741.511
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1977 Nr. 25 ausgegeben am 26. April 1977
Verordnung
vom 5. April 1977
zum Gesetz über den Strassenverkehr
Aufgrund von Art. 14 des Gesetzes über den Strassenverkehr vom 22. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 31, und von Art. 15 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr verordnet die Regierung:
Art. 1
Die Vereinigung Liechtensteiner Samaritervereine wird mit der Durchführung der Nothelferkurse beauftragt.
Art. 2
Die Kurse werden nach den für die Samaritervereine geltenden Vorschriften und Reglementen durchgeführt.
Art. 3
Ein Kurs umfasst wenigstens 5 Lektionen zu jeweils zwei Stunden.
Art. 4
Die Kurse bezwecken die Ausbildung in Nothilfe. Das Kursprogramm umfasst folgende Unterrichtsbereiche:
a) Verhalten bei Unfall im allgemeinen:
- Übersicht am Unfallplatz;
- Gefahren beachten;
- Sichern der Unfallstelle;
- Bergen (Befreien von Personen aus der unmittelbaren Lebensgefahr);
- Verhüten weiteren Schadens.
b) Verhalten speziell bei Verkehrsunfällen:
- Beurteilen von Unfallsituationen und Zustand des Verletzten;
- Sichern der Unfallstelle;
- Alarmieren (Polizei, Ambulanz);
- Leisten von Nothilfe.
c) Lebensrettende Sofortmassnahmen (Erstellen und Aufrechterhalten der vitalen Lebensfunktionen):
- Bewusstlosigkeit / Lagerungen;
- Atmung / Beatmung;
- Kreislauf / Blutstillung, Schock.
Art. 5
Als verbindliches Lehrmittel ist das Unterrichtspaket Nothilfe des Schweizerischen Samariterbundes zu verwenden. Andere Lehrmittel dürfen als Ergänzung beigezogen werden.
Art. 6
Die Vereinigung Liechtensteiner Samaritervereine legt in Absprache mit den örtlichen Samaritervereinen das Kursprogramm für jeweils wenigstens ein Vierteljahr fest. Die Vereinigung sorgt für ein genügendes Angebot an Kursen und für die Veröffentlichung des Kursprogrammes in den Landeszeitungen.
Art. 7
Die Organisation der einzelnen Kurse obliegt den örtlichen Samaritervereinen.
Art. 8
Als Kursleiter dürfen Samariterlehrer, Nothilfelehrer und anerkannte Fachkräfte, welche nach den Vorschriften des Schweizerischen Samariterverbandes ausgebildet wurden, eingesetzt werden.
Art. 9
Bewerber um einen Führerausweis, welche zum Besuch der Nothelferkurse verpflichtet sind, haben ihre Anmeldung beim organisierenden Samariterverein, bzw. bei der von ihm bezeichneten Stelle einzureichen.
Art. 10
Einem Kursleiter dürfen für einen Kurs höchstens 16 Kursteilnehmer zugeteilt werden. Liegen für einen Kurs mehr als 16 Anmeldungen vor, ist die Zahl der Kursleiter entsprechend zu erhöhen, oder es sind einzelne Kursteilnehmer einem anderen Kursort zuzuteilen, sofern dies zumutbar ist.
Art. 11
Jeder Teilnehmer hat pro Kurs ein Kursgeld zu entrichten, dessen Höhe durch die Regierung festgelegt wird.
Art. 12
1) Der Kursleiter hat folgende Hilfsmittel zu verwenden:
- Beatmungsphantom (pro 4 Teilnehmer je 1 Phantom);
- Kopfschnittmodell;
- weitere notwendige Hilfsmittel für die praktische Arbeit;
- Projektionsapparate je nach Unterrichtspaket.
2) Der Einsatz von Testbogen zur Kontrolle des Unterrichtserfolges ist erlaubt. Das Testergebnis hat keinen Einfluss auf die Erteilung des Kursausweises.
Art. 13
Jeder Kursteilnehmer muss alle zehn Stunden des Kurses vollumfänglich besuchen. Wer aus entschuldbaren Gründen einzelne Unterrichtsstunden versäumt, hat die versäumten Stunden in einem anderen Kurs oder an einem anderen Kursort nachzuholen. Der Kursleiter bestätigt den Besuch einzelner Lektionen oder Stunden.
Art. 14
