Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen §§ 1-16
2. Abschnitt: Einteilung der strafbaren Handlungen §§ 17
3. Abschnitt: Strafen, Verfall und vorbeugende Massnahmen §§ 18-31a
4. Abschnitt: Strafbemessung §§ 32-42
5. Abschnitt: Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung Weisungen und Bewährungshilfe §§ 43-56
6. Abschnitt: Verjährung §§ 57-60
7. Abschnitt: Geltungsbereich §§ 61-67
8. Abschnitt: Begriffsbestimmungen §§ 68-74
9. Abschnitt: Verantwortlichkeit von juristischen Personen §§ 74a-74g
Besonderer Teil
1. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben §§ 75-95
2. Abschnitt: Schwangerschaftsabbruch §§ 96-98
3. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Freiheit §§ 99-110
4. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Ehre §§ 111-117
5. Abschnitt: Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse §§ 118-124
6. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen §§ 125-168
7. Abschnitt: Gemeingefährliche strafbare Handlungen §§ 169-187
8. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten §§ 188-191
9. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen Ehe, Familie und eingetragene Partnerschaft §§ 192-199
10. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte (§§ 202, 219-221 aufgehoben) §§ 200-221
11. Abschnitt: Tierquälerei §§ 222
12. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen §§ 223-231
13. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln §§ 232-241h
14. Abschnitt: Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat §§ 242-248
15. Abschnitt: Angriffe auf oberste Staatsorgane §§ 249-251
16. Abschnitt: Landesverrat §§ 252-258
17. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Landesverteidigung §§ 259 §§ 260
18. Abschnitt: Strafbare Handlungen bei Wahlen und Abstimmungen §§ 261-268
19. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt §§ 269-273
20. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden §§ 274-287
21. Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege §§ 288-301
22. Abschnitt: Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen §§ 302-313
23. Abschnitt: Amtsanmassung und Erschleichung eines Amtes §§ 314 §§ 315
24. Abschnitt: Störung der Beziehungen zum Ausland §§ 316-320
25. Abschnitt: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen §§ 321-321l
311.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988 Nr. 37 ausgegeben am 22. Oktober 1988
Strafgesetzbuch (StGB)
vom 24. Juni 1987
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Allgemeiner Teil
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Keine Strafe ohne Gesetz
1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende Massnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende Massnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloss der Art nach vergleichbaren vorbeugenden Massnahme darf der Täter keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war.
§ 2
Begehung durch Unterlassung
Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.
§ 3
Notwehr
1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloss ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
2) Wer das gerechtfertigte Mass der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
§ 4
Keine Strafe ohne Schuld
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
§ 5
Vorsatz
1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloss für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
§ 6
Fahrlässigkeit
1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt ausser acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.1
§ 7
Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.
§ 8
Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschliessen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
§ 9
Rechtsirrtum
1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.
§ 10
Entschuldigender Notstand
1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismässig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
§ 11 2
Zurechnungsfähigkeit
Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
§ 12
Behandlung aller Beteiligten als Täter
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
§ 13
Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
§ 14
Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon ab, dass der Träger der besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muss auch diese Voraussetzung erfüllt sein.
2) Betreffen die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschliesslich die Schuld, so ist das Gesetz nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen.
§ 15
Strafbarkeit des Versuches
1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.
§ 16
Rücktritt vom Versuch
1) Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
2) Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
2. Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17
Einteilung der strafbaren Handlungen
1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind, soweit in strafrechtlichen Nebengesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist, Vergehen.
3. Abschnitt
Strafen, Verfall und vorbeugende Massnahmen3
§ 18
Freiheitsstrafen
1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
§ 19
Geldstrafen
1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 10 Franken und höchstens mit 1 000 Franken festzusetzen.
3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
4) Aufgehoben4
§ 19a 5
Konfiskation
1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.6
1a) Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.7
2) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf ausser Verhältnis steht.
§ 20 8
Verfall
1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
2) Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
3) Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind oder der Verfall aus einem anderen Grunde nicht möglich ist, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesen Vermögenswerten entspricht. Dem Wertersatzverfall unterliegen auch Vermögenswerte, die durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erspart wurden.
4) Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.
§ 20a 9
Unterbleiben des Verfalls
1) Der Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
2) Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
1. gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
2. soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
3. soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Massnahmen erreicht wird.
3) Vom Verfall ist abzusehen, soweit:
1. der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung ausser Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde, oder
2. er das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismässig erschweren oder für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde.
§ 20b 10
Erweiterter Verfall
1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
2) Ist ein Verbrechen begangen worden, für dessen Begehung oder durch das Vermögenswerte erlangt wurden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
3) Sind fortgesetzt oder wiederkehrend Vergehen nach den §§ 165, 278, 278c und 304 bis 309 begangen worden, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit diesen Taten erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus weiteren Vergehen dieser Art stammen und ihre rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
4) § 20 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 20c 11
Unterbleiben des erweiterten Verfalls
1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
2) § 20a gilt entsprechend.
§ 21 12
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.
§ 22 13
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
1) Wer dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Betäubungsmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Betäubungsmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde.
2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüssen hat, die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint.
§ 23 14
Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
1) Wird jemand nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,
1. wenn die Verurteilung ausschliesslich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und wegen anderer sexualbezogener Delikte, gegen die Bestimmungen der Betäubungsmittelgesetzgebung oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt,15
2. wenn er bereits zweimal ausschliesslich oder überwiegend wegen Handlungen der in Ziff. 1 genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, mindestens achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht hat und
3. wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Ziff. 1 genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen.
3) Die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Ziff. 2) insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.
4) Eine frühere Strafe bleibt ausser Betracht, wenn seit ihrer Verbüssung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In dieser Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüsst worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
5) Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 73 vorliegen und anzunehmen ist, dass der Täter auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden wäre und die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Ziff. 2 erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht hätte.
§ 24
Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.
2) Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist.
§ 25
Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen
1) Vorbeugende Massnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
2) Über die Aufhebung der vorbeugenden Massnahme entscheidet das Gericht.
3) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen.
4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrecht zu erhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen.
§ 26
Einziehung
1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.16
2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.17
3) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
§ 27
Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung
1) Mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden.
2) Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung nach einem Gesetz eine andere als die in Abs. 1 genannte Rechtsfolge nach sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht, nach fünf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Massnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüsst worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
§ 28
Zusammentreffen strafbarer Handlungen
1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der ausserordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
2) Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen anderer Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind. Für die Bestimmung der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1.
3) Wäre nach Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist (§ 37), gemäss Abs. 1 nur auf eine Geldstrafe zu erkennen.
4) Vorbeugende Massnahmen sind anzuordnen, wenn die Voraussetzungen hiefür aufgrund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt wird, gegeben sind.
§ 29
Zusammenrechnung der Werte und Schäden
Hängt die Höhe der Strafdrohung vom Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder vom Schaden ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, das gesamte Ausmass der Werte oder Schäden massgebend.
§ 30
Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.
§ 31
Strafe bei nachträglicher Verurteilung
1) Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmass der Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schäden zulässig wäre.
2) Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere ausländische auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen nach § 73 nicht vorliegen.
§ 31a 18
Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls19
1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
2) Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloss unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, dass der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
3) Aufgehoben20
4) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.
4. Abschnitt
Strafbemessung
§ 32
Allgemeine Grundsätze
1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.21
3) Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33
Besondere Erschwerungsgründe
1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter:
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;22
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8. die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat;23
9. eine strafbare Handlung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen begangen hat;24
10. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmässigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.25
2) Ein Erschwerungsgrund ist es ausser in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.26
3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem 1. bis 3. oder 10. Abschnitt des Besonderen Teils,27
1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschliesslich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;
2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
3. unter Einsatz eines aussergewöhnlich hohen Ausmasses an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe
begangen hat.
§ 34
Besondere Milderungsgründe
1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter:
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustandes begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;28
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreissen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschliessenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines grösseren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.29
2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismässig lange gedauert hat.30
§ 35
Berauschung
Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschliessenden Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet.
§ 36 31
Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Das Mindestmass einer Strafdrohung, welches ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigt, wird auf dieses Mass, ein Mindestmass von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmass.
§ 37 32
Verhängung von Geldstrafen anstelle von Freiheitsstrafen
1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
2) Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen anstelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
§ 38
Anrechnung der Vorhaft
1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft
1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung
erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.
2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe massgebend.
§ 39
Strafschärfung bei Rückfall33
1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Massnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüsst, so kann, wenn er nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmass der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten.
2) Eine frühere Strafe bleibt ausser Betracht, wenn seit ihrer Verbüssung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüsst worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
§ 39a 34
Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen
1) Hat ein volljähriger Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen, so tritt an die Stelle der Androhung
1. einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
2. einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmass vorsieht und deren Höchstmass ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmasses von drei Monaten Freiheitsstrafe,
3. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmass sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmasses von einem Jahr Freiheitsstrafe,
4. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmass ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmasses von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
2) Bei der Anwendung der §§ 36 und 41 ist von den nach Abs. 1 geänderten Strafdrohungen auszugehen.
§ 40
Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
§ 41
Ausserordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe35
1) Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich und besteht begründete Aussicht, dass der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmass unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so kann erkannt werden:
1. wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr;
2. wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten;
3. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;
4. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;
5. wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag.
2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ziff. 3 und 4 muss jedoch auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (§ 7 Abs. 2), mag dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.
3) Die §§ 43 und 43a können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.36
§ 41a 37
Ausserordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,
1. die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,
2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war,
so kann ein gesetzliches Mindestmass der Strafe nach Massgabe des § 41 unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.
2) Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die liechtensteinischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre.
§ 42 38
Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn
1. die Schuld des Täters gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und
3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
5. Abschnitt
Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung
Weisungen und Bewährungshilfe
§ 43
Bedingte Strafnachsicht
1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.39
2) Aufgehoben40
3) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.
§ 43a 41
Bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe
1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen.
2) Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 bedingt nachgesehen werden kann.
3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muss mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
5) Aufgehoben42
§ 44
Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, dass der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.43
2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen einer Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.44
§ 45 45
Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Massnahmen
1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist bedingt nachzusehen, wenn nach der Person des Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der Art der Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen, insbesondere nach einem während vorläufiger Anhaltung nach § 340 Abs. 4 StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung nach § 348 StPO erzielten Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung ausserhalb der Anstalt und allfälligen weiteren in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Massnahmen ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme richtet, hintanzuhalten. Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 darf überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der Unterbringung nach § 21 beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, fünf Jahre.
2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Massnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.
3) § 43 Abs. 3 gilt dem Sinne nach.
4) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Massnahmen ist unzulässig.
§ 46 46
Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn, dass besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen.
3) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden, so beträgt die mindestens zu verbüssende Strafzeit (Abs. 1 und 2) einen Monat.
4) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Massnahmen auszusprechen.
5) Verbüsst ein Rechtsbrecher mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer massgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüsst oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach § 43a Abs. 3 und 4 nicht bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben jedoch ausser Betracht. Eine bedingte Entlassung aus einem solchen Strafteil ist ausgeschlossen.
6) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn Jahre verbüsst hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er gleichwohl nur dann bedingt zu entlassen, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen ist, dass er in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und es trotz der Schwere der Tat nicht der weiteren Vollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
§ 47
Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme
1) Aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.
2) Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme richtet, nicht mehr besteht.
3) Wird der Rechtsbrecher aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist nach § 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.
4) Die Entscheidung, dass die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gleich.
§ 48
Probezeiten
1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Erweist sich die Fortsetzung einer Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, zu der sich der Verurteilte bereit erklärt hat, als notwendig, um eine bedingte Entlassung rechtfertigen zu können (§ 46 Abs. 4), so ist die Probezeit mit mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre oder erfolgt die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder anderer sexualbezogener Delikte von mehr als einem Jahr, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit zehn Jahre.47
2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist die Probezeit mindestens mit einem und höchstens mit fünf Jahren zu bestimmen.48
3) Wird die bedingte Nachsicht des Strafrestes oder die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme nicht widerrufen, so ist sie für endgültig zu erklären. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die vorbeugende Massnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab der bedingten Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden Massnahme zu berechnen.
§ 49
Berechnung der Probezeiten
Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
§ 50 49
Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Massnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmässig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (§ 8 des Jugendgerichtsgesetzes) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 33 des Jugendgerichtsgesetzes für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
2) Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter
1. vor Verbüssung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 1),
2. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat,
3. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder anderer sexualbezogener Delikte,
4. aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe oder
5. aus lebenslanger Freiheitsstrafe
bedingt entlassen wird. In den Fällen der Ziff. 1 und 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
2a) Bewährungshilfe ist dann nicht anzuordnen, wenn diese aufgrund des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Verurteilten von vornherein als unzweckmässig anzusehen ist.
3) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Abs. 2 Ziff. 4 ist Bewährungshilfe zumindest für das erste Jahr und im Fall des Abs. 2 Ziff. 5 zumindest für die ersten drei Jahre nach der Entlassung anzuordnen.
§ 51
Weisungen
1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.
2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben, jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder an einer anderen Stelle zu melden. Den aus seiner Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen werden, wenn das von Einfluss darauf ist, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
3) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen Eingriff umfasst, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden.
4) Das Gericht hat während der Probezeit Weisungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten scheint.
§ 52
Bewährungshilfe50
1) Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Geschäftsstellenleiter dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.51
2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,52
1. soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmässig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,53
2. wenn Anlass besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,54
3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung,55
4. während der gerichtlichen Aufsicht (§ 52a Abs. 2).56
3) Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten erscheint. In den Fällen des § 50 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 ist jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung nach Einholung eines Berichtes des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe zu entscheiden, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmässig ist.57
§ 52a 58
Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung
1. gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen anderer sexualbezogener Delikte oder
2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich sexuell zu erregen oder zu befriedigen,
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Massnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäss § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmässig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
2) Das Gericht hat während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erfüllung der Weisungen mit Unterstützung der Bewährungshilfe, in geeigneten Fällen unter Betrauung der Landespolizei, der Kinder- und Jugendhilfe oder anderer geeigneter Einrichtungen, zu überwachen. Die mit der Überwachung betrauten Stellen haben dem Gericht über die von ihnen gesetzten Massnahmen und ihre Wahrnehmungen zu berichten. Der Bewährungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmässig ist, in jedem Fall aber in der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten Hälfte mindestens alle sechs Monate zu berichten.
§ 53
Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe steht der Strafrest hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen für eine abermalige bedingte Entlassung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren gleich. Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49), begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich.59
2) Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.60
3) Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, ein Bewährungshelfer zu bestellen ist.61
4) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder aus einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder anderer sexualbezogener Delikte sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer weiteren Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.62
§ 54 63
Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Massnahme
1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53 genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme richtet, noch besteht.
2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer im § 21 bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die Probezeit nur fünf Jahre, so kann sie das Gericht bis auf höchstens zehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, ein Bewährungshelfer zu bestellen ist.
3) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit besondere Gründe zur Annahme, dass es weiterhin der Androhung der Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme richtet, hintanzuhalten, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.
4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder der bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der Rechtsbrecher die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer stationären Behandlung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Massnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das Gericht die Landespolizei zu verständigen, die die betroffene Person vorübergehend in Gewahrsam zu nehmen und dem Amtsarzt vorzuführen hat. Das Gericht ist von den in der Folge getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
5) Wird jedoch im Falle einer bedingten Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten wegen einer während der Probezeit (§ 53 Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die vorbeugende Massnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere Anordnung dieser Massnahme gegenstandslos.
6) Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nicht zu widerrufen, wenn die Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.
§ 55
Widerruf bei nachträglicher Verurteilung
1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteiles und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäss § 31 erfolgt und die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre.64
2) Wurde die Strafe, ein Strafteil oder die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bei der nachträglichen Verurteilung bedingt nachgesehen, so ist diese Nachsicht zu widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung nicht gewährt worden wäre und die Verurteilung, auf die gemäss § 31 Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht aktenkundig war.65
3) Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.
§ 56
Widerrufsfristen
Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.
6. Abschnitt
Verjährung
§ 57
Verjährung der Strafbarkeit
1) Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie strafbare Handlungen nach dem 25. Abschnitt verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend.66
2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
3) Die Verjährungsfrist beträgt
zwanzig Jahre,
wenn die Handlung mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder wenn sie zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
zehn Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
fünf Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
drei Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
ein Jahr,
wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.
4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch der Verfall und vorbeugende Massnahmen unzulässig.67
§ 58
Verlängerung der Verjährungsfrist
1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre, abgelaufen sind.
2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt;
2. die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist;
3. die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eines anderen sexualbezogenen Delikts, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war.68
3a) Eine nach den vorstehenden Absätzen eingetretene Hemmung der Verjährung bleibt wirksam, auch wenn durch eine spätere Änderung des Gesetzes die Tat im Zeitpunkt der Hemmung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.69
4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.
§ 59
Verjährung der Vollstreckbarkeit
1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, einer wegen einer strafbaren Handlung nach dem 25. Abschnitt verhängten Strafe und einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.70
2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, eines Verfalls und vorbeugender Massnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, den Verfall oder die vorbeugende Massnahme erkannt worden ist.71
3) Die Frist beträgt
fünfzehn Jahre,
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt worden ist;
zehn Jahre,
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist;
fünf Jahre,
in allen übrigen Fällen.
4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Massnahmen erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Massnahmen nach der Strafe oder Massnahme, für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist zur Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.72
§ 60
Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
1) Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende Massnahme erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Massnahme erloschen ist.
2) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder im Fall einer bedingten Entlassung;
2. Zeiten, für die dem Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe gewährt worden ist;
3. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
4. Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat.73
3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne dass der Verurteilte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 von neuem zu laufen.
7. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 61
Zeitliche Geltung
Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
§ 62
Strafbare Handlungen im Inland
Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen worden sind.
§ 63
Strafbare Handlungen an Bord liechtensteinischer Schiffe oder Luftfahrzeuge
Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die auf einem liechtensteinischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.
§ 64
Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
1) Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:74
1. Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251) und Landesverrat (§§ 252 bis 258) sowie strafbare Handlungen gegen die Landesverteidigung (§§ 259 und 260);
2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen liechtensteinischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4), einen liechtensteinischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4a) oder einen liechtensteinischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4b) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als liechtensteinischer Beamter, liechtensteinischer Amtsträger oder liechtensteinischer Schiedsrichter begeht;75
2a. ausser dem Fall der Ziff. 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenn76
a) der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war oder
b) die Tat zugunsten eines liechtensteinischen Amtsträgers oder liechtensteinischen Schiedsrichters begangen wurde;
3. falsche Beweisaussage vor Gericht (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Verfahren, das bei einem liechtensteinischen Gericht oder einer liechtensteinischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;
4. Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 122), Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 123), Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes (§ 124), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), die Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung (§ 239), kriminelle Organisation (§ 278a) und die Verbrechen gegen die Bestimmungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, wenn durch die Tat liechtensteinische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;77
4a. Genitalverstümmelung im Sinne von § 90 Abs. 3, erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Ziff. 3, Zwangsheirat (§ 106a), verbotene Adoptionsvermittlung (§ 193a), Vergewaltigung (§ 200), sexuelle Nötigung (§ 201), sexuelle Belästigung gegenüber Unmündigen nach § 203 Abs. 2, sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 204), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 205), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher (§ 207), sexueller Missbrauch von Minderjährigen (§ 208), Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen (§ 209), unsittliches Einwirken auf Unmündige (§ 209a), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§ 214), Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217) sowie pornographische Darstellungen Minderjähriger (§ 219), wenn78
a) der Täter oder das Opfer liechtensteinischer Staatsangehöriger ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b) durch die Tat sonstige liechtensteinische Interessen verletzt worden sind oder
c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Liechtenstein aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
4b. Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a), wenn der Täter liechtensteinischer Staatsangehöriger ist, in Bezug auf die Entwicklung nuklearer oder radiologischer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, LGBl. 1978 Nr. 15, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist;79
4c. Folter (§ 312a), Verschwindenlassen einer Person (§ 312b) und strafbare Handlungen nach dem 25. Abschnitt, wenn80
a) der Täter oder das Opfer liechtensteinischer Staatsangehöriger ist,
b) durch die Tat sonstige liechtensteinische Interessen verletzt worden sind oder
c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder sich in Liechtenstein aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
5. Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), wenn
a) die strafbare Handlung gegen ein liechtensteinisches Luftfahrzeug gerichtet ist,
b) das Luftfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein landet und der Täter sich noch an Bord befindet,
c) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Sitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein hat oder
d) sich der Täter im Fürstentum Liechtenstein aufhält und nicht ausgeliefert wird;
6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung das Fürstentum Liechtenstein, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortes verpflichtet ist;
7. strafbare Handlungen, die ein liechtensteinischer Staatsangehöriger gegen einen anderen liechtensteinischen Staatsangehörigen begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
8. Aufgehoben81
9. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§ 165) in Bezug auf eine im Inland begangene (Vor-)Tat;82
10. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f), Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheissung terroristischer Straftaten (§ 282a), wenn83
a) der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war oder wenn er die liechtensteinische Staatsangehörigkeit später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,
b) der Täter zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat,84
c) die Tat zu Gunsten einer juristischen Person mit Sitz in Liechtenstein begangen wurde,
d) die Tat gegen den Landesfürsten, den Landtag, die Regierung, ein Gericht oder sonst eine Behörde oder gegen die Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein begangen wurde,
e) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Liechtenstein aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;85
11. Aufgehoben86
2) Können die in Abs. 1 genannten Strafgesetze bloss deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den liechtensteinischen Strafgesetzen zu bestrafen.
§ 65
Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
1) Für andere als die in den §§ 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die liechtensteinischen Strafgesetze:
1. wenn der Täter zur Zeit der Tat liechtensteinischer Staatsangehöriger war oder wenn er die liechtensteinische Staatsangehörigkeit später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt;
2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann.87
2) Die Strafe ist so zu bestimmen, dass der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatorts.
3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt, so genügt es, wenn die Tat nach den liechtensteinischen Gesetzen strafbar ist.
4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:
1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist;
2. wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist;
3. wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist;
4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist.88
5) Nach den liechtensteinischen Gesetzen vorgesehene vorbeugende Massnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen liechtensteinischen Staatsangehörigen auch dann anzuordnen, wenn er aus einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden kann.
§ 65a 89
Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den liechtensteinischen Strafgesetzen unterliegen.
§ 66
Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüsst, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.
§ 67
Zeit und Ort der Tat
1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht massgebend.
2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.
8. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 68
Zeitberechnung
Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so berechnet, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des letzten Tages.
§ 69
Öffentliche Begehung
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem grösseren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
§ 70
Gewerbsmässige Begehung
Gewerbsmässig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
§ 71
Schädliche Neigung
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.
§ 72 90
Angehörige
1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Grosseltern, ihre Cousins und Cousinen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, die Vormünder Minderjähriger und ihre Mündel zu verstehen.91
2) Personen, die miteinander in faktischer Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.
§ 73
Ausländische Verurteilungen
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen sind.
§ 74
Andere Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2. jugendlich: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;92
4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Gesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem liechtensteinischen Beamten gleichgestellt ist;93
4a. Amtsträger: jeder, der94
a) für das Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt,
b) sonst im Namen der in Bst. a genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder
c) als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Massnahmen tatsächlich beherrscht;
4b. Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 603 ff. ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (liechtensteinischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland;95
5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflössen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;96
6. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;
7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;
8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen;97
9. unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient;98
10. kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, das öffentliche Abfallentsorgungs- und Kanalwesen oder den öffentlichen Verkehr haben.99
1a) Im Sinne dieses Gesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme.100
2) Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache oder des Gutes ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.101
3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein massgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Verwaltungsrats und Prokuristen gleich.102
9. Abschnitt
Verantwortlichkeit von juristischen Personen103
§ 74a 104
Verantwortlichkeit
1) Juristische Personen sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze handeln, verantwortlich für Vergehen und Verbrechen, die in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) von Leitungspersonen als solchen rechtswidrig und schuldhaft begangen werden.
2) Juristische Personen sind
1. im Handelsregister eingetragene juristische Personen sowie juristische Personen, die weder ihren Sitz noch einen Betriebsort oder Niederlassungsort im Inland haben, sofern diese nach inländischem Recht im Handelsregister einzutragen wären, und
2. nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen und Vereine sowie Stiftungen und Vereine, die weder ihren Sitz noch einen Betriebsort oder Niederlassungsort im Inland haben.105
3) Leitungsperson ist, wer
1. befugt ist, die juristische Person nach aussen zu vertreten,
2. Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt oder
3. sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausübt.
4) Für Anlasstaten, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person nur dann verantwortlich, wenn die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass Leitungspersonen im Sinne des Abs. 3 es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit von Leitungspersonen oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus.
§ 74b 106
Verbandsgeldstrafe
1) Ist eine juristische Person für eine Anlasstat verantwortlich, so ist über sie eine Verbandsgeldstrafe zu verhängen.
2) Die Verbandsgeldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.
3) Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu
180,
wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bedroht ist;
155,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist;
130,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist;
100,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist;
85,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist;
70,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist,
55,
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist;
40,
in allen übrigen Fällen.
4) Der Tagessatz ist nach der Ertragslage der juristischen Person unter Berücksichtigung von deren sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 100 Franken und höchstens mit 15 000 Franken. Dient die juristische Person gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken oder ist sie sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 4 und höchstens 1 000 Franken festzusetzen.
5) Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach der Schwere und den Folgen der Anlasstat und der Schwere des Organisationsmangels. Überdies ist das Verhalten der juristischen Person nach der Tat zu berücksichtigen, insbesondere ob sie die Folgen der Tat gutgemacht hat.
