Abgeschlossen in Innsbruck am 31. Oktober 1980
Inkrafttreten: 30. Dezember 1980
Art. 1
1) Personen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit sind unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich der
←Ausbildung→ zum praktischen Arzt oder zum Facharzt zu unterziehen und, soweit
←dieses→ ←Übereinkommen→ nichts anderes bestimmt, in Ansehung ihrer turnusärztlichen Tätigkeit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
2) Voraussetzungen für
←die→ turnusärztliche Tätigkeit liechtensteinischer Staatsangehöriger in Österreich sind
←die→ Eigenberechtigung, das an einer Universität der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde sowie
←die→ Eintragung in
←die→ Österreichische Ärzteliste.
←Die→ Österreichische Ärztekammer hat für
←die→ in Österreich in
←Ausbildung→ stehenden liechtensteinischen Ärzte eine eigene Kartei im Rahmen der Österreichischen Ärzteliste anzulegen.
3)
←Die→ in Österreich in
←Ausbildung→ stehenden liechtensteinischen Ärzte sind von der Entrichtung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer befreit. Sie sind für
←die→ Wahlen in
←die→ Österreichische Ärztekammer weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
Art. 2
←Die→ Österreichische Ärztekammer hat liechtensteinischen Staatsangehörigen,
←die→ ihre turnusärztliche
←Ausbildung→ in Österreich absolviert und einen entsprechenden Erfolgsausweis gemäss § 2e oder § 2f des Österreichischen Ärztegesetzes vorgelegt haben,
←über→ Ansuchen zu bescheinigen, dass sie eine
←Ausbildung→ absolviert haben,
←die→ österreichische Staatsbürger zur Berufsausübung als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich berechtigt.