741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1978 Nr. 20 ausgegeben am 31. August 1978
Verkehrszulassungsverordnung (VZV)1
vom 1. August 1978
Aufgrund von Art. 11 bis 14, 23, 50 Abs. 3, Art. 51, 53 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:2
Einleitung
Art. 1 3
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.
Art. 2
Abkürzungen, Begriffe4
1) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:5
a) SVG: Strassenverkehrsgesetz;6
b) VRV: Verkehrsregelnverordnung;7
c) VVV: Verkehrsversicherungsverordnung;8
d) VTS: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;9
e) ARV: Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport;10
f) EWRA: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.11
2) Es werden folgende Abkürzungen für automatisierte Datensammlungen verwendet:
a) ADMAS: Administrativmassnahmenregister;
b) FABER: Fahrberechtigungsregister.12
3) In Abweichung von der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:13
a) "Führerausweis" für "Führerschein";
b) "Kategorien" und "Unterkategorien" für "Klassen".14
3a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a) "Fahrzeug": jedes Fahrzeug im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1);15
b) "Zulassung": die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeuges im Strassenverkehr einschliesslich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer;
c) "Fahrzeugausweis": das Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeugs bescheinigt wird; das in Liechtenstein ausgestellte Dokument besteht aus einem Teil;
d) "Inhaber des Fahrzeugausweises": die Person, auf deren Namen ein Fahrzeug zugelassen ist. Der Inhaber des Fahrzeugausweises ist mit dem Fahrzeughalter gleichzusetzen.16
3b) In Abweichung von der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wird in dieser Verordnung der Begriff "Fahrzeugausweis" für "Zulassungsbescheinigung" verwendet.17
4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2a 18
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
I. Teil
Zulassung von Personen19
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen20
Art. 3 21
Ausweiskategorien
1) Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
a) Kategorie A:22
Motorräder;
dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW;
b) Kategorie B:23
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3 500 kg nicht übersteigt;
c) Kategorie C:24
Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
d) Kategorie D:25
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
e) Kategorie BE:26
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;
f) Kategorie CE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;
g) Kategorie DE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
2) Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
a) Unterkategorie AM:27
Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, einer Motorleistung von höchstens 4 kW und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
abis) Unterkategorie A1:28
Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³, einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg;
dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von höchstens 15 kW;
ater) Unterkategorie A2:29
Motorräder mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,20 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
b) Unterkategorie B1:
Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;
c) Unterkategorie C1:30
Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
d) Unterkategorie D1:31
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz und einer Länge von höchstens 8 m;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
e) Unterkategorie C1E:32
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
f) Unterkategorie D1E:33
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
3) Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:
a) Spezialkategorie F:
Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
b) Spezialkategorie G:34
Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
c) Spezialkategorie M:
Motorfahrräder.
Art. 4
Berechtigungen35
1) Es berechtigt:
a) der Führerausweis der Kategorie A:36
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien AM, A1, A2 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
b) der Führerausweis der Kategorie B:37
zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorien AM und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
c) der Führerausweis der Kategorie C:
zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
d) der Führerausweis der Kategorie D:
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1, C1 und D1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
e) der Führerausweis der Kategorie BE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
f) der Führerausweis der Kategorie CE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
g) der Führerausweis der Kategorie DE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unterkategorien C1E und D1E.38
2) Es berechtigt:39
a) der Führerausweis der Unterkategorie A1:40
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorie AM sowie der Spezialkategorien F, G und M;
abis) der Führerausweis der Unterkategorie A2:41
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
b) der Führerausweis der Unterkategorie B1:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten;42
c) der Führerausweis der Unterkategorie C1:
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;43
d) der Führerausweis der Unterkategorie D1:
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;44
e) der Führerausweis der Unterkategorie C1E:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;45
f) der Führerausweis der Unterkategorie D1E:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.46
3) Es berechtigt:47
a) der Führerausweis der Spezialkategorie F:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;48
b) der Führerausweis der Spezialkategorie G:49
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land- und forstwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.
4) Die Berechtigungen nach den Abs. 1 bis 3 sind im FABER einzutragen.50
5) Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr:51
a) der Führerausweis der Kategorie C:
zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;52
b) der Führerausweis der Unterkategorie C1:
zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkategorie D1;53
c) der Führerausweis der Kategorien B und C sowie der Unterkategorie C1:54
zum Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes;
d) der Führerausweis der Spezialkategorien F, G und M:
zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Spezialkategorien;55
e) der Führerausweis der Kategorie B:
zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung.56
f) der Führerausweis der Kategorien B und F:57
zum Führen von Elektro-Rikschas.
6) Soweit Abs. 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien und Unterkategorien erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.58
Art. 5 59
Ausnahmen von der Ausweispflicht
1) Keinen Lernfahrausweis benötigen:
a) Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
b) Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
c) Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
2) Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
a) eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
b) eines Motorhandwagens;
c) eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
d) eines Leicht-Motorfahrrades;
e) eines Elektro-Stehrollers;60
f) eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.61
3) Das Amt für Strassenverkehr kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Art. 34 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).62
2. Abschnitt
Führerprüfung63
a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder
Führerausweises
64
Art. 5a
Wohnsitz in Liechtenstein65
1) Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in Liechtenstein Wohnsitz haben.66
2) Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.67
Art. 6
Mindestalter68
1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:69
a) die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;70
b) die Spezialkategorie F für:71
1. Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre;72
2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
c) die Unterkategorie AM: 15 Jahre;73
d) die Unterkategorie A1: 16 Jahre;74
e) die Kategorien B und BE: 17 Jahre;75
f) die Kategorien C und CE sowie die Unterkategorien A2, B1, C1 und C1E: 18 Jahre;76
g) die Kategorie A: 20 Jahre;77
h) die Kategorien D und DE, die Unterkategorien D1 und D1E sowie dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW der Kategorien A und B: 21 Jahre;78
i) Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.79
2) Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.80
3) aufgehoben81
3a) Die Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 ist bei einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.82
4) Das Amt für Strassenverkehr kann:83 84
a) behinderten Personen, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:
1. den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen;
2. das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
b) den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.
5) Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.85
Art. 7 86
Medizinische Mindestanforderungen
1) Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.
1a) Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziff. 3 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen.87
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0.2 erreichen und darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.
3) Das Amt für Strassenverkehr kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Art. 13 Abs. 2 SVG verfügt und eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies bestätigt.88
Art. 8
Fahrpraxis89
1) Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.90
2) Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Abs. 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Abs. 2a ausweisen kann und:
a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
b) während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.91
2a) In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.92
2b) Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
a) den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
b) den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
c) den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.93
3) Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:94
a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder95
b) während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.96
4) Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2, geführt haben.97
5) Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.98
6) Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Abs. 1 bis 5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.99
Art. 9
Sehtest100
1) Vor der Einreichung eines Gesuches um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei einem Arzt oder einem von der Regierung anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen lassen. Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 1. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.101
2) Folgende Funktionen werden untersucht:
a) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien A oder B, der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 sowie der Spezialkategorien F, G oder M:102
- die Sehschärfe,
- das Gesichtsfeld,
- die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen),
- das Dämmerungssehen und
- fortschreitende Augenkrankheiten;103
b) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik.104
3) Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.105
Art. 10 106
Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen
1) Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat.107
2) Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung vom Verband Liechtensteiner Samaritervereine oder einer anderen von der Regierung anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.108
3) Der Kurs vermittelt:
a) Instruktionen über die Sicherung der Unfallstelle und die Alarmierung der Rettungskräfte;
b) Kenntnisse über die Massnahmen, die bei einer verletzten Person bis zum Einsatz ärztlicher Hilfe zur Erhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen getroffen werden müssen;
c) Kenntnisse insbesondere über die richtige Lagerung der verletzten Person, die Beatmung bei Atemstillstand, die Vorkehren bei schweren Blutungen und die Grundlagen der Herzmassage.
4) Die Organisation und die Programme von Kursen über lebensrettende Sofortmassnahmen sowie die Anforderungen an die Instruktoren werden von der Regierung festgelegt.
5) Den Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen brauchen nicht zu absolvieren:
a) Inhaber eines Führerausweises der in Abs. 1 erwähnten Kategorien oder Unterkategorien;
b) Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte;
c) Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis;
d) Instruktoren von Nothelferkursen;
e) andere als die in den Bst. a bis d genannten Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine von der Regierung anerkannte Stelle erbringen.
b) Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises109
Art. 11
Einreichung des Gesuchs110
1) Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss beim Amt für Strassenverkehr einreichen:111
a) ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen insbesondere zu den medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1; das Amt für Strassenverkehr stellt das Gesuchsformular zur Verfügung;112
b) zwei aktuelle farbige Passfotos im Format 35x45 mm;113
c) eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Art. 10.114
2) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, und Lernende der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ" müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen.115
3) Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Das Amt für Strassenverkehr bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers.116
Art. 11a
Vertrauensärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Spezialuntersuchungsstelle117
1) Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die vom Amt für Strassenverkehr zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:118
a) den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 erwerben wollen;119
b) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 erwerben wollen;120
c) Aufgehoben121
d) das 65. Altersjahr überschritten haben;122
e) an einer Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen leiden, für die bzw. das nach Massgabe des Anhangs 1 eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist.123
f) Aufgehoben124
2) Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Strassenverkehr mit dem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.125
3) Aufgehoben126
4) Aufgehoben127
Art. 11b
Prüfung des Gesuchs128
1) Das Amt für Strassenverkehr prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 Bst. b) erfüllt sind. Es:129
a) weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern es an dessen körperlicher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;130
b) weist den Gesuchsteller zur verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Untersuchung an eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern es an dessen charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;131
c) weist den Gesuchsteller nach Art. 11a Abs. 1 an einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle;132
d) hört einen unmündigen Gesuchsteller oder einen Gesuchsteller, dem ein Sachwalter bestellt ist, und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;133
e) klärt ab, ob der Gesuchsteller im ADMAS verzeichnet ist;134
f) kann einen Auszug aus dem Strafregister und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.135
2) Das Amt für Strassenverkehr stellt in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b dem Vertrauensarzt oder der Spezialuntersuchungsstelle alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung der zu untersuchenden Person betreffen.136
Art. 11c 137
Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten
1) Beamte und Angestellte der Amtsstellen sowie Mitglieder der Beschwerdeinstanzen unterliegen hinsichtlich der ihnen bekannt gegebenen Befunde und Meldungen betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sowie das Sehvermögen von Gesuchstellern um einen Lernfahrausweis und Inhabern eines Führerausweises dem Amtsgeheimnis. Dies gilt nicht für den Austausch von Informationen unter diesen Behörden oder mit den begutachtenden Stellen.
2) Die Befunde und Meldungen über den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand müssen so aufbewahrt werden, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.
3) Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten sind anzuerkennen, wenn sie von einer behördlich bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.
c) Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung138
Art. 12 139
Prüfungsort
1) Die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie sowie die praktische Führerprüfung sind beim Amt für Strassenverkehr abzulegen.
2) Auf Gesuch hin kann das Amt für Strassenverkehr das Ablegen der Prüfungen nach Abs. 1 bei einer anderen von der Regierung anerkannten Sachverständigenstelle bewilligen.
Art. 12a 140
Prüfungsergebnis
Das Prüfungsergebnis muss dem Kandidaten eröffnet werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.
d) Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im FABER141
Art. 13
Prüfung der Basistheorie142
1) Mit der Prüfung der Basistheorie stellt das Amt für Strassenverkehr fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 10 Ziff. II. 1 verfügt.143
1a) Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.144
2) Das Amt für Strassenverkehr erarbeitet die Prüfungsfragen.145
3) Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:
a) einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkategorien AM, A1, A2, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen;146
b) einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits einen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen;
c) einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkategorien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen.147
4) Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist.148
5) Aufgehoben149
Art. 14 150
Erstmalige Datenerfassung im FABER
Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezialkategorien G oder M erfasst das Amt für Strassenverkehr die Personalien des Gesuchstellers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises erforderlichen Daten im FABER.
e) Lernfahrausweis151
Art. 15
Erteilung152
1) Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.153
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die:154
a) den Führerausweis der Kategorie A2 seit mindestens zwei Jahren besitzen; und
b) eine klaglose Fahrpraxis nach Art. 8 Abs. 6 nachweisen können.
2a) Die Beschränkung nach Abs. 2 Bst. a gilt nicht bei:155
a) Lernenden der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ", die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;
b) Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden;
c) Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung.
3) Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben eingetragen werden wie im Führerausweis (Art. 24b).156
4) Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises des Amts für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.157
Art. 16
Gültigkeit158
1) Der Lernfahrausweis ist gültig:
a) vier Monate für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2;159
b) 12 Monate für die Unterkategorie B1 und die Spezialkategorie F;
c) 24 Monate für alle übrigen Kategorien.160
2) Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Art. 19 vorliegt.161
3) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:162
a) der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und das Amt für Strassenverkehr aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint;163
b) das Lehrverhältnis vor Vollendung des 18. Altersjahrs des Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" aufgelöst wird.164
4) Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests des Amts für Strassenverkehr als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das Amt für Strassenverkehr verfügt allfällige Auflagen.165
Art. 17
Lernfahrt166
1) Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.167
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.168
2a) Der Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie C1, derjenige der Unterkategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E.169
3) Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.170
4) Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson nach Art. 14 Abs. 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler.171
5) Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:172
a) der Lernfahrausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;173
b) gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden;174
c) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen;175
d) der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit Feuerwehrmotorwagen, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg aufweisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.176
6) Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.177
Art. 17a 178
Übungsfahrt
1) Als Übungsfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer nicht im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss und die als Vorbereitung auf eine praktische Führerprüfung durchgeführt wird.
2) Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist, dürfen die Begleitperson nach Art. 14 Abs. 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führerprüfung der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 mitzuführen.
3) Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach Art. 4 Abs. 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.
Art. 17b bis 17c 179
Aufgehoben
f) Fahrausbildung180
Art. 18 181
Kurs über Verkehrskunde
1) Wer den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.182
2) Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus. Bei der Unterkategorie AM ist eine bestandene Theorieprüfung ausreichend.183
3) Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Abs. 1 besitzen.
4) Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.
5) Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.
Art. 19
Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler184
1) Wer den Führerausweis der Unterkategorien A1 oder A2 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren. Wird ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt, so muss die praktische Grundschulung nicht wiederholt werden.185
2) In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.186
3) Die praktische Grundschulung dauert zwölf Stunden.187
4) Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.188
Art. 19a 189
Durchführung
Die Regierung erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.
Art. 20 190
Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"191
1) Wer Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilligung des Amtes für Strassenverkehr. Sie wird erteilt, wenn die Unternehmung die Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und der Lehrmeister oder die für die Lehrlingsausbildung verantwortlichen Lehrlingsausbilder über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen.192
2) Wer die Ausbildungsbewilligung erwerben will, hat einen Instruktionskurs zu besuchen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Anhang 10 Ziff. II) auszuweisen. Die Regierung bestimmt, welche Instruktionskurse anerkannt werden.
3) Die Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung einen Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lehrling, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.
4) Ist der Lernfahrausweis für einen Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" vor dem 18. Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr zu melden.193
g) Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und
Gesellschaftswagen
194
Art. 21
Führer von Last- und Gesellschaftswagen195
1) Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt das Amt für Strassenverkehr fest, ob der Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 über die Kenntnisse in Anhang 10 Ziff. II.2 verfügt.196
2) Das Amt für Strassenverkehr erarbeitet die Prüfungsfragen.197
3) Aufgehoben198
4) Aufgehoben199
h) Praktische Führerprüfung200
Art. 22
Praktische Führerprüfung201
1) Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.202
2) Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 11.203
3) Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:204
a) Aufgehoben205
b) Personen, die einen Führerausweis der Unterkategorie AM oder der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten;206
c) Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.207
4) Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet das Amt für Strassenverkehr eine neue Prüfung der Basistheorie an.208
Art. 23 209
Wiederholung
1) Wer die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht, wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist.
2) Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Art. 16 Abs. 3 zugelassen werden.
i) Führerausweis210
Art. 24
Erteilung211
1) Der Führerausweis wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie, für die Unterkategorie AM nach bestandener Prüfung der Basistheorie und der Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde (Art. 18 Abs. 1) erteilt. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten.212
2) Führerausweise aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien werden für eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren oder befristet bis zur nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Art. 27 ausgestellt.213
2a) Ist ein Führerausweis hinsichtlich einer Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie infolge der Befristung nach Abs. 2 abgelaufen und wird dieser während mehr als fünf Jahren nicht verlängert, so ist für die Wiedererteilung des Führerausweises für die betroffene Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie eine neue Führerprüfung abzulegen.214
3) Der Führerausweis der Unterkategorie A2 wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis der Unterkategorie A2 besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben. Der Führerausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben.215
4) Aufgehoben216
Art. 24a
Eintrag von Berechtigungen217
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:218
a) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 unter Angabe der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen;219
b) die Berechtigung der Notfallärzte zur Verwendung des Kennzeichens "Arzt/Notfall";220
c) die Bewilligung für Inhaber der Unterkategorie C1 zum Führen von Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und unabhängig von der Platzzahl, sofern die Führerprüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7 500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde.221
d) der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unterkategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 11 Abs. 3 CZV).222
Art. 24b 223
Eintrag und Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben
1) Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Die Regierung erlässt die entsprechenden Weisungen.
2) Das Amt für Strassenverkehr hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt. Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Eintrag weggefallen sind.224
Art. 24c 225
Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises
1) Wird die Fahrberechtigung erweitert oder eingeschränkt, oder werden die Angaben auf dem Ausweis geändert, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Der bisherige Ausweis verliert mit der Aushändigung des neuen Ausweises seine Gültigkeit und muss eingezogen werden.
2) Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führerausweis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, so muss er innert 14 Tagen dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt Art. 24e Abs. 1 und 2.226
Art. 24d
Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen227
1) Führer von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.228
2) Aufgehoben229
Art. 24e 230
Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland
1) Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Art. 39 Abs. 3a Bst. b erwerben, ohne in Liechtenstein Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodische vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) befristeter Führerausweis erteilt.231
2) Das Amt für Strassenverkehr stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befristeten Führerausweis aus:232
a) als Ersatz für einen abhanden gekommenen liechtensteinischen Führerausweis, wenn die Bestätigung nach Abs. 1 vom neuen Wohnsitzstaat nicht als Nachweis der in Liechtenstein erworbenen Fahrberechtigungen anerkannt wird; oder
b) als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder abgelaufenen liechtensteinischen Führerausweis, wenn dieser vom neuen Wohnsitzstaat als Legitimationsnachweis für die von ihm erteilten Fahrberechtigungen anerkannt wurde, ohne dass ein nationaler Führerausweis ausgestellt wurde.
k) Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen233
Art. 25
Bewilligung234
1) Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B oder C, der Unterkategorie B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Berufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas bedürfen auch dann keiner Bewilligung, wenn die Elektro-Rikschas mit einem Führerausweis der Kategorie B oder F geführt werden.235
1a) Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.236
1b) Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.237
2) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist nicht erforderlich für:
a) die berufsmässige Beförderung von verletzten, kranken oder behinderten Personen in dazu eingerichteten und mit den besonderen Warnvorrichtungen (Art. 82 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS) ausgerüsteten Fahrzeugen, wenn:
1. ausschliesslich verletzte, kranke oder behinderte Betriebsangehörige in betriebseigenen Fahrzeugen befördert werden;
2. der Fahrzeugführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Polizei, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr am Strassenverkehr teilnimmt und dies von der Behörde bewilligt wurde;
b) berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.238
3) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn der Bewerber an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.239
4) Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.240
4a) Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 10 Ziff. 2 bestanden hat.241
5) Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.242
Art. 25a 243
Aufgehoben
2a. Abschnitt
Meldepflichten und Kontrolluntersuchungen244
Art. 26 245
Meldepflichten
1) Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung des Amts für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
2) Bei Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich beim Amt für Strassenverkehr abmelden.
Art. 27
Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung246
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:247
a) die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:248
1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1;249
2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25;250
3. Aufgehoben251
b) über 75-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;252
c) Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.253
d) Ausweisinhaber, die an einer Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen leiden, für die bzw. das nach Massgabe des Anhangs 1 eine regelmässige ärztliche Kontrolle erforderlich ist.254
e) Aufgehoben255
2) Das Amt für Strassenverkehr kann:256 257
a) die Kontrolluntersuchungen in den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c den behandelnden Ärzten übertragen;
b) auf Antrag des Arztes die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Fristen verkürzen;
c) in anderen Fällen periodische Kontrolluntersuchungen anordnen.
3) Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Strassenverkehr mit einem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.258
4) Das Amt für Strassenverkehr kann im Einzelfall anordnen, dass die vertrauensärztlichen Untersuchungen auszudehnen oder einzuschränken sind; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 3 gebunden.259
5) Das Amt für Strassenverkehr stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Person betreffen.260
3. Abschnitt
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern261
a) Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug262
Art. 28 263
Anordnung einer neuen Führerprüfung
1) Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet das Amt für Strassenverkehr eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.264
2) Das Amt für Strassenverkehr kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie AM oder der Spezialkategorien G oder M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn es an deren Fahrkompetenz zweifelt.265
3) Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; das Amt für Strassenverkehr gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab.266
4) Besteht die betroffene Person die neue Führerprüfung nicht, gilt Art. 23.
5) Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.
Art. 28a 267
Fahreignungsuntersuchung
1) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Abs. 3), so ordnet das Amt für Strassenverkehr an:
a) bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch den Amtsarzt oder einen vom Amt für Strassenverkehr bezeichneten Vertrauensarzt mit entsprechendem Fachwissen;
b) bei verkehrspsychologischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen vom Amt für Strassenverkehr bezeichneten Verkehrspsychologen.
2) Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine Untersuchung durch einen Arzt nach Abs. 1 Bst. a und einen Verkehrspsychologen nach Abs. 1 Bst. b durchzuführen.
3) Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei:
a) Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Gewichtspromille oder mehr;
b) Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c) Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d) Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
Art. 28b 268
Kontrollfahrt
1) Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann das Amt für Strassenverkehr zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen.
2) Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:
a) der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen;
b) ein Fahrverbot verfügt, wenn die Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug absolviert wurde, zu dessen Führung ein Führerausweis nicht erforderlich ist.
3) Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.
4) Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Das Amt für Strassenverkehr muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.
Art. 28c 269
Vorsorglicher Entzug
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.
Art. 28d 270
Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel
1) Meldet eine Privatperson dem Amt für Strassenverkehr Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so kann dieses beim behandelnden Arzt einen Bericht einholen. Auf Wunsch der meldenden Person sichert es dieser Vertraulichkeit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden.
2) Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder gibt sie diesen nicht bekannt, so kann das Amt für Strassenverkehr nach pflichtgemässem Ermessen eine Untersuchung nach Art. 28a anordnen.
b) Führerausweisentzug und Fahrverbot271
Art. 29 272
Freiwillige Rückgabe des Führerausweises
Wird der Führerausweis dem Amt für Strassenverkehr freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges; das Amt für Strassenverkehr hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
Art. 30 273
Widerhandlungen im Ausland
Bei Aberkennungen liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat das Amt für Strassenverkehr zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.
Art. 31 274
Führerausweisentzug bei schwerer Verkehrsgefährdung
In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG der Führer, der durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Art. 32 275
Aufgehoben
Art. 33
Umfang des Entzuges276
1) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.277
2) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.278
3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.279
4) Das Amt für Strassenverkehr kann:280
a) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;281
b) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.282
5) In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich:
a) die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist; und
b) als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.283
Art. 33a 284
Führerausweis mit Beschränkungen
1) Das Amt für Strassenverkehr kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen.
2) Der Amtsarzt oder ein vom Amt für Strassenverkehr bezeichneter Verkehrsmediziner muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist.
3) Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden.
Art. 34
Verfahrensvorschriften
1) Vor der Verfügung eines Führerausweisentzugs oder Verwarnung hat das Amt für Strassenverkehr dem Betroffenen neben der Befragung anlässlich einer allfälligen polizeilichen Tatbestandsaufnahme Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich zu äussern. Das Amt für Strassenverkehr darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.285
1a) Wird ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert das Amt für Strassenverkehr die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises.286
2) Die Entzugsverfügung und Verwarnung sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.
3) Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
Art. 34a 287
Aufgehoben
Art. 35
Fahrverbot288
1) Das Amt für Strassenverkehr hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen nicht dazu geeignet sind.289
2) Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.290
3) Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
a) in angetrunkenem Zustand geführt haben;
b) in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben;
c) geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;
d) zum Gebrauch entwendet haben;
e) trotz Fahrverbotes geführt haben;
f) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.291
Art. 36 292
Umfang des Fahrverbotes; Verfahren
1) Das Fahrverbot gilt für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist.
2) Gegen ein Fahrverbot kann Beschwerde geführt werden. Auf das Verfahren findet Art. 34 sinngemäss Anwendung.
c) Abnahme der Ausweise durch die Landespolizei293
Art. 37 294
Gründe
1) Der Lernfahr- oder der Führerausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn der Führer:
a) offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholtest ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille und mehr aufweist;
b) aus anderen Gründen fahrunfähig erscheint;
c) ohne die erforderliche Begleitperson eine Lernfahrt ausführt.
2) Der Lernfahr- oder der Führerausweis kann insbesondere abgenommen werden, wenn der Führer:
a) die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 35 km/h, ausserorts um mehr als 40 km/h überschreitet;
b) auf unübersichtlichen oder nicht freien Strassenstücken überholt;
c) durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.
3) Die Weiterfahrt ist zu verhindern, wenn der Führer:
a) nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
b) in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist;
c) eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft;
d) die im Führerausweis eingetragene Beschränkung auf Fahrzeuge missachtet, die der Behinderung oder Körpergrösse angepasst sind;
e) ein Motorfahrzeug führt, dessen Betriebssicherheit offensichtlich so beeinträchtigt ist, dass ein sicheres Führen nicht mehr möglich ist.
4) Die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid des Amts für Strassenverkehr die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.295
Art. 38
Verfahren
1) Die Abnahme des Führerausweises ist von der Landespolizei schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme.296
2) Das Amt für Strassenverkehr entscheidet unverzüglich über den Entzug. Art. 34 ist anwendbar.297
d) Verkehrsunterricht zur Nachschulung298
Art. 38a
Allgemeines299
1) Die Regierung führt den Verkehrsunterricht nach Art. 23 Abs. 3 Bst. e SVG unter Beachtung folgender Bestimmungen ein.300
2) Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.301
3) Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung ist das Amt für Strassenverkehr.302
4) Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund der begangenen Widerhandlungen und einer Aussprache als erziehungsfähig erscheinen.303
5) Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.304
Art. 38b
Organisation; Verfahren305
1) Der Verkehrsunterricht ist unter Beizug von Fachleuten durchzuführen. Die Regierung kann geeignete Organisationen damit beauftragen.306
2) Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.307
3) Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist dem Amt für Strassenverkehr Meldung zu erstatten. Dieses trifft die notwendigen Massnahmen; es kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.308
4) Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.309
5) Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt das Amt für Strassenverkehr einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen.310
4. Abschnitt
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland311
Art. 39
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland312
1) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in Liechtenstein nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
a) einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; oder
b) einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9) besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können.313
2) Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber in Liechtenstein zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.314
3) Führer von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen aus dem Ausland benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie nach Liechtenstein gereist sind.315
3a) Einen liechtensteinischen Führerausweis benötigen:316
a) Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in Liechtenstein wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;317
b) Personen, die berufsmässig in Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Art. 25 bedürfen.318
3b) Ausgenommen von Abs. 3a sind Fahrzeugführer aus dem Ausland, die im Besitz eines in einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerausweises sind. Diese Führer haben jedoch bei ihrer Anmeldung beim Ausländer- und Passamt oder beim Amt für Strassenverkehr eine Kopie ihres ausländischen Führerausweises zwecks Registrierung abzugeben.319
4) Ausländische Führerausweise, die der Führer unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises oder der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dürfen in Liechtenstein nicht verwendet werden.
Art. 40
Mindestalter
1) Ausländische Führerausweise dürfen im Fürstentum Liechtenstein nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung von den liechtensteinischen Führern verlangte Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.320
2) Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3, die das in ihrem Herkunftsland vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten im Fürstentum Liechtenstein zugelassen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.
3) Die Regierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Mindestalter ausländischer Fahrzeugführer bewilligen.
Art. 41
Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises321
1) Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der liechtensteinische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten Art. 7 Abs. 1, Art. 9, 11a Abs. 1 und 2 sowie Art. 27 sinngemäss.322
1a) Ausgenommen von Abs. 1 sind Personen, die Inhaber eines von einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgestellten Führerausweises sind. Sie sind berechtigt, ihren nationalen Führerausweis ohne weitere theoretische oder praktische Prüfung gegen einen entsprechenden liechtensteinischen Führerausweis umzutauschen.323
2) Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigte liechtensteinische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in Liechtenstein für solche Führer geltende Regelung kennen.324
3) Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den liechtensteinischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitze eines entsprechenden Ausweises sind.325
4) Das Amt für Strassenverkehr zieht bei der Erteilung eines liechtensteinischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU-Staaten oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind und sendet sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Das Amt für Strassenverkehr vermerkt in den Ausweisen, die von anderen Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.326
Art. 42
Aberkennung, Entzug
1) Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des liechtensteinischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der liechtensteinischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde mitzuteilen.
2) Mit dem Entzug des liechtensteinischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen.
3) Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen.
4) Aberkannte ausländische Führerausweise werden beim Amt für Strassenverkehr hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten auszuhändigen:327
a) nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung;328
b) auf Verlangen beim Verlassen des Fürstentums Liechtenstein, wenn er hier keinen Wohnsitz hat. Bei befristeter oder unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit im Fürstentum Liechtenstein im ausländischen Führerausweis vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht.329
5) Kann die Aberkennung dem Betroffenen im Fürstentum Liechtenstein nicht eröffnet werden, so ist sie auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen.
6) Aberkennungen die wegen Umgehung der liechtensteinischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nachweist, dass er seither
a) während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat, oder
b) einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.330
Art. 43
Internationale Führerausweise
1) Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler liechtensteinscher oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in Liechtenstein Wohnsitz haben. Aufgrund liechtensteinscher Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in Liechtenstein ungültig.331
2) Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.332
3) Zuständig für die Erteilung internationaler Führerausweise ist das Amt für Strassenverkehr. Es kann die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber liechtensteinischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.333
4) Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis einzuziehen.
5. Abschnitt
Fahrlehrer und Fahrschulen
Art. 44 bis 58
Aufgehoben334
6. Abschnitt
Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen335
Art. 58a 336
Anforderungen
1) Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die Anforderungen nach Abs. 2 bis 5 erfüllen.337
1a) Aufgehoben338
2) Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:
a) das 24. Altersjahr vollendet haben;
b) sich über eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker oder in einem technisch gleichwertigen Beruf sowie über eine mindestens einjährige Berufspraxis seit Abschluss der Lehre ausweisen;
c) seit mindestens drei Jahren im Besitz des liechtensteinischen Führerausweises der Kategorie B oder C sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
d) durch ein vertrauensärztliches Zeugnis nachweisen, dass er die medizinischen Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt;
e) ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten beibringen.
3) Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen hat sich anstelle von Abs. 2 Bst. b über eine abgeschlossene Lehre in irgendeinem Beruf oder über eine andere gleichwertige Ausbildung auszuweisen.