§ 74c 107
Bedingte Nachsicht und Weisungen
1) Wird die juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt, so ist die Verbandsgeldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Abs. 3), bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass dies genügen werde, um von der Begehung weiterer Taten, für die die juristische Person verantwortlich ist (§ 74a), abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Verbandsgeldstrafe bedarf, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, das Gewicht des Organisationsmangels, frühere Verurteilungen der juristischen Person, die Verlässlichkeit der Leitungspersonen und die nach der Tat von der juristischen Person gesetzten Massnahmen zu berücksichtigen.
2) Wird eine juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt und treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 auf einen Teil der Verbandsgeldstrafe zu, so ist dieser Teil, mindestens aber ein Drittel und höchstens fünf Sechstel, unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Abs. 3), bedingt nachzusehen.
3) Wird einer juristischen Person die Verbandsgeldstrafe ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen, so kann ihr das Gericht als Weisungen technische, organisatorische oder personelle Massnahmen auftragen, um der Begehung weiterer Taten, für die die juristische Person verantwortlich ist, entgegen zu wirken. Der juristischen Person ist jedenfalls als Weisung aufzutragen, den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
§ 74d 108
Rechtsnachfolge
1) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten der juristischen Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere juristische Person übertragen, so treffen die nach diesem Gesetz oder der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtnachfolger.
2) Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse an der juristischen Person bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.
3) Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann die Verbandsgeldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Andere Rechtsfolgen können einzelnen Rechtsnachfolgern zugeordnet werden, soweit diese deren Tätigkeitsbereich betreffen.
§ 74e 109
Inländische Gerichtsbarkeit
Macht das Gesetz die Geltung liechtensteinischer Strafgesetze für im Ausland begangene Taten vom Wohnsitz oder Aufenthalt des Täters im Inland oder von dessen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit abhängig, so ist für juristische Personen deren Sitz oder der Ort des Betriebes oder der Niederlassung massgebend.
§ 74f 110
Verjährung der Vollstreckbarkeit
Die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit der verhängten Verbandsgeldstrafe beträgt zehn Jahre.
§ 74g 111
Anwendung der allgemeinen Strafgesetze
1) Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafgesetze sinngemäss auch für juristische Personen, soweit sie nicht ausschliesslich auf natürliche Personen anwendbar sind.
2) Wird eine juristische Person zu einer Verbandsgeldstrafe verurteilt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen über die solidarische Mithaftung juristischer Personen für Geldstrafen und Kosten keine Anwendung.
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 75
Mord
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 76
Totschlag
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreissen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 77
Tötung auf Verlangen
Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 78
Mitwirkung am Selbstmord
Wer aus verwerflichen Beweggründen einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 79 112
Tötung eines Kindes bei der Geburt
Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 80 113
Fahrlässige Tötung
1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Hat die Tat den Tod mehrerer Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 81 114
Grob fahrlässige Tötung
1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschliessenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrössern geeignet sei.
3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer grösseren Zahl von Menschen herbeiführt.
§ 82
Aussetzung
1) Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, dass er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist (§ 2), dadurch gefährdet, dass er ihn in einer hilflosen Lage im Stich lässt.
3) Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 83
Körperverletzung
1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.115
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
§ 84 116
Schwere Körperverletzung
1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.
3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder 2) begeht
1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,
2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder
3. unter Zufügung besonderer Qualen.
§ 85 117
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge (Abs. 1) beim Verletzten herbeiführt.
§ 86 118
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 87 119
Absichtliche schwere Körperverletzung
1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 88
Fahrlässige Körperverletzung
1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist120
1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
2. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,
so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.121
4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.122
§ 89 123
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 90
Einwilligung des Verletzten
1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstösst.
2) Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstösst.
3) In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.124
§ 91
Raufhandel
1) Wer an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei oder der Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.125
2) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.
§ 92
Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen
1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.126
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 93
Überanstrengung eines Unmündigen, Jugendlichen oder Schonungsbedürftigen
1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 94
Imstichlassen eines Verletzten
1) Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.127
2) Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
4) Der Täter ist nach den Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.
§ 95
Unterlassung der Hilfeleistung
1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.128
2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.
2. Abschnitt
Schwangerschaftsabbruch
§ 96
Schwangerschaftsabbruch
1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, begeht er die Tat gewerbsmässig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.129
2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmässig oder hat sie den Tod der schwangeren Frau zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch eine Person, welche kein Arzt ist, vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.130
4) Die Tat ist nach den Abs. 1 und 3 nicht strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch
1. zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist oder, wenn an der Schwangeren eine Vergewaltigung (§ 200), eine sexuelle Nötigung (§ 201) oder ein sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 204) begangen wurde und die Schwangerschaft auf einer solchen Tat beruht, und wenn weiters in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird oder131
2. zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
§ 97
Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
§ 98
Leichtfertiger Eingriff an einer Schwangeren
Wer, ohne sich vorher gewissenhaft überzeugt zu haben, dass eine der in den §§ 96 Abs. 4 und 97 Abs. 2 bezeichneten Gefahren wirklich besteht, irrtümlich eine solche Gefahr annimmt und in dieser Annahme die Schwangerschaft abbricht oder die Schwangere dazu bestimmt, den Schwangerschaftsabbruch zuzulassen, oder sonst zur Begehung eines Schwangerschaftsabbruches beiträgt, ist, wenn er Arzt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn er aber nicht Arzt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 98a
Erbieten zum Schwangerschaftsabbruch und Ankündigung von Mitteln hiezu
Wer öffentlich in der Absicht, den Abbruch von Schwangerschaften zu fördern, seine eigenen oder fremde Dienste anbietet oder Mittel, Gegenstände oder Verfahrensweisen ankündigt, anpreist, ausstellt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
3. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
§ 99
Freiheitsentziehung
1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, dass sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 100 132
Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Person
Wer eine Person, die geisteskrank ist oder sich in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht, entführt, um sie sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 101 133
Entführung einer unmündigen Person
Wer eine unmündige Person entführt, um sie sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 102
Erpresserische Entführung
1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. in der im Abs. 1 genannten Absicht eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt oder
2. unter Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht vorgenommenen Entführung oder sonstigen Bemächtigung einer Person einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
3) Hat die Tat den Tod der Person zur Folge, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
4) Lässt der Täter freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung die Person, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, ohne ernstlichen Schaden in ihren Lebenskreis zurückgelangen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 103
Überlieferung an eine ausländische Macht
1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, ebenso wer eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen Macht überliefert, ist, wenn der Täter oder der Überlieferte ein Liechtensteiner ist oder sich der Überlieferte zur Zeit der Tat im Inland aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Wird das Opfer durch die Tat keiner erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 104
Sklavenhandel
1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, dass ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder dass sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.
§ 104a 134
Menschenhandel
1) Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
3) Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.
4) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
5) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.
§ 105
Nötigung
1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.135
2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
§ 106
Schwere Nötigung136
1) Wer eine Nötigung begeht, indem er137
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,138
2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder139
3. die genötigte Person zur Prostitution, zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3), zu einem Schwangerschaftsabbruch (§ 96) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,140
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.141
2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.142
3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.143
§ 106a 144
Zwangsheirat
1) Wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte zur Eheschliessung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person in der Absicht, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eheschliessung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gezwungen werde (Abs. 1), durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert.
3) § 106 Abs. 2 gilt sinngemäss.
§ 107
Gefährliche Drohung
1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.145
2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder die bedrohte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.146
3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.
4) Aufgehoben147
§ 107a
Beharrliche Verfolgung148
1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.149
2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer elektronischen Kommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.150
3) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.151
§ 107b 152
Fortgesetzte Gewaltausübung
1) Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Gewalt im Sinne von Abs. 1 übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 begeht.
3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer
1. die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht oder
2. durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.
4) Wer eine Tat nach Abs. 3 auf qualvolle Weise begeht oder im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat eine Tat nach Abs. 3 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 107c 153
Fortgesetzte Belästigung im Wege einer elektronischen Kommunikation oder eines Computersystems
1) Wer im Wege einer elektronischen Kommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1. eine Person für eine grössere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine grössere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 108
Täuschung
1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, dass er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.154
2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen, es sei denn, dass die Tat durch Täuschung eines Beamten in Beziehung auf ein Amtsgeschäft begangen worden ist.
§ 109
Hausfriedensbruch
1) Wer in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, darin verweilt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Eintritt in einen in Abs. 1 genannten Bereich erzwingt oder sich der Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt widersetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.155
3) Hat der Täter, der mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in einen in Abs. 1 genannten Bereich eindringt, dabei entweder
1. die Absicht, gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben, oder
2. führt er selbst oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
3. wird das Eindringen mehrerer Personen erzwungen,
ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
4) Wenn der Täter oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um das weitere unberechtigte Verweilen in einem in Abs. 1 genannten Bereich trotz erfolgter Aufforderung eines Berechtigten, sich unverzüglich zu entfernen, zu erzwingen, oder wenn mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt das weitere unberechtigte Verweilen mehrerer Personen erzwungen werden soll, ist jeder, der an den Widersetzlichkeiten teilnimmt, schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wer sich aber selbst mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt widersetzt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
5) Derjenige, dem aus der Teilnahme (Abs. 4) kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.
6) Der Täter ist wegen Hausfriedensbruchs nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit schwererer Strafe bedroht ist.
7) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 ist der Täter nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
§ 110
Eigenmächtige Heilbehandlung
1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, dass durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.
3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.
4. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Ehre
§ 111
Üble Nachrede
1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstossenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.156
3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
4) Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens oder über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen. Ebenso sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens über Tatsachen und Behauptungen, die vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wurden, um jemandem Übles vorzuwerfen, nicht zuzulassen.
§ 112
Verleumdung
1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstossenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist, wenn er weiss (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die Verleumdung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 113
Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die vom Ausspruch einer Strafe abgesehen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 114
Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
1) Wird durch eine im § 111, § 112 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.
2) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111, § 112 oder dem § 113 entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewusst sein können.
§ 115
Beleidigung
1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die im Abs. 1 genannte Tat öffentlich oder vor mehreren Leuten begeht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
4) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreissen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
§ 116
Öffentliche Beleidigung des Landtages, der Regierung oder einer anderen öffentlichen Behörde
Handlungen nach dem § 111, § 112 oder dem § 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den Landtag, die Regierung oder eine andere öffentliche Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der §§ 111 Abs. 3 und 4 und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen.
§ 117
Berechtigung zur Anklage
1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Landesfürsten, den Landtag, die Regierung oder eine andere öffentliche Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten Landtages oder der beleidigten Behörde einzuholen.
2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Radio oder Fernsehen oder sonst auf eine Weise begangen wird, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Der Verletzte ist jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschliessen. Verfolgt der öffentliche Ankläger eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt worden ist.
3) Richtet sich eine der in den §§ 111, 112, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.157
5. Abschnitt
Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse
§ 118
Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,
1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder
2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Ziff. 1) zu erreichen.
3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.
4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 118a 158
Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
1) Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,
1. sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder
2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Ziff. 10) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
4) Wer die Tat nach Abs. 1 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat nach Abs. 2 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 119 159
Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer im Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Kommunikations- oder einer Datenverarbeitungsanlage anbringt oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Kommunikations- oder einer Datenverarbeitungsanlage angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht benützt.
3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 119a 160
Missbräuchliches Abfangen von Daten
1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 120
Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äusserung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.161
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äusserung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
2a) Wer eine im Wege eines elektronischen Kommunikationsnetzes übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.162
3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 121
Verletzung von Berufsgeheimnissen
1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm
1. als Arzt oder bei Ausübung eines anderen Gesundheitsberufes (Art. 6 des Gesundheitsgesetzes),163
2. als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder Patentanwalt,164
3. als Jugend-, Ehe- und Familienberater oder in der Sozialhilfe tätige Person,
4. als berufsmässig mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder mit Aufgaben der Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung Beschäftigter,
anvertraut worden oder zugänglich gemacht worden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.165
3) Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschliesslich kraft seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist.
4) Den Personen, die eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmässig tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen.
5) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
6) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1 und 3) zu verfolgen.
§ 122
Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.166
3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.
§ 122a 167
Aufgehoben
§ 123
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.168
2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 124 169
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, dass es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.
6. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
§ 125
Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 126
Schwere Sachbeschädigung
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht170
1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
3. an einem herrenlosen Naturkörper, an einem Altertum von erheblichem wissenschaftlichen Wert oder an einem unter Schutz gestellten Kulturgut im Sinne des Kulturgütergesetzes,171
4. an einer Sache von allgemein anerkannten wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Ziff. 10) oder172
6. Aufgehoben173
7. durch die der Täter an der Sache einen 7 500 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt.174
2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.175
§ 126a
Datenbeschädigung
1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht, oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.176
2) Wer durch die Tat an den Daten einen 7 500 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.177
3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.178
4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer179
1. durch die Tat einen 300 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt,
2. durch die Tat wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Ziff. 10) beeinträchtigt oder
3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
§ 126b 180
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
1) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.181
