0.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 60/1 ausgegeben am 6. Oktober 1982
Konvention
vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Zustimmung des Landtags: 30. Juni 1982
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. September 1982
In Erwägung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet wurde;
in der Erwägung, dass diese Erklärung bezweckt, die allgemeine und wirksame Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten;
in der Erwägung, dass das Ziel des Europarates die Herbeiführung einer grösseren Einigkeit unter seinen Mitgliedern ist und dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;
unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf einem wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf einer gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte andererseits beruht, von denen sie sich herleiten;
entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geiste beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem Wege zu einer kollektiven Garantie gewisser in der Allgemeinen Erklärung verkündeter Rechte zu unternehmen;
in Bekräftigung dessen, dass es nach dem Grundsatz der Subsidiarität in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und dass sie dabei unter der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über einen Ermessensspielraum verfügen;
vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarates sind, folgendes:1
Art. 1
Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte2
Die Hohen Vertragschliessenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.
Abschnitt I
Rechte und Freiheiten3
Art. 2
Recht auf Leben4
1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemässe Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäss festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Art. 3
Verbot der Folter5
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 4
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit6
1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
3) Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Artikels gilt nicht:
a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Art. 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;
c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.
Art. 5
Recht auf Freiheit und Sicherheit7
1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) wenn er rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b) wenn er rechtmässig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmässigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
c) wenn er rechtmässig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d) wenn es sich um die rechtmässige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmässige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e) wenn er sich in rechtmässiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
f) wenn er rechtmässig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen, oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
2) Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Sie hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
Art. 6
Recht auf ein faires Verfahren8
1) Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.
Art. 7
Keine Strafe ohne Gesetz9
1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Art. 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens10
1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 9
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit11
1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkung sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Massnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Art. 10
Freiheit der Meinungsäusserung12
1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Art. 11
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit13
1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen, einschliesslich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
Art. 12
Recht auf Eheschliessung14
Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäss den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Art. 13
Recht auf wirksame Beschwerde15
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Art. 14
Verbot der Benachteiligung16
Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.
Art. 15
Ausserkraftsetzen im Notstandsfall17
1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile Massnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung ausser Kraft setzen, dass diese Massnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.
2) Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Ausserkraftsetzen des Art. 2 ausser bei Todesfällen, die auf rechtmässige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Art. 3, 4 Abs. 1 und 7.
3) Jeder Hohe Vertragschliessende Teil, der dieses Recht der Ausserkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats eingehend über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muss den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Massnahmen ausser Kraft getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung finden.
Art. 16
Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern18