4) Beim Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen entfällt die Anforderung nach Abs. 2 Bst. e.
5) Fahrlehrer, die Verkehrsexperten werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.
Art. 58b 339
Ausbildung
1) Der Verkehrsexperte hat seine Aus- und Weiterbildung in den von der Regierung anerkannten Aus- und Weiterbildungskursen zu absolvieren.
2) Die Ausbildung zum Verkehrsexperten für Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen erfolgt in den Fachgruppen nach Anhang 6a. Der Verkehrsexperte für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat in der Ausbildung die Fachgruppen nachzuholen, in denen er nicht ausgebildet worden ist.
3) Der Lehrstoff der theoretischen Fachgruppen ist auf die praktische Tätigkeit der Verkehrsexperten auszurichten. In der praktischen Ausbildung wird der angehende Verkehrsexperte in den technischen und administrativen Betriebsablauf des Amts für Strassenverkehr eingeführt und zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen befähigt.340
4) Die Ausbildung in den theoretischen Fachgruppen erfolgt in Kursen durch fachlich und pädagogisch geschulte Lehrkräfte.
5) Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Verkehrsexperten, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch das Amt für Strassenverkehr, das über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.341
Art. 58c 342
Prüfung
1) Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit beim Amt für Strassenverkehr hat der angehende Verkehrsexperte eine Abschlussprüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a abzulegen. Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen oder für Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist.343
1a) Die Prüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a Ziff. 12, 22 und 32 kann in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt werden. Die Teilprüfungen können vor Abschluss eines Kurses, aber frühestens nach dreimonatiger Tätigkeit beim Amt für Strassenverkehr abgelegt werden.344
2) Bei der Beurteilung der Prüfung sind die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen.
3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote vom Amt für Strassenverkehr zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen.345
Art. 58d 346
Wiederholung der Prüfung
1) Die Verkehrsexpertenprüfung kann insgesamt dreimal abgelegt werden.
2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird jeweils frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen.
3) Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung.
Art. 58e 347
Einsatz der Verkehrsexperten
1) Die Verkehrsexperten dürfen amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn sie die Ausbildung nach Art. 58b abgeschlossen und die Prüfung nach Art. 58c bestanden haben.
2) Haben sie eine Teilprüfung nach Art. 58c Abs. 1a bestanden, so dürfen sie bereits während der Ausbildung selbständig Führer- und Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn:
a) die in der Teilprüfung nachgewiesenen Kompetenzen sie dazu befähigen; und
b) sie dabei in geeigneter Weise von einem Ausbilder betreut werden.
Art. 58f 348
Aufsicht
Das Amt für Strassenverkehr kontrolliert und überwacht die Tätigkeit der Verkehrsexperten.
7. Abschnitt
Vermieter von Motorfahrzeugen349
Art. 59
Vermieter von Motorfahrzeugen
1) Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet, hat über die Mieter Verzeichnisse zu führen. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in diese Verzeichnisse zu gewähren.
2) Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.
II. Teil
Fahrzeuge
1. Abschnitt
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
a) Zulassung
Art. 60
Grundsätze
1) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
a) das Fahrzeug vorbehaltlich Abs. 1a den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht und die für die Zulassung erforderlichen Angaben vorliegen; insbesondere müssen die Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfüllen:350
1. hinsichtlich der innerstaatlichen Güterbeförderung die Abmessungen nach Art. 38 Abs. 4 und Art. 182 Bst. b und c VTS sowie Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 und 4 und Art. 63a VRV;
2. hinsichtlich der innerstaatlichen Personenbeförderung die Abmessungen nach Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 63a VRV;
b) die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht; und
c) das Fahrzeug, das im Ausland hergestellt wurde, verzollt oder von der Verzollung befreit ist.351
1a) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder können erteilt werden, sofern für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur innerstaatlichen Güter- und Personenbeförderung Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Masse und Gewichte nach Art. 76 bis 80 VRV bewilligt wurden.352
1b) Das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a richtet sich nach der VTS.353
2) Für die Erteilung von Tagesausweisen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie die Abgabe von entsprechenden Kontrollschildern (Art. 21 bis 27 VVV) ist eine Bewilligung der Zollbehörden nicht erforderlich.
3) Für die provisorische Zulassung der Fahrzeuge gelten die Art. 17 bis 20 VVV.
4) Fahrzeugausweise sind, unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats, stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.354
Art. 61
Ausnahmen
1) Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
a) Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen;
b) Motorhandwagen;
c) folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger:355
1. land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an Traktoren sowie an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h;356
2. land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Garantiegewicht von höchstens 1 500 kg an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und Allradantrieb;357
3. Anhänger an Motor- und Arbeitskarren;
4. Anhänger und Nachlaufachsen an Motoreinachsern;
5. Schlittenanhänger.358
d) Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
e) Motorfahrzeuge und ihre Anhänger im behördlich bewilligten werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen;
f) Abschlepprollis;
g) geschleppte Motorfahrzeuge;359
h) Fahrzeuge, die auf einem Transportwagen oder einem Anhänger transportiert werden und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeuges eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV abgeschlossen hat;360
i) Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV besteht;361
k) Leicht-Motorfahrräder;362
l) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.363
2) Aufgehoben364
3) Das Amt für Strassenverkehr kann bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.365
b) Fahrzeugausweis
Art. 62
Ausweisarten
Es gibt folgende Arten von Fahrzeugausweisen:
a) den Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern;
b) den Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern;
c) den Tagesausweis für Motorfahrzeuge oder Anhänger;
d) den Kollektiv-Fahrzeugausweis für die Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes;
e) den Ausweis für Ersatzfahrzeuge.
Art. 63
Erteilung
1) Das Amt für Strassenverkehr erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihm der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:366
a) bei Neuzulassung von Fahrzeugen schweizerischer und liechtensteinischer Herkunft: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) und den entsprechenden Versicherungsnachweis;367
b) bei Zulassung von Fahrzeugen, die weder liechtensteinischer noch schweizerischer Herkunft sind: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung und den entsprechenden Versicherungsnachweis;368
c) bei Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Halterwechsel den alten Fahrzeugausweis und den entsprechenden Versicherungsnachweis. Beim Halterwechsel unverzollter Fahrzeuge ist zudem eine auf den neuen Halter lautende Zollbewilligung beizubringen.
d) bei der Zulassung von Lastwagen, schweren Sattelschleppern, schweren Sattelmotorfahrzeugen und Gesellschaftswagen zusätzlich zu den Erfordernissen nach Bst. a, b oder c: eine Transportunternehmerbewilligung nach dem Strassentransportgesetz. Die Anzahl der Fahrzeuge, die auf einen Halter zugelassen werden, richtet sich nach der zulässigen Anzahl Fahrzeuge gemäss den Bestimmungen der Strassentransportgesetzgebung.369
2) Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein.
3) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Amt für Strassenverkehr, wenn das Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.370
4) Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch von der Landespolizei erteilt werden, wenn das Originalfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein bezogen wird.371
5) Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung des Ausweises erfordert. Sie haben dem Amt für Strassenverkehr die endgültige Ausserverkehrssetzung des Fahrzeugs unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekanntzugeben. Lässt der Halter innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kontrollschilder unverzüglich zurückzugeben.372
Art. 64
Prüfungsbericht
1) Besteht eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt.373
2) Besteht weder eine Typengenehmigung noch ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht vom Amt für Strassenverkehr ausgefüllt.374
3) Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.375
4) Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren.
Art. 65 376
Verzollungs- und Versteuerungskontrolle
1) Als Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A).
2) Die Berechtigung zur Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs in Liechtenstein ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.
3) Die zuständigen Zollorgane geben dem Amt für Strassenverkehr die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach Abs. 1 oder eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erforderlich ist.377
Art. 66 378
Standort
1) Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.
2) Der Wohnsitz des Halters im Fürstentum Liechtenstein gilt als Standort bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb Liechtensteins verwendet und durchschnittlich mindestens zwei Mal im Monat über das Wochenende am Wohnsitz des Halters im Fürstentum Liechtenstein untergebracht werden.
Art. 67
Halter
1) Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt.
1a) Als Halter können auftreten:
a) natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland;
b) juristische Personen, welche im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind.379
1b) Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber dem Amt für Strassenverkehr verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.380
2) Das Amt für Strassenverkehr klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich wenn der Versicherungsnachweis nicht auf den Bewerber um den Fahrzeugausweis lautet, wenn der Bewerber keinen Führerausweis besitzt oder bei der Erteilung von Wechselschildern und bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.381
Art. 68
Gültigkeit
1) Der Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung und der Kollektiv-Fahrzeugausweis sind unbefristet gültig.
2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Ersatzfahrzeuge, des Fahrzeugausweises für die provisorische Zulassung und des Tagesausweises richtet sich nach der VVV; für die Gültigkeit der Sonderbewilligung ist die VRV massgebend.
3) Der Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung unverzollter Fahrzeuge darf unter Beachtung des Art. 18 VVV nur dann über die Gültigkeitsdauer und Zollbewilligung hinaus befristet oder verlängert werden, wenn dies in der Zollbewilligung ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 69
Eintragungen
1) Als Auflagen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG gelten:382
a) die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
b) die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
c) die Eintragungen über die Platzzahl.383
2) Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport wird im Fahrzeugausweis eingetragen.384
3) Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.385
4) Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann beim Amt für Strassenverkehr mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Das Amt für Strassenverkehr trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis und im zentralen Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) ein, wenn ihm das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.386
5) Das Amt für Strassenverkehr bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.387
Art. 70 388
Annullierung
1) Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch das Amt für Strassenverkehr annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde.389
2) Wird dem Amt für Strassenverkehr ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Art. 69 Abs. 4 enthält, so verweigert es:390 391
a) die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter;
b) die Löschung des Eintrags.
3) Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.392
4) Aufgehoben393
c) Kontrollschilder
Art. 71
Arten von Kontrollschildern
1) Es werden abgegeben:394
a) Kontrollschilder mit schwarzem Grund und weisser Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger;
b) Kontrollschilder mit hellblauem Grund und schwarzer Schrift für Arbeitsfahrzeuge;
c) Kontrollschilder mit hellbraunem Grund und schwarzer Schrift für Ausnahmefahrzeuge;
d) Kontrollschilder mit hellgrünem Grund und schwarzer Schrift für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
e) Kontrollschilder mit gelbem Grund und schwarzer Schrift für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;
f) Kontrollschilder mit schwarzem Grund und gelber Schrift für Fahrzeuge mit einer Tageszulassung.
2) Besonders gekennzeichnet werden:
a) die Schilder für die provisorische Zulassung nach Art. 19 VVV;
b) Aufgehoben395
c) die Händlerschilder mit dem Buchstaben "U";
d) Aufgehoben396
3) Ein Schilderwechsel ist vorzunehmen, wenn sich die Fahrzeugeinteilung ändert und für die neue Fahrzeugart eine andere Schilderart bestimmt ist. Kein Schilderwechsel ist erforderlich:397
a) bei Motorfahrzeugen bis höchstens 3 500 kg Gesamtgewicht, wenn sich die Einteilung für höchstens sechs zusammenhängende Monate ändert;
b) bei den übrigen Motorfahrzeugen, wenn sich die Einteilung für höchstens drei zusammenhängende Monate ändert.
4) Aufgehoben398
Art. 72 399
Material; Ausführung
1) Die Kontrollschilder bestehen aus korrosionsbeständigem Metall; sie können mit einem reflektierenden oder nachleuchtenden Belag versehen sein.
2) Das kleine Staatswappen sowie die Buchstaben und Zahlen sind auf 1.5 mm erhaben gepresst.
3) Die Kontrollschilder weisen folgende Formate auf, wobei die Ecken mit einem Radius von 1 cm abgerundet sind:
a) Das vordere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Motoreinachser, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger haben eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm.
b) Das hintere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Transportanhänger an Motorwagen haben entweder eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm (Hochformat) oder eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm (Langformat).
c) Das Schild für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger hat eine Länge von 18 cm und eine Höhe von 14 cm.
Art. 73
Nummerierung400
1) Liechtensteinische Motorfahrzeuge tragen als Kennzeichen die Buchstaben FL.
2) Die Nummerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt und erfolgt in aufsteigender Reihenfolge. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung.401
Art. 74 402
Anordnung
1) Auf dem vorderen Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen aufgetragen.
2) Auf dem hinteren Kontrollschild sind aufgetragen:
a) oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen; oder
b) von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen.
3) Auf Kollektivschildern (Händlerschilder) ist am rechten Schilderrand zudem der Buchstabe "U" aufgetragen.
Art. 75 403
Aufgehoben
Art. 76
Schilderabgabe
1) Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind; sie erfolgt überdies nach Art. 70.
2) Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Landespolizei zu melden, die die vermissten Schilder ausschreiben kann. Das Amt für Strassenverkehr teilt Kontrollschilder mit anderen Nummern zu.404
3) Die Hersteller dürfen keine Schilder direkt an Halter abgeben.
4) Die Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten werden im Einvernehmen mit der Regierung abgegeben.
5) Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, bleiben Eigentum des Staates.
6) Das Amt für Strassenverkehr kann bestimmte Kontrollschilder dem Meistbietenden abgeben. Die Regierung erlässt Weisungen über das Verfahren.405
2. Abschnitt
Prüfungsfahrzeuge406
Art. 77 407
Prüfungsfahrzeuge
1) An Führerprüfungen sind die in Anhang 11 Ziff. V genannten Prüfungsfahrzeuge zu verwenden.
2) Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen versehen sein.
Art. 77a
Besondere Prüfungsfahrzeuge408
1) Wird die praktische Führerprüfung auf Motorfahrzeugen ohne Kupplungspedal (bei Fahrzeugen der Kategorie A oder der Unterkategorien A1 und A2 ohne Schalthebel) oder mit elektrischem Batterieantrieb abgelegt, so dürfen nur entsprechende Fahrzeuge geführt werden.409
2) Aufgehoben410
3) Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24b).411
4) Wird die praktische Führerprüfung der Kategorie C, CE, D oder DE mit einem Motorfahrzeug ohne Kupplungspedal abgelegt, so wird auf den Eintrag der Beschränkung verzichtet, wenn der Gesuchsteller bereits eine praktische Führerprüfung der Kategorien oder Unterkategorien B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug mit Schaltgetriebe bestanden hat.412
Art. 78 413
Aufgehoben
3. Abschnitt
Motorfahrräder
Art. 79 414
Zulassung
Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder, dem darin genannten Kontrollschild und einer gültigen Versicherungsvignette versehen sind.
Art. 80
Fahrzeugausweis
1) Der Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn:
a) der Fahrzeugtyp aufgrund der Typenprüfung als Motorfahrrad anerkannt ist;
b) das Einzelfahrzeug dem anerkannten Motorfahrradtyp entspricht;
c) das Motorfahrrad, das weder im Fürstentum Liechtenstein noch in der Schweiz hergestellt wurde, nachgewiesenermassen verzollt oder von der Verzollung befreit ist.
2) Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen vor der Wiederzulassung durch das Amt für Strassenverkehr geprüft werden. Die Verzollungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein belegt.415
3) Der Fahrzeugausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen.
Art. 81
Kontrollschild
1) Die Kontrollschilder für Motorfahrräder werden vom Amt für Strassenverkehr abgegeben.416
2) Das Amt für Strassenverkehr darf die Kontrollschilder nur abgeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis beibringt und die Haftpflichtversicherungs-Prämie entrichtet.417
3) Die Nummer des Schildes ist durch das Amt für Strassenverkehr in den Fahrzeugausweis einzutragen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahrzeugausweise weiterer Motorfahrräder mit Standort in Liechtenstein eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeugausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen.418
4) Das Kontrollschild eines gebrauchsfähigen Motorfahrrads darf zusammen mit der Versicherungsvignette ohne behördliche Bewilligung (Art. 10 Abs. 2 VVV) während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden.419
5) Beim Fahrzeugwechsel darf das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads zusammen mit der Versicherungsvignette für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.420
6) Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Buchstaben und Zahlen haben eine schwarze Farbe. Oben sind das Landeskennzeichen FL, daneben die Versicherungsvignette und darunter auf zwei Linien die 5-stelligen Kontrollschildnummern erhaben eingepresst.421
Art. 82
Kontrollen
1) Wird der Standort eines Motorfahrrades mit schweizerischem Kennzeichen nach Liechtenstein verlegt, ist ein neues Kontrollschild einzuholen, wenn die frühere Zulassung abgelaufen ist.
2) Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen zu melden. Das Amt für Strassenverkehr trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein.422
3) Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 81 Abs 5), so hat dies der Halter dem Amt für Strassenverkehr unverzüglich zu melden. Das Amt für Strassenverkehr trägt die Schildnummer im Fahrzeugausweis ein.423
4) Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 37 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Das Amt für Strassenverkehr trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.424
Art. 83 425
Anhänger an Motorfahrrädern
Anhänger an Motorfahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild.
4. Abschnitt
Fahrzeugprüfungen
Art. 84 426
Aufgehoben
5. Abschnitt
Massnahmen
a) Fahrzeugausweisentzug
Art. 85
Entzugsgründe
1) Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn:
a) die Voraussetzungen des SVG oder der Durchführungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt.
2) Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn:
a) die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 69) missachtet wurden;
b) Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
c) die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.427
3) Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschilder können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.428
Art. 86
Dauer und Vollzug
1) Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden.
2) Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder vorbehaltlich Abs. 2a auf Verlangen wieder abzugeben.429
2a) In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV gibt das Amt für Strassenverkehr für eine Dauer von höchstens zwei Jahren provisorische Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ab. Liegt innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Massnahme erneut ein Grund nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV vor, kann die Abgabe provisorischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für die Dauer von fünf Jahren angeordnet werden.430
3) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder durch die Landespolizei einzuziehen.431
Art. 87
Verfahren
1) Das Amt für Strassenverkehr hat die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.432
2) Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
b) Fahrzeuge ohne Ausweis
Art. 88 433
Verwendungsverbot
Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Art. 61 keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschriftsgemässem Zustand sind, so kann das Amt für Strassenverkehr deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.
Art. 89
Verfahren
1) Das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis ist dem Halter schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2) Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann Beschwerde geführt werden.434
c) Befugnisse der Landespolizei435
Art. 90
Abnahme des Fahrzeugausweises
1) Der Fahrzeugausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn:
a) die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt;
b) bei einer Kontrolle von Gefahrenguttransporten auf der Strasse ein oder mehrere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt werden.436
2) Der Fahrzeugausweis kann abgenommen werden, wenn das Fahrzeug durch Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder vermeidbaren Lärm verursacht oder Fahrzeugausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden.
3) Mit der Abnahme des Fahrzeugausweises sind auch die Kontrollschilder zu beschlagnahmen. Das Fahrzeug kann sichergestellt und eine Nachprüfung des Fahrzeugs angeordnet werden.
Art. 91
Verhinderung der Weiterfahrt
Die Landespolizei verhindert die Weiterfahrt, wenn die Gründe nach Art. 90 auf ein Fahrzeug zutreffen, das nach Art. 61 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, und wenn sie Fahrzeuge im Verkehr feststellt, die entgegen dieser Verordnung nicht zugelassen sind. Sie kann solche Fahrzeuge sicherstellen und eine Nachprüfung anordnen.437
Art. 92
Verfahren
1) Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind von der Landespolizei innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport dem Amt für Strassenverkehr zu übermitteln. Das Amt für Strassenverkehr entscheidet unverzüglich über den Entzug; Art. 89 ist anwendbar.438
2) Entfallen die Gründe zur Abnahme des Fahrzeugausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt, so sind sofort Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben oder das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.
6. Abschnitt
Ausländische Fahrzeuge
Art. 93
Anerkennung der Zulassung
1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen im Fürstentum Liechtenstein verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und
a) mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulassungsschein nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr, LGBl. 1931 Nr. 9, sowie
b) mit gültigen, im Ausweis nach Bst. a bezeichneten Kontrollschildern versehen sind.
2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.439
3) Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.440
4) Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates tragen.
5) Die von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrzeugausweise werden im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr oder dessen erneute Zulassung von Liechtenstein anerkannt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der VTS in Bezug auf technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge.441
Art. 94
Liechtensteinische Zulassung
1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit liechtensteinischem Fahrzeugausweis und liechtensteinischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:
a) ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten im Fürstentum Liechtenstein befindet;
b) der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten im Fürstentum Liechtenstein aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
c) der Halter mit rechtlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
d) sie zur entgeltlichen Beförderung von im Fürstentum Liechtenstein aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden, sofern sie nicht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind. Ausnahmsweise kann die Zollverwaltung in begründeten Fällen Binnentransporte im LSVA-Abgabengebiet mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen;442
e) sie die Erfordernisse des Art. 93 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.
2) Aufgehoben443
3) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.444
4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.445
5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind sämtliche Bestandteile der ausländischen Fahrzeugausweise sowie die Kontrollschilder einzuziehen. Das Amt für Strassenverkehr bewahrt den Fahrzeugausweis mindestens sechs Monate auf und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder.446
6) Das Amt für Strassenverkehr unterrichtet hiervon die Behörde des EWR-Mitgliedstaats, die den Fahrzeugausweis ausgestellt hat, innerhalb von zwei Monaten. Das Amt für Strassenverkehr gibt den eingezogenen Fahrzeugausweis an diese Behörde zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gilt dies sinngemäss, sofern die Adresse der ausländischen Zulassungsbehörde bekannt ist.447
Art. 95
Massnahmen
1) Die Abnahme und Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, das Verbot der Weiterverwendung des Fahrzeugs oder die Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befinden.
2) Die Abnahme und Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Art. 62 Abs. 4 VVV bleibt vorbehalten.
3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.448
4) Die nach Abs. 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Art. 94 Abs. 5 sinngemäss.
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann vom Amt für Strassenverkehr angeordnet werden, sobald es von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.449
Art. 96 450
Besteuerung
Die ausländischen Fahrzeuge sind vom Amt für Strassenverkehr von dem Tag an zu besteuern, da sie mit liechtensteinischem Fahrzeugausweis und liechtensteinischen Kontrollschildern versehen werden oder nach dieser Verordnung hätten versehen werden müssen.
III. Teil
Meldewesen, Statistik, Verkehrskontrollen
1. Abschnitt
Meldewesen
Auskünfte aus Registern
Art. 97
Allgemeines
1) Die vom Amt für Strassenverkehr und der Landespolizei zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.451
2) Auskünfte aus den Registern und Kontrollen sind - unter Vorbehalt des Art. 98 - nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestands oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amts wegen benötigen.
3) Jedermann hat das Recht, aus den Registern und Kontrollen Auskünfte zu verlangen, die seine Person oder sein Fahrzeug betreffen, wenn er sich ausweist.
4) Über die Auskunftserteilung aus dem Strafregister gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46.
Art. 98
Auskünfte über Fahrzeugzulassungen
1) Aufgehoben452
2) Das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei haben die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter zu erteilen.453
3) Angaben aus dem Fahrzeugausweis dürfen auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.
4) Das Amt für Strassenverkehr teilt dem liechtensteinischen Versicherungsbüro (Art. 70 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit liechtensteinischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.454
2. Abschnitt
Statistik
Art. 99
Fahrzeugstatistik
1) Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Amt für Volkswirtschaft erstellt.
2) Die Fahrzeugstatistik umfasst:
a) den Bestand der an einem von der Regierung bestimmten Stichtag im Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsmotorwagen, Motorräder (inkl. Kleinmotorräder) sowie land- und forstwirtschaftliche Traktoren;455
b) die Zahl der monatlich neu zugelassenen Motorfahrzeuge nach Bst. a;
c) den Bestand der an einem von der Regierung bestimmten Stichtag im Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsanhänger;
d) den Bestand der Motorfahrräder und Fahrräder.
3) Die für die statistische Auswertung notwendigen Angaben werden dem Amt für Volkswirtschaft vom Amt für Strassenverkehr zur Verfügung gestellt.456
Art. 100
Unfallstatistik
1) Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird von der Landespolizei geführt.457
2) Die Unfallstatistik umfasst:
a) die registrierten Unfälle mit Personenschaden;
b) die registrierten Unfälle mit Sachschaden.
3) Die Regierung entscheidet über die Veröffentlichung der Unfallstatistik.
Art. 101 458
Statistik über Verwaltungsmassnahmen
Das Amt für Strassenverkehr führt eine Statistik über die von ihm angeordneten Verwaltungsmassnahmen.
3. Abschnitt
Verkehrskontrollen
a) Kontrolle durch die Landespolizei459
Art. 102
Grundsätze
1) Aufgehoben460
2) Aufgehoben461
3) Aufgehoben462
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung automatischer Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten und regelt das Verfahren.
Art. 103
Ausweiskontrollen
1) Die Kontrolle der Führer- und Fahrzeugausweise sowie der besonderen Bewilligungen ist im öffentlichen Verkehr jederzeit zulässig.
2) Ausserhalb des öffentlichen Verkehrs besteht zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen die Pflicht zur Vorweisung der Ausweise und Bewilligungen, wenn mit der Fahrt ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
Art. 104 463
Gewichtskontrollen
1) Die Landespolizei kann Motorfahrzeuge und Anhänger zum Wägen auf amtlich geprüfte Waagen umleiten.
2) Bei Gewichtsüberschreitungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, ist das Entladen auf das zulässige Gewicht anzuordnen und zu überwachen.
3) Die Regierung legt in einer Weisung fest, welche Werte bei der Messung der Gewichte wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
Art. 105 464
Geschwindigkeitskontrollen
Die Regierung legt fest, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
Art. 105a 465
Abgas-Wartungskontrollen
1) Die Landespolizei kontrolliert anhand des Abgas-Wartungsdokuments (Art. 35 Abs. 4 VTS), ob der Halter die Abgaswartung (Art. 57a VRV) durchgeführt hat. Bei Missachtung der Abgas-Wartungspflicht ordnet sie an, dass die Wartung nachgeholt wird. Sie spricht Ordnungsbussen aus oder verzeigt den Fehlbaren.
2) Die Landespolizei kann in Zusammenarbeit mit dem Amt für Strassenverkehr im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Art. 36 VTS durchführen.466
Art. 106
Kontrolle von Diplomaten und Personen mit ähnlichem Statut
1) Begehen Führer mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Strassenverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben die Ausweise vorzuweisen.
2) Legitimationspapiere sowie Führer- und Fahrzeugausweise dürfen nicht abgenommen werden.
3) Atemlufttests und Blutentnahmen können nicht gegenüber Führern angeordnet werden, die die uneingeschränkte Unverletzlichkeit geniessen.
4) Die Organe der Landespolizei verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.467
Art. 107 468
Aufgehoben
b) Kontrolle durch die Zollämter
Art. 108
Zuständigkeit der Zollämter
1) Im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen sind die Zollämter befugt, auch die verkehrspolizeiliche Kontrolle auszuüben.
2) Die Landespolizei unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Sie trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.469
Art. 109 470
Verfahren
Werden bei verkehrspolizeilichen Kontrollen Widerhandlungen festgestellt oder wird den Anordnungen der Zollämter nicht Folge geleistet, so verweigern die Zollämter die Weiterfahrt und bieten die Landespolizei auf.
c) Feststellung der Fahrunfähigkeit471
Art. 110 472
Vortests
1) Die Landespolizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben (Art. 51 Abs. 1 SVG).
2) Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, kann die Landespolizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 51 Abs. 1 SVG).
3) Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
4) Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit hat.
Art. 111 473
Blut- und Urinuntersuchung
1) Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
a) der Wert des Atem-Alkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille und mehr entspricht;
b) Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat;
c) die Durchführung eines Vortests nicht möglich ist und Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
2) Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat.
3) Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.
Art. 112 474
Pflichten der Landespolizei
1) Die Landespolizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat.
2) Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie von der Landespolizei auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 15 Abs. 3 Bst. g, Art. 16 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2 und Art. 86a Abs. 1 SVG).
3) Die Durchführung des Atem-Alkoholtests, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Landespolizei sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll nach Anhang 7 festzuhalten.
Art. 113 475
Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
1) Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person.
2) Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein von der Regierung anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.
3) Die Regierung anerkennt Laboratorien, welche die für forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Sie überprüft oder lässt die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien überprüfen.
Art. 114 476
Ärztliche Untersuchung
1) Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum nach Massgabe des Formulars in Anhang 8 zu untersuchen.
2) Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann der Arzt von der Untersuchungspflicht entbunden werden.
Art. 114a 477
Begutachtung durch Sachverständige
1) Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugsbehörde durch einen anerkannten Sachverständigen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
a) eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Art. 2a VRV aufgeführte Substanz handelt;
b) eine Person eine Substanz nach Art. 2a VRV gemäss ärztlicher Verschreibung nach Art. 2c VRV eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
2) Der Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet seine Schlussfolgerungen.
3) Die Regierung anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:
a) eine Ausbildung als Rechtsmediziner oder Toxikologe oder eine gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; und
b) sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit ausweisen können.
Art. 114b 478
Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit
Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person oder durch Ermittlung über den Konsum und dergleichen festgestellt werden, namentlich wenn der Atem-Alkoholtest, der Betäubungs- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten.
IV. Teil
Strafbestimmungen
Art. 115 479
Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder
1) Wer vor Erreichung des Mindesalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
2) Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbots führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
3) Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet,480
wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt,
wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg führt, sich jedoch vom Amt für Strassenverkehr die entsprechende Berechtigung nicht im Führerausweis eintragen lässt,
wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
4) Wer am Fahrzeug ohne Bewilligung separate Zeichen "CD" oder"CC" verwendet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
5) Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 116 481
Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"
Der Lehrmeister, der den Abbruch der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" eines Lernenden nicht meldet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 117
Motorfahrradfahrer
1) Aufgehoben482
2) Aufgehoben483
3) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt,
wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem anderen überlässt,
wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist,
wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.484
4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, oder wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.485
5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, der Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.486
Art. 118
Führer aus dem Ausland
1) Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen,
wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm3 oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen,
wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist,
wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.487
2) Aufgehoben488
Art. 119 489
Aufgehoben
Art. 120 490
Vermieter von Motorfahrzeugen
Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet und die vorgeschriebenen Mieterverzeichnisse nicht führt oder sich weigert, den Kontrollorganen darin Einsicht zu gewähren, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
V. Teil
Durchführungsbestimmungen
Art. 121 491
Vollzugsbehörden
1) Mit der Durchführung dieser Verordnung werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei beauftragt.
2) Das Amt für Strassenverkehr wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15, 16, 16a, 16b, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 SVG sowie Art. 30, 31, 33 bis 36, 38 Abs. 2, 38a, 38b, 42, 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, 85 bis 89, 95 und 96 dieser Verordnung zu verfügen:492
a) den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;
b) die Wiedererteilung von Führerausweisen;
c) Fahrverbote für Radfahrer und Führer von Tierfuhrwerken;
d) die Aberkennung ausländischer und internationaler Ausweise;
e) den Besuch des Verkehrsunterrichts;
f) den Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern;
g) Verbote zur Weiterverwendung von Fahrzeugen; sowie
h) die Aberkennung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern.
3) Gegen die vom Amt für Strassenverkehr getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Art. 122 493
Eintragungen in Ausweise; Duplikate
1) Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur vom Amt für Strassenverkehr vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift des Amts für Strassenverkehr zu versehen.
2) Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das das Amt für Strassenverkehr als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.494
Art. 122a 495
Form, Inhalt, Gestaltung und Material von Ausweisen und Bewilligungen
1) Die Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise, die Sonderbewilligungen sowie die Ausbildungsbewilligungen haben hinsichtlich Form, Inhalt, Gestaltung und Material den in Anhang 12 wiedergegebenen Mustern zu entsprechen.
2) Führerausweise müssen im Übrigen die Anforderungen nach der Richtlinie 2006/126/EG, insbesondere deren Anhang I, erfüllen.
VI. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 123
Aufhebung bestehender Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden, unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen nach Art. 124, nachstehende Vorschriften aufgehoben:
a) Verordnung betreffend Sicherheitsvorschriften für das Mitführen von Sensen durch Radfahrer und Fussgänger, LGBl. 1913 Nr. 2;
b) Verordnung vom 14. August 1952 betreffend das Verbot von Lautsprecherwagen und das Auswerfen von Süssigkeiten auf öffentlichen Strassen, LGBl. 1952 Nr. 19;
c) Verordnung vom 11. Februar 1965 betreffend den Entzug von Führer-, Fahrzeug- und Lernfahrausweisen, LGBl. 1965 Nr. 21;
d) Art. 1 Bst. a der Verordnung vom 23. März 1966 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1966 Nr. 8;
e) Art. 1 Bst. c der Verordnung vom 23. März 1966 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1966 Nr. 8;
f) Verordnung vom 28. März 1967 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1967 Nr. 15;
g) Verordnung vom 30. Januar 1968 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1968 Nr. 8;
h) Verordnung vom 27. März 1968 über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern, LGBl. 1968 Nr. 13;
i) Verordnung vom 10. März 1969 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1969 Nr. 22;
k) Verordnung vom 12. August 1969 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1969 Nr. 43;
l) Verordnung vom 6. Oktober 1969 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1970 Nr. 1;
m) Verordnung vom 22. Juni 1971 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1971 Nr. 35;
n) Verordnung vom 14. November 1972 zum Gesetz über den Strassenverkehr (Kontrollmassnahmen im Strassenverkehr), LGBl. 1972 Nr. 66.
Art. 123a
Vollzug496
1) Die Regierung kann:497
a) die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt (Art. 41 Abs. 1) und die Theorieprüfung (Art. 41 Abs. 2) verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die im Bezug auf Ausbildung und Prüfung des Fürstentums Liechtenstein entsprechende Anforderungen stellen;498
b) für die Durchführung der Untersuchungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 11a und 27 einheitliche Methoden festlegen;499
c) die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen.500
d) Aufgehoben501
2) Die Regierung anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.502
Art. 124
Übergangsbestimmungen
1) Die Lernfahr- und Führerausweise im Sinne dieser Verordnung werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben. Die altrechtlichen Ausweise berechtigen zur Führung von Fahrzeugen in bisherigem Umfang; sie sind bis 1. Mai 1987 und - unter Vorbehalt von Bst. e - ohne Prüfung gegen Führerausweise nach den Bestimmungen dieser Verordnung auszutauschen. Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten:
a) Die Inhaber von Lernfahrausweisen nach altem Recht legen die Führerprüfung nach bisherigem Recht ab; nach bestandener Prüfung wird ihnen der Führerausweis nach den Bestimmungen dieser Verordnung für die entsprechenden neuen Fahrzeugkategorien erteilt.
b) Alte Führerausweise sind durch neue Ausweise mit den Kategorien und Berechtigungen zu ersetzen, denen der alte Führerausweis entsprochen hat.
c) Die durch diese Verordnung eingeführten Berechtigungen kommen den Inhabern altrechtlicher Führerausweise zugute.
d) Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken.
e) Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich bis zum 31. Dezember 1982 darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.503
2) Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollendet haben und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.
3) Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. b und c werden seit 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb zweier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.
4) Die ab 1. Januar 1978 importierten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen werden. Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis auch stets mitzuführen.504
5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann mit Genehmigung der Regierung aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in anderen Fällen Übergangsregelungen treffen.
6) Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.
Art. 124a 505
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2019
1) Art. 3 Abs. 2 Bst. abis gilt nur für Motorräder, die ab dem 19. Januar 2013 zugelassen wurden.
2) Inhaber eines Papierführerausweises oder eines vor dem 1. Januar 2020 ausgestellten Führerausweises im Kreditkartenformat müssen ihren Führerausweis bis spätestens am 19. Januar 2033 in einen Führerausweis im Kreditkartenformat nach neuem Recht umtauschen. Als Ausstelldatum des neuen Führerausweises ist das Datum des Tages einzutragen, an dem das Amt für Strassenverkehr die Umschreibung vorgenommen hat. Die Papierführerausweise und die vor dem 1. Januar 2020 ausgestellten Führerausweise im Kreditkartenformat verlieren nach Ablauf der Frist ihre Eigenschaft als Nachweis der Fahrberechtigungen.
3) Für Personen, die den Führerausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine Motorleistung von 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, wird die Beschränkung der Kategorie A auf Gesuch des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung aufgehoben, wenn das Amt für Strassenverkehr feststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.
4) Personen, die den Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben haben und die achtstündige praktische Grundschulung nach bisherigem Recht absolviert haben, werden zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Führerprüfung erteilt.
Art. 125
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 5. April 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1977 Nr. 29.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1506
(Art. 7, 9, 11, 11a, 27, 33a, 58a)
Medizinische Mindestanforderungen
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:
1.1 Gruppe 1:
Führer von Fahrzeugen der Kategorien A, B und BE, der Unterkategorien A1, A2, AM, und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M
1.2 Gruppe 2:
- Führer von Fahrzeugen der Kategorien C, CE, D und DE, der Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie mit einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
- Verkehrsexperten
2. Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung des Lernfahr- oder Führerausweises gehören.
Sehvermögen
3. Alle Bewerber um Erteilung und Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können.
Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden; in diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben muss der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Prüfung durch das Amt für Strassenverkehr erfolgreich absolvieren.
Gruppe 1:
3.1 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0.5 haben.
Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mindestens 120 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 20 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen.
Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden, sofern der Bewerber regelmässig einer Untersuchung durch einen Facharzt für Augenheilkunde unterzogen wird.