3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, eines Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, schwer stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.182
4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer183
1. durch die Tat einen 300 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt,
2. die Tat gegen ein Computersystem verübt, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Ziff. 10) ist, oder
3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
§ 126c 184
Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
1) Wer
1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräussert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Ziff. 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 127
Diebstahl
1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Aufgehoben185
§ 128
Schwerer Diebstahl
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestossenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
3. an einer Sache von allgemein anerkannten wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
4. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Ziff. 10) oder186
5. an einer Sache, deren Wert 7 500 Franken übersteigt.187
2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 300 000 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.188
§ 129
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmässigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,189
2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziff. 1 genannten Mittel öffnet,
3. indem er eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziff. 1 genannten Mittel öffnet,190
4. indem er eine Zugangssperre elektronisch ausser Kraft setzt oder191
5. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.192
§ 130 193
Gewerbsmässiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
Wer einen Diebstahl gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 131
Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 131a
Datendiebstahl
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, automationsunterstützt verarbeitete Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, sich verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.194
§ 132
Entziehung von Energie
1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer Energie entzieht, deren Wert 7 500 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer Energie im Wert von mehr als 300 000 Franken entzieht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.195
§ 133 196
Veruntreuung
1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmässig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 7 500 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 300 000 Franken veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.197
§ 134
Unterschlagung
1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmässig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.198
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 7 500 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 300 000 Franken unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.199
§ 135 200
Dauernde Sachentziehung
1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 7 500 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert 300 000 Franken übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.201
§ 136
Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.202
2) Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 7 500 Franken übersteigt; wenn jedoch der Schaden 300 000 Franken übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.203
4) Der Täter ist nur auf Verlangen der in ihren Rechten verletzten Person zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloss vorübergehende Berechtigung kommt nicht in Betracht.204
§ 137 205
Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 138 206
Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 7 500 Franken übersteigenden Wert,207
2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,
3. in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst eine Schusswaffe bei sich führt oder weiss, dass der Beteiligte eine Schusswaffe bei sich führt oder
4. gewerbsmässig
begeht.
§ 139
Verfolgungsvoraussetzung
Begeht der Täter den Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jagd, oder den Eingriff in fremdes Fischereirecht an einem Ort, wo er die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben darf, so ist er wegen der nach den §§ 137 und 138 strafbaren Handlungen nur mit Ermächtigung des Jagd- oder Fischereiberechtigten zu verfolgen.
§ 140
Gewaltanwendung eines Wilderers
Wer, bei einem Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die Beute zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 141
Entwendung
1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst als Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der §§ 129, 131, 138 Ziff. 2 und 3 und 140 handelt, mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nur auf Verlangen der in ihren Rechten verletzten Person zu bestrafen.208
§ 142
Raub
1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 143 209
Schwerer Raub
1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 144
Erpressung
1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
§ 145
Schwere Erpressung
1) Wer eine Erpressung begeht, indem er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder
2. den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
1. gewerbsmässig begeht oder
2. gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.
3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.
§ 146
Betrug
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 147
Schwerer Betrug
1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt oder210
2. Aufgehoben211
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach dem Anhang des Übereinkommens gegen Doping, LGBl. 2000 Nr. 111, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.212
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 7 500 Franken übersteigenden Schaden begeht.213
3) Wer durch die Tat einen 300 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.214
§ 148 215
Gewerbsmässiger Betrug
Wer einen Betrug gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 148a
Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch216
1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.217
2) Wer die Tat gewerbsmässig begeht oder durch die Tat einen 7 500 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.218
§ 149
Erschleichung einer Leistung
1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ebenso wird bestraft, wer sich oder einem Dritten ohne Einwilligung des Berechtigten die Leistung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, ohne dafür ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur gering, so ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 150
Notbetrug
1) Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der Fälle der §§ 147 und 148 handelt, mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nur auf Verlangen der in ihren Rechten verletzten Person zu bestrafen.219
§ 151
Versicherungsmissbrauch
1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen,
1. eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder
2. sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen oder schädigen lässt,
ist, wenn die Tat nicht nach den §§ 146, 147 und 148 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer, bevor die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine Behörde (Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt.
3) Unter einer Behörde im Sinne des Abs. 2 ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Eigenschaft zu verstehen. Ihr stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft gleich.
§ 152
Kreditschädigung
1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.220
2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 153 221
Untreue
1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstösst, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.
3) Wer durch die Tat einen 7 500 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 153a 222
Förderungsmissbrauch
1) Wer eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) begeht.223
3) Wer die Tat in Bezug auf einen 7 500 Franken übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.224
4) Wer die Tat in Bezug auf einen 300 000 Franken übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.225
5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten, einschliesslich des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und der Haushalte, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter.
§ 154
Geldwucher
1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet.
3) Wer Geldwucher gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
4) Aufgehoben226
§ 155
Sachwucher
1) Wer ausser den Fällen des § 154 gewerbsmässig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er jedoch durch die Tat eine grössere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, gewerbsmässig wucherisch verwertet.
3) Aufgehoben227
§ 156
Betrügerische Krida228
1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer durch die Tat einen 300 000 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.229
§ 157
Schädigung fremder Gläubiger
Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.
§ 158
Begünstigung eines Gläubigers
Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 159 230
Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.231
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er nach Abs. 5 kridaträchtig handelt.232
3) Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges Handeln (Abs. 5) derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hierzu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen erbracht, vergleichbare Massnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare Massnahmen anderer veranlasst worden wären.233
4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer
1. im Fall des Abs. 1 einen 1 200 000 Franken übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,
2. im Fall des Abs. 2 einen 1 200 000 Franken übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oder
3. durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen schädigt oder im Fall des Abs. 3 geschädigt hätte.
5) Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
1. einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt,
2. durch ein aussergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermässig hohe Beträge ausgibt,
3. übermässigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,
4. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmassnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder
5. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.
§ 160
Umtriebe im Insolvenzverfahren234
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ist zu bestrafen:235
1. wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluss im Insolvenzverfahren zu erlangen;236
2. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;
3. ein Gläubiger, der zum Nachteil der anderen Gläubiger für die Zustimmung zu einem Sanierungsplan im Insolvenzverfahren ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen lässt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder verspricht.237
2) Ebenso ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren zu bestrafen, der für sich oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen lässt.238
§ 161 239
Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter
1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) handelt.
2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.
§ 162 240
Vollstreckungsvereitelung
1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer durch die Tat einen 7 500 Franken übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.241
§ 163
Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräussert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.
§ 164 242
Hehlerei
1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 7 500 Franken verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.243
4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 300 000 Franken verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmässig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmässiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen.244
5) Wer eine Tat nach Abs. 1 oder 2 aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine Sache geringen Wertes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen, sofern es sich bei der Vortat nicht um einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129, einen räuberischen Diebstahl nach § 131, einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 138 Ziff. 2, einen Raub nach § 142, einen schweren Raub nach § 143, eine Erpressung nach § 144 oder eine schwere Erpressung nach § 145 handelt.245
6) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nur mit Ermächtigung des durch die Vortat Verletzten zu verfolgen.246
7) Wer eine Tat nach Abs. 5 begeht, ist nicht zu bestrafen, wenn die Vortat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begangen wurde.247
§ 165 248
Geldwäscherei
1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293 oder 295, nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, nach Art. 140 des Steuergesetzes oder nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnisse über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.249
2) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293 oder 295, nach Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes oder nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes herrühren, oder wer wissentlich Vermögensbestandteile, die aus einem Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes herrühren, an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Bestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.250
3) Wer Vermögensbestandteile einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, in Verwahrung nimmt, sei es, um diese Vermögensbestandteile lediglich zu verwahren, diese anzulegen oder zu verwalten, solche Vermögensbestandteile umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
4) Wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
5) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn
1. ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert oder
2. er durch die Begehung eines Vergehens nach Art. 140 des Steuergesetzes oder nach Art. 88 oder 89 des Mehrwertsteuergesetzes erspart wurde.
§ 165a 251
Tätige Reue
1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.
§ 166
Begehung im Familienkreis
1) Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Ziff. 5, 131 genannten Fälle, eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht mit Ausnahme der in den §§ 138 Ziff. 2 und 3, 140 genannten Fälle, einen Betrug, einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch, eine Untreue, eine Hehlerei nach § 164 Abs. 1 bis 4, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel, eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht begünstigt.252
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich an der Tat bloss zum Vorteil eines anderen beteiligt (§ 12), der zum Verletzten in einer der genannten Beziehungen steht.
3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 167
Tätige Reue
1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahls, Datendiebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Förderungsmissbrauchs, Wuchers, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.253
2) Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein,
1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder
2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält.
3) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde (§ 151 Abs. 3) sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht.
4) Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen gutmacht.
§ 168 254
Aufgehoben
§ 168a 255
Ketten- oder Pyramidenspiele
1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, dass diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemässen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),
1. in Gang setzt oder veranstaltet oder
2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder
3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmässig fördert,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu betrafen, es sei denn, dass das System bloss zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloss Einsätze geringen Wertes verlangt werden.
2) Wer durch die Tat eine grössere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
7. Abschnitt
Gemeingefährliche strafbare Handlungen
§ 169
Brandstiftung
1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in grossem Ausmass herbeiführt.
3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.256
§ 170
Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
1) Wer eine der im § 169 mit Strafe bedrohten Taten fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.257
2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 171
Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
1) Wer bewirkt, dass durch freiwerdene Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 172
Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.258
2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 173
Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
1) Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion bringt und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 174
Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.259
2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 175
Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen die Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten, wenn auch noch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen, einen Kernbrennstoff, einen radioaktiven Stoff, einen Sprengstoff, einen Bestandteil eines Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung eines dieser Stoffe erforderliche Vorrichtung anfertigt, erwirbt oder besitzt oder einen solchen Stoff einem anderen überlässt, von dem er weiss (§ 5 Abs. 3), dass er ihn zur Vorbereitung einer der genannten mit Strafe bedrohten Handlungen erwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, den Gegenstand der Behörde übergibt, es ihr ermöglicht, des Gegenstands habhaft zu werden, oder sonst die Gefahr beseitigt, dass von dem Gegenstand zur Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten Handlung Gebrauch gemacht wird.
§ 176
Vorsätzliche Gemeingefährdung
1) Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 177
Fahrlässige Gemeingefährdung
1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 177a 260
Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel
1. herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,
2. in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder
3. erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt oder verschafft,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Weiss der Täter, dass die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiss er aber, dass die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 177b 261
Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen so herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer grösseren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt,
entstehen kann.
3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten nuklearen oder radiologischen Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder 2 erwähnten Handlungen gewerbsmässig begeht.
4) Wird durch eine der im Abs. 1 oder 2 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
5) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Stoffe, die zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen benutzt werden können. Der Begriff radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht ausser Acht gelassen werden kann; Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich. Unter Strahleneinrichtungen sind solche Geräte oder Anlagen zu verstehen, die, ohne radioaktive Stoffe zu enthalten, imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden, und deren Betrieb einer Bewilligungspflicht unterliegt.
§ 177c 262
Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177b Abs. 1, 2 oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wird durch die Tat die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 177d 263
Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
Wer Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag herstellt, einführt, ausführt, in Verkehr setzt oder verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 177e 264
Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177d mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 178 265
Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.
§ 179 266
Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 180 267
Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer grösseren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Schutz gestellten Kulturgut im Sinne des Kulturgütergesetzes oder an einem Naturdenkmal, der 75 000 Franken übersteigt,268
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Schutz gestellten Kulturgut im Sinne des Kulturgütergesetzes oder an einem Naturdenkmal, der 75 000 Franken übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.269
§ 181 270
Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.271
2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Schutz gestellten Kulturgut im Sinne des Kulturgütergesetzes oder an einem Naturdenkmal, der 75 000 Franken übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.272
§ 181a 273
Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert, dass dadurch274
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer grösseren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
3) Wer ausser dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Ziff. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.275
§ 181b 276
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181a mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.277
3) Wer ausser den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) Abfälle entgegen Art. 2 Ziff. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.278
§ 181c 279
Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch280
1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer grösseren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.281
§ 181d 282
Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181c Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.283
2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 75 000 Franken übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.284
§ 181e 285
Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
1) Wer Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet, besitzt oder deren Entwicklungsformen zerstört oder aus der Natur entnimmt oder Exemplare einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstört, besitzt oder aus der Natur entnimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, es sei denn, dass die Handlung eine nur unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und auf den Erhaltungszustand der Art nur unerhebliche Auswirkungen hat.
