952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 108 ausgegeben am 15. Dezember 1992
Gesetz
vom 21. Oktober 1992
über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG)1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen2
Art. 13
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Banken und Wertpapierfirmen.
2) Es bezweckt den Schutz der Gläubiger und Anleger von Banken und Wertpapierfirmen sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld-, Wertpapier- und Kreditwesen und der Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:4
a) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338);
b) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1);
c) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (MiFID) (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31ba.01);
d) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 16c.01);
e) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 19a.01);
f) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31b.01).
4) Aufgehoben5
5) Aufgehoben6
Art. 27
Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen die Banken und Wertpapierfirmen.
2) Es findet auf inländische Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Anwendung.8
3) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:9
a) Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
b) lokale Firmen, Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis und den Betrieb geregelter Märkte, multilateraler und organisierter Handelssysteme sowie für Datenbereitstellungsdienste;10
c) Versicherungsunternehmen, Anlagenbetreiber, die für eigene Rechnung mit Emissionszertifikaten handeln, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds sowie Personen, die Handel mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten für eigene Rechnung nur als Nebentätigkeit betreiben, falls diese eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden;11
d) alle Personen, die Warenderivate, welche an Handelsplätzen gehandelt werden, oder wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten.12
4) Die durch dieses Gesetz verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen einer Bank oder Wertpapierfirma als Gegenpartei bei Geschäften, die getätigt werden von:13
a) staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;
b) Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank; oder
c) anderen Zentralbanken im EWR in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben nach nationalen Vorschriften.
Art. 3
Geschäftsbereich14
1) Banken sind Unternehmen, die gewerbsmässig Geschäfte nach Abs. 3 betreiben. Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz als Bank unterstehen, dürfen keine Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder gewerbsmässig entgegennehmen.15
2) Wertpapierfirmen sind Unternehmen, die gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen.16
3) Bankgeschäfte sind:
a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern; im Falle eines E-Geldgeschäftes nach Bst. f stellt die Entgegennahme des Geldbetrages dann keine Annahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird;17
b) die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern;18
c) das Depotgeschäft;19
d) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäss Anhang 2 Abschnitt A und B sowie die Durchführung von weiteren bankmässigen Ausserbilanzgeschäften;20
e) die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes;21
f) die Ausgabe von E-Geld gemäss Art. 3 Bst. b E-Geldgesetz;22
g) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet;23
h) der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen.24
4) Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen sind Dienstleistungen gemäss Anhang 2 Abschnitt A und B.25
4a) Der Differenzeinwand nach § 1271 ABGB ist unzulässig bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus:26
a) Bankgeschäften, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerbsmässigen Durchführung von Bankgeschäften und Wertpapierdienstleistungen berechtigt ist;
b) Geschäften mit Finanzinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10, die an einem in- oder ausländischen geregelten Markt oder einem multilateralem Handelssystem gehandelt werden oder die unter einem Rahmenvertrag geschlossen worden sind.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.27
Art. 3a28
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Repräsentanz": jeder Teil der Organisation einer ausländischen Bank, der weder Geschäfte abschliesst oder abwickelt noch für eigene Rechnung vermittelt;
2. "Drittstaat": ein Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist;
3. "Sanierungsmassnahmen": Massnahmen, mit denen die finanzielle Lage einer Bank gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnte, einschliesslich der Massnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;
4. "Liquidationsverfahren": ein von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eines EWR-Mitgliedstaates eröffnetes und unter deren Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu verwerten. Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Nachlassvertrag im Konkurs oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;
5. "Handelsplatz": ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem;29
6. "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Dritten am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, die nach den Regeln des Systems zum Handel zugelassen wurden, innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;30
6a. "multilaterales System": ein System oder Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt;31
6b. "multilaterales Handelssystem (MTF)": ein von einer Bank, einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nichtdiskretionären Regeln zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;32
6c. "organisiertes Handelssystem (OTF)": ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems zum Abschluss eines Vertrages zusammenführt;33
6d. "liquider Markt": ein Markt für ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und der nach den folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:34
a) Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;
b) Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschliesslich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Instrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;
c) durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar;
7. "Gruppe": eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung (aufgrund vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen, mehrheitlich identischer Zusammensetzung von Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung, abgegebenen Patronatserklärungen oder Ähnliches) stehen, ohne dass zwischen ihnen aber eine kapitalmässige Verbindung besteht; die Unternehmen einer Gruppe sind die Gruppengesellschaften;
8. "Kunde": jede natürliche oder juristische Person, jede Gesellschaft, Treuhänderschaft, sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, für die eine Bank oder Wertpapierfirma Dienstleistungen nach diesem Gesetz erbringt;
9. "professioneller Kunde": ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde die Kriterien gemäss Anhang 1 Ziff. 2 erfüllen;
10. "nichtprofessioneller Kunde": ein Kunde gemäss Anhang 1 Ziff. 3;
11. "geeignete Gegenpartei": ein Kunde gemäss Anhang 1 Ziff. 1;
12. "Marktbetreiber": eine Person oder Personen, die das Geschäft eines geregelten Marktes verwalten und/oder betreiben;
13. "Systemrisiko": das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft;
14. "Modellrisiko": der potenzielle Verlust, der einer Bank oder Wertpapierfirma als Folge von Entscheidungen entsteht, die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen könnten, wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung aufweisen;
15. "systemrelevantes Institut": eine EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine Bank oder Wertpapierfirma, deren Ausfall oder Versagen zu einem Systemrisiko führen könnte;
16. "interne Ansätze": Ansätze oder Modelle gemäss Art. 143 Abs. 1, Art. 221, 225, 259 Abs. 3, Art. 283, 312 Abs. 2 und Art. 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
17. "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;35
18. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
19. "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;
20. "Europäische Aufsichtsbehörden": die EBA, ESMA und EIOPA mit der Massgabe, dass, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Banken die EBA, für Wertpapierfirmen die ESMA und für Versicherungen die EIOPA zuständig sind;
21. "Aufsichtsrat" und "Vorstand": der Aufsichtsrat und Vorstand nach den Bestimmungen des SE-Gesetzes für den Fall, dass eine Bank oder Wertpapierfirma als Societas Europaea strukturiert ist;
22. "vertraglich gebundener Vermittler": eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung einer einzigen Bank oder Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen nach diesem Gesetz für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen oder Finanzinstrumente berät;36
23. "Gesamtnettoumsatz" bzw. "Bruttoertrag": die Summe aus Zinserträgen abzüglich Zinsaufwand (Zinserfolg), laufenden Erträgen aus Wertpapieren, Erträgen aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft abzüglich Kommissionsaufwand (Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft), Erfolg aus Finanzgeschäften sowie übriger ordentlicher Ertrag des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr. Ist das Unternehmen Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde;
24. "Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat" bzw. "Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat": ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
25. "EWR-Mutterbank" bzw. "EWR-Mutterwertpapierfirma": ein EU-Mutterinstitut gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
26. "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
27. "EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
28. "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
29. "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
30. "Bewilligung": eine Zulassung gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
31. konsolidierende Aufsichtsbehörde: Behörde, die für die Beaufsichtigung von EWR-Mutterbanken und EWR-Mutterwertpapierfirmen sowie von Banken und Wertpapierfirmen, die von EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist;37
32. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Finanzkonglomeratsgesetzes.38
33. Aufgehoben39
34. "systematischer Internalisierer": eine Bank oder Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung treibt, wenn sie Kundenaufträge ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen bzw. organisierten Handelssystems ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben;40
35. "Leitungsorgan": das Organ einer Bank oder Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers oder eines Datenbereitstellungsdienstes, das nach nationalem Recht bestellt wurde und befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen;41
36. "Geschäftsleitung": die natürlichen Personen, die in einer Bank oder Wertpapierfirma, einem Marktbetreiber oder einem Datenbereitstellungsdienst Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind; 42
37. "algorithmischer Handel": der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z.B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;43
38. "hochfrequente algorithmische Handelstechnik": eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch:44
a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang;
b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention; und
c) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Kursofferten oder Stornierungen;
39. "direkter elektronischer Zugang": eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, einschliesslich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);45
40. "Querverkäufe": das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket;46
41. "strukturierte Einlage": ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschliesslich von Guthaben, wenn es nur im Rahmen einer bestimmten, von der Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie etwa:47
a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;
b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;
c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten; oder
d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen;
42. "übertragbare Wertpapiere": die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie:48
a) Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate;
b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrössen bestimmt wird;
43. "Aktienzertifikate" (Hinterlegungsscheine): jene Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren gebietsfremder Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren gebietsfremder Emittenten gehandelt werden können;49
44. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das:50
a) dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann; und
b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
45. "zentrale Gegenpartei": eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert;51
46. "Datenbereitstellungsdienste": ein genehmigtes Veröffentlichungssystem, ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker oder ein genehmigter Meldemechanismus;52
47. "genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)": eine Person, die nach diesem Gesetz die Dienstleistung der Veröffentlichung von bestimmten Handelsauskünften im Namen von Banken, Wertpapierfirmen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erbringt;53
48. "Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP)": eine Person, die nach diesem Gesetz zur Einholung von Handelsauskünften über bestimmte Finanzinstrumente auf geregelten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen und genehmigten Veröffentlichungssystemen berechtigt ist und sie in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom, über den Preis- und Handelsvolumendaten pro Finanzinstrument abrufbar sind, konsolidiert;54
49. "genehmigter Meldemechanismus (ARM)": eine Person, die zur Meldung der Einzelheiten zu Geschäften an die jeweils zuständige nationale Behörde oder die ESMA im Namen der Banken, Wertpapierfirmen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften berechtigt ist;55
50. "Market-Maker": eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihr gestellten Kursen zu betreiben.56
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen nach Art. 4, 5, 142, 192, 242, 272, 291, 300 und 411 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Art. 3 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung. Weitere Begriffsbestimmungen des anwendbaren EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, bleiben vorbehalten.57
3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 und 2 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Geschäftstätigkeit der Banken und Wertpapierfirmen58
Art. 4
Eigenmittel59
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen über angemessene Eigenmittel verfügen. Ihre Eigenmittel dürfen nicht unter den in Art. 24 Abs. 4 vorgeschriebenen Betrag des Mindestkapitals absinken.60
2) Die Eigenmittelanforderungen sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Bank oder Wertpapierfirma sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.61
3) Aufgehoben62
4) Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.63
Kapitalpuffer64
Art. 4a65
a) Arten der Kapitalpuffer
1) Banken und Wertpapierfirmen haben zusätzlich zum harten Kernkapital nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 folgende Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital (kombinierte Kapitalpufferanforderung) vorzuhalten:
a) einen Kapitalerhaltungspuffer von 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags;
b) einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer bis zu 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags, wobei der Puffer in Schritten von 0,25 Prozentpunkten festzusetzen ist;
c) einen Systemrisikopuffer zur Minderung langfristiger nicht-zyklischer System- oder Makroaufsichtsrisiken, deren Verwirklichung das Finanzsystem oder die Realwirtschaft ernsthaft beeinträchtigen, bis zu 5 % des Gesamtrisikobetrags; und
d) bei global systemrelevanten Instituten (G-SRI) einen Puffer bis zu 3,5 % des Gesamtrisikobetrags, wobei der Puffer in Schritten von 0.5 Prozentpunkten festzusetzen ist, oder bei anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) einen Puffer bis zu 2 % des Gesamtrisikobetrags.
2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Gesamtrisikobetrag nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Höhe der jeweils geltenden Kapitalpuffer nach Abs. 1 Bst. b bis d, deren Geltungsbereich und -dauer und die Schritte, in denen Puffer erhöht oder gesenkt werden, mit Verordnung. Sie kann zudem insbesondere festlegen:
a) das Verfahren zur Festlegung oder Neufestsetzung der konkreten Höhe der Puffer, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Puffer in Abhängigkeit von den Risiken für das Finanzsystem, der gesamtwirtschaftlichen Lage und der zu beachtenden Vorgaben der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie die Schritte, in denen Puffer erhöht oder gesenkt werden, und die dabei zu beachtenden Anzeige- und Veröffentlichungspflichten;
b) die Bezugsgrössen der Puffer, insbesondere den massgeblichen Risikobetrag sowie die einzubeziehenden Risikopositionen bei Konsolidierung und Teilkonsolidierung oder bei grenzüberschreitenden Risikopositionen;
c) die Voraussetzungen für die Ermittlung von global systemrelevanten Instituten (G-SRI) und anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) und - soweit erforderlich - für die Zuweisung der Banken und Wertpapierfirmen zu den massgeblichen Teilkategorien.
Art. 4b66
b) Kapitalpufferkombination
1) Soweit Kapitalpuffer nach Art. 4a Abs. 1 vorzuhalten sind, ist das erforderliche Kapital kumulativ zu bilden.
2) Werden Puffer für global systemrelevante Institute, Puffer für andere systemrelevante Institute oder Systemrisikopuffer (Art. 4a Abs. 1 Bst. c und d) nach Massgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU miteinander kombiniert, so legt die Regierung mit Verordnung fest, welcher oder welche dieser Kapitalpuffer einzeln oder kumulativ anzuwenden sind.
3) Die Regierung kann weitere Ausnahmen von Abs. 1 festlegen.
Art. 4c67
c) Ausschüttungsbeschränkungen
1) Banken und Wertpapierfirmen ist es untersagt, Kapital in einem Umfang auszuschütten, dass ihr hartes Kernkapital unter den Betrag der für sie geltenden kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a fällt.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a nicht erfüllen, müssen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag nach Abs. 4 berechnen und diesen der FMA mitteilen. In diesen Fällen haben sie vor der Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags folgende Massnahmen zu unterlassen:
a) Ausschüttungen im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen;
b) Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit geschaffen wurde, in der die Bank oder Wertpapierfirma die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat;
c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente nach Art. 51 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen.
3) Banken und Wertpapierfirmen, die die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a nicht erfüllen, dürfen nur den ausschüttungsfähigen Betrag ausschütten.
4) Eine Ausschüttung nach Abs. 1 bis 3 ist jeder Kapitalabfluss, der zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne des laufenden Geschäftsjahrs führt, insbesondere durch:
a) Zahlung von Bardividenden;
b) Ausgabe, Rücknahme oder Rückkauf eigener Aktien oder anderer Kapitalinstrumente im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Bank oder Wertpapierfirma;
c) Rückzahlung von in Verbindung mit Kapitalinstrumenten im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträgen;
d) Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 Bst. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten.
5) Die Beschränkungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn die Aussetzung oder Verzögerung einer Ausschüttung:
a) ein Ausfallereignis darstellt; oder
b) zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bank oder Wertpapierfirma führt.
6) Erhöht sich durch die Anwendung dieser Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital einer Bank oder Wertpapierfirma nicht in zufriedenstellendem Masse, kann die FMA zusätzliche Massnahmen ergreifen.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
a) wie sich der ausschüttungsfähige Betrag nach Abs. 3 ermittelt;
b) das Verfahren, welches eine Bank oder Wertpapierfirma nach Abs. 2 vor einer Ausschüttung durchzuführen hat.
Art. 4d68
d) Kapitalerhaltungsplan
1) Erfüllt eine Bank oder Wertpapierfirma die für sie geltende kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 1 nicht, so legt sie der FMA innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nicht erfüllen kann, einen Kapitalerhaltungsplan vor. Die FMA kann diese Frist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Bank oder Wertpapierfirma auf bis zu zehn Arbeitstage erstrecken.
2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst:
a) eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;
b) Massnahmen zur Erhöhung der Kapitalquote;
c) einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a;
d) weitere, aus Sicht der FMA erforderliche Informationen.
3) Die FMA billigt den Kapitalerhaltungsplan, wenn der Bank oder Wertpapierfirma durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich genügend Kapital zur Erfüllung der für sie geltenden kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a innerhalb eines von der FMA als angemessen erachteten Zeitraums zugeführt wird.
4) Billigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht, kann sie:
a) von der Bank oder Wertpapierfirma die Aufstockung ihrer Eigenmittel innerhalb eines von der FMA bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe verlangen; oder
b) durch Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 35 Abs. 4 strengere als nach Art. 4c gebotene Ausschüttungsbeschränkungen verhängen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 569
Liquidität
1) Die Banken und Wertpapierfirmen sorgen für ein angemessenes Verhältnis der kurzfristigen Verbindlichkeiten zu den greifbaren Mitteln und den leicht verwertbaren Aktiven.
2) Auf konsolidierter Basis muss eine angemessene Liquidität gewährleistet sein.
Art. 6
Gesetzliche Reserven70
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Gelder oder Finanzinstrumente von Kunden halten oder Finanzinstrumente emittieren, haben wenigstens einen Zwanzigstel ihres jährlichen Reingewinns den gesetzlichen Reserven zuzuweisen, bis diese einen Fünftel des Grundkapitals erreicht haben.71
2) Die gesetzlichen Reserven dürfen, soweit sie die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.72
3) Ein bei der Ausgabe von Aktien oder Anteilscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös ist den Kapitalreserven zuzuweisen.73
Art. 774
Einlagensicherung und Anlegerschutz
Banken, die Einlagen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a entgegennehmen, oder Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 erbringen, dürfen Bank- oder Wertpapierdienstleistungen erst dann erbringen, wenn sie einer Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz angehören.
Art. 7a75
Risikomanagement
1) Banken und Wertpapierfirmen haben die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien zu regeln. Sie müssen insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Rest-, Abwicklungs-, Liquiditäts-, Konzentrations-, Verbriefungs-, Gegenpartei-, Zinsänderungs- und Reputationsrisiken, operationelle und rechtliche Risiken sowie das Risiko einer übermässigen Verschuldung erfassen, begrenzen und überwachen.76
2) Banken und Wertpapierfirmen haben über eine solide Unternehmenssteuerung zu verfügen. Dazu gehören:
a) eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen;
b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und
c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
4) Der Verwaltungsrat hat die Strategien und Verfahren nach Abs. 3 regelmässig intern zu überprüfen, zu genehmigen und für die Erörterung dieser Risiken ausreichend Zeit einzuräumen, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Bank oder Wertpapierfirma stets angemessen sind und keinen Aspekt ausser Acht lassen.77
5) Die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und das Rechnungswesen der Banken und Wertpapierfirmen sind so auszugestalten, dass die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes jederzeit überprüft werden kann.
6) Banken und Wertpapierfirmen haben eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement im Sinne dieses Artikels vereinbar sind, einzuführen und dauernd sicherzustellen. Die FMA vergleicht die zur Vergütung nach Art. 450 Abs. 1 Bst. g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten und ihr dazu übermittelten Daten und stellt diese Informationen den Europäischen Aufsichtsbehörden zur Verfügung.78
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere über:79
a) die Ausgestaltung der Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Risiken;
b) die Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften Rechnung trägt;
c) die Ausgestaltung der Vergütungspolitik und -praxis, einschliesslich der Art und des Umfangs der der FMA zu übermittelnden Daten.
Art. 7b80
Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel
1) Folgende Banken und Wertpapierfirmen müssen den in Art. 7a Abs. 3 und 4 festgelegten Pflichten zur Erhaltung der Eigenmittel auf individueller Basis nachkommen:
a) Banken und Wertpapierfirmen, die weder ein Tochterunternehmen im EWR-Mitgliedsstaat ihrer Zulassung und Beaufsichtigung noch ein Mutterunternehmen sind;
b) Banken und Wertpapierfirmen, die nicht in die Konsolidierung nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind;
c) Gruppen von Wertpapierfirmen, bei der die FMA auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verzichtet hat.
2) Die FMA kann eine Bank oder Wertpapierfirma, deren Zentralorganisation die Bedingungen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, von den Pflichten nach Art. 7a Abs. 3 und 4 freistellen.
3) Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein müssen die Pflichten zur Erhaltung der Eigenmittel nach Art. 7a Abs. 3 und 4 unter Zugrundelegung ihrer nach Art. 18 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierten Finanzlage erfüllen.
4) Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein, die von einem Mutterunternehmen kontrolliert werden, bei der es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedsstaat handelt, müssen die Pflichten zur Erhaltung der Eigenmittel nach Art. 7a Abs. 3 und 4 unter Zugrundelegung ihrer nach Art. 18 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierten Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft erfüllen.
5) Kontrolliert eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein mehr als eine Bank oder Wertpapierfirma, gilt Abs. 4 nur für die Bank oder Wertpapierfirma, die nach Art. 41b einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt.
6) Tochterinstitute mit Sitz in Liechtenstein müssen die Pflichten zur Erhaltung der Eigenmittel nach Art. 7a Abs. 3 und 4 auf teilkonsolidierter Basis anwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen, sofern es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, in einem Drittstaat eine Bank oder Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Finanzkonglomeratsgesetzes als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.
Art. 7c81
Anwendung der Vorschriften über das Risikomanagement und die Unternehmensführung
1) Banken und Wertpapierfirmen haben die Pflichten zum Risikomanagement (Art. 7a) und zur Unternehmensführung (Art. 22 und 23) auf individueller Basis zu erfüllen, sofern die FMA sie nicht nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon befreit.
2) Unter dieses Gesetz fallende Mutter- und Tochterunternehmen sowie deren nicht unter dieses Gesetz fallende Tochterunternehmen haben:
a) die Pflichten nach Abs. 1 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen; und
b) zu gewährleisten, dass die gruppeninternen Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut ineinander greifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können.
3) Die Pflichten nach Abs. 1 sind in Bezug auf Tochterunternehmen, die selbst nicht diesem Gesetz unterliegen, nicht anzuwenden, wenn die Mutterbank und Mutterwertpapierfirma oder Banken und Wertpapierfirmen, die von einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, der FMA nachweisen, dass die Pflichten nach Abs. 1 nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich sind.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 7d82
Anwendung der Vorschriften über Risikomanagement, Risikodeckung und interne Modelle auf konsolidierter Basis
1) Die FMA berücksichtigt die Vorschriften über die Konsolidierung nach Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei:
a) der Überprüfung des Risikomanagements, der Risikodeckung und interner Modelle nach Art. 35a und 35b; sowie
b) der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse nach Art. 35 Abs. 4, Art. 35a, 35c, 35d und 35e.
2) Sind bestimmte Gruppen von Wertpapierfirmen nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der konsolidierten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen ausgenommen, so gelten die Vorgaben über das Risikomanagement und die Risikodeckung nach Art. 35a auf individueller Basis.
Art. 883
Risikoverteilung
Die Forderung einer Bank oder Wertpapierfirma gegenüber einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Eigenmitteln stehen. Das angemessene Verhältnis ist sowohl von jeder Bank oder Wertpapierfirma für sich als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten, wenn und soweit die Bank oder Wertpapierfirma verpflichtet ist, die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen84
Art. 8a85
a) Grundsätze
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu verhalten. Sie haben insbesondere nach Massgabe von Art. 8b bis 8h und 13 zu handeln und durch ihr Verhalten den Ruf und das Ansehen des Berufstandes zu wahren.
2) Banken und Wertpapierfirmen müssen die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente verstehen, die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden, denen sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, beurteilen und auch den in Art. 8b Abs. 1 genannten Zielmarkt berücksichtigen sowie sicherstellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere in Bezug auf die Wohlverhaltensregeln sowie die organisatorischen Anforderungen, mit Verordnung und trägt dabei unterschiedlichen Kundenklassen, Finanzinstrumenten und Dienstleistungen Rechnung.
Art. 8b86
b) Produktgenehmigungsverfahren, Produktüberprüfung und Kundenklassierung
1) Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird. In dem Produktgenehmigungsverfahren wird ein bestimmter Zielmarkt an Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse für jedes Finanzinstrument festgelegt und sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Die Finanzinstrumente sind so ausgestaltet, dass sie den Bedürfnissen des Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundenklasse entsprechen und dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist. Banken und Wertpapierfirmen unternehmen zumutbare Schritte, um zu gewährleisten, dass die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente an dem bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, stellen allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschliesslich des bestimmten Zielmarktes des Finanzinstruments, zur Verfügung.
3) Banken und Wertpapierfirmen haben von ihnen angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Ausserdem ist regelmässig zu beurteilen, ob das Finanzinstrument weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarktes entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie noch geeignet ist.
4) Wenn eine Bank oder Wertpapierfirma Finanzinstrumente anbietet oder empfiehlt, die sie nicht konzipiert, muss sie über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die in Abs. 2 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen.
5) Banken und Wertpapierfirmen haben jeden Kunden, für den sie eine Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung erbringen, in eine der in Anhang 1 definierten Kundenklassen einzustufen und ihn darüber zu informieren.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8c87
c) Dokumentations- und Informationspflicht
1) Banken und Wertpapierfirmen haben sämtliche Kundenbeziehungen, Transaktionen sowie Systeme und Verfahren angemessen und nachvollziehbar aufzuzeichnen und zu dokumentieren.88
2) Kunden und potenziellen Kunden sind rechtzeitig in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über:89
a) die Bank oder Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen. Sofern eine Anlageberatung erbracht wird, informiert die Bank oder Wertpapierfirma rechtzeitig vor dieser Beratung darüber:
1. ob die Beratung unabhängig erbracht wird oder nicht;
2. ob die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu der Bank oder Wertpapierfirma stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird;
3. ob die Bank oder Wertpapierfirma dem Kunden eine regelmässige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;
b) die anwendbaren Vertrags- und Geschäftsbedingungen;
c) die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, samt geeigneten Leitlinien und Warnhinweisen zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage, ob die Finanzinstrumente für nichtprofessionelle oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt im Einklang mit Art. 8a Abs. 2 zu berücksichtigen ist;
d) die Ausführungsplätze und die Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 8e;
e) sämtliche Kosten, Nebenkosten und Gebühren, samt Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschliesslich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte;
f) die Grundsätze zur Vermeidung von und für den Umgang mit Interessenkonflikten.
3) Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschliesslich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument, die nicht durch das zugrundeliegende Marktrisiko verursacht werden, sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen. Falls der Kunde dies verlangt, ist eine Aufstellung nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmässig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.90
4) Die Informationen nach Abs. 2 und 3 können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.91
5) Wird eine Wertpapierdienstleistung als Teil eines Finanzprodukts angeboten, das in Bezug auf die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen in den Bereichen Banken und Konsumkredite unterliegt, gelten für diese Dienstleistung nicht zusätzlich die Anforderungen der Abs. 2 und 3 sowie Art. 13.92
6) Bei Querverkäufen informiert die Bank oder Wertpapierfirma den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die mit einem Querverkauf verbundenen Risiken für einen nichtprofessionellen Kunden von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken unterscheiden, legt die Bank oder Wertpapierfirma eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets vor, in der auch dargelegt wird, inwiefern deren Wechselwirkung die Risiken verändert.93