3.2 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0.5 haben. Ein Facharzt für Augenheilkunde muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange besteht, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges den in Ziff. 3.1 genannten Anforderungen genügt.
3.3 Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie und nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum von mindestens sechs Monaten eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem positiven Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde erlaubt.
Gruppe 2:
3.4 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises müssen beidäugig sehen und dabei, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0.8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0.1 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss das Mindestsehvermögen (0.8 und 0.1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein.
Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 30 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder an Diplopie leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.
Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum von mindestens sechs Monaten eingehalten werden, währenddessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem positiven Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und einer Bewilligung des Amtes für Strassenverkehr erlaubt.
Hörvermögen
4. Die Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 vorbehaltlich eines fachärztlichen Gutachtens erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Hörweite für Konversationssprache muss bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 bei beidseitigem Hörvermögen mindestens 3 m, bei einseitiger Taubheit mindestens 6 m betragen. Es dürfen keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres vorliegen.
Bewegungsbehinderte
5. Bewerbern um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Motorfahrzeuges beeinträchtigen, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.
Gruppe 1:
5.1 Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach einem fachärztlichen Gutachten ein eingeschränkter Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden. Das Gutachten muss auf der fachärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob der Fahrzeugführer orthopädischer Hilfsmittel bedarf, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.
5.2 Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder verlängert werden, sofern sie in regelmässigen Abständen fachärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann.
Ein Lernfahr- oder Führerausweis kann ohne regelmässige fachärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.
Gruppe 2:
5.3 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
Herz-Kreislauf-Erkrankungen
6. Herz-Kreislauf-Erkrankungen können zu einer plötzlichen Beeinträchtigung der Hirnfunktionen führen und so die Sicherheit im Strassenverkehr gefährden. Diese Erkrankungen sind Anlass für vorübergehende oder permanente Fahrbeschränkungen.
6.1 Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen können den Bewerbern oder Fahrern in den aufgeführten Gruppen ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder verlängert werden, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde, eine fachärztliche Genehmigung vorliegt und erforderlichenfalls eine regelmässige medizinische Bewertung erfolgt:
a) bradykarde Herzrhythmusstörungen (Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems) und tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit Anamnese von Synkopen oder synkopalen Episoden aufgrund von Herzrhythmusstörungen (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
b) bradykarde Herzrhythmusstörungen:
Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems mit AV-Block zweiten Grades Mobitz Typ II, AV-Block dritten Grades oder alternierendem Schenkelblock (gilt nur für Gruppe 2);
c) tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit:
- strukturellen Herzerkrankungen und anhaltenden ventrikulären Tachykardien (VT) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2); oder
- polymorphen nichtanhaltenden VT, anhaltenden ventrikulären Tachykardien oder mit Indikation für einen Defibrillator (gilt nur für Gruppe 2);
d) Angina-Symptomatik (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
e) Implantation oder Austausch eines permanenten Schrittmachers (gilt nur für Gruppe 2);
f) Implantation oder Austausch eines Defibrillators oder angemessene oder nicht angemessene Schockabgabe (gilt nur für Gruppe 1);
g) Synkope (vorübergehender Verlust des Bewusstseins und Tonusverlust, gekennzeichnet durch plötzliches Einsetzen, kurze Dauer und spontane Erholung, zurückzuführen auf eine globale Minderdurchblutung des Gehirns, vermutlich reflexvermittelt, Ursache unbekannt, ohne Anzeichen einer bestehenden Herzerkrankung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
h) akutes Koronarsyndrom (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
i) stabile Angina, wenn Symptome bei leichter körperlicher Beanspruchung nicht auftreten (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
j) perkutane Koronarintervention (PCI) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
k) Koronararterien-Bypass (CABG) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
l) Schlaganfall/vorübergehende Durchblutungsstörung (TIA) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
m) signifikante Verengung der Halsschlagader (gilt nur für Gruppe 2);
n) maximaler Aortendurchmesser übersteigt 5.5 cm (gilt nur für Gruppe 2);
o) Herzversagen:
- New York Heart Association (NYHA) Stadien I, II, III (gilt nur für Gruppe 1);
- NYHA Stadien I und II, vorausgesetzt, die linksventrikuläre Ejektionsfraktion beträgt mindestens 35 % (gilt nur für Gruppe 2);
p) Herztransplantation (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
q) herzunterstützendes Gerät (gilt nur für Gruppe 1);
r) Herzklappenchirurgie (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
s) maligne Hypertonie (Erhöhung des systolischen Blutdrucks ≥ 180 mmHg oder des diastolischen Blutdrucks ≥ 110 mmHg, verbunden mit drohender oder progressiver Organschädigung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
t) Blutdruck Stadium III (diastolischer Blutdruck ≥ 110 mmHg und/oder systolischer Blutdruck ≥ 180 mmHg) (gilt nur für Gruppe 2);
u) angeborene Herzerkrankung (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
v) hypertrophe Kardiomyopathie, wenn keine Synkope auftritt (gilt nur für Gruppe 1);
w) Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes oder QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 1).
6.2 Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen werden Lernfahr- oder Führerausweise für die Bewerber oder Fahrer in den angegebenen Gruppen nicht erteilt oder erneuert:
a) Implantation eines Defibrillators (gilt nur für Gruppe 2);
b) periphere Gefässerkrankung - thorakales und abdominales Aortenaneurysma, wenn der maximale Aortendurchmesser zu einer Prädisposition für ein signifikantes Risiko einer plötzlichen Ruptur und folglich einer unvermittelten Fahrunfähigkeit führt (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
c) Herzversagen:
- NYHA Stadium IV (gilt nur für Gruppe 1);
- NYHA Stadium III und IV (gilt nur für Gruppe 2);
d) herzunterstützende Geräte (gilt nur für Gruppe 2);
e) Herzklappenerkrankung mit Aorteninsuffizienz, Aortenstenose, Mitralinsuffizienz oder Mitralstenose, wenn die funktionelle Fähigkeit als NYHA Stadium IV eingeschätzt wird oder wenn synkopale Episoden aufgetreten sind (gilt nur für Gruppe 1);
f) Herzklappenerkrankung im NYHA Stadium III oder IV oder mit Ejektionsfraktion (EF) unter 35 %, Mitralstenose und schwerer pulmonaler Hypertonie oder mit schwerer echokardiographischer Aortenstenose oder Aortenstenose, die Synkopen auslöst; ausser für vollständig asymptomatische schwere Aortenstenose, wenn die Anforderungen des Belastungstests erfüllt sind (gilt nur für Gruppe 2);
g) strukturelle und elektrische Kardiomyopathien - hypertrophe Kardiomyopathie mit Anamnese von Synkopen oder wenn zwei oder mehr der folgenden Probleme bestehen:
Wanddicke der linken Herzkammer (LV) > 3 cm, nichtanhaltende ventrikuläre Tachykardie, Familienanamnese von plötzlichem Tod (bei Verwandten ersten Grades), keine Erhöhung des Blutdrucks unter Belastung (gilt nur für Gruppe 2);
h) Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes und QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 2);
i) Brugada-Syndrom mit Synkope oder Zustand nach erfolgreicher Reanimation (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2).
Lernfahr- oder Führerausweise können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmässige fachärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.
6.3 Sonstige Kardiomyopathien
Das Risiko plötzlich eintretender Ereignisse, die zum Verlust der Fahrfähigkeit führen, wird bei Bewerbern oder Fahrern mit bereits hinreichend beschriebenen Kardiomyopathien (z. B. arrhythmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie, Non-Compaction-Kardiomyopathie, katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie und Short-QT-Syndrom) oder mit eventuell neu entdeckten Formen von Kardiomyopathien bewertet. Es ist eine sorgfältige Bewertung durch einen Spezialisten erforderlich. Die Prognosemerkmale der betreffenden Kardiomyopathie müssen berücksichtigt werden.
Zuckerkrankheit
7. In den nachfolgenden Ziffern bedeutet "schwere Hypoglykämie" die Notwendigkeit von Hilfe durch eine andere Person und "wiederholte Hypoglykämie" das zweimalige Auftreten einer schweren Hypoglykämie innerhalb von zwölf Monaten.
Gruppe 1:
7.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Zuckerkrankheit darf ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden. Bei einer medikamentösen Behandlung der Betreffenden muss ein entsprechendes positives Gutachten eines Facharztes vorliegen und regelmässig eine fallspezifisch geeignete fachärztliche Kontrolle durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen fünf Jahre nicht überschreiten darf.
7.2 Ein Bewerber oder Fahrer mit Diabetes, der mit Medikamenten behandelt wird, die zu Hypoglykämie führen können, muss nachweisen, dass er das Risiko einer Hypoglykämie versteht und die Erkrankung angemessen unter Kontrolle hat.
Lernfahr- oder Führerausweise werden nicht erteilt oder erneuert, wenn Bewerber oder Fahrer eine unzureichende Hypoglykämiewahrnehmung haben.
Treten beim Bewerber oder Fahrer wiederholt schwere Hypoglykämien auf, wird ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert, wenn fachärztliche Gutachten und eine regelmässige fachärztliche Bewertung dies unterstützen. Bei wiederholt auftretenden schweren Hypoglykämien im Wachzustand wird ein Lernfahr- oder Führerausweis erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder erneuert.
Lernfahr- oder Führerausweise können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmässige fachärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Gruppe 2:
7.3 Die Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises der Gruppe 2 für zuckerkranke Fahrzeugführer kann in Betracht gezogen werden. Bei einer mit Hypoglykämierisiko behafteten medikamentösen Behandlung (d. h. mit Insulin oder bestimmten Tabletten) gelten die folgenden Kriterien:
a) In den letzten zwölf Monaten darf keine schwere Hypoglykämie aufgetreten sein.
b) Es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung.
c) Der Fahrzeugführer muss eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmässige Blutzuckertests nachweisen, die mindestens zweimal täglich sowie zu den für das Führen eines Fahrzeugs relevanten Zeiten vorgenommen werden.
d) Der Fahrer muss zeigen, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht.
e) Es dürfen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vorliegen, die das Führen von Fahrzeugen ausschliessen.
Ausserdem darf der Lernfahr- oder Führerausweis in diesen Fällen nur mit Zustimmung eines Facharztes und unter der Voraussetzung einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle erteilt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen drei Jahre nicht überschreiten darf.
7.4 Eine schwere Hypoglykämie im Wachzustand ist, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde, Anlass zu einer erneuten Prüfung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen.
Krankheiten des Nervensystems und Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Krankheiten des Nervensystems
8.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gesuch durch ein fachärztliches Gutachten befürwortet wird.
Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äussern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung des Lernfahr- oder Führerausweises in diesen Fällen von regelmässigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
8.2 In den folgenden Ziffern entspricht ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einer Anzahl von Apnoen und Hypopnoen (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29 pro Stunde und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30, jeweils im Zusammenhang mit übermässiger Tagesmüdigkeit.
8.3 Bewerber oder Fahrzeugführer, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom besteht, werden zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an einen Facharzt weiterverwiesen, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert wird. Bis zur Bestätigung der Diagnose darf kein Fahrzeug geführt werden.
8.4 Bewerbern oder Fahrzeugführern mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, eine geeignete Behandlung einhalten und deren Müdigkeit sich nach Massgabe eines fachärztlichen Gutachtens verbessert hat, kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden.
8.5 Bewerber oder Fahrzeugführer mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die sich in Behandlung befinden, müssen sich einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle in Abständen von höchstens drei Jahren für Fahrzeugführer der Gruppe 1 und einem Jahr für Fahrzeugführer der Gruppe 2 unterziehen, um den Grad der Einhaltung der Behandlung und die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung sowie einer weiterhin hohen Vigilanz zu bestimmen.
Epilepsie
9. Epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Motorfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Strassenverkehr dar.
Epilepsie liegt bei zwei oder mehr epileptischen Anfällen innerhalb von weniger als fünf Jahren vor. Als provozierter epileptischer Anfall gilt ein Anfall mit erkennbarer und vermeidbarer Ursache.
Einer Person, die einen erstmaligen oder isolierten Anfall oder Bewusstseinsverlust erlitten hat, darf kein Fahrzeug führen. Es ist ein Gutachten eines Facharztes zu erstellen, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Folgemassnahmen aufgeführt sind.
Es ist von grösster Wichtigkeit, dass das spezifische Epilepsiesyndrom des Betreffenden und die Art des Anfalls ermittelt werden, sodass dessen Fahrsicherheit (und das Risiko künftiger Anfälle) richtig eingeschätzt und geeignete Therapiemassnahmen getroffen werden können. Dies muss durch einen Neurologen erfolgen.
Gruppe 1:
9.1 Der Lernfahr- oder Führerausweis von Fahrzeugführern mit Epilepsie der Gruppe 1 unterliegt einer regelmässigen Überprüfung, bis diese mindestens fünf Jahre lang anfallsfrei waren.
Patienten mit Epilepsie erfüllen die Kriterien für die Erteilung eines unbeschränkten Lernfahr- oder Führerausweises nicht. Das Vorliegen einer Epilepsie ist dem Amt für Strassenverkehr umgehend, spätestens jedoch innert 14 Tagen, zu melden. Allfällige Beschränkungen sind nach Art. 24b im Lernfahr- oder Führerausweis einzutragen.
9.2 Provozierter epileptischer Anfall:
Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines positiven neurologischen Gutachtens (z. B. bei Alkoholproblematik oder Komorbidität) im Einzelfall als zum Führen eines Fahrzeugs für geeignet erklärt werden.
9.3 Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall:
Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer geeigneten fachärztlichen Untersuchung nach sechs anfallsfreien Monaten als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.
9.4 Sonstiger Bewusstseinsverlust:
Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden.
9.5 Epilepsie:
Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden.
9.6 Ausschliesslich im Schlaf auftretende Anfälle:
Bewerber oder Fahrzeugführer, die ausschliesslich schlafgebundene Anfälle erlitten haben, können als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem im Wachzustand erlittenen Anfall müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.
9.7 Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit:
Bewerber oder Fahrzeugführer, die stets nur Anfälle erlitten haben, die nachweislich weder das Bewusstsein beeinträchtigen noch funktionelle Störungen verursachen, können als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem Anfall anderer Art müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.
9.8 Anfälle infolge einer fachärztlich verordneten Änderung oder Reduzierung der Epilepsietherapie:
Dem Patienten kann empfohlen werden, ab dem Zeitpunkt des Absetzens der Behandlung während eines Zeitraums von sechs Monaten kein Fahrzeug zu führen. Wird nach einem Anfall, der infolge einer fachärztlich verordneten Änderung oder Absetzung der Medikation eingetreten ist, die zuvor wirksame Behandlung wieder aufgenommen, so darf drei Monate lang kein Fahrzeug geführt werden.
9.9 Nach chirurgischer Epilepsietherapie:
Siehe "Epilepsie".
Gruppe 2:
9.10 Der Bewerber darf während des vorgeschriebenen Zeitraums der Anfallsfreiheit keine Antiepileptika einnehmen. Eine geeignete medizinische Nachbehandlung muss erfolgt sein. Eine umfassende neurologische Untersuchung ergab keinen pathologischen zerebralen Befund und das Elektroenzephalogramm (EEG) zeigt keine epileptiforme Aktivität. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.
9.11 Provozierter epileptischer Anfall:
Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens im Einzelfall als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.
Personen mit struktureller intrazerebraler Läsion und erhöhtem Anfallsrisiko dürfen so lange keine Fahrzeuge der Gruppe 2 führen, bis das Epilepsierisiko mindestens auf 2 % pro Jahr gefallen ist. Die Beurteilung muss (z. B. bei Alkoholproblematik) im Einklang mit anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs erfolgen.
9.12 Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall:
Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemässen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.
9.13 Sonstiger Bewusstseinsverlust:
Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden. Das Risiko des erneuten Eintretens darf höchstens 2 % pro Jahr betragen.
9.14 Epilepsie:
Ohne die Einnahme von Antiepileptika muss Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von zehn Jahren erreicht worden sein. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Dies gilt auch im Falle von "juveniler Epilepsie".
Bestimmte Gesundheitsstörungen (z. B. arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) gehen mit erhöhtem Anfallsrisiko einher, selbst wenn bislang noch keine Anfälle aufgetreten sind. In solchen Fällen muss von einem Facharzt eine Bewertung vorgenommen werden. Das Anfallsrisiko darf höchstens 2 % pro Jahr betragen, damit ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.
Psychische Störungen
Gruppe 1:
10.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die
a) an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren psychischen Störungen,
b) an Intelligenzminderung,
c) an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung
leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gesuch durch ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes unterstützt wird und, falls notwendig, regelmässig eine fachärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
Gruppe 2:
10.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Es dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung, keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, keine erhebliche Intelligenzminderung sowie keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen vorliegen.
Alkohol
11. Alkoholgenuss ist eine grosse Gefahr für die Sicherheit im Strassenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene grosse Wachsamkeit geboten.
Gruppe 1:
11.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes und einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden.
Gruppe 2:
11.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Insbesondere dürfen keine Abhängigkeit, kein verkehrsrelevanter Missbrauch und keine Substitutionstherapie vorliegen.
Betäubungs- und Arzneimittel
12. Missbrauch
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmässig übermässig Gebrauch machen, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis, unabhängig von der beantragten Führerausweiskategorie, weder erteilt noch erneuert werden.
Gruppe 1:
12.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmässig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so gross ist, dass die Fahrfähigkeit nachteilig beeinflusst wird, ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrfähigkeit beeinträchtigen.
Gruppe 2:
12.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Insbesondere dürfen keine Abhängigkeit, kein verkehrsrelevanter Missbrauch und keine Substitutionstherapie vorliegen.
Nierenerkrankungen
Gruppe 1:
13.1 Vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmässig einer fachärztlichen Kontrolle unterzieht.
Gruppe 2:
13.2 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur in Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes vorliegt und regelmässig eine fachärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
Organtransplantation und Implantate
Gruppe 1:
14.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrfähigkeit auswirken kann, ein Lernfahr- oder Führerausweis nur vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes und gegebenenfalls einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle erteilt werden; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihr Lernfahr- oder Führerausweis auch verlängert werden.
Gruppe 2:
14.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
Andere Leiden
15. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Ziffern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, sodass dadurch beim Führen eines Motorfahrzeugs die Sicherheit im Strassenverkehr gefährdet wird, ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden, ausser wenn ein positives Gutachten eines Facharztes vorliegt und erforderlichenfalls eine regelmässige fachärztliche Kontrolle vorgenommen wird.
Anhang 2507
Ärztliches Zeugnis
(Art. 7, 11a und 58a VZV)
I. Für den Arzt bestimmt
Fürstentum Liechtenstein
Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
II. Ärztliches Zeugnis
über die Eignung des
Name: ..............................................................................................................
Vorname: ........................................................................................................
Geburtsdatum: ...............................................................................................
Beruf: ..............................................................................................................
Heimatgemeinde: ...........................................................................................
(Für Ausländer: Heimatland)
Wohnort: .......................................
Strasse: ...............................................
Von der Behörde auszufüllen und abzustempeln
A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe ....................................................
B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist*
C. Kontrollfahrt nötig: â–¡ Nein
â–¡ Ja
D. Auflagen: â–¡ Nein
â–¡ Ja, welche: .............................................
III. Ergebnis der ärztlichen Untersuchung
A. Wichtige anamnestische Angaben
...........................................................................................................................
(Verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, Psychosen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen)
B. Befunde
1
Allgemeinzustand/Körperbau:
 
