952.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1992 |
Nr. 108 |
ausgegeben am 15. Dezember 1992 |
Gesetz
vom 21. Oktober 1992
über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG)
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
2
Art. 1
3
Zweck
Dieses Gesetz umschreibt die Organisation und die Geschäfte und bezweckt den Schutz der Gläubiger von Banken und Wertpapierfirmen sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld-, Wertpapier- und Kreditwesen.
Art. 2
4
Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen die Banken und Wertpapierfirmen.
2) Es findet sinngemäss Anwendung auf von ausländischen Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen errichtete Zweigstellen.
3) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, gilt es zudem für den Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme.
Art. 3
1) Banken sind Unternehmen, die gewerbsmässig Geschäfte nach Abs. 3 betreiben. Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz als Bank unterstehen, dürfen keine Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder gewerbsmässig entgegennehmen.
6
2) Wertpapierfirmen sind Unternehmen, die gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen.
7
3) Bankgeschäfte sind:
a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern; im Falle eines E-Geldgeschäftes nach Bst. f stellt die Entgegennahme des Geldbetrages dann keine Annahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird;
8
b) die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern;
9
d) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäss Anhang 2 Abschnitt A und B sowie die Durchführung von weiteren bankmässigen Ausserbilanzgeschäften;
11
f) die Ausgabe von E-Geld gemäss Art. 3 Bst. b E-Geldgesetz;
13
g) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet;
14
h) der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen.
15
4) Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sind Dienstleistungen gemäss Anhang 2 Abschnitt A und B.
16
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
17
Art. 3a
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
18
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
19
1. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma verbunden sind, betreibt bzw. Wertpapierdienstleistungen erbringt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Bank, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;
20
2. Repräsentanz: jeder Teil der Organisation einer ausländischen Bank, der weder Geschäfte abschliesst oder abwickelt noch für eigene Rechnung vermittelt;
21
3. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma auszuüben;
22
4. zuständige Behörde: diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Banken, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen innehaben;
23
5. Herkunftsmitgliedstaat: der EWR-Mitgliedstaat, in dem eine Bank, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma zugelassen ist;
24
6. Aufnahmemitgliedstaat: der EWR-Mitgliedstaat, in dem eine Bank, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma ausserhalb des Herkunftsmitgliedstaates eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;
25
7. Drittstaat: ein Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist;
26
8. qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Bank oder Wertpapierfirma oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Bank oder Wertpapierfirma, an der eine Beteiligung gehalten wird. Für die Feststellung der Stimmrechte sind die Art. 25, 26, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;
27
9. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
28
10. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet;
29
11. Finanzholdinggesellschaft: ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. q des Finanzkonglomeratsgesetzes ist und dessen Tochterunternehmen ausschliesslich oder hauptsächlich Banken, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Bank oder eine Wertpapierfirma ist;
30
12. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Bank, kein Finanzinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Bank, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört;
31
13. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Banken sind;
32
14. enge Verbindungen: zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen sind verbunden durch:
a) Beteiligung, d.h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; oder
b) Kontrolle, d.h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet.
Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;
33
15. Sanierungsmassnahmen: Massnahmen, mit denen die finanzielle Lage einer Bank gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschliesslich der Massnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;
34
16. Liquidationsverfahren: ein von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eines EWR-Mitgliedstaates eröffnetes und unter deren Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu verwerten. Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 88 und 89 der Konkursordnung) oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;
35
17. geregelter Markt: ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Dritten am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, die nach den Regeln des Systems zum Handel zugelassen wurden, innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
36
18. multilaterales Handelssystem: ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
37
19. Finanzinstitut: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder das mit Ausnahme der Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern, von Handelsauskünften und der Schliessfachverwahrungsdienste alles tun darf, was einer Bank auch erlaubt ist;
38
20. Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat: eine Wertpapierfirma, die eine Bank, Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut zur Tochter hat oder die eine Beteiligung an solchen hält und die selbst keine Tochter einer/eines im gleichen EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Bank, Finanzinstituts oder Wertpapierfirma oder einer im gleichen EWR-Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;
39
21. EWR-Mutterwertpapierfirma: eine Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat, die nicht die Tochter einer/eines anderen in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Bank, Finanzinstituts oder Wertpapierfirma oder einer in einem EWR-Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;
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22. Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat: eine Bank, die eine Bank, Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut als Tochtergesellschaft hat oder eine Beteiligung an einer/einem solchen hält und selbst nicht Tochtergesellschaft einer anderen, in demselben EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Bank oder Wertpapierfirma oder einer in demselben EWR-Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;
41
23. EWR-Mutterbank: eine Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft einer anderen in einem der EWR-Länder zugelassenen Bank oder Wertpapierfirma oder einer in einem der EWR-Länder errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;
42
24. Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat: eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft einer in demselben EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Bank oder Wertpapierfirma oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;
43
25. EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft einer in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Bank oder Wertpapierfirma oder einer in einem EWR-Mitgliedstaat errichteten anderen Finanzholdinggesellschaft ist;
44
26. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung (aufgrund vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen, mehrheitlich identischer Zusammensetzung von Verwaltungsrat und/oder Geschäftsleitung, abgegebenen Patronatserklärungen oder ähnliches) stehen, ohne dass zwischen ihnen aber eine kapitalmässige Verbindung besteht; die Unternehmen einer Gruppe sind die Gruppengesellschaften;
45
27. Kunde: jede natürliche oder juristische Person, jede Gesellschaft, Treuhänderschaft, sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, für die eine Bank oder Wertpapierfirma Dienstleistungen nach diesem Gesetz erbringt;
46
28. professioneller Kunde: ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde die Kriterien gemäss Anhang 1 Ziff. 2 erfüllen;
47
29. nichtprofessioneller Kunde: ein Kunde gemäss Anhang 1 Ziff. 3;
48
30. geeignete Gegenpartei: ein Kunde gemäss Anhang 1 Ziff. 1;
49
31. vertraglich gebundener Vermittler: eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Bank oder Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Dienstleistungen nach diesem Gesetz für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Dienstleistungen oder Finanzinstrumente berät;
50
32. Finanzinstrumente: sämtliche in Anhang 2 Abschnitt C genannten Instrumente;
51
33. konsolidierende Aufsichtsbehörde: Behörde, die für die Beaufsichtigung von EWR-Mutterbanken und EWR-Mutterwertpapierfirmen sowie von Banken und Wertpapierfirmen, die von EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist;
52
34. Marktbetreiber: eine Person oder Personen, die das Geschäft eines geregelten Marktes verwalten und/oder betreiben.
53
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2004/39/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG, ergänzend Anwendung.
54
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
55
II. Geschäftstätigkeit der Banken und Wertpapierfirmen
56
Art. 4
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen über angemessene Eigenmittel verfügen. Ihre Eigenmittel dürfen nicht unter den in Art. 24 Abs. 4 vorgeschriebenen Betrag des Mindestkapitals absinken.
58
2) Die Eigenmittelanforderungen sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Bank oder Wertpapierfirma sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
59
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Elemente der Eigenmittel, legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest und umschreibt die in die konsolidierte Ermittlung der Eigenmittelanforderungen einzubeziehenden Unternehmen sowie den Umfang und Inhalt der Konsolidierung.
60
4) Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.
61
Art. 5
Liquidität
1) Die Banken und Wertpapierfirmen sorgen für ein angemessenes Verhältnis der kurzfristigen Verbindlichkeiten zu den greifbaren Mitteln und den leicht verwertbaren Aktiven. Die Regierung setzt die Mindestverhältnisse mit Verordnung fest.
62
2) Auf konsolidierter Basis muss eine angemessene Liquidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 gewährleistet sein.
63
3) Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
64
Art. 6
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Finanzinstrumente von Kunden halten oder Finanzinstrumente emittieren, haben wenigstens einen Zwanzigstel ihres jährlichen Reingewinns den gesetzlichen Reserven zuzuweisen, bis diese einen Fünftel des Grundkapitals erreicht haben.
66
2) Die gesetzlichen Reserven dürfen, soweit sie die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.
67
3) Ein bei der Ausgabe von Aktien oder Anteilscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös ist den Kapitalreserven zuzuweisen.
68
Art. 7
Einlagensicherung und Anlegerschutz
69
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Finanzinstrumente von Kunden halten, sorgen für eine ausreichende Sicherung der Einlagen und Anlagen durch Schaffung von entsprechenden Institutionen oder durch Beteiligung an ausländischen Sicherungseinrichtungen.
70
2) Als gesicherte Einlagen gelten Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bank- oder Wertpapiergeschäften ergeben und die von der Bank nach den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind, sowie durch Ausstellung einer Urkunde verbriefte Forderungen, die insgesamt für den einzelnen Einleger die Summe von 100 000 Franken nicht übersteigen.
71
3) Als gesicherte Anlagen gelten Gelder oder Finanzinstrumente, die ein Anleger im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen einer Bank oder einer Wertpapierfirma anvertraut hat und die insgesamt für den einzelnen Anleger die Summe von 30 000 Franken nicht übersteigen.
72
4) Eine von der FMA beauftragte Revisionsstelle mit einer Bewilligung gemäss Art. 37 dieses Gesetzes prüft die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Sicherungseinrichtungen und nimmt in einem ausführlichen Revisionsbericht hierzu Stellung.
73
5) Banken und Wertpapierfirmen im Sinne des Abs. 1 dürfen Bank- oder Wertpapierdienstleistungen erst dann erbringen, wenn die Vorschriften über die Einlagensicherung und den Anlegerschutz erfüllt sind. Kommt eine Bank oder eine Wertpapierfirma trotz Ergreifens von geeigneten Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, wird ihr durch die FMA die Bewilligung entzogen.
74
6) Die Einlagensicherung und der Anlegerschutz erstrecken sich auch auf Zweigstellen liechtensteinischer Banken und Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten.
75
7) Liechtensteinische Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes können der liechtensteinischen Einlagensicherung bzw. dem liechtensteinischen Anlegerschutz unterstellt werden, wenn das Einlagensicherungs- oder das Anlegerschutzsystem, welchem diese Zweigstellen angeschlossen sind, den liechtensteinischen nicht gleichwertig sind.
76
8) Die Einleger und Anleger können hinsichtlich ihres Entschädigungsanspruchs gegenüber den Sicherungseinrichtungen die Gerichte anrufen. Sicherungseinrichtungen, die im Rahmen der Einlagensicherung oder des Anlegerschutzes Zahlungen leisten, sind berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der geleisteten Zahlungen in die Rechte der Einleger oder Anleger einzutreten.
77
9) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest, insbesondere über die Einlagen, welche von der Einlagensicherung gemäss Abs. 2, und über die Anleger, welche von Abs. 3 ausgenommen sind.
78
Art. 7a
79
Risikomanagement
1) Banken und Wertpapierfirmen haben die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien zu regeln. Sie müssen insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts-, Konzentrations-, Verbriefungs-, Gegenpartei-, Zinsänderungs- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen.
2) Banken und Wertpapierfirmen haben über eine solide Unternehmenssteuerung zu verfügen. Dazu gehören:
a) eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen;
b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und
c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
4) Die Strategien und Verfahren nach Abs. 3 sind regelmässig intern zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma stets angemessen sind und keinen Aspekt ausser Acht lassen.
5) Die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und das Rechnungswesen der Banken und Wertpapierfirmen sind so auszugestalten, dass die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes jederzeit überprüft werden kann.
6) Banken und Wertpapierfirmen haben eine Vergütungspolitik und -praxis einzuführen und dauernd sicherzustellen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement im Sinne dieses Artikels vereinbar sind. Die Regierung regelt das Nähere über die Vergütungspolitik und -praxis mit Verordnung.
80
Art. 8
1) Die Forderung einer Bank oder Wertpapierfirma gegenüber einem einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Eigenmitteln stehen. Die Regierung setzt dieses Verhältnis, vorbehaltlich Abs. 2, mit Verordnung fest.
82
2) Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem anderen Unternehmen ausserhalb der Finanzbranche darf 15 % ihrer Eigenmittel nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller derartigen qualifizierten Beteiligungen darf insgesamt nicht mehr als 60 % ihrer Eigenmittel betragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen mittels Verordnung.
3) Das angemessene Verhältnis gemäss Abs. 1 und die Grenzwerte gemäss Abs. 2 sind sowohl von jeder Bank oder Wertpapierfirma für sich als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten, wenn und soweit die Bank oder Wertpapierfirma verpflichtet ist, die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
83
4) Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.
Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen
84
Art. 8a
85
a) Grundsatz
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu verhalten. Sie haben insbesondere nach Massgabe von Art. 8b bis 8h zu handeln und durch ihr Verhalten den Ruf und das Ansehen des Berufstandes zu wahren.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere in Bezug auf die Wohlverhaltensregeln sowie die organisatorischen Anforderungen, mit Verordnung und trägt dabei unterschiedlichen Kundenklassen, Finanzinstrumenten und Dienstleistungen Rechnung.
Art. 8b
86
b) Kundenklassierung
1) Banken und Wertpapierfirmen haben jeden Kunden, für den sie eine Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung erbringen, in eine der in Anhang 1 definierten Kundenklassen einzustufen und ihn darüber zu informieren.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Kundenklassierung mit Verordnung.
Art. 8c
87
c) Dokumentations- und Informationspflicht
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sowohl die Kundenbeziehungen als auch die Wertpapiergeschäfte angemessen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
2) Kunden und potenziellen Kunden sind in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über:
a) die Bank oder die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen;
b) die anwendbaren Vertrags- und Geschäftsbedingungen;
c) die Finanzinstrumente, insbesondere deren Chancen und Risiken;
d) die Ausführungsplätze und die Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 8e;
e) die Kosten und Nebenkosten; und
f) die Grundsätze zur Vermeidung von und für den Umgang mit Interessenkonflikten.
3) Die Informationen nach Abs. 2 können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Pflicht zur Dokumentation und zur Information mit Verordnung.
Art. 8d
88
d) Eignung und Angemessenheit
1) Erbringt eine Bank oder Wertpapierfirma Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung, so holt sie die notwendigen Informationen über die finanziellen Verhältnisse und die Anlageziele sowie die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich ein, um diesem die für ihn geeignete Wertpapierdienstleistung oder Finanzinstrumente empfehlen zu können. Macht ein Kunde die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Eignung von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumenten nicht, so empfiehlt sie dem Kunden keine Wertpapierdienstleistung oder Finanzinstrumente.
