vom 25. November 1976
Art. 2
Einhebung der Beiträge
1) Jeder Halter eines Motorfahrzeuges hat jährlich einen Beitrag
←für→ die
←Unfallverhütung→ im Strassenverkehr zu leisten.
2) Der
←Unfallverhütungsbeitrag→ beträgt höchstens 1% der Nettoprämie der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Die Regierung setzt den Beitrag mit Verordnung fest.
3) Die in Liechtenstein konzessionierten Haftpflichtversicherungs-Unternehmungen erheben den
←Unfallverhütungsbeitrag→ zusammen mit der Prämie und überweisen ihn jährlich der Landeskasse.
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Art. 4
Beitragsberechtigung
1) Feste jährliche Beiträge können an Institutionen oder Organisationen ausgerichtet werden, welche sich ausschliesslich der
←Unfallverhütung→ widmen.
2) Beiträge im Einzelfall können an Institutionen oder Organisationen ausgerichtet werden, welche Aktionen zur
←Unfallverhütung→ im Strassenverkehr und zur Verkehrserziehung durchführen, insbesondere:
a) Aktionen zur Verkehrserziehung der Kinder in- und ausserhalb des Unterrichtes;
b) Aktionen zur Information oder Ausbildung von Fahrzeugführern und Fussgängern;
c) Aktionen zur Verbesserung der Fahrtechnik von Fahrzeugführern.
Art. 6
Regierung
1) Die Regierung verwaltet die Mittel der Spezialfinanzierung und entscheidet über deren zweckmässige Verwendung.
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2) Die Regierung gewährt nach Massgabe dieses Gesetzes Beiträge in Organisation und Institutionen.
3) Die Regierung kann selber Massnahmen zur Verhütung von Verkehrsunfällen und zur Verkehrserziehung treffen, Aktionen durch die ihr unterstellten Organe veranlassen und diese aus der Spezialfinanzierung decken.
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Art. 7
a) Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1) Die
←Kommission→ ←für→ ←Unfallverhütung→ im Strassenverkehr setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen. In der
←Kommission→ sind die Behörden, Institutionen oder Organisationen des Strassenverkehrs und die Haftpflichtversicherungs-Unternehmungen angemessen vertreten.
2) Der Präsident und die Mitglieder der
←Kommission→ werden von der Regierung auf eine Dauer von vier Jahren gewählt.
Art. 8
b) Aufgaben
Die
←Kommission→ berät die Regierung in allen Fragen der Verhütung von Verkehrsunfällen und der Verkehrserziehung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Ausarbeitung des jährlichen Voranschlages;
b) die Behandlung von Anträgen auf Ausrichtung fester jährlicher Beiträge;
c) die Behandlung von Anträgen auf Gewährung von Beiträgen
←für→ Aktionen im Einzelfall;
d) die Antragstellung an die Regierung zur Anordnung und Durchführung von Massnahmen durch die Regierung;
f) die Erstellung eines Jahresberichtes an die Regierung.
1
Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 34.
3
Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 34.
4
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 34.
5
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 34.
6
Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 34.