Grösse (ohne Schuhe): .................................................
 
Der Bewerber macht den Eindruck eines gesunden/kranken* Menschen
 
Gleichgewichts-/Lagesinn: .................................................
 
Bewegungsablauf:
...........................................................................................................
 
Intelligenzminderung, psych., charakterliche Auffälligkeiten:
...........................................................................................................
 
Chronische Erkrankungen/Behinderungen:
...........................................................................................................
 
Akute Beschwerden:
...........................................................................................................
 
Medizinische Therapie:
...........................................................................................................
2
Nervensystem allgemein:
 
Motorik: ................................
Sensibilität: ............................
 
Vibration: ..............................
path. Reflex: ..........................
 
Romberg: ..............................
Strichgang: ............................
 
FNV: .....................................
Tremor: .................................
3
Augen:
 
Nahvisus
rechts
unkorr.: ..........
korr.: ..........
   
links
unkorr.: ..........
korr.: ..........
 
Fernvisus
rechts
unkorr.: ..........
korr.: ..........
   
links
unkorr.: ..........
korr.: ..........
 
Myopie: ............................................................................................
 
Hypermetropie: ..............................................................................
 
Astigmatismus: ................................................................................
 
Einäugigkeit: ...................................................................................
 
Doppelbilder: ..................................................................................
 
Strabismus: ......................................................................................
 
Ptosis: ...............................................................................................
 
Pupillen:
links: .......... rechts: ..........
Lichtreaktion: ......................
 
Farbsehen: ..........
Stereosehen: .........................
 
Motilität:
â–¡ ohne Beeinträchtigung
oder: .................................
Gesichtsfeld:
â–¡ ohne Beeinträchtigung
oder: .....................................
4
Gehör:
 
Flüstersprache
rechts: ................
links: ....................
 
Konversationssprache
rechts: ................
links: ....................
 
Krankheiten des Innen- oder Mittelohres: ......................................
 
.................................................................................................
5
Bewegungsapparat:
 
Defekte: ...............................................................................................
 
Lähmungen: ........................................................................................
 
Unfallfolgen: .......................................................................................
 
Funktions-/Bewegungseinschränkung: ...........................................
6
Atmung:
 
â–¡ ohne Beeinträchtigung oder: .........................................................
7
Herz-Kreislauf:
 
Puls: Ruhe ..................../min
Nach 10 Kniebeugen: ......../min
 
Erholungszeit: ..................../min
 
 
Blutdruck: Ruhe ............./mmHg
Ev. 2. Messung: ........./mmHg
 
Periph. Pulse:
â–¡ ohne Beeinträchtigung
oder: .........................................
Venen: ...................................
 
Auskultation/Herzgrenzen:
â–¡ ohne Beeinträchtigung
oder ............................................................
8
Abdominalorgane:
 
Auffälliges: ................................................
9
Fremdbefund nötig:
 
Ja/Nein* bei: .............................................
10
Labor:
Urin:
â–¡ ohne Beeinträchtigung
oder: .........................................
Ort und Datum:
Unterschrift des Arztes:
........................................................
........................................................
* Zutreffendes unterstreichen
Anhang 3508
Ärztliches Gutachten
(Art. 7, 11a, 27 und 58a VZV)
I. Für das Amt für Strassenverkehr bestimmt
Fürstentum Liechtenstein
Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
II. Ärztliche Begutachtung
der Eignung des
Name: ..........................................................................................................
Vorname: .....................................................................................................
Geburtsdatum: ............................................................................................
Heimatgemeinde: ........................................................................................
(Für Ausländer: Heimatland)
Wohnort: ......................................
Strasse: ..........................................
A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe ..............................................
B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist*
Angaben des für die Beurteilung massgebenden Befundes:
................................................................................................................
................................................................................................................
................................................................................................................
1
Der Bewerber ist geeignet zur Führung von Fahrzeugen
 
11
der Gruppe 1 (Kategorien A, B, Unterkategorien A1, A2, B1, Spezialkategorien F, G und M):
Ja*/Nein*
12
der Gruppe 2 (Kategorien C und D, Unterkategorien C1, D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT), Verkehrsexperten):
Ja*/Nein*
13
für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
Ja*/Nein*
2
Der Bewerber ist geeignet nur unter folgenden medizinisch bedingten Auflagen:
 
 
................................................................................................................
 
................................................................................................................
3
Wiederholung der Untersuchung alle …… Jahre durch Vertrauensarzt*/Hausarzt*
 
4
Weitere Bemerkungen:
 
 
................................................................................................................
 
................................................................................................................
 
Ort und Datum: ...............................................
 
Unterschrift des Arztes: ..................................
* Zutreffendes unterstreichen
Anhang 4509
Anhang 5510
Anhang 6511
Anhang 6a512
Fachgruppen der Verkehrsexperten-Prüfungen
(Art. 58b und 58c)
1 Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen
11 Theoretische Kenntnisse
1. Fachgruppe: Recht
Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.
2. Fachgruppe: Psychologie
Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.
3. Fachgruppe: Mathematik und Motorfahrzeugtechnik
Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssysteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.
4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge
Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.
5. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.
12 Praktische Arbeiten
6. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motorfahrzeugen mit Beurteilung des Fahrschülers.
7. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Lieferwagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellung der Prüfungsunterlagen.
2 Verkehrsexperte für Führerprüfungen
21 Theoretische Kenntnisse
1. Fachgruppe: Recht
Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.
2. Fachgruppe: Psychologie
Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.
3. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.
22 Praktische Arbeiten
4. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motorfahrzeugen mit Beurteilung des Fahrschülers.
3 Verkehrsexperte für Fahrzeugprüfungen
31 Theoretische Kenntnisse
1. Fachgruppe: Recht
Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Verkehrsexperten.
2. Fachgruppe: Psychologie
Grundlagen der Gesprächsführung; Verkehrsexperten-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Verkehrsexperte und Öffentlichkeit.
3. Fachgruppe: Mathematik und Motorfahrzeugtechnik
Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssyteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.
4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge
Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.
32 Praktische Arbeiten
5. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Lieferwagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellung der Prüfungsunterlagen.
Anhang 7513
(Art. 112 Abs. 3)
Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme
1
Personalien
   
 
Name: ............................
Vorname: .......................
Geboren: .......................
 
Geschlecht:
männlich â–¡
weiblich â–¡
 
Adresse: ...............................................................................................................
2
Die Person war:
   
 
Motorwagenführer â–¡
Motorradführer â–¡
Motorfahrradführer â–¡
 
Radfahrer â–¡
Fussgänger â–¡
Anderes: ........................
3
Sachverhalt (Grund der Untersuchung)
 
Unfall â–¡
Verkehrskontrolle â–¡
Anderes: .......................
 
Ereignisdatum: ..............
Ereigniszeit: ................
 
 
Kurzbeschreibung (was ist geschehen?)
   
4
Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-, Arzneimitteln
41
Vor dem Ereignis
   
 
Was/wie viel?
 
 
Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln)
von:
bis: ....................................
 
Wann?
von:
bis: Trinkende bei Alkohol
42
Nach dem Ereignis
   
 
Was/wie viel?
 
 
Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln)
von:
bis: ....................................
 
Wann?
von:
bis: Trinkende bei Alkohol
43
Angaben zur Person zu allfälligem Nachtrunk
   
5
Angaben der Person zum Schlaf
 
Letztmals geschlafen am:
Datum: .........................
von:
bis:
6
Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme
   
7
Beobachtungen bei der Person
 
(Alkoholsymptome, Ausfallerscheinungen etc.)
   
8
Bei der Person wurden gefunden:
 
(Betäubungsmittel, -utensilien, Alkohol, Arzneimittel etc.)
   
9
Atem-Alkoholtest
   
 
positiv â–¡
negativ â–¡
Datum/Zeit: ...................
10
Betäubungsmittelvortest
 
nein: â–¡
ja â–¡
Datum/Zeit: .................
 
Grund für die Durchführung:
 
Urin â–¡
Speichel â–¡
Schweiss â–¡
 
THC/Cannabis:
positiv â–¡
negativ â–¡
 
Opiate:
positiv â–¡
negativ â–¡
 
Kokain:
positiv â–¡
negativ â–¡
 
Amphetamin:
positiv â–¡
negativ â–¡
 
Metamphetamin:
positiv â–¡
negativ â–¡
 
Benzodiazepine:
positiv â–¡
negativ â–¡
 
Barbiturate:
positiv â–¡
negativ â–¡
 
Methadon:
positiv â–¡
negativ â–¡
   
positiv â–¡
negativ â–¡
   
positiv â–¡
negativ â–¡
 
Datum: ........................
Unterschrift des protokollierenden Polizisten:
     
11
Auftragsbestätigung/Auftragserteilung zur Blutentnahme und Blutanalyse betreffend
 
Ethylalkohol-Bestimmung â–¡
 
Betäubungsmittelkonsum â–¡
 
Arzneimittelkonsum â–¡
 
Die/der Ärztin/Arzt wurde von ……………………………. beauftragt, gestützt auf Art. 111 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, in der geltenden Fassung, eine Blutprobe/Urinprobe zu entnehmen.
12
Zusätzliche Auswertung durch das von der Regierung anerkannte Laboratorium bzw. Institut
Folgende Stoffe sollen in Bezug auf die Fahrfähigkeit ausgewertet werden:
Auftrag nach Rücksprache mit:
 
Untersuchungsrichter â–¡
Pikettchef â–¡
 
Bemerkungen
   
 
Unterschrift des Auftragsgebers
 
(Polizeistelle/Untersuchungsrichter):
13
Auswertungsstellen
   
 
Ergeht an:
Laboratorium â–¡
   
Institut für Rechtsmedizin â–¡
Geht an:
â–¡
Original an die Strafbehörde
â–¡
Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde
â–¡
Kopie an den beauftragten Arzt
â–¡
Kopie an das mit der Blut-/Urinuntersuchung beauftragte Laboratorium/Institut mit dem Ersuchen, den schriftlichen Blut-/Urinuntersuchungsbericht unter Rechnungsstellung an ………………. zu überweisen.
Anhang 8514
(Art. 114 Abs. 1)
Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum
1
Personalien
   
 
Name: ...........................
Vorname: .........................
Geboren: .......................
 
Geschlecht:
männlich â–¡
weiblich â–¡
 
Adresse: ..............................................................................................................
 
Gewicht:
kg
Grösse:
cm
2
Die Person war:
   
 
Motorwagenführer â–¡
Motorradführer â–¡
Motorfahrradführer â–¡
 
Radfahrer â–¡
Fussgänger â–¡
Anderes: .......................
21
Datum und Zeitpunkt des Ereignisses:
   
am:
um: Uhr
22
Datum und Zeitpunkt der Blutentnahme:
 
10 ml â–¡
20 ml â–¡
am:
um: Uhr
23
Datum und Zeitpunkt der Urinasservierung:
 
ca. ml
am:
um: Uhr
3
Krankheiten:
   
   
4
Ärztliche Behandlung (Notfallmedikation):
 
nein â–¡
ja â–¡
, welche? .....................................................................
     
5
Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-, Arzneimitteln
 
Konsumgewohnheiten:
 
 
Methadonprogramm:
ja â–¡
nein â–¡
51
Vor dem Ereignis
   
 
Was/wie viel?
 
 
Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln)
von:
bis: ...................................
 
Wann?
von:
bis: Trinkende bei Alkohol
52
Nach dem Ereignis
   
 
Was/wie viel?
 
 
Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln)
von:
bis: .....................................
 
Wann?
von:
bis: Trinkende bei Alkohol
53
Angaben zur Person zu allfälligem Nachtrunk
   
6
Angaben der Person zum Schlaf
 
Letztmals geschlafen am:
Datum: ........................
von:
bis:
7
Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme
   
8
Untersuchungsbefund
   
81
Orientierung (zeitlich, örtlich):
 
erhalten â–¡
gestört â–¡
 
 
Amnesie für Ereignis:
 
ja â–¡
nein â–¡
 
82
Haut:
   
 
frische Einstiche â–¡
ältere Einstiche â–¡
Narbenstrassen â–¡
83
Nasenseptum:
   
 
unauffällig â–¡
gerötet â–¡
perforiert â–¡
84
Mund:
   
 
Alkoholgeruch â–¡
Cannabisgeruch â–¡
 
85
Entzugssymptomatik:
   
 
nein â–¡
ja; Symptome:
 
     
86
Augen:
   
 
Ungestörte Folgebewegung
ja â–¡
nein â–¡
 
Drehnystagmus
 
ja â–¡
nein â–¡
 
Pupillen
eng â–¡
mittel â–¡
weit â–¡
 
Lichtreaktion
prompt â–¡
verzögert â–¡
verlangsamt â–¡
 
Konjunktiven
unauffällig â–¡
gerötet â–¡
glänzend â–¡
9
Tests zur geteilten Aufmerksamkeit
91
Romberg-Stehversuch plus "innere Uhr":
 
Stand:
sicher â–¡
Schwanken â–¡
nicht durchführbar, weil:
       
 
Tremor:
nein â–¡
ja â–¡
 
Innere Uhr:
Sekunden als 30 Sekunden geschätzt
92
Finger-Nase Versuch mit komplexer Abfolge (Sequenz links-rechts, rechts-links)
 
Nasenspitze
getroffen â–¡
verfehlt â–¡
 
Bewegungsablauf
   
 
ungestört â–¡
Zick-zack-Bewegung â–¡
Intentionstremor â–¡
 
Sequenz (links-rechts, links-rechts, links-rechts):
 
richtig â–¡
falsch â–¡
 
93
Strichgang (geschlossene Augen, ein Fuss vor den andern)
 
sicher â–¡
unsicher â–¡
nicht durchführbar, weil:
       
10
Verhalten
   
 
ruhig â–¡
müde/apathisch â–¡
verlangsamt â–¡
angetrieben â–¡
 
distanzlos â–¡
aggressiv â–¡
ablehnend â–¡
aufgeregt/gereizt â–¡
 
weinerlich â–¡
geschwätzig â–¡
   
11
Stimmung
   
 
unauffällig â–¡
bedrückt â–¡
euphorisch â–¡
12
Sprache
   
 
unauffällig â–¡
verwaschen â–¡
lallend â–¡
13
Sprachliche Verständigung
 
ohne Probleme â–¡
problematisch, Grund:
 
14
Kooperation
   
 
gut â–¡
widerwillig â–¡
verweigert â–¡
15
Gesamtbeurteilung
   
 
Eine Beeinträchtigung ist aufgrund der erhobenen Befunde
 
nicht merkbar â–¡
leicht â–¡
ausgeprägt â–¡
16
Bemerkungen
   
   
17
Auftraggeber
   
   
18
Ort / Datum der Untersuchung:
Unterschrift und Stempel des Arztes:
     
   
Unterschrift der Hilfsperson:
     