2) Bei anderen als den in Abs. 1 genannten Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen holen Banken und Wertpapierfirmen von den Kunden oder potenziellen Kunden Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich ein, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente für diesen Kunden angemessen sind. Macht ein Kunde die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumenten nicht oder nur unzureichend oder gelangt die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund der erhaltenen Informationen zur Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, so warnt sie den Kunden entsprechend. Diese Warnungen können in standardisierter Form erfolgen.
3) Bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien nach Anhang 1 darf die Bank oder Wertpapierfirma davon ausgehen, dass sie in Bezug auf jegliche Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung über ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen verfügen sowie in der Lage sind, das Anlagerisiko finanziell zu tragen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfung der Eignung und Angemessenheit mit Verordnung.
Art. 8e
89
e) Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
1) Banken und Wertpapierfirmen sorgen für eine bestmögliche Ausführung der Kundenaufträge im Interesse des Kunden in preislicher, quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht und treffen die hierfür angemessenen Massnahmen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Auftragsausführung mit Verordnung.
Art. 8f
90
f) Aufzeichnung und Meldung von Geschäften sowie Wahrung der Marktintegrität
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, haben die eingegangenen Aufträge und die getätigten Abschlüsse an und ausserhalb von geregelten Märkten für sämtliche Finanzinstrumente in einer Weise aufzuzeichnen, welche die Erfüllung der Melde-, der Berichts- und der Transparenzpflichten sicherstellt und es der FMA ermöglicht, die einzelnen Transaktionen nachzuvollziehen, unabhängig davon, ob diese Geschäfte über einen geregelten Markt abgewickelt wurden oder nicht.
2) Alle einschlägigen Angaben im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sind mindestens fünf Jahre für die FMA zur Verfügung zu halten, unabhängig davon, ob diese Geschäfte über einen geregelten Markt abgewickelt wurden oder nicht.
3) Für die Aufzeichnungs-, Meldungs- und Veröffentlichungspflichten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG.
4) Banken und Wertpapierfirmen, die für Kunden in systematischer und organisierter Weise Handel mit Beteiligungspapieren als Selbstkontrahenten ausserhalb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme betreiben, sind zur Veröffentlichung von Kursofferten oder Abgabe von solchen Offerten auf Anfrage des Kunden verpflichtet.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Wahrung der Marktintegrität mit Verordnung.
Art. 8g
91
g) Berichtspflichten
1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihren Kunden in geeigneter Form über die für sie erbrachten Dienstleistungen Bericht zu erstatten.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Pflicht, Bericht zu erstatten, mit Verordnung.
Art. 8h
92
h) Umgang mit Interessenkonflikten und Offenlegung von Zuwendungen
1) Banken und Wertpapierfirmen legen zur Erkennung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten geeignete interne Verfahren fest und verfügen über eine angemessene Organisation und angemessene interne Kontrollmechanismen.
2) Banken und Wertpapierfirmen dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen Gebühren, Provisionen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen (Zuwendungen) nur nach Massgabe der mit Verordnung genannten Bedingungen gewähren oder annehmen.
3) Banken oder Wertpapierfirmen haben die Zuwendungen nach Massgabe der Verordnung offen zu legen. Die Offenlegung von Zuwendungen kann in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form, z.B. in den Allgemeinen oder anderen vorformulierten Geschäftsbedingungen, erfolgen. Banken und Wertpapierfirmen sind verpflichtet, weitere Einzelheiten offen zu legen, sofern dies vom Kunden verlangt wird.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Erkennung von und den Umgang mit Interessenkonflikten sowie die Offenlegung von Zuwendungen mit Verordnung.
Art. 9
Organgeschäfte
Geschäfte der Banken mit Mitgliedern ihrer Organe und Revisionsstelle, mit ihren massgebenden Aktionären und mit den diesen drei Kategorien nahestehenden Personen und Gesellschaften müssen den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes entsprechen.
Art. 10
Geschäftsbericht, konsolidierter Geschäftsbericht, Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss
93
1) Banken und Wertpapierfirmen erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht zusammensetzt. Die Jahresrechnung selbst hat aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zu bestehen.
94
2) Banken und Wertpapierfirmen erstellen, sofern sie dazu verpflichtet sind, für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht, der sich aus der konsolidierten Jahresrechnung und dem konsolidierten Jahresbericht zusammensetzt. Die konsolidierte Jahresrechnung selbst hat aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem konsolidierten Anhang zu bestehen.
95
3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Banken und Wertpapierfirmen als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung, als weiteren Bestandteil der konsolidierten Jahresrechnung eine konsolidierte Mittelflussrechnung, einen Zwischenabschluss und einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen müssen.
96
4) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts und den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen. Werden die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellt, findet Art. 1139 PGR Anwendung.
97
5) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind offenzulegen.
98
6) Die Regierung legt mit Verordnung fest, wie die Geschäftsberichte, die konsolidierten Geschäftsberichte, die Zwischenabschlüsse und die konsolidierten Zwischenabschlüsse zu erstellen sind und in welcher Form, in welchem Umfang sowie innert welcher Fristen sie offenzulegen sind.
99
7) Die Geschäftsberichte, die konsolidierten Geschäftsberichte, die Zwischenabschlüsse und die konsolidierten Zwischenabschlüsse sowie die für die Führung der Geld-, Kredit- und Währungspolitik sowie einer Bankenstatistik erforderlichen Angaben sind der FMA einzureichen.
100
Art. 11
Verpflichtung zur externen Revision
1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.
101
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven im liechtensteinischen Bankgeschäft üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
102
3) Die interne Revision unterbreitet der Revisionsstelle ihre Berichte und erteilt ihr alle Auskünfte, die diese zur Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt. Die interne Revision und die Revisionsstelle haben ihre Revisionstätigkeit zu koordinieren. Doppelspurigkeiten sind dabei möglichst zu vermeiden.
103
Art. 12
104
Weiterverpfändung
1) Banken oder Wertpapierfirmen, die ein Faustpfand weiterverpfänden oder in Report geben will, muss sich dazu vom Verpfänder für jeden einzelnen Fall in einer besonderen Urkunde ermächtigen lassen.
2) Die Bank oder die Wertpapierfirma darf das Faustpfand nur für den Betrag weiterverpfänden oder in Report geben, für den ihr das Faustpfand haftet.
3) Die Bank oder die Wertpapierfirma muss sich von ihrem Gläubiger schriftlich bestätigen lassen, dass:
a) das Faustpfand ausschliesslich der Sicherung der Forderung dient, die mit der Weiterverpfändung oder dem Reportgeschäft zusammenhängt;
b) Dritten keine Rechte am Faustpfand eingeräumt werden.
Art. 13
105
Werbung
1) Banken und Wertpapierfirmen haben im In- und Ausland irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit ihrem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, zu unterlassen. Der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen dienende Werbung muss als solche erkennbar sein.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 14
106
Bankgeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Banken und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Banken tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten und Aufsichtsorganen sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden.
3) Die Bestimmungen nach den Abs. 1 und 2 gelten für die Mitglieder der Organe von Wertpapierfirmen und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Wertpapierfirmen tätige Personen sinngemäss.
Art. 14a
107
Auslagerung
1) Banken und Wertpapierfirmen können Geschäftsbereiche ins In- und ins Ausland auslagern.
2) Die Auslagerung der Datenverarbeitung ins In- wie auch ins Ausland ist nur zulässig, wenn:
a) im Interesse des Geheimnisschutzes angemessene Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden; und
b) der Kunde über die Auslagerung informiert wird, wenn die Daten übermittelt werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Bedingungen, unter denen die Auslagerung im allgemeinen zulässig ist, sowie die zusätzlichen Bedingungen bei einer Auslagerung in Drittstaaten, mit Verordnung.
Art. 14b
108
Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen im Rahmen der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres Geschäfts, die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen sowie für Beratungen in Bezug auf die von ihnen angebotenen Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente einsetzen, sofern diese im Register nach Art. 35 Abs. 8 eingetragen sind.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler beiziehen, haben diese angemessen zu überwachen und haften uneingeschränkt für deren Handeln oder Unterlassen, wenn diese in ihrem Namen tätig sind.
3) Die Regierung regelt das Nähere in Bezug auf vertraglich gebundene Vermittler, insbesondere die Voraussetzungen für deren Eintragung oder die an sie gestellten Anforderungen, mit Verordnung.
Art. 15
1) Banken und Wertpapierfirmen benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA.
113
2) Wenn die Bank oder Wertpapierfirma Teil einer im Finanzbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet, wird die Bewilligung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 18 bis 24 nur erteilt, wenn:
114
a) die Gruppe einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;
115
b) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung eines Tochterunternehmens erhebt.
116
3) Bei der Prüfung des Bewilligungsgesuches darf nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.
117
4) Der Betrieb einer Sitzbank ist verboten. Als Sitzbanken gelten Banken, die im Sitzland keine physische Präsenz unterhalten und nicht Teil eines angemessen konsolidiert überwachten und im Finanzbereich tätigen Konzerns sind, welcher der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung untersteht.
118
Art. 16
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Bank oder Wertpapierfirma vermuten lassen, dürfen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung als Bank oder Wertpapierfirma erhalten haben.
120
2) Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland dürfen ihre Firma vorbehaltlich von Abs. 1 in Liechtenstein führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, kann ein erläuternder Zusatz verlangt werden.
121
3) Banken und Wertpapierfirmen dürfen in ihrer Firma den Namen einer Muttergesellschaft nur führen, wenn die Muttergesellschaft aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss ausübt. Überdies ist bei Verwendung wesentlicher Bestandteile des Namens einer ausländischen Bank oder Wertpapierfirma in der Firma ein unterscheidender Zusatz zu verwenden, der klarstellt, dass es sich um eine liechtensteinische Tochtergesellschaft einer bestimmten ausländischen Bank oder Wertpapierfirma handelt.
122
4) Die FMA prüft die Zulässigkeit der Firma aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Die Firma darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen betreffend ihren Tätigkeitsbereich hervorgerufen werden.
123
Art. 17
Allgemeine Voraussetzungen und Verfahren
125
1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Bank oder Wertpapierfirma wird erteilt, wenn sämtliche Voraussetzungen nach Art. 18 bis 24 erfüllt sind.
126
1a) Jedem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist ein Geschäftsplan beizufügen, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Bank oder Wertpapierfirma hervorgehen.
127
2) Jede Zulassung einer Bank wird durch die FMA dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Die FMA meldet dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten jede Zulassung eines Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, sowie den Erwerb einer Beteiligung an einer Bank durch ein solches Mutterunternehmen, durch den die Bank zu einem Tochterunternehmen wird.
128
3) Jede Ablehnung wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der erforderlichen Angaben bekanntgegeben. Auf jeden Fall ist binnen zwölf Monaten nach Antragseingang zu entscheiden.
129
4) Vor Erteilung einer Bewilligung an eine Bank oder Wertpapierfirma hat die FMA die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates zu konsultieren, wenn:
a) ein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Bank, eines Finanzinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Wertpapierfirma errichtet werden soll;
b) die zu gründende Bank oder Wertpapierfirma durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassene Bank, ein Finanzinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Wertpapierfirma kontrolliert wird.
130
5) Die Aktionäre, die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Bank oder Wertpapierfirma zu stellenden Ansprüchen genügen.
131
6) In Fällen nach Abs. 4 konsultiert die FMA die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten insbesondere, wenn sie die Eignung der qualifiziert beteiligten Aktionäre sowie den Leumund und die Erfahrung von mit der Geschäftsleitung betrauten Personen, welche auch Leitungsfunktionen in anderen Unternehmen derselben Gruppe wahrnehmen, überprüft. Sie tauscht mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle Informationen hinsichtlich Eignung der qualifiziert beteiligten Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen aus, die für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
132
Art. 18
Rechtsform und Firmensitz
133
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE) errichtet werden. Die FMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
134
2) Firmensitz und Hauptverwaltung müssen sich in Liechtenstein befinden.
135
Art. 19
136
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Wertpapierfirma betrauten Personen müssen in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Art. 20
137
Unvereinbarkeit, enge Verbindungen
1) Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Wertpapierfirma betrauten Personen dürfen nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören.
2) Bestehen zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, darf dadurch die ordnungsgemässe Aufsicht der Bank oder Wertpapierfirma nicht behindert werden.
3) Die ordnungsgemässe Aufsicht über Banken oder Wertpapierfirmen darf ferner durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Bank oder Wertpapierfirma enge Verbindungen besitzt, nicht behindert werden.
4) Banken und Wertpapierfirmen müssen auf Anforderung der FMA die Erfüllung der Bestimmungen in Abs. 2 und 3 nachweisen.
Art. 21
1) Die Statuten und Reglemente müssen den sachlichen und den geografischen Geschäftskreis der Bank oder Wertpapierfirma genau umschreiben.
138
2) Andere Tätigkeiten als Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen müssen in den Statuten ausdrücklich erwähnt werden.
139
3) Die Statuten und Reglemente bedürfen für ihre Gültigkeit der Zustimmung der FMA.
140
Art. 22
Organisation
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen entsprechend ihrem Geschäftskreis organisiert sein.
141
2) Banken und Wertpapierfirmen benötigen
142
a) einen Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle,
143
b) eine Geschäftsleitung aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und die nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen, und
144
c) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision.
145
3) Die FMA kann in besonderen Fällen eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme bewilligen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widerspricht.
146
4) Die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung muss eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleisten.
5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, in welchen Fällen eine Bank oder eine Wertpapierfirma von der Verpflichtung gemäss Abs. 2 Bst. c befreit werden kann.
147
Art. 23
Aufgaben des Verwaltungsrates
1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank oder Wertpapierfirma.
148
2) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a) die Festlegung der Organisation und die Erteilung der nötigen Weisungen;
b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
c) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen;
d) die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, auch in bezug auf die Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
e) die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
149
Art. 24
Anfangs- und Mindestkapital
150
1) Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss das Anfangskapital voll einbezahlt sein und beträgt:
a) bei Banken mindestens 20 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar;
b) bei Wertpapierfirmen nach diesem Gesetz mindestens 3 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar.
