schulamt, wenn besondere Gründe vorliegen, absehen.
Art. 7
Grundsatz der Unentgeltlichkeit
7
1) Der Besuch der öffentlichen Schulen ist grundsätzlich unentgeltlich. Ein Schulgeld haben zu entrichten:
a) Schüler der Berufsmittelschule;
b) Schüler mit ausländischem Wohnsitz, soweit der ausländische Staat nicht Gegenrecht hält.
8
2) Lehrmittel und Schulmaterial werden in den öffentlichen Schulen ermässigt und in den nachstehend aufgeführten öffentlichen Schulen unentgeltlich abgegeben:
a) Kindergarten;
b) Primarschulen;
c) Sonderschulen;
d) Sekundarschulen (Stufen 1 bis 4).
9
3) Bei Schulveranstaltungen wie Schul- oder Klassenlagern, Klassenreisen, Exkursionen, Theaterbesuchen und dergleichen dürfen im Kindergarten, in den Primar- und Sonderschulen sowie in den Sekundarschulen der Stufen 1 bis 4 Elternbeiträge ausschliesslich an die Kosten der Verpflegung eingehoben werden. Für weitere Kosten hat der jeweilige Schulträger aufzukommen.
10
4) Die Regierung regelt mit Verordnung insbesondere:
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a) die Subventionssätze für die ermässigte Abgabe von Lehrmitteln;
12
b) die Subventionierung von Schulmaterial;
13
c) die Subventionierung von Schulveranstaltungen;
14
d) die Höhe des Schulgeldes.
15
Art. 8
Lehrpläne
1) Die Regierung hat für die in Art. 3 genannten öffentlichen Schulen entsprechend der Schulart Lehrpläne mit Verordnung festzusetzen.
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2) Die Lehrpläne für die Primarschulen und die Sekundarschulen haben insbesondere zu enthalten:
a) die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele;
b) die Lernziele und die Lerninhalte auf den einzelnen Schulstufen und in den einzelnen Fachbereichen und Fächern;
c) die Gesamtstundenzahl der einzelnen Stufen und das Stundenausmass der einzelnen Fachbereiche und Fächer.
17
3) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden Kirche im Rahmen der für den Religionsunterricht staatlich festgesetzten Wochenstunden erlassen und von der Regierung bekanntgemacht. Den zuständigen kirchlichen Organen ist vor der Festsetzung und vor jeder Änderung der Wochenstundenzahl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4) Die Gestaltung der Lehrpläne für die ersten drei Schulstufen des Gymnasiums, der Realschule und der Oberschule hat eine Erleichterung des Übertritts von Oberschülern in die Realschule (Art. 50) und von Realschülern in das Gymnasium (Art. 57) zu gewährleisten.
5) Die Lehrpläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen.
Art. 9
18
Orientierung der Eltern und Schüler, Schülerbeurteilung sowie Beförderung
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von nicht volljährigen Schülern haben Anspruch auf regelmässige Gespräche und schriftliche Mitteilungen, in welchen sie über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten, Betragen und Absenzen des Schülers informiert werden. Volljährige Schüler können diesen Anspruch selbständig wahrnehmen; bei volljährigen Schülern des Gymnasiums werden überdies die Eltern schriftlich orientiert.
2) Neben der Beurteilung durch Noten sind auch andere Beurteilungsverfahren zulässig, sofern:
a) die Beurteilung lernzielorientiert erfolgt;
b) das Verfahren je Schule einheitlich gehandhabt wird; und
c) die Eltern je Schulart nach einheitlichen Gesichtspunkten orientiert werden.
3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Orientierung der Eltern und Schüler, die Beurteilung der Schüler sowie die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten.
Art. 9a
19
Orientierung der Eltern im Hinblick auf Übertritte
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben im Hinblick auf den Übertritt des Schülers in eine berufliche oder weitere schulische Laufbahn Anspruch:
a) über das Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten, den Grad der Erreichung von Lernzielen sowie Prüfungsergebnisse orientiert zu werden;
b) über mögliche weitere Bildungswege beraten zu werden.
2) Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Bestimmungen. Sie bestimmt mit Verordnung, in welchen Fällen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem Gespräch verpflichtet werden können.
Art. 9b
20
Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler
Die Schüler werden an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Schulordnungen sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler vor.
Art. 10
21
Lehrmittel
1) Das Schulamt bestimmt auf der Grundlage des Lehrplanes, welche Lehrmittel in den öffentlichen Schulen vorgeschrieben sind, und beschafft diese Lehrmittel für die einzelnen öffentlichen Schulen.
2) Auf der Grundlage des Lehrplanes können die öffentlichen Schulen im Rahmen ihres Budgets weitere Lehrmittel beschaffen und einsetzen.
Art. 11
22
Klassenschülerzahl und Zuweisung von Lehrerstellen
1) Die Regierung setzt mit Verordnung die Richtzahlen fest für:
a) die Klassenbestände;
b) die Lehrerstellen je Schule oder Schulstufe nach Massgabe der Schülerzahl und Zusammensetzung der Schülerschaft (Angabe in Stellenprozenten).
2) Ausserdem legt sie mit Verordnung fest:
a) nach welchen Kriterien entweder die Richtzahlen für die Klassenbestände oder die Richtzahlen für die Lehrerstellen anzuwenden sind;
b) den für die Ermittlung der Richtzahlen massgeblichen Stichtag.
Art. 12
23
Schuljahr, Ferien
Das Schuljahr dauert mindestens 38 und höchstens 40 Wochen. Die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr wird von der Regierung mit Verordnung geregelt.
Art. 12a
24
Unterrichtszeit
1) Die Schulleitung bestimmt vorbehaltlich Abs. 2 die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen Wochentage.
2) Bei Kindergärten und Primarschulen ist das Einvernehmen mit dem Gemeindeschulrat erforderlich.
3) Der Samstag ist unterrichtsfrei.
4) Das Schulamt kann Richtlinien zum Zweck der Koordination von Unterrichtszeiten erlassen.
Art. 13
Schulordnung
Die Regierung erlässt über die innere Ordnung der einzelnen Arten der öffentlichen Schulen im Verordnungswege Schulordnungen. Die Schulordnungen haben auch über Rechte und Pflichten der Schüler und die Disziplinargewalt der Lehrer Aufschluss zu geben.
Art. 14
Unfallversicherung
Die Schulträger haben die Schüler gegen Unfälle zu versichern, die sich im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ereignen können. Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen über den Umfang der Versicherung.
Art. 15
Schulversuche
Die Regierung kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Massnahmen abweichend von den einschlägigen Artikeln dieses Gesetzes zeitlich beschränkte Schulversuche durchführen.
Art. 15a
25
Besondere schulische Massnahmen
1) Schulleistungsschwache und verhaltensauffällige Kinder sind durch besondere schulische Massnahmen zu fördern, soweit sie nicht in die Sonderschule aufgenommen werden.
2) Besondere schulische Massnahmen können ferner zur Förderung fremdsprachiger Kinder getroffen werden.
3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die besonderen schulischen Massnahmen, insbesondere über den Unterricht in Kleingruppen, den Einzelunterricht, die Ausbildung der Lehrer und die Hilfsmittel.
Art. 15b
26
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen
1) Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind, werden durch geeignete pädagogisch-therapeutische Massnahmen gefördert. In der Regelschule ist darauf zu achten, dass diese Massnahmen in Koordination mit den besonderen schulischen Massnahmen (Art. 15a) durchgeführt werden.
2) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen haben auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind. Der Anspruch von Jugendlichen auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen erlischt mit der Vollendung des 20. Altersjahres; für Jugendliche, bei denen pädagogisch-therapeutische Massnahmen bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr angeordnet wurden und die Fortsetzung dieser Massnahmen notwendig ist, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, längstens jedoch bis zum vollendeten 22. Altersjahr.
3) Mit der Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden fachlich ausgewiesene Personen oder private Institutionen mit fachlich ausgewiesenem Personal betraut. Als fachlich ausgewiesen gilt, wer über das entsprechende Fachdiplom einer anerkannten heilpädagogischen Hoch- oder Fachhochschule verfügt.
4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.
Art. 16
Erhaltung einer öffentlichen Schule
Die Erhaltung einer öffentlichen Schule umfasst:
a) Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und Schulanlagen;
b) Beleuchtung, Beheizung und Reinigung;
c) Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtungen;
d) Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und des Anschauungsmaterials;
e) Deckung des sonstigen Schulaufwandes;
f) Bereitstellung des zur Wartung der Schulgebäude und Schulanlagen allenfalls erforderlichen Personals.
Art. 17
Schulbibliotheken
Die Schulträger haben für die verschiedenen Schulen Schüler- und Lehrerbibliotheken einzurichten und zu unterhalten.