7) Informiert eine Bank oder Wertpapierfirma Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, dann:94
a) bewertet diese Bank oder Wertpapierfirma eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können. Die Anlageberatung darf in diesem Fall nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die:
1. von der Bank oder Wertpapierfirma selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Bank oder Wertpapierfirma stehen;
2. von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen die Bank oder Wertpapierfirma so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird;
b) ist es der Bank oder Wertpapierfirma nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nichtmonetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nichtmonetäre Vorteile, die die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Bank oder Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind unmissverständlich offenzulegen und fallen nicht unter diesen Buchstaben.
8) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.95
Art. 8d96
d) Beurteilung der Eignung und Angemessenheit, Berichtspflichten gegenüber Kunden
1) Banken und Wertpapierfirmen sorgen durch angemessene Massnahmen dafür, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen der Bank oder Wertpapierfirma eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 8a, 8c, 8h, 8g und diesem Artikel notwendig sind. Auf Anfrage ist der FMA darüber der Nachweis zu erbringen. Die FMA veröffentlicht die Kriterien, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen angelegt werden.
2) Erbringt eine Bank oder Wertpapierfirma Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung, so holt sie die notwendigen Informationen über die finanziellen Verhältnisse der Kunden oder potenziellen Kunden, einschliesslich ihrer Fähigkeit, Verluste zu tragen, und deren Anlageziele, einschliesslich ihrer Risikotoleranz, sowie deren Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich ein, um für sie geeignete Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente empfehlen zu können. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
3) Bei anderen als den in Abs. 2 genannten Finanzdienstleistungen sind von Kunden oder potenziellen Kunden Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen einzuholen, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist. Ist die Bank oder Wertpapierfirma aufgrund der vom Kunden nach diesem Absatz erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht angemessen ist, so warnt sie den Kunden oder potenziellen Kunden entsprechend. Bei fehlenden oder unzureichenden Angaben der Kunden zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen, warnt die Bank oder Wertpapierfirma diese Kunden und weist darauf hin, dass sie nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Wertpapierdienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für sie angemessen ist. Diese Hinweise können in standardisierter Form erfolgen.
4) Bei Execution-only-Geschäften sind Banken und Wertpapierfirmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Einholung der in Abs. 3 genannten Angaben befreit, sofern sie dies dem Kunden anzeigen und keine Interessenkonflikte vorliegen.
5) Bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien darf die Bank oder Wertpapierfirma davon ausgehen, dass sie in Bezug auf jegliche Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung über ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen verfügen sowie in der Lage sind, das Anlagerisiko finanziell zu tragen. Gegenüber professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien besteht keine Pflicht, eine Erklärung über die Eignung und Angemessenheit abzugeben.
6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere zur Ausnahmebestimmung bei Execution-only-Geschäften sowie zur Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über Eignung und Angemessenheit gegenüber dem Kunden, mit Verordnung.
Art. 8e97
e) Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
1) Banken und Wertpapierfirmen sorgen für eine bestmögliche Ausführung der Kundenaufträge im Interesse des Kunden in preislicher, quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht und treffen die hierfür angemessenen Massnahmen.
2) Jede Bank oder Wertpapierfirma teilt nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mit, wo der Auftrag ausgeführt wurde.98
3) Für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, stellt jeder Handelsplatz und systematischer Internalisierer und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung. Diese regelmässigen Berichte enthalten ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente.99
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.100
Art. 8f101
f) Aufzeichnung und Meldung von Geschäften
Banken und Wertpapierfirmen haben die Aufzeichnungs-, Meldungs- und Veröffentlichungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten. Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufzeichnungspflichten, mit Verordnung.
Art. 8g102
g) Berichtspflichten
1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihren Kunden in geeigneter Form über die für sie erbrachten Dienstleistungen Bericht zu erstatten.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Pflicht, Bericht zu erstatten, mit Verordnung.
Art. 8h103
h) Umgang mit Interessenkonflikten und Offenlegung von Zuwendungen
1) Banken und Wertpapierfirmen haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Interessenkonflikte zwischen der Bank oder Wertpapierfirma selbst - einschliesslich ihrer Geschäftsleitung, ihrer vertraglich gebundenen Vermittler und Angestellten oder anderen Personen, die mit der Bank oder Wertpapierfirma direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind - und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu identifizieren und zu vermeiden oder zu regeln. Das gilt für sämtliche Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen oder einer Kombination davon entstehen können, einschliesslich jener Interessenkonflikte, die auf den Erhalt von Anreizen von Dritten oder durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige eigene Anreizstrukturen der Bank oder Wertpapierfirma zurückgehen.104
2) Banken und Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringen, stellen sicher, dass sie die Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere treffen sie keine Vereinbarung im Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem nichtprofessionellen Kunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Bank oder Wertpapierfirma ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte. Im Übrigen dürfen Banken und Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen Gebühren, Provisionen oder sonstige monetäre und nichtmonetäre Vorteile (Zuwendungen) nur nach Massgabe der mit Verordnung genannten Bedingungen gewähren oder annehmen.105
3) Banken oder Wertpapierfirmen haben die Zuwendungen nach Massgabe der Verordnung offen zu legen. Die Offenlegung von Zuwendungen kann in zusammengefasster und inhaltlich allgemeiner Form, z.B. in den Allgemeinen oder anderen vorformulierten Geschäftsbedingungen, erfolgen. Banken und Wertpapierfirmen sind verpflichtet, weitere Einzelheiten offen zu legen, sofern dies vom Kunden verlangt wird.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Erkennung von und den Umgang mit Interessenkonflikten, die Offenlegung unvermeidbarer Interessenkonflikte sowie die Offenlegung von Zuwendungen mit Verordnung.106
Art. 8i107
Halten von den Kunden gehörenden Finanzinstrumenten und von Kundengeldern
1) Banken oder Wertpapierfirmen, die Kunden gehörende Finanzinstrumente halten, treffen geeignete Vorkehrungen, um deren Eigentumsrechte - insbesondere für den Fall der Insolvenz der Bank oder Wertpapierfirma - an diesen Finanzinstrumenten zu schützen und zu verhindern, dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden.
2) Banken oder Wertpapierfirmen, die Kunden gehörende Gelder halten, treffen geeignete Vorkehrungen, um die Rechte der Kunden zu schützen und - ausser im Falle von Banken - zu verhindern, dass die Gelder der Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.
3) Banken oder Wertpapierfirmen schliessen keine Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nach Art. 392 Abs. 2 Ziff. 2 des Sachenrechts mit nichtprofessionellen Kunden zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden ab.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, mit Verordnung.
Art. 8k108
Algorithmischer Handel
1) Banken und Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben, verfügen über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihnen betriebene Geschäft geeignet sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ihre Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte.
2) Banken und Wertpapierfirmen nach Abs. 1 verfügen ausserdem über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstösst, mit dem sie verbunden sind. Sie verfügen über wirksame Notfallvorkehrungen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen, und stellen sicher, dass ihre Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäss überwacht werden, damit die in Abs. 1 und diesem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
3) Banken und Wertpapierfirmen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, müssen von allen von ihnen platzierten Aufträgen, einschliesslich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellen.
4) Diese Bestimmung gilt auch für Versicherungsunternehmen, Anlagenbetreiber, die für eigene Rechnung mit Emissionszertifikaten handeln, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds sowie Personen, die Handel mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten für eigene Rechnung nur als Nebentätigkeit betreiben, falls diese eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an den Betrieb eines algorithmischen Handels mit Verordnung.
Art. 8l109
Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft
1) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Anweisung erhält, eine Dienstleistung im Sinne von Anhang 2 Abschnitt A im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich dabei auf Kundeninformationen stützen, die von der zuletzt genannten Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft weitergeleitet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, die die Anweisungen übermittelt.
2) Die Bank oder Wertpapierfirma, die eine Anweisung erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von einer anderen Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden verbleibt bei der Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche die Anweisungen übermittelt.
3) Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes trägt die Bank oder Wertpapierfirma, die die Kundenanweisungen oder -aufträge über eine andere Bank, Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft erhält.
Art. 9
Organgeschäfte
Geschäfte der Banken mit Mitgliedern ihrer Organe und Revisionsstelle, mit ihren massgebenden Aktionären und mit den diesen drei Kategorien nahestehenden Personen und Gesellschaften müssen den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes entsprechen.
Art. 10
Geschäftsbericht, konsolidierter Geschäftsbericht, Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss110
1) Banken und Wertpapierfirmen erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht zusammensetzt. Die Jahresrechnung selbst hat aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zu bestehen.111
2) Banken und Wertpapierfirmen erstellen, sofern sie dazu verpflichtet sind, für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht, der sich aus der konsolidierten Jahresrechnung und dem konsolidierten Jahresbericht zusammensetzt. Die konsolidierte Jahresrechnung selbst hat aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem konsolidierten Anhang zu bestehen.112
3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Banken und Wertpapierfirmen als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung, als weiteren Bestandteil der konsolidierten Jahresrechnung eine konsolidierte Mittelflussrechnung, einen Zwischenabschluss und einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen müssen.113
4) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts und den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen. Werden die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellt, findet Art. 1139 PGR Anwendung.114
5) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind offenzulegen.115
6) Die Regierung legt mit Verordnung fest, wie die Geschäftsberichte, die konsolidierten Geschäftsberichte, die Zwischenabschlüsse und die konsolidierten Zwischenabschlüsse zu erstellen sind und in welcher Form, in welchem Umfang sowie innert welcher Fristen sie offenzulegen sind.116
7) Die Geschäftsberichte, die konsolidierten Geschäftsberichte, die Zwischenabschlüsse und die konsolidierten Zwischenabschlüsse sowie die für die Führung der Geld-, Kredit- und Währungspolitik sowie einer Bankenstatistik erforderlichen Angaben sind der FMA einzureichen.117
Art. 11
Verpflichtung zur externen Revision
1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.118
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven im liechtensteinischen Bankgeschäft üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.119
3) Die interne Revision unterbreitet der Revisionsstelle ihre Berichte und erteilt ihr alle Auskünfte, die diese zur Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt. Die interne Revision und die Revisionsstelle haben ihre Revisionstätigkeit zu koordinieren. Doppelspurigkeiten sind dabei möglichst zu vermeiden.120
Art. 12121
Weiterverpfändung
1) Banken oder Wertpapierfirmen, die ein Faustpfand weiterverpfänden oder in Report geben will, muss sich dazu vom Verpfänder für jeden einzelnen Fall in einer besonderen Urkunde ermächtigen lassen.
2) Die Bank oder die Wertpapierfirma darf das Faustpfand nur für den Betrag weiterverpfänden oder in Report geben, für den ihr das Faustpfand haftet.
3) Die Bank oder die Wertpapierfirma muss sich von ihrem Gläubiger schriftlich bestätigen lassen, dass:
a) das Faustpfand ausschliesslich der Sicherung der Forderung dient, die mit der Weiterverpfändung oder dem Reportgeschäft zusammenhängt;
b) Dritten keine Rechte am Faustpfand eingeräumt werden.
Art. 13122
Werbung
1) Banken und Wertpapierfirmen haben im In- und Ausland irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit ihrem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, zu unterlassen. Der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen dienende Werbung muss als solche erkennbar sein.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 14123
Bankgeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Banken und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Banken tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und mit anderen Aufsichtsbehörden.124
3) Die Bestimmungen nach den Abs. 1 und 2 gelten für die Mitglieder der Organe von Wertpapierfirmen und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Wertpapierfirmen tätige Personen sinngemäss.
Art. 14a125
Auslagerung
1) Banken und Wertpapierfirmen können Geschäftsbereiche ins In- und ins Ausland auslagern.
2) Die Auslagerung der Datenverarbeitung ins In- wie auch ins Ausland ist nur zulässig, wenn:
a) im Interesse des Geheimnisschutzes angemessene Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden; und
b) der Kunde über die Auslagerung informiert wird, wenn die Daten übermittelt werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Bedingungen, unter denen die Auslagerung im allgemeinen zulässig ist, sowie die zusätzlichen Bedingungen bei einer Auslagerung in Drittstaaten, mit Verordnung.
Art. 14b126
Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen im Rahmen der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres Geschäfts, die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen, die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge, das Platzieren von Finanzinstrumenten sowie für Beratungen in Bezug auf die von ihnen angebotenen Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente einsetzen, sofern diese im Register nach Art. 35 Abs. 8 eingetragen sind.127
2) Banken und Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler beiziehen, haben diese angemessen zu überwachen und haften uneingeschränkt für deren Handeln oder Unterlassen, wenn diese in ihrem Namen tätig sind.
3) Die Regierung regelt das Nähere in Bezug auf vertraglich gebundene Vermittler, insbesondere die Voraussetzungen für deren Eintragung oder die an sie gestellten Anforderungen, mit Verordnung.
Art. 14c128
Verarbeitung personenbezogener Daten
Banken und Wertpapierfirmen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung von Bankgeschäften sowie Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 verarbeiten, soweit dies für die Erbringung dieser Geschäfte und Dienstleistungen erforderlich ist.
III. Aufnahme der Geschäftstätigkeit129
A. Bewilligungen130
1. Grundsätze131
Art. 15
Bewilligungspflicht132
1) Banken und Wertpapierfirmen benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA.133
2) Wenn die Bank oder Wertpapierfirma Teil einer im Finanzbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet, wird die Bewilligung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 18 bis 24 nur erteilt, wenn:134
a) die Gruppe einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;135
b) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung eines Tochterunternehmens erhebt.136
3) Bei der Prüfung des Bewilligungsgesuches darf nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.137
4) Der Betrieb einer Sitzbank ist verboten. Als Sitzbanken gelten Banken, die im Sitzland keine physische Präsenz unterhalten und nicht Teil eines angemessen konsolidiert überwachten und im Finanzbereich tätigen Konzerns sind, welcher der Richtlinie (EU) 2015/849 oder einer gleichwertigen Regelung untersteht.138
Art. 16
Firmabezeichnungen139
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Bank oder Wertpapierfirma vermuten lassen, dürfen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung als Bank oder Wertpapierfirma erhalten haben.140
2) Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland dürfen ihre Firma vorbehaltlich von Abs. 1 in Liechtenstein führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, kann ein erläuternder Zusatz verlangt werden.141
3) Banken und Wertpapierfirmen dürfen in ihrer Firma den Namen eines Mutterunternehmens nur führen, wenn das Mutterunternehmen aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss ausübt. Überdies ist bei Verwendung wesentlicher Bestandteile des Namens einer ausländischen Bank oder Wertpapierfirma in der Firma ein unterscheidender Zusatz zu verwenden, der klarstellt, dass es sich um ein liechtensteinisches Tochterunternehmen einer bestimmten ausländischen Bank oder Wertpapierfirma handelt.142
4) Die FMA prüft die Zulässigkeit der Firma aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Die Firma darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen betreffend ihren Tätigkeitsbereich hervorgerufen werden.143
2. Voraussetzungen144
Art. 17
Allgemeine Voraussetzungen und Verfahren145
1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Bank oder Wertpapierfirma wird erteilt, wenn sämtliche Voraussetzungen nach diesem Artikel und Art. 18 bis 24 erfüllt sind.146
1a) Jedem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist ein Geschäftsplan beizufügen, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Bank oder Wertpapierfirma hervorgehen.147
2) Die FMA hat der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden jede Bewilligungserteilung nach Abs. 1 mitzuteilen. Sie meldet diesen sowie den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zudem jede Bewilligungserteilung für ein Tochterunternehmen mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittstaates unterliegt, sowie den Erwerb einer Beteiligung an einer Bank durch ein solches Mutterunternehmen, durch den die Bank zu einem Tochterunternehmen wird. Wird einer Bank eine Bewilligung erteilt, so teilt die FMA zusätzlich mit, welchem Einlagensicherungssystem die Bank angeschlossen ist.148
2a) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und den Europäischen Aufsichtsbehörden sämtliche Informationen über Personen mit engen Verbindungen zu Banken und Wertpapierfirmen sowie über die Gruppe von Banken und Wertpapierfirmen im Einklang mit Art. 7a Abs. 2, Art. 7c Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 bis 4. Die Informationen umfassen insbesondere Angaben über die Struktur und Unternehmensführung der Gruppe mit:149
a) genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten;
b) wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken;
c) angemessenen internen Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; und
d) einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind.
3) Jede Ablehnung wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der erforderlichen Angaben bekanntgegeben. Auf jeden Fall ist binnen zwölf Monaten nach Antragseingang zu entscheiden.150
4) Vor Erteilung einer Bewilligung an eine Bank oder Wertpapierfirma hat die FMA die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates zu konsultieren, wenn:151
a) ein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat bewilligten Bank, eines Finanzinstituts, eines Versicherungsunternehmens oder einer Wertpapierfirma errichtet werden soll;
b) ein Tochterunternehmen eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat bewilligten Marktbetreibers errichtet werden soll;
c) die zu gründende Bank oder Wertpapierfirma durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat bewilligte Bank, ein Finanzinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Wertpapierfirma kontrolliert wird.
5) Die Aktionäre, die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Bank oder Wertpapierfirma zu stellenden Ansprüchen genügen.152
6) In Fällen nach Abs. 4 konsultiert die FMA die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre sowie den Leumund und die Erfahrung von mit der Geschäftsleitung betrauten Personen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats, welche auch Leitungsfunktionen in anderen Unternehmen derselben Gruppe wahrnehmen, überprüft. Sie tauscht mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle Informationen hinsichtlich Eignung der beteiligten Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats aus, die für die Erteilung der Bewilligung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit relevant sind.153
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere die näheren Anforderungen an den Geschäftsplan sowie an die beteiligten Aktionäre und Erwerbsinteressenten für Banken und Wertpapierfirmen festlegen.154
Art. 17a155
Befreiung für Banken, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind
1) Die FMA kann eine Bank, die ständig einer in Liechtenstein niedergelassenen und beaufsichtigten Zentralorganisation zugeordnet ist, nach Massgabe von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz oder teilweise von folgenden Anforderungen befreien:
a) Erstellung eines Geschäftsplans (Art. 17 Abs. 1a);
b) fachliche und persönliche Eignung der mit der Verwaltung und Geschäftsleitung betrauten Personen (Art. 19);
c) Organisation, Geschäftsleitung und Revision (Art. 22 Abs. 1 bis 3); und
d) Anfangs- und Mindestkapital (Art. 24).
2) Bei einer Befreiung nach Abs. 1 gelten für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Banken und Wertpapierfirmen die Bestimmungen über:
a) die Kapitalpuffer (Art. 4a bis 4d);
b) die grenzüberschreitende Tätigkeit (Art. 30b bis 30l);
c) den Informationsaustausch und die Geheimhaltungspflicht (Art. 30h und 31a bis 34);
d) die Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse sowie die Rechtsmittel (Art. 35 Abs. 2 und 4a sowie Art. 62 bis 63c); und
e) die Überprüfungsverfahren (Art. 7a bis 7d, 22, 23 und 35a bis 35e).
Art. 18
Rechtsform und Firmensitz156
1) Banken und Wertpapierfirmen dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Europäischen Gesellschaft (SE) errichtet werden. Die FMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.157
2) Firmensitz und Hauptverwaltung müssen sich in Liechtenstein befinden.158
Art. 19159
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Leiter der internen Revision einer Bank oder Wertpapierfirma müssen in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
2) Bei der Beurteilung der Anforderung nach Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Eintragungen in Datenbanken der Europäischen Aufsichtsbehörden nach Art. 63c Abs. 6.
Art. 20160
Unvereinbarkeit, enge Verbindungen
1) Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Wertpapierfirma betrauten Personen dürfen nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören.
2) Bestehen zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, erteilt die FMA die Bewilligung nur, wenn diese Verbindung sie nicht an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindert.161
3) Die ordnungsgemässe Aufsicht über Banken oder Wertpapierfirmen darf ferner durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Bank oder Wertpapierfirma enge Verbindungen besitzt, nicht behindert werden.
4) Banken und Wertpapierfirmen müssen auf Anforderung der FMA die Erfüllung der Bestimmungen in Abs. 2 und 3 nachweisen.
Art. 21
Statuten und Reglemente162
1) Die Statuten und Reglemente müssen den sachlichen und den geografischen Geschäftskreis der Bank oder Wertpapierfirma genau umschreiben.163
2) Andere Tätigkeiten als Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen müssen in den Statuten ausdrücklich erwähnt werden.164
3) Die Statuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der FMA.165
Art. 22
Organisation
1) Banken und Wertpapierfirmen müssen entsprechend ihrem Geschäftskreis organisiert sein.166
2) Banken und Wertpapierfirmen benötigen:167
a) einen Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
b) eine für den operativen Betrieb verantwortliche Geschäftsleitung bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen;
c) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision;
d) ein vom operativen Geschäft unabhängiges Risikomanagement nach Massgabe des Art. 7a; und
e) angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2a) Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung benötigen über Abs. 2 hinaus einen Risikoausschuss, einen Nominierungsausschuss, einen Vergütungsausschuss und einen Prüfungsausschuss des Verwaltungsrats.168
2b) Die FMA kann des Weiteren von Banken und Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung verlangen:169
a) interne Kapazitäten für die Kreditrisikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko zu verwenden, sofern ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine grosse Zahl bedeutender Gegenparteien haben;
b) interne Kapazitäten für die Risikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten sowie zur internen Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko zu verwenden, sofern ihre Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine grosse Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten.
3) Die FMA kann in besonderen Fällen eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme bewilligen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widerspricht.170
4) Die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung muss eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleisten.
5) Die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats müssen über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um gemeinsam in der Lage zu sein, die Tätigkeiten der Bank und der Wertpapierfirma samt ihrer Risiken zu verstehen.171
6) Jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats wendet für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit auf. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und diese wirksam zu kontrollieren.172
7) Die Bank oder Wertpapierfirma muss angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für die Einführung und Fortbildung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats bereitstellen.173
8) Bei der Auswahl der Mitglieder von Geschäftsleitung und Verwaltungsrat ist auf Diversität zu achten. Die FMA übermittelt den Europäischen Aufsichtsbehörden die Informationen zur Förderung der Diversität nach Art. 435 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.174
9) Abweichend von Abs. 2 Bst. a und b kann eine Bank oder Wertpapierfirma über einen Aufsichtsrat und einen Vorstand mit der Massgabe verfügen, dass die Oberleitung dem Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam, die Aufsichtsfunktionen dem Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung dem Vorstand obliegt. In diesem Fall finden die Vorschriften über den Verwaltungsrat auf den Vorstand und Aufsichtsrat, die Vorschriften über die Geschäftsleitung auf den Vorstand sinngemäss Anwendung. Die FMA kann in der Bewilligung festlegen, welche Pflichten des Verwaltungsrats nur vom Aufsichtsrat und welche Pflichten nur vom Vorstand zu erfüllen sind; für die übrigen Pflichten sind Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam verantwortlich.175
10) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:176
a) in welchen Fällen eine Bank oder eine Wertpapierfirma von Verpflichtungen nach Abs. 2 befreit werden kann;
b) wann eine Bank oder Wertpapierfirma eine solche von erheblicher Bedeutung nach Abs. 2a und 2b ist;
c) die Zusammensetzung und Aufgaben der Organe, Funktionsträger und Ausschüsse nach Abs. 2 und 2a;
d) die näheren Anforderungen an die interne Risikobewertung und Eigenmittelberechnung nach Abs. 2b, die diesbezüglichen Meldepflichten der Bank oder Wertpapierfirma an die FMA und die Europäischen Aufsichtsbehörden, den Informationsaustausch zwischen der FMA und den Europäischen Aufsichtsbehörden sowie Abhilfemassnahmen der FMA im Fall voraussichtlich unzutreffender Risikoansätze;
e) wie viele Mandate ein Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung übernehmen darf;
f) wie den Anforderungen der Diversität nach Abs. 8 zu entsprechen ist.
Art. 23
Aufgaben des Verwaltungsrates
1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank oder Wertpapierfirma.177
2) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a) die Festlegung der Organisation und der Erlass von Reglementen für die Unternehmensführung und -kontrolle und für die Steuerung der Risikostrategie, insbesondere durch Sicherstellung einer Aufgabentrennung in der Organisation und Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, sowie deren regelmässige Überprüfung und Anpassung;178
b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
c) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen;
d) die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, auch in bezug auf die Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
e) die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;179
f) die Überwachung der Offenlegung und der Kommunikation.180
Art. 24
Anfangs- und Mindestkapital181
1) Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss das Anfangskapital voll einbezahlt sein und beträgt:182
a) bei Banken mindestens 10 Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar;
b) bei Wertpapierfirmen nach diesem Gesetz mindestens 730 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar.183
2) Die FMA kann in begründeten Fällen je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein abweichendes Anfangskapital vorschreiben. Das Anfangskapital darf bei Banken den Betrag von 1 Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar nicht unterschreiten.184
2a) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA bei Banken, für die ein Anfangskapital unter 5 Millionen Schweizer Franken festgesetzt wurde, mit, aus welchen Gründen die Festsetzung eines abweichenden Anfangskapitals erfolgte.185
3) Das Anfangskapital setzt sich aus Kapital und Rücklagen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen.186
4) Im Geschäftsplan ist aufzuzeigen, dass das Anfangskapital unter Einbezug der Anfangsaufwendungen nicht unterschritten wird (Mindestkapital).187
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.188
Art. 25189
Aufgehoben
Art. 26
Meldepflicht
1) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA zu melden oder einzureichen:190
a) die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Leitung der internen Revision;
b) die Statuten;191
bbis) spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung aller geltenden Reglemente;192
c) die Organisation;
d) die Tochterunternehmen, Zweigstellen samt Zweigstellenleiter und Agenturen;193
e) die qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften des Finanzbereichs;194
f) die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten und indirekten Anteilseigner, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Bank halten, oder - falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind - die Identität und Höhe der Beteiligung der 20 grössten Anteilseigner;195
g) die Revisionsstelle.
2) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA Änderungen bei den in Abs. 1 genannten Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.196
3) Änderungen der Statuten, die den Geschäftskreis, das Grundkapital oder die Organisation betreffen, sowie der Wechsel der Revisionsstelle bedürfen zudem der Genehmigung der FMA. Diesbezügliche Eintragungen ins Handelsregister sind erst nach der Genehmigung der FMA zulässig.197
4) Bei Unternehmen, die gemäss Art. 4 Abs. 2 in die Eigenmittelkonsolidierung einzubeziehen sind, gelten die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 sinngemäss.198
5) Banken und Wertpapierfirmen melden der FMA unverzüglich jeden Fall, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften oder Wertpapier- und Warenverleihgeschäften sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäften ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.199
6) Banken und Wertpapierfirmen, die die Definition eines systematischen Internalisierers erfüllen, müssen die FMA hierüber unterrichten. Die FMA übermittelt die Benachrichtigung den Europäischen Aufsichtsbehörden.200
7) Die Regierung kann das Nähere zu den Melde- oder Einreichungspflichten, insbesondere zum Inhalt und den Fristen, mit Verordnung regeln.201
Art. 26a
Qualifizierte Beteiligungen202
1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb und jede beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma ist der FMA von der oder den am Erwerb und an der Veräusserung interessierten Person oder Personen schriftlich anzuzeigen. Ebenso anzuzeigen ist jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten der Bank oder Wertpapierfirma erreicht, über- oder unterschritten werden, oder die Bank oder Wertpapierfirma Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre.203
2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Bewilligung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:204
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat bewilligte Bank, Wertpapierfirma, Versicherungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) oder dem Investmentunternehmensgesetz (IUG) oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds oder Administrator nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);205
b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder206
c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.207
