281.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1972 Nr. 32/2 ausgegeben am 9. Juni 1972
Gesetz
vom 24. November 1971
über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren
(Exekutionsordnung; EO)
1
Dem nachstehenden vom Landtage gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
1. Teil
Exekution
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Titel
Exekution aufgrund inländischer Urkunden
Art. 1
Exekutionstitel
Exekutionstitel im Sinne dieses Gesetzes sind die nachfolgenden im Inland errichteten Akte und Urkunden:
a) Endurteile und andere in Streit- und Exekutionssachen ergangene Urteile und Beschlüsse, wenn ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen oder doch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
b) Zahlungsaufträge im Wechsel- und Scheckverfahren, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
c) Zahlbefehle im Schuldentriebsverfahren, gegen die nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben worden ist;
d) Rechtsöffnungsbeschlüsse in Rechtsöffnungsverfahren, wenn die Klage auf Aberkennung der Forderung nicht rechtzeitig eingebracht worden oder rechtskräftig abgewiesen ist;
e) gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung gerichtliche Aufträge zur Übergabe oder Übernahme eines Bestandgegenstandes;
f) Vergleiche, die vor Gericht über privatrechtliche Ansprüche abgeschlossen worden sind;
g) Beschlüsse im Ausserstreitverfahren, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften in Vollzug gesetzt werden können2;
h) rechtskräftige Entscheidungen in Strafsachen, womit über die Kosten des Strafverfahrens oder über privatrechtliche Ansprüche entschieden oder eine Sicherheit für verfallen erklärt worden ist;
i) rechtskräftige Beschlüsse, womit gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen verhängt worden sind;
j) rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsbehörden;
k) Vergleiche, die vor dem Vermittleramt geschlossen, sowie Anerkennungs- und Verzichtserklärungen, die dort abgegeben worden sind;
l) Entscheidungen des Vermittlers über die Verhängung von Ordnungsstrafen und über die Kosten des Verfahrens;
m) die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
n) Schiedssprüche der Lehrlingskommission, die von den Parteien anerkannt werden;
o) vollstreckbare Urkunden nach dem Gesetz über das Ausserstreitverfahren3;
p) rechtskräftige Verfügungen und Beitragsvorschreibungen der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Liechtensteinischen Invalidenversicherung, der Liechtensteinischen Familienausgleichskasse und der Liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse;
q) Schiedssprüche und Bussenverfügungen des Einigungsamtes und Vergleiche, die vor dem Einigungsamt geschlossen worden sind;
r) Exekutionsanträge der Liechtensteinischen Landesbank gemäss Gesetz betreffend die Liechtensteinische Landesbank;
s) aussergerichtlich erfolgte Aufkündigungen eines Bestandsvertrages über die in Bst. e bezeichneten Gegenstände, wenn über die Aufkündigung eine Beurkundung durch den Gemeindevermittler oder sonst eine beweiskräftige Urkunde beigebracht wird und gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
t) alle sonstigen Urkunden, denen in einem Gesetz die Eigenschaft eines Exekutionstitels ausdrücklich zuerkannt wird.
Art. 2
Bewilligung der Exekution
Die Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger) durch das Landgericht in Vaduz. Über den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Gegners Beschluss zu fassen.
Art. 3
Fälligkeit des Anspruches
1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.
2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteile oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Exekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages noch durch Angabe eines kalendermässig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hiernach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit massgebenden Tatsachen durch eine öffentliche oder eine Urkunde, auf der die Unterschriften der Parteien beglaubigt sind, bewiesen werden.
Art. 44
Leistung Zug um Zug
1) Die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruches, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, ist von dem Nachweise, dass die Gegenleistung bereits erwirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei, nicht abhängig.
2) Die Exekution ist auch hinsichtlich des Anspruchs zu bewilligen, der sich aufgrund einer Wertsicherungsklausel ergibt, wenn
a) die Wertsicherungsklausel an nicht mehr als eine veränderliche Grösse anknüpft und
b) der Aufwertungsschlüssel durch eine unbedenkliche Urkunde bewiesen wird. Der Beweis entfällt, wenn Aufwertungsschlüssel ein vom Amt für Volkswirtschaft verlautbarter Konsumentenpreisindex oder die Höhe des Aufwertungsschlüssels gesetzlich bestimmt ist.
3) Ist nach einem Exekutionstitel ein Anspruch wertgesichert zu zahlen, ohne dass hiezu näheres bestimmt ist, so gilt als Aufwertungsschlüssel der vom Amt für Volkswirtschaft verlautbarte, für den Monat der Schaffung des Exekutionstitels gültige Konsumentenpreisindex. Der Anspruch vermindert oder erhöht sich in dem Mass, als sich der Konsumentenpreisindex gegenüber dem Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels ändert. Änderungen sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie 10 % der bisher massgebenden Indexzahl nicht übersteigen.
Art. 5
Nachweis der Aktiv- und Passivlegitimation
Zugunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel genannten Verpflichteten kann die Exekution nur soweit stattfinden, als durch eine öffentliche oder eine Urkunde, auf der die Unterschriften der Parteien beglaubigt sind, bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den dort benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von denen oder wider welche die Exekution beantragt wird.
Art. 65
Wenn die in den Art. 3, 4 Abs. 2 und 5 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen.
Art. 7
Wahlrecht des Verpflichteten
1) Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger die Exekution hinsichtlich einer dieser Leistungen beantragen.
2) Der Verpflichtete kann dessenungeachtet sein Wahlrecht insolange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum Teile empfangen hat.
Art. 8
Aufgrund einer Entscheidung, in der mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zugunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Exekution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche rechtskräftig geworden ist.
Art. 9
Häufung von Exekutionsmitteln
Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrage offensichtlich hervorgeht, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.
Art. 10
Exekution gegen das Land, eine Gemeinde oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes
Gegen das Land, eine Gemeinde oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes kann die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen, falls es sich nicht um die Verwirklichung eines vertragsmässigen Pfandrechtes handelt, nur hinsichtlich solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden, die ohne Beeinträchtigung der durch das Land, die Gemeinde oder die sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile zutrifft, ist die Regierung berufen.
Art. 11
Exekution gegen exterritoriale Personen
Gegen Personen, die in Liechtenstein die Exterritorialität geniessen, darf die Exekution, wenn der fremde Staat Gegenrecht hält, nicht bewilligt werden.
Art. 12
Exekutionsvollzug
1) Der Vollzug einer bewilligten Exekution erfolgt, sofern in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, von Amts wegen.
2) Die Exekution wird entweder unmittelbar durch das Gericht oder durch den Exekutor vollzogen, der dabei im Auftrag und unter Leitung des Gerichtes handelt.
Art. 13
Tätigkeit des Exekutors
1) Der Exekutor ist berechtigt, die mit der Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, hierüber zu quittieren und dem Verpflichteten, wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, die ihm zu diesem Zwecke vom Gerichte oder vom betreibenden Gläubiger eingehändigten Schuldurkunden zurückzustellen. Der Gläubiger kann während des Exekutionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten durch den Exekutor vornehmen lassen.
2) Der Exekutor ist befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse und, wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragenen Kleider zu durchsuchen. Verschlossene Türen und Behältnisse darf er zum Zwecke der Exekution öffnen lassen. Falls jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seinem Haushalt gehörige erwachsene Person anwesend wäre, ist den vorerwähnten Exekutionshandlungen eine vertrauenswürdige, mündige Person als Zeuge beizuziehen. In Erwartung von Widerstand oder zur Beseitigung eines ihm entgegengestellten Widerstandes kann der Exekutor die Sicherheitsorgane unmittelbar um Unterstützung ersuchen.6
3) Der Exekutor ist beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung gemäss Art. 277c befugt, dem Antragsgegner vorhandene Waffen abzunehmen.7
Art. 14
Verbot des Exekutionsvollzuges über das erforderliche Ausmass
1) Die Exekution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches notwendig ist.
2) Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist stets auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.
Art. 15
1) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur in dringlichen Fällen mit Erlaubnis des zuständigen Richters vorgenommen werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 8 Uhr abends bis 7 Uhr morgens.
2) Der Beschluss, durch den die Erlaubnis erteilt wird, ist dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Exekutionshandlung in schriftlicher Form vorzuweisen.
3) Die Erteilung oder Versagung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Art. 16
Alle an einer Exekutionshandlung Beteiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Exekutionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Exekutor entfernt werden.
Art. 17
Tod des Verpflichteten
1) Stirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution, so kann diese, sobald eine Erbantrittserklärung angebracht oder ein Nachlasskurator ernannt ist, hinsichtlich des hinterlassenen Vermögens ohne neuerliche Bewilligung in Vollzug gesetzt oder fortgeführt werden. Sonst muss der betreibende Gläubiger die Bestellung eines einstweiligen Vertreters des Nachlasses beantragen.8
2) Eine bei Lebzeiten des Verpflichteten begonnene Exekution auf Grundstücke kann ohne vorherige Bestellung eines einstweiligen Nachlassvertreters fortgeführt werden, wenn die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung notwendige bücherliche Vormerkung noch vor dem Tode des Verpflichteten erfolgt ist.
Art. 18
Einwendungen gegen den Anspruch (Oppositionsklage)
1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können während des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt massgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, mit Klage geltend zu machen. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im Art. 1 Bst. j und p angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
3) Alle Einwendungen, die der Verpflichtete vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend gemacht werden.
4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
Art. 19
Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (Impugnationsklage)
1) Wenn der Verpflichtete gegen die Bewilligung der Exekution einwendet,
a) dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit massgebenden Tatsachen (Art. 3 Abs. 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Art. 5) nicht eingetreten seien,
b) dass sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, nicht aufgrund einer Wertsicherungsklausel ergebe,
c) dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine noch nicht abgelaufene Frist verzichtet habe,
so hat er seine Einwendungen, falls sie nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können, mit Klage geltend zu machen.9
2) Auf diese Klage finden die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 3 sinngemässe Anwendung.
3) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
4) Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall des Art. 706 letzter Absatz des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4.
Art. 20
Widerspruchs- (Exszindierungs-) verfahren
1) Wird an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstande, an einem Teile eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zugehörs eines in Exekution gezogenen Grundstückes ein Recht eines Dritten behauptet, das die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde, so hat das Gericht dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten eine Frist von 14 Tagen anzusetzen, innerhalb der sie den Anspruch des Dritten bei Gericht bestreiten können.
2) Wird der Anspruch nicht bestritten, so ist die Exekution hinsichtlich des betreffenden Gegenstandes einzustellen.
3) Wird der Anspruch bestritten, so sind der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete und der Dritte vom Gerichte hievon mit dem Beifügen zu verständigen, dass der betreibende Gläubiger gegen den Dritten, wenn sich der in Exekution gezogene Gegenstand in seiner Gewahrsam befindet, und andernfalls der Dritte gegen den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten als Streitgenossen oder gegen den betreibenden Gläubiger allein die Klage (Widerspruchsklage) anbringen können.
4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
Einstellung der Exekution
Art. 21
1) Ausser den in den Art. 18, 19 und 20 angeführten Fällen ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen:
a) wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde;
b) wenn die Exekution auf Sachen, Rechte oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Exekution überhaupt oder einer abgesonderten Exekutionsführung entzogen sind;
c) wenn die Exekution auf Grund von Urteilen oder Vergleichen, die gemäss Art. 2 der Zivilprozessordnung ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters zustande gekommen sind, auf solches Vermögen eines Unmündigen geführt wird, auf das sich seine freie Verfügung nicht erstreckt;
d) wenn die Exekution gegen das Land, eine Gemeinde oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gemäss Art. 10 für unzulässig erklärt wurde;
e) wenn die Exekution aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
f) wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Exekution überhaupt oder für eine noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist;
g) wenn der Verpflichtete im Falle des Art. 7 nach Bewilligung der Exekution in Ausübung seines Wahlrechtes eine andere als diejenige Leistung bewirkt hat, auf die die Exekution gerichtet ist;
h) wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird;
i) wenn die Exekution entgegen der Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 bewilligt wurde.
2) In den unter Bst. a, f und g angegebenen Fällen erfolgt die Einstellung nur auf Antrag, sonst auch von Amts wegen. Der Einstellung von Amts wegen hat jedoch in den unter Bst. b und c angegebenen Fällen, sofern nicht eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Exekutionsführung vorliegt, eine Einvernahme der Parteien vorauszugehen.
3) Wird auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung des Exekutionstitels geklagt oder wird zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Anspruch, gegen die Exekutionsbewilligung oder gegen die Zulässigkeit der Exekution Klage erhoben, so kann der Antrag auf Einstellung der Exekution mit der Klage verbunden werden.
Art. 22
1) Wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutions-titels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im Art. 18 Abs. 1 angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäss Art. 18 oder 19 Klage zu erheben, die Einstellung der Exekution beantragen. Der Entscheidung über den Antrag hat die Einvernahme des betreibenden Gläubigers voranzugehen, wenn dessen Befriedigung oder Erklärung nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan ist.
2) Erscheint die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernahme von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig, so ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen.
Art. 23
Einschränkung der Exekution
1) Treten die in den Art. 18 bis 22 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismässige Einschränkung der Exekution stattzufinden.
2) Ausserdem ist die Exekution einzuschränken, wenn sie in grösserem Umfang vollzogen wurde, als zur Erzielung einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers notwendig ist.
Aufschiebung der Exekution
Art. 24
Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden:
a) wenn eine Klage auf Ungültigkeit- oder Unwirksamerklärung oder Aufhebung eines der im Art. 1 angeführten, einer bewilligten Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitel erhoben wird;
b) wenn hinsichtlich eines der im Art. 1 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches im Klagewege beantragt wird;
c) wenn gemäss Art. 21 Bst. b bis d, f und h oder Art. 22 die Einstellung der Exekution beantragt wird;
d) wenn die Exekution wegen eines Anspruches geführt wird, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;
e) wenn eine der in den Art. 18, 19 und 20 erwähnten Klagen erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (Art. 21 Bst. e) oder wenn gemäss Art. 18 Abs. 2 Einwendungen gegen den Anspruch bei der dort angeführten Behörde erhoben werden;
f) wenn die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§ 813 ABGB) bewilligt wird;
g) wenn der die Exekution bewilligende Beschluss mit Rekurs angefochten wird;
h) wenn gegen einen Vorgang des Exekutionsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernahme der Parteien oder sonstigen Beteiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (Art. 45);
i) wenn der Verpflichtete schwer krank ist.
Art. 25
1) Bei der Aufschiebung der Exekution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Exekutionsakte einstweilen bestehen, die zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits vollzogen waren.
2) Die Aufhebung bereits vollzogener Exekutionsakte kann das Gericht bei Aufschiebung der Exekution nur dann anordnen, wenn die Aufrechterhaltung dieser Akte demjenigen, der die Aufschiebung verlangt, einen schwer zu ersetzenden Nachteil verursachen würde und er überdies für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches Sicherheit leistet.
3) Wenn nur hinsichtlich einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des Anspruches Gründe für die Aufschiebung der Exekution eintreten, ist die Exekution in dem einen Falle einstweilen nur hinsichtlich der übrigen Gegenstände, in dem anderen Falle aber nur wegen des durch den Aufschiebungsgrund nicht betroffenen Teiles des Anspruches fortzuführen.
Art. 26
1) Die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteils verbunden wäre.
2) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Gericht anzugeben, für wie lange die Exekution aufgeschoben sein soll.
3) Ein aufgeschobenes Exekutionsverfahren wird, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, nur auf Antrag wieder aufgenommen.
Art. 27
Durch die Bestimmungen der Art. 21 bis 26 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, die dieses Gesetz hinsichtlich einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschieben der Exekution oder gewisser Akte derselben enthält.
Art. 28
Innehalten mit dem Vollzuge
Der Exekutor darf ohne richterliche Weisung mit dem Vollzuge der Exekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm dargetan wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des vom Exekutor auszuführenden Auftrages befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.
Offenbarungseid
Art. 29
1) Wenn die Sachen, wegen derer Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim Verpflichteten nicht mehr vorgefunden werden, so hat er auf Antrag des Gläubigers unter Eid anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder dass er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.
2) Wenn der Vollzug einer Exekution wegen Geldforderungen erfolglos geblieben ist, weil beim Verpflichteten keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zu Gunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte sich klar ergibt, oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, so hat der Verpflichtete auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, den Ort, an dem sich die einzelnen Vermögensstücke befinden, anzugeben, hinsichtlich seiner Forderungen deren Grund und Beweismittel zu bezeichnen und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen wissentlich nichts verschwiegen habe.
3) Das Gericht kann noch andere nach den gegebenen Verhältnissen zur Ausmittlung der herauszugebenden oder in Exekution zu ziehenden Sachen dienliche Umstände in den Offenbarungseid aufnehmen.
4) Der Anordnung der Eidesleistung hat die Einvernahme des Verpflichteten vorauszugehen.
5) Die Eidesleistung darf erst nach Rechtskraft des Beschlusses erfolgen, durch den die Ablegung des Offenbarungseides angeordnet wird.
6) Bei Verbandspersonen, personenrechtlichen Gemeinschaften, Treuunternehmen, gesetzlichen Vertretern, Konkursmassen usw. hat hinsichtlich der Leistung des Offenbarungseides Art. 373 ZPO sinngemäss Anwendung zu finden.
Art. 30
Wenn der Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sache oder die Geldforderung samt Nebengebühren und Kosten den Betrag von 100 Franken nicht übersteigt, ist die Anordnung des Offenbarungseides unzulässig.
Art. 31
1) Die Anberaumung einer Tagsatzung zur Leistung eines Offenbarungseides ist durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts bekannt zu machen.10
2) Die Aussage und die Ablegung des Eides erfolgt nicht öffentlich.
3) Wenn der Verpflichtete bei der hiezu angeordneten Tagsatzung nicht erscheint oder die Leistung der Aussage und des Eides ungerechtfertigt verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der eidlichen Aussage auf Antrag die Haft zu verhängen. Die gemäss den Art. 264 bis 266 zu vollziehende Haft endet mit der Ablegung der Aussage und des Eides und darf in ihrer Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten.
4) Der Verhaftete kann zu jeder Zeit beantragen, zu der ihm aufgetragenen eidlichen Aussage zugelassen zu werden. Dem Antrage ist ohne weiteres Verfahren stattzugeben.
Art. 32
1) Der Verpflichtete, der den Offenbarungseid gemäss Art. 29 Abs. 2 geleistet hat, ist zur nochmaligen Leistung des Eides auch anderen Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollstreckung der sechsmonatigen Haft (Art. 31) gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der eidlichen Angabe über den Bestand seines Vermögens die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Leistung des Eides oder der Vollstreckung der Haft mehr als drei Jahre verflossen sind.
2) Wer den Offenbarungseid abgelegt hat, weil die Sachen, die er herausgeben oder leisten sollte, bei ihm nicht vorgefunden wurden, kann auf Antrag desselben betreibenden Gläubigers und wegen desselben Anspruches zur nochmaligen Leistung des Eides nur dann verhalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich seither die Sachlage hinsichtlich der Innehabung der Sachen oder das Wissen des Verpflichteten geändert hat.
Art. 33
Exekutionsantrag
1) Der Antrag auf Exekutionsbewilligung muss neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider den die Exekution geführt werden soll;
b) die bestimmte Angabe des Anspruchs, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels. Bei Geldforderungen sind auch der Betrag, der im Exekutionswege eingebracht werden soll, sowie die beanspruchten Nebengebühren anzugeben;
c) die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen die Bezeichnung der Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich diese befinden, und endlich alle Angaben, die nach Beschaffenheit des Falles für die vom Gerichte im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind.
2) Stützt sich der Antrag auf einen der im Art. 1 Bst. j, p und q angeführten Exekutionstitel, so muss eine Bestätigung der betreffenden Stelle darüber beigebracht werden, dass die Entscheidung oder Verfügung einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht unterliegt. Bei Schiedssprüchen (Art. 1 Bst. m) ist eine Bestätigung der Schiedsrichter über den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches beizubringen.
3) Wenn der Exekutionstitel nicht im Inland erwirkt wurde, muss er in Original oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
Einvernahme
Art. 34
1) Die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren ergehen, soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes geboten ist, ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetz angeordnete Einvernahme der Parteien oder sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Sie kann mündlich oder durch Abfordern schriftlicher Äusserungen und ersteren Falles ohne gleichzeitige Anwesenheit der übrigen einzuvernehmenden Personen und ohne Aufnahme eines Protokolls geschehen; es genügt ein kurzer schriftlicher Aktenvermerk über das Ergebnis der Einvernahme. Ebensowenig erfordert die Einvernahme, dass jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben wird, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äussern. Jede Partei kann verlangen, dass ausser ihrem Bevollmächtigten einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei ihrer mündlichen Einvernahme gestattet werde. Der Vertrauensperson kann die Anwesenheit untersagt werden, wenn begründete Besorgnis besteht, dass die Anwesenheit zur Störung der Einvernahme oder zur Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werde.11
2) Alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände sind vom Antragsteller zu beweisen. Ausgenommen den Antrag auf Bewilligung der Exekution, kann das Gericht auch vor Beschlussfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, die mündliche oder schriftliche Einvernahme einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderen Beweisen auffordern, wenn es sich darum handelt, erhebliche Tatsachen festzustellen.
3) Das Gericht kann jedoch die ihm nötig scheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien oder sonstigen Beteiligten einholen und zu diesem Zwecke von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen und nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die erforderlichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahme anordnen.
Art. 35
1) Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine mündliche Verhandlung anberaumt oder die Einvernahme von Parteien oder sonstigen Beteiligten angeordnet, so steht das Nichterscheinen der zur Verhandlung oder zur Einvernahme gehörig geladenen Personen der Aufnahme und Fortsetzung der Verhandlung und der gerichtlichen Beschlussfassung nicht entgegen.
2) Wenn der Verhandlung oder Einvernahme ein Antrag zugrunde liegt, so sind, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenigen Personen, die trotz gehöriger Ladung nicht erscheinen, als diesem Antrage zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung anzugeben.
3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Versäumung von Fristen, die für schriftliche Erklärungen oder Äusserungen der Parteien oder sonstigen Beteiligten gegeben werden.
Art. 36
1) Anträge und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den zu dieser nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Das gleiche gilt von der Versäumung einer Tagsatzung, bei der ein Widerspruch erhoben werden konnte.
2) Von der Verlegung einer zur mündlichen Verhandlung, zur Einvernahme von Parteien oder sonstigen Beteiligten, zur Anbringung von Anträgen und Einwendungen oder zur Erhebung eines Widerspruches bestimmten Tagsatzung sind die trotz gehöriger Ladung zur ersten Tagsatzung nicht erschienenen Personen nicht zu verständigen.
Art. 37
Fristen
1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Prozesse, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind.
Art. 38
Mündliche Verhandlung
1) Die mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren ist nicht öffentlich.
2) Bei jeder mündlichen Verhandlung ist durch den Richter oder einen beeideten Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
3) Dieses hat die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten, ferner eine kurze Angabe über den Gang und Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und die vom Gerichte verkündeten Entscheidungen und Verfügungen zu enthalten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokollarische Feststellung einzelner Punkte oder Erklärungen zu verlangen.
4) Das Protokoll ist, sofern in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, nur vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Art. 39
1) Über die durch den Exekutor vorgenommenen Exekutionshandlungen ist von diesem ein kurzes Protokoll aufzunehmen.
2) Das Protokoll hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Exekutionshandlung anwesenden beteiligten Personen, den Gegenstand der Exekutionshandlung und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede vom und für den Verpflichteten geleistete Zahlung zu beurkunden. Das Protokoll ist vom Exekutor zu unterschreiben.
Art. 40
Wenn eine Exekutionshandlung vom Exekutor nicht auftragsgemäss ausgeführt wurde, hat das Gericht dem Exekutor die Weisungen zu erteilen, die zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.
Beschlüsse
Art. 41
Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.
Art. 42
Der Beschluss, durch den die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
a) Name, Beschäftigung und Wohnort des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten und ihrer Vertreter;
b) den Exekutionstitel und den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen sind der Zinsfuss und der Tag anzugeben, von dem an die Zinsen rückständig sind;
c) die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;
d) bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögensteile.
Rekurs
Art. 43
1) Wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Rekurses zulässig, soweit dieses Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.
2) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage.
3) Gegen Beschlüsse, durch die Tagsatzungen anberaumt oder verlegt werden oder eine Einvernahme der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird, sowie gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an den Exekutor erlassenen Aufträge ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
Art. 44
1) Die gerichtlichen Beschlüsse im Exekutionsverfahren können, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden.