Art. 18
Schulbauten und Einrichtungen
1) Die öffentlichen Schulen haben hinsichtlich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen das aufgrund des Lehrplanes erforderliche Anschauungsmaterial aufweisen.
2) Die baulichen Erfordernisse und das Inventar werden von der Regierung bestimmt.
Art. 19
Mitverwendung für schulfremde Zwecke
1) Die Mitverwendung von Schulgebäuden und Schulanlagen für schulfremde Zwecke bei Schulen, deren Träger der Staat ist, wird durch das Schulamt, bei Schulen, deren Träger eine Gemeinde ist, durch die Gemeinde geregelt.
27
2) Eine Mitverwendung ist nur zulässig, wenn der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
B. Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Art. 20
Träger
1) Die Kindergärten sind von den Gemeinden zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
2) In jeder Gemeinde müssen so viele Kindergärten bzw. Kindergartenabteilungen geschaffen werden, dass zwei Jahrgänge aufgenommen werden können.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 21
Aufgabe
Dem Kindergarten kommt in Zusammenarbeit mit der Familie und Schule die Aufgabe zu, das Kind nach den Erkenntnissen der Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie zu erziehen und entsprechend seinem Alter und seiner Eigenart so zu fördern, dass dieses die für den Eintritt in die Primarschule erforderliche allgemeine Reife erlangt. Die Regierung erlässt mit Verordnung Richtlinien über die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten sowie über die Kindergartenführung.
Art. 22
Aufbau
1) Der Kindergarten umfasst die zwei Jahrgangsstufen vor Beginn der Schulpflicht.
Art. 23
29
Recht und Pflicht zum Kindergartenbesuch
1) Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.
2) Die Regierung kann für das letzte Jahr vor der Schulpflicht den Besuch des Kindergartens als obligatorisch erklären.
3) Zum Besuch des Kindergartens sind verpflichtet:
a) Kinder, welche gemäss Art. 86 zurückgestellt werden;
b) fremdsprachige Kinder in ihrem letzten Jahr vor dem Eintritt in die Schulpflicht.
Art. 23a
30
Aufnahme und Ausscheiden
1) Die Regierung bestimmt durch Verordnung den für den Eintritt in den Kindergarten massgeblichen Stichtag. Darüber hinaus kann die Regierung durch Verordnung eine Frist festlegen, innert welcher die Eltern nach vorgängiger Orientierung durch das Schulamt frei über einen Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten entscheiden können. Die Frist beginnt frühestens am Stichtag und dauert höchstens drei Monate.
2) Auf Antrag der Eltern entscheidet der Schulrat, ob ein Kind, das gemäss Abs. 1 noch nicht zum Eintritt in den Kindergarten berechtigt ist, vorzeitig in den Kindergarten aufgenommen werden kann. Der Schulrat holt die für den Aufnahmeentscheid notwendigen Gutachten ein.
3) Spätestens mit dem Eintritt in die Schulpflicht scheiden die Kinder aus dem Kindergarten aus, ausgenommen bei Zurückstellungen.
4) Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben das Recht, einen heilpädagogischen Kindergarten zu besuchen.
5) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, einen Regelkindergarten besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Gemeindeschulrat, die Kindergartenleiterin, der Arzt sowie der Schulpsychologische Dienst anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Art. 24
31
Unterricht
1) Die Kinder werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) Eine Kindergartenklasse kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Kindergärtnerinnen geführt werden. Der Beschäftigungsgrad einer Kindergärtnerin muss mindestens 40 % betragen.
Art. 24a
32
Leitung des Kindergartens
In jeder Gemeinde werden Kindergarten und Primarschule nach Massgabe von Art. 29a gemeinsam geleitet.
1. Abschnitt
Art. 25
Schulträger
Die Primarschulen sind von den Gemeinden zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 26
Aufgabe
Die Primarschule ist die gemeinsame Erziehungs- und Bildungsstätte aller Kinder. Sie hat die besondere Aufgabe, die Schüler und Schülerinnen mit den Elementarkenntnissen und Fertigkeiten vertraut zu machen, ihren Charakter und ihr Gemüt bilden zu helfen und ihre Denk- und Ausdruckfähigkeit auf die Sekundarschulen vorzubereiten.
Art. 27
Aufbau
1) Die Primarschule umfasst fünf Schulstufen.
33
2) Organisation und Aufbau werden durch Verordnung geregelt.
34
3) Die Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler.
Art. 28
Überspringen einer Schulstufe
Besonders begabte Schüler, die aussergewöhnliche Leistungen zeigen, können mit Bewilligung des Schulrates im Einverständnis mit dem Schulpsychologen und dem Schularzt eine Schulstufe überspringen.
Art. 29
35
Unterricht
1) Die Schüler werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den verschiedenen Fächern und Fachbereichen wird der Unterricht überwiegend vom Klassenlehrer erteilt.
3) Für jede Primarschulklasse ist durch die Schulleitung festzulegen, wer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
4) Die Funktion des Klassenlehrers kann mit Zustimmung des Gemeindeschulrates gemeinsam durch zwei Lehrer wahrgenommen werden. Der Beschäftigungsgrad eines Lehrers muss mindestens 40 % betragen.
Art. 29a
36
Schulleitung
Die Regierung bestellt für jede Gemeinde die gemeinsame Schulleitung für die Primarschule und den Kindergarten. Der Gemeindeschulrat wird zur Stellungnahme eingeladen.
Art. 30 bis 33
37
Aufgehoben
1. Abschnitt
Art. 34
Schulträger
Die Sonderschulung wird vom Staat gewährleistet. Nach Bedarf werden in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Institutionen Sonderschulen errichtet und gemäss Art. 16 erhalten.
2. Abschnitt
Art. 35
39
Aufgabe
1) Durch die Sonderschulung wird Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, eine unentgeltliche Ausbildung nach heilpädagogischen Gesichtspunkten vermittelt.
2) Die Sonderschulung hat auch Kinder zu erfassen, die noch nicht schulpflichtig sind. Der Anspruch von Jugendlichen auf Sonderschulung erlischt mit der Vollendung des 20. Altersjahres; für Jugendliche, bei denen Sonderschulung bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr angeordnet wurde und die Fortsetzung dieser Massnahme notwendig ist, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Sonderschulung, längstens jedoch bis zum vollendeten 22. Altersjahr.
Art. 36
40
Zuweisung
Der Schulrat weist Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen einer geeigneten Sonderschule zu. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern und erforderlichenfalls der Schulleiter, der Arzt, der Schulpsychologische Dienst und in Fällen, in denen die Gemeinden an den Kosten der Sonderschulen beteiligt werden, der Gemeindeschulrat anzuhören.
1. Abschnitt
Art. 37
Schulträger
Die Oberschulen sind vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
Art. 38
41
Schulbezirke
Oberschulen sind in den von der Regierung mittels Verordnung festzulegenden Oberschulbezirken des Landes zu errichten.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 39
42
Aufgabe
Die Oberschule hat die Aufgabe, den Unterrichtsstoff der vorangegangenen Schuljahre zu erweitern und vorwiegend die praktischen Anlagen der Schüler zu fördern und sie auf die Anforderungen des Berufslebens vorzubereiten. Die letzten Schulstufen dienen auch der Abklärung von Berufsneigung und Berufseignung.
Art. 40
43
Aufbau
Die Oberschule umfasst vier Schulstufen. In der Regel hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen.
Art. 41
44
Organisation
1) In der Oberschule werden die Schüler ihrer Begabung gemäss in Pflicht-, Wahl- und Freifächern unterrichtet.
2) Im übrigen wird die Organisation durch Verordnung geregelt.
Art. 42
45
Unterricht
1) Die Schüler werden in Klassen oder Gruppen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen können verschiedene Lehrer eingesetzt werden.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, wer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
Art. 43
46
Schulleitung
Die Regierung bestellt für jede Oberschule die Schulleitung.
1. Abschnitt
Art. 44
Schulträger
Die Realschulen sind vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
Art. 45
Schulbezirke
Realschulen sind in den von der Regierung mittels Verordnung festzulegenden Realschulbezirken des Landes zu errichten.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 46
Aufgabe
Die Realschule hat die Aufgabe, eine erweiterte und vertiefte Ausbildung zu vermitteln und auf Berufsbildung und Weiterstudium vorzubereiten.
Art. 47
47
Aufbau
Die Realschule umfasst vier Schulstufen. Jede Schulstufe entspricht einer Klasse.
Art. 48
Organisation
1) Realschulen können nach der ersten Schulstufe mehrzügig geführt werden. Die Klassenzüge unterscheiden sich in der Verschiedenheit der Anforderungen.
2) Im übrigen wird die Organisation durch Verordnung geregelt.
Art. 49
Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme in die Realschule setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.
Art. 50
Übertritt von der Oberschule in die Realschule
Der Übertritt von der Oberschule in die Realschule setzt den erfolgreichen Abschluss des laufenden Oberschuljahres und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.
