952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 108 ausgegeben am 15. Dezember 1992
Gesetz
vom 21. Oktober 1992
über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG)1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen2
Art. 13
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Banken und Wertpapierfirmen.
2) Es bezweckt den Schutz der Gläubiger und Anleger von Banken und Wertpapierfirmen sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld-, Wertpapier- und Kreditwesen und der Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:4
a) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338);
b) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1);
c) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (MiFID) (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31ba.01);
d) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 16c.01);
e) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 19a.01);
f) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31b.01).
4) Es lässt die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 unberührt.5
Art. 26
Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen die Banken und Wertpapierfirmen.
2) Es findet sinngemäss Anwendung auf von ausländischen Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen errichtete Zweigstellen.
3) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:7
a) Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
b) lokale Firmen sowie den Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme (MTF).8
Art. 3
Geschäftsbereich9
1) Banken sind Unternehmen, die gewerbsmässig Geschäfte nach Abs. 3 betreiben. Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz als Bank unterstehen, dürfen keine Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder gewerbsmässig entgegennehmen.10
2) Wertpapierfirmen sind Unternehmen, die gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen.11
3) Bankgeschäfte sind:
a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern; im Falle eines E-Geldgeschäftes nach Bst. f stellt die Entgegennahme des Geldbetrages dann keine Annahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird;12
b) die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern;13
c) das Depotgeschäft;14
d) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäss Anhang 2 Abschnitt A und B sowie die Durchführung von weiteren bankmässigen Ausserbilanzgeschäften;15
e) Aufgehoben16
f) die Ausgabe von E-Geld gemäss Art. 3 Bst. b E-Geldgesetz;17
g) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet;18
h) der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen.19
4) Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sind Dienstleistungen gemäss Anhang 2 Abschnitt A und B.20
4a) Der Differenzeinwand nach § 1271 ABGB ist unzulässig bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus:21
a) Bankgeschäften, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerbsmässigen Durchführung von Bankgeschäften und Wertpapierdienstleistungen berechtigt ist;
b) Geschäften mit Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10, die an einem in- oder ausländischen geregelten Markt oder einem multilateralem Handelssystem gehandelt werden oder die unter einem Rahmenvertrag geschlossen worden sind.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.22
Art. 3a23
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Repräsentanz": jeder Teil der Organisation einer ausländischen Bank, der weder Geschäfte abschliesst oder abwickelt noch für eigene Rechnung vermittelt;
2. "Drittstaat": ein Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist;
3. "Sanierungsmassnahmen": Massnahmen, mit denen die finanzielle Lage einer Bank gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnte, einschliesslich der Massnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;
4. "Liquidationsverfahren": ein von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eines EWR-Mitgliedstaates eröffnetes und unter deren Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu verwerten. Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Nachlassvertrag im Konkurs oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;
5. "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Dritten am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, die nach den Regeln des Systems zum Handel zugelassen wurden, innerhalb des Systems nach nicht diskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
6. "multilaterales Handelssystem": ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht diskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;
7. "Gruppe": eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung (aufgrund vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen, mehrheitlich identischer Zusammensetzung von Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung, abgegebenen Patronatserklärungen oder Ähnliches) stehen, ohne dass zwischen ihnen aber eine kapitalmässige Verbindung besteht; die Unternehmen einer Gruppe sind die Gruppengesellschaften;
8. "Kunde": jede natürliche oder juristische Person, jede Gesellschaft, Treuhänderschaft, sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, für die eine Bank oder Wertpapierfirma Dienstleistungen nach diesem Gesetz erbringt;
9. "professioneller Kunde": ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde die Kriterien gemäss Anhang 1 Ziff. 2 erfüllen;
10. "nichtprofessioneller Kunde": ein Kunde gemäss Anhang 1 Ziff. 3;
11. "geeignete Gegenpartei": ein Kunde gemäss Anhang 1 Ziff. 1;
12. "Marktbetreiber": eine Person oder Personen, die das Geschäft eines geregelten Marktes verwalten und/oder betreiben;
13. "Systemrisiko": das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft;
14. "Modellrisiko": der potenzielle Verlust, der einer Bank oder Wertpapierfirma als Folge von Entscheidungen entsteht, die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen könnten, wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung aufweisen;
15. "systemrelevantes Institut": eine EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine Bank oder Wertpapierfirma, deren Ausfall oder Versagen zu einem Systemrisiko führen könnte;
16. "interne Ansätze": Ansätze oder Modelle gemäss Art. 143 Abs. 1, Art. 221, 225, 259 Abs. 3, Art. 283, 312 Abs. 2 und Art. 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
17. "EBA": die Europäische Bankaufsichtsbehörde;
18. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
19. "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;
20. "Europäische Aufsichtsbehörden": die EBA, ESMA und EIOPA mit der Massgabe, dass, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Banken die EBA, für Wertpapierfirmen die ESMA und für Versicherungen die EIOPA zuständig sind;
21. "Aufsichtsrat" und "Vorstand": der Aufsichtsrat und Vorstand nach den Bestimmungen des SE-Gesetzes für den Fall, dass eine Bank oder Wertpapierfirma als Societas Europaea strukturiert ist;
22. "vertraglich gebundener Vermittler": eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung einer einzigen Bank oder Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Dienstleistungen nach diesem Gesetz für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Dienstleistungen oder Finanzinstrumente berät;
23. "Gesamtnettoumsatz" bzw. "Bruttoertrag": die Summe aus Zinserträgen abzüglich Zinsaufwand (Zinserfolg), laufenden Erträgen aus Wertpapieren, Erträgen aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft abzüglich Kommissionsaufwand (Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft), Erfolg aus Finanzgeschäften sowie übriger ordentlicher Ertrag des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr. Ist das Unternehmen Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde;
24. "Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat" bzw. "Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat": ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
25. "EWR-Mutterbank" bzw. "EWR-Mutterwertpapierfirma": ein EU-Mutterinstitut gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
26. "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
27. "EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
28. "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
29. "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
30. "Bewilligung": eine Zulassung gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
31. "Abwicklungsbehörde": die Behörde nach Art. 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes;24
32. "gedeckte Einlagen": erstattungsfähige Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschliesslich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie Forderungen, die von der Bank durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, bis zu einer Höhe von 100 000 Franken oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger;25
33. "gedeckte Anlagen": erstattungsfähige Gelder oder Finanzinstrumente nach Anhang 2 Abschnitt C, die ein Anleger im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen einer Bank oder einer Wertpapierfirma anvertraut hat und die insgesamt für den einzelnen Anleger die Summe von 30 000 Franken nicht übersteigen.26
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen nach Art. 4, 5, 142, 192, 242, 272, 291, 300 und 411 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Art. 3 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung. Weitere Begriffsbestimmungen des anwendbaren EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2004/39/EG, bleiben vorbehalten.
3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 und 2 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Geschäftstätigkeit der Banken und Wertpapierfirmen27
Art. 4
Eigenmittel28
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen über angemessene Eigenmittel verfügen. Ihre Eigenmittel dürfen nicht unter den in Art. 24 Abs. 4 vorgeschriebenen Betrag des Mindestkapitals absinken.29
2) Die Eigenmittelanforderungen sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Bank oder Wertpapierfirma sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.30
3) Aufgehoben31
4) Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.32
Kapitalpuffer33
Art. 4a34
a) Arten der Kapitalpuffer
1) Banken und Wertpapierfirmen haben zusätzlich zum harten Kernkapital nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 folgende Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital (kombinierte Kapitalpufferanforderung) vorzuhalten:
a) einen Kapitalerhaltungspuffer von 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags;
b) einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer bis zu 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags, wobei der Puffer in Schritten von 0,25 Prozentpunkten festzusetzen ist;
c) einen Systemrisikopuffer zur Minderung langfristiger nicht-zyklischer System- oder Makroaufsichtsrisiken, deren Verwirklichung das Finanzsystem oder die Realwirtschaft ernsthaft beeinträchtigen, bis zu 5 % des Gesamtrisikobetrags; und
d) bei global systemrelevanten Instituten (G-SRI) einen Puffer bis zu 3,5 % des Gesamtrisikobetrags, wobei der Puffer in Schritten von 0.5 Prozentpunkten festzusetzen ist, oder bei anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) einen Puffer bis zu 2 % des Gesamtrisikobetrags.
2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Gesamtrisikobetrag nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Höhe der jeweils geltenden Kapitalpuffer nach Abs. 1 Bst. b bis d, deren Geltungsbereich und -dauer und die Schritte, in denen Puffer erhöht oder gesenkt werden, mit Verordnung. Sie kann zudem insbesondere festlegen:
a) das Verfahren zur Festlegung oder Neufestsetzung der konkreten Höhe der Puffer, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Puffer in Abhängigkeit von den Risiken für das Finanzsystem, der gesamtwirtschaftlichen Lage und der zu beachtenden Vorgaben der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie die Schritte, in denen Puffer erhöht oder gesenkt werden, und die dabei zu beachtenden Anzeige- und Veröffentlichungspflichten;
b) die Bezugsgrössen der Puffer, insbesondere den massgeblichen Risikobetrag sowie die einzubeziehenden Risikopositionen bei Konsolidierung und Teilkonsolidierung oder bei grenzüberschreitenden Risikopositionen;
c) die Voraussetzungen für die Ermittlung von global systemrelevanten Instituten (G-SRI) und anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) und - soweit erforderlich - für die Zuweisung der Banken und Wertpapierfirmen zu den massgeblichen Teilkategorien.
Art. 4b35
b) Kapitalpufferkombination
1) Soweit Kapitalpuffer nach Art. 4a Abs. 1 vorzuhalten sind, ist das erforderliche Kapital kumulativ zu bilden.
2) Werden Puffer für global systemrelevante Institute, Puffer für andere systemrelevante Institute oder Systemrisikopuffer (Art. 4a Abs. 1 Bst. c und d) nach Massgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU miteinander kombiniert, so legt die Regierung mit Verordnung fest, welcher oder welche dieser Kapitalpuffer einzeln oder kumulativ anzuwenden sind.
3) Die Regierung kann weitere Ausnahmen von Abs. 1 festlegen.
Art. 4c36
c) Ausschüttungsbeschränkungen
1) Banken und Wertpapierfirmen ist es untersagt, Kapital in einem Umfang auszuschütten, dass ihr hartes Kernkapital unter den Betrag der für sie geltenden kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a fällt.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a nicht erfüllen, müssen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Abs. 4 berechnen und diesen der FMA mitteilen. In diesen Fällen haben sie vor der Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags folgende Massnahmen zu unterlassen:
a) Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen;
b) Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit geschaffen wurde, in der die Bank oder Wertpapierfirma die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat;
c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente nach Art. 51 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen.
3) Banken und Wertpapierfirmen, die die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a nicht erfüllen, dürfen nur den ausschüttungsfähigen Betrag ausschütten.
4) Eine Ausschüttung nach Abs. 1 bis 3 ist jeder Kapitalabfluss, der zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne des laufenden Geschäftsjahrs führt, insbesondere durch:
a) Zahlung von Bardividenden;
b) Ausgabe, Rücknahme oder Rückkauf eigener Aktien oder anderer Kapitalinstrumente im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Bank oder Wertpapierfirma;
c) Rückzahlung von in Verbindung mit Kapitalinstrumenten im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträgen;
d) Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 Bst. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten.
5) Die Beschränkungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn die Aussetzung oder Verzögerung einer Ausschüttung:
a) ein Ausfallereignis darstellt; oder
b) zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bank oder Wertpapierfirma führt.
6) Erhöht sich durch die Anwendung dieser Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital einer Bank oder Wertpapierfirma nicht in zufriedenstellendem Masse, kann die FMA zusätzliche Massnahmen ergreifen.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
a) wie sich der ausschüttungsfähige Betrag nach Abs. 3 ermittelt;
b) das Verfahren, welches eine Bank oder Wertpapierfirma nach Abs. 2 vor einer Ausschüttung durchzuführen hat.
Art. 4d37
d) Kapitalerhaltungsplan
1) Erfüllt eine Bank oder Wertpapierfirma die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 1 nicht, so legt sie der FMA innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nicht erfüllen kann, einen Kapitalerhaltungsplan vor. Die FMA kann diese Frist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Bank oder Wertpapierfirma auf bis zu zehn Arbeitstage erstrecken.
2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst:
a) eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;
b) Massnahmen zur Erhöhung der Kapitalquote;
c) einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a;
d) weitere, aus Sicht der FMA erforderliche Informationen.
3) Die FMA billigt den Kapitalerhaltungsplan, wenn der Bank oder Wertpapierfirma durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich genügend Kapital zur Erfüllung der für sie geltenden kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a innerhalb eines von der FMA als angemessen erachteten Zeitraums zugeführt wird.
4) Billigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht, kann sie:
a) von der Bank oder Wertpapierfirma die Aufstockung ihrer Eigenmittel innerhalb eines von der FMA bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe verlangen; oder
b) durch Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 35 Abs. 4 strengere als nach Art. 4c gebotene Ausschüttungsbeschränkungen verhängen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 538
Liquidität
1) Die Banken und Wertpapierfirmen sorgen für ein angemessenes Verhältnis der kurzfristigen Verbindlichkeiten zu den greifbaren Mitteln und den leicht verwertbaren Aktiven.
2) Auf konsolidierter Basis muss eine angemessene Liquidität gewährleistet sein.
Art. 6
Gesetzliche Reserven39
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Finanzinstrumente von Kunden halten oder Finanzinstrumente emittieren, haben wenigstens einen Zwanzigstel ihres jährlichen Reingewinns den gesetzlichen Reserven zuzuweisen, bis diese einen Fünftel des Grundkapitals erreicht haben.40
2) Die gesetzlichen Reserven dürfen, soweit sie die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.41
3) Ein bei der Ausgabe von Aktien oder Anteilscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös ist den Kapitalreserven zuzuweisen.42
Art. 743
Einlagensicherung und Anlegerschutz
Banken und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Finanzinstrumente von Kunden halten, sowie Zweigstellen, die nach Art. 59b Abs. 3 der liechtensteinischen Einlagensicherung bzw. dem liechtensteinischen Anlegerschutz unterstellt wurden, dürfen Bank- oder Wertpapierdienstleistungen erst dann erbringen, wenn die Vorschriften über die Einlagensicherung und den Anlegerschutz (Art. 59b ff.) erfüllt sind. Kommt eine Bank oder eine Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht nach, wird ihr durch die FMA die Bewilligung entzogen.
Art. 7a44
Risikomanagement
1) Banken und Wertpapierfirmen haben die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien zu regeln. Sie müssen insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Rest-, Abwicklungs-, Liquiditäts-, Konzentrations-, Verbriefungs-, Gegenpartei-, Zinsänderungs- und Reputationsrisiken, operationelle und rechtliche Risiken sowie das Risiko einer übermässigen Verschuldung erfassen, begrenzen und überwachen.45
2) Banken und Wertpapierfirmen haben über eine solide Unternehmenssteuerung zu verfügen. Dazu gehören:
a) eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen;
b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und
c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
4) Der Verwaltungsrat hat die Strategien und Verfahren nach Abs. 3 regelmässig intern zu überprüfen, zu genehmigen und für die Erörterung dieser Risiken ausreichend Zeit einzuräumen, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma stets angemessen sind und keinen Aspekt ausser Acht lassen.46
5) Die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und das Rechnungswesen der Banken und Wertpapierfirmen sind so auszugestalten, dass die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes jederzeit überprüft werden kann.
6) Banken und Wertpapierfirmen haben eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement im Sinne dieses Artikels vereinbar sind, einzuführen und dauernd sicherzustellen. Die FMA vergleicht die zur Vergütung nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten und ihr dazu übermittelten Daten und stellt diese Informationen den Europäischen Aufsichtsbehörden zur Verfügung.47
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über:48
a) die Ausgestaltung der Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Risiken;
b) die Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften Rechnung trägt;
c) die Ausgestaltung der Vergütungspolitik und -praxis, einschliesslich der Art und des Umfangs der der FMA zu übermittelnden Daten.
Art. 7b49
Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel
1) Folgende Banken und Wertpapierfirmen müssen den in Art. 7a Abs. 3 und 4 festgelegten Pflichten zur Erhaltung der Eigenmittel auf individueller Basis nachkommen:
a) Banken und Wertpapierfirmen, die weder ein Tochterunternehmen im EWR-Mitgliedsstaat ihrer Zulassung und Beaufsichtigung noch ein Mutterunternehmen sind;
b) Banken und Wertpapierfirmen, die nicht in die Konsolidierung nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind;
c) Gruppen von Wertpapierfirmen, bei der die FMA auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verzichtet hat.
2) Die FMA kann eine Bank oder Wertpapierfirma, deren Zentralorganisation die Bedingungen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, von den Pflichten nach Art. 7a Abs. 3 und 4 freistellen.
3) Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein müssen die Pflichten zur Erhaltung der Eigenmittel nach Art. 7a Abs. 3 und 4 unter Zugrundelegung ihrer nach Art. 18 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierten Finanzlage erfüllen.
4) Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein, die von einem Mutterunternehmen kontrolliert werden, bei der es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedsstaat handelt, müssen die Pflichten zur Erhaltung der Eigenmittel nach Art. 7a Abs. 3 und 4 unter Zugrundelegung ihrer nach Art. 18 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierten Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft erfüllen.
5) Kontrolliert eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein mehr als eine Bank oder Wertpapierfirma, gilt Abs. 4 nur für die Bank oder Wertpapierfirma, die nach Art. 41b einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt.
6) Tochterinstitute mit Sitz in Liechtenstein müssen die Pflichten zur Erhaltung der Eigenmittel nach Art. 7a Abs. 3 und 4 auf teilkonsolidierter Basis anwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen, sofern es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, in einem Drittstaat eine Bank oder Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Finanzkonglomeratsgesetzes als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.
Art. 7c50
Anwendung der Vorschriften über das Risikomanagement und die Unternehmensführung
1) Banken und Wertpapierfirmen haben die Pflichten zum Risikomanagement (Art. 7a) und zur Unternehmensführung (Art. 22 und 23) auf individueller Basis zu erfüllen, sofern die FMA sie nicht nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon befreit.
2) Unter dieses Gesetz fallende Mutter- und Tochterunternehmen sowie deren nicht unter dieses Gesetz fallende Tochterunternehmen haben:
a) die Pflichten nach Abs. 1 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen; und
b) zu gewährleisten, dass die gruppeninternen Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut ineinander greifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können.
3) Die Pflichten nach Abs. 1 sind in Bezug auf Tochterunternehmen, die selbst nicht diesem Gesetz unterliegen, nicht anzuwenden, wenn die Mutterbank und Mutterwertpapierfirma oder Banken und Wertpapierfirmen, die von einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, der FMA nachweisen, dass die Pflichten nach Abs. 1 nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich sind.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 7d51
Anwendung der Vorschriften über Risikomanagement, Risikodeckung und interne Modelle auf konsolidierter Basis
1) Die FMA berücksichtigt die Vorschriften über die Konsolidierung nach Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei:
a) der Überprüfung des Risikomanagements, der Risikodeckung und interner Modelle nach Art. 35a und 35b; sowie
b) der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse nach Art. 35 Abs. 4, Art. 35a, 35c, 35d und 35e.
2) Sind bestimmte Gruppen von Wertpapierfirmen nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der konsolidierten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen ausgenommen, so gelten die Vorgaben über das Risikomanagement und die Risikodeckung nach Art. 35a auf individueller Basis.
Art. 852
Risikoverteilung
Die Forderung einer Bank oder Wertpapierfirma gegenüber einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Eigenmitteln stehen. Das angemessene Verhältnis ist sowohl von jeder Bank oder Wertpapierfirma für sich als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten, wenn und soweit die Bank oder Wertpapierfirma verpflichtet ist, die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen53
Art. 8a54
a) Grundsatz
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu verhalten. Sie haben insbesondere nach Massgabe von Art. 8b bis 8h zu handeln und durch ihr Verhalten den Ruf und das Ansehen des Berufstandes zu wahren.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere in Bezug auf die Wohlverhaltensregeln sowie die organisatorischen Anforderungen, mit Verordnung und trägt dabei unterschiedlichen Kundenklassen, Finanzinstrumenten und Dienstleistungen Rechnung.
Art. 8b55
b) Kundenklassierung
1) Banken und Wertpapierfirmen haben jeden Kunden, für den sie eine Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung erbringen, in eine der in Anhang 1 definierten Kundenklassen einzustufen und ihn darüber zu informieren.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Kundenklassierung mit Verordnung.
Art. 8c56
c) Dokumentations- und Informationspflicht
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sämtliche Kundenbeziehungen, Transaktionen sowie Systeme und Verfahren angemessen und nachvollziehbar aufzuzeichnen und zu dokumentieren.57
2) Kunden und potenziellen Kunden sind in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über:
a) die Bank oder die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen;
b) die anwendbaren Vertrags- und Geschäftsbedingungen;
c) die Finanzinstrumente, insbesondere deren Chancen und Risiken;
d) die Ausführungsplätze und die Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 8e;
e) die Kosten und Nebenkosten; und
f) die Grundsätze zur Vermeidung von und für den Umgang mit Interessenkonflikten.
3) Die Informationen nach Abs. 2 können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Pflicht zur Dokumentation und zur Information mit Verordnung.
Art. 8d58
d) Eignung und Angemessenheit
1) Erbringt eine Bank oder Wertpapierfirma Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung, so holt sie die notwendigen Informationen über die finanziellen Verhältnisse und die Anlageziele sowie die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich ein, um diesem die für ihn geeignete Wertpapierdienstleistung oder Finanzinstrumente empfehlen zu können. Macht ein Kunde die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Eignung von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumenten nicht, so empfiehlt sie dem Kunden keine Wertpapierdienstleistung oder Finanzinstrumente.
2) Bei anderen als den in Abs. 1 genannten Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen holen Banken und Wertpapierfirmen von den Kunden oder potenziellen Kunden Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich ein, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente für diesen Kunden angemessen sind. Macht ein Kunde die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumenten nicht oder nur unzureichend oder gelangt die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund der erhaltenen Informationen zur Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, so warnt sie den Kunden entsprechend. Diese Warnungen können in standardisierter Form erfolgen.
3) Bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien nach Anhang 1 darf die Bank oder Wertpapierfirma davon ausgehen, dass sie in Bezug auf jegliche Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung über ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen verfügen sowie in der Lage sind, das Anlagerisiko finanziell zu tragen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfung der Eignung und Angemessenheit mit Verordnung.
Art. 8e59
e) Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
1) Banken und Wertpapierfirmen sorgen für eine bestmögliche Ausführung der Kundenaufträge im Interesse des Kunden in preislicher, quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht und treffen die hierfür angemessenen Massnahmen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Auftragsausführung mit Verordnung.
Art. 8f60
f) Aufzeichnung und Meldung von Geschäften sowie Wahrung der Marktintegrität