2) Dem Rekurse kommt eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen zu.
Art. 45
Beschwerden gegen den Exekutionsvollzug
Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzuges, insbesondere durch das vom Exekutor bei einer Amtshandlung beobachtete Verfahren oder durch die Verweigerung oder Verzögerung einer Exekutionshandlung beschwert erachtet, kann im Sinne des Gerichtsorganisationsgesetzes mit Aufsichtsbeschwerde Abhilfe verlangen.
Art. 4612
Bekanntmachung durch Edikt
1) In allen Fällen, in denen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist das vom Gerichte auszufertigende Edikt auf der Webseite des Gerichts zu veröffentlichen.
2) Das Gericht kann das Edikt auf Antrag oder von Amts wegen auch in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen, veröffentlichen.
Art. 47
Aufforderungen und Mitteilungen
Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und Mitteilungen erfolgen, falls nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich, bei Abwesenden schriftlich.
Kosten
Art. 48
1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen.
2) Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren gerichtliche Bestimmung nicht spätestens binnen einem Monat nach Beendigung oder Einstellung der Exekution begehrt wird.
Art. 49
Wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den Art. 18, 19 und 21 Abs. 1 Bst. a und i angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch.
Art. 50
Anlage von Parteigeldern
Bei Gericht erlegte Parteigelder sind, wenn es sich nicht um geringe Beträge oder eine voraussichtlich nur kurze Erlagszeit handelt, bei der Landesbank fruchtbringend anzulegen.
Art. 51
Anwendung der Zivilprozessordnung
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen.
2. Titel
Exekution aufgrund ausländischer Urkunden
Ausländische Exekutionstitel13
Art. 5214
Aufgrund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet und nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen exekutionsfähig sind, darf die Exekution oder die Vornahme einzelner Exekutionshandlungen im Inland nur dann und in dem Masse stattfinden, als dies in Staatsverträgen vorgesehen oder die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Gegenrechtserklärung der Regierung verbürgt ist.
Art. 53
Einem Exekutionsantrage, der sich auf ein Erkenntnis einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde oder auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:
a) wenn die Rechtssache nach den inländischen Zuständigkeitsbestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;
b) wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, gegen die Exekution geführt werden soll, zu eigenen Handen zugestellt wurde;
c) wenn das Erkenntnis nach dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.
Art. 54
Die Bewilligung der Exekution oder der begehrten Exekutionshandlung ist, ungeachtet des Vorhandenseins der in den Art. 52 und 53 angeführten Bedingungen, zu versagen:
a) wenn der Person, gegen welche die Exekution geführt werden soll, die Möglichkeit, sich an dem vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen, infolge einer Unregelmässigkeit dieses Verfahrens entzogen war;
b) wenn durch die Exekution eine Handlung erzwungen werden soll, die nach inländischem Recht überhaupt unerlaubt oder doch nicht erzwingbar ist;
c) wenn der Exekutionstitel den Personenstand eines liechtensteinischen Landesbürgers betrifft und gegen letzteren vollzogen werden soll;
d) wenn mit der Exekution oder der begehrten Exekutionshandlung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inlande aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.
Art. 55
1) Wenn dem Antrage stattgegeben wird, ohne dass die in den Art. 52 bis 54 angeführten gesetzlichen Bedingungen der Exekutionsbewilligung vorhanden sind, kann derjenige, wider den die Exekution bewilligt wurde, unbeschadet eines allfälligen Rekurses, gegen die Exekutionsbewilligung Widerspruch erheben.
2) Der Widerspruch ist, sofern er sich nicht auf den Mangel der Gegenseitigkeit oder auf einen der im Art. 54 Bst. b bis d angeführten Gründe stützt, bei sonstigem Ausschlusse binnen 14 Tagen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung zu erheben. Über den Widerspruch hat nach mündlicher Verhandlung das Landgericht mit Beschluss zu entscheiden. Nach Erhebung des Widerspruches kann das Gericht auf Antrag die Aufschiebung der Exekution anordnen.
Art. 56
Die vorstehenden Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn in Staatsverträgen oder in Gegenrechtserklärungen der Regierung über die Gewährung der Exekution und die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit ausländischer exekutionsfähiger Urkunden abweichende Anordnungen enthalten sind.
Art. 57
Für die Vornahme und Durchführung einer aufgrund ausländischer exekutionsfähiger Urkunden bewilligten Exekutionshandlung oder Exekution haben die Bestimmungen dieses Gesetzes zu gelten.
2. Abschnitt
Exekution wegen Geldforderungen
1. Titel
Exekution auf das unbewegliche Vermögen
1. Abteilung
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung (Exekutive Intabulation)
Art. 58
Zwangsweise Pfandsrechtsbegründung
1) Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einem Grundstück oder Grundstücksanteile des Verpflichteten begründet werden.
2) Dieses Pfandrecht entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.
3) Bei der Eintragung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Eintragung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf das Grundstück oder den Grundstücksanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber desselben Exekution geführt werden kann.
4) Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon aufgrund einer dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht eingetragen war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Vormerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Durch diese Vormerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber des Grundstückes oder Grundstückanteiles.
Art. 59
Einschränkung der Exekution
1) Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Grundstücken (Art. 58 Abs. 4) eine grössere Sicherheit erlangt, als sie zu seiner vollständigen Befriedigung notwendig ist, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Gerichte die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechtes oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Grundstücken oder Grundstücksanteilen haftenden Pfandrechtes auf eines oder einzelne dieser Grundstücke angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit noch als ausreichend angesehen werden kann. Bei dieser Einschränkung bleiben unter allen Umständen ursprünglich vertragsmässige Pfandrechte aufrecht.
2) Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.
2. Abteilung
Zwangsverwaltung
Zwangsverwaltung
Art. 60
1) Die Zwangsverwaltung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers zum Zwecke der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Grundstücken oder Grundstücksanteilen des Verpflichteten zu bewilligen.
2) Wenn die Zwangsverwaltung innerhalb des letzten Jahres aus dem Grunde eingestellt wurde, weil nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist, kann das Gericht die Einleitung der Zwangsverwaltung verweigern.
Art. 61
1) Das Gericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Zwangsverwaltung bei dem betreffenden Grundstück im Grundbuch vorgemerkt wird. In der Vormerkung sind der Name des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung anzugeben.
2) Diese Vormerkung hat die Folge, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber des Grundstückes durchgeführt werden kann.
Art. 62
1) Sobald das Gericht eine Zwangsverwaltung bewilligt, hat es einen Verwalter zu ernennen und den Verpflichteten zu verständigen, dass er sich jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Erträgnisse zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe.
2) Dieser Beschluss ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem Verwalter und der zuständigen Steuerbehörde zuzustellen. Zugleich hat das Gericht anzuordnen, dass das Grundstück dem Verwalter durch den Exekutor zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben werde.
3) Wird gegen den Miteigentümer eines Grundstückes die Zwangsverwaltung des ihm zustehenden Grundstücksanteiles bewilligt, so sind neben den in Abs. 2 bezeichneten Personen und der zuständigen Steuerbehörde auch die übrigen Miteigentümer von dem Beschlusse des Gerichtes zu verständigen. Die Übergabe des Grundstückes an den Verwalter findet in diesem Falle nur nach Massgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte statt.
Art. 63
Wird einem Gläubiger die Zwangsverwaltung eines Grundstückes bewilligt, für die bereits auf Antrag eines anderen Gläubigers ein Verwalter ernannt ist, so hat das Gericht keinen neuen Verwalter zu bestellen, sondern dem bereits ernannten Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten des neu hinzugekommenen Gläubigers zu führen. Von diesem Beschlusse ist nebst dem neuen Gläubiger und der zuständigen Steuerbehörde auch jeder Gläubiger zu verständigen, der bis dahin die Zwangsverwaltung dieses Grundstückes erwirkt hat.
Art. 64
Ist die Zwangsverwaltung nach dem Stande des Grundbuches undurchführbar, so hat das Gericht nach der Beschaffenheit des Falles entweder das Verfahren einzustellen oder dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des Hindernisses darzutun. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist das Verfahren von Amts wegen einzustellen.
Art. 65
Wirkung der Einleitung
1) Nach bücherlicher Vormerkung der Zwangsverwaltung kann, solange sie nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse des Grundstückes, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden.
2) Sobald im Sinne des ersten Absatzes die Zwangsverwaltung eines Grundstückes eingeleitet wurde, kann, solange sie nicht rechtskräftig eingestellt ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen eine besondere Zwangsverwaltung desselben Grundstückes nicht mehr eingeleitet werden. Alle Gläubiger, denen während dieser Zeit die Zwangsverwaltung des Grundstückes bewilligt wird, treten damit der bereits eingeleiteten Zwangsverwaltung bei; sie müssen diese in der Lage annehmen, in der sie sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn die Zwangsverwaltung auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.
Art. 6615
Priorität
Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers ist der nach Tag und Uhrzeit bestimmte Zeitpunkt massgebend, in dem das Ersuchen um den Vollzug der Vormerkung beim Amt für Justiz eingelangt ist. Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Vormerkung erfolgt, geht hinsichtlich der Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus den Erträgnissen allen Personen vor, die erst nach diesem Zeitpunkte bücherliche Rechte am Grundstück erwerben oder die Zwangsverwaltung erwirken.
Art. 67
Wohnräume des Verpflichteten
1) Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstücke oder in dem zu verwaltenden Hause, so sind ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Gericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnräume entzogen werden.
2) Kranke und Wöchnerinnen können zur Räumung der Wohnung nicht angehalten werden, solange sie diese ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.
Geschäftskreis des Verwalters
Art. 68
1) Die dem Verwalter nach dem Gesetze zustehenden Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe des Grundstückes an ihn in Kraft.
2) Der Verwalter hat alle zur ordnungsgemässen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung des ihm übergebenen Grundstückes dienenden Vorkehrungen zu treffen. Er hat alle Nutzungen und Einkünfte aus dem verwalteten Grundstück an Stelle des Verpflichteten einzuziehen und überhaupt alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Klagen anzustrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind. Das Gericht kann ihm auch Weisungen erteilen.
Art. 69
1) Dritte Personen, denen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte des verwalteten Grundstückes darstellen, sind auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers vom Gerichte aufzufordern, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten.
2) Nach dieser Aufforderung können sie an den Verpflichteten nicht mehr gültig leisten. Frühere Zahlungen an den Verpflichteten sind ungültig, wenn bewiesen wird, dass den Dritten zur Zeit der Zahlung die Bewilligung der Zwangsverwaltung oder die Übergabe des Grundstückes an den Verwalter bekannt war.
Art. 70
Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die hinsichtlich des verwalteten Grundstückes bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür massgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschliessen. Zur Verpachtung des Grundstückes oder einzelner Teile desselben bedarf der Verwalter der Genehmigung des Gerichtes.
Art. 71
1) Zu Verfügungen, die nicht im gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebe inbegriffen sind, sowie zu allen sonstigen Massregeln von besonderer Wichtigkeit bedarf der Verwalter der Zustimmung des Gerichtes. Wenn nicht Gefahr droht, sind der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete und der Verwalter zuvor einzuvernehmen.
2) Wenn dem für einen Grundstücksteil bestellten Verwalter auch von den übrigen Miteigentümern die Verwaltung übertragen ist, müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen der im Abs. 1 angeführten Art auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen Miteigentümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.
Art. 72
Belohnung des Verwalters
1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Geschäftsführung zu bemessende Belohnung und auf Ersatz der von ihm bestrittenen Verwaltungsauslagen. Die Höhe der Belohnung und des zu erstattenden Aufwandes sind vom Gerichte festzusetzen.
2) Das Gericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.
Überwachung der Geschäftsführung; Rechnungslegung
Art. 73
1) Das Gericht hat die Geschäftsführung des Verwalters zu überwachen und Mängel und Unregelmässigkeiten abzustellen. Es kann den Verwalter auch entlassen und einen neuen bestellen.
2) Der Verwalter hat zu der ihm vom Gerichte zu bestimmenden Zeit über seine Tätigkeit Rechnung zu legen und die sich als Ertragsüberschüsse ergebenden Gelder an das Gericht abzugeben.
3) Gegen säumige Verwalter kann das Gericht Ordnungsstrafen verhängen. Es kann auch die Rechnung auf Kosten des Säumigen durch eine andere Person erstellen lassen.
Art. 74
Das Gericht hat über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung und die Belohnung des Verwalters sowie die Höhe des ihm zu ersetzenden Aufwandes mit Beschluss zu entscheiden. Dieser Entscheidung kann die Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten und, wenn weitere Aufklärungen notwendig sind, auch des Verwalters vorausgehen.
Art. 75
Verwaltungserträgnisse
1) Die Erträgnisse des verwalteten Grundstückes sind gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.
2) Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte des Grundstückes, und zwar die nach Übergabe des Grundstückes an den Verwalter gewonnenen Früchte wie die zur Zeit dieser Übergabe schon abgesonderten und auf dem Grundstück befindlichen Früchte, ferner die in diesem Zeitpunkte schon fälligen, jedoch noch nicht eingehobenen Einkünfte und die erst nach Übergabe des Grundstückes an den Verwalter fällig werdenden Einkünfte.
3) Wenn abgesonderte Früchte schon vor Übergabe des Grundstückes an den Verwalter von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandordnung samt Nebengebühren erübrigende Teil des für diese Früchte erzielten Erlöses zu den Verwaltungserträgnissen; falls nicht vom Gläubiger selbst Exekution geführt wird, obliegt die Veräusserung dem Verwalter. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei Übergabe des Grundstückes an den Verwalter bereits fälligen Einkünfte, die noch nicht eingehoben, aber schon gepfändet waren.
Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen
Art. 76
1) Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung des Grundstückes verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.
2) Zu diesen Auslagen gehören insbesondere:
a) die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, vom Grundstücke zu entrichtenden Steuern und anderen öffentlichen Abgaben samt Verzugszinsen;
b) die dem Verpflichteten aus Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen, sofern diese Verträge hinsichtlich des verwalteten Grundstückes, einzelner Teile desselben, des Zugehörs oder der in die Verwaltung einbezogenen Vorräte geschlossen sind;
c) die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten halben Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Löhne und anderen Dienstbezüge der für das verwaltete Grundstück tätigen Personen;
d) die Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung des Grundstückes und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse;
e) die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf dem Grundstück sichergestellten Forderungen und Rechten gebühren, sowie die auf eine Kapitalstilgung berechneten Abschlagszahlungen, die aufgrund einer bereits vor Bewilligung der Zwangsverwaltung getroffenen, unanfechtbaren Vereinbarung durch Annuitäten oder durch gleichmässige, in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Raten zu bewirken sind.
3) Die unmittelbare Berichtigung der unter Bst. e angeführten Ausgaben ist nur insoweit statthaft, als die betreffenden Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem Befriedigungsrechte des betreibenden Gläubigers geniessen.
Art. 77
1) Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes notwendigen Auslagen, einschliesslich der im Art. 76 Abs. 2 Bst. b und c bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (Art. 76 Abs. 2 Bst. a) zu berichtigen.
2) Für die im Art. 76 Abs. 2 Bst. e bezeichneten Zahlungen ist die grundbücherliche Rangordnung massgebend.
Verteilung der Ertragsüberschüsse
Art. 78
Die Verteilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen (Art. 76) verbliebenen Erträgnisse (Ertragsüberschüsse) hat in der Regel nach Erledigung jeder einzelnen Verwaltungsrechnung stattzufinden.
Art. 79
Zur Verhandlung über die Verteilung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieser sind ausser dem Verpflichteten und der zuständigen Steuerbehörde der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für die nach dem einzuholenden Grundbuchsauszug auf dem Grundstück oder auf den an dem Grundstück haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind. Von der Ladung dieser letzteren Personen ist abzusehen, wenn ihre Ansprüche aus den Erträgnissen unmittelbar berichtigt wurden. Wenn auf dem Grundstück für auf Inhaber lautende Schuldbriefe Pfandrechte haften, ist zur Wahrung der Rechte der Gläubiger ein Kurator zu bestellen und zur Tagsatzung zu laden.
Art. 80
Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu berichtigen:
a) die Ansprüche des Verwalters auf Belohnung und Ersatz der von ihm bestrittenen Verwaltungsauslagen, soweit sie nicht schon durch die gewährten Vorschüsse (Art. 72) gedeckt sind;
b) soweit die nicht schon im Sinne des Art. 76 unmittelbar aus den Erträgnissen berichtigt wurden, die im Art. 76 Abs. 2 Bst. a bezeichneten Steuern und öffentlichen Abgaben samt Verzugszinsen;
c) soweit nicht gleichfalls schon deren Berichtigung gemäss Art. 76 Abs. 2 Bst. e erfolgt ist, die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf dem Grundstück sichergestellt sind, einschliesslich der im Art. 76 Abs. 2 Bst. e bezeichneten Kapitalabschlagszahlungen, in der den Bezugsrechten selbst zukommenden Rangordnung, vorausgesetzt, dass diesen Bezugsrechten der Vorrang vor dem betreibenden Gläubiger gebührt.
Art. 81
1) Die nach Berichtigung dieser Zahlungen verbleibenden Summen sind zur Tilgung der Forderung zu verwenden, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt worden ist. Beim Vorhandensein mehrerer durch Zwangsverwaltung Exekution führender Gläubiger entscheidet der im Art. 66 angegebene Zeitpunkt über die Reihenfolge der Tilgung ihrer Forderungen, sofern nicht einzelnen derselben aufgrund eines vorher erworbenen Pfandrechtes der Vorrang gebührt. Der hiernach zurückstehende Gläubiger gelangt zum Zuge, wenn sämtliche vorausgehende Forderungen der übrigen betreibenden Gläubiger mit den dreijährigen Zinsen und sonstigen Rückständen, Prozess- und Exekutionskosten getilgt sind.
2) Forderungen, die untereinander in gleicher Rangordnung stehen, sind nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu tilgen. Die Forderungen der betreibenden Gläubiger gehen in bezug auf die Befriedigung aus den Ertragsüberschüssen den rückständigen, pfandrechtlich nicht sichergestellten Steuern und öffentlichen Abgaben voraus.
3) Der noch restliche Teil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im Art. 80 Bst. c bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrechte des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche verbleibender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.
Art. 82
1) Die im Art. 80 Bst. a bis c angeführten Ansprüche werden bei der Verteilung nur auf Anmeldung der Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind jedoch von Amts wegen in die Verteilung einzubeziehen.
2) Die Anmeldung hat bei Vermeidung des Ausschlusses von der jeweils in Frage stehenden Verteilung spätestens bei der anberaumten Tagsatzung zu geschehen; sie kann auch schriftlich erfolgen. In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben.
3) Den Gläubigern, deren Ansprüche der Anmeldung unterliegen, sind bei der Ladung die auf die Unterlassung oder Versäumung der Anmeldung gesetzten Rechtsfolgen bekannt zu geben.
Art. 83
1) Bei der Tagsatzung ist über die erfolgten Anmeldungen und die von Amts wegen zu beachtenden Ansprüche sowie über die Reihenfolge und Art ihrer Befriedigung zu verhandeln.
2) Widersprüche, die hiebei gegen die Bezahlung einzelner Forderungen oder ihrer Zinsen aus den Ertragsüberschüssen, gegen die beantragte Reihenfolge der Bezahlung, gegen die Höhe der auszufolgenden Beträge oder gegen die Berechtigung zur Empfangnahme der Zahlungen erhoben werden, sind nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt.
3) Zur Erhebung von Widersprüchen sind alle Gläubiger befugt, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus den Ertragsüberschüssen zum Zuge kommen könnten. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für die ein Exekutionstitel nicht vorliegt.
4) Das weitere Verfahren bei Erhebung von Widersprüchen, die Rechtsfolgen der versäumten Klagsanbringung, die Erlassung des Verteilungsbeschlusses, die Ausfolgung der zugewiesenen Beträge an die Berechtigten und der Einfluss anhängiger Widerspruchsprozesse auf die Ausführung des Verteilungsbeschlusses bestimmen sich nach den für die Meistbotsverteilung aufgestellten Vorschriften.
Einstellung der Zwangsverwaltung
Art. 84
1) Die Zwangsverwaltung ist von Amts wegen einzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt sind, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt wurde.
2) Das Gericht kann die Einstellung der Zwangsverwaltung von Amts wegen oder auf Antrag anordnen, wenn die Fortdauer der Zwangsverwaltung besondere, aus den Grundstückseinkünften nicht bestreitbare Kosten erfordern würde und der betreibende Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschiesst, oder wenn Erträgnisse, die zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten sind.
3) Vor einer Einstellung von Amts wegen sind die Parteien zu hören.
4) Die Zwangsverwaltung ist ferner jederzeit auf Antrag des betreibenden Gläubigers einzustellen. Findet gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger Zwangsverwaltung statt, so hat der nur von einem derselben gestellte Antrag auf Einstellung der Zwangsverwaltung bloss die Wirkung, dass dieser Gläubiger die Rechte und Pflichten eines betreibenden Gläubigers verliert, die zu seinen Gunsten vollzogene Vormerkung der Zwangsverwaltung gelöscht wird und die Forderung dieses Gläubigers künftighin lediglich nach Massgabe ihrer sonstigen Sicherstellung (Art. 76 Abs. 2 Bst. e und 80 Bst. c) bei den Verteilungen der Erträgnisse berücksichtigt wird.
Art. 85
1) Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Zwangsverwalter und sämtliche Beteiligten zu verständigen.
2) Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlangt der Verpflichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung des Grundstückes, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben. Das Gericht hat die bücherliche Löschung der Vormerkung der Zwangsverwaltung von Amts wegen zu veranlassen und den Verwalter zur Übergabe des Grundstückes an den Verpflichteten, zur Verständigung jener Personen, die gemäss Art. 69 zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen. Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben.
Art. 86
Rekurs
Ein Rekurs ist unzulässig gegen die in den Art. 62 und 63 bezeichneten Beschlüsse sowie gegen die Beschlüsse, durch die
a) dritte Personen gemäss Art. 69 von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden;
b) der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnräume bestimmt wird (Art. 67);
c) dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung (Art. 68) und über die Bezahlung der im Art. 76 bezeichneten Auslagen erteilt werden;
d) das Gericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmässigkeiten der Geschäftsführung des Verwalters anordnet und einen neuen Verwalter bestellt (Art. 73);
e) der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (Art. 78).
3. Abteilung
Zwangsversteigerung
Art. 87
Zwangsversteigerung
1) Dem Antrage auf Bewilligung der Zwangsversteigerung müssen beiliegen:
a) eine urkundliche Bescheinigung, dass das Grundstück, dessen Versteigerung begehrt wird, im Eigentum des Verpflichteten steht;
b) eine urkundliche Bescheinigung über die an dem Grundstück bestehenden dinglichen Rechte und Lasten und die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte.16
2) Diese Bescheinigungen werden durch Vorlage eines mit dem Ausfertigungsdatum versehenen amtlichen Auszuges des Grundbuches erbracht, aus dem der letzte Buchstand zu ersehen ist.
3) Von der Bewilligung der Versteigerung sind neben dem betreibenden Gläubiger und Verpflichteten alle Personen zu verständigen, für die nach den dem Gerichte vorgelegten Ausweisen auf dem Grundstück ein persönliches Recht vorgemerkt ist oder pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften.17
4) Vertraglich begründete Vorkaufsrechte können bei der Zwangsversteigerung nicht ausgeübt werden. Gesetzliche Vorkaufsrechte können nur an der Versteigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteher zugeschlagen wird, ausgeübt werden. Vereinbarungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Sachenrecht, die den Vorkaufsberechtigten Vorzugsrechte gewähren, sind bei der Versteigerung nicht zu beachten.18
Art. 88
Kurator
1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist für Personen, deren Ladung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder vergeblich versucht wurde, ein Kurator zu bestellen, dem die Ladung zuzustellen ist. Soweit ein Widerstreit der Interessen nicht zu besorgen ist, kann die nämliche Person für mehrere Beteiligte zum Kurator bestellt werden. Die Bestellung des Kurators kann durch Edikt bekanntgegeben werden.
2) Der Kurator vertritt die Person, für die er bestellt ist, bis diese selbst erscheint oder dem Gerichte einen anderen Vertreter namhaft macht, oder ihre Interessen eine weitere Vertretung nicht mehr fordern.
3) Wenn auf dem Grundstück für auf Inhaber lautende Schuldbriefe Pfandrechte haften, ist zur Wahrung der Rechte der Gläubiger ebenfalls ein Kurator zu bestellen.
Art. 89
1) Das Gericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Einleitung des Versteigerungsverfahrens bei dem betreffenden Grundstück im Grundbuch vorgemerkt wird. In der Vormerkung sind der Name des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung anzugeben.
2) Die Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hat zur Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber des Grundstückes durchgeführt werden kann, und dass der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Vormerkung erfolgt, in bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus dem Versteigerungserlöse allen Personen vorgeht, die erst später bücherliche Rechte am Grundstück erwerben oder die Versteigerung dieses Grundstückes erwirken. Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers ist der nach Tag und Uhrzeit bestimmte Zeitpunkt massgebend, in dem das Ersuchen um den Vollzug der Vormerkung beim Amt für Justiz eingelangt ist. Wenn für die vollstreckbare Forderung früher ein Pfandrecht erworben wurde, ist nicht der Rang der Vormerkung, sondern die Priorität des Pfandrechtes massgebend.19
3) Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Stande des Grundbuches undurchführbar ist, hat das Gericht nach den Vorschriften des Art. 64 vorzugehen.
Art. 90
Beitritt
1) Nach bücherlicher Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kann, solange letzteres im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich desselben Grundstückes nicht mehr eingeleitet werden.
2) Alle Gläubiger, denen während der Anhängigkeit eines Versteigerungsverfahrens die Zwangsversteigerung desselben Grundstückes bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei; sie müssen dieses in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.
3) Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.
4) Das Gericht, das die Versteigerung des nämlichen Grundstückes bewilligt, hat den Gläubiger, der den Versteigerungsantrag gestellt hat, zu verständigen, welchem anhängigen Versteigerungsverfahren er beigetreten ist. Von jedem Beitritte hat das Gericht ausserdem den Verpflichteten sowie diejenigen Gläubiger zu verständigen, auf deren Antrag das Versteigerungsverfahren eingeleitet wurde oder die schon früher beigetreten sind.
Beschreibung und Schätzung
Art. 91
1) Das Gericht hat die Schätzung des zu versteigernden Grundstückes anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der rechtskräftigen Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden. Von der anberaumten Schätzung sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zu benachrichtigen.
2) Zugleich mit der Schätzung ist das auf dem Grundstück befindliche Zugehör (Art. 23 Sachenrecht) desselben zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen.
Art. 92