Keine der Bestimmungen der Art. 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, dass sie den Hohen Vertragschliessenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.
Art. 17
Verbot des Missbrauchs der Rechte19
Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.
Art. 18
Begrenzung der Rechtseinschränkungen20
Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden.
Abschnitt II
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte21
Art. 1922
Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschliessenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.
Art. 2023
Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschliessenden Teile.
Art. 2124
Voraussetzungen für das Amt
1) Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen geniessen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
2) Die Kandidaten dürfen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Liste von drei Kandidaten nach Art. 22 bei der Parlamentarischen Versammlung eingehen soll, das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.25
3) Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.26
4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.27
Art. 22
Wahl der Richter28
1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen Vertragschliessenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen Vertragschliessenden Teil vorgeschlagen werden.29
2) Aufgehoben30
Art. 2331
Amtszeit und Entlassung
1) Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
2) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.32
3) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.33
4) Aufgehoben34
Art. 2435
Kanzlei und Berichterstatter
1) Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.
2) Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.
Art. 2536
Plenum37
Das Plenum des Gerichtshofs38
a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,39
b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,40
c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig,41
d) beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshof;42
e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;43
f) stellt Anträge nach Art. 26 Abs. 2.44
Art. 2645
Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer
1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
2) Auf Antrag des Plenums des Gerichtshofs kann die Anzahl Richter je Kammer für einen bestimmten Zeitraum durch einstimmigen Beschluss des Ministerkomitees auf fünf herabgesetzt werden.
3) Ein Richter, der als Einzelrichter tagt, prüft keine Beschwerde gegen die Hohe Vertragspartei, für die er gewählt worden ist.
4) Der Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für eine als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter an. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, nimmt eine Person in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teil, die der Präsident des Gerichtshofs aus einer Liste auswählt, welche ihm die betreffende Vertragspartei vorab unterbreitet hat.
5) Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Art. 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei mitgewirkt hat.
Art. 2746
Befugnisse des Einzelrichters
1) Ein Einzelrichter kann eine nach Art. 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
2) Die Entscheidung ist endgültig.
3) Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.
Art. 2847
Befugnisse der Ausschüsse
1) Ein Ausschuss, der mit einer nach Art. 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss:
a) für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann; oder
b) für zulässig erklären und zugleich ein Urteil über die Begründetheit fällen, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.
2) Die Entscheidungen und Urteile nach Abs. 1 sind endgültig.
3) Ist der für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Ausschusses, so kann er von Letzterem jederzeit während des Verfahrens eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Ausschuss einzunehmen; der Ausschuss hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Abs. 1 Bst. b entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.
Art. 29
Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit48
1) Ergeht weder eine Entscheidung nach Art. 27 oder 28 noch ein Urteil nach Art. 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Art. 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.49
2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Art. 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.50
3) Aufgehoben51
Art. 3052
Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben.
Art. 31
Befugnisse der Grossen Kammer53
Die Grosse Kammer54
a) entscheidet über nach Art. 33 oder Art. 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Art. 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Art. 43 an sie verwiesen worden ist,55
b) entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Art. 46 Abs. 4 befasst wird, und56
c) behandelt Anträge nach Art. 47 auf Erstattung von Gutachten.57
Art. 32
Zuständigkeit des Gerichtshofs58
1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Art. 33, 34, 46 und 47 befasst wird.59
2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.60
Art. 3361
Staatenbeschwerden