151
2) Die FMA kann in begründeten Fällen je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein abweichendes Anfangskapital vorschreiben.
152
3) Das Anfangskapital setzt sich aus dem einbezahlten Kapital (mit Ausnahme kumulativer Vorzugsaktien) einschliesslich des allfälligen Emissionsagios sowie allfälligen Reserven und Gewinnvorträgen zusammen.
153
4) Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit darf das Mindestkapital nicht absinken:
a) bei Banken unter 10 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar;
b) bei Wertpapierfirmen nach diesem Gesetz unter 1,5 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar.
154
5) Das Mindestkapital setzt sich aus dem einbezahlten Kapital (mit Ausnahme kumulativer Vorzugsaktien) einschliesslich des allfälligen Emissionsagios, allfälligen Reserven und Gewinnvorträgen sowie den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken zusammen.
155
Art. 26
Meldepflicht
1) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA zu melden oder einzureichen:
157
a) die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Leitung der internen Revision;
b) die Statuten und Reglemente;
c) die Organisation;
d) die Tochterunternehmen, Zweigstellen und Agenturen;
158
e) die qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften des Finanzbereichs;
159
f) die Besitzverhältnisse beim stimmberechtigten Kapital, soweit sie qualifizierte Beteiligungen darstellen;
160
g) die Revisionsstelle.
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA Änderungen bei den in Abs. 1 genannten Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.
161
3) Änderungen der Statuten und Reglemente, die den Geschäftskreis, das Grundkapital oder die Organisation betreffen, sowie der Wechsel der Revisionsstelle bedürfen zudem der Zustimmung der FMA. Diesbezügliche Eintragungen ins Öffentlichkeitsregister sind erst nach der Zustimmung der FMA zulässig.
162
4) Bei Unternehmen, die gemäss Art. 4 Abs. 2 in die Eigenmittelkonsolidierung einzubeziehen sind, gelten die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 sinngemäss.
163
5) Banken und Wertpapierfirmen melden der FMA unverzüglich jeden Fall, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften oder Wertpapier- und Warenverleihgeschäften sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäften ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.
164
Art. 26a
Qualifizierte Beteiligungen
165
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma ist der FMA zu melden.
166
2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:
167
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Bank, Wertpapierfirma, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder des Investmentunternehmensgesetzes;
168
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
169
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.
170
3) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung.
171
3. Erlöschen, Entzug und Widerruf
172
Art. 27
173
Erlöschen der Bewilligung
1) Bewilligungen erlöschen, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
c) schriftlich darauf verzichtet wird;
d) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
e) die Firma im Öffentlichkeitsregister gelöscht wird.
2) Das Erlöschen einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.
Art. 28
Entzug der Bewilligung sowie Auflösung und Löschung
174
1) Bewilligungen werden entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Bewilligungsträger die gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt; oder
c) der Bewilligungsträger den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes nicht Folge leistet.
175
2) Der Entzug der Bewilligung bewirkt bei Banken und Wertpapierfirmen die Auflösung und die Löschung im Öffentlichkeitsregister.
176
3) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen, den Betroffenen mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Bewilligungsträgers in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Jeder Entzug wird durch die FMA dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt.
177
4) Eine Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein oder die liechtensteinische Zweigstelle einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt, kann von der FMA aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung erfolgen.
178
5) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.
179
6) Die FMA überwacht den Liquidator.
180
Art. 29
Widerruf der Bewilligung
181
1) Bewilligungen können von der FMA abgeändert oder widerrufen werden, wenn der Bewilligungsträger die Erteilung durch falsche Angaben erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren.
182
2) Der Widerruf einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.
183
4. Aufsichtsabgaben und Gebühren
184
Art. 30
185
Grundsatz
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 30a
1) Zur Errichtung einer Repräsentanz durch eine Bank bedarf es einer Bewilligung der FMA.
188
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
189
a) die Bank im Land ihres Sitzes bzw. ihrer Hauptverwaltung einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren Aufsicht untersteht;
190
b) die mit der Leitung der Repräsentanz betrauten Personen Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
191
c) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung der Repräsentanz erhebt.
192
3) Die Repräsentanz hat der FMA innert vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen summarischen Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht der vertretenen Bank sowie innert eines Monats nach Ende des Geschäftsjahres eine Bestätigung einzureichen, wonach die Repräsentanz keinerlei Bankgeschäfte getätigt hat.
193
4) Die Repräsentanz hat der FMA jeden personellen Wechsel in ihrer Leitung im voraus zu melden.
194
C. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum
195
1. Errichtung von Zweigstellen und freier Dienstleistungsverkehr
196
Art. 30b
197
Zweigstellen liechtensteinischer Banken oder Wertpapierfirmen
1) Liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates errichten wollen, teilen dies der FMA mit.
2) In der Mitteilung gemäss Abs. 1 sind folgende Angaben zu machen:
a) der EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
b) ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;
c) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Bank oder Wertpapierfirma im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
d) die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
3) Die FMA übermittelt die Angaben gemäss Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, sofern in Anbetracht des Vorhabens kein Grund besteht, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma anzuzweifeln. Die FMA teilt die Übermittlung der Angaben der Bank oder Wertpapierfirma mit.
4) Die FMA teilt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Weiteren Folgendes mit:
a) im Falle einer Bank: die Höhe der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen sowie, im Falle eines Ansuchens einer Bank, nähere Angaben über das Einlagensicherungssystem, mit dem der Schutz der Einleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll;
b) im Falle einer Wertpapierfirma: die Höhe der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen sowie, im Falle des Ansuchens einer Wertpapierfirma, nähere Angaben über das Anlegerschutzsystem, mit dem der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll.
5) Verweigert die FMA die Übermittlung der in Abs. 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, nennt sie der betroffenen Bank oder Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäusserung der FMA ist Art. 62 sinngemäss anwendbar.
6) Die Bank oder die Wertpapierfirma hat der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 2 Bst. b bis d, Banken auch im Falle einer Änderung der Angaben nach Abs. 4 Bst. a, zweiter Halbsatz, Wertpapierfirmen auch im Falle einer Änderung der Angaben nach Abs. 4 Bst. b, zweiter Halbsatz, mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Abs. 3 und 5 finden sinngemäss Anwendung.
7) Die FMA teilt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde die Anzahl und Art jener Fälle mit, in denen sie die Übermittlung der Angaben gemäss Abs. 3 und 6 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.
8) Der Einsatz von im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates ansässigen vertraglich gebundenen Vermittlern ist der Errichtung einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma gleichgestellt.
9) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
Art. 30c
198
Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Banken oder Wertpapierfirmen
1) Liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen, die ihre Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchten, teilen der FMA Folgendes mit:
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen;
b) die Tätigkeiten, die ausgeübt werden sollen;
c) Namen und Anschrift der gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates einzusetzenden, in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler.
2) Die zulässige Geschäftstätigkeit einer im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätigen Bank oder Wertpapierfirma bestimmt die Regierung mit Verordnung.
3) Die FMA bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Mitteilung nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 Bst. b mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.
Art. 30d
199
Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Die Errichtung einer Zweigstelle von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn sie eine oder mehrere der ihr erlaubten Tätigkeiten ausüben und von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beaufsichtigt werden sowie diese der FMA alle Angaben übermittelt haben über:
a) die Bank gemäss Art. 30b Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 4 Bst. a;
b) das Finanzinstitut gemäss Art. 30b Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 4 Bst. a 1. Halbsatz;
c) die Wertpapierfirma gemäss Art. 30b Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 4 Bst. b.
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 Bst. b ist eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, dass das Finanzinstitut folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) das Finanzinstitut ist ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken;
b) die Statuten des Finanzinstituts gestatten die erwähnten Tätigkeiten;
c) das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Bank zugelassen;
d) die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes tatsächlich ausgeübt;
e) das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
f) das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen;
g) das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen, insbesondere hinsichtlich Mindesteigenmittelanforderungen, der Kontrolle der Klumpenrisiken und der Begrenzung der Beteiligungen.
3) Die zulässige Geschäftstätigkeit der Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma bestimmt die Regierung mit Verordnung.
4) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben gemäss Abs. 1 und 2 teilt die FMA der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
5) Nach Eingang der Mitteilung gemäss Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten, darf die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen. Die Errichtung der Zweigstelle darf weder von einer inländischen Zulassung noch von einem Anfangskapital abhängig gemacht werden.
6) Die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.
7) Die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma hat der FMA halbjährlich über die Tätigkeiten der Zweigstelle Bericht zu erstatten.
8) Wenn das Finanzinstitut die in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und die zuständige Behörde die FMA davon in Kenntnis gesetzt hat, fällt die Tätigkeit des Finanzinstituts in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften.
9) Die FMA kann in Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben von den Zweigstellen der Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen diejenigen Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für sie massgebenden Vorschriften zu überwachen.
10) Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäss für Tochterunternehmen von Finanzinstituten, die eine Tätigkeit als Finanzinstitut ausüben.
11) Die Heranziehung von in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittlern ist der Errichtung einer Zweigstelle gleichgestellt.
12) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
Art. 30e
200
Freier Dienstleistungsverkehr von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Das erstmalige Tätigwerden einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA. Diese Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
a) Angaben der geplanten Tätigkeiten (Geschäftsplan), wobei es sich bei diesen um zulässige Tätigkeiten gemäss Art. 30d Abs. 3 handeln muss;
b) eine Bestätigung, dass die übermittelnde Behörde die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma zugelassen hat und beaufsichtigt;
c) eine Bestätigung, dass die geplanten Tätigkeiten von der Zulassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates abgedeckt ist;
d) die Angabe der Namen und Anschriften der gegebenenfalls einzusetzenden, nicht in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler.
2) Nach Eingang der Mitteilung darf die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen.
3) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 ist eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, dass das Finanzinstitut folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) das Finanzinstitut ist ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken;
b) die Statuten des Finanzinstituts gestatten die erwähnten Tätigkeiten;
c) das oder die Mutterunternehmen sind in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Bank zugelassen;
d) die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben EWR-Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
e) das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
f) das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen;
g) das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen, insbesondere hinsichtlich der Mindesteigenmittelanforderungen, der Kontrolle der Klumpenrisiken und der Begrenzung der Beteiligungen.
4) Die FMA teilt der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma die Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.
5) Die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.
6) Wenn das Finanzinstitut die in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und die zuständige Behörde die FMA davon in Kenntnis gesetzt hat, fällt die Tätigkeit des Finanzinstituts in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften.
7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tochterunternehmen von Finanzinstituten, die eine Tätigkeit als Finanzinstitut ausüben, entsprechend.
8) Wertpapierfirmen aus EWR-Mitgliedstaaten haben in gleicher Weise Zugang zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen wie Banken.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von EWR-Mitgliedstaaten im Allgemeinen
201
Art. 30f
202
Grundsatz
Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen.
Art. 30g
203
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde so genau wie möglich mit.
2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates der FMA mit, dass in Liechtenstein ein Unternehmen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.
Art. 30h
1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt, wenn:
205
a) dadurch die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen Liechtensteins nicht verletzt werden;
206
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer dem Art. 31a gleichwertigen Geheimnispflicht unterstehen;
207
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Wertpapierfirmen oder überwachte Märkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. m des Marktmissbrauchsgesetzes, an denen Handel mit Finanzinstrumenten betrieben wird, verwendet werden; und
208
d) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
209
2) Die FMA kann die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die in Art. 31 genannten Stellen weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. d an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die FMA unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat.
210
3) Die in Art. 31 genannten Aufsichtsorgane, Verwaltungsbehörden und Stellen sowie natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
211
a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Banken oder Wertpapierfirmen erfüllt sind;
212
b) zur Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Instituts- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Solvenz, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation, der internen Kontrollmechanismen sowie der Liquidität von Banken und Wertpapierfirmen wie auch von Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen;
213
c) zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;
214
d) zur Verhängung von Sanktionen;
215
e) im Rahmen von Verfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der FMA nach Art. 62; oder
216
f) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 62a.
217
4) Dieser Artikel sowie die Art. 14, 30q, 30r und 31a stehen dem nicht entgegen, dass die FMA folgenden Behörden oder Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen übermittelt:
a) den Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken, der Schweizerischen Nationalbank und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschliesslich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;
b) gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind.
218
5) Ebenso wenig stehen dieser Artikel sowie die Art. 14, 30q, 30r und 31a dem entgegen, dass die Behörden oder Stellen nach Abs. 4 der FMA Informationen übermitteln, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
219
6) Die FMA kann in Krisensituationen nach Art. 41f Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie an die Schweizerische Nationalbank weiterleiten, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben relevant sind.
220
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
221
Art. 30i
222
Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaates kann die FMA in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Wahrung von Art. 30h Abs. 1 tätig, indem sie:
a) die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt;
b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet; oder
c) Revisionsstellen oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
3) Werden Prüfungen vor Ort nicht durch die FMA selbst vorgenommen, sind die Prüfer durch Mitarbeiter der FMA zu begleiten.
4) In Bezug auf Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen in Liechtenstein, die der Aufsicht zuständiger ausländischer Behörden unterstehen, können diese Behörden, nach vorheriger Unterrichtung der FMA, selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen, die für die Aufsicht erforderlichen Informationen vor Ort überprüfen.
5) Die FMA kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen ihrer gemäss diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Prüfungen von Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen in Liechtenstein vornehmen oder Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige damit beauftragen.
6) Die FMA kann die zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
Art. 30k
223
Ablehnung der Zusammenarbeit
1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 30i oder auf Austausch von Informationen nach Art. 30h nur ablehnen, wenn:
a) auf Grund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
b) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.
Art. 30l
224
Sicherungsmassnahmen
1) Hat die FMA klare und nachweisliche Gründe zur Annahme, dass eine in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätige Bank, Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut oder dass eine Bank, Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut mit einer Zweigstelle in Liechtenstein gegen die gemäss diesem Gesetz und der darauf gestützten Verordnungen anwendbaren Vorschriften und Bedingungen verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit, sofern der FMA nicht die Aufsichtszuständigkeit übertragen ist.