1) Die Anordnung der Schätzung des Grundstückes kann unterbleiben, wenn das Grundstück aus Anlass eines früheren Versteigerungsverfahrens geschätzt wurde, seither nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit des Grundstückes inzwischen nicht stattgefunden hat. Unter der gleichen Voraussetzung kann von einer neuerlichen Beschreibung und Schätzung des Zugehörs eines Grundstückes abgesehen werden, falls sich während des seit dem früheren Exekutionsverfahren verstrichenen Jahres weder Beschaffenheit noch Umfang dieses Zugehörs wesentlich geändert haben.
2) In einem solchen Falle wird das Ergebnis der früheren Beschreibung und Schätzung dem Versteigerungsverfahren zugrunde gelegt.
Art. 93
1) Mit der Beschreibung und Schätzung ist der Exekutor zu beauftragen; die Gemeindeschätzer sind beizuziehen. Das Gericht hat erforderlichenfalls auch andere Sachverständige mit der Schätzung zu betrauen.
2) Die Wertermittlung hat durch die Feststellung des Verkehrswertes zu erfolgen.
3) Bei der Schätzung von Grundstücken ist anzugeben, welchen Wert das Grundstück bei Aufrechterhaltung der es belastenden Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechte sowie welchen Wert es ohne diese Belastung hat; ausserdem sind die auf dem Grundstück lastenden Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechte für sich zu schätzen und die ihnen entsprechenden Kapitalsbeträge im Schätzungsprotokolle anzugeben.20
4) Aufgehoben21
5) Aufgehoben22
6) Wenn auf einem Grundstück Lasten haften, die auf den Ersteher von Rechts wegen übergehen (öffentlich-rechtliche Grundlasten), ist nur der Wert anzugeben, den die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Last hat. Eine abgesonderte Schätzung des aus der Last entspringenden Rechts entfällt.
7) Zum Zwecke der Ermittlung des Wertes des Grundstückes bei Aufrechterhaltung der vorbezeichneten Lasten ist die daraus sich ergebende Ertragsminderung, wenn die Leistung oder Duldung auf eine bestimmte Anzahl von Jahren oder auf Lebensdauer der berechtigten Person beschränkt ist, im ersteren Fall nach der Anzahl der noch restlichen Jahre (in keinem Falle jedoch nach einer mehr als zwanzigjährigen Dauer), im zweiten Fall nach einer schon zehnjährigen Dauer zu kapitalisieren und das Kapital von dem ohne Bedacht auf die Belastung ermittelten Grundstückswert in Abzug zu bringen; bei einer immerwährenden Last ist vom Verkehrswert der Wert der Last mit dem Zwanzigfachen der jährlichen Ertragsminderung abzuziehen.
8) Die Bewertung der aus den Lasten entspringenden Rechte hat nach dem Interesse des Berechtigten an der Aufrechterhaltung der Last, kapitalisiert nach Vorschrift des Abs. 7, zu erfolgen.
9) Sind mehrere Grundstücke zu schätzen, die als ein Ganzes bewirtschaftet werden, so hat die Schätzung anzugeben, welchen Wert jedes Grundstück für sich allein hat und welchen Wert alle Grundstücke zusammen als Wirtschaftsganzes haben.
10) Wenn für eine Forderung auf mehreren Grundstücken ein Pfandrecht eingetragen ist (Art. 270 Sachenrecht), so sind auch die Grundstücke zu schätzen, die nicht versteigert werden.
11) Die Beschreibung und Schätzung des Grundstückzugehörs ist nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen vorzunehmen.
12) Die Beteiligten haben das Recht, bei der Schätzung auf alle Umstände hinzuweisen, die für die Festsetzung des Schätzwertes wesentlich sind.
Art. 94
1) Aufgrund des vorgelegten Schätzungsgutachtens hat das Gericht unter Anwendung der Grundsätze des § 272 ZPO den Schätzwert zu bestimmen, der dem Exekutionsverfahren zugrunde zu legen ist. Hierbei sind die Werte der Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechte, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt, in Abzug zu bringen. Erforderlichenfalls hat das Gericht vor der Beschlussfassung noch weitere Erhebungen zu pflegen.23
2) Der Beschluss über die Bestimmung des Schätzwertes ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und allen Personen, für die auf dem Grundstück dingliche Rechte und Lasten begründet sind, zuzustellen. Sie sind berechtigt, binnen 14 Tagen gegen die Höhe des Schätzwertes Einwendungen zu erheben. Aufgrund dieser Einwendungen hat das Gericht über die Höhe des Schätzwertes endgültig Beschluss zu fassen, der mit Rekurs angefochten werden kann.
Art. 95
Versteigerungsbedingungen
Für die Durchführung der Zwangsversteigerung gelten die in den Art. 96 bis 105 angeführten Bedingungen.
Vadium
Art. 96
1) Jeder Bieter hat eine Sicherheit (Vadium) in der Höhe des zehnten Teiles des Schätzwertes des Grundstückes samt Zugehör zu leisten.
2) Von den Personen, die sich namens des Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes als Bieter an der Versteigerung beteiligen, ist keine Sicherheitsleistung zu fordern.
3) Die Sicherheit kann in Bargeld, in liechtensteinischen Wertpapieren oder in der Garantie einer liechtensteinischen Bank bestehen.
Art. 97
1) Das vom Meistbietenden erlegte Vadium ist bis zur vollständigen Erfüllung der dem Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen obliegenden Verpflichtungen oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlages in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
2) Den übrigen Bietern ist die geleistete Sicherheit am Schlusse des Versteigerungstermins zurückzustellen und dies im Protokolle unter Mitfertigung des betreffenden Bieters zu erwähnen.
3) Jede als Sicherheitsleistung des Meistbietenden bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Meistbietenden sich ergebenden Ansprüche.
Art. 9824
Übernahme von Lasten
Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt, müssen vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden derlei Lasten aber nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger sind nur diejenigen Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, die dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.
Art. 99
Geringstes Gebot
Gebote, die den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen samt Nebengebühren und die Hälfte des Schätzwertes des Grundstückes samt Zugehör nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Bei mehreren betreibenden Gläubigern richtet sich die Berechnung der vorgehenden Pfandforderungen nach dem Gläubiger, der im besten Rang steht.
Berichtigung des Meistbots
Art. 100
1) Das Meistbot ist zu einem Viertel innerhalb 14 Tagen nach Rechtskraft des Zuschlages zu Gunsten des Gerichtes bei der Landesbank bar zu erlegen. Der Ersteher hat die Quittung dem Gerichte vorzulegen. Von weiteren Barerlägen ist der Ersteher in dem Masse befreit, als die Pfandgläubiger, deren Forderungen aus dem Meistbote voraussichtlich zum Zuge gelangen, mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher einverstanden sind oder pfandrechtlich sichergestellte Forderungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten vom Ersteher nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Versteigerungsbedingungen in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen; rückständige Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Leistungen, rückständige Zinsen der zur Übernahme bestimmten Forderungen sowie Prozess- und Exekutionskosten dürfen bei dieser Berechnung nicht in Anschlag gebracht werden.
2) Der hienach erübrigende Teil des restlichen Meistbots muss in zwei gleichen Raten binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Zuschlages erlegt werden; das als Vadium bei Gericht erlegte Bargeld kann zur Ergänzung der letzten Meistbotsrate verwendet werden, wenn der Ersteher allen sonstigen Versteigerungsbedingungen entsprochen hat.
3) Der Ersteher hat das Meistbot, soweit es nicht auf Forderungen und Lasten aufzurechnen ist, vom Tage der Erteilung des Zuschlages bis zum Erlage zum gesetzlichen Zinsfuss zu verzinsen. Diese Zinsen sowie die Zinsen der bar erlegten Meistbotsraten fallen in die Verteilungsmasse.
4) Die für die Erwerbung des Grundstückes zu entrichtenden Gebühren dürfen nicht in das Meistbot eingerechnet werden.
5) Mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers und der auf dem Grundstück pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger können auf Antrag vom Richter andere Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbots festgestellt werden.
Art. 101
1) Der Ersteher kann von ihm in Anrechnung auf das Meistbot übernommene pfandrechtlich sichergestellte Forderungen halbjährig kündigen und ohne Rücksicht auf die vertragsmässig für die Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzahlen.
2) Sofern vertragsmässig kürzere Kündigungsfristen gelten, kommen diese dem Ersteher zustatten.
Wiederversteigerung
Art. 102
1) Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsmässig berichtigt wird, findet auf Antrag die Wiederversteigerung des Grundstückes auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers statt. Der Antrag kann vom betreibenden Gläubiger, von jedem mit seiner Forderung auf dem Grundstück pfandrechtlich sichergestellten Gläubiger und vom Verpflichteten gestellt werden.
2) Die Wiederversteigerung unterbleibt, wenn der säumige Ersteher vor Ablauf der Frist zum Rekurse gegen die Bewilligung der Wiederversteigerung die rückständigen, durch Barerlag zu berichtigenden Meistbotsraten samt Zinsen zu Gunsten des Gerichtes bei der Landesbank erlegt und die betreffende Quittung dem Gerichte vorlegt. Mit Rechtskraft der Bewilligung der Wiederversteigerung verliert die erste Versteigerung ihre Wirksamkeit.
3) Die Wiederversteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen.
4) Von dem neuerlichen Versteigerungstermine sind auch jene Personen in Kenntnis zu setzen, für die erst nach Anberaumung der ersten Versteigerung dingliche Rechte und Lasten begründet oder Rückkaufs- und Vorkaufsrechte vorgemerkt wurden.
5) Der säumige Ersteher darf bei der Wiederversteigerung nicht mitbieten.
Art. 103
1) Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung und für alle sonst durch seine Säumnis verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und den erlegten Meistbotsraten wie mit seinem übrigen Vermögen.
2) Der Ausfall am Meistbot und die Kosten der Wiederversteigerung sind von Amts wegen durch Beschluss des Gerichtes festzustellen; soweit diese Beträge nicht aus dem Vadium und den erlegten Meistbotsraten berichtigt werden können, findet zu ihrer Hereinbringung nach Rechtskraft des Beschlusses Exekution statt. Diese kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen beim Gerichte beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.
3) Auf den Betrag, um den das bei der Wiederversteigerung erzielte Meistbot das Meistbot der ersten Versteigerung überschreitet, hat der säumige Ersteher keinen Anspruch.
Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und Übergabe des Grundstückes
Art. 104
1) Die Gefahr des zur Versteigerung gelangten Grundstückes geht mit dem Tage der Erteilung des Zuschlages auf den Ersteher über. Von diesem Tage an gebühren ihm alle Früchte und Einkünfte des Grundstückes. Dagegen hat er von da an die mit dem Eigentume des Grundstückes verbundenen Lasten, soweit sie nicht durch das Versteigerungsverfahren erlöschen, sowie die Steuern und öffentlichen Abgaben zu tragen, die von dem Grundstücke zu entrichten sind, und die in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Schuldbeträge zu verzinsen.
2) Die Übergabe des Grundstückes sowie des veräusserten Zugehörs an den Ersteher und die bücherliche Eintragung seines Eigentumsrechtes hat erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen. Die Übergabe des Grundstückes ist nach den Bestimmungen des Art. 253 zu vollziehen.
Art. 105
1) Wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird, oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, hat der Ersteher die bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzuerstatten. Er darf jedoch, falls nicht wegen seiner Säumnis Wiederversteigerung stattfindet, die von ihm in der Zwischenzeit entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben, die auf Erzielung der Früchte und Einkünfte verwendeten Kosten und die Zinsen der gerichtlich erlegten Meistbotsraten vom jeweiligen Erlagstage an in Abrechnung bringen.
2) Die Rückerstattung der bezogenen Früchte und Einkünfte ist vom Gerichte auf Antrag einer der im Art. 102 Abs. 1 genannten Personen durch Beschluss aufzutragen; hiebei sind die wegen Verwertung der Früchte nötigen Anordnungen zu treffen. Vor Erlassung des Beschlusses ist der frühere Ersteher einzuvernehmen. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann vom betreibenden Gläubiger sowie von jeder der übrigen auf das Meistbot gewiesenen Personen die Exekution auf das Vermögen des früheren Erstehers beantragt und zu Gunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden.
3) Die erstatteten Beträge und der für erstattete Früchte erzielte Erlös sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen.
Einstweilige Verwaltung
Art. 106
1) Solange das zur Versteigerung gelangte Grundstück dem Ersteher noch nicht übergeben ist, kann der betreibende Gläubiger und jeder auf dem Grundstück pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung des versteigerten Grundstückes stellen.
2) Die Einleitung einer solchen Verwaltung kann auch vom Ersteher im Versteigerungstermine oder später beantragt werden, sofern er nicht mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen säumig ist.
Art. 107
Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäss anzuwenden:
a) sofern nicht im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person des Erstehers oder aus anderen wichtigen Gründen dagegen Bedenken obwalten, kann der Ersteher zum Verwalter ernannt werden;
b) die dem betreibenden Gläubiger eingeräumte Einflussnahme auf die Verwaltung gebührt in gleichem Masse dem Gläubiger, der die Verwaltung nach der Versteigerung beantragt hat, sowie, falls er nicht selbst Verwalter ist, dem Ersteher, insolange er mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nicht säumig ist;
c) die Verwaltung endet mit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens oder mit Übergabe des Grundstückes an den Ersteher (Art. 104 Abs. 2); bei Anordnung der Übergabe des Grundstückes an den Ersteher hat das Gericht die nach Art. 85 erforderlichen Aufträge zu erlassen;
d) aus den Erträgnissen sind nur die Kosten der Verwaltung und die im Art. 76 Abs. 2 Bst. a bis c bezeichneten Auslagen, soweit sie während der Verwaltung fällig werden, zu berichtigen; die übrigen Erträgnisse sind gerichtlich zu erlegen und werden dem Ersteher erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen ausgefolgt; wenn der Zuschlag früher rechtskräftig aufgehoben wird, oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, fallen die gerichtlich erlegten Erträgnisse in die Verteilungsmasse;
e) an Stelle des Erstehers kann von Amts wegen oder auf Antrag ein anderer Verwalter ernannt werden, wenn der Ersteher mit der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen säumig wird oder wenn die Abnahme der Verwaltung aus anderen erheblichen Gründen notwendig oder zweckmässig erscheint.
Art. 108
Eine gemäss Art. 106 angeordnete Verwaltung hat, wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, bis zur Übergabe des Grundstückes an den neuen Ersteher fortzudauern. Dem früheren Ersteher ist die Verwaltung abzunehmen. An Stelle des früheren Verwalters kann unter den im Art. 107 Bst. a angegebenen Voraussetzungen der neue Ersteher auf seinen Antrag zum Verwalter ernannt werden.
Art. 109
1) Eine vor dem Versteigerungstermine zugunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers über (Art. 106 bis 108). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von Amts wegen zu verständigen. An seiner Statt kann unter den im Art. 107 Bst. a angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.
2) Die Verteilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tage des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der Art. 78 bis 83 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschlusse eingestellt wird, erfolgt die Verteilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zugunsten des Erstehers.
Art. 110
Versteigerungstermin
1) Nach rechtskräftiger Festsetzung des Schätzwertes bestimmt das Gericht mit öffentlicher Bekanntmachung (Edikt) den Versteigerungstermin.
2) Dieser ist nach dem Ermessen des Gerichtes auf zwei bis drei Monate hinaus anzuberaumen. Zwischen der Bewilligung der Versteigerung und dem Versteigerungstermine muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen; auf Wiederversteigerungen findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung.
Versteigerungsedikt
Art. 111
Das Versteigerungsedikt muss enthalten:
a) die deutliche Bezeichnung des zur Versteigerung gelangenden Grundstückes unter kurzer Bezeichnung des mit demselben zu versteigernden Zugehörs, die Angabe des Wertes des Grundstückes und des Zugehörs und bei einer Versteigerung von Grundstücksanteilen auch die Angabe der Grösse des Anteiles;
b) Zeit und Ort der Versteigerung;
c) die Mitteilung, dass Gebote, die den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen samt Nebengebühren und die Hälfte des Schätzwertes des Grundstückes samt Zugehör nicht erreichen, bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden dürfen;
d) die Mitteilung, dass für die Durchführung der Zwangsversteigerung die in den Art. 96 bis 105 der Exekutionsordnung angeführten Bedingungen gelten, und dass die auf das Grundstück sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei Gericht eingesehen werden können;
e) die Aufforderung, Rechte an dem Grundstück, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, spätestens vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteile eines gutgläubigen Erstehers nicht mehr geltend gemacht werden können.
Art. 112
1) Ausfertigungen des Versteigerungsediktes sind dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger der zuständigen Steuerbehörde, der Gemeinde, in der sich das zu versteigernde Grundstück befindet, der Versicherungsanstalt, bei der das zu versteigernde Gebäude versichert ist, und allen Personen zuzustellen, für die auf dem Grundstück oder an den auf diesem Grundstück haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen oder Vorkaufsrechte vorgemerkt sind.
2) Gläubiger, für die auf dem Grundstück pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger (Art. 270 Sachenrecht) und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, sind gleichzeitig aufzufordern, bis zum Versteigerungstermine die Erklärung abzugeben, ob sie die Berichtigung ihrer Forderungen durch Barzahlung verlangen oder mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Dabei ist ihnen mitzuteilen, dass, wer nicht bis zum Versteigerungstermine die Berichtigung durch Barzahlung fordert, mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher und der Entlassung seines früheren Schuldners einverstanden gilt; ein nachträgliches Verlangen der Barberichtigung kann nur mit Zustimmung des Erstehers berücksichtigt werden.
3) Gläubiger, für die auf dem Grundstück pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, die dem Befriedigungsrechte oder dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers im Range vorgehen, sind ausserdem aufzufordern, ihre Forderung samt Nebengebühren bis zum Versteigerungstermine dem Gerichte bekannt zu geben, widrigenfalls ihre Forderungen aufgrund der Akten und unter Beobachtung der im Art. 117 Abs. 2 angegebenen Grundsätze festgestellt würden.
4) Die Gläubiger, für deren Forderungen an dem zu versteigernden Grundstück ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht besteht, sind aufzufordern, ihre Forderungen samt Nebengebühren bis zum Versteigerungstermine dem Gerichte bekannt zu geben, widrigenfalls Forderungen, die später angemeldet werden, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt würden.
5) Die Zustellung des Versteigerungsediktes erfolgt nach den für die Zustellung von Klagen massgebenden Vorschriften.
6) Das Versteigerungsedikt ist nach Art. 46 zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung im Ausland kann dann angeordnet werden, wenn im Inlande nicht genügend Interessenten für das Versteigerungsobjekt zu erwarten sind. Ausserdem ist der Versteigerungstermin in der Gemeinde, in der sich das zu versteigernde Grundstück befindet, in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.
Art. 113
Eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes ist auch den Personen zuzustellen, zu deren Gunsten seit der bücherlichen Vormerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung um Übertragung dinglicher Rechte und Lasten angesucht wurde.
Art. 114
Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung des Grundstückes und seines Zugehörs zu gestatten.
Art. 115
1) Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist in der Regel an dem Orte abzuhalten, an dem sich das zu versteigernde Grundstück befindet. Aus wichtigen Gründen kann die Versteigerung im Gerichtsgebäude stattfinden.
2) Die Leitung des Termins und der Versteigerung obliegt dem Richter. Er ist befugt, alle zur Wahrung der Ruhe und Ordnung, sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nötigen Verfügungen zu treffen und sie zwangsweise, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Sicherheitsorgane, durchzuführen. Über alle während der Versteigerung vorgebrachten Einwendungen und Anträge hat er nach Möglichkeit bei der Tagsatzung zu entscheiden.
Art. 116
Nach Aufruf der Sache sind im Versteigerungstermine auf Verlangen die Versteigerungsbedingungen bekannt zu geben. Sodann hat der Richter die von den Gläubigern hinsichtlich der Berichtigung ihrer Ansprüche und der Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen (Art. 112 Abs. 2) und die von den Gläubigern angemeldeten Pfandforderungen (Art. 112 Abs. 3 und 4) zu verlesen. Er hat auch die Reihenfolge zu verkünden, in der mehrere im selben Termine zur Versteigerung gelangende Grundstücke desselben Verpflichteten oder Anteile an Grundstücken ausgeboten werden. Über Verlangen hat er auch noch über weitere, das zu versteigernde Grundstück betreffende Umstände Aufklärung zu geben.
Lastenstand
Art. 117
1) Aufgrund der von den Gläubigern gemäss Art. 112 Abs. 3 und 4 erstatteten Meldungen oder, wenn solche nicht erstattet worden sind, aufgrund des Grundbuchstandes und der Aktenlage hat der Richter, unter Berücksichtigung von in dem Versteigerungstermine vorgenommenen Änderungen, von Amts wegen den Gesamtbetrag der dem Befriedigungs- oder Pfandrechte des betreibenden Gläubigers im Range vorgehenden Pfandforderungen festzustellen (Lastenstand).
2) Soweit sich aus den Erklärungen der Beteiligten oder aus den vorliegenden Akten nicht etwas anderes ergibt, sind bei der Feststellung des Lastenstandes bedingte Forderungen als unbedingt und betagte als fällig zu behandeln; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der gegenwärtige Kapitalswert des Bezugsrechtes anzusetzen; verzinslichen Forderungen muss ein einjähriger Zinsenrückstand hinzugeschlagen, bei Rechten auf den Bezug wiederkehrender Leistungen ein einjähriger Rückstand der fällig gewordenen Leistungen angenommen werden. Simultanhypotheken sind bei jedem Grundstück nach dem im Art. 152 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse in Ansatz zu bringen; statt der Reste der Verteilungsmassen sind die ermittelten Schätzwerte zugrunde zu legen.
3) Forderungen von unbestimmter Höhe sind nach dem angegebenen Höchstbetrage in Ansatz zu bringen.
4) Lasten und Rechte, die vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen oder nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens ohne Anspruch auf Entschädigung zu löschen sind (Art. 98), bleiben bei der Feststellung des Lastenstandes ausser Betracht.
Art. 118
Der Richter hat den nach Art. 117 festgestellten Betrag und das geringste Gebot (Art. 99) im Versteigerungstermine bekannt zu machen.
Art. 119
1) Nach Bekanntgabe des geringsten Gebotes wird zum Bieten aufgefordert.
2) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termins festgesetzten Zeit erfolgen.
Art. 120
1) Der Verpflichtete ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Das gleiche gilt von dem den Termin leitenden Richter, dem Schriftführer und dem Ausrufer.
2) Anbote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn die Vertretungsbefugnis urkundlich nachgewiesen wird. Wenn dieser Nachweis dem Richter vor Beginn der Versteigerung erbracht wird, kann er auf Antrag beim Vorhandensein erheblicher Gründe gestatten, dass der Name des Vollmachtgebers erst nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekannt gegeben wird.
3) Vertreter des Verpflichteten sind zum Bieten nicht zuzulassen.
4) Anbote, die den Versteigerungsbedingungen nicht entsprechen, insbesondere die Anbote von Personen, die das in den Versteigerungsbedingungen geforderte Vadium nicht erlegt haben, sind nicht zuzulassen.
5) Jeder Bieter, dessen Anbot zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.
6) Nach dreimaligem Ausruf des Höchstangebotes hat der Richter die anwesenden oder vertretenen Inhaber eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes aufzufordern, sich über dessen Ausübung auszusprechen. Bis dies geschehen ist, bleibt der Meistbietende an sein Angebot gebunden.25
Art. 121
1) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Anbote abgegeben werden. Auf Verlangen kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
2) Die Versteigerung ist zu schliessen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb fünf Minuten nach der zweiten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Hierauf sind die Anwesenden vom Richter aufmerksam zu machen.
3) Vor Schluss der Versteigerung hat der Richter das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen. Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden.
Art. 122
Erteilung des Zuschlages
1) Dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, ist der Zuschlag gleich im Versteigerungstermine mit Beschluss zu erteilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
2) In dieser Ausfertigung sind das versteigerte Grundstück, das auf den Ersteher übergehende Zugehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag erteilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zugehörs kann durch Bezugnahme auf die bei Gericht liegenden Beschreibungs- und Schätzungsprotokolle, die Angabe der Bedingungen des Zuschlages durch Bezugnahme auf die Versteigerungsbedingungen geschehen.
3) Die Erteilung des Zuschlages ist innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts zu verlautbaren. In der Verlautbarung der Zuschlagserteilung ist die Höhe des erzielten Meistbots, die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbotes bekannt zu machen.26
4) Die Bestimmung des Abs. 3 kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag erst aufgrund eines Rekurses erteilt wird.
5) Erklärt einer der Berechtigten nach Aufforderung durch den Richter gemäss Art. 120 Abs. 6, er wolle das ihm zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht zum angebotenen Preis ausüben, so wird ihm der Zuschlag erteilt.27
Art. 123
Versagung des Zuschlages
1) Der Beschluss auf Versagung des Zuschlages ist ebenfalls im Versteigerungstermine zu verkünden und innerhalb acht Tagen den in Art. 122 Abs. 1 angeführten Personen zuzustellen.
2) Nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit zurückzugeben und das Versteigerungsverfahren einzustellen. Die im Abs. 1 angeführten Personen sind hievon zu verständigen.
3) Im Falle der Einstellung hat der betreibende Gläubiger auf den Ersatz der Kosten des Versteigerungsverfahrens keinen Anspruch; mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen.
Art. 124
1) Die durch die rechtskräftige Erteilung des Zuschlages erworbenen Rechte des Erstehers können nicht deshalb angefochten werden, weil der Exekutionstitel, auf dem die Bewilligung der Zwangsversteigerung beruht, aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird.
2) Der Ersteher kann wegen Unrichtigkeit der Angaben, die in den Akten über das versteigerte Grundstück oder über dessen Zubehör enthalten waren, keinen Anspruch auf Gewährleistung erheben.
Art. 125
Protokoll über den Versteigerungstermin
1) Das über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll hat insbesondere anzugeben:
a) die Namen des Richters, des Schriftführers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermine zu verständigen waren;
b) die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung;
c) die Namen der Bieter und die von jedem derselben geleistete Sicherheit;
d) alle bei der Versteigerung vorgekommenen, zugelassenen oder vom Richter zurückgewiesenen Anbote;
e) die im Termine verkündete Entscheidung über den Zuschlag;
f) die Rückstellung des Vadiums an die Bieter.
2) Das Protokoll ist auch von den Personen zu unterschreiben, die beim Versteigerungsakte als Bieter mitgewirkt haben.
Überbot
Art. 126
1) Wenn das Meistbot, für das der Zuschlag erteilt wurde, drei Viertel des Schätzwertes des Grundstückes und des Zugehörs nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.
2) Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten im Versteigerungstermine ausschliessendes Hindernis entgegensteht und wenn er sich bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um den vierten Teil übersteigenden Preis zu entrichten und die Versteigerungsbedingungen zu erfüllen.
Art. 127
1) Das Überbot ist innerhalb 14 Tagen nach Verlautbarung der Zuschlagserteilung (Art. 122) beim Gerichte anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gerichte nachzuweisen, dass der Überbieter den vierten Teil des von ihm angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen Erlag von Bargeld oder liechtensteinischen Wertpapieren oder durch die Garantie einer liechtensteinischen Bank sichergestellt hat.
2) Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.
Art. 128
Von jedem Überbote ist der Ersteher zu verständigen. Er kann die angebrachten Überbote dadurch entkräften, dass er innerhalb dreier Tage, nachdem ihm das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgeteilt wurde, sein Meistbot auf den Betrag des höchsten Überbots erhöht. Die Erklärung darüber ist mit Schriftsatz oder zu Protokoll abzugeben und kann nicht mehr zurückgezogen werden.
Art. 129
1) Nach Ablauf der für die Erklärung des Erstehers bestimmten Frist hat das Gericht über die Annahme der eingelangten Überbote Beschluss zu fassen. Wenn der Ersteher das Meistbot gemäss Art. 128 erhöht, sind sämtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, der den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.
2) Der Ersteher, der Überbieter, der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete sowie alle Personen, die gegen die dem Überbote vorausgegangene Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, sind von der Entscheidung zu verständigen und können sie mit Rekurs anfechten. Das Unterlassen der Anfechtung der gerichtlichen Überbotsannahme seitens derjenigen, die gegen die Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, gilt als Zurücknahme dieses Rekurses.
Art. 130
1) Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannahme verliert die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Das Gericht hat von Amts wegen den früheren Zuschlag aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu erteilen. Dieser Beschluss ist dem Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem früheren Ersteher innerhalb acht Tagen nach Rechtskraft der Überbotsannahme in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (Art. 122 Abs. 2). Binnen derselben Frist ist die Erteilung des Zuschlages durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts zu verlautbaren. Gegen den Beschluss, durch den der Zuschlag erteilt wird, ist ein weiteres Überbot unzulässig.28
2) Der Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, gilt von dem Tage der Erteilung des Zuschlages an als Ersteher und hat alle nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Versteigerungsbedingungen dem Ersteher obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, dagegen hat er von diesem Tage auf alle Nutzungen Anspruch, die dem Ersteher nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen vom Tage der Zuschlagserteilung an gebühren.
3) Das in gerichtlicher Verwahrung befindliche Vadium des früheren Erstehers samt den aufgelaufenen Zinsen, die von ihm schon erlegten Meistbotsraten samt den hinzugekommenen Zinsen und die von den nicht zugelassenen Überbietern erlegten Gelder und Wertpapiere sind zurückzustellen und Bankkautionen freizugeben.
4) Eine nach Art. 106 bewilligte einstweilige Verwaltung des Grundstückes findet von der Erteilung des Zuschlages an zu Gunsten des Überbieters statt. War das Grundstück schon dem Ersteher übergeben, so hat das Gericht von Amts wegen eine einstweilige Verwaltung (Art. 107 ff) anzuordnen.
Einstellung und Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens
Art. 131
Ausser den sonst in diesem Gesetze bezeichneten Fällen ist das Versteigerungsverfahren durch Beschluss einzustellen:
a) wenn ein Dritter unter entsprechender Sicherheitsleistung das Grundstück um einen Preis übernehmen will, der seinen Schätzwert um mindestens einen Viertel übersteigt, und sich zugleich bereit erklärt, sämtliche bei Bestimmung des Schätzwertes als aufrecht bleibend in Anschlag gebrachten Belastungen ohne Anrechnung auf diesen Preis zu übernehmen, sowie alle dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten zu tragen, wenn diesem Anerbieten von den auf das Meistbot gewiesenen Personen, die zur Verhandlung über das Anerbieten erschienen sind und deren Ansprüche durch den Übernahmepreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt sind, zugestimmt wird; ein Widerspruch des Verpflichteten hindert die gerichtliche Genehmigung des Antrages nicht, doch ist der Verpflichtete vor der Entscheidung einzuvernehmen; für die Verteilung des Übernahmepreises und die bücherlichen Eintragungen und Löschungen gelten die Vorschriften der Art. 140 bis 165;
b) wenn ein Pfandgläubiger die vollstreckbare Forderung, wegen der die Versteigerung bewilligt wurde, unter gleichzeitigem Ersatz aller dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten einlöst und die Einstellung der Versteigerung beantragt; einen solchen Antrag kann auch der betreibende Gläubiger stellen, der die Forderung aller übrigen betreibenden Gläubiger unter Ersatz der dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten einlöst;
c) wenn der betreibende Gläubiger vor Beginn der Versteigerung von der Fortsetzung der Exekution absteht; wegen der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers kann vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden;
d) wenn der Verpflichtete vor Beginn der Versteigerung allen betreibenden Gläubigern die volle Befriedigung ihrer vollstreckbaren Forderungen samt Nebengebühren und die Bezahlung der bis dahin aufgelaufenen Kosten des Versteigerungsverfahrens anbietet, die dazu erforderlichen Geldbeträge dem Richter, der den Versteigerungstermin leitet, übergibt oder gerichtlich erlegt und die Einstellung beantragt; soweit die Kosten des Versteigerungsverfahrens noch nicht bestimmt sind, ist zu deren Deckung ein vom Richter festzusetzender Betrag als Sicherstellung zu übergeben.
Art. 132
1) Auf Antrag des Verpflichteten kann statt des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung des Grundstückes zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers durch Beschluss angeordnet und das Versteigerungsverfahren aufgeschoben werden, wenn der durchschnittliche jährliche Ertragsüberschuss aus der Bewirtschaftung des zu versteigernden Grundstückes hinreicht, um die zwischen dem Gläubiger und Schuldner vereinbarten Annuitäten oder sonstigen Kapitalabschlagszahlungen samt den laufenden Zinsen zu decken.
2) Dasselbe kann auf Antrag des Verpflichteten geschehen, wenn zwar eine terminweise Tilgung der vollstreckbaren Forderung nicht vereinbart war, diese Forderung aber samt Nebengebühren aus den voraussichtlichen Ertragsüberschüssen im Laufe eines Jahres getilgt werden kann.
3) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Zwangsversteigerungsverfahren auf höchstens sieben Monate aufgeschoben werden, wenn er sich dem Gerichte gegenüber verpflichtet, monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Achtel der zu vollstreckenden Forderung samt Nebengebühren an den betreibenden Gläubiger zu leisten, und den ersten Teilbetrag zugleich mit dem Ansuchen beim Gerichte bezahlt. Beträgt die zu vollstreckende Forderung samt Nebengebühren 100 Franken oder weniger, so kann die Aufschiebung nur bei Teilzahlungen von einem Viertel und auf höchstens drei Monate bewilligt werden. Hält der Verpflichtete einen Teilzahlungstermin nicht ein, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers das Versteigerungsverfahren fortzusetzen. Eine nochmalige Aufschiebung nach dieser Gesetzesstelle ist nicht zulässig.
4) Eine Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Abs. 3 kann nicht bewilligt werden, wenn sie im Interesse des Verpflichteten nicht dringend geboten ist oder wenn sie dem betreibenden Gläubiger nach den vorliegenden Umständen nicht zugemutet werden kann.
5) Auf geschuldete Landes- und Gemeindesteuern sowie geschuldete Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Familienausgleichskasse oder Arbeitslosenversicherungskasse finden die Begünstigungen des Abs. 3 keine Anwendung.
Art. 133
1) Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf Art. 132 Abs. 1 und 2 gründen, müssen bei sonstigem Ausschlusse innerhalb 14 Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden; Anträge nach Abs. 3 können bis zum Versteigerungstermine gestellt werden. Anträge nach Art. 131 Bst. a, die nicht spätestens acht Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermin angebracht werden, sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
2) Wenn zu der Zeit, da der Einstellungs- oder Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu unterbleiben hat.
Art. 134
1) Zur mündlichen Verhandlung über einen gemäss Art. 131 Bst. a und b angebrachten Einstellungs- oder über einen Aufschiebungsantrag nach Art. 132 Abs. 1 und 2 sind der Antragsteller, der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie diejenigen auf das Meistbot gewiesenen Personen zu laden, deren Rechte oder Aussprüche nach Lage der Sache durch die Entscheidung über den Antrag berührt werden. Falls der Antrag zurückgewiesen wird, hat der Antragsteller die Kosten der Verhandlung und der Aufhebung zu tragen, die infolge seines Antrages notwendig wurden.
2) Über Einstellungsanträge nach Art. 131 Bst. c und d ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zu einem Aufschiebungsantrage nach Art. 132 Abs. 3 ist erforderlichenfalls auch der betreibende Gläubiger zu vernehmen.
Art. 135
1) Wenn ein Antrag auf Übernahme des Grundstückes (Art. 131 Bst. a) gestellt wird, ist das Versteigerungsverfahren, sobald die vom Antragsteller geleistete Sicherheit vom Gerichte für genügend befunden wurde, hinsichtlich des zu übernehmenden Grundstückes aufzuschieben. Die geleistete Sicherheit verfällt, unbeschadet aller aus der genehmigten Übernahme wider den Antragsteller sich ergebenden Ansprüche, zu Gunsten der Verteilungsmasse, wenn der Antragsteller nach Genehmigung seines Antrages mit der Zahlung des Übernahmepreises und der Kosten säumig wird. Hinsichtlich der Hereinbringung des Übernahmepreises samt Zinsen gelten die Bestimmungen des Art. 103 Abs. 2.
2) Nach Genehmigung der Übernahme und Bezahlung des Übernahmepreises samt Nebengebühren hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen. Bei Säumnis in der Bezahlung des Übernahmepreises ist das aufgeschobene Versteigerungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufzunehmen.
Art. 136
1) Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind sämtliche Beteiligten zu benachrichtigen. Der betreibende Gläubiger ist gleichzeitig von den ihm nach Art. 139 zustehenden Befugnissen und von der Frist zu verständigen, binnen deren diese Befugnisse auszuüben sind.
2) Nach Bekanntmachung des Versteigerungstermins muss die Einstellung oder Aufschiebung überdies in derselben Weise öffentlich verlautbart werden wie die Anberaumung des Versteigerungstermins.
Art. 137
1) Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (Art. 18 bis 20, 21, 22, 123, 131 Bst. c, 132), so ist das Versteigerungsverfahren zu Gunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.
2) Wenn wegen des Ausscheidens eines betreibenden Gläubigers die vorhandene Feststellung des Lastenstandes nicht mehr alle Forderungen umfasst, die dem nunmehr in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen, hat das Gericht die fehlenden Posten rechtzeitig vor dem Versteigerungstermine von Amts wegen festzustellen.
Art. 138
1) Nach Ablauf von 14 Tagen seit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens hat das Gericht von Amts wegen die Löschung der bücherlichen Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu veranlassen. Von der rechtskräftigen Einstellung ist auch der gemäss Art. 106 oder 130 bestellte Verwalter des Grundstückes zu verständigen.
2) Erfolgt die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nur hinsichtlich eines oder einzelner Gläubiger, so sind nur diejenigen bücherlichen Vormerkungen zu löschen, die zu Gunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sind.
Art. 139
1) Innerhalb der im Art. 138 Abs. 1 angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch vorgemerkt wurde (Art. 89), beim Gerichte den Antrag stellen, dass in der Rangordnung dieser Vormerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf das in Exekution gezogene Grundstück eingetragen werde.
2) Einer solchen Eintragung des Pfandrechtes steht nicht entgegen, dass das Grundstück inzwischen vom Verpflichteten veräussert oder belastet wurde.
3) Dagegen kann einem nach Abs. 1 gestellten Antrage nicht Folge gegeben werden, wenn das Versteigerungsverfahren deshalb eingestellt wurde, weil ein Exekutionsverfahren zu Gunsten der bestimmten Forderung überhaupt unzulässig ist, weil der Exekutionstitel rechtskräftig aufgehoben oder unwirksam erklärt wurde oder weil der zu vollstreckende Anspruch berichtigt oder dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt wurde.
Meistbotsverteilung
Art. 140
1) Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbots oder des Übernahmepreises (Art. 131 Bst. a) hat das Gericht zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots oder Übernahmepreises eine Tagsatzung anzuberaumen.
2) Zu dieser Tagsatzung sind die in den Art. 112 Abs. 1 und 113 angeführten Personen zu laden.
3) Dem Ersteher ist die Anberaumung der Tagsatzung mit dem Beifügen mitzuteilen, dass es ihm freistehe, an derselben teilzunehmen.
4) Die Anberaumung der Tagsatzung ist überdies durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts bekannt zu machen. Zwischen der Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts und der Tagsatzung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.29
Art. 141
Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen sind bei der Ladung aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweise ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet hervorgehen. Die Anmeldung kann auch schriftlich erfolgen.
Art. 142
1) Bei Dienstbarkeiten, Grundlasten, eingetragenen Bestandrechten sowie bei anderen nach den Versteigerungsbedingungen und nach dem Ergebnisse der Versteigerung vom Ersteher nicht zu übernehmenden Rechte und Lasten muss der Betrag der wegen Nichtüberweisung beanspruchten Entschädigung angegeben werden, bei Maximalhypotheken (Art. 266 Abs. 2 Sachenrecht) aber der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird.
2) Wer bereit ist, seinen sichergestellten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen und Zahlungen gegen einen bestimmten Kapitalsbetrag aufzugeben, hat diesen Betrag zu bezeichnen.
3) Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung ist eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft.
Art. 143
1) Bei der Tagsatzung haben die erschienenen Personen über die bei der Verteilung des Meistbots zu berücksichtigenden Ansprüche und die Reihenfolge ihrer Befriedigung zu verhandeln. Der Verpflichtete hat alle vom Gerichte oder von einem der Anwesenden geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Prüfung der Richtigkeit und Rangordnung der aus dem Meistbote zu berichtigenden Ansprüche nötig sind.
2) Ansprüche, die selbst beim Ausfallen vorausgehender bestrittener Ansprüche aus dem Versteigerungserlöse nicht zum Zuge kommen würden, sind in die Verhandlung nicht einzubeziehen.
Art. 144
1) Gegen die Berücksichtigung angemeldeter oder aus dem Grundbuch und den Exekutionsakten zu entnehmender Ansprüche bei der Verteilung, gegen die Höhe der an Kapital und Nebengebühren angesprochenen Beträge und gegen die für einzelne Forderungen begehrte Rangordnung kann von allen zur Tagsatzung erschienenen Berechtigten Widerspruch erhoben werden, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus dem Versteigerungserlöse zum Zuge kommen könnten. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für die ein Exekutionstitel nicht vorliegt.
2) Im Falle der Erhebung eines Widerspruches hat der Richter die Erzielung eines Einverständnisses nach Möglichkeit zu fördern. Kommt ein solches Einverständnis nicht zustande, so sind alle für die Entscheidung des Gerichtes massgebenden Umstände durch die Vernehmung der durch den Widerspruch betroffenen anwesenden Personen klar zu stellen.
3) Das über die Tagsatzung aufzunehmende Protokoll hat den wesentlichen Inhalt der von den Beteiligten abgegebenen, für die Verteilung erheblichen Erklärungen zu enthalten.
Art. 145
1) Nach den Ergebnissen dieser Verhandlung ist aufgrund der Anmeldungen, der Akten des Versteigerungsverfahrens und der bis zum Tage der Veröffentlichung der Zuschlagserteilung ergänzten Buchauszüge über die Verteilung Beschluss zu fassen.30
2) Soweit die im einzelnen Falle davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, erfolgt die Verteilung nach Massgabe dieses Einverständnisses; andernfalls sind dabei die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten.
Art. 146
Verteilungsmasse
Die Verteilungsmasse bilden:
a) das Meistbot, der Übernahmepreis oder das Überbot, der zur Erhöhung des Meistbots gegebene Betrag (Art. 128) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;
b) die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (Art. 107 Bst. d);
c) das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (Art. 103);
d) die vom Ersteher gemäss Art. 105 geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fliessenden Beträge.
Allgemeine Verteilungsgrundsätze
Art. 147
1) Aus der Verteilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnung zu berichtigen:
a) falls während des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat, die im Art. 76 Abs. 2 Bst. d bezeichneten Auslagen und Vorschüsse;
b) die Forderungen samt Nebengebühren, für die an dem versteigerten Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht besteht, wenn sie rechtzeitig angemeldet worden sind (Art. 112 Abs. 4);
c) die aus dem letzten Halbjahre vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Löhne und andere Dienstbezüge des bei der Bewirtschaftung eines Grundstückes verwendeten Personals;
d) die auf dem Grundstück pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, die nicht pfandrechtlich sichergestellte Forderung des betreibenden Gläubigers, die Deckung für die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Dienstbarkeiten und Grundlasten und die Entschädigungsansprüche für eingetragene Bestandrechte sowie für andere vom Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnisse der Versteigerung nicht zu übernehmende Rechte und Lasten, sämtliche nach der Rangordnung der bezüglichen bücherlichen Eintragungen.
2) Die gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in Abs. 1 Bst. b bis d angeführten Ansprüche entstanden sind, und die nicht länger als drei Jahre vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen geniessen gleiche Priorität mit dem Kapitale oder Bezugsrechte. Vorbehalten bleibt Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 Sachenrecht. Eine gleiche Priorität wie dem Kapitale kommt auch den Ansprüchen aus einem für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung einer bücherlich sichergestellten Forderung geschlossenen Vertrage zu. Bei Unzulänglichkeit der Verteilungsmasse sind die Nebengebühren vor dem Kapitale zu berichtigen.31
Art. 148
1) Sofern die Verteilungsmasse durch die bisher angeführten Leistungen nicht erschöpft ist, sind aus ihr die länger als drei Jahre rückständigen, aus einem Vertrage oder aus dem Gesetze gebührenden Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, insoweit denselben ein Pfandrecht zukommt, nach der Priorität der Kapitalien oder Bezugsrechte zu berichtigen.
2) Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche verbleibender Rest der Verteilungsmasse ist dem Verpflichteten zuzuweisen.
Art. 149
1) Bei Unzulänglichkeiten der Verteilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung geniessenden Ansprüche samt Nebengebühren nach dem Verhältnisse ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
2) Forderungen, zu deren Hereinbringung vor Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung des Grundstückes angeordnet wurde, gelangen in der gemäss Art. 66 dem Befriedigungsrechte des Gläubigers zukommenden Rangordnung aus der Verteilungsmasse zum Zuge, wenngleich dieser Gläubiger auf dem Grundstück weder pfandrechtlich sichergestellt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.
Art. 150
1) Pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen werden aus der Verteilungsmasse in der Art berichtigt, dass zunächst die bis zum Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Leistungen (Art. 147 und 148) bezahlt und sodann das Kapital, das erforderlich ist, um die vom Tage der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen aus seinen Zinsen zu berichtigen, zinstragend angelegt wird.
2) Das durch Erlöschen des Bezugsrechtes frei werdende Kapital ist, soweit tunlich, schon im voraus nach Massgabe der Priorität ihrer Ansprüche den Berechtigten, deren Ansprüche aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangen, und in Ermangelung solcher dem Verpflichteten zu überweisen.
Art. 151
1) Pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter auflösender Bedingung sind durch Zuweisung des nach Art. 147 und 148 auf die Forderung entfallenden Barbetrages zu berichtigen; der Gläubiger hat die Rückleistung des Empfangenen für den Fall des Eintrittes der Bedingung sicherzustellen.
2) Wird die Sicherstellung verweigert, so ist der zur Berichtigung erforderliche Betrag für die Zeit, bis der Nichteintritt der Bedingung gewiss ist, zinstragend anzulegen. Die bis dahin laufenden Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger als Ersatz der ihm vertragsmässig gebührenden Zinsen, wenn aber die Forderung eine unverzinsliche ist, den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder mangels solcher dem Verpflichteten zuzuweisen. Die Sicherstellung gilt als verweigert, wenn sich der Gläubiger nicht spätestens bei der letzten Verteilungstagsatzung zu deren Leistung bereit erklärt oder wenn er die rechtzeitig angebotene Sicherheit vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht leistet.
3) In beiden Fällen ist bei der Verteilung auf das Eintreten der Bedingung im Sinne des Art. 150 Abs. 2 entsprechend Bedacht zu nehmen.
4) Forderungen, hinsichtlich derer im Grundbuch eine Streitanmerkung oder die Vormerkung der Löschungsklage eingetragen ist, sind wie Forderungen unter auflösender Bedingung zu behandeln.
Art. 152
1) Die Beträge, die aus der Verteilungsmasse nach barer Berichtigung der dem Gläubiger nach Art. 147 und 148 zukommenden Nebengebühren auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung entfallen, sind für die Zeit bis zum Eintritte der Bedingung zinstragend anzulegen.
2) Die Zinsen sind dem bedingt berechtigten Gläubiger, wenn diesem aber der Zinsenbezug nicht gebührt, den im Art. 151 Abs. 2 genannten Personen zuzuweisen. Für die Verwendung des frei werdenden Kapitals gelten die Vorschriften des Art. 150 Abs. 2.
Art. 153
1) Forderungen, für die eine Simultanhypothek (Art. 270 Sachenrecht) bestellt ist, sind durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse zu berichtigen (Art. 147 und 148).
2) Werden sämtliche für die Forderung ungeteilt haftenden Grundstücke versteigert, so haben die einzelnen Verteilungsmassen zur Befriedigung der Forderung mit jener Teilsumme beizutragen, die sich zur Forderung einschliesslich ihrer Nebengebühren verhält, wie der bei jedem einzelnen Grundstück nach Berichtigung der vorausgehenden Ansprüche erübrigende Rest der Verteilungsmasse zur Summe aller dieser Reste.
3) Fordert der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnisse, so können die nachstehenden Berechtigten, die infolgedessen weniger erhalten, als wenn der Gläubiger seine Befriedigung gemäss Abs. 2 aus allen versteigerten Grundstücken genommen hätte, begehren, dass aus den einzelnen Verteilungsmassen der Betrag, der nach der im Abs. 2 vorgesehenen Verteilung auf die ungeteilt haftende Forderung entfallen wäre, insoweit an sie abgeführt werde, als dies zur Deckung ihres Ausfalles notwendig ist.
4) Wenn nicht sämtliche mitverhafteten Grundstücke zur Versteigerung gelangen, so sind der Berechnung des den nachstehenden Berechtigten gebührenden Ersatzes an Stelle der Restbeträge der einzelnen Verteilungsmassen die Schätzwerte sämtlicher ungeteilt haftenden Grundstücke zugrunde zu legen. Der Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten ist in diesem Falle zu deren Gunsten auf den nicht versteigerten, mitverhafteten Grundstücken in der Rangordnung der ganz oder teilweise getilgten und gleichzeitig zu löschenden Forderung des befriedigten Simultanpfandgläubigers einzutragen. Die Eintragung ist vom Gerichte auf Antrag zu verfügen.
Art. 154
1) Alle anderen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen sind, wenn nicht ihre Barzahlung bis zum Versteigerungstermine begehrt wurde, durch Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot zu berichtigen. Gläubiger, die rechtzeitig die Barzahlung begehrten, können von diesem Begehren während der Verteilungstagsatzung zurücktreten und sich mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher und der Befreiung ihres früheren Schuldners einverstanden erklären.
2) Bei Berichtigung von pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Übernahme sind lediglich die bis zum Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Zinsen sowie die sonstigen Nebengebühren (Art. 147 und 148) durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse zu berichtigen.
3) Wenn die bare Berichtigung von unverzinslichen betagten Forderungen begehrt wird, ist der aus der Verteilungsmasse auf die Forderung entfallende Betrag für die Zeit bis zum Eintritte der Fälligkeit zinstragend anzulegen. Die bis zum Fälligkeitstage laufenden Zinsen sind den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche, mangels solcher Berechtigten aber dem Verpflichteten zuzuweisen.
4) Für unverzinsliche betagte Forderungen, die in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden, hat der Ersteher vom Tage der Erteilung des Zuschlages bis zum Eintritte der Fälligkeit Zinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen zu entrichten. Diese Zinsen sind nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zu verwenden.
Art. 155
1) Wenn auf dem Grundstück das Pfandrecht für einen Höchstbetrag eingetragen ist (Art. 266 Abs. 2 Sachenrecht), so sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Kapital und Nebengebühren nach den sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung (zinstragende Anlegung) oder Übernahme zu berichtigen.
2) Der hierdurch nicht aufgezehrte Teil des angegebenen Höchstbetrages wird durch Zuweisung eines entsprechenden Barbetrages aus der Verteilungsmasse berichtigt. Dieser Betrag ist zinstragend anzulegen. Die Zinsen sind, unbeschadet der Verwendung des erlegten Betrages für die dem Gläubiger neu entstehenden Ansprüche, den aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche oder in Ermangelung solcher dem Verpflichteten zuzuweisen.
Art. 156
1) Mit welchem Betrage Dienstbarkeiten und Grundlasten von unbeschränkter Dauer zu bewerten sind, die der Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnisse der Versteigerung in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat, ist vom Richter unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Schätzung (Art. 93) zu bestimmen. Bei Dienstbarkeiten und Grundlasten, die zum Bezuge wiederkehrender Leistungen berechtigten, ist dieser Betrag dem Kapitale gleich, das erforderlich ist, um die vom Tage der Erteilung des Zuschlages an verfallenden Leistungen oder deren Geldwert aus den Zinsen zu berichtigen. Der Betrag, der auf eine vom Ersteher übernommene Last entfällt, wird diesem ausgefolgt.
2) Bei Dienstbarkeiten und Grundlasten von beschränkter Dauer, die der Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernimmt, ist das Deckungskapital zinstragend anzulegen. Die Zinsen gebühren für die Dauer der fraglichen Last dem Ersteher. In bezug auf das frei werdende Deckungskapital ist im Sinne des Art. 150 Abs. 2 zu verfahren.
Art. 157
1) Dienstbarkeiten und Grundlasten, die in der Verteilungsmasse nicht mehr volle Deckung finden, sind aufzuheben; an ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch für die nicht überwiesene Last. Die Entschädigung ist vom Richter zu bestimmen und nach Zulänglichkeit der Verteilungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen Rechte zukam, durch Barzahlung zu berichtigen.
2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Entschädigungsansprüche für ein nicht dem Ersteher überwiesenes vorgemerktes Bestandrecht.
Verteilungsbeschluss
Art. 158
1) Im Verteilungsbeschlusse ist zunächst der gesamte Betrag der Verteilungsmasse auszuweisen. Sodann sind die an die einzelnen Berechtigten abzuführenden oder für sie zu erlegenden Barbeträge, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Lasten und Schulden samt Nebengebühren und die den übernommenen Lasten und Schulden entsprechenden Deckungsbeträge ziffernmässig, nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden oder sicherzustellenden Rechte und Ansprüche mit der Bemerkung aufzuführen, inwieweit die Ansprüche der Berechtigten an Kapital und Nebengebühren getilgt sind.
2) Im Verteilungsbeschlusse ist ferner anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angelegter Beträge zu verwenden sind, wie mit frei werdenden Beträgen zu verfahren ist, welche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter auflösender Bedingung zu leisten ist, welche Berechtigte, mit welchem Betrage und in welcher Reihenfolge sie auf Ersatz im Sinne des Art. 153 Anspruch haben, und welcher Betrag der Masse dem Verpflichteten verbleibt.
3) Der Verteilungsbeschluss ist allen zur Tagsatzung geladenen Personen zuzustellen.
Art. 159
1) Ist die Person oder der Aufenthalt eines Hypothekargläubigers unter Umständen unbekannt, die nach den Art. 303 bis 306 und 352 des Sachenrechtes zum Begehren auf Kraftloserklärung dieser Hypothekarforderung berechtigten, so sind im Verteilungsbeschlusse auch diejenigen Ansprüche zu bezeichnen, die für den Fall der Kraftloserklärung aus dem auf die betreffende Forderung entfallenden Betrage der Verteilungsmasse zu berichtigen sind.
2) Das Ansuchen um Kraftloserklärung kann nicht bloss vom Ersteher, sondern von jedem Gläubiger gestellt werden, der nach dem Verteilungsbeschlusse auf Befriedigung aus dem durch die Kraftloserklärung frei werdenden Betrage Anspruch hat. Dieser Betrag ist für die Zeit des Kraftloserklärungsverfahrens zinstragend anzulegen. Die inzwischen laufenden Zinsen sind den zum Bezuge des frei werdenden Betrages berechtigten Personen nach der Rangordnung ihrer Ansprüche zur Verzinsung und Tilgung derselben zuzuweisen.
Art. 160
1) Wenn die Entscheidung über einen bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch (Art. 144) von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt, so ist die Erledigung des Widerspruchs im Verteilungsbeschlusse auf den Rechtsweg zu verweisen; sonst ist über den Widerspruch sogleich im Verteilungsbeschlusse zu entscheiden. Ansprüche, gegen die sich ein auf den Rechtsweg verwiesener Widerspruch richtet, sind im Verteilungsbeschlusse vorläufig so zu behandeln, als ob sie hinsichtlich des geforderten Betrages und der behaupteten Rangordnung unbestritten wären.
2) Wer infolge Widerspruchs auf den Rechtsweg verwiesen ist, muss sich innerhalb eines Monates nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses darüber ausweisen, dass er das zur Erledigung des Widerspruches notwendige Streitverfahren bereits anhängig gemacht habe, widrigenfalls der Verteilungsbeschluss auf Antrag eines jeden durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt wird. Dies ist im Verteilungsbeschlusse bekannt zu geben.
3) Die Befugnis desjenigen, der Widerspruch erhoben hat, gegen Personen, die aufgrund des Verteilungsbeschlusses Befriedigung erlangt haben, sein besonderes Recht im Wege der Klage geltend zu machen, wird weder durch die Versäumung der für die Erhebung der Klage bestimmten Frist noch durch die Ausführung des Verteilungsbeschlusses verwirkt.
Art. 161
1) Die hinsichtlich desselben Anspruches von mehreren Personen erhobenen Widersprüche können von diesen als Streitgenossen in einer gemeinschaftlichen Klage geltend gemacht werden.
2) Das Urteil, das in dem Prozesse über einen bei der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruch erfliesst, ist für und gegen sämtliche beteiligten Gläubiger und Berechtigte sowie für und gegen den Verpflichteten (§ 14 Zivilprozessordnung) wirksam.