3) Erhält eine Bank oder Wertpapierfirma Kenntnis von einem Erwerb, einer Veräusserung, einer Erhöhung oder einer Verringerung nach Abs. 1, unterrichtet sie unverzüglich die FMA. Sind Aktien der Bank oder Wertpapierfirma zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, unterrichtet sie die FMA mindestens jährlich über die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre und die Höhe solcher Beteiligungen.208
4) Falls der Einfluss qualifiziert beteiligter Aktionäre oder am Erwerb solcher Beteiligungen Interessierter die umsichtige und solide Geschäftsführung beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen die Bank oder Wertpapierfirma, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie gegen natürliche oder juristische Personen richten, die ihren Anzeigepflichten nach Abs. 1 nicht nachkommen.209
5) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben oder erhöht, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.210
6) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.211
7) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung, der Veräusserung oder der Verringerung qualifizierter Beteiligungen mit Verordnung.212
3. Erlöschen und Entzug213
Art. 27214
Erlöschen der Bewilligung
1) Bewilligungen erlöschen, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
c) schriftlich darauf verzichtet wird;
d) der Konkurs rechtskräftig eröffnet wird; oder
e) die Firma im Handelsregister gelöscht wird.215
2) Das Erlöschen einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt veröffentlicht. Die FMA hat jedes Erlöschen einer Bewilligung den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 30b oder 30c tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.216
Art. 28
Entzug der Bewilligung sowie Auflösung und Löschung217
1) Bewilligungen werden entzogen, wenn:218
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
abis) der Bewilligungsträger die Erteilung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren;219
b) der Bewilligungsträger folgenden Anforderungen nicht mehr genügt:220
1. den Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes;
2. den Anforderungen für Grosskredite nach Art. 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3. den Liquiditätsanforderungen nach Art. 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35d; oder
4. die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, namentlich Sicherheit für die ihm von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte zu bieten;
c) der Bewilligungsträger ein schwerwiegendes Vergehen nach Art. 63 oder eine schwerwiegende Übertretung nach Art. 63a Abs. 1 oder 2 begangen hat;221
d) der Bewilligungsträger den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder222
e) der Bewilligungsträger die gesetzlichen Pflichten systematisch oder wiederholt verletzt.223
2) Der Entzug der Bewilligung bewirkt bei Banken und Wertpapierfirmen die Auflösung und die Löschung im Handelsregister.224
3) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen, den Betroffenen mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die FMA teilt jeden Bewilligungsentzug den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 30b oder 30c tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden unter Angabe der Gründe mit.225
4) Eine Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein oder die liechtensteinische Zweigstelle einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt, kann von der FMA aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung erfolgen.226
5) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.227
6) Die FMA überwacht den Liquidator.228
Art. 29229
Aufgehoben
4. Aufsichtsabgaben und Gebühren230
Art. 30231
Grundsatz
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
B. Repräsentanzen232
Art. 30a
Bewilligung233
1) Zur Errichtung einer Repräsentanz durch eine Bank bedarf es einer Bewilligung der FMA.234
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:235
a) die Bank im Land ihres Sitzes bzw. ihrer Hauptverwaltung einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren Aufsicht untersteht;236
b) die mit der Leitung der Repräsentanz betrauten Personen Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;237
c) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung der Repräsentanz erhebt.238
3) Die Repräsentanz hat der FMA innert vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen summarischen Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht der vertretenen Bank sowie innert eines Monats nach Ende des Geschäftsjahres eine Bestätigung einzureichen, wonach die Repräsentanz keinerlei Bankgeschäfte getätigt hat.239
4) Die Repräsentanz hat der FMA jeden personellen Wechsel in ihrer Leitung im voraus zu melden.240
C. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum241
1. Errichtung von Zweigstellen und freier Dienstleistungsverkehr242
Art. 30b243
Zweigstellen liechtensteinischer Banken oder Wertpapierfirmen
1) Liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen haben der FMA vorgängig eine Mitteilung zu erstatten, wenn sie:244
a) eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates errichten wollen; oder
b) vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigstelle errichtet haben, heranziehen wollen.245
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat folgende Angaben bzw. Unterlagen zu enthalten:246
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll oder die EWR-Mitgliedstaaten, in denen keine Zweigstelle besteht, in denen sie aber vertraglich gebundene Vermittler, die dort niedergelassen sind, heranzuziehen beabsichtigen;
b) einen Geschäftsplan, in dem unter anderem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind, und der Angaben darüber enthält, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigstelle vertraglich gebundene Vermittler heranzieht samt Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler;
c) falls in einem EWR-Mitgliedstaat, in dem eine Wertpapierfirma keine Zweigstelle errichtet hat, vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschliesst, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Wertpapierfirma eingeordnet sind;
d) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Bank oder Wertpapierfirma im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
e) die Namen der verantwortlichen Geschäftsleiter der Zweigstelle oder des vertraglich gebundenen Vermittlers.
3) Die FMA übermittelt die Angaben gemäss Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, sofern in Anbetracht des Vorhabens kein Grund besteht, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Bank oder Wertpapierfirma anzuzweifeln. Die FMA teilt die Übermittlung der Angaben der Bank oder Wertpapierfirma mit.
4) Die FMA teilt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des Weiteren Folgendes mit:247
a) im Falle einer Bank: die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nähere Angaben über das Einlagensicherungssystem, mit dem der Schutz der Einleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll;
b) im Falle einer Wertpapierfirma: die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nähere Angaben über das Anlegerschutzsystem, mit dem der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll;
c) im Falle eines Finanzinstituts: die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und die nach Art. 92 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechneten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterbank.
5) Verweigert die FMA die Übermittlung der in Abs. 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, nennt sie der betroffenen Bank oder Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäusserung der FMA ist Art. 62 sinngemäss anwendbar.
6) Die Bank oder die Wertpapierfirma hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 2, Banken auch im Falle einer Änderung der Angaben nach Abs. 4 Bst. a, zweiter Halbsatz, Wertpapierfirmen auch im Falle einer Änderung der Angaben nach Abs. 4 Bst. b, zweiter Halbsatz, mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA teilt dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates mit. Abs. 3 und 5 finden sinngemäss Anwendung.248
7) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden die Anzahl und Art jener Fälle mit, in denen sie die Übermittlung der Angaben gemäss Abs. 3 und 6 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.249
8) Der Einsatz von im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates ansässigen vertraglich gebundenen Vermittlern ist der Errichtung einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma gleichgestellt.
9) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
Art. 30c250
Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Banken oder Wertpapierfirmen
1) Liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen, die ihre Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchten, teilen der FMA Folgendes mit:
a) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen;
b) die Tätigkeiten, die ausgeübt werden sollen;
c) Namen und Anschrift der gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates einzusetzenden, in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler.
2) Die zulässige Geschäftstätigkeit einer im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätigen Bank oder Wertpapierfirma bestimmt die Regierung mit Verordnung.
3) Die FMA bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Mitteilung nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.
4) Banken und Wertpapierfirmen haben der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA teilt dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates mit.251
Art. 30d252
Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Die Errichtung einer Zweigstelle von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist, in Liechtenstein ist zulässig, wenn das Mutterunternehmen:253
a) eine oder mehrere der ihr erlaubten Tätigkeiten ausübt und auch die Zweigstelle von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beaufsichtigt wird;254
b) der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle Angaben übermittelt hat über:255
1. den Geschäftsplan (Art. 30b Abs. 2 Bst. b);
2. die Anschrift (Art. 30b Abs. 2 Bst. d);256
3. die Geschäftsleiter (Art. 30b Abs. 2 Bst. e);257
4. die Eigenmittel (Art. 30b Abs. 4 Bst. a);
5. das Einlagensicherungssystem bei Banken (Art. 30b Abs. 4 Bst. a);
6. das Anlegerschutzsystem bei Wertpapierfirmen (Art. 30b Abs. 4 Bst. b);
7. die Gesamtrisikobeträge der Mutterbank bei Finanzinstituten (Art. 30b Abs. 4 Bst. c).
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 7 ist eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, dass das Finanzinstitut folgende Voraussetzungen erfüllt:258
a) das Finanzinstitut ist ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken;
b) die Statuten des Finanzinstituts gestatten die erwähnten Tätigkeiten;
c) das oder die Mutterunternehmen sind in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem das Finanzinstitut seinen Sitz hat, als Bank bewilligt;259
d) die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben EWR-Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;260
e) das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte;261
f) das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen;262
g) das Finanzinstitut ist nach den Vorschriften über die Aufsicht auf konsolidierter Basis nach Art. 41b bis 41q dieses Gesetzes und den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis nach Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere betreffend die in Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, die Überwachung von Grosskrediten nach Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Begrenzung von Beteiligungen nach den Art. 89 und 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wirksam in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen.263
3) Die zulässige Geschäftstätigkeit der Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma bestimmt die Regierung mit Verordnung.
4) Innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Angaben nach Abs. 1 und 2 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates bei der FMA eingegangen sind, teilt die FMA der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.264
5) Nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 4 oder - bei Nichtäusserung der FMA - nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates darf die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. der vertraglich gebundene Vermittler tätig werden. Die Errichtung der Zweigstelle darf weder von einer inländischen Bewilligung noch von einem Anfangskapital abhängig gemacht werden.265
6) Aufgehoben266
7) Die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma hat der FMA halbjährlich über die Tätigkeiten der Zweigstelle Bericht zu erstatten.
8) Wenn das Finanzinstitut die in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die FMA davon in Kenntnis gesetzt haben, fällt die Tätigkeit des Finanzinstituts in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften. Die FMA trifft geeignete Massnahmen, damit keine weiteren Geschäfte in Liechtenstein getätigt und die Interessen der Einleger und Anleger geschützt werden.267
9) Die FMA kann in Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben von den Zweigstellen der Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen diejenigen Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für sie massgebenden Vorschriften zu überwachen. Die FMA kann insbesondere von Banken Informationen verlangen, anhand derer sie beurteilen kann, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Art. 30m handelt.268
10) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften.269
11) Zieht eine Bank oder Wertpapierfirma einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als deren Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigstelle - sofern eine solche errichtet wurde - gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigstellen geltenden Bestimmungen.270
12) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
Art. 30e271
Freier Dienstleistungsverkehr von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Das erstmalige Tätigwerden einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA. Diese Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
a) Angaben der geplanten Tätigkeiten (Geschäftsplan), wobei es sich bei diesen um zulässige Tätigkeiten gemäss Art. 30d Abs. 3 handeln muss;
b) eine Bestätigung, dass die übermittelnde Behörde die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma bewilligt hat und beaufsichtigt;272
c) eine Bestätigung, dass die geplanten Tätigkeiten von der Bewilligung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates abgedeckt ist;273
d) die Angabe der Namen und Anschriften der gegebenenfalls einzusetzenden, nicht in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler.
2) Nach Eingang der Mitteilung darf die Bank, das Finanzinstitut oder die Wertpapierfirma mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen.
3) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 ist eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, dass das Finanzinstitut folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) das Finanzinstitut ist ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken;
b) die Statuten des Finanzinstituts gestatten die erwähnten Tätigkeiten;
c) das oder die Mutterunternehmen sind in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem das Finanzinstitut seinen Sitz hat, als Bank bewilligt;274
d) die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben EWR-Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
e) das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte;275
f) das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen;276
g) das Finanzinstitut ist nach den Vorschriften über die Aufsicht auf konsolidierter Basis nach Art. 41b bis 41q und den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis nach Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere betreffend die in Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, die Überwachung von Grosskrediten nach Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Begrenzung von Beteiligungen nach den Art. 89 und 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wirksam in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen.277
4) Die FMA teilt der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma die Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.
5) Die FMA hat die Angaben nach Abs. 1 Bst. d in angemessener Weise zu veröffentlichen.278
6) Erfüllt das Finanzinstitut die in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr und haben die zuständigen Behörden die FMA davon in Kenntnis gesetzt, fällt die Tätigkeit des Finanzinstituts in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften. Die FMA trifft geeignete Massnahmen, damit keine weiteren Geschäfte in Liechtenstein getätigt und die Interessen der Einleger und Anleger geschützt werden.279
7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften.280
8) Wertpapierfirmen aus EWR-Mitgliedstaaten haben in gleicher Weise Zugang zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen wie Banken.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer
EWR-Mitgliedstaaten sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden im Allgemeinen
281
Art. 30f282
Grundsatz
Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen.
Art. 30g283
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde und der ESMA so genau wie möglich mit.
2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates der FMA mit, dass in Liechtenstein ein Unternehmen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde und die ESMA über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.
Art. 30h
Informationsaustausch284
1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigt, wenn:285
a) dadurch die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen Liechtensteins nicht verletzt werden;286
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer dem Art. 31a gleichwertigen Geheimnispflicht unterstehen;287
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Wertpapierfirmen oder Handelsplätze, an denen Handel mit Finanzinstrumenten betrieben wird, verwendet werden; und288
d) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.289
2) Die FMA kann die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die in Art. 31 genannten Stellen weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. d an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die FMA unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat.290
3) Die in Art. 31 genannten Aufsichtsorgane, Verwaltungsbehörden und Stellen sowie natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:291
a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Banken oder Wertpapierfirmen erfüllt sind;292
b) zur Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Instituts- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Solvenz, der Grosskredite, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation, der internen Kontrollmechanismen sowie der Liquidität von Banken und Wertpapierfirmen wie auch von Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen;293
c) zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;294
d) zur Verhängung von Sanktionen;295
e) im Rahmen von Verfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der FMA nach Art. 62; oder296
f) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 62a.297
3a) Die FMA teilt den Europäischen Aufsichtsbehörden mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäss Abs. 2 erhalten dürfen.298
4) Dieser Artikel sowie die Art. 14 und 31a stehen der Übermittlung von Informationen durch die FMA an folgende Behörden für die Zwecke ihrer Aufgaben nicht entgegen:299
a) Europäischen Zentralbanken, der Schweizerischen Nationalbank und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschliesslich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;
b) vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c) Sicherungseinrichtungen zugunsten von Einlegern und Anlegern nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz;300
d) gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;
e) der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden.
5) Ebenso wenig stehen dieser Artikel sowie die Art. 14 und 31a dem entgegen, dass die Behörden oder Stellen nach Abs. 4 der FMA Informationen übermitteln, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.301
6) Die FMA kann in Krisensituationen nach Art. 41f Informationen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, die Europäischen Aufsichtsbehörden, die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten sowie an die Schweizerische Nationalbank weiterleiten, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.302
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.303
Art. 30i304
Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaates kann die FMA in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Wahrung von Art. 30h Abs. 1 tätig, indem sie:
a) die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt;
b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet; oder
c) Revisionsstellen oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
3) Werden Prüfungen vor Ort nicht durch die FMA selbst vorgenommen, sind die Prüfer durch Mitarbeiter der FMA zu begleiten.
4) In Bezug auf Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen in Liechtenstein, die der Aufsicht zuständiger ausländischer Behörden unterstehen, können diese Behörden, nach vorheriger Unterrichtung der FMA, selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen, die für die Aufsicht erforderlichen Informationen vor Ort überprüfen.
5) Die FMA kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels und der Befugnisse nach Art. 41o Abs. 1 im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben die in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen vor Ort nachprüfen und inspizieren oder Wirtschaftsprüfer und Sachverständige damit beauftragen. Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten anfordern. Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultiert die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Nach derartigen Nachprüfungen und Inspektionen übermittelt die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung der Bank oder Wertpapierfirma oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein zweckdienlich sind.305
6) Die FMA hat Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates, die sinngemäss nach Abs. 5 erlangt wurden, bei der Festlegung ihres aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogramms nach Massgabe von Art. 35a Abs. 4 gebührend zu berücksichtigen und trägt ausserdem der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat Rechnung.306
7) Die FMA kann die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.307
Art. 30k308
Ablehnung der Zusammenarbeit
1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 30i oder auf Austausch von Informationen nach Art. 30h nur ablehnen, wenn:
a) auf Grund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
b) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.
Art. 30l309
Befugnisse der FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates bei im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten
1) Die FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates trifft unverzüglich geeignete Massnahmen, damit eine Bank, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma oder deren ausländische Zweigstellen vorschriftswidrige Situationen im Aufnahmemitgliedstaat beendet oder geeignete Massnahmen zur Beendigung des Verstosses ergreift. Die FMA informiert die zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen.
2) Entzieht die FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates die Bewilligung einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma, unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates.
3) Hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates Einwände gegen die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, kann die FMA die Europäischen Aufsichtsbehörden um Unterstützung ersuchen.
Art. 30lbis310
Information und Eingreifen der Behörde des Herkunftsmitgliedstaates bei Verstössen im freien Dienstleistungsverkehr oder durch Zweigstellen
1) Verletzt eine ausländische Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder durch eine Zweigstelle in Liechtenstein tätig ist, Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wohlverhaltensregeln oder Standesrichtlinien oder droht eine solche Verletzung, so teilt die FMA dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mit.
2) Entziehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die Bewilligung, so trifft die FMA die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden in Liechtenstein.
Art. 30lter311
Sicherungsmassnahmen der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates
1) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine wirksamen Massnahmen ergriffen haben, kann die FMA in Krisensituationen sämtliche Sicherungsmassnahmen ergreifen, die zum Schutz vor finanzieller Instabilität oder zum Schutz der Einleger, Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger in Liechtenstein notwendig sind. Die FMA informiert unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die Europäischen Aufsichtsbehörden.
2) Sicherungsmassnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Abs. 1 genannten Schutzzweck stehen. Zu den Sicherungsmassnahmen kann die Aussetzung von Zahlungen gehören. Die Massnahmen dürfen Gläubiger der Bank und Anleger der Bank oder Wertpapierfirma in Liechtenstein nicht gegenüber den Gläubigern und Anlegern in anderen EWR-Mitgliedstaaten bevorzugen.
3) Sicherungsmassnahmen werden unwirksam, wenn die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates Sanierungsmassnahmen nach Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen. Die FMA hat die Sicherungsmassnahmen zu beenden, wenn diese aufgrund von Massnahmen der Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gemäss Art. 30lbis Abs. 1 hinfällig geworden sind.
Art. 30lquater312
Massnahmen der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei unzureichendem Eingreifen der Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
Kommen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ihren Pflichten zur Beendigung des Verstosses nach Art. 30lbis Abs. 1 nicht unverzüglich nach oder sind die getroffenen Massnahmen unzureichend, kann die FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates:
a) die Europäischen Aufsichtsbehörden um Unterstützung ersuchen; und
b) nach vorgängiger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden und der Marktfunktionen ergreifen; insbesondere kann die FMA den Abschluss neuer Geschäfte in Liechtenstein untersagen.
Art. 30lquinquies313
Begründung und Mitteilung bestimmter Massnahmen
1) Die FMA hat jede Massnahme, die eine Sanktion oder Tätigkeitsbeschränkung nach den Art. 30l bis 30lquater beinhaltet, ordnungsgemäss zu begründen und der Bank, dem Finanzinstitut oder der Wertpapierfirma mitzuteilen.
2) Die FMA teilt der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden die Anzahl und die Art der nach Art. 30lter und 30lquater ergriffenen Massnahmen mit.
3. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von EWR-Mitgliedstaaten in Bezug auf bedeutende Zweigstellen314
Art. 30m315
Einstufung als bedeutende Zweigstelle
1) Die FMA kann in Fällen, in denen Art. 41e Abs. 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beantragen, dass die liechtensteinische Zweigstelle einer Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, bei der es sich nicht um eine Wertpapierfirma nach Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, als bedeutend angesehen wird.316
2) Die FMA hat in dem Antrag nach Abs. 1 die Gründe dafür zu nennen, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei sie insbesondere berücksichtigt:
a) ob der Marktanteil der Zweigstelle einer Bank in Liechtenstein gemessen an den Einlagen 2 % übersteigt;
b) welche Bedeutung die Zweigstelle für die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrs- und die Clearing- und Abwicklungssysteme im Inland hat; und317
c) die Grösse und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Bank- und Finanzsystems in Liechtenstein.
3) Die FMA und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie in Fällen, in denen Art. 41e Abs. 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
4) Liegt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet die FMA innerhalb von weiteren zwei Monaten allein über den Antrag. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die FMA etwaige Auffassungen und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
5) Entscheidungen nach den Abs. 3 und 4 werden in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält, dargelegt und den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt. Entscheidungen der zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten werden in Liechtenstein angewendet.
6) Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die ihr gegenüber bestehenden Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz unberührt.
Art. 30n318
Zusammenarbeit in Krisensituationen
1) Die FMA übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sich eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befindet, Informationen nach Art. 41h Abs. 4 Bst. c und d.
2) Die FMA plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Krisensituationen nach Art. 41e Abs. 1 Bst. c in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sich eine bedeutende Zweigstelle einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befindet.
3) Die FMA übermittelt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, in denen sich bedeutende Zweigstellen einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befinden, zudem:319
a) die Ergebnisse der Risikobewertung der Banken und Wertpapierfirmen mit derartigen Zweigstellen im Sinne von Art. 35a und gegebenenfalls Art. 41e Abs. 3 Bst. a; und
b) Entscheidungen zur Stärkung der Eigenmittel, der Unternehmenssteuerung und der Liquiditätsanforderungen nach Art. 35c und 35d, sofern diese für die betreffenden Zweigstellen relevant sind.
4) Bei operativen Massnahmen betreffend Liquiditätsrisiken konsultiert die FMA die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, in dem sich bedeutende Zweigstellen einer liechtensteinischen Bank oder Wertpapierfirma befinden.320
5) Falls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die FMA nicht konsultiert haben oder falls die FMA nach einer derartigen Konsultation daran festhält, dass die Massnahmen zur Wiederherstellung der Liquidität nicht angemessen sind, kann die FMA die Europäischen Aufsichtsbehörden damit befassen und diese um Unterstützung ersuchen.321
Art. 30o322
Aufsichtskollegien
1) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer Bank oder Wertpapierfirma mit bedeutenden Zweigstellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten zuständig und findet Art. 41h über die Einrichtung von Aufsichtskollegien durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde keine Anwendung, so richtet sie unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten in Bezug auf die bedeutenden Zweigstellen zu erleichtern.
2) Bei der Festlegung der Rahmenbedingungen für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums sowie bei der Entscheidung durch die FMA, wer am Kollegium teilnehmen soll, findet Art. 41h Abs. 11, 13 und 14 sinngemäss Anwendung.
D. Verhältnis zu Drittstaaten323
Art. 30p324
Informationsaustausch, Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer finanzmarktaufsichtsrechtlichen Aufgaben mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 30h und 30i eng zusammen.
2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden eines Drittstaates vorbehaltlich Abs. 1 und Art. 30q nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.
Art. 30q325
Kooperationsvereinbarungen
1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen, wenn:
a) der Informationsaustausch der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben dient;
b) für die Weitergabe von Informationen eine nach Art. 31a gleichwertige berufliche Geheimhaltungspflicht besteht; und
c) sichergestellt ist, dass die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittstaaten abschliessen, die dafür zuständig sind:
a) Banken, Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, UCITS-Verwaltungsgesellschaften, AIFM oder Finanzmärkte zu beaufsichtigen;
b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen durchzuführen;
c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Banken, Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Banken, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen beteiligten Stellen zu beaufsichtigen;
e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Banken, Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen vornehmen; oder
f) zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte die Personen zu beaufsichtigen, die an den Märkten für Emissionszertifikate oder für Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse tätig sind.
Art. 30r326
Aufgehoben
IIIa. Geregelte Märkte, multilaterale und organisierte Handelssysteme, lokale Firmen sowie Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis327
Art. 30s328
Geregelte Märkte
1) Der Betrieb eines geregelten Marktes bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) der geregelte Markt über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügt;
b) ein transparenter nicht diskriminierender und auf objektiven Kriterien beruhender Zugang zum geregelten Markt oder die Mitgliedschaft darin gewährleistet ist;
c) wirksame Systeme für einen reibungslosen Abschluss von Geschäften über den geregelten Markt und deren Erfüllung bestehen;
d) der faire und transparente Handel am geregelten Markt und dessen Beaufsichtigung durch die Organe des geregelten Marktes sichergestellt ist; und
e) angemessene Verfahren vorgesehen sind, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2) Die Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 30e Abs. 1, 4 und 5 sowie Art. 30l bis 30lquinquies gelten für die Betreiber von geregelten Märkten sinngemäss.
3) Ein geregelter Markt muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind. Seine Handelssysteme müssen in der Lage sein, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemässen Handel zu gewährleisten.
4) Geregelte Märkte müssen Regelungen für die Tick-Grössen bei bestimmten Finanzinstrumenten erlassen.
5) Alle Handelsplätze und ihre Mitglieder oder Teilnehmer müssen die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen.
6) Betreiber von geregelten Märkten können den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschliessen. Sie müssen ihre Entscheidung über die Aussetzung oder den Ausschluss veröffentlichen und der FMA übermitteln. Die FMA kann anderen Handelsplätzen sowie systematischen Internalisierern vorschreiben, dass sie den Handel mit dem betreffenden Finanzinstrument ebenfalls aussetzen oder dieses vom Handel ausschliessen müssen. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich in angemessener Weise und teilt diese der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit.
7) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt, wenn:
a) der Betrieb nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Tätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird; oder
c) schriftlich darauf verzichtet wird.
8) Die FMA kann die Bewilligung nach Abs. 1 entziehen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Betreiber die Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; oder
c) der Betreiber in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstossen hat.