2) Verhält sich die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle geeigneten Massnahmen, um den Schutz der Kunden und das ordnungsgemässe Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Bank, dem betreffenden Finanzinstitut oder der betreffenden Wertpapierfirma neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
3) Stellt die FMA fest, dass eine Bank, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit einer Zweigstelle in Liechtenstein die Gesetzesvorschriften, Wohlverhaltensregeln oder Standesrichtlinien nicht beachtet, so fordert sie die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden. Kommt die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma der Aufforderung nicht nach, so trifft die FMA alle geeigneten Massnahmen, damit die betreffende Bank, das betreffende Finanzinstitut oder die betreffende Wertpapierfirma die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen.
4) Verletzt die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma trotz der von der FMA getroffenen Massnahmen weiterhin die in Abs. 3 genannten Bestimmungen, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma auch neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
5) Die Abs. 3 und 4 kommen auch zur Anwendung, wenn sich die vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Massnahmen als unzureichend erweisen oder wenn keine Massnahmen getroffen wurden.
6) In dringenden Fällen kann die FMA vor Einleitung des Verfahrens gemäss Abs. 1 bis 6 zum Schutz der Einleger, Anleger oder sonstigen Dienstleistungsempfänger die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere zum Schutz der anvertrauten Vermögenswerte. Die zuständigen Behörden der betroffenen EWR-Mitgliedstaaten, der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde sind umgehend zu informieren.
7) Wird der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die Zulassung entzogen, trifft die FMA entsprechende Massnahmen, damit die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma keine neuen Geschäfte in Liechtenstein tätigt und die Interessen der Einleger und Anleger gewahrt werden. Entzieht die FMA die Zulassung einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma, so werden die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten davon unterrichtet.
8) Jede Massnahme gemäss diesem Artikel, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma beinhaltet, ist ordnungsgemäss zu begründen und der betreffenden Bank, dem betreffenden Finanzinstitut oder der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen.
9) Die FMA teilt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde die Anzahl und die Art jener Fälle mit, in denen Massnahmen nach den Abs. 3 und 4 getroffen wurden.
3. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von EWR-Mitgliedstaaten in Bezug auf bedeutende Zweigstellen
225
Art. 30m
226
Einstufung als bedeutende Zweigstelle
1) Die FMA kann in Fällen, in denen Art. 41e Abs. 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates beantragen, dass die liechtensteinische Zweigstelle einer Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum als bedeutend angesehen wird.
2) Die FMA hat in dem Antrag nach Abs. 1 die Gründe dafür zu nennen, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei sie insbesondere berücksichtigt:
a) ob der Marktanteil der Zweigstelle einer Bank in Liechtenstein gemessen an den Einlagen 2 % übersteigt;
b) wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit der Zweigstelle auf die Marktliquidität sowie die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme in Liechtenstein auswirken würde; und
c) die Grösse und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Bank- und Finanzsystems in Liechtenstein.
3) Die FMA und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie in Fällen, in denen Art. 41e Abs. 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
4) Liegt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die FMA innerhalb von weiteren zwei Monaten allein über den Antrag. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die FMA etwaige Auffassungen und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
5) Entscheidungen nach den Abs. 3 und 4 werden in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält, dargelegt und den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt. Entscheidungen der zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten werden in Liechtenstein angewendet.
6) Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die ihr gegenüber bestehenden Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz unberührt.
Art. 30n
227
Zusammenarbeit in Krisensituationen
1) Die FMA übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sich eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befindet, Informationen nach Art. 41h Abs. 4 Bst. c und d.
2) Die FMA plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Krisensituationen nach Art. 41e Abs. 1 Bst. c in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sich eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befindet.
Art. 30o
228
Aufsichtskollegien
1) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer Bank oder Wertpapierfirma mit bedeutenden Zweigstellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten zuständig und findet Art. 41h über die Einrichtung von Aufsichtskollegien durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde keine Anwendung, so richtet sie unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten in Bezug auf die bedeutenden Zweigstellen zu erleichtern.
2) Bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums sowie bei der Entscheidung durch die FMA, wer am Kollegium teilnehmen soll, findet Art. 41h Abs. 11, 13 und 14 sinngemäss Anwendung.
D. Verhältnis zu Drittstaaten
229
1. Errichtung von Zweigstellen aus Drittstaaten
230
Art. 30p
231
Grundsatz
1) Die Errichtung einer Zweigstelle einer Bank oder einer Wertpapierfirma mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist bewilligungspflichtig.
2) Die Bewilligung wird durch die FMA erteilt, wenn:
a) die Bank oder die Wertpapierfirma einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;
b) die Bank oder die Wertpapierfirma hinreichend organisiert ist und über genügend qualifiziertes Personal und finanzielle Mittel verfügt, um in Liechtenstein eine Zweigstelle zu betreiben;
c) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigstelle erhebt und erklärt, die FMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Gläubiger ernsthaft gefährden könnten;
d) die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen in sinngemässer Anwendung erfüllt sind.
3) Die FMA teilt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie Banken mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erteilt.
4) Die Zweigstelle hat ihre Jahresrechnung zusammen mit der Jahresrechnung der ausländischen Bank oder Wertpapierfirma innert vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen und der FMA zusammen mit dem Geschäftsbericht der Bank zuzustellen.
5) Die Jahresrechnung der ausländischen Bank oder Wertpapierfirma ist in deutscher Sprache nach den an ihrem Hauptsitz geltenden Bilanzierungs- und Gliederungsvorschriften zu veröffentlichen.
6) Die Jahresrechnung der Zweigstelle beinhaltet die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Hauptsitz und den anderen Zweigstellen der Bank oder Wertpapierfirma sowie gegenüber den von der Bank oder Wertpapierfirma direkt oder indirekt beherrschten Unternehmen des Bank- oder Finanzbereichs. Dies gilt auch für die Eventual- oder die schwebenden Geschäfte.
7) Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz in Drittstaaten dürfen bei der Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht günstiger gestellt werden als Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
2. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
232
Art. 30q
233
Informationsaustausch, Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer finanzmarktaufsichtsrechtlichen Aufgaben mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 30h und 30i eng zusammen.
2) Vorbehaltlich Abs. 1 darf die FMA nach Massgabe von Art. 8 des Datenschutzgesetzes Personendaten an Drittstaaten weiterleiten.
Art. 30r
234
Kooperationsvereinbarungen
1) Die FMA kann, innerhalb der Schranken dieses Gesetzes, mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen.
2) Die FMA kann ferner, ebenfalls innerhalb der Schranken dieses Gesetzes, Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:
a) Banken, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzmärkte zu beaufsichtigen;
b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen durchzuführen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Banken, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen beteiligten Stellen zu beaufsichtigen; oder
e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen vornehmen.
IIIa. Geregelte Märkte und multilaterale Handelssysteme
235
Art. 30s
236
Geregelte Märkte
1) Der Betrieb eines geregelten Marktes bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) der geregelte Markt über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügt;
b) ein transparenter nichtdiskriminierender Zugang zur Mitgliedschaft am geregelten Markt gewährleistet ist;
c) wirksame Systeme für einen reibungslosen Abschluss von Geschäften über den geregelten Markt und deren Erfüllung bestehen; und
d) der faire und transparente Handel am geregelten Markt und dessen Beaufsichtigung durch die Organe des geregelten Marktes sichergestellt ist.
2) Die Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 30e Abs. 1, 4 und 5 gelten für die Betreiber von geregelten Märkten sinngemäss.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren sowie den Betrieb eines geregelten Marktes, mit Verordnung.
Art. 30t
237
Multilaterale Handelssysteme
1) Der Betrieb eines multilateralen Handelssystems bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) wirksame Systeme für einen reibungslosen Abschluss von Geschäften über das multilaterale Handelssystem und deren Erfüllung bestehen; und
b) der faire und transparente Handel über das multilaterale Handelssystem und dessen Beaufsichtigung durch die Organe des multilateralen Handelssystems sichergestellt ist.
2) Art. 30e Abs. 1, 4 und 5 gelten für die Betreiber von multilateralen Handelssystemen sinngemäss.
3) Die Regierung regelt das Nähere zum Bewilligungsverfahren sowie den Betrieb eines multilateralen Handelssystems mit Verordnung.
Art. 31
239
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) die Revisionsstellen;
c) das Landgericht.
Art. 31a
240
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen eine Bank oder eine Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
5) Der FMA ist es unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts erlaubt, vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an andere zuständige Behörden von EWR-Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Art. 31b
241
Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Öffentlichkeitsregister, die eine Bank oder eine Wertpapierfirma betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronisch Zugriff auf die Daten des Öffentlichkeitsregisters zu gewähren.
Art. 32
242
Aufgabenbereich und Delegation
Aufgehoben
Art. 33
243
Aufgaben
Aufgehoben
Art. 34
244
Zusammensetzung
Aufgehoben
Art. 35
Aufgaben und Befugnisse
246
1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen und trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
247
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
248
a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
249
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
250
c) Entscheidungen und Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungs-Verfügungen erlassen;
251
d) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen nach vorheriger Androhung veröffentlichen, wenn sich der oder die Betroffene gegen diese widersetzt;
252
e) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot verhängen;
253
f) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
254
g) in begründeten Ausnahmefällen der Bank oder Wertpapierfirma verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Transaktionen in Finanzinstrumenten zu tätigen.
255
Die diesbezüglichen Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 FMAG.
256
3) Der FMA obliegen insbesondere:
257
a) die Erteilung, der Entzug sowie der Widerruf von Bewilligungen;
258
b) die Genehmigung der Statuten und Reglemente der Banken und Wertpapierfirmen und ihrer Änderungen;
259
c) die Überprüfung der Revisionsberichte;
260
d) die Erteilung von Bewilligungen an Repräsentanzen;
261
e) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 63 Abs. 3.
262
4) Erhält die FMA von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt es die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen.
263
4a) Die FMA belegt zumindest die Banken oder Wertpapierfirmen, die den Anforderungen von Art. 7a Abs. 2 bis 4 bzw. den Mindestanforderungen betreffend Klumpenrisiken oder den organisatorischen Anforderungen betreffend Wertpapierdienstleistungen nicht genügen oder bei denen in Bezug auf Art. 4 und 8 ein unzulängliches Ergebnis festgestellt wurde, mit einer zusätzlichen, über die Mindestausstattung hinausgehenden Eigenmittelanforderung, wenn andere Massnahmen allein nicht dazu führen dürften, die Regeln, Verfahren, Mechanismen und Strategien innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausreichend zu verbessern.
264
4b) Die FMA berücksichtigt bei der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde legt.
265
5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.
266
6) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in eine Bank oder Wertpapierfirma abordnen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch schwerwiegende Missstände gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die bankengesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten der Bank oder Wertpapierfirma.
267
7) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, die liechtensteinische Banken und Wertpapierfirmen bei der Niederlassung oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 in einem Drittstaat haben. Die Regierung hat diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiter zu leiten.
268
8) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches Register über die Banken, die Wertpapierfirmen, die Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundenen Vermittler sowie die zur Revision von Banken, Wertpapierfirmen und geregelten Märkten zugelassenen Revisionsstellen. Das Register ist monatlich zu aktualisieren. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
269
9) Die FMA erstellt eine Liste, in welcher alle Mutterfinanzholdinggesellschaften in EWR-Mitgliedstaaten aufgeführt sind, die Banken oder Wertpapierfirmen kontrollieren, für deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sie zuständig ist. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.
270
Art. 36
271
Datenbearbeitung
Die FMA kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Wertpapierfirma oder einer Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma betrauten Personen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen.
Art. 36a
272
Offenlegung
1) Die FMA veröffentlicht die folgenden Informationen:
a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in Liechtenstein im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden;
b) die Art und Weise, in der die im EWR-Recht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;
c) die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens; und
d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen EWR-Mitgliedstaaten.
2) Die nach Abs. 1 gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen.
Art. 37
Anerkennung
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche Banken und Wertpapierfirmen prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der FMA.
273
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen; und
c) sie über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen.
274
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.
275
4) Die Revisionsstellen müssen von den zu revidierenden Banken und Wertpapierfirmen unabhängig sein.
276
5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen der revidierten Bank oder Wertpapierfirma und der FMA über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.
277
6) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.
278
Art. 38
Aufgaben und Revisionsbericht
279
1) Die Revisionsstellen prüfen, ob
a) die Geschäftstätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma dem Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht,
280
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind, und
281
c) der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht.
282
2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen gemäss Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen. Die Regierung stellt mit Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt des Revisionsberichtes auf.
283
3) Der Revisionsbericht geht gleichzeitig an den Verwaltungsrat der Bank oder Wertpapierfirma, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die FMA.
284
4) Die Revisionsstellen haben bei der Prüfung von Banken und Wertpapierfirmen die Prüfungsstandards nach Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften anzuwenden.
285
Art. 39
Beanstandungen
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie der Bank oder Wertpapierfirma eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzesmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.
286
2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes (Art. 1) zuwiderlaufen.
287
3) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:
a) bei schwerwiegenden Verstössen der Geschäftsleitung gegen Gesetz und Statuten, insbesondere bei der Verletzung der Bewilligungsvoraussetzungen und der für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
b) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Fortsetzung der Tätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma beeinträchtigen können;
288
c) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Rückweisung des Geschäftsberichtes oder des konsolidierten Geschäftsberichtes oder Einschränkungen im Revisionsbericht nach sich ziehen können.
289
4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Revisionsstelle in Ausübung ihrer Revisionstätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit der zu revidierenden Bank oder Wertpapierfirma in einer engen Verbindung stehen.
290
5) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
291
Art. 39a
292
Aufsicht über die Revisionsstellen
Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Banken oder Wertpapierfirmen begleiten.
Art. 40
Kosten der Revision
1) Die Banken und Wertpapierfirmen tragen die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach dem von der Regierung mit Verordnung erlassenen Tarif.
293
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
Art. 41
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 63 Abs. 1 und 2.
F. Aufsicht auf konsolidierter Basis im Rahmen des EWR-Abkommens
294
Art. 41a
1) Jede Bank oder Wertpapierfirma, die eine Bank oder Wertpapierfirma als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma hält, unterliegt der Aufsicht der konsolidierten Finanzlage gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts.
