741.52
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1981Nr. 64ausgegeben am 24. Dezember 1981
Verordnung
vom 21. April 1981
über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr
Aufgrund von Art. 23 Abs. 2 und 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 181, verordnet die Regierung:
I. Ausweise und Bewilligungen
Art. 1
Form, Gestaltung und Material2
1) Die Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise, die Sonderbewilligungen, die Ausbildungsbescheinigungen sowie die Ausbildungsbewilligungen haben hinsichtlich Form und Gestaltung den im Anhang wiedergegebenen Mustern zu entsprechen.3
2) Die unbefristet gültigen Ausweise sowie die Führerausweise in Kreditkartenformat sind aus einem von der Regierung zugelassenen dauerhaften Material herzustellen. 4
Art. 25
Eintragungen
Aufgehoben
Art. 36
Duplikate
Aufgehoben
II. Kontrollschilder
1. Allgemeines
Art. 4
Material; Ausführung
1) Die Kontrollschilder bestehen aus korrosionsbeständigem Metall. Kleines Staatswappen, Buchstaben und Zahlen sind auf 1,5 mm erhaben gepresst.
2) Die Kontrollschilder können mit einem reflektierenden oder nachleuchtenden Belag versehen sein.
Art. 57
Kontrollschilder für Motorwagen
Die Kontrollschilder für Motorwagen werden nur in der Weise abgegeben, dass das vordere Schild eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm, das hintere eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm oder eine Länge von 44 cm bzw. 50 cm und eine Höhe von 11 cm hat.
2. Gestaltung der Kontrollschilder
Art. 6
Motorwagen und Anhänger
1) Die Kontrollschilder für Motorwagen und Anhänger haben einen schwarzen Grund und eine weisse Schrift. Das vordere Kontrollschild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm. Das hintere Kontrollschild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm oder eine Länge von 44 cm bzw. 50 cm und eine Höhe von 11 cm. Das Schild des Anhängers hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm oder eine Länge von 44 cm bzw. 50 cm und eine Höhe von 11 cm.8
2) Auf dem vorderen Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen aufgetragen.
3) Auf dem hinteren Kontrollschild sind aufgetragen:
a) oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen; oder
b) von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen.9
4) Die Kollektivschilder (Händlerschilder) werden mit dem Bst. U gekennzeichnet.10
5) Die Tagesschilder weisen eine schwarze Grundfarbe auf. Buchstaben und Zahlen haben eine gelbe Farbe.
Art. 7
Motorräder und ihre Anhänger
Die Kontrollschilder für Motorräder und ihre Anhänger haben einen schwarzen Grund und eine weisse Schrift. Sie haben eine Länge von 18 cm und eine Höhe von 14 cm. Oben links ist das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen aufgetragen.
Art. 8
Arbeitsfahrzeuge
1) Die Kontrollschilder für Arbeitsfahrzeuge haben einen blauen Grund und eine schwarze Schrift. Das vordere Schild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm, das hintere Schild eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm oder eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm.11
2) Auf dem vorderen Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen aufgetragen.
3) Auf dem hinteren Kontrollschild sind aufgetragen:
a) oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen; oder
b) von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen.12
Art. 9
Arbeitsanhänger
1) Die Kontrollschilder für Arbeitsanhänger haben einen blauen Grund und eine schwarze Schrift. Sie haben eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm oder eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm.
2) Auf dem Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und anschliessend die Zahlen aufgetragen.
Art. 1013
Ausnahmefahrzeuge
1) Die Kontrollschilder für Ausnahmefahrzeuge haben einen hellbraunen Grund und eine schwarze Schrift. Das vordere Kontrollschild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm, das hintere Schild eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm oder eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm.
2) Auf dem vorderen Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen aufgetragen.
3) Auf dem hinteren Kontrollschild sind aufgetragen:
a) oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen; oder
b) von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen.
Art. 11
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
Die Kontrollschilder für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge haben einen hellgrünen Grund und eine schwarze Schrift. Sie haben eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm. Auf dem Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Zahlen aufgetragen.
Art. 12
Kleinmotorräder
Kontrollschilder für Kleinmotorräder haben einen gelben Grund und eine schwarze Schrift. Sie haben eine Länge von 18 cm und eine Höhe von 14 cm. Auf dem Kontrollschild sind oben links das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Zahlen aufgetragen.
Art. 1314
Motorfahrräder
1) Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Buchstaben und Zahlen haben eine schwarze Farbe. Oben sind das Landeskennzeichen FL, daneben die Vignette nach Abs. 2 und darunter auf zwei Linien die 5-stelligen Kontrollschildnummern erhaben eingepresst.
2) Versicherungsvignette für Motorfahrräder:
3. Kontrollschilder bei provisorischen Immatrikulationen
Art. 14
Allgemeines