Art. 162
1) In dem Urteile, durch das einem erhobenen Widerspruche stattgegeben wird, ist, auch ohne ein darauf gerichtetes Begehren, aufgrund des Verteilungsbeschlusses und der Akten des Verteilungsverfahrens zu bestimmen, welchem Gläubiger und in welchem Betrage der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei.
2) Stehen einer solchen Bestimmung nach Ermessen des Gerichtes erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so ist im Urteile ein neuerliches Verteilungsverfahren anzuordnen und nach Rechtskraft des Urteils von Amts wegen einzuleiten. Diese neuerliche Verteilung hat sich auf den durch den Widerspruch betroffenen Teil der Masse zu beschränken.
Art. 163
1) Wenn dem Widerspruche gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf das Meistbot in dem Verteilungsbeschlusse, in der Entscheidung über einen dagegen erhobenen Rekurs oder in dem über den Widerspruch ergangenen Urteile Folge gegeben wird, so ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Ersteher vom Gerichte der Auftrag zu erteilen, den Meistbotsrest, der dem nicht anrechenbaren Betrage der pfandrechtlich sichergestellten Forderung samt Nebengebühren gleichkommt, sowie dessen gesetzliche Zinsen vom Tage der Erteilung des Zuschlages an binnen 14 Tagen bei Gericht zu erlegen.
2) Aufgrund dieses Auftrages findet nach Ablauf der Frist auf Antrag zur Hereinbringung des restlichen Meistbots samt Zinsen Exekution auf das Vermögen des Erstehers statt. Zur Antragstellung ist jede der zur Verteilungstagsatzung geladenen Personen berechtigt.
3) Mit dem eingezahlten Meistbotsrest ist nach Art. 161 Abs. 2 zu verfahren.
Art. 164
Ausführung des Verteilungsbeschlusses
1) Nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses sind die den einzelnen Berechtigten zur Barzahlung überwiesenen Beträge, sofern hinsichtlich derselben kein Rechtsstreit anhängig oder die zur Erhebung der Klage anberaumte Frist bereits fruchtlos verstrichen ist, auszufolgen.
2) Soweit der Verteilungsbeschluss wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann, bleiben die entsprechenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung in gerichtlicher Verwahrung.
Art. 165
Bücherliche Eintragungen und Löschungen
1) Um die bücherliche Eintragung seines mit dem Zuschlage erworbenen Eigentumsrechtes an dem versteigerten Grundstück, die Übertragung der mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen bücherlichen Rechte und die Löschung der Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kann vom Ersteher unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmässigen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen schon vor Erledigung der Meistbotsverteilung beim Gerichte angesucht werden.
2) Sind zur Entscheidung über dieses Ansuchen Erhebungen notwendig, so gehen diese auf Kosten des Erstehers. Bei Bewilligung des Ansuchens hat das Gericht zugleich den Vollzug der bücherlichen Eintragungen zu verfügen.
3) In allen Fällen ist ein entsprechender Beschluss nach Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses amtswegig zu fassen.
4) Die Löschung der auf dem versteigerten Grundstück eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte kann erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses vom Gerichte bewilligt werden.
Art. 166
Versteigerung von Grundstücksanteilen
Soweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind seine Bestimmungen über die Versteigerung von Grundstücken auch auf die Versteigerung von einzelnen Grundstücksanteilen zu beziehen, auf die Exekution geführt wird.
Art. 167
Rekurs
1) Ein Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch die
a) die Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch angeordnet wird (Art. 89);
b) gemäss Art. 91 die Beschreibung und Schätzung des zu versteigernden Grundstückes und des Grundstückzugehörs angeordnet wird;
c) zufolge Art. 92 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung und Schätzung nicht stattzufinden habe;
d) nach Art. 106 die Verwaltung des versteigerten Grundstückes angeordnet wird;
e) die Aufschiebung der Schätzung im Sinne des Art. 133 verfügt wird;
f) wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch verfügt wird.
2) Gegen den Beschluss, durch den die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden, sowie gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.
2. Titel
Exekution auf das bewegliche Vermögen
1. Abteilung
Exekution auf körperliche Sachen
Art. 168
Exekution auf körperliche Sachen
Die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (Fahrnisse) erfolgt durch Pfändung, Schätzung und Verkauf derselben.
Unpfändbare Sachen
Art. 169
Auf Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer Kirche oder Religionsgemeinschaft verwendet werden, kann Exekution nicht geführt werden.
Art. 170
Der Exekution sind ferner entzogen:
a) die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, die Haus- und Küchengeräte, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Verpflichteten und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder und Dienstleute notwendig sind, sowie Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalte des Verpflichteten gebraucht werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Werte ausser allem Verhältnis steht;
b) soferne nicht für Ausnahmezeiten etwas anderes angeordnet ist, die für den Verpflichteten und dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder und Dienstleute auf 14 Tage erforderlichen Nahrungs- und Heizungsmittel;
c) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;32
d) Haustiere und Vieh, sofern diese für die Ernährung des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;33
e) die Unterstützungen an Naturalien, die dem Verpflichteten im Falle eines Notstandes aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährt werden;34
f) bei Personen, die einen geistigen Beruf persönlich ausüben oder sich auf einen solchen vorbereiten, die hiefür erforderlichen Gegenstände;35
g) bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden, weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Verpflichteten bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Höchstbetrage;36
h) bares Geld, soweit dieses anlässlich eines Notstandes gegeben wurde, sowie Beträge der im Art. 210 genannten Art;37
i) vom baren Geld der im Art. 211 genannten Art derjenige Teilbetrag, der dem der Exekution nicht unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermine des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht;38
j) die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefässe und Warenvorräte, unbeschadet der Zulässigkeit der Zwangsverwaltung dieses Betriebes;39
k) die Bücher, die zum Gebrauche des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind;40
l) der Ehe- oder Partnerschaftsring des Verpflichteten, dessen Briefe und andere Schriften, Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Orden und Ehrenzeichen;41
m) die wegen körperlicher Gebrechen notwendigen Hilfsmittel, soweit diese zum Gebrauch des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienmitglieder bestimmt sind;42
n) alle anderen in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärten Gegenstände.43
Art. 171
Das auf einem Grundstück befindliche Zugehör (Art. 23 Sachenrecht) darf nur mit diesem Grundstück selbst in Exekution gezogen werden.
Pfändung und Schätzung
Art. 172
1) Die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Exekutor dieselben in einem Protokolle verzeichnet und beschreibt.
2) Die gepfändeten Sachen sind überdies vom Exekutor, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, von Amts wegen zu schätzen.
3) Der Schätzwert ist im Pfändungs- und Schätzungsprotokoll anzuführen. In dieses ist ausserdem die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers gepfändet wurden. Die Forderung ist im Protokolle nach Kapital und Nebengebühren unter Bezugnahme auf den Exekutionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffernmässig bestimmte Geldsumme stattfinden; eine ziffernmässige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig. Im Pfändungs- und Schätzungsprotokoll sind der Name und Wohnort des betreibenden Gläubigers und Verpflichteten und ihrer Vertreter anzugeben. Das Pfändungs- und Schätzungsprotokoll ist dem Gerichte vorzulegen.
4) Behaupten dritte Personen bei der Pfändung an den im Protokolle verzeichneten Sachen solche Rechte, welche die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungs- und Schätzungsprotokoll anzumerken. Dies gilt auch dann, wenn der Verpflichtete solche Rechte behauptet. Er ist vom Exekutor hierüber zu befragen.
5) Aufgehoben44
6) Der Beschluss, durch den die Pfändung bewilligt wurde, ist dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zuzustellen. Von dem Vollzuge der Pfändung sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass sie bei der Pfändung anwesend oder vertreten waren.
Art. 173
1) Wenn in der Exekutionsbewilligung die zu pfändenden Gegenstände nicht ausdrücklich angeführt sind, hat der Exekutor bei der Auswahl der Gegenstände darauf zu achten, dass dem Gläubiger auf dem kürzesten Wege zur Befriedigung seiner Forderung verholfen werde. Die Bedürfnisse des Verpflichteten sind hiebei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2) In erster Linie ist auf Bargeld und auf Wertpapiere zu greifen, dann auf Sachen, die für den Verpflichteten entbehrlich sind, und dann auf Sachen, die zu sicheren Preisen leicht veräussert werden können.
Art. 174
Der Exekutor hat die ihm zugeteilten Aufträge ungesäumt und womöglich nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen.
Art. 175
1) Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an dem im Pfändungs- und Schätzungsprotokolle verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.
2) Dieses Pfandrecht erlischt, wenn der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes (Art. 185) nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Pfändungsvornahme gestellt und das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt wird.
3) Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.
Anschlusspfändung
Art. 176
1) Werden körperliche Sachen gepfändet, die bereits zu Gunsten einer anderen vollstreckbaren Forderung gepfändet sind, ist dies auf dem Pfändungs- und Schätzungsprotokoll anzumerken.
2) Jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten gepfändet wird, kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.
Art. 177
Für die Rangordnung der an beweglichen körperlichen Sachen durch gerichtliche Pfändung erworbenen Pfandrechte ist, abgesehen von den Fällen gleichzeitiger Pfändung, der Zeitpunkt der pfandweisen Beschreibung massgebend.
Art. 178
Pfändungsregister
1) Jede Pfändung ist in der Gerichtskanzlei unter Anführung der Geschäftszahl des Exekutionsaktes, des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten, der vollstreckbaren Forderung, des Tages der Pfändung und der summarischen Bezeichnung der gepfändeten Gegenstände in einem Register (Pfändungsregister) ersichtlich zu machen. Nach Beendigung der Exekution sind die Eintragungen mit roter Tinte durchzustreichen.
2) Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu erteilen, die glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte wegen Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.
Art. 179
1) Der Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen eines ihm zustehenden Pfandrechtes nicht widersprechen. Er kann jedoch schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das Pfandrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse der fraglichen Sache mit Klage geltend machen. Im Falle der Erhebung der Klage wider den betreibenden Gläubiger und den Verpflichteten sind diese als Streitgenossen zu behandeln.
2) Wenn die Sache vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage im Zuge des Exekutionsverfahrens verkauft wird und der klägerische Anspruch genügend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom Gerichte die einstweilige Hinterlegung des Erlöses angeordnet werden.
Verwahrung
Art. 180
1) Die Pfandstücke, mit Ausnahme des beim Verpflichteten vorgefundenen Geldes, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
2) Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung verbunden werden.
3) Die Verwahrung geschieht, sofern sich die gepfändeten Sachen hiezu eignen, durch deren gerichtlichen Erlag, sonst durch Übergabe an einen vom Gerichte auf Gefahr des betreibenden Gläubigers zu bestellenden Verwahrer (§ 968 ABGB). Im letzteren Falle kann mit Zustimmung des Verpflichteten auch der betreibende Gläubiger, oder bei einer Mehrheit von solchen, einer derselben vom Gerichte als Verwahrer bestellt werden.
4) Die Kosten der Verwahrung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Forderungen zu tragen.
5) Dem bei der Pfändungsvornahme gestellten Antrag auf Einleitung einer Verwahrung durch gerichtlichen Erlag hat der Exekutor zu entsprechen, ohne vorher die Beschlussfassung des Gerichtes darüber einzuholen.
6) Die Einleitung der Verwahrung ist unter Angabe des Verwahrers im Pfändungs- und Schätzungsprotokoll ersichtlich zu machen.
Art. 181
Wenn der Verwahrer ohne Zustimmung des Verpflichteten und der betreibenden Gläubiger bestellt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beantragt werden.
Art. 182
1) Bei der Pfändung vorgefundenes Geld ist vom Exekutor in Verwahrung zu nehmen, und wenn die Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers stattfindet, nach Massgabe des zu vollstreckenden Anspruches an diesen Gläubiger gegen Quittung abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch den Exekutor gilt in diesem Falle als Zahlung des Verpflichteten.
2) Für die Berechnung des Wertes von Münzen und von ausländischen Geldsorten ist der Kurs des Pfändungstages massgebend.
3) Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (Art. 175 Abs. 3), so ist das vorgefundene Geld vom Gerichte nach Beschaffenheit des Falles abgesondert oder zugleich mit dem Erlöse der gepfändeten Sachen zu verteilen. Eine abgesonderte Verteilung ist nach den für die Verteilung des Verkaufserlöses geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
4) Behauptet der Verpflichtete oder sonst eine bei der Pfändung anwesende Person, dass ein Umstand vorliegt, dessen Geltendmachung zur Aufschiebung der Exekution führen kann, so ist das vorgefundene Geld in jedem Falle zunächst gerichtlich zu erlegen und damit nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren; es darf aber vor Ablauf von acht Tagen nicht ausgefolgt werden. Der Exekutor hat bei der Vornahme der Pfändung die Anwesenden auf diese Frist aufmerksam zu machen.
Art. 183
Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.
Art. 184
Einschränkung der Pfändung
Hat der betreibende Gläubiger eine bewegliche körperliche Sache des Verpflichteten in seiner Gewahrsame, an der ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Forderung zusteht, so kann der Verpflichtete, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim Gerichte die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung des betreibenden Gläubigers, so ist dem Antrage nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.
Verkauf
Art. 185
1) Die gepfändeten Sachen sind auf Antrag eines der Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderung sie gepfändet wurden, zu verkaufen.
2) Der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung verbunden werden. In diesem Falle ist über den Antrag in der Exekutionsbewilligung zu entscheiden.
Art. 186
1) Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten des Landes oder einer Gemeinde als Kaution gesperrt oder verwahrt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im Verwaltungswege festgestellt worden sind.
2) Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapier ein Pfandrecht erworben haben.
Art. 187
1) Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung darf nur dann zum Verkaufe geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle dem Verpflichteten aus dem früheren Verkaufe entspringenden Nachteile Sicherheit leistet.
2) Vor Leistung der vom Gerichte zu bestimmenden Sicherheit darf der Verkauf nicht stattfinden.
Art. 188
1) Nach Bewilligung des Verkaufes kann, solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren hinsichtlich derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.
2) Alle Gläubiger, denen während der Anhängigkeit eines Verkaufsverfahrens der Verkauf derselben, auch zu ihren Gunsten gepfändeten Sachen bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und müssen dasselbe in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.
3) Die beitretenden Gläubiger haben vom Zeitpunkt ihres Beitrittes an dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.
Verkauf aus freier Hand
Art. 189
1) Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsenkurs haben oder im freien Verkehr gehandelt werden, lässt das Gericht durch die Landesbank verkaufen; andere Wertpapiere sind öffentlich zu versteigern. Bei Bewilligung eines solchen Verkaufes hat das Gericht auf Antrag den Preis, unter den beim Verkaufe nicht herabgegangen werden darf, und die Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher der Verkauf zu bewirken ist.
2) Lautet das Wertpapier auf Namen, so hat das Gericht die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zwecke der Veräusserung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit an Stelle des Verpflichteten abzugeben.
Art. 190
Die Bestimmung des Art. 513 Sachenrecht über den Rechtsschutz bei abhanden gekommenen Sachen, die öffentlich versteigert wurden, gilt auch hinsichtlich des gemäss Art. 189 aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie hinsichtlich der Übertragung des Eigentums an den betreibenden Gläubiger (Art. 201).
Art. 191
1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, durch den Exekutor öffentlich zu versteigern.
2) Auch die Wertpapiere, deren Verkauf gemäss Art. 189 aus freier Hand angeordnet wurde, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb der vom Gerichte gestellten Frist (Art. 189 Abs. 1) aus freier Hand nicht verkauft wurden.
Art. 192
1) Wenn sich jemand spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzwertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder grössere Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, der ihren Schätzwert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Verpflichteten zur Last fallenden Exekutionskosten ohne Anrechnung auf den Übernahmepreis zu tragen, so kann das Gericht diesem Antrage nach Einvernahme des Verpflichteten stattgeben. Voraussetzung hiefür ist, dass der betreibende Gläubiger und diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an diesen Gegenständen erworben haben, deren Forderungen aber durch den Übernahmepreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt werden.
2) Für das weitere Verfahren, einschliesslich der Aufschiebung und Einstellung der Versteigerung, gelten die Vorschriften des Art. 135.
Versteigerungstermin
Art. 193
1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Gericht etwas anderes verfügt, der Exekutor. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mit Edikt zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen. Wenn die Sachen vor der Versteigerung besichtigt werden können, ist anzugeben, wo sich diese befinden.
2) Von der Anberaumung des Versteigerungstermins sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen.
Art. 194
Zwischen der Pfändung und der Versteigerung muss eine Frist von mindestens 30 Tagen liegen. Eine Abkürzung dieser Frist ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen derer nach Art. 187 der Verkauf des Pfandes vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismässige Kosten verursachen würde.
Art. 195
Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an dem sich die gepfändeten Sachen befinden, wenn sich nicht die Beteiligten über einen anderen Ort einigen oder das Gericht auf Antrag des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers gestattet, dass die Gegenstände wegen Erzielung eines höheren Erlöses an einem anderen Ort versteigert werden. Dies gilt insbesondere für Gegenstände von grossem Wert, wie Gold- und Silbersachen, andere Kostbarkeiten, Kunstobjekte, Sammlungen und dergleichen.
Art. 196
1) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn grössere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes (Ausrufspreis) auszubieten.
2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
3) Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.
Art. 197
Ausrufspreis
Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufpreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann mit Zustimmung der übrigen vom Versteigerungstermine zu verständigenden Gläubiger (Art. 35) vom Gerichte vor dem Versteigerungstermine auch ein die Hälfte des Ausrufpreises übersteigender Betrag als geringstes Gebot festgestellt werden.
Art. 198
Zuschlag
1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im übrigen haben die Vorschriften der Art. 119, 120 Abs. 1, 3 und 5 und 121 Abs. 1 und 3 auch auf die Versteigerung beweglicher Sachen Anwendung zu finden.
2) Die zu versteigernden Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft und müssen vom Meistbietenden sofort übernommen werden. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräusserten Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
3) Hat der Ersteher den Kaufpreis nicht bis zum Schlusse der Versteigerung erlegt, so ist die ihm zugeschlagene Sache im selben Termine neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei dieser neuerlichen Versteigerung zu einem Anbote nicht zugelassen; er haftet für den etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Hinsichtlich der Hereinbringung des Ausfalles am Kaufpreis gilt die Bestimmung des Art. 103 Abs. 2.
Art. 199
1) Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren und der Kosten der Exekution hinreicht.
2) Für das im Versteigerungstermine aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des Art. 125 Abs. 1 Bst. a und b sinngemäss Anwendung zu finden. Ausserdem sind im Protokolle nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.
Art. 200
Nicht vorgefundene gepfändete Sachen
Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Versteigerung nicht vorgefunden, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Exekutor binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verständigung bekanntzugeben, wo sich diese Gegenstände befinden. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterlässt, ist das Verkaufsverfahren hinsichtlich dieser Gegenstände einzustellen. Die Vorschrift des Art. 131 Bst. c findet Anwendung. Der Einstellungsbeschluss kann durch Rekurs nicht angefochten werden, die Zustellung des Beschlusses unterbleibt; dies ist im Auftrage bekannt zu geben.
Anderweitige Verwertung gepfändeter Sachen
Art. 201
1) Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, dass die gepfändeten Sachen, soweit es sich hiebei nicht um Wertpapiere handelt (Art. 189) und auch kein Übernahmsantrag nach Art. 192 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muss der Antrag spätestens drei Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Der Versteigerungstermin ist dann abzusetzen. Der Verkauf aus freier Hand ist nur gegen Barzahlung zulässig.
2) Das Gericht kann weiters von Amts wegen anordnen oder auf Antrag bewilligen, dass Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf dabei nicht unter die Hälfte des Schätzwertes heruntergegangen werden. Wird der Verkauf aus freier Hand angeordnet, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Exekutor binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses, womit der freihändige Verkauf angeordnet wird, Käufer namhaft zu machen. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterlässt und der Verkauf in dieser Frist auch an andere Käufer, die sich beim Exekutor melden, nicht bewirkt wird, ist das Verkaufsverfahren einzustellen. Die Vorschrift des Art. 131 Bst. c findet Anwendung. Der Einstellungsbeschluss kann durch Rekurs nicht angefochten werden, die Zustellung des Beschlusses unterbleibt; dies ist bei der Anordnung bekannt zu geben. Die nicht versteigerten Sachen können auch dem betreibenden Gläubiger, dem das alleinige Pfandrecht daran zusteht, auf seinen Antrag zum halben Schätzwerte auf Abschlag seiner Forderung ins Eigentum übertragen werden.
Art. 202
Auf Antrag kann das Gericht gestatten, dass Pfandgegenstände geringeren Wertes, deren Verkauf bewilligt wurde, ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Verpflichteten oder zu Gunsten eines anderen Gläubigers anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.
Art. 203
1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung und Aufschiebung eines Verkaufsverfahrens haben die Vorschriften der Art. 131 Bst. c und d, 132 Abs. 3, 4 und 5, 134 Abs. 2 und 137 Abs. 1 sinngemässe Anwendung zu finden.
2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäss Art. 137 Abs. 1 sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufhebungsgrund wirkt, nach Massgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (Art. 206 Abs. 3).
3) Von der Einstellung oder Aufschiebung des Verkaufsverfahrens sind lediglich der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.
Verwendung des Verkaufserlöses
Art. 204
1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschliesslich der gemäss Art. 192 verfallenen Sicherheit und des vom säumigen Meistbietenden gemäss Art. 198 geleisteten Ersatzes, hat der Exekutor, wenn die Exekution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren erforderlichen Betrag zu übergeben.
2) Bei verzinslichen Forderungen sind die Zinsen, soweit sie nicht verjährt sind, bis zum Versteigerungstermine zu berechnen.
3) Die Ausfolgung dieser Beträge an den betreibenden Gläubiger gilt als Zahlung des Verpflichteten.
4) Ein etwa verbleibender Rest ist, sofern nicht ein nachfolgender Pfandgläubiger inzwischen darauf gegriffen hat, dem Verpflichteten auszufolgen.
Art. 205
1) Begehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Exekutionskosten, so hat er gleichzeitig dem Exekutor das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die Kosten werden vom Gerichte bestimmt.
2) Den nach Angabe des Gläubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderlichen Betrag hat der Exekutor zurückzubehalten und in der Gerichtskanzlei zu erlegen. In gleicher Weise ist mit dem Betrage zu verfahren, der vom Exekutor zur Deckung der Versteigerungskosten und Sachverständigengebühren zurückbehalten wird.
3) Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des Art. 204 letzter Absatz zu verwenden.
4) Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse vor Beendigung des Versteigerungstermines gestellt werden.
Art. 206
1) Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreffender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Exekutor in der Gerichtskanzlei zu erlegen und vom Gerichte zu verteilen.
2) Wenn der Erlös bis zur Verteilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Verteilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist die gemäss Art. 192 verfallene Sicherheit und der vom säumigen Meistbietenden gemäss Art. 198 geleistete Ersatz in die Verteilungsmasse einzubeziehen.
3) Nötigenfalls ist vom Gericht eine Verteilungstagsatzung von Amts wegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsakten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäss Art. 175 Abs. 2 erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweise ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde.
Art. 207
1) Das Gericht hat bei der Verteilung des Erlöses unter sinngemässer Anwendung der Art. 143 und 145, 150 bis 152, 154 Abs. 3, 158, 160 bis 162 und 164 vorzugehen.
2) Aus der Verteilungsmasse sind zunächst die Kosten der Schätzung und der Versteigerung und sodann die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde, zu berichtigen. Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen Exekutionsbewilligungen zu berechnen.
3) Unbeschadet des Vorranges, der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmässigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurteilende Rangordnung entscheidend.
4) Hinsichtlich der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen und Prozess- und Exekutionskosten sind die in den Art. 147, 148, 149 Abs. 1 und 150 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.
Art. 208
Die Bestimmungen der Art. 204 bis 207 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäss zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren auf Kostenersatz muss in diesem Falle vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im Art. 48 Abs. 2 festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.
Art. 209
Rekurs
Gegen Beschlüsse, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände (Art. 180), die Versteigerung an einem anderen Orte (Art. 195) oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die hinsichtlich anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung (Art. 202) angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird (Art. 181), ferner gegen den Beschluss, durch den der Versteigerungstermin bestimmt wird (Art. 193), findet ein Rekurs nicht statt.
2. Abteilung
Exekution auf Geldforderungen
Art. 210
Exekution auf Geldforderungen
1) Unpfändbar sind die Ansprüche auf
a) Unterstützungen und Leistungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Einrichtungen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit oder Todesfall;45
b) Zulagen und Beihilfen für den Unterhalt der Familie und die Erziehung und Ausbildung der Kinder, wenn sie nicht von demjenigen Familienangehörigen, für den sie bestimmt sind, zur Hereinbringung des gesetzlichen Unterhaltes beansprucht werden;
c) Schmerzengeld und Kapitalbeträge, die als Entschädigung für eine Körperverletzung oder Gesundheitsstörung dem Betroffenen oder im Falle seines Todes seiner Familie geschuldet werden;46
d) andere in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen.
2) Die Ansprüche nach Bst. c können über Antrag des betreibenden Gläubigers im Höchstausmass des Art. 211 ausnahmsweise als pfändbar erklärt werden, wenn dies zur Vermeidung besonderer Härten für den Gläubiger geboten ist und überwiegende Interessen des Verpflichteten nicht entgegenstehen.
Beschränkt pfändbare Forderungen
Art. 211
1) Die Ansprüche auf Löhne, Gehälter, Pensionen und alle anderen Einkünfte aufgrund bestehender oder bestandener Dienst- oder Arbeitsverhältnisse unterliegen der Exekution in dem durch Regierungsverordnung festzusetzenden Ausmasse.