Art. 51
Einreihung in eine andere Schulart
Schüler der ersten Schulstufe der Realschule können vom Schulrat in die Oberschule eingereiht werden, wenn
a) ihre Leistungen innerhalb der durch Verordnung festzusetzenden Probezeit nicht genügen oder
b) am Ende des Schuljahres keine Beförderung in die nächste Schulstufe ausgesprochen werden kann und offenkundig ist, dass eine Wiederholung der Schulstufe erfolglos sein wird.
Art. 51a
48
Unterricht
1) Die Schüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
Art. 51b
49
Schulleitung
Die Regierung bestellt für jede Realschule die Schulleitung.
Realschule mit Sportklasse
51
Art. 51c
52
Zweck
Zum Zweck der Förderung des Leistungssports kann der Staat an einer von der Regierung zu bestimmenden Realschule Sportklassen errichten und führen.
Art. 51d
53
Organisation
1) Der Unterricht an der Realschule mit Sportklassen erfolgt nach dem für die Realschule massgeblichen Lehrplan. Von diesem Lehrplan kann in einzelnen Fächern abgewichen werden.
2) Sportklassen sind Schülern der Sekundarstufe I zugänglich, für die ein Sportverband eine Empfehlung abgegeben und ein leistungsorientiertes und fachkompetentes Trainingsprogramm erstellt hat. Art. 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
3) Die Durchführung der Trainingseinheiten obliegt den Sportverbänden; sie sind für ein leistungsorientiertes und fachkompetentes Training verantwortlich.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Aufnahme- und Übertrittsbedingungen, mit Verordnung.
6a. Freiwilliges 10. Schuljahr
55
Art. 52a
56
Aufgabe, Aufbau und Organisation
1) Der Staat kann ein Freiwilliges 10. Schuljahr führen.
2) Das Freiwillige 10. Schuljahr baut auf der letzten Stufe der obligatorischen Schulzeit auf.
3) Es dient der Berufsvorbereitung und kann nach Bedarf in der Form verschiedener Typen geführt werden.
4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Übertritt, die Organisation und die Leitung.
5) Der Unterricht am Freiwilligen 10. Schuljahr ist von Klassen- und Fachlehrern zu erteilen.
1. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
58
Art. 52b
59
Schulträger
Die Berufsmittelschule ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
60
Art. 52c
1) Die Berufsmittelschule hat die Aufgabe, Absolventen einer beruflichen Ausbildung eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf ein Hochschulstudium vorzubereiten.
62
2) In der Berufsmittelschule werden sprachliche, mathematische, wirtschaftliche, historisch-gesellschaftliche und technisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt.
63
Art. 52d
1) Die Berufsmittelschule führt zur Berufsmatura. Nach Bedarf können verschiedene Schwerpunkte geführt werden. Der Unterricht kann sowohl berufsbegleitend als auch als Vollzeitstudium angeboten werden.
66
2) Die Lehrveranstaltungen der Berufsmittelschule werden als Module angeboten.
67
3) Die Organisation wird mit Verordnung geregelt.
68
Art. 52e
Aufnahmevoraussetzungen
69
1) Die Aufnahme in die Berufsmittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Ausbildung voraus.
70
2) In Ausnahmefällen ist die Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss einer beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung trifft die Berufsmaturakommission aufgrund einer Stellungnahme der Schulleitung.
71
Art. 52f
Berufsmatura, Berufsmaturakommission
72
1) Die Berufsmaturität wird verliehen, wenn die Leistungsanforderungen in den Maturitätsfächern, in den Facharbeiten und in den Maturitätsprüfungen erfüllt sind und der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorliegt. Über die erlangte Berufsmaturität wird ein Berufsmaturitätszeugnis ausgestellt.
73
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Berufsmaturaprüfungen eine Berufsmaturakommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Die Berufsmaturakommission besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Universität Liechtenstein und zwei weiteren Mitgliedern. Die Schulleitung hat beratende Stimme. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt.
74
3) Die Berufsmaturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
75
4) Die Berufsmaturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Berufsmaturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
a) Entscheid über die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
b) Entscheid über die Verleihung des Berufsmaturitätszeugnisses.
76
5) Über erfolgreich abgeschlossene Module stellt die Schulleitung ein Zertifikat aus.
77
6) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.
78
Art. 52g
79
Unterricht
1) Die Berufsmittelschüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
Art. 52h
80
Schulleitung
Die Regierung bestellt für die Berufsmittelschule die Schulleitung.
1. Abschnitt
Art. 53
Schulträger
1) Das Gymnasium ist vom Staat zu errichten und gemäss Art. 16 zu erhalten.
2. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Organisation
Art. 54
Aufgabe
Das Gymnasium hat die Aufgabe, die Schüler in wissenschaftlichem Geiste zur Selbständigkeit des Denkens und Urteilens zu erziehen, in die Methoden geistiger Arbeit einzuführen und auf das Hochschulstudium vorzubereiten.
Art. 55
82
Aufbau und Dauer
Das Gymnasium baut in der Langform auf der fünften Schulstufe der Primarschule, in der Kurzform auf der dritten Schulstufe der Realschule auf. Es umfasst in der Langform sieben und in der Kurzform vier Schuljahre und verleiht nach erfolgreichem Abschluss die Maturität.
Art. 56
83
Organisation
1) Am Gymnasium wird den Schülern im Rahmen von obligatorisch zu besuchenden Fächern eine breite Allgemeinbildung vermittelt.
2) In den letzten vier Schulstufen des Gymnasiums müssen die Schüler zwischen verschiedenen Schwerpunkten und Fächern wählen. Diese dienen der Vertiefung und Erweiterung der Allgemeinbildung. Der Anteil dieser Fächer und Schwerpunkte beträgt insgesamt mindestens 18 % und höchstens 30 % des Pflichtpensums der Schüler.
3) Das Nähere wird im Lehrplan gemäss Art. 8 geregelt.
Art. 57
Aufnahmevoraussetzungen
1) Die Aufnahme in die Langform des Gymnasiums setzt den erfolgreichen Abschluss der fünften Schulstufe der Primarschule und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss Art. 9 dieses Gesetzes voraus.
2) Der Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums kann erfolgen, sofern der Schüler die dritte Schulstufe der Realschule erfolgreich abgeschlossen hat. Das Schulamt hat sicherzustellen, dass die Anforderungen für alle in die Oberstufe des Gymnasiums übertretenden Schüler gleich hoch sind. Im Übrigen müssen die Erfordernisse nach Art. 9 erfüllt sein.
84
Art. 58
Maturität, Maturakommission
85
1) Die Gymnasialausbildung schliesst mit den Maturaprüfungen ab. Über die erlangte Maturität wird ein Maturitätszeugnis ausgestellt.
86
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Maturaprüfungen eine Maturakommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Die Maturakommission besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt. Ein Vertreter des Schulamtes ist von Amtes wegen Mitglied. Die Schulleitung hat beratende Stimme.
87
3) Die Maturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitz oder der Vizevorsitz und vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
88
4) Die Maturakommission hat die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Maturaprüfungen zur Aufgabe. Sie hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:
a) Entscheid über die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen;
b) Entscheid über die Verleihung des Maturitätszeugnisses.
89
5) Das Nähere wird mit Verordnung geregelt.
90
Art. 58a
91
Unterricht
1) Die Schüler werden in Klassen gemäss Lehrplan (Art. 8) unterrichtet.
2) In den einzelnen Fächern und Fachbereichen werden Lehrer eingesetzt, die eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen.
3) Für jede Klasse ist durch die Schulleitung festzulegen, welcher Lehrer die Funktion des Klassenlehrers übernimmt.
Art. 58b
92
Sportklassen
1) Zum Zweck der Förderung des Leistungssports kann der Staat auf der Oberstufe des Gymnasiums Sportklassen errichten und führen.
2) Auf die Organisation finden die Bestimmungen nach Art. 51d sinngemäss Anwendung.
Art. 59
93
Schulleitung
Die Regierung bestellt für das Gymnasium die Schulleitung.
2. Hauptstück
Privatschulen und Privatunterricht
1. Abschnitt
Bewilligungspflichtige Privatschulen
94
Art. 60
95
Begriff der Privatschule
Privatschulen sind von natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts getragene Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem Lehrplan unterrichtet wird.
Art. 61
Bewilligungspflichtige Privatschulen
96
1) Der Bewilligungspflicht unterstehen private Primar- und Sekundarschulen, einschliesslich Schulen, die Maturaprüfungen durchführen.
97
2) Für andere Privatschulen besteht keine Bewilligungspflicht.
98
3) Vorbehalten bleiben die gewerbe-, bau- und fremdenpolizeilichen Regelungen sowie die gesetzlichen Regelungen über die Berufsbildung, das Hochschulwesen sowie über die Erwachsenenbildung.