1) Die Numerierung der Kontrollschilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge erfolgt unabhängig von derjenigen der übrigen Kontrollschilder.15
2) Die Kontrollschilder werden mit einem roten Streifen versehen, auf dem eine Kontrollmarke aufgeklebt wird, die die Zahl des Verfallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres trägt.16
Art. 15
Motorwagen
1) Kontrollschilder für Motorwagen haben einen schwarzen Grund und eine weisse Schrift. Das vordere Kontrollschild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm, das hintere Schild eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm oder eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm.17
2) Auf dem vorderen Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, auf halber Höhe ein Punkt und anschliessend die Kontrollnummer aufgetragen.18
2a) Beim hinteren Kontrollschild sind aufgetragen:
a) oben links das Landeszeichen FL, daneben das kleine Staatswappen und darunter die Kontrollnummer; oder
b) von links nach rechts das Landeszeichen FL, das kleine Staatswappen und die Kontrollnummer.19
3) Am rechten Schildrand ist ein vertikaler roter Streifen und bei Schildern von unverzollten Fahrzeugen anschliessend der Bst. Z in weisser Farbe aufgetragen.
Art. 1620
Motorräder und Kleinmotorräder
1) Kontrollschilder für Motorräder haben einen schwarzen Grund und eine weisse Schrift, Kontrollschilder für Kleinmotorräder einen gelben Grund und eine schwarze Schrift. Die Länge beträgt 18 cm, die Höhe 14 cm.
2) Auf dem Kontrollschild oben links sind das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Kontrollnummer aufgetragen.
3) Am rechten Schildrand ist ein vertikaler roter Streifen und bei Schildern von unverzollten Fahrzeugen anschliessend der Bst. Z in weisser Farbe aufgetragen.
Art. 1721
Kontrollmarken
Die Kontrollmarke gemäss untenstehender massstäblicher Abbildung wird bei den Kontrollschildern im roten Streifen aufgeklebt.
4. Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten
Art. 18
1) Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten haben die Grundfarbe des Aluminiums (Eloxal) und eine schwarze Schrift. Das vordere Kontrollschild hat eine Länge von 38 cm und eine Höhe von 11 cm, das hintere eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm.
2) Auf dem Kontrollschild sind von links nach rechts das Landeszeichen FL, die zugeteilten Zahlen und anschliessend das Zeichen CD oder CC in der Grundfarbe des Schildes auf dunkelgrünem oder dunkelblauem Feld aufgetragen.
3) Zeichen und Buchstaben sind nicht erhaben, sondern unverwischbar fotografisch ins Metall eingelassen.
Art. 1922
Aufgehoben
III. Schlussbestimmungen23
Art. 20
Ausweise und Bewilligungen nach bisherigem Recht
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise und Bewilligungen nach bisherigem Recht bleiben bis zur Ausstellung von Ausweisen und Bewilligungen nach dieser Verordnung aufrecht.
Art. 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Anhang24
Ausweismuster
(Art. 1)
1 Lernfahr- und Führerausweise
11 Führerausweis für Motorfahrräder (Farbe gelb, Format A 6)
Aufgehoben
12 Lernfahrausweis (Farbe weiss, Format A 5)
13 Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien (Farbe rosa, Kreditkartenformat: 86 x 55mm)
2 Ausbildungsbewilligung und Ausbildungsbescheinigung
21 Ausbildungsbewilligung (Farbe weiss, Format A6)
22 Ausbildungsbescheinigung (Farbe blau, Format A6)
3 Fahrzeugausweise
31 Fahrzeugausweise für Motorfahrräder (Farbe grau, Format A 6)
32 Fahrzeugausweis (Farbe grau, Format A 5)
33 Ausweis für provisorische Zulassung (Farbe grau/rot, Format A5)
34 Tagesausweis (Farbe weiss, Format A 5)
35 Kollektiv-Fahrzeugausweis (Farbe braun, Format A 5)
36 Ausweis für Ersatzfahrzeuge (Farbe grau/schwarz, Format A5)
4 Sonderbewilligung (Farbe rosa, Format A 4)

1   LR 741.01

2   Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 77.

3   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 155.

4   Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 77.

5   Art. 2 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 77.

6   Art. 3 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 77.

7   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 65.

8   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 65.

9   Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 155.

10   Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 155.

11   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 155.

12   Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 155.

13   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 155.

14   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 561.

15   Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 18.

16   Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 92.

17   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 58.

18   Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 155.

19   Art. 15 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 155.

20   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 18.

21   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 92.

22   Art. 19 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 561.

23   Überschrift vor Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 561.

24   Anhang abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 92, LGBl. 1994 Nr. 58, LGBl. 2003 Nr. 77, LGBl. 2005 Nr. 155 und LGBl. 2007 Nr. 171.