9) Die FMA teilt jedes Erlöschen und jeden Entzug einer Bewilligung der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
10) Auf die Meldepflichten von Revisionsstellen eines geregelten Marktes gegenüber der FMA findet im Falle von Beanstandungen Art. 39 sinngemäss Anwendung.
11) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 30t329
Multilaterale und organisierte Handelssysteme
1) Der Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) wirksame Systeme für einen reibungslosen Abschluss von Geschäften über das multilaterale oder organisierte Handelssystem und deren Erfüllung bestehen, einschliesslich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer Systemstörung;
b) der faire und transparente Handel über das multilaterale oder organisierte Handelssystem und dessen Beaufsichtigung durch die Organe des multilateralen oder organisierten Handelssystems sichergestellt ist; und
c) angemessene Verfahren vorgesehen sind, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2) Marktbetreiber dürfen ohne Bewilligung nach Abs. 1 ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem betreiben, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Artikels nachkommen.
3) Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 30c Abs. 1 und 3, Art. 30e Abs. 1 und 4 sowie Art. 30l bis 30lquinquies gelten für die Betreiber von multilateralen und organisierten Handelssystemen sinngemäss. In Bezug auf die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines multilateralen Handelssystems der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf deren Ersuchen die Namen der Fernmitglieder oder -teilnehmer des multilateralen Handelssystems mitzuteilen. Umgekehrt kann auch die FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates dieses von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines in Liechtenstein tätigen multilateralen Handelssystems verlangen.
4) Alle Handelsplätze und ihre Mitglieder oder Teilnehmer müssen die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen.
5) Betreiber von multilateralen und organisierten Handelssystemen können den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des Handelssystems nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschliessen. Sie müssen ihre Entscheidung über die Aussetzung oder den Ausschluss veröffentlichen und der FMA übermitteln. Die FMA kann anderen Handelsplätzen sowie systematischen Internalisierern vorschreiben, dass sie den Handel mit dem betreffenden Finanzinstrument ebenfalls aussetzen oder dieses vom Handel ausschliessen müssen. Sie veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich in angemessener Weise und teilt diese der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit.
6) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems kann die Registrierung des multilateralen Handelssystems als KMU-Wachstumsmarkt beantragen. Die Registrierung setzt voraus, dass das multilaterale Handelssystem besondere Anforderungen erfüllt. Die FMA kann die Registrierung aufheben, wenn der Betreiber dies beantragt oder die besonderen Anforderungen für multilaterale Handelssysteme nicht mehr erfüllt werden.
7) Auf das Erlöschen und den Entzug der Bewilligung nach Abs. 1 findet Art. 30s Abs. 7 bis 9 sinngemäss Anwendung.
8) Auf die Meldepflichten von Revisionsstellen eines multilateralen oder organisierten Handelssystems gegenüber der FMA findet im Falle von Beanstandungen Art. 39 sinngemäss Anwendung.330
9) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 30u331
Lokale Firmen
1) Lokale Firmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen nach Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/65/EU erbringen, bedürfen einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:332
a) das Anfangskapital der lokalen Firma 100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar beträgt; und
b) die Voraussetzungen nach Art. 16 bis 24 erfüllt sind.
2) Die Regierung regelt das Nähere zum Bewilligungsverfahren sowie den Betrieb einer lokalen Firma mit Verordnung.
Art. 30v333
Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis
1) Wertpapierfirmen, die im Kundenauftrag Gelder oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 2 Abschnitt A Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 erbringen (Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis), bedürfen einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:334
a) das Anfangskapital abweichend von Art. 24 Abs. 1 mindestens 125 000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar beträgt; und
b) die Voraussetzungen nach Art. 16 bis 24 erfüllt sind.
2) Die FMA kann einer Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis im Rahmen der Ausführung von Aufträgen von Anlegern gestatten, Finanzinstrumente für eigene Rechnung zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Positionen werden nur übernommen, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken;
b) der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Positionen beträgt höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma;
c) die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen der Art. 92 bis 95 und des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d) die Übernahme solcher Positionen erfolgt nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.
3) Das Halten von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt im Zusammenhang mit den in Abs. 1 aufgeführten Dienstleistungen nicht als Eigenhandel. Über die Kundenwerte und die Werte der Wertpapierfirma mit Administrationsbefugnis ist getrennt Buch zu führen.
4) Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie die Vorschriften über den Anlegerschutz nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erfüllen.335
5) Im Übrigen finden auf Wertpapierfirmen mit Administrationsbefugnis Anwendung:
a) die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die Kapitalpuffer (Art. 4a ff.);
b) die Art. 16, 17 und 23 bis 30 der Richtlinie 2014/65/EU; und336
c) die Bestimmungen der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinien (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31bab.01).
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann weitere Ausnahmen nach Abs. 5 Bst. a festlegen, sofern dies mit dem Anlegerschutz und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.
IIIb. Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Positionsmeldungen337
Art. 30w338
Grundsatz
1) Die FMA legt Positionslimits für die Grösse der Nettopositionen fest, die eine Person jederzeit in Warenderivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf. Die Positionslimits gelten für alle Personen, die Warenderivate, welche an Handelsplätzen gehandelt werden, oder wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte halten.
2) Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivate davon gehandelt werden, haben der FMA und der ESMA bestimmte Informationen zu den diversen Positionen zu melden, um die Einhaltung der Positionslimits zu gewährleisten. Falls Wertpapierfirmen mit OTC-Kontrakten handeln, die an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten gleichwertig sind, unterliegen diese ebenfalls einer Meldepflicht.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere zur Festlegung der Positionslimits und zu den Meldepflichten, mit Verordnung.
IIIc. Datenbereitstellungsdienstleistungen339
Art. 30x340
Grundsatz
1) Der gewerbliche Betrieb der Datenbereitstellungsdienste eines APA, eines CTP oder eines ARM bedarf einer Bewilligung der FMA.
2) Die FMA erteilt einem Datenbereitstellungsdienst eine Bewilligung erst dann, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sämtliche Anforderungen für den Betrieb eines Datenbereitstellungsdienstes erfüllt.
3) In der Bewilligung sind die Datenbereitstellungsdienstleistungen aufzuführen, die der Datenbereitstellungsdienst erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienst, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, hat die Ausweitung seiner Bewilligung zu beantragen.
4) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes müssen:
a) der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen;
b) gut beleumundet sein; und
c) in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
5) Abweichend von Abs. 1 dürfen Banken, Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM erbringen, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Artikels und des Art. 30y genügen. Solche Dienstleistungen sind von ihrer Bewilligung mitumfasst.
6) Die FMA registriert die von ihr bewilligten Datenbereitstellungsdienste. Das Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die bewilligten Dienstleistungen. Es wird regelmässig von der FMA aktualisiert.
7) Die FMA hat jede Bewilligungserteilung nach Abs. 1 der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mitzuteilen.
8) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt, vorbehaltlich der Annahme des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates, in den EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt einen Datenbereitstellungsdienst, die bewilligten Dienstleistungen innerhalb des EWR zu erbringen. Eine Bewilligung, die von einem anderen EWR-Mitgliedstaat erteilt wurde, gestattet einem Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Bewilligung erteilt wurde, in Liechtenstein zu erbringen.
9) Auf das Erlöschen und den Entzug der Bewilligung nach Abs. 1 findet Art. 30s Abs. 7 bis 9 sinngemäss Anwendung.
10) Auf die Meldepflichten von Revisionsstellen eines Datenbereitstellungsdienstes gegenüber der FMA findet im Falle von Beanstandungen Art. 39 sinngemäss Anwendung.
11) Ein Datenbereitstellungsdienst muss der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung mitteilen.
12) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über den Betrieb eines Datenbereitstellungsdienstes, mit Verordnung.
Art. 30y341
Organisatorische Anforderungen an APA, CTP und ARM
1) Ein APA muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um Informationen über den Handel betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate, Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate, Derivate und andere vergleichbare Finanzinstrumente zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Das APA muss in der Lage sein, solche Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen sicherstellt.
2) Ein CTP muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um veröffentlichte Informationen über den Handel betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen.
3) Ein ARM muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um Informationen über Finanzinstrumente so schnell wie möglich, spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die einzelnen Datenbereitstellungsdienste mit Verordnung.
IV. Aufsicht342
A. Allgemeines343
Art. 31344
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) die Revisionsstellen;
c) das Landgericht;
d) die aussergerichtliche Schlichtungsstelle.345
Art. 31a346
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weitergegeben werden.347
2a) Die FMA ist befugt, den Revisionsstellen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.348
3) Wurde gegen eine Bank oder eine Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.349
4) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.350
5) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an folgende Behörden übermitteln:351
a) die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten;
b) die Europäischen Aufsichtsbehörden.
6) Die FMA ist befugt, die Ergebnisse durchgeführter Stresstests zu veröffentlichen und den Europäischen Aufsichtsbehörden zur öffentlichen Bekanntgabe zu übermitteln.352
Art. 31b353
Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.354
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die eine Bank oder eine Wertpapierfirma betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronisch Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.355
Art. 31c356
Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden
Die FMA hat ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden wahrzunehmen.
Art. 32357
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Wertpapierfirma oder einer Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 33358
Weitergabe von Informationen an parlamentarische Untersuchungskommissionen
1) Die FMA kann Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen an parlamentarische Untersuchungskommissionen weitergeben, wenn:
a) die Untersuchungskommission ein gesetzliches oder durch Landtagsbeschluss definiertes Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten der FMA hat;
b) die Informationen für die Erfüllung des Mandats gemäss Bst. a unbedingt erforderlich sind;
c) Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener des Art. 31a mindestens gleichwertig ist; und
d) die Informationen - soweit sie aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat stammen - nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
2) Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung die Verarbeitung von Daten nach Art. 32, so erfolgt diese gemäss der Datenschutzgesetzgebung.359
3) Die aufgrund der Art. 30h Abs. 2, Art. 31a Abs. 5 und Art. 31b oder im Wege der in Art. 30i Abs. 5 genannten Prüfung vor Ort erlangten Informationen sind nicht Gegenstand der Weitergabe nach Abs. 1, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Information weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.360
Art. 34361
Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungssysteme
1) Die FMA kann unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31a Informationen über die Bewilligungsvoraussetzungen, das Risikomanagement, die Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze, die Sanktionen, die angefochtenen Entscheidungen und die Anlegerbeschwerden (Art. 30h Abs. 3) an Clearing- und Abwicklungsstellen übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren solcher Stellen im Fall von Verstössen oder möglichen Verstössen der Marktteilnehmer sicherzustellen.362
2) Die FMA kann in dem in Abs. 1 genannten Fall Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates nach Art. 31a Abs. 5 erhalten hat, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen EWR-Mitgliedstaates weitergeben.
B. FMA363
1. Aufgaben und Befugnisse364
Art. 35
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.365
1a) Die FMA ist zuständige Behörde im Sinne von Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.366
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:367
a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;368
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;369
c) Entscheidungen und Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungs-Verfügungen erlassen;370
d) öffentliche Bekanntmachungen vornehmen, insbesondere rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen;371
e) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot verhängen;372
f) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;373
g) in begründeten Ausnahmefällen der Bank oder Wertpapierfirma verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Transaktionen in Finanzinstrumenten zu tätigen.374
h) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:375
1. Banken oder Wertpapierfirmen, die in Liechtenstein niedergelassen sind;
2. Finanzholdinggesellschaften, die in Liechtenstein niedergelassen sind;
3. gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in Liechtenstein niedergelassen sind;
4. gemischte Holdinggesellschaften, die in Liechtenstein niedergelassen sind;
5. Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziff. 1 bis 4 gehören;
6. Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziff. 1 bis 4 betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
i) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne des Bst. h, die in Liechtenstein niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, einschliesslich:376
1. des Rechts, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen;
2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Bst. h zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;
3. von einer Person im Sinne des Bst. h oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und
4. jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;
k) vorbehaltlich anderer Regelungen des EWR-Rechts alle erforderlichen Vor-Ort-Überprüfungen von juristischen Personen im Sinne des Bst. h und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchführen;377
l) die Stimmrechte eines Anteilseigners bis zum Zeitpunkt, an dem aus einer Verletzung durch Stimmrechtsausübung kein Nutzen mehr zu ziehen ist, höchstens aber bis zu fünf Jahren aussetzen;378
m) von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschliesslich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt verlangen;379
n) von jeder Person verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Grösse der Position oder offenen Forderung unternimmt; 380
o) für jede Person die Möglichkeiten einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, einschliesslich der Möglichkeit zur Festlegung von Limits für die Grösse einer Position, die eine Person jederzeit nach Art. 30w halten kann; 381
p) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn die Bedingungen der Art. 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt sind; 382
q) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn die Bank oder Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen Art. 8b verstossen hat; 383
r) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan einer Bank, einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers verlangen; 384
s) ein vorübergehendes Verbot für eine Bank oder Wertpapierfirma verhängen, Mitglied, Kunde oder Teilnehmer eines geregelten Marktes, eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems zu sein; 385
t) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen oder sonstige Datenübermittlungen, die im Besitz einer Bank, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts sind, anfordern; 386
u) die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument verlangen; 387
v) den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel verlangen, unabhängig davon, ob dieser an einem geregelten Markt oder über ein anderes Handelssystem stattfindet. 388
Die diesbezüglichen Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 5 FMAG.389
3) Der FMA obliegen insbesondere:390
a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen;391
b) die Genehmigung der Statuten der Banken und Wertpapierfirmen und ihrer Änderungen;392
c) die Überprüfung der Revisionsberichte;393
d) die Erteilung von Bewilligungen an Repräsentanzen;394
e) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 63a.395
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.396
4a) Aufgehoben397
4b) Die FMA berücksichtigt bei der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde legt.398
5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einschliesslich Kopien verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung und Auflösung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.399
6) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in eine Bank oder Wertpapierfirma abordnen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch schwerwiegende Missstände gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die bankengesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Die Kosten trägt die Bank oder Wertpapierfirma. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten der Bank oder Wertpapierfirma.400
7) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, die liechtensteinische Banken und Wertpapierfirmen bei der Niederlassung oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 in einem Drittstaat haben. Die Regierung hat diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiter zu leiten.401
8) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches Register über die Banken, die Wertpapierfirmen, die Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundenen Vermittler sowie die zur Revision von Banken, Wertpapierfirmen und geregelten Märkten zugelassenen Revisionsstellen. Das Register ist monatlich zu aktualisieren. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.402
9) Die FMA erstellt eine Liste, in welcher alle Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften in EWR-Mitgliedstaaten aufgeführt sind, die Banken oder Wertpapierfirmen kontrollieren, für deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sie zuständig ist. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt.403
2. Aufsichtsrechtliche Überprüfung und Bewertung404
Art. 35a405
Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung
1) Die FMA prüft in einer der Bedeutung und Geschäftstätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma angemessenen Häufigkeit und Intensität, ob die Organisation, Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikodeckung gewährleisten. Bei ihrer Prüfung, die zumindest jährlich in einem Stresstest besteht und sich auf sämtliche Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstreckt, bewertet die FMA die Risiken:
a) denen die Bank oder Wertpapierfirma ausgesetzt ist;
b) die von der Bank oder Wertpapierfirma für das Finanzsystem ausgehen;
c) die anhand von Stresstests ermittelt wurden.
2) Für Banken oder Wertpapierfirmen mit vergleichbarem Risikoprofil sind vergleichbare Prüfungen durchzuführen. Das Risikoprofil ist insbesondere unter Berücksichtigung der von der Bank oder Wertpapierfirma ausgehenden Systemrisiken zu ermitteln.
3) Die Prüfung nach Abs. 1 hat mindestens einmal jährlich nach einem internen Prüfungsprogramm der FMA zu erfolgen und erstreckt sich auf eine Bank oder Wertpapierfirma:
a) deren finanzielle Solidität gefährdet ist;
b) bei der Verstösse gegen die Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vermutet werden;
c) die für das Finanzsystem ein Systemrisiko darstellt;
d) bei der die FMA es aus anderen Gründen für erforderlich hält.
4) Das Prüfungsprogramm nach Abs. 3 steht einer Untersuchung im Einzelfall, die bei Zweigstellen auch durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates erfolgen kann, nicht entgegen. Das Prüfungsprogramm ist jährlich zu aktualisieren. Das Prüfungsprogramm hat Angaben zu enthalten über:
a) die von der FMA eingesetzten Aufgaben und Ressourcen;
b) die planmässige Überprüfung in den Geschäftsräumen - unter Einbeziehung der Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
c) den Inhalt des Prüfungsprogramms;
d) diejenigen Banken und Wertpapierfirmen, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen;
e) die Massnahmen, die der Umsetzung einer verstärkten Aufsicht dienen, insbesondere:
1. die häufigere Überwachung vor Ort;
2. die dauerhafte Anwesenheit der FMA oder eines von ihr Beauftragten;
3. zusätzliche Berichtspflichten;
4. Überprüfungen der Geschäftspläne; oder
5. themenbezogene Prüfungen zur Überwachung spezifischer Risikofelder.
5) Die FMA informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden:
a) unverzüglich, wenn von einer Bank oder Wertpapierfirma ein Systemrisiko ausgeht;
b) über die Anwendung vergleichbarer Prüfverfahren wegen vergleichbarer Risikoprofile nach Abs. 2;
c) regelmässig über die Funktionsweise der Prüfungen nach Abs. 1 sowie darauf aufbauende oder diese ergänzende Stresstests, Überprüfungen interner Ansätze nach Art. 35b, angeordnete Massnahmen nach Art. 35 Abs. 4, die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen nach Art. 35c und besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 35d.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
a) welche Risiken bei der Überprüfung nach Abs. 1 einzubeziehen sind;
b) ob und in welchem Umfang die Aufgaben der FMA auf andere Stellen übertragen werden dürfen;
c) welche Banken und Wertpapierfirmen im Hinblick auf das Proportionalitätsgebot einem beschränkten Prüfungsumfang zu unterstellen sind.
Art. 35b406
Laufende Überprüfung interner Modelle
1) Die FMA überprüft regelmässig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob die Bank oder Wertpapierfirma:407
a) die Bank oder Wertpapierfirma unter Berücksichtigung neuer Geschäftstätigkeiten und Produkte die Voraussetzungen für die Verwendung interner Modelle zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt; und408
b) diese Modelle auf gut ausgearbeiteten und zeitgemässen Methoden beruhen.
2) Stellt die FMA erhebliche Mängel bei der Risikoerfassung fest, beseitigt sie diese oder ergreift geeignete Massnahmen, insbesondere durch Vorgabe höherer Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge.
3) Stellt die FMA bei einem internen Modell für das Marktrisiko zahlreiche Überschreitungen im Sinne des Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, die auf fehlende Modellpräzision schliessen lassen, hat die FMA:
a) zu verfügen, wie das Modell umgehend zu verbessern ist; oder
b) die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells zu widerrufen.
4) Im Fall einer vorgängig erteilten Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells verlangt die FMA:
a) den Nachweis, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unerheblich sind; oder
b) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist.
5) Kann die Bank oder Wertpapierfirma die Voraussetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht binnen angemessener Frist wieder erfüllen und auch nicht die Unerheblichkeit der Nichterfüllung nachweisen, wird:
a) die Erlaubnis zur Verwendung des internen Ansatzes widerrufen; oder
b) die Erlaubnis auf die Bereiche beschränkt, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.
6) Die FMA berücksichtigt bei der Überprüfung der internen Ansätze die Referenzwerte der Europäischen Aufsichtsbehörden.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere festlegen:
a) ob und in welchem Umfang die Aufgaben der FMA auf andere Stellen übertragen werden dürfen;
b) dass die Bank oder Wertpapierfirma für die Übertragung nach Bst. a die Kosten trägt;
c) welchen Anforderungen die internen Ansätze und deren Überprüfung durch die FMA entsprechen müssen.
3. Massnahmen zur Sicherung der Eigenmittel und Solvenz409
Art. 35c410
Aufsichtsbefugnisse
1) Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung nach Art. 35a oder eines internen Modells nach Art. 35b ist die FMA befugt, von einer Bank oder Wertpapierfirma insbesondere zu verlangen:
a) die Eigenmittelunterlegung von Risiken, die von den Bestimmungen über die Kapitalpuffer nach Art. 4a bis 4d und den Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfasst sind;
b) eine Verstärkung der Risikomanagementverfahren nach Art. 7a;
c) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist und dessen Vollzug;
d) eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva;
e) eine Begrenzung oder Veräusserung von die Solidität der Bank oder Wertpapierfirma gefährdenden Geschäftsbereichen;
f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen der Bank oder Wertpapierfirma verbundenen Risikos;
g) die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte, sofern die variable Vergütung mit einer soliden Kapitalausstattung unvereinbar ist;
h) den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel;
i) die Einschränkung oder das Verbot von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals; die Einschränkung oder das Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für die Bank oder Wertpapierfirma darstellen;
k) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage;
l) besondere Liquiditätsanforderungen, einschliesslich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva;
m) die Übermittlung ergänzender Informationen.
2) Die FMA schreibt der Bank oder Wertpapierfirma die zusätzliche Eigenmittelunterlegung nach Abs. 1 Bst. a jedenfalls in folgenden Fällen vor:
a) Nichterfüllung der Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 7a oder an den Umgang mit Grosskrediten nach Art. 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b) unzureichende Abdeckung der Risiken durch die Kapitalpuffer nach Art. 4a bis 4d oder die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen;
c) voraussichtlich unzureichende Verbesserung der Risikoorganisation durch andere Massnahmen der FMA innerhalb eines angemessenen Zeitraums;
d) voraussichtlich unzureichende Eigenmittelanforderung infolge der Anwendung eines internen Ansatzes nach Art. 35b;
e) voraussichtliche Unterschätzung der Risiken trotz Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; oder
f) Mitteilung der Bank oder Wertpapierfirma, dass ein Stresstest eine wesentliche Unzulänglichkeit der Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio erwarten lässt.
3) Bei der Überprüfung der angemessenen Eigenmittelunterlegung, einschliesslich aller tatsächlichen oder potenziellen Risiken, einer Bank oder Wertpapierfirma berücksichtigt die FMA:
a) die quantitativen und qualitativen Aspekte des in Art. 7a Abs. 3 genannten Bewertungsverfahrens;
b) die in Art. 7a Abs. 2 genannten Risikomanagementverfahren;
c) das Ergebnis der gemäss Art. 35a oder 35b durchgeführten Überprüfung und Bewertung;
d) das Systemrisiko.
Art. 35d411
Besondere Liquiditätsanforderungen
Die FMA kann einer Bank oder Wertpapierfirma besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen eine Bank oder eine Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen berücksichtigt die FMA:
a) das Geschäftsmodell der Bank oder Wertpapierfirma;
b) das Risikomanagement unter besonderer Beachtung der Liquiditätsrisiken;
c) das Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Art. 35a;
d) das systemrelevante Risiko für die Liquidität des liechtensteinischen Finanzmarkts.
Art. 35e412
Besondere Publizitätsanforderungen
1) Die FMA kann von Banken und Wertpapierfirmen verlangen:
a) mehr als einmal jährlich die nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenzulegenden Angaben über das Risikomanagement, die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung sowie die wesentlichen Risikofaktoren binnen einer von der FMA festzusetzenden Frist zu veröffentlichen;
b) andere Informationen als den Geschäftsbericht auf eine von der FMA genehmigte Art zu veröffentlichen.
2) Sie kann von Mutterunternehmen verlangen, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäss Art. 7a Abs. 2, Art. 7c Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 bis 4 zu veröffentlichen.
Art. 36413
Aufgehoben
4. Veröffentlichungspflichten der FMA414
Art. 36a415
Im Allgemeinen416
1) Die FMA veröffentlicht die folgenden Informationen:
a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in Liechtenstein im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden;
b) die Art und Weise, in der die im EWR-Recht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;
c) die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtsrechtlichen Überprüfungsverfahrens; und417
d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, einschliesslich Angaben zu Anzahl und Art der gemäss Art. 35 Abs. 4 ergriffenen Aufsichtsmassnahmen sowie der nach Art. 63 verhängten Strafen sowie der nach Art. 63 und Art. 63a verhängten Sanktionen.418
2) Die nach Abs. 1 gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen.
Art. 36b419
Verbriefungspositionen und konsolidierte Unternehmen
1) Die FMA veröffentlicht zu Verbriefungspositionen (Übertragung von Kreditrisiken) nach Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
a) die allgemeinen Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für Anlegerinstitute, Sponsoren und Originatoren bei der Übertragung von Kreditrisiken nach Art. 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
b) einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung und der Massnahmen der FMA bei Verletzung der in Bst. a genannten Vorschriften; vorbehalten bleiben die Berichtspflichten nach Art. 30h Abs. 1, 2, 4 und 6, Art. 30r sowie 33.
2) Gestattet die FMA einer Bank oder Wertpapierfirma die Nichtanwendung der Eigenmittelvorschriften auf Einzelbasis nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, veröffentlicht sie folgende Informationen:
a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist;
b) die Zahl der Mutterbanken und Mutterwertpapierfirmen, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, unter Angabe der Zahl, wie viele dieser Banken und Wertpapierfirmen Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen; und
c) aggregiert für Liechtenstein:
1. den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel der Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterbanken in einem EWR-Mitgliedstaat oder von Mutterwertpapierfirmen in einem EWR-Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen ausgeübt wird; und
3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln von Mutterbanken in einem EWR-Mitgliedstaat oder von Mutterwertpapierfirmen in einem EWR-Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen ausgeübt wird.
3) Gestattet die FMA einer Bank oder Wertpapierfirma die Einbeziehung von Tochterunternehmen auf Einzelbasis nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, veröffentlicht sie folgende Angaben:
a) die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten gegeben oder abzusehen ist;
b) die Zahl der Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen, die Tochterunternehmen in einem Drittstaat in ihre Eigenmittelberechnung einbeziehen;
c) aggregiert für Liechtenstein:
1. den Gesamtbetrag der in Tochterunternehmen in Drittstaaten gehaltenen Eigenmittel von Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird;
3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln der Mutterbanken oder Mutterwertpapierfirmen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu deren Gunsten das Ermessen ausgeübt wird.
C. Revisionsstellen420
Art. 37
Anerkennung
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche Banken und Wertpapierfirmen prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der FMA.421
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn422
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen;423
c) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind; und424
d) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen.425
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Vermögensverwaltungen erbringen.426
4) Die Revisionsstellen müssen von den zu revidierenden Banken und Wertpapierfirmen unabhängig sein.427
5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen der revidierten Bank oder Wertpapierfirma und der FMA über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.428
6) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.429
Art. 38
Aufgaben und Revisionsbericht430
1) Die Revisionsstellen prüfen, ob
a) die Geschäftstätigkeit der Bank oder Wertpapierfirma dem Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht,431
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind, und432
c) der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht.433
1a) Beauftragt die FMA die Revisionsstelle mit der Prüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikodeckung nach Art. 35a, kann die Revisionsstelle auf eine erneute Prüfung und Bewertung desselben Inhaltes im Rahmen der Erstellung des Revisionsberichtes im gleichen Geschäftsjahr verzichten. Im Revisionsbericht ist ein entsprechender Verweis auf die Prüfung und Bewertung nach Art. 35a aufzunehmen.434
2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen gemäss Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen. Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen.435
3) Der Revisionsbericht geht gleichzeitig an den Verwaltungsrat der Bank oder Wertpapierfirma, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die FMA.436
