734.017
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1987Nr. 58ausgegeben am 20. November 1987
Verordnung
vom 10. November 1987
über elektrische Niederspannungserzeugnisse
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Bst. a und Art. 30 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 161, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung gilt für elektrische Erzeugnisse, die mit Starkstrom, höchstens jedoch mit 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung betrieben werden.
2) Ferner gilt sie für elektrische Erzeugnisse, die mit Spannungen nach Abs. 1 gespeist, jedoch mit Hochspannung betrieben werden (Röntgen-, Neon-, Ionisations-, Lackierungs-, Viehhütapparate usw.).
3) Für gebrauchte elektrische Erzeugnisse gelten nur die Art. 3, 4 und 16 bis 20. Werden gebrauchte elektrische Erzeugnisse in wesentlichen Teilen umgebaut oder erneuert, so unterliegen sie denselben Bestimmungen wie neue elektrische Erzeugnisse.
4) Die Verordnung gilt nicht für elektrische Erzeugnisse, die:
a) nachweisbar zur Ausfuhr bestimmt sind;
b) ausschliesslich in Eisenbahnanlagen sowie in Eisenbahnfahrzeugen verwendet werden;
c) die nach Massgabe der Bestimmungen der Verordnung vom 9. Mai 1995 über den Verkehr mit elektrischen Betriebsmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 143, oder der Verordnung vom 9. Mai 1995 über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 155, in Verkehr gebracht werden.2
5) Nachweisbar zur Ausfuhr bestimmt sind insbesondere elektrische Erzeugnisse, die vom Hersteller zu diesem Zweck produziert oder von einem Dritten für die Ausfuhr erworben und im Inland den Konsumenten nicht angeboten werden.
6) Können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so kann die Regierung oder in weniger bedeutenden Fällen das Starkstrominspektorat auf begründetes Gesuch hin Abweichungen bewilligen.
Art. 2
Begriffe
1) Elektrische Erzeugnisse sind:
a) Elektromaterialien, die zum Erstellen, Ändern oder Instandhalten von Niederspannungsinstallationen bestimmt sind;
b) elektrische Geräte und Elektromaterialien, die zum Anschluss an Niederspannungsinstallationen bestimmt sind;
c) netzunabhängige elektrische Geräte.
2) Niederspannungsinstallationen sind:
a) Hausinstallationen nach Art. 7 des Elektrizitätsgesetzes;
b) Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich nahe zusammenhängen und auf einem Areal stehen, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat;
c) Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz;
d) stromverteilende und stromverbrauchende Anlagen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere Anlagen:
1. an oder auf Strassen und öffentlichen Plätzen sowie in Tunnels und anderen unterirdischen Bauten;
2. an Rohrleitungen und Tanklagern für Treib- und Brennstoffe;
3. auf Campingplätzen usw.;
4. zur Versorgung von Baustellen, Märkten, Zirkus- und Schaustellerbetrieben, landwirtschaftlichen Maschinen usw.;
e) Installationen in Bauten und Anlagen des Zivilschutzes;
f) ortsveränderliche oder provisorische Anlagen, die an Installationen nach Bst. a bis c und e fest angeschlossen werden.
Art. 3
Sicherheit
1) Elektrische Erzeugnisse müssen nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen gefährden.
2) Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Normen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) und die technischen Vorschriften der PTT-Betriebe.
3) Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so ist nach jenen Normen vorzugehen, die sich sinngemäss anwenden lassen. Das Starkstrominspektorat entscheidet in Zweifelsfällen, wie vorzugehen ist.
4) Können elektrische Erzeugnisse von jedermann oder von Personal, das über ihre Gefahren und über die Massnahmen zu deren Verhütung nicht oder nicht genügend unterrichtet ist, benützt werden, so ist dafür zu sorgen, dass unter Spannung stehende Teile auch bei Unachtsamkeit weder direkt noch indirekt (z. B. mit Werkzeugen, Geräten des täglichen Gebrauchs usw.) berührt werden können.
Art. 4
Vermeidung von Störungen
1) Elektrische Erzeugnisse müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so hergestellt, geändert und instandgehalten werden, dass sie den bestimmungsgemässen Gebrauch von Niederspannungsinstallationen, anderen elektrischen Erzeugnissen und Schwachstromanlagen nicht in unzumutbarer Weise stören.
2) Störungsgefährdete elektrische Erzeugnisse müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instandgehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Gebrauch nicht durch Niederspannungsinstallationen und andere elektrische Erzeugnisse in unzumutbarer Weise gestört wird.
3) Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Beeinflussungen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Regierung.
