0.831.109.103.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 32 ausgegeben am 27. März 1982
Abkommen
vom 7. April 1977
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen in Vaduz am 7. April 1977
Zustimmung des Landtags: 15. November 1978
Inkrafttreten: 1. November 1980
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten zueinander im Bereiche der Sozialen Sicherheit zu fördern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
Herrn Dr. Walter Kieber,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Kurt Laqueur,
Geschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland a. i.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. "Gebiet"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein
das Fürstentum Liechtenstein;
2. "Staatsangehöriger"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein
dessen Landesbürger;
3. "Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf in Art. 2 Abs. 1 bezeichnete Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
4. "zuständige Behörde"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein;
5. "Grenzgänger"
Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmässigen Beschäftigung nachgehen;
6. "Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung in Art. 2 Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorschriften obliegt;
7. "zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
8. "Beschäftigung"
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
9. "Beitragszeit"
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
10. "gleichgestellte Zeit"
eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht;
11. "Versicherungszeiten"
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
12. "Geldleistung" oder "Rente"
eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
13. "Familienbeihilfe"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Kindergeld,
in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein
die Familienzulagen.
Art. 2
1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich
1. auf die deutschen Rechtsvorschriften über
a) die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
b) die Altershilfe für Landwirte,
c) das Kindergeld;
2. auf die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über
a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
b) die Invalidenversicherung,
c) die Familienzulagen.
2) Soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, finden bei Anwendung dieses Abkommens für beide Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften keine Anwendung, die sich für sie oder für einen von ihnen aus zwischenstaatlichen Verträgen oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zur Ausführung dieser zwischenstaatlichen Verträge oder dieses überstaatlichen Rechts dienen.
Art. 3
1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
2) Die Art. 5, 6 und 8 sowie Abschnitt IV gelten auch für die Personen, die weder Staatsangehörige der Vertragsstaaten noch Angehörige oder Hinterbliebene im Sinne von Abs. 1 sind.1
Art. 42
1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die in Art. 3 Abs. 1 genannten Personen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich.
2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich ausserhalb der Gebiete der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, ebenso erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates.
Art. 4a3
1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Erbringung von Leistungen vom Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die in Art. 3 Abs. 1 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates.
2) Abs. 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über die Massnahmen der Träger der Rentenversicherung zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und gilt nicht für Familienbeihilfen.
Art. 5
1) Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich, soweit die Art. 6 und 7 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich gewöhnlich aufhalten. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 sowie die Art. 6 bis 8 des Abkommens gelten für die Anwendung der Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen sinngemäss.
2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Abs. 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anzuwenden sind, berücksichtigt jeder Vertragsstaat nur das in seinem Gebiet erzielte Einkommen.
Art. 6
Wird ein Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates für Rechnung dieses Unternehmens vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
Art. 7
1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von diesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
2) Hat sich ein in Abs. 1 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsland aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab.
3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für in Abs. 1 genannte Arbeitnehmer, die von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt werden.
4) Werden Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, von einem Vertragsstaat oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten in bezug auf die Versicherungspflicht dessen Rechtsvorschriften.
Art. 84
Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag des selbständig Erwerbstätigen kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde oder der von ihr bezeichneten Stelle des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 8a5
Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über das Nichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungsanspruchs oder einer Leistung, solange eine Beschäftigung oder eine bestimmte Beschäftigung ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung besteht, werden auch in bezug auf entsprechende Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben.
Abschnitt II
Rentenversicherung
Art. 9
Für den deutschen Träger gilt folgendes:
1. Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Erwerb von Leistungsansprüchen anrechnungsfähige Versicherungszeiten von mindestens zwölf Kalendermonaten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den deutschen Rechtsvorschriften auch die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
2. Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Anwendung der Nr. 1 erfüllt, so wird der Kinderzuschuss oder der Erhöhungsbetrag zur Waisenrente zur Hälfte gezahlt.6
3. Nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten werden nach der Nr. 1 in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet sind, so werden auch die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten solche Arbeiten verrichtet wurden. Dies gilt nicht für die Gewährung des Leistungszuschlages. Die Zurechnungszeit ist nur dann in der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, wenn der letzte deutsche Beitrag vor Eintritt des Versicherungsfalles an die knappschaftliche Rentenversicherung entrichtet worden ist.
4. Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und Zurechnungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften stehen der Eintritt in die Versicherung und die Beitragszeiten nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften dem Eintritt in die Versicherung und den Beitragszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften gleich, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Für die Anrechnung von Zeiten einer Lehrzeit, einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist ferner erforderlich, dass ein Pflichtbeitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähig ist.
5. Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Anwendung der Nr. 1 erfüllt, so wird der auf die Zurechnungszeit entfallende Rententeil zur Hälfte gewährt.
6. Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt Art. 4a Abs. 1 in bezug auf eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nicht, wenn die Berufsunfähigkeit, die Erwerbsunfähigkeit oder verminderte bergmännische Berufsfähigkeit nicht ausschliesslich auf dem Gesundheitszustand beruht.7
7. Hängt nach den deutschen Rechtsvorschriften die Versicherungspflicht davon ab, dass weniger als eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so werden Beiträge nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde.8
8. Art. 4a gilt nicht in bezug auf einen Beitragszuschuss nach den deutschen Rechtsvorschriften für eine Krankenversicherung.9
9. Bemessungsgrundlagen werden aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.10
10. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit von der Entrichtung bestimmter Pflichtbeiträge in einem festgelegten Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig machen und die bei der Festlegung dieses Zeitraums vorschreiben, dass bestimmte Zeiten nicht mitgezählt werden, gilt dies auch für entsprechende Zeiten der Zahlung von Alters- oder Invalidenrente nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften oder der Zahlung von Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall (ausgenommen Renten) oder Arbeitslosigkeit nach den liechtensteinischen Vorschriften über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle oder die Arbeitslosenversicherung sowie für entsprechende Zeiten der Kindererziehung im Fürstentum Liechtenstein.11
Art. 1012
Soweit nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten auch, wenn sie
a) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften der deutschen Rentenversicherung angehören oder
b) als Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entrichtet haben.
Art. 10a13
1) Erwerbstätige Staatsangehörige des einen Vertragsstaates erhalten Eingliederungsmassnahmen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates entrichtet haben.
2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit erhalten Eingliederungsmassnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten ausserdem Eingliederungsmassnahmen, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3) Abs. 1 gilt sinngemäss für Grenzgänger unter der Voraussetzung, dass sie, bevor die Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten vollen Beschäftigungsverhältnis standen.
4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates bleiben unberührt.
Art. 11
Deutsche Staatsangehörige sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen im Sinne des Art. 3 haben Anspruch auf ausserordentliche Renten nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente beantragt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben.
Abschnitt III
Familienbeihilfen
Art. 12
1) Eine in Art. 3 genannte Person, die in einem Vertragsstaat eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, hat nach dessen Rechtsvorschriften auch dann Anspruch auf Familienbeihilfen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat hat, sofern diese Erwerbstätigkeit nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstösst. Satz 1 gilt auch, wenn die Person nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit im ersten Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhält.
2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon abhängig, dass die Kinder im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, so werden Kinder der in Abs. 1 genannten Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, so berücksichtigt, als hätten sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Art. 13
1) Eine in Art. 3 genannte Person, für die während eines Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates gelten, hat Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates erst vom folgenden Monat an. Die Familienbeihilfen werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Die Rechtsvorschriften über die Gewährung der Geburtszulage bleiben unberührt.
2) Ist ein Anspruch auf Familienbeihilfen für ein Kind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Abkommens, gegeben, wobei Ausschlussvorschriften zur Vermeidung solcher doppelter Ansprüche unberücksichtigt bleiben, so werden Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 aufgrund der Beschäftigung des Berechtigten anzuwenden sind. Wären danach die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anzuwenden, so werden die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates erbracht, in dessen Gebiet sich das Kind gewöhnlich aufhält; dasselbe gilt, wenn das Kind nicht dem Haushalt des nach Satz 1 Berechtigten angehört und - falls das Kind auch nicht dem Haushalt des anderen Berechtigten angehört - der nach Satz 1 Berechtigte das Kind nicht überwiegend unterhält.14