Jeder Hohe Vertragschliessende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschliessenden Teil anrufen.
Art. 3462
Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschliessenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Art. 35
Zulässigkeitsvoraussetzungen63
1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.64
2) Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Art. 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
a) anonym ist, oder
b) im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.65
3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Art. 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig:
a) wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält; oder
b) wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde.66
4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.67
Art. 36
Beteiligung Dritter68
1) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen ist der Hohe Vertragschliessende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.69
2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschliessenden Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.70
3) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen.71
Art. 3772
Streichung von Beschwerden
1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass
a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist, oder
c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.
Art. 3873
Prüfung der Rechtssache
Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
Art. 3974
Gütliche Einigung
1) Der Gerichtshof kann sich jederzeit während des Verfahrens zur Verfügung der Parteien halten mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
2) Das Verfahren nach Abs. 1 ist vertraulich.
3) Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
4) Diese Entscheidung ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht die Durchführung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wird.
Art. 4075
Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.
Art. 4176
Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschliessenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
Art. 4277
Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Art. 44 Abs. 2 endgültig.
Art. 4378
Verweisung an die Grosse Kammer
1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragen.
2) Ein Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer die Sache durch Urteil.
Art. 4479
Endgültige Urteile
1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.
2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
a) wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden,
b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder
c) wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Art. 43 abgelehnt hat.
3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
Art. 4580
Begründung der Urteile und Entscheidungen
1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.
2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
Art. 4681
Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile
1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen Vollzug.
3) Wird die Überwachung des Vollzugs eines endgültigen Urteils nach Auffassung des Ministerkomitees durch eine Frage betreffend die Auslegung dieses Urteils behindert, so kann das Ministerkomitee den Gerichtshof anrufen, damit er über diese Auslegungsfrage entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof anzurufen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.
4) Weigert sich eine Hohe Vertragspartei nach Auffassung des Ministerkomitees, in einer Rechtssache, in der sie Partei ist, ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Partei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder gefassten Beschluss den Gerichtshof mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nachgekommen ist.
5) Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Abs. 1 fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Massnahmen an das Ministerkomitee zurück. Stellt der Gerichtshof fest, dass keine Verletzung des Abs. 1 vorliegt, so weist er die Rechtssache an das Ministerkomitee zurück; dieses beschliesst die Einstellung seiner Prüfung.
Art. 4782
Gutachten
1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.
2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmass der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
3) Der Beschluss des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.
Art. 4883
Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Art. 47 fällt.
Art. 4984
Begründung der Gutachten
1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Art. 5085
Kosten des Gerichtshofs
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.
Art. 5186
Privilegien und Immunitäten der Richter
Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Art. 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen87
Art. 5288
Anfragen des Generalsekretärs
Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Europarats hat jeder Hohe Vertragschliessende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.
Art. 5389
Wahrung anerkannter Menschenrechte
Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschliessenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.