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, haben die eingegangenen Aufträge und die getätigten Abschlüsse an und ausserhalb von geregelten Märkten für sämtliche Finanzinstrumente in einer Weise aufzuzeichnen, welche die Erfüllung der Melde-, der Berichts- und der Transparenzpflichten sicherstellt und es der FMA ermöglicht, die einzelnen Transaktionen nachzuvollziehen, unabhängig davon, ob diese Geschäfte über einen geregelten Markt abgewickelt wurden oder nicht.
2) Alle einschlägigen Angaben im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sind mindestens fünf Jahre für die FMA zur Verfügung zu halten, unabhängig davon, ob diese Geschäfte über einen geregelten Markt abgewickelt wurden oder nicht.
3) Für die Aufzeichnungs-, Meldungs- und Veröffentlichungspflichten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG.
4) Banken und Wertpapierfirmen, die für Kunden in systematischer und organisierter Weise Handel mit Beteiligungspapieren als Selbstkontrahenten ausserhalb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme betreiben, sind zur Veröffentlichung von Kursofferten oder Abgabe von solchen Offerten auf Anfrage des Kunden verpflichtet.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Wahrung der Marktintegrität mit Verordnung.
Art. 8g61
g) Berichtspflichten
1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihren Kunden in geeigneter Form über die für sie erbrachten Dienstleistungen Bericht zu erstatten.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Pflicht, Bericht zu erstatten, mit Verordnung.
Art. 8h62
h) Umgang mit Interessenkonflikten und Offenlegung von Zuwendungen
1) Banken und Wertpapierfirmen legen zur Erkennung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten geeignete interne Verfahren fest und verfügen über eine angemessene Organisation und angemessene interne Kontrollmechanismen.
2) Banken und Wertpapierfirmen dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen Gebühren, Provisionen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen (Zuwendungen) nur nach Massgabe der mit Verordnung genannten Bedingungen gewähren oder annehmen.
3) Banken oder Wertpapierfirmen haben die Zuwendungen nach Massgabe der Verordnung offen zu legen. Die Offenlegung von Zuwendungen kann in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form, z.B. in den Allgemeinen oder anderen vorformulierten Geschäftsbedingungen, erfolgen. Banken und Wertpapierfirmen sind verpflichtet, weitere Einzelheiten offen zu legen, sofern dies vom Kunden verlangt wird.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Erkennung von und den Umgang mit Interessenkonflikten sowie die Offenlegung von Zuwendungen mit Verordnung.
Art. 9
Organgeschäfte
Geschäfte der Banken mit Mitgliedern ihrer Organe und Revisionsstelle, mit ihren massgebenden Aktionären und mit den diesen drei Kategorien nahestehenden Personen und Gesellschaften müssen den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes entsprechen.
Art. 10
Geschäftsbericht, konsolidierter Geschäftsbericht, Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss63
1) Banken und Wertpapierfirmen erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht zusammensetzt. Die Jahresrechnung selbst hat aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zu bestehen.64
2) Banken und Wertpapierfirmen erstellen, sofern sie dazu verpflichtet sind, für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht, der sich aus der konsolidierten Jahresrechnung und dem konsolidierten Jahresbericht zusammensetzt. Die konsolidierte Jahresrechnung selbst hat aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem konsolidierten Anhang zu bestehen.65
3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Banken und Wertpapierfirmen als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung, als weiteren Bestandteil der konsolidierten Jahresrechnung eine konsolidierte Mittelflussrechnung, einen Zwischenabschluss und einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen müssen.66
4) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts und den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen. Werden die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellt, findet Art. 1139 PGR Anwendung.67
5) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind offenzulegen.68
6) Die Regierung legt mit Verordnung fest, wie die Geschäftsberichte, die konsolidierten Geschäftsberichte, die Zwischenabschlüsse und die konsolidierten Zwischenabschlüsse zu erstellen sind und in welcher Form, in welchem Umfang sowie innert welcher Fristen sie offenzulegen sind.69
7) Die Geschäftsberichte, die konsolidierten Geschäftsberichte, die Zwischenabschlüsse und die konsolidierten Zwischenabschlüsse sowie die für die Führung der Geld-, Kredit- und Währungspolitik sowie einer Bankenstatistik erforderlichen Angaben sind der FMA einzureichen.70
Art. 11
Verpflichtung zur externen Revision
1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.71
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven im liechtensteinischen Bankgeschäft üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.72
3) Die interne Revision unterbreitet der Revisionsstelle ihre Berichte und erteilt ihr alle Auskünfte, die diese zur Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt. Die interne Revision und die Revisionsstelle haben ihre Revisionstätigkeit zu koordinieren. Doppelspurigkeiten sind dabei möglichst zu vermeiden.73
Art. 1274
Weiterverpfändung
1) Banken oder Wertpapierfirmen, die ein Faustpfand weiterverpfänden oder in Report geben will, muss sich dazu vom Verpfänder für jeden einzelnen Fall in einer besonderen Urkunde ermächtigen lassen.
2) Die Bank oder die Wertpapierfirma darf das Faustpfand nur für den Betrag weiterverpfänden oder in Report geben, für den ihr das Faustpfand haftet.
3) Die Bank oder die Wertpapierfirma muss sich von ihrem Gläubiger schriftlich bestätigen lassen, dass:
a) das Faustpfand ausschliesslich der Sicherung der Forderung dient, die mit der Weiterverpfändung oder dem Reportgeschäft zusammenhängt;
b) Dritten keine Rechte am Faustpfand eingeräumt werden.
Art. 1375
Werbung
1) Banken und Wertpapierfirmen haben im In- und Ausland irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit ihrem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, zu unterlassen. Der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen dienende Werbung muss als solche erkennbar sein.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 1476
Bankgeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Banken und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Banken tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und mit anderen Aufsichtsbehörden.77
3) Die Bestimmungen nach den Abs. 1 und 2 gelten für die Mitglieder der Organe von Wertpapierfirmen und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Wertpapierfirmen tätige Personen sinngemäss.
Art. 14a78
Auslagerung
1) Banken und Wertpapierfirmen können Geschäftsbereiche ins In- und ins Ausland auslagern.
2) Die Auslagerung der Datenverarbeitung ins In- wie auch ins Ausland ist nur zulässig, wenn:
a) im Interesse des Geheimnisschutzes angemessene Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden; und
b) der Kunde über die Auslagerung informiert wird, wenn die Daten übermittelt werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Bedingungen, unter denen die Auslagerung im allgemeinen zulässig ist, sowie die zusätzlichen Bedingungen bei einer Auslagerung in Drittstaaten, mit Verordnung.
Art. 14b79
Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen im Rahmen der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres Geschäfts, die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen sowie für Beratungen in Bezug auf die von ihnen angebotenen Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente einsetzen, sofern diese im Register nach Art. 35 Abs. 8 eingetragen sind.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler beiziehen, haben diese angemessen zu überwachen und haften uneingeschränkt für deren Handeln oder Unterlassen, wenn diese in ihrem Namen tätig sind.
3) Die Regierung regelt das Nähere in Bezug auf vertraglich gebundene Vermittler, insbesondere die Voraussetzungen für deren Eintragung oder die an sie gestellten Anforderungen, mit Verordnung.
III. Aufnahme der Geschäftstätigkeit80
A. Bewilligungen81
1. Grundsätze82
Art. 15
Bewilligungspflicht83
1) Banken und Wertpapierfirmen benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA.84
2) Wenn die Bank oder Wertpapierfirma Teil einer im Finanzbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet, wird die Bewilligung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 18 bis 24 nur erteilt, wenn:85
a) die Gruppe einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;86
b) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung eines Tochterunternehmens erhebt.87
3) Bei der Prüfung des Bewilligungsgesuches darf nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.88
4) Der Betrieb einer Sitzbank ist verboten. Als Sitzbanken gelten Banken, die im Sitzland keine physische Präsenz unterhalten und nicht Teil eines angemessen konsolidiert überwachten und im Finanzbereich tätigen Konzerns sind, welcher der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung untersteht.89
Art. 16
Firmabezeichnungen90
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Bank oder Wertpapierfirma vermuten lassen, dürfen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung als Bank oder Wertpapierfirma erhalten haben.91
2) Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland dürfen ihre Firma vorbehaltlich von Abs. 1 in Liechtenstein führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, kann ein erläuternder Zusatz verlangt werden.92
3) Banken und Wertpapierfirmen dürfen in ihrer Firma den Namen eines Mutterunternehmens nur führen, wenn das Mutterunternehmen aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss ausübt. Überdies ist bei Verwendung wesentlicher Bestandteile des Namens einer ausländischen Bank oder Wertpapierfirma in der Firma ein unterscheidender Zusatz zu verwenden, der klarstellt, dass es sich um ein liechtensteinisches Tochterunternehmen einer bestimmten ausländischen Bank oder Wertpapierfirma handelt.93
4) Die FMA prüft die Zulässigkeit der Firma aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Die Firma darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen betreffend ihren Tätigkeitsbereich hervorgerufen werden.94
2. Voraussetzungen95
Art. 17
Allgemeine Voraussetzungen und Verfahren96
1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Bank oder Wertpapierfirma wird erteilt, wenn sämtliche Voraussetzungen nach Art. 18 bis 24 erfüllt sind.97
1a) Jedem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist ein Geschäftsplan beizufügen, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Bank oder Wertpapierfirma hervorgehen.98
2) Jede Bewilligung einer Bank wird durch die FMA dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und den Europäischen Aufsichtsbehörden mitgeteilt. Die FMA meldet diesen sowie den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zudem jede Bewilligung eines Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittstaates unterliegt, sowie den Erwerb einer Beteiligung an einer Bank durch ein solches Mutterunternehmen, durch den die Bank zu einem Tochterunternehmen wird.99
2a) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und den Europäischen Aufsichtsbehörden sämtliche Informationen über Personen mit engen Verbindungen zu Banken und Wertpapierfirmen sowie über die Gruppe von Banken und Wertpapierfirmen im Einklang mit Art. 7a Abs. 2, Art. 7c Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 bis 4. Die Informationen umfassen insbesondere Angaben über die Struktur und Unternehmensführung der Gruppe mit:100
a) genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten;
b) wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken;
c) angemessenen internen Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; und
d) einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind.
3) Jede Ablehnung wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der erforderlichen Angaben bekanntgegeben. Auf jeden Fall ist binnen zwölf Monaten nach Antragseingang zu entscheiden.101
4) Vor Erteilung einer Bewilligung an eine Bank oder Wertpapierfirma hat die FMA die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates zu konsultieren, wenn:102
a) ein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat bewilligten Bank, eines Finanzinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Wertpapierfirma errichtet werden soll;
b) die zu gründende Bank oder Wertpapierfirma durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat bewilligte Bank, ein Finanzinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Wertpapierfirma kontrolliert wird.
5) Die Aktionäre, die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Bank oder Wertpapierfirma zu stellenden Ansprüchen genügen.103
6) In Fällen nach Abs. 4 konsultiert die FMA die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre sowie den Leumund und die Erfahrung von mit der Geschäftsleitung betrauten Personen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats, welche auch Leitungsfunktionen in anderen Unternehmen derselben Gruppe wahrnehmen, überprüft. Sie tauscht mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle Informationen hinsichtlich Eignung der beteiligten Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats aus, die für die Erteilung der Bewilligung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit relevant sind.104
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere die näheren Anforderungen an den Geschäftsplan sowie an die beteiligten Aktionäre und Erwerbsinteressenten für Banken und Wertpapierfirmen festlegen.105
Art. 17a106
Befreiung für Banken, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind
1) Die FMA kann eine Bank, die ständig einer in Liechtenstein niedergelassenen und beaufsichtigten Zentralorganisation zugeordnet ist, nach Massgabe von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz oder teilweise von folgenden Anforderungen befreien:
a) Erstellung eines Geschäftsplans (Art. 17 Abs. 1a);
b) fachliche und persönliche Eignung der mit der Verwaltung und Geschäftsleitung betrauten Personen (Art. 19);
c) Organisation, Geschäftsleitung und Revision (Art. 22 Abs. 1 bis 3); und
d) Anfangs- und Mindestkapital (Art. 24).
2) Bei einer Befreiung nach Abs. 1 gelten für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Banken und Wertpapierfirmen die Bestimmungen über:
a) die Kapitalpuffer (Art. 4a bis 4d);
b) die grenzüberschreitende Tätigkeit (Art. 30b bis 30l);
c) den Informationsaustausch und die Geheimhaltungspflicht (Art. 30h und 31a bis 34);
d) die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse sowie die Rechtsmittel (Art. 35 Abs. 2 und 4a sowie Art. 62 bis 63c); und
e) die Überprüfungsverfahren (Art. 7a bis 7d, 22, 23 und 35a bis 35e).
Art. 18
Rechtsform und Firmensitz107
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE) errichtet werden. Die FMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.108
2) Firmensitz und Hauptverwaltung müssen sich in Liechtenstein befinden.109
Art. 19110
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Leiter der internen Revision einer Bank oder Wertpapierfirma müssen in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
2) Bei der Beurteilung der Anforderung nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Eintragungen in Datenbanken der Europäischen Aufsichtsbehörden nach Art. 63c Abs. 6.
Art. 20111
Unvereinbarkeit, enge Verbindungen
1) Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Wertpapierfirma betrauten Personen dürfen nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören.
2) Bestehen zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, erteilt die FMA die Bewilligung nur, wenn diese Verbindung sie nicht an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindert.112
3) Die ordnungsgemässe Aufsicht über Banken oder Wertpapierfirmen darf ferner durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Bank oder Wertpapierfirma enge Verbindungen besitzt, nicht behindert werden.
4) Banken und Wertpapierfirmen müssen auf Anforderung der FMA die Erfüllung der Bestimmungen in Abs. 2 und 3 nachweisen.
Art. 21
1) Die Statuten und Reglemente müssen den sachlichen und den geografischen Geschäftskreis der Bank oder Wertpapierfirma genau umschreiben.113
2) Andere Tätigkeiten als Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen müssen in den Statuten ausdrücklich erwähnt werden.114
3) Die Statuten und Reglemente bedürfen für ihre Gültigkeit der Zustimmung der FMA.115
Art. 22
Organisation
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen entsprechend ihrem Geschäftskreis organisiert sein.116
2) Banken und Wertpapierfirmen benötigen:117
a) einen Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
b) eine für den operativen Betrieb verantwortliche Geschäftsleitung bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen;
c) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision;
d) ein vom operativen Geschäft unabhängiges Risikomanagement nach Massgabe des Art. 7a; und
e) angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2a) Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung benötigen über Abs. 2 hinaus einen Risikoausschuss, einen Nominierungsausschuss, einen Vergütungsausschuss und einen Prüfungsausschuss des Verwaltungsrats.118
2b) Die FMA kann des Weiteren von Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung verlangen:119
a) interne Kapazitäten für die Kreditrisikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko zu verwenden, sofern ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine grosse Zahl bedeutender Gegenparteien haben;
b) interne Kapazitäten für die Risikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten sowie zur internen Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko zu verwenden, sofern ihre Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine grosse Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten.
3) Die FMA kann in besonderen Fällen eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme bewilligen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widerspricht.120
4) Die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung muss eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleisten.
5) Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats müssen über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um gemeinsam in der Lage zu sein, die Tätigkeiten der Bank und der Wertpapierfirma samt ihrer Risiken zu verstehen.121
6) Jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats wendet für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit auf. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und diese wirksam zu kontrollieren.122
7) Die Bank oder Wertpapierfirma muss angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für die Einführung und Fortbildung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats bereitstellen.123
8) Bei der Auswahl der Mitglieder von Geschäftsleitung und Verwaltungsrat ist auf Diversität zu achten. Die FMA übermittelt den Europäischen Aufsichtsbehörden die Informationen zur Förderung der Diversität nach Art. 435 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.124
9) Abweichend von Abs. 2 Bst. a und b kann eine Bank oder Wertpapierfirma über einen Aufsichtsrat und einen Vorstand mit der Massgabe verfügen, dass die Oberleitung dem Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam, die Aufsichtsfunktionen dem Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung dem Vorstand obliegt. In diesem Fall finden die Vorschriften über den Verwaltungsrat auf den Vorstand und Aufsichtsrat, die Vorschriften über die Geschäftsleitung auf den Vorstand sinngemäss Anwendung. Die FMA kann in der Bewilligung festlegen, welche Pflichten des Verwaltungsrats nur vom Aufsichtsrat und welche Pflichten nur vom Vorstand zu erfüllen sind; für die übrigen Pflichten sind Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam verantwortlich.125
10) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:126
a) in welchen Fällen eine Bank oder eine Wertpapierfirma von Verpflichtungen nach Abs. 2 befreit werden kann;
b) wann eine Bank oder Wertpapierfirma eine solche von erheblicher Bedeutung nach Abs. 2a und 2b ist;
c) die Zusammensetzung und Aufgaben der Organe, Funktionsträger und Ausschüsse nach Abs. 2 und 2a;
d) die näheren Anforderungen an die interne Risikobewertung und Eigenmittelberechnung nach Abs. 2b, die diesbezüglichen Meldepflichten der Bank oder Wertpapierfirma an die FMA und die Europäischen Aufsichtsbehörden, den Informationsaustausch zwischen der FMA und den Europäischen Aufsichtsbehörden sowie Abhilfemassnahmen der FMA im Fall voraussichtlich unzutreffender Risikoansätze;
e) wie viele Mandate ein Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung übernehmen darf;
f) wie den Anforderungen der Diversität nach Abs. 8 zu entsprechen ist.
Art. 23
Aufgaben des Verwaltungsrates
1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank oder Wertpapierfirma.127
2) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a) die Festlegung der Organisation und der Erlass von Reglementen für die Unternehmensführung und -kontrolle und für die Steuerung der Risikostrategie, insbesondere durch Sicherstellung einer Aufgabentrennung in der Organisation und Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, sowie deren regelmässige Überprüfung und Anpassung;128
b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
c) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen;
d) die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, auch in bezug auf die Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
e) die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;129
f) die Überwachung der Offenlegung und der Kommunikation.130
Art. 24
Anfangs- und Mindestkapital131
1) Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss das Anfangskapital voll einbezahlt sein und beträgt:132
a) bei Banken mindestens 10 Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar;
b) bei Wertpapierfirmen nach diesem Gesetz mindestens 1,5 Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar.
2) Die FMA kann in begründeten Fällen je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein abweichendes Anfangskapital vorschreiben.133
3) Das Anfangskapital setzt sich aus Kapital und Rücklagen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen.134
4) Im Geschäftsplan ist aufzuzeigen, dass das Anfangskapital unter Einbezug der Anfangsaufwendungen nicht unterschritten wird (Mindestkapital).135
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.136
Art. 25137
Aufgehoben
Art. 26
Meldepflicht
1) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA zu melden oder einzureichen:138
a) die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Leitung der internen Revision;
b) die Statuten und Reglemente;
c) die Organisation;
d) die Tochterunternehmen, Zweigstellen und Agenturen;139
e) die qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften des Finanzbereichs;140
f) die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten und indirekten Anteilseigner, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Bank halten, oder - falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind - die Identität und Höhe der Beteiligung der 20 grössten Anteilseigner;141
g) die Revisionsstelle.
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA Änderungen bei den in Abs. 1 genannten Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.142
3) Änderungen der Statuten und Reglemente, die den Geschäftskreis, das Grundkapital oder die Organisation betreffen, sowie der Wechsel der Revisionsstelle bedürfen zudem der Zustimmung der FMA. Diesbezügliche Eintragungen ins Handelsregister sind erst nach der Zustimmung der FMA zulässig.143
4) Bei Unternehmen, die gemäss Art. 4 Abs. 2 in die Eigenmittelkonsolidierung einzubeziehen sind, gelten die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 sinngemäss.144
5) Banken und Wertpapierfirmen melden der FMA unverzüglich jeden Fall, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften oder Wertpapier- und Warenverleihgeschäften sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäften ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.145
Art. 26a
Qualifizierte Beteiligungen146
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb, jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung, jede beabsichtigte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma ist der FMA von der oder den am Erwerb und der Veräusserung interessierten Person oder Personen schriftlich anzuzeigen, wenn aufgrund des Erwerbs oder der Veräusserung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten der Bank oder Wertpapierfirma erreicht, über- oder unterschritten werden oder die Bank oder Wertpapierfirma Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre. Für die Feststellung der Stimmrechte sind Art. 25, 26, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden.147
2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Bewilligung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:148
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat bewilligte Bank, Wertpapierfirma, Versicherungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) oder dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds oder Administrator nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);149
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder150
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.151
3) Erhält eine Bank oder Wertpapierfirma Kenntnis von einem Erwerb oder einer Veräusserung nach Abs. 1, unterrichtet sie die FMA. Sind Aktien der Bank oder Wertpapierfirma zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, unterrichtet sie die FMA mindestens jährlich über die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre und die Höhe solcher Beteiligungen.152
4) Falls der Einfluss qualifiziert beteiligter Aktionäre oder am Erwerb solcher Beteiligungen Interessierter die umsichtige und solide Geschäftsführung beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen die Bank oder Wertpapierfirma, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie gegen natürliche oder juristische Personen richten, die ihren Anzeigepflichten nach Abs. 1 nicht nachkommen.153
5) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.154
6) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.155
7) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung.156
3. Erlöschen, Entzug und Widerruf157
Art. 27158
Erlöschen der Bewilligung
1) Bewilligungen erlöschen, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
c) schriftlich darauf verzichtet wird;
d) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
e) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.159
2) Das Erlöschen einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt veröffentlicht.160
Art. 28
Entzug der Bewilligung sowie Auflösung und Löschung161
1) Bewilligungen werden entzogen, wenn:162
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Bewilligungsträger folgenden Anforderungen nicht mehr genügt:163
1. den Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes;
2. den Anforderungen für Grosskredite nach Art. 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3. den Liquiditätsanforderungen nach Art. 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35d; oder
4. die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, namentlich Sicherheit für die ihm von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte zu bieten;
c) der Bewilligungsträger ein schwerwiegendes Vergehen nach Art. 63 oder eine schwerwiegende Übertretung nach Art. 63a Abs. 1 oder 2 begangen hat;164
d) der Bewilligungsträger den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder165
e) der Bewilligungsträger die gesetzlichen Pflichten systematisch oder wiederholt verletzt.166
2) Der Entzug der Bewilligung bewirkt bei Banken und Wertpapierfirmen die Auflösung und die Löschung im Handelsregister.167
3) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen, den Betroffenen mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die FMA teilt jeden Bewilligungsentzug den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 30b oder 30c tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden unter Angabe der Gründe mit.168
4) Eine Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein oder die liechtensteinische Zweigstelle einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt, kann von der FMA aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung erfolgen.169
5) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.170
6) Die FMA überwacht den Liquidator.171
Art. 29
Widerruf der Bewilligung172
1) Bewilligungen können von der FMA abgeändert oder widerrufen werden, wenn der Bewilligungsträger die Erteilung durch falsche Angaben erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren.173
2) Der Widerruf einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt veröffentlicht.174