Wer einen Nothelferkurs vollumfänglich besucht hat, hat Anspruch auf den Kursausweis. Der Kursausweis muss folgende Angaben enthalten:
- organisierender Samariterverein;
- Personalien des Kursteilnehmers (Name, Vorname, Geburtsjahr);
- Ausstellungsdatum (Kursabschluss);
- Kursleitung (Unterschrift des Präsidenten des Samaritervereins und des Kursleiters).
Art. 152
Das Amt für Strassenverkehr hat die von den liechtensteinischen Samaritervereinen ausgestellten Ausweise anzuerkennen, wenn sie vom Ausstellungsdatum an gerechnet nicht mehr als sechs Jahre alt sind. Unter den gleichen Voraussetzungen werden auch die Kursausweise, welche für die an den liechtensteinischen Schulen durchgeführten Nothelferkurse erteilt werden, anerkannt. Die Samaritervereine dürfen gleichartige Kursausweise an Schüler nur erteilen, wenn die Kurse in der Dauer und im Unterrichtsprogramm den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Art. 16
Zum Besuch der Nothelferkurse sind unter Vorbehalt von Art. 12 alle Bewerber um einen Führerausweis der Kategorie A 1, B, C und C 1 verpflichtet. Die Samaritervereine haben alle zum Kursbesuch verpflichteten Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein innert angemessener Frist in einem der Kurse aufzunehmen.
Art. 17
Von der Pflicht zum Kursbesuch nach Art. 12 sind befreit:
a) Inhaber eines anerkannten schweizerischen Ausweises
b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
Dazu gehören:
- Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte mit Diplom;
- Medizinstudenten (cand. med.) nach bestandener klinischer Grundfächerprüfung (Bescheinigung).
c) Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis
Dazu gehören:
- Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Krankenpflege (AKP) mit Diplom
- Schwestern für Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege mit Diplom
- Psychiatrieschwestern und Psychiatriepfleger mit Diplom
- Hebammen mit Diplom
- Krankenpflegerinnen mit Ausbildung in praktischerKrankenpflege mit Fähigkeitsausweis SRK
d) Aktivmitglieder der liechtensteinischen Samaritervereine mit gültigem Aktivmitglieder-Ausweis
e) Inhaber eines Bst. a, b, c und d gleichwertigen Ausweises; über die Anerkennung eines solchen Ausweises entscheidet auf Antrag des Amts für Strassenverkehr die Regierung.3
Art. 18
Die Samaritervereine sind verpflichtet, die Kursleiter gegen Haftpflicht zu versichern.
Art. 19
Der Präsident der Vereinigung Liechtensteiner Samaritervereine erstattet der Regierung jährlich Bericht über die Durchführung der Nothelferkurse. Dem Bericht ist jeweils die Teilnehmerliste beizulegen.
Art. 20
Die Vereinigung Liechtensteiner Samaritervereine übt die Aufsicht über die Durchführung der Nothelferkurse durch die einzelnen Samaritervereine aus. Die Regierung ernennt zur Unterstützung der Kursleiter und zur Überwachung der Kurse eine fachkundige Vertrauensperson.
Art. 21
Beschwert sich ein Kursteilnehmer wegen der Nichterteilung des Kursausweises, hat der Präsident des zuständigen Samaritervereins den Kursleiter und den Kursteilnehmer vorerst anzuhören. Kann der Kursausweis nicht erteilt werden, hat der Präsident des Samaritervereins den Kursteilnehmer darauf hinzuweisen, dass er binnen 14 Tagen bei der Regierung Beschwerde erheben kann.
Art. 22
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1977 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Walter Kieber

Fürstlicher Regierungschef

1   LGBl. 1960 Nr. 3 aufgehoben durch LGBl. 1978 Nr. 18, LR 741.01.

2   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

3   Art. 17 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.