297
2) Jede Bank oder Wertpapierfirma, deren Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, unterliegt der Aufsicht der konsolidierten Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts.
298
3) Auf die Einbeziehung einer Bank, einer Wertpapierfirma oder eines Unternehmens mit bankbezogenen Hilfsdiensten in die Konsolidierung kann verzichtet werden, wenn das einzubeziehende Unternehmen im Hinblick auf die Konsolidierung von untergeordneter Bedeutung ist.
299
4) Handelt es sich bei einer Bank oder Wertpapierfirma um ein Mutterunternehmen, kann die FMA diese Bank oder Wertpapierfirma von der Eigenmittelkonsolidierung ausnehmen, sofern die Bank oder Wertpapierfirma selbst wiederum ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist und diese ihrerseits einer angemessenen Beaufsichtigung untersteht.
300
5) Bei allen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäss Abs. 1 und 2 müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die konsolidierte Aufsicht zweckdienlich sind, vorhanden sein.
301
6) Tochterunternehmen einer Bank, einer Wertpapierfirma oder einer Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind, haben auf Verlangen der FMA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufsicht über die Tochterunternehmen zweckdienlich sind. Dabei kommt das Verfahren gemäss Art. 41k zur Anwendung.
302
7) Im Sinne dieses Artikels ist eine Beteiligung das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.
303
Art. 41b
305
Zuständigkeit aufgrund Zulassungserteilung
1) Hat die FMA einer Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat oder einer Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat oder einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma die Zulassung erteilt, ist sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig.
2) Hat die FMA einer Bank oder Wertpapierfirma die Zulassung erteilt, deren Mutterunternehmen eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, ist sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig.
Art. 41c
306
Zuständigkeit im Zusammenhang mit Finanzholdinggesellschaften
1) Wenn in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten zugelassene Banken oder Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder dieselbe EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn die Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Liechtenstein hat.
2) Haben in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten zugelassene Banken oder Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten, und befindet sich in jedem dieser EWR-Mitgliedstaaten eine Bank oder Wertpapierfirma, so ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, sofern sie für die Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist.
3) Ist eine Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einer im EWR zugelassenen Bank oder Wertpapierfirma, von denen keine im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, falls sie der Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme die Zulassung erteilt hat. Diese wird für die Zwecke dieses Gesetzes als die von einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Bank oder Wertpapierfirma betrachtet.
4) In Fällen, in denen die Anwendung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Kriterien für bestimmte Banken oder Wertpapierfirmen und die relative Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Staaten unangemessen wäre, kann die FMA in Absprache mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Der EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma, der EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5) Die FMA meldet dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde jede im Rahmen von Abs. 4 getroffene Vereinbarung.
Art. 41d
307
Konsolidierungsumfang in Sonderfällen
1) Konsolidiert eine der Aufsicht der FMA unterstehende Finanzholdinggesellschaft ihre Finanzlage, so ist die FMA nicht verpflichtet, diese auch auf Einzelbasis zu beaufsichtigen.
2) Wenn die zuständigen Behörden eines EWR-Mitgliedstaates eine Bank oder Wertpapierfirma, die ein Tochterunternehmen ist, in einem der in Abs. 3 genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbeziehen, kann die FMA, wenn sie für die Aufsicht dieses Tochterunternehmens zuständig ist, von dem Mutterunternehmen die Informationen verlangen, die ihr die Beaufsichtigung dieser Bank oder Wertpapierfirma erleichtern.
3) Fälle im Sinne von Abs. 2, in denen auf den Einbezug in die Konsolidierung verzichtet wird, sind:
a) das Tochterunternehmen ist nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ziele der Banken- oder Wertpapierdienstleistungsaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung oder die Bilanzsumme des betreffenden Unternehmens ist niedriger als der kleinere der folgenden zwei Beträge:
1. 10 Millionen Euro; oder
2. 1 % der Bilanzsumme des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält;
b) eine Konsolidierung der Finanzlage des betreffenden Unternehmens wäre nach Auffassung der zuständigen Behörden in Bezug auf die Ziele der Banken- oder Wertpapierdienstleistungsaufsicht ungeeignet oder irreführend.
4) Die FMA kann von den Tochterunternehmen einer Bank oder Wertpapierfirma oder einer Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Art. 41k genannten Informationen verlangen. Dabei finden die in Art. 41k vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.
3. Sonderaufgaben und Krisensituationen
308
Art. 41e
1) Ist die FMA für die Beaufsichtigung von EWR-Mutterbanken oder EWR-Mutterwertpapierfirmen oder von Banken oder Wertpapierfirmen, die von EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig, hat sie folgende weitere Aufgaben:
310
a) sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen; und
311
b) sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normalsituationen, insbesondere:
aa) die Überprüfung des internen Verfahrens und der Strategien, welche die Banken und Wertpapierfirmen zur Bewertung der Zusammensetzung und der Verteilung ihres internen Kapitals zur Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken einsetzen (ICAAP), die Bewertung deren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken sowie die Beurteilung dieser Verfahren, Strategien und der Eigenmittelausstattung dahingehend, ob ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleistet sind (aufsichtlicher Überprüfungs- und Evaluierungsprozess);
bb) die Anordnung notwendiger Abhilfemassnahmen, wenn die Bank oder Wertpapierfirma den Eigenmittelanforderungen nach Art. 4 oder den Risikomanagementanforderungen nach Art. 7a nicht genügt, einschliesslich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Art. 35 Abs. 4a;
cc) die Überprüfung der Einhaltung der Offenlegungspflichten in Bezug auf die Risiken und die Eigenmittelunterlegung durch die Banken und Wertpapierfirmen;
312
c) sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen, einschliesslich widriger Entwicklungen bei Banken, Wertpapierfirmen oder an den Finanzmärkten, wobei sie so weit wie möglich bestehende Informationskanäle zur Erleichterung des Krisenmanagements nutzt. Dazu gehören auch aussergewöhnliche Massnahmen nach Art. 41h Abs. 6 Bst. b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit.
313
2) Wird die FMA als für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständige Behörde von einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma mit ihren Tochterunternehmen oder von der Gesamtheit der Tochterunterunternehmen einer EWR-Finanzholdinggesellschaft um Erlaubnis eines auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) oder eines institutsspezifischen Ansatzes (AMA) ersucht, so entscheidet sie nach umfassender Abstimmung mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten darüber, ob diesem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte.
314
3) Die FMA setzt dabei alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer Entscheidung über den Antrag zu gelangen. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller zusammen mit einer vollständigen Begründung durch die FMA zugesandt.
315
4) Der in Abs. 3 genannte Zeitraum beginnt mit dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags bei der FMA. Diese leitet den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiter.
316
5) Liegt innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung vor, so entscheidet die FMA, sofern sie für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig ist, allein über den Antrag. Diese Entscheidung wird in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäusserten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt, dargelegt. Die Entscheidung wird dem Antragsteller und den übrigen zuständigen Behörden durch die FMA zugeleitet.
317
6) Entscheidungen gemäss den Abs. 3 und 5 von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten werden in Liechtenstein grundsätzlich angewendet.
318
7) Die in den Abs. 2 bis 6 genannten Anforderungen gelten auch für die Anerkennung des Marktrisiko-Modellansatzes.
319
8) Ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde, so setzt sie alles daran, mit den für die Aufsicht der Tochterunternehmen zuständigen Behörden zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung von Abs. 1 Bst. b Unterbst. aa zu gelangen, um festzustellen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf konsolidierter Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung von Art. 35 Abs. 4a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist.
320
9) Die FMA und die für die Aufsicht der Tochterunternehmen zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den anderen jeweils zuständigen Behörden nach Massgabe von Abs. 1 Bst. b Unterbst. aa einen Bericht mit einer Risikobewertung der Gruppe übermittelt hat, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. In der gemeinsamen Entscheidung wird auch die von den jeweils zuständigen Behörden nach Massgabe von Abs. 1 Bst. b Unterbst. aa durchgeführte Risikobewertung der Tochtergesellschaften angemessen berücksichtigt.
321
10) Die gemeinsame Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und der EWR-Mutterbank oder der EWR-Mutterwertpapierfirma von der FMA, sofern sie für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig ist, übermittelt. Bei Uneinigkeit konsultiert die FMA auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde. Die FMA kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde auch auf eigene Initiative konsultieren. Einer Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ist nach Massgabe der EWR-rechtlichen Verpflichtungen Rechnung zu tragen.
322
11) Liegt innerhalb von vier Monaten keine solche gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die FMA, sofern sie für die Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständig ist, unter angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften, allein über die Anwendung von Abs. 1 Bst. b Unterbst. aa sowie Art. 35 Abs. 4a auf konsolidierter Basis.
323
12) Die Entscheidung über die Anwendung von Abs. 1 Bst. b Unterbst. aa sowie Art. 35 Abs. 4a wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder unter konsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften einer EWR-Mutterbank, einer EWR-Mutterwertpapierfirma oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäussert hat, getroffen.
324
13) Diese Entscheidungen werden in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält und das die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von vier Monaten durchgeführte Risikobewertung sowie die geäusserten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt, dargelegt. Das Dokument wird der EWR-Mutterbank, der EWR-Mutterwertpapierfirma und allen betroffenen zuständigen Behörden durch die FMA zugeleitet.
325
14) Entscheidungen nach Abs. 9, 11 und 12 der zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten werden in Liechtenstein angewendet.
326
15) Entscheidungen nach den Abs. 9, 11 und 12 werden grundsätzlich jährlich aktualisiert. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften einer EWR-Mutterbank, einer EWR-Mutterwertpapierfirma oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der FMA, sofern sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist, schriftlich unter Angabe sämtlicher Gründe die Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung von Art. 35 Abs. 4a beantragen. Diese Aktualisierung kann auf bilateraler Basis zwischen der FMA und der zuständigen antragstellenden Behörde geregelt werden.
327
Art. 41f
328
Krisensituationen
1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschliesslich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der EWR-Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen nach Art. 30m errichtet wurden, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 41b, 41c oder 41e Abs. 1 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist, so rasch wie möglich die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie die Schweizerische Nationalbank, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben relevant sind und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. So weit wie möglich nutzt die FMA bestehende Informationskanäle.
2) Erhält eine Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken Kenntnis von einer Krisensituation nach Abs. 1, warnt sie so rasch wie möglich die zuständigen Behörden nach Art. 41b und 41c.
4. Koordinations- und Kooperationsregelungen
329
Art. 41g
330
Vereinbarungen
1) Um die Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schliesst die FMA mit anderen im Rahmen der Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen ab.
2) Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
3) Ist die FMA für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, zuständig, so kann sie ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung durch bilaterale Übereinkunft auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde werden über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet.
Art. 41h
1) Die FMA arbeitet mit den anderen zuständigen Behörden eng zusammen. Zu diesem Zweck übermittelt die FMA auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legt auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor.
332
2) Informationen gemäss Abs. 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität einer Bank, Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts in einem anderen EWR-Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten.
333
3) Insbesondere übermittelt die FMA, falls sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EWR-Mutterbanken oder EWR-Mutterwertpapierfirmen oder Banken oder Wertpapierfirmen, die von EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig ist, den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten, die die Töchter dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung ist der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
334
4) Die in Abs. 1 genannten wesentlichen Informationen umfassen insbesondere Folgendes:
a) Offenlegung der Gruppenstruktur aller grösseren Banken oder Wertpapierfirmen einer Gruppe (mit allen grösseren in dieser Gruppe vertretenen Banken oder Wertpapierfirmen) und Nennung der für diese Banken oder Wertpapierfirmen zuständigen Behörden;
b) Angabe der Verfahren, nach denen bei den Banken oder Wertpapierfirmen einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden;
c) ungünstige Entwicklungen bei Banken oder Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Banken oder Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten; und
d) grössere Sanktionen und aussergewöhnliche Massnahmen, welche die FMA aufgrund dieses Gesetzes getroffen hat, einschliesslich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Art. 35 Abs. 4a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes (AMA).
335
5) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer von einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma kontrollierten Bank oder Wertpapierfirma zuständig, setzt sie sich wann immer möglich mit der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Umsetzung von Ansätzen und Methoden benötigt und jene zuständige Behörde bereits über diese verfügen könnte.
336
6) Die FMA konsultiert die anderen zuständigen Behörden von EWR-Mitgliedstaaten, bevor sie eine Entscheidung fällt, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, in Bezug auf folgende Punkte:
a) Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Banken oder Wertpapierfirmen einer Gruppe, die von den zuständigen Behörden gebilligt oder zugelassen werden müssen; und
b) grössere Sanktionen oder aussergewöhnliche Massnahmen einschliesslich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Art. 35 Abs. 4a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes (AMA).
337
7) Bei der Anwendung von Abs. 6 Bst. b wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert. In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann die FMA beschliessen, von einer Konsultation abzusehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.
338
8) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, so richtet sie Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der Sonderaufgaben und Krisensituationen nach Art. 41e und 41f zu erleichtern und, vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Abs. 12, gegebenenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten zu gewährleisten.
339
9) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
a) Austausch von Informationen;
b) gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
c) Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe nach Massgabe von Art. 41e Abs. 1 Bst. b Unterbst. aa;
d) Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch in Bezug auf Informationsanfragen nach Art. 41h Abs. 5;
e) einheitliche Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe vorbehaltlich der durch das EWR-Recht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume;
f) Planung und Koordination der Aufsichtstätigkeiten bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen nach Art. 41e Abs. 1 Bst. c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.
340
10) Die FMA arbeitet mit den anderen an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden eng zusammen. Die Geheimnispflicht nach Art. 31a steht dem Austausch vertraulicher Informationen innerhalb der Aufsichtskollegien nicht entgegen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden nach Massgabe dieses Gesetzes unberührt.
341
11) Die FMA legt nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden schriftliche Koordinationsvereinbarungen nach Art. 41g über die Einrichtung und Funktionsweise der Kollegien fest.
342
12) Die für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften einer EWR-Mutterbank, einer EWR-Mutterwertpapierfirma oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen nach Art. 30m errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden von Drittstaaten können, sofern sie einer Geheimnispflicht unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Art. 31a gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien teilnehmen.