4. Aufsichtsabgaben und Gebühren175
Art. 30176
Grundsatz
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
B. Repräsentanzen177
Art. 30a
Bewilligung178
1) Zur Errichtung einer Repräsentanz durch eine Bank bedarf es einer Bewilligung der FMA.179
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:180
a) die Bank im Land ihres Sitzes bzw. ihrer Hauptverwaltung einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren Aufsicht untersteht;181
b) die mit der Leitung der Repräsentanz betrauten Personen Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;182
c) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung der Repräsentanz erhebt.183
3) Die Repräsentanz hat der FMA innert vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen summarischen Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht der vertretenen Bank sowie innert eines Monats nach Ende des Geschäftsjahres eine Bestätigung einzureichen, wonach die Repräsentanz keinerlei Bankgeschäfte getätigt hat.184
4) Die Repräsentanz hat der FMA jeden personellen Wechsel in ihrer Leitung im voraus zu melden.185
C. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum186
1. Errichtung von Zweigstellen und freier Dienstleistungsverkehr187
Art. 30b188
Zweigstellen liechtensteinischer Banken oder Wertpapierfirmen
1) Liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates errichten wollen, teilen dies der FMA mit.
2) Die Mitteilung gemäss Abs. 1 hat folgende Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten:189
a) der EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
b) einen Geschäftsplan, in dem unter anderem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;190
c) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Bank oder Wertpapierfirma im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
d) die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.191
3) Die FMA übermittelt die Angaben gemäss Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, sofern in Anbetracht des Vorhabens kein Grund besteht, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma anzuzweifeln. Die FMA teilt die Übermittlung der Angaben der Bank oder Wertpapierfirma mit.
4) Die FMA teilt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des Weiteren Folgendes mit:192
a) im Falle einer Bank: die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nähere Angaben über das Einlagensicherungssystem, mit dem der Schutz der Einleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll;
b) im Falle einer Wertpapierfirma: die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nähere Angaben über das Anlegerschutzsystem, mit dem der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll;
c) im Falle eines Finanzinstituts: die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und die nach Art. 92 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechneten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterbank.
5) Verweigert die FMA die Übermittlung der in Abs. 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, nennt sie der betroffenen Bank oder Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäusserung der FMA ist Art. 62 sinngemäss anwendbar.
6) Die Bank oder die Wertpapierfirma hat der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 2 Bst. b bis d, Banken auch im Falle einer Änderung der Angaben nach Abs. 4 Bst. a, zweiter Halbsatz, Wertpapierfirmen auch im Falle einer Änderung der Angaben nach Abs. 4 Bst. b, zweiter Halbsatz, mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Abs. 3 und 5 finden sinngemäss Anwendung.
7) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden die Anzahl und Art jener Fälle mit, in denen sie die Übermittlung der Angaben gemäss Abs. 3 und 6 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.193
8) Der Einsatz von im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates ansässigen vertraglich gebundenen Vermittlern ist der Errichtung einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma gleichgestellt.
9) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
Art. 30c194
Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Banken oder Wertpapierfirmen
1) Liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen, die ihre Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchten, teilen der FMA Folgendes mit:
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen;
b) die Tätigkeiten, die ausgeübt werden sollen;
c) Namen und Anschrift der gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates einzusetzenden, in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler.
2) Die zulässige Geschäftstätigkeit einer im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätigen Bank oder Wertpapierfirma bestimmt die Regierung mit Verordnung.
3) Die FMA bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Mitteilung nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 Bst. b mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.
Art. 30d195
Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Die Errichtung einer Zweigstelle von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sie:196
a) eine oder mehrere der ihr erlaubten Tätigkeiten ausüben und von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beaufsichtigt werden;
b) der FMA alle Angaben übermittelt haben über:
1. den Geschäftsplan (Art. 30b Abs. 2 Bst. b);
2. die Anschrift (Art. 30b Abs. 2 Bst. c);
3. die Geschäftsleiter (Art. 30b Abs. 2 Bst. d);
4. die Eigenmittel (Art. 30b Abs. 4 Bst. a);
5. das Einlagensicherungssystem bei Banken (Art. 30b Abs. 4 Bst. a);
6. das Anlegerschutzsystem bei Wertpapierfirmen (Art. 30b Abs. 4 Bst. b);
7. die Gesamtrisikobeträge der Mutterbank bei Finanzinstituten (Art. 30b Abs. 4 Bst. c).
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 7 ist eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, dass das Finanzinstitut folgende Voraussetzungen erfüllt:197
a) das Finanzinstitut ist ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken;
b) die Statuten des Finanzinstituts gestatten die erwähnten Tätigkeiten;
c) das oder die Mutterunternehmen sind in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem das Finanzinstitut seinen Sitz hat, als Bank bewilligt;198
d) die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben EWR-Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;199
e) das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte;200
f) das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen;201
g) das Finanzinstitut ist nach den Vorschriften über die Aufsicht auf konsolidierter Basis nach Art. 41b bis 41q dieses Gesetzes und den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis nach Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere betreffend die in Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, die Überwachung von Grosskrediten nach Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Begrenzung von Beteiligungen nach den Art. 89 und 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wirksam in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen.202
3) Die zulässige Geschäftstätigkeit der Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma bestimmt die Regierung mit Verordnung.
4) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben gemäss Abs. 1 und 2 teilt die FMA der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
5) Nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 4 oder - bei Nichtäusserung der FMA - nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten, darf die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen. Die Errichtung der Zweigstelle darf weder von einer inländischen Bewilligung noch von einem Anfangskapital abhängig gemacht werden.203
6) Die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.
7) Die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma hat der FMA halbjährlich über die Tätigkeiten der Zweigstelle Bericht zu erstatten.
8) Wenn das Finanzinstitut die in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die FMA davon in Kenntnis gesetzt haben, fällt die Tätigkeit des Finanzinstituts in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften. Die FMA trifft geeignete Massnahmen, damit keine weiteren Geschäfte in Liechtenstein getätigt und die Interessen der Einleger und Anleger geschützt werden.204
9) Die FMA kann in Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben von den Zweigstellen der Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen diejenigen Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für sie massgebenden Vorschriften zu überwachen. Die FMA kann insbesondere von Banken Informationen verlangen, anhand derer sie beurteilen kann, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Art. 30m handelt.205
10) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften.206
11) Die Heranziehung von in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittlern ist der Errichtung einer Zweigstelle gleichgestellt.
12) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
Art. 30e207
Freier Dienstleistungsverkehr von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Das erstmalige Tätigwerden einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA. Diese Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
a) Angaben der geplanten Tätigkeiten (Geschäftsplan), wobei es sich bei diesen um zulässige Tätigkeiten gemäss Art. 30d Abs. 3 handeln muss;
b) eine Bestätigung, dass die übermittelnde Behörde die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma bewilligt hat und beaufsichtigt;208
c) eine Bestätigung, dass die geplanten Tätigkeiten von der Bewilligung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates abgedeckt ist;209
d) die Angabe der Namen und Anschriften der gegebenenfalls einzusetzenden, nicht in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler.
2) Nach Eingang der Mitteilung darf die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen.
3) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 ist eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, dass das Finanzinstitut folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) das Finanzinstitut ist ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken;
b) die Statuten des Finanzinstituts gestatten die erwähnten Tätigkeiten;
c) das oder die Mutterunternehmen sind in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem das Finanzinstitut seinen Sitz hat, als Bank bewilligt;210
d) die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben EWR-Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
e) das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte;211
f) das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen;212
g) das Finanzinstitut ist nach den Vorschriften über die Aufsicht auf konsolidierter Basis nach Art. 41b bis 41q und den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis nach Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere betreffend die in Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, die Überwachung von Grosskrediten nach Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Begrenzung von Beteiligungen nach den Art. 89 und 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wirksam in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen.213
4) Die FMA teilt der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma die Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.
5) Die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.
6) Erfüllt das Finanzinstitut die in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr und haben die zuständigen Behörden die FMA davon in Kenntnis gesetzt, fällt die Tätigkeit des Finanzinstituts in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften. Die FMA trifft geeignete Massnahmen, damit keine weiteren Geschäfte in Liechtenstein getätigt und die Interessen der Einleger und Anleger geschützt werden.214
7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften.215
8) Wertpapierfirmen aus EWR-Mitgliedstaaten haben in gleicher Weise Zugang zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen wie Banken.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer
EWR-Mitgliedstaaten sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden im Allgemeinen
216
Art. 30f217
Grundsatz
Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen.
Art. 30g218
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde so genau wie möglich mit.
2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates der FMA mit, dass in Liechtenstein ein Unternehmen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.
Art. 30h
Informationsaustausch219
1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt, wenn:220
a) dadurch die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen Liechtensteins nicht verletzt werden;221
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer dem Art. 31a gleichwertigen Geheimnispflicht unterstehen;222
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Wertpapierfirmen oder überwachte Märkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. m des Marktmissbrauchsgesetzes, an denen Handel mit Finanzinstrumenten betrieben wird, verwendet werden; und223
d) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.224
2) Die FMA kann die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die in Art. 31 genannten Stellen weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. d an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die FMA unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat.225
3) Die in Art. 31 genannten Aufsichtsorgane, Verwaltungsbehörden und Stellen sowie natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:226
a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Banken oder Wertpapierfirmen erfüllt sind;227
b) zur Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Instituts- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Solvenz, der Grosskredite, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation, der internen Kontrollmechanismen sowie der Liquidität von Banken und Wertpapierfirmen wie auch von Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen;228
c) zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;229
d) zur Verhängung von Sanktionen;230
e) im Rahmen von Verfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der FMA nach Art. 62; oder231
f) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 62a.232
3a) Die FMA teilt den Europäischen Aufsichtsbehörden mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäss Abs. 2 erhalten dürfen.233
4) Dieser Artikel sowie die Art. 14, 30q, 30r und 31a stehen der Übermittlung von Informationen durch die FMA an folgende Behörden für die Zwecke ihrer Aufgaben nicht entgegen:234
a) Europäischen Zentralbanken, der Schweizerischen Nationalbank und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschliesslich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;
b) vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c) Sicherungseinrichtungen zugunsten von Einlegern und Anlegern nach Art. 7;
d) gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;
e) der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden.
5) Ebenso wenig stehen dieser Artikel sowie die Art. 14, 30q, 30r und 31a dem entgegen, dass die Behörden oder Stellen nach Abs. 4 der FMA Informationen übermitteln, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.235
6) Die FMA kann in Krisensituationen nach Art. 41f Informationen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, die Europäischen Aufsichtsbehörden, die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten sowie an die Schweizerische Nationalbank weiterleiten, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.236
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.237
Art. 30i238
Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaates kann die FMA in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Wahrung von Art. 30h Abs. 1 tätig, indem sie:
a) die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt;
b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet; oder
c) Revisionsstellen oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
3) Werden Prüfungen vor Ort nicht durch die FMA selbst vorgenommen, sind die Prüfer durch Mitarbeiter der FMA zu begleiten.
4) In Bezug auf Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen in Liechtenstein, die der Aufsicht zuständiger ausländischer Behörden unterstehen, können diese Behörden, nach vorheriger Unterrichtung der FMA, selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen, die für die Aufsicht erforderlichen Informationen vor Ort überprüfen.
5) Die FMA kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels und der Befugnisse nach Art. 41o Abs. 1 im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben die in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen vor Ort nachprüfen und inspizieren oder Wirtschaftsprüfer und Sachverständige damit beauftragen. Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten anfordern. Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultiert die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Nach derartigen Nachprüfungen und Inspektionen übermittelt die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung der Bank oder Wertpapierfirma oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein zweckdienlich sind.239
6) Die FMA hat Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates, die sinngemäss nach Abs. 5 erlangt wurden, bei der Festlegung ihres aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogramms nach Massgabe von Art. 35a Abs. 4 gebührend zu berücksichtigen und trägt ausserdem der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat Rechnung.240
7) Die FMA kann die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.241
Art. 30k242
Ablehnung der Zusammenarbeit
1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 30i oder auf Austausch von Informationen nach Art. 30h nur ablehnen, wenn:
a) auf Grund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
b) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.
Art. 30l243
Befugnisse der FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates bei im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten
1) Die FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates trifft unverzüglich geeignete Massnahmen, damit eine Bank, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma oder deren ausländische Zweigstellen vorschriftswidrige Situationen im Aufnahmemitgliedstaat beendet oder geeignete Massnahmen zur Beendigung des Verstosses ergreift. Die FMA informiert die zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen.
2) Entzieht die FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates die Bewilligung einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma, unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates.
3) Hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates Einwände gegen die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, kann die FMA die Europäischen Aufsichtsbehörden um Unterstützung ersuchen.
Art. 30lbis244
Information und Eingreifen der Behörde des Herkunftsmitgliedstaates bei Verstössen im freien Dienstleistungsverkehr oder durch Zweigstellen
1) Verletzt eine ausländische Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder durch eine Zweigstelle in Liechtenstein tätig ist, Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wohlverhaltensregeln oder Standesrichtlinien oder droht eine solche Verletzung, so teilt die FMA dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mit.
2) Entziehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die Bewilligung, so trifft die FMA die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden in Liechtenstein.
Art. 30lter245
Sicherungsmassnahmen der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates
1) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine wirksamen Massnahmen ergriffen haben, kann die FMA in Krisensituationen sämtliche Sicherungsmassnahmen ergreifen, die zum Schutz vor finanzieller Instabilität oder zum Schutz der Einleger, Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger in Liechtenstein notwendig sind. Die FMA informiert unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Europäischen Aufsichtsbehörden.
2) Sicherungsmassnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Abs. 1 genannten Schutzzweck stehen. Zu den Sicherungsmassnahmen kann die Aussetzung von Zahlungen gehören. Die Massnahmen dürfen Gläubiger der Bank und Anleger der Bank oder Wertpapierfirma in Liechtenstein nicht gegenüber den Gläubigern und Anlegern in anderen EWR-Mitgliedstaaten bevorzugen.
3) Sicherungsmassnahmen werden unwirksam, wenn die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates Sanierungsmassnahmen nach Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen. Die FMA hat die Sicherungsmassnahmen zu beenden, wenn diese aufgrund von Massnahmen der Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gemäss Art. 30lbis Abs. 1 hinfällig geworden sind.
Art. 30lquater246
Massnahmen der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei unzureichendem Eingreifen der Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
Kommen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ihren Pflichten zur Beendigung des Verstosses nach Art. 30lbis Abs. 1 nicht unverzüglich nach oder sind die getroffenen Massnahmen unzureichend, kann die FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates:
a) die Europäischen Aufsichtsbehörden um Unterstützung ersuchen; und
b) nach vorgängiger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden und der Marktfunktionen ergreifen; insbesondere kann die FMA den Abschluss neuer Geschäfte in Liechtenstein untersagen.
Art. 30lquinquies247
Begründung und Mitteilung bestimmter Massnahmen
1) Die FMA hat jede Massnahme, die eine Sanktion oder Tätigkeitsbeschränkung nach den Art. 30l bis 30lquater beinhaltet, ordnungsgemäss zu begründen und der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma mitzuteilen.
2) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden die Anzahl und die Art der nach Art. 30lter und 30lquater ergriffenen Massnahmen mit.
3. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von EWR-Mitgliedstaaten in Bezug auf bedeutende Zweigstellen248
Art. 30m249
Einstufung als bedeutende Zweigstelle
1) Die FMA kann in Fällen, in denen Art. 41e Abs. 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beantragen, dass die liechtensteinische Zweigstelle einer Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, bei der es sich nicht um eine Wertpapierfirma nach Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, als bedeutend angesehen wird.250
2) Die FMA hat in dem Antrag nach Abs. 1 die Gründe dafür zu nennen, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei sie insbesondere berücksichtigt:
a) ob der Marktanteil der Zweigstelle einer Bank in Liechtenstein gemessen an den Einlagen 2 % übersteigt;
b) welche Bedeutung die Zweigstelle für die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrs- und die Clearing- und Abwicklungssysteme im Inland hat; und251
c) die Grösse und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Bank- und Finanzsystems in Liechtenstein.
3) Die FMA und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie in Fällen, in denen Art. 41e Abs. 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
4) Liegt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die FMA innerhalb von weiteren zwei Monaten allein über den Antrag. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die FMA etwaige Auffassungen und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
5) Entscheidungen nach den Abs. 3 und 4 werden in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält, dargelegt und den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt. Entscheidungen der zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten werden in Liechtenstein angewendet.
6) Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die ihr gegenüber bestehenden Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz unberührt.
Art. 30n252
Zusammenarbeit in Krisensituationen
1) Die FMA übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sich eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befindet, Informationen nach Art. 41h Abs. 4 Bst. c und d.
2) Die FMA plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Krisensituationen nach Art. 41e Abs. 1 Bst. c in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sich eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befindet.
3) Die FMA übermittelt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, in denen sich bedeutende Zweigstellen einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befinden, zudem:253
a) die Ergebnisse der Risikobewertung der Banken und Wertpapierfirmen mit derartigen Zweigstellen im Sinne von Art. 35a und gegebenenfalls Art. 41e Abs. 3 Bst. a; und
b) Entscheidungen zur Stärkung der Eigenmittel, der Unternehmenssteuerung und der Liquiditätsanforderungen nach Art. 35c und 35d, sofern diese für die betreffenden Zweigstellen relevant sind.
4) Bei operativen Massnahmen betreffend Liquiditätsrisiken konsultiert die FMA die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, in dem sich bedeutende Zweigstellen einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befinden.254
5) Falls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die FMA nicht konsultiert haben oder falls die FMA nach einer derartigen Konsultation daran festhält, dass die Massnahmen zur Wiederherstellung der Liquidität nicht angemessen sind, kann die FMA die Europäischen Aufsichtsbehörden damit befassen und diese um Unterstützung ersuchen.255
Art. 30o256
Aufsichtskollegien
1) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer Bank oder Wertpapierfirma mit bedeutenden Zweigstellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten zuständig und findet Art. 41h über die Einrichtung von Aufsichtskollegien durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde keine Anwendung, so richtet sie unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten in Bezug auf die bedeutenden Zweigstellen zu erleichtern.
2) Bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums sowie bei der Entscheidung durch die FMA, wer am Kollegium teilnehmen soll, findet Art. 41h Abs. 11, 13 und 14 sinngemäss Anwendung.
D. Verhältnis zu Drittstaaten257
1. Errichtung von Zweigstellen aus Drittstaaten258
Art. 30p259
Grundsatz
1) Die Errichtung einer Zweigstelle einer Bank oder einer Wertpapierfirma mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist bewilligungspflichtig.
2) Die Bewilligung wird durch die FMA erteilt, wenn:
a) die Bank oder die Wertpapierfirma einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;
b) die Bank oder die Wertpapierfirma hinreichend organisiert ist und über genügend qualifiziertes Personal und finanzielle Mittel verfügt, um in Liechtenstein eine Zweigstelle zu betreiben;
c) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigstelle erhebt und erklärt, die FMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Gläubiger ernsthaft gefährden könnten;260
d) die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen in sinngemässer Anwendung erfüllt sind.
3) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden die Bewilligung von Zweigstellen mit, die sie Banken mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erteilt.261
4) Die Zweigstelle hat ihre Jahresrechnung zusammen mit der Jahresrechnung der ausländischen Bank oder Wertpapierfirma innert vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen und der FMA zusammen mit dem Geschäftsbericht der Bank zuzustellen.
5) Die Jahresrechnung der ausländischen Bank oder Wertpapierfirma ist in deutscher Sprache nach den an ihrem Hauptsitz geltenden Bilanzierungs- und Gliederungsvorschriften zu veröffentlichen.
6) Die Jahresrechnung der Zweigstelle beinhaltet die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Hauptsitz und den anderen Zweigstellen der Bank oder Wertpapierfirma sowie gegenüber den von der Bank oder Wertpapierfirma direkt oder indirekt beherrschten Unternehmen des Bank- oder Finanzbereichs. Dies gilt auch für die Eventual- oder die schwebenden Geschäfte.
7) Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz in Drittstaaten dürfen bei der Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht günstiger gestellt werden als Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
2. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten262
Art. 30q263
Informationsaustausch, Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer finanzmarktaufsichtsrechtlichen Aufgaben mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 30h und 30i eng zusammen.
2) Vorbehaltlich Abs. 1 darf die FMA nach Massgabe von Art. 8 des Datenschutzgesetzes Personendaten an Drittstaaten weiterleiten.
Art. 30r264
Kooperationsvereinbarungen
1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen, wenn:265
a) der Informationsaustausch der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben dient;
b) für die Weitergabe von Informationen einer nach Art. 31a gleichwertigen beruflichen Geheimhaltungspflicht besteht; und