II. Inverkehrbringen von elektrischen Erzeugnissen
Art. 5
Grundsatz
1) Es dürfen nur elektrische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, für die der inländische Hersteller oder der Importeur den Nachweis erbringen kann, dass sie den Art. 3 und 4 entsprechen. Für elektrische Erzeugnisse mit einer maximalen Betriebsspannung von 42 V gilt die Nachweispflicht nicht, es sei denn, sie könnten Personen oder Sachen gefährden.
2) Als Inverkehrbringen gilt:
a) die entgeltliche oder zu Geschäftszwecken unentgeltlich erfolgende Besitzübertragung;
b) die entgeltliche Überlassung zum Gebrauch;
c) die Auslage in Verkaufsgeschäften;
d) die Aufnahme von Bestellungen.
3) Der Nachweis kann erbracht werden aufgrund:
a) eines Prüfberichtes des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) oder einer von der Regierung anerkannten Prüfstelle;
b) eines Prüfberichtes des Herstellers, der das Resultat einer eigenen sicherheitstechnischen Prüfung wiedergibt.
Art. 6
Zulassungspflichtige elektrische Erzeugnisse
1) Elektrische Erzeugnisse, die eine Schutzfunktion erfüllen, in besonders gefährlicher Umgebung verwendet werden, ein erhöhtes Brandrisiko darstellen, lange genutzt werden und der Kontrolle weitgehend entzogen sind oder andere besondere Gefahren bergen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie das Starkstrominspektorat zugelassen hat. Die zugelassenen elektrischen Niederspannungserzeugnisse sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
2) Das Erzeugnis wird zugelassen, wenn ein inländischer Hersteller oder ein Importeur nachweist, dass es den Anforderungen nach den Art. 3 und 4 entspricht.
3) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
a) eine kurze Beschreibung des elektrischen Erzeugnisses;
b) die Handelsmarke, die Typenbezeichnung und die wesentlichen technischen Daten;
c) den Prüfbericht nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a;
d) auf Verlangen des Starkstrominspektorates ein Muster des Erzeugnisses und zugehörige Dokumente.
4) Wird das Erzeugnis zugelassen, so ist es mit dem Sicherheitszeichen zu versehen.
Art. 7
Bestandteile grösserer zulassungspflichtiger Erzeugnisse
1) Die nach Art. 6 Abs. 1 im Anhang dieser Verordnung bezeichneten Erzeugnisse dürfen ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden, wenn sie nachweisbar einzig als Bestandteile grösserer zulassungspflichtiger Erzeugnisse verwendet werden.
2) Beim Entscheid über die Frage der Zulassung des ganzen Erzeugnisses klärt das Starkstrominspektorat ab, ob die Bestandteile in ihrer Funktion den Anforderungen der Art. 3 und 4 entsprechen.
Art. 8
Sicherheitszeichen
1) Das Sicherheitszeichen hat folgende Form
2) Ist es technisch nicht möglich, das Zeichen nach Abs. 1 anzubringen, so können aufgrund einer Bewilligung des Starkstrominspektorates folgende Formen des Zeichens verwendet werden:
Art. 9
Freiwilliges Sicherheitszeichen
1) Will ein Anbieter ein elektrisches Erzeugnis, für das die Zulassung nicht angefordert werden muss, mit dem Sicherheitszeichen versehen, so braucht er dazu die Bewilligung des Starkstrominspektorates.
2) Für die Bewilligungserteilung gilt Art. 6 Abs. 2 und 3 sinngemäss.
Art. 10
Musterkonformität
Elektrische Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit dem geprüften Muster sicherheitstechnisch übereinstimmen.
Art. 11
Dauer von Zulassung oder Bewilligung
1) Die Zulassung und die Bewilligung für das Anbringen des Sicherheitszeichens sind fünf Jahre gültig.
2) Wird für weitere fünf Jahre ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung oder der Bewilligung gestellt, so entscheidet das Starkstrominspektorat, ob ein neuer Prüfbericht beizubringen ist.
Art. 12
Änderung von Zulassung oder Bewilligung
1) Der Berechtigte muss beim Starkstrominspektorat eine Änderung der Zulassung oder der Bewilligung beantragen, wenn:
a) das elektrische Erzeugnis in sicherheitstechnischer Hinsicht geändert werden soll;
b) die Aufschriften auf dem elektrischen Erzeugnis geändert werden sollen;
c) die Firma des Berechtigten geändert werden soll.
2) Soll das elektrische Erzeugnis geändert werden, so entscheidet das Starkstrominspektorat, ob ein neuer Prüfbericht beizubringen ist.