Art. 5490
Befugnisse des Ministerkomitees
Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung des Europarats dem Ministerkomitee übertragenen Vollmachten.
Art. 5591
Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Die Hohen Vertragschliessenden Teile kommen überein, dass sie, es sei denn aufgrund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen, als in der Konvention vorgesehen ist.
Art. 5692
Räumlicher Geltungsbereich
1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Mitteilung erklären, dass diese Konvention vorbehaltlich des Abs. 4 auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
2) Die Konvention findet auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete vom dreissigsten Tage an Anwendung, gerechnet vom Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates.
3) In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
4) Jeder Staat, der eine Erklärung gemäss Abs. 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere der in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen gemäss Art. 34 dieser Konvention annimmt.
Art. 5793
Vorbehalte
1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
2) Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein.
Art. 5894
Kündigung
1) Ein Hoher Vertragschliessender Teil kann diese Konvention nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Konvention für ihn wirksam wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Mitteilung kündigen; der Generalsekretär hat den anderen Hohen Vertragschliessenden Teilen von der Kündigung Kenntnis zu geben.
2) Eine derartige Kündigung bewirkt nicht, dass der betreffende Hohe Vertragschliessende Teil in bezug auf irgendeine Handlung, welche eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte, und von dem Hohen Vertragschliessenden Teil vor dem Datum seines rechtswirksamen Ausscheidens vorgenommen wurde, von seinen Verpflichtungen nach dieser Konvention befreit wird.
3) Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet ein Vertragschliessender Teil aus dieser Konvention aus, der aus dem Europarat ausscheidet.
4) Entsprechend den Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann die Konvention auch für ein Gebiet gekündigt werden, auf das sie nach Art. 56 ausgedehnt worden ist.
Art. 59
Unterzeichnung und Ratifikation95
1) Diese Konvention steht den Mitgliedern des Europarats zur Unterzeichnung offen; sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.96
2) Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.97
3) Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.98
4) Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.99
5) Der Generalsekretär des Europarats hat allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragschliessenden Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die Hinterlegung jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde mitzuteilen.100
Art. 60 bis 66101
Aufgehoben
Geschehen zu Rom, am 4. November 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)
Vorbehalte gemäss Art. 64 und andere Erklärungen102
Deutschland, Bundesrepublik
Gemäss Art. 64 der Konvention macht die Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt, dass sie die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 der Konvention nur in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird. Die letztgenannte Vorschrift lautet wie folgt:
"Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."
Frankreich
Aus Anlass der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde erklärt die Regierung der Republik:
Art. 5 und 6:
Im Einklang mit Art. 64 der Konvention erklärt die Regierung der Republik einen Vorbehalt hinsichtlich der Art. 5 und 6 dieser Konvention in dem Sinne, dass diese Artikel kein Hindernis für die Einhaltung der Bestimmungen von Art. 27 des Gesetzes Nr. 72-662 vom 13. Juli 1972 über die allgemeine Rechtsstellung der Militärpersonen hinsichtlich der Disziplinarordnung in den Armeen sowie der Bestimmungen von Art. 375 des Militärstrafgesetzbuches sein können.
Art. 10:
Die Regierung der Republik erklärt, dass sie die Bestimmungen von Art. 10 als vereinbart mit dem in Frankreich durch das Gesetz Nr. 72-553 vom 10. Juli 1972 über die Rechts und Organisationsform der "Radiodiffusion - Télévision français" (Französischer Rundfunk und Fernsehen) eingeführten System auslegt.
Art. 15 (Abs. 1):
Im Einklang mit Art. 64 der Konvention erklärt die Regierung der Republik einen Vorbehalt hinsichtlich Art. 15 Abs. 1 in dem Sinne, dass einerseits die in Art. 16 der Verfassung zu ihrer Durchführung, in Art. 1 des Gesetzes vom 3. April 1878 und im Gesetz vom 9. August 1849 für die Erklärung des Belagerungszustandes, in Art. 1 des Gesetzes Nr. 55-385 vom 3. April 1955 für die Erklärung des Notstandes aufgezählten Umstände, die die Anwendung der Bestimmungen dieser Gesetzestexte ermöglichen, als mit dem Gegenstand von Art. 15 der Konvention übereinstimmend zu verstehen sind, und dass andererseits für die Auslegung und die Einhaltung von Art. 16 der Verfassung der Republik die Worte "in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert" nicht die Befugnis des Präsidenten der Republik einschränken, "die durch die Umstände geforderten Massnahmen" zu ergreifen.