4) Die Regierung regelt die weiteren Grundzüge der Prüfung von Banken und Wertpapierfirmen mit Verordnung. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.437
Art. 39
Beanstandungen
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie der Bank oder Wertpapierfirma eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.438
2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes (Art. 1) zuwiderlaufen.439
3) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:440
a) bei schwerwiegenden Verstössen der Geschäftsleitung gegen die Bewilligungsvoraussetzungen und die für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
b) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die fortdauernde Funktionsfähigkeit der Bank oder Wertpapierfirma gefährden können;
c) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die Rückweisung des Geschäftsberichts oder des konsolidierten Geschäftsberichts oder Einschränkungen im Revisionsbericht nach sich ziehen können.
4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Revisionsstelle in Ausübung ihrer Revisionstätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit der zu revidierenden Bank oder Wertpapierfirma in einer engen Verbindung stehen.441
5) Revisionsstellen, die der FMA in gutem Glauben Sachverhalte oder Entscheidungen zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich. Sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen, sind diese Sachverhalte und Entscheidungen auch dem Verwaltungsrat der Bank oder Wertpapierfirma zur Kenntnis zu bringen.442
Art. 39a443
Aufsicht über die Revisionsstellen
Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Banken oder Wertpapierfirmen begleiten.
Art. 40
Kosten der Revision
1) Die Banken und Wertpapierfirmen tragen die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach dem von der Regierung mit Verordnung erlassenen Tarif.444
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
D. Landgericht445
Art. 41
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 63 Abs. 1 und 2.
E. Aufsicht auf konsolidierter Basis im Rahmen des EWR-Abkommens446
1. Allgemeines447
Art. 41a
Grundsätze448
1) Jede Bank oder Wertpapierfirma, die eine Bank oder Wertpapierfirma als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma hält, unterliegt der Aufsicht der konsolidierten Finanzlage gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts.449
2) Jede Bank oder Wertpapierfirma, deren Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, unterliegt der Aufsicht der konsolidierten Finanzlage des Mutterunternehmens gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts.450
3) Auf die Einbeziehung einer Bank, einer Wertpapierfirma oder eines Anbieters von Nebendienstleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung kann verzichtet werden, wenn das einzubeziehende Unternehmen im Hinblick auf die Konsolidierung von untergeordneter Bedeutung ist.451
4) Handelt es sich bei einer Bank oder Wertpapierfirma um ein Mutterunternehmen, kann die FMA diese Bank oder Wertpapierfirma von der Eigenmittelkonsolidierung ausnehmen, sofern die Bank oder Wertpapierfirma selbst wiederum ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist und diese ihrerseits einer angemessenen Beaufsichtigung untersteht.452
5) Bei allen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäss Abs. 1 und 2 müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die konsolidierte Aufsicht zweckdienlich sind, vorhanden sein.453
6) Tochterunternehmen einer Bank, einer Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind, haben auf Verlangen der FMA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufsicht zweckdienlich sind. Dabei kommt das Verfahren gemäss Art. 41k zur Anwendung.454
7) Aufgehoben455
2. Zuständigkeit456
Art. 41b457
Zuständigkeit aufgrund Bewilligungserteilung
1) Hat die FMA einer Mutterbank in einem EWR-Mitgliedstaat oder einer Mutterwertpapierfirma in einem EWR-Mitgliedstaat oder einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma die Bewilligung erteilt, ist sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig.
2) Hat die FMA einer Bank oder Wertpapierfirma die Bewilligung erteilt, deren Mutterunternehmen eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, ist sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig.
Art. 41c458
Zuständigkeit im Zusammenhang mit Finanzholdinggesellschaften
1) Wenn in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten bewilligte Banken oder Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder dieselbe EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Liechtenstein hat.
2) Haben in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten bewilligte Banken oder Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten, und befindet sich in jedem dieser EWR-Mitgliedstaaten eine Bank oder Wertpapierfirma, so ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, sofern sie für die Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist.
3) Ist eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einer im EWR bewilligten Bank oder Wertpapierfirma, von denen keine im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft bewilligt wurde, so ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, falls sie der Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme die Bewilligung erteilt hat. Diese wird für die Zwecke dieses Gesetzes als die von einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Bank oder Wertpapierfirma betrachtet.
4) In Fällen, in denen die Anwendung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Kriterien für bestimmte Banken oder Wertpapierfirmen und die relative Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Staaten unangemessen wäre, kann die FMA in Absprache mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Der EWR-Mutterbank, der EWR-Mutterwertpapierfirma, der EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Bank oder Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5) Die FMA meldet der EFTA-Überwachungsbehörde und den Europäischen Aufsichtsbehörden jede im Rahmen von Abs. 4 getroffene Vereinbarung.
Art. 41d459
Konsolidierungsumfang in Sonderfällen
1) Konsolidiert eine der Aufsicht der FMA unterstehende Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihre Finanzlage, so ist die FMA nicht verpflichtet, diese auch auf Einzelbasis zu beaufsichtigen.
2) Wenn die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates eine Bank oder Wertpapierfirma, die ein Tochterunternehmen ist, in einem der in Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbeziehen, kann die FMA als für die Aufsicht dieses Tochterunternehmens zuständige Behörde von dem Mutterunternehmen die Informationen verlangen, die die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens benötigt.
3) Die FMA kann von den Tochterunternehmen einer Bank oder Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Art. 41k genannten Informationen verlangen. Dabei finden die in Art. 41k vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.
3. Sonderaufgaben und Krisensituationen460
Art. 41e461
Sonderaufgaben der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
1) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat folgende weitere Aufgaben:
a) sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen;
b) sie plant und koordiniert die konsolidierte Aufsicht im Normalfall und arbeitet dafür eng mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und mit den Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen;
c) in Krisensituationen obliegt ihr neben der Planung und Koordinierung der konsolidierten Aufsicht nach Bst. b die Kommunikation für Zwecke des Krisenmanagements; ihre Aufgaben umfassen insbesondere die Verhängung erheblicher Sanktionen und die Anordnung aussergewöhnlicher Massnahmen nach Art. 41h Abs. 4 Bst. d und Abs. 6, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
2) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt alles daran, mit den für die Aufsicht der Tochterunternehmen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen in Bezug auf:
a) die Anwendung der Art. 7a Abs. 3 und 4 sowie Art. 35a, um festzustellen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist, und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung von Art. 35c Abs. 1 Bst. a auf jedes einzelne Unternehmen der Institutsgruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;
b) die in Art. 35d genannten Massnahmen zur Liquiditätsaufsicht, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Organisation, der Risikobehandlung und des Liquiditätsprofils der Gruppe.
3) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 berücksichtigt in angemessenem Umfang die Risikobewertung nach Art. 7a Abs. 3 und 4 sowie Art. 35a in Bezug auf Tochterunternehmen und wird innerhalb folgender Fristen getroffen:
a) im Fall von Abs. 2 Bst. a innerhalb von vier Monaten, nachdem die FMA den anderen jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zu den Risiken der Gruppe gemäss den Art. 7a Abs. 3 und 4, Art. 35a sowie 35c Abs. 1 Bst. a übermittelt hat;
b) im Fall von Abs. 2 Bst. b innerhalb eines Monats, nachdem die FMA den anderen jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten einen Bericht zum Liquiditätsrisikoprofil der Gruppe übermittelt hat.
4) Die FMA übermittelt die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 samt Begründung der EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma und den betroffenen Aufsichtsbehörden. Die Begründung umfasst die vollständige von der FMA und den anderen zuständigen Behörden durchgeführte Risikobewertung nebst geäusserten Standpunkten und Vorbehalten.
5) Bei Uneinigkeit informiert die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde selbständig oder auf Verlangen einer der anderen Aufsichtsbehörden die Europäischen Aufsichtsbehörden. In diesem Fall oder bei einer Mitteilung der für die Einzelaufsicht zuständigen Behörden entsprechend Art. 41ebis Abs. 3 stellt die FMA ihre Entscheidung zurück bis ein Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörden ergangen ist.
6) Kommt es innerhalb der Fristen nach Abs. 3 nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über die Anwendung von Art. 7a Abs. 3 und 4, Art. 35a Abs. 1, 4 und 5 Bst. a, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35d, jedoch unter angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung des Tochterunternehmens.
7) Die FMA legt ihren Entscheidungen und Massnahmen die gemeinsamen Entscheidungen nach Abs. 2 und die Entscheidungen der für die Einzelaufsicht zuständigen Behörden nach Art. 41ebis Abs. 1 zugrunde.
8) Entscheidungen nach Abs. 2 und 6 werden grundsätzlich jährlich aktualisiert. Die FMA aktualisiert die Entscheidung über die Anwendung von Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35d darüber hinaus, wenn die für die Einzelaufsicht zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten bei der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde eine Aktualisierung schriftlich mit Begründung beantragen. Häufigkeit und Umfang der Aktualisierung sind zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zu regeln.
Art. 41ebis462
Sonderaufgaben der FMA als für die Einzelaufsicht zuständige Behörde
1) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis von Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank oder einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig, berücksichtigt sie bei der Entscheidung über die Anwendung von Art. 7a Abs. 3 und 4, Art. 35a Abs. 1, 4 und 5 Bst. a, Art. 35c Abs. 1 Bst. a und Art. 35d die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung ist jährlich zu aktualisieren. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die FMA können eine abweichende Aktualisierung vereinbaren.
2) Die FMA legt ihren Entscheidungen und Massnahmen die gemeinsamen Entscheidungen nach Art. 41e Abs. 2 und Entscheidungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach Art. 41e Abs. 6 zugrunde.
3) Die FMA kann, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Entscheidung nicht mit ihr in dem erforderlichen Masse zusammenarbeiten, die Europäischen Aufsichtsbehörden um Unterstützung ersuchen.
Art. 41f463
Krisensituationen
Bei Eintritt einer Krisensituation oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der EWR-Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe bewilligt oder bedeutende Zweigstellen nach Art. 30m errichtet wurden, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 41b, 41c oder 41e Abs. 1 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist, so rasch wie möglich die Europäischen Aufsichtsbehörden sowie die Schweizerische Nationalbank, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben relevant sind, und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. Die FMA nutzt, soweit möglich, bestehende Informationskanäle.
4. Koordinations- und Kooperationsregelungen464
Art. 41g465
Vereinbarungen
1) Um die Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schliesst die FMA mit anderen im Rahmen der Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen ab.
2) Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
3) Ist die FMA für die Bewilligung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, zuständig, so kann sie ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung durch bilaterale Übereinkunft auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen bewilligt haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Europäischen Aufsichtsbehörden werden über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet.466
Art. 41h
Kooperation467
1) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und den Europäischen Aufsichtsbehörden eng zusammen. Sie übermittelt auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legt auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor, die für die Wahrnehmung der ihnen aufgrund der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übertragenen Aufgaben erforderlich sind.468
2) Informationen gemäss Abs. 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität einer Bank, Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts in einem anderen EWR-Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten.469
3) Insbesondere übermittelt die FMA, falls sie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EWR-Mutterbanken oder EWR-Mutterwertpapierfirmen oder Banken oder Wertpapierfirmen, die von EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig ist, den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten, die die Töchter dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung ist der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.470
4) Die in Abs. 1 genannten wesentlichen Informationen umfassen insbesondere Folgendes:471
a) Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungsstruktur, einschliesslich der Organisationsstruktur der Gruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und bedeutenden Zweigstellen der Gruppe, der Mutterunternehmen im Einklang mit den Art. 7a Abs. 2 und 6, Art. 7c Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 bis 4 sowie Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden;472
b) Angabe der Verfahren, nach denen bei den Banken oder Wertpapierfirmen einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden;
c) ungünstige Entwicklungen bei Banken oder Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Banken oder Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten; und
d) erhebliche Sanktionen und aussergewöhnliche Massnahmen, welche die FMA aufgrund dieses Gesetzes getroffen hat, insbesondere einer speziellen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.473
5) Ist die FMA für die Beaufsichtigung einer von einer EWR-Mutterbank oder EWR-Mutterwertpapierfirma kontrollierten Bank oder Wertpapierfirma zuständig, setzt sie sich wann immer möglich mit der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Umsetzung von Ansätzen und Methoden benötigt und jene zuständige Behörde bereits über diese verfügen könnte.474
6) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, bevor sie eine Entscheidung fällt, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, in Bezug auf folgende Punkte:475
a) Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Banken oder Wertpapierfirmen einer Gruppe, die von den zuständigen Behörden gebilligt oder bewilligt werden müssen; und
b) erhebliche Sanktionen oder aussergewöhnliche Massnahmen, insbesondere einer spezifischen Eigenmittelanforderung nach Art. 35c und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Art. 312 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.
7) Bei der Anwendung von Abs. 6 Bst. b wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert. In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann die FMA beschliessen, von einer Konsultation abzusehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.476
8) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, so richtet sie Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der Sonderaufgaben und Krisensituationen nach Art. 41e und 41f zu erleichtern und, vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Abs. 12, gegebenenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten zu gewährleisten.477
9) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:478479
a) Austausch von Informationen;
b) gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
c) Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe nach Art. 35a;480
d) Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, auch in Bezug auf Informationsanfragen nach Abs. 5 und Art. 41f;481
e) einheitliche Anwendung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe vorbehaltlich der durch das EWR-Recht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume;482
f) Planung und Koordination der Aufsichtstätigkeiten bei der Vorbereitung auf und in Krisensituationen nach Art. 41e Abs. 1 Bst. c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.
10) Die FMA arbeitet mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden eng zusammen. Die Geheimnispflicht nach Art. 31a steht dem Austausch vertraulicher Informationen innerhalb der Aufsichtskollegien nicht entgegen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der FMA nach Massgabe dieses Gesetzes unberührt.483
11) Die FMA legt nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden schriftliche Koordinationsvereinbarungen nach Art. 41g über die Einrichtung und Funktionsweise der Kollegien fest.484
12) Die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen einer EWR-Mutterbank, einer EWR-Mutterwertpapierfirma, einer EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem bedeutende Zweigstellen nach Art. 30m errichtet wurden, sowie gegebenenfalls Zentralbanken und die zuständigen Behörden von Drittstaaten können, sofern sie einer Geheimnispflicht unterliegen, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Art. 31a gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien der FMA teilnehmen.485
13) Ist die FMA für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, so führt sie bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. Die FMA berücksichtigt bei dieser Entscheidung die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden. Insbesondere berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten und die Pflichten nach Art. 30n.486
14) Die FMA informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht zu ziehenden Tätigkeiten. Weiters informiert die FMA die Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Massnahmen.487
15) Die FMA unterrichtet die Europäischen Aufsichtsbehörden über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, einschliesslich in Krisensituationen, und übermittelt ihnen alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderer Bedeutung sind. Vorbehalten bleibt die Geheimnispflicht nach Art. 31a.488
5. Führung von Finanzholdinggesellschaften489
Art. 41i490
Anforderungen
Personen, die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen über einen guten Leumund sowie über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen.
6. Gemischte Holdinggesellschaften491
Art. 41k492
Allgemeine Kontrolle gegenüber gemischten Holdinggesellschaften
1) Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen einer oder mehrerer Banken oder Wertpapierfirmen um eine gemischte Holdinggesellschaft, kann die FMA, sofern sie diesen Banken oder Wertpapierfirmen die Bewilligung erteilt hat oder für deren Beaufsichtigung zuständig ist, von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an sie wendet, oder über die Tochterunternehmen in Form von Banken oder Wertpapierfirmen alle Informationen verlangen, die zur Beaufsichtigung der Tochterunternehmen in Form von Banken oder Wertpapierfirmen zweckdienlich sind.
2) Die FMA kann die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen. Ist die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Art. 41n zurückgegriffen werden. Hat die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen einen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als dem, in dem das Tochterunternehmen in Form einer Bank oder Wertpapierfirma ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Art. 41o.
Art. 41l493
Transaktionskontrolle gegenüber gemischten Holdinggesellschaften
Die FMA schreibt den Banken oder Wertpapierfirmen ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich eines ordnungsgemässen Berichtswesens und ordnungsgemässer Rechnungslegungsverfahren, vor, damit die Transaktionen mit dem Mutterunternehmen, d. h. der gemischten Holdinggesellschaft, und deren Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Weiters schreibt die FMA den Banken oder Wertpapierfirmen vor, über die Meldung betreffend Klumpenrisiken hinaus, jede weitere bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Transaktionen werden von der FMA überwacht. Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die Finanzlage einer Bank oder Wertpapierfirma, leitet die FMA angemessene Massnahmen ein.
7. Informationsaustausch494
Art. 41m495
Grundsätze
1) Die FMA teilt den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen, wenn:
a) dadurch die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen Liechtensteins nicht verletzt werden;
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer den Art. 31a gleichwertigen Geheimnispflicht unterstehen;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Banken, Wertpapierfirmen oder geregelte Märkte verwendet werden.
2) Der Austausch von Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, zwischen der konsolidierten Aufsicht unterliegenden Konzerngesellschaften ist zulässig.
Art. 41n496
Spezialfälle
1) Falls das Mutterunternehmen und eine oder mehrere Banken oder Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten befinden, übermittelt die FMA den zuständigen Behörden jedes EWR-Mitgliedstaates die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.
2) Falls die FMA als für ein Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein zuständige Behörde die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführt, kann sie auf Gesuch der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaates vom Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, verlangen und an diese Behörde weiterleiten.
3) Die Beschaffung oder der Besitz von Informationen gemäss Abs. 2 im Falle von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen bedeutet nicht, dass die FMA diese Institute oder Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen hat.497
4) Die FMA kann die in Art. 41k genannten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen nicht bedeutet, dass die FMA eine Aufsichtsfunktion über die gemischte Holdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen, die keine Banken oder Wertpapierfirmen sind, oder über die in Art. 41d Abs. 3 genannten Tochterunternehmen ausübt.498
5) Kontrolliert eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Bewilligung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die FMA und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.499
6) Kontrolliert in einer Gruppe, welcher keine Banken angehören, eine Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, arbeiten die FMA und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.500
Art. 41o501
Nachprüfung
1) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis hinsichtlich einer Bank, einer Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, eines Anbieters von Nebendienstleistungen, einer gemischten Holdinggesellschaft, eines Tochterunternehmens gemäss Art. 41k oder eines Tochterunternehmens gemäss Art. 41d Abs. 3 mit Sitz in Liechtenstein um eine Nachprüfung ersucht, nimmt sie die Nachprüfung entweder selbst vor, ermächtigt die ersuchende Behörde zu ihrer Durchführung oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann auf Verlangen bei der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt. Art. 41m gilt sinngemäss.502
2) Die FMA kann, wenn sie Informationen über Institute im Sinne von Abs. 1 mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachprüfen will, die zuständige Behörde des entsprechenden EWR-Mitgliedstaates um Nachprüfung ersuchen.
8. Massnahmen gegenüber Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften503
Art. 41p504
Grundsatz
1) Die FMA ergreift gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen Art. 41a bis 41o verstossen, die notwendigen Massnahmen.505
2) Die FMA arbeitet dabei mit anderen zuständigen Behörden eng zusammen.
9. Verhältnis zu Drittstaaten506
Art. 41q507
Grundsatz
1) Unterliegt eine Bank oder Wertpapierfirma, deren Mutterunternehmen eine Bank oder Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäss den Art. 41c und 41d, so überprüft die FMA zusammen mit den anderen von dieser Unternehmenskonstellation betroffenen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, ob die Bank oder Wertpapierfirma von der zuständigen Drittstaatsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Gesetzes und den Anforderungen an die aufsichtsrechtliche Konsolidierung gemäss Art. 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.508
2) Die FMA nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der im Europäischen Wirtschaftsraum bewilligten beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor, soweit sie nach Abs. 4 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.509
3) Bei der Überprüfung gemäss Abs. 1 berücksichtigt die FMA die Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.
4) Findet keine oder keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wendet die FMA die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sinngemäss auf die entsprechende Bank oder Wertpapierfirma an. Stattdessen kann die FMA auch zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken greifen, soweit diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Banken und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.510
5) Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde muss den in Abs. 4 erwähnten Aufsichtstechniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden des EWR zugestimmt haben.
6) Die FMA kann, in Absprache mit den anderen zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.511
7) Die Aufsichtstechniken werden den anderen jeweils zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden mitgeteilt.512
8) Im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gelten für die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten die Art. 41m und 41o sinngemäss.
IVa. Kapitalherabsetzung513
Art. 41r514
Kapitalrückzahlung
1) Für Banken und Wertpapierfirmen gelten für die Herabsetzung des Aktienkapitals durch Rückzahlung von Aktien die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts unter Vorbehalt folgender Vorschriften. Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Banken und Wertpapierfirmen, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft errichtet wurden.
2) Beabsichtigt eine Bank oder Wertpapierfirma ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen. Dieser Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen zu fällen.
3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch besonderen Revisionsbericht der bankengesetzlichen Revisionsstelle festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind und die Liquidität gesichert ist.
4) Der Herabsetzungsbeschluss ist im Amtsblatt und in der in den Statuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Es ist den Gläubigern bekannt zu geben, dass sie binnen zwei Monaten, von der Bekanntmachung an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.515
5) Die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche bekannt gemacht worden ist, und nachdem diejenigen Gläubiger, die innert dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind.
6) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der dritten Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheit zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die schon angemessene Sicherheiten haben oder wenn diese in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.
7) Zahlungen an die Aktionäre dürfen nur aufgrund der Herabsetzung des Grundkapitals erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.
8) Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist den Kapitalreserven zuzuweisen.
9) In keinem Fall darf bei Banken oder bei Wertpapierfirmen das Grundkapital unter den Betrag des jeweiligen Anfangskapitals (Art. 24) herabgesetzt werden.
V. Sanierung und Liquidation516
A. Sanierungs- und Abwicklungspläne517
Art. 41s518
Sanierungs- und Abwicklungspläne
1) Banken und Wertpapierfirmen erstellen nach einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Finanzlage Sanierungspläne zur Wiederherstellung der Lage sowie Abwicklungspläne.
2) Die FMA kann unter Berücksichtigung der Kriterien nach Abs. 3 die Anforderungen an Banken und Wertpapierfirmen hinsichtlich der Erstellung, Erhaltung und Aktualisierung von Sanierungsplänen verringern.
3) Die FMA berücksichtigt, ob der Ausfall einer Bank oder Wertpapierfirma aufgrund der Grösse, des Geschäftsmodells oder der Verflechtungen mit anderen Banken und Wertpapierfirmen oder im Allgemeinen mit dem Finanzsystem keine nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Banken und Wertpapierfirmen oder auf die Finanzierungsbedingungen haben wird.
4) Banken und Wertpapierfirmen arbeiten eng mit der FMA zusammen und tauschen mit dieser sämtliche Informationen aus, die für die Entscheidung und Erstellung tragfähiger Abwicklungspläne - mit Optionen für die geordnete Abwicklung der Banken und Wertpapierfirmen - erforderlich sind.
Abis. Stundung519
Art. 42
Voraussetzungen und Ansuchen
1) Eine Bank, die ausserstande ist, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen, kann beim Landgericht um die Gewährung einer Stundung nachsuchen.
2) Die Bank hat dem Landgericht gleichzeitig einen Status, ihre letzte Jahresrechnung, ihre letzte Zwischenbilanz und den letzten Revisionsbericht einzureichen.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuchs bis zur Bestellung des provisorischen Kommissärs vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig. Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Systemen im Sinne des Finalitätsgesetzes richten sich nach dessen Bestimmungen, insbesondere nach dessen Art. 15.520
Art. 43
Bewilligung
1) Das Landgericht bewilligt nach Anhörung der FMA die Stundung für die Dauer eines Jahres, sofern die Bank nicht überschuldet ist. In begründeten Fällen kann die Stundung um ein weiteres Jahr verlängert werden.521
2) Die Stundung ist durch Edikt öffentlich bekannt zu machen.522
3) Über Entscheide des Landgerichtes, womit die Stundung betreffend einen Teilnehmer eines Systems im Sinne des Finalitätsgesetzes bewilligt wird, ist die FMA unverzüglich zu verständigen.523
Art. 44
Provisorischer Kommissär
1) Das Landgericht bestellt einen provisorischen Kommissär, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie den ordentlichen Kommissären zustehen.
2) Als provisorischer Kommissär kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden.
Art. 45
Kommissär
1) Bewilligt das Landgericht die Stundung, so bestellt es unbescholtene, verlässliche und sachkundige Personen als Kommissäre der Bank. Als Kommissär kann auch eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft bestellt werden.
2) Bei Bestellung mehrerer Kommissäre muss einem Kommissär die Leitung zukommen.
3) Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung ausgeschieden sind, dürfen nicht als Kommissäre bestellt werden.
4) Der Kommissär steht unter der Aufsicht des Landgerichts und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden.
Art. 46
Aufgaben des Kommissärs
Der Kommissär hat unverzüglich nach seiner Bestellung mit der Revisionsstelle die Vermögenslage der Bank festzustellen, darüber dem Landgericht und der Bank Bericht zu erstatten und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 47
Geschäftsführung
1) Die Bank führt während der Stundung unter der Aufsicht des Kommissärs und nach dessen Weisung ihren Geschäftsbetrieb weiter.
2) Die Bank darf keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.
3) Die Bank hat dem Landgericht und dem Kommissär in sämtliche Bücher und Belege Einsicht zu gewähren sowie alle verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
4) Der Kommissär ist zu allen Verhandlungen der Organe der Bank einzuladen; er kann solche Verhandlungen auch selbst anordnen.
Art. 48
Zahlungen an Gläubiger
1) Zahlungen an die Gläubiger dürfen nur mit Zustimmung des Kommissärs geleistet werden.
2) Der Kommissär ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Auszahlungen an die Gläubiger mit Einnahmen aus fälligen Forderungen der Bank anzuordnen. Die Interessen der durch Rechtsgeschäft oder Gesetz privilegierten sowie der kleinen Gläubiger sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
3) Diese Auszahlungen dürfen die Hälfte derjenigen Beträge nicht übersteigen, für die nach der Vermögensfeststellung des Kommissärs Deckung vorhanden ist.
Art. 49
Weitere Massnahmen
1) Das Landgericht kann nach Anhörung der FMA während der Stundung jederzeit weitere durch die Sachlage gebotene und im Interesse der Bank oder der Gläubiger liegende Massnahmen treffen.524
2) Das Landgericht kann insbesondere anordnen, dass der Abschluss neuer Geschäfte, die Veräusserung von Liegenschaften, die Bestellung von Pfändern oder die Eingehung von Bürgschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Kommissärs bedürfen.
3) Das Landgericht hat solche Anordnungen zu veröffentlichen.
Art. 50
Exekutionen
1) Während der Dauer der Stundung können Exekutionen gegen den Schuldner nur bis zur Pfändung und Schätzung geführt werden.
2) Einem Verwertungs- oder Konkursbegehren darf keine Folge gegeben werden.
3) Die Fristen für die Stellung der Verwertungsanträge verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 des Sachenrechts) um die Dauer der Stundung.
Art. 51
Aussergerichtliche Sanierung
1) Falls die Bank eine aussergerichtliche Sanierung oder einen Nachlassvertrag anstrebt, hat der Kommissär ihre Anträge zuhanden der Gesellschaftsorgane, der Gläubiger oder des Landgerichts zu beurteilen.
2) Zeigt sich während der Stundung, dass der Bank eine aussergerichtliche Sanierung möglich ist, kann das Landgericht die Stundung ausnahmsweise um weitere sechs Monate verlängern.
Art. 52
Widerruf der Stundung
1) Auf Antrag des Kommissärs oder eines Gläubigers hat das Landgericht die Stundung zu widerrufen, wenn die Bank:
a) die Stundung aufgrund unrichtiger Angaben erreicht hat;
b) den Weisungen des Kommissärs zuwiderhandelt;