343
13) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, so führt sie bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die FMA berücksichtigt bei dieser Entscheidung die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden. Insbesondere berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten und die Pflichten nach Art. 30n.
344
14) Die FMA informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten. Weiters informiert die FMA die Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Massnahmen.
345
15) Die FMA unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschliesslich in Krisensituationen, und übermittelt ihr alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderer Bedeutung sind. Vorbehalten bleibt die Geheimnispflicht nach Art. 31a.
346
5. Führung von Finanzholdinggesellschaften
347
Art. 41i
348
Anforderungen
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen über einen ausreichend guten Leumund sowie über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen.
6. Gemischte Unternehmen
349
Art. 41k
350
Allgemeine Kontrolle gegenüber gemischten Unternehmen
1) Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen einer oder mehrerer Banken oder Wertpapierfirmen um ein gemischtes Unternehmen, kann die FMA, sofern sie diesen Banken oder Wertpapierfirmen die Zulassung erteilt hat oder für deren Beaufsichtigung zuständig ist, von dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an sie wendet, oder über die Tochterunternehmen in Form von Banken oder Wertpapierfirmen alle Informationen verlangen, die zur Beaufsichtigung der Tochterunternehmen in Form von Banken oder Wertpapierfirmen zweckdienlich sind.
2) Die FMA kann die von den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen. Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Art. 41n zurückgegriffen werden. Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen einen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als dem, in dem das Tochterunternehmen in Form einer Bank oder Wertpapierfirma ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Art. 41o.
Art. 41l
351
Transaktionskontrolle gegenüber gemischten Unternehmen
Die FMA schreibt den Banken oder Wertpapierfirmen ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich eines ordnungsgemässen Berichtswesens und ordnungsgemässer Rechnungslegungsverfahren, vor, damit die Transaktionen mit dem Mutterunternehmen, d. h. dem gemischten Unternehmen, und deren Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Weiters schreibt die FMA den Banken oder Wertpapierfirmen vor, über die Meldung betreffend Klumpenrisiken hinaus, jede weitere bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Transaktionen werden von der FMA überwacht. Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die Finanzlage einer Bank oder Wertpapierfirma, leitet die FMA angemessene Massnahmen ein.
7. Informationsaustausch
352
Art. 41m
353
Grundsätze
1) Die FMA teilt den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen, wenn:
a) dadurch die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen Liechtensteins nicht verletzt werden;
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer den Art. 31a gleichwertigen Geheimnispflicht unterstehen;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Wertpapierfirmen oder geregelte Märkte verwendet werden.
2) Der Austausch von Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, zwischen der konsolidierten Aufsicht unterliegenden Konzerngesellschaften ist zulässig.
Art. 41n
354
Spezialfälle
1) Falls das Mutterunternehmen und eine oder mehrere Banken oder Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten befinden, übermittelt die FMA den zuständigen Behörden jedes EWR-Mitgliedstaates die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2) Falls die FMA als für ein Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein zuständige Behörde die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführt, kann sie auf Gesuch der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaates vom Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, verlangen und an diese Behörde weiterleiten.
3) Alleine die Beschaffung oder der Besitz von Informationen gemäss Abs. 2 im Falle von Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen bedeutet nicht, dass die FMA diese Institute oder Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen hat.
4) Die FMA kann die in Art. 41k genannten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen nicht bedeutet, dass die FMA eine Aufsichtsfunktion über dieses gemischte Unternehmen und seine Tochterunternehmen, die keine Banken oder Wertpapierfirmen sind, oder über die in 41d Abs. 4 genannten Tochterunternehmen ausübt.
5) Wenn eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die FMA und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.
6) Wenn in einer Gruppe, welcher keine Banken angehören, eine Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, arbeiten die FMA und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.
Art. 41o
355
Nachprüfung
1) Wird die FMA von einer anderen zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis hinsichtlich einer Bank, einer Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft, eines Anbieters von Nebendienstleistungen, eines gemischten Unternehmens, einer Tochtergesellschaft gemäss Art. 41k oder einer Tochtergesellschaft gemäss Art. 41d Abs. 4 mit Sitz in Liechtenstein um eine Nachprüfung ersucht, nimmt sie die Nachprüfung entweder selbst vor, ermächtigt die ersuchende Behörde zu ihrer Durchführung oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn die FMA diese nicht selbst vornimmt. Art. 41m gilt sinngemäss.
2) Die FMA kann, wenn sie Informationen über Institute im Sinne von Abs. 1 mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachprüfen will, die zuständige Behörde des entsprechenden EWR-Mitgliedstaates um Nachprüfung ersuchen.
8. Massnahmen gegen Finanzholdinggesellschaften und gemischte
Unternehmen
356
Art. 41p
357
Grundsatz
1) Die FMA ergreift gegen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die Art. 41a bis 41o verstossen, die notwendigen Massnahmen.
2) Die FMA arbeitet dabei mit anderen zuständigen Behörden eng zusammen.
9. Verhältnis zu Drittstaaten
358
Art. 41q
359
Grundsatz
1) Unterliegt eine Bank oder Wertpapierfirma, deren Mutterunternehmen eine Bank oder Wertpapierfirma oder eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäss den Art. 41c und 41d, so überprüft die FMA zusammen mit den anderen von dieser Unternehmenskonstellation betroffenen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, ob die Bank oder Wertpapierfirma von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Gesetzes entspricht.
2) Die FMA nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor, soweit sie nach Abs. 4 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.
3) Bei der Überprüfung gemäss Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.
4) Findet keine oder keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wendet die FMA die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss auf die entsprechende Bank oder Wertpapierfirma an. Stattdessen kann die FMA auch zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken greifen, soweit diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.
5) Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde muss den in Abs. 4 erwähnten Aufsichtstechniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden des EWR zugestimmt haben.
6) Die FMA kann, in Absprache mit den anderen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdingesellschaft anwenden.
7) Die Aufsichtstechniken werden den anderen jeweils zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt.
8) Im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gelten für die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten die Art. 41m und 41o sinngemäss.
IVa. Kapitalherabsetzung
360
Art. 41r
361
Kapitalrückzahlung
1) Für Banken und Wertpapierfirmen gelten für die Herabsetzung des Aktienkapitals durch Rückzahlung von Aktien die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts unter Vorbehalt folgender Vorschriften. Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Banken und Wertpapierfirmen, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft errichtet wurden.
2) Beabsichtigt eine Bank oder Wertpapierfirma ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen. Dieser Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen zu fällen.
3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch besonderen Revisionsbericht der bankengesetzlichen Revisionsstelle festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind und die Liquidität gesichert ist.
4) Der Herabsetzungsbeschluss ist einmal in den amtlichen Publikationsorganen und überdies in der in den Statuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Es ist den Gläubigern bekannt zu geben, dass sie binnen zwei Monaten, von der Bekanntmachung an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.
5) Die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche bekannt gemacht worden ist, und nachdem diejenigen Gläubiger, die innert dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind.
6) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der dritten Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheit zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die schon angemessene Sicherheiten haben oder wenn diese in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.
7) Zahlungen an die Aktionäre dürfen nur aufgrund der Herabsetzung des Grundkapitals erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.
8) Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist den Kapitalreserven zuzuweisen.
9) In keinem Fall darf bei Banken oder bei Wertpapierfirmen das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals (Art. 24) herabgesetzt werden.
V. Sanierung und Liquidation
Art. 42
Voraussetzungen und Ansuchen
1) Eine Bank, die ausserstande ist, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen, kann beim Landgericht um die Gewährung einer Stundung nachsuchen.
2) Die Bank hat dem Landgericht gleichzeitig einen Status, ihre letzte Jahresrechnung, ihre letzte Zwischenbilanz und den letzten Revisionsbericht einzureichen.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuchs bis zur Bestellung des provisorischen Kommissärs vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig. Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Systemen im Sinne des Finalitätsgesetzes richten sich nach dessen Bestimmungen, insbesondere nach dessen Art. 15.
362
Art. 43
Bewilligung
1) Das Landgericht bewilligt nach Anhörung der FMA die Stundung für die Dauer eines Jahres, sofern die Bank nicht überschuldet ist. In begründeten Fällen kann die Stundung um ein weiteres Jahr verlängert werden.
363
2) Die Stundung ist durch Edikt öffentlich bekannt zu machen.
364
3) Über Entscheide des Landgerichtes, womit die Stundung betreffend einen Teilnehmer eines Systems im Sinne des Finalitätsgesetzes bewilligt wird, ist die FMA unverzüglich zu verständigen.
365
Art. 44
Provisorischer Kommissär
1) Das Landgericht bestellt einen provisorischen Kommissär, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie den ordentlichen Kommissären zustehen.
2) Als provisorischer Kommissär kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden.
Art. 45
Kommissär
1) Bewilligt das Landgericht die Stundung, so bestellt es unbescholtene, verlässliche und sachkundige Personen als Kommissäre der Bank. Als Kommissär kann auch eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft bestellt werden.
2) Bei Bestellung mehrerer Kommissäre muss einem Kommissär die Leitung zukommen.
3) Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung ausgeschieden sind, dürfen nicht als Kommissäre bestellt werden.
4) Der Kommissär steht unter der Aufsicht des Landgerichts und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden.
Art. 46
Aufgaben des Kommissärs
Der Kommissär hat unverzüglich nach seiner Bestellung mit der Revisionsstelle die Vermögenslage der Bank festzustellen, darüber dem Landgericht und der Bank Bericht zu erstatten und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 47
Geschäftsführung
1) Die Bank führt während der Stundung unter der Aufsicht des Kommissärs und nach dessen Weisung ihren Geschäftsbetrieb weiter.
2) Die Bank darf keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.
3) Die Bank hat dem Landgericht und dem Kommissär in sämtliche Bücher und Belege Einsicht zu gewähren sowie alle verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
4) Der Kommissär ist zu allen Verhandlungen der Organe der Bank einzuladen; er kann solche Verhandlungen auch selbst anordnen.
Art. 48
Zahlungen an Gläubiger
1) Zahlungen an die Gläubiger dürfen nur mit Zustimmung des Kommissärs geleistet werden.
2) Der Kommissär ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Auszahlungen an die Gläubiger mit Einnahmen aus fälligen Forderungen der Bank anzuordnen. Die Interessen der durch Rechtsgeschäft oder Gesetz privilegierten sowie der kleinen Gläubiger sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
3) Diese Auszahlungen dürfen die Hälfte derjenigen Beträge nicht übersteigen, für die nach der Vermögensfeststellung des Kommissärs Deckung vorhanden ist.
Art. 49
Weitere Massnahmen
1) Das Landgericht kann nach Anhörung der FMA während der Stundung jederzeit weitere durch die Sachlage gebotene und im Interesse der Bank oder der Gläubiger liegende Massnahmen treffen.
366
2) Das Landgericht kann insbesondere anordnen, dass der Abschluss neuer Geschäfte, die Veräusserung von Liegenschaften, die Bestellung von Pfändern oder die Eingehung von Bürgschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Kommissärs bedürfen.
3) Das Landgericht hat solche Anordnungen zu veröffentlichen.
Art. 50
Exekutionen
1) Während der Dauer der Stundung können Exekutionen gegen den Schuldner nur bis zur Pfändung und Schätzung geführt werden.
2) Einem Verwertungs- oder Konkursbegehren darf keine Folge gegeben werden.
3) Die Fristen für die Stellung der Verwertungsanträge verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 des Sachenrechts) um die Dauer der Stundung.
Art. 51
Aussergerichtliche Sanierung
1) Falls die Bank eine aussergerichtliche Sanierung oder einen Nachlassvertrag anstrebt, hat der Kommissär ihre Anträge zuhanden der Gesellschaftsorgane, der Gläubiger oder des Landgerichts zu beurteilen.
2) Zeigt sich während der Stundung, dass der Bank eine aussergerichtliche Sanierung möglich ist, kann das Landgericht die Stundung ausnahmsweise um weitere sechs Monate verlängern.
Art. 52
Widerruf der Stundung
1) Auf Antrag des Kommissärs oder eines Gläubigers hat das Landgericht die Stundung zu widerrufen, wenn die Bank:
a) die Stundung aufgrund unrichtiger Angaben erreicht hat;
b) den Weisungen des Kommissärs zuwiderhandelt;
c) die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt;
d) einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt.
2) Das Landgericht hat den Widerruf der Stundung zu veröffentlichen.
Art. 53
Hinfall der Stundung
1) Das Landgericht kann die Stundung auf Antrag des Kommissärs als dahingefallen erklären, wenn sie nach dem Ermessen des Kommissärs nicht mehr notwendig ist.
2) Das Landgericht hat den Hinfall der Stundung zu veröffentlichen.
B. Besondere Bestimmungen über den Konkurs
Art. 54
Konkurseröffnung
1) Erweist sich die Bank während der Stundung als überschuldet oder ergibt sich, dass sie nach Ablauf der Stundungsfrist nicht imstande sein wird, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen oder eine aussergerichtliche Sanierung durchzuführen, so weist das Landgericht nach Anhörung der FMA den Kommissär an, die sofortige Konkurseröffnung zu beantragen, es sei denn, dass die Bank das Nachlassverfahren einleitet.
367
2) Ein Aufschub des Konkurses ist nicht zulässig.
3) Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
Art. 55
Masseverwalter
1) Das Landgericht ernennt den Masseverwalter. Er kann aus dem Kreis der ordentlichen Kommissäre bestellt werden.
2) Der Masseverwalter übt sämtliche Rechte aus.
Art. 56
Privilegierung
1) Im Falle des Konkurses einer Bank stehen Einlagen, die nicht auf den Inhaber lauten - einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind - bis zum Betrag von 100 000 Franken in der dritten Klasse.
2) Bei einer Bank eingebrachte Freizügigkeitsleistungen nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Kunden bis zum Höchstbetrag nach Abs. 1 in der dritten Klasse privilegiert.
368
Art. 56a
369
Aussonderung im Konkurs
1) Finanzinstrumente, welche im Eigentum eines Kunden stehen und welche die Bank oder Wertpapierfirma im Namen und für Rechnung eines Kunden hält oder verwahrt, fallen im Konkurs der Bank oder Wertpapierfirma nicht in die Konkursmasse, sondern werden unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche der Bank oder Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden zu dessen Gunsten ausgesondert.