c) sichergestellt ist, dass die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:266
a) Banken, Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen, UCITS-Verwaltungsgesellschaften, AIFM oder Finanzmärkte zu beaufsichtigen;267
b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen durchzuführen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Banken, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen beteiligten Stellen zu beaufsichtigen; oder
e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen vornehmen.
IIIa. Geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme, lokale Firmen und Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis268
Art. 30s269
Geregelte Märkte
1) Der Betrieb eines geregelten Marktes bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) der geregelte Markt über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügt;
b) ein transparenter nichtdiskriminierender Zugang zur Mitgliedschaft am geregelten Markt gewährleistet ist;
c) wirksame Systeme für einen reibungslosen Abschluss von Geschäften über den geregelten Markt und deren Erfüllung bestehen; und
d) der faire und transparente Handel am geregelten Markt und dessen Beaufsichtigung durch die Organe des geregelten Marktes sichergestellt ist.
2) Die Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 30e Abs. 1, 4 und 5 gelten für die Betreiber von geregelten Märkten sinngemäss.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren sowie den Betrieb eines geregelten Marktes, mit Verordnung.
Art. 30t270
Multilaterale Handelssysteme
1) Der Betrieb eines multilateralen Handelssystems bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) wirksame Systeme für einen reibungslosen Abschluss von Geschäften über das multilaterale Handelssystem und deren Erfüllung bestehen; und
b) der faire und transparente Handel über das multilaterale Handelssystem und dessen Beaufsichtigung durch die Organe des multilateralen Handelssystems sichergestellt ist.
2) Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 30e Abs. 1, 4 und 5 gelten für die Betreiber von multilateralen Handelssystemen sinngemäss.271
3) Die Regierung regelt das Nähere zum Bewilligungsverfahren sowie den Betrieb eines multilateralen Handelssystems mit Verordnung.
Art. 30u272
Lokale Firmen
1) Lokale Firmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen nach Art. 31 und 32 der Richtlinie 2004/39/EG erbringen, bedürfen einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) das Anfangskapital der lokalen Firma 100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar beträgt; und
b) die Voraussetzungen nach Art. 16 bis 24 erfüllt sind.
2) Die Regierung regelt das Nähere zum Bewilligungsverfahren sowie den Betrieb einer lokalen Firma mit Verordnung.
Art. 30v273
Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis
1) Wertpapierfirmen, die im Kundenauftrag Gelder oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 erbringen (Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis), bedürfen einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) das Anfangskapital abweichend von Art. 24 Abs. 1 mindestens beträgt:
1. bei Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis 250 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar;
2. bei Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis, die zum Eigenhandel nach Abs. 2 berechtigt sind, 1 Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar; und
b) die Voraussetzungen nach Art. 16 bis 24 erfüllt sind.
2) Die FMA kann einer Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Rahmen der Ausführung von Aufträgen von Anlegern gestatten, Finanzinstrumente für eigene Rechnung zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Positionen werden nur übernommen, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken;
b) der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Positionen beträgt höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma;
c) die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen der Art. 92 bis 95 und des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d) die Übernahme solcher Positionen erfolgt nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.
3) Das Halten von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt im Zusammenhang mit den in Abs. 1 aufgeführten Dienstleistungen nicht als Eigenhandel. Über die Kundenwerte und die Werte der Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis ist getrennt Buch zu führen.
4) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie die Vorschriften über den Anlegerschutz nach Art. 7 erfüllen. Kommt eine Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis trotz Ergreifens von geeigneten Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, wird ihr von der FMA die Bewilligung entzogen.
5) Im Übrigen finden auf Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis Anwendung:
a) die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die Kapitalpuffer (Art. 4a ff.);
b) die Art. 13 und 18 bis 25 der Richtlinie 2004/39/EG; und
c) die Bestimmungen der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinien (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31bab.01).
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann weitere Ausnahmen nach Abs. 5 Bst. a festlegen, sofern dies mit dem Anlegerschutz und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.
IV. Aufsicht274
A. Allgemeines275
Art. 31276
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) die Revisionsstellen;
c) das Landgericht;
d) die aussergerichtliche Schlichtungsstelle.277
Art. 31a278
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weitergegeben werden.279
2a) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.280
3) Wurde gegen eine Bank oder eine Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
5) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an folgende Behörden übermitteln:281
a) die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten;
b) die Europäischen Aufsichtsbehörden.
6) Die FMA ist befugt, die Ergebnisse durchgeführter Stresstests zu veröffentlichen und den Europäischen Aufsichtsbehörden zur öffentlichen Bekanntgabe zu übermitteln.282
Art. 31b283
Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die eine Bank oder eine Wertpapierfirma betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronisch Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.284
Art. 31c285
Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden
Die FMA hat ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden wahrzunehmen.
Art. 32286
Datenbearbeitung
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe können alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Wertpapierfirma oder einer Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma betrauten Personen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen.
Art. 33287
Weitergabe von Informationen an parlamentarische Untersuchungskommissionen
1) Die FMA kann Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen an parlamentarische Untersuchungskommissionen weitergeben, wenn:
a) die Untersuchungskommission ein gesetzliches oder durch Landtagsbeschluss definiertes Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten der FMA hat;
b) die Informationen für die Erfüllung des Mandats gemäss Bst. a unbedingt erforderlich sind;
c) Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener des Art. 31a mindestens gleichwertig ist; und
d) die Informationen - soweit sie aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat stammen - nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung die Bearbeitung personenbezogener Daten, so erfolgt diese gemäss den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
3) Die aufgrund der Art. 30h Abs. 2, Art. 30r Abs. 2, Art. 31a Abs. 5 und Art. 31b oder im Wege der in Art. 30i Abs. 5 genannten Prüfung vor Ort erlangten Informationen sind nicht Gegenstand der Weitergabe nach Abs. 1, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Information weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.
Art. 34288
Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungssysteme
1) Die FMA kann unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31a Informationen über die Bewilligungsvoraussetzungen, das Risikomanagement, die Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze, die Sanktionen, die angefochtenen Entscheidungen und die Anlegerbeschwerden (Art. 30h Abs. 3) sowie die Informationen zu Kooperationsvereinbarungen (Art. 30r) an Clearing- und Abwicklungsstellen übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren solcher Stellen im Fall von Verstössen oder möglichen Verstössen der Marktteilnehmer sicherzustellen.
2) Die FMA kann in dem in Abs. 1 genannten Fall Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates nach Art. 31a Abs. 5 erhalten hat, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen EWR-Mitgliedstaates weitergeben.
B. FMA289
1. Aufgaben und Befugnisse290
Art. 35
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Banken und Wertpapierfirmen sowie gegebenenfalls Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.291
1a) Die FMA ist zuständige Behörde im Sinne von Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.292
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:293
a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;294
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;295
c) Entscheidungen und Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungs-Verfügungen erlassen;296
d) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen;297
e) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot verhängen;298
f) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;299
g) in begründeten Ausnahmefällen der Bank oder Wertpapierfirma verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Transaktionen in Finanzinstrumenten zu tätigen.300
h) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:301
1. Banken oder Wertpapierfirmen, die in Liechtenstein niedergelassen sind;
2. Finanzholdinggesellschaften, die in Liechtenstein niedergelassen sind;
3. gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in Liechtenstein niedergelassen sind;
4. gemischte Holdinggesellschaften, die in Liechtenstein niedergelassen sind;
5. Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziff. 1 bis 4 gehören;
6. Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziff. 1 bis 4 betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
i) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne des Bst. h, die in Liechtenstein niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, einschliesslich:302
1. des Rechts, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen;
2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Bst. h zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;
3. von einer Person im Sinne des Bst. h oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und
4. jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;
k) vorbehaltlich anderer Regelungen des EWR-Rechts alle erforderlichen Vor-Ort-Überprüfungen von juristischen Personen im Sinne des Bst. h und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchführen;303
l) die Stimmrechte eines Anteilseigners bis zum Zeitpunkt, an dem aus einer Verletzung durch Stimmrechtsausübung kein Nutzen mehr zu ziehen ist, höchstens aber bis zu fünf Jahren aussetzen.304
Die diesbezüglichen Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 5 FMAG.305
3) Der FMA obliegen insbesondere:306
a) die Erteilung, der Entzug sowie der Widerruf von Bewilligungen;307
b) die Genehmigung der Statuten und Reglemente der Banken und Wertpapierfirmen und ihrer Änderungen;308
c) die Überprüfung der Revisionsberichte;309
d) die Erteilung von Bewilligungen an Repräsentanzen;310
e) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 63a.311
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen.312
4a) Aufgehoben313
4b) Die FMA berücksichtigt bei der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde legt.314
5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.315
6) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in eine Bank oder Wertpapierfirma abordnen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch schwerwiegende Missstände gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die bankengesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten der Bank oder Wertpapierfirma.316
7) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, die liechtensteinische Banken und Wertpapierfirmen bei der Niederlassung oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 in einem Drittstaat haben. Die Regierung hat diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiter zu leiten.317
8) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches Register über die Banken, die Wertpapierfirmen, die Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundenen Vermittler sowie die zur Revision von Banken, Wertpapierfirmen und geregelten Märkten zugelassenen Revisionsstellen. Das Register ist monatlich zu aktualisieren. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.318
9) Die FMA erstellt eine Liste, in welcher alle Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften in EWR-Mitgliedstaaten aufgeführt sind, die Banken oder Wertpapierfirmen kontrollieren, für deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sie zuständig ist. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt.319
2. Aufsichtsrechtliche Überprüfung und Bewertung320
Art. 35a321
Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung
1) Die FMA prüft in einer der Bedeutung und Geschäftstätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma angemessenen Häufigkeit und Intensität, ob die Organisation, Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikodeckung gewährleisten. Bei ihrer Prüfung, die zumindest jährlich in einem Stresstest besteht und sich auf sämtliche Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstreckt, bewertet die FMA die Risiken:
a) denen die Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist;
b) die von der Bank oder Wertpapierfirma für das Finanzsystem ausgehen;
c) die anhand von Stresstests ermittelt wurden.
2) Für Banken oder Wertpapierfirmen mit vergleichbarem Risikoprofil sind vergleichbare Prüfungen durchzuführen. Das Risikoprofil ist insbesondere unter Berücksichtigung der von der Bank oder Wertpapierfirma ausgehenden Systemrisiken zu ermitteln.
3) Die Prüfung nach Abs. 1 hat mindestens einmal jährlich nach einem internen Prüfungsprogramm der FMA zu erfolgen und erstreckt sich auf eine Bank oder Wertpapierfirma:
a) deren finanzielle Solidität gefährdet ist;
b) bei der Verstösse gegen die Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vermutet werden;
c) die für das Finanzsystem ein Systemrisiko darstellt;
d) bei der die FMA es aus anderen Gründen für erforderlich hält.
4) Das Prüfungsprogramm nach Abs. 3 steht einer Untersuchung im Einzelfall, die bei Zweigstellen auch durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates erfolgen kann, nicht entgegen. Das Prüfungsprogramm ist jährlich zu aktualisieren. Das Prüfungsprogramm hat Angaben zu enthalten über:
a) die von der FMA eingesetzten Aufgaben und Ressourcen;
b) die planmässige Überprüfung in den Geschäftsräumen - unter Einbeziehung der Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
c) den Inhalt des Prüfungsprogramms;
d) diejenigen Banken und Wertpapierfirmen, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen;
e) die Massnahmen, die der Umsetzung einer verstärkten Aufsicht dienen, insbesondere:
1. die häufigere Überwachung vor Ort;
2. die dauerhafte Anwesenheit der FMA oder eines von ihr Beauftragten;
3. zusätzliche Berichtspflichten;
4. Überprüfungen der Geschäftspläne; oder
5. themenbezogene Prüfungen zur Überwachung spezifischer Risikofelder.
5) Die FMA informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden:
a) unverzüglich, wenn von einer Bank oder Wertpapierfirma ein Systemrisiko ausgeht;
b) über die Anwendung vergleichbarer Prüfverfahren wegen vergleichbarer Risikoprofile nach Abs. 2;
c) regelmässig über die Funktionsweise der Prüfungen nach Abs. 1 sowie darauf aufbauende oder diese ergänzende Stresstests, Überprüfungen interner Ansätze nach Art. 35b, angeordnete Massnahmen nach Art. 35 Abs. 4, die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen nach Art. 35c und besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 35d.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
a) welche Risiken bei der Überprüfung nach Abs. 1 einzubeziehen sind;
b) ob und in welchem Umfang die Aufgaben der FMA auf andere Stellen übertragen werden dürfen;
c) welche Banken und Wertpapierfirmen im Hinblick auf das Proportionalitätsgebot einem beschränkten Prüfungsumfang zu unterstellen sind.
Art. 35b322
Laufende Überprüfung interner Modelle
1) Die FMA überprüft regelmässig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob die Bank oder Wertpapierfirma:
a) unter Berücksichtigung neuer Geschäftstätigkeiten und Produkte die Voraussetzungen für die Verwendung interner Modelle zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen gemäss Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt; und
b) diese Modelle auf gut ausgearbeiteten und zeitgemässen Methoden beruhen.
2) Stellt die FMA erhebliche Mängel bei der Risikoerfassung fest, beseitigt sie diese oder ergreift geeignete Massnahmen, insbesondere durch Vorgabe höherer Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge.
3) Stellt die FMA bei einem internen Modell für das Marktrisiko zahlreiche Überschreitungen im Sinne des Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, die auf fehlende Modellpräzision schliessen lassen, hat die FMA:
a) zu verfügen, wie das Modell umgehend zu verbessern ist; oder
b) die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells zu widerrufen.
4) Im Fall einer vorgängig erteilten Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells verlangt die FMA:
a) den Nachweis, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unerheblich sind; oder
b) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist.
5) Kann die Bank oder Wertpapierfirma die Voraussetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht binnen angemessener Frist wieder erfüllen und auch nicht die Unerheblichkeit der Nichterfüllung nachweisen, wird:
a) die Erlaubnis zur Verwendung des internen Ansatzes widerrufen; oder
b) die Erlaubnis auf die Bereiche beschränkt, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.
6) Die FMA berücksichtigt bei der Überprüfung der internen Ansätze die Referenzwerte der Europäischen Aufsichtsbehörden.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
a) ob und in welchem Umfang die Aufgaben der FMA auf andere Stellen übertragen werden dürfen;
b) dass die Bank oder Wertpapierfirma für die Übertragung nach Bst. a die Kosten trägt;
c) welchen Anforderungen die internen Ansätze und deren Überprüfung durch die FMA entsprechen müssen.
3. Massnahmen zur Sicherung der Eigenmittel und Solvenz323
Art. 35c324
Aufsichtsbefugnisse
1) Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung nach Art. 35a oder eines internen Modells nach Art. 35b ist die FMA befugt, von einer Bank oder Wertpapierfirma insbesondere zu verlangen:
a) die Eigenmittelunterlegung von Risiken, die von den Bestimmungen über die Kapitalpuffer nach Art. 4a bis 4d und den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfasst sind;
b) eine Verstärkung der Risikomanagementverfahren nach Art. 7a;
c) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist und dessen Vollzug;
d) eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva;
e) eine Begrenzung oder Veräusserung von die Solidität der Bank oder Wertpapierfirma gefährdenden Geschäftsbereichen;
f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen der Bank oder Wertpapierfirma verbundenen Risikos;
g) die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte, sofern die variable Vergütung mit einer soliden Kapitalausstattung unvereinbar ist;
h) den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel;
i) die Einschränkung oder das Verbot von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals; die Einschränkung oder das Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für die Bank oder Wertpapierfirma darstellen;
k) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage;
l) besondere Liquiditätsanforderungen, einschliesslich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva;
m) die Übermittlung ergänzender Informationen.
2) Die FMA schreibt der Bank oder Wertpapierfirma die zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Abs. 1 Bst. a jedenfalls in folgenden Fällen vor:
a) Nichterfüllung der Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 7a oder an den Umgang mit Grosskrediten nach Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) unzureichende Abdeckung der Risiken durch die Kapitalpuffer nach Art. 4a bis 4d oder die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;
c) voraussichtlich unzureichende Verbesserung der Risikoorganisation durch andere Massnahmen der FMA innerhalb eines angemessenen Zeitraums;
d) voraussichtlich unzureichende Eigenmittelanforderung infolge der Anwendung eines internen Ansatzes nach Art. 35b;
e) voraussichtliche Unterschätzung der Risiken trotz Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; oder
f) Mitteilung der Bank oder Wertpapierfirma, dass ein Stresstest eine wesentliche Unzulänglichkeit der Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio erwarten lässt.
3) Bei der Überprüfung der angemessenen Eigenmittelunterlegung, einschliesslich aller tatsächlichen oder potenziellen Risiken, einer Bank oder Wertpapierfirma berücksichtigt die FMA:
a) die quantitativen und qualitativen Aspekte des in Art. 7a Abs. 3 genannten Bewertungsverfahrens;
b) die in Art. 7a Abs. 2 genannten Risikomanagementverfahren;
c) das Ergebnis der gemäss Art. 35a oder 35b durchgeführten Überprüfung und Bewertung;
d) das Systemrisiko.
Art. 35d325
Besondere Liquiditätsanforderungen
Die FMA kann einer Bank oder Wertpapierfirma besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen eine Bank oder eine Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen berücksichtigt die FMA:
a) das Geschäftsmodell der Bank oder Wertpapierfirma;
b) das Risikomanagement unter besonderer Beachtung der Liquiditätsrisiken;
c) das Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Art. 35a;
d) das systemrelevante Risiko für die Liquidität des liechtensteinischen Finanzmarkts.
Art. 35e326
Besondere Publizitätsanforderungen
1) Die FMA kann von Banken und Wertpapierfirmen verlangen:
a) mehr als einmal jährlich die nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Angaben über das Risikomanagement, die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung sowie die wesentlichen Risikofaktoren binnen einer von der FMA festzusetzenden Frist zu veröffentlichen;
b) andere Informationen als den Geschäftsbericht auf eine von der FMA genehmigte Art zu veröffentlichen.
2) Sie kann von Mutterunternehmen verlangen, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäss Art. 7a Abs. 2, Art. 7c Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 bis 4 zu veröffentlichen.
Art. 36327
Aufgehoben
4. Veröffentlichungspflichten der FMA328
Art. 36a329
Im Allgemeinen330
1) Die FMA veröffentlicht die folgenden Informationen:
a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in Liechtenstein im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden;
b) die Art und Weise, in der die im EWR-Recht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;
c) die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtsrechtlichen Überprüfungsverfahrens; und331
d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, einschliesslich Angaben zu Anzahl und Art der gemäss Art. 35 Abs. 4 ergriffenen Aufsichtsmassnahmen sowie der nach Art. 63 verhängten Strafen sowie der nach Art. 63 und Art. 63a verhängten Sanktionen.332
2) Die nach Abs. 1 gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen.
Art. 36b333
Verbriefungspositionen und konsolidierte Unternehmen
1) Die FMA veröffentlicht zu Verbriefungspositionen (Übertragung von Kreditrisiken) nach Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
a) die allgemeinen Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für Anlegerinstitute, Sponsoren und Originatoren bei der Übertragung von Kreditrisiken nach Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
b) einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und der Massnahmen der FMA bei Verletzung der in Bst. a genannten Vorschriften; vorbehalten bleiben die Berichtspflichten nach Art. 30h Abs. 1, 2, 4 und 6, Art. 30r sowie 33.
2) Gestattet die FMA einer Bank oder Wertpapierfirma die Nichtanwendung der Eigenmittelvorschriften auf Einzelbasis nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, veröffentlicht sie folgende Informationen:
a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist;
b) die Zahl der Mutterbanken und Mutterwertpapierfirmen, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, unter Angabe der Zahl, wie viele dieser Banken und Wertpapierfirmen Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen; und
c) aggregiert für Liechtenstein:
1. den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel der Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterbanken in einem EWR-Mitgliedstaat oder von Mutterwertpapierfirmen in einem EWR-Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; und
3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln von Mutterbanken in einem EWR-Mitgliedstaat oder von Mutterwertpapierfirmen in einem EWR-Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen ausgeübt wird.
3) Gestattet die FMA einer Bank oder Wertpapierfirma die Einbeziehung von Tochterunternehmen auf Einzelbasis nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, veröffentlicht sie folgende Angaben:
a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist;
b) die Zahl der Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen, die Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen;
c) aggregiert für Liechtenstein:
1. den Gesamtbetrag der in Tochterunternehmen in Drittstaaten gehaltenen Eigenmittel von Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln der Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird.
C. Revisionsstellen334
Art. 37
Anerkennung
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche Banken und Wertpapierfirmen prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der FMA.335
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn336
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen; und
c) sie und die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen.337
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.338
4) Die Revisionsstellen müssen von den zu revidierenden Banken und Wertpapierfirmen unabhängig sein.339
5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen der revidierten Bank oder Wertpapierfirma und der FMA über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.340
6) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.341
Art. 38
Aufgaben und Revisionsbericht342
1) Die Revisionsstellen prüfen, ob
a) die Geschäftstätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma dem Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht,343
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind, und344
c) der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht.345
2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen gemäss Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen. Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen.346
3) Der Revisionsbericht geht gleichzeitig an den Verwaltungsrat der Bank oder Wertpapierfirma, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die FMA.347
4) Die Regierung regelt die weiteren Grundzüge der Prüfung von Banken und Wertpapierfirmen mit Verordnung. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.348
Art. 39
Beanstandungen
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie der Bank oder Wertpapierfirma eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzesmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.349
2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes (Art. 1) zuwiderlaufen.350
3) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:351
a) bei schwerwiegenden Verstössen der Geschäftsleitung gegen die Bewilligungsvoraussetzungen und die für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
b) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die fortdauernde Funktionsfähigkeit der Bank oder Wertpapierfirma gefährden können;
c) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die Rückweisung des Geschäftsberichts oder des konsolidierten Geschäftsberichts oder Einschränkungen im Revisionsbericht nach sich ziehen können.
4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Revisionsstelle in Ausübung ihrer Revisionstätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit der zu revidierenden Bank oder Wertpapierfirma in einer engen Verbindung stehen.352