99
4) Auf die Bewilligung von Privatschulen findet Kapitel III des Gesetzes über die Erbringung von Dienstleistungen keine Anwendung.
100
2. Abschnitt
Art. 62
1) Dem Schulträger wird die Errichtung und Führung einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 bewilligt, wenn er nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
103
a) die Schulleitung und die Lehrer müssen über eine Ausbildung wie Lehrer an öffentlichen Schulen verfügen;
104
b) der Lehrplan muss gemäss Art. 8 Abs. 2 aufgebaut sein;
105
c) die für den Vollzug des Lehrplanes notwendigen Sachmittel müssen vorhanden sein;
106
d) Vorliegen eines ausreichenden Versicherungsschutzes, der mindestens das Berufsrisiko bei Lehrern umfasst.
107
2) In begründeten Fällen sind Ausnahmen oder Abweichungen von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b zulässig.
108
Art. 63
109
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Regierung.
Art. 64
110
Gutachten
1) Die Regierung kann zur Prüfung des Gesuches ein Gutachten einholen.
2) Die Kosten zur Erstellung eines Gutachtens können dem Gesuchsteller überbunden werden, sofern er vor dessen Einholung hierüber in Kenntnis gesetzt wird.
3. Abschnitt
Art. 65
112
Schulträger
1) Der Schulträger ist für die Organisation der Privatschule verantwortlich.
2) Durch die Organisation ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 62 jederzeit erfüllt werden.
Art. 66
113
Schulleitung und Lehrer
1) Der Schulleitung obliegt die administrative und pädagogische Leitung der Privatschule. Sie hat darüber hinaus die folgenden Aufgaben:
a) Vertretung der Schule gegenüber den Schulbehörden;
b) Meldung der Ein- und Austritte von schulpflichtigen Kindern an das Schulamt;
c) Kontrolle des regelmässigen Schulbesuches;
d) Meldung von ungerechtfertigtem Fernbleiben schulpflichtiger Kinder an das Schulamt, sofern das Fernbleiben mehr als eine Woche andauert;
e) Einholung der Bewilligung für neu eintretende Lehrer (Art. 108 Abs. 1 Bst. g).
2) Schulleitung und Lehrer tragen gemeinsam die Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb, insbesondere für einen regelmässigen Unterricht nach Lehrplan.
3) Während der gesamten Schulzeit, insbesondere auch bei ausserordentlichen Schulveranstaltungen, stehen Schüler unter Aufsicht von Schulleitung und Lehrern.
4. Abschnitt
Art. 67
115
Voraussetzungen
Einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 kann das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden, wenn sie:
a) allgemein zugänglich ist;
b) die Voraussetzungen gemäss Art. 62 Abs. 1 und
c) insgesamt eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfüllt.
Art. 68
1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erhält die Schule das Recht, Schulzeugnisse auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen wie Zeugnisse der öffentlichen Schule ausgestattet sind.
117
Art. 69
119
Zuständigkeit
Zuständig für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts ist die Regierung.
5. Abschnitt
Art. 70
121
Massnahmen
1) Wird die Verantwortlichkeit gemäss Art. 65 und 66 nicht oder nicht richtig wahrgenommen, können gegenüber dem Schulträger die folgenden Massnahmen angeordnet werden:
a) die Verwarnung;
b) die Androhung des Bewilligungsentzuges;
c) der Bewilligungsentzug.
2) Die Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a und b sind mit den notwendigen Auflagen und Fristen zu verbinden.
3) In schwerwiegenden Fällen kann der sofortige Bewilligungsentzug angeordnet werden.
Art. 71
122
Zuständigkeit
Zuständig für die Anordnung der Massnahmen ist die Regierung.
6. Abschnitt
Art. 73
Bewilligungspflicht
1) Privatunterricht als Einzelunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht bedarf der Bewilligung des Schulrates. Er untersteht der Pflicht des jährlichen Nachweises über den Fortgang des Unterrichts.
2) Privatunterricht darf nur von Lehrern erteilt werden, die vom Schulrat geprüft oder genehmigt sind.
Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
126
Art. 73a
127
Übertritt in ein privates Oberstufengymnasium
Die Schulleitung der Privatschule stellt sicher, dass die in das Oberstufengymnasium übertretenden Schüler die Aufnahmevoraussetzungen nach Art. 57 Abs. 2 erfüllen.
Art. 73b
128
Matura
Die Regierung regelt die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht mit Verordnung, insbesondere:
a) die Zulassungsbedingungen;
b) die Durchführung der Maturaprüfungen und die Verleihung der Maturazeugnisse;
c) die Vertretung der Privatschule mit beratender Stimme in der Maturakommission nach Art. 58.
3. Hauptstück
1. Abschnitt
Personenkreis, Beginn und Dauer
Art. 74
Personenkreis
Für alle Kinder, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, besteht Schulpflicht.
Art. 75
Stichtag
1) Das Schuljahr beginnt im Spätsommer.
129
2) Die Regierung bestimmt durch Verordnung den Beginn des Schuljahres und den Stichtag für den Beginn der Schulpflicht.
3) Die Regierung kann durch Verordnung eine Frist von höchstens sechs Monaten festlegen, innert welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schulpflicht entscheiden können. Der Stichtag für den Beginn der Schulpflicht muss in deren Mitte fallen.
130
4) Auf Antrag der Eltern entscheidet der Schulrat, ob ein schulfähiges Kind, das zum Schulbesuch weder verpflichtet noch berechtigt ist, vorzeitig in die Schule aufgenommen werden kann. Der Schulrat holt die für den Aufnahmeentscheid notwendigen Gutachten ein.
131
Art. 76
1) Die Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
133
2) Auf Antrag der Eltern oder der Schulleitung kann der Schulrat das Kind vom Besuch des neunten Schuljahres befreien. Der Schulrat holt die für den Entscheid notwendigen Gutachten ein.
134
Art. 77
Freiwillige Schuljahre
135
1) Schüler, die ihre Schulpflicht im neunten Schuljahr durch den Besuch einer Real-, Ober- oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in den der Beendigung ihrer Schulpflicht unmittelbar folgenden zwei Schuljahren die jeweilige Schule weiter zu besuchen.
136
2) Schüler der vierten Schulstufe der Oberschule sind berechtigt, in die vierte Schulstufe der Realschule überzutreten, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 50 erfüllen.
137
3) Schüler der vierten Schulstufe des Gymnasiums sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die vierte Schulstufe der Realschule zu besuchen.
138
2. Abschnitt
Erfüllung der Schulpflicht
Art. 78
139
Erfüllungsarten
1) Die Schulpflicht wird durch den Besuch von öffentlichen Schulen erfüllt.
2) Sie wird ferner an bewilligten Privatschulen gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. b und vorbehaltlich Art. 85 an anerkannten ausländischen Schulen oder durch Privatunterricht erfüllt.
Art. 79
Aufnahme in die Primarschule
Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei der Primarschule ihres Schulbezirkes anzumelden.
Art. 80
Schülerregister
1) Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder zu führen. Neu zuziehende schulpflichtige Kinder sind der zuständigen Schulleitung zu melden.
2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Art. 80a
140
Verarbeitung personenbezogener Daten
141
1) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülern und Eltern verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
142
2) Sie dürfen zudem personenbezogene Daten, aus denen die religiöse Überzeugung von Schülern hervorgeht, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies für die Organisation des konfessionellen Religionsunterrichts erforderlich ist.
143
3) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, für folgende Zwecke verarbeiten oder verarbeiten lassen:
144
a) Schülerbeurteilung (Art. 9);
b) Anordnung von besonderen schulischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15a und 15b);
c) Integration in den Regelkindergarten (Art. 23a Abs. 5) und die Regelschule (Art. 82 Abs. 2);
d) vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 2);
e) Überspringen einer Schulstufe (Art. 28);
f) Zuweisung in eine Sonderschule (Art. 36);
g) vorzeitige Aufnahme in die Schule (Art. 75 Abs. 4);
h) vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht (Art. 76 Abs. 2);
i) Zurückstellung (Art. 86);
j) Schulausschluss (Art. 89).
4) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen Daten nach Abs. 1 bis 3 den Organen der Schulverwaltung (Art. 101) übermitteln, sofern sie für deren Entscheide erforderlich sind.
145
5) Für die Zwecke der Datenverarbeitung können das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen ein Datenverarbeitungssystem betreiben.
