0.632.311.301.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 88 ausgegeben am 9. September 1992
Verständigungsprotokoll
betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei1
Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991
Zustimmung des Landtages: 26. März 1992
Inkrafttreten: 1. April 1992
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine diskriminierenden Massnahmen gegenüber den EFTA-Ländern anwendet. Dies betrifft namentlich Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, Fiskalzölle, mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung sowie dem Handel auferlegte Verfahrensvorschriften und Formalitäten. Die Türkei unterrichtet den Gemischten Ausschuss von jeder Änderung in ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen.
Die EFTA-Länder und die Türkei erklären sich bereit, die von der Europäischen Gemeinschaft in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei eingeführten Erleichterungen im Gemischten Ausschuss zu erörtern und dabei die Möglichkeit von Verbesserungen in den obenerwähnten Bereichen zu prüfen, welche in der Freihandelszone eingeführt werden könnten.
2. Bei der Erfüllung der Verpflichtung zum Zollabbau nach dem in Anhang III festgelegten und in Art. 4 Abs. 2 erwähnten Zeitplan werden die positiven oder negativen Liberalisierungstendenzen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Textilien und der Konfektionsartikel, die gegenüber der Türkei der Kontingentierung unterstellt sind, berücksichtigt; die Verpflichtungen der EFTA-Länder hinsichtlich dieser Erzeugnisse können nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss entsprechend angepasst werden.
Dabei wird der Entwicklung des Handels mit diesen Erzeugnissen Rechnung getragen. Sollte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihre Beschränkungen vor dem 1. Januar 1996 vollständig aufheben, würde die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis gebracht, in der Absicht, die Möglichkeit zu prüfen, den Zollabbau zu beschleunigen.
3. Bezüglich der Anwendung des in Art. 4 Abs. 2 erwähnten Anhanges III erklären Österreich, Liechtenstein und die Schweiz ihre Bereitschaft, folgende Senkungen der Ausgangszölle vorzunehmen:
Österreich:
Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens 45 %.
Am 1. Januar 1994: 15 %.
Am 1. Januar 1996: 40 %.
Liechtenstein und Schweiz:
Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens 60 %.
Am 1. Januar 1996: 40 %.
4. Die den EGKS- und EURATOM-Verträgen unterstellten, im Anhang IV erwähnten Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Land unterliegen in der Türkei den Zollsenkungen und dem Abbau von Abgaben gleicher Wirkung sowie der Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen, sobald sie in ein Abkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einbezogen sind. Allfällige Spezialregelungen im Warenverkehr zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für diese Erzeugnisse finden, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss, auch auf die EFTA-Länder, mit Ausnahme von Liechtenstein und der Schweiz, Anwendung. Die Einzelheiten ihrer Anwendung werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.
5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EFTA-Länder und die Türkei ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Ausbildung des Personals für die Verwendung des im Protokoll B niedergelegten vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises eng koordinieren, damit dieses Personal ermächtigt werden kann, das Verfahren anzuwenden. Der Zeitpunkt und die Einzelheiten der Einführung des vereinfachten Verfahrens werden nach Beratungen im Unterausschuss für Ursprungs- und Zollfragen vereinbart.
6. Hinsichtlich der erläuternden Anmerkung Nr. 7 im Anhang I zum Protokoll B betreffend die genaue Umschreibung des Begriffes "Ursprungserzeugnisse" und das Verfahren für die administrative Zusammenarbeit hat die Türkei die EFTA-Länder wissen lassen, sie werde das Abkommen über die Durchführung von Art. VII des GATT, dem sie als Vertragspartei angehört, ab dem 12. Februar 1994 anwenden. Demzufolge besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei bis zu diesem Datum den "Zollwert" im Einklang mit dem Übereinkommen über die Bewertung von Waren für Zollzwecke bestimmen wird.
7. Art. 9 des Abkommens wird hinsichtlich des Salz- und Pulverregals auf die Schweiz und Liechtenstein nur soweit angewandt, als diese Länder entsprechende Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum zu erfüllen haben.
Auf das österreichische Salzmonopol und auf das isländische Düngemittelmonopol ist Art. 9 spätestens vom 1. Januar 1995 an anwendbar.
8. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Partei in Verhandlungen zu treten, um die Bestimmungen dieses Abkommens über die Rechte des geistigen Eigentums, namentlich im Lichte der Ergebnisse der Verhandlungen Türkei-Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu verbessern.
9. Unter Berücksichtigung der Entwicklungen in anderen internationalen Gremien sowie in deren Beziehungen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Hinblick auf die wachsende Bedeutung von Bereichen, die mit dem Warenverkehr eng verbunden sind, erörtern die EFTA-Länder und die Türkei im Gemischten Ausschuss periodisch die Möglichkeit, ihre Beziehungen auf die Bereiche der ausländischen Direktinvestitionen und des Dienstleistungsverkehrs auszudehnen. Die Parteien notifizieren einander unverzüglich Vorschläge, die diese Gebiete betreffen und die namentlich in ihren Beziehungen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingebracht werden.

1   Übersetzung des englischen Orginaltextes.