5) Revisionsstellen, die der FMA in gutem Glauben Sachverhalte oder Entscheidungen zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich. Sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen, sind diese Sachverhalte und Entscheidungen auch dem Verwaltungsrat der Bank oder Wertpapierfirma zur Kenntnis zu bringen.353
Art. 39a354
Aufsicht über die Revisionsstellen
Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Banken oder Wertpapierfirmen begleiten.
Art. 40
Kosten der Revision
1) Die Banken und Wertpapierfirmen tragen die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach dem von der Regierung mit Verordnung erlassenen Tarif.355
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
D. Landgericht356
Art. 41
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 63 Abs. 1 und 2.
E. Aufsicht auf konsolidierter Basis im Rahmen des EWR-Abkommens357
1. Allgemeines358
Art. 41a
Grundsätze359
1) Jede Bank oder Wertpapierfirma, die eine Bank oder Wertpapierfirma als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma hält, unterliegt der Aufsicht der konsolidierten Finanzlage gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts.360
2) Jede Bank oder Wertpapierfirma, deren Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, unterliegt der Aufsicht der konsolidierten Finanzlage des Mutterunternehmens gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts.361
3) Auf die Einbeziehung einer Bank, einer Wertpapierfirma oder eines Anbieters von Nebendienstleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung kann verzichtet werden, wenn das einzubeziehende Unternehmen im Hinblick auf die Konsolidierung von untergeordneter Bedeutung ist.362
4) Handelt es sich bei einer Bank oder Wertpapierfirma um ein Mutterunternehmen, kann die FMA diese Bank oder Wertpapierfirma von der Eigenmittelkonsolidierung ausnehmen, sofern die Bank oder Wertpapierfirma selbst wiederum ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist und diese ihrerseits einer angemessenen Beaufsichtigung untersteht.363
5) Bei allen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäss Abs. 1 und 2 müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die konsolidierte Aufsicht zweckdienlich sind, vorhanden sein.364
6) Tochterunternehmen einer Bank, einer Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind, haben auf Verlangen der FMA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufsicht zweckdienlich sind. Dabei kommt das Verfahren gemäss Art. 41k zur Anwendung.365
7) Aufgehoben366
2. Zuständigkeit367
Art. 41b368
Zuständigkeit aufgrund Bewilligungserteilung
1) Hat die FMA einer Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat oder einer Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat oder einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma die Bewilligung erteilt, ist sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig.
2) Hat die FMA einer Bank oder Wertpapierfirma die Bewilligung erteilt, deren Mutterunternehmen eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, ist sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig.
Art. 41c369
Zuständigkeit im Zusammenhang mit Finanzholdinggesellschaften
1) Wenn in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten bewilligte Banken oder Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder dieselbe EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Liechtenstein hat.
2) Haben in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten bewilligte Banken oder Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten, und befindet sich in jedem dieser EWR-Mitgliedstaaten eine Bank oder Wertpapierfirma, so ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, sofern sie für die Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist.
3) Ist eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einer im EWR bewilligten Bank oder Wertpapierfirma, von denen keine im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft bewilligt wurde, so ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, falls sie der Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme die Bewilligung erteilt hat. Diese wird für die Zwecke dieses Gesetzes als die von einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Bank oder Wertpapierfirma betrachtet.
4) In Fällen, in denen die Anwendung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Kriterien für bestimmte Banken oder Wertpapierfirmen und die relative Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Staaten unangemessen wäre, kann die FMA in Absprache mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Der EWR-Mutterbank, der EWR-Mutterwertpapierfirma, der EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5) Die FMA meldet der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden jede im Rahmen von Abs. 4 getroffene Vereinbarung.
Art. 41d370
Konsolidierungsumfang in Sonderfällen
1) Konsolidiert eine der Aufsicht der FMA unterstehende Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihre Finanzlage, so ist die FMA nicht verpflichtet, diese auch auf Einzelbasis zu beaufsichtigen.
2) Wenn die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates eine Bank oder Wertpapierfirma, die ein Tochterunternehmen ist, in einem der in Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbeziehen, kann die FMA als für die Aufsicht dieses Tochterunternehmens zuständige Behörde von dem Mutterunternehmen die Informationen verlangen, die die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens benötigt.
3) Die FMA kann von den Tochterunternehmen einer Bank oder Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Art. 41k genannten Informationen verlangen. Dabei finden die in Art. 41k vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.
3. Sonderaufgaben und Krisensituationen371
Art. 41e372
Sonderaufgaben der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat folgende weitere Aufgaben:
a) sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen;
b) sie plant und koordiniert die konsolidierte Aufsicht im Normalfall und arbeitet dafür eng mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und mit den Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen;
c) in Krisensituationen obliegt ihr neben der Planung und Koordinierung der konsolidierten Aufsicht nach Bst. b die Kommunikation für Zwecke des Krisenmanagements; ihre Aufgaben umfassen insbesondere die Verhängung erheblicher Sanktionen und die Anordnung aussergewöhnlicher Massnahmen nach Art. 41h Abs. 4 Bst. d und Abs. 6, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt alles daran, mit den für die Aufsicht der Tochterunternehmen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen in Bezug auf:
a) die Anwendung der Art. 7a Abs. 3 und 4 sowie Art. 35a, um festzustellen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist, und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung von Art. 35c Abs. 1 Bst. a auf jedes einzelne Unternehmen der Institutsgruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;
b) die in Art. 35d genannten Massnahmen zur Liquiditätsaufsicht, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Organisation, der Risikobehandlung und des Liquiditätsprofils der Gruppe.
3) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 berücksichtigt in angemessenem Umfang die Risikobewertung nach Art. 7a Abs. 3 und 4 sowie Art. 35a in Bezug auf Tochterunternehmen und wird innerhalb folgender Fristen getroffen:
a) im Fall von Abs. 2 Bst. a innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den anderen jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zu den Risiken der Gruppe gemäss den Art. 7a Abs. 3 und 4, Art. 35a sowie 35c Abs. 1 Bst. a übermittelt hat;
b) im Fall von Abs. 2 Bst. b innerhalb eines Monats, nachdem die FMA den anderen jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zum Liquiditätsrisikoprofil der Gruppe übermittelt hat.
4) Die FMA übermittelt die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 samt Begründung der EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma und den betroffenen Aufsichtsbehörden. Die Begründung umfasst die vollständige von der FMA und den anderen zuständigen Behörden durchgeführte Risikobewertung nebst geäusserten Standpunkten und Vorbehalten.
5) Bei Uneinigkeit informiert die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde selbständig oder auf Verlangen einer der anderen Aufsichtsbehörden die Europäischen Aufsichtsbehörden. In diesem Fall oder bei einer Mitteilung der für die Einzelaufsicht zuständigen Behörden entsprechend Art. 41ebis Abs. 3 stellt die FMA ihre Entscheidung zurück bis ein Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörden ergangen ist.
6) Kommt es innerhalb der Fristen nach Abs. 3 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über die Anwendung von Art. 7a Abs. 3 und 4, Art. 35a Abs. 1, 4 und 5 Bst. a, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35d, jedoch unter angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung des Tochterunternehmens.
7) Die FMA legt ihren Entscheidungen und Massnahmen die gemeinsamen Entscheidungen nach Abs. 2 und die Entscheidungen der für die Einzelaufsicht zuständigen Behörden nach Art. 41ebis Abs. 1 zugrunde.
8) Entscheidungen nach Abs. 2 und 6 werden grundsätzlich jährlich aktualisiert. Die FMA aktualisiert die Entscheidung über die Anwendung von Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35d darüber hinaus, wenn die für die Einzelaufsicht zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten bei der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde eine Aktualisierung schriftlich mit Begründung beantragen. Häufigkeit und Umfang der Aktualisierung sind zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu regeln.
Art. 41ebis373
Sonderaufgaben der FMA als für die Einzelaufsicht zuständige Behörde
1) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis von Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig, berücksichtigt sie bei der Entscheidung über die Anwendung von Art. 7a Abs. 3 und 4, Art. 35a Abs. 1, 4 und 5 Bst. a, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35d die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung ist jährlich zu aktualisieren. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die FMA können eine abweichende Aktualisierung vereinbaren.
2) Die FMA legt ihren Entscheidungen und Massnahmen die gemeinsamen Entscheidungen nach Art. 41e Abs. 2 und Entscheidungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach Art. 41e Abs. 6 zugrunde.
3) Die FMA kann, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Entscheidung nicht mit ihr in dem erforderlichen Masse zusammenarbeiten, die Europäischen Aufsichtsbehörden um Unterstützung ersuchen.
Art. 41f374
Krisensituationen
Bei Eintritt einer Krisensituation oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der EWR-Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe bewilligt oder bedeutende Zweigstellen nach Art. 30m errichtet wurden, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 41b, 41c oder 41e Abs. 1 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist, so rasch wie möglich die Europäischen Aufsichtsbehörden sowie die Schweizerische Nationalbank, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben relevant sind, und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. Die FMA nutzt, soweit möglich, bestehende Informationskanäle.
4. Koordinations- und Kooperationsregelungen375
Art. 41g376
Vereinbarungen
1) Um die Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schliesst die FMA mit anderen im Rahmen der Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen ab.
2) Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
3) Ist die FMA für die Bewilligung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, zuständig, so kann sie ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung durch bilaterale Übereinkunft auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen bewilligt haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Europäischen Aufsichtsbehörden werden über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet.377
Art. 41h
Kooperation378
1) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und mit den Europäischen Aufsichtsbehörden eng zusammen. Sie übermittelt alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Aufgaben erforderlich oder wesentlich ist.379
2) Informationen gemäss Abs. 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität einer Bank, Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts in einem anderen EWR-Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten.380
3) Insbesondere übermittelt die FMA, falls sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EWR-Mutterbanken oder EWR-Mutterwertpapierfirmen oder Banken oder Wertpapierfirmen, die von EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig ist, den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten, die die Töchter dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung ist der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.381
4) Die in Abs. 1 genannten wesentlichen Informationen umfassen insbesondere Folgendes:382
a) Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungsstruktur, einschliesslich der Organisationsstruktur der Gruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und bedeutenden Zweigstellen der Gruppe, der Mutterunternehmen im Einklang mit den Art. 7a Abs. 2 und 6, Art. 7c Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 bis 4 sowie Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden;383
b) Angabe der Verfahren, nach denen bei den Banken oder Wertpapierfirmen einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden;
c) ungünstige Entwicklungen bei Banken oder Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Banken oder Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten; und
d) erhebliche Sanktionen und aussergewöhnliche Massnahmen, welche die FMA aufgrund dieses Gesetzes getroffen hat, insbesondere einer speziellen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.384
5) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer von einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma kontrollierten Bank oder Wertpapierfirma zuständig, setzt sie sich wann immer möglich mit der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Umsetzung von Ansätzen und Methoden benötigt und jene zuständige Behörde bereits über diese verfügen könnte.385
6) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, bevor sie eine Entscheidung fällt, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, in Bezug auf folgende Punkte:386
a) Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Banken oder Wertpapierfirmen einer Gruppe, die von den zuständigen Behörden gebilligt oder bewilligt werden müssen; und
b) erhebliche Sanktionen oder aussergewöhnliche Massnahmen, insbesondere einer spezifischen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.
7) Bei der Anwendung von Abs. 6 Bst. b wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert. In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann die FMA beschliessen, von einer Konsultation abzusehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.387
8) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, so richtet sie Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der Sonderaufgaben und Krisensituationen nach Art. 41e und 41f zu erleichtern und, vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Abs. 12, gegebenenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten zu gewährleisten.388
9) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:389390
a) Austausch von Informationen;
b) gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
c) Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe nach Art. 35a;391
d) Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, auch in Bezug auf Informationsanfragen nach Abs. 5 und Art. 41f;392
e) einheitliche Anwendung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe vorbehaltlich der durch das EWR-Recht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume;393
f) Planung und Koordination der Aufsichtstätigkeiten bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen nach Art. 41e Abs. 1 Bst. c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.
10) Die FMA arbeitet mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden eng zusammen. Die Geheimnispflicht nach Art. 31a steht dem Austausch vertraulicher Informationen innerhalb der Aufsichtskollegien nicht entgegen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der FMA nach Massgabe dieses Gesetzes unberührt.394
11) Die FMA legt nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden schriftliche Koordinationsvereinbarungen nach Art. 41g über die Einrichtung und Funktionsweise der Kollegien fest.395
12) Die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank, einer EWR-Mutterwertpapierfirma, einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem bedeutende Zweigstellen nach Art. 30m errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken und die zuständigen Behörden von Drittstaaten können, sofern sie einer Geheimnispflicht unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Art. 31a gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien der FMA teilnehmen.396
13) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, so führt sie bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die FMA berücksichtigt bei dieser Entscheidung die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden. Insbesondere berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten und die Pflichten nach Art. 30n.397
14) Die FMA informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten. Weiters informiert die FMA die Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Massnahmen.398
15) Die FMA unterrichtet die Europäischen Aufsichtsbehörden über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, einschliesslich in Krisensituationen, und übermittelt ihnen alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderer Bedeutung sind. Vorbehalten bleibt die Geheimnispflicht nach Art. 31a.399
5. Führung von Finanzholdinggesellschaften400
Art. 41i401
Anforderungen
Personen, die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen über einen guten Leumund sowie über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen.
6. Gemischte Holdinggesellschaften402
Art. 41k403
Allgemeine Kontrolle gegenüber gemischten Holdinggesellschaften
1) Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen einer oder mehrerer Banken oder Wertpapierfirmen um eine gemischte Holdinggesellschaft, kann die FMA, sofern sie diesen Banken oder Wertpapierfirmen die Bewilligung erteilt hat oder für deren Beaufsichtigung zuständig ist, von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an sie wendet, oder über die Tochterunternehmen in Form von Banken oder Wertpapierfirmen alle Informationen verlangen, die zur Beaufsichtigung der Tochterunternehmen in Form von Banken oder Wertpapierfirmen zweckdienlich sind.
2) Die FMA kann die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen. Ist die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Art. 41n zurückgegriffen werden. Hat die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen einen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als dem, in dem das Tochterunternehmen in Form einer Bank oder Wertpapierfirma ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Art. 41o.
Art. 41l404
Transaktionskontrolle gegenüber gemischten Holdinggesellschaften
Die FMA schreibt den Banken oder Wertpapierfirmen ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich eines ordnungsgemässen Berichtswesens und ordnungsgemässer Rechnungslegungsverfahren, vor, damit die Transaktionen mit dem Mutterunternehmen, d. h. der gemischten Holdinggesellschaft, und deren Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Weiters schreibt die FMA den Banken oder Wertpapierfirmen vor, über die Meldung betreffend Klumpenrisiken hinaus, jede weitere bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Transaktionen werden von der FMA überwacht. Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die Finanzlage einer Bank oder Wertpapierfirma, leitet die FMA angemessene Massnahmen ein.
7. Informationsaustausch405
Art. 41m406
Grundsätze
1) Die FMA teilt den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen, wenn:
a) dadurch die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen Liechtensteins nicht verletzt werden;
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer den Art. 31a gleichwertigen Geheimnispflicht unterstehen;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Wertpapierfirmen oder geregelte Märkte verwendet werden.
2) Der Austausch von Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, zwischen der konsolidierten Aufsicht unterliegenden Konzerngesellschaften ist zulässig.
Art. 41n407
Spezialfälle
1) Falls das Mutterunternehmen und eine oder mehrere Banken oder Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten befinden, übermittelt die FMA den zuständigen Behörden jedes EWR-Mitgliedstaates die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2) Falls die FMA als für ein Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein zuständige Behörde die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführt, kann sie auf Gesuch der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaates vom Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, verlangen und an diese Behörde weiterleiten.
3) Die Beschaffung oder der Besitz von Informationen gemäss Abs. 2 im Falle von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen bedeutet nicht, dass die FMA diese Institute oder Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen hat.408
4) Die FMA kann die in Art. 41k genannten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen nicht bedeutet, dass die FMA eine Aufsichtsfunktion über die gemischte Holdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen, die keine Banken oder Wertpapierfirmen sind, oder über die in Art. 41d Abs. 3 genannten Tochterunternehmen ausübt.409
5) Kontrolliert eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Bewilligung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die FMA und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.410
6) Kontrolliert in einer Gruppe, welcher keine Banken angehören, eine Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, arbeiten die FMA und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.411
Art. 41o412
Nachprüfung
1) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis hinsichtlich einer Bank, einer Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, eines Anbieters von Nebendienstleistungen, einer gemischten Holdinggesellschaft, eines Tochterunternehmens gemäss Art. 41k oder eines Tochterunternehmens gemäss Art. 41d Abs. 3 mit Sitz in Liechtenstein um eine Nachprüfung ersucht, nimmt sie die Nachprüfung entweder selbst vor, ermächtigt die ersuchende Behörde zu ihrer Durchführung oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann auf Verlangen bei der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt. Art. 41m gilt sinngemäss.413
2) Die FMA kann, wenn sie Informationen über Institute im Sinne von Abs. 1 mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachprüfen will, die zuständige Behörde des entsprechenden EWR-Mitgliedstaates um Nachprüfung ersuchen.
8. Massnahmen gegenüber Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften414
Art. 41p415
Grundsatz
1) Die FMA ergreift gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen Art. 41a bis 41o verstossen, die notwendigen Massnahmen.416
2) Die FMA arbeitet dabei mit anderen zuständigen Behörden eng zusammen.
9. Verhältnis zu Drittstaaten417
Art. 41q418
Grundsatz
1) Unterliegt eine Bank oder Wertpapierfirma, deren Mutterunternehmen eine Bank oder Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäss den Art. 41c und 41d, so überprüft die FMA zusammen mit den anderen von dieser Unternehmenskonstellation betroffenen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, ob die Bank oder Wertpapierfirma von der zuständigen Drittstaatsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Gesetzes und den Anforderungen an die aufsichtsrechtliche Konsolidierung gemäss Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.419
2) Die FMA nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der im Europäischen Wirtschaftsraum bewilligten beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor, soweit sie nach Abs. 4 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.420
3) Bei der Überprüfung gemäss Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.
4) Findet keine oder keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wendet die FMA die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sinngemäss auf die entsprechende Bank oder Wertpapierfirma an. Stattdessen kann die FMA auch zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken greifen, soweit diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.421
5) Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde muss den in Abs. 4 erwähnten Aufsichtstechniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden des EWR zugestimmt haben.
6) Die FMA kann, in Absprache mit den anderen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.422
7) Die Aufsichtstechniken werden den anderen jeweils zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden mitgeteilt.423
8) Im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gelten für die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten die Art. 41m und 41o sinngemäss.
IVa. Kapitalherabsetzung424
Art. 41r425
Kapitalrückzahlung
1) Für Banken und Wertpapierfirmen gelten für die Herabsetzung des Aktienkapitals durch Rückzahlung von Aktien die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts unter Vorbehalt folgender Vorschriften. Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Banken und Wertpapierfirmen, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft errichtet wurden.
2) Beabsichtigt eine Bank oder Wertpapierfirma ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen. Dieser Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen zu fällen.
3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch besonderen Revisionsbericht der bankengesetzlichen Revisionsstelle festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind und die Liquidität gesichert ist.
4) Der Herabsetzungsbeschluss ist im Amtsblatt und in der in den Statuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Es ist den Gläubigern bekannt zu geben, dass sie binnen zwei Monaten, von der Bekanntmachung an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.426
5) Die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche bekannt gemacht worden ist, und nachdem diejenigen Gläubiger, die innert dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind.
6) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der dritten Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheit zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die schon angemessene Sicherheiten haben oder wenn diese in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.
7) Zahlungen an die Aktionäre dürfen nur aufgrund der Herabsetzung des Grundkapitals erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.
8) Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist den Kapitalreserven zuzuweisen.
9) In keinem Fall darf bei Banken oder bei Wertpapierfirmen das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals (Art. 24) herabgesetzt werden.
V. Sanierung und Liquidation427
A. Sanierungs- und Abwicklungspläne428
Art. 41s429
Sanierungs- und Abwicklungspläne
1) Banken und Wertpapierfirmen erstellen nach einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Finanzlage Sanierungspläne zur Wiederherstellung der Lage sowie Abwicklungspläne.
2) Die FMA kann unter Berücksichtigung der Kriterien nach Abs. 3 die Anforderungen an Banken und Wertpapierfirmen hinsichtlich der Erstellung, Erhaltung und Aktualisierung von Sanierungsplänen verringern.
3) Die FMA berücksichtigt, ob der Ausfall einer Bank oder Wertpapierfirma aufgrund der Grösse, des Geschäftsmodells oder der Verflechtungen mit anderen Banken und Wertpapierfirmen oder im Allgemeinen mit dem Finanzsystem keine nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Banken und Wertpapierfirmen oder auf die Finanzierungsbedingungen haben wird.
4) Banken und Wertpapierfirmen arbeiten eng mit der FMA zusammen und tauschen mit dieser sämtliche Informationen aus, die für die Entscheidung und Erstellung tragfähiger Abwicklungspläne - mit Optionen für die geordnete Abwicklung der Banken und Wertpapierfirmen - erforderlich sind.
Abis. Stundung430
Art. 42
Voraussetzungen und Ansuchen
1) Eine Bank, die ausserstande ist, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen, kann beim Landgericht um die Gewährung einer Stundung nachsuchen.