2) Bei der Exekution auf eine Forderung, die das Entgelt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat darstellt, ist zunächst der auf einen Monat entfallende exekutionsfreie Betrag und sodann die Summe der auf die ganze Zeit entfallenden exekutionsfreien Beträge zu ermitteln. Diese Summe hat dem Verpflichteten zu verbleiben.
3) Bei mehreren Einkommen ist der unpfändbare Betrag in erster Linie dem Einkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenserhaltung des Verpflichteten bildet.
4) Erhält der Verpflichtete neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind der Geldbetrag und der Wert der Naturalleistungen zusammenzuzählen. Die Naturalleistungen sind nach dem örtlichen Durchschnittspreis zu bewerten. An Geldbezügen muss dem Verpflichteten jedoch mindestens die Hälfte der nach Abs. 1 der Exekution entzogenen Beträge frei bleiben.
5) Leistet der Verpflichtete einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismässig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zum Dritten eine angemessene Vergütung als geschuldet.
Art. 212
Andere wiederkehrende Einkünfte des Verpflichteten können über seinen Antrag als nach Art. 211 beschränkt pfändbar erklärt werden, wenn er bescheinigt, dass er genötigt ist, mit diesen Einkünften den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu decken.
Art. 213
Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet und bescheinigt der Verpflichtete, dass er für eine gewisse Zeit keine weiteren Einnahmen zu erwarten hat, so kann ihm über Antrag so viel belassen werden, als ihm für diese Zeit unter Anwendung der Pfändungsbeschränkung des Art. 211 verbleiben würde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, zu berücksichtigen. Der Antrag des Verpflichteten ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Interessen des betreibenden Gläubigers entgegenstehen.
Art. 214
1) Das Gericht kann dem Verpflichteten über seinen Antrag einen grösseren Betrag belassen, als nach Art. 211 vorgesehen ist, wenn dies zur Vermeidung besonderer Härten für den Schuldner geboten ist und überwiegende Interessen des Gläubigers nicht entgegenstehen.
2) Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des exekutionsfreien Betrages, so hat das Gericht über Antrag des Verpflichteten oder betreibenden Gläubigers den exekutionsfreien Betrag neu zu bestimmen.
Art. 215
1) Zur Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ist das Einkommen des Verpflichteten ohne die im Art. 211 angeführte Beschränkung pfändbar. Es ist ihm jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
2) Zur Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen und von Renten wegen Körperverletzung und Gesundheitsstörung kann zugleich mit der Pfändung und Überweisung fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Einkommen wegen künftig fällig werdender Ansprüche gepfändet werden, wenn der Verpflichtete säumig geworden ist.
Art. 216
Ein Übereinkommen, wodurch einer Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Exekution zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung.
Pfändung
Art. 217
1) Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung derselben. Sofern nicht die Bestimmung des Art. 218 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Gericht dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich ist dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzuteilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
3) Die Pfändung ist mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten.
Art. 218
1) Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln, Schecks und anderen Wertpapieren, ohne die die Forderung nicht geltend gemacht werden kann, wird dadurch bewirkt, dass der Exekutor diese Papiere unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls an sich nimmt und bei Gericht erlegt.
2) Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des Art. 176.
Art. 219
1) Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im Art. 218 bezeichneten Papieren sind, solange das Papier bei Gericht erliegt, durch das Gericht an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen.
2) Bei Gefahr im Verzuge ist die fällige Forderung einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind gerichtlich zu hinterlegen; das für den betreibenden Gläubiger an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.
3) Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag zu diesem Zwecke einen Kurator zu bestellen.
Art. 220
Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Faustpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (Art. 180). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung gestellt werden.
Art. 221
1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen.
2) Durch die Pfändung eines Dienst- oder Arbeitseinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen betroffen, das der Verpflichtete infolge einer Erhöhung seiner Bezüge oder infolge Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bezieht. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienst- oder Arbeitgebers keine Anwendung.
Art. 222
1) Wird von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im Art. 218 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt massgebend, in dem das Papier vom Exekutor in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung bewilligt wurde.
2) In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte, an dem die zu Gunsten der einzelnen Gläubiger erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner gelangt sind.
3) Erfolgt die Besitznahme der im Abs. 1 bezeichneten Papiere gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruchs sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.
Art. 223
1) Das Gericht hat dem Drittschuldner auf Antrag des betreibenden Gläubigers aufzutragen, sich binnen 14 Tagen darüber zu erklären:
a) ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
b) ob und von welchen Gegenleistungen seine Zahlungspflicht abhängig sei;
c) ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben;
d) ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht bestehe;
e) ob und von welchem Gläubiger, sowie bei welchem Gerichte die gepfändete Forderung eingeklagt sei.
2) Der Antrag kann mit dem Ersuchen um Bewilligung der Pfändung verbunden werden. In diesem Falle hat das Gericht bei der Bewilligung der Pfändung dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbote aufzutragen, sich über die bezeichneten Punkte binnen 14 Tagen zu äussern.
3) Der Drittschuldner haftet dem betreibenden Gläubiger, auf dessen Begehren der Auftrag ergeht, für den Schaden, der aus einer Verweigerung der Erklärung, sowie aus einer wissentlich unwahren oder unvollständigen Erklärung entsteht. Dies ist ihm bei Zustellung des Auftrages bekannt zu geben.
4) Der Drittschuldner kann seine Erklärung mit Schriftsatz oder zu gerichtlichem Protokoll abgeben.
5) Der betreibende Gläubiger ist von der Abgabe der Erklärung zu verständigen und kann in diese Einsicht nehmen.
6) Die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Forderungen zu tragen.
Überweisung
Art. 224
1) Die gepfändete Geldforderung ist dem betreibenden Gläubiger nach Massgabe des für ihn begründeten Pfandrechtes auf Antrag zur Einziehung zu überweisen.
2) Der Antrag auf Überweisung kann mit dem Ansuchen um Bewilligung der Pfändung verbunden werden.
3) Wenn an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des Art. 223 erging, ist mit der Entscheidung über den Überweisungsantrag bis zum Ablaufe der Äusserungsfrist zu warten. Vor der Entscheidung sind die übrigen Gläubiger, die auf dieselbe Forderung Exekution führen, und, wenn es ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann, auch der Verpflichtete und diejenigen Personen einzuvernehmen, die nach Mitteilung des Drittschuldners auf die gepfändete Forderung Anspruch erheben.
Art. 225
1) Gründet sich die Forderung auf ein im Art. 218 bezeichnetes Papier, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrage der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen hinsichtlich der Übertragung oder Geltendmachung nicht teilbar ist.
2) Desgleichen hat der um Überweisung ansuchende Gläubiger, wenn die gepfändete Forderung zum Teile der Exekution entzogen ist oder wenn sie früher zu Gunsten eines anderen Gläubigers gepfändet wurde, Sicherheit dafür zu leisten, dass der von der Exekution befreite oder dem vorausgehenden Pfandgläubiger gebührende Betrag nach Zulänglichkeit des Einganges dem Verpflichteten oder dem vorausgehenden Pfandgläubiger ausgefolgt werde.
3) Unter mehreren mit Anbietung gleicher Sicherheitsleistung um Überweisung ansuchenden betreibenden Gläubigern gebührt demjenigen der Vorzug, zu Gunsten dessen die Forderung früher gepfändet wurde, wenn aber die angebotene Sicherheit keine gleiche ist, demjenigen, der bessere Sicherheit bietet. Wenn nur einer der Gläubiger zur Sicherheitsleistung bereit ist, so ist die Forderung ohne Rücksicht auf die Rangordnung seines Pfandrechtes diesem zu überweisen.
Art. 226
1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des dem Überweisungsantrage stattgebenden Beschlusses an den Drittschuldner, bei Forderungen aus den im Art. 218 bezeichneten Papieren aber durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papiers an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Gerichte abzugeben.
2) Insoweit eine Forderung einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
Art. 227
1) Der Verpflichtete hat dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Wenn sich die Überweisung auf einen Teil der gepfändeten Forderung beschränkt, hat der Gläubiger auf Antrag für die Rückstellung der die ganze Forderung betreffenden Urkunden Sicherheit zu leisten.
2) Gegen den Verpflichteten kann die Ausfolgung der Urkunden auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege der Exekution (Art. 251 und 252) erwirkt werden. Von dritten Besitzern der Urkunden kann der betreibende Gläubiger die Herausgabe im Klagswege begehren.
3) Die erfolgte Überweisung ist vom Gericht auf den dem Gläubiger ausgefolgten Urkunden ersichtlich zu machen.
Art. 228
1) Wird die zur Einziehung überwiesene Forderung nicht bloss vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner befugt und auf Begehren eines Gläubigers, dem die Forderung ganz oder zum Teil überwiesen wurde, verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Massgabe ihrer Fälligkeit zu Gunsten aller dieser Personen bei Gericht zu hinterlegen (§ 1425 ABGB). Über ein solches Begehren ist nach Einvernahme des Drittschuldners durch Beschluss zu entscheiden.
2) Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser den Betrag bei Gericht erlegen und beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.
Überweisung zur Einziehung
Art. 229
1) Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt den betreibenden Gläubiger, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschlusse bezeichneten Betrages nach Massgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung seines Anspruches und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen und das für die überwiesene Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Der Überweisungsbeschluss ermächtigt jedoch den betreibenden Gläubiger nicht, auf Rechnung des Verpflichteten über die zur Einziehung überwiesene Forderung Vergleiche zu schliessen, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen.
2) Einwendungen, die aus den zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner bestehenden rechtlichen Beziehungen entspringen, können der vom Gläubiger infolge der Überweisung angestrengten Klage nicht entgegengestellt werden.
3) Eine vom Verpflichteten vorgenommene Abtretung der überwiesenen Forderung ist auf die durch die Überweisung begründeten Befugnisse des Gläubigers ohne Einfluss.
Art. 230
1) Wenn die Verpflichtung des Drittschuldners zur Leistung von der als Gegenleistung zu bewirkenden Übergabe von Sachen abhängig ist und sich diese im Vermögen des Verpflichteten befinden, so hat sie letzterer auf Antrag des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, zum Zwecke ihrer Übergabe an den Drittschuldner herauszugeben.
2) Der betreibende Gläubiger kann diese Herausgabe im Wege der Exekution (Art. 251 und 252) bewirken, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung durch ein wider den Drittschuldner erlangtes oder wider den Verpflichteten ergangenes Urteil festgestellt ist oder durch beweiskräftige Urkunden dargetan wird.
3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Verpflichtete einzuvernehmen.
Art. 231
1) Der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt ist und im Inland liegt, gerichtlich den Streit zu verkünden.
2) Jeder Gläubiger, für den die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, die in diesem Rechtsstreite über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
3) Die Verzögerung der Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung sowie die Unterlassung der Streitverkündigung macht den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten und den übrigen auf dieselbe Forderung Exekution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.
4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Exekution führende Gläubiger den Antrag stellen, dass die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und zum Zwecke der Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.
Art. 232
1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Massgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.
2) Das Mehrempfangene hat der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen teilweiser Befreiung der Forderung von der Exekution ein Teil der Zahlung gebührt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.
3) Der Drittschuldner wird nach Massgabe der von ihm an den betreibenden Gläubigern geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
Einziehung durch einen Kurator
Art. 233
1) Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach Art. 225 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im Art. 227 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Gerichte auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator zu bestellen.
2) Zur Einziehung der Forderung kann ferner ein Kurator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.
Art. 234
1) Dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 219, 231 und 233) zur Einziehung einer gepfändeten Forderung gerichtlich bestellten Kurator kommen alle Rechte zu, die durch das Gesetz dem betreibenden Gläubiger eingeräumt sind, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen wurde. Das Gericht hat die Tätigkeit des Kurators zu überwachen und auf tunlichst rasche Ausführung des erteilten Auftrages zu dringen.
2) Die vom Drittschuldner bezahlten Beträge sind gerichtlich zu erlegen und nach Art. 206 und 207 zu verteilen. Hiebei sind die dem Kurator im Prozesse gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten zur Verteilungsmasse zu ziehen und die durch die Bestellung und Tätigkeit des Kurators erwachsenden Kosten gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen.
Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen
Art. 235
1) Wird auf Forderungen Exekution geführt, für die auf einem Grundstück oder einem Grundstücksanteile ein Pfandrecht bücherlich eingetragen ist, so ist zu deren Pfändung die Eintragung des Pfandrechtes im Grundbuch erforderlich. Wenn zu Gunsten der zu vollstreckenden Forderung aufgrund einer früheren Bestellung ein Pfandrecht an der bücherlich sichergestellten Forderung eingetragen ist, genügt zur Pfändung die bücherliche Vormerkung der Vollstreckbarkeit.
2) Bei der Eintragung des Pfandrechtes ist anzugeben, dass dasselbe zum Zwecke der Exekution einer vollstreckbaren Geldforderung vom Gericht bewilligt wird.
3) Zugleich mit der Bewilligung der Eintragung des Pfandrechtes oder der Vormerkung der Vollstreckbarkeit hat das Gericht an den Verpflichteten und an den Drittschuldner die im Art. 217 angeführten Verbote zu erlassen.
Art. 236
1) Die Überweisung einer bücherlich sichergestellten Forderung zur Einziehung ist von Amts wegen im Grundbuch vorzumerken.
2) Ausser den in Art. 228 angeführten Berechtigungen steht dem betreibenden Gläubiger in diesem Falle die Befugnis zu, die bücherliche Vormerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage zu erwirken und alle Erklärungen namens des Verpflichteten abzugeben, die zur bücherlichen Löschung des für die überwiesene Forderung eingetragenen Pfandrechtes erforderlich sind. Diese Löschungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes.
3. Abteilung
Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung
körperlicher Sachen
Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen
Art. 237
1) Die Pfändung von Ansprüchen des Verpflichteten, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der Art. 217 bis 220.
2) Auf die weiteren Exekutionsschritte haben die Vorschriften der Art. 222 bis 234 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemässe Anwendung zu finden.
Art. 238
1) Wurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Exekutor herauszugeben.
2) Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.
3) Die vollstreckbare Geldforderung des betreibenden Gläubigers und die Geldforderungen der übrigen Gläubiger, die an demselben Anspruche ein Pfandrecht erworben haben, sind aus dem Verkaufserlöse nach Vorschrift der Art. 204 bis 207 zu befriedigen.
Art. 239
1) Bei der Überweisung eines Anspruches des Verpflichteten, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, muss diese nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruches vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht zu bestellenden Verwalter übergeben werden.
2) Wegen Befriedigung seiner vollstreckbaren Geldforderung hat der betreibende Gläubiger auf die dem Verwalter übergebene Sache nach den für die Exekution auf unbewegliches Vermögen erlassenen Vorschriften durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung Exekution zu führen, ohne dass es bei der Zwangsversteigerung einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten bedarf; wenn der betreibende Gläubiger die Zwangsverwaltung erwirkt, kann sowohl er wie der Verwalter um die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten ansuchen.
3) Unterlässt es der betreibende Gläubiger, innerhalb eines Monates nach Übergabe der Sache an den Verwalter die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung erforderlichen Anträge zu stellen, so ist die Exekution von Amts wegen einzustellen.
Art. 240
Die Bestimmung des Art. 227 gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zum gerichtlichen Erlage nicht eignet, hat der Drittschuldner beim Gerichte um die Bestellung eines Verwahrers oder Verwalters einzuschreiten und letzterem die Sache herauszugeben.
4. Abteilung
Exekution auf andere Vermögensrechte
Exekution auf andere Vermögensrechte
Art. 241
Ansprüche des Verpflichteten auf wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen sind insoweit unpfändbar, als diese die Versorgung des Verpflichteten mit dem unentbehrlichen Lebensbedarf zum Gegenstande haben. Die Art. 210 bis 216 gelten sinngemäss.
Art. 242
1) Zum Zwecke der Exekution auf Vermögensrechte, die nicht zu den Forderungen gehören, hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache tunlich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Exekution gezogenen Rechtes (Art. 172) vorgenommen werden.
2) Die Art der Verwertung des Rechtes hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernahme des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten Pfändung erfolgte, zu bestimmen.
Art. 243
Der Verkauf eines veräusserlichen Rechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung hat nach den Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen, die Verteilung des Erlöses unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Art. 204 bis 207 zu geschehen.
Art. 244
1) Hat der Verpflichtete kraft des gepfändeten Rechtes die Ausfolgung einer Vermögensmasse oder die Teilung derselben und die Ausscheidung des ihm gebührenden Anteiles zu beanspruchen, so kann das Gericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag ermächtigen, dieses Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen und zu diesem Zwecke nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Teilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben. Diese Ermächtigung gewährt dem Gläubiger auch die Befugnis, das gepfändete Recht oder einzelne aus demselben hervorgehende Ansprüche einzuklagen (Art. 228).
2) Das auf diese Weise herangezogene Vermögen ist nach der Beschaffenheit seiner verschiedenen Bestandteile im Wege einer der in diesem Gesetze zugelassenen Exekutionsarten zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu verwenden.
Art. 245
Bei Rechten, die den wiederholten Bezug von Früchten oder eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren, bei Gewerbeberechtigungen, bei Jagd- und Fischereirechten u. ä. kann vom Gerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsverwaltung bewilligt werden. Die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Grundstücken sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 246
1) Sofern dies zur Vermeidung bedeutender Verwaltungskosten oder aus anderen Gründen vorteilhafter erscheint, kann auf Antrag anstatt der Zwangsverwaltung die Verwertung durch Verpachtung angeordnet werden.
2) Die Verpachtung kann im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden erfolgen. Hinsichtlich der Versteigerung sind die Bestimmungen über die Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen sinngemäss anzuwenden; die Verteilung der zu Gericht zu erlegenden Pachtzinsraten hat nach den Vorschriften über die Verteilung der bei einer Zwangsverwaltung sich ergebenden Ertragsüberschüsse zu geschehen.
Art. 247
1) Auf gewerbliche und Fabriksunternehmungen, Handelsbetriebe und ähnliche wirtschaftliche Unternehmungen kann die Exekution auf Antrag durch Zwangsverwaltung (Art. 245) oder durch Verpachtung (Art. 246) geführt werden.
2) Bedarf die Ausübung des Gewerbes oder der Betrieb eines anderen Unternehmens durch einen Stellvertreter der Genehmigung der Regierung und soll infolge der Bewilligung der Zwangsverwaltung die Geschäftsführung auf den Verwalter selbst übergehen, so ist der Beschluss des Gerichtes über die Bestellung des Verwalters vor Zustellung an die Beteiligten der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.
3) Gleiches gilt hinsichtlich des über die Verpachtung eines Gewerbes ergehenden Beschlusses, insofern für die Verpachtung die Einholung der Genehmigung der Regierung vorgeschrieben ist.
Art. 248
1) Bei Unternehmungen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, muss die Bewilligung der Zwangsverwaltung und der Name des Verwalters im Register angemerkt und bekannt gemacht werden.47
2) Der Verwalter hat vor Gericht persönlich zu zeichnen.
Art. 249
Der Verwalter gilt kraft seiner Bestellung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Unternehmens von der Art des zu verwaltenden gewöhnlich mit sich bringt.
Art. 250
1) Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, die
a) dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (Art. 217 und 242);
b) dem betreibenden Gläubiger gemäss Art. 225 und 227 die Leistung einer Sicherheit auftragen;
c) wegen Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäss Art. 219, 230 und 233 einen Kurator bestellen.
2) Hinsichtlich der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des Art. 209.
3. Abschnitt
Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Art. 251
1) Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie über Auftrag des Gerichtes vom Exekutor dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen.
2) Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.
Art. 252
1) In derselben Weise kann die Exekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer Ausfolgung bereiten Dritten befinden.
2) Wird von dem Dritten die Herausgabe der Sachen verweigert, so kann der betreibende Gläubiger beim Gerichte beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe der Sachen überwiesen werde. Auf diese Überweisung haben die für die Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.
Art. 253
Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen
1) Ist ein Grundstück oder ein Teil desselben zu überlassen oder zu räumen, so hat der Exekutor für die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen zu sorgen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des Grundstückes oder des Grundstücksanteiles zu setzen. Ist auch Zugehör zu übergeben, gilt Art. 251.
2) Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen, die nicht den Gegenstand der Exekution bilden, sind durch den Exekutor dem Verpflichteten oder seinem Bevollmächtigten zu übergeben, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Kosten des Verpflichteten zu verwahren. Die Personen, für welche die Sachen gepfändet sind oder die sonst Anspruch darauf erheben können, sind hievon zu verständigen. Zahlt der Verpflichtete die Verwahrungskosten nicht und macht niemand Rechte an den Sachen geltend, so sind diese nach vorausgegangener Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen. Der Erlös, der nach Deckung der Verwahrungs- und Veräusserungskosten übrig bleibt, ist für den Verpflichteten gerichtlich zu hinterlegen.
Art. 254
Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
1) Die Exekution eines Anspruches, der auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die bezügliche Eintragung im Grundbuch.
2) Der betreibende Gläubiger kann aufgrund des Exekutionstitels die Eintragung als Eigentümer des ihm zugesprochenen Grundstückes oder Grundstücksanteiles oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigentümer des Grundstückes oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Voraussetzung ist aber, dass der betreibende Gläubiger den ausserbücherlichen Rechtserwerb des Verpflichteten nachweist.
3) Wenn aufgrund des Exekutionstitels Eintragungen auf Grundstücksanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, hinsichtlich derer der Verpflichtete noch nicht als Eigentümer eingetragen ist, oder wenn Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht eingetragen sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums oder des betreffenden bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren.
Art. 255
Aufhebung des Miteigentums
Für die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Aufhebung des Miteigentums gilt Art. 30 Sachenrecht.
Erwirkung von anderen Handlungen
Art. 256
1) Wenn der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen hat, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, ist der betreibende Gläubiger auf Antrag vom Gerichte zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen.
2) Der betreibende Gläubiger kann zugleich beantragen, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Der diesem Antrag stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.
Art. 257
1) Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschliesslich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Gerichte durch Geldstrafen oder durch Haft zur Vornahme der Handlung angehalten wird.
2) Die Exekution hat mit der Androhung des für den Fall der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Nach fruchtlosem Ablauf der in dieser Verfügung für die Vornahme der Handlung gewährten Frist ist das angedrohte Zwangsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer neuerlichen Frist für die geschuldete Leistung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Der Vollzug desselben erfolgt nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers.
Art. 258
Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass nach Bewilligung der Exekution wegen eines jeden Zuwiderhandelns auf Antrag vom Gerichte Geldstrafen oder Haft verhängt werden. Diese sind bei wiederholter Anwendung im Verhältnisse zur zuerst verhängten Strafe oder Haft zu erhöhen.
2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Gerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hierbei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. Hinsichtlich der Vollstreckung dieses Beschlusses gilt Art. 256 Abs. 2.
Geldstrafen und Haft
Art. 259
1) Die in einer einzelnen Strafverfügung angedrohte Geldstrafe darf den Betrag von 1 000 Franken und den Gesamtbetrag der wider den Verpflichteten verhängten Geldstrafen die Summe von 10 000 Franken nicht übersteigen.
2) Haft darf in der einzelnen Strafverfügung nur in der Höchstdauer von zwei Monaten und insgesamt nur in der Höchstdauer eines Jahres verhängt werden.
Art. 260
1) Wurde im Falle des Art. 258 durch das Verfahren des Verpflichteten eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.
2) Der Beschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.
Art. 261
Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Art. 260 Abs. 1 zu dulden hat, Widerstand, so hat auf Antrag des betreibenden Gläubigers der Exekutor für die Beseitigung des Widerstandes zu sorgen. Erforderlichenfalls kann er die Unterstützung durch Sicherheitsorgane in Anspruch nehmen.
Art. 262
Vor Erlass der in den Art. 256 bis 261 angeführten gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen kann, sofern nicht Gefahr droht, der Verpflichtete einvernommen werden.
Art. 26348
Geldstrafen fliessen der Gemeinde zu, in der der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat und werden von dieser dem allenfalls bestehenden Armenfonds zugewiesen. Falls aber der Verpflichtete im Inland keinen bekannten Wohnsitz haben sollte, fliessen die Geldstrafen dem Lande zu.
Art. 264
Die Verhaftung wird aufgrund eines vom Gerichte ausgestellten Haftbefehls, in dem insbesondere der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ist, durch ein Sicherheitsorgan vorgenommen. Der Haftbefehl muss dem Verpflichteten bei der Verhaftung zugestellt werden.
Art. 265
Die Haft wird im Gefängnis des Landgerichtes, getrennt von Untersuchungs- und Strafgefangenen, vollzogen. Sie darf nicht vollzogen werden, solange dadurch die Gesundheit des Verpflichteten erheblich gefährdet würde, und ist aufzuheben, wenn sich eine solche Gefahr einstellt.
Art. 266
1) Die Haftkosten sind vom betreibenden Gläubiger von Woche zu Woche im vorhinein in der Gerichtskanzlei zu erlegen.
2) Vor Erlag des ersten Vorschusses wird die Verhaftung nicht vorgenommen. Wird der Vorschuss nicht spätestens bis zum Mittag des letzten Tages erneuert, für den der frühere Erlag geschehen ist, so ist die Haft aufzuheben. In diesem Falle gilt die durch die letzte Strafverfügung verhängte Haft als verbüsst.
Art. 267
Abgabe einer Willenserklärung
1) Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Exekutionstitel gleichen Inhaltes zum Antrage auf Exekutionsbewilligung berechtigt.
2) Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.
Art. 268
Interesse
1) Durch die Art. 251 bis 269 wird der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens nicht berührt.
