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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1974 Nr. 46 ausgegeben am 6. August 1974
Gesetz
vom 2. Juli 1974
über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Registerbehörde
1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird ein Strafregister geführt.
2) Die Führung des Strafregisters obliegt dem Landgericht durch einen Einzelrichter.
3) Das Strafregister kann elektronisch geführt werden.1
Art. 2
Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister2
1) In das Strafregister sind aufzunehmen:3
1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte wegen Verbrechens oder Vergehens;4
2. alle rechtskräftigen Verurteilungen liechtensteinischer Landesangehöriger und solcher Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte, sofern sie wegen einer Straftat ergangen sind, die auch nach dem inländischen Recht als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist;5
3. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger Mitteilung sich Liechtenstein in internationalen Abkommen verpflichtet hat;6
4. alle sich auf eine der in den Ziff. 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschliessungen des Landesfürsten und Entscheidungen inländischer Gerichte über:7
a) die nachträgliche Festsetzung einer Strafe;8
b) die nachträgliche Bestellung eines Bewährungshelfers oder die Aufhebung der Bewährungshilfe;9
c) die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung, Umwandlung oder Neubemessung einer Strafe;10
d) die Verlängerung einer Probezeit;11
e) den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme;12
f) die endgültige Nachsicht einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme;13
g) das Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe;14
h) die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme oder darüber, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Massnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 24 Abs. 2 StGB);15
i) den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Massnahme;16
j) die endgültige Entlassung;17
k) die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung oder späteren Entscheidung;18
l) das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe;19
m) die Tilgung einer Verurteilung;20
n) einen Ausspruch über den Ausschluss des Stimmrechts nach § 352a StPO.21
5. alle sich auf eine der in den Ziff. 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Mitteilungen darüber, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen;22
6. alle sich auf in das Strafregister aufgenommene Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe, die den in den Ziff. 4 und 5 genannten Entschliessungen, Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen.23
2) Als Verurteilung im Sinne des Abs. 1 Ziff. 1 ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach dem inländischen Recht von den Gerichten nach der Strafprozessordnung abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, LGBl. 1982 Nr. 60, entsprechenden Verfahren über eine Person, eine Strafe oder eine vorbeugende Massnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht. Dasselbe gilt sinngemäss auch für eine ausländische Verurteilung gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und 3.24
Art. 3
Inhalt der Eintragung
Einzutragen sind:
a) Vor- und Zuname, alle früheren Namen, Tag und Ort der Geburt, Zivilstand, Beruf, Vornamen der Eltern, Staatsangehörigkeit sowie Wohnort und Anschrift der Person, auf die sich die Strafregistereintragung bezieht;
b) Aktenzeichen der Behörde;
c) Tag der Entscheidung erster und höherer Instanz und der Rechtskraft;
d) Bezeichnung der strafbaren Handlung;
e) Strafen, Nebenstrafen und Rechtsfolgen;
f) bei bedingtem Strafaufschub und beim Absehen von der Verhängung einer Strafe Dauer und Ende der Probezeit.
Art. 4
Mitteilungen an das Strafregister
Der Strafregisterbehörde sind zum Zwecke der Eintragung alle Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen schriftlich mitzuteilen, die nach diesem Gesetze zu einer Eintragung sowie zur Berichtigung, Ergänzung, Abänderung oder Löschung einer Eintragung führen.
Art. 5
Mitteilungen der Strafregisterbehörde
1) Erlangt die Strafregisterbehörde von einer Entscheidung, Feststellung oder Tatsache Kenntnis, die zu einer behördlichen Tätigkeit Anlass geben kann, so ist der Behörde, die für diese Tätigkeit zuständig ist, insbesondere der Staatsanwaltschaft, hievon schriftlich Mitteilung zu machen.
2) Insbesondere sind neuerliche, wenn auch gemäss Art. 2 nicht einzutragende Verurteilungen einer Person, bezüglich deren eine Verurteilung mit bedingtem Strafaufschub oder Absehen von der Verhängung einer Strafe eingetragen ist oder deren Strafe bedingt nachgesehen wurde, im Sinne des Abs. 1 mitzuteilen.
3) Der Ausschluss vom Stimmrecht nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. n ist von der Strafregisterbehörde der zuständigen Gemeinde zu melden. Ebenso ist die Wiederherstellung des Stimmrechts von der Strafregisterbehörde der zuständigen Gemeinde zu melden.25
4) Die Strafregisterbehörde übermittelt der Regierung auf Verlangen eine Aufstellung aller Personen, die vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.26
Art. 6
Rechtsschutz gegen Aufnahme in das Strafregister
1) Jede Person, auf die sich eine Eintragung im Strafregister bezieht, kann die Feststellung beantragen, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war.
2) Der Antrag ist beim Landgericht einzubringen, das hierüber zu entscheiden hat.
3) Wird einem Antrag gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.
Art. 7
Strafregisterauskunft
1) Die Strafregisterbehörde hat, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 9 Abs. 4, allen inländischen Behörden und Dienststellen auf Verlangen Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen.
2) Gleiches gilt für Auskünfte an ausländische Behörden und Dienststellen aufgrund internationaler Übereinkommen.
3) Durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Strafregister zu nehmen sind berechtigt:
a) die Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben in einem bei ihr oder bei den Gerichten hängigen Verfahren;
b) die Landespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 9 Abs. 1.27
4) Bei der Einsichtnahme in Daten des Strafregisters im Rahmen eines Abrufverfahrens durch die Landespolizei ist eine Verknüpfung im Sinne von Art. 34b Abs. 5 des Polizeigesetzes nicht zulässig.28
Art. 8
Strafregisterbescheinigung
1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist auf ihren Antrag oder Antrag des gesetzlichen Vertreters eine Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen, ihre Person betreffenden und unter Bedachtnahme auf Art. 9 Abs. 4 mitzuteilenden Eintragungen, oder darüber auszustellen, dass das Strafregister keine Eintragung über sie enthält (Strafregisterbescheinigung).
2) Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag. Ebenso ist der Antrag abzuweisen, wenn nach dem Antragsteller zur Verhaftung, Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gefahndet wird.
3) Die Zustellung der Strafregisterbescheinigung an eine andere Person als den Antragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter ist ohne dessen schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
4) Wo in gesetzlichen Vorschriften von Leumunds-, Sitten- oder Führungszeugnissen die Rede ist, treten an deren Stelle die in Abs. 1 genannten Strafregisterbescheinigungen.
Art. 9
Beschränkte Strafregistermitteilung
1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich uneingeschränkt Mitteilung gemacht werden:
a) den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemanden, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein;
b) den Gerichten und der Staatsanwaltschaft in einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft;
c) den mit der Vollziehung des Waffengesetzes betrauten Behörden;
d) der Landespolizei zum Zweck der Mitwirkung an der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmung über das Sicherheitsgewerbe;29
e) der Finanzmarktaufsicht zum Zwecke der Aufsicht und des Vollzugs der Gesetze nach Art. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.30
2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein,
a) wenn von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden ist oder
b) wenn das Ausmass einer Freiheitsstrafe oder, im Falle der Verhängung einer Geldstrafe, das Ausmass der Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat nicht übersteigt.31
3) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt erst ein, wenn von der Tilgungsfrist (Art. 10 und 11) bereits zwei Jahre verstrichen sind und
a) das Ausmass einer Freiheitsstrafe oder, im Falle der Verhängung einer Geldstrafe, das Ausmass der Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, oder32
b) wenn die Strafe bedingt nachgesehen worden ist, solange die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wurde, oder
c) wenn die Verurteilung nur wegen Jugendstraftaten erfolgte und eine Geldstrafe verhängt wurde oder das Ausmass der Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt.
4) Sind Verurteilungen nur beschränkt mitzuteilen, so dürfen sie ausser für die in Abs. 1 bezeichneten Zwecke weder in eine Strafregisterauskunft (Art. 7) noch in eine Strafregisterbescheinigung (Art. 8) aufgenommen, noch sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.
5) Der Verurteilte ist ausserhalb der in Abs. 1 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilungen anzugeben.
6) Ist jemand mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
Art. 10
Tilgung von Verurteilungen33
1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Art. 12), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.34
2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer, auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.
3) Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.
4) Eine kraft Gesetzes getilgte Verurteilung darf weder in eine Strafregisterauskunft (Art. 7) noch in eine Strafregisterbescheinigung (Art. 8) aufgenommen, noch sonst auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
Art. 11
Tilgungsfristen
1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist:
a) drei Jahre, wenn er nur zu einer Geldstrafe oder nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;35
b) fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
c) zehn Jahre, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;
d) 15 Jahre, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist.
2) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist ist in diesem Falle unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach Abs. 1 zu bestimmen. Sie muss mindestens die nach Abs. 1 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
3) Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 31 des Strafgesetzbuches stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach Abs. 1 zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.
4) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen vollzogen sind, als vollzogen gelten oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
5) Entfällt durch Anrechnung einer Vorhaft oder wegen Absehen von Strafe der Strafvollzug, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.
6) Vorbeugende Massnahmen und andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen haben auf das Ausmass der Tilgungsfristen keinen Einfluss. In bezug auf den Beginn der Tilgungsfrist einer mit einem Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Massnahme gilt Abs. 4 sinngemäss.36
Art. 11a37
Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten
1) Im Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 200, 201, 204, 205, 206, 208 und 219 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäss § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Art. 11) um das Einfache.
2) Im Fall einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäss § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Art. 11) um die Hälfte.
3) Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Verlängerung der Tilgung gemäss Abs. 1 oder 2 zu beenden ist. Ein solcher Antrag ist frühestens nach Ablauf der Tilgungsfrist nach Art. 11 zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
Art. 12
Untilgbare Verurteilungen38
1) Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden nicht getilgt und schliessen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.39
2) Verurteilungen wegen einer im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden nicht getilgt. Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Tilgbarkeit auszusprechen ist. Ein solcher Antrag ist frühestens fünfzehn Jahre nach dem Beginn der Tilgungsfrist (Art. 11) zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.40
Art. 13
Anordnung der Löschung getilgter Verurteilungen
1) Das Landgericht hat die Löschung der kraft Gesetzes eingetretenen Tilgung einer Verurteilung (Art. 10) durch einen Einzelrichter mit Beschluss im Strafregister anzuordnen und die Staatsanwaltschaft hievon zu verständigen.
2) Jede Person, welche die kraft Gesetzes eingetretene Tilgung ihrer Verurteilung behauptet, kann die Anordnung im Sinne des Abs. 1 beantragen. Über diesen Antrag hat der Einzelrichter des Landgerichtes mit Beschluss zu entscheiden.
3) Die nach den Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse können mittels Beschwerde beim Obergericht wegen Gesetzeswidrigkeit angefochten werden.
Art. 14
Schlussbestimmungen
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. September 1974 in Kraft.
2) Mit diesem Zeitpunkt verlieren alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit.
3) Insbesondere werden die Art. 9, 15 bis 18 und 31 Ziff. 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend Abänderung des Strafrechtes, der Strafprozessordnung und ihrer Nachtrags- und Nebengesetze, LGBl. 1922 Nr. 21, aufgehoben.
4) Der Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz und die Wohlfahrt der Jugend vom 23. Dezember 1958, LGBl. 1959 Nr. 8, erhält folgende Fassung:
2) Die Berichterstattung in der Presse sowie die Bekanntgabe von Namen und Urteil sind nicht gestattet.
5) Dem Art. 6 des Gesetzes vom 27. September 1972 über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, LGBl. 1972 Nr. 52, ist als dritter Absatz anzufügen:
3) Die Vormerkungen gelten mit Ablauf von zwei Jahren kraft Gesetzes als gelöscht. Art. 11 und 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen sind sinngemäss anzuwenden.
6) Soweit die Tilgung nicht bereits bewilligt oder kraft Gesetzes eingetreten ist, gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Verurteilungen durch inländische oder ausländische Strafgerichte als getilgt, sofern sie
a) vor dem 31. August 1959 erfolgten und nicht auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe lauten oder
b) vor dem 31. August 1964 erfolgten und nicht mehr als auf eine dreijährige Freiheitsstrafe lauten.
gez. Franz Josef

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 278.

2   Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

3   Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

4   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

5   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

6   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

7   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

8   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

9   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

10   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

11   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

12   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

13   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. f abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

14   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. g abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

15   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. h abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

16   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. i abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

17   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. j abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

18   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. k abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

19   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. l abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

20   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. m abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

21   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 359.

22   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

23   Art. 2 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

24   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

25   Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 359.

26   Art. 5 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 359.

27   Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 278.

28   Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 278.

29   Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 278.

30   Art. 9 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 425.

31   Art. 9 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

32   Art. 9 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

33   Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 103.

34   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 103.

35   Art. 11 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

36   Art. 11 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1989 Nr. 5.

37   Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 186.

38   Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

39   Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 5.

40   Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 186.