814.202.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988Nr. 60ausgegeben am 30. Dezember 1988
Verordnung
vom 20. September 1988
zum Schutze des Grundwassers
Aufgrund von Art. 2bis des Gesetzes vom 4. Juni 1957 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), LGBl. 1957 Nr. 141, in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 70, verordnet die Regierung:
Art. 1
Die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete entlang des Rheines werden als Wasserschutzgebiete im Sinne von Art. 2bis des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
1) Die Grenzen der Wasserschutzgebiete sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Plan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
2) Die Wasserschutzgebiete sind in den Zonenplänen der Gemeinden ersichtlich zu machen.
Art. 3
1) In den Wasserschutzgebieten sind alle Vorkehrungen, die der Menge und Güte der Grundwasservorkommen nachteilig sind oder die die öffentliche Wasserversorgung gefährden können, verboten.
2) Es ist insbesondere verboten:
a) Bauten und Anlagen mit Abwasseranfall zu erstellen;
b) Tankanlagen, Rohrleitungen und Umschlagplätze für flüssige Brenn- und Treibstoffe zu erstellen;
c) Grundwasser-Wärmepumpen- und Erdsondenanlagen zu erstellen;
d) Abwasserleitungen zu verlegen;
e) Kiesgruben anzulegen;
f) Deponien, mit Ausnahme solcher für unverschmutztes Aushubmaterial, zu erstellen;
g) Grabungen und Sondierungen mit Tiefen grösser als 2 m ab natürlichem Terrain vorzunehmen.
3) Vom Verbot ausgenommen sind Bauten und Anlagen für landwirtschaftliche Zwecke und Umbauten, sofern dadurch keine Gefährdung oder andere Beeinträchtigung des Grundwassers zu befürchten ist, sowie Bauten und Anlagen mit überwiegendem öffentlichen Interesse und deren Standortgebundenheit nachgewiesen ist.
Art. 4
1) Alle bestehenden Gebäude und Anlagen innerhalb der Wasserschutzgebiete unterliegen einer besonderen gewässerschutztechnischen Kontrolle.
2) Im übrigen bleibt die Nutzung, wie sie bisher ausgeübt wurde, unter Vorbehalt von Art. 3, gestattet.
Art. 5
1) In den Wasserschutzgebieten dürfen weder Bauzonen erweitert noch neue ausgeschieden werden; vorbehalten bleibt eine Zonenerweiterung für Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 3.2
2) Soweit sich in den Wasserschutzgebieten Bauzonen oder Zonen für Sport- und Freizeitanlagen befinden, können in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen Bauten und Anlagen errichtet werden, deren Bewilligung jedoch an besondere Bedingungen und Auflagen des Gewässerschutzes gebunden ist.
Art. 63
Die Aufsicht über die Wasserschutzgebiete obliegt dem Amt für Umwelt. Die Gemeinden haben bei der Aufsicht mitzuwirken.
Art. 7
Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 12 des Gewässerschutzgesetzes geahndet.
Art. 8
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Grundwasserschutzgebiete

1   LR 814.20

2   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 66.

3   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.