Geht an:
â–¡
Original an die Strafbehörde
â–¡
Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde
â–¡
Kopie an das mit der Blut-/Urinuntersuchung beauftragte Laboratorium/Institut
Anhang 9515
Aufgehoben
Anhang 10516
(Art. 13 und 21)
Nachweis der theoretischen Kenntnisse
I. Kenntnisse
Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:
- die Gefahren des Strassenverkehrs zu erkennen und deren Ausmass abzuschätzen;
- die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
- alle Faktoren, die die Fahreignung beeinträchtigen (Alkohol, Arznei- und Betäubungsmittel, Übermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeuges erforderlichen Fähigkeiten bleiben.
II. Mindestanforderungen
Der Nachweis der Kenntnisse in Ziff. I wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:
1. Prüfung der Basistheorie (Art. 13)
Gemeinsame Bestimmungen für alle Kategorien und Unterkategorien
1.1. die Strassenverkehrsvorschriften:
insbesondere Signale, einschliesslich Markierungen und Lichtsignale, Vortrittsregeln und Höchstgeschwindigkeitsvorschriften;
1.2. der Fahrzeugführer:
1.2.1. Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;
1.2.2. Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Verkehrssituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrzeugführers unter der Einwirkung von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen;
1.2.3. Regeln für die umweltfreundliche Benützung des Fahrzeugs (umweltschonendes und verbrauchsarmes Fahren, Lärmvermeidung), insbesondere:
- Verwenden des höchstmöglichen Ganges;
- frühzeitiges Hochschalten;
- Motor wo immer möglich abschalten (v.a. vor Bahnschranken und Ampeln);
- Kenntnis der Schubabschaltung;
1.3. die Strasse:
1.3.1. die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstandes zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Strassenverhältnissen;
1.3.2. Gefahren aufgrund des - insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit - unterschiedlichen Strassenzustandes;
1.3.3. Besonderheiten der verschiedenen Strassenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften;
1.3.4. sicheres Fahren in Strassentunneln;
1.4. die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr:
1.4.1. besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fussgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit;
1.4.2. Gefahren, die sich ergeben, weil verschiedene Fahrzeugarten am Strassenverkehr teilnehmen, die sich in Bezug auf ihre Fahreigenschaften und die Sicht der Fahrzeugführer unterscheiden;
1.5. allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:
1.5.1. Vorschriften über amtliche Papiere für die Benützung des Fahrzeugs;
1.5.2. allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung der Unfallstelle, Unfallmeldung, lebensrettende Sofortmassnahmen);
1.5.3. Faktoren, welche die Sicherheit der Fahrzeugladung und der beförderten Personen betreffen;
1.6 Vorsichtsmassnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs;
1.7 Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind:
Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Abblendlichtern, den Richtungsblinkern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und den akustischen Warnvorrichtungen erkennen können;
1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge:
insbesondere Benützung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder;
Besondere Bestimmungen für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2
1.9 deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer.
2 Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21)
2.1 Geltungsbereich der ARV einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers bei Transporten, für die ein solcher vorgesehen ist;
2.2 Generelle Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;
2.3 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen und Mitfahrern;
2.4 Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;
2.5 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;
2.6 Besonderheiten der Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs;
2.7 Prinzipien der Bauweise sowie der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;
2.8 Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung;
2.9 Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Motorfahrzeug;
2.10 Vorbeugende Wartung von Motorfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen;
2.11 Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Motor, Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit, Schmier- und Frostschutzmittel), Treibstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.);
2.12 Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (inkl. Vorschriften), deren Funktionsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung;
2.13 Verkehrsregeln, Signale und Markierungen, die die Verwendung von Fahrzeugen der Kategorien C und D beziehungsweise der Unterkategorien C1 und D1 regeln;
2.14 Grundlagen der Ladungssicherung.
Anhang 11517
(Art. 22)
Praktische Führerprüfung
I. Zulassungsbedingungen
Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen:
a) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie A, die:
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen;
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
3. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
b) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die:
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen;
2. das 18. Altersjahr vollendet haben; und
3. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
c) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie C, die:
1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und
2. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie C besitzen; und
3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
d) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie D, die:
1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie C; oder
2. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie D besitzen; und
3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
e) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E, die:
1. einen gültigen Führerausweis für das Zugfahrzeug; und
2. einen gültigen Lernfahrausweis für die jeweilige Anhängerkombination besitzen;
f) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A1, die:
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 besitzen;
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
3. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
fbis) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A2, die:
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A2 besitzen;
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
3. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
g) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie B1, die:
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie B1 besitzen; und
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
h) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie C1, die:
1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und
2. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 besitzen; und
3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
i) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie D1, die
1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 besitzen; und
2. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
k) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorie F, die einen gültigen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F besitzen.
II. Fähigkeiten und Verhaltensweisen
Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:
- ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen beziehungsweise richtig zu reagieren, falls eine solche Situation dennoch eintritt;
- die Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen;
- durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller - und insbesondere der schwächeren - Verkehrsteilnehmer beizutragen;
- umweltschonend und sparsam zu fahren.
III. Mindestanforderungen
Der Nachweis der in Ziff. II genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:
A. Alle Kategorien und Unterkategorien
1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten.
Sie müssen den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, der Beleuchtung, der Rückstrahler, der Richtungsblinker und der akustischen Warnsignale stichprobenartig überprüfen.
2. Verhaltensweisen im Verkehr:
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
2.1. wegfahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn verlassen;
2.2. auf geraden Strassen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;
2.3. in Kurven fahren;
2.4. an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;
2.5. Richtungswechsel: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;
2.6. Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder Autostrassen (wenn verfügbar): Einfahrt von Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;
2.7. überholen/vorbeifahren: Überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeifahren; von anderen Fahrzeugen überholt werden (wenn angemessen);
2.8 spezielle Teile der Strasse (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Tram-/Bushaltestellen; Fussgängerstreifen; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; Tunnel;
2.9. beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen.
B. Kategorie A sowie Unterkategorien A1 und A2
1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
1.1. die Sicherheitsausrüstung einstellen, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;
1.2. den ordnungsgemässen Zustand des Nothalteschalters (sofern vorhanden), der Kette und des Ölstands stichprobenartig überprüfen;
1.3. die Risikofaktoren beherrschen, die mit den unterschiedlichen Strassenverhältnissen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, Strassenmarkierungen und Tramschienen.
2. Beherrschen spezieller Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
2.1. das Motorrad von seinem Ständer herunternehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortbewegen;
2.2. das Motorrad auf seinem Ständer abstellen;
2.3. mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung im Zusammenhang mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen, wobei die Füsse auf den Pedalen verbleiben sollen;
2.4. mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Motorrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;
2.5. Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver sollten durchgeführt werden, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen.
C. Kategorien B, BE, C, CE, D sowie DE und Unterkategorien B1, C1, C1E, D1 und D1E
Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
- die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen;
- die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen einstellen.
D. Kategorien B und BE sowie die Unterkategorie B1
1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
1.1. überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;
1.2. den ordnungsgemässen Zustand der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) stichprobenartig überprüfen;
1.3. Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Kategorie BE);
1.4. den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Kategorie BE).
2. Kategorie B und Unterkategorie B1: Folgende spezielle Fahrübungen müssen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit stichprobenartig geprüft werden (mindestens zwei Fahrübungen aus den Ziff. 2.1. bis 2.4., davon eine im Rückwärtsgang):
2.1. in gerader Richtung rückwärts fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Strassenecke den richtigen Fahrstreifen benützen;
2.2. unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;
2.3. das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg und senkrecht zum Fahrbahnrand, unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);
2.4. das Fahrzeug genau zum Halten bringen, die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.
3. Kategorie BE: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
3.1. den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (das heisst nicht in einer Linie) stehen;
3.2. rückwärts eine Kurve entlang fahren;
3.3. sicher parken um das Be- und Entladen durchzuführen.
E. Kategorien C, D, CE und DE sowie Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E
1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
1.1. die Brems- und Lenkhilfe, den Zustand der Räder sowie der Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster, Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; das Instrumentenbrett einschliesslich des Fahrtschreibers überprüfen und verwenden;
1.2. den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen;
1.3. Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung;
1.4. den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkategorien C1E und D1E);
1.5. Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmassnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E);
1.6. das Lesen einer Strassenkarte (fakultativ).
2. Besondere Fahrübungen, die unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit durchzuführen sind:
2.1. den Anhänger oder den Sattelanhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkategorien C1E und D1E); zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Sattelanhänger nebeneinander stehen (das heisst nicht in einer Linie);
2.2. rückwärts eine Kurve entlang fahren;
2.3. sicher parken, um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Einrichtung zu be- bzw. zu entladen (nur für die Kategorien C und CE sowie die Unterkategorien C1 und C1E);
2.4. parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug zu ermöglichen (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E).
F. Spezialkategorie F
Die Prüfung muss den Besonderheiten dieser Spezialkategorie, insbesondere der reduzierten Höchstgeschwindigkeit, Rechnung tragen:
- Betriebsbereitschaft erstellen (Beleuchtung, Rückspiegel, Schutzvorrichtung usw.);
- Rundumkontrolle: Fahrzeugausweis, Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker, Bereifung und Felgen, Ladung (Art, Schwerpunkt, Sicherung und Zusatzausrüstung wie z.B. Kran), Seitenladen, Blachenverdeck (Eis, Schnee)/Blick unter das Fahrzeug/Kondenswasser an Druckluftbehältern ablassen;
- Funktionskontrolle: Rückspiegel-Einstellung, Richtungsblinker, Warnvorrichtung, Armaturen, Bremsüberwachung (Vorratsdruck, Zweikreiswarnlampe, Luftverlust), Starthilfe, Fahrtschreiber;
- Gewichte und Abmessungen des Prüffahrzeuges sowie die Höchstgeschwindigkeiten besonders beachten, Behinderungen und Kolonnenbildung vermeiden;
- auf gute Sicht achten;
- Fahrzeugsicherung bei Steigung/Gefälle (Massnahmen bei fehlender Gangsicherung);
- besondere Beachtung der Besonderheiten des Fahrzeuges beim Einfädeln, bei der Lückenbenützung und beim Überqueren der Fahrbahn (begrenzte Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit);
- Rechtsfahren zweckmässig anwenden;
- Bremsverhalten kennen.
G. Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen
Vorausgesetzt wird eine flüssige, routinierte Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategorienspezifischen Mindestanforderungen müssen dabei klar übertroffen werden.
IV. Prüfungsdauer und -strecke
Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll in keinem Falle weniger betragen als:
- 30 Minuten für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2;
- 60 Minuten für die Kategorien B, BE, DE, die Unterkategorien B1, C1, D1, C1E und D1E, die Spezialkategorie F sowie für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die Prüfungsfahrt für den Fähigkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gütertransport nach Art. 16 Abs. 3 der Chauffeurzulassungsverordnung kann direkt anschliessend absolviert werden;
- 90 Minuten für die Kategorien C und CE;
- 120 Minuten für die Kategorie D.
V. Prüfungsfahrzeuge
a) Kategorie A:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 600 cm3, einer Motorleistung von mindestens 50 kW, bei elektrischem Antriebeinem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mindestens 0,25 kW/kg, einem Leergewicht von mindestens 180 kg und zwei Sitzplätzen;
b) Kategorie B:
ein Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht;
c) Kategorie C:
ein Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2.40 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Motorwagen muss mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet sein. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;
d) Kategorie D:
ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2.40 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht. Der Gesellschaftswagen muss mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein;
e) Kategorie BE:
eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht und die nicht der Kategorie B zuzurechnen ist. Der Anhänger muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie das Zugfahrzeug. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel des Zugfahrzeuges sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;
f) Kategorie CE:
ein Sattelmotorfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7.5 m. Sowohl das Sattelmotorfahrzeug als auch die Fahrzeugkombination müssen ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t, ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2.40 m aufweisen, eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen sowie mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe von mindestens 8 Vorwärtsgängen und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;
g) Kategorie DE:
eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg und einer Breite von mindestens 2.40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;
h) Unterkategorie A1:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3, einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg, bei elektrischem mindestens 0,08 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen;
hbis) Unterkategorie A2:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 250 cm3, einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0.2 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0.15 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen, ausgenommen Motorräder der Unterkategorie A1;
i) Unterkategorie B1:
ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von höchstens 550 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht;
k) Unterkategorie C1:
ein Motorwagen der Unterkategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Der Motorwagen muss mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sein. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine;
l) Unterkategorie D1:
ein Gesellschaftswagen der Unterkategorie D1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Gesellschaftswagen muss mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) 3821/85 ausgestattet sein. Es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 verwendet werden;
m) Unterkategorie C1E:
eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg, die mindestens 8 m lang ist und eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und so hoch wie das Zugfahrzeug ist. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten nur über die Aussenspiegel sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;
n) Unterkategorie D1E:
eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1E verwendet werden;
o) Spezialkategorie F:
ein Motorfahrzeug der Spezialkategorie F, das eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h erreicht;
p) Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen:
ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden sollen.
VI. Prüfungsort
Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf Überlandstrassen und Autobahnen (oder Autostrassen) sowie auf allen Arten von Strassen in bebautem Gebiet (30 km/h Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstrassen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, mit denen ein Fahrzeugführer konfrontiert werden kann, statt. Die praktische Führerprüfung sollte wenn möglich bei unterschiedlicher Verkehrsdichte absolviert werden. Die auf der Strasse verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Fahrschülers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.
VII. Bewertung
1. Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Fahrschüler im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Verkehrsexperte muss sich während der gesamten praktischen Führerprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Strassenverkehr unmittelbar gefährden, wird die praktische Führerprüfung unabhängig davon, ob der Verkehrsexperte oder die Begleitperson eingreifen mussten oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Verkehrsexperte kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Führerprüfung zu Ende zu führen ist.
2. Der Verkehrsexperte soll während seiner Einschätzung besondere Aufmerksamkeit darauf legen, ob der Fahrschüler defensiv, rücksichtsvoll und umweltschonend fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Verkehrsexperte soll dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Fahrschülers berücksichtigen; dies schliesst angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Strassenzustandes und der anderen – insbesondere der schwächeren - Verkehrsteilnehmer; der Fahrschüler sollte zudem vorausschauend fahren.
3. Der Verkehrsexperte soll ausserdem folgende Verhaltensweisen des Fahrschülers bewerten:
3.1. Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeuges: richtige Anwendung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopflehnen, des Sitzes; der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden) und der Lenkung; Kontrolle des Fahrzeuges unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten; Wahrung der Gleichmässigkeit der Fahrweise, Berücksichtigung der Eigenschaften, des Gewichtes und der Abmessungen des Fahrzeugs sowie des Gewichtes und der Art der Ladung (nur für die Kategorien C, BE, CE und DE sowie die Unterkategorien C1, C1E und D1E); Berücksichtigung des Komforts der Passagiere [langsames Beschleunigen, ruhiges Fahren und gleichmässiges Bremsen] (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E);
3.2. umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Umdrehungszahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung;
3.3. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benützung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;
3.4. Vortritt gewähren: Vortritt an Kreuzungen; Vortritt gewähren unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);
3.5. Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Motorfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Strasse;
3.6. Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne, hinten und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Strassenteilnehmern halten;
3.7. Geschwindigkeit: die maximal zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter- und Verkehrsbedingungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren und freien Strecke möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit der gleichen Art von Verkehrsteilnehmern anpassen;
3.8. Ampeln, Signale und Markierungen und andere Bedingungen: richtiges Verhalten an Ampeln; Hinweise von Verkehrspolizisten beachten; richtiges Verhalten bei Signalen und Markierungen;
3.9. Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;
3.10. Bremsen: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen; vorausschauende Fahrweise; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Kategorien C, D, CE, und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Kategorien C, D, CE und DE).
Anhang 12518
(Art. 122a)
Muster für Ausweise und Bewilligungen
I. Lernfahr- und Führerausweise
A. Lernfahrausweis (Farbe weiss, Format A5, Material Normalpapier)
B. Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien
Vorbemerkung: - Farbe rosa
- Kreditkartenformat (ISO-Normen 7810 und 7816-1)
- Material Polycarbonat
- Gestaltung und Sicherheitsmerkmale nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG
II. Ausbildungsbewilligung für die Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen
Vorbemerkung: - Farbe weiss
- Format A4
- Material Normalpapier
III. Fahrzeugausweise
A. Fahrzeugausweis für Motorfahrräder
Vorbemerkung: - Farbe braun
- Format A6
- Material Sicherheitspapier
B. Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern
Vorbemerkung: - Farbe braun
- Format A5
- Material Sicherheitspapier
C. Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern
Vorbemerkung: - Farbe braun mit ganzseitig rotem Längsstreifen
- Format A5
- Material Sicherheitspapier
D. Tagesausweis für Motorfahrzeuge oder Anhänger
Vorbemerkung: - Farbe weiss
- Format A5
- Material Normalpapier
E. Kollektiv-Fahrzeugausweis für die Zulassung von Motorfahrzeugen oder Anhängern von Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes
Vorbemerkung: - Farbe hellorange
- Format A5
- Material Sicherheitspapier
F. Fahrzeugausweis für Ersatzfahrzeuge
Vorbemerkung: - Farbe braun mit halbseitig schwarzem Querstreifen
- Format A5
- Material Sicherheitspapier
IV. Sonderbewilligung
Vorbemerkung: - Farbe weiss
- Format A4
- Material Normalpapier
Übergangsbestimmungen
741.51 Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 93 ausgegeben am 10. Oktober 1992
Verordnung
vom 21. Juli 1992
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)519
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A1, A2, B, C, C1 oder D2 einreichen und das Mindestalter für die betreffende Fahrzeugkategorie vor diesem Zeitpunkt erreichen, sind nicht verpflichtet, den Kurs über Verkehrskunde nach Art. 17a oder die praktische Grundschulung nach Art. 17b zu besuchen.
2) Vor dem 1. Juli 1992 ausgestellte Fahrlehrerausweise berechtigen - unter Vorbehalt von Abs. 3 - zum Erteilen von Fahrunterricht im bisherigen Umfang, wenn die Inhaber bis zum 30. Juni 1993 einen Kurs über Verkehrskunde im Rahmen der beruflichen Weiterbildung besucht haben. Die Bescheinigung über den Besuch des Kurses ist bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen. Wird der Kurs nicht fristgemäss besucht, so endet die Berechtigung am 30. Juni 1993; der Fahrlehrerausweis ist zu entziehen.
3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Fahrlehrerausweise der Kategorie I berechtigen zum Erteilen von Fahrunterricht auf Motorrädern und zur Abgabe von Bestätigungen nach Art. 17b Abs. 3, wenn die Inhaber den Führerausweis der Kategorie A besitzen und sich im Hinblick auf die Ausbildung von Motorradfahrern weitergebildet haben.
4) Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Ausweisumtausch zu.
5) Prüfungsfahrzeuge der Kategorie C und der Kategorie C + E nach bisherigem Recht können noch bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden; die für die Führerprüfung der Kategorie C + E verwendete Fahrzeugkombination muss dabei ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t aufweisen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 151 ausgegeben am 27. September 1996
Verordnung
vom 16. Juli 1996
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)520
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Eintrag im Ausweis zu.
2) Fahrzeugführer, die lediglich den Führerausweis der Kategorie F besitzen, können von der Behörde den Eintrag der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h verlangen.
3) Für vor dem 1. Oktober 1996 in Verkehr gesetzte Motorfahrzeuge, die nach neuem Recht als Leicht-, Klein- oder dreirädrige Motorfahrzeuge bezeichnet werden, können die bisherigen Vorschriften weiterhin angewendet werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 85 ausgegeben am 18. Juni 1998
Verordnung
vom 17. März 1998
betreffend die Abänderung der
Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
521
...
II.
Übergangsbestimmung
Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen, die nach bisherigem Recht zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen berechtigt waren, können ihre Tätigkeit weiterhin auch ohne Absolvierung der in Art. 58b und 58c erwähnten Ausbildung und Prüfung ausüben.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 118 ausgegeben am 29. Juni 2001
Verordnung
vom 26. Juni 2001
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)522
...
II.
Übergangsbestimmung
Kontrollschilder, die mit dem Buchstaben "V" gekennzeichnet sind, müssen bis spätestens 1. Juni 2002 durch Kontrollschilder der ordentlichen Serie ersetzt werden. Der Halter kann die Löschung des Eintrages "Mietfahrzeuge" verlangen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 72 ausgegeben am 21. Februar 2003
Verordnung
vom 11. Februar 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)523
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die bisherigen Berechtigungen bestehen in ihrem bisherigen Umfang weiter, ausser für Inhaber des Führerausweises der bisherigen Kategorie C zur nichtberufsmässigen Beförderung von Personen in Gesellschaftswagen.
2) Ein neuer Führerausweis wird ausgestellt:
a) wenn Änderungen von Tatsachen im Sinne von Art. 26 festgestellt werden;
b) nach Ablauf der Entzugsdauer, wenn ein Führerausweis nach bisherigem Recht entzogen worden ist.
3) Wird gegenüber dem Inhaber eines Lernfahr- oder Führerausweises nach bisherigem Recht der Entzug der Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen einer Kategorie oder Unterkategorie nach neuem Recht verfügt, ohne dass gleichzeitig das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien verboten wird, besteht die Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F nur für die in Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung erwähnten Motorfahrzeuge.
4) Für die Erteilung des Führerausweises an Inhaber des Lernfahrausweises nach bisherigem Recht gilt das Verfahren nach bisherigem Recht. Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 müssen die praktische Grundschulung nach Art. 19 absolvieren.
5) Die Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 können mit einer Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle:
a) Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg durchführen;
b) Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 kW/kg durchführen, wenn sie das 25. Altersjahr vollendet haben.
6) Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C, D und CE, die den Anforderungen nach bisherigem Recht entsprechen, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2006 den neuen Anforderungen entsprechen.
7) Aufgehoben524
8) Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1 und C1E und von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg.
9) Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.525
10) Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3 500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3 500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.526
11) Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Spezialkategorie F sowie der neuen Unterkategorie A1, beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
12) Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b besteht nicht für Personen, die bereits im Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind.
13) Aufgehoben527
14) Die bisherige Kategorie C ohne die Berechtigung zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorfahrzeugen der Kategorie C (bisherige Auflage 09) berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen der neuen Kategorien BE und DE sowie der neuen Unterkategorien C1E und D1E, sofern ein Führerausweis für das entsprechende Zugfahrzeug erteilt worden ist.
15) Der nach Art. 11 Abs. 5 des bisherigen Rechts auf eine bestimmte Strecke beschränkte Führerausweis der Kategorie D bewilligt zum Führen von Gesellschaftswagen nach bisherigem Umfang. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn bei einer praktischen Führerprüfung mit einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D (Anhang 11 Ziff. V) die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen festgestellt wird. Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer ein solches Fahrzeug während eines Jahres im Linienverkehr geführt hat oder sich über den Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 2 ausweisen kann.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 224 ausgegeben am 11. November 2003
Verordnung
vom 4. November 2003
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)528
...
III.
Übergangsbestimmungen
1) Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie I vor dem 1. April 2003 erworben haben, dürfen Bewerber um den Führerausweis der Unterkategorie D1 auf Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg ausbilden.
2) Fahrlehrer, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie IV vor dem 1. April 2003 erworben haben, dürfen die praktische Grundschulung nach Art. 19 erst erteilen, wenn sie die von der Regierung vorgeschriebene Weiterbildung besucht haben.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 210 ausgegeben am 21. August 2007
Verordnung
vom 14. August 2007
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
...
II.529
Übergangsbestimmungen
1. Personen unter 18 Jahren, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F vor dem 1. September 2007 gestellt haben oder zu diesem Zeitpunkt den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen.
2. Bei Erteilung des Führerausweises der Spezialkategorie F an Personen, die den Lernfahrausweis nach Abs. 1 erworben haben, bestätigt die Motorfahrzeugkontrolle schriftlich, dass der Inhaber berechtigt ist, auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F zu führen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 120 ausgegeben am 14. April 2016
Verordnung
vom 12. April 2016
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
...
III.
Übergangsbestimmungen
1) Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Das Amt für Strassenverkehr stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.530
2) Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, muss sich die neue Berechtigung vom Amt für Strassenverkehr im Führerausweis eintragen lassen.531
3) Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, erhalten nach bestandener Führerprüfung die Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg.
4) Für die Aufhebung der Beschränkung nach Art. 24 Abs. 4 wird die Besitzdauer der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, vollständig angerechnet.
5) Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, müssen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ablegen, das die bisherigen Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge erfüllt.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 193 ausgegeben am 11. Oktober 2018
Verordnung
vom 9. Oktober 2018
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Bei Ausweisinhabern, die sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b des bisherigen Rechts unterzogen haben, darf die Heraufsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 75. Altersjahr nicht dazu führen, dass das Zweijahresintervall der Kontrolluntersuchung verkürzt wird.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

