814.201.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1972 Nr. 16 ausgegeben am 10. März 1972
Verordnung
vom 8. Februar 1972
über den Bau und Betrieb von Öl- und Fettabscheidern
Aufgrund von Art. 2, 3, 4 und 14 des Gewässerschutzgesetzes vom 4. Juni 1957, LGBl. 1957 Nr. 141, verordnet die Regierung:
Art. 1
1) Für das Abscheiden von freien, nichtemulgierten Mineralölen und anderen nichtexplosiven, mit Wasser unmischbaren Flüssigkeiten aus den Abwässern sind Mineralölabscheider zu erstellen.
2) Organische Lösungsmittel, die schwerer sind als Wasser, dürfen nicht über Mineralölabscheider geleitet werden.
Art. 2
1) Für das Abscheiden von freien, nichtemulgierten Fetten und ähnlichen Substanzen aus den Abwässern sind Fettabscheider zu errichten.
2) Den Fettabscheidern dürfen nur fetthaltige Abwässer zugeleitet werden. Freie Fette aus Friteusen, Mineralöle, Fäkalstoffe und Chemikalien sind den Fettabscheidern fernzuhalten.
3) Ausnahmsweise dürfen fetthaltige Abwässer, die mit kaltem Kühlwasser vermischt werden, wenn dadurch die Fettabscheidung begünstigt wird, den Fettabscheidern zugeführt werden.
Art. 32
In Spezialfällen entscheidet das Amt für Umwelt über die Art der zu erstellenden Anlage.
Art. 4
1) Öl- und Fettabscheider sowie deren Zu- und Ableitungen sind nach den vom Amt für Umwelt erlassenen Richtlinien zu gestalten und zu bemessen.3
2) Bei der Wahl der Bau- und Werkstoffe ist auf die mögliche Korrosivität der behandelten Abwässer zu achten.
Art. 5
1) An die Öl- und Fettabscheider sind alle zu entwässernden Räume, Putzgruben, Vorplätze usw. anzuschliessen, aus denen öl- und fettverschmutzte Abwässer dauernd oder zeitweise abfliessen.
2) Räume oder Vorplätze, in oder auf denen Mineralöle oder dergleichen dauernd gelagert werden, dürfen nicht an Öl- und Fettabscheider angeschlossen werden.
Art. 6
1) Die Abscheidewirkung muss den gesetzlichen Anforderungen der Verordnung über die Beschaffenheit der abzuleitenden Abwässer entsprechen.
2) Die Abwässer aus den Abscheideanlagen sind einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Amtes für Umwelt.4
Art. 7
1) Die Ölabscheider sind durch die vom Amt für Umwelt bestimmten Abfuhrunternehmen vom Öl und Ölsandschlamm zu entleeren, bevor das Öl in die Kanalisation überfliesst. Die Entleerung hat für Privatgaragen mindestens einmal pro Jahr und für gewerbliche Garagen mindestens dreimal pro Jahr zu erfolgen.5
2) Die durchgeführten Entleerungen sind vom Abfuhrunternehmen in ein Kontrollbuch einzutragen. Das Kontrollbuch muss jederzeit den Kontrollorganen des Amtes für Umwelt vorgewiesen werden können.6
Art. 8
Die Fettabscheider sind alle 14 Tage vom Fett zu entleeren. Das Fett ist in der Kehrichtverbrennungsanlage vernichten zu lassen.
Art. 97
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen darauf gestützte Verfügungen werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, fahrlässige Widerhandlungen werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft (Art. 12 des Gewässerschutzgesetzes).
Art. 108
Mit der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der darauf gestützten Verfügungen wird das Amt für Umwelt betraut. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes).
Art. 11
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 814.20

2   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

3   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

4   Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

5   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

6   Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

7   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

8   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.