2) Geschützte wildlebende Tier- und Pflanzenarten sind die in Anhang I bis III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, LGBl. 1982 Nr. 42, aufgezählten Arten.
§ 181f 286
Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181e mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 181g 287
Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets erheblich schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets ist jeder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem Schutzgebiet erklärt wurde, oder jeder natürliche Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt wurde.
§ 181h 288
Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181g mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 182 289
Andere Gefährdungen des Tier- und Pflanzenbestandes
1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist290
1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmass herbeiführt.
§ 183
Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 183a 291
Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
1) Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181a, 181c, 181e, 181g und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im Übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.
2) Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181, 181b Abs. 1 und 2 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt, in den Fällen der §§ 181b Abs. 3, 181d, 181f und 181h, wenn er grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) handelt.
§ 183b 292
Tätige Reue
1) Wegen einer der in den §§ 180, 181 und 181a bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt, sofern es nicht schon zu einer Schädigung eines Menschen oder des Tier- oder Pflanzenbestandes gekommen ist.
2) § 167 Abs. 4 ist dem Sinne nach anzuwenden.
§ 184
Kurpfuscherei
Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten gesetzlich vorbehalten ist, in bezug auf eine grössere Zahl von Menschen gewerbsmässig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 185
Luftpiraterie
1) Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person oder gegen eine Person, die auf den Kurs des Luftfahrzeuges oder auf die Sicherheit an Bord Einfluss nehmen kann, ein Luftfahrzeug in seine Gewalt oder unter seine Kontrolle bringt oder die Herrschaft darüber ausübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 186
Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
1) Wer auf solche Weise, dass dadurch die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet werden kann,
1. gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person Gewalt übt oder ihr mit Gewalt droht,
2. das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt oder
3. Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt oder in ihrem Betrieb beeinträchtigt,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen,
1. wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder derart beschädigt, dass es flugunfähig wird, oder
2. wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung eine Gefahr für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt.
3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer grösseren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer grösseren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 187
Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
Wer eine Massnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer grösseren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
8. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten
§ 188
Herabwürdigung religiöser Lehren
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 189
Störung einer Religionsübung
1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer
1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft oder
3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand
auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 190
Störung der Totenruhe
1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbewahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbewahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbewahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 191
Störung einer Bestattungsfeier
Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
9. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe, Familie und eingetragene Partnerschaft293
§ 192 294
Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Wer eine neue Ehe schliesst oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schliesst oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 193 295
Ehe- und Partnerschaftstäuschung
1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, deretwegen die Ungültigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schliessen oder die eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.296
2) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung für ungültig erklärt worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 193a 297
Verbotene Adoptionsvermittlung
1) Wer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
§ 194
Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten
1) Wer eine minderjährige Person der Macht des Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich dieser Macht zu entziehen oder sich vor dem Berechtigten verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.298
2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer die Tat begeht, um die minderjährige Person sexuell zu missbrauchen oder sexuellen Handlungen zuzuführen.299
4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen.300
5) Eine minderjährige Person, die einen anderen dazu verleitet, sie der Macht des Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dieser Macht zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.
§ 195
Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmassnahmen
1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmassnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Massnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmassnahme zu entscheiden hat.
3) § 194 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 196 301
Aufgehoben
§ 197
Verletzung der Unterhaltspflicht
1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterlässt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.302
2) Ist der Täter rückfällig (§ 39) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.303
§ 198
Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
Wer die ihm aufgrund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 199 304
Unterschiebung eines Kindes
Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
10. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und andere sexualbezogene Delikte305
§ 200 306
Vergewaltigung
1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.307
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 201 308
Sexuelle Nötigung
1) Wer ausser den Fällen des § 200 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 202 309
Aufgehoben
§ 203 310
Sexuelle Belästigung
1) Wer unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien vor einer anderen Person, die dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch berechtigtes Ärgernis erregt oder wer eine Person tätlich oder unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, ist auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 unter den Umständen des § 212 Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person im Sinne von Abs. 1 sexuell belästigt.
§ 204 311
Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Wer eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Abs. 1) unter Ausnützung dieses Zustands ausser dem Fall des Abs. 1 sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der missbrauchten Person zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der missbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 204a 312
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
1) Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.
§ 205 313
Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.314
4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.315
§ 206 316
Sexueller Missbrauch von Unmündigen
1) Wer ausser dem Fall des § 205 eine sexuelle Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer sexuellen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.317
4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.318
§ 207
Sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher319
1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung unmündiger oder jugendlicher Personen zu gefährden, unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden jugendlichen Person vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder jugendlichen Person ausgeschlossen ist.320
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.321
3) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, so ist der Täter nach Abs. 1 erster Fall nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.322
§ 208 323
Sexueller Missbrauch von Minderjährigen
1) Eine Person, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine Person, die noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
1. unter Ausnützung ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder
2. unter Ausnützung einer Notlage
sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gegen Entgelt sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Besteht der sexuelle Missbrauch in den Fällen des Abs. 1 oder 2 im Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.324
4) Hat die Tat nach Abs. 1, 2 oder 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.325
§ 209 326
Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen
1) Wer mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien oder auf sonstige Art unter Täuschung über seinen Vorsatz die persönliche Annäherung oder ein persönliches Treffen mit einer unmündigen Person mit dem Vorsatz vorschlägt oder vereinbart, gegen diese eine Straftat nach §§ 200, 201, 204, 205, 206 oder 219 Abs. 1 Ziff. 1 zu begehen, ist, sofern bereits eine Vorbereitungshandlung im Hinblick auf ein solches Treffen gesetzt wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 219 Abs. 1 Ziff. 2 oder Abs. 4 in Bezug auf eine pornographische Darstellung (§ 219 Abs. 5) dieser Person zu begehen, mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.
§ 209a 327
Unsittliches Einwirken auf Unmündige
1) Wer eine unmündige Person aus sexuellen Gründen veranlasst, eine sexuelle Handlung mitzuerleben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre und sind die sexuellen Handlungen keine strafbaren Handlungen nach den §§ 200, 201, 204 bis 206 oder 208, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.328
§ 210 329
Anbieten zur Prostitution
1) Wer sich zur Prostitution anbietet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.330
2) Anbieten im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten, das in einer Art, die berechtigtes öffentliches Ärgernis zu erregen geeignet ist, auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung von Prostitution abzielt.
§ 211 331
Inzest
1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.332
2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.333
4) Wer zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Inzest nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden ist.
§ 212 334
Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
1) Wer eine mit ihm in absteigender Linie verwandte minderjährige Person, sein minderjähriges Wahlkind, Stiefkind oder Mündel und wer unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.335
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer336
1. als Arzt, Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmässig betreuten Person,
2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der Anstalt betreute Person,
3. als Beamter eine Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,
4. eine Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschliesslich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist oder
5. eine Person, die von ihm aufgrund einer Zwangslage, eines Arbeitsverhältnisses oder in ähnlicher Weise abhängig ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber entweder sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 213
Kuppelei
1) Wer eine Person, zu der er in einem der in § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu sexuellen Handlungen mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.337
2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 214 338
Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer ausser dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 215
Zuführen zur Prostitution339
1) Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.340
2) Aufgehoben341
§ 215a 342
Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, in diesem Zusammenhang ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.343
2) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.344
3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäusserungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende sexuelle Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche sexuelle Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.
4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung besucht, an der minderjährige Personen mitwirken.
§ 216
Zuhälterei345
1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.346
2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.347
3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person abhält, die Prostitution aufzugeben.348
4) Wer eine nach Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.349
5) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn die ausgenützte Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.350
§ 217
Grenzüberschreitender Prostitutionshandel351
1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution ergeben sein, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hierfür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmässig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.352
2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Prostitution treibe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.353
§ 218 354
Exhibitionismus
Wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine sexuelle Handlung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 218a
Pornographie355
1) Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anbietet, zeigt, überlässt, sonst zugänglich macht oder durch Radio, Fernsehen oder andere elektronische Medien verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.356
2) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos.357
3) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.358
4) Wer sich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, verschafft oder solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.359
5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Taten gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.360
6) Gegenstände oder Vorführungen im Sinne dieser Bestimmung sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.361
§ 219 362
Pornographische Darstellungen Minderjähriger
1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5)363
1. herstellt oder
2. einem andern anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht.364
3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.365
4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer366
1. sich eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) verschafft oder eine solche besitzt oder
2. mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien wissentlich auf eine pornographische Darstellung minderjähriger Personen zugreift.
5) Pornographische Darstellungen minderjähriger Personen sind
1. Abbildungen oder bildliche Darstellungen einer sexuellen Handlung an einer minderjährigen Person oder einer minderjährigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. Abbildungen oder bildliche Darstellungen der Genitalien oder der Schamgegend minderjähriger Personen, soweit es sich um auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäusserungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.
6) Nach Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 4 Ziff. 1 ist nicht zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer jugendlichen Person mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt.367
6a) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer368
1. in den Fällen des Abs. 1, 2 und 4 Ziff. 1 eine pornographische Darstellung einer jugendlichen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
2. eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person von sich selbst besitzt.
7) Gegenstände oder Vorführungen im Sinne dieser Bestimmung sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
§ 220 369
Tätigkeitsverbot
1) Hat der Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder ein anderes sexualbezogenes Delikt gegen eine minderjährige Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung minderjähriger Personen oder sonst intensive Kontakte mit minderjährigen Personen einschliesst, so ist ihm für eine Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde.370
2) Besteht die Gefahr, dass der Täter bei Ausübung der Tätigkeit strafbare Handlungen der in Abs. 1 genannten Art mit schweren Folgen begehen werde, oder hat der Täter unter Ausnützung der ihm durch seine Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine strafbare Handlung der in Abs. 1 genannten Art begangen, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Tat die Ausübung dieser Tätigkeit strafgerichtlich untersagt war, so ist das Verbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen.
3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.
4) Im Falle eines auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Tätigkeitsverbotes hat das Gericht mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.
5) Die Dauer des Tätigkeitsverbotes beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten wird, werden in diese Zeit nicht eingerechnet.
6) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl er weiss, dass ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 221 371
Aufgehoben
11. Abschnitt
Tierquälerei
§ 222 372
Tierquälerei
Aufgehoben
12. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen
§ 223
Urkundenfälschung
1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.373
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
§ 224
Fälschung besonders geschützter Urkunden
Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 224a 374
Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 225
Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
1) Wer an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen nachmacht oder verfälscht, einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine andere Sache unterschiebt oder eine mit einem solchen Zeichen versehene Sache wesentlich verändert, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine mit einem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene, eine einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder eine nach der Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr gebraucht.
3) Als öffentliches Beglaubigungszeichen gilt jedes Zeichen, das ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen.
§ 225a 375
Datenfälschung
Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 226
Tätige Reue
1) Nach den §§ 223 bis 225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde, die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache oder die falschen oder verfälschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden sind, durch Vernichtung der Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde, die Sache oder die Daten in der in den §§ 223 bis 225a bezeichneten Weise gebraucht werden.376
2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 227
Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.377
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Begehung einer der dort genannten strafbaren Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen Vernichtung oder auf andere Art die Gefahr eines solchen Gebrauches beseitigt. § 226 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 228
Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
1) Wer bewirkt, dass gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.378
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine gutgläubig hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht, oder wer eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr gebraucht.
3) § 226 gilt entsprechend.
§ 229
Urkundenunterdrückung
1) Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.379
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.
§ 230
Versetzung von Grenzzeichen
1) Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu unterdrücken, unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Zeichen, bevor es als Beweismittel herangezogen werden sollte oder herangezogen worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf andere Art bewirkt, dass die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen sollte, nicht behindert.
§ 231
Gebrauch fremder Ausweise
1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überlässt, dass er von einem Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.
3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass der amtliche Ausweis in der in Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.
13. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln380
§ 232
Geldfälschung
1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
§ 233 381
Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes
1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, ausser dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder
2. als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 300 000 Franken begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 234
Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer eine verringerte Geldmünze382
1. mit dem Vorsatz, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
2. als vollwertig ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldmünzen begeht, deren Nennwert 300 000 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 235 383
Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
Wer das von einem anderen durch die Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 236
Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen
1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine verringerte Geldmünze als echt und unverfälscht oder als vollwertig weitergibt, ist, wenn er oder ein anderer für ihn das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat, ohne sich dadurch strafbar zu machen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.384
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 genannten Handlungen für einen anderen begeht, der, ohne sich dadurch strafbar zu machen, das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat.
§ 237
Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Staats- oder Banknoten, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuss-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.
§ 238
Wertzeichenfälschung
1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen
1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht verwertet werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
2. als echt und unverfälscht verwertet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe bescheinigt wird.
4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen Wertzeichens ist gerichtlich nicht strafbar.
§ 239
Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 240
Tätige Reue
1) Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
1. seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren Abschluss aufgibt,
2. das nachgemachte oder verfälschte Geld, solche Wertpapiere oder Wertzeichen oder die verringerten Geldmünzen sowie die Fälschungsgeräte (§ 239) vernichtet oder der Behörde (§ 151 Abs. 3) übergibt, soweit er diese Gegenstände noch besitzt, und
3. durch Mitteilung an diese Behörde oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass infolge seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit anderer an dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder ein solches Wertpapier als echt und unverfälscht oder eine verringerte Geldmünze als vollwertig in Verkehr gebracht oder ausgegeben oder ein nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen als echt und unverfälscht verwertet wird, solange noch nicht versucht worden ist, einen dieser Erfolge herbeizuführen.
2) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn die in Abs. 1 bezeichneten Gefahren nicht bestehen oder ohne sein Zutun beseitigt werden, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu beseitigen.
§ 241
Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands.
§ 241a 385
Fälschung unbarer Zahlungsmittel
1) Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 241b 386
Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 241c 387
Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 241d 388
Tätige Reue
1) Wegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, oder, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 241e 389
Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
1) Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmässig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen.
2) Wer die Tat gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 241f 390
Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmässig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 241g 391
Tätige Reue
1) Nach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 241h 392
Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht,
1. dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmässig bereichert werde oder
2. sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer die Tat gewerbsmässig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die ausgespähten Daten im Sinne des Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde, des Berechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
14. Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
§ 242
Hochverrat
1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein zu ändern oder ein zum Fürstentum Liechtenstein gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.
§ 243
Tätige Reue
1) Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
2) Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
§ 244
Vorbereitung eines Hochverrats
1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrössert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.
§ 245
Tätige Reue
1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.
2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 246
Staatsfeindliche Verbindungen
1) Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschliesslicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmässige Einrichtung des Fürstentums Liechtenstein zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.
3) Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.393
§ 247
Tätige Reue
Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.
§ 247a 394
Staatsfeindliche Bewegung
1) Wer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer an einer solchen Bewegung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist unter der Bedingung des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
3) Eine staatsfeindliche Bewegung ist eine Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte des Fürstentums Liechtenstein (Land, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung) rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher oder behaupteter Hoheitsrechte selbst anzumassen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemassten oder behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen.
4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
5) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, aus der Bewegung in einer Weise zurückzieht, die eindeutig zu erkennen gibt, dass die staatsfeindliche Ausrichtung nicht mehr unterstützt wird.
§ 248
Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole
1) Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise das Fürstentum Liechtenstein beschimpft oder verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.395
2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen Anlass oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung gezeigte Landesflagge oder Landesfahne, ein von einer liechtensteinischen Behörde angebrachtes Hoheitszeichen oder die Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
15. Abschnitt
Angriffe auf oberste Staatsorgane
§ 249
Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Landesfürsten
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Landesfürsten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 250
Nötigung des Landtags oder der Regierung
Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den Landtag oder die Regierung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 251
Nötigung von Mitgliedern des Landtags oder der Regierung
Wer ein Mitglied des Landtags oder der Regierung mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
16. Abschnitt
Landesverrat
§ 252
Verrat von Staatsgeheimnissen
1) Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind solche, die Bestrebungen offenbaren, in verfassungswidriger Weise den monarchischen, demokratischen, parlamentarischen oder rechtsstaatlichen Aufbau des Fürstentums Liechtenstein zu beseitigen oder ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht abzuschaffen oder einzuschränken oder wiederholt gegen ein solches Recht zu verstossen.
§ 253
Preisgabe von Staatsgeheimnissen
1) Wer zufolge einer ihn im besonderen treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten ist, ein Geheimnis zu wahren, von dem er weiss, dass es ein Staatsgeheimnis ist, und diese Verpflichtung unter Umständen verletzt, unter denen das Geheimnis einer fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
§ 254
Ausspähung von Staatsgeheimnissen
1) Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz zurückhält oder sich verschafft, es einer fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich zu machen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung des Fürstentums Liechtenstein oder für die Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) § 253 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 255
Begriff des Staatsgeheimnisses
Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung des Fürstentums Liechtenstein oder für die Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten.
§ 256
Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein
Wer zum Nachteil des Fürstentums Liechtenstein einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 257
Begünstigung feindlicher Streitkräfte
1) Ein Liechtensteiner, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen das Fürstentum Liechtenstein Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft. Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen, während sie sich im Inland befinden.
§ 258
Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen
1) Wer
1. über ein Rechtsverhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
2. über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung von Bedeutung ist,
ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht, vernichtet, beschädigt oder beseitigt und dadurch die Interessen des Fürstentums Liechtenstein gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem solchen falschen oder verfälschten Beweismittel Gebrauch macht und dadurch die Interessen des Fürstentums Liechtenstein gefährdet.
17. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Landesverteidigung
§ 259
Verletzung der Pflicht zur Landesverteidigung
Wer im Falle eines Aufgebots seine Pflicht zur Landesverteidigung verletzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 260
Wehrmittelsabotage
Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ausschliesslich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, oder einen dafür bestimmten Werkstoff entgegen einer übernommenen Verpflichtung nicht oder fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
18. Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Abstimmungen
§ 261
Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten.
2) Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Verfahren bei Referendum, Initiative, Landtagseinberufung oder Landtagsauflösung gleich.
§ 262
Wahlbehinderung
1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu wählen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, unter den Voraussetzungen des § 106 jedoch mit den dort bezeichneten Strafen zu bestrafen.396
2) Wer einen anderen auf andere Weise als durch Nötigung an der Ausübung seines Wahl- oder Stimmrechts hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 263
Täuschung bei einer Wahl oder Abstimmung
1) Wer durch Täuschung über Tatsachen bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein anderer bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen eine ungültige Stimme abgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch Täuschung über einen die Durchführung der Wahl oder Abstimmung betreffenden Umstand bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein anderer die Stimmabgabe unterlässt.
§ 264
Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Abstimmung
1) Wer öffentlich eine falsche Nachricht über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine Gegenäusserung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten Urkunde bedient, um die falsche Nachricht glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 265
Bestechung bei einer Wahl oder Abstimmung
1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.397
2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, dass er in einem bestimmten Sinn, oder dafür, dass er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
§ 266
Fälschung bei einer Wahl oder Abstimmung
1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein oder sonst unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 267
Verhinderung einer Wahl oder Abstimmung
Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Abstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 268
Verletzung des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
19. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
§ 269
Widerstand gegen die Staatsgewalt
1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstösst.
§ 270
Tätlicher Angriff auf einen Beamten
1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 271
Pfändungsbruch
1) Wer eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der Pfändung oder Beschlagnahme entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die der Pfändung oder Beschlagnahme entzogene Sache zurückstellt.
§ 272
Siegelbruch
1) Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluss oder in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer einen durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass die Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes wieder unter Verschluss oder in Beschlag genommen wird.
§ 273
Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
1) Wer ein Schriftstück, von dem er weiss (§ 5 Abs. 3), dass es von einer Behörde zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder den Inhalt des Schriftstücks ganz oder zum Teil unkenntlich macht und dadurch den Zweck der Bekanntmachung dieses Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, dass der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche Beeinträchtigung erreicht wird.
20. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
§ 274 398
Schwere gemeinschaftliche Gewalt
1) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 84 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Ziff. 5 oder Abs. 2 begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer an einer solchen Zusammenkunft führend oder dadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt, oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beiträgt (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass er an der Zusammenkunft in der in Abs. 2 umschriebenen Weise teilgenommen hat.
§ 275
Landzwang
Wer die Bevölkerung oder einen grossen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 276
Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
Wer ein Gerücht, von dem er weiss (§ 5 Abs. 3), dass es falsch ist, und das geeignet ist, einen grossen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 277
Verbrecherisches Komplott
1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185 oder 186 oder eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217) verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.399
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.
§ 278 400
Kriminelle Vereinigung
1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307 oder in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen ausgeführt werden.401
3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.
§ 278a 402
Kriminelle Organisation
Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer grösseren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3) oder diese finanziell unterstützt,
1. die, wenn auch nicht ausschliesslich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Betäubungsmitteln ausgerichtet ist,
2. die dadurch eine Bereicherung in grossem Umfang oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmassnahmen abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 278b
Terroristische Vereinigung403
1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.404
2) Wer sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt (§ 278 Abs. 3) oder diese finanziell unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.405
3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.406
§ 278c
Terroristische Straftaten407
1) Terroristische Straftaten sind408
1. Mord (§ 75),409
2. Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87,410
3. erpresserische Entführung (§ 102),411
4. schwere Nötigung (§ 106),412
5. gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,413
6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in grossem Ausmass entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Ziff. 2, 126b Abs. 4 Ziff. 2) beeinträchtigt werden,414
7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b und 178 sowie Art. 34 des Kriegsmaterialgesetzes) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),415
8. Luftpiraterie (§ 185),416
9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),417
9a. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheissung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder418
10. eine nach Art. 60 des Waffengesetzes strafbare Handlung,419
wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.420
2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmass der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.421
3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.422
§ 278d
Terrorismusfinanzierung423
1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, verwendet werden424
1. zur Ausführung
a) einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
b) einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,
c) eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,
d) einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,425
e) eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,
f) einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,
g) der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen besonders grossen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,
h) einer Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,
i) einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 oder 10, oder426
2. von einer Person oder einer Vereinigung (§ 278b Abs. 3), die eine in Ziff. 1 genannte Handlung begeht oder sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt (§ 278b Abs. 2),
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.427
§ 278e 428
Ausbildung für terroristische Zwecke
1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiss, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Mass nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.
§ 278f 429
Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
1) Wer ein Medienerzeugnis, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienerzeugnis im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 oder 10) zu begehen.
§ 278g 430
Reisen für terroristische Zwecke
Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Mass nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.
§ 279
Bewaffnete Verbindungen
1) Wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.
§ 280 431
Ansammeln von Kampfmitteln
1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine grössere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.
§ 281
Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
Wer in einem Druckwerk, im Radio, Fernsehen oder sonst auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 282
Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheissung mit Strafe bedrohter Handlungen
1) Wer in einem Druckwerk, im Radio, Fernsehen oder sonst auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art gutheisst, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen.
§ 282a 432
Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheissung terroristischer Straftaten
1) Wer in einem Druckwerk, im Radio, Fernsehen oder einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheisst, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.
§ 283 433
Diskriminierung434
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer
1. öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion oder Weltanschauung, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung zu Hass oder Diskriminierung aufreizt,435
2. öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Personen wegen ihrer Rasse, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion oder Weltanschauung, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung gerichtet sind,436
3. mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
4. öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, über elektronische Medien übermittelte Zeichen, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion oder Weltanschauung, ihres Geschlechts, ihrer437 Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert,438
5. öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, über elektronische Medien über-mittelte Zeichen, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise Völ- kermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen versucht,
6. eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion oder Weltanschauung, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung verweigert,439
7. sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Tätigkeit darin besteht, eine Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung zu fördern oder dazu aufzureizen.440
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer diskriminierende (Abs. 1) Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, über elektronische Medien übermittelte Zeichen, Abbildungen oder andere Gegenstände dieser Art,441
1. zum Zwecke der Weiterverbreitung herstellt, einführt, lagert oder in Verkehr bringt,
2. öffentlich anpreist, ausstellt, anbietet oder zeigt.
3) Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der sachgerechten Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
§ 284 442
Sprengung einer Versammlung
Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 285
Verhinderung oder Störung einer Versammlung
Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert oder erheblich stört, dass er
1. den Versammlungsraum unzugänglich macht,
2. eine zur Teilnahme berechtigte Person am Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert,
3. in die Versammlung unbefugt eindringt oder
4. eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der Ordnung berufene Person verdrängt oder sich einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 286
Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung
1) Wer es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterlässt, ihre unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern oder in den Fällen, in denen eine Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht, der Behörde (§ 151 Abs. 3) oder dem Bedrohten mitzuteilen, ist, wenn die strafbare Handlung zumindest versucht worden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Mass nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die nicht verhinderte Tat androht.
2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er
1. die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen, bewirken konnte,
2. von der mit Strafe bedrohten Handlung ausschliesslich durch eine Mitteilung Kenntnis erhalten hat, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist oder
3. durch die Verhinderung oder Benachrichtigung eine andere rechtlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen würde und die aus der Verletzung dieser Pflicht drohenden Folgen schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen aus der Unterlassung der Verhinderung oder Bekanntmachung.
§ 287
Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
1) Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt, ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm ausser diesem Zustand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Mass nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rausch begangene Tat androht.443
2) Der Täter ist nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen ist.
21. Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
§ 288
Falsche Beweisaussage vor Gericht
1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.
3) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem durch die Landespolizei geführten Verfahren nach der Strafprozessordnung begeht.444
§ 289 445
Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 290
Aussagenotstand
1) Wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er
1. nicht wusste, dass dies der Fall war,
2. den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
3. zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.
2) Die durch eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.446
3) Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäss auszusagen.
§ 291
Tätige Reue
Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.
§ 292
Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise bewirkt, dass jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.447
§ 292a 448
Falsches Vermögensverzeichnis
Wer vor Gericht oder vor dem Gerichtsvollzieher ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis (Art. 29 der Exekutionsordnung oder Art. 59 der Insolvenzordnung) unterfertigt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 292b 449
Tätige Reue
Wegen falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die falschen Angaben richtigstellt oder die unvollständigen ergänzt, sofern nicht bereits die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wurde.
§ 292c 450
Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
1) Wer für sich oder einen Dritten für die Zusage, im Zuge einer Versteigerung in einem Exekutionsverfahren als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Massstab oder gar nicht mitzubieten, einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Mitbieter ohne dessen Andringen für eine Zusage im Sinne des Abs. 1 für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
§ 293 451
Fälschung eines Beweismittels
1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem durch die Landespolizei geführten Verfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.452
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem durch die Landespolizei geführten Verfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht.
§ 294
Tätige Reue
1) Wegen Fälschung eines Beweismittels (§ 293) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels im Verfahren unterlässt oder verhindert oder die zur Irreführung geeignete Veränderung am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren beseitigt.
2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
§ 295 453
Unterdrückung eines Beweismittels
Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.
§ 296 454
Tätige Reue
Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Verwaltungsbehörde oder der Landespolizei (§ 9 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.
§ 297
Falsche Verdächtigung
1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiss (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.455
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.
§ 298
Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung
1) Wer einer Behörde (§ 151 Abs. 3) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vortäuscht, ist, wenn er nicht nach dem § 297 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig bewirkt, dass die Tat keine behördliche Ermittlung zur Folge hat.
§ 299
Begünstigung
1) Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Massnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Wer einen anderen dazu verleitet, ihn zu begünstigen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
3) Nach Abs. 1 ist ferner nicht zu bestrafen, wer die Tat in der Absicht begeht, einen Angehörigen zu begünstigen oder zu verhindern, dass er selbst wegen Beteiligung an der strafbaren Handlung, derentwegen der Begünstigte verfolgt wird oder eine Strafe oder vorbeugende Massnahme an ihm vollstreckt werden soll, bestraft oder einer vorbeugenden Massnahme unterworfen werde.
4) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn die Folgen, die durch die Tat abgewendet werden sollten, auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Begünstigten und der Schwere der Tat, die der Begünstigte begangen hat oder derentwegen er verurteilt worden ist, schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen, die aus der Tat entstanden sind oder hätten entstehen können.
§ 300
Befreiung von Gefangenen
1) Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der Täter nicht nach den §§ 195 oder 299 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.456
2) Ein Gefangener, der einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
§ 301
Verbotene Veröffentlichung
1) Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Radio, Fernsehen oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über die Beratung in einem Verfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, über eine solche Abstimmung oder deren Ergebnis veröffentlicht und wer die ihm in einem solchen Verfahren auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung verletzt.
22. Abschnitt
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen457
§ 302
Missbrauch der Amtsgewalt
1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 303 458
Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts
Ein Beamter, der grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 304 459
Bestechlichkeit
1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 305 460
Vorteilsannahme
1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Abs. 3) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Keine ungebührlichen Vorteile sind
1. Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht,
2. Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt, sowie
3. in Ermangelung von Erlaubnisnormen im Sinne der Ziff. 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Wertes, es sei denn, dass die Tat gewerbsmässig begangen wird.
§ 306 461
Vorteilsannahme zur Beeinflussung
1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der ausser in den Fällen der §§ 304 und 305 mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 3) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmässig begangen wird.
§ 306a 462
Aufgehoben
§ 307 463
Bestechung
1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 307a 464
Vorteilszuwendung
1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemässe Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 3) für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 307b 465
Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
1) Wer ausser in den Fällen der §§ 307 und 307a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 3) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 308 466
Verbotene Intervention
1) Wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme.
3) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
4) Eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters ist dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes abzielt oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungebührlichen Vorteils (§ 305 Abs. 3) für den Amtsträger oder den Schiedsrichter oder für ihn an einen Dritten verbunden ist.
5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Absätzen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 309 467
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
3) Wer die Tat in Bezug auf einen 5 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 75 000 Franken übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 310
Verletzung des Amtsgeheimnisses
1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschliesslich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder dem Fürstentum Liechtenstein einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
§ 311
Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
Ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder der an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach § 302 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 312
Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
1) Ein Beamter, der einem Gefangenen oder einem sonst auf behördliche Anordnung Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist oder zu dem er dienstlich Zugang hat, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, der seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 312a 468
Folter
1) Wer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Ziff. 4a Bst. a oder b, auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung ist auch, wer im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch als Amtsträger handelt.
§ 312b 469
Verschwindenlassen einer Person
Wer eine Person im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder ihr sonst die persönliche Freiheit entzieht und das Schicksal oder den Verbleib der verschwundenen Person verschleiert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 313
Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmass der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.
23. Abschnitt
Amtsanmassung und Erschleichung eines Amtes
§ 314
Amtsanmassung
Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmasst oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 315 470
Erschleichung eines Amtes
Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle über eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten öffentlichen Amtes ausschliessen würde, und dadurch bewirkt, dass ihm dieses Amt übertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
24. Abschnitt
Störung der Beziehungen zum Ausland
§ 316
Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
1) Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) § 243 gilt entsprechend.
§ 317
Herabwürdigung fremder Symbole
Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die von einer inländischen Behörde oder von einer Vertretung des fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen angebracht worden ist, oder die bei einem öffentlichen Anlass vorgetragene Hymne eines fremden Staates beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 318
Voraussetzungen der Bestrafung
1) Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur auf Antrag der Regierung zu verfolgen.
2) Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn das Fürstentum Liechtenstein dieser Einrichtung angehört.
§ 319
Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 320
Unterstützung einer Partei in einem fremden bewaffneten Konflikt
Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen das Fürstentum Liechtenstein nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien
1. eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,
3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder
5. eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Kommunikationsanlage errichtet oder gebraucht,471
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
25. Abschnitt
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen472
§ 321
Völkermord
1) Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen, Massnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet473 sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
2) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 321a 474
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1. eine Person tötet (§ 75) oder
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen,
ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
2) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs Sklaverei (§ 104) treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs
1. Menschenhandel (§ 104a) ausübt,
2. die Bevölkerung unter Verstoss gegen das Völkerrecht aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhält, vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt,
3. einer Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind,
4. eine Person vergewaltigt (§ 200) oder sexuell nötigt (§ 201), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 1 Ziff. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Ziff. 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstösse gegen das Völkerrecht zu begehen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält oder
5. eine Person verschwinden lässt (§ 312b),
ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
4) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs
1. einer Person eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,
2. einer Person unter Verstoss gegen das Völkerrecht in schwerwiegender Weise die persönliche Freiheit entzieht oder
3. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge oder wird sie in der Absicht begangen, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 321b 475
Kriegsverbrechen gegen Personen
1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet (§ 75), ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe.
3) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, oder
2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person vergewaltigt (§ 200) oder sexuell nötigt (§ 201), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 1 Ziff. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Ziff. 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
4) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person grosse körperliche oder seelische Qualen oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,
2. Personen unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren für bewaffnete Gruppen zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
3. die Gesamtheit oder einen Teil der Zivilbevölkerung vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt oder diese Vertreibung oder Überführung anordnet, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Verlegung handelt, die im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist,
4. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
5. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befindet, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er selbst mit deren Einwilligung
a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt, in welche die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c) eine solche Person auf sonstige Weise einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht, oder
6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
5) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt
1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person widerrechtlich verschleppt oder gefangen hält (§ 99) oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt oder die Gesamtheit oder einen Teil der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet vertreibt oder überführt,
3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt (§ 105) oder
4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei nötigt (§ 105), an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, LGBl. 1989 Nr. 18 bis 21, und deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Vorbehalt, Erklärung und Anhängen sowie Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Vorbehalt, LGBl. 1989 Nr. 62 und 63) insbesondere Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, die sich bedingungslos ergeben haben oder sonst ausser Gefecht sind, Kriegsgefangene und Zivilpersonen, sofern und solange letztere nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
§ 321c 476
Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,
2. Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, LGBl. 1960 Nr. 17/1, in grossem Ausmass zerstört oder sich aneignet, oder
3. völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 321d 477
Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen
1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenssichernden Mission in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder
2. einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Vorbehalt, Erklärung und Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Vorbehalt) sowie des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III), LGBl. 2007 Nr. 32, gekennzeichnet sind,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt die durch die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Protokoll III anerkannten Schutzzeichen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes, neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten, oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch die schwere Verletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
§ 321e 478
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
2. einen Angriff gegen zivile Objekte, einschliesslich Kulturgut, richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind,
3. einen Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen durchführt,
4. Kulturgut unter verstärktem Schutz oder dessen unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet,
5. einen Angriff durchführt, wobei er weiss (§ 5 Abs. 3), dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmass verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
6. einen Angriff gegen Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke richtet, sofern sie nicht zivile Objekte im Sinne der Ziff. 2 sind, in Kenntnis davon, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmass verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
7. einen Angriff durchführt, in Kenntnis davon, dass der Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird,
8. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person (§ 321b Abs. 6) als Schutzschild benutzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,
9. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoss gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,
10. als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) einem Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, anordnet oder erklärt, dass kein Pardon gegeben wird, oder
11. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei heimtückisch tötet oder verwundet,
ist in den Fällen der Ziff. 1 bis 10 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und im Fall der Ziff. 11 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
2) Hat eine Tat nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 die schwere Verletzung (§ 84 Abs. 1) einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person (§ 321b Abs. 6) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer solchen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
§ 321f 479
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,
2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder
3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
§ 321g 480
Verantwortlichkeit als Vorgesetzter
1) Wer es als Vorgesetzter (Abs. 2) unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, daran zu hindern, eine Tat nach diesem Abschnitt zu begehen, ist wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat zu bestrafen.
2) Vorgesetzte sind militärische oder zivile Vorgesetzte sowie Personen, die ohne militärischer oder ziviler Vorgesetzter zu sein, in einer Truppe, in einer zivilen Organisation oder in einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausüben.
§ 321h 481
Verletzung der Aufsichtspflicht
1) Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Abschnitt begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten erkennbar war und die er hätte verhindern können.
2) Wer als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) eine im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 321i 482
Unterlassen der Meldung einer Straftat
Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, eine Tat nach diesem Abschnitt, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich den für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 321k 483
Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung
Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nicht zu bestrafen, wenn er die Tat in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer sonstigen Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
§ 321l 484
Verbrechen der Aggression
1) Wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken, und eine Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Satzung der Vereinten Nationen darstellt, einleitet oder ausführt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
2) Wer unter den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen eine solche Angriffshandlung plant oder vorbereitet, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
3) Im Sinne des Abs. 1 bedeutet "Angriffshandlung" eine gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat.
Schlussteil485
§ 322
Inkrafttreten486
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
311 Strafgesetzbuch (StGB)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 186 ausgegeben am 27. Juli 2007
Gesetz
vom 23. Mai 2007
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
...
III.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten487 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfes ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 184 ausgegeben am 17. Mai 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
...
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten488 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 73 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
...
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten489 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 371 ausgegeben am 23. Dezember 2015
Gesetz
vom 6. November 2015
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) § 165 Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes sowie Art. 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden.
2) Der bisherige § 165 Abs. 3a findet weiterhin Anwendung auf Vergehen nach Art. 88 des Mehrwertsteuergesetzes, die vor dem Inkrafttreten490 dieses Gesetzes begangen wurden.
3) Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 14 ausgegeben am 28. Januar 2016
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
...
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten491 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 161 ausgegeben am 28. April 2016
Gesetz
vom 3. März 2016
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
...
III.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten492 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 122 ausgegeben am 29. April 2019
Gesetz
vom 28. Februar 2019
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) § 165 Abs. 5 Ziff. 2 ist nicht anwendbar auf Vergehen nach Art. 140 des Steuergesetzes sowie Art. 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes, die vor dem Inkrafttreten493 dieses Gesetzes begangen worden sind.
2) Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 124 ausgegeben am 29. April 2019
Gesetz
vom 28. Februar 2019
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten494 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist und bei denen die Verjährung nicht schon aus einem anderen Grund ausgeschlossen ist, verjähren nicht, soweit sie den Tatbestand einer nach dem 25. Abschnitt des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses Gesetzes strafbaren Handlung erfüllen würden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 158 ausgegeben am 29. Juni 2019
Gesetz
vom 10. Mai 2019
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
...
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten495 das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
...