2) Ist die im Konkurs befindliche Bank oder Wertpapierfirma selber Deponentin bei einem Dritten, so wird vermutet, die Depotwerte seien Bestände ihrer Depotkunden; sie werden gemäss Abs. 1 ausgesondert.
C. Besondere Bestimmungen über das Nachlassverfahren
Art. 57
Ansuchen; Provisorischer Sachwalter
1) Stellt eine Bank das Gesuch um Nachlassstundung, ernennt das Landgericht einen provisorischen Sachwalter, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie dem ordentlichen Sachwalter zustehen.
2) Als provisorischer Sachwalter kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden. Ist bereits ein Kommissär bestellt worden, wird dieser provisorischer Sachwalter.
Art. 58
Sachwalter
Entspricht das Landgericht dem Gesuch um Nachlassstundung, ernennt es definitiv einen Sachwalter, falls nicht schon ein Kommissär dafür bestellt ist.
Art. 59
Nachlassstundung
1) Die Nachlassstundung beträgt sechs Monate. Sie kann nötigenfalls um weitere sechs Monate verlängert werden.
2) Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuches bis zur Bestellung des provisorischen Sachwalters vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig.
Art. 60
Nachlassvertrag
1) Die Gläubiger sind öffentlich aufzufordern, allfällige Einwendungen gegen den zu ihrer Einsicht aufgelegten Nachlassvertragsentwurf geltend zu machen. Eine Gläubigerversammlung findet nicht statt.
2) Der Nachlassvertrag ist zu genehmigen, wenn die angebotene Summe im richtigen Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und die Vollziehung des Nachlassvertrages sowie die vollständige Befriedigung der anerkannten privilegierten Gläubiger sichergestellt ist und wenn sich ausserdem nach Prüfung aller Verhältnisse ergibt, dass die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger durch den Nachlassvertrag besser gewahrt werden als durch die Konkursliquidation.
3) Die durch Pfänder gedeckten Forderungen können im Nachlassvertrag angemessen gestundet werden.
Va. Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren
370
A. Allgemeine Bestimmungen
371
Art. 60a
372
Anwendungsbereich
Art. 60b bis 60z sind auf Banken, denen in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums die Bewilligung erteilt worden ist, anzuwenden.
Art. 60b
373
Internationale Zuständigkeit
Zur Gewährung einer Stundung, zur Nachlassstundung und zur Konkurseröffnung ist das Landgericht nur dann zuständig, wenn der Bank in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist.
Art. 60c
374
Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
1) Das Landgericht hat von der Entscheidung auf Bewilligung der Stundung, Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung sowie den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen unverzüglich die FMA zu verständigen. Die FMA hat von dieser Entscheidung unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu unterrichten.
2) Das Landgericht veranlasst weiters unverzüglich die Bekanntmachung der Stundung, der Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung im Amtsblatt der Europäischen Union und in zwei überregionalen Zeitungen jedes der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen die Bank eine Zweigstelle hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten durch Edikt. In der Bekanntmachung sind auch insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, sowie die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben. Zur Bekanntmachung sind die Unterlagen unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das EFTA-Sekretariat in Brüssel und an zwei überregionale Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden.
3) Für die Forderungsanmeldung gilt Art. 60h.
Art. 60d
375
Tätigwerden im Ausland
1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums auszustellen.
2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.
Art. 60e
377
Konkursmasse
Das Konkursverfahren erstreckt sich auch auf das in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene unbewegliche Vermögen der Bank.
Art. 60f
378
Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger
1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 5 der Konkursordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
2) Die Masseverwalter haben die Gläubiger auch regelmässig in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Verwertung, zu unterrichten.
Art. 60g
379
Zahlung nach Konkurseröffnung
1) Wer an eine Bank, die keine juristische Person ist und über deren Vermögen ein Konkurs in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eröffnet worden ist, leistet, wird von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Konkurseröffnung nicht bekannt war.
2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 60c, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach dieser Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
Art. 60h
380
Geltendmachung der Forderungen
1) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, weiters ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege anzuschliessen.
2) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Das Gericht kann jedoch vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.
C. Anerkennung ausländischer Verfahren
381
Art. 60i
382
Grundsatz
Die Entscheidung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation einer Bank wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 der Konkursordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.
Art. 60k
383
Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen in Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates zustehen. Davon ausgeschlossen sind die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.
3) Die Verwalter und Liquidatoren und die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen dem liechtensteinischen Bankgeheimnis (Art. 14) und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter das Bankgeheimnis fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:
a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und
b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsstaat einer dem liechtensteinischen Bankgeheimnis (Art. 14) entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.
5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Art. 60l
384
Anmerkungen
1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Konkursordnung zu veranlassen.
2) Hat die Bank in Liechtenstein eine Zweigstelle oder Vermögen, so muss der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 stellen.
Art. 60m
386
Unterrichtung
Hält die FMA bei Banken, die im Wege einer Zweigstelle in Liechtenstein tätig sind, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmassnahmen für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.
Art. 60n
Banken mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
387
1) Hat eine Bank mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in zumindest zwei EWR-Mitgliedstaaten Zweigstellen, so hat das Landgericht von der Entscheidung über die Bewilligung der Stundung bzw. Nachlassstundung oder von der Entscheidung über die Konkurseröffnung sowie den konkreten Wirkungen der jeweiligen Entscheidung unverzüglich auch die FMA zu verständigen. Die FMA hat von dieser Entscheidung und vom Entzug der Bewilligung unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die Bank Zweigstellen errichtet hat und die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste gemäss Art. 14 der Richtlinie 2006/48/EG angeführt sind, zu unterrichten.
388
2) Die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Liquidatoren haben nach Möglichkeit ihr Vorgehen abzustimmen.
389
Art. 60o
391
Grundsatz
1) Für die Stundung, die Nachlassstundung sowie das Konkursverfahren gilt, soweit in den Art. 60p bis 60z nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.
2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von der Bank erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
b) die jeweiligen Befugnisse der Bank und des Verwalters oder Liquidators;
c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung;
d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge auswirkt;
e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 60z;
f) welche Forderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen;
g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Nachlassstundung;
k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens;
l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Art. 60p
392
Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
Für die Wirkungen der Stundung, der Nachlassstundung und des Konkurses ist:
a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;
b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist;
c) auf Rechte der Bank an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Art. 60q
393
Dingliche Rechte Dritter
1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Bank - sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen.
3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60r
394
Eigentumsvorbehalt
1) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
2) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60s
395
Aufrechnung
1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung der Bank aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung der Bank massgebenden Recht zulässig ist.
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60t
396
Recht der gelegenen Sache
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem EWR-Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates massgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Art. 60u
397
Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen
Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen ist ausschliesslich das Recht massgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
Art. 60v
398
Pensionsgeschäfte
Unbeschadet des Art. 60t ist für Pensionsgeschäfte ausschliesslich das Recht massgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
Art. 60w
1) Unbeschadet des Art. 60t ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes das Recht des Staates massgebend, das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist.
400
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
401
Art. 60x
402
Anfechtung
Art. 60o findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass
a) für diese Handlung das Recht eines anderen Staates massgebend ist und
b) in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
Art. 60y
Schutz des Dritterwerbers
403
Verfügt die Bank durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über:
404
a) eine unbewegliche Sache;
405
b) ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt;
406
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.
408
Art. 60z
409
Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.
VI. Verfahren Rechtsmittel und aussergerichtliche Streitbeilegung
410
Art. 61
Entscheidungen und Verfügungen
Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die zuständige Behörde die entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen.
Art. 62
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
411
1a) Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank oder Wertpapierfirma, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
412
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
413
3) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen angewandt werden.
414
Art. 62a
415
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen über die erbrachten Wertpapierdienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
Art. 63
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft:
416
a) wer als Organmitglied und Mitarbeiter sowie sonst für eine Bank oder Wertpapierfirma tätige Person, als Revisor sowie als Mitglied der FMA-Beschwerdekommission oder Mitarbeiter oder Beauftragter der FMA die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hiezu verleitet oder zu verleiten sucht;
417
b) wer ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt;
418
c) wer ohne Bewilligung eine Repräsentanz im Sinne von Art. 30a betreibt;
419
d) wer ohne Bewilligung eine Zweigstelle im Sinne von Art. 30o betreibt;
420
e) wer eine Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma betreibt, bevor die Voraussetzungen von Art. 30d erfüllt sind;
421
g) wer die Vorschriften über die Einlagensicherung oder den Anlegerschutz nicht erfüllt.
423
Die Strafen können miteinander verbunden werden.
424
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft:
425
a) wer die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
426
b) wer verbotswidrig Bezeichnungen verwendet, die eine Tätigkeit als Bank oder als Wertpapierfirma vermuten lassen;
427
c) wer die vorgeschriebenen Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven nicht vornimmt;
428
d) wer Faustpfänder entgegen den Bestimmungen von Art. 12 weiterverpfändet oder in Report gibt;
e) wer der FMA oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt;
429
f) wer die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
g) wer als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Bank oder Wertpapierfirma unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
430
h) wer im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig wird, bevor die Voraussetzungen von Art. 30e erfüllt sind;
431
i) wer ohne Beachtung der Auflagen im Sinne von Art. 14a die Datenverarbeitung ins Ausland auslagert;
432
k) wer in den periodischen Berichten oder Meldungen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
433
l) wer keine angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 4 aufweist.
434
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft:
435
a) wer den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht;
436
b) wer die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht durchführen lässt;
437
c) wer seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
d) wer die vorgeschriebenen Meldungen an die FMA nicht vorschriftsmässig oder verspätet erstattet;
438
e) wer einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
439
f) wer irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit seinem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, betreibt;
g) wer die Wohlverhaltensregeln (Art. 8a bis 8h) und die von der FMA für verbindlich erklärten Standesrichtlinien nicht einhält;
440
h) wer keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen zur Verhinderung der negativen Beeinflussung von Kundeninteressen durch Interessenkonflikte trifft oder beibehält;
441
i) wer seine Verpflichtungen bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern verletzt;
442
k) wer seine Pflichten als vertraglich gebundener Vermittler verletzt;
443
l) wer einer rechtskräftigen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
444
m) wer die Vorschriften über das Risikomanagement (Art. 7a) nicht einhält;
445
n) wer als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 37 bis 40, verletzt.
446
4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
5) Im Übrigen findet der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
447
6) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen und Bussen bekannt machen, sofern dies den Zweck dieses Gesetzes verwirklicht und verhältnismässig ist.
448
7) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
449
Art. 64
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 65
450
Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft
Aufgehoben
VIII. Übergangsbestimmung
Art. 66
Konzessionen
Konzessionen zum Betrieb einer Bank oder Finanzgesellschaft, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
Art. 67
451
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 68
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 21. Dezember 1960 über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1961 Nr. 3;
b) das Gesetz vom 18. November 1964 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1965 Nr. 3;
c) das Gesetz vom 10. Juli 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1975 Nr. 41.
Art. 69
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 3a Abs. 1 Ziff. 28 bis 30)
1. Geeignete Gegenparteien
1) Als geeignete Gegenpartei sind per se und in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen anzusehen:
a) Kunden gemäss Ziff. 2 Abs. 1 Bst. a bis c; sowie
b) Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit ausschliesslich darin besteht, für eigene Rechnung auf Finanztermin- oder Optionsmärkten oder sonstigen Derivatemärkten und auf Kassamärkten nur zur Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig zu werden oder für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte tätig zu werden oder für diese einen Preis zu machen, und die durch eine Garantie von Clearingmitgliedern der gleichen Märkte abgedeckt sind; die Verantwortung für die Erfüllung der von solchen Firmen abgeschlossenen Geschäfte wird von Clearingmitgliedern der gleichen Märkte übernommen.
2) Unternehmen nach Ziff. 2 Abs. 2, die zwei der drei in Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b genannten Bedingungen erfüllen, können beantragen, als geeignete Gegenparteien zu gelten. Sie gelten nur in Bezug auf diejenigen Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen, für die sie auch als professionelle Kunden behandelt werden können, als geeignete Gegenpartei.
2. Professionelle Kunden
1) Als professionelle Kunden sind per se und in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente anzusehen:
a) Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können, namentlich:
aa) Banken und Finanzinstitute;
bb) Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften;
cc) sonstige Institute der Finanzbranche, namentlich vertraglich gebundene Vermittler, die für eigene Rechnung handeln;
dd) Versicherungsunternehmen;
ee) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien sowie ihre Verwaltungsgesellschaften;
ff) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften;
gg) Warenhändler und Warenderivate-Händler; oder
hh) sonstige institutionelle Anleger;
b) grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
aa) Bilanzsumme: Gegenwert von 20 000 000 Euro;
bb) Nettoumsatz: Gegenwert von 40 000 000 Euro;
cc) Eigenmittel: Gegenwert von 2 000 000 Euro;
c) Regierungen, Gemeinden, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen;
d) andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die wertpapiermässige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
2) Personen, die nach Massgabe der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsvorschriften eine Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde beantragt haben, sind lediglich in Bezug auf die beantragten Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden anzusehen.
3. Nichtprofessionelle Kunden
Als nichtprofessionelle Kunden gelten alle Kunden, die weder geeignete Gegenpartei noch professioneller Kunde sind.
(Art. 3 Abs. 3 und 4 sowie Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32)
Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente
Abschnitt A
Wertpapierdienstleistungen
1) Wertpapierdienstleistungen sind folgende Tätigkeiten, die sich auf ein oder mehrere Finanzinstrument(e) nach Abschnitt C beziehen:
1. Annahme und Übermittlung von Aufträgen;
2. Ausführung von Aufträgen;
3. Handel auf eigene Rechnung: Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, sofern und soweit er von Banken und Wertpapierfirmen oder als Market Making ausgeübt wird oder wenn in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems gehandelt wird, indem ein für Dritte zugängliches System betrieben wird, das dem Abschluss von Verträgen über Finanzinstrumente dient.