c) die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt;
d) einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt.
2) Das Landgericht hat den Widerruf der Stundung zu veröffentlichen.
Art. 53
Hinfall der Stundung
1) Das Landgericht kann die Stundung auf Antrag des Kommissärs als dahingefallen erklären, wenn sie nach dem Ermessen des Kommissärs nicht mehr notwendig ist.
2) Das Landgericht hat den Hinfall der Stundung zu veröffentlichen.
B. Besondere Bestimmungen über das Konkursverfahren bei Banken und Wertpapierfirmen525
Art. 54526
Anwendbares Recht und Konkurseröffnung
1) Auf das Konkursverfahren über das Vermögen von Banken und Wertpapierfirmen sind, soweit nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Insolvenzordnung anzuwenden.527
2) Die Art. 54 bis 56g sind neben Banken oder Wertpapierfirmen auch auf sonstige Institute und Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden.
3) Über das Vermögen einer in Abwicklung befindlichen Bank oder Wertpapierfirma, für die festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz gegeben sind, darf ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde eröffnet werden; vorbehalten bleibt Art. 101 Abs. 2 Bst. b des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. Für die Durchführung des Konkursverfahrens gelten folgende Anforderungen:
a) das Landgericht hat die FMA und die Abwicklungsbehörde unverzüglich über jeden Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens in Bezug auf eine Bank oder Wertpapierfirma zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob sich die Bank oder Wertpapierfirma in Abwicklung befindet oder eine Entscheidung nach Art. 102 Abs. 4 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes veröffentlicht wurde;
b) über den Antrag ist erst zu entscheiden, sobald die Mitteilungen nach Bst. a erfolgt sind, und einer der beiden folgenden Fälle eingetreten ist:
1. die Abwicklungsbehörde hat das Landgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf die Bank oder Wertpapierfirma keine Abwicklungsmassnahmen plant;
2. seit dem Datum des Eingangs der unter Bst. a genannten Mitteilungen ist ein Zeitraum von sieben Tagen verstrichen.
4) Soweit das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz nicht anzuwenden ist, ist ein Konkursverfahren nur auf Antrag oder mit Zustimmung der FMA zu eröffnen.
5) Im Konkursverfahren über das Vermögen von Banken und Wertpapierfirmen kommt der FMA Parteistellung zu.
6) Über Unternehmen, die ohne Bewilligung der FMA als Banken oder Wertpapierfirmen tätig sind, kann ebenfalls ein Konkursverfahren nach diesem Abschnitt eröffnet werden.
Art. 55528
Bankliquidatoren
1) Das Landgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen oder mehrere Bankliquidatoren zu bestellen. Diese unterstehen der Aufsicht des Landgerichts.
2) Als Bankliquidatoren können natürliche oder juristische Personen bestellt werden, die über entsprechendes Fachwissen im Banken- und Wertpapierrecht sowie im Insolvenzrecht verfügen.529
3) Das Landgericht präzisiert auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Einzelheiten des Auftrags an die Bankliquidatoren, insbesondere:
a) die Berichterstattung gegenüber dem Landgericht;
b) die Kontrolle der Bankliquidatoren durch das Landgericht.
4) Die Bankliquidatoren erstatten den Gläubigern und der FMA mindestens einmal im Jahr Bericht. Das Landgericht kann im Auftrag nach Abs. 3 festlegen, dass die Berichterstattung an die Gläubiger durch Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt.530
5) Die Bankliquidatoren treiben das Konkursverfahren rasch voran. Sie haben insbesondere:
a) die Konkursmasse festzustellen;
b) die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten;
c) die im Rahmen des Verfahrens erforderliche Geschäftsführung zu besorgen;
d) die angemeldeten Forderungen zu prüfen;
e) die Konkursmasse vor Gericht zu vertreten;
f) Anfechtungsansprüche nach Art. 70 der Insolvenzordnung geltend zu machen;531
g) in Zusammenarbeit mit den Trägern der Sicherungseinrichtungen die Erhebung und die Auszahlung der gedeckten Einlagen und die Auszahlung der Entschädigung für die gedeckten Anlagen vorzunehmen; sowie
h) die Erlöse aus der Konkursmasse zu verteilen und dem Landgericht einen Schlussbericht vorzulegen.
6) Das Landgericht kann auf Antrag oder nach Anhörung der FMA die Bestellung der Bankliquidatoren jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen.
7) Die Bankliquidatoren sind im Handelsregister für die Dauer ihrer Tätigkeit einzutragen.
8) Im Übrigen sind auf die Bankliquidatoren, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen nach Art. 4 der Insolvenzordnung über den Insolvenzverwalter anzuwenden.532
Art. 56533
Kündigungssperre
1) Ungeachtet etwaiger gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsklauseln darf ein Dauerschuldverhältnis mit einer Bank oder Wertpapierfirma nach Eröffnung des Konkursverfahrens von der anderen Partei aus folgenden Gründen nicht gekündigt werden:
a) Eröffnung eines Konkursverfahrens;
b) Zahlungsverzug, der in der Zeit vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens entstanden ist; oder
c) Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Bank oder Wertpapierfirma.
2) Abs. 1 ist auf Arbeits- und Kreditverträge nicht anzuwenden.
Art. 56a534
Rang der Einlagen in der Konkursrangfolge
1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:535
a) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der den Höchstbetrag für nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gedeckte Einlagen überschreitet;
b) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im EWR zurückgehen würden, die sich ausserhalb des EWR befinden.
2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang nach Abs. 1 ist:536
a) nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gedeckte Einlagen;
b) Einlagensicherungssysteme, die im Sicherungsfall in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger im Sinne von Art. 15 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes eintreten.
3) Die erstattungsfähigen Einlagen im Sinne von Abs. 1 umfassen nur Einlagen, die auf einen Namen lauten.537
4) Einlagen bei Unternehmen, die ohne Bewilligung der FMA als Banken oder Wertpapierfirmen tätig sind, werden nicht privilegiert.
5) Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Kunden bis zum Betrag von 100 000 Franken in der dritten Klasse privilegiert.
Art. 56abis538
Rang der unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln in der Konkursrangfolge
1) Bei Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes haben unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln einen höheren Rang als Forderungen aus in Art. 65 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Instrumenten, soweit:539
a) die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel mindestens ein Jahr beträgt;
b) die Schuldtitel keine eingebetteten Derivate enthalten und selbst keine Derivate sind;
c) in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission der Schuldtitel ausdrücklich auf den niedrigeren Rang nach diesem Absatz hingewiesen wird.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. b werden Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in grossem Umfang genutzten Referenzsatz herleitet, und nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet.
3) Schuldtitel im Sinne dieses Artikels sind Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird.
4) Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den in Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Unternehmen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 6. September 2018 ausgegeben wurden, sind die Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 56b540
Vorgängige Auszahlung privilegierter Einlagen
1) Privilegierte Einlagen nach Art. 56a können aus den verfügbaren liquiden Aktiven unabhängig der Anmeldung von Forderungen und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung vorab ausbezahlt werden.
2) Das Landgericht legt im Einzelfall den Höchstbetrag der vorab auszahlbaren Einlagen fest. Es trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger Rechnung.541
Art. 56c542
Aussonderung von Finanzinstrumenten und Unterbestand
1) Finanzinstrumente, welche im Eigentum eines Kunden stehen und welche die Bank oder Wertpapierfirma im Namen und für Rechnung eines Kunden hält oder verwahrt, fallen im Konkursverfahren über das Vermögen der Bank oder Wertpapierfirma nicht in die Konkursmasse, sondern werden unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche der Bank oder Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden zu dessen Gunsten ausgesondert. Entsprechendes gilt für Finanzinstrumente, welche die Bank oder Wertpapierfirma für Rechnung eines Kunden fiduziarisch hält.
2) Sofern die im Konkursverfahren befindliche Bank oder Wertpapierfirma selber Deponentin bei einem Dritten ist, so wird vermutet, die Depotwerte seien Bestände ihrer Depotkunden; sie werden nach Abs. 1 ausgesondert. Die Depotverpflichtungen gegenüber einem Drittverwalter sind vom Bankliquidator zu erfüllen.
3) Die ausgesonderten Finanzinstrumente sind auf eine vom Kunden bezeichnete Bank oder Wertpapierfirma zu übertragen oder in Form von Wertpapieren an den Kunden auszuliefern.
4) Genügen die ausgesonderten Finanzinstrumente nicht zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche der Kunden, so werden zu deren Gunsten im Umfang des Unterbestandes Finanzinstrumente derselben Gattung ausgesondert, die die Bank oder Wertpapierfirma auf eigene Rechnung hält, auch wenn sie getrennt von den Finanzinstrumenten der Kunden verwahrt werden.
5) Sind danach die Ansprüche der Kunden immer noch nicht vollständig befriedigt, so tragen die Kunden den Unterbestand im Verhältnis ihrer Guthaben an Finanzinstrumenten der betreffenden Gattung. In diesem Umfang steht den Kunden eine als angemeldet geltende Konkursforderung gegen die Bank oder Wertpapierfirma zu.543
6) Die auszusondernden Finanzinstrumente sind zum Gegenwert im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf die Ansprüche der Bank oder Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden hin, die einer Aussonderung entgegenstehen.
Art. 56d544
Feststellung der Forderungen und Anmeldeverzeichnis
1) Die aus den ordnungsgemäss geführten Büchern ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
2) Der Bankliquidator prüft die angemeldeten Forderungen nach Bestand und Rang und merkt sie vor. Er kann die Gläubiger auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen. Über die nicht aus den Büchern ersichtlichen Forderungen holt der Bankliquidator die Erklärung der Bank oder Wertpapierfirma ein. Der Bankliquidator erstattet dem Landgericht über seine Prüfung Bericht und erklärt sich über die Richtigkeit und Rangordnung jeder angemeldeten Forderung.
3) Das Landgericht entscheidet, ob und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden. Eine öffentliche Prüfungsverhandlung findet nicht statt.
4) Die Entscheidung des Landgerichts ist in das Anmeldeverzeichnis aufzunehmen.
Art. 56e545
Einsicht in das Anmeldeverzeichnis
1) Die Gläubiger können das Anmeldeverzeichnis während mindestens 20 Tagen beim Landgericht einsehen.
2) Das Landgericht macht im Amtsblatt bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Einsichtnahme erfolgen kann.546
3) Jedem Gläubiger, dessen Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern der Bank oder Wertpapierfirma ersichtlich ins Anmeldeverzeichnis aufgenommen wurde, wird schriftlich mitgeteilt, weshalb seine Forderung bestritten wurde.
Art. 56f547
Prüfungsklage
1) Gläubiger, deren Forderungen festgestellt sind, können innerhalb von 20 Tagen ab der Auflage des Anmeldeverzeichnisses im Amtsblatt die Richtigkeit und die Rangordnung angemeldeter Forderungen beim Landgericht bestreiten. Die Forderung gilt dann als im Sinne von Art. 66 der Insolvenzordnung nicht festgestellt und der Gläubiger hat auf Anordnung des Landgerichts die Prüfungsklage nach Art. 67 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu erheben.
2) Im Übrigen gelten die Art. 67 bis 69 der Insolvenzordnung.
Art. 56g548
Verwertung
1) Der Bankliquidator entscheidet über die Art und den Zeitpunkt der Verwertung und führt diese durch.
2) Vermögenswerte können ohne Aufschub verwertet werden, wenn sie:
a) schneller Wertverminderung ausgesetzt sind;
b) unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten verursachen;
c) an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; oder
d) nicht von bedeutendem Wert sind.
3) Der Bankliquidator erstellt über die verwertenden Konkursaktiven einen Verwertungsplan, der über die Art der Verwertung Auskunft gibt und teilt ihn den Gläubigern mit. Die Gläubiger können während einer vom Bankliquidator angesetzten Frist vom Landgericht über die im Verwertungsplan angeführten Verwertungshandlungen eine anfechtbare Entscheidung verlangen.
4) Verwertungshandlungen nach Abs. 2 müssen nicht in den Verwertungsplan aufgenommen werden.
5) Der Bankliquidator hat den Verwertungsplan und die beabsichtigte Veräusserung von wesentlichen Teilen des Vermögens dem Landgericht und der FMA mitzuteilen.
6) Auf die gerichtliche Veräusserung finden die Art. 72 und 73 der Insolvenzordnung sinngemäss Anwendung.549
C. Besondere Bestimmungen über das Nachlassverfahren
Art. 56h550
Anwendbares Recht
1) Auf das Nachlassverfahren über das Vermögen von Banken und Wertpapierfirmen sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag anzuwenden.
2) Ein Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung kann nicht eröffnet werden.
3) Im Konkursverfahren einer Bank oder Wertpapierfirma findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
Art. 57
Ansuchen; Provisorischer Sachwalter
1) Stellt eine Bank das Gesuch um Nachlassstundung, ernennt das Landgericht einen provisorischen Sachwalter, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie dem ordentlichen Sachwalter zustehen.
2) Als provisorischer Sachwalter kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden. Ist bereits ein Kommissär bestellt worden, wird dieser provisorischer Sachwalter.
Art. 58
Sachwalter
Entspricht das Landgericht dem Gesuch um Nachlassstundung, ernennt es definitiv einen Sachwalter, falls nicht schon ein Kommissär dafür bestellt ist.
Art. 59
Nachlassstundung
1) Die Nachlassstundung beträgt sechs Monate. Sie kann nötigenfalls um weitere sechs Monate verlängert werden.
2) Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuches bis zur Bestellung des provisorischen Sachwalters vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig.
Art. 59a551
Nachlassvertrag
1) Die Gläubiger sind im Amtsblatt aufzufordern, allfällige Einwendungen gegen den zu ihrer Einsicht aufgelegten Nachlassvertragsentwurf geltend zu machen. Eine Gläubigerversammlung findet nicht statt.552
2) Der Nachlassvertrag ist zu genehmigen, wenn die angebotene Summe im richtigen Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und die Vollziehung des Nachlassvertrages sowie die vollständige Befriedigung der anerkannten privilegierten Gläubiger sichergestellt ist und wenn sich ausserdem nach Prüfung aller Verhältnisse ergibt, dass die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger durch den Nachlassvertrag besser gewahrt werden als durch das Konkursverfahren.
3) Die durch Pfänder gesicherten Forderungen können im Nachlassvertrag angemessen gestundet werden.
4) Im Übrigen findet Art. 56 über die Kündigungssperre sinngemäss Anwendung.
Art. 59b553
Aufgehoben
Art. 59c554
Aufgehoben
Art. 59d555
Aufgehoben
Art. 59e556
Aufgehoben
D. Liquidation557
Art. 60558
Zuweisung einer anderen Bank oder Wertpapierfirma
Die FMA kann einer Bank oder Wertpapierfirma im Falle der Liquidation eine andere inländische Bank oder Wertpapierfirma zuweisen, bei der Gelder von Kunden für diese eingelegt werden können.
Va. Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren559
A. Allgemeine Bestimmungen560
Art. 60a561
Anwendungsbereich
1) Art. 60b bis 60z sind anzuwenden auf:
a) Banken, denen in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz die Bewilligung erteilt worden ist; und
b) Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen.
2) Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz gelten die Art. 60b bis 60z darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich des vorgenannten Gesetzes fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen.
3) Soweit in diesem Kapitel auf EWR-Mitgliedstaaten Bezug genommen wird, gelten die Bestimmungen sinngemäss auch für die Schweiz.
Art. 60b562
Internationale Zuständigkeit
1) Zur Gewährung einer Stundung oder Nachlassstundung sowie zur Eröffnung eines Konkursverfahrens ist das Landgericht nur dann zuständig, wenn der Bank oder Wertpapierfirma in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse.
Art. 60c563
Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
1) Die FMA ist unverzüglich zu verständigen über:
a) die Entscheidung auf Bewilligung der Stundung, Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung und den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen durch das Landgericht; und
b) die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde.
2) Die FMA hat von der Entscheidung nach Abs. 1 Bst. a unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu unterrichten. Vor jeder Entscheidung der Organe der Bank oder Wertpapierfirma über eine freiwillige Liquidation werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von der FMA gehört. Die freiwillige Liquidation der Bank oder Wertpapierfirma steht der Einleitung einer Sanierungsmassnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.
3) Das Landgericht veranlasst weiters unverzüglich die Bekanntmachung der Stundung, der Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung durch Edikt im Amtsblatt. Daraufhin veröffentlicht die Abwicklungsbehörde unverzüglich die Bekanntmachung der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Amtsblatt der Europäischen Union und in zwei überregionalen Zeitungen jedes der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma eine Zweigstelle hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten. In der Bekanntmachung sind auch insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, sowie die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben. Zur Bekanntmachung sind die Unterlagen unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das EFTA-Sekretariat in Brüssel und an zwei überregionale Zeitungen jedes der betroffenen Staaten zu senden.564
4) Für die Forderungsanmeldung gilt Art. 60h.
Art. 60d565
Tätigwerden im Ausland
1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums auszustellen.
2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.
B. Konkursverfahren566
Art. 60e567
Konkursmasse
Das Konkursverfahren erstreckt sich auch auf das in anderen EWR-Mitgliedstaaten gelegene unbewegliche Vermögen der Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 60f568
Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger
1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.569
2) Der Bankliquidator hat die Gläubiger in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Verwertung, zu unterrichten.
Art. 60g570
Zahlung nach Konkurseröffnung
1) Wer an eine Bank oder Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist und über deren Vermögen ein Konkurs in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eröffnet worden ist, leistet, wird von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Konkurseröffnung nicht bekannt war.
2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 60c, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Konkurseröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach dieser Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
Art. 60h571
Geltendmachung der Forderungen
1) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, weiters ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege anzuschliessen.
2) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Das Landgericht kann jedoch vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.
C. Anerkennung ausländischer Verfahren572
Art. 60i573
Grundsatz
Die Entscheidung eines EWR-Mitgliedstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation einer Bank oder Wertpapierfirma wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 3 der Insolvenzordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.
Art. 60k574
Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen in Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates zustehen. Davon ausgeschlossen sind die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.
3) Die Verwalter und Liquidatoren und die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen dem liechtensteinischen Bankgeheimnis (Art. 14) und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter das Bankgeheimnis fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:
a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und
b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat einer dem liechtensteinischen Bankgeheimnis (Art. 14) entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.575
4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.
5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Art. 60l576
Anmerkungen
1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Insolvenzordnung zu veranlassen.577
2) Hat die Bank in Liechtenstein eine Zweigstelle oder Vermögen, so muss der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 stellen.
D. Zweigstellen578
Art. 60m579
Unterrichtung
1) Hält die FMA bei Banken oder Wertpapierfirmen, die im Wege einer Zweigstelle in Liechtenstein tätig sind, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmassnahmen für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.
2) Die zuständige Behörde im Sinne des Abs. 1 ist eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine Abwicklungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Reorganisationsmassnahmen.
Art. 60n
Banken und Wertpapierfirmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums580
1) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in zumindest zwei EWR-Mitgliedstaaten Zweigstellen, so hat das Landgericht von der Entscheidung über die Bewilligung der Stundung bzw. Nachlassstundung oder von der Entscheidung über die Konkurseröffnung sowie den konkreten Wirkungen der jeweiligen Entscheidung unverzüglich auch die FMA zu verständigen; die Abwicklungsbehörde verständigt die FMA von der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse. Die FMA hat von dieser Entscheidung und vom Entzug der Bewilligung unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die Bank oder Wertpapierfirma Zweigstellen errichtet hat und die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste nach Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU angeführt sind, zu unterrichten.581
2) Die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Liquidatoren haben nach Möglichkeit ihr Vorgehen abzustimmen.582
E. Anwendbares Recht583
Art. 60o584
Grundsatz
1) Für die Stundung, die Nachlassstundung und das Konkursverfahren sowie die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gilt, soweit in den Art. 60p bis 60z nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.585
2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von der Bank oder der Wertpapierfirma erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;586
b) die jeweiligen Befugnisse der Bank oder der Wertpapierfirma sowie des Verwalters oder Liquidators;587
c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung;
d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge auswirkt;
e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 60z;
f) welche Forderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen;
g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Nachlassstundung;
k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens;
l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Art. 60p588
Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
Für die Wirkungen der Stundung, der Nachlassstundung, des Konkurses und der Abwicklungsinstrumente sowie für die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse ist:589
a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;
b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist;
c) auf Rechte der Bank oder Wertpapierfirma an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.590
Art. 60q591
Dingliche Rechte Dritter
1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Bank oder Wertpapierfirma - sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.592
2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen.
3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60r593
Eigentumsvorbehalt
1) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.594
2) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.595
3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60s596
Aufrechnung
1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung der Bank oder Wertpapierfirma aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung der Bank oder Wertpapierfirma massgebenden Recht zulässig ist.597
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60t598
Recht der gelegenen Sache
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumenten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem EWR-Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates massgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Art. 60u599
Saldierungsvereinbarungen
Unbeschadet der Art. 87 und 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen massgeblich ist.
Art. 60v600
Wertpapierpensionsgeschäfte
Unbeschadet der Art. 87 und 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte massgeblich ist.
Art. 60w
Geregelte Märkte601
1) Unbeschadet des Art. 60t ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes das Recht des Staates massgebend, das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist.602
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.603
Art. 60x604
Anfechtung
Art. 60o findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass
a) für diese Handlung das Recht eines anderen Staates massgebend ist und
b) in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
Art. 60y
Schutz des Dritterwerbers605
Verfügt die Bank oder die Wertpapierfirma durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über:606
a) eine unbewegliche Sache;607
b) ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt;608
c) Finanzinstrumente;609
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.610
Art. 60z611
Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.
VI. Verfahren, Rechtsmittel und aussergerichtliche Schlichtungsstelle612
Art. 61613
Entscheidungen und Verfügungen
Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die zuständige Behörde die entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen.
Art. 62
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.614
1a) Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank oder Wertpapierfirma, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.615
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.616
3) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen angewandt werden.617
Art. 62a618
Streitbeilegung619
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen über die erbrachten Wertpapierdienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
Art. 62b620
Aufgehoben
VII. Strafbestimmungen
Art. 63621
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied oder Mitarbeiter oder sonst für eine Bank oder Wertpapierfirma tätige Person oder als Revisor die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;622
b) ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt oder anbietet;623
c) ohne Bewilligung eine Repräsentanz im Sinne von Art. 30a betreibt;
d) Aufgehoben624
e) eine Zweigstelle einer Bank, eines Finanzinstituts oder einer Wertpapierfirma betreibt, bevor die Voraussetzungen von Art. 30d erfüllt sind;
f) Einlagen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a entgegennimmt oder Wertpapierdienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 erbringt, ohne einer Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz anzugehören (Art. 7 und 30v);625
g) ohne Bewilligung einen Handelsplatz im Sinne von Art. 30s oder 30t betreibt;626
h) ohne Bewilligung einen Datenbereitstellungsdienst im Sinne von Art. 30x betreibt.627
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
b) verbotswidrig Bezeichnungen verwendet, die eine Tätigkeit als Bank oder Wertpapierfirma vermuten lassen;
c) die vorgeschriebenen Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven nicht vornimmt;
d) Faustpfänder entgegen den Bestimmungen von Art. 12 weiterverpfändet oder in Report gibt;
e) der FMA oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt;
f) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
g) als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Bank oder Wertpapierfirma unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
h) gegen die Voraussetzungen für die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 30c, 30e, 30s Abs. 2 oder Art. 30t Abs. 3 verstösst;628
i) ohne Beachtung der Auflagen im Sinne von Art. 14a die Datenverarbeitung ins Ausland auslagert;
k) in den periodischen Berichten oder Meldungen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach Art. 74a ff. StGB.
4) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder dieses Artikels in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 63a zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
5) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 63b für Vergehen und Übertretungen nach Art. 63 und 63a sowie die Bussgeldkriterien des Art. 63a heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 1 drei Jahre, im Fall des Abs. 2 ein Jahr nicht überschreiten darf.
6) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 63a629
Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
a) eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
b) die Vorschriften über das Risikomanagement (Art. 7a) schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt;630
c) wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva nach Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;
d) entgegen Art. 4c Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Bank oder Wertpapierfirma sind, oder wenn solche Zahlungen gemäss den Art. 28, 51 oder 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
e) die von der FMA vorgeschriebenen Liquiditätsanforderungen nach Art. 35d nicht erfüllt.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
1. den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht oder nicht fristgerecht an die FMA übermittelt;
2. die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht durchführen lässt;
3. seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
4. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;631
5. Aufgehoben632
6. die Wohlverhaltensregeln (Art. 8a bis 8h) und die von der FMA für verbindlich erklärten Standesrichtlinien nicht einhält;
6a. die organisatorischen Anforderungen an Banken oder Wertpapierfirmen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 8b, 8f, 8g, 8i, 14a und 22, nicht erfüllt;633
7. keine wirksamen organisatorischen oder verwaltungsmässigen Vorkehrungen zur Verhinderung der negativen Beeinflussung von Kundeninteressen durch Interessenkonflikte trifft oder beibehält;
8. seine Verpflichtungen bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern verletzt;
9. seine Pflichten als vertraglich gebundener Vermittler verletzt;
10. die Vorschriften über das Risikomanagement (Art. 7a) nicht einhält, sofern es sich nicht um eine Übertretung gemäss Abs. 1 Bst. b handelt;
11. als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 37 bis 40, verletzt;
12. den direkten oder indirekten Erwerb, die direkte oder indirekte Erhöhung, die direkte oder indirekte Veräusserung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma der FMA nicht nach Art. 26a Abs. 1 schriftlich anzeigt;634
13. während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die in Art. 26a Abs. 1 genannten Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder die Bank oder Wertpapierfirma zum Tochterunternehmen würde, durchführt;635
14. trotz Kenntnis, dass aufgrund einer Erhöhung oder einer Verringerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Art. 26a Abs. 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, die FMA nicht unverzüglich über diese Erhöhung oder diese Verringerung nach Art. 26a Abs. 3 unterrichtet;636
15. der FMA entgegen Art. 26a Abs. 3 - sofern Aktien einer Bank oder Wertpapierfirma an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind - nicht mindestens einmal jährlich die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt;
16. die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die FMA gemäss Art. 99 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
17. der FMA in Bezug auf die Daten gemäss Art. 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Meldungen einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
18. die Meldungen von Grosskrediten an die FMA gemäss Art. 394 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
19. die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäss Art. 415 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
20. die Meldungen über die Verschuldungsquote an die FMA gemäss Art. 430 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige Angaben macht;
21. ein über die Obergrenzen des Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehendes Kreditengagement eingeht;
22. dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist und die Bedingungen des Art. 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt;
23. die nach Art. 431 Abs. 1 bis 3 oder Art. 451 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
24. zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen gemäss Art. 22 Abs. 6 und 7 nicht einhalten, Mitglied der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats geworden oder geblieben sind;
25. sonstige vorgeschriebene Meldungen an die FMA nicht vorschriftsmässig oder verspätet erstattet;
26. die Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einhält;
27. entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Kapitalbetrag von Instrumenten des harten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt;
28. entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Vorzugsausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals vornimmt;
29. entgegen Art. 28 Abs. 1 Bst. h Ziff. ii oder Art. 52 Abs. 1 Bst. l Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus nicht ausschüttungsfähigen Posten Ausschüttungen auf Instrumente des harten oder zusätzlichen Kernkapitals vornimmt;
30. entgegen Art. 52 Abs. 1 Bst. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft;
31. entgegen Art. 395 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet;
32. entgegen Art. 396 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet;
33. entgegen Art. 414 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Nichteinhaltung oder das erwartete Nichteinhalten der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt;
34. entgegen Art. 414 Satz 1 zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
35. die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Verwaltungsrat bzw. als Verwaltungsrat seine Pflichten, insbesondere nach Art. 23, nicht erfüllt;637
36. die Vorschriften über den algorithmischen Handel (Art. 8k) nicht einhält;638
37. als Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems die organisatorischen Anforderungen an ein solches Handelssystem (Art. 30t) nicht einhält, insbesondere keine transparenten Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festlegt; 639