2) Die Bank hat dem Landgericht gleichzeitig einen Status, ihre letzte Jahresrechnung, ihre letzte Zwischenbilanz und den letzten Revisionsbericht einzureichen.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuchs bis zur Bestellung des provisorischen Kommissärs vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig. Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Systemen im Sinne des Finalitätsgesetzes richten sich nach dessen Bestimmungen, insbesondere nach dessen Art. 15.431
Art. 43
Bewilligung
1) Das Landgericht bewilligt nach Anhörung der FMA die Stundung für die Dauer eines Jahres, sofern die Bank nicht überschuldet ist. In begründeten Fällen kann die Stundung um ein weiteres Jahr verlängert werden.432
2) Die Stundung ist durch Edikt öffentlich bekannt zu machen.433
3) Über Entscheide des Landgerichtes, womit die Stundung betreffend einen Teilnehmer eines Systems im Sinne des Finalitätsgesetzes bewilligt wird, ist die FMA unverzüglich zu verständigen.434
Art. 44
Provisorischer Kommissär
1) Das Landgericht bestellt einen provisorischen Kommissär, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie den ordentlichen Kommissären zustehen.
2) Als provisorischer Kommissär kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden.
Art. 45
Kommissär
1) Bewilligt das Landgericht die Stundung, so bestellt es unbescholtene, verlässliche und sachkundige Personen als Kommissäre der Bank. Als Kommissär kann auch eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft bestellt werden.
2) Bei Bestellung mehrerer Kommissäre muss einem Kommissär die Leitung zukommen.
3) Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung ausgeschieden sind, dürfen nicht als Kommissäre bestellt werden.
4) Der Kommissär steht unter der Aufsicht des Landgerichts und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden.
Art. 46
Aufgaben des Kommissärs
Der Kommissär hat unverzüglich nach seiner Bestellung mit der Revisionsstelle die Vermögenslage der Bank festzustellen, darüber dem Landgericht und der Bank Bericht zu erstatten und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 47
Geschäftsführung
1) Die Bank führt während der Stundung unter der Aufsicht des Kommissärs und nach dessen Weisung ihren Geschäftsbetrieb weiter.
2) Die Bank darf keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.
3) Die Bank hat dem Landgericht und dem Kommissär in sämtliche Bücher und Belege Einsicht zu gewähren sowie alle verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
4) Der Kommissär ist zu allen Verhandlungen der Organe der Bank einzuladen; er kann solche Verhandlungen auch selbst anordnen.
Art. 48
Zahlungen an Gläubiger
1) Zahlungen an die Gläubiger dürfen nur mit Zustimmung des Kommissärs geleistet werden.
2) Der Kommissär ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Auszahlungen an die Gläubiger mit Einnahmen aus fälligen Forderungen der Bank anzuordnen. Die Interessen der durch Rechtsgeschäft oder Gesetz privilegierten sowie der kleinen Gläubiger sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
3) Diese Auszahlungen dürfen die Hälfte derjenigen Beträge nicht übersteigen, für die nach der Vermögensfeststellung des Kommissärs Deckung vorhanden ist.
Art. 49
Weitere Massnahmen
1) Das Landgericht kann nach Anhörung der FMA während der Stundung jederzeit weitere durch die Sachlage gebotene und im Interesse der Bank oder der Gläubiger liegende Massnahmen treffen.435
2) Das Landgericht kann insbesondere anordnen, dass der Abschluss neuer Geschäfte, die Veräusserung von Liegenschaften, die Bestellung von Pfändern oder die Eingehung von Bürgschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Kommissärs bedürfen.
3) Das Landgericht hat solche Anordnungen zu veröffentlichen.
Art. 50
Exekutionen
1) Während der Dauer der Stundung können Exekutionen gegen den Schuldner nur bis zur Pfändung und Schätzung geführt werden.
2) Einem Verwertungs- oder Konkursbegehren darf keine Folge gegeben werden.
3) Die Fristen für die Stellung der Verwertungsanträge verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 des Sachenrechts) um die Dauer der Stundung.
Art. 51
Aussergerichtliche Sanierung
1) Falls die Bank eine aussergerichtliche Sanierung oder einen Nachlassvertrag anstrebt, hat der Kommissär ihre Anträge zuhanden der Gesellschaftsorgane, der Gläubiger oder des Landgerichts zu beurteilen.
2) Zeigt sich während der Stundung, dass der Bank eine aussergerichtliche Sanierung möglich ist, kann das Landgericht die Stundung ausnahmsweise um weitere sechs Monate verlängern.
Art. 52
Widerruf der Stundung
1) Auf Antrag des Kommissärs oder eines Gläubigers hat das Landgericht die Stundung zu widerrufen, wenn die Bank:
a) die Stundung aufgrund unrichtiger Angaben erreicht hat;
b) den Weisungen des Kommissärs zuwiderhandelt;
c) die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt;
d) einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt.
2) Das Landgericht hat den Widerruf der Stundung zu veröffentlichen.
Art. 53
Hinfall der Stundung
1) Das Landgericht kann die Stundung auf Antrag des Kommissärs als dahingefallen erklären, wenn sie nach dem Ermessen des Kommissärs nicht mehr notwendig ist.
2) Das Landgericht hat den Hinfall der Stundung zu veröffentlichen.
B. Besondere Bestimmungen über das Konkursverfahren bei Banken und Wertpapierfirmen436
Art. 54437
Anwendbares Recht und Konkurseröffnung
1) Auf das Konkursverfahren über das Vermögen von Banken und Wertpapierfirmen sind, soweit nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Konkursordnung anzuwenden.
2) Die Art. 54 bis 56g sind neben Banken oder Wertpapierfirmen auch auf sonstige Institute und Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden.
3) Über das Vermögen einer in Abwicklung befindlichen Bank oder Wertpapierfirma, für die festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz gegeben sind, darf ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde eröffnet werden; vorbehalten bleibt Art. 101 Abs. 2 Bst. b des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. Für die Durchführung des Konkursverfahrens gelten folgende Anforderungen:
a) das Landgericht hat die FMA und die Abwicklungsbehörde unverzüglich über jeden Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens in Bezug auf eine Bank oder Wertpapierfirma zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob sich die Bank oder Wertpapierfirma in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung nach Art. 102 Abs. 4 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes veröffentlicht wurde;
b) über den Antrag ist erst zu entscheiden, sobald die Mitteilungen nach Bst. a erfolgt sind, und einer der beiden folgenden Fälle eingetreten ist:
1. die Abwicklungsbehörde hat das Landgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf die Bank oder Wertpapierfirma keine Abwicklungsmassnahmen plant;
2. seit dem Datum des Eingangs der unter Bst. a genannten Mitteilungen ist ein Zeitraum von sieben Tagen verstrichen.
4) Soweit das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz nicht anzuwenden ist, ist ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der FMA zu eröffnen.
5) Im Konkursverfahren über das Vermögen von Banken und Wertpapierfirmen kommt der FMA Parteistellung zu.
6) Über Unternehmen, die ohne Bewilligung der FMA als Banken oder Wertpapierfirmen tätig sind, kann ebenfalls ein Konkursverfahren nach diesem Abschnitt eröffnet werden.
Art. 55438
Bankliquidatoren
1) Das Landgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen oder mehrere Bankliquidatoren zu bestellen. Diese unterstehen der Aufsicht des Landgerichts.
2) Als Bankliquidatoren können natürliche oder juristische Personen bestellt werden, die über entsprechendes Fachwissen im Banken- und Wertpapierrecht sowie im Konkursrecht verfügen.
3) Das Landgericht präzisiert auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Einzelheiten des Auftrags an die Bankliquidatoren, insbesondere:
a) die Berichterstattung gegenüber dem Landgericht;
b) die Kontrolle der Bankliquidatoren durch das Landgericht.
4) Die Bankliquidatoren erstatten den Gläubigern und der FMA mindestens einmal im Jahr Bericht. Das Landgericht kann im Auftrag nach Abs. 3 festlegen, dass die Berichterstattung an die Gläubiger durch Bekanntmachung auf der Webseite des Gerichts erfolgt.
5) Die Bankliquidatoren treiben das Konkursverfahren rasch voran. Sie haben insbesondere:
a) die Konkursmasse festzustellen;
b) die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten;
c) die im Rahmen des Verfahrens erforderliche Geschäftsführung zu besorgen;
d) die angemeldeten Forderungen zu prüfen;
e) die Konkursmasse vor Gericht zu vertreten;
f) Anfechtungsansprüche nach Art. 70 der Konkursordnung geltend zu machen;
g) in Zusammenarbeit mit den Trägern der Sicherungseinrichtungen die Erhebung und die Auszahlung der gedeckten Einlagen und die Auszahlung der Entschädigung für die gedeckten Anlagen vorzunehmen; sowie
h) die Erlöse aus der Konkursmasse zu verteilen und dem Landgericht einen Schlussbericht vorzulegen.
6) Das Landgericht kann auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Bestellung der Bankliquidatoren jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen.
7) Die Bankliquidatoren sind im Handelsregister für die Dauer ihrer Tätigkeit einzutragen.
8) Im Übrigen sind auf die Bankliquidatoren, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen nach Art. 4 der Konkursordnung über den Masseverwalter anzuwenden.
Art. 56439
Kündigungssperre
1) Ungeachtet etwaiger gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsklauseln darf ein Dauerschuldverhältnis mit einer Bank oder Wertpapierfirma nach Eröffnung des Konkursverfahrens von der anderen Partei aus folgenden Gründen nicht gekündigt werden:
a) Eröffnung eines Konkursverfahrens;
b) Zahlungsverzug, der in der Zeit vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens entstanden ist; oder
c) Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Bank oder Wertpapierfirma.
2) Abs. 1 ist auf Arbeits- und Kreditverträge nicht anzuwenden.
Art. 56a440
Rang der Einlagen in der Konkursrangfolge
1) Folgende Forderungen werden der dritten Klasse der Konkursforderungen nach Art. 50 der Konkursordnung zugewiesen:
a) der Teil berechtigter Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der den Höchstbetrag für gedeckte Einlagen überschreitet;
b) Einlagen, die als berechtigte Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im EWR zurückgehen würden, die sich ausserhalb des EWR befinden.
2) Folgende Forderungen werden der zweiten Klasse der Konkursforderungen nach Art. 49 der Konkursordnung zugewiesen:
a) gedeckte Einlagen;
b) Einlagensicherungssysteme, die im Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger eintreten.
3) Die berechtigten Einlagen im Sinne von Abs. 1 umfassen nur Einlagen, die auf einen Namen lauten.
4) Einlagen bei Unternehmen, die ohne Bewilligung der FMA als Banken oder Wertpapierfirmen tätig sind, werden nicht privilegiert.
5) Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Kunden bis zum Betrag von 100 000 Franken in der dritten Klasse privilegiert.
Art. 56b441
Vorgängige Auszahlung privilegierter Einlagen
1) Privilegierte Einlagen nach Art. 56a können aus den verfügbaren liquiden Aktiven unabhängig der Anmeldung von Forderungen und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung vorab ausbezahlt werden.
2) Das Landgericht legt im Einzelfall den Höchstbetrag der vorab auszahlbaren Einlagen fest. Es trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Art. 47 ff. der Konkursordnung Rechnung.
Art. 56c442
Aussonderung von Finanzinstrumenten und Unterbestand
1) Finanzinstrumente, welche im Eigentum eines Kunden stehen und welche die Bank oder Wertpapierfirma im Namen und für Rechnung eines Kunden hält oder verwahrt, fallen im Konkursverfahren über das Vermögen der Bank oder Wertpapierfirma nicht in die Konkursmasse, sondern werden unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche der Bank oder Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden zu dessen Gunsten ausgesondert. Entsprechendes gilt für Finanzinstrumente, welche die Bank oder Wertpapierfirma für Rechnung eines Kunden fiduziarisch hält.
2) Sofern die im Konkursverfahren befindliche Bank oder Wertpapierfirma selber Deponentin bei einem Dritten ist, so wird vermutet, die Depotwerte seien Bestände ihrer Depotkunden; sie werden nach Abs. 1 ausgesondert. Die Depotverpflichtungen gegenüber einem Drittverwalter sind vom Bankliquidator zu erfüllen.
3) Die ausgesonderten Finanzinstrumente sind auf eine vom Kunden bezeichnete Bank oder Wertpapierfirma zu übertragen oder in Form von Wertpapieren an den Kunden auszuliefern.
4) Genügen die ausgesonderten Finanzinstrumente nicht zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche der Kunden, so werden zu deren Gunsten im Umfang des Unterbestandes Finanzinstrumente derselben Gattung ausgesondert, die die Bank oder Wertpapierfirma auf eigene Rechnung hält, auch wenn sie getrennt von den Finanzinstrumenten der Kunden verwahrt werden.
5) Sind danach die Ansprüche der Kunden immer noch nicht vollständig befriedigt, so tragen die Kunden den Unterbestand im Verhältnis ihrer Guthaben an Finanzinstrumenten der betreffenden Gattung. In diesem Umfang steht den Kunden eine als angemeldet geltende Konkursforderung der vierten Klasse nach Art. 51 der Konkursordnung gegen die Bank oder Wertpapierfirma zu.
6) Die auszusondernden Finanzinstrumente sind zum Gegenwert im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf die Ansprüche der Bank oder Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden hin, die einer Aussonderung entgegenstehen.
Art. 56d443
Feststellung der Forderungen und Anmeldeverzeichnis
1) Die aus den ordnungsgemäss geführten Büchern ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
2) Der Bankliquidator prüft die angemeldeten Forderungen nach Bestand und Rang und merkt sie vor. Er kann die Gläubiger auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen. Über die nicht aus den Büchern ersichtlichen Forderungen holt der Bankliquidator die Erklärung der Bank oder Wertpapierfirma ein. Der Bankliquidator erstattet dem Landgericht über seine Prüfung Bericht und erklärt sich über die Richtigkeit und Rangordnung jeder angemeldeten Forderung.
3) Das Landgericht entscheidet, ob und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden. Eine öffentliche Prüfungsverhandlung findet nicht statt.
4) Die Entscheidung des Landgerichts ist in das Anmeldeverzeichnis aufzunehmen.
Art. 56e444
Einsicht in das Anmeldeverzeichnis
1) Die Gläubiger können das Anmeldeverzeichnis während mindestens 20 Tagen beim Landgericht einsehen.
2) Das Landgericht macht öffentlich bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Einsichtnahme erfolgen kann.
3) Jedem Gläubiger, dessen Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern der Bank oder Wertpapierfirma ersichtlich ins Anmeldeverzeichnis aufgenommen wurde, wird schriftlich mitgeteilt, weshalb seine Forderung bestritten wurde.
Art. 56f445
Prüfungsklage
1) Gläubiger, deren Forderungen festgestellt sind, können innerhalb von 20 Tagen ab der öffentlichen Auflage des Anmeldeverzeichnisses die Richtigkeit und die Rangordnung angemeldeter Forderungen beim Landgericht bestreiten. Die Forderung gilt dann als im Sinne von Art. 66 der Konkursordnung nicht festgestellt und der Gläubiger hat auf Anordnung des Landgerichts die Prüfungsklage nach Art. 67 Abs. 1 der Konkursordnung zu erheben.
2) Im Übrigen gelten die Art. 67 bis 69 der Konkursordnung.
Art. 56g446
Verwertung
1) Der Bankliquidator entscheidet über die Art und den Zeitpunkt der Verwertung und führt diese durch.
2) Vermögenswerte können ohne Aufschub verwertet werden, wenn sie:
a) schneller Wertverminderung ausgesetzt sind;
b) unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten verursachen;
c) an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; oder
d) nicht von bedeutendem Wert sind.
3) Der Bankliquidator erstellt über die verwertenden Konkursaktiven einen Verwertungsplan, der über die Art der Verwertung Auskunft gibt und teilt ihn den Gläubigern mit. Die Gläubiger können während einer vom Bankliquidator angesetzten Frist vom Landgericht über die im Verwertungsplan angeführten Verwertungshandlungen eine anfechtbare Entscheidung verlangen.
4) Verwertungshandlungen nach Abs. 2 müssen nicht in den Verwertungsplan aufgenommen werden.
5) Der Bankliquidator hat den Verwertungsplan und die beabsichtigte Veräusserung von wesentlichen Teilen des Vermögens dem Landgericht und der FMA mitzuteilen.
6) Auf die gerichtliche Veräusserung finden die Art. 72 und 73 der Konkursordnung sinngemäss Anwendung.
C. Besondere Bestimmungen über das Nachlassverfahren
Art. 57
Ansuchen; Provisorischer Sachwalter
1) Stellt eine Bank das Gesuch um Nachlassstundung, ernennt das Landgericht einen provisorischen Sachwalter, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie dem ordentlichen Sachwalter zustehen.
2) Als provisorischer Sachwalter kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden. Ist bereits ein Kommissär bestellt worden, wird dieser provisorischer Sachwalter.
Art. 58
Sachwalter
Entspricht das Landgericht dem Gesuch um Nachlassstundung, ernennt es definitiv einen Sachwalter, falls nicht schon ein Kommissär dafür bestellt ist.
Art. 59
Nachlassstundung
1) Die Nachlassstundung beträgt sechs Monate. Sie kann nötigenfalls um weitere sechs Monate verlängert werden.
2) Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuches bis zur Bestellung des provisorischen Sachwalters vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig.
Art. 59a447
Nachlassvertrag
1) Die Gläubiger sind öffentlich aufzufordern, allfällige Einwendungen gegen den zu ihrer Einsicht aufgelegten Nachlassvertragsentwurf geltend zu machen. Eine Gläubigerversammlung findet nicht statt.
2) Der Nachlassvertrag ist zu genehmigen, wenn die angebotene Summe im richtigen Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und die Vollziehung des Nachlassvertrages sowie die vollständige Befriedigung der anerkannten privilegierten Gläubiger sichergestellt ist und wenn sich ausserdem nach Prüfung aller Verhältnisse ergibt, dass die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger durch den Nachlassvertrag besser gewahrt werden als durch das Konkursverfahren.
3) Die durch Pfänder gesicherten Forderungen können im Nachlassvertrag angemessen gestundet werden.
4) Im Übrigen findet Art. 56 über die Kündigungssperre sinngemäss Anwendung.
D. Einlagensicherung und Anlegerschutz448
Art. 59b449
Grundsatz
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Finanzinstrumente von Kunden halten, sorgen für eine ausreichende Sicherung der Einlagen und Anlagen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts.
2) Die Einlagensicherung und der Anlegerschutz erstrecken sich auch auf Zweigstellen liechtensteinischer Banken und Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten.
3) Liechtensteinische Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes können der liechtensteinischen Einlagensicherung bzw. dem liechtensteinischen Anlegerschutz unterstellt werden, wenn das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerschutzsystem, welchem diese Zweigstellen angeschlossen sind, dem liechtensteinischen Sicherungssystem nicht gleichwertig sind.
4) Die Einlagensicherung umfasst die gedeckten Einlagen, die auf einen Namen lauten.
5) Der Anlegerschutz umfasst die gedeckten Anlagen.
6) Eine von der FMA beauftragte Revisionsstelle mit einer Bewilligung nach Art. 37 prüft die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Sicherungseinrichtungen und nimmt in einem ausführlichen Revisionsbericht hierzu Stellung.
7) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Ausnahmen von der Einlagensicherung und dem Anlegerschutz, mit Verordnung.
Art. 59c450
Selbstregulierung
1) Banken und Wertpapierfirmen sind verpflichtet, sich zum Zweck der Einlagensicherung und des Anlegerschutzes der Selbstregulierung der Banken und Wertpapierfirmen anzuschliessen oder sich an einer ausländischen Sicherungseinrichtung zu beteiligen.
2) Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FMA.
3) Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a) die Auszahlung der gedeckten Einlagen innert 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung nach Art. 59d gewährleistet;
b) die Auszahlung der Entschädigung an die geschützten Anleger im Umfang der Sicherung spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigung und die Höhe der Forderung festgestellt wurde, gewährleistet;
c) sicherstellt, dass jede Bank oder Wertpapierfirma im Umfang ihrer Beitragsverpflichtung dauernd liquide Mittel hält, welche die gesetzliche Liquidität übersteigen.
4) Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 nicht, so regelt die Regierung die Einlagensicherung mit Verordnung. Sie bezeichnet namentlich den Träger der Einlagensicherung und legt die Beiträge der Banken und Wertpapierfirmen fest.
Art. 59d451
Auslösen der Einlagen- und Anlagensicherung
Hat die Abwicklungsbehörde oder das Landgericht Abwicklungsmassnahmen nach Art. 37 ff. des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder eine Stundung nach Art. 42 ff. angeordnet, ein Konkursverfahren nach Art. 54 ff. eröffnet oder eine Nachlassstundung nach Art. 57 ff. gewährt, so teilt die Abwicklungsbehörde oder das Landgericht dies sofort dem Träger der Sicherungseinrichtung mit und informiert ihn über den Bedarf an Leistungen zur Auszahlung der gedeckten Einlagen und Anlagen.
Art. 59e452
Abwicklung und Legalzession
1) Der Träger der Sicherungseinrichtung stellt den entsprechenden Betrag aus der Einlagensicherung innert 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung nach Art. 59c der vom Landgericht oder der Abwicklungsbehörde hierfür bestellten Person zur Verfügung. Bei in jeder Hinsicht aussergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen kann die FMA auf Antrag des Trägers der Einlagensicherung die Frist einmalig um höchstens 10 Tage verlängern.
2) Der Träger der Sicherungseinrichtung stellt die entsprechende Entschädigung aus dem Anlegerschutz möglichst bald, spätestens aber drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigung und die Höhe der Forderung festgestellt wurde, der vom Landgericht oder von der Abwicklungsbehörde in der Anordnung bezeichneten Person zur Verfügung. Bei in jeder Hinsicht aussergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen kann die FMA auf Antrag des Trägers der Einlagensicherung die Frist einmalig um höchstens weitere drei Monate verlängern.
3) Die Anleger müssen ihre Forderungen unter Angabe einer Kontoverbindung für die Überweisung einer Entschädigung bei der vom Landgericht oder von der Abwicklungsbehörde bestellten Person binnen eines Jahres nach formeller Mitteilung des Landgerichts oder der Abwicklungsbehörde an den Träger der Sicherungseinrichtung anmelden. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Entschädigung aus dem Anlegerschutz, es sei denn, der Anleger war zu einer fristgerechten Anmeldung nicht in der Lage.
4) Die Auszahlung der Einlagen und Entschädigungen durch die vom Landgericht oder von der Abwicklungsbehörde bestellte Person erfolgt unverzüglich, für Einleger jedenfalls aber innert der Frist nach Abs. 1 bzw. für Anleger jedenfalls innert der Frist nach Abs. 2. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Einleger oder Anleger der vom Landgericht oder von der Abwicklungsbehörde bestellten Person rechtzeitig eine Kontoverbindung für die Überweisung angegeben hat.
5) Im Falle der förmlichen Ablehnung einer Forderung durch die vom Landgericht oder der Abwicklungsbehörde bestellten Person oder bei Überschreitung der Fristen nach Abs. 4 kann der betroffene Einleger oder Anleger Klage gegen den Träger der Sicherungseinrichtung erheben.
6) Die Rechte der Einleger und Anleger gehen im Umfang der Auszahlungen auf den Träger der Sicherungseinrichtung über.
E. Liquidation453
Art. 60454
Zuweisung einer anderen Bank oder Wertpapierfirma
Die FMA kann einer Bank oder Wertpapierfirma im Falle der Liquidation eine andere inländische Bank oder Wertpapierfirma zuweisen, bei der Gelder von Kunden für diese eingelegt werden können.
Va. Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren455
A. Allgemeine Bestimmungen456
Art. 60a457
Anwendungsbereich
1) Art. 60b bis 60z sind anzuwenden auf:
a) Banken, denen in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz die Bewilligung erteilt worden ist; und
b) Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen.
2) Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz gelten die Art. 60b bis 60z darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich des vorgenannten Gesetzes fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen.
3) Soweit in diesem Kapitel auf EWR-Mitgliedstaaten Bezug genommen wird, gelten die Bestimmungen sinngemäss auch für die Schweiz.
Art. 60b458
Internationale Zuständigkeit
1) Zur Gewährung einer Stundung oder Nachlassstundung sowie zur Eröffnung eines Konkursverfahrens ist das Landgericht nur dann zuständig, wenn der Bank oder Wertpapierfirma in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse.
Art. 60c459
Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
1) Die FMA ist unverzüglich zu verständigen über:
a) die Entscheidung auf Bewilligung der Stundung, Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung und den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen durch das Landgericht; und
b) die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde.
2) Die FMA hat von der Entscheidung nach Abs. 1 Bst. a unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu unterrichten. Vor jeder Entscheidung der Organe der Bank oder Wertpapierfirma über eine freiwillige Liquidation werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von der FMA gehört. Die freiwillige Liquidation der Bank oder Wertpapierfirma steht der Einleitung einer Sanierungsmassnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.
3) Das Landgericht veranlasst weiters unverzüglich die Bekanntmachung der Stundung, der Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung durch Edikt. Daraufhin veröffentlicht die Abwicklungsbehörde unverzüglich die Bekanntmachung der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Amtsblatt der Europäischen Union und in zwei überregionalen Zeitungen jedes der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma eine Zweigstelle hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten. In der Bekanntmachung sind auch insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, sowie die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben. Zur Bekanntmachung sind die Unterlagen unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das EFTA-Sekretariat in Brüssel und an zwei überregionale Zeitungen jedes der betroffenen Staaten zu senden.
4) Für die Forderungsanmeldung gilt Art. 60h.
Art. 60d460
Tätigwerden im Ausland
1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums auszustellen.
2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.
B. Konkursverfahren461
Art. 60e462
Konkursmasse
Das Konkursverfahren erstreckt sich auch auf das in anderen EWR-Mitgliedstaaten gelegene unbewegliche Vermögen der Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 60f463
Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger
1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 5 der Konkursordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
2) Der Bankliquidator hat die Gläubiger in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Verwertung, zu unterrichten.
Art. 60g464
Zahlung nach Konkurseröffnung
1) Wer an eine Bank oder Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist und über deren Vermögen ein Konkurs in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eröffnet worden ist, leistet, wird von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Konkurseröffnung nicht bekannt war.
2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 60c, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Konkurseröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach dieser Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
Art. 60h465
Geltendmachung der Forderungen
1) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, weiters ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege anzuschliessen.
2) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Das Landgericht kann jedoch vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.
C. Anerkennung ausländischer Verfahren466
Art. 60i467
Grundsatz
Die Entscheidung eines EWR-Mitgliedstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation einer Bank oder Wertpapierfirma wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 der Konkursordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.
Art. 60k468
Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen in Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates zustehen. Davon ausgeschlossen sind die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.
3) Die Verwalter und Liquidatoren und die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen dem liechtensteinischen Bankgeheimnis (Art. 14) und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter das Bankgeheimnis fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:
a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und