146
Art. 81
148
Statistik, Bildungscontrolling und -forschung
1) Das Schulamt darf zum Zweck des Bildungscontrollings, der Bildungsstatistik und der Bildungsforschung personenbezogene Daten, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Schülern, Lehrern und Eltern verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
149
2) Das Schulamt darf Daten nach Abs. 1 zum Zwecke der Auswertung übermitteln an:
150
a) Behörden, die amtliche Statistiken erstellen, sofern sie dazu durch Gesetz oder Staatsvertrag verpflichtet sind; oder
b) beauftragte anerkannte Forschungsinstitutionen, sofern die Voraussetzungen der Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind. Der Auftrag und die einzuhaltenden Voraussetzungen sind vertraglich festzulegen.
151
4) Die Erhebungen sind ausschliesslich im Hinblick auf die Förderung der Schüler und auf die Weiterentwicklung des Unterrichts, der Schule und des gesamten Schulsystems auszuwerten und zu verwenden.
5) Gegenüber der Öffentlichkeit dürfen die Ergebnisse der Auswertung nur in anonymisierter Form, ohne Nennung von Schulen, Klassen, Schülern, Lehrern oder Eltern, als statistische Auswertung des Gesamtergebnisses bekannt gemacht werden.
Art. 82
153
Besuch einer Sonderschule
1) Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben die Schulpflicht unter Vorbehalt von Abs. 2 in einer Sonderschule zu erfüllen.
2) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, eine Regelklasse besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Schulleiter, der Arzt, der Schulpsychologische Dienst und, bei gewünschter Aufnahme in die Primarschule, der Gemeindeschulrat anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Art. 83
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
1) Die in eine in Art. 3 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmässig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freifächern, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmässig teilzunehmen und sich an den vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
2) Das Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
3) Als gerechtfertigte Gründe für ein Fernbleiben des Schülers gelten insbesondere:
a) Erkrankung des Schülers;
b) mit Ansteckungsgefahr verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers;
c) Todesfall von Eltern und Geschwistern oder anderer naher Verwandter.
4) Die Beschäftigung von Schülern mit häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten ist nicht als Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben anzusehen.
5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub zu benachrichtigen. Bei Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit des Schülers kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
154
6) Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass die Schulleitung erteilen. Für ein Fernbleiben bis zu drei Tagen kann die Schulleitung diese Befugnis an die Klassenlehrer der Schule übertragen. Das Schulamt kann Empfehlungen oder Richtlinien über die Anerkennung von Dispensationsgründen erlassen.
155
Art. 84
156
Meldepflicht bei inländischen Privatschulen
Wird die Schulpflicht an inländischen Privatschulen erfüllt, besteht gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b eine Meldepflicht gegenüber dem Schulamt.
Art. 85
157
Bewilligungspflicht bei ausländischen Schulen und Privatunterricht
Eltern, deren Kinder die Schulpflicht an anerkannten ausländischen Schulen oder durch Privatunterricht gemäss Art. 73 erfüllen sollen, haben beim Schulrat eine Bewilligung einzuholen.
3. Abschnitt
Zurückstellung vom Schulbesuch und Befreiung von der Schulpflicht
Art. 86
Zurückstellung
1) Auf Antrag der Eltern oder von Amts wegen entscheidet der Schulrat, ob ein noch nicht schulfähiges Kind, das gemäss Art. 75 Abs. 2 zum Schuleintritt verpflichtet ist, für das erste Jahr seiner Schulpflicht vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Der Schulrat holt die für den Zurückstellungsentscheid notwendigen Gutachten ein.
158
2) Ein im Sinne von Abs. 1 zurückgestelltes Kind hat, falls schulpsychologisch gerechtfertigt, den Kindergarten zu besuchen.
Art. 87
159
Befreiung
Aufgehoben
4. Abschnitt
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht,
Ausschluss aus der Schule
Art. 88
Verantwortlichkeit, Strafbarkeit
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmässigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
2) Die Nichterfüllung der in den Art. 9a Abs. 2, Art. 79, 83 Abs. 1, 5 und 6, Art. 84, 85 und in diesem Artikel angeführten Pflichten stellt eine Übertretung dar. Sie wird vom Schulamt mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.
160
3) In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden oder anstelle der Geldstrafe eine Verwarnung treten.
161
4) In schweren Fällen der Nichterfüllung der in Abs. 2 dieses Artikels genannten Pflichten kann die Regierung Zwang anordnen.
Art. 89
162
Ausschluss aus der Schule
1) Kinder, welche die Mitschüler sittlich oder körperlich gefährden oder durch undiszipliniertes Verhalten eine geordnete Schulführung wiederholt schwer beeinträchtigen, können vom Schulrat auf Antrag der Schulleitung zeitweise oder dauernd aus der Schule ausgeschlossen werden.
2) Falls die Schulpflicht noch nicht erfüllt ist, trifft der Schulrat die erforderlichen Anordnungen zur Schulung der ausgeschlossenen Kinder.
Personal an öffentlichen Schulen
164
Art. 90
167
Dienstverhältnis, Besoldung und Versicherung
Das Dienstverhältnis, die Besoldung und die Versicherung der Lehrer werden in besonderen Gesetzen geregelt.
Art. 91
171
a) Aufgaben
1) Der Schulleiter ist im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden für die administrative, personelle, finanzielle und pädagogische Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich.
2) Der Schulleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung des ihm zugeordneten Personals;
b) Organisation des Schulhausbetriebs;
c) Leitung von Schulentwicklungsprozessen;
d) Leitung der Lehrerkonferenz;
e) Elternarbeit;
f) Öffentlichkeitsarbeit;
g) Rechenschaft gegenüber den zuständigen Behörden und Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit.
3) Vorbehalten bleiben Art. 30 und 31 des Lehrerdienstgesetzes.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Berichterstattung, mit Verordnung.
Art. 92
172
b) Dienstverhältnis
1) Der Schulleiter wird mit Dienstvertrag angestellt.
2) Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes Anwendung.
3) Die Besoldung und die Versicherung werden in besonderen Gesetzen geregelt.
Art. 93
173
Weiteres Führungspersonal
1) Die Regierung kann den Schulleitungen erforderlichenfalls Stellen für weiteres Führungspersonal zuweisen. Bei Schulleitungen für Kindergärten und Primarschulen holt die Regierung die Stellungnahme des Gemeindeschulrates ein.
2) Art. 92 kann angewendet werden.
Art. 94
176
Vom Staat getragene Schulen
1) Die Regierung kann dem Schulleiter einer vom Staat getragenen öffentlichen Schule erforderlichenfalls weitere Stellen zuweisen, insbesondere zur Erfüllung der folgenden Aufgabenbereiche:
a) Betreuung der Tagesschule;
b) Betreuung des Schülerheims;
c) Betreuung von Bibliotheken, Laboratorien und Sammlungen;
d) Schulverwaltung und -sekretariat.
2) Art. 92 findet Anwendung.
Art. 95
177
Von den Gemeinden getragene Schulen
Die Zuweisung weiterer Stellen an Schulleiter einer von der Gemeinde getragenen öffentlichen Schule ist Sache der Gemeinde.
Art. 96 bis 100
178
Aufgehoben
5. Hauptstück
Organisation der Schulverwaltung, Behörden und beratende Organe
1. Abschnitt
Behörden und beratende Organe
Art. 101
Organe
Die Organe der Schulverwaltung sind:
a) Regierung;
c) Unterrichtskommissionen;
180
d) Schulrat;
e) Gemeindeschulrat.
Art. 102
Regierung
1) Die Regierung übt die Aufsicht über das gesamte Bildungswesen aus. Sie überwacht insbesondere die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung durch die ihr untergeordneten Organe, beaufsichtigt die Geschäftsführung des Schulamtes und des Schulrates und fördert die Bildungsplanung.
181
2) Die Regierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
3) Die Regierung ist für alle Geschäfte zuständig, die das Gesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zuweist. Sie ist berechtigt, einzelne dieser Geschäfte durch Verordnung an ihr unterstellte Organe zu übertragen.
4) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 23a Abs. 2, Art. 28, 75 Abs. 4, Art. 76 Abs. 2 sowie Art. 86 Abs. 1 dem Schulrat zugewiesenen Aufgaben sowie die in Art. 19 und 23a Abs. 1 dem Schulamt zugewiesenen Aufgaben an die Schulleitungen übertragen.
182
5) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 23a Abs. 5, Art. 36, 51, 73, 82 Abs. 2, Art. 85, 89, 108 Abs. 1 sowie Art. 124 Abs. 4 dem Schulrat zugewiesenen Aufgaben an das Schulamt übertragen.