38. als Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems gegen die Pflicht zur Aussetzung des Handels mit Finanzinstrumenten oder zum Ausschluss solcher Instrumente vom Handel verstösst (Art. 30t Abs. 5); 640
39. gegen die Pflicht nach Anhang 1 Ziff. 1 Abs. 2 verstösst, die ausdrückliche Zustimmung einer potenziellen Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden; 641
40. als Betreiber eines KMU-Wachstumsmarktes die spezifischen Anforderungen für KMU-Wachstumsmärkte nicht erfüllt (Art. 30t Abs. 6);642
41. entgegen Art. 30e Abs. 8 den Zugang von Wertpapierfirmen aus EWR-Mitgliedstaaten zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen beschränkt;643
42. als Betreiber eines geregelten Marktes die organisatorischen Anforderungen an ein solches Handelssystem nicht einhält (Art. 30s);644
43. gegen die Pflicht zur Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 30s Abs. 5 und Art. 30t Abs. 4 verstösst;645
44. gegen die Pflicht zur Einhaltung von Positionslimits und Abgabe von Positionsmeldungen nach Art. 30w verstösst;646
45. gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes nach Art. 30x Abs. 4 verstösst;647
46. als Betreiber eines Datenbereitstellungsdienstes gegen die Pflicht verstösst, der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung mitzuteilen (Art. 30x Abs. 11);648
47. als Betreiber eines Datenbereitstellungsdienstes die organisatorischen Anforderungen nicht einhält (Art. 30x und 30y);649
48. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:650
a) die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen nicht mitteilt; oder
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften keinen diskriminierungsfreien Zugang zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu den Systemen gewährt, die er für die Veröffentlichung von Informationen nach Bst. a verwendet;
49. als Betreiber eines Handelsplatzes nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Systeme betreibt, die Geschäfte formalisieren, und entgegen dieser Bestimmung:651
a) diese Geschäfte nicht gemäss den Regeln des Handelsplatzes ausführt;
b) nicht über Vorkehrungen, Systeme und Verfahren verfügt, um Marktmissbrauch oder Versuche des Marktmissbrauchs in Bezug auf ausgehandelte Geschäfte zu verhindern oder aufzudecken; oder
c) nicht für die Einrichtung, Pflege und Umsetzung von Systemen zur Aufdeckung von Versuchen, die Ausnahmeregelung zur Umgehung anderer Erfordernisse der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder dieses Gesetzes zu umgehen, sorgt oder entsprechende Umgehungsversuche nicht der FMA meldet;
50. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:652
a) den Preis, das Volumen sowie den Zeitpunkt der Geschäfte im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an diesem Handelsplatz gehandelt werden, nicht rechtzeitig veröffentlicht; oder
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Einzelheiten zu ihren Geschäften mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten offenlegen müssen, keinen diskriminierungsfreien Zugang zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu den Systemen gewährt, die er für die Veröffentlichung von Angaben nach Bst. a anwendet;
51. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Genehmigung der FMA zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften einholt oder die Marktteilnehmer und die Öffentlichkeit nicht auf diese Regelungen deutlich hinweist;653
52. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:654
a) die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen, die über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt werden, nicht veröffentlicht;
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die ihre Offerten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate offenlegen müssen, nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Regelungen gewährt, die er für die Veröffentlichung der Informationen nach Bst. a anwendet; oder
c) keinen indikativen Vorhandelsgeld- und -briefkurs veröffentlicht, der nahe bei dem Kurs der Handelsinteressen liegt, der über ihre Systeme für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, mitgeteilt wird;
53. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:655
a) Kurs, Volumen und Zeitpunkt der getätigten Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht; oder
b) Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die die Einzelheiten ihrer Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten offenlegen müssen, nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Regelungen gewährt, die er für die Veröffentlichung der Informationen nach Bst. a anwendet;
54. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Genehmigung der FMA zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften einholt oder die Marktteilnehmer und die Öffentlichkeit nicht auf diese Regelungen deutlich hinweist;656
55. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die noch ausstehenden Einzelheiten zu dem Geschäft sowie sämtliche Einzelheiten zu einzelnen Geschäften nach Ablauf des Zeitraums des gewährten Aufschubs nicht veröffentlicht;657
56. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Informationen nicht offenlegt oder bei deren Offenlegung Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten nicht gesondert ausweist;658
57. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:659
a) keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen über veröffentlichte Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen sicherstellt; oder
b) die Informationen nicht regelmässig binnen 15 Minuten nach der Veröffentlichung kostenlos bereitstellt;
58. entgegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:660
a) als Bank oder Wertpapierfirma verbindliche Kursofferten für die Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die sie eine systematische Internalisierung betreibt und für die es einen liquiden Markt gibt, nicht offenlegt; oder
b) als systematischer Internalisierer seinen Kunden keine Kursofferten anbietet;
59. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:661
a) eine Kursofferte abgibt, die nicht mindestens 10 % der Standardmarktgrösse einer Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder eines anderen vergleichbaren Finanzinstruments, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entsprechen; oder
b) für eine bestimmte Aktie, ein bestimmtes Aktienzertifikat, einen bestimmten börsengehandelten Fonds, ein bestimmtes Zertifikat oder ein bestimmtes anderes vergleichbares Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, eine Offerte abgibt, die keinen verbindlichen Geld- und/oder Briefkurs bzw. Briefkurse für eine Grösse bzw. für Grössen bis zur Standardmarktgrösse für die Kategorie umfasst, der die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes, vergleichbares Finanzinstrument angehört;
60. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:662
a) seine Kursofferten nicht regelmässig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlicht; oder
b) die Kursofferten den übrigen Marktteilnehmern nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekanntmacht;
61. als Bank oder Wertpapierfirma die FMA nicht nach Art. 26 Abs. 6 über seine Eigenschaft als systematischer Internalisierer unterrichtet;663
62. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Aufträge seiner Kunden in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die er eine systematische Internalisierung betreibt, nicht zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen ausführt oder seiner Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 8e nicht nachkommt;664
63. als systematischer Internalisierer, der Kursofferten in unterschiedlicher Höhe angibt und einen Auftrag erhält, den er ausführen will und der zwischen diesen Volumina liegt, seiner Pflicht nach Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht nachkommt, den Auftrag nach Art. 8e unverzüglich, redlich und rasch zu einem der quotierten Kurse auszuführen;665
64. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über keine eindeutigen Standards für den Zugang zu seinen Kursofferten verfügt;666
65. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine festen Kursofferten in Bezug auf jene Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate veröffentlicht, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die ein liquider Markt besteht und für die die Bank oder Wertpapierfirma eine systematische Internalisierung betreibt;667
66. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt besteht, seinen Kunden auf Anfrage keine Kursofferten anbietet;668
67. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verbindliche veröffentlichte Kursofferten seinen anderen Kunden nicht zugänglich macht;669
68. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Geschäfte mit anderen Kunden zu den veröffentlichten Bedingungen abschliesst;670
69. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichte Kursofferten und Kursofferten nicht so bekanntmacht, dass sie den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen leicht zugänglich sind;671
70. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 18 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:672
a) durch die Kursofferten nicht sicherstellt, dass er seinen Verpflichtungen nach Art. 8e nachkommt; oder
b) nicht sicherstellt, dass die Kursofferten die vorherrschenden Marktbedingungen in Bezug auf die Kurse, zu denen Geschäfte mit denselben oder ähnlichen Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz abgeschlossen werden, widerspiegeln;
71. als Bank oder Wertpapierfirma, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreibt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses entgegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht veröffentlicht;673
72. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen;674
73. als Bank oder Wertpapierfirma, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten tätigt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entgegen Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht veröffentlicht;675
74. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen;676
75. als Betreiber eines Handelsplatzes, APA oder CTP entgegen Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die erforderlichen Daten nicht während eines ausreichenden Zeitraums speichert;677
76. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder gegebenenfalls im Rahmen eines multilaterales Handelssystems, eines organisierten Handelssystems oder eines systematischen Internalisierers oder an einem gleichwertigen Drittlandhandelsplatz getätigt werden;678
77. als Bank oder Wertpapierfirma ein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen betreibt, das Kundenaufträge zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten auf multilateraler Basis ausführt, und entgegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass dieses als multilaterales Handelssystem zugelassen ist und alle einschlägigen, für eine solche Zulassung geltenden Bestimmungen erfüllt;679
78. als Bank oder Wertpapierfirma entgegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:680
a) die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt hat, nicht fünf Jahre lang zur Verfügung der FMA hält; oder
b) nicht sicherstellt, dass die Aufzeichnungen über im Namen von Kunden ausgeführte Geschäfte sämtliche Angaben zur Identität des Kunden enthalten;
79. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:681
a) die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente, die über das jeweilige System mitgeteilt werden, nicht mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung der FMA hält; oder
b) nicht sicherstellt, dass die Aufzeichnungen die einschlägigen Daten enthalten, die die für den Auftrag charakteristischen Merkmale darstellen;
80. als Bank oder Wertpapierfirma Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigt und die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte entgegen Art. 26 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstages der FMA meldet;682
81. als Betreiber eines Handelsplatzes oder ARM im Namen der Bank oder Wertpapierfirma handelt und die Meldung entgegen Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht vollständig, richtig oder rechtzeitig erstattet;683
82. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der FMA in Bezug auf die Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder über ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem gehandelt werden, keine identifizierenden Referenzdaten für die Zwecke der Meldung von Geschäften zur Verfügung stellt;684
83. als systematischer Internalisierer entgegen Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der FMA keine Referenzdaten zur Verfügung stellt;685
84. als finanzielle Gegenpartei im Sinne von Art. 2 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nichtfinanzielle Gegenpartei, die die in Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingungen erfüllt, entgegen Art. 28 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Geschäfte mit Derivaten ausserhalb von geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen oder Drittlandhandelsplätzen tätigt;686
85. als Drittlandeinrichtung, die nach Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Geschäfte mit Derivaten an geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen oder Drittlandhandelsplätzen tätigen müsste, dieser Pflicht nicht nachkommt;687
86. als Betreiber eines geregelten Marktes entgegen Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht sicherstellt, dass sämtliche über diesen geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte mit Derivaten von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden;688
87. als zentrale Gegenpartei, Betreiber eines Handelsplatzes, Bank oder Wertpapierfirma im Einklang mit Art. 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglied auftritt entgegen Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, durch die gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden;689
88. entgegen Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine indirekte Clearingvereinbarung für börsengehandelte Derivate abschliesst, die das Risiko der Gegenpartei erhöht oder bei der nicht sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei ausreichend geschützt sind;690
89. als Bank, Wertpapierfirma oder Marktbetreiber eine Portfoliokomprimierung durchführt und dabei entgegen Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014:691692
a) den Umfang der Geschäfte, die Gegenstand von Portfoliokomprimierungen sind, sowie den Zeitpunkt ihrer Abschlüsse nicht rechtzeitig über ein APA veröffentlicht;
b) keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über sämtliche Portfoliokomprimierungen, die sie oder er organisiert oder an denen sie oder er teilnimmt, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt;
90. als zentrale Gegenpartei entgegen Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das Clearen von Finanzinstrumenten auf diskriminierender oder intransparenter Basis ausführt;693
91. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 den Antrag auf Zugang zu einer zentralen Gegenpartei dieser nicht förmlich übermittelt oder im Antrag nicht angibt, zu welchen Arten von Finanzinstrumenten Zugang beantragt wird;694
92. als zentrale Gegenpartei dem Betreiber eines Handelsplatzes, der einen Antrag auf Zugang gestellt hat, entgegen Art. 35 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht rechtzeitig schriftlich antwortet, den Zugang unzulässigerweise ablehnt, eine Ablehnung nicht ausführlich begründet, die FMA und gegebenenfalls die ausländische zuständige Behörde nicht über die Ablehnung informiert oder dem antragstellenden Betreiber eines Handelsplatzes den Zugang nicht spätestens drei Monate nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag ermöglicht;695
93. als Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Handelsdaten auf diskriminierender oder intransparenter Basis bereitstellt;696
94. als zentrale Gegenpartei einen Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz stellt und diesen entgegen Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht dem Handelsplatz, der FMA und der zuständigen Behörde der zentralen Gegenpartei förmlich übermittelt;697
95. als Betreiber eines Handelsplatzes der zentralen Gegenpartei, die einen Antrag auf Zugang gestellt hat, entgegen Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht rechtzeitig schriftlich antwortet, den Zugang unzulässigerweise ablehnt, eine Ablehnung nicht ausführlich begründet, die FMA und gegebenenfalls die ausländische zuständige Behörde nicht über die Ablehnung informiert oder der antragstellenden zentralen Gegenpartei den Zugang nicht spätestens drei Monate nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag ermöglicht;698
96. über Eigentumsrechte an einem Referenzwert verfügt, der für die Berechnung des Wertes eines Finanzinstruments erforderlich ist, und entgegen Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht dafür sorgt, dass zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen für Handels- und Clearingzwecke ein diskriminierungsfreier Zugang zu einem angemessenen handelsüblichen Preis gewährt wird;699
97. als zentrale Gegenpartei, Betreiber eines Handelsplatzes bzw. damit verbundene Einheit entgegen Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit dem Erbringer eines Referenzwertes eine Vereinbarung trifft, die eine andere zentrale Gegenpartei bzw. einen anderen Betreiber eines Handelsplatzes am Zugang zu diesem Referenzwert hindert;700
98. entgegen Art. 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der ESMA, EBA oder FMA hinsichtlich der Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis verstösst;701
99. als Marktbetreiber, Bank oder Wertpapierfirma einen Handelsplatz betreibt und entgegen Art. 7 Abs. 1 Satz 3 oder Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht vorab die Genehmigung der FMA zu geplanten Regelungen für eine spätere Veröffentlichung einholt oder die Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit auf diese Regelungen nicht deutlich hinweist;702
100. gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.703
3) Die Busse nach Abs. 1 beträgt:
a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt und den Gesamtnettoumsatz (Bruttoertrag) übersteigt; bei der Festlegung der Höhe für Bussen nach Abs. 1 Bst. e ist die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition einer Bank oder Wertpapierfirma und den durch dieses Gesetz festgelegten Anforderungen an die Liquidität und stabile Refinanzierung zu berücksichtigen;
b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt und 6 200 000 Franken übersteigt.
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 oder 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:704
a) befugt ist, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausübt.
5) Für Übertretungen nach Abs. 1 und 2, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.705
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 63b706
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 63 und 63a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft;
4. Mitteilungen an das interne Meldesystem einer Bank oder Wertpapierfirma nach Art. 22 Abs. 2 Bst. e oder die FMA nach Art. 64a;707
5. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 63c708
Veröffentlichung von Sanktionen und Information der Europäischen Aufsichtsbehörden709
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Strafen wegen Vergehens nach Art. 63 und 63a unverzüglich, nachdem der betroffenen Person die Strafe mitgeteilt wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31a dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Strafen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:710
a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder
b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Strafe nach Wegfall der Gründe gemäss Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Rechtskraft der Strafe auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Die FMA informiert die Europäischen Aufsichtsbehörden über rechtskräftig verhängte Strafen, insbesondere auch über jene Strafen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31a dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Strafen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Ebenso übermittelt die FMA anonymisierte und aggregierte Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Strafen. Hat die FMA eine Strafe der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die Europäischen Aufsichtsbehörden gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.711
Art. 64712
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 64a713
Meldung von Gesetzesverstössen
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz, der dazu erlassenen Verordnungen, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung;
b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Banken, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten, die innerhalb dieser Banken, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.714
3) Eine Meldung durch Angestellte von Banken, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten an die FMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 65715
Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte
Die Staatsanwaltschaft hat die FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 63 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Urteile an die FMA.
VIII. Übergangsbestimmung
Art. 66
Konzessionen
Konzessionen zum Betrieb einer Bank oder Finanzgesellschaft, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 67716
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Art. 67a717
Festlegung eines Referenzkurses für Eurobeträge
Für die Umrechnung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie deren Durchführungsvorschriften genannten Eurobeträge kann die Regierung mit Verordnung einen Referenzkurs festlegen. Der Referenzkurs ist jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Besondere Regelungen zu Umrechnungskursen bleiben unberührt.
Art. 68
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 21. Dezember 1960 über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1961 Nr. 3;
b) das Gesetz vom 18. November 1964 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1965 Nr. 3;
c) das Gesetz vom 10. Juli 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1975 Nr. 41.
Art. 69
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1718
(Art. 3a Abs. 1 Ziff. 9 bis 11)
Kundenklassen
1. Geeignete Gegenparteien
1) Als geeignete Gegenpartei sind per se und in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen anzusehen:
a) Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Versicherungsgesellschaften, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, sonstige zugelassene oder nach dem EWR-Recht oder den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates einer Aufsicht unterliegende Finanzinstitute, nationale Regierungen und deren Einrichtungen, einschliesslich öffentlicher Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler Ebene, Zentralbanken und supranationale Organisationen;
b) Rechtspersönlichkeiten aus Drittländern, die den in Bst. a genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig sind.
2) Unternehmen, die zwei der drei in Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b genannten Bedingungen erfüllen, können als geeignete Gegenparteien anerkannt werden. Die Bank oder Wertpapierfirma holt bei Geschäften mit solchen Unternehmen deren ausdrückliche Zustimmung, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden, ein. Die Zustimmung kann in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder für jedes einzelne Geschäft erteilt werden. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen aus Drittländern. Bei Geschäftsbeziehungen mit geeigneten Gegenparteien, die vor Einführung der Pflicht zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung bestanden haben und die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, muss keine ausdrückliche Zustimmung mehr eingeholt werden.
3) Als geeignete Gegenparteien können analog Abs. 2 auch Unternehmen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn diese nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates die Kriterien des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen.
2. Professionelle Kunden
1) Als professionelle Kunden sind per se und in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente anzusehen:
a) Rechtspersönlichkeiten, die bewilligt sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können, namentlich:
aa) Banken und Finanzinstitute;
bb) Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften;
cc) sonstige Institute der Finanzbranche, namentlich vertraglich gebundene Vermittler, die für eigene Rechnung handeln;
dd) Versicherungsunternehmen;
ee) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Investmentunternehmen, ihre Verwaltungsgesellschaften sowie alternative Investmentfonds und ihre Verwalter;
ff) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften;
gg) Warenhändler und Warenderivate-Händler; oder
hh) sonstige institutionelle Anleger;
b) grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
aa) Bilanzsumme: Gegenwert von 20 000 000 Euro;
bb) Nettoumsatz: Gegenwert von 40 000 000 Euro;
cc) Eigenmittel: Gegenwert von 2 000 000 Euro;
c) Regierungen, Gemeinden, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen;
d) andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die wertpapiermässige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
2) Personen, die nach Massgabe der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsvorschriften eine Einstufung und Behandlung als professioneller Kunde beantragt haben, sind lediglich in Bezug auf die beantragten Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden anzusehen.
3. Nichtprofessionelle Kunden
Als nichtprofessionelle Kunden gelten alle Kunden, die weder geeignete Gegenpartei noch professioneller Kunde sind.
Anhang 2719
(Art. 3 Abs. 3 und 4 sowie Art. 3a Abs. 1)
Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente
Abschnitt A
Wertpapierdienstleistungen
1) Wertpapierdienstleistungen sind folgende Tätigkeiten, die sich auf ein oder mehrere Finanzinstrument(e) nach Abschnitt C beziehen:
1. Annahme und Übermittlung von Aufträgen;
2. Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im Sinne von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen. Darunter fällt auch der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Bank oder Wertpapierfirma zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden;
3. Handel auf eigene Rechnung: Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, sofern und soweit er von Banken und Wertpapierfirmen oder als Market Making ausgeübt wird oder wenn in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems gehandelt wird, indem ein für Dritte zugängliches System betrieben wird, das dem Abschluss von Verträgen über Finanzinstrumente dient.
4. Portfolio-Verwaltung: Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
5. Anlageberatung im Sinne einer persönlich an einen Anleger oder potenziellen Anleger oder dessen Beauftragten gerichteten, nicht ausschliesslich öffentlich oder über Informationskanäle verbreiteten Empfehlung, die den Kauf, Verkauf, Tausch, die Zeichnung, die Rückgabe, die Übernahme oder das Halten eines Finanzinstruments oder die Ausübung bzw. Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstruments verbundenen Rechts zu Kauf, Verkauf, Tausch, Zeichnung oder Rückgabe eines Finanzinstruments zum Gegenstand hat;
6. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
7. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
8. Betrieb eines multilateralen Handelssystems;
9. Betrieb eines organisierten Handelssystems.
2) Keine Wertpapierdienstleistungen stellen die in Art. 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten dar. Die Vorschriften über Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und über Positionsmeldungen nach Art. 30w finden jedoch auf solche Tätigkeiten Anwendung.
Abschnitt B
Nebendienstleistungen
1. Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschliesslich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene ("zentrale Kontenführung");
2. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
3. Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen;
4. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
5. Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen;
6. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen;
7. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen des in diesem Anhang Abschnitt A und B enthaltenen Typs betreffend den Basiswert der in Abschnitt C Ziff. 5, 6, 7 und 10 enthaltenen Derivate, wenn diese mit der Bereitstellung von Wertpapierdienstleistungen oder von Nebendienstleistungen im Zusammenhang stehen.
Abschnitt C
Finanzinstrumente
1. Übertragbare Wertpapiere aller Gattungen, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden, wie
a) Aktien und andere, den Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere;
b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere;
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen oder anderen Indizes und Messgrössen bestimmt werden;
2. Geldmarktinstrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, an Investmentunternehmen sowie an alternativen Investmentfonds;
4. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Zinserträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrössen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
5. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
6. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt, über ein multilaterales Handelssystem oder über ein organisiertes Handelssystem gehandelt; ausgenommen davon sind über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegrosshandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
7. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Ziff. 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, welche die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;
8. derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
9. finanzielle Differenzgeschäfte; oder
10. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem multilateralen oder einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;
11. Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Emissionshandelsgesetzgebung anerkannt ist.
Übergangsbestimmungen
952.0 Bankengesetz (BankG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 223 ausgegeben am 30. Dezember 1998
Gesetz
vom 19. November 1998
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Zweigstellen und Repräsentanzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes720 bereits bestanden haben, benötigen keine neue Bewilligung.
2) Bestehende Konzessionen und Bewilligungen, die den Bestimmungen von Art. 14a nicht entsprechen, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 anzupassen.
3) Bezeichnungen, die nicht den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 und 3 entsprechen, sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1 anzupassen.
4) Konzessionen und Bewilligungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 13 ausgegeben am 24. Januar 2005
Gesetz
vom 26. November 2004
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
III.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf Verfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten721 eröffnet werden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 261 ausgegeben am 31. Oktober 2007
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
III.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens722 dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 226 ausgegeben am 26. August 2008
Gesetz
vom 26. Juni 2008
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf Amtshilfeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens723 dieses Gesetzes hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 348 ausgegeben am 23. Dezember 2014
Gesetz
vom 7. November 2014
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
II.
Übergangsbestimmungen
Art. 1
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer für die Jahre 2016 bis 2018
Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer nach Art. 4a Abs. 1 Bst. b beträgt:
a) vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 höchstens 0,625 % der gesamten nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Bank oder Wertpapierfirma;
b) vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 höchstens 1,25 % der gesamten nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Bank oder Wertpapierfirma;
c) vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 höchstens 1,875 % der gesamten nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Bank oder Wertpapierfirma.
Art. 2
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Massgabe der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG, 2009/111/EG und 2010/76/EU.
IV.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU in Kraft.724
3) Art. 30l Abs. 3, Art. 30lquater, Art. 30n Abs. 5, Art. 41e Abs. 5 und Art. 41ebis Abs. 3 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) in Kraft. 725
4) Art. 4a Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
5) Art. 1 Abs. 4 und Kapitel III. (Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013) treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausser Kraft.726
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 223 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 11. Mai 2016
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
II.
Übergangsbestimmung
Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 397 ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Januar 2018 erstmals als Banken oder Wertpapierfirmen zugelassen werden, eingegangen werden, unterliegen bis zum 3. Juli 2021 weder der Clearingpflicht nach Art. 4 noch den Risikominderungstechniken nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
2) C.6-Energiederivatkontrakte nach Abs. 1 gelten bis zum 3. Juli 2020 nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwertes nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
3) C.6-Energiederivatkontrakte nach Abs. 1 unterliegen allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
4) Die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 sind bei der FMA zu beantragen. Die FMA teilt der ESMA mit, für welche C.6-Energiederivatkontrakte die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 gewährt worden sind.
...
IV.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 3. Januar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. c und cbis sowie Art. 30x Abs. 8 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU727 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014728 in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 4 und Kapitel III. (Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014) treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU729 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014730 ausser Kraft.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 213 ausgegeben am 2. November 2018
Gesetz
vom 6. September 2018
über die Abänderung des Bankengesetzes
...
IV.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 5 und Kapitel II. (Verweis auf die Verordnung (EU) 2017/2395) treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2395731 ausser Kraft.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