Die Regierung der Republik erklärt ausserdem, dass die vorliegende Konvention auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Art. 63 Bezug nimmt.
Die Regierung der Republik weist schliesslich darauf hin, dass sie nicht dem Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 beigetreten ist, das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten überträgt, und dass sie folglich, soweit die Art. 1 bis 4 dieses Protokolls als Bestandteil der Konvention angesehen werden, deren Bestimmungen nicht annimmt.
Irland
... die Regierung Irlands bekräftigt und ratifiziert hiemit die genannte Konvention und verpflichtet sich, alle ihre Bestimmungen durchzuführen und zu erfüllen, jedoch mit dem Vorbehalt, dass sie den Art. 6 Abs. 3 Bst. c der Konvention nicht dahingehend auslegt, dass die Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes in einem weiteren als dem derzeit in Irland vorgesehenen Ausmass erforderlich ist.
Liechtenstein
1. Aufgehoben103
2. Gemäss Art. 64 der Konvention setzt das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 der Konvention bezüglich der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Urteilsverkündung nur in jenen Grenzen gelten sollen, die von Grundsätzen abgeleitet werden, die derzeit in folgenden liechtensteinischen Gesetzen zum Ausdruck kommen:
Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LGBl. 1912 Nr. 9/I;
Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen, LGBl. 1912 Nr. 9/II;
Gesetz vom 31. Dezember 1913 betreffend die Einführung einer Strafprozessordnung, LGBl. 1914 Nr. 3;
Gesetz vom 21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1922 Nr. 19;
Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24;
Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1925 Nr. 8;
Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1961 Nr. 7;
Gesetz vom 13. November 1974 über den Grundstückserwerb, LGBl. 1975 Nr. 5.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendstrafverfahrens:
im Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen vom 27. Mai 1852, Amtliches Sammelwerk der Liechtensteinischen Rechtsvorschriften bis 1863;
im Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 16;
im Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend Abänderung des Strafrechtes, der Strafprozessordnung und ihrer Nachtrags- und Nebengesetze, LGBl. 1922 Nr. 21;
im Gesetz vom 23. Dezember 1958 über den Schutz und die Wohlfahrt der Jugend, LGBl. 1959 Nr. 8.
3. Aufgehoben104
4. Aufgehoben105
5. Gemäss Art. 64 der Konvention setzt das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, dass das in Art. 8 der Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens für Ausländer nach Grundsätzen geregelt wird, die derzeit in der Verordnung vom 9. September 1980 (LGBl. 1980 Nr. 66) zum Ausdruck kommen.
Erklärung zu Art. 25:
Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt für die Dauer von 3 Jahren von dem Tag der Übergabe dieser Erklärung106 an gemäss Art. 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte zur Behandlung von an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Gesuchen jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung, welche behauptet, sich durch eine nach der Übergabe dieser Erklärung eingetretene Verletzung der in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannten Rechte beschwert zu fühlen.
Erklärung zu Art. 46:
Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt für die Dauer von 3 Jahren von dem Tag der Übergabe dieser Erklärung107 an gemäss Art. 46 der Konvention die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem anderen Vertragsstaat der Konvention, der die gleiche Verpflichtung eingeht, für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und die Anwendung der Konvention beziehen, als obligatorisch.
Malta
1. Interpretative Erklärung: Die Regierung von Malta erklärt, Art. 6 Abs. 2 der Konvention dahingehend auszulegen, dass er nicht ausschliesst, dass ein bestimmtes Gesetz einem nach diesem Gesetz Angeklagten die Last des Beweises einzelner Tatsachen auferlegt.
2. Die Regierung von Malta erklärt unter Bezugnahme auf Art. 64 der Konvention und in dem Wunsch, Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung des Art. 10 der Konvention zu vermeiden, dass nach der Verfassung von Malta öffentlichen Bediensteten in bezug auf ihre freie Meinungsäusserung diejenigen Einschränkungen auferlegt werden können, die in einer demokratischen Gesellschaft billigerweise gerechtfertigt sind. Die Dienstordnung für öffentliche Bedienstete in Malta verbietet ihnen die aktive Beteiligung an politischen Diskussionen oder sonstiger politischer Tätigkeit während der Dienstzeit oder in den Diensträumen.
3. Die Regierung von Malta erklärt unter Bezugnahme auf Art. 64 der Konvention, dass der nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a zulässige Grundsatz der rechtmässigen Verteidigung in Malta auch auf die Verteidigung von Eigentum Anwendung findet, soweit dies nach Art. 238 Bst. a und b des maltesischen Strafgesetzbuches erforderlich ist, der zusammen mit Art. 237 wie folgt lautet:
