814.201.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1972 Nr. 15 ausgegeben am 9. März 1972
Verordnung
vom 8. Februar 1972
über die Beseitigung von Altöl und mineralölhaltigen Abfällen
Aufgrund von Art. 2, 3, 4 und 14 des Gewässerschutzgesetzes vom 4. Juni 1957, LGBl. 1957 Nr. 141, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1) Altöle und mineralölhaltige Abfälle (Ölrückstände und Schlämme) dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in Gewässer eingebracht werden.
2) Sofern die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers besteht, ist auch das Ablagern ausserhalb der Gewässer untersagt.
3) Die Verwendung von Altöl zur Staubbekämpfung ist verboten.
Art. 2
Die Eigentümer oder Inhaber von Einrichtungen zur Lagerung, zur Beförderung und zum Umschlag von Mineralöl und anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie die mit der Bedienung oder Wartung dieser Einrichtungen betrauten Personen sind verpflichtet, allfällige Leck- und anderweitige Flüssigkeitsverluste unverzüglich der Ölwehr zu melden.
Art. 32
Die anfallenden Altöle und mineralölhaltigen Abfälle sind der vom Amt für Umwelt bestimmten Verwertungs- und Vernichtungsanlage zur schadlosen Beseitigung zuzuführen.
Art. 43
Die Beseitigung von hochexplosiven Flüssigkeiten wie Benzin, Lösungsmitteln und dergleichen sowie von chemischen Flüssigkeiten hat im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt zu erfolgen.
II. Sammel- und Transportdienst
Art. 5
1) Das Amt für Umwelt organisiert einen entsprechenden Sammel- und Transportdienst für Altöl und mineralölhaltige Abfälle.4
2) Jedermann, insbesondere alle Betriebe wie Garagen, Werkstätten und dergleichen, bei welchen Altöl anfällt oder welche über Öl- und Benzinabscheider verfügen, sind verpflichtet, sich diesem Sammel- und Transportdienst zu unterstellen.
Art. 6
1) Das Amt für Umwelt ist befugt, Ausnahmen zu bewilligen für solche Betriebe, welche nachweisen können, dass sie regelmässig, und ohne Gewässer zu gefährden, die im eigenen Betrieb anfallenden Altöle schadlos beseitigen.5
2) Bei Verwertung der Altöle und mineralölhaltigen Abfällen (Regeneration) ausser Landes ist der Nachweis zu erbringen, dass der Transport und die Zwischenlagerung den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
3) Die Gesuche sind schriftlich beim Amt für Umwelt einzureichen.6
Art. 7
1) Die in Art. 5 aufgeführten Betriebe sind verpflichtet, sich mit den nötigen Einrichtungen, welche der Sammeldienst erfordert, auszurüsten.
2) Die notwendigen Sammelbehälter sind leicht zugänglich aufzustellen und haben den vom Amt für Umwelt erlassenen technischen Tankvorschriften zu genügen.7
3) Die Gemeinden sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, Abgabestellen für das bei Privaten anfallende Altöl einzurichten.8
Art. 89
Die Übernahme und der Transport von Altöl und mineralölhaltigen Abfällen an die vom Amt für Umwelt bestimmte Verwertungs- und Vernichtungsanlage ist nur Unternehmern gestattet, die hiefür beim Amt für Umwelt die entsprechende Bewilligung eingeholt haben.
Art. 9
Die Tarife für den Sammel- und Transportdienst bzw. für die Verwertung und Vernichtung von Altöl und mineralölhaltigen Abfällen werden von der Regierung im Einvernehmen mit den entsprechenden Transportfirmen bzw. mit der zentralen Verwertungs- und Vernichtungsanlage für das ganze Land einheitlich und verbindlich festgelegt.
Art. 1010
Das Amt für Umwelt erlässt die notwendigen ergänzenden Weisungen und Richtlinien.
III. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 1111
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen darauf gestützte Verfügungen werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, fahrlässige Widerhandlungen werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft (Art. 12 des Gewässerschutzgesetzes).
Art. 1212
Mit der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der darauf gestützten Verfügungen wird das Amt für Umwelt betraut. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes).
Art. 13
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 814.20

2   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

3   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

4   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

5   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

6   Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

7   Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

8   Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

9   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

10   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

11   Art. 11 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

12   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.