183
Art. 103 bis 105
184
Aufgehoben
Art. 106
185
Schulamt
Dem Schulamt obliegen folgende Aufgaben:
a) Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Schulbetriebs in den öffentlichen Schulen, insbesondere:
aa) Planung und Gewährleistung des Schulbetriebes in personeller und organisatorischer Hinsicht in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen;
bb) laufende Versorgung der Schulen mit den für den Schulbetrieb erforderlichen Mitteln;
cc) Führung des Schulleitungspersonals und übrigen Personals nach Art. 91 bis 94;
dd) Aufsicht über das Lehrpersonal nach Art. 30 ff. des Lehrerdienstgesetzes;
ee) Führung von zentralen Diensten, insbesondere in den Bereichen Schulpsychologie, Pädagogik, Schulsozialarbeit, Schulinformatik, Schulmedien, Administration des Schulleitungs- und Lehrpersonals, Verwaltung von Lehrer- und Schülerdaten sowie Sachadministration;
ff) Bildungscontrolling, Förderung der Qualitätsentwicklung und Rechenschaft;
gg) regelmässiger Austausch von Informationen über wesentliche schulische Angelegenheiten und Entwicklungen mit institutionalisierten Vertretungen der Eltern-, Schüler- und Lehrerschaft sowie mit Verbänden der Wirtschaft;
hh) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit;
b) Aufsicht über die von der Regierung bewilligten Privatschulen;
c) Information und Beratung der Regierung über Entwicklungen im Bildungswesen sowie Vorbereitung der Regierungsgeschäfte;
d) Vorbereitung und Vollzug der Geschäfte des Schulrates;
e) Festlegung und Beschaffung der Lehrmittel für öffentliche Schulen (Art. 10 Abs. 1);
f) Entscheidung über die Benützung von Schulgebäuden und Schulanlagen, deren Träger der Staat ist, für schulfremde Zwecke (Art. 19);
g) Entgegennahme von Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Eintritt von Kindern in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 1);
h) Sicherstellung der erforderlichen Anforderungen für den Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums (Art. 57 Abs. 2);
i) Bearbeitung von Personendaten (Art. 80a und 81);
k) Erlass von Empfehlungen oder Richtlinien über die Anerkennung von Dispensationsgründen (Art. 83 Abs. 6);
l) Entgegennahme von Meldungen bei Erfüllung der Schulpflicht in inländischen Privatschulen (Art. 84);
m) Ahndung von Übertretungen (Art. 88 Abs. 2);
n) Mitwirkung bei der Organisation des Schülerzubringerdienstes (Art. 124 Abs. 1);
o) Erledigung weiterer durch Gesetz und Verordnungen zugewiesener Aufgaben.
Art. 106a
186
Unterrichtskommissionen
1) Die Regierung bestellt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren je eine Unterrichtskommission für das Gymnasium und für die Berufsmittelschule, die beide von einem Vertreter des Schulamtes geleitet werden.
2) Den Unterrichtskommissionen obliegt die Inspektion des Gymnasiums bzw. der Berufsmittelschule. Das Nähere regelt die Regierung mit Reglement.
Art. 107
187
a) Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1) Der Schulrat setzt sich aus dem Leiter des Schulamtes als Vorsitzendem und vier Mitgliedern zusammen. Zwei weitere Mitglieder werden als Ersatz bestellt.
2) Der Schulrat wird von der Regierung auf eine Dauer von vier Jahren gewählt.
Art. 108
b) Zuständigkeit
1) Der Schulrat ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
a) Entscheidung in Streitfällen über Aufnahme und Ausscheiden von Kindern aus Schulen und über die Wiederholung einer Schulstufe;
b) Entscheid über den Ausschluss aus der Schule und Anordnung erforderlicher Massnahmen zur Schulung ausgeschlossener, schulpflichtiger Kinder (Art. 89);
188
c) Beilegung von Streitigkeiten über Aufnahme und Ausscheiden von Kindern aus den Kindergärten;
e) Überspringen einer Schulstufe;
f) Einreihung von Schülern in eine andere Schulart;
g) Prüfung oder Genehmigung von Privatlehrern und von Lehrern an Privatschulen;
h) Einweisung eines Kindes in die Sonderschule und Wiedereingliederung in die Regelschule;
190
i) Bewilligung zum Besuch einer anerkannten ausländischen Schule oder zur Teilnahme an Privatunterricht;
191
k) Bewilligung zum vorzeitigen Eintritt in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 2), zum vorzeitigen Eintritt in die Schule (Art. 75 Abs. 4) sowie zur Zurückstellung (Art. 86 Abs. 1);
192
n) Entscheid über den Besuch des Regelkindergartens bzw. der Regelklasse durch ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist (Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2);
195
p) Entscheidung bei Streitigkeiten über die Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen;
197
q) Entscheid über den Umfang des Ersatzes für Fahrtkosten gemäss Art. 124 Abs. 4.
198
Art. 109
200
c) Beschlussfassung
1) Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2) Erforderlichenfalls holt der Schulrat den Rat von Fachleuten (z.B. Arzt, Schulpsychologe, Lehrer, Vertreter der Liechtensteinischen Invalidenversicherung) ein.
Art. 110
202
a) Zusammensetzung und Amtsdauer
1) Der Gemeindeschulrat setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. Zusätzlich haben je ein Mitglied der Schul- und Kindergartenleitung beratende Stimme.
2) Die Wahl des Gemeindeschulrates und des Gemeindeschulratsvorsitzenden erfolgt durch den Gemeinderat. Ein Mitglied des Gemeindeschulrates muss auch Mitglied des Gemeinderates sein.
3) Die Amtsdauer des Gemeindeschulrates fällt mit jener des Gemeinderates zusammen.
Art. 111
1) Dem Gemeindeschulrat obliegen folgende Aufgaben:
204
a) Genehmigung eines Job-sharings im Kindergarten und in der Primarschule;
205
b) Festlegung der Gemeindeschulbezirke;
206
c) Zustimmung zur Verteilung des Unterrichts auf die Wochentage nach Art. 12a Abs. 2.
207
2) Dem Gemeindeschulrat kommen zudem folgende Mitwirkungsrechte zu:
208
a) Recht zur Stellungnahme bei der Bestellung der gemeinsamen Schulleitung für den Kindergarten und die Primarschule;
209
c) Recht zur Stellungnahme bei Integrationsfällen im Kindergarten und in der Primarschule;
211
d) Recht zur Stellungnahme bei der Mitverwendung von gemeindeeigenen Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke.
212
3) Vorbehalten bleiben die weiteren Aufgaben und Mitwirkungsrechte nach den besonderen Gesetzen, insbesondere dem Lehrerdienstgesetz und der Gemeindegesetzgebung.
213
Art. 112
214
c) Sitzungen und Beschlussfassung
1) Der Gemeindeschulrat versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Über die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
2) Der Gemeindeschulrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2. Abschnitt
Art. 113
215
Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 114
216
Gegen die vom Schulamt, vom Schulrat, von der Berufsmaturakommission und von der Maturakommission getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
Art. 115
217
1) Gegen Beschlüsse des Gemeindeschulrates kann binnen 14 Tagen beim Gemeinderat Einspruch erhoben werden.
2) Eine den Einspruch abweisende Entscheidung des Gemeinderates kann mit Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
Art. 116
Auf das Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des IV. Abschnittes des II. Hauptstückes des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
6. Hauptstück
1. Abschnitt
Art. 117
218
Umfang
1) Die Gesundheitspflege in den öffentlichen und in den privaten Schulen umfasst insbesondere:
a) die Förderung des Gesundheitsbewusstseins der Schüler;
b) die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen;
c) die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Behinderungen.
2) Die Lehrpläne (Art. 8) tragen diesem Auftrag in einer auf die Schulstufen abgestimmten Weise Rechnung.
Art. 118
219
Durchführung
Die Regierung regelt das Nähere über die Gesundheitspflege an Schulen mit Verordnung.
2. Abschnitt
3. Abschnitt
Schulpsychologischer Dienst
Art. 122
Schulpsychologischer Dienst
Der Staat unterhält als beratendes Organ für Eltern, Schulbehörden und Lehrer einen schulpsychologischen Dienst.
Art. 123
Aufgaben
Die Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes werden von der Regierung mit Verordnung geregelt.
7. Hauptstück
Verschiedene Bestimmungen
Art. 124
Schülerzubringerdienst
1) Die "Liechtenstein Bus Anstalt" organisiert im Einvernehmen mit dem Schulamt für Schulen, deren Träger der Staat ist, Schülerzubringerdienste. Anspruch auf Benützung des Schülerzubringerdienstes haben Schüler, deren Wohnort mehr als zwei Kilometer von der Schule entfernt ist.
224
2) Für die der Schulpflicht unterstehenden Schüler trägt der Staat die Kosten des Zubringerdienstes. Für die übrigen Schüler darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
3) Anspruch auf Benützung eines unentgeltlichen Schülerzubringerdienstes haben ausserdem Sonderschüler.
225
4) Muss eine auswärtige Sonderschule besucht oder können pädagogisch-therapeutische Massnahmen nicht am Schulort durchgeführt werden, besteht Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten. Der Schulrat bestimmt den Umfang des Ersatzes. Stehen mehrere Transportmittel zur Wahl, werden die Kosten der günstigsten Variante ersetzt.