2) Diese Ansprüche können jederzeit unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens oder nach fruchtloser Durchführung desselben mit Klage geltend gemacht werden.
Art. 269
Kosten der Exekution
1) Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen schliesst die Bewilligung der Exekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.
2) Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten und die anzuwendenden Exekutionsmittel im Sinne des Art. 33 schon im ersten Exekutionsantrage zu bezeichnen.
2. Teil
Rechtssicherung
Rechtssicherung
Art. 270
1) Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Exekutionsverfahrens können zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen getroffen werden.
2) Über Antrag einer Verwaltungsbehörde können einstweilige Verfügungen auch zur Sicherung öffentlich-rechtlicher Ansprüche erlassen werden.
3) Ansprüche, die im Ausserstreitverfahren geltend zu machen sind, können mit einstweiliger Verfügung auch von Amts wegen gesichert werden.49
4) Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (Sicherungswerber) ein betagter oder bedingter ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintrittes der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
Art. 271
1) Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung notwendigen Anordnungen sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen ist in der Regel das Gericht zuständig.
2) Dem Gericht steht auch die Verhandlung und Entscheidung über alle im Laufe eines Sicherungsverfahrens und aus Anlass desselben entstehenden Streitigkeiten zu, sofern diese nicht in einem Verwaltungsverfahren zu erledigen sind.
Art. 272
1) In dringenden Fällen kann zur vorläufigen Anordnung von Sicherungsmassnahmen, wie der Sicherstellung von beweglichen Sachen, der Geldabnahme oder der Aufrechterhaltung eines vorläufigen Zustandes, vom Gläubiger auch der für den Schuldner zuständige Gemeindevorsteher, die Gemeinderäte, der Gemeindeweibel, Polizeimänner oder der Exekutor des Gerichtes angegangen werden.
2) Diese Amtspersonen sind, wenn ihnen das Begehren nicht als offenbar unzulässig erscheint, zur Anordnung und Durchführung der begehrten Sicherungsmassnahmen verpflichtet. Von der angeordneten und durchgeführten Sicherungsmassnahme haben sie den Sicherungswerber und das Gericht sofort zu verständigen; ausserdem haben sie dem Sicherungswerber über die Anordnung und Durchführung der Sicherungsmassnahme eine Bestätigung auszustellen.
3) Das Gericht hat die von den in Abs. 1 angeführten Amtspersonen angeordneten Sicherungsmassnahmen auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen und sie im Falle ihrer Ungesetzlichkeit aufzuheben.
4) Der Sicherungswerber hat innerhalb zwei Tagen nach der Verständigung (Abs. 2) bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, widrigenfalls die vorläufigen Sicherungsmassnahmen ihre Gültigkeit verlieren. Über diesen Antrag ist nach den folgenden Bestimmungen zu entscheiden.
Art. 273
Soweit die Exekution unzulässig ist, ist auch die Rechtssicherung unzulässig.
Sicherungsbote
Art. 274
1) Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Schuldners erwirken kann.
2) Sonst können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen (Sicherungsbote) erlassen werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Schuldner durch Handlungen, wie Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, durch Veräusserung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit Dritten getroffene Vereinbarungen oder durch Unterlassungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte (Sicherungsgründe).
3) Ein Sicherungsgrund liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Schuldner
a) keinen festen Wohnsitz hat;
b) in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu entziehen, Anstalten zur Flucht trifft oder flieht;
c) nicht in Liechtenstein wohnt oder wenn sonst der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden müsste.
4) Ein Sicherungsbot darf nicht erlassen werden, wenn der Sicherungswerber durch Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht bereits hinreichend gedeckt ist oder mit Rücksicht auf die allgemeine Vermögenslage des im Inlande wohnenden Schuldners sonst nach Ermessen des Gerichtes hinreichend gedeckt erscheint.
Art. 275
1) Zur Sicherung von Geldforderungen kann insbesondere angeordnet werden:
a) die Pfändung, Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Schuldners und die gerichtliche Hinterlegung von Geld;
b) das gerichtliche Verbot der Veräusserung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Veräusserung oder Verpfändung ungültig ist, sofern nicht der gutgläubige Erwerber nach den Bestimmungen des Sachenrechtes geschützt ist;
c) das gerichtliche Drittverbot, wenn der Schuldner an einen Dritten, einschliesslich den Sicherungswerber selbst, eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat.
2) Das Drittverbot wird dadurch vollzogen, dass dem Schuldner jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Sicherungsgegner Geschuldete bei eigener Haftung nicht zu zahlen und die diesem zukommenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Durch dieses Verbot erwirbt der Sicherungswerber an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen des Sicherungsgegners ein Pfandrecht.
3) Bei Grundstücken und bücherlichen Rechten kann zur Sicherung einer Geldforderung ein Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung (Verfügungsbeschränkung) erlassen oder die Eintragung eines Pfandrechtes oder die Zwangsverwaltung angeordnet werden.
Amtsbefehle
Art. 276
1) Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen (Amtsbefehle) erlassen werden:
a) wenn es wahrscheinlich ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn der Exekutionstitel im Auslande vollstreckt werden müsste;
b) auch wenn eine Gefährdung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung an sich nicht zu besorgen ist, zur Regelung der Beziehung der Parteien zum Streitgegenstand, namentlich zur Ordnung des Besitzstandes oder zur Aufrechterhaltung eines sonstigen tatsächlichen Zustandes einer Sache oder eines Rechtsverhältnisses, wenn derartige Massnahmen nach Ermessen des Gerichtes zur Verhütung drohender Gewalt, zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens oder sonstigen erheblichen Nachteils oder aus anderen Gründen nötig erscheinen (einstweilige Zustandsregelung).
2) Im übrigen finden die Sicherungsgründe des Art. 274 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Art. 277
1) Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes auf Antrag anordnen kann, sind insbesondere:
a) die gerichtliche Hinterlegung der in der Gewahrsame des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen, auf deren Herausgabe oder Leistung der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch gerichtet ist, oder wenn sich die Sachen zum gerichtlichen Erlage nicht eignen sollten, die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 180;
b) die Verwaltung der in Bst. a bezeichneten beweglichen Sachen oder derjenigen unbeweglichen Sachen oder Rechte, auf die sich der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht;
c) die Ermächtigung des Sicherungswerbers, in seiner Gewahrsame befindliche Sachen des Schuldners, auf die sich ein von ihm behaupteter oder ihm bereits zuerkannter Anspruch bezieht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Anspruch zurückzubehalten;
d) das an den Schuldner (Sicherungsgegner) gerichtete Gebot, einzelne Handlungen vorzunehmen, die zur Erhaltung der in Bst. a und b bezeichneten Sachen oder zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes notwendig erscheinen;
e) das an den Sicherungsgegner gerichtete Verbot einzelner nachteiliger Handlungen oder der Vornahme bestimmter oder aller Veränderungen an den in Bst. a und b bezeichneten Sachen;
f) das gerichtliche Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind und auf die sich der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht (Verfügungsbeschränkung);
g) das gerichtliche Drittverbot, wenn der Sicherungsgegner an eine dritte Person einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen zu stellen hat, auf die sich der vom Sicherungswerber behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht; Ansprüche des Sicherungsgegners gegen den Sicherungswerber können ebenfalls mit Verbot (Zweitverbot) belegt werden;
h) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens oder eines Verfahrens auf gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.50
2) Das Drittverbot unter Bst. g wird dadurch vollzogen, dass dem Sicherungsgegner jede Verfügung über seinen Anspruch gegen den Dritten und insbesondere die Empfangnahme jener Sachen bei eigener Haftung untersagt und gleichzeitig an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die dem Sicherungsgegner gebührenden Sachen weder auszufolgen noch sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Schutz vor Gewalt in der Familie51
Art. 277a
Allgemeines52
1) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen, eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, eine Drohung mit einer solchen oder ein anderes die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag bzw. auf Antrag dessen gesetzlichen Vertreters
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und/oder
2. das Betreten der Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der antragstellenden Person dient.53
2) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen, eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, eine Drohung mit einer solchenoder ein anderes die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag
1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und/oder
2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der antragstellenden Person zu vermeiden,
soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.54
3) Nahe Angehörige im Sinne der Abs. 1 und 2 sind:55
1.
a) Ehegatten, eingetragene Partner und faktische Lebenspartner,56
b) Geschwister und Verwandte in gerader Linie, einschliesslich der Wahl- und Pflegekinder sowie der Wahl- und Pflegeeltern,57
c) die Ehegatten, eingetragenen Partner und faktischen Lebenspartner der unter Bst. b genannten Personen,58
2.
a) Verwandte in gerader Linie, einschliesslich der Wahl- und Pflegekinder und der Wahl- und Pflegeeltern, des Ehegatten, eingetragenen Partners oder faktischen Lebenspartners, sowie59
b) Geschwister des Ehegatten, eingetragenen Partners oder faktischen Lebenspartners,60
wenn sie mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft leben oder innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung gelebt haben.61
4) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 oder 2 kann unabhängig vom Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft der Parteien und auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe, einem Verfahren auf Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft oder einem Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung erlassen werden, doch darf, solange ein solches Verfahren nicht anhängig ist, die Zeit, für die eine derartige Verfügung getroffen wird, insgesamt drei Monate nicht übersteigen.62
Art. 277b
Verfahren und Anordnung63
1) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach Art. 277a Abs. 1 ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dabei ist der Bericht der Landespolizei, den das Gericht von Amtes wegen beizuschaffen hat, zu berücksichtigen; die Landespolizei ist verpflichtet, solche Berichte dem Landgericht unverzüglich zu übersenden. Wird jedoch der Antrag ohne unnötigen Aufschub nach einem Betretungsverbot gestellt (Art. 24g Abs. 8 Polizeigesetz), ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.64
2) Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn die antragstellende Person nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch den Exekutor beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist der antragstellenden Person mitzuteilen.65
3) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, ist auch
1. die Landespolizei,
2. das Amt für Soziale Dienste, sofern eine der Parteien minderjährig ist,
unverzüglich zu verständigen.66
4) Hat der Antragsgegner gegenüber der Landespolizei aus Anlass einer Wegweisung nach Art. 24g Abs. 4 Polizeigesetz eine Abgabestelle bekannt gegeben, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen massgebend.67
Art. 277c68
Vollzug
1) Einstweilige Verfügungen nach Art. 277a Abs. 1 sind sofort von Amtes wegen zu vollziehen.
2) Der Exekutor hat den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung und vorhandene Waffen abzunehmen und bei Gericht zu hinterlegen. Er hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.
3) Ist der Antragsgegner beim Vollzug nicht anwesend, so hat ihm der Exekutor auf seinen Antrag binnen zweier Tage Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinne des Abs. 2 aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegnervom Exekutor durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre hinzuweisen.
4) Das Gericht kann auch die Landespolizei mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a beauftragen. In jedem Fall ist die Landespolizei als Vollstreckungsorgan jeweils auf Ersuchen der antragstellenden Person verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a Abs. 1 entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Landgericht darüber zu berichten.
Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre69
Art. 277d70
1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung des Sicherungsgegners,
2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern des Sicherungsgegners,
5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten des Sicherungsgegners bei einem Dritten zu bestellen,
6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit dem Sicherungsgegner zu veranlassen.
2) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Ziff. 1 und 3 die Landespolizei betrauen. Art. 277c Abs. 4 ist sinngemäss anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.
3) Auf einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 4 bis 6 sind Art. 284 Abs. 2 und Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.
Art. 278
1) Die in den Art. 275 Abs. 3 und 277 Abs. 1 Bst. b bezeichnete Verwaltung ist in Ansehung von Grundstücken unter entsprechender Anwendung der über die Zwangsverwaltung von Grundstücken erlassenen Vorschriften, in allen übrigen Fällen aber nach den Art. 245 und 247 bis 249 oder in sinngemässer Anwendung dieser Bestimmungen durchzuführen.
2) Die zu verwahrenden oder zu verwaltenden beweglichen Sachen sind durch den Exekutor dem Sicherungsgegner wegzunehmen und dem Verwahrer oder Verwalter zu übergeben.
3) Die Ertragsüberschüsse, die sich nach Bestreitung aller aus den Erträgnissen zu berichtigenden Kosten und Auslagen ergeben, sind, soweit nicht Rechte dritter Personen entgegenstehen, dem Sicherungsgegner auszufolgen. Wenn das Eigentum an der Sache bestritten wird, sind die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen.
Art. 279
1) Wenn dem Sicherungsgegner die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Handlungen und Veränderungen zur Pflicht gemacht wurde, haben für die Durchführung dieser Amtsbefehle die Vorschriften der Art. 256 bis 262 entsprechend Anwendung zu finden.
2) Die Untersagung der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken und bücherlichen Rechten ist von Amts wegen im Grundbuch vorzumerken (Verfügungsbeschränkung).
3) Durch Eintragungen, die nach Vollzug dieser Vormerkung aufgrund einer vom Sicherungsgegner dem Verbote zuwider vorgenommenen freiwilligen Verfügung erfolgen, wird dem Sicherungswerber gegenüber nur für den Fall ein Recht erwirkt, als der von ihm auf das Grundstück oder das bücherliche Recht erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird.
Art. 280
1) Das im Art. 277 Abs. 1 Bst. g bezeichnete Verbot erlangt dem Inhaber der Sachen gegenüber erst mit der Zustellung an ihn Wirksamkeit.
2) Er haftet von da an für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbotes entstandenen Schaden, kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtlichen Erlag der durch das Verbot betroffenen Sachen oder durch deren Übergabe an einen auf seinen Antrag vom Gerichte zu bestellenden Verwahrer oder Verwalter befreien.
3) Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäss Art. 275 Abs. 1 Bst. c erlassen wurde.
Art. 281
1) Zur Sicherung der Person des Sicherungsgegners darf nur die Verhaftung und Anhaltung stattfinden. Die Verhaftung darf nur angeordnet werden, wenn der Sicherungsgegner flüchtig oder der Flucht verdächtig und zugleich die Besorgnis begründet ist, dass durch seine Flucht die Verwirklichung des Rechtes des Sicherungswerbers vereitelt würde; ausserdem darf der Sicherungswerber nicht in anderer Weise für sein Recht hinlänglich gesichert sein. Zur Sicherung von Geldforderungen kann die Verhaftung und Anhaltung des Sicherungsgegners nicht angeordnet werden.
2) In bezug auf die Zulässigkeit der Anhaltung in Haft und den Vollzug dieser Haft gelten die Vorschriften der Art. 259 Abs. 2 und 264 bis 266.
Art. 282
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Glaubhaftmachung
1) Der Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes oder Amtsbefehls kann gesondert gestellt oder mit einer Klage, einem Gesuche um Erlass eines Zahlbefehls oder sonst einem Antrage verbunden werden.
2) Mit dem gestellten Antrage hat der Sicherungswerber
a) die von ihm begehrte Verfügung und die Vermögensteile, auf welche sie sich beziehen soll;
b) die Zeit, für welche die Verfügung gelten soll, sowie
c) den von ihm behaupteten oder ihm bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und
d) die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäss anzuführen.
3) Falls nicht dem Antrage die nötigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind die den Antrag begründenden Tatsachen und, sofern nicht schon eine den Anspruch zuerkennende Entscheidung vorliegt, auch der vom Sicherungswerber behauptete Anspruch und der Sicherungsgrund auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
4) Bei Forderungen ist insbesondere der geschuldete Geldbetrag oder der Geldwert des sonst zu leistenden Gegenstandes und, falls der Sicherungswerber statt der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Sicherstellung durch gerichtliche Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme oder mit einer anderen Sicherstellung sich zu begnügen erklärt, diese Sicherstellung anzugeben.
Art. 283
Sicherheitsleistung
1) Das Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des vom Sicherungswerber behaupteten Anspruches eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Sicherungsgegner hieraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Sicherungswerber zu diesem Zwecke eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.
2) Das Gericht kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenngleich der Sicherungswerber die ihm obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat.
3) Die Bewilligung oder Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, wenn der Sicherungswerber eine nach der Zivilprozessordnung für die Prozesskosten sicherheitspflichtige Partei ist.
4) In diesen Fällen darf mit dem Vollzuge der Verfügung erst begonnen werden, wenn der Erlag der Sicherheit nachgewiesen ist.
5) An der geleisteten Sicherheit erlangt der Sicherungsgegner ein Pfandrecht.
6) Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gemäss Art. 277a oder 277d kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.71
Art. 284
Inhalt des Sicherungsbots oder Amtsbefehls
1) Der Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
a) die Aufschrift "Sicherungsbot" oder "Amtsbefehl";
b) den Namen, die Beschäftigung und den Wohnort des Sicherungswerbers und Sicherungsgegners und ihrer Vertreter;
c) den Anspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung erlassen wird;
d) den Sicherungsgrund (Art. 274 und 276);
e) die Sicherungsmassnahmen (Art. 275 und 277);
f) im Falle der Anordnung einer gerichtlichen Hinterlegung von Sachen oder der Vornahme von Handlungen die Frist, innerhalb welcher der Sicherungsgegner diesem Auftrage nachzukommen hat;72
g) sofern dies nach der Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Sicherungswerbers genügt, einen Geldbetrag oder eine andere Sicherheit, durch deren gerichtliche Hinterlegung der Vollzug der bewilligten Verfügung gehemmt und der Sicherungsgegner zum Antrage auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt wird;73
h) allenfalls die vom Sicherungswerber zu leistende Sicherheit (Art. 283);
i) die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung erlassen wird;
j) den Hinweis auf eine allfällige Schadenersatzpflicht des Sicherungswerbers;
k) die Begründung;
l) die Rechtsmittelbelehrung.
2) Wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des vom Sicherungswerber behaupteten Rechtes oder sonst vor Einleitung des Zivilverfahrens, Ausserstreitverfahrens, Verwaltungsverfahrens oder Exekutionsverfahrens bewilligt wird, ist im Beschlusse eine Frist von in der Regel 14 Tagen für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens anzusetzen.74
3) Wird im Schuldentriebverfahren Widerspruch erhoben, so hat der Sicherungswerber binnen 14 Tagen nach Verständigung vom Widerspruch die Klage einzubringen oder die Rechtsöffnung zu begehren; wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, so ist die Klage binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses einzubringen.
4) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.
5) Die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, kann auf Antrag verlängert werden.
Art. 285
Mehrere Verfügungen
1) Zu Gunsten desselben Anspruches können auf Antrag in einem Sicherungsbot oder Amtsbefehl zugleich mehrere Verfügungen erlassen werden, wenn dies dem Gerichte nach Beschaffenheit des Falles zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes notwendig erscheint.
2) Unter mehreren im einzelnen Falle gleich anwendbaren Verfügungen ist diejenige zu bewilligen, die zur Verhinderung der nach den besonderen Verhältnissen zu besorgenden Gefährdung am geeignetsten und für den Sicherungsgegner am wenigsten beschwerlich ist.
Art. 286
Kosten
1) Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihm zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten.
2) Dies gilt insbesondere auch von den Kosten dringender Massnahmen durch Gemeindevorsteher und andere Amtsorgane (Art. 272) sowie den Kosten der Hinterlegung, der Verwahrung oder der Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (Art. 280).
3) Bei Erlass eines Sicherungsbotes oder Amtsbefehles kann dem Sicherungswerber aufgetragen werden, den zum Vollzug der erlassenen Verfügungen erforderlichen Geldbetrag im vorhinein bei Gericht zu erlegen. Vor Erlag dieses Geldbetrages darf mit dem Vollzug der Verfügung nicht begonnen werden.
4) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach Art. 277a und 277d Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 4 bis 6 richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.75
Art. 287
Schadenersatzanspruch
1) Wenn dem Sicherungswerber der behauptete Anspruch, für den ein Sicherungsbot oder ein Amtsbefehl erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird, wenn sein Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn er die zur Rechtfertigung bestimmte Frist (Art. 284) versäumt, so hat der Sicherungswerber dem Sicherungsgegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) durch Beschluss festzusetzen. Dieser Beschluss ist nach Eintritt der Rechtskraft in das Vermögen des Sicherungswerbers vollstreckbar.
2) Wurde die einstweilige Verfügung offensichtlich mutwillig erwirkt, so ist dem Sicherungswerber überdies auf Antrag des Sicherungsgegners eine vom Gerichte mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bemessende Mutwillenstrafe bis zu 1 000 Franken aufzuerlegen.
Art. 288
Zustellungen
1) Für die Zustellung von Sicherungsboten und Amtsbefehlen an den Sicherungsgegner, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen massgebend.
2) Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die anzuhaltende Person bei ihrer Verhaftung zu geschehen.
3) In dringenden Fällen kann, der Zustellung vorausgehend, vom Gericht an die im Art. 272 bezeichneten Amtspersonen eine telefonische oder telegrafische Anordnung zum Vollzuge der Sicherungsmassnahmen ergehen.
Art. 289
Unstatthaftigkeit des Vollzuges
Der Vollzug einer bewilligten Verfügung ist, sofern er nicht wegen eines eingebrachten Rekurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem die Bewilligung verkündet oder dem Sicherungswerber durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.
Art. 290
Einspruchsverfahren
1) Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der Sicherungsgegner Rekurs und, wenn er nicht vor der Beschlussfassung einvernommen worden ist, auch Einspruch erheben.
2) Durch die Erhebung des Einspruchs wird der Vollzug der getroffenen Verfügungen nicht gehemmt.
3) Für das Einspruchsverfahren gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Einspruch ist innerhalb 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung schriftlich oder mündlich bei Gericht zu Protokoll zu erheben;
b) im Einspruch sind die Tatsachen, welche die Unstatthaftigkeit oder Unangemessenheit der einstweiligen Verfügung begründen, die darauf gestützten Anträge und die Beweismittel anzuführen;
c) über den Einspruch ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, bei der die von den Parteien vorgebrachten Umstände glaubhaft zu machen sind (Art. 273 ZPO) und das Gericht über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der einstweiligen Verfügung mit Beschluss zu entscheiden hat;
d) das Gericht kann die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung von der Leistung einer von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen;
e) wird dem Einspruch stattgegeben, so ist auszusprechen, dass der Sicherungswerber dem Sicherungsgegner die Kosten des Einspruchsverfahrens zu ersetzen hat; wird dem Einspruch hingegen keine Folge gegeben, so sind dem Sicherungswerber Kosten vorläufig nicht zuzuerkennen (Art. 286), sondern es ist über diese nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu entscheiden.
Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung
Art. 291
1) Ausser dem in Art. 284 Abs. 4 angeführten Falle der Aufhebung einer getroffenen Verfügung kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwar selbst nach Zurückweisung eines nach Art. 290 erhobenen Einspruchs, beantragt werden:
a) wenn die angeordnete Verfügung im weiteren Umfange ausgeführt wurde, als es zur Sicherung des Sicherungswerbers notwendig ist;
b) wenn sich inzwischen die Verhältnisse, wegen derer die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung des Sicherungswerbers nicht mehr bedarf;
c) wenn der Sicherungsgegner die ihm vorbehaltene (Art. 284 Abs. 1 Bst. g) oder eine andere, dem Gerichte genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist;
d) wenn der Anspruch des Sicherungswerbers berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde;
e) wenn die Zeit abgelaufen ist, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt wurde.
2) Über solche Anträge hat das Gericht, allenfalls aufgrund einer mündlichen Verhandlung, mit Beschluss zu entscheiden.
Art. 292
Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche vom Sicherungswerber geleistete Sicherheit (Art. 283 und 290) darf ihm erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch den die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.
Art. 293
Anordnung hinsichtlich verwahrter Sachen
1) Sind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhältnismässiger Kosten oder anderer Nachteile oder zur Erzielung eines Vorteiles bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen notwendig oder nützlich, so können diese vom Gerichte auf Antrag bewilligt werden.
2) Falls nicht beide Parteien über die zu treffende Verfügung einig sind, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Rechte des Eigentümers das nach der Beschaffenheit des Falles Erforderliche anzuordnen.
3) In besonders dringenden Fällen kann eine solche Anordnung ohne Vernehmung des Sicherungsgegners erlassen werden. Dies gilt insbesondere für die Handlungen, die zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im Art. 218 bezeichneten Papieren erforderlich sind.
Besondere Sicherungen bei Bestandverträgen
Art. 294
1) Zur Sicherung des gesetzlichen Retentionsrechtes des Bestandgebers nach § 1101 ABGB kann dieser die Aufnahme der Retentionsbeschreibung der vom Bestandnehmer eingebrachten Sachen verlangen.
2) Der Antrag kann mit der Einbringung der Klage oder des Antrages auf Erlassung eines Zahlbefehls oder später mit einem besonderen Schriftsatz gestellt werden.
3) Das Gericht ordnet die Retentionsbeschreibung ohne Anhörung des Bestandnehmers mit Beschluss an und veranlasst den Vollzug durch den Exekutor. Der Beschluss ist dem Bestandnehmer anlässlich des Vollzuges zuzustellen.
Art. 295
1) Das gesetzliche Retentionsrecht erlischt, wenn die Gegenstände vor ihrer Retentionsbeschreibung entfernt werden, es sei denn, dass dies infolge einer gerichtlichen Verfügung geschieht und der Bestandgeber binnen drei Tagen nach dem Vollzuge sein Recht bei Gericht anmeldet.
2) Will der Bestandnehmer ausziehen oder Sachen verschleppen, ohne dass der Zins entrichtet oder sichergestellt ist, so kann der Bestandgeber die Sachen auf eigene Gefahr zurückbehalten und zu diesem Zwecke die Hilfe des Gemeindevorstehers, eines Gemeinderates, Gemeindeweibels oder Polizeimannes in Anspruch nehmen, doch muss er binnen drei Tagen um die pfandweise Beschreibung ansuchen oder die Sachen herausgeben.
3) Wird an einer der beschriebenen Sachen ein Recht eines Dritten behauptet, so kommt Art. 20 zur Anwendung.
Art. 296
Im übrigen gelten für die Sicherung von Miet- und Pachtzinsforderungen und die Sicherung des gesetzlichen Retentionsrechtes des Bestandgebers die Bestimmungen über die Rechtssicherung (Art. 270 bis 293).
Art. 297
Im Rechtssicherungsverfahren finden, soweit in den Art. 270 bis 296 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren (Art. 1 bis 269) sinngemäss Anwendung.
Art. 298
Die besonderen Sicherungen im Grundbuchsverfahren und im Verlassenschaftsverfahren bleiben vorbehalten.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
281.0 Gesetz über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 225 ausgegeben am 30. August 2007
Gesetz
vom 20. Juni 2007
über die Abänderung der Exekutionsordnung
...
II.
Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach seinem Inkrafttreten76 beim Landgericht einlangt.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 141.