b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat einer dem liechtensteinischen Bankgeheimnis (Art. 14) entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.469
4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.
5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Art. 60l470
Anmerkungen
1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Konkursordnung zu veranlassen.
2) Hat die Bank in Liechtenstein eine Zweigstelle oder Vermögen, so muss der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 stellen.
D. Zweigstellen471
Art. 60m472
Unterrichtung
1) Hält die FMA bei Banken oder Wertpapierfirmen, die im Wege einer Zweigstelle in Liechtenstein tätig sind, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmassnahmen für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.
2) Die zuständige Behörde im Sinne des Abs. 1 ist eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine Abwicklungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Reorganisationsmassnahmen.
Art. 60n
Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums473
1) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in zumindest zwei EWR-Mitgliedstaaten Zweigstellen, so hat das Landgericht von der Entscheidung über die Bewilligung der Stundung bzw. Nachlassstundung oder von der Entscheidung über die Konkurseröffnung sowie den konkreten Wirkungen der jeweiligen Entscheidung unverzüglich auch die FMA zu verständigen; die Abwicklungsbehörde verständigt die FMA von der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse. Die FMA hat von dieser Entscheidung und vom Entzug der Bewilligung unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma Zweigstellen errichtet hat und die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste nach Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU angeführt sind, zu unterrichten.474
2) Die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Liquidatoren haben nach Möglichkeit ihr Vorgehen abzustimmen.475
E. Anwendbares Recht476
Art. 60o477
Grundsatz
1) Für die Stundung, die Nachlassstundung und das Konkursverfahren sowie die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gilt, soweit in den Art. 60p bis 60z nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.478
2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von der Bank oder der Wertpapierfirma erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;479
b) die jeweiligen Befugnisse der Bank oder der Wertpapierfirma sowie des Verwalters oder Liquidators;480
c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung;
d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge auswirkt;
e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 60z;
f) welche Forderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen;
g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Nachlassstundung;
k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens;
l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Art. 60p481
Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
Für die Wirkungen der Stundung, der Nachlassstundung, des Konkurses und der Abwicklungsinstrumente sowie für die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse ist:482
a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;
b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist;
c) auf Rechte der Bank oder Wertpapierfirma an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.483
Art. 60q484
Dingliche Rechte Dritter
1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Bank oder Wertpapierfirma - sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.485
2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen.
3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60r486
Eigentumsvorbehalt
1) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.487
2) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.488
3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60s489
Aufrechnung
1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung der Bank oder Wertpapierfirma aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung der Bank oder Wertpapierfirma massgebenden Recht zulässig ist.490
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60t491
Recht der gelegenen Sache
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumenten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem EWR-Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates massgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Art. 60u492
Saldierungsvereinbarungen
Unbeschadet der Art. 87 und 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen massgeblich ist.
Art. 60v493
Wertpapierpensionsgeschäfte
Unbeschadet der Art. 87 und 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte massgeblich ist.
Art. 60w
Geregelte Märkte494
1) Unbeschadet des Art. 60t ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes das Recht des Staates massgebend, das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist.495
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.496
Art. 60x497
Anfechtung
Art. 60o findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass
a) für diese Handlung das Recht eines anderen Staates massgebend ist und
b) in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
Art. 60y
Schutz des Dritterwerbers498
Verfügt die Bank oder die Wertpapierfirma durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über:499
a) eine unbewegliche Sache;500
b) ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt;501
c) Finanzinstrumente;502
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.503
Art. 60z504
Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.
VI. Verfahren, Rechtsmittel und aussergerichtliche Schlichtungsstelle505
Art. 61506
Entscheidungen und Verfügungen
Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die zuständige Behörde die entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen.
Art. 62
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.507
1a) Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank oder Wertpapierfirma, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.508
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.509
3) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen angewandt werden.510
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle511
Art. 62a512
a) Streitbeilegung513
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen über die erbrachten Wertpapierdienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
Art. 62b514
b) Meldung von Gesetzesverstössen
1) Drohende oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle unter Angabe der Identität des Hinweisgebers mitgeteilt werden.
2) Die aussergerichtliche Schlichtungsstelle gewährleistet die Vertraulichkeit der Daten des Mitteilenden und erfragt, soweit möglich:
a) die für die weitere Ermittlung der Verstösse erforderlichen Tatsachen;
b) ob der Mitteilungsweg innerhalb der Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 22 Abs. 2 Bst. f in Anspruch genommen wurde und, wenn nicht, die Gründe dafür.
3) Stellt sich der Verstoss als wahrscheinlich dar, leitet die aussergerichtliche Schlichtungsstelle die für die weitere Ermittlung erforderlichen Tatsachen an die FMA weiter.
4) Die aussergerichtliche Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten des Mitteilenden nur mit dessen Zustimmung weitergeben.
5) Das beaufsichtigte Unternehmen darf eine zeitnahe, zutreffende und aus Sicht des Mitteilenden vollständige Mitteilung an die aussergerichtliche Schlichtungsstelle dem Mitteilenden nicht zur Last legen.
6) Eine zeitnahe und aus Sicht des Mitteilenden zutreffende und vollständige Mitteilung von Verstössen an die aussergerichtliche Schlichtungsstelle ist sanktionsmildernd zugunsten des Mitteilenden zu berücksichtigen, wenn die Mitteilung wesentlich dazu beiträgt:
a) die aus dem Gesetzesverstoss entstandene Gefahr für das Finanzsystem oder die Ein- oder Anleger zu beseitigen oder erheblich zu vermindern;
b) die Aufklärung eines Gesetzesverstosses über den Tatbeitrag des Mitteilenden hinaus zu fördern; oder
c) eine Person auszuforschen, die an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoss führend teilgenommen hat.
7) Im Fall des Abs. 6 kann die Strafe gemindert oder auf diese vollständig verzichtet werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Mitteilenden entspricht.
8) Bezieht sich das Wissen des Mitteilenden auf strafbare Handlungen, für welche die liechtensteinischen Gesetze nicht gelten, so ist Abs. 6 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre.
9) Ist der Mitteilende nicht am Gesetzesverstoss beteiligt, so sind Mitteilende von jeglicher zivil- und strafrechtlicher Verantwortung befreit, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
10) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
VII. Strafbestimmungen
Art. 63515
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied und Mitarbeiter sowie sonst für eine Bank oder Wertpapierfirma tätige Person sowie als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt;
c) ohne Bewilligung eine Repräsentanz im Sinne von Art. 30a betreibt;
d) ohne Bewilligung eine Zweigstelle im Sinne von Art. 30p betreibt;
e) eine Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma betreibt, bevor die Voraussetzungen von Art. 30d erfüllt sind;
f) die Vorschriften über die Einlagensicherung oder den Anlegerschutz nicht erfüllt (Art. 7).
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
b) verbotswidrig Bezeichnungen verwendet, die eine Tätigkeit als Bank oder Wertpapierfirma vermuten lassen;
c) die vorgeschriebenen Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven nicht vornimmt;
d) Faustpfänder entgegen den Bestimmungen von Art. 12 weiterverpfändet oder in Report gibt;
e) der FMA oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt;
f) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
g) als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Bank oder Wertpapierfirma unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
h) im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig wird, bevor die Voraussetzungen von Art. 30e erfüllt sind;
i) ohne Beachtung der Auflagen im Sinne von Art. 14a die Datenverarbeitung ins Ausland auslagert;
k) in den periodischen Berichten oder Meldungen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach Art. 74a ff. StGB.
4) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder dieses Artikels in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 63a zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
5) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 63b für Vergehen und Übertretungen nach Art. 63 und 63a sowie die Bussgeldkriterien des Art. 63a heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 1 drei Jahre, im Fall des Abs. 2 ein Jahr nicht überschreiten darf.
6) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 63a516
Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
a) eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
b) die Vorschriften über das Risikomanagement (Art. 7a) systematisch und in schwerwiegender Weise verletzt;
c) wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva nach Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;
d) entgegen Art. 4c Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Bank oder Wertpapierfirma sind, oder wenn solche Zahlungen gemäss den Art. 28, 51 oder 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
e) die von der FMA vorgeschriebenen Liquiditätsanforderungen nach Art. 35d nicht erfüllt.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
1. den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht oder nicht fristgerecht an die FMA übermittelt;
2. die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht durchführen lässt;
3. seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
4. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
5. irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit seinem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, betreibt;
6. die Wohlverhaltensregeln (Art. 8a bis 8h) und die von der FMA für verbindlich erklärten Standesrichtlinien nicht einhält;
7. keine wirksamen organisatorischen oder verwaltungsmässigen Vorkehrungen zur Verhinderung der negativen Beeinflussung von Kundeninteressen durch Interessenkonflikte trifft oder beibehält;
8. seine Verpflichtungen bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern verletzt;
9. seine Pflichten als vertraglich gebundener Vermittler verletzt;
10. die Vorschriften über das Risikomanagement (Art. 7a) nicht einhält, sofern es sich nicht um eine Übertretung gemäss Abs. 1 Bst. b handelt;
11. als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 37 bis 40, verletzt;
12. den direkten oder indirekten Erwerb, die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma, der FMA nicht schriftlich anzeigt, wenn aufgrund des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung die in Art. 26a Abs. 1 genannten Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Bank oder Wertpapierfirma zum Tochterunternehmen würde;
13. während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb, die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma durchführt, wenn aufgrund des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung die in Art. 26a Abs. 1 genannten Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Bank oder Wertpapierfirma zum Tochterunternehmen würde;
14. trotz Kenntnis, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräusserung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Art. 26a Abs. 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, die FMA nicht über diesen Erwerb oder diese Veräusserung unterrichtet;
15. der FMA entgegen Art. 26a Abs. 3 - sofern Aktien einer Bank oder Wertpapierfirma an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind - nicht mindestens einmal jährlich die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt;
16. die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die FMA gemäss Art. 99 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
17. der FMA in Bezug auf die Daten gemäss Art. 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Meldungen einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
18. die Meldungen von Grosskrediten an die FMA gemäss Art. 394 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
19. die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäss Art. 415 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
20. die Meldungen über die Verschuldungsquote an die FMA gemäss Art. 430 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige Angaben macht;
21. ein über die Obergrenzen des Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehendes Kreditengagement eingeht;
22. dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist und die Bedingungen des Art. 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt;
23. die nach Art. 431 Abs. 1 bis 3 oder Art. 451 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
24. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen gemäss Art. 22 Abs. 6 und 7 nicht einhalten, Mitglied der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats geworden oder geblieben sind;
25. sonstige vorgeschriebene Meldungen an die FMA nicht vorschriftsmässig oder verspätet erstattet;
26. die Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einhält;
27. entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Kapitalbetrag von Instrumenten des harten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt;
28. entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt;
29. entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. ii oder Art. 52 Abs. 1 Bst. l Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten oder zusätzlichen Kernkapitals vornimmt;
30. entgegen Art. 52 Abs. 1 Bst. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft;
31. entgegen Art. 395 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet;
32. entgegen Art. 396 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet;
33. entgegen Art. 414 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Nichteinhaltung oder das erwartete Nichteinhalten der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt;
34. entgegen Art. 414 Satz 1 zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
35. gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
3) Die Busse nach Abs. 1 beträgt:
a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt und den Gesamtnettoumsatz (Bruttoertrag) übersteigt; bei der Festlegung der Höhe für Bussen nach Abs. 1 Bst. e ist die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition einer Bank oder Wertpapierfirma und den durch dieses Gesetz festgelegten Anforderungen an die Liquidität und stabile Refinanzierung zu berücksichtigen;
b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt und 6 200 000 Franken übersteigt.
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 oder 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:517
a) befugt ist, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausübt.
5) Die Übertretungen nach Abs. 1 und 2, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.518
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 63b519
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 63 und 63a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft;
4. Mitteilungen an das interne Meldesystem einer Bank oder Wetpapierfirma nach Art. 22 Abs. 2 Bst. f oder die aussergerichtliche Schlichtungsstelle nach Art. 62b;
5. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 63c520
Bekanntmachung von Sanktionen und Information der Europäischen Aufsichtsbehörden
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Strafen wegen Vergehens nach Art. 63 und 63a unverzüglich, nachdem der betroffenen Person die Strafe mitgeteilt wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31a dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde.
2) Die FMA macht rechtskräftig verhängte Strafen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form bekannt, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:
a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder
b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Strafe nach Wegfall der Gründe gemäss Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Rechtskraft der Strafe auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Die FMA informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden über rechtskräftige verhängte Strafen.
Art. 64
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 65521
Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft
Aufgehoben
VIII. Übergangsbestimmung
Art. 66
Konzessionen
Konzessionen zum Betrieb einer Bank oder Finanzgesellschaft, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 67522
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Art. 67a523
Festlegung eines Referenzkurses für Eurobeträge
Für die Umrechnung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie deren Durchführungsvorschriften genannten Eurobeträge kann die Regierung mit Verordnung einen Referenzkurs festlegen. Der Referenzkurs ist jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Besondere Regelungen zu Umrechnungskursen bleiben unberührt.
Art. 68
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 21. Dezember 1960 über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1961 Nr. 3;
b) das Gesetz vom 18. November 1964 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1965 Nr. 3;
c) das Gesetz vom 10. Juli 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1975 Nr. 41.
Art. 69
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1524
(Art. 3a Abs. 2 Ziff. 9 bis 11)
Kundenklassen
1. Geeignete Gegenparteien
1) Als geeignete Gegenpartei sind per se und in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen anzusehen:
a) Kunden gemäss Ziff. 2 Abs. 1 Bst. a bis c; sowie
b) Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit ausschliesslich darin besteht, für eigene Rechnung auf Finanztermin- oder Optionsmärkten oder sonstigen Derivatemärkten und auf Kassamärkten nur zur Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig zu werden oder für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte tätig zu werden oder für diese einen Preis zu machen, und die durch eine Garantie von Clearingmitgliedern der gleichen Märkte abgedeckt sind; die Verantwortung für die Erfüllung der von solchen Firmen abgeschlossenen Geschäfte wird von Clearingmitgliedern der gleichen Märkte übernommen.
2) Unternehmen nach Ziff. 2 Abs. 2, die zwei der drei in Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b genannten Bedingungen erfüllen, können beantragen, als geeignete Gegenparteien zu gelten. Sie gelten nur in Bezug auf diejenigen Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen, für die sie auch als professionelle Kunden behandelt werden können, als geeignete Gegenpartei.
2. Professionelle Kunden
1) Als professionelle Kunden sind per se und in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente anzusehen:
a) Rechtspersönlichkeiten, die bewilligt sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können, namentlich:
aa) Banken und Finanzinstitute;
bb) Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften;
cc) sonstige Institute der Finanzbranche, namentlich vertraglich gebundene Vermittler, die für eigene Rechnung handeln;
dd) Versicherungsunternehmen;
ee) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Investmentunternehmen, ihre Verwaltungsgesellschaften sowie alternative Investmentfonds und ihre Verwalter;
ff) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften;
gg) Warenhändler und Warenderivate-Händler; oder
hh) sonstige institutionelle Anleger;
b) grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
aa) Bilanzsumme: Gegenwert von 20 000 000 Euro;
bb) Nettoumsatz: Gegenwert von 40 000 000 Euro;
cc) Eigenmittel: Gegenwert von 2 000 000 Euro;
c) Regierungen, Gemeinden, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen;
d) andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die wertpapiermässige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
2) Personen, die nach Massgabe der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsvorschriften eine Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde beantragt haben, sind lediglich in Bezug auf die beantragten Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden anzusehen.
3. Nichtprofessionelle Kunden
Als nichtprofessionelle Kunden gelten alle Kunden, die weder geeignete Gegenpartei noch professioneller Kunde sind.
Anhang 2525
(Art. 3 Abs. 3 und 4)
Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente
Abschnitt A
Wertpapierdienstleistungen
1) Wertpapierdienstleistungen sind folgende Tätigkeiten, die sich auf ein oder mehrere Finanzinstrument(e) nach Abschnitt C beziehen:
1. Annahme und Übermittlung von Aufträgen;
2. Ausführung von Aufträgen;
3. Handel auf eigene Rechnung: Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, sofern und soweit er von Banken und Wertpapierfirmen oder als Market Making ausgeübt wird oder wenn in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems gehandelt wird, indem ein für Dritte zugängliches System betrieben wird, das dem Abschluss von Verträgen über Finanzinstrumente dient.
4. Portfolio-Verwaltung: Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
5. Anlageberatung im Sinne einer persönlich an einen Anleger oder potentiellen Anleger oder dessen Beauftragten gerichteten, nicht ausschliesslich öffentlich oder über Informationskanäle verbreiteten Empfehlung, die den Kauf, Verkauf, Tausch, die Zeichnung, die Rückgabe, die Übernahme oder das Halten eines Finanzinstruments oder die Ausübung bzw. Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstruments verbundenen Rechts zu Kauf, Verkauf, Tausch, Zeichnung oder Rückgabe eines Finanzinstruments zum Gegenstand;
6. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
7. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
8. Betrieb eines multilateralen Handelssystems.
2) Keine Wertpapierdienstleistungen stellen die in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Tätigkeiten dar.
Abschnitt B
Nebendienstleistungen
1. Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschliesslich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung;
2. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
3. Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen;
4. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
5. Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen;
6. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen;
7. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen des in diesem Anhang Abschnitt A und B enthaltenen Typs betreffend den Basiswert der in Abschnitt C Ziff. 5, 6, 7 und 10 enthaltenen Derivate, wenn diese mit der Bereitstellung von Wertpapierdienstleistungen oder von Nebendienstleistungen im Zusammenhang stehen.
Abschnitt C
Finanzinstrumente
1. Übertragbare Wertpapiere aller Gattungen, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden, wie
a) Aktien und andere, den Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere;
b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere;
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen oder anderen Indizes und Messgrössen bestimmt werden;
2. Geldmarktinstrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, an Investmentunternehmen sowie an alternativen Investmentfonds;
4. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Zinserträge oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrössen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
5. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrundes) bar abgerechnet werden können;
6. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt und/oder über ein multilaterales Handelssystem gehandelt;
7. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Ziff. 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, welche die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abwicklung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine regelmässige Margin-Einschusspflicht besteht;
8. derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
9. finanzielle Differenzgeschäfte; oder
10. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines vertraglich festgelegten Beendigungsgrundes) bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abwicklung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine regelmässige Margin-Einschusspflicht besteht.
Übergangsbestimmungen
952.0 Bankengesetz (BankG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 223 ausgegeben am 30. Dezember 1998
Gesetz
vom 19. November 1998
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Zweigstellen und Repräsentanzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes526 bereits bestanden haben, benötigen keine neue Bewilligung.
2) Bestehende Konzessionen und Bewilligungen, die den Bestimmungen von Art. 14a nicht entsprechen, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 anzupassen.
3) Bezeichnungen, die nicht den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 und 3 entsprechen, sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 anzupassen.
4) Konzessionen und Bewilligungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 13 ausgegeben am 24. Januar 2005
Gesetz
vom 26. November 2004
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
III.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf Verfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten527 eröffnet werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 261 ausgegeben am 31. Oktober 2007
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
III.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens528 dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 226 ausgegeben am 26. August 2008
Gesetz
vom 26. Juni 2008
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf Amtshilfeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens529 dieses Gesetzes hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 348 ausgegeben am 23. Dezember 2014
Gesetz
vom 7. November 2014
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
II.
Übergangsbestimmungen
Art. 1
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer für die Jahre 2016 bis 2018
Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer nach Art. 4a Abs. 1 Bst. b beträgt:
a) vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 höchstens 0,625 % der gesamten nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Bank oder Wertpapierfirma;
b) vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 höchstens 1,25 % der gesamten nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Bank oder Wertpapierfirma;
c) vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 höchstens 1,875 % der gesamten nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 2
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Massgabe der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG, 2009/111/EG und 2010/76/EU.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 223 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 11. Mai 2016
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