226
Art. 125
228
a) Angliederung
1) Schulen, deren Träger der Staat ist, können im Bedarfsfall Tagesschulen angegliedert werden.
2) In den Tagesschulen sind eine geeignete Mittagsverpflegung sowie Studienmöglichkeiten zu bieten.
Art. 126
229
b) Kosten
Für die Benützung von Tagesschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
Art. 126a
230
c) Aufnahme
Die Aufnahme in eine Tagesschule setzt die Erfüllung der Erfordernisse nach Art. 9 und der vom Träger der Tagesschule für die Schule festgelegten tagesschulspezifischen Aufnahmekriterien voraus. Art. 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Art. 127
231
Beiträge an ausländische Schulen
1) Der Staat kann zum Zweck der Platzsicherung für Schüler mit Wohnsitz in Liechtenstein an ausländische Schulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.
Subventionierung von Schulträgern
236
Art. 129
238
Privatschulen
1) Trägern von nach Art. 62 bewilligten Privatschulen kann auf Gesuch hin eine Subvention gewährt werden, wenn:
a) die Schule mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist und nicht mit einem staatlichen Bildungsangebot in Konkurrenz steht; oder
b) die Schule allgemein zugänglich ist, eine bestimmte, allgemein anerkannte pädagogische oder fachliche Ausrichtung aufweist und damit einem Bildungsbedürfnis der Bevölkerung entspricht.
2) Wer Subventionen erhält, ist verpflichtet, seine Bücher offen zu legen und bei einer gemäss Wirtschaftsprüfergesetz zugelassenen Revisionsstelle überprüfen zu lassen.
239
Art. 130
Art und Höhe der Subventionierung
240
1) Die Subventionen gemäss 129 Abs. 1 Bst. a bestehen aus:
241
a) finanziellen Beiträgen an die Baukosten;
242
b) finanziellen Beiträgen an den Schulbetrieb und an die Besoldung der Lehrer.
243
2) Die Subventionen gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. b bestehen aus finanziellen Beiträgen je Schuljahr und Schüler, wobei für Schüler mit inländischem Wohnsitz 100 % des Beitrages ausgerichtet werden. Für Schüler mit ausländischem Wohnsitz können maximal 35 % dieses Beitrages ausgerichtet werden. Die Regierung legt für jede bezugsberechtigte Schule den jeweiligen Prozentsatz mit Verordnung fest.
244
3) Die Subventionen nach Abs. 2 können frühestens zwei Jahre nach der von der Regierung erteilten Bewilligung zur Führung einer Privatschule ab Beginn des auf diese Frist folgenden Schuljahres ausgerichtet werden.
245
4) Der Beitrag nach Abs. 2 darf bei den Kindergärten und Primarschulen 50 % und bei den Sekundarschulen 25 % der Personalkosten, die dem Staat bei den öffentlichen Schulen pro Schüler und Schuljahr tatsächlich anfallen, nicht übersteigen.
246
Art. 131
247
Verweis
Die Subventionierung von Schulträgern richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes.
Art. 131a
Kosten der Sonderschulung und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
250
1) An die Kosten der Sonderschulung (Art. 23a Abs. 5, Art. 35, Art. 82 Abs. 2) und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Art. 15b) bei Kindern, die am 31. Dezember des Rechnungsjahres das 12. Altersjahr noch nicht erreicht haben, leisten die Gemeinden einen Beitrag von 30 %.
251
2) Die Kostenverteilung erfolgt geschlüsselt nach Massgabe der Einwohnerzahlen.
252
Art. 131b
253
Besoldungsaufwendungen bei öffentlichen Kindergärten und Primarschulen
An die Besoldungsaufwendungen für Schulpersonal nach Art. 90 bis 93, für Personal zur Betreuung der Schulinformatik und für Sprachassistentinnen und -assistenten an öffentlichen Kindergärten und Primarschulen leisten die Gemeinden einen Beitrag von 50 %.
9. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 132
Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von Art. 133 ff nachstehende Vorschriften aufgehoben:
a) Verordnung betreffend die Regelung der Strafgewalt an Elementarschulen vom 29. Februar 1864, LGBl. 1864 Nr. 2;
b) Verordnung betreffend die Beschaffenheit und Einrichtung der Schulgebäude und die Schul- und Gesundheitspflege vom 3. Oktober 1890, LGBl. 1890 Nr. 3;
d) Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 29. Juni 1936 betreffend das Schulgeld an Realschulen, LGBl. 1936 Nr. 11;
e) Verordnung vom 25. November 1940 über den Pflichtbesuch des Gottesdienstes durch die Schuljugend und über die Pflicht der Lehrer zur Beaufsichtigung derselben in der Kirche, LGBl. 1940 Nr. 19;
f) Gesetz vom 6. November 1947 betreffend die Abänderung des
←Schulgesetzes→ vom 9. November 1929, LGBl. 1947 Nr. 49;
g) Gesetz betreffend die Fortbildungsschulen vom 30. Juli 1949, LGBl. 1949 Nr. 18;
h) Verordnung zum
←Schulgesetz→ vom 28. April 1951, LGBl. 1951 Nr. 8;
i) Gesetz vom 3. April 1952 über die Abänderung der Schulzeit, LGBl. 1952 Nr. 9;
k) Gesetz vom 22. November 1956 über die Abänderung (Art. 17, 29, 30, 54, 55, 56, 57 und 106) des
←Schulgesetzes→ vom 9. November 1929, LGBl. 1956 Nr. 17.
Art. 133
254
Inkraftbleibende Vorschriften
Aufgehoben
Art. 134
a) Kindergärten
Die zuständigen Gemeindebehörden sind verpflichtet, ohne Aufschub die nötigen personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um binnen der von der Regierung festzusetzenden Frist zwei Jahrgängen den Besuch der Kindergärten bzw. Kindergartenabteilungen gemäss Art. 20 dieses Gesetzes zu ermöglichen.
Art. 135
b) Oberschulen und Hilfsschulen
1) Die zuständigen Behörden des Staates sind verpflichtet, ohne Aufschub die nötigen personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die in diesem Gesetz vorgesehene Schulstruktur zu verwirklichen.
2) Vordringlich sind die Oberschulen einzurichten und der Hilfsschulunterricht zu ermöglichen. Auf diesen Zeitpunkt setzt die Regierung die Art. 31 bis 33, 38 bis 43 sowie Art. 81 dieses Gesetzes in Kraft. Bis dahin gelten sinngemäss die Art. 42 bis 60 des
←Schulgesetzes→ vom 9. November 1929.
Art. 136
c) Fünfte Schulstufe der Primarschule
1) Art. 27 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes setzt die Regierung bei Errichtung der Oberschulen in Kraft.
2) Bis zu diesem Zeitpunkt gelten sinngemäss die Art. 42 bis 53, 58 bis 60 des
←Schulgesetzes→ vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.
Art. 137
d) Vierte Schulstufe der Realschule
Sobald die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind, setzt die Regierung Art. 47 dieses Gesetzes in Kraft.
Art. 138
e) Herbstschulbeginn
1) Sobald die Voraussetzungen für den Herbstschulbeginn gegeben sind, setzt die Regierung den Art. 75 Abs. 1 in Kraft.
2) Bis zu diesem Zeitpunkt regelt die Regierung den Beginn des Schuljahres und der Schulpflicht mit Verordnung.
Art. 139
f) Schulpflicht
Sobald die vierte Schulstufe der Oberschule verwirklicht ist, erstreckt sich die Dauer der Schulpflicht auf neun Jahre. Auf diesen Zeitpunkt setzt die Regierung Art. 76 in Kraft. Bis dahin gilt Art. 53 Abs. 1 des
←Schulgesetzes→ vom 9. November 1929, LGBl. 1929 Nr. 13.
Art. 140
g) Organe
1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben von den hiefür bestellten Organen zu besorgen.
2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Geschäfte werden von den nach den bisherigen Bestimmungen dafür bestellten Organen erledigt.
3) Ebenso werden die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfallenden Geschäfte von den bisher dafür bestellten Organen erledigt, sofern die nach den neuen Vorschriften hiefür zuständigen Organe noch nicht bestellt sind.
Art. 141
h) Bildungsrat, Schulrat, Gemeindeschulrat
Die Bestellung des Bildungsrates, des Schulrates und des Gemeindeschulrates erfolgt spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 142
Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit Ausnahme der Art. 27 Abs. 1 und 2, 31 bis 33, 38 bis 43, 47, 75 Abs. 1, 76 und 81 am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007 Nr. 98 ausgegeben am 9. Mai 2007 |
Gesetz
vom 14. März 2007
...
1) Schüler von bewilligten Privatschulen, die nach bisherigem Recht maturitäre Ausbildungsgänge anbieten, haben ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
255 die Maturitätsprüfungen nach Art. 73a und 73b abzulegen.