Abschnitt IV
Verschiedene Bestimmungen
Kapitel 1
Amtshilfe und Rechtshilfe
Art. 14
1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung der in Art. 2 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist kostenlos; Barauslagen, mit Ausnahme der Portokosten, werden erstattet.
2) Abs. 1 Satz 1 gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zur Beobachtung und sonstige Barauslagen, mit Ausnahme der Portokosten, werden von der ersuchenden Stelle erstattet. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.
Art. 14a15
Für die Weitergabe von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgrund dieses Abkommens oder einer Vereinbarung zu seiner Durchführung gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen vom Empfänger nicht unbefugt offenbart und nur zur Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, verwendet werden.
Art. 15
1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer der in Art. 14 Abs. 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschliesslich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei Durchführung der in Art. 2 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens einer entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
2) Urkunden, die bei Durchführung der in Art. 2 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens einer der in Art. 14 Abs. 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Legalisation oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit.
Art. 16
Die in Art. 14 Abs. 1 genannten Stellen können bei Durchführung der in Art. 2 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren. Urteile, Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden.
Kapitel 2
Durchführung und Auslegung des Abkommens
Art. 17
1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmassnahmen vereinbaren. Sie unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden, in Art. 2 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften.
2) Zur Durchführung des Abkommens werden hiermit Verbindungsstellen eingerichtet. Diese sind
in der Bundesrepublik Deutschland
für die Rentenversicherung der Arbeiter
die Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe,
für die Rentenversicherung der Angestellten
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
für die knappschaftliche Rentenversicherung
die Bundesknappschaft, Bochum,
für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken,
für die Familienbeihilfen
die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg;
im Fürstentum Liechtenstein
für die Alters- und Hinterlassenenversicherung
die Anstalt "Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung",
für die Invalidenversicherung
die Anstalt "Liechtensteinische Invalidenversicherung",
für die Familienbeihilfen
die Anstalt "Liechtensteinische Familienausgleichskasse".
3) Die deutsche Verbindungsstelle für die Rentenversicherung der Arbeiter ist, mit Ausnahme der Massnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, für die Gewährung der Leistungen aus der Rentenversicherung der Arbeiter zuständig, wenn
a) Leistungen in Anwendung dieses Abkommens in Betracht kommen oder
b) Leistungen in Anwendung dieses Abkommens nicht in Betracht kommen, der Berechtigte sich jedoch gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein aufhält,
soweit nicht die Bundesbahnversicherungsanstalt oder die Seekasse zuständig ist.
Art. 18
1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Stelle im anderen Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.
2) Ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller erklärt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in Betracht kommenden Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
Art. 19
1) Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so macht der Träger des einen Vertragsstaates auf Antrag des Trägers des anderen Vertragsstaates auch dessen Ersatzanspruch geltend. Der Dritte kann die Ansprüche der beiden Träger mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 20
Geldleistungen können von einem Träger eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages massgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist.
Art. 21
1) Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann zu seinen Gunsten die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden, nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gewährten Leistung einbehalten werden.
2) Soweit der Träger eines Vertragsstaates berechtigt ist, eine zu Unrecht gewährte Geldleistung zurückzufordern, kann zu seinen Gunsten der zurückzufordernde Betrag von der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung einbehalten werden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gewährt wird. Der zurückzufordernde Betrag kann auch von einer laufenden Leistung einbehalten werden, soweit es die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zulassen.
3) Eine Einbehaltung ist nach den Abs. 1 und 2 nur zulässig, soweit sie anderweitig nicht möglich ist.
Art. 22
1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt werden.
2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
4) Werden die in Abs. 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.
5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt.
3) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.
4) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, können unter dessen Berücksichtigung auch von Amts wegen neu festgestellt werden. In diesen Fällen gilt unbeschadet des Art. 18 Abs. 2 der Tag, an dem der Träger das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
5) Eine Rente wird in Höhe des am Tage vor Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Betrages festgestellt, wenn die Neufeststellung nach Abs. 4 zu keinem oder einem niedrigeren Zahlbetrag führen würde.
Art. 24
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 25
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 26
1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Art. 27
1) Dieses Abkommen bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres in Kraft, in dem es von einem Vertragsstaat schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsstaat gekündigt wird.