Art. 13
Entzug von Zulassung oder Bewilligung
Die Zulassung oder die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a) wiederholt gegen die Kennzeichnungspflicht nach Art. 6 Abs. 4 verstossen worden ist;
b) in schwerer Weise die Pflicht zur Beachtung der Musterkonformität nach Art. 10 verletzt worden ist;
c) wiederholt gegen die Pflicht verstossen worden ist, einen Antrag auf Änderung der Zulassung oder der Bewilligung nach Art. 12 zu stellen;
d) die Voraussetzungen für die Zulassung oder die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 14
Gebühren
Für Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Entzug von Zulassung oder Bewilligung wird eine Gebühr nach Art. 3 Bst. d der Verordnung über das Starkstrominspektorat erhoben.
Art. 15
Herkunftsbezeichnung
1) Alle elektrischen Erzeugnisse, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gebracht werden, müssen mit einer Aufschrift oder einem Zeichen versehen sein, das den Hersteller oder den inländischen Anbieter erkennen lässt und unverwechselbar ist.
2) Graphische Zeichen oder verschlüsselte Angaben sind zulässig, müssen aber, wenn sie den Hersteller oder inländischen Anbieter nicht ohne weiteres erkennen lassen, beim Starkstrominspektorat hinterlegt werden; dieses kann ungeeignete Kennzeichen zurückweisen.
3) Ist die Herkunftsbezeichnung aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so kann mit Zustimmung des Starkstrominspektorates darauf verzichtet werden.
III. Kontrolle
Art. 16
Grundsatz
1) Das Starkstrominspektorat kontrolliert, ob elektrische Erzeugnisse, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gebracht werden sollen oder sich im Verkehr befinden, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und kontrolliert einzelne elektrische Erzeugnisse, wenn Grund für die Annahme besteht, dass sie gegen diese Verordnung verstossen.
2) Das Starkstrominspektorat kann von der Zollverwaltung während einer bestimmten Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter elektrischer Erzeugnisse verlangen.
Art. 17
Überprüfung
1) Kann der vom Starkstrominspektorat verlangte Nachweis nach Art. 5 innert der von ihm festgesetzten Frist nicht geleistet werden, so ordnet das Starkstrominspektorat eine sicherheitstechnische Überprüfung durch eine Prüfstelle an. Der inländische Hersteller oder der Importeur trägt die Kosten.
2) Das Starkstrominspektorat kann eine Überprüfung auch anordnen, wenn:
a) aus den Prüfberichten nach Art. 5 nicht eindeutig hervorgeht, dass ein elektrisches Erzeugnis den Art. 3 und 4 entspricht;
b) festgestellt werden soll, ob ein gebrauchtes elektrisches Erzeugnis den Art. 3 und 4 entspricht.
3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass das elektrische Erzeugnis den Art. 3 und 4 nicht entspricht, so trägt der inländische Hersteller oder der Importeur die Kosten der Überprüfung.
4) Das Starkstrominspektorat kann eine Überprüfung der Musterkonformität durch eine Prüfstelle nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a anordnen. Ergibt die Überprüfung, dass das elektrische Erzeugnis nicht musterkonform ist, so trägt der inländische Hersteller oder der Importeur deren Kosten.
5) Vor der Anordnung einer Überprüfung gibt das Starkstrominspektorat dem inländischen Hersteller oder dem Importeur Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die Überprüfung ist dem Starkstrominspektorat ein elektrisches Erzeugnis seiner Wahl entschädigungslos zur Verfügung zu stellen.
Art. 18
Massnahmen
1) Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das Starkstrominspektorat die geeigneten Massnahmen.
2) Stellt sich ein elektrisches Erzeugnis als gefährlich heraus, so kann das Starkstrominspektorat das weitere Inverkehrbringen verbieten oder einen Rückruf oder eine Beschlagnahme verfügen.
3) Für solche Verfügungen erhebt das Starkstrominspektorat vom Betroffenen eine Gebühr nach Art. 3 Bst. d der Verordnung über das Starkstrominspektorat und auferlegt ihm die erwachsenen Kosten nach Art. 3 Bst. e der gleichen Verordnung.
IV. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Widerhandlungen
Eine Widerhandlung nach Art. 30 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 16, begeht, wer:
a) elektrische Erzeugnisse nach Art. 6 ohne Zulassung oder in nicht musterkonformer Ausführung in Verkehr bringt;
b) elektrische Erzeugnisse ohne Bewilligung mit dem Sicherheitszeichen versieht;
c) elektrische Erzeugnisse, die nicht musterkonform sind, mit dem Sicherheitszeichen versieht.
Art. 20
Übergangsbestimmungen
Bewilligungen zum Inverkehrbringen elektrischer Installationsmaterialien und Apparate, die nach dem bisherigen Recht erworben worden sind, gelten wie folgt:
a) Bewilligungen, die vor dem 1. Januar 1984 erteilt wurden, gelten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch ein Jahr bzw. nach der letzten Nachprüfung noch fünf Jahre:
b) Alle übrigen Bewilligungen gelten fünf Jahre ab Bewilligungsdatum bzw. der letzten Nachprüfung.