2) Betriebskostenbeiträge, die nach dem bisherigen Art. 127 Abs. 2 verfügt wurden, werden solange ausgerichtet, bis der betreffende Schüler die Schule abgeschlossen hat.
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 Nr. 553 ausgegeben am 16. Dezember 2011 |
Gesetz
vom 20. Oktober 2011
...
Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Schulleiter endet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
256
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2013 Nr. 69 ausgegeben am 8. Februar 2013 |
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
...
Die Kostenbeteiligung nach diesem Gesetz findet erstmals auf die im Kalenderjahr 2014 entstehenden Kosten Anwendung.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
2
Art. 1a eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
3
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
4
Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
5
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
6
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
7
Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
8
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
9
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
10
Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
11
Art. 7 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
12
Art. 7 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
13
Art. 7 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
14
Art. 7 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
15
Art. 7 Abs. 4 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
16
Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
17
Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 74.
18
Art. 9 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
19
Art. 9a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
20
Art. 9b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
21
Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
22
Art. 11 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
23
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
24
Art. 12a abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
25
Art. 15a eingefügt durch
LGBl. 1994 Nr. 74.
26
Art. 15b eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 22.
27
Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
28
Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
29
Art. 23 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 8.
30
Art. 23a abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 8.
31
Art. 24 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
32
Art. 24a abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
33
Art. 27 Abs. 1 in Kraft gesetzt durch
LGBl. 1976 Nr. 36.
34
Art. 27 Abs. 2 in Kraft gesetzt durch
LGBl. 1976 Nr. 36.
35
Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
36
Art. 29a abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
37
Art. 30 bis 33 aufgehoben durch
LGBl. 1994 Nr. 74.
38
Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 22.
39
Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 22.
40
Art. 36 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 7.
41
Art. 38 in Kraft gesetzt durch
LGBl. 1976 Nr. 39.
42
Art. 39 in Kraft gesetzt durch
LGBl. 1976 Nr. 39.
43
Art. 40 in Kraft gesetzt durch
LGBl. 1976 Nr. 39.
44
Art. 41 in Kraft gesetzt durch
LGBl. 1976 Nr. 39.
45
Art. 42 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
46
Art. 43 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
47
Art. 47 in Kraft gesetzt durch
LGBl. 1976 Nr. 38.
48
Art. 51a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
49
Art. 51b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
50
Überschrift vor Art. 51c eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
51
Überschrift vor Art. 51c eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
52
Art. 51c eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
53
Art. 51d eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
54
Art. 52 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
55
Überschrift vor Art. 52a eingefügt durch
LGBl. 1994 Nr. 74.
56
Art. 52a eingefügt durch
LGBl. 1994 Nr. 74.
57
Überschrift vor Art. 52b abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
58
Überschrift vor Art. 52b abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
59
Art. 52b abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
60
Überschrift vor Art. 52c eingefügt durch
LGBl. 1994 Nr. 74.
61
Art. 52c Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
62
Art. 52c Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
63
Art. 52c Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
64
Art. 52c Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
65
Art. 52d Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
66
Art. 52d Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
67
Art. 52d Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
68
Art. 52d Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
69
Art. 52e Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
70
Art. 52e Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
71
Art. 52e Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
72
Art. 52f Sachübeschrift abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
73
Art. 52f Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
74
Art. 52f Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
75
Art. 52f Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
76
Art. 52f Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
77
Art. 52f Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
78
Art. 52f Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
79
Art. 52g abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
80
Art. 52h abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
81
Art. 53 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
82
Art. 55 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
83
Art. 56 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
84
Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
85
Art. 58 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
86
Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
87
Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
88
Art. 58 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
89
Art. 58 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
90
Art. 58 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
91
Art. 58a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
92
Art. 58b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
93
Art. 59 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
94
Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
95
Art. 60 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
96
Art. 61 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
97
Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
98
Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
99
Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
100
Art. 61 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 387.
101
Überschrift vor Art. 62 eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
102
Art. 62 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
103
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
104
Art. 62 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
105
Art. 62 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
106
Art. 62 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
107
Art. 62 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
108
Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
109
Art. 63 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
110
Art. 64 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
111
Überschrift vor Art. 65 eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
112
Art. 65 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
113
Art. 66 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
114
Überschrift vor Art. 67 eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
115
Art. 67 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
116
Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
117
Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
118
Art. 68 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 95.
119
Art. 69 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
120
Überschrift vor Art. 70 eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
121
Art. 70 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
122
Art. 71 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
123
Art. 72 aufgehoben durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
124
Überschrift vor Art. 73 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
125
Überschrift vor Art. 73a abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
126
Überschrift vor Art. 73a abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
127
Art. 73a abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
128
Art. 73b abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
129
Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 8.
130
Art. 75 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 8.
131
Art. 75 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1999 Nr. 8.
132
Sachüberschrift in Kraft gesetzt durch
LGBl. 1980 Nr. 24.
133
Art. 76 Abs. 1 in Kraft gesetzt durch
LGBl. 1980 Nr. 24.
134
Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
135
Art. 77 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 74.
136
Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 74.
137
Art. 77 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
138
Art. 77 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
139
Art. 78 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
140
Art. 80a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
141
Art. 80a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 332.
142
Art. 80a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 332.
143
Art. 80a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 332.
144
Art. 80a Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 332.
145
Art. 80a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 332.
146
Art. 80a Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 332.
147
Art. 80a Abs. 6 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 332.
148
Art. 81 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
149
Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 332.
150
Art. 81 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 332.
151
Art. 81 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 332.
152
Art. 81 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2018 Nr. 332.
153
Art. 82 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 74.
154
Art. 83 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
155
Art. 83 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
156
Art. 84 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
157
Art. 85 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
158
Art. 86 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 8.
159
Art. 87 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
160
Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
161
Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
162
Art. 89 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
163
Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
164
Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
165
Überschrift vor Art. 90 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
166
Überschrift vor Art. 90 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
167
Art. 90 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
168
Überschrift vor Art. 91 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
169
Überschrift vor Art. 91 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
170
Sachüberschrift vor Art. 91 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
171
Art. 91 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
172
Art. 92 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
173
Art. 93 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
174
Überschrift vor Art. 94 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
175
Überschrift vor Art. 94 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
176
Art. 94 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
177
Art. 95 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
178
Art. 96 bis 100 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
179
Art. 101 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
180
Art. 101 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
181
Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 22.
182
Art. 102 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
183
Art. 102 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 343.
184
Art. 103 bis 105 aufgehoben durch
LGBl. 2001 Nr. 22.
185
Art. 106 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
186
Art. 106a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
187
Art. 107 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 22.
188
Art. 108 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
189
Art. 108 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
190
Art. 108 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 74.
191
Art. 108 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
192
Art. 108 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 8.
193
Art. 108 Abs. 1 Bst. l aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
194
Art. 108 Abs. 1 Bst. m aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
195
Art. 108 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 8.
196
Art. 108 Abs. 1 Bst. o aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
197
Art. 108 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 22.
198
Art. 108 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 22.
199
Art. 108 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
200
Art. 109 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 22.
201
Sachüberschrift vor Art. 110 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
202
Art. 110 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
203
Art. 111 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
204
Art. 111 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
205
Art. 111 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
206
Art. 111 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
207
Art. 111 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
208
Art. 111 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
209
Art. 111 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
210
Art. 111 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
211
Art. 111 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
212
Art. 111 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
213
Art. 111 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
214
Art. 112 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
215
Art. 113 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 33.
216
Art. 114 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 29.
217
Art. 115 abgeändert durch
LGBl. 1974 Nr. 66.
218
Art. 117 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
219
Art. 118 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
220
Überschrift vor Art. 119 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
221
Art. 119 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
222
Art. 120 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
223
Art. 121 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 343.
224
Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 40.
225
Art. 124 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 22.
226
Art. 124 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 22.
227
Sachüberschrift vor Art. 125 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
228
Art. 125 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
229
Art. 126 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
230
Art. 126a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
231
Art. 127 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
232
Art. 127 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 98.
233
Überschrift vor Art. 128 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
234
Überschrift vor Art. 128 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
235
Überschrift vor Art. 128 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
236
Überschrift vor Art. 128 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
237
Art. 128 aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
238
Art. 129 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
239
Art. 129 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2019 Nr. 17.
240
Art. 130 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
241
Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
242
Art. 130 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
243
Art. 130 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
244
Art. 130 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
245
Art. 130 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
246
Art. 130 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 35.
247
Art. 131 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 5.
248
Überschrift vor Art. 131 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
249
Überschrift vor Art. 131 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
250
Art. 131a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
251
Art. 131a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 69.
252
Art. 131a Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 7.
253
Art. 131b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 553.
254
Art. 133 aufgehoben durch
LGBl. 1981 Nr. 20.
255
Inkrafttreten: 1. August 2007.
256
Inkrafttreten: 1. August 2012.