2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz am 7. April 1977 in zwei Urschriften.
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
Dr. Walter Kieber
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Kurt Laqueur
Schlussprotokoll
zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit
16
Bei Unterzeichnung des heute zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklärten die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über folgendes besteht:
1. Zu Art. 2 des Abkommens:
Sind ausser den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der deutsche Träger bei Anwendung des Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt, soweit diese nichts anderes bestimmen.
2. Zu Art. 3 des Abkommens:
Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem Abkommen sowie für Staatenlose im Sinne des Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, wenn sich diese Personen im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
3. Zu Art. 4 des Abkommens:
a) Bei Anwendung des Abkommens stehen die in der vorstehenden Nr. 2 genannten Personen bezüglich der Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates den Angehörigen des Vertragsstaates gleich, in dessen Gebiet sie sich gewöhnlich aufhalten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.
c) Liechtensteinische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich ausserhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sowie die in der Nr. 2 Satz 1 genannten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge wirksam entrichtet haben oder aufgrund übergangsrechtlicher Vorschriften, die vor dem 19. Oktober 1972 in Kraft waren, zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren.
d) Deutsche Staatsangehörige, die im Rahmen eines im Fürstentum Liechtenstein bestehenden Beschäftigungsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in ein Gebiet ausserhalb der Vertragsstaaten entsandt werden, bleiben auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers nach liechtensteinischen Rechtsvorschriften versichert.
e) Aufgehoben
f) Art. 4 des Abkommens gilt nicht für die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über
- die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von liechtensteinischen Staatsangehörigen, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt sind und von diesem entlohnt werden, vorbehaltlich des Bst. d,
- den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im Ausland niedergelassenen liechtensteinischen Staatsangehörigen,
- die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden liechtensteinischen Staatsangehörigen.
g) Aufgehoben
h) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Träger und der Verbände sowie in der Rechtssprechung der Sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt.
i) Art. 4 des Abkommens gilt entsprechend für die Zahlung von Geldleistungen aus der deutschen Unfallversicherung an Berechtigte, die sich als liechtensteinische Staatsangehörige oder deren Angehörige oder Hinterbliebene im Sinne des Art. 3 des Abkommens im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gewöhnlich aufhalten, sofern entsprechende liechtensteinische Geldleistungen an Berechtigte erbracht werden, die sich als deutsche Staatsangehörige oder deren Angehörige oder Hinterbliebene im Sinne des Art. 3 des Abkommens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten. Dies gilt entsprechend für in der vorstehenden Nr. 2 genannte Personen, die sich im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gewöhnlich aufhalten, sofern entsprechende liechtensteinische Geldleistungen an in der Nr. 2 genannte Personen erbracht werden, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten.
j) Art. 4 des Abkommens gilt nicht für Renten, die deutsche Versicherungsträger nach ihrem Ermessen zahlen können.
k) Aufgehoben
3a. Zu Art. 4a des Abkommens:
a) Art. 4a Abs. 1 des Abkommens berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Unfällen (Berufskrank-heiten), in deren Zeitpunkt der Verletzte nicht nach Bundesrecht versichert war, und aus Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt worden sind.
b) Art. 4a Abs. 1 des Abkommens berührt nicht die liechtensteinischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Anspruchs auf ausserordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, auf ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalide sind, und auf Hilfsmittel für Altersrentner.
4. Zu Art. 5 des Abkommens:
Die Art. 5, 6 und 8 des Abkommens gelten entsprechend für Personen, die nach in Art. 2 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften wie Arbeitnehmer versichert sind.
5. Zu den Art. 6 bis 8 des Abkommens:
Soweit nach den Art. 6 bis 8 des Abkommens ein Arbeitnehmer nicht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterliegt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist, finden auf ihn und seinen Arbeitgeber auch die Vorschriften dieses Vertragsstaates über die Beiträge, Umlagen und Leistungen nach den Regelungen über Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung keine Anwendung.
6. Zu Art. 7 des Abkommens:
Die Frist nach Abs. 2 beginnt für Personen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tage.
7. Zu Art. 8 des Abkommens:
Ist der Arbeitnehmer nicht im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, dessen Rechtsvorschriften er unterstellt wird, so gilt er als an dem Ort beschäftigt, an dem er zuletzt vorher beschäftigt war. War er vorher nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort beschäftigt, an dem die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat.
8. Zu Art. 9 des Abkommens:
a) Art. 9 Nr. 1 des Abkommens gilt entsprechend auch für Leistungen zur Rehabilitation, auf die Anspruch besteht oder deren Gewährung im Ermessen der Träger der deutschen Rentenversicherung liegt, mit der Massgabe, dass die Beitragszeiten nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde, für die Prüfung, ob im Zeitpunkt der Antragstellung in den vorausgegangenen 24 Kalendermonaten mindestens für 6 Kalendermonate Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind, berücksichtigt werden, wenn dafür eine nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähige Versicherungszeit von mindestens einem Monat vorhanden ist.