"237. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn eine Tötung oder Körperverletzung durch Gesetz oder von einer gesetzmässigen Behörde angeordnet oder gestattet ist oder durch den tatsächlichen Notstand in der rechtmässigen Selbstverteidigung oder in der rechtmässigen Verteidigung einer anderen Person erzwungen wird.
238. Der tatsächliche Notstand der rechtmässigen Verteidigung umfasst folgende Fälle:
a) Tötung oder Körperverletzung, die bei der Abwehr des Übersteigens oder gewaltsamen Öffnens von Umfriedungen, Mauern oder Eingangstüren von Häusern oder bewohnten Räumen oder von mit denselben unmittelbar oder mittelbar in Verbindung stehenden Nebengebäuden zur Nachtzeit begangen wird;
b) Tötung oder Körperverletzung, die bei der Verteidigung gegen eine Person begangen wird, die Diebstahl oder Raub unter Gewaltanwendung begeht oder zu begehen versucht;
c) Tötung oder Körperverletzung, die durch den tatsächlichen Notstand der Verteidigung der eigenen Unberührtheit oder der Unberührtheit einer anderen Person erzwungen wird."
Norwegen
Da Art. 2 der norwegischen Verfassung vom 17. Mai 1814 eine Bestimmung enthält, wonach die Jesuiten nicht geduldet werden, wird ein entsprechender Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des Art. 9 der Konvention gemacht.
Österreich
... erklärt der Bundespräsident diese Konvention unter dem Vorbehalt, dass
1. die Bestimmungen des Art. 5 der Konvention mit der Massgabe angewendet werden, dass die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Massnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben;
2. die Bestimmungen des Art. 6 der Konvention mit der Massgabe angewendet werden, dass die in Art. 90 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden ...,
für ratifiziert.
Portugal
Im Einklang mit Art. 64 der Konvention erklärt die Regierung der Republik Portugal folgende Vorbehalte:
I. Art. 5 der Konvention wird nur nach Massgabe der Art. 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften angewendet, die Festnahmen für Militärpersonen vorsehen.
Art. 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften lauten jeweils:
Art. 27:
"1) Festnahmen bestehen in der Einschliessung des Täters in hierzu bestimmten Räumlichkeiten, an einem geeigneten Ort, einer Kaserne oder Militäranstalt, an Bord eines Schiffes in einem geeigneten Raum und in Ermangelung solcher an einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ort.
2) Während der Strafdauer können die Militärpersonen zwischen Tagwache und Sonnenuntergang den ihnen obliegenden Diensten nachkommen."
Art. 28:
"Strenger Arrest besteht in der Einschliessung des Täters in den hierzu bestimmten Räumlichkeiten."
II. Art. 7 der Konvention wird nur nach Massgabe von Art. 309 der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der die Anklage und Verurteilung von Beamten und Bediensteten der Staatspolizei vorsieht (PIDE-DGS).
Art. 309 der Verfassung lautet:
Art. 309:
"1) Das Gesetz Nr. 8/75 vom 25. Juli 1975 bleibt in der Fassung des Gesetzes Nr. 16/75 vom 23. Dezember 1975 und des Gesetzes Nr. 18/75 vom 28. Dezember 1975 in Kraft.
2) Die strafrechtliche Beurteilung der in den Art. 2 (2), 3, 4 (b) und 5 des im obigen Abs. angeführten Gesetzes bezeichneten Handlungen kann durch ein Gesetz im einzelnen festgelegt werden.
3) Die in Art. 7 des genannten Gesetzes vorgesehenen ausserordentlichen mildernden Umstände können durch ein Gesetz im einzelnen festgelegt werden."
(Das Gesetz Nr. 8/75 legt die Strafen fest, die bei den Beamten, Funktionären und Mitarbeitern der ehemaligen Sicherheitsgeneraldirektion [früher Internationale Polizei und Staatspolizei] anzuwenden sind, die nach dem 25. April 1974 aufgelöst wurde, und bestimmt, dass in solchen Fällen ein Militärgericht zuständig ist.)
III. Art. 10 der Konvention wird nur nach Massgabe von Art. 38 (6) der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der festlegt, dass Fernsehunternehmen nicht privates Eigentum sein können.
Art. 38 (6) der Verfassung lautet:
Art. 38:
"6) Fernsehunternehmen können nicht Privateigentum sein."
IV. Art. 11 der Konvention wird nur nach Massgabe von Art. 60 der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der die Aussperrung verbietet.
Art. 60 der Verfassung lautet:
Art. 60:
"Die Aussperrung ist verboten."
V. Art. 4 (3) (b) der Konvention wird nur nach Massgabe von Art. 276 der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der die Einführung der Zivildienstpflicht vorsieht.
Art. 276 der Verfassung lautet:
Art. 276:
"1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist die grundlegende Pflicht jedes Portugiesen.
2) Es besteht allgemeine Wehrpflicht unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen und für die gesetzlich vorgesehene Dauer.
3) Die für den Wehrdienst mit der Waffe für untauglich erklärten Personen und die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen haben entsprechend ihrem Fall einen Präsenzdienst ohne Waffe oder einen Zivildienst abzuleisten.
4) Ein Zivildienst kann anstelle vom oder ergänzend zum Wehrdienst eingerichtet werden und für die vom Wehrdienst befreiten Bürger zur Pflicht gemacht werden.