3   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 360.

4   Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

5   Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

6   Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

7   Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

8   Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

9   Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

10   Art. 2 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 201.

11   Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

12   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

13   Art. 2 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

14   Art. 2 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

15   Art. 2 Abs. 3a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

16   Art. 2 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 154.

17   Art. 2 Abs. 3b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 154.

18   Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

19   Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

20   Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

21   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

22   Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

23   Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

24   Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

25   Art. 3 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

26   Art. 3 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

27   Art. 3 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

28   Art. 3 Abs. 2 Bst. abis abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

29   Art. 3 Abs. 2 Bst. ater abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

30   Art. 3 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

31   Art. 3 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

32   Art. 3 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

33   Art. 3 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

34   Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

35   Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

36   Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

37   Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

38   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

39   Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

40   Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

41   Art. 4 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

42   Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

43   Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

44   Art. 4 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

45   Art. 4 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

46   Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

47   Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

48   Art. 4 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

49   Art. 4 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

50   Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

51   Art. 4 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

52   Art. 4 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 560.

53   Art. 4 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

54   Art. 4 Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

55   Art. 4 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

56   Art. 4 Abs. 5 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

57   Art. 4 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 308.

58   Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

59   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

60   Art. 5 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

61   Art. 5 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 308.

62   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

63   Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

64   Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

65   Art. 5a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

66   Art. 5a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 125.

67   Art. 5a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

68   Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

69   Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

70   Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

71   Art. 6 Abs. 1 Bst b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

72   Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

73   Art. 6 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

74   Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

75   Art. 6 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

76   Art. 6 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

77   Art. 6 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

78   Art. 6 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

79   Art. 6 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

80   Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

81   Art. 6 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 77.

82   Art. 6 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

83   Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

84   Art. 6 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

85   Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

86   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

87   Art. 7 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

88   Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

89   Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

90   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

91   Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 77.

92   Art. 8 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 77.

93   Art. 8 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 77.

94   Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

95   Art. 8 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

96   Art. 8 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

97   Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

98   Art. 8 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

99   Art. 8 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

100   Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

101   Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

102   Art. 9 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

103   Art. 9 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 154.

104   Art. 9 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 360.

105   Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

106   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

107   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

108   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

109   Überschrift vor Art. 11 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

110   Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

111   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

112   Art. 11 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

113   Art. 11 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

114   Art. 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

115   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

116   Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

117   Art. 11a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

118   Art. 11a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

119   Art. 11a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

120   Art. 11a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

121   Art. 11a Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 360.

122   Art. 11a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

123   Art. 11a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

124   Art. 11a Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

125   Art. 11a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

126   Art. 11a Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

127   Art. 11a Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

128   Art. 11b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

129   Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

130   Art. 11b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

131   Art. 11b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

132   Art. 11b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

133   Art. 11b Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 442.

134   Art. 11b Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

135   Art. 11b Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

136   Art. 11b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

137   Art. 11c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

138   Überschrift vor Art. 12 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

139   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

140   Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

141   Überschrift vor Art. 13 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

142   Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

143   Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

144   Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

145   Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

146   Art. 13 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

147   Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

148   Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

149   Art. 13 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 376.

150   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

151   Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

152   Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

153   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

154   Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

155   Art. 15 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

156   Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

157   Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

158   Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

159   Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

160   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

161   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

162   Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

163   Art. 16 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

164   Art. 16 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

165   Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

166   Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

167   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

168   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

169   Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

170   Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

171   Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

172   Art. 17 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

173   Art. 17 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

174   Art. 17 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

175   Art. 17 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

176   Art. 17 Abs. 5 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

177   Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

178   Art. 17a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

179   Art. 17b bis 17c aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 72.

180   Überschrift vor Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

181   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

182   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

183   Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

184   Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

185   Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

186   Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

187   Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

188   Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

189   Art. 19a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

190   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

191   Art. 20 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

192   Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

193   Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

194   Überschrift vor Art. 21 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

195   Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

196   Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

197   Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

198   Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 224.

199   Art. 21 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 376.

200   Überschrift vor Art. 22 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

201   Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

202   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

203   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

204   Art. 22 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

205   Art. 22 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 376.

206   Art. 22 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

207   Art. 22 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

208   Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

209   Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

210   Überschrift vor Art. 24 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

211   Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

212   Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

213   Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

214   Art. 24 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 154.

215   Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

216   Art. 24 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 376.

217   Art. 24a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

218   Art. 24a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

219   Art. 24a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

220   Art. 24a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

221   Art. 24a Bst. c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

222   Art. 24a Bst. d eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 77 und abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 53.

223   Art. 24b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

224   Art. 24b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

225   Art. 24c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

226   Art. 24c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

227   Art. 24d Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

228   Art. 24d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

229   Art. 24d Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 106.

230   Art. 24e eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 106.

231   Art. 24e Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

232   Art. 24e Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

233   Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

234   Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

235   Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

236   Art. 25 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 49.

237   Art. 25 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 49.

238   Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

239   Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

240   Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

241   Art. 25 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 224.

242   Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

243   Art. 25a aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 72.

244   Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

245   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

246   Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

247   Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

248   Art. 27 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

249   Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

250   Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

251   Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 3 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 360.

252   Art. 27 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 193.

253   Art. 27 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

254   Art. 27 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

255   Art. 27 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

256   Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

257   Art. 27 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

258   Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

259   Art. 27 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

260   Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

261   Überschrift vor Art. 28 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

262   Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

263   Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

264   Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

265   Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

266   Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

267   Art. 28a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

268   Art. 28b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 110.

269   Art. 28c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 110.

270   Art. 28d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 110.

271   Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

272   Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

273   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

274   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

275   Art. 32 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 110.

276   Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

277   Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

278   Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

279   Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

280   Art. 33 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

281   Art. 33 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

282   Art. 33 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

283   Art. 33 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

284   Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 110.

285   Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

286   Art. 34 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 110.

287   Art. 34a aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 110.

288   Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

289   Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

290   Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

291   Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

292   Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

293   Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

294   Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

295   Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

296   Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

297   Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

298   Überschrift vor Art. 38a eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

299   Art. 38a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

300   Art. 38a Abs. 1eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

301   Art. 38a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

302   Art. 38a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

303   Art. 38a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

304   Art. 38a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

305   Art. 38b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

306   Art. 38b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

307   Art. 38b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

308   Art. 38b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

309   Art. 38b Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 93.

310   Art. 38b Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

311   Überschrift vor Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

312   Art. 39 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 54.

313   Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

314   Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 106.

315   Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

316   Art. 39 Abs. 3a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

317   Art. 39 Abs. 3a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

318   Art. 39 Abs. 3a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

319   Art. 39 Abs. 3b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

320   Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

321   Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 54.

322   Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

323   Art. 41 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 68.

324   Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 54.

325   Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

326   Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

327   Art. 42 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

328   Art. 42 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 54.

329   Art. 42 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 54.

330   Art. 42 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 54.

331   Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

332   Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

333   Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

334   Art. 44 bis 58 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 360.

335   Überschrift vor Art. 58a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 85 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

336   Art. 58a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 85 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

337   Art. 58a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

338   Art. 58a Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 308.

339   Art. 58b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 85 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

340   Art. 58b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

341   Art. 58b Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

342   Art. 58c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 85 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

343   Art. 58c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

344   Art. 58c Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

345   Art. 58c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

346   Art. 58d eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 85 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

347   Art. 58e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

348   Art. 58f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

349   Überschrift vor Art. 59 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 85.

350   Art. 60 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

351   Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 71.

352   Art. 60 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 71.

353   Art. 60 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 49.

354   Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

355   Art. 61 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

356   Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

357   Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

358   Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 49.

359   Art. 61 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 1994 Nr. 54.

360   Art. 61 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 118.

361   Art. 61 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 118.

362   Art. 61 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

363   Art. 61 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 308.

364   Art. 61 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 560.

365   Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

366   Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

367   Art. 63 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

368   Art. 63 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 210.

369   Art. 63 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 53.

370   Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

371   Art. 63 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

372   Art. 63 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

373   Art. 64 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

374   Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

375   Art. 64 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 151.

376   Art. 65 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

377   Art. 65 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

378   Art. 66 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

379   Art. 67 Abs. 1a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

380   Art. 67 Abs. 1b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

381   Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

382   Art. 69 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

383   Art. 69 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

384   Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

385   Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

386   Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

387   Art. 69 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

388   Art. 70 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

389   Art. 70 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

390   Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 19.

391   Art. 70 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

392   Art. 70 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 19.

393   Art. 70 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 19.

394   Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

395   Art. 71 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 118.

396   Art. 71 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

397   Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 19.

398   Art. 71 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

399   Art. 72 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

400   Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

401   Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

402   Art. 74 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

403   Art. 75 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 349.

404   Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

405   Art. 76 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

406   Überschrift vor Art. 77 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 360.

407   Art. 77 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

408   Art. 77a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72.

409   Art. 77a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

410   Art. 77a Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 376.

411   Art. 77a Abs. 3 durch LGBl. 2003 Nr. 72.

412   Art. 77a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 49.

413   Art. 78 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 360.

414   Art. 79 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 560.

415   Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

416   Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

417   Art. 81 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

418   Art. 81 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

419   Art. 81 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 560.

420   Art. 81 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 560.

421   Art. 81 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

422   Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

423   Art. 82 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

424   Art. 82 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

425   Art. 83 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 560.

426   Art. 84 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 49.

427   Art. 85 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

428   Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 151 und berichtigt durch LGBl. 1997 Nr. 66.

429   Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 68.

430   Art. 86 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

431   Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

432   Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

433   Art. 88 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

434   Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

435   Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

436   Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

437   Art. 91 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

438   Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

439   Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

440   Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 151.

441   Art. 93 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 154.

442   Art. 94 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 278.

443   Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 72.

444   Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

445   Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

446   Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

447   Art. 94 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

448   Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 151

449   Art. 95 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

450   Art. 96 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

451   Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

452   Art. 98 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 154.

453   Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

454   Art. 98 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

455   Art. 99 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

456   Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

457   Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

458   Art. 101 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

459   Überschrift vor Art. 102 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

460   Art. 102 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 110.

461   Art. 102 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 110.

462   Art. 102 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 110.

463   Art. 104 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 250.

464   Art. 105 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 148.

465   Art. 105a abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 151.

466   Art. 105a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

467   Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

468   Art. 107 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 110.

469   Art. 108 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

470   Art. 109 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.

471   Überschrift vor Art. 110 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

472   Art. 110 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

473   Art. 111 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

474   Art. 112 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

475   Art. 113 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

476   Art. 114 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

477   Art. 114a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 162.

478   Art. 114b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 162.

479   Art. 115 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

480   Art. 115 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

481   Art. 116 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 376.

482   Art. 117 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 72.

483   Art. 117 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 72.

484   Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

485   Art. 117 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

486   Art. 117 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 118.

487   Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

488   Art. 118 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1982 Nr. 46.

489   Art. 119 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 360.

490   Art. 120 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

491   Art. 121 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

492   Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 110.

493   Art. 122 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

494   Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

495   Art. 122a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 349.

496   Art. 123a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

497   Art. 123a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

498   Art. 123a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

499   Art. 123a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

500   Art. 123a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

501   Art. 123a Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 360.

502   Art. 123a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 72.

503   Art. 124 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 49.

504   Art. 124 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 49.

505   Art. 124a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 376.

506   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

507   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

508   Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 349.

509   Anhang 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 376.

510   Anhang 5 aufgehoben LGBl. 2007 Nr. 360.

511   Anhang 6 aufgehoben LGBl. 2007 Nr. 360.

512   Anhang 6a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 85 und LGBl. 2007 Nr. 210.

513   Anhang 7 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

514   Anhang 8 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 162.

515   Anhang 9 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 77.

516   Anhang 10 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72, abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224, LGBl. 2008 Nr. 68, LGBl. 2008 Nr. 77, LGBl. 2009 Nr. 101, LGBl. 2011 Nr. 201 und LGBl. 2019 Nr. 376.

517   Anhang 11 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 72 und abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224, LGBl. 2005 Nr. 154, LGBl. 2008 Nr. 77, LGBl. 2009 Nr. 101, LGBl. 2016 Nr. 120, LGBl. 2018 Nr. 106, LGBl. 2019 Nr. 49, LGBl. 2019 Nr. 376 und LGBl. 2020 Nr. 349.

518   Anhang 12 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 349.

519   Inkrafttreten: 10. Oktober 1992.

520   Inkrafttreten: 1. Oktober 1996.

521   Inkrafttreten: 18. Juni 1998.

522   Inkrafttreten: 1. Juli 2001.

523   Inkrafttreten: 1. April 2003.

524   Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 7 von LGBl. 2003 Nr. 72 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 120.

525   Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 9 von LGBl. 2003 Nr. 72 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

526   Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 10 von LGBl. 2003 Nr. 72 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 224.

527   Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 13 von LGBl. 2003 Nr. 72 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 224.

528   Inkrafttreten: 11. November 2003.

529   Ziff. II abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 360.

530   Ziff. III. Abs. 1 Übergangsbestimmungen abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

531   Ziff. III. Abs. 2 Übergangsbestimmungen abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.