b) Bergbauliche Betriebe im Sinne des Art. 9 Nr. 3 des Abkommens sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch oder Steine und Erden überwiegend unterirdisch gewonnen werden.
c) Art. 9 Nr. 2 und 5 des Abkommens gilt nicht bei Leistung von Altersruhegeld, Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres oder Knappschaftsausgleichsleistung, wenn die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nach den deutschen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Art. 9 Nr. 1 des Abkommens erfüllt ist oder als erfüllt gilt.
d) Bei Anwendung des Art. 9 Nr. 1 des Abkommens stehen einer für einen Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften vorausgesetzten versicherungspflichtigen Beschäftigung Beitragszeiten nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften gleich, die sich auf eine Beschäftigung beziehen.
e) Bei Anwendung des Art. 9 des Abkommens gilt folgendes:
Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, die die Berechnung der Rente, insbesondere die höhere Bewertung von Beitragszeiten bei Zurücklegung einer bestimmten Mindestzahl von Versicherungsjahren oder bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Sachbezügen von bestimmter Dauer, betreffen, sind liechtensteinische Versicherungszeiten oder entsprechende liechtensteinische Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen.
f) Art. 9 Nr. 7 des Abkommens und Bst. a gelten entsprechend für die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten, während derer eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.
g) Tritt nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Regelung über die Erbringung anteiliger Leistungen in Kraft, so ist vom Tag des Inkrafttretens an insoweit Art. 9 Nr. 2, 4 und 5 des Abkommens nicht mehr anzuwenden.
9. Zu Art. 10 des Abkommens:
1) Als der deutschen Rentenversicherung im Sinne des Art. 10 Bst. a des Abkommens angehörend gelten Staatsangehörige,
a) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften in einen Monat fällt, für den ein Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet wird, oder
b) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften in eine Zeit fällt, die nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Ausfallzeit ist, oder
c) wenn sie eine Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine solche haben oder
d) wenn Eingliederungsmassnahmen gewährt werden.
2) Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmassnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung erhalten oder im Fürstentum Liechtenstein verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
3) Aufgehoben
9a. Zu Art. 10a des Abkommens:
In Ergänzung des Art. 10a Abs. 2 Satz 2 des Abkommens werden Kinder, die in der Bundesrepublik Deutschland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den im Fürstentum Liechtenstein invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die liechtensteinische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen im Fürstentum Liechtenstein hätte erbringen müssen. Ein Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland von höchstens drei Monaten unterbricht die Wohndauer nach Art. 10a Abs. 2 Satz 2 des Abkommens nicht.
10. Zu Art. 11 des Abkommens:
Die Aufenthaltsdauer gilt als nicht unterbrochen, wenn das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein während eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate verlassen wurde. Zeiten der Befreiung von der Versicherung nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften werden auf die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet.
11. Zu Abschnitt III des Abkommens:
Die Vertragsstaaten werden Verhandlungen aufnehmen, um die Bestimmungen des Abschnitts III des Abkommens zu überprüfen, wenn sich für einen der Vertragsstaaten die Grundsätze wesentlich ändern, nach denen aufgrund zwischenstaatlicher Verträge oder überstaatlichen Rechts Familienbeihilfen für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Staat wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten.
12. Zu Abschnitt IV des Abkommens:
Die Art. 14, 14a, 15, 16 und 20 des Abkommens gelten entsprechend für die deutsche Unfallversicherung auch insoweit, als diese nicht in das Abkommen einbezogen ist.
13. Zu Art. 17 des Abkommens:
Abweichend von Art. 17 Abs. 1 des Abkommens kann deutscherseits auch die Bundesanstalt für Arbeit die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmassnahmen vereinbaren.
14. Zu Art. 23 des Abkommens:
Ordentliche Renten der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht erstattet worden sind.
15. Bei der Anwendung des Abkommens werden deutsche Rechtsvorschriften, soweit sie für Personen, die wegen ihrer politischen Haltung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt worden sind, günstigere Regelungen enthalten, nicht berührt.
Geschehen zu Vaduz am 7. April 1977 in zwei Urschriften.
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
Dr. Walter Kieber
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Kurt Laqueur

1   Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1991 Nr. 26.

2   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 1991 Nr. 26.

3   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 1991 Nr. 26.

4   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 1991 Nr. 26.

5   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 1991 Nr. 26.

6   Art. 9 Nr. 2 abgeändert durch LGBl. 1991 Nr. 26.

7   Art. 9 Nr. 6 abgeändert durch LGBl. 1991 Nr. 26.

8   Art. 9 Nr. 7 eingefügt durch LGBl. 1991 Nr. 26.

9   Art. 9 Nr. 8 eingefügt durch LGBl. 1991 Nr. 26.

10   Art. 9 Nr. 9 eingefügt durch LGBl. 1991 Nr. 26.

11   Art. 9 Nr. 10 eingefügt durch LGBl. 1991 Nr. 26.

12   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 1991 Nr. 26.

13   Art. 10a eingefügt durch LGBl. 1991 Nr. 26.

14   Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1991 Nr. 26.

15   Art. 14a eingefügt durch LGBl. 1991 Nr. 26.

16   Schlussprotokoll abgeändert durch LGBl. 1991 Nr. 26.