5) Wer sich der Erfüllung seiner Wehrdienstpflicht oder Zivildienstpflicht entzieht, kann keine Anstellung im Staat oder in einer öffentlichen Körperschaft behalten oder erhalten.
6) Niemand darf in seiner Stellung, seinen sozialen Vergünstigungen oder seinem Beruf durch die Ableistung des obligatorischen Wehrdienstes oder Zivildienstes Nachteile erleiden."
VI. Art. 11 der Konvention wird nur nach Massgabe von Art. 46 (4) der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der Organisationen verbietet, die sich zur faschistischen Ideologie bekennen.
Art. 46 (4) der Verfassung lautet:
Art. 46:
"4) Bewaffnete oder militärische, militarisierte oder paramilitärische Vereine, die weder dem Staat noch den Streitkräften unterstehen, sowie Organisationen, die sich zur faschistischen Ideologie bekennen, sind verboten."
Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat (...) erklärt, dass die vorstehende Konvention mit den folgenden Vorbehalten und Erklärungen ratifiziert wird:
Vorbehalt in bezug auf Art. 5:
Die Anwendung der Bestimmungen des Art. 5 der Konvention erfolgt unter Vorbehalt einerseits der kantonalen Gesetze, welche die Versorgung gewisser Kategorien von Personen durch Entscheid einer Verwaltungsbehörde gestatten, und andererseits unter Vorbehalt des kantonalen Verfahrensrechts über die Unterbringung von Kindern und Mündeln in einer Anstalt nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die elterliche Gewalt und die Vormundschaft (Art. 284, 386, 406 und 421 Ziff. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches).
Vorbehalte in bezug auf Art. 6:
Der in Abs. 1 von Art. 6 der Konvention verankerte Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen findet keine Anwendung auf Verfahren, die sich auf eine Streitigkeit über zivilrechtliche Rechte und Pflichten oder auf die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage beziehen und die nach kantonalen Gesetzen vor einer Verwaltungsbehörde stattfinden.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Urteilsverkündung findet Anwendung, unter Vorbehalt der Bestimmungen der kantonalen Gesetze über den Zivil- und Strafprozess, die vorsehen, dass das Urteil nicht an einer öffentlichen Verhandlung eröffnet, sondern den Parteien schriftlich mitgeteilt wird.
Interpretative Erklärung zu Art. 6 Abs. 1:
Für den Schweizerischen Bundesrat bezweckt die in Abs. 1 von Art. 6 der Konvention enthaltene Garantie eines gerechten Prozesses, sei es in bezug auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Rechte und Pflichten, sei es in bezug auf die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage, nur, dass eine letztinstanzliche richterliche Prüfung der Akte oder Entscheidungen der öffentlichen Gewalt über solche Rechte und Pflichten oder über die Stichhaltigkeit einer solchen Anklage stattfindet.
Interpretative Erklärung zu Art. 6 Abs. 3 c und e:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, die in Art. 6 Abs. 3 c und e der Konvention enthaltene Garantie der Unentgeltlichkeit des Beistandes eines amtlichen Verteidigers und eines Dolmetschers in dem Sinne auszulegen, dass sie die begünstigte Person nicht endgültig von der Zahlung der entsprechenden Kosten befreit.
Spanien
Gemäss Art. 64 der Konvention erklärt Spanien Vorbehalte in bezug auf die Anwendung folgender Bestimmungen:
1. Art. 5 und 6, soweit sie mit den disziplinarrechtlichen Vorschriften über die bewaffneten Streitkräfte, enthalten im Titel XV des 2. Buches und im Titel XXIV des 3. Buches des Militärstrafgesetzes, unvereinbar sind;
(Kurze Inhaltsangabe der genannten Vorschriften:
Das Militärstrafgesetz sieht vor, dass geringfügige Vergehen nach Ermittlung des Sachverhalts vom Dienstvorgesetzten bestraft werden können. Die Bestrafung schwerer Vergehen bleibt einer Untersuchung richterlichen Charakters vorbehalten, in deren Verlauf der Beschuldigte gehört werden muss. Die Strafen und die Zuständigkeit, sie zu verhängen, sind durch Gesetz festgelegt. In jedem Fall hat derjenige, über den eine Strafe verhängt wurde, ein Rechtsmittel an seinen unmittelbaren Vorgesetzten und sodann an das Staatsoberhaupt.)
2. Art. 11, soweit er mit den Art. 28 und 127 der spanischen Verfassung unvereinbar ist.
(Kurze Inhaltsangabe der genannten Vorschriften:
Art. 28 der Verfassung anerkennt das Recht auf gewerkschaftlichen Zusammenschluss, sieht aber vor, dass die Gesetzgebung im Fall der bewaffneten Streitkräfte oder anderer militärischer Ordnung unterworfener Korps die Ausübung dieses Rechts einschränken oder einer Ausnahme unterwerfen kann und dass sie im Fall der Beamten die Art seiner Ausübung regeln wird.
Art. 127 Abs. 1 sieht vor, dass Richter, obrigkeitliche Beamte und Staatsanwälte weder politischen Parteien noch Gewerkschaften angehören dürfen, und bestimmt, dass die Gesetzgebung das System sowie die Art und Weise ihrer beruflichen Vertretung zu regeln hat.)
Spanien erklärt, dass es interpretiert:
1. die Bestimmung des dritten Satzes des Art. 10 Abs. 1 als vereinbar mit dem gegenwärtigen System der Organisation von Rundfunk und Fernsehen in Spanien;
2. die Bestimmungen der Art. 15 und 17 in dem Sinn, dass sie die Anwendung von Massnahmen erlauben, wie sie in den Art. 55 und 116 der spanischen Verfassung vorgesehen sind.