4. Portfolio-Verwaltung: Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
5. Anlageberatung im Sinne einer persönlich an einen Anleger oder potentiellen Anleger oder dessen Beauftragten gerichteten, nicht ausschliesslich öffentlich oder über Informationskanäle verbreiteten Empfehlung, die den Kauf, Verkauf, Tausch, die Zeichnung, die Rückgabe, die Übernahme oder das Halten eines Finanzinstruments oder die Ausübung bzw. Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstruments verbundenen Rechts zu Kauf, Verkauf, Tausch, Zeichnung oder Rückgabe eines Finanzinstruments zum Gegenstand;
6. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
7. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
8. Betrieb eines multilateralen Handelssystems.
2) Keine Wertpapierdienstleistungen stellen die in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Tätigkeiten dar.
Abschnitt B
1. Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschliesslich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung;
2. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
3. Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen;
4. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
5. Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen;
6. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen;
7. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen des in diesem Anhang Abschnitt A und B enthaltenen Typs betreffend den Basiswert der in Abschnitt C Ziff. 5, 6, 7 und 10 enthaltenen Derivate, wenn diese mit der Bereitstellung von Wertpapierdienstleistungen oder von Nebendienstleistungen im Zusammenhang stehen.
Abschnitt C
1. Übertragbare Wertpapiere aller Gattungen, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden, wie
a) Aktien und andere, den Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere;
b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere;
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen oder anderen Indizes und Messgrössen bestimmt werden;
2. Geldmarktinstrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und an Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien;
4. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Zinserträge oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrössen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
5. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrundes) bar abgerechnet werden können;
6. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt und/oder über ein multilaterales Handelssystem gehandelt;
7. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Ziff. 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, welche die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abwicklung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine regelmässige Margin-Einschusspflicht besteht;
8. derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
9. finanzielle Differenzgeschäfte; oder
10. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrundes) bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abwicklung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine regelmässige Margin-Einschusspflicht besteht.
Übergangsbestimmungen
952.0 Bankengesetz (BankG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1998 Nr. 223 ausgegeben am 30. Dezember 1998 |
Gesetz
vom 19. November 1998
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)
...
1) Zweigstellen und Repräsentanzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
454 bereits bestanden haben, benötigen keine neue Bewilligung.
2) Bestehende Konzessionen und Bewilligungen, die den Bestimmungen von Art. 14a nicht entsprechen, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 anzupassen.
3) Bezeichnungen, die nicht den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 und 3 entsprechen, sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 anzupassen.
4) Konzessionen und Bewilligungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2005 Nr. 13 ausgegeben am 24. Januar 2005 |
Gesetz
vom 26. November 2004
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
Dieses Gesetz findet auf Verfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten
455 eröffnet werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2007 Nr. 261 ausgegeben am 31. Oktober 2007 |
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens
456 dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2008 Nr. 226 ausgegeben am 26. August 2008 |
Gesetz
vom 26. Juni 2008
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
Auf Amtshilfeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
457 dieses Gesetzes hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
2
Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
3
Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
4
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
5
Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
6
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
7
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
8
Art. 3 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 110.
9
Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
10
Art. 3 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
11
Art. 3 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
12
Art. 3 Abs. 3 Bst. e aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
13
Art. 3 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
14
Art. 3 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
15
Art. 3 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
16
Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
17
Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
18
Art. 3a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
19
Art. 3a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
20
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
21
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
22
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
23
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
24
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
25
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
26
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
27
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 8 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 357.
28
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 9 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
29
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
30
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 11 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
31
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 12 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
32
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
33
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
34
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
35
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 16 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
36
Art. 3a Abs. 1 Ziff 17 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
37
Art. 3a Abs. 1 Ziff 18 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
38
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 19 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
39
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 20 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
40
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
41
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
42
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 23 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
43
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 24 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
44
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 25 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
45
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 26 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
46
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 27 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
47
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 28 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
48
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 29 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
49
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 30 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
50
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 31 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
51
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
52
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 33 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
53
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 34 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
54
Art. 3a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
55
Art. 3a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
56
Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
57
Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 251.
58
Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
59
Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
60
Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 251.
61
Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 251.
62
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
63
Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
64
Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
65
Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
66
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
67
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
68
Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
69
Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
70
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
71
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 188.
72
Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 188.
73
Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
74
Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
75
Art. 7 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
76
Art. 7 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
77
Art. 7 Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
78
Art. 7 Abs. 9 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
79
Art. 7a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
80
Art. 7a Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
81
Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 251.
82
Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
83
Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
84
Sachüberschrift vor Art. 8a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
85
Art. 8a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
86
Art. 8b eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
87
Art. 8c eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
88
Art. 8d eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
89
Art. 8e eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
90
Art. 8f eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
91
Art. 8g eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
92
Art. 8h eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
93
Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
94
Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
95
Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
96
Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
97
Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 265.
98
Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
99
Art. 10 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
100
Art. 10 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
101
Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
102
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
103
Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
104
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
105
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
106
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
107
Art. 14a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
108
Art. 14b eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
109
Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
110
Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
111
Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
112
Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
113
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
114
Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 389.
115
Art. 15 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
116
Art. 15 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
117
Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
118
Art. 15 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 184.
119
Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
120
Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
121
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
122
Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
124
Überschrift vor Art. 17 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
125
Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
126
Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 389.
127
Art. 17 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
128
Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
129
Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
130
Art. 17 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
131
Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
132
Art. 17 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
133
Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
134
Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
135
Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
136
Art. 19 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
137
Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
138
Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
139
Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
140
Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
141
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
142
Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
143
Art. 22 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
144
Art. 22 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
145
Art. 22 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
147
Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
148
Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
149
Art. 23 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
150
Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
151
Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
152
Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
153
Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
154
Art. 24 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
155
Art. 24 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
156
Art. 25 aufgehoben durch
LGBl. 2010 Nr. 389.
157
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
158
Art. 26 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
159
Art. 26 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
160
Art. 26 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
161
Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
162
Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
163
Art. 26 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
164
Art. 26 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
165
Art. 26a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 184.
166
Art. 26a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 184.
167
Art. 26a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 184.
168
Art. 26a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 299.
169
Art. 26a Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 184.
170
Art. 26a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 184.
171
Art. 26a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 184.
172
Überschrift vor Art. 27 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
173
Art. 27 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
174
Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
175
Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
176
Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
177
Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
178
Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
179
Art. 28 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
181
Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
182
Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
183
Art. 29 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
184
Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
185
Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
186
Überschrift vor Art. 30a eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
187
Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
188
Art. 30a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
189
Art. 30a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
190
Art. 30a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
191
Art. 30a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
192
Art. 30a Abs. 2 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
193
Art. 30a Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
194
Art. 30a Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
195
Überschrift vor Art. 30b eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
196
Überschrift vor Art. 30b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
197
Art. 30b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
198
Art. 30c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
199
Art. 30d abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
200
Art. 30e abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
201
Überschrift vor Art. 30f eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
202
Art. 30f abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
203
Art. 30g abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
204
Art. 30h Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
205
Art. 30h Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
206
Art. 30h Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
207
Art. 30h Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
208
Art. 30h Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 226.
209
Art. 30h Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
210
Art. 30h Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
211
Art. 30h Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
212
Art. 30h Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
213
Art. 30h Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
214
Art. 30h Abs. 3 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 226.
215
Art. 30h Abs. 3 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
216
Art. 30h Abs. 3 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
217
Art. 30h Abs. 3 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
218
Art. 30h Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
219
Art. 30h Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
220
Art. 30h Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
221
Art. 30h Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
222
Art. 30i abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
223
Art. 30k abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
224
Art. 30l abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
225
Überschrift vor Art. 30m abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
226
Art. 30m abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
227
Art. 30n abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
228
Art. 30o abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
229
Überschrift vor Art. 30p abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
230
Überschrift vor Art. 30p abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
231
Art. 30p abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
232
Überschrift vor Art. 30q eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
233
Art. 30q abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
234
Art. 30r eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
235
Überschrift vor Art. 30s eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
236
Art. 30s eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
237
Art. 30t eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
238
Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
239
Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
240
Art. 31a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
241
Art. 31b eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
242
Art. 32 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
243
Art. 33 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
244
Art. 34 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
245
Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
246
Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
247
Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
248
Art. 35 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
249
Art. 35 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
250
Art. 35 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
251
Art. 35 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
252
Art. 35 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
253
Art. 35 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
254
Art. 35 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
255
Art. 35 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 188.
256
Art. 35 Abs. 2 Schlusssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
257
Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
258
Art. 35 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
259
Art. 35 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
260
Art. 35 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
261
Art. 35 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
262
Art. 35 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
263
Art. 35 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
264
Art. 35 Abs. 4a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
265
Art. 35 Abs. 4b eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
266
Art. 35 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
267
Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
268
Art. 35 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
269
Art. 35 Abs. 8 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
270
Art. 35 Abs. 9 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
271
Art. 36 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
272
Art. 36a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
273
Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
274
Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 8.
275
Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
276
Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
277
Art. 37 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
278
Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
279
Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
280
Art. 38 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
281
Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
282
Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
283
Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
284
Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
285
Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 8.
286
Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
287
Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
288
Art. 39 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
289
Art. 39 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
290
Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
291
Art. 39 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
292
Art. 39a eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 8.
293
Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
294
Überschrift vor Art. 41a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
295
Überschrift vor Art. 41a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
296
Art. 41a Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
297
Art. 41a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
298
Art. 41a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
299
Art. 41a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
300
Art. 41a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
301
Art. 41a Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
302
Art. 41a Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
303
Art. 41a Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
304
Überschrift vor Art. 41b eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
305
Art. 41b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
306
Art. 41c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
307
Art. 41d abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
308
Überschrift vor Art. 41e eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
309
Art. 41e Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
310
Art. 41e Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
311
Art. 41e Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
312
Art. 41e Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
313
Art. 41e Abs. 1 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
314
Art. 41e Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
315
Art. 41e Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
316
Art. 41e Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
317
Art. 41e Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
318
Art. 41e Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
319
Art. 41e Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
320
Art. 41e Abs. 8 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
321
Art. 41e Abs. 9 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
322
Art. 41e Abs. 10 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
323
Art. 41e Abs. 11 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
324
Art. 41e Abs. 12 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
325
Art. 41e Abs. 13 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
326
Art. 41e Abs. 14 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
327
Art. 41e Abs. 15 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
328
Art. 41f abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
329
Überschrift vor Art. 41g eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
330
Art. 41g eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
331
Art. 41h Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
332
Art. 41h Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
333
Art. 41h Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
334
Art. 41h Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
335
Art. 41h Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
336
Art. 41h Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
337
Art. 41h Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
338
Art. 41h Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
339
Art. 41h Abs. 8 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
340
Art. 41h Abs. 9 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
341
Art. 41h Abs. 10 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
342
Art. 41h Abs. 11 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
343
Art. 41h Abs. 12 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
344
Art. 41h Abs. 13 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
345
Art. 41h Abs. 14 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
346
Art. 41h Abs. 15 eingefügt durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
347
Überschrift vor Art. 41i eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
348
Art. 41i eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
349
Überschrift vor Art. 41k eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
350
Art. 41k eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
351
Art. 41l eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
352
Überschrift vor Art. 41m eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
353
Art. 41m eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
354
Art. 41n eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
355
Art. 41o eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
356
Überschrift vor Art. 41p eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
357
Art. 41p eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
358
Überschrift vor Art. 41q eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
359
Art. 41q eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
360
Überschrift vor Art. 41r eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
361
Art. 41r eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
362
Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 162.
363
Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
364
Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 162.
365
Art. 43 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2002 Nr. 162 und abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
366
Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
367
Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
368
Art. 56 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 188.
369
Art. 56a eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 188.
370
Überschrift vor Art. 60a eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
371
Überschrift vor Art. 60a eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
372
Art. 60a eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
373
Art. 60b eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
374
Art. 60c eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
375
Art. 60d eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
376
Überschrift vor Art. 60e eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
377
Art. 60e eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
378
Art. 60f eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
379
Art. 60g eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
380
Art. 60h eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
381
Überschrift vor Art. 60i eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
382
Art. 60i eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
383
Art. 60k eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
384
Art. 60l eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
385
Überschrift vor Art. 60m eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
386
Art. 60m eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
387
Art. 60n Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
388
Art. 60n Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
389
Art. 60n Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
390
Überschrift vor Art. 60o eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
391
Art. 60o eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
392
Art. 60p eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
393
Art. 60q eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
394
Art. 60r eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
395
Art. 60s eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
396
Art. 60t abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
397
Art. 60u eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
398
Art. 60v eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
399
Art. 60w Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
400
Art. 60w Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
401
Art. 60w Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
402
Art. 60x eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
403
Art. 60y Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
404
Art. 60y Einleitungssatz eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
405
Art. 60y Bst. a eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
406
Art. 60y Bst. a eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
407
Art. 60y Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
408
Art. 60y Schlusssatz eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
409
Art. 60z eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 13.
410
Überschrift vor Art. 61 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
411
Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
412
Art. 62 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
413
Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 33 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
414
Art. 62 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261 und abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 551.
415
Art. 62a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
416
Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
417
Art. 63 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
418
Art. 63 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
419
Art. 63 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
420
Art. 63 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
421
Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
422
Art. 63 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
423
Art. 63 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
424
Art. 63 Abs. 1 Schlusssatz abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
425
Art. 63 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
426
Art. 63 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
427
Art. 63 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
428
Art. 63 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
429
Art. 63 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
430
Art. 63 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
431
Art. 63 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
432
Art. 63 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
433
Art. 63 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
434
Art. 63 Abs. 2 Bst. l eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
435
Art. 63 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
436
Art. 63 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 223.
437
Art. 63 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
438
Art. 63 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
439
Art. 63 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 87 und
LGBl. 2004 Nr. 176.
440
Art. 63 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
441
Art. 63 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
442
Art. 63 Abs. 3 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
443
Art. 63 Abs. 3 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 8.
444
Art. 63 Abs. 3 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 230.
445
Art. 63 Abs. 3 Bst. m abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 243.
446
Art. 63 Abs. 3 Bst. n eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 230.
447
Art. 63 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
448
Art. 63 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
449
Art. 63 Abs. 7 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
450
Art. 65 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 176.
451
Art. 67 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 261.
452
Anhang 1 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261 und abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 299.
453
Anhang 2 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 261 und abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 299.
454
Inkrafttreten: 1. Januar 1999.
455
Inkrafttreten: 24. Januar 2005.
456
Inkrafttreten: 1. November 2007.
457
Inkrafttreten: 26. August 2008.