2   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

3   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

4   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348

5   Art. 1 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 397.

6   Art. 1 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 213.

7   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

8   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

9   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

10   Art. 2 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

11   Art. 2 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

12   Art. 2 Abs. 3 d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

13   Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

14   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

15   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

16   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

17   Art. 3 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 110.

18   Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

19   Art. 3 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

20   Art. 3 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

21   Art. 3 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

22   Art. 3 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

23   Art. 3 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

24   Art. 3 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

25   Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

26   Art. 3 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

27   Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

28   Art. 3a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

29   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

30   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

31   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

32   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 6b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

33   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 6c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

34   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 6d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

35   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

36   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

37   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 31 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 211.

38   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 32 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 211.

39   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 33 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 105.

40   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 34 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

41   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 35 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

42   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 36 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

43   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 37 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

44   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 38 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

45   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 39 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

46   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 40 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

47   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 41 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

48   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 42 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

49   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 43 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

50   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 44 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

51   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 45 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

52   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 46 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

53   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 47 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

54   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 48 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

55   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 49 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

56   Art. 3a Abs. 1 Ziff. 50 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

57   Art. 3a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

58   Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

59   Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 251.

60   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

61   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

62   Art. 4 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 348.

63   Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 251.

64   Sachüberschrift vor Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

65   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

66   Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

67   Art. 4c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

68   Art. 4d eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

69   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

70   Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

71   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

72   Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

73   Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

74   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

75   Art. 7a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

76   Art. 7a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

77   Art. 7a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

78   Art. 7a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

79   Art. 7a Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

80   Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

81   Art. 7c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

82   Art. 7d eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

83   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

84   Sachüberschrift vor Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

85   Art. 8a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

86   Art. 8b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

87   Art. 8c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

88   Art. 8c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

89   Art. 8c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

90   Art. 8c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

91   Art. 8c Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

92   Art. 8c Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

93   Art. 8c Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

94   Art. 8c Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

95   Art. 8c Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

96   Art. 8d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

97   Art. 8e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

98   Art. 8e Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

99   Art. 8e Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

100   Art. 8e Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

101   Art. 8f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

102   Art. 8g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

103   Art. 8h eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

104   Art. 8h Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

105   Art. 8h Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

106   Art. 8h Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

107   Art. 8i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

108   Art. 8k eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

109   Art. 8l eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

110   Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

111   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

112   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

113   Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

114   Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 265.

115   Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

116   Art. 10 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

117   Art. 10 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

118   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

119   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

120   Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

121   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

122   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

123   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

124   Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 35.

125   Art. 14a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

126   Art. 14b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

127   Art. 14b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

128   Art. 14c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 304.

129   Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

130   Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

131   Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

132   Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

133   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

134   Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 389.

135   Art. 15 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

136   Art. 15 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

137   Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

138   Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 307.

139   Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

140   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

141   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

142   Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

143   Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

144   Überschrift vor Art. 17 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

145   Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

146   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

147   Art. 17 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

148   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

149   Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

150   Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

151   Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

152   Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

153   Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

154   Art. 17 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

155   Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

156   Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

157   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

158   Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

159   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

160   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

161   Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

162   Art. 21 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 105.

163   Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

164   Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

165   Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

166   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

167   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

168   Art. 22 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

169   Art. 22 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

170   Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

171   Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

172   Art. 22 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

173   Art. 22 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

174   Art. 22 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

175   Art. 22 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

176   Art. 22 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

177   Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

178   Art. 23 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

179   Art. 23 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

180   Art. 23 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

181   Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

182   Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

183   Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 342.

184   Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 342.

185   Art. 24 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 342.

186   Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

187   Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

188   Art. 24 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

189   Art. 25 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 389.

190   Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

191   Art. 26 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

192   Art. 26 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 105.

193   Art. 26 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

194   Art. 26 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

195   Art. 26 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

196   Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

197   Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

198   Art. 26 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

199   Art. 26 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

200   Art. 26 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

201   Art. 26 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 105.

202   Art. 26a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 184.

203   Art. 26a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

204   Art. 26a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348

205   Art. 26a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 49.

206   Art. 26a Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 184.

207   Art. 26a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 184.

208   Art. 26a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

209   Art. 26a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

210   Art. 26a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

211   Art. 26a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

212   Art. 26a Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

213   Überschrift vor Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

214   Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

215   Art. 27 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

216   Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

217   Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

218   Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

219   Art. 28 Abs. 1 Bst. abis abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

220   Art. 28 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

221   Art. 28 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

222   Art. 28 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

223   Art. 28 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

224   Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

225   Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

226   Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

227   Art. 28 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

228   Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

229   Art. 29 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 397.

230   Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

231   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

232   Überschrift vor Art. 30a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

233   Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

234   Art. 30a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

235   Art. 30a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

236   Art. 30a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

237   Art. 30a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

238   Art. 30a Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

239   Art. 30a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

240   Art. 30a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

241   Überschrift vor Art. 30b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

242   Überschrift vor Art. 30b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

243   Art. 30b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

244   Art. 30b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

245   Art. 30b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

246   Art. 30b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

247   Art. 30b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

248   Art. 30b Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

249   Art. 30b Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

250   Art. 30c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

251   Art. 30c Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

252   Art. 30d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

253   Art. 30d Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

254   Art. 30d Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

255   Art. 30d Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

256   Art. 30d Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

257   Art. 30d Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

258   Art. 30d Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

259   Art. 30d Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

260   Art. 30d Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

261   Art. 30d Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

262   Art. 30d Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

263   Art. 30d Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

264   Art. 30d Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

265   Art. 30d Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

266   Art. 30d Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 397.

267   Art. 30d Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

268   Art. 30d Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

269   Art. 30d Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

270   Art. 30d Abs. 11 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

271   Art. 30e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

272   Art. 30e Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

273   Art. 30e Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

274   Art. 30e Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

275   Art. 30e Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

276   Art. 30e Abs. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

277   Art. 30e Abs. 3 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

278   Art. 30e Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

279   Art. 30e Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

280   Art. 30e Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

281   Überschrift vor Art. 30f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

282   Art. 30f abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

283   Art. 30g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

284   Art. 30h Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

285   Art. 30h Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

286   Art. 30h Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

287   Art. 30h Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

288   Art. 30h Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 158.

289   Art. 30h Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

290   Art. 30h Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

291   Art. 30h Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

292   Art. 30h Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

293   Art. 30h Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

294   Art. 30h Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 226.

295   Art. 30h Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

296   Art. 30h Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

297   Art. 30h Abs. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

298   Art. 30h Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

299   Art. 30h Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

300   Art. 30h Abs. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

301   Art. 30h Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

302   Art. 30h Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

303   Art. 30h Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

304   Art. 30i abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

305   Art. 30i Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

306   Art. 30i Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

307   Art. 30i Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

308   Art. 30k abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

309   Art. 30l abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

310   Art. 30lbis eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

311   Art. 30lter eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

312   Art. 30lquater eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

313   Art. 30lquinquies eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

314   Überschrift vor Art. 30m abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

315   Art. 30m abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

316   Art. 30m Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

317   Art. 30m Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

318   Art. 30n abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

319   Art. 30n Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

320   Art. 30n Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

321   Art. 30n Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

322   Art. 30o abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 243.

323   Überschrift vor Art. 30p eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 311.

324   Art. 30p abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 311.

325   Art. 30q abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 311.

326   Art. 30r aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 105.

327   Überschrift vor Art. 30s abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

328   Art. 30s abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

329   Art. 30t abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

330   Art. 30t Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

331   Art. 30u eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

332   Art. 30u Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

333   Art. 30v eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

334   Art. 30v Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 342.

335   Art. 30v Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

336   Art. 30v Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

337   Überschrift vor Art. 30w eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

338   Art. 30w eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

339   Überschrift vor Art. 30x eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

340   Art. 30x eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

341   Art. 30y eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

342   Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

343   Überschrift vor Art. 31 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

344   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

345   Art. 31 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

346   Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

347   Art. 31a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

348   Art. 31a Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

349   Art. 31a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

350   Art. 31a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

351   Art. 31a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

352   Art. 31a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

353   Art. 31b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

354   Art. 31b Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 304.

355   Art. 31b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

356   Art. 31c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

357   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 304.

358   Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

359   Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 304.

360   Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

361   Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

362   Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

363   Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

364   Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

365   Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

366   Art. 35 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

367   Art. 35 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

368   Art. 35 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

369   Art. 35 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

370   Art. 35 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

371   Art. 35 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

372   Art. 35 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

373   Art. 35 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

374   Art. 35 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 188.

375   Art. 35 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

376   Art. 35 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

377   Art. 35 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

378   Art. 35 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

379   Art. 35 Abs. 2 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

380   Art. 35 Abs. 2 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

381   Art. 35 Abs. 2 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

382   Art. 35 Abs. 2 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

383   Art. 35 Abs. 2 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

384   Art. 35 Abs. 2 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

385   Art. 35 Abs. 2 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

386   Art. 35 Abs. 2 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

387   Art. 35 Abs. 2 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

388   Art. 35 Abs. 2 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

389   Art. 35 Abs. 2 Schlusssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 211.

390   Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

391   Art. 35 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

392   Art. 35 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

393   Art. 35 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

394   Art. 35 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

395   Art. 35 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

396   Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

397   Art. 35 Abs. 4a aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 348.

398   Art. 35 Abs. 4b eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

399   Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

400   Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

401   Art. 35 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

402   Art. 35 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

403   Art. 35 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

404   Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

405   Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

406   Art. 35b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

407   Art. 35b Abs. 1 Einleitungssatz sollte richtigerweise „Die FMA überprüft regelmässig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob:“ lauten.

408   Art. 35b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

409   Überschrift vor Art. 35c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

410   Art. 35c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

411   Art. 35d eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

412   Art. 35e eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

413   Art. 36 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 348.

414   Überschrift vor Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

415   Art. 36a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

416   Art. 36a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

417   Art. 36a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

418   Art. 36a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

419   Art. 36b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

420   Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

421   Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

422   Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 8.

423   Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 25.

424   Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 25.

425   Art. 37 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 25.

426   Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

427   Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

428   Art. 37 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

429   Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

430   Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

431   Art. 38 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

432   Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

433   Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

434   Art. 38 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

435   Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

436   Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

437   Art. 38 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

438   Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

439   Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

440   Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

441   Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

442   Art. 39 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

443   Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 8.

444   Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

445   Überschrift vor Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

446   Überschrift vor Art. 41a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

447   Überschrift vor Art. 41a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

448   Art. 41a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

449   Art. 41a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

450   Art. 41a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

451   Art. 41a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

452   Art. 41a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

453   Art. 41a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

454   Art. 41a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

455   Art. 41a Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 348.

456   Überschrift vor Art. 41b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

457   Art. 41b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

458   Art. 41c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

459   Art. 41d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

460   Überschrift vor Art. 41e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

461   Art. 41e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

462   Art. 41ebis eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

463   Art. 41f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

464   Überschrift vor Art. 41g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

465   Art. 41g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

466   Art. 41g Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

467   Art. 41h Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

468   Art. 41h Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

469   Art. 41h Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

470   Art. 41h Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

471   Art. 41h Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

472   Art. 41h Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

473   Art. 41h Abs. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

474   Art. 41h Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

475   Art. 41h Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

476   Art. 41h Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

477   Art. 41h Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

478   Art. 41h Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

479   Art. 41h Abs. 9 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

480   Art. 41h Abs. 9 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

481   Art. 41h Abs. 9 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

482   Art. 41h Abs. 9 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

483   Art. 41h Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

484   Art. 41h Abs. 11 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

485   Art. 41h Abs. 12 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

486   Art. 41h Abs. 13 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

487   Art. 41h Abs. 14 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 243.

488   Art. 41h Abs. 15 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

489   Überschrift vor Art. 41i abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

490   Art. 41i abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

491   Überschrift vor Art. 41k eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

492   Art. 41k abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

493   Art. 41l abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

494   Überschrift vor Art. 41m eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

495   Art. 41m eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

496   Art. 41n eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

497   Art. 41n Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

498   Art. 41n Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

499   Art. 41n Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

500   Art. 41n Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

501   Art. 41o eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

502   Art. 41o Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

503   Überschrift vor Art. 41p abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

504   Art. 41p eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

505   Art. 41p Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

506   Überschrift vor Art. 41q eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

507   Art. 41q eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

508   Art. 41q Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

509   Art. 41q Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

510   Art. 41q Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

511   Art. 41q Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

512   Art. 41q Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

513   Überschrift vor Art. 41r eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

514   Art. 41r eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

515   Art. 41r Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

516   Überschrift vor Art. 41s eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

517   Überschrift vor Art. 41s eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

518   Art. 41s eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

519   Überschrift vor Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

520   Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 162.

521   Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

522   Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 162.

523   Art. 43 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 162 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

524   Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

525   Überschrift vor Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

526   Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

527   Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

528   Art. 55 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

529   Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

530   Art. 55 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

531   Art. 55 Abs. 5 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

532   Art. 55 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

533   Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

534   Art. 56a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

535   Art. 56a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

536   Art. 56a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

537   Art. 56a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

538   Art. 56abis eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 213.

539   Art. 56abis Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

540   Art. 56b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

541   Art. 56b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

542   Art. 56c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

543   Art. 56c Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

544   Art. 56d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

545   Art. 56e eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

546   Art. 56e Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

547   Art. 56f abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

548   Art. 56g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

549   Art. 56g Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

550   Art. 56h eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 391.

551   Art. 59a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 495.

552   Art. 59a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

553   Art. 59b aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 105.

554   Art. 59c aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 105.

555   Art. 59d aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 105.

556   Art. 59e aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 105.

557   Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

558   Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

559   Überschrift vor Art. 60a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

560   Überschrift vor Art. 60a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

561   Art. 60a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

562   Art. 60b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

563   Art. 60c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

564   Art. 60c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

565   Art. 60d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

566   Überschrift vor Art. 60e abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

567   Art. 60e abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

568   Art. 60f abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

569   Art. 60f Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

570   Art. 60g abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

571   Art. 60h abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

572   Überschrift vor Art. 60i eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

573   Art. 60i abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

574   Art. 60k eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

575   Art. 60k Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

576   Art. 60l eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

577   Art. 60l Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 391.

578   Überschrift vor Art. 60m eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

579   Art. 60m abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

580   Art. 60n Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

581   Art. 60n Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

582   Art. 60n Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

583   Überschrift vor Art. 60o eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

584   Art. 60o eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

585   Art. 60o Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

586   Art. 60o Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

587   Art. 60o Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

588   Art. 60p eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

589   Art. 60p Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

590   Art. 60p Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

591   Art. 60q eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

592   Art. 60q Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

593   Art. 60r eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

594   Art. 60r Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

595   Art. 60r Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

596   Art. 60s eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

597   Art. 60s Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

598   Art. 60t abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

599   Art. 60u abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

600   Art. 60v abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

601   Art. 60w Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

602   Art. 60w Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

603   Art. 60w Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

604   Art. 60x eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

605   Art. 60y Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

606   Art. 60y Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 495.

607   Art. 60y Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

608   Art. 60y Bst. a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

609   Art. 60y Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.

610   Art. 60y Schlusssatz eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

611   Art. 60z eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

612   Überschrift vor Art. 61 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

613   Art. 61 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

614   Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

615   Art. 62 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

616   Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33 und LGBl. 2004 Nr. 176.

617   Art. 62 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261 und abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 551.

618   Art. 62a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.

619   Art. 62a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

620   Art. 62b aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 397.

621   Art. 63 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

622   Art. 63 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

623   Art. 63 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

624   Art. 63 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 105.

625   Art. 63 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 105.

626   Art. 63 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

627   Art. 63 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

628   Art. 63 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

629   Art. 63a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

630   Art. 63a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

631   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

632   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 5 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 214.

633   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 6a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

634   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 12 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

635   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 13 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

636   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 14 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

637   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 35 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

638   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 36 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

639   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 37 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

640   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 38 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

641   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 39 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

642   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 40 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

643   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 41 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

644   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 42 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

645   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 43 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

646   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 44 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

647   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 45 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

648   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 46 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

649   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 47 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

650   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 48 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

651   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 49 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

652   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 50 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

653   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 51 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

654   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 52 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

655   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 53 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

656   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 54 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

657   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 55 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

658   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 56 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

659   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 57 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

660   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 58 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

661   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 59 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

662   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 60 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

663   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 61 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

664   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 62 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

665   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 63 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

666   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 64 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

667   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 65 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

668   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 66 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

669   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 67 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

670   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 68 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

671   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 69 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

672   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 70 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

673   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 71 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

674   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 72 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

675   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 73 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

676   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 74 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

677   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 75 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

678   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 76 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

679   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 77 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

680   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 78 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

681   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 79 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

682   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 80 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

683   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 81 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

684   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 82 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

685   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 83 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

686   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 84 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

687   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 85 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

688   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 86 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

689   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 87 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

690   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 88 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

691   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 89 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

692   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 89 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

693   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 90 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

694   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 91 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

695   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 92 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

696   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 93 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

697   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 94 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

698   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 95 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

699   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 96 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

700   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 97 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

701   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 98 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

702   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 99 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

703   Art. 63a Abs. 2 Ziff. 100 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

704   Art. 63a Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 211.

705   Art. 63a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

706   Art. 63b eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

707   Art. 63b Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

708   Art. 63c eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 348.

709   Art. 63c Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 304.

710   Art. 63c Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 304.

711   Art. 63c Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

712   Art. 64 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 214.

713   Art. 64a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 397.

714   Art. 64a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 304.

715   Art. 65 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 397.

716   Art. 67 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 348.

717   Art. 67a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 211.

718   Anhang 1 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261 und abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 299, LGBl. 2013 Nr. 54, LGBl. 2013 Nr. 247, LGBl. 2014 Nr. 348, LGBl. 2016 Nr. 49 und LGBl. 2017 Nr. 397.

719   Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261 und abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 299, LGBl. 2013 Nr. 54, LGBl. 2013 Nr. 247, LGBl. 2014 Nr. 348, LGBl. 2016 Nr. 49 und LGBl. 2017 Nr. 397.

720   Inkrafttreten: 1. Januar 1999.

721   Inkrafttreten: 24. Januar 2005.

722   Inkrafttreten: 1. November 2007.

723   Inkrafttreten: 26. August 2008.

724   Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 343).

725   Inkrafttreten: 1. Oktober 2016 (LGBl. 2016 Nr. 302).

726   Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 343).

727   Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

728   Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

729   Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

730   Inkrafttreten: 3. Dezember 2019 (LGBl. 2019 Nr. 318).

731   Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 343).