1   Präambel abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 146.

2   Art. 1 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

3   Überschrift vor Art. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

4   Art. 2 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

5   Art. 3 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

6   Art. 4 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

7   Art. 5 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

8   Art. 6 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

9   Art. 7 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

10   Art. 8 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

11   Art. 9 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

12   Art. 10 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

13   Art. 11 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

14   Art. 12 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

15   Art. 13 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

16   Art. 14 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

17   Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

18   Art. 16 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

19   Art. 17 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

20   Art. 18 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

21   Überschrift vor Art. 19 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 53.

22   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

23   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

24   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

25   Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 146.

26   Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 146.

27   Art. 21 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 146.

28   Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

29   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

30   Art. 22 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 234.

31   Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

32   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 146.

33   Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 146.

34   Art. 23 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 146.

35   Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

36   Art. 25 umnummeriert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

37   Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

38   Art. 25 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

39   Art. 25 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

40   Art. 25 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

41   Art. 25 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

42   Art. 25 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20 und LGBl. 2009 Nr. 234.

43   Art. 25 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20 und LGBl. 2009 Nr. 234.

44   Art. 25 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 234.

45   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

46   Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

47   Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

48   Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

49   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

50   Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20 und LGBl. 2009 Nr. 234.

51   Art. 29 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 234.

52   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 146.

53   Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

54   Art. 31 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

55   Art. 31 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20 und LGBl. 2009 Nr. 234.

56   Art. 31 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

57   Art. 31 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20 und umnummeriert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

58   Art. 32 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

59   Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20 und LGBl. 2009 Nr. 234.

60   Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

61   Art. 33 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

62   Art. 34 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

63   Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

64   Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 146.

65   Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

66   Art. 35 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 146.

67   Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

68   Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

69   Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

70   Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

71   Art. 36 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 234.

72   Art. 37 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

73   Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

74   Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

75   Art. 40 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

76   Art. 41 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

77   Art. 42 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

78   Art. 43 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

79   Art. 44 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

80   Art. 45 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

81   Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

82   Art. 47 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

83   Art. 48 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

84   Art. 49 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

85   Art. 50 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

86   Art. 51 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

87   Überschrift vor Art. 52 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 20.

88   Art. 52 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

89   Art. 53 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

90   Art. 54 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

91   Art. 55 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

92   Art. 56 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

93   Art. 57 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

94   Art. 58 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

95   Art. 59 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

96   Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20.

97   Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

98   Art. 59 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20 und umnummeriert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

99   Art. 59 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20 und umnummeriert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

100   Art. 59 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 20 und umnummeriert durch LGBl. 2009 Nr. 234.

101   Art. 60 bis 66 aufgehoben durch LGBl. 1998 Nr. 20.

102   Die in diesem Abschnitt angeführten Artikel beziehen sich auf die Artikelzählung und Fassung vor der Änderung durch LGBl. 1998 Nr. 20. Der bisherige Art. 64 beispielsweise wurde durch diese Änderung neu zu Art. 57 umnummeriert.

103   Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a zurückgenommen durch LGBl. 1991 Nr. 83.

104   Vorbehalt zu Art. 8 zurückgenommen durch LGBl. 1991 Nr. 83.

105   Vorbehalt zurückgenommen durch LGBl. 1999 Nr. 80.

106   Zuletzt verlängert durch LGBl. 1997 Nr. 174.

107   Zuletzt verlängert durch LGBl. 1997 Nr. 173.