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Art. 125 bis 128 und 132 Abs. 2 der Starkstromverordnung vom 7. August 1984, LGBl. 1985 Nr. 26, werden aufgehoben.
Art. 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Zulassungspflichtige Erzeugnisse
1. Schutzelemente, wie:
FI-Schutzschalter
Leitungsschutzschalter
Motorschutzschalter
Schmelzsicherungen inkl. Sockel
Hochleistungssicherungen inkl. Sockel
Überspannungsableiter
Neutralleitertrenner
2. Grenzwertschalter mit Schutzfunktion, wie:
Regler, Wächter, Begrenzer für z. B. Temperatur, Druck, Feuchtigkeit
Steuerungsautomaten für Öl- oder Gasbrenner
3. Berührungsschutzelemente, wie:
Schutztrafo
Berührungsschutzkondensatoren, -widerstände
Netzgeräte, Gleichrichter und Korrosionsschutz-Gleichrichter
Verstärker für tragbare Musikinstrumente
4. Störschutzelemente, wie:
Filter, Entstörkondensatoren
5. Wärmeapparate, wie:
Koch-, Brat- und Backapparate
Wärmeplatten, Futterkocher
Heizteppiche, -kissen, -decken, Fusswärmer
Apparate für Raumheizung, Saunaöfen, Dörr-, Brut-, Aufzucht-,
Sterilisierapparate, Wärmeschränke, Durchlauferhitzer
Warmwasserspeicher, Tauchsieder
Bügeleisen, Bügelmaschinen
Kaffeemaschinen
Toaster, Friteusen
Racletteöfen, Grillapparate
6. Erzeugnisse mit gefährlicher Strahlung, wie:
Mikrowellenöfen
Lasergeräte
7. Apparate zur Verwendung mit Flüssigkeiten, wie:
Waschmaschinen
Wäschetrockner, -schleuder
Geschirrspüler
Kaffee-, Getränkeautomaten, Luftentfeuchter, Klimageräte
Abfallzerkleinerer im Ablaufrohr
Trag- und fahrbare Pumpen, Hochdruckreiniger, Zentrifugen, Melkapparate
Kühlmaschinen, -schränke, -truhen
8. Apparate in gefährlicher Umgebung, wie:
Erzeugnisse mit erhöhtem Schutzgrad ab inkl. IP X6 und IP 5X
Explosionssicheres Material
Feuerungsapparate für Öl und Gas
9. Geräte, die im Freien verwendet werden, wie:
Elektrofischereigeräte
Elektrozaungeräte
Rasenmäher, Trimmer, Vertikutierer, Bodenhacker
Heckenscheren
Gartenabfallschredder
Kabeltrommeln
10. Elektromedizinische Erzeugnisse, wie:
Tierbetäubungsgeräte
Anästhesie-, Betäubungs-, Bestrahlungs-, Röntgenapparate, Elektrochirurgie-, Endoskopie-, Diathermiegeräte, Augenmagnete, Inhalatoren, zahnärztliche Bohrmaschinen, medizinische Zerstäuber
11. Elektroapparate für Kosmetik und Hygiene, wie:
Hände-, Haartrockner, Heissluftduschen, Trocken-, Dampfhauben, Ondulierapparate
WC-Dusche, Klosettautomaten
Zahnbürsten
Haarschneidemaschinen, Rasierapparate
Massageapparate (inkl. Unterwassermassage)
12. Handgeführte Geräte, wie:
Bohrmaschinen, Fräsen, Sägen, Hämmer, Betonvibratoren, Scheren, Schleifer, Hobelmaschinen, Kettensägen, Farbspritzapparate
Löt- und Schweissapparate, Lötkolben
Handmixer
Klebepistolen
Heftmaschinen
Elektrische Spielzeuge
Staubsauger, Bodenreinigungsmaschinen
Nähmaschinen
Küchenmaschinen, wie Schneidemaschinen, Raffeln, Schärfer, Messer, Mahlwerke
13. Installationsmaterialien, wie:
Stromschienen
Adern, Leitungen, Kabel
Leitungen für Hochspannungsanlagen, Hausinstallationen (Neonbeleuchtung)
Leiterverbindungsmaterial
Erdverbindungselemente
Schalter, Programmschalter, Zeitrelais
Schütze
Netzsteckvorrichtungen, Mehrfachstecker
Apparatesteckvorrichtungen
Heizkabel
14. Andere besondere Gefahren:
Apparate und Einrichtungen, die an das öffentliche Fernmeldenetz angeschlossen werden
Erzeugnisse, die in Anlagen des Zivilschutzes eingebaut werden

1   LR 734.0

2   Art. 1 Abs. 4 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 159.