1   § 6 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

2   § 11 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

3   Überschrift vor § 18 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

4   § 19 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 256.

5   § 19a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 161.

6   § 19a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

7   § 19a Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

8   § 20 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

9   § 20a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

10   § 20b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

11   § 20c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

12   § 21 in Kraft getreten durch LGBl. 1996 Nr. 200.

13   § 22 in Kraft getreten durch LGBl. 1996 Nr. 200.

14   § 23 in Kraft getreten durch LGBl. 1996 Nr. 200.

15   § 23 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

16   § 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 49.

17   § 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256.

18   § 31a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 256.

19   § 31a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

20   § 31a Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 161.

21   § 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

22   § 33 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

23   § 33 Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184.

24   § 33 Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184.

25   § 33 Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

26   § 33 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

27   § 33 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

28   § 34 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

29   § 34 Abs. 1 Ziff. 19 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 100.

30   § 34 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 100.

31   § 36 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

32   § 37 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

33   § 39 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

34   § 39a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

35   § 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 110.

36   § 41 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 110.

37   § 41a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 110.

38   § 42 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

39   § 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 110.

40   § 43 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 100.

41   § 43a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 100.

42   § 43a Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 110.

43   § 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

44   § 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256.

45   § 45 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

46   § 46 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

47   § 48 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

48   § 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

49   § 50 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

50   § 52 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

51   § 52 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

52   § 52 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

53   § 52 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

54   § 52 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

55   § 52 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

56   § 52 Abs. 2 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184.

57   § 52 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

58   § 52a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184.

59   § 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

60   § 53 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

61   § 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

62   § 53 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184.

63   § 54 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

64   § 55 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

65   § 55 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

66   § 57 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

67   § 57 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

68   § 58 Abs. 3 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

69   § 58 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

70   § 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

71   § 59 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

72   § 59 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

73   § 60 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

74   § 64 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 256.

75   § 64 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

76   § 64 Abs. 1 Ziff. 2a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 161.

77   § 64 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 209.

78   § 64 Abs. 1 Ziff. 4a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

79   § 64 Abs. 1 Ziff. 4b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

80   § 64 Abs. 1 Ziff. 4c eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

81   § 64 Abs. 1 Ziff 8 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 111.

82   § 64 Abs. 1 Ziff. 9 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 236.

83   § 64 Abs. 1 Ziff. 10 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 158.

84   § 64 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 158.

85   § 64 Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

86   § 64 Abs. 1 Ziff. 11 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 158.

87   § 65 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 100.

88   § 65 Abs. 4 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 100.

89   § 65a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

90   § 72 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 379.

91   § 72 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

92   § 74 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 46.

93   § 74 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

94   § 74 Abs. 1 Ziff. 4a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

95   § 74 Abs. 1 Ziff. 4b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 161.

96   § 74 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

97   § 74 Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 228.

98   § 74 Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

99   § 74 Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

100   § 74 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 228.

101   § 74 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 157.

102   § 74 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 161.

103   Überschrift vor § 74a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

104   § 74a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

105   § 74a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

106   § 74b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

107   § 74c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

108   § 74d eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

109   § 74e eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

110   § 74f eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

111   § 74g eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 378.

112   § 79 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

113   § 80 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

114   § 81 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

115   § 83 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

116   § 84 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

117   § 85 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

118   § 86 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

119   § 87 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

120   § 88 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

121   § 88 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

122   § 88 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

123   § 89 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

124   § 90 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184.

125   § 91 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

126   § 92 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

127   § 94 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

128   § 95 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

129   § 96 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

130   § 96 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

131   § 96 Abs. 4 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 111.

132   § 100 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

133   § 101 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

134   § 104a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

135   § 105 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

136   § 106 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

137   § 106 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

138   § 106 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

139   § 106 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

140   § 106 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

141   § 106 Abs. 1 Schlusssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

142   § 106 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

143   § 106 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

144   § 106a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

145   § 107 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

146   § 107 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

147   § 107 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 184.

148   § 107a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 224.

149   § 107a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

150   § 107a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 224.

151   § 107a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

152   § 107b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

153   § 107c eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

154   § 108 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

155   § 109 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

156   § 111 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

157   § 117 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 379.

158   § 118a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

159   § 119 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 94.

160   § 119a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 228.

161   § 120 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

162   § 120 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 94.

163   § 121 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 34.

164   § 121 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 44.

165   § 121 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

166   § 122 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

167   § 122a aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 19.

168   § 123 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

169   § 124 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

170   § 126 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

171   § 126 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 274.

172   § 126 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

173   § 126 Abs. 1 Ziff. 6 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 124.

174   § 126 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

175   § 126 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

176   § 126a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.

177   § 126a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

178   § 126a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

179   § 126a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

180   § 126b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 228.

181   § 126b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

182   § 126b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

183   § 126b Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

184   § 126c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 228.

185   § 127 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 186.

186   § 128 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

187   § 128 Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

188   § 128 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

189   § 129 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

190   § 129 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

191   § 129 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

192   § 129 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

193   § 130 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.

194   § 131a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.

195   § 132 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

196   § 133 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 73.

197   § 133 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

198   § 134 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 73.

199   § 134 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

200   § 135 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 73.

201   § 135 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

202   § 136 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 73.

203   § 136 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

204   § 136 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 379.

205   § 137 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 73.

206   § 138 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 73.

207   § 138 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

208   § 141 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 379.

209   § 143 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

210   § 147 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

211   § 147 Abs. 1 Ziff. 2 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 124.

212   § 147 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

213   § 147 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

214   § 147 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

215   § 148 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

216   § 148a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.

217   § 148a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.

218   § 148a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

219   § 150 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 379.

220   § 152 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

221   § 153 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

222   § 153a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 186.

223   § 153a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

224   § 153a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

225   § 153a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

226   § 154 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 124.

227   § 155 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 124.

228   § 156 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 390.

229   § 156 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

230   § 159 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 46.

231   § 159 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

232   § 159 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

233   § 159 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

234   § 160 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 390.

235   § 160 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

236   § 160 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 390.

237   § 160 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 390.

238   § 160 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 390.

239   § 161 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

240   § 162 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 73.

241   § 162 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

242   § 164 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 64.

243   § 164 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

244   § 164 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

245   § 164 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 157.

246   § 164 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

247   § 164 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

248   § 165 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 122.

249   § 165 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 157.

250   § 165 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 157.

251   § 165a eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 64.

252   § 166 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 157.

253   § 167 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.

254   § 168 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 238.

255   § 168a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 46.

256   § 169 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

257   § 170 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

258   § 172 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

259   § 174 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

260   § 177a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

261   § 177b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

262   § 177c eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

263   § 177d eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

264   § 177e eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

265   § 178 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

266   § 179 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

267   § 180 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 73.

268   § 180 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 274.

269   § 180 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 274.

270   § 181 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 73.

271   § 181 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

272   § 181 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

273   § 181a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 73.

274   § 181a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

275   § 181a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

276   § 181b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 73.

277   § 181b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

278   § 181b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

279   § 181c eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 73.

280   § 181c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

281   § 181c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

282   § 181d eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 73.

283   § 181d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

284   § 181d Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

285   § 181e eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

286   § 181f eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

287   § 181g eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

288   § 181h eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

289   § 182 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 73.

290   § 182 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

291   § 183a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

292   § 183b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 73.

293   Überschrift vor § 192 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 379.

294   § 192 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 379.

295   § 193 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 379.

296   § 193 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

297   § 193a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 30.

298   § 194 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

299   § 194 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

300   § 194 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

301   § 196 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 111.

302   § 197 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

303   § 197 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

304   § 199 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

305   Überschrift vor § 200 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

306   § 200 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

307   § 200 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

308   § 201 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

309   § 202 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 184.

310   § 203 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

311   § 204 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

312   § 204a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

313   § 205 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

314   § 205 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

315   § 205 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

316   § 206 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

317   § 206 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

318   § 206 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

319   § 207 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

320   § 207 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

321   § 207 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

322   § 207 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

323   § 208 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

324   § 208 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

325   § 208 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

326   § 209 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

327   § 209a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184.

328   § 209a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

329   § 210 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

330   § 210 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

331   § 211 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

332   § 211 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

333   § 211 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

334   § 212 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

335   § 212 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

336   § 212 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

337   § 213 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

338   § 214 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

339   § 215 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

340   § 215 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

341   § 215 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 184.

342   § 215a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 184.

343   § 215a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

344   § 215a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

345   § 216 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

346   § 216 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

347   § 216 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

348   § 216 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

349   § 216 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

350   § 216 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

351   § 217 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.

352   § 217 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

353   § 217 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

354   § 218 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

355   § 218a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

356   § 218a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

357   § 218a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 16.

358   § 218a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

359   § 218a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

360   § 218a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.

361   § 218a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

362   § 219 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

363   § 219 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

364   § 219 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

365   § 219 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

366   § 219 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

367   § 219 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

368   § 219 Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

369   § 220 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 184.

370   § 220 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

371   § 221 aufgehoben durch LGBl. 2001 Nr. 16.

372   § 222 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 216.

373   § 223 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

374   § 224a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

375   § 225a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

376   § 226 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 228.

377   § 227 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

378   § 228 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

379   § 229 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

380   Überschrift vor § 232 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

381   § 233 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

382   § 234 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

383   § 235 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

384   § 236 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

385   § 241a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

386   § 241b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

387   § 241c eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

388   § 241d eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

389   § 241e eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

390   § 241f eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

391   § 241g eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

392   § 241h eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

393   § 246 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

394   § 247a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

395   § 248 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

396   § 262 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

397   § 265 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

398   § 274 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

399   § 277 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.

400   § 278 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.

401   § 278 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

402   § 278a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.

403   § 278b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

404   § 278b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 158.

405   § 278b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 186.

406   § 278b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 14.

407   § 278c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

408   § 278c Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

409   § 278c Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

410   § 278c Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

411   § 278c Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

412   § 278c Abs. 1 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

413   § 278c Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

414   § 278c Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 158.

415   § 278c Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

416   § 278c Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

417   § 278c Abs. 1 Ziff. 9 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 14.

418   § 278c Abs. 1 Ziff. 9a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 14.

419   § 278c Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 277.

420   § 278c Abs. 1 Schlusssatz eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

421   § 278c Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

422   § 278c Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

423   § 278d Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

424   § 278d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

425   § 278d Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

426   § 278d Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 158.

427   § 278d Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 236.

428   § 278e eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 14.

429   § 278f eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 14.

430   § 278g eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 158.

431   § 280 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 73.

432   § 282a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 14.

433   § 283 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 36.

434   § 283 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 14.

435   § 283 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 14.

436   § 283 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 14.

437   Lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise "ihres".

438   § 283 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 14.

439   § 283 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 14.

440   § 283 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 14.

441   § 283 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 14.

442   § 284 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

443   § 287 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

444   § 288 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 267.

445   § 289 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

446   § 290 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 379.

447   § 292 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

448   § 292a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 390.

449   § 292b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 475.

450   § 292c eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

451   § 293 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 267.

452   § 293 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

453   § 295 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

454   § 296 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 267.

455   § 297 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

456   § 300 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

457   Überschrift vor § 302 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

458   § 303 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

459   § 304 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

460   § 305 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

461   § 306 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

462   § 306a aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 161.

463   § 307 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

464   § 307a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 161.

465   § 307b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 161.

466   § 308 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

467   § 309 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

468   § 312a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

469   § 312b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

470   § 315 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

471   § 320 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 94.

472   Überschrift vor § 321 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 124.

473   Lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise "gerichet".

474   § 321a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

475   § 321b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

476   § 321c eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

477   § 321d eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

478   § 321e eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

479   § 321f eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

480   § 321g eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

481   § 321h eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

482   § 321i eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

483   § 321k eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

484   § 321l eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

485   Überschrift vor § 322 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

486   § 322 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 124.

487   Inkrafttreten: 27. Juli 2007.

488   Inkrafttreten 1. Juni 2011.

489   Inkrafttreten 1. März 2013.

490   Inkrafttreten: 1. Januar 2016.

491   Inkrafttreten: 1. April 2016.

492   Inkrafttreten: 1. Juni 2016.

493   Inkrafttreten: 1. Juli 2019.

494   Inkrafttreten: 1. Oktober 2019.

495   Inkrafttreten: 1. Oktober 2019.