2   Art. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

3   Art. 1 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

4   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 118.

5   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 118.

6   Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 26.

7   Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 26.

8   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 265.

9   Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 118.

10   Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 337.

11   Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 26.

12   Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 337.

13   Sachüberschrift vor Art. 52 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 110.

14   Art. 52 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 110.

15   Art. 66 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

16   Art. 87 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 141.

17   Art. 87 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 141.

18   Art. 87 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 141.

19   Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

20   Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 141.

21   Art. 93 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 141.

22   Art. 93 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 141.

23   Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 141.

24   Art. 98 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 141.

25   Art. 120 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 141.

26   Art. 122 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 337.

27   Art. 122 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 141.

28   Art. 130 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 337.

29   Art. 140 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 337.

30   Art. 145 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 337.

31   Art. 147 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 141.

32   Art. 170 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 158.

33   Art. 170 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 158.

34   Art. 170 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 158.

35   Art. 170 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 158.

36   Art. 170 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 158.

37   Art. 170 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 158.

38   Art. 170 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 158.

39   Art. 170 Bst. j abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 158.

40   Art. 170 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 158.

41   Art. 170 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 375.

42   Art. 170 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 158.

43   Art. 170 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 158.

44   Art. 172 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 141.

45   Art. 210 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 152.

46   Art. 210 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 110.

47   Art. 248 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

48   Art. 263 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 27.

49   Art. 270 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

50   Art. 277 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 375.

51   Überschrift vor Art. 277a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 26.

52   Art. 277a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 26.

53   Art. 277a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 26.

54   Art. 277a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 26.

55   Art. 277a Abs. 3 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 26.

56   Art. 277a Abs. 3 Ziff. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 375.

57   Art. 277a Abs. 3 Ziff. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 26.

58   Art. 277a Abs. 3 Ziff. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 375.

59   Art. 277a Abs. 3 Ziff. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 375.

60   Art. 277a Abs. 3 Ziff. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 375.

61   Art. 277a Abs. 3 Schlusssatz eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 26.

62   Art. 277a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 375.

63   Art. 277b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 26.

64   Art. 227b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 193.

65   Art. 277b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 26.

66   Art. 277b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 26.

67   Art. 277b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 193.

68   Art. 277c eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 26.

69   Überschrift vor Art. 277d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 225.

70   Art. 277d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 225.

71   Art. 283 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 225.

72   Art. 284 Abs. 1 Bst. f berichtigt durch LGBl. 1977 Nr. 2.

73   Art. 284 Abs. 1 Bst. g berichtigt durch LGBl. 1977 Nr. 2.

74   Art. 284 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

75   Art. 286 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 225.

76   Inkrafttreten: 30. August 2007.