2   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

3   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

4   Art. 1 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU in Kraft (LGBl. 2014 Nr. 348).

5   Art. 1 Abs. 4 tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausser Kraft (LGBl. 2014 Nr. 348).

6   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

7   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

8   Art. 2 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

9   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

10   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

11   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

12   Art. 3 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 110.

13   Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

14   Art. 3 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

15   Art. 3 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

16   Art. 3 Abs. 3 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 261.

17   Art. 3 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

18   Art. 3 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

19   Art. 3 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

20   Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

21   Art. 3 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

22   Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

23   Art. 3a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

24   Art. 3a Abs. 1 Ziff 31 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

25   Art. 3a Abs. 1 Ziff 32 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

26   Art. 3a Abs. 1 Ziff 33 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

27   Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

28   Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 251.

29   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

30   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

31   Art. 4 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 348.

32   Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 251.

33   Sachüberschrift vor Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

34   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

35   Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

36   Art. 4c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

37   Art. 4d eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

38   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

39   Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

40   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

41   Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

42   Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

43   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

44   Art. 7a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

45   Art. 7a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

46   Art. 7a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

47   Art. 7a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

48   Art. 7a Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

49   Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

50   Art. 7c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

51   Art. 7d eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

52   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

53   Sachüberschrift vor Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

54   Art. 8a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

55   Art. 8b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

56   Art. 8c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

57   Art. 8c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

58   Art. 8d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

59   Art. 8e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

60   Art. 8f eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

61   Art. 8g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

62   Art. 8h eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

63   Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

64   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

65   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

66   Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

67   Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 265.

68   Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

69   Art. 10 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

70   Art. 10 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

71   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

72   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

73   Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

74   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

75   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

76   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

77   Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 35.

78   Art. 14a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

79   Art. 14b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

80   Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

81   Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

82   Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

83   Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

84   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

85   Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 389.

86   Art. 15 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

87   Art. 15 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

88   Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

89   Art. 15 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 184.

90   Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

91   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

92   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

93   Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

94   Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

95   Überschrift vor Art. 17 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

96   Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

97   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 389.

98   Art. 17 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

99   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

100   Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

101   Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

102   Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

103   Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

104   Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

105   Art. 17 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

106   Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

107   Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

108   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

109   Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

110   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

111   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

112   Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

113   Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

114   Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

115   Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

116   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

117   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

118   Art. 22 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

119   Art. 22 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

120   Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

121   Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

122   Art. 22 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

123   Art. 22 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

124   Art. 22 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

125   Art. 22 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

126   Art. 22 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

127   Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

128   Art. 23 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

129   Art. 23 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

130   Art. 23 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

131   Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

132   Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

133   Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

134   Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

135   Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

136   Art. 24 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

137   Art. 25 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 389.

138   Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

139   Art. 26 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

140   Art. 26 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

141   Art. 26 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

142   Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

143   Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

144   Art. 26 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

145   Art. 26 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

146   Art. 26a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 184.

147   Art. 26a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

148   Art. 26a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348

149   Art. 26a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 49.

150   Art. 26a Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 184.

151   Art. 26a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 184.

152   Art. 26a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

153   Art. 26a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

154   Art. 26a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

155   Art. 26a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

156   Art. 26a Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

157   Überschrift vor Art. 27 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

158   Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

159   Art. 27 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

160   Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

161   Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

162   Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

163   Art. 28 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

164   Art. 28 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

165   Art. 28 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

166   Art. 28 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

167   Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

168   Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

169   Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

170   Art. 28 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

171   Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

172   Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

173   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

174   Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

175   Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

176   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

177   Überschrift vor Art. 30a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

178   Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

179   Art. 30a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

180   Art. 30a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

181   Art. 30a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

182   Art. 30a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

183   Art. 30a Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

184   Art. 30a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

185   Art. 30a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

186   Überschrift vor Art. 30b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

187   Überschrift vor Art. 30b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

188   Art. 30b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

189   Art. 30b Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

190   Art. 30b Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

191   Art. 30b Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

192   Art. 30b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

193   Art. 30b Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

194   Art. 30c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

195   Art. 30d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

196   Art. 30d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

197   Art. 30d Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

198   Art. 30d Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

199   Art. 30d Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

200   Art. 30d Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

201   Art. 30d Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

202   Art. 30d Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

203   Art. 30d Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

204   Art. 30d Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

205   Art. 30d Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

206   Art. 30d Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

207   Art. 30e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

208   Art. 30e Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

209   Art. 30e Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

210   Art. 30e Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

211   Art. 30e Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

212   Art. 30e Abs. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

213   Art. 30e Abs. 3 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

214   Art. 30e Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

215   Art. 30e Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

216   Überschrift vor Art. 30f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

217   Art. 30f abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

218   Art. 30g abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

219   Art. 30h Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

220   Art. 30h Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

221   Art. 30h Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

222   Art. 30h Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

223   Art. 30h Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 226.

224   Art. 30h Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

225   Art. 30h Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

226   Art. 30h Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

227   Art. 30h Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

228   Art. 30h Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

229   Art. 30h Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 226.

230   Art. 30h Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

231   Art. 30h Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

232   Art. 30h Abs. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

233   Art. 30h Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

234   Art. 30h Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

235   Art. 30h Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

236   Art. 30h Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

237   Art. 30h Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

238   Art. 30i abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

239   Art. 30i Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

240   Art. 30i Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

241   Art. 30i Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

242   Art. 30k abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

243   Art. 30l abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

244   Art. 30lbis eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

245   Art. 30lter eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

246   Art. 30lquater eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

247   Art. 30lquinquies eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

248   Überschrift vor Art. 30m abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

249   Art. 30m abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

250   Art. 30m Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

251   Art. 30m Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

252   Art. 30n abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

253   Art. 30n Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

254   Art. 30n Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

255   Art. 30n Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

256   Art. 30o abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

257   Überschrift vor Art. 30p abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

258   Überschrift vor Art. 30p abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

259   Art. 30p abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

260   Art. 30p Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

261   Art. 30p Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

262   Überschrift vor Art. 30q eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

263   Art. 30q abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

264   Art. 30r eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

265   Art. 30r Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

266   Art. 30r Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

267   Art. 30r Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

268   Überschrift vor Art. 30s abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

269   Art. 30s eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

270   Art. 30t eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

271   Art. 30t Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

272   Art. 30u eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

273   Art. 30v eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

274   Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

275   Überschrift vor Art. 31 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

276   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

277   Art. 31 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

278   Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

279   Art. 31a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

280   Art. 31a Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

281   Art. 31a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

282   Art. 31a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

283   Art. 31b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

284   Art. 31b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

285   Art. 31c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

286   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

287   Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

288   Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

289   Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

290   Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

291   Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

292   Art. 35 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

293   Art. 35 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

294   Art. 35 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

295   Art. 35 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

296   Art. 35 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

297   Art. 35 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

298   Art. 35 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

299   Art. 35 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

300   Art. 35 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 188.

301   Art. 35 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

302   Art. 35 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

303   Art. 35 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

304   Art. 35 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

305   Art. 35 Abs. 2 Schlusssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 211.

306   Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

307   Art. 35 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

308   Art. 35 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

309   Art. 35 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

310   Art. 35 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

311   Art. 35 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

312   Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

313   Art. 35 Abs. 4a aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 348.

314   Art. 35 Abs. 4b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

315   Art. 35 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

316   Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

317   Art. 35 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

318   Art. 35 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

319   Art. 35 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

320   Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

321   Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

322   Art. 35b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

323   Überschrift vor Art. 35c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

324   Art. 35c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

325   Art. 35d eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

326   Art. 35e eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

327   Art. 36 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 348.

328   Überschrift vor Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

329   Art. 36a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

330   Art. 36a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

331   Art. 36a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

332   Art. 36a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

333   Art. 36b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

334   Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

335   Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

336   Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 8.

337   Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 223.

338   Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

339   Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

340   Art. 37 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

341   Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

342   Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

343   Art. 38 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

344   Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

345   Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

346   Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

347   Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

348   Art. 38 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

349   Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

350   Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

351   Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

352   Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

353   Art. 39 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

354   Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 8.

355   Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

356   Überschrift vor Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

357   Überschrift vor Art. 41a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

358   Überschrift vor Art. 41a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

359   Art. 41a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

360   Art. 41a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

361   Art. 41a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

362   Art. 41a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

363   Art. 41a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

364   Art. 41a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

365   Art. 41a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

366   Art. 41a Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 348.

367   Überschrift vor Art. 41b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

368   Art. 41b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

369   Art. 41c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

370   Art. 41d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

371   Überschrift vor Art. 41e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

372   Art. 41e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

373   Art. 41ebis eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

374   Art. 41f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

375   Überschrift vor Art. 41g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

376   Art. 41g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

377   Art. 41g Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

378   Art. 41h Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

379   Art. 41h Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

380   Art. 41h Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

381   Art. 41h Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

382   Art. 41h Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

383   Art. 41h Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

384   Art. 41h Abs. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

385   Art. 41h Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

386   Art. 41h Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

387   Art. 41h Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

388   Art. 41h Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

389   Art. 41h Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

390   Art. 41h Abs. 9 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

391   Art. 41h Abs. 9 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

392   Art. 41h Abs. 9 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

393   Art. 41h Abs. 9 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

394   Art. 41h Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

395   Art. 41h Abs. 11 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

396   Art. 41h Abs. 12 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

397   Art. 41h Abs. 13 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

398   Art. 41h Abs. 14 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

399   Art. 41h Abs. 15 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

400   Überschrift vor Art. 41i abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

401   Art. 41i abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

402   Überschrift vor Art. 41k eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

403   Art. 41k abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

404   Art. 41l abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

405   Überschrift vor Art. 41m eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

406   Art. 41m eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

407   Art. 41n eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

408   Art. 41n Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

409   Art. 41n Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

410   Art. 41n Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

411   Art. 41n Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

412   Art. 41o eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

413   Art. 41o Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

414   Überschrift vor Art. 41p abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

415   Art. 41p eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

416   Art. 41p Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

417   Überschrift vor Art. 41q eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

418   Art. 41q eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

419   Art. 41q Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

420   Art. 41q Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

421   Art. 41q Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

422   Art. 41q Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

423   Art. 41q Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

424   Überschrift vor Art. 41r eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

425   Art. 41r eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

426   Art. 41r Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

427   Überschrift vor Art. 41s eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

428   Überschrift vor Art. 41s eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

429   Art. 41s eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

430   Überschrift vor Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

431   Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 162.

432   Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

433   Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 162.

434   Art. 43 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 162 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

435   Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

436   Überschrift vor Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

437   Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

438   Art. 55 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

439   Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

440   Art. 56a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

441   Art. 56b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

442   Art. 56c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

443   Art. 56d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

444   Art. 56e eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

445   Art. 56f eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

446   Art. 56g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

447   Art. 59a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

448   Überschrift vor Art. 59b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

449   Art. 59b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

450   Art. 59c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

451   Art. 59d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

452   Art. 59e eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

453   Überschrift vor Art. 60 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

454   Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

455   Überschrift vor Art. 60a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

456   Überschrift vor Art. 60a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

457   Art. 60a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

458   Art. 60b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

459   Art. 60c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

460   Art. 60d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

461   Überschrift vor Art. 60e abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

462   Art. 60e abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

463   Art. 60f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

464   Art. 60g abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

465   Art. 60h abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

466   Überschrift vor Art. 60i eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

467   Art. 60i abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

468   Art. 60k eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

469   Art. 60k Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

470   Art. 60l eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

471   Überschrift vor Art. 60m eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

472   Art. 60m abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

473   Art. 60n Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

474   Art. 60n Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

475   Art. 60n Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

476   Überschrift vor Art. 60o eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

477   Art. 60o eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

478   Art. 60o Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

479   Art. 60o Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

480   Art. 60o Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

481   Art. 60p eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

482   Art. 60p Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

483   Art. 60p Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

484   Art. 60q eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

485   Art. 60q Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

486   Art. 60r eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

487   Art. 60r Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

488   Art. 60r Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

489   Art. 60s eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

490   Art. 60s Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

491   Art. 60t abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

492   Art. 60u abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

493   Art. 60v abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

494   Art. 60w Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

495   Art. 60w Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

496   Art. 60w Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

497   Art. 60x eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

498   Art. 60y Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

499   Art. 60y Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

500   Art. 60y Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

501   Art. 60y Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

502   Art. 60y Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

503   Art. 60y Schlusssatz eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

504   Art. 60z eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

505   Überschrift vor Art. 61 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

506   Art. 61 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

507   Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

508   Art. 62 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

509   Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33 und LGBl. 2004 Nr. 176.

510   Art. 62 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261 und abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

511   Art. 62 Sachüberschrift vor Art. 62a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

512   Art. 62a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

513   Art. 62a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

514   Art. 62b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

515   Art. 63 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

516   Art. 63a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

517   Art. 63a Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 211.

518   Art. 63a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 211.

519   Art. 63b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

520   Art. 63c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

521   Art. 65 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 176.

522   Art. 67 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

523   Art. 67a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 211.

524   Anhang 1 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261 und abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 299, LGBl. 2013 Nr. 54, LGBl. 2013 Nr. 247, LGBl. 2014 Nr. 348 und LGBl. 2016 Nr. 49.

525   Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261 und abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 299, LGBl. 2013 Nr. 54, LGBl. 2013 Nr. 247, LGBl. 2014 Nr. 348 und LGBl. 2016 Nr. 49.

526   Inkrafttreten: 1. Januar 1999.

527   Inkrafttreten: 24. Januar 2005.

528   Inkrafttreten: 1. November 2007.

529   Inkrafttreten: 26. August 2008.